Informationen zum Bundeselterngeld - Bescheid

Informationen zum Bundeselterngeld - Bescheid I. Begriffserläuterungen Lebensmonat: Dieser Begriff, auch mit „LM“ abgekürzt, wird am nachfolgenden Bei...
Author: Victor Kaufer
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Informationen zum Bundeselterngeld - Bescheid I. Begriffserläuterungen Lebensmonat: Dieser Begriff, auch mit „LM“ abgekürzt, wird am nachfolgenden Beispiel deutlich: Kind geboren am

08.11.2009 1. LM

08.11.2009 bis 07.12.2009

2. LM

08.12.2009 bis 07.01.2010

3. LM

08.01.2010 bis 07.02.2010 usw.

Adoptionspflege/Adoption: Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtstages der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt. Soweit in den Erläuterungen das Wort „Lebensjahr“ bzw. „Lebensmonat“ verwendet wird, ist in diesen Fällen das entsprechende Jahr bzw. der entsprechende Monat ab der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person zu verstehen. Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum: Für die Berechnung des Einkommens ist grundsätzlich der Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Ausnahmsweise bleiben bestimmte Monate außer Ansatz, der Zeitraum verlagert sich entsprechend nach hinten. Berechnungsgrundlage: Die Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum erzielte Einkommen, auf dem die Berechnung des Elterngeldes basiert. (Netto-)Erwerbseinkommen: Das für die Berechnung des Elterngeldes heranzuziehende (Netto)Erwerbseinkommen wird eigenständig berechnet und im Durchschnitt ermittelt. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen. Progressionsvorbehalt: Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt und dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.

II. Anspruchvoraussetzungen Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung geleistet. Beispiel: Kind geboren am 16.05.2009, Antragseingang 24.11.2009, Anspruchsbeginn 16.08.2009. Das Elterngeld erhält, wer a) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, b) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, c) dieses Kind selbst betreut und erzieht, d) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Elterngeld wird für volle Lebensmonate des Kindes gezahlt. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung auch nur an einem Tag, besteht für den gesamten Lebensmonat kein Anspruch. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Anspruchsvoraussetzung entfällt; dann endet der Anspruch mit Ablauf des entspr. Lebensmonats. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (= Jahr vor der Geburt des Kindes, für das Elterngeld beantragt wird) ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt. Zu den zu versteuernden Einkommen zählen neben den Erwerbseinkünften auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte usw.

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Staatsangehörigkeit Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt einer Person richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er seine Wohnung hat, die er regelmäßig und gewohnheitsmäßig selbst benutzt. Kurzfristige und vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaub, familiäre Gründe) genügen nicht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnliche private Aufenthalte gelten nicht. Anspruch auf Elterngeld haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Ausland Entsandte, Entwicklungshelfer, Missionare und deren im Haushalt lebende Ehegatten oder Lebenspartner.

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EU-/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR können unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld erhalten, wenn sie oder ihr Ehepartner in einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer (in der Regel Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums [EU-/EWR-Bürger] und der Schweiz und deren Familienangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis-EU) haben Anspruch auf Elterngeld wie deutsche Staatsangehörige. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Elterngeld erhalten, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Elterngeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis - zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –) erteilt wurde, - nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, - wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (§ 23 Abs. 1 AufenthG) oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde. Ausnahme: Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG ist ein Anspruch gegeben, wenn der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt, - nach § 104 AufenthG erteilt wurde. Algerische, marokkanische, türkische und tunesische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige haben – soweit die einschlägigen Assoziationsabkommen mit der EWG angewandt werden können – unter den selben Voraussetzungen wie Deutsche Anspruch auf Elterngeld. Steht einer der Elternteile in einem ausländischen Arbeitsverhältnis, ist eventuell ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Beschäftigungsstaat gegeben. Der Anspruch auf das Elterngeld ruht, wenn der Anspruch auf ausländische Familienleistungen nicht geltend gemacht wird. Mitglieder der NATO-Truppe oder ihres zivilen Gefolges und deren Angehörige erhalten grundsätzlich kein Elterngeld. Mögliche Ausnahmen gelten für Ehegatten oder Lebenspartner, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Ähnliches gilt für Diplomaten einschließlich ihrer Familienangehörigen, wenn sie der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.

Kindschaftsverhältnis Leibliche Kinder sind eheliche, nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder. Elterngeld erhalten auch  Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen,  Stiefeltern,  Eltern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben,  der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt, auch dann, wenn die von ihm erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist. In Adoptionspflege befindet sich ein Kind, das laut Bestätigung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen ist. Für Kinder in Adoptionspflege und adoptierte Kinder wird das Elterngeld für zwölf Monate oder 14 Monate jeweils von der Aufnahme an gezahlt. Der Anspruch endet jedoch unabhängig von der Leistungsdauer mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und das Elterngeld von anderen Berechtigten nicht in Anspruch genommen wird.

Betreuung und Erziehung im eigenen Haushalt Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft innerhalb der Familie. Die Voraussetzung der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist auch dann noch erfüllt, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach der Geburt aufgenommen werden kann. Für den Anspruch auf Elterngeld ist eine vorübergehende Unterbrechung der Betreuung und Erziehung (z.B. Krankenhausaufenthalt des Kindes) unschädlich. Zeitraum  nach 

der Geburt des Kindes

Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn  die wöchentliche Arbeitszeit im Lebensmonat durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigt,  eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder

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als Tagespflegeperson (§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden.

Wird nach der Geburt des Kindes Resturlaub genommen, werden die dem Urlaub zu Grunde liegenden wöchentlichen Arbeitsstunden auf den jeweiligen Lebensmonat umgerechnet. Dies gilt nicht bei finanzieller Abgeltung nicht genommenen Urlaubs. Als Erwerbstätigkeit gelten auch geringfügige oder kurzzeitige Beschäftigungen im Sinne der §§ 40 bis 40 b EStG. Zeiten, in denen während einer Berufsbildungsmaßnahme oder neben einem Studium ein Erwerbseinkommen erzielt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

III. Bezugszeitraum Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden, in Adoptions- und Adoptionspflegefällen maximal bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, wenn er in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden sind gestattet) ausübt. Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate) besteht nur dann, wenn auch der andere Elternteil keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und sich für einen der Elternteile für mindestens zwei Monate das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindert. Ist z.B. nur ein Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen, kann in der Regel nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn der erwerbstätige Elternteil mindestens zwei Monate lang eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nachweisen kann. Für den Anspruch auf Elterngeld ist es nicht grundsätzlich erforderlich, dass beim Arbeitgeber Elternzeit beantragt bzw. genommen wird. Muss für das Elterngeld die Arbeitszeit jedoch auf die zulässige wöchentliche Stundenzahl reduziert werden, ist in der Regel Elternzeit zu beantragen. Der Antrag ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber zu stellen. Der besondere Kündigungsschutz besteht acht Wochen vor dem geplanten Beginn. Bezogen Elternteile/Alleinerziehende im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes ausschließlich Leistungen wie z.B. Renten, Arbeitslosengeld I oder II, wird der Mindestbetrag für maximal zwölf Monate grundsätzlich neben diesen Leistungen gezahlt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine Anrechung erfolgen kann. Eltern können die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nach Aufteilung untereinander nicht nur abwechselnd, sondern auch gleichzeitig nehmen. Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld führen dabei zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums. Beispiel: Beide Elternteile waren vor der Geburt des Kindes erwerbstätig und beide erfüllen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Die 14 Monatsbeträge können wie folgt aufgeteilt werden: a) nacheinander (z.B. erster Elternteil bis zu zwölf Monatsbeträge – zweiter Elternteil mindestens zwei Monatsbeträge) b) gleichzeitig (z.B. jeder Elternteil sieben Monatsbeträge; der Anspruch endet für jeden Elternteil nach dem siebten Lebensmonat). Ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil kann ausnahmsweise für die gesamten 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder wird (z.B. wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod) oder wenn mit dem Betreuungswechsel eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn nur z.B. wirtschaftliche Gründe vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, kann die Verlängerung des Bezugszeitraums auf 14 Monate beantragt werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn  ihnen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder mit einstweiliger Anordnung vorläufig übertragen worden ist (Nachweis oder Erklärung ist hierzu erforderlich) und  sie vor der Geburt erwerbstätig waren, diese Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes unterbrechen oder einschränken und sich ein Elterngeldanspruch (Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens) ergibt und  sie und das Kind nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes in einer gemeinsamen Wohnung leben. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, kann eine andere berechtigte Person nur mit seiner Zustimmung Elterngeld erhalten. Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen (z.B. Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, beamtenrechtliche Bezüge während der Mutterschutzfrist) bezogen werden, gelten als Lebensmonate, für die die Kindesmutter Elterngeld bezieht und insoweit als verbraucht, unabhängig davon, ob für diese Lebensmonate Elterngeld beantragt wird oder nicht.

Änderung des Bezugszeitraums Es ist anzugeben, für welche Lebensmonate Elterngeld beantragt wird. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteile oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums einmal eine weitere Änderung zulässig. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats

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verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind.

IV. Höhe Mindestbetrag monatlich 300 Euro -

Höchstbetrag monatlich 1.800 Euro

Diese Beträge erhöhen sich ggf. um den Geschwisterbonus und/oder den Mehrlingszuschlag. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das jeweils zustehende Elterngeld um 300 Euro für jeden weiteren Mehrling. Bei Drillingen z.B. erhalten die Eltern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Elterngeld von mindestens monatlich 900 Euro. Bei einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit kann das Elterngeld in diesem Falle bis zu monatlich 2.400 Euro (1.800 Euro + 2 x 300 Euro) betragen. Ein Geschwisterbonus wird nur dann gezahlt, wenn außer den Mehrlingen mindestens ein weiteres Geschwisterkind die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Leistungsart/-höhe Eltern, die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten unabhängig vom Einkommen den Mindestbetrag. Wurde im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt (vgl. Nr. XI a), wird das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des (Netto)Erwerbseinkommens gezahlt. Es kann bis zum Höchstbetrag bewilligt werden, wenn die berechtigte Person während des möglichen Bezugszeitraums von Elterngeld nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Ein kommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Für Antragsteller, deren (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes insgesamt geringer als monatlich 1.000 Euro war, wird der Prozentsatz angehoben. In diesem Fall steigt für je zwei Euro des Differenzbetrages zwischen dem (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes und 1.000 Euro das Elterngeld von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf bis zu 100 Prozent. Beispiel:  Nettoeinkommen 600 Euro  Differenz zu 1.000 Euro 400 Euro  geteilt durch 2 200 Euro  200 * 0,1% 20%  entspricht (67% + 20%) 87%  zustehendes Elterngeld 87% von 600 Euro = 522 Euro Zeitraum  nach 

(statt 67% von 600 Euro = 402 Euro)

der Geburt des Kindes

Übt der anspruchsberechtigte Elternteil in dem für ihn maßgeblichen Bezugszeitraum des Elterngeldes eine zulässige Erwerbstätigkeit aus, wird das Elterngeld aus der Differenz des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommens, höchstens jedoch monatlich 2.700 Euro, und des im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten (Netto)Erwerbseinkommens aus der Teilzeitarbeit errechnet (vgl. Nr. XI b). Beispiel: a) Durchschnittliches (Netto)Erwerbseinkommen im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes b) Durchschnittliches (Netto)Erwerbseinkommen aus der Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum Höhe des Elterngeldes: Differenz aus a) und b) davon 67 Prozent = zustehendes Elterngeld mtl.

1.000 Euro 500 Euro 500 Euro 335 Euro

Ist der Prozentsatz wegen eines (Netto)Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes von unter 1.000 Euro anzuheben bzw wegen eines Einkommens über 1200 Euro abzusenken, gilt der entsprechende höhere/niedrigere Prozentsatz.

Weitere Kinder im Haushalt Lebt mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder leben mindestens zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt, wird das Elterngeld um zehn Prozent, wenigstens aber um 75 Euro im Monat erhöht (Geschwisterbonus). Der Erhöhungsbetrag entfällt mit dem Ende des Lebensmonats, in dem das ältere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr vollendet. Liegt bei einem Geschwisterkind eine Behinderung vor, beträgt die Altersgrenze 14 Jahre. Die Behinderung muss nachgewiesen werden.

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Wird das Elterngeld für Mehrlinge gezahlt, kommt ein Geschwisterbonus nur in Betracht, wenn außer den Mehrlingen mindestens ein weiteres Geschwisterkind die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

V. Anrechnung von anderen Leistungen

Mutterschaftsgeld / Arbeitgeberzuschuss / vergleichbare Leistungen Auf das Elterngeld werden angerechnet:  ab der Geburt des Kindes laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld  Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt zusteht  vom Arbeitgeber zu zahlender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld  Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Zeitraum  nach 

der Geburt des Kindes

Auf das Elterngeld werden auch angerechnet  vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können  Einkommensersatzleistungen, die – wie das Elterngeld – wegfallendes Einkommen ganz oder teilweise ersetzen (auf den 300 Euro übersteigenden Betrag zuzüglich eventueller Mehrlingszuschläge, Geschwisterbonus). Einkommensersatzleistungen sind neben Arbeitslosengeld I und Krankengeld z.B. Kurzarbeitergeld, Übergangsbeihilfe, gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge, Pensionen und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen.

VI. Auszahlungsvariante Das Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Auf Antrag kann der Monatsbetrag halbiert und so der Auszahlungszeitraum z.B. von zwölf auf 24 Monate ausgedehnt werden. Eine Verlängerung der beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit ebenfalls verbunden. Monate, für die wegen der Anrechnung vergleichbarer Leistungen kein Elterngeld gezahlt wird, führen nicht zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums.

VII. Vorläufigkeit Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, wenn  das Einkommen in dem vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum nicht abschließend ermittelt werden kann  im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen erzielt wird  der maßgebliche Steuerbescheid im entsprechenden Veranlagungszeitraum noch nicht vorliegt. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 BEEG anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 BEEG voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 BEEG überschritten werden. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 BEEG anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 BEEG überschritten werden. Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgen die Ermittlung des maßgeblichen (Netto)Erwerbseinkommens und die endgültige Feststellung des zustehenden Elterngeldes. Dabei werden zuwenig erbrachte Leistungen nachgezahlt, zuviel gezahltes Elterngeld ist zurückzuerstatten. Das Elterngeld wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt für den Fall, dass entgegen der Erklärung im Antrag eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und Einkommen erzielt wird. Ergibt sich danach ein geringerer Anspruch auf Elterngeld, ist die zuviel gezahlte Leistung zurückzuerstatten.

VIII. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleiben bis zu einer Höhe von monatlich 300 Euro bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt.

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Das Gleiche gilt für Leistungen, die bereits auf das Elterngeld angerechnet werden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro darf das Elterngeld auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden. Falls die Auszahlung des Elterngeldes in jeweils zwei halben Monatsbeträgen erfolgt, ist ein Betrag von 150 Euro geschützt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. Das Elterngeld ist in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nicht pfändbar. Bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes bleibt das Elterngeld nur in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fälle des § 6 Satz 2 BEEG verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

IX. Mitteilungs- /Mitwirkungspflichten Jede Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die während des Elterngeldbezuges eintritt (z.B. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt wird gewechselt, das Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt, es wird eine – auch nur geringfügige – Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. Einkünfte aus z. B. selbstständiger Arbeit fließen zu, es wird eine Einkommensersatzleistung gewährt,…), ist unverzüglich mitzuteilen. Wird entgegen der schriftlichen Erklärung im Elterngeldantrag den Mitteilungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

X. Krankenversicherungsschutz In der gesetzlichen Krankenkasse bleiben beitragsfrei weiter versichert  Bezieher von Elterngeld ohne Elternzeit und  Eltern in der Elternzeit. Für Eltern, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, bezieht sich die Beitragsfreiheit nur auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes von bis zu zwölf bzw. 14 Monaten. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich ebenfalls auf den verlängerten Zeitraum.

XI. Einkommen

a) Einkommen  vor  der Geburt des Kindes Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum durchschnittlich erzielten monatlichen (Netto)Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.800 Euro für volle Lebensmonate gezahlt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Ein kommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Maßgebliches Einkommen Auszugehen ist von den positiven im Inland zu versteuernden Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts aus  nichtselbstständiger Arbeit,  selbstständiger Arbeit,  Gewerbebetrieb und  Land- und Forstwirtschaft. Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten wird nicht durchgeführt. Innerhalb einer Einkunftsart wird jedoch ein Verlustausgleich vorgenommen. Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum Bei der Bestimmung der zwölf zu Grunde zu legenden Kalendermonate bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person  Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,  einen Einkommensverlust durch eine maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung erlitten hat,  einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes unterlegen war,  Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat und dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist,  Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat. Beispiel:  Geburt des Kindes 12.03.2009  Mutterschaftsgeld vor der Geburt ab 25.01.2009  Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung vom 20.08.2008 bis 08.10.2008

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Zwölfmonatszeitraum Kalendermonate:

März 2008 bis Februar 2009



Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld (zwei Monate) und Einkommensverlust (drei Monate) bleiben unberücksichtigt. Der Beginn des Zwölfmonatszeitraums wird um insgesamt fünf Monate zurückverlagert



Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum Kalendermonate: Oktober 2007 bis Juli 2008 November 2008 bis Dezember 2008

Nichtselbstständige Arbeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das gilt auch dann, wenn nicht in allen zwölf Kalendermonaten Einkommen erzielt wurde. Hat die berechtigte Person z.B. nur in acht der zwölf Kalendermonate Einkommen bezogen, wird die Summe des in dieser Zeit erzielten Einkommens durch zwölf geteilt und daraus das zustehende Elterngeld errechnet. Vom steuerpflichtigen (Brutto)Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit sind abzusetzen  die darauf entfallenden Steuern (Einkommen-, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag),  die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflegeversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und  ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen, insbesondere einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) werden dabei nicht berücksichtigt. Das so festgestellte (Netto)Erwerbseinkommen bildet die Grundlage für die Feststellung der Höhe des zustehenden Elterngeldes. Nachweis des Einkommens Bei nichtselbstständiger Arbeit ist das monatliche Einkommen durch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers lückenlos für den gesamten Zwölfmonatszeitraum nachzuweisen. Kombination Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Gewinneinkünfte Sofern im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes außer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Gewinneinkünfte erzielt wurden, ist je nach Lage des Einzelfalles der Zeitraum zu bestimmen (im Rahmen der Sachbearbeitung durch die zuständige Behörde), aus dem das maßgebliche Einkommen der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen ist.

Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Wurde die Tätigkeit mindestens seit Beginn des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes durchgehend bis zur Geburt ausgeübt, wird der Gewinn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes herangezogen. Sofern in diesem Zeitraum zusätzlich eine nichtselbstständige Arbeit ausgeübt wurde, ist sowohl der Gewinn als auch das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes (Gewinnermittlungszeitraum) zu Grunde zu legen. Das Wirtschaftsjahr ist nicht immer identisch mit dem Kalenderjahr (z.B. bei Land- und Forstwirtschaft und bestimmten Gewerbebetrieben). Maßgebend ist daher, über welche Monate sich das Wirtschaftsjahr erstreckt. Wurde die Tätigkeit nicht seit Beginn des Kalender-/Wirtschaftsjahres durchgehend ausgeübt, ist der maßgebliche Zwölfmonatszeitraum heranzuziehen. Dies gilt auch, wenn im Kalender-/Wirtschaftsjahr Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder ein Einkommensverlust eingetreten ist, der maßgeblich auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung oder die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst zurückzuführen ist oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde. Durch diese Zeiten verlagert sich allerdings nur auf Antrag der Zwölfmonatszeitraum entsprechend nach hinten. Ist der/das Veranlagungszeitraum/Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgeblich, wird auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides entschieden. Liegen diese Unterlagen noch nicht vor, wird vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens (z.B. einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr) entschieden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu Nr. VII. Ist dagegen der Zwölfmonatszeitraum (einschließlich ggf. zurückverlagerter Monate) maßgeblich, ist für jeden einzelnen Monat dieses Zeitraums eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) vorzulegen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft Die erzielten positiven Einkünfte (steuerrechtlicher Gewinn) sind als (Brutto)Erwerbseinkommen anzusetzen. Monate mit negativem Ergebnis werden entsprechend berücksichtigt. Hiervon werden abgesetzt:

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 

auf dieses Einkommen entfallende bzw. vorauszuzahlende Steuern (Einkommen-, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflegeversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung bzw Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk.

Die Höhe des zustehenden Elterngeldes bemisst sich nach dem auf diese Weise festgestellten monatlichen (Netto)Erwerbseinkommen.

Sonstige Leistungen Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung wegfallendes Erwerbseinkommen ganz oder teilweise ersetzen, werden auf das 300 Euro übersteigende Elterngeld (zzgl. ggf Mehrlingszuschlag, Geschwisterbonus) angerechnet. Die Höhe der Anrechnung richtet sich anteilig  nach der Zahl der Monate im Zwölfmonatszeitraum, in denen die Leistung bezogen wurde, und  im Verhältnis des wegfallenden Einkommens zum vorherigen vollen Erwerbseinkommen. Zu diesen Leistungen zählen insbesondere Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzabeitergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld, Übergangsgelder, Verletztengeld, Verletzten-, Erwerbsminderungs- und Altersrente, vergleichbare private Versicherungsleistungen, vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen usw..

b) Einkommen  nach  der Geburt des Kindes Wird im Bezugszeitraum eine zulässige Erwerbstätigkeit ausgeübt, berechnet sich das Elterngeld nach der Differenz aus dem (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes (maximal 2.700 Euro) und dem (Netto)Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. Das ermittelte Elterngeld wird vorläufig gezahlt. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu Nr. VII. Maßgeblich ist das in den einzelnen Lebensmonaten nach der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen. Wird dieses Einkommen nach Kalendermonaten gezahlt, wird es auf die Lebensmonate taggenau umgerechnet. Das in den Lebensmonaten erzielte Einkommen wird addiert und durch die Zahl der Lebensmonate mit Erwerbseinkommen geteilt. Beispiel:  Geburt des Kindes

05.03.2009



Bezugszeitraum des Elterngeldes 05.03.2009 bis 04.03.2010



Nettoeinkommen vor der Geburt

2.000 Euro



Nettoeinkommen Februar 2010 (28 Tage) März 2010 (31 Tage)

1.000 Euro 1.500 Euro



betroffene Lebensmonate



zu berücksichtigendes Einkommen 05.01. bis 04.02.2010: 4/28 aus 1.000 = 142,86 Euro

05.01.2010 bis 04.02.2010 05.02.2010 bis 04.03.2010

05.02. bis 28.02.2010: 24/28 aus 1.000 = 857,14 Euro 01.03. bis 04.03.2010: 4/31 aus 1.500 = 193,55 Euro Summe: dividiert durch 2 Lebensmonate

1.193,50 Euro 596,75 Euro



Differenz zum Nettoeink. vor der Geburt

1.403,25 Euro



davon 65% als Elterngeld mtl.

912,11 Euro

Der anzusetzende Prozentsatz richtet sich nach der Höhe des (Netto)Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, nicht nach dem Differenzbetrag.

Nichtselbstständige Arbeit/ Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden im Lebensmonat) kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das anzusetzende Einkommen wird – bezogen auf die Lebensmonate – wie das (Netto)Erwerbseinkommen vor der Geburt ermittelt. Da das Einkommen i.d.R. noch nicht feststeht, wird es prognostiziert und das Elterngeld vorläufig gezahlt. Wird das Gewerbe stillgelegt oder abgemeldet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

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