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Syndikus-Summit 2015 UN Kaufrecht – Wann, wie, wann nicht? – Das UN-Kaufrecht (CISG) und seine Bedeutung für deutsche Unternehmen im internationalen H...
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Syndikus-Summit 2015 UN Kaufrecht – Wann, wie, wann nicht? – Das UN-Kaufrecht (CISG) und seine Bedeutung für deutsche Unternehmen im internationalen Handel Dr. Christine Heeg, LL.M. (Sydney)‎ Partnerin Rechtsanwältin Mediatorin Commercial Law / Industrial Engineering 28. April 2015

16:00 – 16.30 Uhr

Bedeutung des UN-Kaufrechts Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt für ca. 80% des Welthandels in Waren §  Derzeit haben 83 Staaten das CISG ratifiziert §  Wichtige Welthandelsländer wie China, USA, Frankreich und Deutschland sind beigetreten §  Nicht beigetreten sind z. B. Großbritannien, Indien §  Offizielle Sprachen des UN-Übereinkommens Arabisch Chinesisch Englisch Französisch Spanisch und Russisch autorisierte deutsche Übersetzung vorhanden §  Anwendungsvorrang des CISG vor sonstigem nationalen Recht, sofern das CISG nicht wirksam vertraglich abbedungen ist. © 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Die Niederlassungen der Vertragsparteien sind in unterschiedlichen Staaten § 

Beide Staaten sind Vertragsstaaten Beispiel 1: Modehändler mit Sitz in Italien bestellt bei einem deutschen Großhändler Kleider. Die Vertragsparteien treffen keine Rechtswahl. Welches materielle Recht findet Anwendung?

Oder § 

Das IPR kommt zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates (Art. 95 CISG!) Beispiel 2: Ein deutscher Großhändler für Klebstoff beliefert Unternehmen mit Sitz in Portugal (Nichtvertragsstaat). Die Vertragsparteien treffen keine Rechtswahl. Welches materielle Recht findet Anwendung?

§ 

Kaufmannseigenschaft, handelsrechtliche Bräuche oder Staatsangehörigkeit der Parteien bleiben unberücksichtigt

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Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts Beispiel 1 Ein Modehändler mit Sitz in Italien bestellt bei einem deutschen Großhändler Kleider. Die Vertragsparteien treffen keine Rechtswahl. Welches materielle Recht findet Anwendung? Italien und Deutschland sind Signatarstaaten des UN-Kaufrechts. => Das CISG findet unmittelbar ohne kollisionsrechtliche Verweisung durch das IPR Anwendung (autonome Anwendbarkeit) Was gilt aber, wenn ein Sachverhalt betroffen ist, der im UN-Kaufrecht nicht geregelt ist? Gemäß Artikel 4 ROM-I kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz hat. Beim Kaufvertrag erbringt der Lieferant die charakteristische Leistung. => Somit kommt subsidiär zum UN-Kaufrecht italienisches Recht zur Anwendung. Gesamtergebnis Auf den Vertrag kommen zunächst die vertraglichen Regelungen selbst, dazu subsidiär UN-Kaufrecht und dazu wiederum subsidiär italienisches Recht zur Anwendung. © 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts Beispiel 2 Ein deutscher Großhändler für Klebstoff beliefert Unternehmen mit Sitz in Portugal (Nichtvertragsstaat). Die Vertragsparteien treffen keine Rechtswahl. Welches materielle Recht findet Anwendung? Nach Art. 4 Absatz 1 a Rom I kommt das Recht des Staates des Verkäufers zur Anwendung. Dies ist das deutsche materielle Recht. Teil des deutschen materiellen Rechts ist das CISG. => Somit kommt das CISG zur Anwendung, obwohl Portugal Nichtvertragsstaat ist!

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Ausschluss des UN-Kaufrechts Wirksamer Ausschluss Alle Streitigkeiten sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und aller zusätzlichen Vereinbarungen zu seiner Durchführung zu entscheiden, ansonsten nach dem deutschen materiellen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

Deutsche Rechtsprechung Die bloße Wahl des Rechts eines Vertragsstaates („Es gilt deutsches Recht.“) stellt keinen Ausschluss im Sinne von Art. 6 CISG dar! (BGH – 25.11.1998 – VIII ZR 259-97)

Internationale Rechtsprechung Eine vertragliche Rechtswahlklausel ohne ausdrücklichen Ausschluss des CISG stellt keinen Ausschluss gemäß Art. 6 CISG dar.

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Einbeziehung des UN-Kaufrechts Wirksame Einbeziehung Alle Streitigkeiten sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und aller zusätzlichen Vereinbarungen zu seiner Durchführung zu entscheiden, ansonsten nach dem deutschen materiellen Recht.

Vertragsfreiheit: Nationale Vorbehalte Die Parteien können das CISG ohne staatlich vereinbarte Vorbehalte abschließen (relevant: Verzicht auf Schriftformerfordernis).

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Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

§ 

Kaufvertrag über Waren, wenn die die überwiegende Pflicht des Verkäufers in der Lieferung von Waren und dem Verschaffen des Eigentums an Waren besteht und wenn dafür vom Käufer eine monetäre Gegenleistung geschuldet wird (vgl. Art. 1 und 2 CSIG) => Nur bewegliche Gegenstände, nicht Immobilien oder Rechte => Kaufverträge mit zusätzlichen, kaufuntypischen Verpflichtungen wie z.B. Montage, Inbetriebnahme (gemischte Verträge), es sei denn mehr als 50% der Gesamtvergütung fallen auf Arbeiten oder andere Dienstleistungen => Kein Verbrauchsgüterkauf

§ 

Lieferung herzustellender Waren, es sei denn der Besteller liefert einen wesentlichen Teil des Materials (nicht nur Pläne oder Know-How) (Art. 3 Abs. 1 CISG) => Prüfung des Wertverhältnisses erforderlich und Abwägung der Interessen der Parteien

§ 

Verträge mit Dienstleistungsanteil, es sei denn, der Dienstleistungsanteil überwiegt (Art. 3 Abs. 2 CISG) => Prüfung des Wertverhältnisses erforderlich

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Welche Vertragsarten fallen unter das UN-Kaufrecht ?

Lieferung von Waren gegen Kaufpreiszahlung Streckengeschäfte Versendungsverkauf Kaufverträge über Standardsoftware

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Kaufverträge über Indivídualsoftware Werkverträge Tauschverträge Vertriebsverträge Leasingverträge Franchiseverträge Verbrauchsgüterkaufverträge Anlagenbauverträge Unternehmenskaufverträge

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Besonderheiten des UN-Kaufrechts § 

Umfassende Teilrechtsordnung: Kernbereich des Kaufvertrages ist erfasst.

§ 

Ausschließlicher Regelungsgegenstand - Abschluss von Verträgen - Rechte und Pflichten des Verkäufers - Rechte und Pflichten des Käufers

§ 

Nicht geregelt sind z.B. (Externe Lücken) - Aufrechnung - Eigentumsübergang - Verjährung - Haftung des Verkäufers bei Tod oder Körperverletzung - Deliktische Haftung => In diesen Fällen erfolgt ein Rückgriff auf das subsidiär anwendbare Recht.

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Besonderheiten des UN-Kaufrechts bei AGB

§ 

Formale Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Grundsatz: Formale Einbeziehung nach dem CISG Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem anderen Vertragspartner immer überreicht werden oder in anderer Form zugänglich gemacht werden => in Papierform als Anlage, per Fax oder per E-Mail als pdf => der Verweis auf eine Einsichtnahme auf der Website reicht nicht aus und entspricht nicht dem „anderen zugänglich machen“ Achtung Dies gilt auch dann, wenn in den AGB das UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist.

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Vertragsverletzung § 

Einheitlicher Begriff der Vertragsverletzung: keine Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit, Verzug, Haupt- und Nebenpflichten

§ 

Rückabwicklung (Vertragsaufhebung) nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) des Bestellers (Art. 49 CISG)

§ 

Vertragsaufhebung nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung“ des Lieferanten („fundamental breach“, Art. 25 CISG) => Keine wesentliche Vertragsverletzung, wenn der Lieferant die Ware, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen kann => Keine wesentliche Vertragsverletzung, wenn der Besteller den Mangel nicht beseitigen kann und der Besteller die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Preisabschlag verkaufen kann

§ 

Verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten (Garantiehaftung) (Artt. 45 Abs. 1b, 74 ff. CISG) => Ausnahme: Schadenseintritt außerhalb des Einflussbereichs des Schädigers (höhere Gewalt) => Haftungsbegrenzung auf das bei Vertragsschluss vorhersehbare Haftungsrisiko

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Vorteile des UN-Kaufrechts § 

In mehreren Sprachen verfügbar

§ 

Durch die Schuldrechtsreform in Deutschland Annäherung an das UN-Kaufrecht

§ 

Vermeidung der Risiken einer fremden Rechtsordnung. Eine Auseinandersetzung mit einem fremden Recht findet ggfs. mit dem subsidiär anwendbaren Recht statt.

§ 

Nicht jede Rechtsordnung lässt eine freie Rechtswahl zu, z.B. einige arabische, asiatische oder südamerikanische Rechtsordnungen

§ 

„Neutrales“ Recht => Lässt sich bei Vertragsverhandlungen leichter durchsetzen als das deutsche BGB

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Vergleichbare Regelung im BGB § 

Durch die Schuldrechtsreform in Deutschland Annäherung an das UN-Kaufrecht

=> Vorrang der Vertragserfüllung: Minderung und Schadensersatz stehen unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Nacherfüllung => Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ist grundsätzlich als Kaufvertrag zu qualifizieren (§ 651 BGB, Art. 3 CISG) => Sachmängelhaftung bestimmt sich primär nach der vereinbarten Beschaffenheit der Sache (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB , Art. 35 Abs. 1 CISG) => Gleichstellung von aliud- und minus-Lieferung mit Sachmängeln (§ 434 Abs. 3 BGB, Art. 35 Abs. 1 CISG)

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Vorteile des UN-Kaufrechts § 

Anwendung des UN-Kaufrechts auf alle Geschäftsbeziehungen eines Lieferanten unabhängig vom Sitz des jeweiligen Bestellers => Standardisierung und Optimierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Standardverträgen für alle grenzüberschreitenden Vorgänge => Einheitliche rechtliche Basis für verkaufsbezogene Geschäftsprozesse z.B. Vertragsgestaltung, Vertragsverhandlungen, Mitarbeitercoaching

§ 

Vorrang der Privatautonomie => Vertrag kann in weitem Umfang individuellen Erfordernissen angepasst werden

§ 

Beitrag zum Vertragsmanagement => Praktikabel in der Anwendung in Tochtergesellschaften weltweit => Einheitlichkeit von Vorteil im Fall der Prozessführung

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Nachteile des UN-Kaufrechts § 

Die Parteien müssen sich mit zwei Rechtsordnungen auseinandersetzen: => Beispiel CISG und subsidiär chinesisches materielles Recht

§ 

Vertragsschluss auch bei Abweichung von Angebot und Annahme, sofern die Abweichung nicht wesentlich ist und die Abweichung nicht unverzüglich beanstandet wird – Achtung!

§ 

Bei der Auslegung des CISG ist Rechtsprechung aus unterschiedlichen Ländern heranzuziehen. => es gibt jedoch zahlreiche Datenbanken zur Rechtsprechung, z.B. CISG Datenbank der UNCITRAL

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Ist das UN-Kaufrecht für den Besteller zu empfehlen? Vorteile für den Besteller § 

Verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Lieferanten als Garantiehaftung Beispiel: Deutscher Besteller kauft bei italienischem Zwischenhändler Lederschuhe und verkauft diese an weitere Zwischenhändler in Deutschland weiter. Die Lederschuhe sind schlecht verarbeitet und werden daher von den Endkunden reklamiert. Beim Ausschluss des UN-Kaufrechts könnte der Besteller mangels Verschuldens des Zwischenhändlers gegenüber diesem keine Ansprüche gelten machen. Im Rahmen des Verbraucherrückgriffs muss der Besteller mit Ansprüchen seiner Kunden im Rahmen der §§ 478 f. BGB rechnen. Lösung: Kein Ausschluss des UN-Kaufrechts, da der italienische Zwischenhändler verschuldensunabhängig auf Schadensersatz gegenüber dem Besteller haftet und das UN-Kaufrecht den Unternehmerregress nicht kennt. Ausschluss des UN-Kaufrechts kann in diesem Fall Fehler darstellen.

§ 

Sämtliche Rügepflichten können vertraglich abbedungen werden.

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Ist das UN-Kaufrecht für den Besteller empfehlenswert? Nachteile für den Besteller § 

Besteller kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten vorliegt.

§ 

Der Besteller verliert nach dem UN-Kaufrecht zwei Jahre nach Übergabe der Ware endgültig seine Gewährleistungsansprüche (Ausschlussfrist), wenn er sie nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat. Achtung: Fristennotierung! (Tools)

§ 

Begrenzung der Haftung des Lieferanten auf bei Vertragsschluss vorhersehbares Risiko => unlimitierte Haftung nach dem BGB

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Ist das UN-Kaufrecht für den Lieferanten zu empfehlen? Vorteile für den Lieferanten § 

Besteller kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten vorliegt.

§ 

Nacherfüllung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, ansonsten nur Nachbesserungspflicht

§ 

UN-Kaufrecht berücksichtigt bei der Beurteilung der Mangelfreiheit einer Sache diesbezüglich vorherrschende Grundsätze im Land des Lieferanten, während nach dem BGB auf die Erwartung des Bestellers abgestellt wird

§ 

Nach dem UN-Kaufrecht muss der Besteller nachweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr vertragswidrig war

§ 

Der Besteller verliert nach dem UN-Kaufrecht zwei Jahre nach Übergabe der Ware endgültig seine Gewährleistungsansprüche (Ausschlussfrist), wenn er sie nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

§ 

Das UN-Kaufrecht kennt den Unternehmerregress im Rahmen der Verbraucherrückgriffskette nicht.

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Ist das UN-Kaufrecht für den Lieferanten zu empfehlen Nachteile für den Lieferanten § 

Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des Bestellers als Garantiehaftung => Ausnahme, wenn das Leistungshindernis außerhalb der Einflussnahme des Lieferanten kommt, zum Beispiel im Falle höherer Gewalt => Begrenzung der Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbares Risiko => Empfehlung: Vereinbarung verschuldensabhängiger Haftung

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Fazit

• 

UN-Kaufrecht hat Vor- und Nachteile sowohl für Besteller als auch Lieferant

• 

Verzicht des Bestellers auf verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Lieferanten durch Ausschluss des UNKaufrechts kann einen Fehler darstellen

• 

Einzelfallprüfung auch nach Art der Produkte (Verbraucherprodukte)

• 

Nachteile des UN-Kaufrechts können vertraglich verhandelt und abgeändert werden, das UN-Kaufrecht gewährt große Dispositionsfreiheit

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Rufen Sie mich bei Fragen gern jederzeit an.

Dieses Dokument wurde von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind, erstellt und steht in jeder Hinsicht unter dem Vorbehalt weitergehender Verhandlungen, des erfolgreichen Durchlaufens des StandardMandanten- und Auftragsannahmeprozesses von KPMG und der Unterzeichnung bindender Verträge. KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden. © 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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