Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt Bayerischer Arbeitsschutztag
Neuordnung des Sachverständigenwesens in der Betriebssicherheitsverordnung 4. Juli 2008 LGL, München (Pfarrstraße) Dipl.-Ing. (Univ.) Andreas Neubig Stand: Juli 2008
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Ablauf des Vortrages Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Vorgeschichte „Sachverständiger“ i. S. der BetrSichV Wie wird man ZÜS? Aktueller Stand Zusammenarbeit der ZÜS/Länderbehörden Erfahrungen seitens des GAA
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Vorgeschichte Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Entschließung des Bundesrates vom 6. Juni 1997 Umsetzung der europäischen Richtlinien über die Beschaffenheit von Geräten und Anlagen und deren Betrieb, d.h. Trennung von Inverkehrbringen und Betrieb
Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes* am 27. Dezember 2000
Neuordnung des Prüfwesens
* jetzt Gerät- und Produktsicherheitsgesetz
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GSG-Novelle 2000 Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
„Modernisierung des Prüfmarktes“
Prüforganisationen (TÜ/TÜV) mit amtlichen / amtlich anerkannten Sachverständigen
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit erforderlichem Prüfpersonal 4
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BetrSichV 03.10.2002
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Übergangsregelungen nach BetrSichV Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Phase I:
Phase II:
bis 31.12.2005 (amtlich oder amtlich anerkannte Sachverständige; Vorbereitung des Akkreditierungsund Benennungsverfahrens)
f u
n e
bis 31.12.2007 Neuanlagen
a l e
(EG-Beschaffenheit) können von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden (auch von SV der Phase I)
a
Phase III:
g b
ab 01.01.2008 freier Wettbewerb (bisheriges Prüfmonopol entfällt) 6
BetrSichV / Prüfer Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Qualität u. Anforderungen
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ZÜS
befähigte Person befähigte Person
Arbeitgeber (unterwiesene Person) gering
mittel
hoch Gefährdungspotential 7
BetrSichV / Prüfungen Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
durch durch den den
Arbeitgeber § 3 Abs. 3
Prüfungen nach der BetrSichV
durch durch die die
befähigte Person §§ 10, 14, 15, 17
durch durch die die
ZÜS §§ 14, 15, 16, 17 8
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Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), … Aus § 14 Abs. 1 GPSG 9
Überwachungsbedürftige Anlagen nach
§ 2 Abs. 7 GPSG Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. 10
Überwachungsbedürftige Anlagen in der BetrSichV Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen, Rohrleitungen Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
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Aufgaben der ZÜS Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Gutachterliche Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für bestimmte Überwachungsbedürftige Anlagen gem. § 13 BetrSichV. Prüfungen nach§ 14 BetrSichV vor Inbetriebnahme bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen. Wiederkehrende Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. § 15 BetrSichV. Angeordnete Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. § 16 BetrSichV. Weitere Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. §§ 17 und 18 BetrSichV.
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Wie wird man ZÜS ? Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 10 Postfach 810740, 81901 München
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Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
§ 17 Abs. 5 GPSG: • unabhängig • verfügt über notwendige Organisation, Personal und Mittel und hat ausreichende technische Kompetenz • Erfahrungsaustausch § 21 Abs. 2 BetrSichV • hat für Prüftätigkeit verantwortliche Leitung • hat ein wirksames Qualitätsmanagementsystem • hat für die Unparteilichkeit des Personals zu sorgen • bezahlt leistungsunabhängig • Angebotspaket möglich 14
Wie wird man ZÜS ? Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Zweistufiges Verfahren Akkreditierung
durch
ZLS nach Antrag
Unter Beachtung von länderspezifischen Akkreditierungsbedingungen besitzt die Akkreditierung Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet
Benennung
beschränkt auf jeweiliges Bundesland
Die Anforderungen hinsichtlich der Benennung richten sich nach Ländervorgaben.
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Wie wird man ZÜS ? Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Einstufiges Verfahren
Akkreditierung und Benennung
durch
ZLS nach Antrag
beschränkt auf jeweiliges Bundesland
nach Maßgaben des jeweiligen Bundeslandes
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Länderspezifische Akkreditierungsbedingungen
Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen Saarland Die Akkreditierung erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (Technischer Überwachungsverein Saarland e.V.) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.
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Unterlagen zur Akkreditierung und weiteres erhalten Sie unter
www.zls-muenchen.de ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 10, Referat ZLS Postfach 810740, 81901 München 18
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ZÜS Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
ZÜS 14, 14,TÜV‘S, TÜV‘S,DEKRA, DEKRA,GTÜ, GTÜ,GL GL
ZÜS Prüfstellen von Unternehmen 12; 12;BASF, BASF,Merck, Merck,Wacker, Wacker,…. ….
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Benannte ZÜS Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
www.baua.de
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EK ZÜS AK1 Druckanlagen Druckanlagen
EK ZÜS
EK ZÜS AK1 Aufzugsanlagen Aufzugsanlagen
Geschäftsstelle Geschäftsstellebeim beimVdTÜV VdTÜV
EK ZÜS AK1 Ex-elh-Anlagen Ex-elh-Anlagen 23
EK ZÜS-Beschlüsse Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Inhalte der Prüfbescheinigung Meldung von Schäden bei Aufzugsanlagen Klassifizierungsliste zur Bewertung von Mängeln an Aufzügen Überarbeitung eines TRBS-Entwurfes Ermittlung von Kriterien für Prüffristen
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Erfahrungen Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
Nur langsames „vordringen“ der anderen ZÜS „Auftreten“ abhängig von Anlagen Überregionale Firmen nutzen nur eine ZÜS „Leichte Beschwerden“ über Vorprüfer Zusatzleistungen ZÜS, bF, Dienstleister Informationsdefizit der zuständigen Behörden
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Fragen Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt -
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit 27
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