Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015 Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln Rechtsvorschriften in Deuts...
Author: Irma Kolbe
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015

Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln

Rechtsvorschriften in Deutschland

Arbeitsmittel im Unternehmen Grundgesetz

ArbSchG

Gesetze Unfallverhütungsvorschriften

BetrSichV

Verordnungen

TRBS BekBS

Richtlinien und Regeln

Staatliches Recht Recht d. Sozialpartner Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Tarifverträge

Recht der Unfallversicherungsträger Richtlinien u. Regeln versch. Regelsetzer

Zielsetzung der BetrSichV • Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel

• sichere Verwendung der Arbeitsmittel (einschließlich Prüfung) • geeignete Gestaltung der Arbeits- und Fertigungsverfahren • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Arbeitsmittel nach BetrSichV Arbeitsmittel Arbeitsmittel • Werkzeuge • Geräte • Maschinen • Anlagen

„bestimmte“ Arbeitsmittel  NEU • mobile AM • Hebezeuge • hochgelegene Arbeitsplätze • Krane • Flüssiggasanlagen • Veranstaltungs-technik Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Überwachungsbedürftige Anlagen • Druckgeräte - Dampfkesselanlagen - Druckbehälteranlagen - Füllanlagen - Rohrleitungen - einfache Druckbehälter • Aufzugsanlagen • Anlagen in Ex-Bereichen • Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Entleerstellen

Gefährdungsbeurteilung für: • „jegliche Verwendung der Arbeitsmittel“ (bedienen, instandhalten, reinigen, prüfen, demontieren, transportieren, …) •

mitgebrachte Arbeitsmittel (z.B. durch Beschäftigte)



für AM mit CE-Zeichen; der Betreiber kann sich aber auf die Sicherheit des Produktes verlassen; Gefährdungsbeurteilung dann für die Handhabung im Betrieb



überwachungsbedürftige Anlagen; bei jeder gewerblichen Nutzung (z.B. Aufzüge in Mietshäusern, …)

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Wechselwirkungen berücksichtigen

Arbeits platz Arbeitsmittel

Arbeitsstoffe

Arbeitsumgebung

Arbeitsmittel

korrosive Stoffe?...

Stückzahl; 3-Schicht; viel Staplerverkehr? Ergonomie; Instandhaltung; psych. und phys. Belastungen;…

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Gefährdungsbeurteilung Neu bei der Gefährdungsbeurteilung: §3 Absatz 2: •









Gefährdungsbeurteilung bereits vor Auswahl Beschaffung beginnen Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation berücksichtigen Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden  SIFA Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. BekBS 1113: Beschaffungsprozess für Arbeitsmittel als „Stand der Technik“ (?)

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Gefährdungsbeurteilung Neu: vereinfachte Vorgehensweise nach §7: •



• • •

ist eher gedacht für „einfache“ Arbeitsmittel (Akkuschrauber; Handwerkzeuge; Kaffeemaschine;…) sicherheitstechnische Anforderungen sind erfüllt (z.B. CE, …) Verwendung ausschließlich nach Vorgabe des Herstellers keine zusätzlichen Gefährdungen Prüfungen & Instandhaltungsmaßnahmen durchführen (nach Herstellerangaben oder Regel der Technik)

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

„alte Arbeitsmittel“ Neu: es gibt keine „Bestandsschutzregelungen“ mehr für alte Arbeitsmittel •





Anforderungen an alle Arbeitsmittel werden als Schutzziele formuliert allein über die Gefährdungsbeurteilung kann nachgewiesen werden, ob ein Arbeitsmittel ausreichend sicher ist. Schutzmaßnahmen nach §8 und §9 beachten / einhalten

der ehemalige „Anhang 1“ der BetrSichV entfällt

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

„Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit“ BekBS 1114: Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Sicherheitsniveau in %

100

Sicherheitsniveau von Maschinen (Beispiele)

80

60

40

20

0

CE-konform

BetrSichV 2002

BetrSichV 2015

Organisatisatorische und personenbezogene Maßnahmen Technische Sicherheit

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

• Betreiber einer Altmaschine kann sich nicht auf Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt der Beschaffung berufen • Einzelfall-Gefährdungsbeurteilung muss sichere Verwendung der Maschine festlegen • Technische Maßnahmen sind vorrangig; „Verhältnismäßigkeit“ muss gegeben sein

Instandhaltung Dem Thema Instandhaltung von Arbeitsmitteln kommt in der BetrSichV eine höhere Bedeutung als ihrer Prüfung zu! • • • • •

Arbeitgeber muss Arbeitsmittel in sicherem Zustand erhalten dabei Betriebsanleitung Hersteller berücksichtigen Instandhaltung nur durch fachkundiges Personal Gefährdungsbeurteilung für Instandhaltungsarbeiten und Treffen der erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Ausführung der Instandhaltung (12-Punkte-Liste in der BetrSichV)

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Festlegung von Prüffristen Der Betreiber legt die Prüffristen fest! Genereller Leitsatz:  Stand der Technik muss erfüllt sein!  Festlegung der Prüffristen nach TRBS 1201 durch: - Stand der Technik (z.B. TRBS, DGUV Regel …) - allgemein zugängliche Erkenntnisquellen, (z.B. Herstellerangaben, Bedienungsanleitung - betriebliche Erfahrungen) - in das Gerät integrierte Last-Kollektiv-Messgeräte … Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

aber: zum Stand der Technik… TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln… -

-

die TRBS 1201 beschreibt die Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln Anlage 1 der TRBS 1201 enthält die „Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel“ „bewährte Prüffristen“ für die häufigsten Arbeitsmittel stehen in TRBS 1201 Teil 1

DGUV Regel 100-500 (BGR 500): -

enthält noch die Prüffristen aus ehemaligen Unfallverhütungsvorschriften; die meisten davon finden sich aber auch in der TRBS…

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Qualifikation des Prüfers Prüfungen durch Arbeitgeber

Prüfungen durch befähigte Person

Prüfungen einiger „bestimmter“ Arbeitsmittel

Übertragbar auf geeignete Personen: Nutzer, Instandhalter …

Zu beauftragen nach TRBS 1203

Zu beauftragen nach BetrSichV

Unterwiesene Person

„Sachkundiger“

Anhang 2 der BetrSichV

„PrüfSachverständiger sachverständiger“

 Neu

Qualifikationsanforderung Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

ZÜS §15, §16

Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen

Betreiber

Prüfvorschriften des Anhang 2 BetrSichV

maximale Prüffrist

Folgende Anlagen sind im Anhang 2 aufgeführt:  Aufzugsanlagen  Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen  Lagern & Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten  Druckanlagen & Dampfkessel

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Unterweisung / Betriebsanweisung

 Mitarbeiter sind mind. jährlich zu unterweisen; mit Dokumentation  vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels: Betriebsanweisung muss zur Verfügung gestellt werden  Ausnahmen: - Hersteller muss keine Gebrauchsanleitung mitliefern - mitgelieferte Gebrauchsanweisung entspricht inhaltlich einer Betriebsanweisung  Arbeitsmittel mit besonderer Gefährdung: - Verwendung nur durch beauftragte Personen (Beispiele aus den UVVen: Gabelstapler; Krane; Hubarbeitsbühnen;…)

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber  gegenseitige Gefährdungen durch Arbeitsmittel von Auftraggeber und Auftragnehmer müssen abgestimmt werden  gemeinsame Schutzmaßnahmen sind abzustimmen  bei erhöhter Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber: Koordinator ist schriftlich zu bestellen; dieser kann die gleiche Person sein wie z.B. nach Arbeitsschutzgesetz oder DGUV Vorschrift 1

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015

Explosionsschutzdokument

 ist nicht mehr Bestandteil der BetrSichV  ist durch Änderung der Gefahrstoffverordnung in diese Vorschrift gelegt worden.  die grundlegenden Anforderungen an das Explosionsschutzdokument sind geblieben

Dipl.-Ing. P. Dürdoth, Trostberg 17.12.2015