Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Re...
Author: Silvia Hochberg
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Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz

Inhalt ƒ Geschichte und Rechtsquellen ƒ Änderung Notwendigkeiten und Forderungen ƒ Ausblick

Geschichte und Rechtsquellen

1831 Erste Polizeiverordnung über Anlage und Gebrauch von Dampfkesseln

EU-Recht

Hinweis: Heute RICHTLINIE 2009/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(kodifizierte Fassung)

Rechtsetzung in der Bundesrepublik Deutschland zu Überwachungsbedürftigen Anlagen / Arbeitsmitteln Gesetze und Verordnungen zur Regelung überwachungsbedürftiger Anlagen

Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

1953

Gewerbeordnung

Verordnungen überwachungsbedürftige Anlagen

Gerätesicherheitsgesetz

Zuerst: wie oben Dann: Betriebssicherheitsverordnung

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

Produktsicherheitsgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

Heute

Entfällt im staatlichen Recht s. UVV

Entfällt im staatlichen Recht s. UVV

Arbeitsschutzgesetz

Zuerst: Arbeitsmittelbenutzungsverordnung Dann: Betriebssicherheitsverordnung

Hinweis: Verordnungen überwachungsbedürftige Anlagen: Beschaffenheit und Betrieb Betriebssicherheitsverordnung: Betrieb

Hinweis: UVV‘en regelten Beschaffenheit und Betrieb

Arbeitsmittel / überwachungsbedürftige Anlagen in der Betriebssicherheitsverordnung Bereitstellen von Arbeitsmitteln

Überwachungsbedürftige Anlagen

Beschäftigte

Keine Beschäftigten Abschnitt 3

Abschnitt 2

Abschnitt 2 + 3

Änderung Notwendigkeiten und Forderungen

Ist der Anlagenkatalog noch aktuell?

Ist der Anlagenkatalog noch aktuell? ƒ Gibt es neue Anlagen die „überwachungsbedürftig“ werden sollten? (z.B. Großwindanlagen, Biogasanlagen) ƒ Nach welchen Kriterien sollten solche Anlagen ermittelt werden? ƒ Wie sind andere Rechtsgebiete zu berücksichtigen (Umweltrecht, Baurecht)?

Betreiber und / oder Arbeitgeber ƒ Unterschiedliche ermächtigende Gesetze ƒ Damit unterschiedliche Regelungskompetenzen in der Verordnung ƒ Unterschiedliche Pflichten? • Ist – ja? • Soll?

TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung ƒ 1.2 Sicherheitstechnische Bewertung (2. Abs. Satz 1) ƒ Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. (0 Woher? Jedenfalls nicht aus §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BetrSichV)

Lesbarkeit

§ 1 (Anwendungsbereich) Abs. 2 BetrSichV (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um c) Füllanlagen, die aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie, bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar.Liter sind oder beinhalten,

§ 13 (Erlaubnisvorbehalt) BetrSichV ƒ

2. Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen,

ƒ

bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde

.

Anhörung Neufassung BMAS Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung Es ist notwendig, die BetrSichV 2002 ƒ zur Beseitigung inzwischen bekannt gewordener gravierender rechtlicher und fachlicher Mängel, ƒ zur systematisch besseren Umsetzung von EU- Recht, ƒ zum Abbau von Standard- und Bürokratiekosten, ƒ zur Beseitigung von Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, ƒ zur besseren Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, insbesondere an das für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln auf dem Markt geltende neue Produktsicherheitsgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen, ƒ zur besseren Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen und ƒ zur leichteren Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber einer systematischen Rechts- und Strukturreform zuzuführen.

Leichtere Anwendbarkeit? – Begriffsbestimmungen § 2

Leichtere Anwendbarkeit? – Begriffsbestimmungen § 2 -2 Den Beschäftigten stehen gleich: 1. Schülerinnen, Schüler und Studierende 2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes, sowie 3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Arbeitsmittel verwenden. Hier keine Definition überwachungsbedürftiger Anlagen!

Leichtere Lesbarkeit? ƒ Die Grenze zwischen Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung wird bezüglich des Ex-Schutzes verschoben bleibt aber.

Niedersachsen - Stellungnahme ƒ Das Erlaubnisverfahren ist mit obligatorischer gutachterlicher Stellungnahme beizubehalten. ƒ Rechtliche Probleme – wie das vorgenannte – sind durch Änderung der gesetzlichen Grundlage (derzeit Produktsicherheitsgesetz) vor Änderung der Betriebssicherheitsverordnung zu beseitigen. ƒ Die erweiterte Prüfmöglichkeit von Unternehmensprüfstellen für Unternehmensgruppen wird abgelehnt. ƒ Der Entwurf ist im Detail nicht ausgereift. ƒ Eine leichtere Lesbarkeit gegenüber der jetzt geltenden Betriebssicherheitsverordnung ist bisher nicht feststellbar.

Votum der fachlichen Ansprechpartner der Länder ƒ

ƒ ƒ

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Länderforderungen aus den bisherigen intensiven Beratungen nicht berücksichtigt worden sind, exemplarisch seien genannt die Erlaubnis mit gutachterlicher Stellungnahme und das Aufrechthalten der Forderung, dass überwachungsbedürftige Anlagen grundsätzlich durch zugelassene Überwachungsstellen zu prüfen sind. Der Entwurf enthält einzelne positive Aspekte, der Entwurf ist aber insgesamt nicht zustimmungsfähig. Die anwesenden fachlichen Ansprechpartner der Länder sind einvernehmlich der Auffassung, dass eine Mitarbeit an einer Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung auf Grundlage des vorliegenden Referentenentwurfes, versendet vom BMAS am 07. Juni 2013, abgelehnt wird. Auf Grundlage eines grundsätzlich überarbeiteten neuen Entwurfs, der die Länderposition berücksichtigt, wird eine Mitarbeit nicht ausgeschlossen.

Ausblick ƒ Anhörung der Länder wurde „in den Herbst“ verschoben ƒ Ist eine isolierte Änderung der BetrSichV ohne Anpassung der gesetzlichen Grundlage überhaupt sinnvoll? ƒ Ist nicht ein umfassender Diskussionsprozess notwendig?

Ende Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit