Sifa-Workshop am 7. Mai 2015 in der BAuA Dresden
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
07.05.2015
Marlies Kittelmann Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV – Artikelverordnung Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen • Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) • Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
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• Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV – Zeitschiene 27. August 2014
Beschlussfassung der Bundesregierung
28. November 2014
Bundesratsbeschluss mit Änderungen
7. Januar 2015
Zustimmung der Bundesregierung zu den Änderungen des Bundesrates
3. Februar 2015
Verkündung
6. Februar 2015
Veröffentl. im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 49)
1. Juni 2015
Inkrafttreten der Verordnung
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Veröffentlichung des Verordnungstextes:
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http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Meldungen/beschlussneufassung-betriebssicherheitsverordnung-bundeskabinett.html
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Neufassung der BetrSichV – Ziele Beseitigung rechtlicher und struktureller Mängel der BetrSichV 2002, Beseitigung von Standard- und Bürokratiekosten und Verbesserung des Arbeitsschutzes durch rechtsformale Änderungen
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strukturelle Änderungen
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materielle Verbesserungen
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Neufassung der BetrSichV – Rechtsformale und strukturelle Änderungen • Systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht: – Arbeitsmittel-RL 2009/104/EG vollständig umgesetzt wie bisher – Explosionsschutz-RL 1999/92/EG: • Prüfungen zum Explosionsschutz werden in BetrSichV geregelt
• Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz erfolgen nach der Gefahrstoffverordnung.
• Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei Prüfungen von Arbeitsmitteln
• Klarstellung der Schnittstellen zum Produktsicherheitsrecht • Allgemeine Anforderungen an alle Arbeitsmittel als Schutzziele in 07.05.2015
verfügendem Teil (§§-Teil), spezielle Anforderungen zu bestimmten Arbeitsmitteln und zu überwachungsbedürftigen Anlagen in den Anhängen
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Neufassung der BetrSichV – Materielle Verbesserungen • konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen – bessere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen
– stärkere Berücksichtigung der Instandhaltung – stärkere Betonung der Ergonomie, alters- und alternsgerechter Gestaltung und Vermeidung psychischer Fehlbeanspruchung
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• Verbesserung der Prüfregelungen im Explosionsschutz • neuer Anhang 3 mit Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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Inhaltsübersicht Abschnitt 1:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2:
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3:
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 4:
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5:
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
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Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung Arbeitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln •
Werkzeuge
•
Geräte
•
Maschinen
•
Anlagen, einschl.
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durch Beschäftigte
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überwachungsbedürftige Anlagen gem. Anhang 2 bzgl. Maßnahmen zum Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich
→ Klarstellung, keine Änderungen des Anwendungsbereiches
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§ 2 Begriffsbestimmungen (3) Dem Arbeitgeber steht gleich 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet … → Klarstellung, dass wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte hinsichtlich des Schutzes anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen dieselben Maßnahmen zu treffen haben wie ein Arbeitgeber. (4) Beschäftigte sind Personen … nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
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2. in Heimarbeit Beschäftigte …,
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3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. → Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen, z. B. GefStoffV
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung (1)
→ Die Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige
Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen, die keine Beschäftigten sind („Dritte“), gefährdet werden, durchzuführen. (Die sicherheitstechnische Bewertung von überwachungsbedürftigen Anlagen entfällt.)
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Ausnahmeregelung für Aufzugsanlagen: Für Aufzugsanlagen ohne Beschäftigte gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Gefährdungsbeurteilungen an Aufzugsanlagen sind daher nur durchzuführen, wenn sie von Arbeitgebern betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung (2) § 3 (2) Berücksichtigung aller Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind … zu berücksichtigen: 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, altersund alternsgerechten Gestaltung, 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe,
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3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
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4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung. → Klarstellungen
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung (3) → Die Gefährdungsbeurteilung soll vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation sind zu berücksichtigen. Hinweis: BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ → Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Standes der Technik und soweit erforderlich Anpassung der Schutzmaßnahmen, um die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu gewährleisten. Hinweis: BekBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik“
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→ Klarstellung: Die CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung
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Klarstellung der Schnittstelle Produktsicherheitsrecht - Arbeitsschutzrecht
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Auswahl geeigneter AM und zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach dem EUBinnenmarktrecht bzw. Produktsicherheitsrecht
Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Sicherheit der Arbeitsmittel bei der Bereitstellung auf dem Markt
Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§§ 4, 5, 6, 8, 9 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen • Übernahme der Anforderungen des Abschn. 2 der BetrSichV 2002 und der allgemeinen Anforderungen aus den Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 in den §§-Teil • Ergänzung von Anforderungen abgeleitet aus dem Unfallgeschehen (z. B. Verwendungsverbot mängelbehafteter AM, Manipulationsverbot)
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→ Formulierung der Schutzmaßnahmen als Schutzziele
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Schutzmaßnahmen als Schutzziele: Beispiel
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BetrSichV 2002, Anhang 1, Nr. 2.8: Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.
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BetrSichV 2015, § 9 (1), Nr. 8: Insbesondere müssen Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.
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§§ 4, 5 § 4 Grundpflichten • Rangfolge der Schutzmaßnahmen → TOP • Inbezugnahme der TRBSen § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel • Inbezugnahme Inverkehrbringensrechtsvorschriften
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• Arbeitsmittel für den Eigenbedarf: Einhaltung der Schutzziele der Inverkehrbringensrechtsvorschriften
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Anhang 1 • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel: – Abschnitt 1: Mobile Arbeitsmittel – Abschnitt 2: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten – Abschnitt 3: Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen – Abschnitt 4: Aufzugsanlagen
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– Abschnitt 5: Druckanlagen
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Anhang 1 Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen Wichtige Änderungen: • Pflicht zur Instandhaltung nach Art und Intensität der Nutzung • Notfallplan anfertigen
Übergangsfrist bei Altanlagen bis 31.05.2016
• Notruf als wirksames 2-Wege Kommunikationssystem • Notfalleinrichtungen am Aufzug bereitstellen
Übergangsfrist bei Altanlagen bis 31.12.2020
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• Personenumlaufaufzüge (Paternoster) nur noch zur Benutzung durch eingewiesene Beschäftigte
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Anhang 1 Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für Druckanlagen Neu aufgenommene Anforderungen: • Aufstellen eines schriftliches Arbeitsprogramms für die Erprobung von Druckanlagen • Aufstellung und Betrieb von Druckanlagen nur an dafür geeigneten Orten, an denen keine Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte auftreten können • Zuführung der zum sicheren Betrieb erforderlichen Speisewassermenge bei Dampfkesseln, solange sie beheizt werden
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• Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
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§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise (bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen gem. §§ 8,9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1. die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Verwendung den geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
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3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der … Arbeitszeit auftreten und
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4. Instandhaltungsmaßnahmen … getroffen und Prüfungen …. durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die überwachungsbedürftigen Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel. Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln Instandhaltung • Die Vorschriften zur Instandhaltung werden sowohl im Hinblick auf den sicheren Zustand der Arbeitsmittel als auch im Hinblick auf die Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert bzw. erweitert. • Berücksichtigung der OSHA Empfehlungen „Grundregeln der sicheren Instandhaltung“ sowie TRBS 1112, z. B.:
Anwendung von Freigabesystemen
Ersatzmaßnahmen bei Außerkraftsetzen von Schutzmaßnahmen des 07.05.2015
Normalbetriebes
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Änderungen • Beurteilen auf prüfpflichtige Änderung • Beurteilen auf Zutreffen von Herstellerpflichten nach ProdSG Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle Besondere Betriebszustände • An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge
Maßnahmen zur Verhinderung / Beherrschung von Störungen • Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten, Fehlersuche
Festlegung von Gefahrenbereichen Ersatzmaßnahmen für außer Kraft gesetzte Schutzmaßnahmen des Normalbetriebs Rettungsmaßnahmen für Unfälle / Notfälle 07.05.2015
• Zugänge, Befestigungsmöglichkeiten für Rettungsmittel,
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• Informationen für Rettungsdienste (z. B. Gefährdungen, Sicherheitsmaßnahmen)
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§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten Unterweisung •
Bereitstellung von Informationen erweitert um Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen
•
Unterweisungen vor erstmaliger Verwendung von AM und regelmäßig, mind. 1x jährlich,
•
schriftlich festzuhalten
Betriebsanweisung •
Schriftlich
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→ Ausnahmen: Einfache AM, für die nach ProdSG keine Gebrauchsanleitung/Betriebsanleitung durch den Hersteller mitzuliefern ist • Gebrauchsanleitung/Betriebsanleitung des Herstellers kann als Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen •
Aktualisierung bei sicherheitsrelevanten Änderungen
Beauftragung bei Verwendung von AM mit erhöhtem Gefährdungspotenzial 23
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§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber • Gegenseitige Informationspflicht der Arbeitgeber über Gefährdungen, die von den Arbeitsmitteln ausgehen • Zusammenwirkungspflicht der Arbeitgeber bei möglicher Gefährdung der Beschäftigten anderer Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Abstimmung von Schutzmaßnahmen • Schriftliche Bestellung einer Person (Koordinator) durch beteiligte Arbeitgeber zur Abstimmung der Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung anderer Beschäftigter
Auf Grund anderer Arbeitsschutzvorschriften bestellte Koordinatoren können diese Aufgabe mit übernehmen 07.05.2015
z. B. SiGeKo
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§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Wie bisher Prüfungen • wenn Sicherheit von der Montage abhängt und • bei Schäden verursachenden Einflüssen, außergewöhnlichen Ereignissen, Änderungen, die die Sicherheit beeinflussen
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Neu: Besondere Prüfpflichten für Arbeitsmittel nach Anhang 3
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• Abschnitt 1: • Abschnitt 2:
Krane
• Abschnitt 3:
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Flüssiggasanlagen
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Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen • Abschnitt 1: Zugelassene Überwachungsstellen • Abschnitt 2: Aufzugsanlagen • Abschnitt 3: Explosionsgefährdungen
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• Abschnitt 4: Druckanlagen
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Anhang 2, Abschnitt 2 Aufzugsanlagen - Definitionen Keine Änderung: a) Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie c) Personen-Umlaufaufzüge Geändert: b) Aufzüge nach Maschinenrichtlinie – Ergänzung von Definitionen Gestrichen:
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d) Mühlenbremsfahrstühle
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Anhang 2, Abschnitt 2 Prüfungen von Aufzugsanlagen (1) Aus § 17: • Prüfungen generell durch ZÜS • Prüfbescheinigung von ZÜS (ist vom Arbeitgeber einzufordern) • Prüfkennzeichnung in der Aufzugskabine
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• Monat und Jahr der nächsten Prüfung • festlegende Stelle
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Anhang 2, Abschnitt 2 Prüfungen von Aufzugsanlagen (2) 1. Neu: Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme 2. Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen
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3. Wiederkehrende Prüfungen - Hauptprüfung
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•
Maximalfrist 2 Jahre (neu: 2-Jahres-Frist gilt auch für Aufzüge zur Personenbeförderung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang IV Ziffer 17 (bisher 4 Jahre))
•
Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage (soweit für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich) in Hauptprüfung integriert
Wiederkehrende Prüfungen - Zwischenprüfung
•
in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen
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Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen (1) Prüfungen von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (§ 2 Absatz 14 GefahrstoffV) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente und der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
• Prüfzuständigkeit:
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– ZÜS, oder
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– befähigte Personen mit erhöhten Qualifikationsanforderungen (über Anforderungen an befähigte Personen gem. § 2 Abs. 6 hinausgehend), soweit in Anhang 2, Abschnitt 3 festgelegt
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Anhang 2, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen (2) • Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen, nach Instandsetzung: – ZÜS-Prüfung: Erlaubnisbedürftige Anlagen gem. § 18 Nr. 3 - 8 (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Betankungsanlagen) – Prüfungen durch befähigte Personen mit erhöhter Qualifikation: sonstige ExAnlagen und Prüfungen nach Instandsetzung von Ex-Anlagen •
Wiederkehrende Prüfungen: 1. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: Maximalfrist 6 Jahre 2. Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regeleinrichtungen: zusätzlich zu 1. mindestens alle 3 Jahre
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3. Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen: zusätzlich zu 1. und 2. jährliche Prüfung
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•
Verzicht auf Prüfungen gem. 2. und 3., wenn durch ein Instandhaltungskonzept der sichere Zustand der Anlage aufrecht erhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist.
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Anhang 2, Abschnitt 3 Prüfung von Druckanlagen •
Prüfzuständigkeit - ZÜS, oder - befähigte Personen mit erhöhter Qualifikation (über Anforderungen an befähigte Personen gem. § 2 Abs. 6 hinausgehend), wenn alle Anlagenteile durch eine befähigte Person geprüft werden können
•
Wesentliche Änderungen: - Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform - Berücksichtigung / Abgrenzung bzgl. Prüfungen nach Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) → Vermeidung von Doppelprüfungen
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- Äußere u. innere Prüfungen von Anlagenteilen können teilweise durch alternativen Prüfmethoden ersetzt werden
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- Ersatz statischer Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren
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Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit § 19
Mitteilungspflichten, Behördliche Ausnahmen → Anzeige von Unfällen und Schadensfällen auch für Arbeitsmittel nach Anhang 2 und Anhang 3
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→ zuständige Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers weitgehende Ausnahmen erteilen § 20
Sonderbestimmungen für Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen des Bundes
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Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) → Ermittlung des Standes von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
→ Erarbeitung von Technischen Regeln (TRBS, TRLV, TROS, TR zu EMF) → Geschäftsführung durch BAuA
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Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten → zuständige Behörde kann Verstöße gegen die BetrSichV 2015 mit einem umfangreichen Bußgeld-Katalog unmittelbar ahnden (42 Tatbestände)
§ 23 Straftaten § 24 Übergangsvorschriften → Weiterbetrieb erlaubnisbedürftiger Anlagen, die vor dem 1.06.2015 errichtet wurden
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→ Aufzugsanlagen (siehe Folie zu Anh. 1, Abschn. 4 Aufzugsanlagen)
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Weitere Informationen Hauptseite Betriebssicherheit www.baua.de/betriebssicherheit Betriebssicherheitsverordnung 2015 • • •
Synopse BetrSichV 2002 - BetrSichV 2015 Vorträge der BAuA-Fachveranstaltung zur neuen BetrSichV am 18.03.2015 Bundesratsdrucksache 400/14: • Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit amtlicher Begründung • Maßgaben des Bundesrates mit Begründung (Beschlussdrucksache)
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www.baua.de/Themen-von-A-Z/Anlagen-undBetriebssicherheit/Rechtstexte/Betriebssicherheitsverordnung Ausschuss für Betriebssicherheit www.baua.de/abs
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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