IM NAMEN DER REPUBLIK

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Author: Jasper Frei
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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750

Geschäftszeichen:

LVwG-2016/20/0351-1 Ort, Datum:

Innsbruck, 01.03.2016

AA, Z; Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG – Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten

durch B&B Rechtsanwälte, Z, gegen den

führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2016, Zahl FSE***1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

-2-

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Eingabegebühr

Rechtsanwältin von

Euro

abzufassen

240,00

zu

und

einzubringen,

entrichten.

Die

und

es

Beschwerde

ist

eine

an

den

Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Entscheidungsgründe

I.

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befund, nämlich einen aktuellen Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung, vorzulegen. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde Folgendes aus: „Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, Zahl LVwG2015/13/1359-2 und LVwG-2015/13/1360-3, wurde rechtskräftig festgestellt, dass Sie im Verfahren

zur

Entziehung

der

Lenkberechtigung

des

CC

bzw.

im

entsprechenden

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 5 StVO eine falsche Aussage getätigt haben, wohl um Herrn CC vor einer Bestrafung zu schützen. Diese für nicht glaubwürdig erachtete und somit als falsch zu qualifizierende Aussage haben Sie sowohl im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z getätigt als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholt. Bei Übertretungen nach § 5 StVO handelt es sich um eines der gravierendsten Delikte im Straßenverkehr, zumal

für eine derartige

Übertretung

nicht

bloß eine empfindliche

Geldstrafe, sondern auch eine damit verbundene Maßnahme zur Sicherung der übrigen Verkehrsteilnehmer, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, vorgesehen ist. Indem Sie

nun

mehrfach,

nämlich

sowohl

vor

der

Behörde

als

auch

vor

dem

Landesverwaltungsgericht, ausgesagt haben, dass nicht der eigentliche Lenker, sondern Sie das Fahrzeug gelenkt hätten, wollten Sie diesen offenbar vor einer Bestrafung schützen. Als Konsequenz dieser Falschaussage wäre auch eine weitere Teilnahme des eigentlichen Lenkers am Straßenverkehr möglich gewesen, sofern Sie mit dieser Aussage Gehör gefunden hätten, und wären somit andere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet worden,

-3-

dass ein Lenker, dem eigentlich die notwendige Verkehrszuverlässigkeit aktuell nicht zukommt, trotzdem am Verkehr hätte teilnehmen dürfen. Durch Ihre Versuche, Herrn CC vor den ihn treffenden Konsequenzen zu bewahren, haben Sie gleichzeitig ein Verhalten an den Tag gelegt, welches Ihre Ansichten zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften sehr in Zweifel ziehen lässt. Jemandem, der bereit ist, durch seine Falschaussage

eines

der

gravierendsten

Verkehrsdelikte

in

der

österreichischen

Rechtsordnung zu decken, ist damit auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sehr in Zweifel zu ziehen.“ Weiters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn keine gesundheitliche Eignung mehr bestünde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Ausführungen enthalte, warum der Beschwerdeführer einen Befund vorlegen oder sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müsse. Aus dem Umstand, dass eine Aussage im Verwaltungsstrafverfahren als nicht glaubwürdig erachtet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass diese Aussage „falsch“ sei. Auch sei das Verwaltungsstrafverfahren über ein und dieselbe Sache als Einheit anzusehen. In rechtlicher Hinsicht wurde vor allem betont, dass ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig sei, wenn im Sinne dieser Bestimmung begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) dargelegt würden. Nicht jedes „fragwürdige“ Verhalten rechtfertige Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt bekräftigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufweisen müsse, welches einen Mangel zur Verkehrsanpassung indiziere. Selbst wenn man von einer Falschaussage im Verwaltungsstrafverfahren ausgehen würde, könnten sich daraus keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ableiten lassen. Es stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es würden auch Anhaltspunkte für das Fehlen einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlen. Der Auftrag zur Befundvorlage sei sohin nicht gerechtfertigt.

II.

Sachverhalt:

Mit einem Straferkenntnis vom 28.04.2015, Zl V***1, wurde Herrn CC unter anderem vorgeworfen, er habe sich am 05.02.2015 um 06.55 Uhr in Y, Gemeindestraße, Höhe Adresse1,

gegenüber

einem

besonders

geschulten

und

ermächtigten

Organ

der

Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl

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vermutet werden hätte können, dass er unmittelbar zuvor einen PKW an diesem Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In einem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren wurde Herrn CC mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl FSE***2, die Lenkberechtigung wegen der Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO entzogen. Die Verwaltungsbehörde ging dabei davon aus, dass Herr CC ein Weigerungsdelikt gesetzt und entgegen seiner Behauptung und entgegen der Aussage des in diesem Verfahren als Zeugen einvernommenen Beschwerdeführers den PKW unmittelbar vor der Aufforderung zum Alkotest auch tatsächlich gelenkt habe. Gegen

diese

Bescheide

Landesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren

wurden

Tirol

zu

Beschwerden den

durchgeführt,

wobei

erhoben

Aktenzahlen es

am

und

wurden

LVwG-2015/13/1359

19.10.2015

zu

einer

und

beim 1360

öffentlichen

mündlichen Verhandlung kam, in deren Verlauf auch der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Mit Erkenntnissen vom 04.11.2015, Zlen LVwG-2015/13/1359-2 und LVwG-2015/13/1360-3, wies

das

Landesverwaltungsgericht

Tirol

die

Beschwerden

sowohl

hinsichtlich

des

Verwaltungsstrafverfahrens als auch hinsichtlich des führerscheinrechtlichen Verfahrens als unbegründet ab. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers (CC) und des als Zeugen einvernommenen AA als nicht glaubwürdig erachtet würden. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich diese beiden Personen abgesprochen hätten und AA den Beschwerdeführer mit seiner Aussage vor einer Bestrafung schützen hätte wollen. Die Beweiswürdigung wurde in diesem Punkt etwa auch darauf gestützt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb Herr CC gegenüber den Beamten verschwiegen hätte, dass sein Arbeitskollege AA das Fahrzeug gelenkt hätte, wenn dies tatsächlich so gewesen sei. Darüber hinaus wurden auch weitere Wahrnehmungen der Polizeibeamten als Indizien dafür angesehen, dass Herr CC das Fahrzeug gelenkt habe. Nach Einlangen dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Z wurde gegenüber dem Gesundheitsreferat der Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer AA vorzuladen, zu untersuchen

und

ein

Gutachten

dahingehend

abzugeben,

ob

beim

Genannten

die

gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei. Als Grund wurde die „zweifache Falschaussage im Verwaltungsstrafverfahren (vor der Bezirkshauptmannschaft Z und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) wegen Alkohol im Straßenverkehr angeführt, wodurch begründete Bedenken gegen die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen würden, da versucht worden sei, ein gravierendes Verkehrsdelikt mit Falschaussagen zu vertuschen“. Am 12.01.2016 wurde dann eine amtsärztliche Untersuchung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im bezughabenden Befund finden sich keinerlei Ausführungen, welche über die standardmäßigen Befunderhebungen hinausgehen. Hinsichtlich der Psyche ist lediglich angeführt, dass diese „unauffällig“ sei. Abschließend ist im ärztlichen Befund festgehalten, dass die vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Beurteilung, dass eine Falschaussage

-5-

getätigt worden sei, die Einholung einer verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig mache,

woraufhin

der

Beschwerdeführer

nach

eingehender

Beratung

mit

seinem

Rechtsbeistand erklärt habe, dass er diese verkehrspsychologische Untersuchung nicht machen möchte. Eine abschließende amtsärztliche Beurteilung habe daher nicht erfolgen können.

III.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes.

IV.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 52/2014, lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ In

der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

findet

sich

in

Bezug

auf

die

Verkehrspsychologische Stellungnahme folgende Regelung: „§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG

ist

im

Hinblick

auf

ein

verkehrspsychologisch

auffälliges

Verhalten

insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde. (2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen. (3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

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1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D, 2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers, 3.

...

4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen. § 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden. (2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3. Konzentrationsvermögen, 4. Sensomotorik und 5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen. (3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein,

die

Selbstkontrolle,

die

psychische

Stabilität

und

die

Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben

einem

verkehrsbezogenen

Explorationsgespräch

durchzuführen.

Verkehrspsychologie

qualifizierten

Persönlichkeitstest Dieses

darf

Psychologen

nur

geführt

auch

von

ein

einem

werden

ausführliches

gemäß

oder,

§ 20

unter

für

seiner

Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. ….“

V.

Rechtliche Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

-7-

Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; 13.08.2003, 2002/11/0103). Besteht ein Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist gemäß § 8 Abs 2 FSG iVm. § 17 Abs 1 FSG-GV die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist eine der Voraussetzungen

für

die

Annahme

der

gesundheitlichen

Eignung

zum

Lenken

von

Kraftfahrzeugen. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen

geführt

hat

(siehe

dazu

das

hg. Erkenntnis

vom

26.02.2015,

2013/11/0172, und vom 30.09.2002, 2002/11/0120, mwN). Nach § 18 Abs 3 erster Satz FSG-GV ist im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu überprüfen. Weiters ist zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Dem im Vorverfahren gegen CC ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015, LVwG-2015/13/1359-2, ist zu entnehmen, dass der Zeuge und nunmehrige Beschwerdeführer AA als nicht glaubwürdig angesehen wurde und der Eindruck entstand, dass sich er und CC abgesprochen hätten, um mit der Aussage des Zeugen AA, CC vor einer Bestrafung zu schützen. Daraus ergibt sich der Verdacht gegen Herrn AA, dass er als Zeuge gegenüber dem Landesverwaltungsgericht eine Falschaussage gemäß § 288 StGB abgelegt hat. Eine diesbezügliche Verurteilung ist jedoch nicht erfolgt. Losgelöst von der Frage, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen einer falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB kommt, ist festzuhalten, dass es sich bei einem derartigen

Delikt,

mag

dieses

auch

mit

der

Begehung

eines

Verkehrsdeliktes

im

Zusammenhang stehen, immer um einen Verstoß gegen die Rechtspflege handelt. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stellt sich als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dar. Sie wird daher, wie dies der Verwaltungsgerichtshof auch

-8-

im Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl 2013/11/0172, betont hat, nur dann tangiert, wenn es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder ein Verhalten gesetzt wurde, das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Insofern weist das Ablegen einer Falschaussage vor Gericht, auch wenn dies als verwerflich anzusehen und gerichtlich strafbar ist, nicht jenen (unmittelbaren)

Bezug

zu

einem

kraftfahrrechtlichen

oder

straßenverkehrsrechtlichen

Fehlverhalten auf, welches eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in erster Linie auf die Erfordernisse beim Lenken eines Fahrzeuges im Straßenverkehr ankommt (vgl VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148). Dass eine falsche Zeugenaussage vor Gericht möglicherweise auch dazu führen kann, dass ein anderer vor einer Bestrafung bzw der Entziehung der Lenkberechtigung bewahrt wird und eine an sich als verkehrsunzuverlässig anzusehende Person weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, reicht ohne Hinzukommen weiterer Umstände, die die in § 18 Abs 3 erster Satz FSG-GV aufgezählten Aspekte berühren, nicht hin, um Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu begründen. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden.

VI.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter)