IM NAMEN DER REPUBLIK

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Author: Claus Kaiser
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LVwG-AV-553/001-2017

St. Pölten, am 09. August 2017

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der JM, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3.4.2017 , Zl. MIJ3-B-1717/001, betreffend Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nunmehr lautet wie folgt: „Dem Antrag von Frau JM vom 1.2.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau JM erhält daher ab dem 1.2.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 844,46.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

-2Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 1.2.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG).

Mit Bescheid vom 3.4.2017, Zl. MIJ3-B-1717/001 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.2.2017 längstens bis zum 31.7.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 572,50 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin ab dem 1.2.2017 längstens bis zum 31.7.2017 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin weniger als 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe weswegen die Mindeststandards des § 11a NÖ MSG anzuwenden seien.

Am 8.6.2017 erließ die Behörde zur Zl. MIJ3-B-1717/001 aufgrund einer Sachverhaltsänderung, nämlich dem Bezug von Leistungen des AMS in der Höhe von € 24,39 täglich ab dem 18.4.2017 durch die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Bescheid, mit dem die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 30.4.2017 neu mit € 255,43 festgelegt wurde und die Leistungen ab dem 1.5.2017 bis zum 31.7.2017 eingestellt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid vom 3.4.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin sowohl formelle als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Begründend führte sie zur formellen Rechtswidrigkeit im Wesentlichen aus, dass sich in dem Bescheid keine Begründung finde, wie sich die Höhe der

-3Mindestsicherung zusammensetze. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass bei den ihr gewährten Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von einem notwendigen menschenwürdigen Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr gesprochen werden könne, an eine soziale Teilhabe sei gar nicht erst zu denken. Der ihr vermutlich gewährte Integrationsstandard liege nicht nur weit unter der Armutsgefährdungsschwelle von € 1.163,00, sondern auch unter dem allgemeinen Existenzminimum der Exekutionsordnung von € 889,00 monatlich. Das Gesetz verfehle offenkundig seinen Zweck, da keine Bedarfsdeckung möglich sei.

Gem. Art. 21 Abs. 1 AEUV habe jede Bürgerin der Europäischen Union das Recht sich im Hoheitsgebiet im Zuge der Arbeitnehmerfreizügigkeit frei zu bewegen.

Falls der Integrationsstandard auf sie angewendet worden sei, verstehe sie nicht warum. Sie sei in Österreich geboren und habe eine Landwirtschaftsschule abgeschlossen. Bis zu ihrer weiteren Ausbildung in Deutschland habe sie mehrere Dienstgeber in Österreich gehabt und habe sie auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Von 2010 bis Februar 2013 habe sie für 1 ½ Jahre ein Berufskolleg in Deutschland besucht und nebenher bei diversen Firmen geringfügig gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher sei sie in den letzten 6 Jahren nicht 5 Jahre in Österreich gewesen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese Regelung gegen den Gleichheitssatz spreche, da hier eine Ungleichbehandlung vorliege, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Sie werde schlechter gestellt, da sie sich im Zuge der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union bewegt, gelernt und gearbeitet habe.

Beantragt wurde, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben und ihr ein höherer Betrag zugesprochen werde. Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

-43. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4.5.2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

Mit Schreiben vom 26.6.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Nachweise betreffend den Besuch des Berufskollegs in Deutschland an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin zwar nicht nach, allerdings übermittelte sie in Zusammenhang mit einem neuerlichen Antrag unter anderem eine Schulbescheinigung des Berufskollegs *** vom 30.8.2010 an die belangte Behörde, welche diese Bestätigung gemeinsam mit anderen Dokumenten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterleitete.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 1.2.2017 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie einen Antrag auf Krankenhilfe.

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, hielt sich im Zeitraum von 27.9.2010 bis 27.2.2013 nicht in Österreich auf und lebte in dieser Zeit in Deutschland. Sie hatte Österreich verlassen um ein Berufskolleg in Deutschland zu absolvieren.

Die Beschwerdeführerin lebt seit der Antragstellung alleine in einem Wohnhaus in der ***, *** zur Miete, für welches monatliche Mietkosten in der Höhe von € 400,00 anfallen.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin keinerlei Einkommen.

-5Die Beschwerdeführerin war seit dem 22.2.2016 als arbeitssuchend beim AMS vorgemerkt.

5. Beweiswürdigung:

Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Feststellungen betreffend die monatlichen Mietkosten, den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, und zwar dem diesem Akt inneliegenden Mietvertrag vom 1.2.2017, dem ZMR-Auszug sowie der Wohnungsabfrage vom 6.3.2017.

Dass die Beschwerdeführerin Österreich zu Ausbildungszwecken verlassen hat, ergibt sich aus der von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schulbescheinigung des Berufskollegs *** vom 30.08.2010.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

-6§ 28 Erkenntnisse (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise: § 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes […] (4) Für 1. Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben oder 2. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach § 11a Abs.1 zählt, gelten die Mindeststandards gemäß § 11.

-7§ 11 Mindeststandards (1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen…………………………….. 100%, […] (3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. (4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. (5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen. § 11a Mindeststandards – Integration (1) Für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, gelten abweichend von § 11 die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise: §1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………. 633,35 Euro; […]

-8(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:………………………………… bis zu 211,11 Euro; […]“

7. Erwägungen:

Zunächst ist hinsichtlich der Dauer der mit dieser Entscheidung bewilligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuführen, dass aus § 68 Abs. 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, dann kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen

Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 31.07.2017 zu, hat doch die belangte Behörde mit Bescheid vom 8.6.2017, Zl. MIJ3-B-1717/001 neuerlich über die (nicht mehr) zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in diesem Zeitraum abgesprochen. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und liegt diesbezüglich eine res iudicata vor, über die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht neuerlich entscheiden darf.

-9Auf Grund dieser Erwägungen beschränkt sich der verfahrensrelevante Zeitraum auf jenen vom 1.2.2017 bis 31.3.2017.

Was die Höhe der in diesem Zeitraum zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrifft, so sind, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, auf die Beschwerdeführerin die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG bzw. der darauf basierenden NÖ MSV, und nicht jene des § 11a NÖ MSG anzuwenden. Denn, wie aufgrund der übermittelten Schulbescheinigung vom 30.8.2010 nachweislich feststeht, hat die Beschwerdeführerin Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken verlassen, weswegen für sie gemäß § 10 Abs. 4 Z. 2 NÖ MSG die Mindeststandards des § 11 leg. cit. gelten. Dass die Beschwerdeführerin diese Ausbildung möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum absolviert hat und danach lediglich geringfügig beschäftigt oder überhaupt arbeitslos war, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, welches auf den Grund für das Verlassen Österreichs abstellt, irrelevant. Auch die Materialien lassen auf keine andere Gesetzesauslegung schließen.

Zuzustimmen ist der belangten Behörde jedoch, dass auf die Beschwerdeführerin die Mindeststandards für Alleinstehende anzuwenden sind, da sie alleine lebt. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 633,35 monatlich. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes bis zu € 211,11 monatlich. Da die Beschwerdeführerin monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 400,00 zu tragen hat, ist ihr dieser in voller Höhe zu gewähren.

Somit betragen die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 30.03.2017 jeweils monatlich insgesamt € 844,46.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche

- 10 Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der – in der Beschwerde nicht bestrittene – Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Tatsachen bekämpft, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung in Frage gestellt hat.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.