IM NAMEN DER REPUBLIK

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Author: Simon Wetzel
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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-salzburg.gv.at

Salzburg, 13.10.2015 LVwG-4/1981/4-2015 A. B., Deutschland; Übertretung gemäß BStMG - Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde des Herrn B. A., Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte C.-D.-E., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.4.2015, Zahl 30308-369/7292-2015, zu Recht e r k a n n t: I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.4.2015, Zahl 30308-369/7292-2015, wurde dem Beschuldigten Folgendes angelastet: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung:

17.08.2014, 12:28 Uhr

Ort der Begehung:

Wals-Siezenheim, A 1, Str.-KM 299,900

2

LVwG-4/1981/4-2015

Mautabschnitt Fahrzeug: 

Kraftfahrzeug über 3,5 t, ZZ (D)

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt wurde, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstens zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht wurde, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: 

Übertretung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG und Punkt 5.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß:

§ 20 Abs. 3 Bundesstraßen - Mautgesetz

Euro

300,00

Euro

30,00

Euro

330,00

BGBl.109/2002 i.d.g.F. Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Gesamtbetrag:

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte im Wege seiner Vertretung die nachfolgende Beschwerde eingebracht:

"in obiger Angelegenheit legen wir namens und im Auftrage unseres Mandanten gegen den Straferkenntnisbescheid der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung vom 28.4.2015, zugegangen am 4.5.2015,

LVwG-4/1981/4-2015 3

Beschwerde ein. Wir beantragen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur Begründung der Beschwerde ist folgendes auszuführen: Im Straferkenntnis vom 28.4.2015 wird festgehalten, dass der Nachweis für die Zuordnung zu einer Tarifgruppe, die der deklarierten Euro-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht wurde und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unser Mandant legt Wert auf die Feststellung, dass die von ihm für sein Fahrzeug zu entrichtende Maut über die sogenannte Go-Box entrichtet worden ist. Die entsprechenden Unterlagen hierüber sind bei der Akte. Er hat lediglich die Nachweisdokumente innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen nicht bei der ASFiNAG eingereicht, weil er dem Irrtum unterlegen war, dass er durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei der Go-Box Vertriebsstelle seinen Nachweisverpflichtungen nachgekommen ist. Klarzustellen ist für unseren Mandanten weiterhin, dass er entgegen den Ausführungen der ASFiNAG im Schreiben vom 5.2.2015 nicht ab dem 26.8. durch zwei kurze Signaltöne auf die Notwendigkeit, eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen, hingewiesen wurde, jedenfalls nicht dergestalt, dass hier ein Hinweis auf sein Versäumnis erfolgt ist, sondern dass offensichtlich nur nachgezahlt werden musste. Danach sind die zwei Piep-Signaltöne nicht mehr ertönt. Auch ein Hinweis durch vier Signaltöne hat es zu keinem Zeitpunkte gegeben. Ganz abgesehen davon, dass er z. B. beim erneuten Aufladen der Go-Box keinen Hinweis in irgendeiner Form erhalten hat, dass hier eine Formalie von ihm nicht erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht die Straferkenntnis nicht aufrecht zu erhalten, insbesondere nicht mit der Begründung, die fahrleistungsabhängige Maut sei nicht entrichtet worden. Der Zulassungsbesitzer hat alle Maut-Verpflichtungen für die von ihm in Österreich benutzten mautpflichtigen Strecken erfüllt." Über diese Beschwerde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg stattgefunden in der seitens der Beschwerdeführervertretung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

LVwG-4/1981/4-2015 4 Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung fest: Der Beschwerdeführer hat am 17.8.2014 an einer entsprechenden Vertriebsstelle (Irschenberg) als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Wohnmobil mit drei Achsen) die zur Autobahnmautentrichtung erforderliche Go-Box erworben und ließ dabei die EUROEmissionsklasse 5 hinterlegen. Eine Dokumentenübermittlung im Zusammenhang mit der entsprechenden Nachweisprüfung ist seinerseits jedenfalls binnen der vierzehntägigen Einmeldefrist nicht erfolgt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Für den vorstehenden Sachverhalt sind folgende Bestimmungen des BundesstraßenMautgesetzes (BStMG) bzw der Mautordnung maßgeblich: § 6 BStMG Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. § 7 BStMG (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. …….. (4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen. § 8 BStMG (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

LVwG-4/1981/4-2015 5 (2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz – des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen. (3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen. … § 9 BStMG … (5) Die Mauttarife sind in der Verordnung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EUROEmissionsklassen zu differenzieren. In der Verordnung kann auch eine Differenzierung der Mauttarife nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig. (6) Fahrzeuge, die nicht den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EUROEmissionsklassen unterliegen, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und SchnellstraßenFinanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt. … § 15 BStMG … (2) Die Mautordnung kann enthalten: ………..

LVwG-4/1981/4-2015 6 4. Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung der EURO-Emmissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises der EURO-Emmissionsklasse (§ 9 Abs 6); … § 19 BStMG (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. … (4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. ... § 20 BStMG ……….. (3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen. (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde. (5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

LVwG-4/1981/4-2015 7 In der im tatzeitrelevanten Zeitraum 28.5. bis 30.11.2014 gültigen Mautordnung (Version 39) Teil B, ist für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, geregelt und zwar zu Punkten: 5.2.1.1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer: Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO Vertriebsstelle verlangen. Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Durch Prüfung der ausgegebenen Fahrzeugdeklaration hat der Zulassungsbesitzer sicherzustellen, dass das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer übereinstimmt sowie die verlangte EURO-Emissionsklasse entsprechend der Erklärung des Zulassungsbesitzers hinterlegt wurde. Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Zulassungsbesitzer eine sofortige Änderung an der GO VERTRIEBSSTELLE zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht weiters auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeug-lenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8). Zusätzlich wird ein Informati-onsbeleg übergeben, der ebenso einer Prüfpflicht durch den Zulassungsbesitzer unterliegt. ... 5.2.2 EURO-Emissionsklasse / Zuordnung zu einer Tarifgruppe (Nachweisprüfung): Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweiserbringung wird der Zulassungsbesitzer durch einen Informationsbeleg hingewiesen, der an der GO VERTRIEBSSTELLE in deutscher Sprache und - soweit vorhanden in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird. ... 5.2.2.1 Nachweisprüfung im Nachhinein: Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO VERTRIEBSSTELLE sondern zentral durch die ASFINAG. Die erforderlichen Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) sind der ASFINAG zu übermitteln, wobei folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen: a) postalische Übermittlung: Die Nachweisdokumente sind in diesem Fall an folgende Adresse zu übermitteln: ASFINAG Maut Service GmbH z.H. … / Emissionsklassen Salzburg b) Übermittlung per Telefax: Die für die Übermittlung der Nachweisdokumente bereit gestellte Telefaxnummer lautet wie folgt: ASFINAG Maut Service GmbH z.H. … / Emissionsklassen …

LVwG-4/1981/4-2015 8 c) Übermittlung per E-Mail: Die erforderlichen Nachweisdokumente können in den Formaten • pdf, • jpg , • tif an die Adresse … zur Prüfung übermittelt werden. Eine Übermittlung und Zustellung der Nachweisdokumente per E-Mail gilt als bewirkt, wenn der Empfang dem Absender durch eine Antwort- E-Mail der ASFINAG bestätigt wird. d) Übermittlung unter Nutzung des Selfcare-Portals: Für alle registrierten SelfCareBenutzer besteht die Möglichkeit für ihre Kraftfahrzeuge (zum Mautsystem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen) die Nachweisdokumente an folgende Adresse www.go-maut.at zur Prüfung einzumelden. Die erforderlichen Nachweisdokumente können in den Formaten: • pdf, • jpg, • tif übermittelt werden. Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz „Einmeldefrist“). ... Werden innerhalb der Einmeldefrist die erforderlichen Nachweisdokumente übermittelt, so beginnt unmittelbar nach Einlangen der Nachweisdokumente die Nachweisprüfung durch ASFINAG. ... 5.2.2.1.4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist: Werden innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde. Punkt 8 der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung regelt die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker: Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Kunden: - ein kurzer Signalton: die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorien der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt. - zwei kurze Signaltöne: die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet, ist es jedoch notwendig, die nächst mögliche GO VERTRIEBSSTELLE

LVwG-4/1981/4-2015 9 aufzusuchen. Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen: ….. - es ist eine Änderung der auf der GO-Box gespeicherten Daten erforderlich. Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 vom Kunden zu beachtendes akustisches Signal: vier kurze Signaltöne: es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre auf Grund Rückrufs der GO-Box zum Austausch, technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder Hinterlegung der falschen Euro-Emissionsklasse. In diesem Fall hat ein jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1. in vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird. Ausgehend vom vorstehend auf Seite 4 wiedergegeben Sachverhalt ist die Tatbildlichkeit des in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung gegeben: Der Beschuldigte hat zur verfahrensgegenständlichen Zeit (17.8.2014, 12:18 Uhr) das mautpflichtige Netz der österreichischen Autobahnen benutzt, ohne den aus der vorstehend wiedergegebenen Normenlage abgeleiteten erforderlichen Nachweis in Bezug auf die von ihm hinterlegte Euroklasse zu führen. Gegenteiliges (die Übermittlung der Nachweisunterlagen durch den Beschuldigten im Sinne einer der oben wiedergegebenen Varianten wird selbst von ihm nicht vorgebracht). Damit ist vom Beweis der ihm gegenüber vorgeworfenen Übertretung gemäß § 20 Abs 3 BStMG auszugehen und war folglich der Schuldspruch zum angefochtenen Straferkenntnis zu bestätigen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt zu werden. Der erstinstanzliche Strafbetrag in Höhe von € 300 befindet sich noch im aller untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens bzw entspricht der diesbezüglichen Mindeststrafe gem. § 20 Abs. 3 BStMG. Dabei ist zu

LVwG-4/1981/4-2015 10 berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verstoß gegen die Nachweispflicht zur Emissionsklassendeklaration) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind - abgesehen von der erstinstanzlich bereits berücksichtigten Unbescholtenheit des Beschuldigten - keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden. Als Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen und bei der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse war mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen und soweit geregelten Verhältnissen auszugehen, sodass unabhängig von der ohnehin festgesetzten Mindeststrafe auch daraus kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe zu erkennen wäre. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung in dem Sinne zukommt, als sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).