IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn J B, geb. am, vertrete...
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IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn J B, geb. am, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K, F, S und Mag. F in G, R, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 13.08.2013, GZ: 131/26/2013, betreffend einen Antrag auf Erlassung einer baupolizeilichen Maßnahme

zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe I. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem ergänzend eingeholten Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.02.2014 wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Im November 2010 wurde von der mitbeteiligten Partei Jo S auf ihrem Grundstück Nr., EZ der KG M nach einer entsprechenden Mitteilung an die Baubehörde ein bewilligungsfreies Carport errichtet. Hierbei handelt es sich um eine auf sechs freistehenden Stützen aufgelastete Konstruktion mit einem daraufliegenden leicht geneigten Pultdach mit einer Fläche von 38,5 m², die auf der vorderen Schmalseite und mehr als der Hälfte einer Längsseite offen, an der restlichen Längsseite und der hinteren Schmalseite mit einem Lattenzaun und an der zweiten Längsseite durch die bestehende Garage des Beschwerdeführers begrenzt ist, wobei die vordere Hälfte

dieser Längsseite durch eine Holzverschalung zur Gänze geschlossen, die hintere Hälfte jedoch über der Nachbargarage offen ist. Da in der Folge auf Grund der oberflächigen Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer Nässeschäden am Objekt des Beschwerdeführers auf dem benachbarten Grundstück Nr. auftraten, wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei mit den beiden Bescheiden des Bürgermeisters vom 04.08.2011, Zl: 030 B-0126/2011 und 030 B-0127/2011 hinsichtlich dieses Carports die Baueinstellung verfügt und dessen Beseitigung aufgetragen. Im Rahmen des von der mitbeteiligten Partei angestrengten Berufungsverfahrens wurde das Amtsgutachten vom 27.09.2011 eingeholt, in welchem festgestellt wurde, dass die auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei errichtete Regenwasserversickerungsanlage einerseits zu klein dimensioniert und andererseits die mechanische Klappe im Regenfallrohr ohne zusätzlichen internen Überlauf zwischen Regentonne und Ablaufrohr für eine ordnungsgemäße Beseitigung der Niederschlagswässer des Flugdaches nicht geeignet seien. Nachdem die mitbeteiligte Partei einen Sicherheitsüberlauf installiert und einen Nachweis der ordnungsgemäßen Dimensionierung der Sickeranlage sowie der tatsächlichen Größe der Konstruktion (des Carports) bzw. der überdachten Fläche erbracht hatte, und auch eine Versickerungsüberprüfung durch den Zivilingenieur für Bauwesen DI R Ra ergeben hatte, dass sämtliche Mängel behoben worden waren, wurden mit Bescheid des Gemeinderates vom 27.08.2012, GZ: 030 B-0199/2012 sowohl der Baueinstellungsbescheid als auch der Beseitigungsauftrag vom 04.08.2011 ersatzlos behoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.01.2013, GZ: ABT13-12.10-M331/2013-1, mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Adressat des Baueinstellungs- und des Beseitigungsauftrages Frau Jo S als Eigentümerin der baulichen Anlage gewesen sei und der Beschwerdeführer als Nachbar weder Bescheidadressat noch Partei des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens sei. Sein Vorbringen hinsichtlich der Abstandsrelevanz könne jedoch in einem gesonderten Antrag auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens vorgebracht werden. Bereits mit der Eingabe vom 03.09.2012 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG gestellt, da es sich bei dem von Frau S errichteten Carport aufgrund seiner Ausgestaltung um eine Garage handle, welche entgegen den gesetzlichen Abstandsvorschriften annähernd 10 cm von der gemeinsamen Grundgrenze entfernt errichtet worden sei. Da der Bürgermeister über diesen Antrag binnen 6 Monaten nicht entschieden hatte, wurde mit der Eingabe vom 04.03.2013 ein Devolutionsantrag an

den Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in den Boden eindringende Wasser, welches auf eigenem Boden der mitbeteiligten Partei versiegen sollte, zu ihm derart überströme, dass das Wasser unter seiner – bereits vor mehr als 40 Jahren an der Grundgrenze errichteten - Garage durchfließe und schließlich zur Kellerwand seines mehr als 10 m entfernten Hauses zuströme, diese so durchfeuchte, dass bereits Wasserflecken sichtbar seien, die vor der Errichtung dieses Carports nicht vorhanden gewesen wären. Auch habe das Pultdach eine Größe von 38,5 m², weshalb gemäß der OIBRichtlinie 2.2 die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 zu entsprechen hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 13.08.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Carport aufgrund seiner Ausgestaltung um keine offene Garage und sohin um kein Gebäude handle, weshalb auch die Ausführung einer Brandwand an der Grundgrenze nicht erforderlich sei. Die Behörde könne auch aufgrund des von einem Sachverständigen durchgeführten Versickerungsversuchs von einer ausreichend dimensionierten Versickerungsanlage ausgehen, weshalb die Durchfeuchtung des 9 Meter entfernten Kellers des Beschwerdeführers auch von anderen, in den letzten Jahren errichteten, sonstigen Versickerungsanlagen stammen könne. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und in formaler Hinsicht zulässige Vorstellung (nunmehr Beschwerde) in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei diesem Carport um eine offene Garage im Sinne des § 4 Z 28 BauG handle, weshalb auch der Mindestabstand gemäß § 13 BauG einzuhalten sei. Die anfallenden Niederschlagswässer versickerten nicht auf dem Boden der mitbeteiligten Partei sondern fließen unter seiner Garage durch und durchdringen schließlich die Kellerwand seines Hauses. Die Behörde hätte sich von der Situation vor Ort selbst ein Bild machen müssen und nicht auf ein zwei Jahre altes Gutachten verweisen dürfen. Da diese Durchfeuchtung zeitgleich mit der Errichtung des Carports stattgefunden habe, sei ein logischer Zusammenhang wohl augenscheinlich. Zusammenfassend vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei diesem Carport aufgrund der Abstandsbestimmungen für den Brandschutz bzw. der möglichen Feuergefahr und Belästigung des Nachbarn durch Brand und Wasser um einen bewilligungspflichtigen Kfz-Abstellplatz handle, der nicht genehmigungsfähig sei.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde von der (zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung zuständigen) Steiermärkischen Landesregierung die Abteilung 15, Abfallund Wassertechnik, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob es durch die Ableitung der Niederschlagswässer von dieser baulichen Anlage tatsächlich zu der vom Beschwerdeführer behaupteten unzumutbaren Belästigung komme, beauftragt. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 22.01.2014 im Beisein des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sowie des Stadtbaudirektors der Stadtgemeinde Mürzzuschlag und des geologischen Amtssachverständigen Mag. M Sch, stellte DI Dr. H L in seinem Gutachten vom 06.02.2014 fest, dass der ausgeführte Sickerschacht der Carportentwässerung zu klein dimensioniert und das vorhandene Puffervolumen der Sickeranlage daher nicht ausreichend sei, bei einem 5-jählichen Regenereignis das gesamte auf dem Carport anfallende Niederschlagswasser zu puffern und anschließend in den Untergrund zu versickern. Das Niederschlagswasser werde sich beim Bemessungsereignis zuerst in das zuführende PVC-Rohr rückstauen und dann auf Niveau GOK in die Umgebung ausbreiten. Da die Sickeranlage direkt an das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers angrenze, werde es auch dorthin fließen. Dieses oberflächige Abrinnen des Niederschlagwassers könne jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für das Auftreten der sichtbaren Mauerfeuchte im Keller des Beschwerdeführers sein, da das Wasser oberflächig der Wiese entlang rinne, sich mit den Niederschlagswässern vom Dach der Garage des Beschwerdeführers vermische und auf der Wiese versickere bzw. bei Starkregenereignissen in die dem Haus des Beschwerdeführers umliegende unterirdische Drainage gelange. Bei ordnungsgemäßer Funktion der Drainageschicht sollte dieses zusätzliche Wasser ordnungsgemäß abgeführt werden können. Die beiden Amtssachverständigen kamen daher zum Schluss, dass es offenkundig nicht herleitbar sei, dass durch die Versickerung des Niederschlagwassers aus der Carportentwässerung am Grundstück der mitbeteiligten Partei eine Mauerfeuchte im Keller des Beschwerdeführers auftrete bzw. auftreten könne. Auf Wunsch der Behörde wurde ergänzend zu diesem Gutachten noch ein Lösungsvorschlag angeführt, und zwar könnte man das Niederschlagswasser direkt in die umliegende unterirdische Drainage des Hauses der mitbeteiligten Partei einbinden und die Einleitung in den Sickerschacht gänzlich auflassen, um keine das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar berührende Entwässerung des Carports zu gewährleisten. Dafür wäre es nur notwendig, ein ca. 6-8 Meter langes PVC-Rohr in die Erde zu vergraben und mit dem bestehenden Fallrohr der Dachentwässerung des Hauses zu verbinden. Zum anderen wurden Vermutungen über die mögliche Ursache für das Auftreten der Mauerfeuchte im Keller des Beschwerdeführers angestellt, und zwar könnte der direkt unter dem Kellerboden des

Hauses des Beschwerdeführers geführte Ableitungskanal undicht sein, es könnte auch die umliegende unterirdische Schotterdrainage durch vom Laub abgeschwemmte Feststoffe (Laub, Moos, etc.) verlegt sein, es könnte auch durch die vor Jahren erfolgte Verlegung eines Gasanschlussrohrs eine gewisse Wasserwegigkeit im Kiesbett aufgetreten sein oder es könnte auch durch die Errichtung des Sickerschachtes zur Carportentwässerung eine unterirdische (leicht wasserdurchlässige) Verbindung in den Frostkoffer der Garage zustande gekommen sein, wodurch das Niederschlagswasser des Carports auch in den Frostkoffer der Garage gelangen könnte. Ohne entsprechende Untersuchungen (Grabungen, Kamerabefahrung, Dichtheitsprüfung und Färbeversuch) könne jedoch keine gesicherte Aussage getroffen und die Frage nicht beantwortet werden, ob durch die Ableitung der Niederschlagswässer von der baulichen Anlage der zweitbeteiligten Partei es tatsächlich zu einer unzumutbaren Belästigung für den Beschwerdeführer kommen könne. Dieses Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnis gebracht. Während der Beschwerdeführer hiezu keine Stellungnahme abgab, wurde von der mitbeteiligten Partei das im Zuge des beim Bezirksgericht Mürzzuschlag anhängigen Zivilverfahrens erstattete Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Wasserleitungen, Brunnenbau und Wasserbau, DI C K vom 13.02.2014 vorgelegt. In diesem Gutachten führt der Sachverständige aus, dass kleine Niederschläge im Regelfall vollständig flächig versickern könnten, es aber zu vermuten sei, dass bei den Niederschlägen vom Mai bis September 2010 und 2011 ein Teil oberflächlich bis zum Objekt des Beschwerdeführer gelangt sei und sich möglicherweise aufgrund eines Defektes in der Bauwerksdrainage an der Außenmauer gestaut habe. Es seien aber auch Rückstaue durch die Überlastung des Kanals möglich. Bei ordnungsgemäßer Funktion der Drainage und der Kanalanlage dürfe der eher geringfügig erhöhte Abfluss vom Carport der mitbeteiligten Partei aber keine Abflussprobleme und Rückstaue verursachen. II.

Rechtliche Beurteilung:

Der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist voranzustellen, dass gemäß § 3 Abs 4 VwGbK-ÜG das mit 01.01.2014 in Kraft getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, anhängige Vorstellung berufen ist, weshalb diese nunmehr vom Verwaltungsgericht als Beschwerde weitergeführt wird.

Gemäß § 41 Abs 3 des Stmk Baugesetzes 1995 (BauG) hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Unter vorschriftswidrigen baulichen Anlagen sind gemäß § 41 Abs 1 BauG Vorhaben zu verstehen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 41 Abs 3 BauG dahingehend auszulegen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages immer dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung einer bestimmten baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war und zwar so lange, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 BauG als genehmigt gilt. § 41 Abs 6 leg cit normiert, dass den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen. Bei einem Verfahren nach § 41 Abs 6 BauG handelt es sich um ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Die Behörde hat einerseits zu prüfen ob es sich bei dieser Bauführung um eine vorschriftswidrige im Sinne des § 41 BauG handelt und andererseits ob bzw. welche Rechte des Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 BauG durch diese Bauführung tatsächlich verletzt werden. Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs 6 BauG ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen des antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab (VwGH 23.11.2010, Zl. 2009/06/0098). Da § 41 Abs 6 BauG auf § 26 Abs 1 verweist, hat ein Nachbar nur dann Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine, im § 26 Abs 1 BauG taxativ aufgezählten Rechte verletzen (VwGH 27.02.1998, Zl. 97/06/0257, 0278).

Gemäß § 26 Abs 1 BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2. die Abstände (§ 13) 3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1) 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2) 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88) 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6). Im Anlassfall hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des gesetzlichen Mindestabstandes, die fehlende brandschutztechnische Ausführung der Außenwand an der Grundgrenze und eine nicht ausreichende Niederschlagswasserentsorgung geltend gemacht. Gemäß § 13 Abs 1 BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Gemäß § 13 Abs 2 BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergibt (Grenzabstand). Gebäude sind entsprechend der Begriffsbestimmung in § 4 Z 29 BauG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Hinsichtlich des Einwandes der Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes wird festgehalten, dass sich aus dem Gegenstandsakt, insbesondere dem vorliegenden Bildbeweis und der Objektbeschreibung in der Begründung des angefochtenen Bescheides verbunden mit dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass es sich bei dieser baulichen Anlage um eine auf sechs freistehenden Stützen aufgelastete Konstruktion mit einem darauf liegenden leicht geneigten Pultdach mit einer Fläche von 38,5 m² handelt, welche seitlich an die Garage des Beschwerdeführers derart angebaut ist, dass die Garagenmauer dem Carport als Umfassungswand dient, die im darüberliegenden Bereiche jedoch offen ist und in der Verlängerung der Garage des Beschwerdeführers durch eine Holzverschalung

annähernd zur Hälfte geschlossen wurde. Auf einer Schmalseite und entlang der Hälfte der zweiten Längsseite ist diese bauliche Anlage mit einem offenen Lattenzaun begrenzt und an der zweiten Schmalseite und der Hälfte der zweiten Längsseite gänzlich offen. Da diese Flugdachkonstruktion sohin zu weniger als 50 % von Mauerwerk umschlossen ist, ist der Begriff des Gebäudes durch eine derartige Flugdachkonstruktion nicht erfüllt (VwGH 27.06.2006, 2005/06/0385). Es ist daher hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens den umfassenden Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach diese Flugdachkonstruktion nicht mindestabstandsrelevant ist. Da zudem einem offenen Lattenzaun, der ein Carport teilweise begrenzt, auch im Hinblick auf den Brandschutz keine raumbildende Funktion zukommt, da die Luft und Wärme aus dem Carport abströmen können und sohin kein Hitzestau entstehen kann, ist entsprechend der derzeit gültigen und vom Landesverwaltungsgericht zu beachtenden OIB-Richtlinie 2.2 die brandschutztechnische Ausführung einer Außenwand an der Nachbargrenze in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 nicht erforderlich. Hinsichtlich des Einwandes der nicht ausreichenden Niederschlagswasserentsorgung wird auf das obzitierte Gutachten vom 06.02.2014 verwiesen, wonach es offenkundig nicht herleitbar ist, dass durch die Versickerung des Niederschlagwassers aus der Carportentwässerung am Grundstück der mitbeteiligten Partei eine Mauerfeuchte im Keller des Beschwerdeführers auftritt bzw. auftreten kann. Die Ursache dieser Mauerfeuchte kann vielfältig sein, weshalb nicht von einer rechtswidrigen baulichen Anlage im Sinne des § 41 Abs 1 BauG ausgegangen werden kann, die die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 BauG rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als

uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.