Goldman Sachs Funds, plc

Prospekt Goldman Sachs Funds, plc (eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, gegründet in Irland als public limited company (plc.) mit besch...
Author: Rolf Krüger
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Prospekt

Goldman Sachs Funds, plc (eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, gegründet in Irland als public limited company (plc.) mit beschränkter Haftung, eingetragen unter der Nummer 252159 und errichtet als Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds gemäß den Vorschriften von 2003 betreffend die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) in der jeweils geltenden Fassung) Der Verwaltungsrat von Goldman Sachs Funds, plc (im Folgenden “die Gesellschaft”), dessen Mit¬glieder im Abschnitt „Adressen“ in diesem Prospekt aufgeführt sind, übernimmt die Verantwortung für die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrates (die jede angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen mit den Tatsachen über¬ein, und es gibt keine hierin nicht enthaltenen wesentlichen Tatsachen, deren Auslassung sich auf den Sinn dieser Informationen auswirken würde. Der Verwaltungsrat übernimmt diesbezüglich die Verantwortung.

Aufgrund einer Befreiung der USamerikanischen Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) für Pools, deren Teilnehmer ausschließlich qualifizierte Personen (qualified eligible persons) sind, ist es nicht erforderlich, ein Verkaufsmemorandum (Offering Memorandum) für diese Gesellschaft bei der Commodity Futures Trading Commission einzureichen und dies ist entsprechend auch nicht erfolgt. Die Commodity Futures Trading Commission prüft nicht die Vorteile einer Teilnahme an einem Pool oder die Geeignetheit oder Richtigkeit eines Verkaufsmemorandums. Entsprechend hat die Commodity Futures Trading Commission weder das vorliegende Angebot noch ein anderes Verkaufsmemorandum der Gesellschaft geprüft oder genehmigt.

0000 0611

Goldman Sachs Funds, plc

Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Prospektes haben, sollten Sie sich an Ihren Börsenmakler, Ihre Bank, Ihren Anwalt, Steuerberater oder an einen anderen Finanzberater wenden. Der Prospekt enthält Informationen über die Gesellschaft und die Teilfonds, die Anlageinteressenten vor der Anlage in die Gesellschaft bekannt sein sollten, und der Prospekt sollte daher für spätere Bezugnahmen aufbewahrt werden. Interessierte Anleger müssen im Erstzeichnungsantrag bestätigen, dass sie den Prospekt gelesen und verstanden haben. Weitere Exemplare des Prospekts sind bei der Gesellschaft oder bei Goldman Sachs International unter den im Abschnitt „Adressen“ angegebenen Adressen erhältlich. Exemplare des jüngsten Jahresberichts und gegebenenfalls des nachfolgenden Halbjahresberichts der Gesellschaft (sofern vorhanden) werden auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft bietet Anteile an ihren Teilfonds auf der Grundlage der Informationen an, die in diesem Prospekt und den darin genannten Unterlagen enthalten sind. Niemand ist zur Abgabe von nicht in diesem Prospekt enthaltenen Informationen oder Erklärungen bevollmächtigt, und im Falle der Abgabe solcher Informationen oder Erklärungen kann nicht darauf vertraut werden, dass es sich um autorisierte Informationen oder Erklärungen handelt. Dieser Prospekt stellt kein Verkaufsangebot und keine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen dar, mit Ausnahme der Anteile, auf die er sich bezieht; des Weiteren ist dieser Prospekt kein Verkaufsangebot und keine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen durch Personen unter Bedingungen, unter denen ein solches Angebot und eine solche Aufforderung unrechtmäßig wären. Die Aushändigung dieses Prospekts oder ein aufgrund dieses Prospekts erfolgter Verkauf impliziert in keinem Falle, dass seit dem Datum dieses Prospekts keine Veränderung in den Angelegenheiten der Gesellschaft eingetreten ist oder dass die hierin enthaltenen Informationen zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum dieses Prospekts weiterhin zutreffend sind. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat jede gebotene Sorgfalt darauf verwandt zu gewährleisten, dass die hierin angegebenen Tatsachen in allen wesentlichen Punkten wahrheitsgemäß und genau sind und es keine anderen wesentlichen Tatsachen gibt, deren Auslassung eine in diesem Prospekt enthaltene Erklärung oder Einschätzung irreführend machen würde. Der Verwaltungsrat übernimmt hierfür die Verantwortung. Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, sofern es sich um eine direkte Übertragung des englischen Textes handelt; bei Streitigkeiten ist die englischsprachige Version maßgeblich. Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Prospekts unterliegen irischem Recht und sind gemäß irischem Recht auszulegen. Die Gesellschaft ist ein Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds, der den Anlegern die Wahl zwischen einem oder mehreren Anlagezielen durch Anlagen in einen oder mehrere von der Gesellschaft angebotene(n) einzelne(n) Teilfonds ermöglicht. Da auf die Gesellschaft die Bestimmungen des irischen Gesetzes von 2005 über Investmentfonds, Investmentgesellschaften und ergänzende Bestimmungen (Investment Funds, Companies and Miscellaneous Provisions Act, 2005 – „das Gesetz von 2005“) Anwendung finden, ist beabsichtigt, dass die Haftung jedes einzelnen Teilfonds von der Haftung der anderen Teilfonds für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten getrennt ist und dass die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nicht für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds haftet. Anleger sollten jedoch die nachstehend im Kapitel „Risikohinweise“ unter „Gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds“ beschriebenen Risikofaktoren beachten. Zum Datum dieses Prospekts bietet die Gesellschaft Anteile an den Teilfonds an, die in den aktuellen zum Datum dieses Prospekts geltenden Prospektzusätzen beschrieben werden. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann mit vorheriger Genehmigung der irischen Zentralbank gegebenenfalls beschließen, weitere separate Teilfonds sowie mit vorheriger Anzeige und nach erfolgter Zulassung durch die irische Zentralbank zusätzliche Anteilklassen an (einem oder mehreren) bestehenden Teilfonds anzubieten. In diesem Fall wird dieser Prospekt aktualisiert und um ausführliche Informationen über die neuen Teilfonds und/oder Anteilklassen ergänzt und/oder ein gesonderter Prospektzusatz oder Nachtrag für diese Teilfonds und/oder Anteilklassen erstellt und verteilt. Dieser aktualisierte und ergänzte Prospekt oder der neue gesonderte Prospektzusatz oder Nachtrag wird an bestehende Anteilinhaber nur im Zusammenhang mit ihrer Zeichnung von Anteilen an diesen Teilfonds verteilt.

ii 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Wichtige Hinweise

Vorbehaltlich geltender Gesetze können die Anleger Anlagen in alle von der Gesellschaft angebotenen Teilfonds tätigen. Die Anleger sollten den Teilfonds wählen, der ihren besonderen Risiko- und Ertragserwartungen sowie ihren Diversifikationsbedürfnissen am ehesten entspricht, und in diesem Zusammenhang den Rat eines unabhängigen Beraters einholen. Für jeden Teilfonds wird ein eigener Vermögenspool unterhalten und gemäß der für den betreffenden Teilfonds geltenden Anlagepolitik zur Umsetzung des Anlageziels des Teilfonds angelegt. Der Nettoinventarwert und die Wertentwicklung der Anteile und der Anteilklassen der verschiedenen Teilfonds werden voraussichtlich unterschiedlich sein. Es ist zu beachten, dass der Preis der Anteile und die etwaig daraus resultierenden Erträge sowohl fallen als auch steigen können und es keine Garantie gibt, dass das angegebene Anlageziel des Teilfonds erreicht wird. Die Verteilung dieses Prospekts und die Zeichnung der Anteile unterliegen in bestimmten Rechtsordnungen Beschränkungen. Der Prospekt stellt kein Verkaufsangebot und keine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen in einer Rechtsordnung dar, in der dies ungesetzlich ist oder in der die Person, die das Angebot oder die Aufforderung macht, hierzu nicht berechtigt ist, oder in der eine Person, die das Angebot oder die Aufforderung entgegen nimmt, hierzu nicht rechtmäßig befugt ist. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind und Anteile zeichnen wollen, müssen sich selbst über alle geltenden Gesetze und Vorschriften in den betreffenden Rechtsordnungen informieren und diese einhalten. Die Anleger sollten selbst Informationen über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich eventueller steuerlicher Konsequenzen, Devisenbeschränkungen und/oder Devisenkontrollbestimmungen einholen, die sie nach den Gesetzen des Landes, dessen Staatsbürger sie sind oder in denen sie ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, einzuhalten haben, und sich umfassend diesbezüglich beraten lassen, soweit sie sich auf Zeichnung, Kauf, Halten, Umtausch, Rücknahme oder Veräußerung der Anteile eines Teilfonds beziehen. Irland - Die Gesellschaft wurde durch die irische Zentralbank") gemäß den Vorschriften von 2003 betreffend die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) in Irland in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden die "OGAW-Vorschriften") als "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (im folgenden "OGAW") zugelassen. Die Zulassung der Gesellschaft durch die irische Zentralbank stellt keine Garantie für den Anlageerfolg der Gesellschaft dar; die irische Zentralbank haftet nicht für Erfüllung oder Verzug der Gesellschaft. Die irische Zentralbank ist weder verantwortlich für den Inhalt des vorliegenden Prospekts, noch bedeutet die Anerkennung der Gesellschaft eine Bestätigung oder Garantie der Gesellschaft durch die irische Zentralbank. Europäische Union – Die Gesellschaft ist ein OGAW und hat die Berechtigung gemäß der Ratsrichtlinie 85/611/EWG (in der jeweils geltenden Fassung) zum öffentlichen Vertrieb in bestimmten Mitgliedstaaten der EU und in bestimmten Mitgliedstaaten des EWR beantragt. Nähere Informationen hierzu sind bei der Vertriebsstelle unter der im Abschnitt „Adressen“ dieses Prospekts angegebenen Adresse erhältlich. Vereinigtes Königreich – Die Gesellschaft ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Vertrieb im Vereinigten Königreich den Beschränkungen in Section 238 und 240 des Finanzdienstleistungsgesetzes (Financial Services and Markets Act) von 2000 des Vereinigten Königreiches (“FSMA”) unterliegt. Entsprechend kann dieser Prospekt nur Personen zur Verfügung gestellt werden, die hierzu nach dem FSMA berechtigt sind sowie Personen (Section 238-Personen), (a) die sich außerhalb des Vereinigten Königreiches befinden, (b) die über professionelle Erfahrungen mit Anlagen verfügen, oder (c) sonstigen Personen, denen der Prospekt ohne Verstoß gegen Section 238 und 240 des FSMA ausgehändigt werden kann. Die Anlagen und Anlagedienste in diesem Prospekt stehen ausschließlich Section 238-Personen zur Verfügung und alle sonstigen Personen sollten nicht im Zusammenhang mit diesem Prospekt tätig werden. Vereinigte Staaten - Die gemäß diesem Prospekt angebotenen Anteile wurden und werden nicht nach dem „United States Securities Act“ von 1933 zur Zeichnung oder zum Verkauf im Rahmen ihres Vertriebs registriert, und wurden und werden nicht gemäß dem „United States Investment Company Act“ von 1940 registriert. Die Anteile dürfen daher – vorbehaltlich des Ermessens des Verwaltungsrates - nicht an eine US-Person oder zugunsten einer US-Person gemäß der Definition dieses Begriffs in diesem Prospekt und in der Satzung angeboten oder verkauft werden. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft die Registrierung einer Übertragung von Anteilen an eine US-Person ablehnen darf. Antragsteller müssen bescheinigen, dass sie keine US-Personen sind, soweit nicht der Verwaltungsrat wie im Abschnitt „Zeichnung durch US-Personen und Übertragung von Anteilen an US-Personen“ etwas anderes bestimmt. iii 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Wichtige Hinweise

Zwar sind die Anlageverwalter gemäß dem Advisers Act registriert (einige verbundene Berater können ebenfalls gemäß diesem Gesetz registriert sein), da es sich jedoch bei den Teilfonds nicht um US-amerikanische Anlagevehikel handelt, genießen die Anleger in die Teilfonds nicht die Vorteile nach materiellem US-amerikanischem Recht, einschließlich des Advisers Act, bzw. nur in dem Umfang, in dem Goldman Sachs Asset Management, L.P. für die Teilfonds tätig wird bzw. nur in dem Umfang, in dem Goldman Sachs Asset Management International bestimmte Funktionen für die Gesellschaft an einen in den USA ansässigen verbundenen Berater übertragen hat, der gemäß dem Advisers Act registriert ist.

iv 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Adressen...................................................................................................................................................................... 6  Definitionen .................................................................................................................................................................. 8  1 

Anteilklassen ..................................................................................................................................................... 17 



Die Gesellschaft ................................................................................................................................................ 21 



Anlageziele und Anlagepolitik ........................................................................................................................... 23 



Risikohinweise .................................................................................................................................................. 27 



Verwaltung und Geschäftsführung ................................................................................................................... 52 



Anlageverwalter ................................................................................................................................................ 55 



Depotbank......................................................................................................................................................... 57 



Verwaltungsstelle .............................................................................................................................................. 58 



Register- und Transferstelle ............................................................................................................................. 59 

10 

Vertriebsstellen ................................................................................................................................................. 60 

11 

Anlegerservice .................................................................................................................................................. 61 

12 

Erwerb von Anteilen .......................................................................................................................................... 62 

13 

Rücknahme von Anteilen .................................................................................................................................. 65 

14 

Übertragung von Anteilen ................................................................................................................................. 68 

15 

Umtausch von Anteilen ..................................................................................................................................... 70 

16 

Bestimmung des Nettoinventarwerts ................................................................................................................ 72 

17 

Ausschüttungen ................................................................................................................................................ 76 

18 

Kosten und Gebühren ....................................................................................................................................... 77 

19 

Informationen über die Gesellschaft ................................................................................................................. 78 

20 

Anteilinhaberversammlungen und Berichte an die Anteilinhaber ..................................................................... 81 

21 

Besteuerung...................................................................................................................................................... 83 

Anhang A: OGAW-Anlagebeschränkungen .............................................................................................................. 93  Anhang B: Bedingungen für die Zeichnung............................................................................................................... 99  Anhang C: Informationen für Anleger in der Republik Österreich ........................................................................... 101  Anhang D: Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland ............................................................. 102 

5 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Adressen

Adressen Goldman Sachs Funds, plc Verwaltungsratsmitglieder: Frank Ennis Mark Heaney Eugene Regan David Shubotham Alan Shuch Theodore T. Sotir

Secretary und eingetragener Sitz: Matsack Trust Limited 70 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland

Anlageverwalter: Goldman Sachs Asset Management International Peterborough Court 133 Fleet Street London EC4A 2BB England

Vertriebsstellen: Goldman Sachs International Christchurch Court 10 - 15 Newgate Street London EC1A 7HD England

- und -

- und -

Goldman Sachs Asset Management, L.P. 200 West Street New York, NY 10013 USA

Goldman, Sachs & Co. 85 Broad Street New York, NY 10004 USA

- und Goldman Sachs Asset Management Co., Ltd. Roppongi Hills Mori Tower 10-1, Roppongi 6-chome Minato-Ku, Tokio, 106-6144 Japan

Rechnungsprüfer: PricewaterhouseCoopers Chartered Accountants One Spencer Dock North Wall Quay Dublin 1 Irland

Verwaltungsstelle: BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited Guild House Guild Street IFSC Dublin 1 Irland

Depotbank: BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited Guild House Guild Street IFSC Dublin 1 Irland

Rechtsberater: Matheson Ormsby Prentice 70 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland

Register- und Transferstelle: RBC Dexia Investor Services Ireland Limited George’s Quay House 43 Townsend Street Dublin 2 Irland

Anlegerservice (Beauftragter):

Börsenzulassungsbeauftragter: 6

27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc European Shareholder Services Goldman Sachs International Christchurch Court 10 - 15 Newgate Street London EC1A 7HD England

Definitionen Goodbody Stockbrokers Ballsbridge Park Ballsbridge Dublin 4 Irland

7 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen

Definitionen Im vorliegenden Prospekt haben die folgenden Wörter und Begriffe die nachstehend aufgeführte Bedeutung. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesem Prospekt und einem Prospektzusatz bezüglich dieser Wörter und Begriffe gilt die dem Wort oder Begriff im Prospektzusatz zugewiesene Bedeutung: “Thesaurierende Klassen”

“Nachtrag”

“Verwaltungsstelle”

bezeichnet die Administration-Accumulation-Klasse, die InstitutionalAccumulation-Klasse, die Preferred-Accumulation-Klasse, die Classic-Accumulation-Klasse, die X-Accumulation-Klasse, die Capital-Accumulation-Klasse, die M+-Accumulation-Klasse, die Super-Administration-Accumulation-Klasse, die Value-AccumulationKlasse, die Prime-Accumulation-Klasse und die SelectAccumulation-Klasse; bezeichnet ein Dokument oder mehrere Dokumente, mit denen dieser Prospekt und/oder die Prospektzusätze aktualisiert oder geändert werden; bezeichnet BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited oder eine andere Gesellschaft in Irland, die jeweils von der Gesellschaft als Verwaltungsstelle bzw. als deren Rechtsnachfolger gemäß den Vorgaben der irischen Zentralbank bestellt ist;

“Advisers Act”

bezeichnet den United States Investment Advisers Act von 1940 in der jeweils geltenden Fassung;

“Satzung”

bezeichnet die Satzung der Gesellschaft in der jeweils geltenden Fassung;

“Basiswährung”

bezeichnet die Basiswährung eines Teilfonds, die im Falle der US$Teilfonds der US-Dollar, im Falle der Euro-Teilfonds der Euro und im Falle der Sterling-Teilfonds das Pfund Sterling ist;

“Verwaltungsrat”

bezeichnet den jeweiligen Verwaltungsrat der Gesellschaft und seine ordnungsgemäß ernannten Ausschüsse;

“Geschäftstag”

hat die ihm in den Nachträgen zugeordnete Bedeutung, mit der Maßgabe, dass es in jedem Monat mindestens zwei Geschäftstage gibt;

“irische Zentralbank”

bezeichnet die Zentralbank von Irland;

"Klasse" oder "Klassen"

“Commodity Exchange Act”

bezeichnet eine gesonderte Klasse oder gesonderte Klassen von Anteilen, die von der Gesellschaft in einem bestimmten Teilfonds gebildet wurden, um auf sie bezogenen unterschiedlichen Zeichnungsoder Rücknahmegebühren, Gebührenregelungen, Mindestzeichnungsbeträgen und Mindestbestandsgrenzen oder Ausschüttungsregelungen Rechnung zu tragen; bezeichnet das Warenbörsengesetz der Vereinigten Staaten (United States Commodity Exchange Act) in der jeweils geltenden Fassung; 8

27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

“Gesellschaft”

“Verbundene Personen”

“Depotbank”

Definitionen

bezeichnet Goldman Sachs Funds, plc, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach dem Recht Irlands gemäß den Companies Acts 1963 – 2009 gegründet und von der irischen Zentralbank als OGAW nach den OGAW-Vorschriften zugelassen wurde; bezeichnet in Bezug auf ein Unternehmen: (a) eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlicher Eigentümer von mindestens 20% des Stammkapitals des Unternehmens ist oder in der Lage ist, unmittelbar oder mittelbar mindestens 20% aller Stimmrechte des Unternehmens auszuüben; oder (b) eine natürliche oder juristische Person, die von einer Person beherrscht wird, oder auf die eine (oder beide) der vorstehend unter (a) aufgeführten Beschreibungen zutrifft; oder (c) ein Mitglied der Unternehmensgruppe, der dieses Unternehmen angehört; oder (d) ein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung dieses Unternehmens oder deren verbundene Personen gemäß der Definition in (a), (b) oder (c); bezeichnet BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited oder eine andere Gesellschaft in Irland, die jeweils von der Gesellschaft als Depotbank für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte bzw. als deren Rechtsnachfolger gemäß den Vorgaben der irischen Zentralbank bestellt ist;

“Erklärung”

bezeichnet eine gültige Erklärung in der von der irischen Steuerbehörde vorgeschriebenen Form im Sinne der Section 739D TCA 1997 (in der jeweils geltenden Fassung);

“Verwaltungsratsmitglied”

bezeichnet die jeweiligen Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und seiner ordnungsgemäß ernannten Ausschüsse;

“Ausschüttende Anteilklassen”

“Vertriebsstelle”

“EU” “EU-Mitgliedstaat”

bezeichnet die Administration-Klasse, die Super-AdministrationKlasse, die Institutional-Klasse, die Preferred-Klasse, die ValueKlasse, die Capital-Klasse, die M+-Klasse, die X-Klasse, die ClassicKlasse, die Prime-Klasse und die Select-Klasse; bezeichnet Goldman Sachs International und Goldman, Sachs & Co.; bezeichnet die Europäische Union; bezeichnet einen Mitgliedstaat der EU;

“EUR”, “Euro” oder “€”

bezeichnet die gemeinsame Währung der teilnehmenden Länder der europäischen Währungsunion, die am 1. Januar 1999 eingeführt wurde;

“Euro-Teilfonds”

bezeichnet den Euro Liquid Reserves Fund und den Euro Government Liquid Reserves Fund;

9 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc “Steuerbegünstigte Anleger”

“Teilfonds” (allgemein)

“der Teilfonds”

“GSAM”

“GSAMC”

Definitionen bezeichnet die in Section 739D(6) TCA aufgeführten Kategorien, die unter „Besteuerung“ zusammengefasst sind, und für die die Gesellschaft eine Erklärung erhalten hat;

bezeichnet ein Portfolio von Vermögenswerten der Gesellschaft, das vom Verwaltungsrat mit vorheriger Genehmigung der irischen Zentralbank gebildet wurde und durch eine gesonderte Serie von Anteilen verbrieft wird, und gemäß den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds angelegt wird, die in dem von der Gesellschaft herausgegebenen Prospekt und/oder den Zusätzen in Bezug auf jeden Teilfonds aufgeführt sind; bezeichnet je nach Kontext den Goldman Sachs US$ Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Euro Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Sterling Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Yen Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund, den Goldman Sachs Euro Government Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs US$ Treasury Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Sterling Government Liquid Reserves Fund oder den Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund; Hinweise im vorliegenden Prospekt auf vom Teilfonds vorgenommene Anlagen oder verwendete Verfahren beziehen sich darauf, dass die Gesellschaft für Rechnung des entsprechenden Teilfonds handelt; bezeichnet Goldman Sachs Asset Management, L.P., eine in Delaware errichtete Limited Partnership, die eine 100%-ige Tochtergesellschaft der The Goldman Sachs Group, Inc. ist; bezeichnet Goldman Sachs Asset Management Co., Ltd.

“GSAMI”

bezeichnet Goldman Sachs Asset Management International, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der The Goldman Sachs Group, Inc.;

“Goldman Sachs”

bezeichnet zusammenfassend Goldman, Sachs & Co. sowie alle verbundenen Gesellschaften;

“Goldman Sachs Funds, plc” “Intermediär”

“Anlageverwalter”

bezeichnet Goldman Sachs Funds, Public Limited Company; bezeichnet eine Person, die ein Geschäft betreibt, das ganz oder teilweise in der Entgegennahme von Zahlungen von einem Anlageorganismus im Namen Dritter besteht, oder die im Namen Dritter Anteile an einem Anlageorganismus hält; bezeichnet Goldman Sachs Asset Management International, Goldman Sachs Asset Management, L.P., Goldman Sachs Asset Management Co., Ltd. oder jede andere Gesellschaft, die jeweils nach den Vorgaben der irischen Zentralbank als Anlageverwalter für die Gesellschaft oder einen bestimmten Teilfonds bestellt wird;

10 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc “in Irland gebietsansässige Person”

Definitionen bezeichnet jede Gesellschaft oder sonstige Person, die in Irland ihren Sitz/Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des irischen Steuerrechts hat. Vgl. im Abschnitt „Besteuerung“ die Definition der Begriffe „mit Sitz“ und „mit gewöhnlichem Aufenthalt“, wie sie von der irischen Einkommensteuerbehörde ausgegeben wurde;

“irische Steuerbehörde”

bezeichnet die Irish Revenue Commissioners, die in Irland für die Besteuerung zuständig sind;

“Börsenzulassungsbeauftragter”

bezeichnet Goodbody Stockbrokers oder jede andere im Zusammenhang mit der Zulassung der Anteile zur Notierung an einer Börse beauftragte Stelle;

“Gründungsurkunde” “Geldmarkt-Teilfonds”

bezeichnet die Gründungsurkunde der Gesellschaft; bezeichnet je nach Kontext den Goldman Sachs US$ Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Euro Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Sterling Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Yen Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs Euro Government Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs US$ Treasury Liquid Reserves Fund, den Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund oder den Goldman Sachs Sterling Government Liquid Reserves Fund;

“Nettoinventarwert”

bezeichnet den Nettoinventarwert eines Teilfonds, der wie im Kapitel "Bestimmung des Nettoinventarwertes" beschrieben errechnet wird;

“Nettoinventarwert je Anteil”

Bezeichnet in Bezug auf jede Serie oder Klasse von Anteilen den Nettoinventarwert je Anteil eines Teilfonds, der wie im Kapitel "Bestimmung des Nettoinventarwertes" beschrieben berechnet wird;

“Nicht-Geldmarkt-Teilfonds”

“OECD”

“Ordentlicher Beschluss”

“Erstzeichnungsantrag”

bezeichnet den Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund;

bezeichnet die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit den folgenden gegenwärtigen Mitgliedern: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Kanada, Chile, Island, Israel, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Schweiz, die Türkei und die Vereinigten Staaten; bezeichnet einen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der zur Teilnahme an Hauptversammlungen berechtigten oder auf Hauptversammlungen oder in Bezug auf die betreffende Anteilserie der Gesellschaft stimmberechtigten Anteilinhaber gefasst wird; bezeichnet den Erstzeichnungsantrag, der in der Gesellschaft jeweils vorgeschriebenen Form vom Anteilinhaber auszufüllen und zu unterzeichnen ist;

11 27. Juni 2011

von der künftigen

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen das vorliegende Dokument, sowie etwaige Prospektzusätze, die zusammen mit und im Kontext des vorliegenden Dokuments zu lesen und auszulegen sind, zusammen mit den aktuellsten Jahresberichten und –abschlüssen (falls veröffentlicht) der Gesellschaft oder deren Halbjahresberichte und –abschlüsse jüngeren Datums;

“Prospekt”

“Anerkannter Markt” (i)

jede Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaate oder in einem der folgenden Mitgliedstaaten der OECD: Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Japan, Schweiz und die Vereinigten Staaten.

(ii)

die folgenden Börsen: -

Argentinien

Brasilien Exchange

Buenos Aires Stock Exchange Cordoba Stock Exchange La Plata Stock Exchange Mendoza Stock Exchange Rosario Stock Exchange Bahia-Sergipe-Alagoas Stock Brasilia Stock Exchange Extremo Sul Porto Allegre Stock

Exchange Minas Esperito Santo Stock Exchange Parana Curitiba Stock Exchange Pernambuco e Bahia Recife Stock Exchange Regional Fortaleza Stock Exchange

-

Rio de Janeiro Stock Exchange Santos Stock Exchange Sao Paulo Stock Exchange China Shanghai Securities Exchange Shenzhen Stock Exchange Ägypten Cairo Stock Exchange Alexandria Stock Exchange Hongkong Hong Kong Stock Exchange Indien Bombay Stock Exchange Madras Stock Exchange Delhi Stock Exchange Ahmedabad Stock Exchange Bangalore Stock Exchange Cochin Stock Exchange Gauhati Stock Exchange Magadh Stock Exchange Pune Stock Exchange Hyderabad Stock Exchange Ludhiana Stock Exchange Uttar Pradesh Stock Exchange Calcutta Stock Exchange Indonesien Jakarta Stock Exchange Surabaya Stock Exchange Israel Tel Aviv Stock Exchange Malaysia Kuala Lumpur Stock Exchange 12

27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen

-

Bumiputra Stock Exchange Mauritius Stock Exchange of Mauritius Mexiko Mexico Stock Exchange Marokko Casablanca Stock Exchange Philippinen Philippines Stock Exchange Singapur Singapore Stock Exchange SESDAQ Südafrika Johannesburg Stock Exchange Südkorea Korea Stock Exchange Taiwan Taiwan Stock Exchange Thailand Thailand Stock Exchange Türkei Istanbul Stock Exchange

(iii)

Die folgenden Märkte:

-

der von den Mitgliedern der International Capital Market Association organisierte Markt;

-

der Markt, der von zugelassenen Geldmarktinstituten ("listed money market institutions") im Sinne der Bank of EnglandVeröffentlichung "The Regulations of the Wholesale Cash and OTC Derivatives Markets in Sterling, Foreign Exchange and Bullion" vom April 1988 (in seiner jeweils gültigen Fassung) betrieben wird;

-

(a) NASDAQ in den Vereinigten Staaten, (b) der Markt für staatliche Schuldtitel in den Vereinigten Staaten, der von Primärhändlern geführt wird, die von der Federal Reserve Bank of New York beaufsichtigt werden; und (c) der OTCMarkt in den Vereinigten Staaten, der von Primär- und Sekundärhändlern geführt wird, die von der SEC und der National Association of Securities Dealers und von Kreditinstituten beaufsichtigt werden, die ihrerseits von dem "Comptroller of Currency", dem "Federal Reserve System" oder der "Federal Deposit Insurance Corporation" in den Vereinigten Staaten beaufsichtigt werden;

-

der OTC-Markt in Japan, der von der japanischen Securities Dealers Association beaufsichtigt wird;

-

in Bezug auf Terminkontrakte oder Optionskontrakte jede organisierte Börse oder jeder organisierte Markt, an der/dem solche Termin- oder Optionskontrakte regelmäßig gehandelt werden;

-

AIM, der alternative Anlegermarkt im Vereinigten Königreich, der von der London Stock Exchange reguliert und betrieben wird;

-

der französische Markt für "Titres de Créance Negotiables" (OTC-Markt für handelbare Schuldinstrumente)

-

NASDAQ (Europe);

-

der OTC-Markt für kanadische Staatsanleihen, der von der kanadischen Investment Dealers Association reguliert wird; Finanzderivate

13 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen Im Falle der Anlage in Finanzderivate jeder Markt für Finanzderivate, der in einem Mitgliedstaat des EWR genehmigt ist sowie die folgenden Börsen und Märkte: American Stock Exchange, CME Group Inc., Chicago Board of Options Exchange, Kansas City Board of Trade, Mid-American Commodity Exchange, Minneapolis Grain Exchange, New York Board of Trade und New York Mercantile Exchange. Diese Märkte sind gemäß den Anforderungen der irischen Zentralbank aufgeführt. Die irische Zentralbank gibt keine Liste der genehmigten Märkte aus. Mit Ausnahme zulässiger Anlagen in nicht notierte Wertpapiere oder Anteile offener Investmentfonds sind die Anlagen auf die vorstehend aufgeführten Börsen und Märkte beschränkt.

“Register- und Transferstelle”

“RSRO”

“SEC”

“Section 739B” “Anteil” oder “Anteile”

“Anteilinhaber”

”Anlegerservice”

bezeichnet RBC Dexia Investor Services Ireland Limited oder jede andere Gesellschaft, die jeweils nach den Vorgaben der irischen Zentralbank als Register- und Transferstelle für die Gesellschaft oder einen bestimmten Teilfonds bestellt wird; bezeichnet von der SEC anerkannte statistische Rating-Agenturen (recognised statistical rating organisations), insbesondere Standard & Poor’s Ratings Group ("S&P"), Moody’s Investor Services Inc ("Moody’s") und Fitch IBCA, Inc. bezeichnet die Wertpapier- und Börsenaufsicht der USA (United States Securities and Exchange Commission); bezeichnet Section 739B des TCA; bezeichnet einen Anteil oder Anteile an der Gesellschaft, die den Inhaber berechtigen, am Gewinn der Gesellschaft, wie im vorliegenden Prospekt beschrieben, teilzuhaben. Die Begriffe "Anteil" und "Anteile" können sich in einem Prospektzusatz speziell auf die Anteile der Klasse beziehen, die in dem jeweiligen Prospektzusatz beschrieben wird; ein eingetragener Inhaber oder die eingetragenen Inhaber von Anteilen; bezeichnet Goldman Sachs International handelnd durch die European Shareholder Services Group oder andere Gesellschaften, die jeweils nach den Vorgaben der irischen Zentralbank als Beauftragte für den Anlegerservice für die Gesellschaft oder einen bestimmten Teilfonds bestellt werden;

“Vereinfachter Prospekt”

bezeichnet ein Dokument mit spezifischen Informationen bezüglich eines Teilfonds oder einer Anteilklasse;

„GBP“ oder „Pfund Sterling“

bezeichnet das britische Pfund Sterling, die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs;

“Sterling-Teilfonds”

bezeichnet den Sterling Liquid Reserves Fund und den Sterling 14

27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen Government Liquid Reserves Fund;

“Gründeranteile”

bezeichnet das Anfangs-Anteilkapital von 30.000 nennwertlosen Anteilen der Gesellschaft, das für den Gegenwert von € 38.092,14 gezeichnet wurde;

“Prospektzusatz”

bezeichnet ein Dokument, das ergänzend zum vorliegenden Dokument bestimmte Informationen bezüglich eines Teilfonds oder einer Klasse enthält;

“TARGET”

bezeichnet das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System;

“TCA 1997”

bezeichnet das irische Steuergesetz (Taxes Consolidation Act) von 1997;

“die irische Börse” “OGAW-Verlautbarungen”

“OGAW-Vorschriften”

"US-Dollar", "USD" oder "US$" “US$-Teilfonds”

“US-Person”

“US-Steuerinländer”

bezeichnet The Irish Stock Exchange Limited; bezeichnet die jeweils von der irischen Zentralbank im Einklang mit den OGAW-Vorschriften herausgegebenen Verlautbarungen; bezeichnet die Vorschriften von 2003 betreffend die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen, und die jeweils geltenden Bestimmungen oder Ausnahmeregelungen, die jeweils von der irischen Zentralbank durch Bekanntmachung oder in anderer Form auferlegt oder gewährt werden können; bezeichnet United States Dollar, die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika; bezeichnet den US$ Liquid Reserves Fund, den US$ Enhanced Cash Fund, den US$ Treasury Liquid Reserves Fund und den Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund; bezeichnet vorbehaltlich abweichender Festlegung durch den Verwaltungsrat eine Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, einen Bürger der Vereinigten Staaten, eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder sonstige in den oder gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten errichtete oder organisierte Körperschaft, oder eine Person im Sinne der Definition des Begriffes "US Person" gemäß der nach dem 1933 Act veröffentlichten "Regulation S", bzw. eine Person, die nicht der Definition des Begriffes "Non-United States Person" im Commodity Exchange Act und den diesbezüglich erlassenen Vorschriften unterfällt;

bezeichnet gemäß dem United States Internal Revenue Code von 1986 (in der jeweils geltenden Fassung) (der "Code") und den im 15

27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Definitionen Rahmen des Code verkündeten Treasury Regulations folgende Personen:

"US-" oder "USA"

“Yen-Teilfonds”

(1)

US-Bürger oder in den Vereinigten Staaten ansässige Ausländer (resident alien). Derzeit umfasst die Definition des Begriffs "resident alien" grundsätzlich alle Personen, die (i) im Besitz einer von der US-Einwanderungsbehörde (US Citizenship and Immigration Services) ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung ("Green Card") sind oder (ii) den "Substantial Presence Test" bestehen. Der "Substantial Presence Test" gilt in Bezug auf ein laufendes Kalenderjahr in der Regel als bestanden, wenn (i) eine Person sich in diesem Jahr an mindestens 31 Tagen in den Vereinigten Staaten aufhält und (ii) die Summe aller Tage, an denen sich diese Person im laufenden Jahr in den Vereinigten Staaten aufhält, zuzüglich 1/3 dieser Tage des vorangegangenen Jahres, zuzüglich 1/6 dieser Tage des zweiten vorangegangenen Jahres, insgesamt mindestens 183 ergibt;

(2)

eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die in den Vereinigten Staaten oder einem ihrer Einzelstaaten oder nach deren Recht errichtet oder gegründet wurde;

(3)

ein Trust, über den (i) ein Gericht in den Vereinigten Staaten die Oberaufsicht hat und (ii) bei dem alle wesentlichen Beschlüsse der Kontrolle durch eine oder mehrere USPersonen unterliegen; und

(4)

ein Nachlassvermögen, dessen weltweite Erträge unabhängig von der Quelle der US-Einkommensteuer unterliegen.

bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten und des District of Columbia), ihre Territorien und Besitztümer und sonstige Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterliegen; bezeichnet den Goldman Sachs Yen Liquid Reserves Fund;

“1933 Act”

bezeichnet das US-Wertpapiergesetz (United States Securities Act) von 1933 in der jeweils geltenden Fassung; und

“1940 Act”

bezeichnet das US-Wertpapiergesetz (United States Securities Act) von 1940 in der jeweils geltenden Fassung.

16 27. Juni 2011

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1

Anteilklassen

Anteilklassen

Die verschiedenen Anteilklassen der Teilfonds können unterschiedliche Gebührenstrukturen aufweisen. Einzelheiten zu den für jede Anteilklasse geltenden Gebühren sind auf Anfrage bei den Vertriebsstellen erhältlich. Diese Gebührenunterschiede sollen vor allem den Umfang der unterschiedlichen, von den Vertriebsstellen der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. Interessierte Anleger sollten sich mit ihrem Verkaufsvertreter darüber beraten, ob die von ihnen ausgewählte Anteilklasse tatsächlich für sie geeignet ist. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren und Kosten sowie allen sonstigen hinsichtlich der Anteile zu zahlenden Kosten finden sich im entsprechenden von der Gesellschaft in Bezug auf jede Klasse veröffentlichten Prospektzusatz. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft die folgenden 22 Anteilklassen aufgelegt: Administration-Klasse Administration-Accumulation-Klasse Capital-Klasse Capital-Accumulation-Klasse Classic-Klasse Classic-Accumulation-Klasse Institutional-Klasse Institutional-Accumulation-Klasse M+-Klasse M+-Accumulation-Klasse Preferred-Klasse Preferred-Accumulation-Klasse Super-Administration-Klasse Super-Administration-Accumulation-Klasse Value-Klasse Value-Accumulation-Klasse X-Klasse X-Accumulation-Klasse Prime-Klasse Prime-Accumulation-Klasse Select-Klasse Select-Accumulation-Klasse

17 27. Juni 2011

27. Juni 2011

SuperAdministrationKlasse

M+Accumulation Klasse PreferredKlasse PreferredAccumulationKlasse

M+-Klasse

ClassicAccumulationKlasse InstitutionalKlasse InstitutionalAccumulationKlasse

Classic-Klasse

CapitalAccumulationKlasse

Capital-Klasse

AdministrationKlasse AdministrationAccumulationKlasse

Anteilklasse





















































Goldman Sachs US$ Liquid Reserves Fund

Goldman Sachs Euro Liquid Reserves Fund

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Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund





Goldman Sachs Yen Liquid Reserves Fund



























Goldman Sachs Sterling Liquid Reserves Fund

18













































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Goldman Sachs US$ Treasury Liquid Reserves Fund



Goldman Sachs Euro Government Liquid Reserves Fund

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Goldman Sachs Sterling Government Liquid Reserves Fund

Anteilklassen

In der nachstehenden Tabelle wird dargestellt, welche Anteilklassen in welchen Teilfonds erhältlich sind.

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Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund





















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Anteilklassen

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27. Juni 2011

19

* Anleger werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gebührenstruktur der X-Klasse und der X-Accumulation-Klasse derzeit die Absicht besteht, das Angebot dieser Anteile auf einen bestimmten Anlegerkreis zu beschränken, d.h. bestimmte Feeder-Fonds und andere vom Verwaltungsrat jeweils für geeignet angesehene Organismen.

SelectAccumulationKlasse

Select-Klasse

PrimeAccumulationKlasse

Prime-Klasse

XAccumulationKlasse *

X-Klasse *







Value-Klasse







ValueAccumulationKlasse





SuperAdministrationAccumulationKlasse

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Anteilklassen

Zum Datum dieses Prospekts sind bestimmte Anteilklassen der Teilfonds zur Notierung in der Amtlichen Liste und zum Handel am Hauptwertpapiermarkt (Main Securities Market) der Irischen Börse zugelassen. Für alle anderen Anteilkassen der jeweiligen Teilfonds kann die Aufnahme in die Amtliche Liste und die Zulassung zum Handel am Hauptwertpapiermarkt der Irischen Börse beantragt werden. Weder die Aufnahme der Anteile in die Amtliche Liste und die Zulassung zum Handel am Hauptwertpapiermarkt noch die Genehmigung des Börsenzulassungsprospekts gemäß den Börsenzulassungsvorschriften der Irischen Börse stellt eine Garantie oder Erklärung seitens der Irischen Börse hinsichtlich der Kompetenz der Dienstleister oder sonstiger mit der Gesellschaft verbundener Parteien dar, oder hinsichtlich der Richtigkeit der in diesem Prospekt enthaltenen Angaben oder der Eignung der Gesellschaft für Anlagezwecke. Der Verwaltungsrat geht nicht davon aus, dass sich für die Anteile ein aktiver Sekundärmarkt entwickeln wird.

20 27. Juni 2011

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2

Die Gesellschaft

Die Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und mit getrennter Haftung zwischen den einzelnen Teilfonds, die in Irland am 25. Juli 1996 unter der Eintragungsnummer 252159 als public limited company nach irischem Recht gegründet wurde und am 31. Juli 1996 durch die irische Zentralbank als OGAW zugelassen wurde. Ihr Gesellschaftszweck, wie in Artikel 2 der Gründungsurkunde aufgeführt, ist die gemeinschaftliche Anlage der vom Publikum beschafften Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung in übertragbare Wertpapiere und andere liquide Finanzanlagen im Einklang mit den OGAW-Vorschriften. Zurzeit sind die folgenden Teilfonds von der Gesellschaft errichtet worden: Goldman Sachs US$ Liquid Reserves Fund Goldman Sachs Euro Liquid Reserves Fund Goldman Sachs Sterling Liquid Reserves Fund Goldman Sachs Yen Liquid Reserves Fund Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund Goldman Sachs Euro Government Liquid Reserves Fund Goldman Sachs US$ Treasury Liquid Reserves Fund Goldman Sachs Sterling Government Liquid Reserves Fund Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund Der Handel mit Anteilen des Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund wurde eingestellt und es ist beabsichtigt, bei der irischen Zentralbank einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung für diesen Teilfonds zu stellen. Gemäß der Satzung muss der Verwaltungsrat für jede Serie von Anteilen einen getrennten Teilfonds mit separater Buchführung in der folgenden Art und Weise bilden: (i)

Die Gesellschaft führt für jede Serie von Anteilen separate Bücher. Der Erlös aus der Ausgabe von Anteilen jeder Serie wird dem für diese Serie errichteten Teilfonds verbucht, und die Aktiva und Passiva, Einnahmen und Ausgaben, die dieser Serie zuzurechnen sind, werden diesem Teilfonds verbucht;

(ii)

Vermögenswerte, die aus anderen Vermögenswerten eines Teilfonds hervorgegangen sind, werden in den Büchern dem betreffenden Teilfonds, aus dem sie hervorgegangen sind, verbucht; bei jeder Bewertung eines Vermögenswertes wird dem betreffenden Teilfonds der Wertanstieg bzw. der Wertverlust zugerechnet;

(iii)

Bei einem Vermögenswert, der nach Ansicht des Verwaltungsrates nicht eindeutig einem oder mehreren bestimmten Teilfonds zurechenbar ist, kann der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen die Grundlage festlegen, aufgrund derer dieser Vermögenswert auf die verschiedenen Teilfonds aufgeteilt wird und der Verwaltungsrat hat das Recht, diese Grundlage jederzeit und gegebenenfalls zu ändern;

(iv)

Jede Verbindlichkeit wird demjenigen Teilfonds oder denjenigen Teilfonds zugerechnet, auf den sie sich nach Auffassung des Verwaltungsrates bezieht, oder falls diese keinem bestimmten Teilfonds zugeordnet werden kann, kann der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen die Grundlage festlegen, aufgrund derer diese Verbindlichkeit auf die verschiedenen Teilfonds aufgeteilt wird und der Verwaltungsrat hat das Recht, diese Grundlage jederzeit und gegebenenfalls zu ändern;

(v)

Falls aufgrund einer Gläubigerforderung gegen bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft oder aus anderen Gründen Verbindlichkeiten, Aufwendungen, Kosten, Gebühren oder Rücklagen in anderer Form getragen würden als vorstehend unter (iv) beschrieben, oder unter vergleichbaren Umständen, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Depotbank in den Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft Vermögenswerte in einen und von einem der Teilfonds übertragen;

(vi)

Wenn das Vermögen der Gesellschaft, welches ggf. den Gründeranteilen zuzurechnen ist, Nettogewinne abwerfen sollte, kann der Verwaltungsrat die Vermögenswerte, die diese Nettogewinne darstellen, so auf den oder die Teilfonds aufteilen, wie er es für angemessen hält; 21

27. Juni 2011

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(vii)

Die Gesellschaft

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Satzung werden die in einem Teilfonds gehaltenen Vermögenswerte allein in Bezug auf die Anteile der Serie verbucht, der der betreffende Teilfonds angehört; diese Vermögenswerte sind ausschließliches Eigentum des betreffenden Teilfonds und werden nicht zur direkten oder indirekten Begleichung von Verbindlichkeiten oder Ansprüchen gegenüber einem anderen Teilfonds verwendet und stehen für solche Zwecke nicht zur Verfügung.

Da auf die Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes von 2005 Anwendung finden, ist beabsichtigt, dass die Haftung jedes einzelnen Teilfonds von der Haftung der anderen Teilfonds für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten getrennt ist und dass die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nicht für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds haftet. Anleger sollten jedoch die nachstehend im Kapitel „Risikohinweise“ unter „Gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds“ beschriebenen Risikofaktoren beachten.

22 27. Juni 2011

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3

Anlageziele und Anlagepolitik

Anlageziele und Anlagepolitik

Die Gesellschaft umfasst derzeit eine Reihe von Teilfonds, die in den einzelnen Prospektzusätzen näher beschrieben werden. Es gibt keine Sicherheit oder Garantie, dass die Anlagen eines Teilfonds erfolgreich sein oder seine Anlageziele erreicht werden. Weitere Einzelheiten zu den bei Anlagen in einen Teilfonds zu berücksichtigenden Faktoren sind nachstehend unter „Risikohinweise“ in diesem Prospekt sowie im jeweiligen Prospektzusatz für den betreffenden Teilfonds erläutert. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es keine Zusicherung oder Gewährleistung dafür gibt, dass den Teilfonds, die einen stabilen Nettoinventarwert je Anteil anstreben, dieses tatsächlich gelingen wird, und dass in Bezug auf das investierte Kapital ein Verlustrisiko besteht. Anlageziel und –politik eines jeden Teilfonds werden im Prospektzusatz für den jeweiligen Teilfonds beschrieben. Die Anlageziele und die Anlagepolitik eines Teilfonds werden eingehalten und bleiben, sofern keine unvorhergesehenen Umstände eintreten, in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Aufnahme einer bestimmten Anteilklasse des jeweiligen Teilfonds in die Amtliche Liste der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere und der Zulassung zum Handel am Hauptwertpapiermarkt (Main Securities Market) der Irischen Börse unverändert. Die Anlageziele der einzelnen Teilfonds können nur mit Zustimmung der Anteilinhaber durch ordentlichen Beschluss geändert werden. Eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik kann nur durch entsprechenden ordentlichen Beschluss genehmigt werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass, sollten sich die OGAW-Vorschriften hinsichtlich der für die Teilfonds geltenden Anlagebeschränkungen ändern, der Verwaltungsrat die Anlagebeschränkungen der Teilfonds entsprechend ändern kann, ohne die vorherige Genehmigung der Anteilinhaber einzuholen. Im Falle einer solchen Änderung der Anlageziele oder der Anlagepolitik teilt die Gesellschaft dies den Anteilinhabern rechtzeitig vorab mit und räumt den Anteilinhabern die Möglichkeit ein, ihre Anteile vor Umsetzung dieser Änderungen zurückzugeben. Die Teilfonds können zusätzliche liquide Vermögenswerte halten, insbesondere Fristgelder, bei Sicht fällige Schuldverschreibungen (master demand notes) und kurzfristige Finanzierungsvereinbarungen (short term funding agreements), und sind zudem zum Einsatz der in den von der Gesellschaft für die einzelnen Teilfonds herausgegebenen Prospektzusätzen genannten Techniken und Instrumente berechtigt.

3.1

Geldmarkt-Teilfonds

Das Anlageziel jedes Geldmarkt-Teilfonds ist die Steigerung laufender Erträge durch die Anlage in ein diversifiziertes Portfolio erstklassiger Geldmarktpapiere bei gleichzeitigem Kapitalerhalt und der Aufrechterhaltung der Liquidität (wie in den betreffenden Prospektzusätzen näher beschrieben). Die Wertpapiere, in die die Geldmarkt-Teilfonds anlegen dürfen, werden in den betreffenden Prospektzusätzen beschrieben. Zur Klarstellung: die Geldmarkt-Teilfonds werden im Rahmen ihrer allgemeinen Anlagepolitik und/oder zu Absicherungszwecken keine Transaktionen mit Finanzderivaten durchführen.

3.2

Nicht-Geldmarkt-Teilfonds

Das Anlageziel eines jeden Nicht-Geldmarkt-Teilfonds besteht darin, eine attraktive Rendite aus laufenden Erträgen und (in geringerem Umfang) aus Veräußerungsgewinnen mit Hilfe einer kontrollierten Risikostrategie zu erzielen. Die Wertpapiere, in die die Nicht-Geldmarkt-Teilfonds anlegen dürfen, werden in den betreffenden Prospektzusätzen beschrieben.

Vorbehaltlich der im Prospekt (insbesondere in Anhang A) oder in einem Prospektzusatz ausgeführten Bedingungen dürfen die Nicht-Geldmarkt-Teilfonds im Rahmen ihrer allgemeinen Anlagepolitik und/oder 23 27. Juni 2011

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Anlageziele und Anlagepolitik

zu Absicherungszwecken Transaktionen mit Finanzderivaten durchführen. Vgl. nachstehend „Für alle Teilfonds geltende Portfoliomanagementtechniken“ sowie „Anlagerisiken“ bzw. die betreffenden Kapitel in dem jeweiligen Prospektzusatz für jeden Teilfonds.

3.3

Für alle Teilfonds geltende Portfoliomanagementtechniken

Pensionsgeschäfte Die Teilfonds können Wertpapiere durch Pensionsgeschäfte mit Primärhändlern für diese Wertpapiere und mit Banken, die mit diesen Primärhändlern verbunden sind, erwerben. Bei einem Pensionsgeschäft handelt es sich um eine Vereinbarung gemäß derer ein Teilfonds Wertpapiere kauft und der Verkäufer (z.B. eine Bank oder ein Wertpapierhändler) sich zum Rückkauf der Wertpapiere zu einem festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel nicht mehr als sieben Tage nach dem Kaufdatum) verpflichtet. Der Rückkaufpreis entspricht dem Kaufpreis zuzüglich eines vereinbarten Marktzinses, der unabhängig von dem Kupon- oder Zinssatz oder der Laufzeit des gekauften Wertpapiers ist. Die Depotbank oder Unterdepotbank des Teilfonds verwahrt die gekauften Wertpapiere für die Dauer des Pensionsgeschäfts. Der Wert der gekauften Wertpapiere einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen entspricht zu jeder Zeit mindestens dem Wert des Pensionsgeschäfts. Sämtliche darüber hinausgehenden Einkünfte aus diesen Geschäften fließen dem/den betreffenden Teilfonds zu. Geht der Verkäufer in Konkurs oder versäumt er es, die Wertpapiere wie vereinbart zurückzukaufen, könnten dem Teilfonds Verluste, einschließlich Zinsverluste oder des Verlustes des Nennbetrages, entstehen sowie in Höhe der durch die Verzögerung der Durchsetzung des Pensionsgeschäfts entstandenen Kosten. Bei der Entscheidung über den Abschluss eines Pensionsgeschäftes wird der Anlageverwalter die Kreditwürdigkeit des Verkäufers sorgfältig prüfen. Eine Anlage der Teilfonds in Pensionsgeschäfte unterliegt nicht den in den OGAWVerlautbarungen, diesem Prospekt und den jeweiligen Prospektzusätzen genannten Bedingungen und Grenzen. Aus dem Vermögen eines Teilfonds stehen maximal 100% seines Nettoinventarwerts für solche Geschäfte zur Verfügung. Die Teilfonds dürfen Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als sieben Tagen nicht eingehen, wenn dadurch mehr als 10% des Nettovermögens des betreffenden Teilfonds in diese Pensionsgeschäfte angelegt sein würden. Bestimmte Pensionsgeschäfte, deren Laufzeit sieben Tage überschreitet, können mit einer Frist von maximal sieben Tagen vor dem nominell festgelegten Laufzeitende liquidiert werden; diese Pensionsgeschäfte sind von der vorstehenden 10%-Grenze ausgenommen. Die Teilfonds müssen jederzeit in der Lage sein, den Verpflichtungen aus den Pensionsgeschäften nachzukommen. Wertpapiere, die Gegenstand eines “Pensions”Geschäfts sind, dürfen vor Laufzeitende des Pensionsgeschäfts weder verkauft noch verpfändet werden. Die irische Zentralbank schreibt in den OGAW-Verlautbarungen vor, dass die Teilfonds Pensionsgeschäfte nur zu marktüblichen Bedingungen und unter der Voraussetzung eingehen dürfen, dass im Rahmen eines Pensionsgeschäftes eine Sicherheit gestellt wird in Form von (i) Barmitteln; (ii) staatlichen oder sonstigen Wertpapieren der öffentlichen Hand; (iii) Einlagenzertifikaten, die von einem Kreditinstitut begeben werden, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (d.h. in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein) oder in einem Signatarstaat des Basler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 (außer einem EWR-Mitgliedstaat) (Schweiz, Kanada, Japan, USA) oder in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland zugelassen ist (“relevante Institute”); (iv) von einem relevanten Institut begebenen Anleihen/Commercial Paper; (v) Akkreditiven mit einer Restlaufzeit von maximal drei Monaten, die unbedingt und unwiderruflich sind und von einem relevanten Institut begeben werden; (vi) Aktientiteln, die an einer Börse im EWR, in der Schweiz, Kanada, den Vereinigten Staaten, Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland gehandelt werden; oder (vii) Unternehmensanleihen, bei denen Emission und Emittent ein Rating von A1 aufweisen. Die Teilfonds dürfen Pensionsgeschäfte nur mit Kontrahenten eingehen, die ein Rating von mindestens A-2 von Standard & Poor’s oder mindestens A1 von Moody’s oder ein vergleichbares Rating einer anderen RSRO haben oder die, falls sie kein Rating haben, nach Ansicht des Anlageverwalters ein implizites Rating von mindestens A2/A1 haben, oder mit Kontrahenten ohne Rating, wenn der Teilfonds von Verlusten, die aufgrund des Ausfalls des Kontrahenten entstehen, durch eine Körperschaft freigestellt wird, die selbst ein Rating von A-2 von Standard & Poor’s oder A1 von Moody’s oder ein vergleichbares Rating einer anderen RSRO aufrechterhält.

24 27. Juni 2011

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Anlageziele und Anlagepolitik

Bis zum Ablauf eines Pensionsgeschäftes müssen die im Rahmen des Pensionsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten (a) jederzeit dem Wert des angelegten Betrages oder der verliehenen Wertpapiere entsprechen oder diesen übersteigen; (b) auf die Depotbank oder deren Beauftragten übertragen werden; (c) täglich zu aktuellen Marktpreisen bewertet werden; und (d) der Gesellschaft jederzeit zur Verfügung stehen, ohne dass die Gesellschaft hierfür im Falle des Ausfalls des Kontrahenten der Mitwirkung durch den Kontrahenten bedarf. Vorstehender Buchstabe (b) ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft zentrale internationale Wertpapiersammelstellen und entsprechende Institutionen, die allgemein für diese Art von Transaktionen als Spezialisten anerkannt sind, mit dem Sicherheitenmanagement beauftragt (tri-party collateral management services). Die Depotbank muss in den Pensionsgeschäften als Beteiligte angegeben werden. Sicherheiten außer Barsicherheiten (i) darf ein Teilfonds weder verkaufen noch verpfänden; (ii) müssen auf Risiko des Kontrahenten gehalten werden; und (iii) müssen von einer Körperschaft begeben werden, die unabhängig vom Kontrahenten ist. Als Sicherheit erhaltene Barmittel dürfen nur wie folgt angelegt werden: 

In Einlagen bei Relevanten Instituten, die innerhalb von fünf Werktagen (oder einem kürzeren in den Bedingungen des Pensionsgeschäftes vereinbarten Zeitraum) abgezogen werden können oder in andere Einlagen, die den Vorgaben der irischen Zentralbank jeweils entsprechen;



In Staatspapiere und andere Wertpapiere der öffentlichen Hand;



In Einlagenzertifikate wie vorstehend beschrieben;



In Akkreditive wie vorstehend beschrieben;



In Pensionsgeschäfte vorbehaltlich der hierin aufgeführten Bestimmungen; und



In tägliche gehandelte Geldmarktfonds, die ein Rating von Aaa oder ein vergleichbares Rating haben und aufrechterhalten. Sofern Anlagen in einen verbundenen Fonds erfolgen, darf der zugrunde liegende Geldmarktfonds keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühren erheben.

Barsicherheiten, die auf Risiko der Gesellschaft gehalten werden (mit Ausnahme von in Staatspapieren und anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand oder Geldmarktfonds angelegten Barsicherheiten), müssen gestreut angelegt werden. Die Anlage der Barsicherheiten darf nicht in Form einer Einlage beim Kontrahenten oder einer Anlage in Wertpapiere des Kontrahenten erfolgen. Pensionsgeschäfte stellen keine Kreditaufnahme oder Darlehensvergabe im Sinne der OGAW-Vorschriften dar. Wertpapiere „per Emission“ (when issued) und Terminengagements (Forward Commitments) Vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen kann die Gesellschaft im Namen der Teilfonds Wertpapiere per Emission („when issued“) erwerben. Um Geschäfte per Emission handelt es sich dann, wenn ein Teilfonds Wertpapiere kauft, deren Zahlung und Lieferung an einem künftigen Datum stattfinden, um einen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses als günstig erachteten Kurs und Ertrag für den Teilfonds zu sichern. Bei einem Terminengagement verpflichtet sich der Teilfonds, Wertpapiere zu einem festgelegten Kurs zu einem künftigen Datum zu erwerben, welches nach dem üblichen Abwicklungstermin liegt. Wahlweise kann ein Teilfonds Glattstellungskontrakte über den Terminverkauf anderer Wertpapiere aus seinem Bestand abschließen. Mit dem Erwerb oder Verkauf von Wertpapieren per Emission oder als Terminengagement ist ein Verlustrisiko verbunden, wenn der Wert des zu kaufenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin sinkt bzw. wenn der Wert des zu verkaufenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin steigt. Im Allgemeinen wird ein Teilfonds zwar Wertpapiere per Emission oder als Terminengagement mit der Absicht kaufen, die Wertpapiere tatsächlich für sein Portfolio zu erwerben, doch kann der betreffende Teilfonds ein per Emission oder als Terminengagement erworbenes Wertpapier vor der tatsächlichen Abwicklung der Transaktion veräußern, wenn der Anlageverwalter dies für sinnvoll erachtet. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Geldmarkt-Teilfonds nicht in Aktienwerte oder auf Aktien bezogene Wertpapiere anlegen werden.

25 27. Juni 2011

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3.4

Anlageziele und Anlagepolitik

Für alle Teilfonds geltende Anlagebeschränkungen

Die Gesellschaft investiert ihr Vermögen für Rechnung des jeweiligen Teilfonds gemäß den Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen, wie sie in den OGAW-Vorschriften festgelegt und in Anhang A zum vorliegenden Prospekt beschrieben sind, sowie gemäß etwaiger zusätzlicher Beschränkungen, die vom Verwaltungsrat in Bezug auf einen beliebigen Teilfonds festgelegt werden können und im vorliegenden Prospekt oder dem/den von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den betreffenden Teilfonds veröffentlichten Prospektzusatz/Prospektzusätzen aufgeführt sind. Die in Anhang A zu diesem Prospekt beschriebenen Anlagebeschränkungen gelten zum Zeitpunkt des Anlagekaufs. Sollten diese Beschränkungen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Verwaltungsrats liegen, überschritten werden, zielt die Gesellschaft bei ihren Verkaufstransaktionen vorrangig darauf ab, diese Situation zu beheben, wobei sie die Interessen ihrer Anteilinhaber hinreichend berücksichtigen muss. Der Gesellschaft kann es durch den Verwaltungsrat mit Genehmigung der irischen Zentralbank für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Datum der Genehmigung gestattet werden, von ihren Anlagebeschränkungen abzuweichen, vorausgesetzt die Gesellschaft hält das Prinzip der Risikostreuung ein. Jeder Teilfonds ist verpflichtet, die Beschränkungen der Irischen Börse einzuhalten, solange die Anteile an der Irischen Börse notiert sind.

26 27. Juni 2011

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4

Risikohinweise

Risikohinweise

Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass das Anlageziel eines Teilfonds erreicht wird. Eine Anlage in Anteile eines Teilfonds ist kein vollständiges Anlageprogramm. Anleger sollten eine Anlage in einen Teilfonds durch andere Anlageformen ergänzen. Obwohl einige Risiken für bestimmte Teilfonds eher zutreffen als für andere, sollten Anleger sicherstellen, dass sie sämtliche in diesem Prospekt erläuterten Risiken verstehen, soweit sie für den betreffenden Teilfonds relevant sind. Daneben enthalten die Prospektzusätze weitere Angaben zu spezifischen mit einzelnen Teilfonds verbundenen Risiken. Anleger sollten sämtliche Risikohinweise durchlesen, um festzustellen, inwieweit diese möglicherweise für einen bestimmten Teilfonds, in den sie anzulegen beabsichtigen, von Bedeutung sind. Die nachstehenden Risikohinweise beschreiben bestimmte Risiken, die mit einer Anlage in die Gesellschaft verbunden sind. Anleger sollten diese Risiken mit ihren professionellen Beratern besprechen. Die nachstehenden Hinweise sind keine umfassende Darstellung aller mit einer Anlage in die Gesellschaft verbundenen Risiken.

4.1

Allgemeine Risiken

Die Emittenten unterliegen in den verschiedenen Ländern im Allgemeinen unterschiedlichen Rechnungslegungs-, Buchprüfungs- und Berichterstattungsstandards. Das Handelsvolumen, die Volatilität der Kurse und die Liquidität der Emittenten können variieren, wie auch der Umfang der staatlichen Aufsicht und Regulierung der Wertpapierbörsen, Wertpapierhändler und Unternehmen unterschiedlich sein kann. Die Gesetze mancher Länder können die Möglichkeiten eines Teilfonds einschränken, Anlagen in Wertpapiere bestimmter in diesen Ländern ansässiger Emittenten zu tätigen oder dort angelegtes Kapital zurückzuführen. Verschiedene Märkte haben auch unterschiedliche Clearingund Abrechnungsverfahren. Abrechnungsverzögerungen können dazu führen, dass ein Teil des Vermögens eines Teilfonds vorübergehend nicht angelegt ist und somit keine Rendite erwirtschaftet oder dass dem Teilfonds attraktive Anlagechancen entgehen. Können Wertpapiere aus dem Portfolio des Teilfonds aufgrund von Abrechnungsproblemen nicht veräußert werden, kann dies entweder zu Verlusten des Teilfonds aufgrund eines nachfolgenden Wertrückganges der Portfoliowertpapiere im Bestand oder, wenn der Teilfonds einen Vertrag über den Verkauf des Wertpapiers geschlossen hat, zu einer Verbindlichkeit gegenüber dem Käufer führen. An einigen Märkten sind unter Umständen Zahlungen für Wertpapiere vor deren Lieferung zu leisten, wodurch das damit einhergehende Kreditrisiko bei dem betreffenden Teilfonds liegt. Anlagen können durch die Möglichkeit einer Enteignung oder enteignungsgleichen Besteuerung, der Erhebung von Quellensteuern auf Dividenden- oder Zinszahlungen, Beschränkungen hinsichtlich des Abzugs von Mitteln oder anderen Vermögenswerten eines Teilfonds, politischer oder gesellschaftlicher Instabilität oder diplomatischer Entwicklungen, nachteilig beeinflusst werden. Ein Emittent von Wertpapieren kann in einem anderen Land ansässig sein als dem, auf dessen Währung sein Papier lautet. Der Wert und die relative Rendite von Anlagen an den Wertpapiermärkten verschiedener Länder und die damit verbundenen Risiken werden sich voraussichtlich unabhängig voneinander ändern. Im Zusammenhang mit Geldmarkt-Teilfonds wird der Verwaltungsrat für Anteilklassen, die einen stabilen Nettoinventarwert je Anteil von US$ 1, € 1, GBP 1 bzw. ¥ 10.000 anstreben, sich nach besten Kräften bemühen, einen bestimmten Nettoinventarwert je Anteil aufrechtzuerhalten, indem er zum gegebenen Zeitpunkt Ertragsausschüttungen aus dem betreffenden Teilfonds vornimmt. Obgleich die Geldmarkt-Teilfonds in Wertpapiere anlegen, die nach dem vernünftigen Ermessen des Anlageverwalters zum Zeitpunkt der Anlage über eine überdurchschnittliche Bonität verfügen, weisen wir Sie darauf hin, dass die Anlage stets mit dem Risiko des Ausfalls eines zugrundeliegenden Emittenten oder der anderweitigen Beeinträchtigung ihres Werts verbunden ist. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsrat möglicherweise den festgelegten Nettoinventarwert je Anteil eines Teilfonds nicht aufrechterhalten, was voraussichtlich zu einem Kapitalverlust führen wird. Es gibt keine Zusicherung oder Gewährleistung, dass den Teilfonds, die einen stabilen Nettoinventarwert je Anteil anstreben, dieses tatsächlich gelingen wird. Der damit verbundene, u. U. umfangreiche Kapitalverlust kann unerwartet eintreten. 27 27. Juni 2011

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4.2

Risikohinweise

Staatliche Anlagebeschränkungen

Staatliche Vorschriften und Beschränkungen können Menge und Art der Wertpapiere, die von einem Teilfonds erworben oder verkauft werden können, begrenzen. Diese Beschränkungen können auch Marktpreis, Liquidität und Rechte von Wertpapieren beeinflussen und die Aufwendungen des Teilfonds erhöhen. Darüber hinaus unterliegt die Rückführung von Anlageerträgen und Kapital häufig Beschränkungen wie etwa bestimmten staatlichen Genehmigungserfordernissen, und selbst wenn keine ausdrücklichen Beschränkungen bestehen, kann die praktische Abwicklung der Rückführung bestimmte Aspekte der Geschäftstätigkeit eines Teilfonds beeinträchtigen.

4.3

Hinweise zu ERISA

Eine Anlage in die Teilfonds steht Anlegern im Rahmen eines US-amerikanischen betrieblichen Pensionsplans (eines sog. „US benefit plan“) nicht offen, d.h. Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung in den USA (US employee benefit plans), private Altersvorsorgesparpläne (US individual retirement accounts) sowie Unternehmen, deren Vermögen als Vermögen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in den USA oder privater Altersvorsorgesparpläne gilt. Die Anlage in die Teilfonds steht jedoch Anlegern, die keine solchen USamerikanischen betrieblichen Pensionspläne sind, offen (z.B. nicht US-amerikanische Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung). Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Teilfonds unter Umständen als sog. „benefit plan investor“ (im Sinne der ERISA-Vorschriften) gilt, sofern 25% oder mehr einer Anteilklasse des Teilfonds von Personen gehalten werden, die keine „benefit plan investors“ sind (d.h. nicht US-amerikanische Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung). Ist dies der Fall, kann dadurch die Fähigkeit des Teilfonds zur Anlage in bestimmte Organisationen, die für die Beteiligung an „benefit plan investors“ bestimmte Grenzen oder Beschränkungen auferlegen (wie z.B. bestimmte Fonds, die im Einklang mit der vorstehend beschriebenen für „benefit plan investors“ geltenden 25%-Grenze tätig sind), eingeschränkt werden.

4.4

Gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds

Nach irischem Recht dürfte die Gesellschaft gegenüber Dritten nicht als Ganzes haften, so dass die Möglichkeit der gegenseitigen Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds ausgeschlossen sein sollte. Es kann jedoch keine grundsätzliche Zusicherung dafür gegeben werden, dass, sollten Gerichtsverfahren gegen die Gesellschaft in einer anderen Rechtsordnung angestrengt werden, die getrennte Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds in jedem Fall bestehen bleibt.

4.5

Fehler, Maßnahmen zur Korrektur von Fehlern und Unterrichtung der Anteilinhaber

Der Verwaltungsrat wird in Absprache mit der Depotbank Verstöße gegen die Anlageziele, Anlagepolitik bzw. Anlagebeschränkungen sowie Fehler bei der Berechnung der Nettoinventarwerte der Teilfonds und der Abwicklung von Anteilzeichnungen und –rücknahmen prüfen, um zu entscheiden, ob Maßnahmen zur Korrektur dieser Fehler erforderlich oder Entschädigungen an die Gesellschaft bzw. die Anteilinhaber zu zahlen sind. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen die Korrektur von Fehlern genehmigen, was Auswirkungen auf die Abwicklung von Anteilzeichnungen und -rücknahmen haben kann. Der Verwaltungsrat kann hierbei nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit der Fehler vorgehen, was zu einer Begrenzung der Zahl oder Einschränkung der Fälle führen kann, in denen Maßnahmen zur Korrektur der Fehler bzw. die Zahlung einer Entschädigung an die Gesellschaft oder die Anteilinhaber tatsächlich erfolgen. Vorbehaltlich der vom Verwaltungsrat im Einklang mit geltendem Recht genehmigten Grundsätze führen darüber hinaus nicht alle Irrtümer zu Fehlern, die zu entschädigen wären. Daher werden Anteilinhaber, die Anteile in Zeiten erwerben oder zurückgeben, in denen zu entschädigende Fehler oder sonstige Irrtümer auftreten, möglicherweise nicht im Zusammenhang mit der Behebung eines zu entschädigenden Fehlers oder sonstigen Irrtums entschädigt. Die Anteilinhaber werden möglicherweise nicht über das Vorliegen eines Fehlers oder dessen Behebung informiert, es sei denn der Fehler erfordert die Anpassung der Anzahl der vom betreffenden Anteilinhaber gehaltenen Anteile bzw. des Nettoinventarwertes, zu dem diese Anteile ausgegeben wurden, oder die Anpassung der an den Anteilinhaber ausgezahlten Rücknahmeerlöse.

28 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Zusätzliche Informationen über die Grundsätze des Anlageverwalters in Bezug auf Fehler und die Korrektur von Fehlern sind in Teil 2 von Form ADV des Anlageverwalters zu finden, das den Anteilinhabern oder potenziellen Anteilinhabern auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

4.6

Überprüfung von „Fair Value“-Kursen

Es kann verlangt werden, dass ein Unternehmensbereich von Goldman, Sachs & Co., als für diese Zwecke vom Verwaltungsrat bestellte und von der Depotbank genehmigte zuständige Stelle, Kurse, die dem angemessenen Wert (Fair Value) entsprechen (Fair-Value-Kurse), für bestimmte Wertpapiere und Instrumente dann zur Verfügung stellt, wenn die Verwaltungsstelle diese Wertpapiere oder Instrumente nicht bewerten kann oder wenn keine Kurse bei unabhängigen auf Fair-Value-Bewertungen spezialisierten Dienstleistern eingeholt werden können. In diesen Fällen sollte Anlegern bewusst sein, dass die Verwaltungsstelle möglicherweise vor Einbeziehung dieser Kurse in die Berechnung des Nettoinventarwerts der Gesellschaft keine Prüfung im Hinblick auf die „Angemessenheit“ solcher Kurse oder andere Prüfungen durchführt. Anleger werden darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen ein möglicher Interessenkonflikt entstehen kann, da die Höhe der an den Anlageverwalter zahlbaren Gebühren unmittelbar von der Höhe des geschätzten Veräußerungswertes der Wertpapiere abhängt.

4.7

Risiko von Anpassungen

Sofern die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt nach eigenem Ermessen feststellt, dass ein Anteilinhaber nicht die korrekte Anzahl von Anteilen erhalten hat, da der an dem Geschäftstag geltende Nettoinventarwert falsch war, wird die Gesellschaft die nach ihrem alleinigen Ermessen erforderlichen Verfahren einleiten, damit eine gerechte Behandlung dieses Anteilinhabers gewährleistet ist. Zu diesem Zweck kann sie zum Beispiel einen Teil des Anteilbestands dieses Anteilinhabers ohne Gegenleistung zurücknehmen oder neue Anteile an diesen Anteilinhaber ohne Gegenleistung ausgeben, damit die Anzahl der von dem betreffenden Anteilinhaber gehaltenen Anteile nach dieser Rücknahme oder Neuausgabe der Anzahl von Anteilen entspricht, die zum korrekten Nettoinventarwert ausgegeben worden wäre. Darüber hinaus kann die Gesellschaft jederzeit nach der Rücknahme von Anteilen (einschließlich der vollständigen Rücknahme aller Anteile eines Anteilinhabers), wenn sie nach eigenem Ermessen feststellt, dass der an diesen Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber im Rahmen dieser Rücknahme gezahlte Betrag in wesentlichem Maße falsch war (einschließlich des Falls, dass der Nettoinventarwert, zu dem der Anteilinhaber oder ehemalige Anteilinhaber die Anteile erworben hat, nicht zutreffend war), diesem Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber einen zusätzlichen Betrag auszahlen, von dem sie festgestellt hat, dass dieser dem betreffenden Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber zusteht, oder, nach dem alleinigen Ermessen der Gesellschaft von dem betreffenden Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber die Rückzahlung (zu der dieser dann verpflichtet ist) des überschießenden Betrages an die Gesellschaft zu verlangen, den der Anteilinhaber erhalten hat, in jedem Fall ohne Zinsen. Beschließt die Gesellschaft, die Zahlung solcher überschießenden Beträge von einem Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber nicht zu verlangen, oder ist die Einziehung der betreffenden Beträge von dem Anteilinhaber oder ehemaligen Anteilinhaber nicht möglich, wird der Nettoinventarwert entsprechend niedriger ausfallen, als in dem Fall, dass die betreffenden Beträge eingezogen worden wären.

4.8

Mit Anlagen in andere Investmentfonds verbundene Kosten und Gebühren

Einige Teilfonds können in andere Fonds der Gesellschaft anlegen und tragen demzufolge anteilig die Kosten und Gebühren dieser Fonds. Den Anlegern können daher höhere Gebühren aufgrund der Strukturierung der Anlagen in verschiedene Anlageebenen entstehen, was auch eine geringere Transparenz bezüglich derjenigen Anlagen zur Folge hat, an denen ein Teilfonds indirekt beteiligt ist.

4.9

Stimmrechte

Die Gesellschaft kann nach ihrem Ermessen alle Stimmrechte und sonstigen auszuübenden Rechte, die mit den von einem Teilfonds gehaltenen Anlagen bzw. mit von einem Teilfonds an einem anderen Teilfonds gehaltenen Anlagen verbunden sind, ausüben bzw. deren Ausübung veranlassen. Die Gesellschaft kann für die Ausübung von Stimmrechten und anderen Rechten Richtlinien festlegen und sich nach ihrem Ermessen dazu entscheiden, auf die Ausübung der Stimmrechte oder sonstigen Rechte zu verzichten.

29 27. Juni 2011

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4.10

Risikohinweise

Schuldverschreibungen - Allgemein

Schuldverschreibungen unterliegen dem Risiko, dass der Emittent die Kapital- und Zinszahlungen in Bezug auf die Schuldverschreibung nicht erfüllen kann (Kreditrisiko); darüber hinaus können bei diesen Wertpapieren aufgrund von Faktoren wie Zinsanfälligkeit, Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Emittenten am Markt und allgemeiner Marktliquidität Kursschwankungen auftreten (Marktrisiko). Der Anlageverwalter wird bei den Anlageentscheidungen für einen Teilfonds sowohl das Kreditrisiko als auch das Marktrisiko berücksichtigen. Strukturierte Wertpapiere können außerdem volatiler, weniger liquide und schwieriger zu bewerten sein als weniger komplexe Wertpapiere. Der Zeitpunkt von Kauf- und Verkaufstransaktionen in Bezug auf Schuldtitel kann zu Kapitalwertsteigerungen oder –minderungen führen, da sich der Wert von Schuldtitel im Allgemeinen gegenläufig zu den geltenden Zinssätzen verhält.

4.11

Anlagen in Rentenpapiere und Risiko von Zins- und Wechselkursschwankungen

Der Nettoinventarwert der Anteile der Teilfonds (einschließlich derjenigen Teilfonds, die die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil anstreben), die in Rentenpapiere angelegt sind, ändert sich in Abhängigkeit von Schwankungen der Zinssätze. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass der Wert von Rentenpapieren bei sinkenden Zinssätzen steigt und bei steigenden Zinssätzen sinkt. Die Wertentwicklung von Anlagen in Rentenpapieren bestimmter Währungen hängt auch vom Zinsumfeld des Landes ab, das diese Währung ausgibt. Sämtliche Anlagen der Geldmarkt-Teilfonds werden auf die Basiswährung der einzelnen Teilfonds lauten.

4.12

Nullkuponanleihen und Anleihen mit aufgeschobener Zinszahlung

Die Teilfonds können in Nullkupon-Anleihen und Anleihen mit aufgeschobener Zinszahlung (deferred interest bonds) anlegen, d.h. in Schuldtitel, die mit einem erheblichen Abschlag auf den Nennwert ausgegeben werden. Der anfängliche Abschlag entspricht in etwa der Gesamtsumme der auflaufenden Zinsen für die Anleihe bis zur Fälligkeit oder bis zum ersten Zinstermin zu einem Zinssatz, der den Marktzins des Wertpapiers zur Zeit der Ausgabe wiedergibt. Während Nullkupon-Anleihen keine regelmäßigen Zinszahlungen vorsehen, ist bei Anleihen mit aufgeschobener Zinszahlung im Allgemeinen ein Verzögerungszeitraum vor Beginn der regelmäßigen Zinszahlungen vorgesehen. Diese Anlagen sind für den Emittenten insofern vorteilhaft, als sie seinen anfänglichen Bedarf an Barmitteln zur Deckung von Tilgungszahlungen verringern; einige dieser Anleihen bieten sogar eine höhere Rendite, um Anleger anzuziehen, die bereit sind, eine Verzögerung der Zahlung dieser Barmittel hinzunehmen. Der Marktwert dieser Anlagen unterliegt bei Änderungen der Zinssätze einer höherer Volatilität im Vergleich zu Schuldtiteln, bei denen regelmäßige Zinszahlungen vorgesehen sind, und beim Teilfonds können Einkünfte aus diesen Schuldtiteln auflaufen, selbst wenn er keine Barmittel erhält.

4.13

Offenlegung von Informationen über die Anteilinhaber

Die Gesellschaft, der Verwaltungsrat, die Anlageverwalter oder verbundene Unternehmen und/oder Dienstleister oder Beauftragte der Gesellschaft, des Verwaltungsrats oder der Anlageverwalter sind unter Umständen zeitweise zur Offenlegung bestimmter Informationen über die Gesellschaft, die Teilfonds und die Anteilinhaber, insbesondere über direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder den Teilfonds gehaltene Anlagen sowie die Namen und die Höhe des wirtschaftlichen Eigentums der Anteilinhaber gegenüber (i) den Aufsichts- oder Steuerbehörden bestimmter Rechtsordnungen, deren Zuständigkeit die offenlegende Partei untersteht bzw. die ihre Zuständigkeit in Bezug auf die offenlegende Partei annehmen, oder in denen die Gesellschaft oder die Teilfonds direkt oder indirekt anlegen, oder (ii) einem Kontrahenten oder Dienstleister der Gesellschaft, des Verwaltungsrats oder der Anlageverwalter verpflichtet oder bestimmen nach eigenem Ermessen, dass eine Offenlegung zweckmäßig ist.

4.14

Spezielle Risiken im Zusammenhang mit steuerlichen Nachweispflichten in Deutschland und Österreich

Die Gesellschaft hat der deutschen und österreichischen Finanzverwaltung auf Anfrage Nachweise zu erbringen, um unter anderem die Richtigkeit der bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen durch die jeweilige Finanzverwaltung zu belegen. Die Grundlagen für die Berechnung dieser Angaben können unterschiedlich ausgelegt werden und es gibt keine Zusicherung, dass die jeweilige Finanzverwaltung die Berechnungsmethodik der Gesellschaft anerkennt. Darüber hinaus sollten sich Anleger, die in Deutschland oder Österreich steuerpflichtig sind, darüber im Klaren sein, dass, sofern die jeweiligen Finanzbehörden die Berechnungsmethodik der 30 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Gesellschaft ablehnen und die veröffentlichten Steuerangaben für unrichtig erklären, nachträgliche Korrekturen grundsätzlich keine rückwirkende Wirkung entfalten, sondern sich lediglich auf das laufende Geschäftsjahr auswirken. Folglich kann die Korrektur diejenigen Anteilinhaber, die der Besteuerung in Deutschland bzw. in Österreich unterliegen und die im laufenden Geschäftsjahr eine Ausschüttung oder einen Thesaurierungsbetrag zugerechnet bekommen, belasten oder begünstigen.

4.15

Illiquide Vermögenswerte

Im Einklang mit Ziffer (ii)(a) in Anhang A ist jeder Teilfonds berechtigt, bis zu 10% seines Vermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anzulegen, die nicht mit den in Ziffer (i) in Anhang A ausgeführten Anlagebeschränkungen im Einklang stehen. In diesem Fall ist der Teilfonds unter Umständen nicht in der Lage, die betreffenden Wertpapiere unmittelbar zu verkaufen. Der Kaufpreis und die nachfolgende Bewertung von Wertpapieren, die Beschränkungen unterliegen oder illiquide sind, können einen (möglicherweise erheblichen) Abschlag auf den Marktpreis vergleichbarer Wertpapiere aufweisen, für die ein liquider Markt verfügbar ist.

4.16

Keine Anlagengarantie, die mit Einlagenschutz vergleichbar wäre

Eine Anlage in die Teilfonds entspricht nicht einer Einlage in einem Bankkonto und wird von keiner Regierung, Regierungsbehörde oder durch einen sonstigen Garantieplan geschützt, der zum Schutz des Inhabers eines Bankeinlagenkontos zur Verfügung steht. Obwohl die Anteilklassen der Teilfonds die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil anstreben, kann hierfür keine Garantie gegeben werden. Wie an anderer Stelle in diesem Prospekt ausgeführt, kann im Unterschied zu Bankeinlagen, deren Wert bei Zahlungsfähigkeit der betreffenden Bank stabil bleibt, der Nettoinventarwert je Anteil schwanken.

4.17

Keine Garantie für die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts

Ein Geldmarktfonds ist unter Umständen nicht in der Lage, zu jedem Zeitpunkt einen stabilen Nettoinventarwert je Anteil aufrechtzuerhalten. Anteilinhaber von Geldmarktfonds sollten sich nicht darauf verlassen oder davon ausgehen, dass der Anlageverwalter oder ein verbundenes Unternehmen notleidende Vermögenswerte aus einem Teilfonds aufkauft, einem Teilfonds Kapital zuführt, mit einem Teilfonds Kapitalintakthalteerklärungen abschließt oder anderweitige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil ergreift.

4.18

Zinsrisiko

Bei steigenden Zinssätzen ist die Rendite eines Teilfonds (und der Marktwert seiner Wertpapiere) tendenziell niedriger als die maßgeblichen Marktkurse; bei sinkenden Zinssätzen dagegen ist die Rendite eines Teilfonds in der Regel höher. Ein Niedrigzinsumfeld bringt für einen Teilfonds zusätzliche Risiken mit sich. Ist die Verzinsung des Portfoliobestands eines Teilfonds gering, besteht das Risiko, dass die Fähigkeit des Teilfonds zur Erwirtschaftung positiver Renditen für die Anteilinhaber, zur Zahlung von Kosten aus dem Vermögen des Teilfonds und zur Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil beeinträchtigt wird.

4.19

Kreditausfallrisiko

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Emittent oder Garant eines Wertpapiers, oder eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, welches Pensionsgeschäfte abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgung von Kapital nicht nachkommen. Zudem kann dieses Risiko mit dem Risiko des Ausfalls ausländischer Akkreditive, Garantien oder Versicherungen, mit denen Kommunalobligationen besichert sind, einhergehen. Die Bonität der im Portfolio eines Teilfonds enthaltenen Wertpapiere entspricht zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere den Anforderungen des Teilfonds, kann sich aber nach diesem Zeitpunkt verschlechtern. Eine solche Verschlechterung kann unerwartet auftreten. In manchen Fällen kann die Herabstufung oder der Ausfall eines einzelnen Anlagewerts bzw. des Garanten eines Anlagewerts eines Teilfonds die Liquidität des Teilfonds beeinträchtigen und unter Umständen den Nettoinventarwert in erheblichem Maße negativ beeinflussen.

4.20

Managementrisiko

Eine von einem Anlageverwalter eingesetzte Strategie führt unter Umständen nicht zu den erwünschten 31 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Ergebnissen.

4.21

Marktrisiko

Der Wert von Wertpapieren, in die ein Teilfonds anlegt, kann in Abhängigkeit von den Perspektiven einzelner Unternehmen, bestimmter Branchen oder Regierungen und/oder allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen steigen oder fallen. Es können vorübergehende oder anhaltende Kursänderungen auftreten. Es besteht die Möglichkeit, dass Anlagen eines Teilfonds zeitweise auf eine oder mehrere Branchen konzentriert sind, wodurch sich das Risiko des betreffenden Teilfonds erhöht, bei ungünstigen Entwicklungen in diesen Branchen Verluste zu erleiden.

4.22

Liquiditätsrisiko

Unter Umständen tätigt ein Teilfonds Anlagen, deren Liquidität aufgrund von Marktentwicklungen oder der negativen Wahrnehmung der Anleger nachlässt. Die einzelnen Teilfonds streben zwar die Aufrechterhaltung einer hohen Liquidität in ihren Portfolios an, jedoch ist es aufgrund von Kreditereignissen, die sich auf Emittenten bzw. Garanten auswirken, oder aufgrund allgemeiner Marktbedingungen und mangelnder Käufernachfrage trotzdem möglich, dass sich die Liquidität von Portfoliowertpapieren rapide verschlechtert. Findet sich kein Käufer, und kann die Anlage somit nicht zu dem gewünschten Zeitpunkt oder Preis verkauft werden, kann es vorkommen, dass der Teilfonds einen niedrigeren Preis akzeptieren muss oder das betreffende Instrument überhaupt nicht verkauft werden kann. Ist ein Teilfonds nicht in der Lage, eine oder mehrere Portfoliopositionen zu verkaufen, kann dies die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil erheblich beeinträchtigen oder verhindern, dass der Teilfonds von anderen Anlagemöglichkeiten profitiert. Als Liquiditätsrisiko wird auch das Risiko bezeichnet, welches besteht, wenn ein Teilfonds aufgrund von ungewöhnlichen Marktbedingungen, einer außergewöhnlich hohen Anzahl gestellter Rücknahmeanträge oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, Rücknahmeerlöse innerhalb des im Prospekt bezeichneten Zeitraums auszuzahlen. Ist ein Teilfonds gezwungen, Wertpapiere zu einem ungünstigen Zeitpunkt und/oder zu ungünstigen Bedingungen zu verkaufen, kann dies die Fähigkeit des Teilfonds zur Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts je Anteil beeinträchtigen. Es ist zeitweise möglich, dass sich ein wesentlicher Prozentsatz der Anteile eines Teilfonds im Besitz oder unter der Kontrolle bestimmter Anteilinhaber, einschließlich Kunden oder verbundener Unternehmen der Anlageverwalter und/oder anderer von den Anlageverwaltern verwalteter Fonds, befinden. Zu diesen Anteilinhabern können z.B. institutionelle Anleger, Dachfonds, Beratungskunden mit Entscheidungsbefugnis und andere Anteilinhaber gehören, deren Kauf- und Verkaufsentscheidungen von einem einzelnen Entscheidungsträger gefasst werden. Beantragen diese Anteilinhaber die Rücknahme ihrer Anteile an einem Teilfonds, kann dies das Liquiditätsrisiko eines Teilfonds weiter erhöhen und sich auf den Nettoinventarwert des Teilfonds auswirken.

4.23

Sicherheitenmanagement durch Dritte

Der Teilfonds ist zum Abschluss von Pensionsgeschäften berechtigt. Die im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten müssen auf die Depotbank oder deren Beauftragten übertragen werden. Dieses Erfordernis besteht jedoch nicht, wenn die Gesellschaft zentrale internationale Wertpapiersammelstellen und relevante Institute, die allgemein für diese Art von Transaktionen als Spezialisten anerkannt sind, mit dem Sicherheitenmanagement beauftragt (tri-party collateral management services). Ist dies der Fall, werden die Sicherheiten von dem beauftragten Dienstleister (tri-party collateral agent) und nicht von der Depotbank oder deren Beauftragten gehalten. Werden die Sicherheiten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung über das Sicherheitenmanagement (tri-party collateral arrangement) gehalten, unterliegt die Gesellschaft bei einer Insolvenz (wie nachstehend im Abschnitt 4.24 definiert) der zentralen internationalen Wertpapiersammelstellen oder der relevanten Institute ähnlichen Risiken wie den nachstehend im Abschnitt 4.24 "Verwahrrisiko" beschriebenen Risiken.

4.24

Verwahrrisiko

Die Gesellschaft unterliegt im Zusammenhang mit der Insolvenz, Insolvenzverwaltung, Liquidation oder sonstigen offiziellen Maßnahmen zum Gläubigerschutz ("Insolvenz") der Depotbank einer Reihe von Risiken. Diese Risiken umfassen u.a.: den Verlust aller bei der Depotbank gehaltenen Gelder, die weder auf der Ebene der Depotbank noch auf der Ebene von etwaigen Unterdepotbanken als Kundengelder behandelt werden ("Kundengelder"); den Verlust aller Gelder, die die Depotbank nicht gemäß der ggf. mit der Gesellschaft vereinbarten Vorgehensweise als Kundengelder behandelt hat; den Verlust einzelner oder sämtlicher treuhänderisch verwalteter Wertpapiere, die von der Depotbank und etwaigen Unterdepotbanken nicht ordnungsgemäß getrennt gehalten und entsprechend 32 27. Juni 2011

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Risikohinweise

identifiziert wurden ("Treuhandvermögen") oder von bzw. bei der Depotbank gehaltenen Kundengeldern im Zusammenhang mit einer Zahlungsermäßigung für die Verwaltungskosten der Insolvenz und/oder dem Prozess der Identifikation und Übertragung des entsprechenden Treuhandvermögens und/oder der entsprechenden Kundengelder aus anderen Gründen entsprechend der jeweiligen Umstände der Insolvenz; den Verlust einzelner oder sämtlicher Vermögenswerte aufgrund einer fehlerhaften Kontenführung durch die Depotbank; sowie Verluste aufgrund von längerfristigen Verzögerungen beim Erhalt von übertragenen Guthaben und der Wiedererlangung der Kontrolle über die betreffenden Vermögenswerte. Die Gesellschaft unterliegt im Falle einer Insolvenz einer Unterdepotbank, bei der die betreffenden Wertpapiere gehalten werden, einer Drittbank, bei der Barmittel, einschließlich als Kundengelder behandelte Barmittel, gehalten werden, oder einer zentralen internationalen Wertpapiersammelstelle oder eines relevanten Instituts, bei der bzw. dem im Rahmen von Pensionsgeschäften erhaltene Sicherheiten bzw. zurückgezahlte Barmittel gehalten werden, ähnlichen Risiken. Eine Insolvenz kann die Anlageaktivitäten eines Teilfonds erheblich beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann dies zur zeitweisen Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts und des Handels von Anteilen für einen oder mehrere Teilfonds durch den Verwaltungsrat führen.

4.25

Unsichere Steuerliche Lage

Anteilinhaber sollten sich darüber im Klaren sein, dass Steuergesetze und -vorschriften laufend Änderungen unterworfen sind, und dass diese Änderungen auch rückwirkend erfolgen können. Darüber hinaus ist die Auslegung und Anwendung von Steuergesetzen und –vorschriften durch bestimmte Steuerbehörden unter Umständen unklar, uneinheitlich oder intransparent. Aus diesem Grund spiegelt der Nettoinventarwert eines Teilfonds zum Zeitpunkt der Zeichnung, Rücknahme oder des Umtauschs von Anteilen in diesem Teilfonds unter Umständen die Steuerverbindlichkeiten (einschließlich der Steuerverbindlichkeiten auf die realisierten oder nicht realisierten Gewinne in der Vergangenheit und der rückwirkend belasteten Steuerverbindlichkeiten) nicht genau wider. Darüber hinaus spiegelt der Nettoinventarwert eines Teilfonds zum Zeitpunkt der Zeichnung, Rücknahme oder des Umtauschs von Anteilen unter Umständen Rückstellungen für potentielle Steuerverbindlichkeiten wider, die anschließend nicht gezahlt werden. Auch Rechnungslegungsstandards sind gegebenenfalls Änderungen unterworfen, so dass ein Teilfonds möglicherweise Rückstellungen für eine potentielle steuerliche Verbindlichkeit bilden muss, die zuvor nicht erforderlich waren, oder die dem Teilfonds seiner Einschätzung nach letztendlich nicht entstehen wird. Sofern ein Teilfonds anschließend Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten bildet bzw. zur Zahlung von Beträgen für Steuerverbindlichkeiten verpflichtet ist, für die zuvor keine Rückstellungen gebildet wurden bzw. die Anlagen eines Teilfonds zu Steuerverbindlichkeiten führen, die in deren Bewertung nicht berücksichtigt wurden (einschließlich in der Vergangenheit realisierte Anlagen), wird der Betrag der Rückstellung bzw. der Zahlung in der Regel den Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds zum Zeitpunkt der Rückstellung bzw. Zahlung und nicht zu dem Zeitpunkt, als die Erträge erzielt wurden oder die steuerlich relevante Transaktion erfolgt ist, zugewiesen. Sofern ein Teilfonds anschließend feststellt, dass eine Rückstellung für eine potentielle Steuerverbindlichkeit diese übersteigt oder übersteigen wird, wird der daraus entstehende Gewinn außerdem in der Regel den Anteilinhabern dieses Teilfonds zum Zeitpunkt dieser Feststellung und nicht zu dem Zeitpunkt, als die Erträge erzielt wurden oder die steuerlich relevante Transaktion erfolgt ist, zugewiesen, und Anteilinhaber, die zuvor Anteile dieses Teilfonds zurückgegeben haben, erhalten keine zusätzliche Entschädigung oder einen sonstigen Anteil an diesem Gewinn. Anteilinhaber werden nicht über die vorstehenden Anordnungen oder Zahlungen informiert. Anteilinhaber, die in einen Teilfonds zu einem Zeitpunkt investieren, zu dem Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten noch nicht gebildet wurden, werden in den Teilfonds zu einem höheren Nettoinventarwert investieren, als wenn diese Rückstellungen zum Zeitpunkt der betreffenden Anlage bereits gebildet worden wären und umgekehrt werden Anteilinhaber, die in einen Teilfonds zu einem Zeitpunkt investieren, zu dem Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten bereits gebildet wurden, in den Teilfonds zu einem niedrigeren Nettoinventarwert investieren, als wenn diese Rückstellungen zum Zeitpunkt der betreffenden Anlage nicht gebildet worden wären. Andererseits werden Anteilinhaber, die Anteile eines Teilfonds zu einem Zeitpunkt zurückgeben, zu dem keine Rückstellungen für potentielle Steuerverbindlichkeiten gebildet wurden, die Anteile des Teilfonds zu einem höheren Nettoinventarwert zurückgeben, als wenn diese Rückstellungen zum Zeitpunkt der betreffenden Rücknahme bereits gebildet worden wären und umgekehrt werden Anteilinhaber, die Anteile eines Teilfonds zu einem Zeitpunkt zurückgeben, zu dem Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten bereits gebildet wurden, die Anteile dieses Teilfonds zu einem niedrigeren Nettoinventarwert zurückgeben, als wenn diese Rückstellungen zum Zeitpunkt der betreffenden Rücknahme nicht gebildet worden wären.

4.26

Steuerrisiken; Offenlegung von Informationen in Bezug auf Anteilinhaber 33

27. Juni 2011

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Risikohinweise

Nach kürzlich in Kraft getretenem US-Recht würde grundsätzlich auf der Gesellschaft nach dem 31. Dezember 2012 zugeflossene Zahlungen eine Quellensteuer in Höhe von 30% für jede Zahlung (eine „Quellensteuerpflichtige Zahlung“) von Zinsen oder Dividenden, die aus US-Quellen stammen, (sowie andere vergleichbare Zahlungen), bzw. von Bruttoerlösen aus dem Verkauf von oder einer anderweitigen Verfügung über Vermögen, aus dem Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen generiert werden könnten, erhoben werden; dies gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gesellschaft mit den US-amerikanischen Steuerbehörden (U.S. Internal Revenue Service - die „IRS“) eine Vereinbarung trifft, sie spezifische Informationen von jedem Anteilinhaber einholt und einige dieser Informationen an die IRS weitergibt. Anteilinhaber, die diese Informationen nicht bereitstellen, werden aller Voraussicht nach in Bezug auf ihren Anteil an den von der Gesellschaft vereinnahmten Quellensteuerpflichtigen Zahlungen dieser Quellensteuer unterliegen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Gesellschaft nicht der Quellensteuer unterliegen wird, da unter anderem der Anwendungsbereich dieser Gesetze und die Informationen, die die Gesellschaft von jedem Anteilinhaber einholen muss, nicht vollständig geklärt sind. Diese und andere steuerliche Risiken im Zusammenhang mit einer Anlage in die Gesellschaft werden nachstehend erläutert. Siehe auch unter „Besteuerung“ („Hinweise zur US-Besteuerung“), insbesondere der darin enthaltene Hinweis, dass Steuerpflichtige sich im Hinblick auf die Vermeidung von ihnen etwaig nach den US-amerikanischen Bundessteuergesetzen auferlegten Steuerstrafen nicht auf diese Erläuterungen berufen können.

4.27

Regulierung als Bankholdinggesellschaft

Im September 2008 wurde Goldman Sachs eine Bankholdinggesellschaft („BHC“) nach dem US Bank Holding Company Act von 1956 in der jeweils geltenden Fassung („BHCA“) und unterliegt seither der Aufsicht und Regulierung durch den Board of Governors des Federal Reserve System („Federal Reserve“). Zudem hat sich Goldman Sachs im August 2009 für den Status einer Finanzholdinggesellschaft („FHC“) nach dem BHCA entschieden; dieser Status steht Bankholdinggesellschaften zur Verfügung, die bestimmte Kriterien erfüllen. Finanzholdinggesellschaften steht eine breitere Auswahl an Tätigkeiten offen als Bankholdinggesellschaften, die keine Finanzholdinggesellschaften sind. Dennoch unterliegen die Tätigkeiten von Finanzholdinggesellschaften und ihren verbundenen Unternehmen weiterhin bestimmten Beschränkungen, die durch das BHCA und damit im Zusammenhang stehende Vorschriften auferlegt werden. Da die Gesellschaft als von Goldman Sachs „kontrolliert“ im Sinne des BHCA gilt, gelten diese Beschränkungen voraussichtlich auch für die Gesellschaft. Entsprechend können der BHCA und andere anwendbare Bankgesetze, -regeln, -vorschriften und -richtlinien und deren Auslegung und Anwendung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (einschließlich der Federal Reserve) die Transaktionen und Beziehungen zwischen dem Anlageverwalter, dem Verwaltungsrat, Goldman Sachs und ihren verbundenen Unternehmen einerseits und der Gesellschaft andererseits sowie die Anlagen und Transaktionen und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einschränken. Beispielsweise können die für Goldman Sachs und die Gesellschaft geltenden BHCA-Vorschriften u.a. die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Tätigung von Anlagen oder den Umfang von Anlagen einschränken, eine maximale Haltedauer für einige oder alle Anlagen der Gesellschaft festlegen, die Möglichkeiten für den Anlageverwalter, sich an der Verwaltung und der Geschäftstätigkeit von Unternehmen zu beteiligen, in die die Gesellschaft anlegt, und die Möglichkeiten von Goldman Sachs zur Anlage in die Teilfonds einschränken. Beispielsweise können die für Goldman Sachs und die Gesellschaft geltenden BHCA-Vorschriften u.a. die Fähigkeit der Gesellschaft zur Tätigung von Anlagen oder den Umfang von Anlagen einschränken, eine maximale Haltedauer für einige oder alle Anlagen der Gesellschaft festlegen und die Fähigkeit von Goldman Sachs zur Anlage in die Teilfonds einschränken. Darüber hinaus erfordern einige BHCA-Vorschriften unter Umständen die Zusammenlegung der Positionen, die im Eigentum zugehöriger Unternehmen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Daher ist unter bestimmten Umständen eine Zusammenrechnung der von Goldman Sachs und ihren verbundenen Unternehmen (einschließlich des Anlageverwalters) für Kundenund Eigenkonten gehaltenen Positionen und von den Teilfonds gehaltenen Positionen erforderlich. In diesem Fall kann Goldman Sachs, sofern die BHCA-Vorschriften eine Obergrenze des Betrags einer zulässigen Position festlegen, zur Verfügung stehende Kapazitäten zur Tätigung von Anlagen für Eigenkonten oder für die Konten von anderen Kunden verwenden, wodurch die Gesellschaft bei bestimmten Anlagen möglicherweise eingeschränkt wird oder gezwungen ist, diese zu liquidieren. Anleger sollten auch die nachstehend unter Ziffer 4.29 „Interessenkonflikte“ ausgeführten Informationen lesen. Diese Beschränkungen können die Teilfonds in wesentlichem Maße beeinträchtigen, u.a. indem sie die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Verfolgung bestimmter Strategien innerhalb des Anlageprogramms eines Fonds oder seines Handels mit bestimmten Wertpapieren beeinflussen. Darüber hinaus ist es möglich, dass Goldman Sachs die Voraussetzung einer Finanzholdinggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, woraus sich zusätzliche Beschränkungen für die Teilfonds ergeben würden. Zudem besteht keine Sicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des US-amerikanischen Dodd-Frank-Gesetzes über die Wall-Street-Reform und den 34 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act) (in der jeweils geltenden Fassung, und zusammen mit den hierzu erlassenen Vorschriften, das „Dodd-Frank-Gesetz“) und der neuen Vorschriften und Regulierungen, auf Goldman Sachs oder die Gesellschaft, die im Zuge der Umsetzung des neuen Gesetzes durch die Aufsichts- und Regulierungsbehörden erlassen werden, und es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass diese Gesetzesvorschriften keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Portfolios haben werden (vgl. nachstehende Ziff. 4.28 „Dodd-Frank-Gesetz“). Goldman Sachs kann in Zukunft nach alleinigem Ermessen und ohne Mitteilung an die Anteilinhaber eine Umstrukturierung der Gesellschaft oder des Anlageverwalters durchführen, um die Auswirkungen oder die Anwendbarkeit von bankaufsichtsrechtlichen Beschränkungen für Goldman Sachs, die Teilfonds oder andere vom Anlageverwalter und seinen verbundenen Unternehmen verwaltete Fonds und Konten zu reduzieren oder zu eliminieren. Um dies zu erreichen wird Goldman Sachs möglicherweise nach ihrem alleinigen Ermessen das Volumen ihrer Anlagen in die Gesellschaft (sofern vorhanden) verringern oder andere Maßnahmen ergreifen.

4.28

Dodd-Frank-Gesetz

Im Juli 2010 wurde das Dodd-Frank-Gesetz verabschiedet. Es umfasst die sog. „Volcker-Rule“, welche unter anderem Banken (einschließlich Goldman Sachs und ihren verbundenen Unternehmen) den Handel mit verbundenen Unternehmen, sog. „Covered Transactions“, sowie bestimmte andere Transaktionen mit Investmentfonds, die durch verbundene Unternehmen der Banken verwaltet werden, oder mit Anlagevehikeln, die durch diese Investmentfonds kontrolliert werden, untersagt. Zu den „Covered Transactions“ gehören Darlehen oder Kreditgewährungen, der Kauf von Vermögenswerten und bestimmte andere Transaktionen (einschließlich Derivatetransaktionen und Bürgschaften), durch die die Banken oder deren verbundene Unternehmen ein Kreditrisiko in Bezug auf Fonds eingehen würden, die durch ihre verbundenen Unternehmen verwaltet werden. Darüber hinaus verlangt die Volcker-Rule, dass bestimmte andere Transaktionen zwischen Goldman Sachs und den genannten Unternehmen auf „Arm’s-Length“-Basis durchgeführt werden. Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit keine wesentlichen Transaktionen dieser Art mit Goldman Sachs geschlossen und das Verbot von „Covered Transactions“ zwischen Goldman Sachs und der Gesellschaft dürfte daher erwartungsgemäß keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Zudem untersagt die Volcker-Rule Banken Aktivitäten, die wesentliche Interessenkonflikte zwischen der Bank und ihren Kunden, Mandanten oder Kontrahenten mit sich bringen oder hervorrufen würden oder die dazu führen würden, das die betreffende Bank unmittelbar oder mittelbar einem Hochrisikovermögen oder Hochrisikohandelsstrategien ausgesetzt wäre. Der Begriff „wesentlicher Interessenkonflikt“ (material conflict of interest) und der Umfang des Verbots von Transaktionen und Aktivitäten, die Goldman Sachs eingehen kann, wird erwartungsgemäß Gegenstand künftiger Regulierungsvorschriften sein. Bis zum Erlass endgültiger Vorschriften besteht eine erhebliche Unsicherheit darüber, wie sich dieses Verbot letztendlich auf Goldman Sachs und die Gesellschaft auswirken wird. Diese Beschränkungen könnten erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Gesellschaft haben, darunter beispielsweise, dass die Gesellschaft auf bestimmte Anlagen oder Anlagestrategien verzichtet, oder sie andere Handlungen vornimmt, durch die ihr Nachteile entstehen könnten. Die Umsetzung der Volcker-Rule wird erwartungsgemäß im Laufe der nächsten Jahre erfolgen. Die Volcker-Rule wird erst 12 Monate nach Erlass endgültiger Vorschriften durch die zuständigen Aufsichts- und Regulierungsbehörden oder, falls früher, zwei Jahre nach dem Datum der Unterzeichnung des Dodd-FrankGesetzes, und spätestens im Juli 2012 wirksam; ab diesem Zeitpunkt haben die Banken zwei Jahre Zeit, um ihre Aktivitäten in Einklang mit der Volcker-Rule zu bringen. Es wird derzeit von einem Ende dieses ComplianceÜbergangszeitraums im Juli 2014 ausgegangen; es besteht jedoch die Möglichkeit der Verlängerung dieses Übergangszeitraums durch die Federal Reserve. Aufgrund der Tatsache, dass die Umsetzungsvorschriften im Rahmen der Volcker-Rule noch nicht erlassen wurden, ist es derzeit völlig unsicher, wie sich diese letztendlich auf die Gesellschaft auswirken werden. Nach der Volcker-Rule kann Goldman Sachs Investmentfonds nur dann anbieten und sponsern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte Goldman Sachs aus irgendeinem Grund diese (oder andere Voraussetzungen im Rahmen der Volcker-Rule) nicht erfüllen können oder wollen, müssten möglicherweise die Struktur, der Betrieb oder die Führung der Gesellschaft geändert werden, um die Auswirkungen oder die Anwendbarkeit der VolckerRule auf Goldman Sachs und/oder die Gesellschaft zu verringern oder zu eliminieren, bzw. um die Einhaltung der Volcker-Rule durch Goldman Sachs zu gewährleisten. Insbesondere könnte Goldman Sachs darauf abzielen, den Anteil ihrer Anlagen in den Teilfonds zu senken, oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die sie nach eigenem Ermessen diesbezüglich für erforderlich hält (vgl. vorstehend Ziff. 4.27 „Regulierung als Bankholdinggesellschaft“).

35 27. Juni 2011

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4.29

Risikohinweise

Potenzielle Interessenkonflikte

Die Verwaltungsratsmitglieder, die Anlageverwalter, die Vertriebsstellen, die Verwaltungsstelle, Depotbank, Register- und Transferstelle und deren jeweilige verbundenen Unternehmen können jeweils für andere Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlichen Anlagezielen wie die Gesellschaft als Verwaltungsratsmitglied, Anlageverwalter, Vertriebsstelle, Verwaltungsstelle, Depotbank bzw. Register- und Transferstelle tätig werden oder auf andere Weise an diesen Organismen beteiligt sein. Daher besteht die Möglichkeit, dass sich für diese im Geschäftsablauf unter Umständen potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft ergeben werden. Jede der vorstehenden wird in solchen Fällen jederzeit Rücksicht auf ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nehmen. Die Anlageverwalter, die Vertriebsstellen, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, die Register- und Transferstelle und ihre jeweiligen verbundenen Gesellschaften können jeweils als Auftraggeber oder Beauftragter mit der Gesellschaft Geschäfte tätigen, sofern eine solche Transaktion zu den handelsüblichen Bedingungen wie zwischen wirtschaftlich unabhängigen Vertragsparteien („arm's length") üblicherweise vereinbart abgewickelt wird. Transaktionen gelten als zu den handelsüblichen Bedingungen wie zwischen wirtschaftlich unabhängigen Vertragsparteien („arm's length“) üblicherweise vereinbart durchgeführt, wenn (i) eine geprüfte Bewertung dieser Transaktion von einer durch die Depotbank (oder durch den Verwaltungsrat, falls die Depotbank oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft an einer solchen Transaktion beteiligt ist) als unabhängig und kompetent genehmigten Person eingeholt wird; oder (ii) diese Transaktion zu den besten Bedingungen an einer organisierten Wertpapierbörse gemäß den Regeln dieser Börse ausgeführt wurde; oder (iii) sofern (i) und (ii) nicht möglich sind, die Transaktion zu Bedingungen durchgeführt wurde, von denen sich die Depotbank (bzw. falls die Depotbank oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft an der Transaktion beteiligt ist, der Verwaltungsrat) überzeugt hat, dass sie dem Prinzip entsprechen, dass solche Transaktionen zu den handelsüblichen Bedingungen wie zwischen wirtschaftlich unabhängigen Vertragsparteien üblich („arms length") sowie im Zeitpunkt der Transaktion im besten Interesse der Anteilinhaber durchgeführt wurden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden sich nach Kräften bemühen, sicherzustellen, dass eventuelle Interessenkonflikte auf gerechte Weise und im besten Interesse der Anteilinhaber gelöst werden. Goldman Sachs Group, Inc., einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, ist eine Bankholdinggesellschaft und eine Organisation, die weltweit umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Makler/Händler, Vermögensverwaltung und Finanzdienstleistungen anbietet, und eine wichtige Teilnehmerin an den globalen Finanzmärkten, die ein breites Spektrum an Finanzdienstleistungen für eine große und breit aufgestellte Kundenbasis, zu der Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen gehören, bereit stellt. Als solche tritt sie sowohl als Anleger als auch als Investmentbanker, Research-Anbieter, Anlageverwalter, Anlageberater, Finanzgeber, Berater, Market Maker, Eigenhändler, Prime Broker, Darlehensgeber, Beauftragter und Auftraggeber auf. In dieser und in anderen Funktionen kaufen, verkaufen und halten The Goldman Sachs Group, Inc., der Unternehmensbereich für Vermögensverwaltung von Goldman Sachs, die Anlageverwalter und deren verbundene Unternehmen, die Directors, die Gesellschafter, die Treuhänder, die Anlageverwalter und verbundene Unternehmen, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, die Partner, Treuhänder, Manager, Mitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter (insgesamt im Sinne dieses Abschnitts „Potenzielle Interessenkonflikte“: „Goldman Sachs“) eine große Auswahl an Anlagen, handeln aktiv Wertpapiere, Derivate, Darlehen, Waren, Währungen, Credit Default Swaps, Indizes, Körbe und sonstige Finanzinstrumente und –produkte für eigene Rechnung oder für Rechnung ihrer Kunden und verfügen außerdem über andere direkte und indirekte Beteiligungen an den weltweiten Märkten für Renten, Devisen, Waren, Aktien und Bankdarlehen sowie sonstigen Märkten, in die die Teilfonds direkt oder indirekt anlegen Wie im vorhergehenden Absatz beschrieben, ist Goldman Sachs, einschließlich der Mitarbeiter, die gegebenenfalls mit der Verwaltung, dem Verkauf, den Anlageaktivitäten, der Geschäftstätigkeit oder dem Vertrieb der Teilfonds in Zusammenhang stehen, an Geschäften beteiligt und hat Interessen, die sich nicht auf die Verwaltung der Teilfonds beziehen. Die Gesellschaft hat in Bezug auf diese Geschäfte keinen Anspruch auf Entschädigung. Zu diesen Aktivitäten und Interessen gehören potenzielle multiple Beratungs-, Transaktions- und Finanzgeschäfte sowie sonstige Beteiligungen an Wertpapieren, Instrumenten und Unternehmen, die direkt oder indirekt von den Teilfonds oder deren Dienstleistern gekauft oder veräußert werden können. Dies sind Aspekte, über die sich Anteilinhaber im Klaren sein sollten und die möglicherweise zu Konflikten führen, die die Gesellschaft beeinträchtigen könnten. 

Auch wenn die Anlageverwalter Entscheidungen in Bezug auf die Teilfonds in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen zur angemessenen Verwaltung der Teilfonds treffen, können die Gebühren, Zuweisungen, Vergütungen, Honorare und andere Leistungen an Goldman Sachs (einschließlich Vorteile in Bezug auf Anlagen und Geschäftsbeziehungen von Goldman Sachs), die aufgrund dieser Entscheidungen fällig werden, 36

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Risikohinweise

infolge der Auswahl bestimmter Portfolios, Anlagen und Dienstleister bzw. sonstiger von den Anlageverwaltern getroffener Entscheidungen höher ausfallen, als dies bei anderen Entscheidungen, die ebenfalls als angemessen für die Teilfonds in Betracht gekommen wären, der Fall gewesen wäre. 

Goldman Sachs und ihre Mitarbeiter erhalten möglicherweise eine höhere Entschädigung oder höhere Gewinne im Zusammenhang mit der Gesellschaft als dies bei Konten, bei denen die Beratung durch einen nicht verbundenen Anlageberater erfolgt, der Fall ist,



Goldman Sachs, seinem Vertriebspersonal und anderen Finanzdienstleistern entstehen möglicherweise Konflikte, die mit der Vertriebsförderung der Teilfonds oder mit anderen Geschäften in Bezug auf die Teilfonds in Zusammenhang stehen, welche für sie einen Anreiz für die Vertriebsförderung der Teilfonds darstellen würden.



Goldman Sachs oder die Gesellschaft können Zahlungen an autorisierte Händler und andere Finanzintermediäre und Vertriebspersonal leisten, um den Vertrieb der Gesellschaft oder anderer Konten, die von Goldman Sachs gesponsert, verwaltet oder beraten werden, sowie den Vertrieb anderer Produkte zu fördern. Neben den Platzierungsgebühren, Verkaufs- oder ähnlichen Vertriebsgebühren können diese Zahlungen - immer nach Maßgabe anwendbarer Gesetze und Vorschriften - aus dem Vermögen von Goldman Sachs oder aus an Goldman Sachs zahlbaren Beträgen und nicht als einzelne der Gesellschaft zuzuordnende Zahlungen geleistet werden.



Die Zuweisung von Anlagemöglichkeiten auf Goldman Sachs, die Teilfonds und andere von Goldman Sachs verwaltete Investmentfonds und Konten kann aufgrund finanzieller oder anderer Beteiligungen von Goldman Sachs oder seinen Mitarbeitern zu potenziellen Konflikten führen; der Anlageverwalter wird keine seiner Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Zuweisung ausschließlich auf diesen Faktoren basieren.



Die Anlageverwalter werden Beratungsdienste für die Teilfonds erbringen und für sie Anlageentscheidungen treffen, die ihrer Ansicht nach mit ihren Treuepflichten im Hinblick auf die Interessen der Teilfonds im Einklang stehen. Die für die Teilfonds erbrachten Beratungsdienste oder die für sie getroffenen Anlageentscheidungen weichen möglicherweise von den für Goldman Sachs oder andere von Goldman Sachs verwaltete Investmentfonds und Konten erbrachten Beratungsdiensten oder den für sie getroffenen Anlageentscheidungen ab, oder stehen möglicherweise im Widerspruch zu diesen. Zum Beispiel können andere von den Anlageverwaltern verwaltete Fonds oder Konten Short-Positionen in Bezug auf bestimmte Wertpapiere eines Emittenten einnehmen, bezüglich derer die Teilfonds eine Long-Position eingenommen haben bzw. künftig einnehmen werden. In Bezug auf Goldman Sachs oder andere Investmentfonds oder Konten vorgenommene Handlungen wirken sich gegebenenfalls nachteilig auf die Teilfonds aus, und von den Teilfonds vorgenommene Handlungen begünstigen gegebenenfalls Goldman Sachs oder andere Investmentfonds oder Konten.



Die Anlageverwalter können für die Teilfonds Wertpapiere und Schuldtitel von Emittenten kaufen, in die Goldman Sachs oder andere Fonds oder Konten Anlagen getätigt haben oder tätigen werden, sowie in Wertpapiere und Schuldtitel, die gegenüber den Wertpapieren der Teilfonds nach- oder vorrangig sind. Zum Beispiel kann ein Teilfonds zum selben Zeitpunkt in Schuldtitel eines Emittenten anlegen, zu dem Goldman Sachs oder andere Fonds oder Konten in Aktienwerte desselben Emittenten anlegen bzw. bereits angelegt haben. Sollte sich der Emittent in finanziellen oder betrieblichen Schwierigkeiten befinden, die sich gegebenenfalls auf den Kurs der Wertpapiere und seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auswirken, können durch Entscheidungen von Goldman Sachs (einschließlich der Anlageverwalter) in Bezug auf die einzuleitenden Maßnahmen auch Interessenkonflikte entstehen und Goldman Sachs könnte für bestimmte Konten Maßnahmen ergreifen, die sich negativ auf andere von ihm beratene Konten („Beratungskonten“) auswirken.



Die Mitarbeiter von Goldman Sachs können im Vergleich zu anderen Konten oder Produkten, die von ihnen gefördert, gesponsert, verwaltet oder beraten werden, über unterschiedlich hohe wirtschaftliche und sonstige Beteiligungen an von ihnen geförderten, gesponserten, verwalteten oder beratenen Konten oder Produkten verfügen.



Goldman Sachs ist in keiner Weise dazu verpflichtet, den Teilfonds in seinem Besitz befindliche Marktinformationen oder sonstige Informationen, Analysen, technische Modelle oder Research zur Verfügung zu stellen oder für die Teilfonds entsprechende Transaktionen zu tätigen. Goldman Sachs verfügt 37

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Risikohinweise

möglicherweise über Informationen, die für die Verwaltung der Teilfonds von wesentlicher Bedeutung sind, darf diese Informationen jedoch nicht an die betreffenden Mitarbeiter der Anlageverwalter weitergeben. Möglicherweise veröffentlichen Goldman Sachs und die Anlageverwalter auch Recherchen, die nicht mit Portfolioentscheidungen für die Teilfonds im Einklang stehen oder mit diesen konkurrieren. 

In dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang können die Teilfonds Transaktionen eingehen, bei denen Goldman Sachs als Auftraggeber oder als Beauftragter für die Teilfonds und die anderen an diesen Transaktionen beteiligten Parteien handelt. Goldman Sachs entstehen in Verbindung mit diesen Transaktionen potenzielle Interessenkonflikte. Sofern die Anlageverwalter in Situationen, die für sie einen Interessenkonflikt darstellen, tätig werden, werden sie in angemessener Weise dafür Sorge tragen, dass der betreffende Teilfonds der Gesellschaft gerecht behandelt wird. In diesem Zusammenhang haben die Anlageverwalter eine Verfahrensweise für Interessenkonflikte erarbeitet, die schriftlich niedergelegt ist und von ihnen umgesetzt und aufrechterhalten wird. Darüber hinaus werden die Anlageverwalter möglicherweise von Zeit zu Zeit als Eigenhändler oder Beauftragte mit einem Teilfonds der Gesellschaft handeln, mit der Maßgabe, dass der Handel im Einklang mit den Interessen des betreffenden Teilfonds und zu handelsüblichen, nach dem arm's length-Prinzip verhandelten Bedingungen erfolgt.



Goldman Sachs kann als Makler, Händler, Beauftragter, Darlehensgeber oder in sonstiger Weise für die Teilfonds tätig werden und wird alle damit verbundenen Provisionen, Gebühren und anderen Vergütungen einbehalten. Goldman Sachs kann Beteiligungsrechte an Handelsnetzwerken, Wertpapier- oder DerivateIndizes, Handelstools, Abrechnungssystemen und anderen Aktiva halten und profitiert ggf. davon, dass die Anlageverwalter (und deren Beauftragte) diese im Zusammenhang mit der Gesellschaft nutzen. Goldman Sachs ist nicht berechtigt, Gebühren aus Fee-Sharing-Agreements und Provisionsnachlässe, Retrozessionsgebühren und Gebühren im Zusammenhang mit Hard-Commission-Vereinbarungen, die die Anlageverwalter erhalten haben, oder sonstige Gebühren und Beträge, einzubehalten, die jeweils in den von der irischen Zentralbank veröffentlichten Mitteilungen und Richtlinien aufgeführt sind.



Für die Teilfonds gehandelte Wertpapiere können mit Wertpapiergeschäften für andere von Goldman Sachs verwaltete Investmentfonds oder Konten zusammengelegt werden, ohne dass jedoch hierzu eine Verpflichtung besteht. Wenn Transaktionen konsolidiert werden, es jedoch nicht möglich ist, denselben Preis oder die gleichen Ausführungsbedingungen für das Gesamtvolumen an erworbenen oder veräußerten Wertpapieren zu erzielen, kann ein Durchschnittswert der verschiedenen Preise ermittelt werden, und den Teilfonds wird der Durchschnittspreis belastet oder gutgeschrieben. Eine solche Konsolidierung kann somit für die Teilfonds unter Umständen von Nachteil sein.



Produkte und Dienstleistungen, die die Anlageverwalter oder ihre verbundenen Unternehmen von Maklern im Zusammenhang mit den Vermittlungsdiensten erhalten, die für die Teilfonds und andere von Goldman Sachs gesponserte, verwaltete oder beratene Investmentfonds oder Konten erbracht werden, begünstigen möglicherweise andere dieser Fonds und Konten in unverhältnismäßiger Weise, und zwar im Hinblick auf den jeweiligen Umfang der Vermittlungsdienste, die für die Teilfonds und diese anderen Investmentfonds oder Konten erbracht werden.



Obwohl die Anlageverwalter Abstimmungsentscheidungen als Stimmrechtsvertreter nach eigenem Ermessen und im Einklang mit den Strategien der Anlageverwalter zur Verhinderung von Interessenkonflikten treffen, können die von den Anlageverwaltern in Bezug auf die Wertpapiere eines Teilfonds getroffenen Abstimmungsentscheidungen als Stimmrechtsvertreter für die Interessen anderer Kunden oder für die Geschäftstätigkeit anderer Abteilungen oder Unternehmensbereiche von Goldman Sachs vorteilhaft sein.



Aufsichtsrechtliche Beschränkungen (einschließlich im Zusammenhang mit der Kombination von Positionen von verschiedenen Investmentfonds und Konten) und interne Grundsätze von Goldman Sachs schränken möglicherweise die Anlageaktivitäten der Teilfonds ein. Auch Goldman Sachs vorliegende Informationen könnten die Anlageaktivitäten der Teilfonds einschränken.

Potenziellen Anlegern wird empfohlen, den nachstehenden Abschnitt dieses Prospekts sorgfältig zu überprüfen, in dem diese und andere potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit anderen Geschäften und Beteiligungen von Goldman Sachs ausführlicher beschrieben werden. Als registrierte Anlageberater nach dem Advisers Act müssen die Anlageverwalter den betreffenden Antrag „Form ADV“ bei der Wertpapier- und Börsenaufsicht der USA („SEC“) einreichen. Form ADV enthält Angaben zu den 38 27. Juni 2011

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Risikohinweise

verwalteten Vermögenswerten, Vergütungsregelungen, Anlageformen, potenziellen Interessenkonflikten und sonstige die Anlageverwalter betreffende Informationen. Eine Kopie von Teil 1 von FORM ADV der Anlageverwalter ist auf der Website der SEC (www.adviserinfo.sec.gov) erhältlich. Potenzielle Konflikte im Zusammenhang mit anderen Aktivitäten von Goldman Sachs, zusätzlichen Leistungen, Portfolioentscheidungen, dem Verkauf von Anteilen und der Zuweisung von Anlagemöglichkeiten Mögliche Auswirkungen der sonstigen Aktivitäten von Goldman Sachs auf die Teilfonds Die Anlageverwalter treffen Entscheidungen in Bezug auf die Teilfonds in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen als Anlageverwalter der Teilfonds. Die anderen Aktivitäten von Goldman Sachs können einzeln oder insgesamt jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Teilfonds haben. Aufgrund der verschiedenen Aktivitäten und Interessen von Goldman Sachs (wie vorstehend beschrieben) ist es wahrscheinlich, dass die Teilfonds mehrere Geschäftsbeziehungen unterhalten, Anlagen und Geschäfte tätigen, Abstimmungsentscheidungen treffen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen werden, die sich jeweils auf Unternehmen beziehen oder Unternehmen zum Gegenstand haben, für die auch Goldman Sachs Dienstleistungen im Bereich Investmentbanking oder sonstige Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass die Teilfonds Transaktionen in Wertpapieren ausführen, für die Goldman Sachs einen Markt bereitstellt oder an denen Goldman Sachs anderweitig direkt oder indirekt beteiligt ist oder Analysen herausgibt. Goldman Sachs, einschließlich Bereiche innerhalb der Investment Management Division von Goldman Sachs, könnten Recherchen oder Analysen herausgeben, die nicht mit den Entscheidungen der Anlageverwalter für die Teilfonds im Einklang stehen oder mit diesen konkurrieren. Dies kann dazu führen, dass Goldman Sachs Positionen hält, die mit den Anlagezielen der Teilfonds nicht konform sind oder diesen sogar zuwiderlaufen. Von Goldman Sachs aus der Beziehung mit der Gesellschaft ggf. erzielte zusätzliche Leistungen Goldman Sachs kann zusätzliche Leistungen aus der Bereitstellung von Anlageberatungs-, Vertriebs-, Transferstellen-, Verwaltungsstellen- und sonstigen Dienstleistungen für die Gesellschaft erzielen. Außerdem ermöglicht die Erbringung dieser Dienstleistungen für die Gesellschaft Goldman Sachs möglicherweise den Ausbau ihrer Beziehungen zu verschiedenen anderen Parteien oder anderweitige geschäftliche Entwicklungen oder die Generierung zusätzlicher Geschäfte und entsprechender Erträge. Darüber hinaus wird Goldman Sachs möglicherweise zusätzliche Leistungen aus den Entscheidungen der Anlageverwalter erzielen. Auch wenn die Anlageverwalter Entscheidungen in Bezug auf die Teilfonds in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen zur angemessenen Verwaltung der Teilfonds treffen, können die Gebühren, Zuweisungen, Vergütungen und andere Leistungen an Goldman Sachs (einschließlich Vorteile in Bezug auf Geschäftsbeziehungen von Goldman Sachs), die aufgrund dieser Entscheidungen fällig werden, infolge der Auswahl bestimmter Portfolios, Anlagen und Dienstleister bzw. sonstiger von den Anlageverwaltern getroffener Entscheidungen höher ausfallen, als dies bei anderen Entscheidungen, die ebenfalls als angemessen für die Teilfonds in Betracht gekommen wären, der Fall gewesen wäre. Goldman Sachs führt umfängliche Broker-Dealer-, Bank- und sonstige Geschäftstätigkeiten weltweit aus und betreibt ein unter der Bezeichnung Goldman Sachs Security Services („GSS”) bekanntes Geschäft, durch das Kunden Dienstleistungen wie Prime Brokerage, administrative und sonstige Dienste angeboten werden und welches gegebenenfalls auch Fonds, Märkte und Wertpapiere betrifft, in die die Teilfonds anlegen. Aufgrund dieser Geschäftstätigkeit haben GSS und viele andere Bereiche von Goldman Sachs umfassenden Einblick in den aktuellen Status bestimmter Märkte, bestimmter Anlagen und Fonds sowie umfassende Kenntnisse über Fondsbetreiber. In Bezug auf die Beratungskonten von Goldman Sachs, die in Investmentfonds anlegen, ist es darüber hinaus angesichts des Umfangs der Tätigkeit von Goldman Sachs am Prime Brokerage-Markt wahrscheinlich, dass Goldman Sachs für mindestens einen der Investmentfonds, in die die Beratungskonten anlegen, als Prime Broker tätig ist, so dass Goldman Sachs in einem solchen Fall über unmittelbare Kenntnisse betreffend die Anlagen und Transaktionen der betreffenden Investmentfonds verfügt. Aufgrund der in diesem Absatz beschriebenen Aktivitäten und dem damit verbundenen Zugang zu Informationen und Kenntnisstand können Bereiche von Goldman Sachs Informationen über Märkte, Anlagen und Fonds besitzen, die, wären sie den Anlageverwaltern bekannt, diese veranlassen könnten, Beteiligungen an den von den Teilfonds gehaltenen Anlagewerten zu veräußern, zu halten oder zu erhöhen, bzw. bestimmte Positionen für die Teilfonds zu erwerben. Goldman Sachs ist in keinem Fall verpflichtet, diese Informationen den Teilfonds oder Mitarbeitern der Anlageverwalter zur Verfügung zu stellen, die Anlageentscheidungen für die Teilfonds treffen. Grundsätzlich 39 27. Juni 2011

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Risikohinweise

werden Mitarbeiter der Anlageverwalter, die Anlageentscheidungen treffen, diese Entscheidungen ausschließlich auf Basis der diesen Entscheidungsträgern vorliegenden Informationen fällen, ohne dass die anderen Mitarbeitern von Goldman Sachs zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt werden. Finanzbeteiligungen und sonstige Beteiligungen von Goldman Sachs sowie Geschäftsbeziehungen als potenzieller Anreiz für Goldman Sachs zur Förderung des Verkaufs von Anteilen Goldman Sachs, seine Mitarbeiter und andere Finanzdienstleister sind an der Verkaufsförderung der Anteile interessiert. In Bezug auf Goldman Sachs und seine Mitarbeiter können die Vergütung und die Rentabilität bezüglich Dienstleistungen an Teilfonds oder anderer Produkte und des Vertriebs derselben höher ausfallen als die Vergütung und Rentabilität bezüglich Dienstleistungen an bestimmten Teilfonds oder anderer Produkte und des Vertriebs derselben, die etwaig zur Verfügung gestellt oder angeboten werden. In Bezug auf verkaufsbezogene Anreize können Konflikte entstehen. Goldman Sachs und sein Vertriebspersonal erhalten unter Umständen direkt oder indirekt einen Teil der den Teilfonds oder deren Anteilinhabern in Rechnung gestellten Gebühren und Provisionen. Darüber hinaus profitieren Goldman Sachs und sein Beratungspersonal oder andere Mitarbeiter von einer Erhöhung des von ihnen verwalteten Vermögens. Einige Vergütungen, die von den Anlageverwaltern und Goldman Sachs vereinnahmt werden, werden beispielsweise auf Basis der verwalteten Vermögenswerte der Teilfonds gezahlt. Diese Gebühren werden aus dem Vermögen der einzelnen Teilfonds geleistet, bevor diese Vermögenswerte für Zahlungen an die Anteilinhaber verwendet werden. Obwohl diese Gebühren grundsätzlich auf Basis des Vermögens erhoben werden, hängen sie nicht direkt von der Wertentwicklung des betreffenden Teilfonds ab. Goldman Sachs würde also weiterhin beträchtliche Vergütungen erhalten, selbst wenn die Anteilinhaber Kapitalverluste erleiden. Goldman Sachs und seine Mitarbeiter können eine höhere Vergütung oder einen höheren Gewinn in Verbindung mit einem Konto erhalten, für das Goldman Sachs als Berater fungiert, als bei einem Konto, welches von einem nicht verbundenen Anlageberater beraten wird. Die Unterschiede in der Vergütung können damit zusammenhängen, dass Goldman Sachs unter Umständen einen Teil seiner Beratungsgebühr an einen nicht verbundenen Anlageberater zahlt, oder auf Ausgleichsvereinbarungen unter anderem für Portfoliomanagement, Maklertransaktionen oder Kontodienstleistungen zurückzuführen sein. Unterschiede in der Vergütung können einen finanziellen Anreiz für Goldman Sachs und seine Mitarbeiter schaffen, Goldman Sachs vor anderen nicht verbundenen Anlageberatern zu empfehlen oder Transaktionen für ein bestimmtes Konto in anderer Form auszuführen als bei einem anderen Konto. Vertriebsanreize und damit verbundene Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Finanz- und anderen Beziehungen zwischen Goldman Sachs und Intermediären Darüber hinaus unterhält Goldman Sachs unter Umständen Geschäftsbeziehungen mit Vertriebsstellen, Beratern und anderen Stellen (bzw. erwirbt, vertreibt oder verkauft Dienstleistungen oder Produkte an diese bzw. von diesen), welche die Teilfonds empfehlen oder Transaktionen mit den Teilfonds bzw. für die Teilfonds vornehmen. Beispielsweise nimmt Goldman Sachs regelmäßig an von Branchen oder Beratern gesponserten Konferenzen teil und erwirbt unter Umständen fortbildungsbezogene, datenbezogene oder sonstige Dienstleistungen von Beratern oder Dritten, die seiner Ansicht nach für seine Mitarbeiter oder seine Geschäfte von Nutzen sein könnten. Zu den von Beratern gekauften Produkten und Dienstleistungen zählen insbesondere diejenigen, die Goldman Sachs dabei helfen, den Standpunkt des Beraters zum Anlageverwaltungsprozess zu verstehen. Berater und andere Dritte, die Beratungsdienste oder andere Dienstleistungen für potenzielle Anleger in die Teilfonds erbringen, erhalten unter Umständen Gebühren von Goldman Sachs oder den Teilfonds in Verbindung mit dem Vertrieb von Anteilen oder anderen Produkten von Goldman Sachs. Zum Beispiel kann Goldman Sachs mit Beratern, Dienstleistern und sonstigen Finanzmittlern in Bezug auf Anlagen in Investmentfonds, Trusts oder andere von den Anlageverwaltern angebotene oder verwaltete Produkte oder Dienstleistungen Gewinn- oder Kostenbeteiligungsvereinbarungen treffen. Goldman Sachs zahlt daneben möglicherweise einen Mitgliedsbeitrag für branchenspezifische, staatliche oder örtliche Organisationen oder Verbände oder unterstützt in anderer Weise Konferenzen und Fortbildungsforen für Mitglieder der Investmentbranche einschließlich unter anderem Treuhänder (Trustees, Fiduciaries), Berater, Verwalter, Mitarbeiter staatlicher und örtlicher Behörden und sonstige Kunden. Die Mitgliedschaft von Goldman Sachs in diesen Organisationen ermöglicht Goldman Sachs die Teilnahme an diesen Konferenzen und Foren sowie die Interaktion mit Konferenzteilnehmern und hilft Goldman Sachs, ein Verständnis für deren Ansichten und Anforderungen zu entwickeln. Darüber hinaus können die Mitarbeiter von Goldman Sachs, einschließlich der Angestellten von Goldman Sachs, Mitglieder des Verwaltungsrates, Berater oder Makler eines Emittenten, einer 40 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Vertriebsstelle, eines Beraters oder von anderen sein (oder in sonstiger Geschäftsbeziehung mit diesen stehen), die gegebenenfalls Anlagen in die Teilfonds halten bzw. empfehlen. Darüber hinaus kann Goldman Sachs, einschließlich der Anlageverwalter, gemeinnützige Spenden an Einrichtungen vornehmen, einschließlich derjenigen, die Geschäftsbeziehungen mit Kunden oder mit Mitarbeitern von Kunden unterhalten. Die Mitarbeiter von Goldman Sachs dürfen außerdem politische Spenden tätigen. Aufgrund der in diesem Absatz aufgeführten Geschäftsbeziehungen und Vereinbarungen können den Beratern, Vertriebsstellen und anderen Parteien Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung der Teilfonds oder anderen Geschäften mit den Teilfonds entstehen, die für diese einen Anreiz zur Verkaufsförderung in Bezug auf die Teilfonds oder in Bezug auf bestimmte Portfoliotransaktionen schaffen. Soweit nach geltendem Recht zulässig kann Goldman Sachs gegebenenfalls Zahlungen an autorisierte Händler und andere Finanzintermediäre leisten (“Intermediäre”), wenn dies der Verkaufsförderung der Teilfonds, von Kunden-/GS-Konten (wie nachstehend definiert) und sonstiger Produkte dient. Neben Platzierungsgebühren, Ausgabeaufschlägen oder sonstigen Vertriebsgebühren können diese Zahlungen aus dem Vermögen von Goldman Sachs erfolgen bzw. aus Forderungen von Goldman Sachs und nicht in Form einer gesondert von den Teilfonds, Kunden-/GS-Konten und sonstigen Produkten erhobenen Gebühr. Durch diese Zahlungen werden Intermediäre unter anderem vergütet für den Vertrieb der Teilfonds, der Kunden-/GS-Konten und sonstiger Produkte (dies umfasst unter Umständen auch Zahlungen, die zur Aufnahme von Teilfonds, Kunden-/GS-Konten und sonstigen Produkten in Listen mit bevorzugten oder empfohlenen Fonds oder in bestimmte Verkaufsprogramme, die jeweils von den Intermediären gesponsert werden, führen oder damit verbunden sind); den Zugriff auf registrierte Repräsentanten oder Vertriebsvertreter der Intermediäre (einschließlich auf Konferenzen und sonstigen Sitzungen); die Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern; Kommissionen wie die so genannten „Finders Fees“ oder „Referral Fees“, die dafür gezahlt werden, dass Anleger auf die Teilfonds, Kunden-/GS-Konten und sonstige Produkte aufmerksam gemacht werden; Gebühren für Vertriebsunterstützung, die für Unterstützung bei der Vermarktung der Teilfonds, Kunden-/GS-Konten und sonstigen Produkten gezahlt werden (dies umfasst unter Umständen Vermarktung bei den Kunden, registrierten Vertretern und Verkäufern der Intermediäre); und/oder andere spezifische Dienstleistungen, die dem Vertrieb und der Vermarktung der Teilfonds, der Kunden-/GS-Konten und sonstiger Produkte dienen. Bei diesen Zahlungen kann es sich um feste Dollarbeträge handeln, oder um Beträge, die auf Basis der Anzahl der von einem Intermediär gehaltenen Kundenkonten oder auf Basis eines Prozentsatzes des Wertes der Beteiligungen, die an Kunden verkauft oder von Kunden des Intermediärs gehalten werden, oder auf einer anderen Grundlage berechnet werden. Die Zahlungen können auch im gesetzlich zulässigen Rahmen Programmen dienen, die einen finanziellen oder sonstigen Anreiz im Hinblick auf die Förderung bestimmter Produkte bieten, sowie verschiedene Fortbildungsprogramme, Vertriebswettbewerbe und/oder sonstige Promotionsaktionen unterstützen. Darüber hinaus können diese Zahlungen auch für Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft und Bewirtung der Intermediäre und ihrer Verkäufer und Gäste im Zusammenhang mit Fortbildungs-, Vertriebs- und Vermarktungsprogrammen verwendet werden, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. Durch die zusätzlich von Goldman Sachs geleisteten Zahlungen können die Intermediäre auch für von ihnen bereitgestellte Kontoführungsdienste (subaccounting), sowie für administrative und/oder sonstige Anlegerservice-bezogene Leistungen Vergütungen erhalten, und zwar zusätzlich zu den ihnen durch die Produkte selbst für diese Dienste gezahlten Gebühren. Die von Goldman Sachs geleisteten Zahlungen können für die einzelnen Intermediäre unterschiedlich ausfallen. Das Vorhandensein dieser Zahlungen und die Basis, auf der ein Intermediär seine eingetragenen Repräsentanten oder Vertriebsvertreter vergütet, können einen Anreiz dafür schaffen, dass ein bestimmter Intermediär, eingetragener Repräsentant oder Vertriebsvertreter bestimmte Produkte (zumindest zum Teil) basierend auf der Höhe der ihm gezahlten Vergütung besonders hervorhebt, herausstellt oder empfiehlt. Potenzielle Konflikte im Zusammenhang mit der Zuweisung von Anlagemöglichkeiten auf die Teilfonds und andere Goldman Sachs-Konten Goldman Sachs befindet sich in potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Anlagen oder Transaktionsentscheidungen für die Teilfonds, einschließlich Situationen betreffend Interessen (oder Beteiligungen von Goldman Sachs oder seinen Mitarbeitern (einschließlich der Mitarbeiter der Anlageverwalter). Zum Beispiel konkurrieren die Teilfonds unter Umständen um Anlagemöglichkeiten bezüglich derzeitiger oder künftiger Konten oder Investmentfonds, die von Goldman Sachs (einschließlich des Anlageverwalters) verwaltet oder beraten werden oder an denen Goldman Sachs (einschließlich der Anlageverwalter) oder seine Mitarbeiter beteiligt sind (zusammen die „Kunden-/GS-Konten“). Diese Kunden-/GS-Konten leisten unter Umständen höhere Gebühren oder andere Vergütungen (einschließlich leistungsabhängiger Gebühren, Aktien oder sonstiger Beteiligungen) an Goldman Sachs (einschließlich der Anlageverwalter). 41 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Goldman Sachs kann Kunden-/GS-Konten verwalten oder beraten, deren Anlageziele denen der Teilfonds entsprechen und/oder die unter Umständen beabsichtigen, Anlagen in Wertpapiere oder andere Instrumente, Branchen oder Strategien zu tätigen, in die die Teilfonds anlegen können. Dies kann zu Interessenkonflikten und unterschiedlichen Interessenslagen zwischen den Teilfonds einerseits und anderen Kunden-/GS-Konten andererseits führen, insbesondere, wenn die Verfügbarkeit bzw. Liquidität dieser Anlagen begrenzt ist. Eine solche beschränkte Verfügbarkeit kann zum Beispiel an regionalen oder aufstrebenden Märkten, in regulierten Branchen, in den Bereichen Research und Entwicklung, in Bezug auf Relative-Value- oder Pair-Trade-Strategien, sowie bezüglich Erst- oder Neuemissionen und beschränkter Emissionen bestehen. Die Anlageverwalter haben Grundsätze und Verfahren entwickelt, nach denen die Zuordnung der Anlagemöglichkeiten und die Kaufs- und Verkaufsentscheidungen bezüglich der Teilfonds und anderen Kunden/GS-Konten in einer Art und Weise erfolgen, die sie nach alleinigem Ermessen und im Einklang mit ihren Treuepflichten gegenüber jedem Kunden-/GS-Konto für angemessen erachten. In vielen Fällen führen diese Grundsätze zu einer anteiligen Zuordnung einer begrenzten Anzahl von Anlagemöglichkeiten zu den Kunden-/GSKonten, doch in vielen anderen Fällen spiegeln die Zuordnungen zahlreiche andere Faktoren wider, die auf der Einschätzung der Anlageverwalter nach Treu und Glauben in Bezug auf den bestmöglichen Einsatz dieser Anlagemöglichkeiten im Verhältnis zu den Zielen, Einschränkungen und Erfordernissen jedes Kunden-/GS-Kontos und der Anwendung verschiedener Faktoren (einschließlich der nachstehend beschriebenen) basieren. Die Anlageverwalter streben eine angemessene Behandlung aller Kunden angesichts aller für die Verwaltung eines Kontos relevanten Faktoren an; es ist jedoch möglich, dass die Anwendung der nachstehend beschriebenen Faktoren in einigen Fällen zu Zuordnungen führt, bei denen bestimmte Konten eine Zuordnung erhalten, andere Konten hingegen nicht. Nicht-proportionale Zuordnungen können im Bereich der Verwaltung festverzinslicher Portfolios häufiger vorkommen als bei anderen Konten; dies liegt in vielen Fällen sowohl daran, dass bei festverzinslichen Strategien mehrere geeignete oder im Wesentlichen ähnliche Anlagen zur Verfügung stehen, als auch an Unterschieden bei Benchmark-Faktoren, Absicherungsstrategien oder an anderen Aspekten, wobei jedoch nicht-proportionale Zuordnungen auch in anderen Bereichen vorkommen können. Die Anwendung dieser Faktoren wie nachstehend ausgeführt kann zu einer Zuordnung führen, bei der Goldman Sachs oder ihre Mitarbeiter eine Zuordnung oder eine Anlagemöglichkeit erhalten, die anderen Kunden-/GS-Konten (einschließlich der Gesellschaft) nicht ermöglicht wird. Zuordnungen basieren möglicherweise auf einer Vielzahl von Faktoren und erfolgen nicht immer anteilig auf Basis der verwalteten Vermögenswerte. Die Anlageverwalter treffen zuweisungsbezogene Entscheidungen unter Einbeziehung zahlreicher Faktoren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere (i) der Anlagehorizont des betreffenden Kontos, Anlageziele und richtlinien; (ii) verschiedene Ebenen der Anlage in Bezug auf unterschiedliche Strategien; (iii) kundenspezifische Anlagerichtlinien und -beschränkungen (einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung durch Leerverkäufe oder sonstige Techniken); (iv) die erwarteten künftigen Kapazitäten der betreffenden Kunden-/GS-Konten; (v) sog. „fully directed“-Makler-Konten; (vi) Überlegungen im Hinblick auf die Besteuerung der Konten; (vii) Vorgaben bezüglich der Geeignetheit von Anlagen und der Art der Anlagemöglichkeit; (viii) Richtlinien in Bezug auf Kontoumsätze; (ix) Verfügbarkeit von Barmitteln für Anlagen, (x) die relative und die erwartete künftige Größe der entsprechenden Konten; und/oder (xi) Verfügbarkeit von anderen geeigneten Anlagemöglichkeiten und/oder (xii) Mindeststückelung, Mindestzuwachsraten, De-minimis-Schwelle und Round-Lot-Aspekte. Überlegungen in Bezug auf die Geeignetheit von Anlagen umfassen insbesondere (i) die jeweilige Attraktivität einer Anlagemöglichkeit für verschiedene Konten; (ii) die Konzentration der Positionen in einem Konto; (iii) die Geeignetheit einer Anlagemöglichkeit für die Benchmark und die Benchmark-Sensitivität eines Kontos; (iv) die Risikotoleranz, Risikoparameter und Strategiezuweisungen eines Kontos; (v) die Verwendung der Anlage als Ersatz für ein Wertpapier oder Instrument, das Goldman Sachs in Bezug auf ein Konto für attraktiv hält, das jedoch aus irgendeinem Grund nicht in dem Konto gehalten werden kann; (vi) Überlegungen in Bezug auf die Absicherung einer Position im Rahmen eines Pair Trade; und/oder (vii) Überlegungen in Bezug auf ein Engagement verschiedener Untergruppen von Konten in einer bestimmten Branche. Neben der Zuweisung beschränkt verfügbarer Anlagen können die Anlageverwalter jeweils neue Anlagemöglichkeiten und/oder Handelsstrategien entwickeln und durchführen, wobei die Zuordnung dieser Strategien unter Umständen nicht auf sämtliche Konten (einschließlich der Teilfonds) bzw. anteilig auf diese erfolgt, selbst wenn die Strategie im Einklang mit den Anlagezielen sämtlicher Konten ist. Die Anlageverwalter können Entscheidungen auf der Grundlage von Faktoren wie Strategie-Geeignetheit und anderer die Portfolioverwaltung betreffender Gesichtspunkte treffen, einschließlich insbesondere der Kapazitäten eines Kontos bezüglich dieser Strategie, der Liquidität der Strategie und der ihr zugrunde liegenden Instrumente, der Liquidität des Kontos, des Geschäftsrisikos der Strategie im Verhältnis zur Portfoliozusammensetzung des Kontos insgesamt, sowie der fehlenden Effizienz der Strategie oder diesbezügliche Ertragserwartungen für das betreffende Konto; daneben werden weitere Faktoren berücksichtigt, die die Anlageverwalter nach eigenem Ermessen für relevant erachten. Zum Beispiel wird der 42 27. Juni 2011

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Entscheidungsprozess möglicherweise (jedoch nicht in jedem Fall) der Tatsache Rechnung tragen, dass eine bestimmte Strategie in Anbetracht der Gesamtgröße des Kontos, der beschränkten Verfügbarkeit der Möglichkeiten bezüglich der Strategie und der Verfügbarkeit anderer Strategien für das Konto keine wesentlichen Auswirkungen auf das Konto zeigen wird. Demzufolge besteht die Möglichkeit, dass eine solche Strategie einigen von den Anlageverwaltern verwalteten Konten zugewiesen wird, anderen jedoch nicht. Goldman Sachs kann darüber hinaus auch Reputationsfaktoren und ähnliche Aspekte berücksichtigen. Obwohl die Zuweisung von Anlagemöglichkeiten zu den Teilfonds und anderen Kunden-/GS-Konten aufgrund einer Beteiligung von Goldman Sachs oder seinen Mitarbeitern an einem Kunden-/GS-Konto oder aufgrund der Tatsache, dass Goldman Sachs möglicherweise höhere Gebühren oder eine höhere Vergütung aus den Zuordnungen eines Kunden-/GS-Kontos verglichen mit einem anderen Konto erhält, zu potenziellen Interessenkonflikten führen kann, werden die Anlageverwalter keine Zuweisungsentscheidungen treffen, die auf solchen Interessen oder höheren Gebühren oder einer höheren Vergütung basieren. Zuweisungsentscheidungen bezüglich Konten können mehr oder weniger vorteilhaft für ein einzelnes Konto oder eine Gruppe von Konten sein. Die Anlageverwalter können festlegen, dass eine Anlagemöglichkeit oder bestimmte Käufe bzw. Verkäufe für eines oder mehrere der Kunden-/GS-Konten oder für sich selbst oder ein verbundenes Unternehmen und nicht für die Teilfonds geeignet sind, oder dass diese für die Teilfonds geeignet oder verfügbar sind, jedoch in anderem Umfang oder zu anderen Bedingungen oder Zeitpunkten als für andere Kunden-/GSKonten; die Anlageverwalter können außerdem festlegen, dass nicht alle Anlagen, die für die Kunden-/GS-Konten in Frage kommen, den Kunden-/GS-Konten zugeordnet oder für diese gekauft oder verkauft werden. Daher können sich der Betrag, der Zeitpunkt, die Strukturierung oder die Bedingungen einer Anlage durch die Teilfonds von den Anlagen anderer Kunden-/GS-Konten unterscheiden und die Performance im Vergleich niedriger ausfallen. Die Anlageverwalter bzw. ihre verbundenen Unternehmen verwalten Konten von Kunden des Geschäftsbereiches PWM (Private Wealth Management) von Goldman Sachs. Diese PWM-Kunden erhalten Beratungsleistungen von Goldman Sachs in Form von Sonderkonten („PWM-Sonderkonten“). Bezüglich der Teilfonds können die Anlageverwalter eine Strategie verfolgen, die erwartungsgemäß langfristig der Strategie ähnelt, die die PWMSonderkonten verfolgen. Sowohl alle Teilfonds als auch alle Kunden der PWM-Sonderkonten unterstehen einer unabhängigen Verwaltung und in Anbetracht der Unabhängigkeit bei der Umsetzung der Beratungsleistung bezüglich dieser Konten kann keine Garantie gegeben werden, dass die Umsetzung der Anlageempfehlungen zeitgleich erfolgt. Weder die Anlageverwalter (im Falle der Teilfonds) noch deren verbundene Unternehmen (im Falle der PWM-Sonderkonten) haben Kenntnis, wann (oder ob) – und ggf. in welchem Umfang - erteilte Anlageempfehlungen ausgeführt wurden. Jeder der vorstehend Genannten wird sich in angemessenem Umfang um eine zeitnahe Ausführung bemühen, jedoch besteht die Möglichkeit, dass eine vorzeitige Ausführung für oder namens der PWM-Sonderkonten die Kurse sowie die Verfügbarkeit der Wertpapiere, Währungen und Instrumente beeinträchtigen könnten, in die die Teilfonds anlegen. Weitere potenzielle Konflikte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Teilfonds durch die Anlageverwalter Mögliche Einschränkungen und Probleme im Zusammenhang mit den von Goldman Sachs gehaltenen Informationen Aufgrund von Informationsbarrieren, die zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen von Goldman Sachs bestehen, haben die Anlageverwalter grundsätzlich keinen Zugang zu Informationen anderer Bereiche, und sie dürfen sich nicht mit Mitarbeitern anderer Bereiche von Goldman Sachs beraten. Daher werden die Anlageverwalter bei der Verwaltung der Teilfonds im Allgemeinen nicht die Möglichkeit haben, von Informationen anderer Unternehmensbereiche von Goldman Sachs zu profitieren. Die Anlageverwalter können sich jeweils und vorbehaltlich ihrer Grundsätze und Verfahren bezüglich Informationsbarrieren mit Mitarbeitern in anderen Unternehmensbereichen von Goldman Sachs oder mit nicht mit Goldman Sachs verbundenen Personen abstimmen, oder können Anlageausschüsse bilden, die sich aus diesen Mitarbeitern zusammensetzen. Die Verpflichtung zur Abstimmung mit den Mitarbeitern der Anlageverwalter könnte bei diesen Personen mit ihren Hauptverantwortungsbereichen bei Goldman Sachs oder bei anderen Unternehmen kollidieren. Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten mit den Anlageverwaltern erlangen diese Personen möglicherweise Informationen über die von den Anlageverwaltern beabsichtigten Anlageaktivitäten für die Teilfonds, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Diese Personen sind nicht dazu verpflichtet, etwaige ihnen vorliegende Informationen oder Strategien, die sie in Verbindung mit ihren Kunden, im Eigenhandel oder aus 43 27. Juni 2011

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Risikohinweise

anderen Aktivitäten entwickelt haben, für die Verwendung durch die Teilfonds zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist Goldman Sachs in keiner Weise verpflichtet, etwaige Research-Ergebnisse oder Analysen vor ihrer jeweiligen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Die Anlageverwalter treffen Entscheidungen in Bezug auf die Teilfonds basierend auf den Anlageprogrammen der Teilfonds. Die Anlageverwalter haben jeweils unter Umständen Zugriff auf bestimmte Fundamentalanalysen und eigene technische Modelle, die von Goldman Sachs und seinen Mitarbeitern entwickelt wurden. Goldman Sachs ist jedoch in keiner Weise verpflichtet, Transaktionen für die Teilfonds in Übereinstimmung mit diesen Analysen und Modellen auszuführen. Darüber hinaus können die Anlageverwalter Transaktionen für die Teilfonds durchführen, die von den von Goldman Sachs oder den Anlageverwaltern in unterschiedlichen Zusammenhängen herausgegebenen Recherchen und Analysen abweichen. Goldman Sachs, einschließlich Bereichen innerhalb ihrer Investment Management Division, ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder den Teilfonds etwaige Informationen, Research, Anlagestrategien, Anlagemöglichkeiten oder Konzepte zur Verfügung zu stellen oder mit diesen zu teilen, die den Mitarbeitern von Goldman Sachs bekannt sind oder die in Verbindung mit anderen Kunden oder Tätigkeiten entwickelt wurden oder verwendet werden. Goldman Sachs und ein Teil seiner Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter der Anlageverwalter bzw. der anderen Mitarbeiter von Goldman Sachs, welche die Teilfonds beraten oder in anderer Weise Dienstleistungen für sie erbringen, können im Besitz von Informationen sein, die nicht allen Mitarbeitern von Goldman Sachs zur Verfügung stehen, und diese Mitarbeiter handeln unter Umständen auf Basis dieser Informationen auf eine Art und Weise, die sich nachteilig auf die Teilfonds auswirkt. Goldman Sachs kann jeweils Besitz von wesentlichen nicht öffentlichen oder sonstigen Informationen erlangen, durch welche die Fähigkeit der Teilfonds, Anlagen zu kaufen und zu verkaufen, begrenzt werden könnte. Infolgedessen kann die Anlageflexibilität der Teilfonds eingeschränkt werden. Den Anlageverwaltern ist es grundsätzlich nicht gestattet, wesentliche nicht öffentliche Informationen bei der Durchführung von Käufen und Verkäufen im Rahmen von öffentlichen Wertpapiertransaktionen für die Teilfonds zu erlangen oder zu verwenden. Goldman Sachs ist weltweit in umfassenden Broker-Makler-Transaktionen, Bankgeschäften und sonstigen Aktivitäten tätig und betreibt einen Geschäftsbereich namens Goldman Sachs Security Services („GSS“), der für Kunden Prime Brokerage-, Verwaltungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt, die sich auch auf Märkte und Wertpapiere beziehen können, in die die Teilfonds anlegen. Diese Geschäftstätigkeiten verschaffen GSS und vielen anderen Teilen von Goldman Sachs breiten Zugang zu Informationen über den jeweiligen aktuellen Status bestimmter Märkte, Anlagen und Fonds und detaillierte Kenntnisse über Fondsbetreiber. Aufgrund der in diesem Absatz beschriebenen Aktivitäten und des Zugangs und der Kenntnisse, die sich aus diesen Aktivitäten ergeben, können Teile von Goldman Sachs in Besitz von Informationen über Märkte, Anlagen und Fonds sein, die, sofern sie den Anlageverwaltern bekannt wären, dazu führen würden, dass die Anlageverwalter Beteiligungen an von einem Teilfonds gehaltenen Anlagen veräußern, zurückhalten bzw. erweitern oder bestimmte Positionen im Namen eines Teilfonds erwerben würden. Goldman Sachs ist nicht verpflichtet, den Anlageverwaltern oder insbesondere deren Mitarbeitern, die Anlageentscheidungen im Namen eines Teilfonds treffen, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Konflikte im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögenswerten durch verschiedene Abteilungen und Unternehmensbereiche innerhalb von Goldman Sachs Bei einigen Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, in die die Teilfonds anlegen können, ist der Marktwert möglicherweise nicht ohne weiteres bestimmbar, sodass diese von den Anlageverwaltern im Einklang mit den in diesem Prospekt festgelegten Bewertungsrichtlinien bewertet werden. Diese Wertpapiere und anderen Vermögenswerte können einen erheblichen Teil der Anlagen des betreffenden Teilfonds ausmachen. Die Anlageverwalter befinden sich ggf. in einem Interessenkonflikt bei der Bewertung der Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, deren Marktwert nicht ohne weiteres verfügbar ist. Diese Bewertungen beeinflussen die Vergütung der Anlageverwalter. Die Anlageverwalter werden diese Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerten im Einklang mit den hierin beschriebenen Bewertungsstandards bewerten; allerdings wird die Form, in der die Anlageverwalter ihr Ermessen in Bezug auf die Bewertungsentscheidungen ausüben, die Bewertung der Teilfondswertpapiere beeinflussen, was im Ergebnis für einige Anleger des Teilfonds von Nachteil bzw. entsprechend für die Anlageverwalter oder ihre verbundenen Unternehmen von Vorteil sein kann. Darüber hinaus können die Anlageverwalter für bestimmte Aufgaben die Dienste von externen Vendoren in Anspruch nehmen, deren Interessen und Anreize möglicherweise von denen der Anleger der Teilfonds abweichen. 44 27. Juni 2011

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Risikohinweise

In verschiedenen Abteilungen und Unternehmensbereichen innerhalb von Goldman Sachs ist eine Bewertung von Vermögenswerten erforderlich, unter anderem im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Beratung von Kunden/GS-Konten und der Funktion als Makler-Händler. Diese verschiedenen Abteilungen und Unternehmensbereiche können Informationen über Bewertungstechniken und -modelle oder andere für die Berechnung eines bestimmten Vermögenswertes oder einer Klasse von Vermögenswerten relevante Informationen teilen. Goldman Sachs ist jedoch nicht verpflichtet, an einem solchen Informationsaustausch teilzunehmen. Daher wird eine Abteilung bzw. ein Unternehmensbereich von Goldman Sachs ein und denselben Vermögenswert möglicherweise anders bewerten als andere Abteilungen oder Unternehmensbereiche von Goldman Sachs. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vermögenswert keinen verfügbaren Marktpreis hat und/oder wenn eine Abteilung bzw. ein Unternehmensbereich von Goldman Sachs über aktuellere und/oder genauere Informationen über den zu bewertenden Vermögenswert verfügt.

Mögliche Konflikte bezüglich der Eigengeschäfte von Goldman Sachs und der Anlageverwalter bzw. bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit für andere Konten Die Ergebnisse der Anlageaktivitäten der Teilfonds weichen unter Umständen erheblich von den Ergebnissen ab, die von Goldman Sachs für eigene Rechnung oder für andere Kunden-/GS-Konten erzielt werden. Die Anlageverwalter werden die Teilfonds und die anderen von ihm verwalteten Kunden-/GS-Konten im Einklang mit ihren jeweiligen Anlagezielen und Richtlinien verwalten. Goldman Sachs kann jedoch in Bezug auf etwaige derzeitige oder künftige Kunden-/GS-Konten Beratungsdienste erbringen und Handlungen vornehmen, die in Konkurrenz oder in Widerspruch zu den Beratungsleistungen stehen, die die Anlageverwalter für die Teilfonds erbringen, oder die einen anderen Teilfonds, einschließlich des Anlageertrags, einen anderen Zeitpunkt oder eine andere Vorgehensweise bezüglich der Anlage oder der Methode bei der Veräußerung der Anlage betreffen. Von Goldman Sachs oder Kunden-/GS-Konten vorgenommene Transaktionen können sich nachteilig auf die Teilfonds auswirken. Goldman Sachs und eines oder mehrere Kunden-/GS-Konten können Positionen kaufen oder verkaufen, während die Teilfonds dieselbe oder eine andere, einschließlich einer möglicherweise entgegen gesetzten, Strategie einsetzen, wodurch den Teilfonds Nachteile entstehen können. Zum Beispiel kann ein Teilfonds ein Wertpapier kaufen, während Goldman Sachs oder Kunden-/GS-Konten dasselbe Wertpapier oder ähnliche Wertpapiere leer verkaufen. Der anschließende Leerverkauf kann zu einer Minderung des Preises des Wertpapiers führen, welches der Teilfonds hält. Umgekehrt kann der Teilfonds ein Wertpapier im Einklang mit seiner Anlagepolitik und seinen Anlagerichtlinien leer verkaufen, während Goldman Sachs oder andere Kunden/GS-Konten dasselbe Wertpapier kaufen. Der anschließende Kauf kann zu einer Erhöhung des Preises der zugrunde liegenden Position in dem Leerverkaufsengagement des Teilfonds führen und eine solche Erhöhung des Preises würde sich nachteilig auf den Teilfonds auswirken. Ferner können Konflikte entstehen, wenn Goldman Sachs oder andere Kunden-/GS-Konten von in Bezug auf einen Teilfonds getroffenen Portfolioentscheidungen profitieren. Zum Beispiel kann der Verkauf einer LongPosition oder das Einnehmen einer Short-Position durch einen Teilfonds den Preis desselben, von Goldman Sachs oder anderen Kunden-/GS-Konten leer verkauften, Wertpapiers beeinträchtigen (und somit für diese von Vorteil sein). Der Kauf eines Wertpapiers oder die Deckung einer Short-Position in einem Wertpapier durch einen Teilfonds kann den Preis desselben, von Goldman Sachs oder anderen Kunden-/GS-Konten gehaltenen, Wertpapiers erhöhen (und somit für diese von Vorteil sein). Darüber hinaus können eines oder mehrere der Kunden-/GS-Konten und von Goldman Sachs getätigte Anlagetransaktionen den Wert, den Preis oder die Anlagestrategien eines Teilfonds, insbesondere Strategien in Bezug auf Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder Schwellenmärkte bzw. in Bezug auf Anlagen mit geringerer Liquidität, verwässern oder in anderer Weise beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Portfolio-Entscheidungen in Bezug auf einen Teilfonds auf Research oder anderen Informationen basieren, die auch als Basis für Portfolio-Entscheidungen für andere Kunden-/GS-Konten verwendet werden. Wenn Goldman Sachs oder ein Kunden-/GS-Konto eine Portfolio-Entscheidung oder Strategie vor ähnlichen Entscheidungen oder Strategien für die Teilfonds oder zum gleichen Zeitpunkt umsetzt (unabhängig davon, ob Portfolioentscheidungen aufgrund derselben Research-Analysen oder sonstiger Informationen getroffen wurden oder nicht), könnten die Auswirkungen auf den Markt, die daraus resultierenden Liquiditätsbeschränkungen oder andere Faktoren dazu führen, dass der Teilfonds schlechtere Handelsergebnisse erzielt und die Kosten für die Umsetzung solcher Portfolio-Entscheidungen oder Strategien ansteigen oder der Teilfonds auf andere Weise benachteiligt wird. Goldman Sachs kann sich in bestimmten Fällen dafür entscheiden, interne Strategien und 45 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Verfahren umzusetzen, die darauf abzielen, diese Folgen für die Kunden-/GS-Konten zu begrenzen, was dazu führen könnte, dass ein Teilfonds nicht in der Lage ist, bestimmte Aktivitäten zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem dies für den Teilfonds wünschenswert gewesen wäre, einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren. Wie vorstehend beschrieben, haben die Anlageverwalter die Möglichkeit, Kauf- oder Verkaufsaufträge für die Teilfonds mit Transaktionen für andere von Goldman Sachs verwaltete Fonds oder Konten (einschließlich Kunden/GS-Konten) zusammenzulegen, ohne dass jedoch hierzu eine Verpflichtung besteht. Wenn Aufträge zwecks Ausführung konsolidiert werden, besteht die Möglichkeit, dass Beteiligungen von Goldman Sachs bzw. von Goldman Sachs-Mitarbeitern Vorteile durch diese Transaktionen erzielen; dies gilt auch in Fällen eingeschränkter Kapazitäten. Zwar verfügen die Anlageverwalter über Grundsätze und Verfahren, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, Interessenkonflikten zu begegnen, die in bestimmten Fällen, in denen Kauf- und Verkaufsaufträge für die Teilfonds zwecks Ausführung mit Aufträgen für Kunden-/GS-Konten konsolidiert werden, auftreten können; in einigen Fällen werden die Anlageverwalter jedoch Zuweisungen auf Konten machen, an denen Goldman Sachs und/oder Goldman Sachs-Mitarbeiter beteiligt sind. Die Anlageverwalter erteilen auf Anfrage nähere Informationen hierzu. Der Verwaltungsrat, die Führungskräfte und die Mitarbeiter von Goldman Sachs, einschließlich der Anlageverwalter, können Wertpapiere oder andere Anlagen für eigene Rechnung kaufen oder verkaufen (und zwar auch über von Goldman Sachs, einschließlich der Anlageverwalter, verwaltete Investmentfonds). Auf Grund der unterschiedlichen Handels- und Anlagestrategien oder -beschränkungen können Positionen vom Verwaltungsrat, von den Führungskräften und den Mitarbeitern erworben werden, die mit den für die Teilfonds eingenommenen Positionen vergleichbar sind, sich von diesen unterscheiden oder zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen worden sind. Um das Risiko zu verringern, dass die Teilfonds wesentlich durch den oben beschriebenen Eigenhandel benachteiligt werden, haben sowohl die Anlageverwalter als auch Goldman Sachs jeweils Strategien und Verfahren entwickelt, die den Wertpapierhandel für eigene Rechnung der berufsmäßig beteiligten und anderen Personen, die für gewöhnlich in den Besitz von Informationen über die Portfoliotransaktionen eines Teilfonds gelangen, beschränken. Die Anlageverwalter und Goldman Sachs haben jeweils Verhaltensregeln (zusammen die „Ethik-Codes“) und Überwachungsverfahren für den Eigenhandel durch Mitarbeiter der Anlageverwalter im Hinblick auf bestimmte Wertpapiertransaktionen eingeführt, bei denen die Anlageverwalter davon ausgehen, dass sie in Verbindung mit diesen Mitarbeitern, den von den Anlageverwaltern verwalteten Kunden-/GS-Konten und den Teilfonds potenzielle Konflikte mit sich bringen. Nach den Ethik-Codes ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter der Anlageverwalter alle geltenden US-Wertpapiergesetze sowie die Treuepflichten und Regelungen zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen einhalten, denen die Anlageverwalter unterliegen. Die Ethik-Codes können im sog. Public Reference Room der SEC in Washington, D.C., eingesehen und kopiert werden. Informationen zu den Öffnungszeiten des Public Reference Rooms sind telefonisch bei der SEC unter 1-202-942-8090 erhältlich. Die Ethik-Codes sind darüber hinaus in der EDGAR-Datenbank auf der Internetseite der SEC auf http://www.sec.gov erhältlich. Kopien können gegen Entrichtung einer Kopiergebühr schriftlich bei der SEC unter der Anschrift Public Reference Section, Washington, DC 20549-0102, angefordert werden, bzw. durch elektronische Anfrage an [email protected]. Kunden von Goldman Sachs (einschließlich Kunden-/GS-Konten) haben unter Umständen über die ihnen zugehenden Kundenberichte oder auf sonstige Art und Weise ebenfalls Zugang zu Informationen in Bezug auf Transaktionen oder Ansichten der Anlageverwalter, die sich möglicherweise auf Transaktionen dieser Kunden außerhalb der von Mitarbeitern der Anlageverwalter kontrollierten Konten auswirken; diese Transaktionen können wiederum für die Teilfonds von Nachteil sein. Ferner kann die Wertentwicklung der Teilfonds nachteilig durch Cashflows und Marktschwankungen auf Grund von Kauf- und Verkaufstransaktionen sowie Kapitalerhöhungen und Kapitalentnahmen in Bezug auf andere Kunden-/GS-Konten beeinflusst werden. Diese Auswirkungen können an Märkten mit geringen Umsätzen und weniger liquiden Märkten stärker ausgeprägt sein. Die Verwaltung der Teilfonds durch die Anlageverwalter kann für Goldman Sachs vorteilhaft sein. Zum Beispiel können die Teilfonds, vorbehaltlich der geltenden Gesetze, direkt oder indirekt in Wertpapiere von Unternehmen anlegen, die mit Goldman Sachs verbunden sind oder an denen Goldman Sachs Aktien, Schuldtitel oder sonstige Beteiligungen hält. Vorbehaltlich der geltenden Gesetze dürfen die Teilfonds ferner Anlagetransaktionen tätigen, die zur Folge haben, dass andere Kunden-/GS-Konten von Verbindlichkeiten befreit werden oder auf sonstige Art und Weise Anlagepositionen abbauen bzw. dass die Teilfonds bestimmte Anlagepositionen abbauen müssen. Der Kauf, das Halten und der Verkauf von Anlagen durch die Teilfonds kann die Rentabilität der eigenen Anlagen und Geschäftstätigkeit von Goldman Sachs oder anderen Kunden-/GS-Konten in Bezug auf diese Unternehmen steigern. 46 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Goldman Sachs und eines oder mehrere Kunden-/GS-Konten (einschließlich der Teilfonds) sind zudem berechtigt, in verschiedene Klassen von Wertpapieren desselben Emittenten anzulegen. Dies hat zur Folge, dass Goldman Sachs bzw. ein oder mehrere Kunden-/GS-Konten Rechte geltend machen oder durchsetzen können, die sich gegen einen bestimmten Emittenten richten, in dem ein Teilfonds Anlagen hält; dies kann sich möglicherweise negativ auf den Teilfonds auswirken. Hält beispielsweise Goldman Sachs bzw. ein Kunden-/GS-Konto Schuldtitel eines Emittenten und ein Teilfonds Aktien desselben Emittenten, so könnte, sollte sich der Emittent in finanziellen oder betrieblichen Schwierigkeiten befinden, Goldman Sachs bzw. das Kunden-/GS-Konto, welches die Schuldtitel hält, die Liquidation des Emittenten anstreben, während der Teilfonds, der Aktien desselben Emittenten hält, eine Umstrukturierung des Emittenten vorziehen würde. Ferner können die Anlageverwalter unter bestimmten Umständen Rechte in Bezug auf einen bestimmten Emittenten im Namen von Goldman Sachs bzw. eines oder mehrerer Kunden-/GS-Konten (einschließlich der Gesellschaft) gemeinsam verfolgen oder durchsetzen, oder Mitarbeiter von Goldman Sachs arbeiten bei der Verfolgung oder Durchsetzung dieser Rechte zusammen. Die Teilfonds können durch die Aktivitäten von Goldman Sachs und anderen Kunden-/GS-Konten beeinträchtigt werden; Transaktionen für die Teilfonds können nachteilig beeinflusst oder zu Preisen oder Bedingungen abgewickelt werden, die unvorteilhafter sind, als dies der Fall gewesen wäre, wenn Goldman Sachs bzw. andere Kunden-/GS-Konten nicht wie vorstehend beschrieben im Hinblick auf den Emittenten der Wertpapiere gehandelt hätten. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiter der Anlageverwalter unter bestimmten Umständen möglicherweise Informationen über den Emittenten, die für die Verwaltung anderer Kunden-/GS-Konten von wesentlicher Bedeutung sein würden und die die Fähigkeit der Mitarbeiter der Anlageverwalter zum Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren des betreffenden Emittenten namens der Teilfonds beeinträchtigen könnten. Goldman Sachs (einschließlich seiner Mitarbeiter oder Kunden-/GS-Konten) kann Anteile oder von den Teilfonds gehaltene Wertpapiere jederzeit und ohne Mitteilung an die Anteilinhaber kaufen oder verkaufen. Ist Goldman Sachs oder ein Kunden-/GS-Konto Inhaber von Wertpapieren, in die ein Teilfonds angelegt hat, oder von Anteilen, sind nicht notwendigerweise alle von diesen als Wertpapierinhaber vorgenommenen Handlungen, wie die Ausübung von Stimmrechten und die Erteilung von Genehmigungen, mit den Interessen des Teilfonds oder der anderen Anteilinhaber des Teilfonds im Einklang. Soweit nach geltendem Recht zulässig kann Goldman Sachs Derivate errichten, zeichnen, verkaufen oder ausgeben oder als Platzierungs- oder Vertriebsstelle von Derivaten tätig werden, und zwar in Bezug auf die Teilfonds oder auf Basiswerte, Währungen oder Instrumente der Teilfonds oder anderweitig im Hinblick auf die Wertentwicklung der Teilfonds (zusammen die „Strukturierten Anlageprodukte“). Der Wert der Strukturierten Anlageprodukte kann an den Nettoinventarwert eines Teilfonds und/oder den Wert der Anlagen eines Teilfonds gekoppelt sein. Daneben kann Goldman Sachs (einschließlich seiner Mitarbeiter sowie der Kunden-/GS-Konten) vorbehaltlich geltender Gesetze in die Teilfonds anlegen oder seine Derivatpositionen durch den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen der Teilfonds absichern, und Goldman Sachs behält sich das Recht vor, seine Anlagen ohne Mitteilung an die Anteilinhaber jederzeit ganz oder teilweise zur Rücknahme einzureichen. Im Zusammenhang mit den Strukturierten Anlageprodukten und für Absicherungs-, Umschichtungs- oder sonstige Zwecke werden der Teilfonds bzw. die Kunden-/GS-Konten möglicherweise von einem Teilfonds bzw. Kunden/GS-Konten gehaltene Anlagen kaufen oder verkaufen, in den Teilfonds gehaltene Anlagen kaufen oder verkaufen oder synthetische Positionen halten, die die Wertentwicklung eines Teilfonds oder der Anlagen eines Teilfonds, bzw. die Wertentwicklung eines Kunden-/GS-Kontos oder der Anlagen eines Kunden-/GS-Kontos nachbilden oder absichern sollen. Diese Positionen können sich von den Positionen des Teilfonds unterscheiden und/oder ihnen zuwiderlaufen. Eine Anlage von Goldman Sachs kann in jede Anteilklasse eines Teilfonds vorgenommen werden, einschließlich einer Klasse, für die kein Ausgabeaufschlag oder sonstige Gebühren oder Kosten zu zahlen sind. Darüber hinaus kann Goldman Sachs Anteilinhabern Darlehen gewähren oder ähnliche Transaktionen abschließen, die durch eine Verpfändung der Beteiligung eines Anteilinhabers besichert werden und die Goldman Sachs das Recht verleihen, diese Beteiligung zurückzunehmen, sofern der Anteilinhaber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Derivate-bezogenen Aktivitäten, sowie Anlage- und Rücknahmeaktivitäten, einschließlich künftiger Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Abwicklung von Derivate-bezogenen Positionen, können jeweils oder insgesamt nachteilige Auswirkungen auf die Anlageverwaltung der Teilfonds und die Positionen (insbesondere an illiquiden Märkten), die Flexibilität und die Streuungsstrategien der Teilfonds sowie auf die Höhe der Gebühren, Aufwendungen und sonstigen von den Anlegern direkt oder indirekt über die Teilfonds zu tragenden Kosten haben. Goldman Sachs bzw. andere Kunden-/GS-Konten sind nicht verpflichtet, Handlungen in Bezug auf diese Aktivitäten im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf einen Teilfonds vorzunehmen, zu unterlassen oder einzustellen, und sie erzielen ggf. erhebliche Erträge aus Absicherungs- und sonstigen Geschäften, während die Anlagen eines Teilfonds wertmäßig sinken..

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Risikohinweise

Die Struktur oder andere Merkmale der Derivate können sich nachteilig auf die Teilfonds auswirken. Zum Beispiel könnten die Derivate gehebelte Anlagen in die Teilfonds verbriefen, und der mit diesen Anlagen verbundene Hebel könnte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass es aufgrund von Ausfällen oder anderen Ereignissen schneller zu umfangreichen Rücknahmen von Beteiligungen der Teilfonds kommen kann, als dies ansonsten der Fall wäre. Goldman Sachs könnte sogar, im Rahmen der Ausübung seiner kaufmännischen Funktion in Verbindung mit diesen Derivaten, selbst eine solche Rücknahme veranlassen. Dies kann sich nachteilig auf die Anlageverwaltung und -positionen, die Flexibilität und die Streuungsstrategien der Teilfonds sowie auf die Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Kosten auswirken, die direkt oder indirekt für Rechnung der Teilfonds angefallen sind. Ebenso kann Goldman Sachs (einschließlich seiner Mitarbeiter oder Kunden-/GS-Konten) in die Teilfonds anlegen, seine Derivatpositionen durch den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen der Teilfonds absichern und sich das Recht vorbehalten, seine Anlagen jederzeit ganz oder teilweise zur Rücknahme einzureichen. Diese Anlagen und Rücknahmen können in beträchtlichem Umfang getätigt werden, ohne dass eine entsprechende Mitteilung an die Anteilinhaber erfolgt. Derivate- und anlagebezogene Aktivitäten können mit Blick auf eine Vielzahl von Zielen erfolgen, darunter die Vermittlung von Transaktionen für andere Kunden-/GS-Konten oder Gegenparteien mit Interessen, Zielen oder Ausrichtungen, die denen der Anteilinhaber zuwiderlaufen, die Absicherung von Positionen von Goldman Sachs bzw. anderen Kunden-/GS-Konten in Wertpapieren, die in der Gesellschaft gehalten werden oder mit dieser im Zusammenhang stehen, oder in Anteilen selbst, und die Verwaltung von Risiken innerhalb des gesamten Unternehmens oder einer Geschäftseinheit sowie Produkt- und sonstigen Risiken durch Goldman Sachs oder andere Kunden-/GS-Konten. Insourcing und Outsourcing durch Goldman Sachs Vorbehaltlich der geltenden Gesetze kann Goldman Sachs (einschließlich der Anlageverwalter) jeweils ohne Mitteilung an die Anleger bestimmte Verfahren bzw. Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Dienstleistungen, die Goldman Sachs den Teilfonds in administrativer oder sonstiger Funktion erbringt, in- oder out-sourcen. Dieses In- oder Outsourcing kann zusätzliche Interessenkonflikte hervorrufen. Potenzielle Konflikte bei Übernahme weiterer Funktionen durch Goldman Sachs für die Teilfonds (neben der Funktion als Anlageverwalter) Potenzielle Konflikte in Verbindung mit Eigen- oder Überkreuzgeschäften In dem nach den geltenden Gesetzen zulässigen Maße können die Teilfonds Geschäfte und Anlagen in Futures, Wertpapiere, Währungen, Swaps, Optionen, Terminkontrakte oder sonstige Instrumente tätigen, bei denen Goldman Sachs als Auftraggeber oder im Eigenhandel für seine Kunden als Gegenpartei fungiert. Die Teilfonds können auch Überkreuzgeschäfte (cross transactions) tätigen, bei denen Goldman Sachs sowohl für den Teilfonds als auch für die Gegenpartei der Transaktion handelt, was zu einem Interessenkonflikt von Goldman Sachs hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber beiden Parteien des Überkreuzgeschäftes führen könnte. Zum Beispiel kann Goldman Sachs beim Kauf eines Wertpapiers für den Teilfonds sowohl einen Teilfonds als auch ein anderes Kunden-/GS-Konto oder ein Konto auf der Gegenseite der Transaktion vertreten und in diesem Zusammenhang möglicherweise von einer oder auch von beiden Parteien eine Vergütung oder sonstige Leistungen erhalten, wodurch die Entscheidung von Goldman Sachs, den Teilfonds zum Kauf dieses Wertpapiers zu veranlassen, beeinflusst werden könnte. Die Teilfonds werden Eigen- oder Überkreuzgeschäfte mit Goldman Sachs oder seinen verbundenen Unternehmen im Namen eines Kunden-/GS-Kontos nur in dem nach geltendem Recht zulässigen Maße in Erwägung ziehen. Potenzielle Konflikte durch Tätigkeiten von Goldman Sachs in kaufmännischer Funktion für die Teilfonds In dem nach den geltenden Gesetzen zulässigen Maße kann Goldman Sachs als Makler, Händler, Beauftragter, Darlehensgeber oder Berater oder in einer sonstigen kaufmännischen Funktion für die Teilfonds oder Emittenten von Wertapieren, die von den Teilfonds gehalten werden, tätig werden. Es wird davon ausgegangen, dass von Goldman Sachs erhobene Gebühren, Aufschläge, Abschläge, Finanzberatungsgebühren, Platzierungsgebühren und Gebühren für die Übernahme einer Emission, Vertriebsgebühren, Kreditfinanzierungs- und Bereitstellungsgebühren, Maklergebühren, sonstige Gebühren, Entschädigungen oder Gewinne, Sätze und Bedingungen seiner Ansicht nach wirtschaftlich angemessen sind, wobei Goldman Sachs, einschließlich seines Vertriebspersonals, jedoch daran interessiert sein wird, Gebühren und sonstige Beträge zu erhalten, die für Goldman Sachs und dieses Vertriebspersonal vorteilhaft sind. Die Teilfonds können vorbehaltlich geltender 48 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Gesetze Kapital von Goldman Sachs leihen, und zwar zu den mit Goldman Sachs ausgehandelten Zinssätzen und sonstigen Bedingungen. Handelt Goldman Sachs in anderer Funktion als als Anlageverwalter, so hat Goldman Sachs möglicherweise Anspruch auf eine Vergütung, während die Teilfonds keinen Anspruch auf eine solche Vergütung haben. Beispielsweise ist Goldman Sachs (sowie seine Mitarbeiter und andere Vertriebsstellen) dazu berechtigt, vorbehaltlich geltendem Recht Gebühren und andere Beträge einzubehalten, die er im Zusammenhang mit den für die Teilfonds erbrachten Dienstleistungen als Makler, Händler, Beauftragter, Darlehensgeber oder Berater oder in einer sonstigen kaufmännischen Funktion erhält, ohne dafür den Teilfonds oder deren Anteilinhabern gegenüber rechenschaftspflichtig zu sein; von den Teilfonds oder deren Anteilinhabern zu entrichtende Gebühren oder andere Vergütungen werden aufgrund des Erhalts solcher Gebühren oder anderer Beträge durch Goldman Sachs nicht verringert. Sofern Goldman Sachs als Makler, Händler, Beauftragter, Darlehensgeber, Berater oder in anderer kaufmännischer Funktion in Bezug auf die Teilfonds tätig wird, kann er in seinem eigenen Interesse kaufmännisch tätig werden, wobei sich dies unter Umständen negativ auf die Teilfonds auswirkt. Zum Beispiel kann Goldman Sachs im Zusammenhang mit Leihgeschäften in Bezug auf die Teilfonds jederzeit oder im Einzelfall die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des verliehenen Kapitals verlangen. Die verschiedenen Finanzmarktaktivitäten von Goldman Sachs, einschließlich als Researchanbieter, Anlageberater, Market Maker oder Kapitalanleger, können dazu führen, dass Mitarbeiter der verschiedenen Geschäftsbereiche innerhalb von Goldman Sachs ggf. Research- oder Anlagemeinungen vertreten und Empfehlungen geben, die nicht mit den Zielen der Anleger in Anteile im Einklang stehen oder diesen zuwiderlaufen. Wenn jedoch Goldman Sachs als Dienstleister für die Gesellschaft tätig ist, wird Goldman Sachs in dieser Funktion im besten Interesse der Anteilinhaber handeln. Die Teilfonds werden ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Gegenparteien auf Basis ihrer eigenen Kreditwürdigkeit aufbauen. Goldman Sachs, einschließlich der Anlageverwalter, ist in keiner Weise verpflichtet zu gestatten, dass seine Bonität in Verbindung mit dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen der Teilfonds verwendet wird; es ist auch nicht zu erwarten, dass die Gegenparteien der Teilfonds bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der Teilfonds auf die Kreditwürdigkeit von Goldman Sachs vertrauen werden. Potenzielle Konflikte im Zusammenhang mit Maklergeschäften und der Ausübung von Stimmrechten als Stimmrechtsvertreter Soweit nach geltendem Recht zulässig können Käufe und Verkäufe von Wertpapieren für einen Teilfonds mit den Aufträgen für andere Kunden-/GS-Kunden gebündelt oder konsolidiert werden. Die Anlageverwalter und ihre verbundenen Unternehmen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu bündeln oder zu konsolidieren, falls Portfoliomanagemententscheidungen für verschiedene Konten gesondert getroffen werden, oder falls sie feststellen, dass die Bündelung oder Konsolidierung nicht durchführbar oder erforderlich ist, bzw. bei Konten mit spezifischen Kundenvorgaben. Aufgrund der vorherrschenden Handelspraxis ist es oft nicht möglich, für das Gesamtvolumen an erworbenen oder veräußerten Wertpapieren denselben Preis oder die gleichen Ausführungsbedingungen zu erzielen. In diesem Fall kann für die verschiedenen Preise ein Durchschnittspreis ermittelt werden, der den Teilfonds belastet oder gutgeschrieben wird. Eine solche Konsolidierung kann somit für die Teilfonds von Nachteil sein. Darüber hinaus werden den Teilfonds unter bestimmten Bedingungen nicht dieselben Provisionen oder den Provisionen entsprechenden Sätze in Verbindung mit einem konsolidierten oder gebündelten Auftrag in Rechnung gestellt. Insbesondere unterschiedliche Zeitzonen, separate Trading Desks oder Portfoliomanagementprozesse in einer globalen Organisation können unter anderem zu getrennten, nicht konsolidierten Abwicklungen führen. Die Anlageverwalter können Makler auswählen (einschließlich verbundener Unternehmen der Anlageverwalter), die den Anlageverwaltern, den Teilfonds, anderen Kunden-/GS-Konten oder deren verbundenen Unternehmen oder Mitarbeitern direkt oder durch entsprechende Geschäftsbeziehungen, eigene Research-Dienste oder andere entsprechende Dienstleistungen erbringen, die nach Ansicht der Anlageverwalter eine geeignete Unterstützung bei ihrem Anlageentscheidungsprozess bieten (einschließlich in Bezug auf Futures, Festpreisangebote und OTCTransaktionen im Einklang mit der jeweiligen Anlagepolitik und den Anlagezielen der einzelnen Teilfonds). Zu diesen Research-Diensten und sonstigen Dienstleistungen gehören in gesetzlich zulässigem Maße Researchberichte über Unternehmen, Branchen und Wertpapiere, Wirtschafts- und Finanzdaten, Finanzveröffentlichungen, Proxy-Analysen; Handelsindustrieseminare, Computerdatenbanken, Kursinformationsmittel und -dienstleistungen, und researchbezogene Computer Hardware, Software und andere 49 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Dienstleistungen und Produkte. Auf diese Weise erhaltene Research-Dienste und sonstige Dienstleistungen können zur Erbringung von Dienstleistungen für einen oder sämtliche der Teilfonds und anderen Kunden-/GSKonten eingesetzt werden, einschließlich in Verbindung mit Kunden-/GS-Konten, mit Ausnahme derjenigen Konten, die dem Makler im Zusammenhang mit Research-Diensten und sonstigen Dienstleistungsvereinbarungen Gebühren zahlen. Soweit nach geltendem Recht zulässig profitieren von diesen Produkten und Dienstleistungen andere Kunden-/GS-Konten gegenüber den Teilfonds möglicherweise in unverhältnismäßig hohem Maße, und zwar basierend auf dem Betrag der Maklergebühren, die von den Teilfonds und diesen anderen Kunden-/GSKonten gezahlt werden. Zum Beispiel werden Research-Dienste und sonstige Dienstleistungen, die über die Gebühren eines Kunden gezahlt werden, unter Umständen nicht zur Verwaltung des Kontos dieses Kunden eingesetzt. Darüber hinaus können andere Kunden-/GS-Konten von Kostenersparnissen oder Preisnachlässen in Verbindung mit Produkten und Dienstleistungen, die den Teilfonds und diesen anderen Kunden-/GS-Konten gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, (in unverhältnismäßig hohem Maße) profitieren. Soweit die Anlageverwalter Soft-Dollar-Commission-Vereinbarungen einsetzen, müssen sie für diese Produkte und Dienstleistungen nicht selbst bezahlen. Die Anlageverwalter können Research-Dienste erhalten, die an Auftragsausführungs-, Abwicklungs- und/oder Verrechnungsdienstleistungen gekoppelt sind, die von einem bestimmten Makler/Händler angeboten werden. Soweit die Anlageverwalter Research-Dienste auf dieser Basis erhalten, bestehen unter Umständen viele der mit traditionellen Soft-Dollar-Commission-Vereinbarungen verbundenen Interessenkonflikte. Zum Beispiel werden Research-Dienste nicht von den Anlageverwaltern getragen, sondern effektiv aus Kundengebühren bezahlt, aus denen auch die Ausführungs-, Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen des Maklers/Händlers gedeckt werden. Die auf "Soft Commission"-Basis gewährten Vergünstigungen müssen der Leistung von Anlagediensten für die Gesellschaft förderlich sein; ferner sind derartige Soft Commission-Vereinbarungen in den periodisch veröffentlichten Berichten gegenüber der Gesellschaft offen zu legen. Die Anlageverwalter können bestrebt sein, Wertpapiergeschäfte über Makler auszuführen, die gemäß diesen Vereinbarungen Research-Dienste oder sonstige Dienstleistungen anbieten, um den kontinuierlichen Erhalt von Research-Diensten oder sonstigen Dienstleistungen sicherzustellen, die die Anlageverwalter bei ihren Anlageentscheidungsprozessen für nützlich halten. Die Anlageverwalter können sich jeweils dafür entscheiden, in unterschiedlichem Umfang auf die vorstehend beschriebenen Vereinbarungen zu verzichten. Die Anlageverwalter setzen Grundsätze und Verfahren ein, um zu verhindern, dass sich Interessenkonflikte auf die Abstimmungsentscheidungen als Stimmrechtsvertreter auswirken, die sie für Beratungskunden, einschließlich der Teilfonds, treffen, und um sicherzustellen, dass diese Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Treuepflichten der Anlageverwalter gegenüber ihren Kunden getroffen werden. Dennoch können ungeachtet dieser Grundsätze und Verfahren bezüglich der Abstimmung als Stimmrechtsvertreter die tatsächlichen Abstimmungsergebnisse der Anlageverwalter für die Interessen von anderen Kunden oder für die Geschäftstätigkeit anderer Abteilungen oder Unternehmensbereiche von Goldman Sachs und/oder seinen verbundenen Unternehmen vorteilhaft sein, mit der Maßgabe, dass die Anlageverwalter der Ansicht sind, dass diese Abstimmungsentscheidungen in Übereinstimmung mit ihren Treuepflichten erfolgen. Eine nähere Beschreibung dieser Grundsätze und Verfahren ist in dem Abschnitt über Stimmrechtsvollmachten enthalten. Potenzielle regulatorische Beschränkungen für die Aktivitäten der Anlageverwalter Die Aktivitäten eines Teilfonds können jeweils aufgrund der für Goldman Sachs geltenden aufsichtsrechtlichen Beschränkungen und/oder seiner internen Firmenpolitik, welche auf die Einhaltung oder Begrenzung der Anwendbarkeit dieser Beschränkungen abzielt oder in sonstiger Weise mit diesen Beschränkungen in Zusammenhang steht, eingeschränkt sein. Für Kunden, die nicht von Goldman Sachs beraten werden, finden einige dieser Beschränkungen und Grundsätze keine Anwendung. So kann es Zeiten geben, in denen die Anlageverwalter bestimmte Arten von Geschäften in Wertpapieren oder Instrumenten, die von Unternehmen ausgegeben werden oder im Zusammenhang mit Unternehmen stehen, für die Goldman Sachs als Investmentbank oder als Market Maker tätig ist oder sonstige Dienstleistungen bereitstellt oder an denen Goldman Sachs für eigene Rechnung Beteiligungen hält, nicht tätigen oder empfehlen oder ihre Beratung in anderer Weise beschränken oder begrenzen werden. Wenn Goldman Sachs sich beispielsweise an einer Emission, am Vertrieb von Wertpapieren oder an Beratungsdiensten für ein Unternehmen beteiligt, ist es den Teilfonds unter Umständen nicht oder nur in beschränktem Umfang erlaubt, die Wertpapiere des betreffenden Unternehmens zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ähnliche Situation könnte eintreten, wenn Mitarbeiter von Goldman Sachs als Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmen tätig sind, deren Wertpapiere die Teilfonds zu kaufen oder zu verkaufen beabsichtigen. Je umfänglicher das Anlageberatungsgeschäft der Anlageverwalter und die Geschäftstätigkeit von Goldman Sachs sind, umso größer ist das Potenzial, dass diese Grundsätze und 50 27. Juni 2011

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Risikohinweise

Beschränkungen sich auf Anlagetransaktionen auswirken werden. Allerdings können die Teilfonds, soweit rechtlich zulässig, Wertpapiere oder Instrumente erwerben, die von diesen Unternehmen ausgegeben werden oder die Gegenstand einer Emission sind, für die Goldman Sachs Emissions-, Vertriebs- oder Beratungsvereinbarungen abgeschlossen hat, oder in Fällen, wenn Mitarbeiter von Goldman Sachs als Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung des Emittenten tätig sind. Ferner können die Anlageaktivitäten für eigene Rechnung von Goldman Sachs und für Rechnung von Kunden/GS-Konten die Verfolgung bestimmter Anlagestrategien oder die Rechte der Teilfonds einschränken. Zum Beispiel können in regulierten Branchen, in bestimmten Schwellenmärkten oder an internationalen Märkten, in unternehmensrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Definitionen von Eigentum sowie in einigen Futures- oder Derivattransaktionen Beschränkungen für den Gesamtbetrag von Anlagen verbundener Anleger bestehen, die ohne Erlaubnis oder ohne Erteilung einer anderen aufsichtsrechtlichen oder unternehmensrechtlichen Genehmigung nicht überschritten werden dürfen, oder die, falls sie überschritten werden, unter Umständen dazu führen, dass Goldman Sachs, die Teilfonds oder andere Kunden-/GS-Konten Nachteilen oder geschäftlichen Beschränkungen unterliegen. Sofern bestimmte Schwellenwerte für Gesamtbeteiligungen erreicht werden oder bestimmte Transaktionen vorgenommen werden, kann die Fähigkeit der Anlageverwalter, für Kunden (einschließlich der Teilfonds) Anlagen zu erwerben oder zu veräußern, Rechte auszuüben oder Geschäfte vorzunehmen durch Vorschriften eingeschränkt oder auf sonstige Weise beeinträchtigt werden. Darüber hinaus können bestimmte Anlagen als Reputationsrisiko oder als unvorteilhaft angesehen werden. Infolgedessen können die Anlageverwalter für Kunden (einschließlich der Teilfonds) Käufe begrenzen, bestehende Anlagen veräußern oder auf sonstige Weise die Ausübung von Rechten (einschließlich Stimmrechte) beschränken oder begrenzen, wenn die Anlageverwalter es nach ihrem alleinigen Ermessen für angemessen erachten. Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt ausgeführten Aktivitäten können durch derzeitige und künftige Tätigkeiten von Goldman Sachs zusätzliche Interessenkonflikte ausgelöst werden.

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Verwaltung und Geschäftsführung

Verwaltung und Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat die Gesamtverantwortung für die Leitung der Gesellschaft, einschließlich allgemeiner strategischer Entscheidungen und der Prüfung der Tätigkeiten der Anlageverwalter, der Depotbank, der Verwaltungsstelle, der Vertriebsstellen, des Börsenzulassungsbeauftragten sowie der Register- und Transferstelle und anderer von der Gesellschaft jeweils bestellter Dienstleister. Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung der Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft gemäß der Satzung. Der Verwaltungsrat kann vorbehaltlich der Zustimmung durch die irische Zentralbank bestimmte Funktionen an die Verwaltungsstelle, die Anlageverwalter und sonstige Stellen delegieren, die der Aufsicht und den Weisungen des Verwaltungsrates unterliegen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nachstehend mit ihren Haupttätigkeiten aufgeführt. Keines der Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft ist in einer geschäftsführenden (executive) Funktion bei der Gesellschaft tätig. Die Gesellschaft hat die tägliche administrative Leitung der Gesellschaft auf die Verwaltungsstelle und den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte auf die Anlageverwalter übertragen. Unter Umständen sind einige der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft mit Goldman Sachs oder einem seiner verbundenen Unternehmen verbunden, sie handeln jedoch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats als Personen mit unabhängigen Treuepflichten und unterliegen nicht der Kontrolle von Goldman Sachs bezüglich der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zum Datum dieses Prospekts besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus den folgenden Mitgliedern:

5.1

Bei Goldman Sachs beschäftigte Verwaltungsratsmitglieder Mark Heaney ist ein Executive Director bei GSAM, der seit 2005 für die Firma tätig ist. Mark Heaney ist Leiter der International Funds Group von Goldman Sachs Asset Management und verantwortlich für die Infrastruktur, welche die Vehikel in Pool-Form von GSAM in Europa und Asien unterstützt. Bevor er zu GSAM kam, war Mark Heaney sechs Jahre für Invesco Asset Management in London und Dublin (dort war er auch Board-Mitglied der Organismen für gemeinsame Anlagen von Invesco), zwei Jahre für PricewaterhouseCoopers und acht Jahre für Threadneedle Asset Management tätig. Mark Heaney erwarb 1989 einen BA-Abschluss (Honours) in Wirtschaftsprüfung (Accounting) von der University of Ulster und 1992 die Qualifikation als Chartered Management Accountant. Er verfügt sowohl über die irische als auch über die britische Staatsbürgerschaft. Alan Shuch ist ein Advisory Director bei GSAM. Er ist ferner Mitglied der folgenden Gremien: GSAM Mutual Fund Board of Trustees, Hedge Fund Registered Investment Company Board of Managers und einiger weiterer Verwaltungsgremien von Goldman Sachs Off-Shore-Hedge-Fonds. Alan Shuch ist darüber hinaus Mitglied der folgenden Ausschüsse: Valuation and Brokerage Allocation Committees von GSAM und Investment Policy Committees für Goldman Sachs Global Opportunities, Liquid Trading Opportunities und Insurance Dedicated Hedge Funds. Vor seinem Ausscheiden als Goldman Sachs General Partner 1994 war Alan Shuch President and Chief Operating Officer von GSAM, wo er 1988 seine Tätigkeit aufnahm. Alan Shuch kam 1976 zum Bereich Fixed Income Division bei Goldman Sachs, nachdem er 1976 seinen MBA von Wharton erhalten hatte. Er trug maßgeblich zum Aufbau der Abteilungen Corporate Bond und High Yield Bond bei, leitete die Abteilungen Portfolio Restructuring, Fixed Income Quant und Credit Research und war an der Leitung von Fixed Income Sales beteiligt. Er war weiterhin Mitglied verschiedener konzernübergreifender Ausschüsse, darunter des International Executive, New Product and Strategic Planning Committee. Theodore T. Sotir ist ein Managing Director und Partner von Goldman Sachs, der seit 1986 für Goldman Sachs tätig ist. Theodore T. Sotir ist Chief Administrative Officer für den Bereich International Business von Goldman Sachs Asset Management. Darüber hinaus ist er Leiter verschiedener globaler Initiativen von GSAM, einschließlich der Global Products Group und des Global Client Service, Vorsitzender des OffshoreFonds-Geschäfts und Chief Operating Officer des Vertriebs. Im Zeitraum von 1996 bis 2009 war er Co-Head von GSAM Europa. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei Goldman Sachs im Jahr 1986 war Theodore T. 52

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Sotir als Mitarbeiter in der Abteilung Mortgage Securities (hypothekarisch gesicherte Wertpapiere) für den Vertrieb von festverzinslichen Wertpapieren für institutionelle Anleger zuständig. Nach seiner anschließenden Tätigkeit bei Fidelity Investments in Boston, wo er ab dem Jahr 1992 als Manager für FixedIncome-Portfolios tätig war, kehrte er im Jahr 1993 nach New York zu Goldman Sachs zurück, wo er ebenfalls diese Position innehatte. Im Jahr 1996 übernahm er die Zuständigkeit für die Bereiche Vertrieb, Verkauf und Marketing von GSAM für die Regionen Europa und Asien (mit Ausnahme von Japan). In dieser Position war er bis zum Jahr 2001 tätig.1980 erhielt Theodore T. Sotir den Grad eines B.S.E. der Princeton University und 1986 einen Master of Business Administration von der Amos Tuck School of Business Administration am Dartmouth College. Er verfügt sowohl über die britische als auch über die USamerikanische Staatsbürgerschaft.

5.2

Nicht bei Goldman Sachs beschäftigte Verwaltungsratsmitglieder Frank Ennis ist als unabhängiger Berater und Director im Investmentfondsbereich tätig. Von 1985 bis 1999 war er Partner bei PricewaterhouseCoopers, wo er im Jahr 1989 im Bereich Investmentfonds tätig war. Einen Großteil seiner beruflichen Laufbahn war er im Bereich der Finanzdienstleistungen und strategischen Beratung für internationale Unternehmen, die an der Etablierung am Standort Irland interessiert waren, tätig. Neben dem Global Marketing and Networking für das International Financial Services Centre (das „IFSC“) war er beratend für Neugründungen in Dublin tätig, sowie bei der Strukturierung von Investmentfondsprodukten und der Vermarktung und dem Vertrieb von Investmentfonds am europäischen Markt. Zu seinen Kunden zählen zahlreiche internationale Kunden. Von 2000 bis 2001 war Frank Ennis einer der CEOs und Mitglied des Verwaltungsrates von Trinity Technology Limited. Die Gesellschaft war im Technologiesektor tätig und wurde am 14. Mai 2001 zwangsliquidiert. Im Jahre 1977 erhielt er seinen BBS Abschluss des Trinity College Dublin. Mit der Zulassung als Chartered Accountant 1981 wurde er 1991 auch als Fellow des Institute of Chartered Accountants aufgenommen. Eugene Regan, praktiziert als Rechtsanwalt in Irland. Er hat einen Bachelor of Arts und einen Masters of Economics–Abschluss des University College Dublin sowie einen Masters in International Law der Vrije Universiteit, Brüssel. Von 1985 bis 1988 war er Mitglied des Kabinetts der Europäischen Kommission von Kommissar Peter Sutherland. Er war von 1989 bis 1995 Executive Director von Agra Trading Limited; danach nahm er seine Anwaltstätigkeit in Irland auf und wurde 2005 Senior Counsel. David Shubotham ist Ire. David Shubotham war von 1975 bis 2005 Haupt-Vorstandsmitglied von J&E Davy (einem irischen Börsenmakler). Für Davy Stockbrokers war er 35 Jahre lang tätig. Er ist Mitglied der Society of Investment Analysts. Er ist Mitglied der Verwaltungsgremien verschiedener weiterer Anlageorganismen. Er verfügt über die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer und erwarb 1969 den Abschluss eines Bachelor of Commerce des University College Dublin.

Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben satzungsgemäß bis zu ihrem Rücktritt, Tod, ihrer Abberufung oder Entlassung im Amt. Die Satzung sieht eine Altersgrenze von 72 Jahren für die Mitglieder des Verwaltungsrates vor und bestimmt, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates sein Amt in der Jahreshauptversammlung, die unmittelbar auf den zweiten Jahrestag seiner Bestellung folgt, niederzulegen hat (sofern der Verwaltungsrat durch Beschluss keine abweichende Regelung trifft), und dass es durch die Anteilinhaber der Gesellschaft durch ordentlichen Beschluss auf dieser Jahreshauptversammlung wieder gewählt werden kann. Zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder können gemäß der Satzung ernannt werden. Alle Verwaltungsratsmitglieder werden angemessen vergütet und erhalten für ihre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwaltungsratsmitglieder entstandenen Auslagen eine angemessene Erstattung. Verwaltungsratsmitglieder, die nicht bei Goldman Sachs beschäftigt sind, erhalten außerdem für ihre Dienste für die Gesellschaft eine Vergütung. Verwaltungsratsmitglieder, die bei Goldman Sachs beschäftigt sind, erhalten zwar eine angemessene Erstattung ihrer Auslagen, jedoch keine Vergütung ihrer Dienste für die Gesellschaft. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann in einen oder mehrere der Teilfonds anlegen. Informationen zu den Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder sind in den Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft offen gelegt. Die Satzung sieht ferner vor, dass der Verwaltungsrat sämtliche Befugnisse der Gesellschaft im Hinblick auf Kreditaufnahmen und die hypothekarische oder sonstige Belastung ihres Unternehmens, ihres Grundvermögens oder eines Teils desselben (in Verbindung mit solchen Kreditaufnahmen) ausüben darf, und diese Befugnis an die Anlageverwalter übertragen darf. Der Company Secretary der Gesellschaft ist Matsack Trust Limited. 53 27. Juni 2011

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Anlageverwalter

6 Anlageverwalter Die Gesellschaft wird von ihrem Verwaltungsrat geleitet, vorbehaltlich der den Anteilinhabern gesetzlich übertragenen Befugnisse, die durch die Hauptversammlungen der Anteilinhaber ausgeübt werden. Der Verwaltungsrat ist für das Anlagemanagement und die Verwaltung der einzelnen Teilfonds verantwortlich. Mit Datum dieses Prospektes hat die Gesellschaft Goldman Sachs Asset Management International als Anlageverwalter für die Euro-Teilfonds, die Sterling-Teilfonds und den Yen-Teilfonds bestellt. Die Gesellschaft hat Goldman Sachs Asset Management International und Goldman Sachs Asset Management, L.P. als gemeinsame Anlageverwalter für die US$-Teilfonds bestellt. Die Gesellschaft hat Goldman Sachs Asset Management Co., Ltd. („GSAMC“) bestellt, gemeinsam mit Goldman Sachs Asset Management International als Anlageverwalter für den Yen-Teilfonds zu fungieren. Die Anlageverwalter sind als Anlageverwalter für eine Reihe von Organismen für gemeinsam Anlagen tätig und erbringen zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsdienste für Investmentfonds von Goldman Sachs und für andere Organismen für gemeinsame Anlagen sowie für institutionelle Kunden und Privatanleger. Zum 31. Dezember 2010 waren die Anlageverwalter und ihre Mutter- und Tochtergesellschaften für Vermögenswerte in Höhe von über US$ 840 Milliarden als Anlageverwalter, Vertriebsstelle oder Verwaltungsstelle tätig. Gemäß den Anlageverwaltungsverträgen ist GSAMI ab Handelsbeginn in London bis 12:00 Uhr Dubliner Zeit (7:00 Uhr New Yorker Zeit) als einziger Anlageverwalter für die Gesellschaft bezüglich der Vermögenswerte der US$Teilfonds zuständig, bzw. zu anderen Zeiten, die die Gesellschaft und die Anlageverwalter jeweils schriftlich festgelegt haben. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Handelsschluss in New York geht die ausschließliche Befugnis zur Anlageverwaltung auf GSAM über. Sollten die Märkte in London an einem bestimmten Tag geschlossen sein, liegt die ausschließliche Befugnis zur Anlageverwaltung bezüglich der US$-Teilfonds für diesen Tag bei GSAM. Sollten die Märkte in New York an einem bestimmten Tag geschlossen sein, liegt die ausschließliche Anlageverwaltung bezüglich der US$-Teilfonds für diesen Tag bei GSAMI. Die Anlageverwalter können mit vorheriger Genehmigung durch die irische Zentralbank bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Anlageverwaltung an Unternehmen der Goldman Sachs-Gruppe übertragen, wobei die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen bei den Anlageverwaltern verbleibt, einschließlich der Befugnis zum Abschluss von Transaktionen in Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft. Angaben zu einer solchen Übertragung von Anlageverwaltungsfunktionen sind auf Anfrage bei dem betreffenden Anlageverwalter erhältlich und werden gegebenenfalls im jeweils aktuellsten Bericht der Gesellschaft veröffentlicht. Die Gebühren dieser Beauftragten tragen die Anlageverwalter. Jeder Anlageverwaltungsvertrag kann jederzeit von jeder Partei mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden, bzw. fristlos durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei, wenn letztere gegen den Anlageverwaltungsvertrag verstoßen hat und dem Verstoß entweder nicht abgeholfen werden kann oder, sofern Abhilfe möglich ist, die verursachende Partei dies nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung der kündigenden Partei behoben hat. Die Anlageverwalter und von diesen beauftragte dritte Personen oder Unternehmen haften der Gesellschaft gegenüber nicht für Verluste, die der Gesellschaft oder ihren Beauftragten im Zusammenhang mit der Erfüllung der den Anlageverwaltern gemäß den Anlageverwaltungsverträgen obliegenden Pflichten entstehen, mit Ausnahme solcher Verluste, die unmittelbar auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nicht- oder Schlechterfüllung oder Betrug seitens der Anlageverwalter bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Anlageverwaltungsverträgen zurückzuführen sind. Gemäß den Anlageverwaltungsverträgen stellt die Gesellschaft die Anlageverwalter von allen Verbindlichkeiten, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen frei, die Dritten entstanden sind oder die Dritte gegen die Anlageverwalter geltend machen, und zwar soweit diese Verluste oder Schäden Dritten ohne Vorliegen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Nicht- oder Schlechterfüllung oder Betrug seitens der Anlageverwalter entstanden sind. Die Gesellschaft kann mit vorheriger Genehmigung durch die irische Zentralbank jeweils weitere Anlageverwalter für einen bestimmten Teilfonds der Gesellschaft bestellen. Einzelheiten zu solchen weiteren Anlageverwaltern finden Sie in einem Nachtrag zum Prospekt oder in dem/den betreffenden Prospektzusatz/zusätzen. Unter außerordentlichen Umständen (insbesondere unter Umständen, die die Umsetzung eines Notfallplanes durch die Gesellschaft und/oder einen Anlageverwalter erforderlich machen) kann GSAMI die Verantwortung für das 55 27. Juni 2011

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Anlageverwalter

Erbringen von Anlageverwaltungsdiensten bezüglich aller oder eines Teils der Vermögenswerte der US$-Teilfonds übernehmen (unter Umständen, in denen die ausschließliche Anlageverwaltungsbefugnis bezüglich der US$ Teilfonds ansonsten, wie oben beschrieben, GSAM zustehen würde), und/oder kann GSAM die Verantwortung für das Erbringen von Anlageverwaltungsdiensten bezüglich aller oder eines Teils der Vermögenswerte der EuroTeilfonds, der Sterling-, des Yen- und der US$-Teilfonds übernehmen (bezüglich der US$-Teilfonds unter Umständen, in denen die ausschließliche Anlageverwaltungsbefugnis ansonsten, wie oben beschrieben, GSAMI zustehen würde). Die irische Zentralbank ist in diesen Fällen von einer solchen Übernahme durch die jeweiligen Anlageverwalter im Voraus zu benachrichtigen. Die Verantwortung für die Verwaltung der Vermögenswerte der betreffenden Teilfonds wird auf den ursprünglichen Anlageverwalter zurück übertragen, sobald dieser wieder in der Lage ist, seine Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen seines Anlageverwaltungsvertrages zu erfüllen. Die prozentuale Zuteilung jedes Teilfonds zu jedem Anlageverwalter wird umfassend im Jahresbericht der Gesellschaft ausgeführt. GSAMI ist ein von der Financial Services Authority im Vereinigten Königreich als Anlageverwalter zugelassenes Unternehmen und wird bei der Ausübung seines Anlageverwaltungsgeschäfts von dieser beaufsichtigt. GSAM ist als Anlageverwalter gemäß dem Advisers Act registriert. GSAMC ist vom japanischen Ministerium für Finanzen zur Ausübung des Anlageverwaltungsgeschäfts (discretionary investment management) zugelassen.

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Depotbank

Depotbank

Die Gesellschaft hat BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited gemäß dem Depotbankvertrag als Depotbank für ihre Vermögenswerte bestellt. Die Depotbank wurde nach irischem Recht gegründet, um Treuhanddienste für Organismen für gemeinsame Anlagen zu erbringen. Die Hauptpflichten der Depotbank umfassen die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft, die Führung von Bankkonten und fristgerechte Abwicklung sämtlicher Wertpapiertransaktionen. Gemäß dem Depotbankvertrag muss die Depotbank die Wertpapiere der Gesellschaft gesondert und von den Vermögenswerten der Depotbank und ihrer verbundenen Gesellschaften getrennt halten. Der Depotbankvertrag sieht die Entschädigung der Depotbank für Verluste vor, die ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dem Depotbankvertrag entstanden sind, wobei ein Entschädigungsanspruch nicht besteht bei Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung oder Schlechterfüllung oder bei Betrug sowie gemäß den Bestimmungen der OGAW-Vorschriften. Gemäß den OGAW-Vorschriften ist die Depotbank verpflichtet, in jedem Bilanz- und Berichtszeitraum Erkundigungen über das Verhalten der Gesellschaft einzuholen und den Anteilinhabern darüber zu berichten, wobei anzugeben ist, ob die Gesellschaft nach Auffassung der Depotbank gemäß den Grenzen, die der Gesellschaft und jedem Teilfonds hinsichtlich ihrer Anlagetätigkeit und der Kreditaufnahme gesetzt sind, und in sonstiger Hinsicht gemäß der Gründungsurkunde, der Satzung und den OGAWVorschriften geführt wurde, und soweit dies nicht der Fall war, in welcher Hinsicht die Gesellschaft nicht so geführt wurde, und die Maßnahmen, die die Depotbank ergriffen hat, um dieser Situation abzuhelfen. Die Depotbank haftet gegenüber der Gesellschaft und den Anteilinhabern für etwaige Verluste, die diesen aufgrund von ihrem nicht zu rechtfertigenden Versäumnis, ihre Pflichten gemäß dem Depotbankvertrag zu erfüllen bzw. aufgrund von nicht ordnungsgemäßer Erfüllung solcher Verpflichtungen entstehen. Gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrages ist die Depotbank in vollem Umfang befugt, sämtliche oder einen Teil ihrer Depotaufgaben in Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft zu delegieren. Die Verantwortung der Depotbank in Bezug auf eine solche Delegierung unterliegt den OGAW-Vorschriften. Der Depotbankvertrag kann von jeder Partei jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden, wobei die Kündigung erst nach Bestellung eines Nachfolgers, den die irische Zentralbank genehmigt hat, wirksam wird. Außerdem kann jede Partei den Depotbankvertrag jederzeit kündigen: (i) wenn oder nachdem die andere Partei aufgelöst wird, außer bei freiwilliger Liquidation zum Zweck der Umstrukturierung oder Fusion unter Bedingungen, die zuvor von der anderen Partei schriftlich genehmigt worden sind, wobei die diesbezügliche Genehmigung nicht ohne guten Grund verweigert werden darf; (ii) wenn die jeweils andere Partei im Sinne von Section 214 der Companies Acts von 1963 bis 2005 von Irland nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu bezahlen; (iii) falls ein Konkursverwalter über Vermögenswerte der anderen Partei bestellt wird; (iv) wenn ein Verwalter für die andere Partei bestellt wird oder ein anderes Ereignis mit einer ähnlichen Folge eintritt; oder (v) im Falle einer wesentlichen Verletzung einer Partei ihrer gemäß dem Depotbankvertrag geschuldeten Pflichten, sofern diese Partei nicht innerhalb von 30 Tagen Abhilfe schafft, nachdem ihr eine diesbezügliche Aufforderung von der anderen Partei zugegangen ist. Die Gesellschaft kann den Depotbankvertrag jederzeit kündigen, falls die Depotbank gemäß geltendem Recht nicht länger befugt ist, ihre Aufgaben gemäß dem Depotbankvertrag zu erfüllen. Falls innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Depotbank der Gesellschaft ihren Wunsch mitgeteilt hat, gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrages ihr Amt als Depotbank zu beenden, oder ab dem Datum, an dem die Bestellung der Depotbank von der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Depotbankvertrages widerrufen wird, oder ab dem Datum, an dem die Depotbank ihre Befugnis, als Depotbank gemäß den OGAW-Vorschriften zu fungieren, verliert, keine neue Depotbank bestellt ist: (i) muss der Secretary nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat oder die Depotbank unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einberufen, der ein Sonderbeschluss zur Auflösung der Gesellschaft vorgelegt wird; wird dieser Sonderbeschluss gefasst, verteilt der Liquidator die Vermögenswerte der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Satzung; oder (ii) darf die Gesellschaft sämtliche Anteile gemäß den Bestimmungen der Satzung zurückkaufen.

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Verwaltungsstelle

Verwaltungsstelle

Die Gesellschaft hat BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited als Verwaltungsstelle bestellt, um der Gesellschaft gemäß dem Verwaltungsstellenvertrag administrative Dienste zu erbringen. Die Verwaltungsstelle ist eine private limited company irischen Rechts, die am 31. Mai 1994 (eingetragen unter der Nr. 218007) gegründet wurde und über ein voll eingezahltes Nennkapital von € 253.947,62 verfügt. Die Verwaltungsstelle ist als Fondsdienstleister tätig in administrativen Funktionen, in der Führung von Anlegerkonten und in der Buchführung sowie in der Funktion als Register- und Transferstelle und damit verbundener Dienste für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds. Die der Gesellschaft von der Verwaltungsstelle erbrachten laufenden administrativen Dienste umfassen die Führung der Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft und die Unterstützung bei der Erstellung von Jahresund Halbjahresberichten der Gesellschaft. Die Aufgaben der Verwaltungsstelle umfassen ferner die Anlegerkontenverwaltung, einschließlich der täglichen Berechnung des Nettoinventarwerts sowie des Nettoinventarwerts je Anteil eines jeden Teilfonds. Der Verwaltungsstellenvertrag kann von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen oder auch fristlos gekündigt werden, (i) im Falle einer wesentlichen Verletzung durch eine der Parteien, die nicht behoben werden kann, bzw. die nicht innerhalb von 30 Tagen behoben wurde, nachdem die andere Partei der vertragsverletzenden Partei eine diesbezügliche Aufforderung erteilt hat; (ii) wenn eine Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen oder auf andere Weise insolvent wird oder mit ihren Gläubigern oder zu Gunsten ihrer Gläubiger ein Vergleichsverfahren abschließt oder eine Vereinbarung trifft; (iii) wenn eine Partei Gegenstand eines Antrags auf Ernennung eines Verwalters oder einer sonstigen Amtsperson ist; (iv) wenn ein Konkursverwalter über das Geschäft einer Partei, die Vermögenswerte, die Erträge oder wesentliche Teile von diesen bestellt wurde; (v) wenn eine Partei Gegenstand eines gültigen Liquidationsbeschlusses ist, außer im Falle einer freiwilligen Auflösung zu Zwecken der Umstrukturierung oder Verschmelzung nach zuvor von der anderen Partei schriftlich genehmigten Bedingungen; oder (vi) wenn ein Beschluss oder ein Gerichtsurteil bezüglich der Abwicklung der Partei vorliegt. Falls nicht Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Betrug vorliegen, haftet die Verwaltungsstelle gegenüber der Gesellschaft nicht für dieser infolge ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben gemäß dem Verwaltungsstellenvertrag entstandene Verluste. Gemäß dem Verwaltungsstellenvertrag stellt die Gesellschaft die Verwaltungsstelle von allen Verbindlichkeiten, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen frei, die Dritten entstanden sind oder die Dritte gegen die Verwaltungsstelle geltend machen, und zwar soweit diese Verluste oder Schäden Dritten ohne Vorliegen von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Nicht- oder Schlechterfüllung oder Betrug seitens der Verwaltungsstelle entstanden sind.

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Register- und Transferstelle

Register- und Transferstelle

Die Gesellschaft hat RBC Dexia Investor Services Ireland Limited als Register- und Transferstelle für die Teilfonds bestellt. Die Register- und Transferstelle ist eine limited liability company irischen Rechts, die am 31. Januar 1997 gegründet wurde. Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft von RBC Dexia Investor Services Bank S.A. und ihre Geschäftstätigkeit umfasst unter anderem Fondsverwaltungsdienste für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentgesellschaften. Die Dienstleistungen, die die Register- und Transferstelle täglich für die Gesellschaft erbringt, beinhalten die Entgegennahme und die Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeanträgen, die Zuteilung und die Ausgabe von Anteilen und die Führung des Anteilregisters für die Anteile. Der Register- und Transferstellen-Vertrag kann von jeder der Parteien unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Der Register- und Transferstellen-Vertrag kann fristlos gekündigt werden (i) im Falle einer wesentlichen Verletzung des Register- und Transferstellenvertrages durch eine der Parteien oder ständiger Vertragsverletzungen durch diese Partei, die nicht behoben werden können, bzw. die nicht innerhalb von 30 Tagen behoben wurden, nachdem die andere Partei der vertragsverletzenden Partei eine diesbezügliche Aufforderung erteilt hat; (ii) wenn eine Partei nicht mehr in der Lage ist, ihre Pflichten nach diesem Vertrag zu erfüllen; (iii) wenn eine Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen oder auf andere Weise insolvent wird, oder mit ihren Gläubigern oder zu Gunsten ihrer Gläubiger oder einer Gruppe von Gläubigern ein Vergleichsverfahren abschließt oder eine Vereinbarung trifft; (iv) wenn ein Verwalter, Zwangsverwalter, Trustee, offizieller Bevollmächtigter oder eine vergleichbare Amtsperson für eine Partei, ihre Geschäfte oder ihr Vermögen bestellt wird; (v) ein Konkursverwalter über das Geschäft einer Partei, die Vermögenswerte, die Erträge oder wesentliche Teile von diesen bestellt wird; (vi) wenn eine Partei Gegenstand eines gültigen Liquidationsbeschlusses ist, außer im Falle einer freiwilligen Auflösung zu Zwecken der Umstrukturierung oder Verschmelzung nach zuvor von der anderen Partei schriftlich genehmigten Bedingungen; oder (vii) wenn ein Beschluss oder ein Gerichtsurteil bezüglich der Abwicklung der Partei vorliegt. Die Register- und Transferstelle haftet der Gesellschaft gegenüber nicht für Verluste, die als Folge einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dem Register- und Transferstellen-Vertrag entstehen, wenn keine Fahrlässigkeit, vorsätzliche Unterlassung, Schlechterfüllung oder Betrug vorliegen. Die Gesellschaft muss die Register- und Transferstelle gemäß dem Register- und Transferstellen-Vertrag von jeglicher Haftung, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen freistellen, die der Register- und Transferstelle bezüglich aller Schäden und Verluste entstanden sind oder gegen sie geltend gemacht werden, die ein Dritter aus Gründen, die nicht auf Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung, Schlechterfüllung oder Betrug seitens der Register- und Transferstelle beruhen, erleidet.

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Vertriebsstellen

Vertriebsstellen

10.1 Allgemein Die Gesellschaft hat Goldman Sachs International und Goldman, Sachs & Co als Vertriebsstellen zur Unterstützung bei der Verkaufsförderung und beim Verkauf der Anteile gemäß einer Co-Vertriebsvereinbarung bestellt. Die Vertriebsstellen handeln im Auftrag der Gesellschaft. Gemäß der Co-Vertriebsvereinbarung ist es den Vertriebsstellen nicht gestattet, Anteile US-Personen (außer bei Vorliegen einer Befreiung von dem Registrierungserfordernis nach Regulation D des 1933 Act) zum Verkauf anzubieten; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit geltendem Recht zu erfüllen. Die Co-Vertriebsvereinbarung bleibt in Kraft, bis sie von einer Partei schriftlich gegenüber den anderen Parteien mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt wird. Jede Partei kann die Co-Vertriebsvereinbarung jederzeit fristlos schriftlich gegenüber den anderen Parteien kündigen, falls zu irgendeinem Zeitpunkt (i) ein wesentlicher Verstoß oder ein anhaltender Verstoß gegen die Co-Vertriebsvereinbarung durch eine Partei vorliegt, dem nicht abgeholfen werden kann oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach einer Aufforderung an die betreffende Partei, Abhilfe zu schaffen, dies nicht geschehen ist; (ii) eine Partei durch gesetzliches Verbot oder in sonstiger Weise nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen oder Aufgaben gemäß der Co-Vertriebsvereinbarung zu erfüllen; (iii) eine Partei ihre Schulden bei Fälligkeit nicht bezahlen kann oder auf andere Weise insolvent wird oder mit ihren Gläubigern oder zugunsten ihrer Gläubiger ein Vergleichsverfahren abschließt oder eine Vereinbarung eingeht; (iv) ein Verwalter, Zwangsverwalter, Trustee, offizieller Bevollmächtigter oder eine vergleichbare Amtsperson für eine Partei, ihre Geschäfte oder ihr Vermögen bestellt wird; (v) wenn ein Konkursverwalter über das Geschäft einer Partei, die Vermögenswerte, die Erträge oder wesentliche Teile von diesen bestellt wird; (vi) eine Partei Gegenstand eines gültigen Liquidationsbeschlusses ist, außer im Falle einer freiwilligen Auflösung zu Zwecken der Umstrukturierung oder Verschmelzung nach zuvor von der anderen Partei schriftlich genehmigten Bedingungen; oder (vii) ein Beschluss oder ein Gerichtsurteil bezüglich der Abwicklung der Partei vorliegt. Die Vertriebsstellen haften der Gesellschaft und den Anteilinhabern der Gesellschaft gegenüber nicht für etwaige Verluste oder Schäden, die der Gesellschaft oder den Anteilinhabern direkt oder indirekt durch Ermessensfehler oder Versehen oder in gutem Glauben begangene Fehler der Vertriebsstellen während oder im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Vertriebsstellen entstanden sind, wenn keine Fahrlässigkeit, vorsätzliche Unterlassung, Schlechterfüllung oder Betrug vorliegen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vertriebsstellen hinsichtlich sämtlicher Verbindlichkeiten, Schadenersatzansprüche und Forderungen zu entschädigen und schadlos zu halten, die den Vertriebsstellen im Zusammenhang mit Verlust oder Schaden Dritter entstehen oder gegen sie erhoben oder geltend gemacht werden könnten, ausgenommen bei Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung oder Schlechterfüllung und Betrug seitens der Vertriebsstellen. Die Vertriebsstellen sind verpflichtet, die Gesellschaft für jegliche der Gesellschaft infolge von oder im Zusammenhang mit Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung oder Schlechterfüllung oder Betrug der Vertriebsstellen oder ihrer Angestellten, Geschäftsführer oder Vertreter entstandene Verluste schadlos zu halten.

10.2 Zahlstellen und Vertreter vor Ort Die Gesellschaft oder die Vertriebsstellen können Zahlstellen und Vertreter vor Ort benennen. Die an diese Zahlstellen und Vertreter vor Ort zahlbaren Kosten und Gebühren entsprechen den handelsüblichen Sätzen.

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Anlegerservice

Anlegerservice

Die Gesellschaft hat die durch ihre European Shareholder Services Group handelnde Goldman Sachs International als Beauftragte für den Anlegerservice gemäß dem Anlegerservicevertrag bestellt. Die Dienstleistungen, die der Anlegerservice für die Gesellschaft täglich erbringt, umfassen insbesondere die Beantwortung von Anfragen der Anteilinhaber, die Überwachung der Eröffnung von Anteilinhaberkonten, die Unterstützung der Vertriebsstellen bei der Betreuung, Überwachung und Registrierung von Anteilinhabertransaktionen, die Bereitstellung operativer und administrativer Dienstleistungen für Anteilinhaber (einschließlich Vertriebsleistungen Dritter und Überwachung (und Prüfung) der Vertriebsplattformen Dritter), sowie die Überwachung der Finanzen, Überwachung und Koordination von Dienstleistungen und die Bereitstellung von verfahrenstechnischer, geschäftlicher und buchhalterischer Unterstützung. Der Anlegerservicevertrag kann von jeder der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Der Anlegerservicevertrag kann darüber hinaus von jeder der Parteien fristlos gekündigt werden, falls eine Partei eine wesentliche Verletzung des Anlegerservicevertrages begeht oder eine solche Verletzung zulässt, und diese nicht innerhalb von 30 Tagen behebt, nachdem die andere Partei der vertragsverletzenden Partei eine diesbezügliche Aufforderung erteilt hat. Der Anlegerservicevertrag endet automatisch, wenn eine Partei insolvent wird oder nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, in Liquidation geht, ein Verwalter über sie (oder ihr Vermögen) bestellt wird, Kenntnis von einem (anhängigen oder angedrohten) Verfahren zur Auflösung erhält oder wenn die Gesellschaft nicht länger von der irischen Zentralbank zugelassen ist oder der Beauftragte für den Anlegerservice nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben und Pflichten aus dem Anlegerservicevertrag nachzukommen. Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Beauftragten für den Anlegerservice, seine Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder von allen Verlusten freizustellen, die aufgrund der Erfüllung der Pflichten des Beauftragten für den Anlegerservice entstehen, soweit nicht Fahrlässigkeit, Bösgläubigkeit oder vorsätzliche Nichterfüllung, vorsätzliches Fehlverhalten oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens des Anlegerservice vorliegt oder der Beauftragte für den Anlegerservice gegen seine Pflichten und Aufgaben aus dem Anlegerservicevertrag verstößt oder gegen eine wesentliche Bestimmung des Anlegerservicevertrages verstößt, sofern dieser Verstoß nicht auf ein Force-Majeure-Ereignis zurückzuführen ist oder der Beauftragte für den Anlegerservice entsprechend den ordnungsgemäßen Weisungen der Gesellschaft gehandelt hat. Der Beauftragte für den Anlegerservice stellt die Gesellschaft, ihre Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer frei und entschädigt diese (auf Verlangen unverzüglich) in Bezug auf Verluste, Kosten, Aufwendungen, Ansprüche und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Anlegerservicevertrages, die zurückzuführen sind auf Handlungen oder Versäumnisse des Beauftragten für den Anlegerservice, die entweder Fahrlässigkeit, Bösglaubigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, vorsätzliches Fehlverhalten oder vorsätzliche Pflichtverletzung in Bezug auf die Erfüllung des Anlegerservicevertrages oder eine Verletzung der Pflichten und Verpflichtungen des Beauftragten des Anlegerservice gemäß dem Anlegerservicevertrag oder einen Verstoß des Beauftragten für den Anlegerservice gegen eine wesentliche Bestimmung des Anlegerservicevertrages darstellen, sofern eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß nicht auf ein Force-Majeure-Ereignis zurückzuführen ist.

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Erwerb von Anteilen

12.1

Allgemeines

Erwerb von Anteilen

Der Mindestbetrag bei Erstzeichnung von Anteilen aller Anteilklassen, die für einen Teilfonds ausgegeben werden, ist im jeweiligen Prospektzusatz in der Währung, auf die die Anteile der betreffenden Anteilklasse lauten, angegeben. Während des Erstausgabezeitraums für die Teilfonds können Anteile an dem jeweiligen Teilfonds zu den im entsprechenden Prospektzusatz aufgeführten Preisen und Bedingungen erworben werden. Nach dem Erstausgabezeitraum können Anteile an einem beliebigen Geschäftstag zum Nettoinventarwert je Anteil, der an dem betreffenden Geschäftstag maßgeblich ist, zu den Bedingungen und gemäß den nachstehend und im entsprechenden Prospektzusatz beschriebenen Verfahren erworben werden. Die Gesellschaft, die Vertriebsstellen, die Verwaltungsstelle, die Register- und Transferstelle und der Beauftragte für den Anlegerservice, die im Namen der Gesellschaft handeln, behalten sich das Recht vor, einen Zeichnungsantrag unabhängig vom Betrag aus beliebigem Grund ganz oder teilweise anzunehmen oder abzulehnen (in diesem Fall werden etwaige Zeichnungsbeträge oder Teile davon dem Antragsteller zinslos durch Überweisung auf das im Erstzeichnungsantrag angegebene Konto des Antragstellers bzw. per Post auf Risiko des Antragstellers zurückerstattet). Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, den Handel unter den unter „Vorübergehende Aussetzung des Anteilhandels“ beschriebenen Umständen auszusetzen sowie die Mindestbeträge für Erstzeichnungen nach Maßgabe der Vorschriften der irischen Zentralbank zu ändern und die Art und Weise des Angebotes von Anteilen zu modifizieren. Die Anteile der Teilfonds werden als Namensanteile ausgegeben. Die Eintragung des Namens des Anteilinhabers in das Anteilregister gilt als Nachweis des Eigentumsrechts an diesen Anteilen. Den Anteilinhabern wird in der Regel innerhalb von zwei Geschäftstagen eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung im Anteilregister bzw. die Rücknahme der Anteile zugesandt. Monatliche Auszüge werden den Anteilinhabern in der Regel innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dem Ende des Monats, in dem der Anteilkauf bzw. die Anteilrücknahme erfolgt ist, zugesandt. Die Gesellschaft gibt keine Anteilzertifikate aus. Bruchteile von Namensanteilen können bis zu einem Tausendstel eines Anteils ausgegeben werden. Alle Anteile müssen ungeachtet des Rechts der Gesellschaft zur Ausgabe von Bruchteilsanteilen voll eingezahlt sein. Die Anteile sind nennwertlos und beinhalten keine Vorzugsoder Vorkaufsrechte. Der Verwaltungsrat kann nach freiem Ermessen Anteile ausgeben für Anlagewerte, in die ein Teilfonds gemäß den in dem betreffenden Prospektzusatz beschriebenen Anlagezielen und der Anlagepolitik anlegen darf. Für diese Anlagewerte können keine Anteile ausgegeben werden, sofern der Verwaltungsrat nicht der Überzeugung ist, dass (i) die Zahl der ausgegebenen Anteile nicht über der Zahl liegt, die im Falle einer Barzahlung ausgegeben worden wäre, wobei die auszutauschenden Anlagewerte gemäß den Bewertungsvorschriften, die in der Satzung ausgeführt und in diesem Prospekt und dem betreffenden Prospektzusatz zusammengefasst sind, bewertet werden; (ii) alle Steuerverbindlichkeiten und Auslagen in Zusammenhang mit der Übertragung dieser Anlagewerte auf die Depotbank für Rechnung der Gesellschaft von der Person getragen werden, an welche die Anteile ausgegeben werden sollen oder, nach freiem Ermessen des Verwaltungsrates, teilweise von dieser Person und teilweise aus den Vermögensgegenständen des Teilfonds gezahlt werden und (iii) die Depotbank der Überzeugung ist, dass (a) die Bedingungen dieses Austauschs den Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds nicht wesentlich schaden und (b) die Anlagen auf die Depotbank übertragen wurden. Die Gesellschaft und ihre Beauftragten sind berechtigt, elektronische Nachrichten zu überwachen und Telefonate zwischen Anlegern und den Beauftragten der Gesellschaft aufzuzeichnen (wobei die Aufzeichnung durch einen Signalton angezeigt wird). Die Gesellschaft kann solche Aufzeichnungen als Beweis im Zusammenhang mit Streitigkeiten verwenden, die sich aus dem Kauf, dem Umtausch oder der Rücknahme von Anteilen oder im Zusammenhang mit Anträgen zum Kauf, zum Umtausch oder zur Rücknahme von Anteilen ergeben. Die Gesellschaft darf die sich daraus ergebenden Informationen aufbewahren und weiterverarbeiten, zusammen mit sonstigen Informationen in Bezug auf die Anleger, die sie im Zuge der Abwicklung des Kaufs, des Umtauschs oder der Rücknahme von Anteilen (bzw. aus diesbezüglichen Anträgen) oder aus anderen Quellen erhalten hat, und zwar soweit im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Umtausch und der Rücknahme erforderlich, für administrative oder sonstige Zwecke oder für zusätzliche Zwecke, denen die Anleger jeweils gegenüber der Gesellschaft zugestimmt haben, sowie zur Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen von Aufsichtsorganen oder Selbstüberwachungsorganen. Diese Informationen dürfen an verbundene Unternehmen der 62 27. Juni 2011

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Erwerb von Anteilen

Gesellschaft oder von Goldman Sachs innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes übermittelt werden; die Gesellschaft darf diese Informationen an Dritte weiterleiten, die die Weiterverarbeitung gemäß den Weisungen der Gesellschaft vornehmen, jeweils vorbehaltlich der mit diesen getroffenen entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen und im Einklang mit den geltenden Gesetzen zum Bank- und Berufsgeheimnis sowie den Anforderungen zum Datenschutz.

12.2

Laufendes Zeichnungsangebot

Kaufaufträge, die bis zu dem im jeweiligen Prospektzusatz als Annahmeschluss angegebenen Zeitpunkt an einem Geschäftstag eingehen, werden an diesem Geschäftstag abgewickelt. Die Vertriebsstellen können einen späteren Annahmeschluss für den Erhalt von Kaufaufträgen festlegen, der jedoch vor dem (bzw. spätestens zum) jeweiligen Bewertungszeitpunkt liegen muss. Die Vertriebsstellen müssen die Verwaltungsstelle und die Register- und Transferstelle über den so gewählten Annahmeschluss unterrichten und sind zur Annahme ordnungsgemäß ausgefüllter Kaufaufträge, die vor diesem späteren Annahmeschluss eingehen, verpflichtet. Nach dem Annahmeschluss eingegangene Kaufaufträge werden am nächsten Geschäftstag abgewickelt. Die Anleger tragen zudem das Risiko, dass der bei der Gesellschaft eingegangene Betrag von dem in ihrem Antrag angegebenen Betrag abweicht. Die Gesellschaft wird nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Prospekt und in der Satzung die Anzahl Anteile ausgeben, die dem tatsächlichen eingegangenen Zeichnungsbetrag entspricht. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass der jeweils geltende Annahmeschluss für den Eingang von Zeichnungsanträgen strikt eingehalten wird, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Handelspraktiken wie das sog. „Late Trading“ zu verhindern. Zeichnungsbeträge müssen der Gesellschaft in frei verfügbaren Mitteln bis zu dem Zeitpunkt überwiesen werden, der in dem jeweiligen Prospektzusatz angegeben ist oder bis zu einem etwaigen von den Vertriebsstellen festgelegten späteren Zeitpunkt. Für den Fall dass Zeichnungsbeträge bei der Gesellschaft nicht bis zum Annahmeschluss eingehen, jedoch Anteile gemäß vorstehender Regelung provisorisch zugeteilt werden, kann die Gesellschaft kurzfristig einen Kredit in Höhe des Betrages, der dem Zeichnungsbetrag entspricht, aufnehmen und das Geld gemäß den im betreffenden Prospektzusatz beschriebenen Anlagezielen und der Anlagepolitik anlegen. Sobald die Zeichnungsbeträge eingehen, verwendet die Gesellschaft diese zunächst zur Rückzahlung des Kredits und behält sich das Recht vor, dem Anleger etwaige Zinsen auf die verspätet gezahlten Zeichnungsbeträge zu den handelsüblichen Sätzen zu berechnen. Darüber hinaus behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die provisorische Zuteilung der Anteile unter diesen Umständen zu widerrufen. Bis zu dem Geschäftstag, an dem die Zeichnungsbeträge bei der Gesellschaft eingehen, fallen keine Ausschüttungen an. Es wird darauf hingewiesen, dass für einen reibungsloseren Zu- und Abfluss von Zeichnungs– und Rücknahmebeträgen auf das bzw. vom Treuhandkonto der Gesellschaft die Zahlungen der Gesellschaft bei Anlage und Rücknahme über Konten erfolgen, die auf den Namen der Gesellschaft oder des betreffenden Dienstleisters lauten und bei der Bank of America eröffnet wurden und dort geführt werden. Die Vertriebsstellen können im Vertrauen auf gemäß dem vorstehenden Verfahren platzierte Aufträge den Anlageverwalter bereits vor Eingang der Zeichnungsbeträge bei der Depotbank anweisen, die erwarteten Zeichnungsbeträge anzulegen. Insofern kann die nicht bzw. nicht pünktlich geleistete Überweisung der Zeichnungsbeträge durch den Anleger zu bestimmten Verlusten, Kosten oder Aufwendungen zu Lasten des Teilfonds führen. Die Vertriebsstellen behalten sich das Recht vor, aufgrund dieser nicht oder nicht pünktlich geleisteten Zahlung entstandene Kosten und sonstige Gebühren im Namen des Teilfonds einzufordern. Sofern nicht vorab abweichend mit den Vertriebsstellen vereinbart, muss die Zahlung der Zeichnungsbeträge in der im jeweiligen Prospektzusatz angegebenen Währung erfolgen. Neue Anleger, die Anteile zeichnen möchten, müssen einen Erstzeichnungsantrag ausfüllen, der im Original oder vorab per Telefax an die im Antrag angegebene Telefaxnummer (gefolgt von dem Original nebst entsprechenden Nachweisen in Bezug auf die Geldwäschebestimmungen auf dem Postweg) an die Anschrift des Beauftragten für den Anlegerservice (wie darin angegeben) zu übermitteln ist. Dieser wird den Erstzeichnungsantrag an die Register- und Transferstelle weiterleiten. Durch Abgabe des Erstzeichnungsantrags erklären sich die Anleger mit den (in Anhang B ausgeführten) Bedingungen für die Zeichnung einverstanden, bestätigen diese und erkennen diese an. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einen späteren Rücknahmeantrag des betreffenden Anteilinhabers auf Rücknahme seiner Anteile abzulehnen, sofern der unterzeichnete Erstzeichnungsantrag des Anlegers nicht im Original eingereicht wurde.

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Erwerb von Anteilen

Nachfolgende Anteilkäufe können durch telefonischen Auftrag oder per Telefax oder auf einem anderen von der irischen Zentralbank genehmigten Kommunikationsweg bei Goldman, Sachs Co. unter der im Erstzeichnungsantrag angegebenen (Telefon- bzw. Telefax-) Nummer erfolgen. Auf die Verhinderung von Geldwäsche abzielende Maßnahmen können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen eines Antrags kann eine detaillierte Überprüfung entfallen, wenn (i) der Antragsteller die Zahlung von einem auf den Namen des Antragstellers lautenden Konto bei einem anerkannten Finanzinstitut vornimmt; oder (ii) der Antrag durch einen anerkannten Finanzmittler gestellt wird. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn das Finanzinstitut oder der Finanzmittler in einem Land ansässig ist, in dem vergleichbare, von Irland anerkannte Geldwäsche-Vorschriften gelten. Die Gesellschaft, die Vertriebsstellen, die Verwaltungsstelle, die Register- und Transferstelle und der Beauftragte für den Anlegerservice, die im Namen der Gesellschaft handeln, behalten sich das Recht vor, alle für die Überprüfung der Identität eines Antragstellers notwendigen Informationen zu verlangen. Falls der Antragsteller die Vorlage der für Überprüfungszwecke geforderten Informationen verzögert oder verweigert, kann die Gesellschaft (bzw. können die Vertriebsstellen, die Verwaltungsstelle, die Register- und Transferstelle oder der Beauftragte des Anlegerservice, die jeweils im Namen der Gesellschaft handeln) die Annahme des Antrages verweigern; das Geld des Anlegers wird in diesem Fall auf Kosten und Risiko des Antragstellers ohne Zinsen zurückerstattet. Anteile können durch die Vertriebsstellen erworben und gehalten werden, die mit der Gesellschaft Sondervereinbarungen getroffen haben, um ihren Kunden die Teilfonds anbieten zu können, und die als Vertreter für diese Anleger agieren. Der Anleger regelt mit den Vertriebsstellen die Abwicklung von Zeichnungs- und Rückkaufzahlungen, den Erhalt der periodischen Berichte der Gesellschaft, die Ausübung von mit den Anteilen verbundenen Stimmrechten und sonstige mit dem Eigentum an den Anteilen verbundene Angelegenheiten. Die Gesellschaft erkennt Weisungen durch die Vertriebsstellen nur in Bezug auf Anteile an, die gemäß einer solchen Regelung gehalten werden. Vorbehaltlich und gemäß den Bestimmungen in der Satzung stehen sämtliche derzeit nicht emittierten Anteile unter der Kontrolle des Verwaltungsrats, der diese zu Bedingungen und in einer Weise zuteilen oder veräußern kann, die er für angemessen hält. Die Gesellschaft ermittelt den Preis ihrer Anteile auf „Forward-Pricing-Basis“. Das bedeutet, dass der Nettoinventarwert je Anteil, zu dem die Anteile erworben oder verkauft werden, nicht im Voraus bekannt ist (ausgenommen betreffend die Anteilklassen, die bestrebt sind, einen stabilen Nettoinventarwert aufrechtzuerhalten).

12.3

"US-Personen"

Um in die Gesellschaft anlegen zu können, müssen Antragsteller, falls keine Ausnahmegenehmigung des Verwaltungsrates der Gesellschaft vorliegt, bescheinigen, dass sie weder US-Personen sind noch Anteile im Auftrag von US-Personen zeichnen. Die Anteilinhaber sind verpflichtet, die Gesellschaft im Falle, dass sie USPersonen werden oder Anteile im Auftrag von US-Personen gezeichnet haben, unverzüglich über eine Vertriebsstelle zu benachrichtigen; ihre Anteile können dann von der Gesellschaft eingezogen werden oder die Gesellschaft kann alternativ von ihnen verlangen, ihre Anteile in der nachstehend unter "Zwangsrücknahme von Anteilen" beschriebenen Weise zu veräußern. Eine Zeichnung oder Übertragung an US-Personen hat im Einklang mit den im nachstehenden Abschnitt „Zeichnung durch US-Personen und Übertragung von Anteilen an US-Personen“ beschriebenen Bedingungen zu erfolgen.

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13

Rücknahme von Anteilen

Rücknahme von Anteilen

Da für einige Teilfonds abweichende Bedingungen für die Abwicklung gelten können, sollten die Anleger für weitere Informationen in Bezug auf die im Zusammenhang mit Rücknahmeanträgen erforderlichen Mitteilungen an die Gesellschaft den jeweiligen Prospektzusatz lesen.

13.1

Antrag des Anteilinhabers

Anteile können an jedem Geschäftstag zum nächsten, nach Eingang des Rücknahmeantrags bestimmten Nettoinventarwert je Anteil kostenlos zurückgenommen werden. Rücknahmeanträge, die bis zu dem im jeweiligen Prospektzusatz als Annahmeschluss angegebenen Zeitpunkt an einem Geschäftstag eingehen, werden an dem betreffenden Geschäftstag abgewickelt. Die Vertriebsstellen können einen späteren Annahmeschluss für den Erhalt von Rücknahmeanträgen festlegen, der jedoch vor dem (bzw. spätestens zum) jeweiligen Bewertungszeitpunkt liegen muss. Die Vertriebsstellen müssen die Verwaltungsstelle und die Register- und Transferstelle über den so gewählten Annahmeschluss unterrichten und sind zur Annahme ordnungsgemäß ausgefüllter Rücknahmeanträge, die vor diesem späteren Annahmeschluss eingehen, verpflichtet. Nach dem Annahmeschluss eingegangene Rücknahmeanträge werden am nächsten Geschäftstag abgewickelt. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass der jeweils geltende Annahmeschluss für den Eingang von Rücknahmeanträgen strikt eingehalten wird, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Handelspraktiken wie das sog. „Late Trading“ zu verhindern. Ein Rücknahmeantrag sollte telefonisch oder auf dem bei der Gesellschaft erhältlichen Formular gestellt werden und im Original oder per Telefax an die auf dem Formular angegebene Telefaxnummer (gefolgt von dem Original nebst entsprechenden Nachweisen in Bezug auf die Geldwäschebestimmungen an die auf dem Formular angegebene Anschrift) versandt werden, oder auf einem anderen von der irischen Zentralbank genehmigten Kommunikationsweg erfolgen. Rücknahmeanträge sind – außer im Falle der Aussetzung der Berechung des Nettoinventarwertes – unwiderruflich. Der Anteilinhaber hat die Anzahl der zurückzunehmenden Anteile und die Anteilinhaberkontonummer anzugeben und die entsprechenden (von einem Unterschriftsbevollmächtigten unterzeichneten) Zahlungsanweisungen zu übermitteln, sofern diese von zuvor erteilten Zahlungsanweisungen abweichen. Gemäß den Bedingungen des Erstzeichnungsantrags kann jeder Anteilinhaber die Vertriebsstellen und die Register- und Transferstelle (die jeweils namens der Gesellschaft handeln) anweisen, auf schriftliche, per Telefax oder telefonisch erteilte Anweisungen eines Unterschriftsbevollmächtigten hin tätig zu werden. Spätere Änderungen in Bezug auf die den Vertriebsstellen zu den Akten genommenen Instruktionen müssen vom Anteilinhaber schriftlich eingereicht und ordnungsgemäß unterzeichnet werden, wobei die Unterschrift gemäß den nachstehend beschriebenen Verfahren zu bestätigen ist. Die Gesellschaft und die von ihr beauftragten Stellen haften nicht und übernehmen keine Verantwortung für die Echtheit von Rücknahmeanträgen, die sie per Telefax oder auf einem anderen Kommunikationsweg von einem Unterschriftsbevollmächtigten erhalten, von deren Echtheit sie nach vernünftigen Erwägungen ausgehen konnten. Um nicht autorisierte oder betrügerische Rücknahmeanträge abzuwenden, werden die Vertriebsstellen und die Register- und Transferstelle angemessene Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die erteilten Anweisungen echt sind, z.B. indem sie einen weiteren Identifikationsnachweis oder eine Bestätigung durch einen Dritten oder zusätzliche Unterlagen verlangen, die der Absicherung dienen, dass der Antrag ordnungsgemäß autorisiert war, bzw. indem sie andere von ihnen als geeignet angesehene Verfahren einführen. Ein Rücknahmeantrag wird solange nicht als ordnungsgemäß gestellt angesehen, bis die Angaben und/oder zusätzlichen Unterlagen in einer den Anforderungen der Vertriebsstellen bzw. der Register- und Transferstelle genügenden Form bei diesen bzw. dieser eingegangen sind. Im Einklang mit den Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz wird der Rücknahmeerlös auf Kosten des betreffenden Teilfonds und auf Risiko des Anteilinhabers auf das vom die Rücknahme beantragenden 65 27. Juni 2011

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Rücknahme von Anteilen

Anteilinhaber angegebene Bankkonto überwiesen. Der jeweilige Prospektzusatz enthält zusätzliche Angaben über den Zeitpunkt der Ausschüttungen im Falle der Rücknahme von Anteilen. Die Überweisung des Rücknahmeerlöses erfolgt in der Regel wie im Prospektzusatz beschrieben, kann jedoch bis zu drei Geschäftstage nach dem Erhalt des gültigen Rücknahmeantrags erfolgen. Die Zahlung verzögert sich zum Beispiel unter Umständen, wenn die Federal Reserve Bank an dem Tag geschlossen ist, an dem der Rücknahmeerlös normalerweise überwiesen worden wäre. Sobald die Überweisung durch die oder namens der Gesellschaft in die Wege geleitet wurde, haften weder die Gesellschaft noch die Vertriebsstellen, die Register- und Transferstelle, die Verwaltungsstelle oder die Depotbank für die ordnungsgemäße Durchführung durch die an der Transaktion beteiligten Stellen oder die Bank des Anteilinhabers in Bezug auf den Überweisungsvorgang. Sollten Probleme auftreten, sollte sich der Anteilinhaber direkt an diese Stellen bzw. seine Bank wenden. Ein Anteilinhaber hat die Möglichkeit, das im Erstzeichnungsantrag für die Zahlung von Rücknahmeerlösen angegebene Bankkonto zu ändern, indem er dies schriftlich einer für die Gesellschaft handelnden Vertriebsstelle mitteilt. Die Vertriebsstelle kann Verfahren einführen, die in Bezug auf die Änderung der im Erstzeichnungsantrag enthaltenen Angaben einzuhalten sind, wie z.B. eine Unterschriftsbestätigung gemäß den vom Verwaltungsrat in Abstimmung mit der Register- und Transferstelle und den Vertriebsstellen aufgestellten Richtlinien. Die Vertriebsstellen und/oder die Register- und Transferstelle können darüber hinaus weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Änderung eines zuvor bezeichneten Bankkontos verlangen. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt nur, sofern der Erstzeichnungsantrag in Bezug auf die Erstzeichnung der Anteile des betreffenden Anteilinhabers im Original eingegangen ist und alle durch die irische Zentralbank in Bezug auf die Geldwäschebestimmungen vorgeschriebenen Überprüfungen hinsichtlich des Anteilinhabers durchgeführt worden sind. Die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds kann vom Teilfonds unter bestimmten nachstehend unter „Ermittlung des Nettoinventarwerts“ beschriebenen Bedingungen vorübergehend ausgesetzt werden.

13.2

Zwangsrücknahme von Anteilen

Anteilinhaber sind verpflichtet, die Gesellschaft über eine Vertriebsstelle sofort schriftlich zu benachrichtigen, falls sie in Irland gebietsansässige Personen oder US-Personen werden oder Anteile für Rechnung oder zu Gunsten von in Irland gebietsansässige Personen oder US-Personen zeichnen oder in sonstiger Weise durch das Halten der Anteile gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen oder Anteile unter Umständen halten, die nachteilige regulatorische, steuerliche oder finanzielle Folgen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber haben oder haben könnten oder den Interessen der Gesellschaft anderweitig schaden. Ein Anteilinhaber ist außerdem verpflichtet, die Gesellschaft zu benachrichtigen, sofern er oder die Person, für die er Anteile hält, nicht länger ein Steuerbegünstigter Anleger ist, oder sofern die Erklärung die von ihm oder in seinem Namen gemacht wurde, nicht länger gültig ist. Wird dem Verwaltungsrat bekannt, dass ein Anteilinhaber (i) eine US-Person ist oder Anteile für Rechnung einer US-Person hält, so dass die Anzahl von US-Personen, die nach Kenntnis des Verwaltungsrates wirtschaftliche Eigentümer von Anteilen im Sinne des 1940 Act sind, 100 oder eine andere Zahl überschreitet, die die Gesellschaft jeweils festlegen kann; oder (ii) Anteile unter Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften oder in sonstiger Weise unter Umständen hält, die nachteilige regulatorische, steuerliche oder finanzielle Folgen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber haben oder haben könnten, so ist der Verwaltungsrat berechtigt (a) diesen Anteilinhaber anzuweisen, die betreffenden Anteile an eine vom Verwaltungsrat zu benennende Person zu veräußern, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Anweisung und zu einem Verkaufspreis, der dem Nettoinventarwert je Anteil am nächsten Geschäftstag nach dem Datum der Anweisung entspricht; oder (b) diese Anteile zum Nettoinventarwert je Anteil am Geschäftstag, der auf den Tag der Benachrichtigung des Anteilinhabers folgt, zurückzukaufen. Gemäß der Satzung ist eine Person, der bewusst wird, dass sie Anteile unter Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen in ihrem Besitz hält, und es versäumt, ihre Anteile gemäß diesen Bestimmungen zu übertragen oder zurückzugeben oder eine diesbezügliche Mitteilung an die Gesellschaft zu senden, verpflichtet, die Gesellschaft im Hinblick auf jegliche Ansprüche, Forderungen, Verfahren, Verbindlichkeiten, sowie Schadenersatz, Verluste, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Versäumnis einer solchen Person, diese Verpflichtungen einzuhalten, direkt oder indirekt entstehen oder gegen sie erhoben werden. 66 27. Juni 2011

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Rücknahme von Anteilen

Die Gesellschaft kann ferner Anteile unter jedem der im betreffenden Prospektzusatz und im nachstehenden Abschnitt „Beendigung“ des Kapitels „Informationen über die Gesellschaft“ beschriebenen Umstände zurückkaufen.

67 27. Juni 2011

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14

Übertragung von Anteilen

Übertragung von Anteilen

Die Übertragung von Anteilen muss durch schriftliche Übertragung in einer allgemein oder üblicherweise verwendeten Form oder in sonstiger vom Verwaltungsrat genehmigter Form erfolgen, wobei in jedem Fall der vollständige Name und die Anschrift des Übertragenden sowie des Übertragungsempfängers anzugeben sind. Die Übertragungsurkunde eines Anteils ist vom Übertragenden oder in dessen Namen zu unterzeichnen. Der Übertragende bleibt so lange Anteilinhaber des Anteils, bis der Name des Übertragungsempfängers für den betreffenden Anteil im Anteilregister eingetragen ist. Der Verwaltungsrat kann eine Übertragung von Anteilen ablehnen, sofern der Wert des Anteilbestandes des Übertragenden oder des Übertragungsempfängers nach einer solchen Übertragung die in den jeweiligen Prospektzusätzen niedergelegten Mindestzeichnungs- oder Mindestbestandsgrenzen der jeweiligen Anteilklasse bzw. des jeweiligen Teilfonds unterschreitet. Die Eintragung der Übertragung kann zu einem vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitpunkt und für einen von diesem bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Aussetzung der Eintragung innerhalb eines Kalenderjahres einen Zeitraum von 30 Tagen nicht überschreitet. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Übertragung von Anteilen verweigern, wenn die originalen Übertragungsurkunden sowie weitere vom Verwaltungsrat angeforderte Unterlagen (einschließlich eines ordnungsgemäß ausgefüllten Erstzeichnungsantrages im Original) nicht am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Verwaltungsrat in angemessener Weise bestimmten Ort, zusammen mit weiteren von ihm in angemessenem Umfang angeforderten Nachweisen, die das Recht des Übertragenden zur Übertragung der Anteile sowie die Identität des Übertragungsempfängers belegen, hinterlegt worden sind. Zu den Nachweisen kann ebenfalls eine Erklärung gehören, ob es sich bei dem Übertragungsempfänger um eine US-Person handelt oder der Übertragungsempfänger für bzw. im Namen einer US-Person tätig ist. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Anteilübertragung verweigern, wenn nach Ansicht des Verwaltungsrates die Übertragung rechtswidrig ist oder insgesamt zu nachteiligen regulatorischen, steuerlichen oder finanziellen Folgen für die Gesellschaft oder ihre Anteilinhaber führt bzw. führen könnte. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Anteilübertragung verweigern, sofern der Erwerber eine US-Person ist oder für eine US-Person bzw. in deren Namen handelt. Siehe nachstehend „Zeichnung durch US-Personen und Übertragung von Anteilen an US-Personen“ für weitere Informationen zu den Umständen, unter denen der Verwaltungsrat einer Übertragung an US-Personen zustimmen kann. Sofern der Gesellschaft keine Erklärung des Übertragungsempfängers zugeht, aus der hervorgeht dass es sich bei diesem nicht um eine in Irland gebietsansässige Person bzw. um einen Steuerbefreiten Anleger handelt, ist die Gesellschaft zum Einbehalt der entsprechenden Steuer in Bezug auf die Zahlung an den Übertragungsempfänger bzw. den Verkauf, die Übertragung, die Entwertung, die Rücknahme, den Rückkauf oder eine sonstige Zahlung in Bezug auf die Anteile (wie nachstehend im Abschnitt „Besteuerung“ beschrieben) verpflichtet.

14.1

Zeichnung durch US-Personen und Übertragung von Anteilen an US-Personen

Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen den Kauf von Anteilen durch oder eine Übertragung von Anteilen an oder für Rechnung einer US-Person zulassen, falls er sich davon überzeugt hat, dass: (i)

ein solcher Kauf oder eine solche Übertragung nicht zu einem Verstoß gegen den 1933 Act oder die Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten oder die Wertpapiergesetze eines US-Bundesstaates führt und ansonsten im Einklang mit den Vorschriften eines US-Bundesstaates erfolgt;

(ii)

der Käufer oder Übertragungsempfänger, bei dem es sich um eine US-Person handelt, als „qualified purchaser“ im Sinne von Section 2(a)(51) des 1940 Act gilt;

(iii)

ein solcher Kauf oder eine solche Übertragung erwartungsgemäß nicht die Registrierung der Gesellschaft oder eines Teilfonds gemäß dem 1940 Act erforderlich macht;

(iv)

keine nachteiligen steuerlichen, regulatorischen oder sonstigen Folgen für die Gesellschaft (einschließlich der Teilfonds) oder ihre Anteilinhaber aufgrund eines solchen Kaufes oder einer solchen Übertragung entstehen; und

(v)

ein solcher Kauf oder eine solche Übertragung keinen Verstoß gegen des US-Börsengesetz von 1934 68

27. Juni 2011

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Übertragung von Anteilen

(Securities Exchange Act) darstellt oder eine Registrierung der Gesellschaft oder eines Teilfonds nach diesem Gesetz erforderlich macht. Außerdem kann der Verwaltungsrat den Kauf von Anteilen durch eine US-Person oder die Übertragung von Anteilen an eine US-Person genehmigen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat, wenn diese US-Person erklärt, dass sie ihren Antrag in ihrer Eigenschaft als "professional discretionary fiduciary" (Treuhänder mit Entscheidungsmacht) oder in sonstiger Weise für Rechnung und zum wirtschaftlichen Nutzen einer Person stellt, die keine US-Person ist. Jede Person, die die Zeichnung von Anteilen beantragt, und die eine US-Person ist, muss solche Erklärungen, Garantien oder Nachweise abgeben oder vorlegen (einschließlich einer gutachterlichen Stellungnahme), die vom Verwaltungsrat verlangt werden können, um sicherzustellen, dass derartige Anforderungen vor der Genehmigung eines solchen Verkaufs oder einer solchen Übertragung erfüllt werden. Der Verwaltungsrat setzt jeweils die Anzahl von US-Personen fest, die als Anteilinhaber der Gesellschaft zugelassen sind. Obwohl die Anlageverwalter bei der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission) gemäß dem Commodity Exchange Act (Gesetz über Warenterminbörsen) als CPOs (Commodity Pool Operator) in Bezug auf andere von ihnen betriebene Anlageorganismen registriert sind, werden sie die Gesellschaft so verwalten, als wenn sie von dieser Registrierungspflicht gemäß Rule 4.13(a)(4) des Commodity Exchange Act ausgenommen wären, weil (i) die Anteile von der Registrierungspflicht gemäß dem 1933 Act befreit sind und das Angebot und der Verkauf ohne öffentlichen Vertrieb in den Vereinigten Staaten erfolgen und (ii) die Anteile nur von Nicht-US-Personen oder von US-Personen, bei denen es sich um qualifizierte Käufer (qualified purchasers) im Sinne des 1940 Act handelt, erworben werden können. Daher müssen die Anlageverwalter nicht die nach dem Commodity Exchange Act vorgeschriebenen testierten Jahresberichte und sonstigen Offenlegungsdokumente an die Anteilinhaber ausgeben, die unter Umständen Angaben enthalten würden, deren Offenlegung gemäß dem genannten Gesetz vorgeschrieben ist, die jedoch in diesem Prospekt und in den Berichten an die Anteilinhaber der Gesellschaft nicht enthalten sind. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Anträge in Bezug auf Anteile abzulehnen oder die zwangsweise Übertragung oder Rücknahme von Anteilen zu fordern, sofern eine der vorstehenden Bedingungen für die Anlage von USPersonen nicht erfüllt wird.

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Umtausch von Anteilen

Umtausch von Anteilen

Die Anteilinhaber sind berechtigt, ihre Anteile einer Klasse in einem Teilfonds ("ursprüngliche Klasse") insgesamt oder teilweise gegen Anteile derselben Klasse in einem anderen Teilfonds umzutauschen, die derzeit zur Ausgabe zur Verfügung stehen ("neue Klasse"). Darüber hinaus können, nach dem Ermessen des Verwaltungsrates, Anteile jeder Thesaurierenden Klasse in Anteile der entsprechenden Ausschüttenden Klasse (Distribution Class) jedes anderen Teilfonds umgetauscht werden, bei dem diese Anteile zur Zeichnung zur Verfügung stehen. Außerdem können die Anteile jeder Ausschüttenden Klasse in die entsprechenden Anteile der Thesaurierenden Klasse jedes anderen Teilfonds umgetauscht werden, bei dem diese Anteile zur Zeichnung verfügbar sind. Der Umtausch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds findet in der Regel innerhalb von höchstens vier Geschäftstagen statt. Ein Antrag, auf eine bestimmte Währung lautende Anteile einer ursprünglichen Klasse in auf eine andere Währung lautende Anteile einer neuen Klasse umzutauschen, muss in Übereinstimmung mit den in dem entsprechenden Prospektzusatz bezeichneten Verfahren gestellt werden und an eine Vertriebsstelle gesendet werden. Bei einem solchen Umtausch werden keine Umtauschgebühren erhoben, außer im Falle des Umtauschs von Anteilen einer Währung in eine andere Währung. Die Kosten eines durch Umtausch notwendig gewordenen Devisengeschäftes gehen zu Lasten des Anteilinhabers, der Anteile zum Umtausch vorgelegt hat. Weitere Einzelheiten zum Umtausch erhalten die Anteilinhaber bei der Vertriebsstelle. Bei der Beantragung des Umtauschs von Anteilen als Erstanlage in einen Teilfonds müssen die Anteilinhaber sicherstellen, dass der Nettoinventarwert der umgetauschten Anteile den Mindestanteilbestand (wo zutreffend) für den betreffenden Teilfonds erreicht oder überschreitet. Wird nur ein Teilbestand der an einem Teilfonds gehaltenen Anteile umgetauscht, muss der in dem betreffenden Teilfonds verbleibende Restbestand mindestens dem Mindestanteilbestand für den Teilfonds entsprechen. Wenn die Menge der bei Umtausch auszugebenden Anteile der neuen Klasse keiner ganzen Zahl von Anteilen entspricht, kann die Gesellschaft nach ihrem Ermessen neue Bruchteilsanteile ausgeben oder den entstandenen Differenzbetrag an den Anteilinhaber zurückgeben, der die Anteile der ursprünglichen Klasse umtauschen möchte. Der Fonds kann anstelle der Ausgabe von Bruchteilsanteilen in Höhe von weniger als einem Tausendstel eines Anteils eine entsprechende Zahlung leisten. Anteilinhaber sollten bedenken, dass sich die Gesellschaft das Recht vorbehält, einen Antrag auf Umtausch von Anteilen nach ihrem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Vor dem Antrag auf Umtausch in einen Teilfonds oder in eine Anteilklasse eines Teilfonds sollte ein Anteilinhaber den Prospekt und den Prospektzusatz für diesen Teilfonds bzw. für die andere Anteilklasse eines Teilfonds anfordern und lesen und das Anlageziel, die Anlagepolitik und die anfallenden Gebühren dieses Teilfonds bzw. der Anteilklasse sorgfältig prüfen. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren bezüglich Rücknahme und Zeichnung finden auch auf den Umtausch in Form der Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und der Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse Anwendung. Die Anteile können an einem Geschäftstag umgetauscht werden, sofern die entsprechende Mitteilung bis spätestens zum Annahmeschluss für Rücknahmen in Bezug auf die ursprüngliche Klasse oder, falls früher, dem Annahmeschluss für Zeichnungen der neuen Klasse, wie in den betreffenden Prospektzusätzen beschrieben, eingegangen ist. Diese Mitteilung muss schriftlich auf einem bei der Vertriebsstelle oder der Register- und Transferstelle erhältlichen Formular erfolgen und ist per Telefax oder auf einem anderen von der irischen Zentralbank genehmigten Kommunikationsweg an Goldman, Sachs & Co. an die im Erstzeichnungsantrag genannte Nummer zu schicken. Geht ein Umtauschantrag nach dem jeweiligen Annahmeschluss an einem Geschäftstag ein, wird der Antrag am nächstfolgenden Geschäftstag bearbeitet. Der Verwaltungsrat wird sicherstellen, dass der jeweils geltende Annahmeschluss für den Eingang von Umtauschanträgen strikt eingehalten wird, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Handelspraktiken wie das sog. „Late Trading“ zu verhindern. Der Umtausch von Anteilen eines Teilfonds kann in bestimmten Fällen, die nachstehend unter „Vorübergehende Aussetzung des Anteilhandels“ aufgeführt sind, vom Teilfonds vorübergehend ausgesetzt werden.

70 27. Juni 2011

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Umtausch von Anteilen

Ein Umtausch von Anteilen kann steuerliche Folgen für den Anteilinhaber haben. Bei diesbezüglichen Fragen sollten die Anteilinhaber ihren Steuerberater konsultieren.

71 27. Juni 2011

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16

Bestimmung des Nettoinventarwerts

Bestimmung des Nettoinventarwerts

Der Nettoinventarwert und der Nettoinventarwert je Anteil werden gemäß den in der Satzung und nachstehend beschriebenen Bewertungsrichtlinien bestimmt, und zwar zu dem Zeitpunkt an jedem Geschäftstag, der in dem betreffenden Prospektzusatz genannt wird (der "Bewertungszeitpunkt"), mit der Maßgabe, dass es pro Monat mindestens zwei Geschäftstage gibt; die Nettoinventarwerte sind in der Basiswährung des jeweiligen Teilfonds zu berechnen und anzugeben. Der Nettoinventarwert ist der Wert des Vermögens eines Teilfonds (einschließlich angefallener aber noch nicht vereinnahmter Zinsen) abzüglich sämtlicher dem Teilfonds zuzuordnender Verbindlichkeiten (einschließlich aufgelaufener Kosten und fälliger Ausschüttungen); der Nettoinventarwert je Anteil errechnet sich durch Division des Nettoinventarwerts durch die Anzahl der zum Bewertungszeitpunkt ausgegebenen Anteile, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen, die nach Auffassung der Verwaltungsstelle erforderlich sein können, um unterschiedlichen Gebühren- und/oder Kostenregelungen bezüglich der unterschiedlichen Klassen des Teilfonds Rechnung zu tragen. Der Nettoinventarwert je Anteil kann auf zwei Dezimalstellen gerundet werden. Dadurch kann sich ein Unterschied zwischen (i) dem Ergebnis aus der Multiplikation des Nettoinventarwerts je Anteil mit der Anzahl der sich zum Bewertungszeitpunkt in Umlauf befindlichen Anteile und (ii) dem Nettoinventarwert ergeben. Die Wertentwicklung der Anteile der einzelnen Teilfonds und Anteilklassen und etwaiger anderer Portfolios der Gesellschaft wird jeweils unterschiedlich sein, und jeder Teilfonds (und jede Anteilklasse soweit zutreffend) trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen (soweit sie dem betreffenden Teilfonds (oder der betreffenden Anteilklasse) zuzurechnen sind).

16.1

Vorübergehende Aussetzung des Anteilhandels

Der Verwaltungsrat darf die Bestimmung des Nettoinventarwertes je Anteil eines Teilfonds und die Rücknahme von Anteilen vorübergehend während des gesamten oder eines Teils eines der nachstehenden Zeiträume aussetzen: (i)

wenn ein anerkannter Markt, an dem ein Teil der Anlagewerte des Teilfonds (mit einem Wert von mindestens 5% des Nettoinventarwertes des Teilfonds bei der letzten Bewertung) notiert ist, quotiert oder gehandelt wird, (aus anderen Gründen als wegen eines Feiertages oder der üblichen Schließung am Wochenende) geschlossen ist, oder wenn der Handel an demselben eingeschränkt ist;

(ii)

wenn eine Situation vorliegt, aufgrund derer nach Ansicht des Verwaltungsrates Verfügungen des Teilfonds über die von ihm gehaltenen Anlagewerte praktisch nicht durchführbar sind, oder falls die Verfügung über Anlagewerte unter diesen Umständen den Anteilinhabern erhebliche Nachteile bringen würde;

(iii)

wenn Kommunikationsmittel, die normalerweise bei der Ermittlung des Wertes von Anlagen verwendet werden, unterbrochen sind, oder wenn aus anderen Gründen der Wert der Anlagen nicht angemessen festgestellt werden kann; oder

(iv)

wenn der Teilfonds nicht in der Lage ist, Geldmittel zurückzuführen, die für Zahlungen bei Anteilrücknahmen benötigt werden, oder wenn die Überweisung von Geldmitteln, die bei der Veräußerung oder bei Zahlung des Kaufpreises für Anlagewerte oder Zahlungen, die bei Anteilrücknahmen erforderlich sind, nach Ansicht des Verwaltungsrates nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können.

Während eines solchen Aussetzungszeitraums dürfen keine Anteile ausgegeben (es sei denn ein Zeichnungsantrag ist – wie nachstehend beschrieben - zuvor bei der Gesellschaft eingegangen und von dieser oder in ihrem Namen angenommen worden), zurückgenommen, gekauft oder umgetauscht werden. Der Aussetzungszeitraum endet, wenn der Verwaltungsrat erklärt, dass die Aussetzung beendet wurde und in jedem Fall am ersten Geschäftstag, an dem der Umstand, der Grund für die Aussetzung war, nicht mehr besteht, und kein weiterer Umstand vorliegt, aufgrund dessen eine Aussetzung zulässig wäre. Soweit möglich werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, damit ein solcher Aussetzungszeitraum so schnell wie möglich beendet wird. Jede Aussetzung wird durch die Verwaltungsstelle in den Medien veröffentlicht, in denen auch die Zeichnungs- und Rücknahmepreise für die Anteile veröffentlicht werden, wenn nach Auffassung des 72 27. Juni 2011

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Bestimmung des Nettoinventarwerts

Verwaltungsrates die Aussetzung wahrscheinlich länger als 14 Tage andauern wird. Etwaige während dieses Zeitraums eingegangene Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge können vom Antragsteller durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft zurückgezogen werden, die vor Beendigung der Aussetzung eingegangen sein muss. Wird der Antrag nicht zurückgezogen, erfolgt vorrangige Bearbeitung vor sämtlichen später eingegangenen Anträgen am nächsten auf die Beendigung der Aussetzung folgenden Geschäftstag bzw. an einem späteren Geschäftstag, den der Verwaltungsrat auf Wunsch des Antragstellers mit diesem vereinbaren kann. Jede Aussetzung der Bewertung oder der Rücknahme wird der Irischen Börse und der irischen Zentralbank umgehend mitgeteilt. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil eines Teilfonds finden die folgenden Bewertungsgrundsätze Anwendung:

16.2

Geldmarkt-Teilfonds

Die Verwaltungsstelle bewertet die Anlagen eines jeden Geldmarkt-Teilfonds anhand der Restbuchwertmethode. Der Verwaltungsrat oder die Verwaltungsstelle als sein Vertreter wird in Absprache mit den Anlageverwaltern das Wertpapierportfolio des Teilfonds in den zeitlichen Abständen überprüfen, die der Verwaltungsrat für angemessen hält (mindestens jedoch einmal wöchentlich), um festzustellen, ob der Marktwert der Vermögenswerte des Teilfonds (berechnet anhand der verfügbaren Marktnotierungen oder anderer einschlägiger Quellen) vom Nettoinventarwert des Teilfonds (oder im Falle der Ausschüttenden Anteilklassen vom erwünschten stabilen Nettoinventarwert je Anteil) abweicht, der gemäß der Buchwertmethode bestimmt wird, und sofern dies der Fall ist, ob diese Abweichung zu einer wesentlichen Verwässerung oder sonstigen ungerechtfertigten Folgen für die Anteilinhaber führt. Stellt der Verwaltungsrat fest, dass eine solche Abweichung besteht, wird er die Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die er für erforderlich hält, um – soweit angemessenerweise praktisch möglich – die Verwässerung oder die negativen Folgen zu eliminieren oder zu verringern; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere der Verkauf von Portfoliowertpapieren vor Laufzeitende um Kapitalgewinne oder -verluste zu erzielen oder um die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Teilfonds zu verkürzen, die Herabsetzung oder Aussetzung von Ausschüttungen in Bezug auf die Ausschüttenden Anteilklassen des Teilfonds, die Rücknahme von Anteilen gegen Sachleistung (vorausgesetzt diese Form der Rücknahme ist nach Auffassung des Verwaltungsrates nicht von Nachteil für die übrigen Anteilinhaber), oder die Feststellung eines Nettoinventarwertes je Anteil auf Basis der verfügbaren Marktnotierungen. Die Prüfung der Buchwertmethode anhand von Marktbewertungen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien der irischen Zentralbank. Ausschüttende Anteilklassen Die Gesellschaft wird Verfahren einführen (für deren Umsetzung die Verwaltungsstelle verantwortlich ist), die der Stabilisierung des Nettoinventarwertes je Anteil jeder ausschüttenden Anteilklasse der Geldmarkt-Teilfonds dienen sollen, wobei nicht garantiert werden kann, dass dieses Ziel erreicht wird. Zu diesen Verfahren gehören die Erklärung von den Anteilen zurechenbaren Ausschüttungen direkt aus den Nettoerträgen des Teilfonds, d.h. dem Betrag, um den (i) die aufgelaufenen Zinsen (interest/discount) (einschließlich ursprünglicher Ausgabe- und Marktabschläge auf steuerpflichtige Wertpapiere) auf Portfoliowertpapiere; und (ii) die Erträge des Teilfonds aus anderen Quellen als Veräußerungsgewinnen, die (iii) Abschreibung der Marktabschläge sämtlicher Portfoliowertpapiere; und (iv) die geschätzten Aufwendungen des Teilfonds, einschließlich der anteiligen allgemeinen Aufwendungen der Gesellschaft übersteigen, und zwar bei Bewertung der Anlagen des Teilfonds mit Hilfe der Buchwertmethode (wie vorstehend beschrieben).

16.3

Nicht-Geldmarkt-Teilfonds

Die Verwaltungsstelle bewertet die Anlagen der Nicht-Geldmarkt-Teilfonds gemäß den nachstehend aufgeführten Grundsätzen. Wertpapiere, einschließlich Schuldinstrumente, die an einem Anerkannten Markt oder gemäß dessen Regeln notiert sind oder gehandelt werden (sofern sie nicht gemäß nachstehendem Absatz bewertet werden), werden zum letzten Mittelkurs an dem maßgeblichen Anerkannten Markt zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt bewertet. Wird ein Wertpapier in der Regel an mehr als nur einem Anerkannten Markt oder gemäß dessen Regeln notiert oder gehandelt, gilt als der maßgebliche Anerkannte Markt derjenige, der nach Feststellung des Verwaltungsrates die fairsten Bewertungskriterien für den Vermögenswert bietet. Sofern Kurse für an einem Anerkannten Markt oder 73 27. Juni 2011

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Bestimmung des Nettoinventarwerts

gemäß dessen Regeln notierte oder gehandelte Wertpapiere zum betreffenden Bewertungszeitpunkt nicht verfügbar sind, oder nach Auffassung des Verwaltungsrates nicht deren angemessenem Wert entsprechen, so werden diese zu dem Wert bewertet, den eine kompetente Person (die für diese Zwecke vom jeweiligen Anlageverwalter bestellt und vom Verwaltungsrat und der Depotbank genehmigt wird) mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als den wahrscheinlichen Veräußerungswert feststellt. Schuldinstrumente, die an einem Anerkannten Markt gehandelt werden, werden zum letzten Mittelkurs an dem maßgeblichen Anerkannten Markt oder auf Basis der Bewertungen, die führende Market Maker oder ein Kursdienst bereitstellen, (die beide jeweils elektronische Datenverarbeitungssysteme zur Bestimmung der Werte für übliche institutionelle Handelseinheiten für Schuldinstrumente verwenden, ohne sich bei ihrer Bewertung ausschließlich auf notierte Kurse zu stützen) bewertet. Ein Kursdienst kann diejenigen Preisfeststellungsverfahren einsetzen, die der Verwaltungsrat jeweils festlegt, einschließlich „matrix“-basierter Preisvergleiche mit im Hinblick auf Qualität, Rendite, Laufzeit oder andere relevante Faktoren vergleichbaren Wertpapieren. Der Wert von Vermögenswerten, die in der Regel nicht an einem Anerkannten Markt oder gemäß dessen Regeln notiert sind oder gehandelt werden, wird auf Basis ihres wahrscheinlichen Veräußerungswertes bestimmt, der mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Abstimmung mit dem jeweiligen Anlageverwalter und der Verwaltungsstelle vom Verwaltungsrat ermittelt wird (dem für diese Zwecke die Genehmigung durch die Depotbank erteilt wird) oder von einer anderen kompetenten Person, die für diese Zwecke vom Anlageverwalter bestellt und vom Verwaltungsrat und der Depotbank genehmigt wird. Anteile an anderen OGA (einschließlich Anteile, die ein Teilfonds an einem Geldmarkt-Teilfonds hält) werden nicht gemäß den vorstehenden Grundsätzen bewertet sondern auf Basis des zuletzt verfügbaren Rücknahmepreises der betreffenden Anteile (oder Units), der von dem OGA veröffentlicht wird (abzüglich etwaiger Rücknahmegebühren). Bareinlagen und vergleichbare Anlagen werden zum Nennbetrag nebst aufgelaufenen Zinsen bewertet, es sei denn, es ist nach Ansicht des Verwaltungsrates (in Abstimmung mit dem jeweiligen Anlageverwalter und der Depotbank) erforderlich, eine Anpassung vorzunehmen, um dem angemessenen Wert Rechnung zu tragen. Der Wert von Derivaten, wie z.B. Zinsterminkontrakten und anderen Futures, die an einem Anerkannten Markt gehandelt werden, wird basierend auf dem Abwicklungskurs für diese Kontrakte zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt an dem betreffenden Anerkannten Markt festgestellt, mit der Maßgabe, dass - wenn es nicht der Praxis des betreffenden Anerkannten Marktes entspricht, einen Abwicklungspreis anzugeben, oder wenn ein solcher ungeachtet der Gründe nicht verfügbar ist - diese Instrumente zum wahrscheinlichen Veräußerungswert bewertet werden, der mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Absprache mit dem jeweiligen Anlageverwalter vom Verwaltungsrat geschätzt wird (dem für diese Zwecke die Genehmigung durch die Depotbank erteilt wird). Nicht an einem Anerkannten Markt gehandelte Derivate werden mindestens einmal täglich anhand der letzten verfügbaren Bewertung durch den Kontrahenten bewertet, die jedoch mindestens einmal wöchentlich vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist (der für diese Zwecke die Genehmigung von der Depotbank erhält, die Bewertung zu genehmigen und der darüber hinaus von dem Kontrahenten unabhängig sein muss) oder durch eine vom Verwaltungsrat bestellte (und von der Depotbank für diesen Zweck genehmigte) kompetente Person, die vom Kontrahenten unabhängig ist. Einlagenzertifikate (CDs), die nicht gemäß dem ersten Absatz dieses Unterkapitels zu bewerten sind, werden unter Bezugnahme auf den letzten verfügbaren Verkaufspreis für CDs, die hinsichtlich ihrer Laufzeit, des Betrages und des Kreditrisikos mit ersteren vergleichbar sind, zum betreffenden Bewertungszeitpunkt bewertet, bzw., wenn kein solcher Preis verfügbar ist, zum letzten Briefkurs oder, wenn kein solcher Kurs verfügbar ist oder nach Auffassung des Verwaltungsrates nicht dem Wert dieser CDs entspricht, zum wahrscheinlichen Veräußerungswert, der mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von einer Person geschätzt wird, die als kompetent angesehen, vom Verwaltungsrat ernannt und von der Depotbank für diese Zwecke genehmigt wurde. Schatzwechsel und Handelswechsel werden unter Bezugnahme auf die Kurse bewertet, die an den maßgeblichen Märkten zum Bewertungszeitpunkt für Instrumente gelten, die hinsichtlich ihrer Laufzeit, des Betrages und des Kreditrisikos mit diesen vergleichbar sind. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann der Verwaltungsrat mit vorheriger Genehmigung der Depotbank (a) die Bewertung eines beliebigen Vermögensgegenstandes anpassen oder (b) eine andere von der Depotbank genehmigte Methode der Bewertung für einen bestimmten Vermögenswert zulassen, falls der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Währung, der geltenden Zinssätze, Laufzeit, Marktfähigkeit und/oder sonstigen von ihm als relevant angesehenen Faktoren, der Auffassung ist, dass im Fall von vorstehend (a) eine solche Anpassung bzw. im Fall von vorstehend (b) die Verwendung dieser anderen Bewertungsmethode erforderlich ist, um den angemessenen Wert des Vermögenswertes abzubilden. 74 27. Juni 2011

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Bestimmung des Nettoinventarwerts

Der Wert von Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die Basiswährung eines Teilfonds lauten, wird zum letzten verfügbaren Wechselkurs zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt in die Basiswährung des Teilfonds umgewandelt. Der offizielle Wechselkurs kann vor oder nach der Schließung eines bestimmten Wertpapiermarktes ermittelt werden. Sofern keine solche Quotierung verfügbar ist, wird der Wechselkurs im Einklang mit den vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben festgelegten Regeln bestimmt. Der Verwaltungsrat kann mit Genehmigung der Depotbank einen Unternehmensbereich von Goldman, Sachs & Co., als „kompetente Person“ ernennen. Alle Jahresabschlüsse und Jahres- bzw. Halbjahresberichte eines Teilfonds werden in seiner Basiswährung erstellt. Sofern ein Anteilinhaber aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Nettoinventarwertes bei der Rücknahme seiner Anteile eine den korrekten Wert übersteigende Zahlung erhält oder ihm bei Zeichnung von Anteilen eine zu große Zahl von Anteilen zugewiesen werden, ist der Anteilinhaber verpflichtet, den übersteigenden Betrag an die Gesellschaft zurückzuzahlen und erklärt sich für den Fall, dass aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Nettoinventarwertes zu viele Anteile ausgegeben wurden, bereit, die betreffenden Anteile von der Gesellschaft zurücknehmen zu lassen.

16.4

Veröffentlichung der Anteilpreise

Ausgenommen in den Fällen, in denen die Festsetzung der Kauf- und Rücknahmepreise – unter den im Kapitel "Vorübergehende Aussetzung des Anteilhandels " beschriebenen Umständen – ausgesetzt worden ist, sind die Kauf- und Rücknahmepreise der Anteile an jedem Geschäftstag bei der Verwaltungsstelle und unter www.gs.com sowie ggf. in weiteren jeweils vom Verwaltungsrat bestimmten Medien verfügbar und werden laufend aktualisiert (im Falle der Website www.gs.com sind die Preise für Anteilinhaber mit Sitz/Wohnsitz in Österreich, Deutschland, Italien, Hongkong und Korea nicht verfügbar; für diese Anteilinhaber werden die Kauf- und Rücknahmepreise der Anteile für jeden in dem betreffenden Land zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds an jedem Geschäftstag in den nachstehenden Zeitungen und weiteren Medien (vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmeregelung) veröffentlicht, und werden – im Fall von Anteilklassen, die an der Irischen Börse notiert sind - der Irischen Börse unverzüglich nach der Berechnung mitgeteilt. Österreich: Deutschland: Italien: Hongkong:

Hong Kong Economic Journal, South China Morning Post;

Korea:

In den Geschäftsräumen oder auf der Webseite der koreanischen Vertriebsstelle.

75 27. Juni 2011

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17

Ausschüttungen

Ausschüttungen

Anleger werden darauf hingewiesen, dass für bestimmte Anteilklassen und/oder Teilfonds sowohl Ausschüttende als auch Thesaurierende Anteile erhältlich sind. Weitere Informationen hierzu sind den Prospektzusätzen zu entnehmen. Hinsichtlich Ausschüttungen wird sich die Gesellschaft an die Grundsätze der Irischen Börse halten, solange die betreffenden Anteile in der Amtlichen Liste der Irischen Börse notiert sind und am Hauptmarkt (Main Market) der Irischen Börse gehandelt werden. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft weder auf Ausschüttungen noch auf sonstige an einen Inhaber von Anteilen zahlbare Beträge Zinsen schuldet. Nicht eingeforderte Ausschüttungen können wieder angelegt werden oder es kann anderweitig zum Nutzen der Gesellschaft über sie verfügt werden, bis sie eingefordert werden. Sofern die Gesellschaft nicht eingeforderte Ausschüttungen oder sonstige auf einen Anteil zahlbare Beträge auf ein separates Konto einzahlt, gilt sie nicht als Treuhänder für diese Beträge. Ausschüttungen, die innerhalb von sechs Jahren nach dem Tag, an dem sie erstmals zahlbar waren, nicht eingefordert wurden, verfallen automatisch und fallen der Gesellschaft zu, ohne dass die Gesellschaft hierüber eine Erklärung abgeben oder in sonstiger Weise tätig werden muss.

17.1

Ausschüttende Klassen

Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass der gesamte oder im wesentlichen gesamte Nettoanlagegewinn eines jeden Teilfonds, der den Ausschüttenden Klassen zuzurechnen ist, gegebenenfalls an den im entsprechenden Prospektzusatz genannten Tagen und zu dem im entsprechenden Prospektzusatz genannten Zeitpunkt berechnet und als Ausschüttung erklärt wird. Die Art, in der die Auszahlung von Ausschüttungen der jeweiligen Teilfonds erfolgt, ist in dem entsprechenden Prospektzusatz beschrieben. Die Satzung ermächtigt die Gesellschaft, Ausschüttungen auf beliebige Anteile aus dem Nettoertrag (einschließlich Zinserträge) und dem Überschuss aus realisiertem und nicht realisiertem Veräußerungsgewinn über realisiertem und nicht realisiertem Verlust aus Anlagen der Gesellschaft zu erklären.

17.2

Thesaurierende Klassen

Der Verwaltungsrat hat beschlossen, alle Nettoerträge und realisierten Nettoveräußerungsgewinne jedes Teilfonds, die den Thesaurierenden Klassen zuzurechnen sind, wieder anzulegen. Dem gemäß werden für die Thesaurierenden Klassen keine Ausschüttungen gezahlt; alle Nettoerträge und realisierten Nettoveräußerungsgewinne, die den Thesaurierenden Klassen zuzurechnen sind, werden im Nettoinventarwert je Anteil dieser Klassen berücksichtigt.

76 27. Juni 2011

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18

Kosten und Gebühren

Kosten und Gebühren

Die Gesellschaft kann für die einzelnen Teilfonds unterschiedliche Klassen von Anteilen ausgeben, die sich hinsichtlich der Höhe der Zeichnungs- und Rücknahmegebühren, Gebührenregelungen, Mindestzeichnung und Mindestbestandsgrenzen sowie der Ausschüttungsregelungen unterscheiden, wie jeweils in dem von der Gesellschaft herausgegebenen Prospektzusatz für jede solche Klasse von Anteilen beschrieben. Die auf jede Klasse eines Teilfonds entfallenden Kosten und Gebühren sind dem jeweiligen Prospektzusatz zu entnehmen, den die Gesellschaft für jede Klasse des betreffenden Teilfonds herausgibt. Die Anlageverwalter und die Vertriebsstellen können jeweils nach eigenem Ermessen und für ihre Rechnung allen oder einigen Anteilinhabern oder Finanzmittlern ihre Gebühren insgesamt oder teilweise zurückerstatten, ohne dass hierüber eine Mitteilung an die übrigen Anteilinhaber erfolgen muss. Kosten und Gebühren, die nicht eindeutig einem bestimmten Teilfonds zuzuordnen sind, können basierend auf der Höhe des jeweiligen Nettovermögens der einzelnen Teilfonds oder einer anderen angemessenen, der Art der Kosten entsprechenden Grundlage auf die Teilfonds verteilt werden. Während die Satzung die Gesellschaft ermächtigt, Verwaltungsratsvergütungen von jährlich insgesamt bis zu US$ 50.000 (oder einem sonstigen vom Verwaltungsrat jeweils festzulegenden und den Anteilinhabern offen zu legenden Betrag) zu zahlen, haben die Anlageverwalter vereinbart, sämtliche Vergütungen und Kosten der Mitglieder des Verwaltungsrats einschließlich Spesen zu begleichen. Den Anteilinhabern oder Anlegern können zusätzliche, an die Vermittler, über die sie Anlagen getätigt haben, zahlbare Gebühren entstehen. Die Höhe dieser Gebühren erfolgt nach Absprache mit den jeweiligen Vermittlern; dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Anleger unterschiedliche Erträge in Bezug auf ihre Anteile erzielen.

77 27. Juni 2011

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Informationen über die Gesellschaft

19

Informationen über die Gesellschaft

19.1

Allgemeine Informationen

Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und mit getrennter Haftung zwischen den einzelnen Teilfonds, die in Irland am 25. Juli 1996 unter der Eintragungsnummer 252159 als public limited company nach irischem Recht gegründet und am 31. Juli 1996 durch die irische Zentralbank als OGAW zugelassen wurde. Ihr Gesellschaftszweck, wie in Artikel 2 der Gründungsurkunde aufgeführt, ist die gemeinschaftliche Anlage der vom Publikum beschafften Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung in übertragbare Wertpapiere und andere liquide Finanzanlagen im Einklang mit den OGAW-Vorschriften.

19.2

Gründungsurkunde und Satzung

Sämtlichen Anteilinhabern stehen die Rechte aus den Bestimmungen der Gründungsurkunde und der Satzung zu; sie sind an die darin enthaltenen Bestimmungen gebunden und die Anteilinhaber werden so behandelt, als wären ihnen die Bestimmungen der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft bekannt. Exemplare der Satzung und der Gründungsurkunde der Gesellschaft liegen zur Einsichtnahme aus, wie nachstehend im Abschnitt "Ausgabe und Einsicht von Dokumenten“ angegeben.

19.3

Anteilkapital und Stimmrechte

Das zugelassene Anteilkapital der Gesellschaft beläuft sich auf 500.000.030.000 nennwertlose Anteile, aufgeteilt in 30.000 nennwertlose Gründeranteile und 500.000.000.000 (fünfhundert Milliarden) nennwertlose Anteile, welche zu Beginn klassenlos sind. Die 500.000.000.000 nennwertlosen Anteile sind zur Ausgabe als Anteile verschiedener Serien und Klassen erhältlich. Die Gesellschaft ist berechtigt, für die verschiedenen Teilfonds jeweils unterschiedliche Serien und Klassen herauszugeben. Goldman Sachs Asset Management International und von dieser benannte Personen (Nominees) halten derzeit zwei Gründeranteile. Die Gründeranteile berechtigen die Inhaber zur Teilnahme und Stimmabgabe auf den Hauptversammlungen der Gesellschaft, jedoch nicht zur Beteiligung an den Gewinnen oder am Vermögen der Gesellschaft, mit Ausnahme des Kapitalertrags im Falle der Auflösung der Gesellschaft. Jeder Anteil an der Gesellschaft (mit Ausnahme der Gründeranteile) berechtigt den Anteilinhaber zum gleichen und prozentualen Anteil an den Ausschüttungen und am Nettovermögen des Teilfonds, in Bezug auf den die Anteile ausgegeben wurden, außer im Fall von Ausschüttungen, die erklärt wurden, bevor er Anteilinhaber wurde. Die Erträge aus der Ausgabe von Anteilen sind in den Büchern der Gesellschaft dem jeweiligen Teilfonds zu verbuchen und für den Erwerb von Vermögenswerten als Anlagen für den jeweiligen Teilfonds zu verwenden. Die Bücher und Konten eines jeden Teilfonds sind getrennt zu führen, wobei die Aktiva und Passiva dem richtigen Teilfonds zugeteilt werden müssen. Da auf die Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes von 2005 Anwendung finden, ist beabsichtigt, dass die Haftung jedes einzelnen Teilfonds von der Haftung der anderen Teilfonds für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten getrennt ist und dass die Gesellschaft als Ganzes gegenüber Dritten nicht für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds haftet. Anleger sollten jedoch die nachstehend im Kapitel „Risikohinweise“ unter „Gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds“ beschriebenen Risikofaktoren beachten. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, eine beliebige Klasse von Anteilen jeweils neu zu bezeichnen, wobei die Anteilinhaber dieser Klasse zuvor von der Gesellschaft benachrichtigt werden, dass die Anteile neu bezeichnet werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Anteile ggf. von der Gesellschaft zurücknehmen zu lassen. Die Gründeranteile berechtigen deren Inhaber zur Teilnahme mit Stimmrecht auf sämtlichen Versammlungen der Gesellschaft, berechtigen die Inhaber jedoch nicht zur Beteiligung am Vermögen eines Teilfonds. Anteilinhaber (ausgenommen Inhaber von Gründeranteilen) sind berechtigt, an Versammlungen der Gesellschaft oder des Teilfonds, für den der Anteil ausgegeben wurde, teilzunehmen. Die Anteile werden mit beschränkten Stimmrechten ausgegeben. Die einzige gegenwärtig bestehende Einschränkung besteht darin, dass der Verwaltungsrat 78 27. Juni 2011

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Informationen über die Gesellschaft

beschlossen hat, dass ein Anteilinhaber der Gesellschaft, der eine US-Person ist oder der von einer oder mehreren US-Personen beherrscht oder kontrolliert wird, die mindestens 10% der Anteile der Gesellschaft oder mindestens 10% einer Klasse oder Serie von Anteilen der Gesellschaft hält, in der Ausübung der mit seinen Anteilen verbundenen Stimmrechte auf diejenige Anzahl von Anteilen beschränkt ist, die gewährleistet, dass der Anteilinhaber nicht so angesehen werden kann, als übe er Stimmrechte im Hinblick auf mindestens 10% der Anteile der Gesellschaft oder einer Serie oder Klasse von Anteilen der Gesellschaft aus. Jeder Beschluss zur Änderung der klassenspezifischen Rechte der Anteile bedarf der Genehmigung durch drei Viertel der Stimmen der auf einer ordnungsgemäß gemäß den Satzungsbestimmungen einberufenen Versammlung anwesenden und vertretenen Anteilinhaber. Die erforderliche Mindestanwesenheit (Quorum) auf einer Hauptversammlung, die zwecks Beschlussfassung über die Änderung der mit einer Klasse von Anteilen verbundenen Rechte einberufen wurde, ist gegeben, wenn mindestens zwei Personen, die wenigstens ein Drittel der betreffenden Anteile halten, anwesend sind.

19.4

Beendigung

Die Gesellschaft hat das Recht, sämtliche Anteile der Gesellschaft oder einer Serie, die einen Teilfonds bilden, oder einer Klasse von Anteilen unter den folgenden Umständen zurückzunehmen: (i)

wenn ein Sonderbeschluss der Anteilinhaber der Gesellschaft oder der Inhaber von Anteilen der betreffenden Serie oder Klasse auf einer Versammlung, die mit einer Frist von mindestens vier und maximal sechs Wochen einberufen wurde, gefasst wurde, durch den die Rücknahme der Anteile genehmigt wird; oder

(ii)

falls zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Erstausgabe der Anteile der Nettoinventarwert der Anteile der betreffenden Serie oder Klasse unter einen Betrag von US$ 100.000.000 oder den Gegenwert in einer anderen Währung fällt, sofern den Anteilinhabern hierüber mit einer Frist von mindestens vier und maximal sechs Wochen Mitteilung gemacht wurde, wobei diese Mitteilung innerhalb von vier Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses erfolgen muss; oder

(iii)

jederzeit nach dem ersten Jahrestag der Zulassung der Gesellschaft oder des betreffenden Teilfonds durch die irische Zentralbank, vorausgesetzt den Anteilinhabern wurde hierüber mit einer Frist von mindestens vier und maximal sechs Wochen Mitteilung gemacht.

Falls die Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft dazu führen sollte, dass die Anzahl der Anteilinhaber der Gesellschaft unter sieben oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl fällt, oder wenn eine Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft dazu führen würde, dass das ausgegebene Anteilkapital der Gesellschaft unter den Mindestbetrag fällt, den die Gesellschaft jeweils gemäß geltendem Recht aufrechterhalten muss, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Rücknahme der Anzahl von Anteilen auszusetzen, die mindestens erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft die anwendbaren Vorschriften oder Gesetze einhält. Die Rücknahme der betreffenden Anteile kann solange ausgesetzt werden, bis die Gesellschaft aufgelöst wird, oder bis die Gesellschaft dafür Sorge getragen hat, dass genügend Anteile ausgegeben wurden, um die Rücknahme durchführen zu können. Die Gesellschaft ist berechtigt, diejenigen Anteile auszuwählen, für die die Rücknahme ausgesetzt werden soll, und zwar in der Art und Weise, die der Gesellschaft mit Genehmigung der Depotbank angemessen und gerecht erscheint. Im Falle der Auflösung oder wenn sämtliche Anteile eines Teilfonds zurückgenommen werden sollen, ist das zur Ausschüttung an die Anteilinhaber zur Verfügung stehende Vermögen (nach Befriedigung der Gläubigerforderungen) prozentual an die Anteilinhaber auszukehren, und zwar im Verhältnis zum Wert der von ihnen in dem betreffenden Teilfonds gehaltenen Anteile. Der verbleibende Rest von etwaigem nicht den anderen Teilfonds zuzuordnenden Vermögen ist zwischen den Teilfonds aufzuteilen, und zwar im Verhältnis der Nettoinventarwerte dieser Teilfonds unmittelbar vor einer Ausschüttung an die Anteilinhaber; dieser Differenzbetrag wird an die Anteilinhaber eines jeden Teilfonds anteilmäßig im Verhältnis ihres Anteilbestandes an dem betreffenden Teilfonds ausgeschüttet. Für den Fall, dass nicht genügend Aktiva zur Verfügung stehen, um jedem Anteilinhaber den Nennbetrag seines Anteilbesitzes an einem Teilfonds auszahlen zu können, ist der Rückgriff auf Vermögen der übrigen Teilfonds ausgeschlossen. Mit Genehmigung durch einen ordentlichen Gesellschafterbeschluss der Anteilinhaber kann die Gesellschaft Ausschüttungen in Form von Sachleistungen vornehmen. Wenn sämtliche Anteile zurückgenommen werden sollen, und das Vermögen der Gesellschaft insgesamt oder teilweise an eine andere Gesellschaft (nachstehend "Übertragungsgesellschaft" genannt) 79 27. Juni 2011

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Informationen über die Gesellschaft

übertragen werden soll, ist der Verwaltungsrat berechtigt, mit Genehmigung durch Sonderbeschluss der Anteilinhaber, für die Vermögenswerte der Gesellschaft Anteile oder vergleichbare Beteiligungen gleichen Wertes an der Übertragungsgesellschaft zu erhalten zwecks Ausschüttung an die Anteilinhaber.

19.5

Wesentliche Verträge

Die folgenden Verträge, die im Einzelnen in dem Kapitel „Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind, wurden geschlossen und sind (ggf.) von wesentlicher Bedeutung: (i) Der Depotbankvertrag vom 29. Juli 1996 und der Vertrag zur Abberufung und Ernennung der Depotbank vom 31. Dezember 2001 zwischen der Gesellschaft und BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited, gemäß dem letztere als Depotbank für die Anlagen der Gesellschaft bestellt wurde. (ii)

Der Verwaltungsstellenvertrag vom 29. Juli 1996, geändert am 26. August 2003, zwischen der Gesellschaft und BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, gemäß dem letztere als Verwaltungsstelle für die Gesellschaft bestellt wurde.

(iii)

Der Anlageverwaltungsvertrag vom 29. Juli 1996 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management International, geändert am 25. August 1999, 26. Februar 2002, 26. August 2003, 13. Februar 2007 und 15. Januar 2009, gemäß dem letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde.

(iv)

Der Anlageverwaltungsvertrag vom 25. August 1999 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management L.P., geändert am 23. Dezember 1999, 26. Februar 2002, 26. August 2003, 13. Februar 2007 und 15. Januar 2009, in der am 15. September 2003 novellierten Fassung, gemäß dem letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde.

(v)

Der Anlageverwaltungsvertrag vom 1. April 2008 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management Co. Ltd., gemäß dem letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde.

(vi)

Die Co-Vertriebsvereinbarung vom 29. Juli 1996 zwischen der Gesellschaft, Goldman Sachs International und Goldman, Sachs & Co., geändert am 26. Januar 1999 und 16. März 1999, gemäß dem letztere als Vertriebsstellen in Bezug auf die Gesellschaft bestellt wurden.

(vii)

Der Register- und Transferstellen-Vertrag zwischen der Gesellschaft und RBC Dexia Investor Services Ireland Limited, in der zuletzt am 13. Februar 2007 geänderten Neufassung, gemäß dem letztere als Register- und Transferstelle der Gesellschaft bestellt wurde.

(viii)

Der Anlegerservicevertrag zwischen der Gesellschaft und Goldman, Sachs International vom 13. Februar 2007, gemäß dem letztere als Beauftragte für den Anlegerservice für die Gesellschaft bestellt wurde.

19.6

Ausgabe und Einsicht von Dokumenten

Die folgenden Dokumente stehen am eingetragenen Sitz der Gesellschaft während der normalen Geschäftszeiten an Wochentagen (ausgenommen Samstage und öffentliche Feiertage) kostenlos zur Einsicht zur Verfügung: (i)

die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;

(ii)

die vorstehend genannten wesentlichen Verträge;

(iii)

die OGAW-Vorschriften;

(iv)

die Prospektzusätze;

(v)

die Vereinfachten Prospekte; und

(vi)

die aktuellsten Jahres- und Halbjahresberichte.

Exemplare der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft sowie die aktuellsten Jahres- bzw. Halbjahresberichte der Gesellschaft werden Anteilinhabern und interessierten Anlegern auf Wunsch kostenfrei zugesandt. 80 27. Juni 2011

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20

Anteilinhaberversammlungen und Berichte an die Anteilinhaber

Anteilinhaberversammlungen und Berichte an die Anteilinhaber

Sämtliche Hauptversammlungen der Gesellschaft werden in Irland abgehalten. Die Gesellschaft hält in jedem Jahr eine Hauptversammlung als Jahreshauptversammlung ab. Die Einberufung einer Hauptversammlung hat mindestens einundzwanzig Tage (ohne den Tag des Postversands und den Tag der Versammlung) vor dem Datum der Hauptversammlung zu erfolgen. In der Einladung sind Ort, Datum und Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben. Ein Anteilinhaber kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestanwesenheit (Quorum) und Mehrheiten in einer Hauptversammlung gelten die Bestimmungen der Satzung. Das Mindestanwesenheitserfordernis ist erfüllt, wenn mindestens zwei Anteilinhaber persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, außer im Falle einer Versammlung eines Teilfonds oder einer Klasse von Anteilen, auf der das Quorum durch mindestens zwei Anteilinhaber erfüllt ist, die mindestens ein Drittel der Anteile des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Anteilklasse halten. Nach irischem Recht ist ein ordentlicher Beschluss ein Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und ein Sonderbeschluss ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen angenommen wird. Die Satzung kann nach irischem Recht nur mit der Zustimmung der Anteilinhaber der Gesellschaft durch Sonderbeschluss geändert werden. Die Satzung sieht vor, dass Tagesordnungspunkte in einer Versammlung der Anteilinhaber durch Handzeichen beschlossen werden können, es sei denn von fünf Anteilinhabern oder durch Anteilinhaber, die mindestens 10% der Gesellschaftsanteile halten, wird eine schriftliche Abstimmung verlangt oder der Vorsitzende der Versammlung beantragt eine schriftliche Abstimmung. Jeder Anteil an der Gesellschaft gewährt dem Inhaber eine Stimme in Bezug auf eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit, die den Anteilinhabern zur schriftlichen Abstimmung vorgelegt wird, wobei jedoch ein Anteilinhaber der Gesellschaft, der eine US-Person ist oder der im Eigentum von einer oder mehreren US-Personen steht oder von diesen kontrolliert wird, der mehr als 10% der Anteile der Gesellschaft oder einer Klasse von Anteilen besitzt, der Einschränkung unterliegt, dass er Stimmrechte nur in Bezug auf eine Anzahl von Anteilen ausüben darf, die gewährleistet, dass der Anteilinhaber nicht so angesehen werden kann, als übe er Stimmrechte im Hinblick auf mindestens 10% der Anteile der Gesellschaft oder einer Klasse von Anteilen der Gesellschaft aus, sowie sonstigen Stimmrechtsbeschränkungen, die die Gesellschaft auferlegen kann.

20.1

Berichte an die Anteilinhaber

Die Anteilinhaber erhalten einen Jahresbericht, der den geprüften (testierten) Jahresabschluss der Gesellschaft für das jeweils am 31. Dezember endende Geschäftsjahr enthält. Jahresberichte werden den Anteilinhabern und der Irischen Börse innerhalb von vier Monaten nach Ende des betreffenden Jahres und spätestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft zugestellt. Zusätzlich erhalten die Anteilinhaber einen Halbjahresbericht, der einen nicht geprüften Halbjahresabschluss für die Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni jedes Jahres enthält. Der Halbjahresbericht wird den Anteilinhabern und der Irischen Börse innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Bezugszeitraumes zugeschickt. Zusätzlich zu Jahres- und Halbjahresberichten erhält jeder Anteilinhaber Monatsauszüge bezüglich seiner in den jeweiligen Teilfonds gehaltenen Anteile sowie aller in dem betreffenden Monat getätigten Transaktionen. Die Gesellschaft, die durch die von ihr beauftragten Anlageverwalter handelt, kann sich jeweils nach eigenem Ermessen dafür entscheiden, den Anteilinhabern auf Anfrage unter Einhaltung bestimmter Grundsätze und Bedingungen (wie nachstehend beschrieben) regelmäßig periodische Berichte zur Verfügung zu stellen, welche Schätzungen bezüglich der Wertentwicklung der Teilfonds, Aufstellungen der Anlagepositionen und -aktivitäten der Teilfonds oder sonstige Informationen über die Teilfonds beinhalten (zusammen die „Periodischen Berichte“). Anteilinhaber, die am Erhalt Periodischer Berichte interessiert sind, sollten sich an die Anlageverwalter wenden, um zu erfahren, ob die Gesellschaft Anteilinhabern diese Berichte zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft ist zwar nicht zur Bereitstellung Periodischer Berichte an die Anteilinhaber verpflichtet, wird jedoch bestrebt sein, sofern sie sich entscheidet, den Anteilinhabern diese Berichte vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die vom Verwaltungsrat und dem Anlageverwalter (wie nachstehend beschrieben) festgelegt werden können, bereitzustellen, die Berichte allen Anteilinhabern, welche diese anfragen, gleichermaßen zur Verfügung zu stellen. Sie kann die Bereitstellung der Periodischen Berichte jederzeit einstellen, ohne dass hierfür eine vorherige Benachrichtigung der Anteilinhaber notwendig ist.

81 27. Juni 2011

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Anteilinhaberversammlungen und Berichte an die Anteilinhaber

Sofern Periodische Berichte bereitgestellt werden, sind diese ungeprüft und können auf Daten basieren, die auf Schätzungen beruhen und die nicht mit den Büchern der Verwaltungsstelle oder anderer Beauftragter der Gesellschaft abgestimmt sind. Darüber hinaus sind in diesen Periodischen Berichten bestimmte den Teilfonds entstehende Aufwendungen und Verbindlichkeiten, insbesondere Gebühren und performancebezogene Vergütungen, unter Umständen nicht aufgeführt, die bis zum Ende des Zeitraums, für den die im Periodischen Bericht enthaltenen Informationen zur Bewertung oder Performance ausgewiesen werden, angefallen sind oder anfallen werden und die, falls sie auflaufen sollten, zu einer Herabsetzung der im Periodischen Bericht dargestellten Bewertung oder Rendite führen würden. In einem Periodischen Bericht enthaltene Renditeschätzungen weisen einen hohen Grad an Unsicherheit auf und die tatsächlichen Renditen können von diesen geschätzten Renditen in erheblichem Maße abweichen. Anteilinhaber sollten daher diese Renditeschätzungen nicht so verstehen, als sicherten sie tatsächliche Renditen zu oder garantierten diese. Der tatsächliche Nettoinventarwert je Anteil, zu dem die Anteile ausgegeben und zurückgenommen werden, kann von dem in diesen Periodischen Berichten enthaltenen geschätzten Wert abweichen. Die Gesellschaft und die Anlageverwalter geben keine Erklärung hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit für einen bestimmten Zweck oder Aktualität der Angaben in einem Periodischen Bericht ab und die Gesellschaft, die Anlageverwalter und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften haften nicht für Verluste, die einem Anteilinhaber dadurch entstehen, dass er auf einen solchen Bericht vertraut. Die Gesellschaft oder die Anlageverwalter können sich nach eigenem Ermessen, jedoch in Übereinstimmung mit zuvor genehmigten Grundsätzen, bereit erklären, bestimmten Anteilinhabern, insbesondere auf Anfrage zusätzliche oder andere als die den Anteilinhabern in den Periodischen Berichten wie vorstehend beschrieben bereitgestellten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung für die Bereitstellung Periodischer Berichte sowie zusätzlicher oder anderer Informationen für alle oder bestimmte Anteilinhaber unterliegt den Grundsätzen und Bedingungen, die vom Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen festgelegt werden können. Die Entscheidung der Gesellschaft erfolgt unter Berücksichtigung von Faktoren, die sie nach eigenem Ermessen als einschlägig einstuft; dazu gehören insbesondere die Form und Art der angefragten Informationen, Vertraulichkeitskriterien, die mögliche Nutzung dieser Informationen und die Absichten des anfragenden Anteilinhabers im Hinblick auf diese Informationen. Als Beauftragte der Gesellschaft können sich die Anlageverwalter gegen die Bereitstellung der Berichte und Informationen entscheiden beispielsweise (i) an Anteilinhaber, die keine den Anforderungen des Anlageverwalters nach seinem Ermessen genügende Vereinbarung getroffen haben, die Verpflichtungen bezüglich der Nutzung der bereitgestellten Informationen enthält, insbesondere eine Vereinbarung bezüglich der vertraulichen Behandlung der Berichte und Informationen, (ii) unter Umständen, unter denen die Anlageverwalter nach vernünftigen Maßstäben davon ausgehen können, dass mit einer solchen Offenlegung ein wesentliches Risiko verbunden ist, dass die Informationen in einer Weise genutzt werden, die dem besten Interesse der Gesellschaft zuwiderläuft, oder (iii) die Offenlegung gegenüber Personen oder deren Vertretern erfolgen würde, die in einer Rechtsordnung ansässig sind, die nach der Auffassung der Anlageverwalter nicht über die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für einen angemessenen Schutz der Gesellschaft gegen Missbrauch der offen gelegten Informationen verfügt. Ferner dürfen die Anlageverwalter nach eigenem Ermessen und auf Antrag eines Anteilinhabers bestimmte Informationen über das Portfolio an externe Unternehmen, die Risikomessungen oder ähnliche Dienstleistungen erbringen, zur Erstellung eines Risikoberichts und/oder sonstiger Stellungnahmen für den betreffenden Anteilinhaber weitergeben, mit der Maßgabe, dass dieses externe Unternehmen für Risikomessungen eine Vereinbarung in für die Anlageverwalter (nach alleinigem Ermessen) zufrieden stellender Form abschließt; diese Vereinbarung muss Verpflichtungen bezüglich der Nutzungsbeschränkungen für die zur Verfügung gestellten Informationen enthalten, einschließlich einer Vertraulichkeitsvereinbarung und das Verbot der Verbreitung bestimmter Informationen über Positionen innerhalb des Portfolios gegenüber dem Anteilinhaber. Sofern die Gesellschaft die Informationen auf Antrag eines Anteilinhabers an ein externes Unternehmen für Risikomessungen weitergibt, wird die Gesellschaft bestrebt sein, bei Anträgen anderer Anteilinhaber auf Weitergabe von Informationen an ein externes Unternehmen für Risikomessungen ähnliche Bedingungen zu erzielen, mit der Maßgabe, dass der Antrag den von den Anlageverwaltern verfassten Richtlinien für die Gewährung dieser Anträge im Zusammenhang mit einem solchen Risikomessungsprogramm unterliegt, die jeweils nach alleinigem Ermessen der Anlageverwalter geändert werden können.

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21

Besteuerung

21.1

Allgemein

Besteuerung

Die folgenden Aussagen zur Besteuerung basieren auf den Auskünften, die der Verwaltungsrat von den Beratern der Gesellschaft hinsichtlich der in der jeweiligen Rechtsordnung am Datum des vorliegenden Prospekts geltenden Gesetze und der Anwendungspraxis erhalten hat. Dies beinhaltet nicht den Versuch einer kompletten Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit dem Anteilbesitz. Wie bei jeder Anlage kann es keine Garantie geben, dass die Steuersituation oder die voraussichtliche Steuersituation zum Zeitpunkt der Anlage in die Gesellschaft oder einen der Teilfonds unverändert bleiben wird. Anleger sollten sich bewusst sein, dass aufgrund von Änderungen der geltenden Gesetze oder der Praxis (oder nicht erfüllter Erwartungen bezüglich der steuerlichen Behandlung der Gesellschaft oder ihrer Anteilinhaber durch die Finanzbehörden) sich die steuerlichen Folgen anders als im Folgenden beschrieben darstellen können. Die Anteilinhaber und potentiellen Anleger sollten sich über die möglichen steuerlichen Konsequenzen der Zeichnung, der Umwandlung, des Erwerbs, des Besitzes, des Verkaufs, des Umtauschs, der Rücknahme von Anteilen oder eines sonstigen Erwerbs bzw. einer sonstigen Veräußerung der Anteile der Gesellschaft gemäß den Gesetzen des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, oder in dem sie ihren Sitz/Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Sitz/Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, informieren und sich gegebenenfalls mit ihren Beratern in Verbindung setzen. Es ist damit zu rechnen, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft in vielen verschiedenen Ländern steueransässig sind. Daher ist dieser Prospekt nicht darauf ausgelegt, die steuerlichen Konsequenzen von Zeichnung, Umwandlung, Erwerb, Besitz, Verkauf, Umtausch, Rücknahme bzw. sonstigem Erwerb oder Veräußerung von Anteilen der Gesellschaft für jeden einzelnen Anleger darzulegen. Diese Konsequenzen werden je nach derzeit geltendem Recht und geltender Praxis in dem Staat, dessen Staatsbürger die Anteilinhaber sind, oder in dem sie ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sowie nach den persönlichen Umständen unterschiedlich sein.

21.2

Besteuerung der Gesellschaft in Irland

Die Gesellschaft beabsichtigt, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie als Person mit Steuersitz in Irland gilt. Unter der Prämisse, dass die Gesellschaft als Person mit Steuersitz in Irland gilt, erfüllt sie für Steuerzwecke in Irland die Voraussetzungen eines "Anlageorganismus" und ist folglich von der irischen Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte und Gewinne befreit. Die Gesellschaft muss irische Steuern an die irische Steuerbehörde abführen, wenn Anteile von nicht steuerbefreiten Anteilinhabern mit Sitz in Irland gehalten werden (sowie in bestimmten weiteren Fällen), wie nachstehend beschrieben. Erläuterungen der Begriffe "Sitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind am Ende dieser Zusammenfassung aufgeführt. Ausschüttungen aus Einkommen, Veräußerungsgewinnen und Zinsen auf Wertpapiere, die in Ländern außerhalb Irlands begeben werden, können in diesen Ländern einer Besteuerung, einschließlich einer Quellensteuer, unterliegen. Die Gesellschaft profitiert unter Umständen nicht von Steuervergünstigungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern und kann deshalb möglicherweise keine Rückerstattung von in diesen Ländern entrichteten Quellensteuern fordern. Die Entscheidung, ob die Gesellschaft Steuervergünstigungen, die ihr aufgrund etwaig bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zustehen, geltend macht, liegt im alleinigen Ermessen des Verwaltungsrats. Selbst wenn aufgrund von einem oder mehreren Doppelbesteuerungsabkommen umfangreiche Steuervergünstigungen geltend gemacht werden können, kann sich der Verwaltungsrat dazu entschließen, diese nicht zu beantragen, wenn dies seiner Ansicht nach u.a. mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der Gesellschaft dadurch wesentliche Kosten entstehen oder in diesem Zusammenhang die Offenlegung bestimmter Informationen über die Anteilinhaber gegenüber Drittdienstleistern oder Steuerbehörden in der jeweiligen Rechtsordnung erforderlich wäre. Im Fall einer Beantragung dieser Steuervergünstigungen durch die Gesellschaft kann zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Steuervergünstigung entsteht, und dem tatsächlichen Erhalt der Erstattungsbeträge durch die Gesellschaft ein längerer Zeitraum verstreichen. Erhöhungen des Nettoinventarwerts eines Teilfonds, die sich infolge des Erhalts von Erstattungsbeträgen durch die Gesellschaft aufgrund von Steuervergünstigungen ergeben, werden in der Regel den Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Beträge zugewiesen, und zwar unabhängig davon, ob diese Anteilinhaber zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bereits Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds waren. Umgekehrt haben Anteilinhaber, die ihre Anteile vor dem Erhalt 83 27. Juni 2011

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Besteuerung

dieser Beträge zurückgeben, keinen Anspruch auf Erhalt dieser Beträge in Bezug auf die Anteile, die Bestandteil der Rücknahme sind. Besteuerung von nicht-irischen Anteilinhabern Sofern ein Anteilinhaber für irische Steuerzwecke nicht als Person mit Sitz (oder gewöhnlichem Aufenthalt) in Irland gilt, wird die Gesellschaft keine irischen Steuern in Bezug auf die Anteile dieses Anteilinhabers abziehen, sobald die in dem Erstzeichnungsantrag enthaltene Erklärung bei der Gesellschaft eingeht, die bestätigt, dass der Anteilinhaber keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Wenn diese Erklärung nicht bei der Gesellschaft eingeht, wird die Gesellschaft einen Steuerabzug in Bezug auf die Anteile des Anteilinhabers für irische Steuern vornehmen, so als ob der Anteilinhaber ein nicht steuerbefreiter Anteilinhaber mit Sitz in Irland wäre (siehe unten). Die Gesellschaft wird außerdem irische Steuern abziehen, wenn ihr Informationen vorliegen, die begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass die Erklärung eines Anteilinhabers unzutreffend ist. Ein Anteilinhaber hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Rückzahlung dieser irischen Steuer, es sei denn, es handelt sich bei dem Anteilinhaber um ein Unternehmen, welches die Anteile über eine irische Niederlassung hält, sowie in bestimmten anderen begrenzten Fällen. Die Gesellschaft ist zu informieren, sofern ein Anteilinhaber eine Person mit Steuersitz in Irland wird. Im Allgemeinen haben Anteilinhaber, die keinen Steuersitz in Irland haben, keine sonstige irische Steuerschuld in Bezug auf ihre Anteile. Wenn es sich jedoch bei dem Anteilinhaber um ein Unternehmen handelt, das seine Anteile über eine Niederlassung oder Vertretung in Irland hält, unterliegt der Anteilinhaber unter Umständen der irischen Körperschaftsteuer in Bezug auf Gewinne aus den Anteilen (auf Basis einer Selbstveranlagung). Besteuerung von steuerbefreiten irischen Anteilinhabern Sofern ein Anteilinhaber für irische Steuerzwecke als Person mit Sitz (oder gewöhnlichem Aufenthalt) in Irland gilt und unter eine der in Section 739D(6) des Taxes Consolidation Act of Ireland ("TCA") aufgeführten Kategorien fällt, wird die Gesellschaft keine irische Steuer in Bezug auf die Anteile dieses Anteilinhabers abziehen, sobald die im Erstzeichnungsantrag ausgeführte Erklärung bei der Gesellschaft eingeht, die die Befreiung des Anteilinhabers bestätigt. Die in Section 739D(6) TCA aufgeführten Kategorien können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Gesellschaften mit Sitz in Irland (im Fall von Geldmarktfonds). 2. Altersvorsorgepläne (pension schemes) (im Sinne von Section 774, 784 oder 785 TCA). 3. Gesellschaften, die Lebensversicherungsgeschäfte betreiben (im Sinne von Section 706 TCA). 4. Anlageorganismen (im Sinne von Section 739B TCA). 5. Spezielle Anlageprogramme (im Sinne von Section 737 TCA). 6. Nicht zugelassene Investmentfonds (unit trust schemes) (auf die Section 731(5)(a) TCA anwendbar ist). 7. Gemeinnützige Einrichtungen (im Sinne von Section 739D(6)(f)(i) TCA). 8. Qualifizierte Verwaltungsgesellschaften (im Sinne von Section 734(1) TCA). 9. Spezifische Gesellschaften (im Sinne von Section 734(1) TCA). 10. Qualifizierte Verwalter von Fonds- und Sparvermögen (im Sinne von Section 739D(6)(h) TCA). 11. Verwalter von persönlichen Sparkonten (Personal Retirement Savings Account (PRSA)) (im Sinne von Section 739D(6)(i) TCA). 12. Irische Kreditgenossenschaften (im Sinne von Section 2 des Credit Union Act 1997). 84 27. Juni 2011

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13. Die National Asset Management Agency. 14. Die National Pensions Reserve Fund Commission oder ihre Anlagevehikel. 15. Qualifizierte Gesellschaften (im Sinne von Section 110 TCA). 16. Jede andere Person mit Sitz in Irland, die (entweder gemäß der Steuergesetzgebung oder aufgrund der Praxis oder einer Erlaubnis der irischen Steuerbehörde) Anteile an der Gesellschaft halten darf, ohne dass die Gesellschaft die irische Steuer abziehen oder abführen muss. Anteilinhaber mit Sitz in Irland, die angeben, von der irischen Steuer befreit zu sein, sind verpflichtet, irische Steuern in Bezug auf Anteile im Wege der Selbstveranlagung abzuführen. Wenn diese Erklärung in Bezug auf einen Anteilinhaber nicht bei der Gesellschaft eingeht, wird die Gesellschaft in Bezug auf die Anteile des Anteilinhabers einen Abzug von irischen Steuern vornehmen, so als ob er ein nicht steuerbefreiter Anteilinhaber mit Sitz in Irland wäre (siehe unten). Ein Anteilinhaber hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Rückzahlung dieser irischen Steuer, es sei denn, es handelt sich bei dem Anteilinhaber um ein der irischen Körperschaftsteuer unterliegendes Unternehmen, sowie in bestimmten anderen begrenzten Fällen. Besteuerung von sonstigen irischen Anteilinhabern In Bezug auf einen Anteilinhaber, der für irische Steuerzwecke seinen Sitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Irland hat und kein steuerbefreiter Anteilinhaber ist (s. oben), behält die Gesellschaft auf Ausschüttungen, Rücknahmen und Übertragungen sowie zusätzlich im Falle von "8. Jahrestag-Ereignissen", wie nachstehend beschrieben, irische Steuern ein. Ausschüttungen durch die Gesellschaft Zahlt die Gesellschaft eine Ausschüttung an einen nicht steuerbefreiten Anteilinhaber mit Sitz in Irland, bringt sie irische Steuern auf die Ausschüttung in Abzug. Erfolgt die Auszahlung von Ausschüttungen jährlich oder in kürzeren Intervallen, nimmt die Gesellschaft bei Auszahlung einen Abzug von 27% für irische Steuern vor. Erfolgt die Auszahlung von Ausschüttungen in größeren Intervallen, nimmt die Gesellschaft bei Auszahlung einen Abzug von 30% für irische Steuern vor. Die Gesellschaft zahlt diese Steuern an die irische Steuerbehörde. Darüber hinaus unterliegt ein Anteilinhaber grundsätzlich keiner weiteren Steuerpflicht in Irland im Hinblick auf die Ausschüttung. Handelt es sich jedoch bei dem Anteilinhaber um ein Unternehmen, für das die Ausschüttung als Einkommen aus Handelstätigkeit anzusehen ist, wird die Bruttoausschüttung (einschließlich der einbehaltenen irischen Steuern) seinem steuerlichen Einkommen für Zwecke der Selbstveranlagung zugerechnet und der Anteilinhaber kann die einbehaltene Steuer gegen seine Körperschaftsteuerverbindlichkeiten aufrechnen. Rücknahme von Anteilen Nimmt die Gesellschaft von einem nicht steuerbefreiten Anteilinhaber mit Sitz in Irland gehaltene Anteile zurück, behält sie auf den Betrag der an den Anteilinhaber geleisteten Rücknahmezahlung irische Steuern ein. Der Betrag der einbehaltenen irischen Steuern beläuft sich auf 30% des Gewinns, den der Anteilinhaber (gegebenenfalls) bei Rücknahme der Anteile erzielt hat. Die Gesellschaft zahlt diese Steuern an die irische Steuerbehörde. Darüber hinaus unterliegt ein Anteilinhaber grundsätzlich keiner weiteren Steuerpflicht in Irland im Hinblick auf die Rücknahmezahlung. Handelt es sich jedoch bei dem Anteilinhaber um ein Unternehmen, für das die Rücknahmezahlung als Einkommen aus Handelstätigkeit anzusehen ist, wird die Bruttozahlung (einschließlich der einbehaltenen irischen Steuern) abzüglich der Kosten des Anteilerwerbs seinem steuerlichen Einkommen für Zwecke der Selbstveranlagung zugerechnet und der Anteilinhaber kann die einbehaltene Steuer gegen seine Körperschaftsteuerverbindlichkeiten aufrechnen. Lauten die Anteile nicht auf Euro, kann ein Anteilinhaber (im Wege einer Selbstveranlagung) der irischen Besteuerung auf Veräußerungsgewinne bezüglich etwaiger bei Rücknahme der Anteile erzielter Wechselkursgewinne unterliegen.

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Übertragung von Anteilen Überträgt ein nicht steuerbefreiter Anteilinhaber mit Sitz in Irland (durch Verkauf oder auf sonstige Weise) sein Recht an Anteilen, führt die Gesellschaft in Bezug auf diese Übertragung irische Steuern ab. Der Betrag der geschuldeten irischen Steuern beläuft sich auf 30% des Gewinns, den der Anteilinhaber bei Übertragung der Anteile erzielt hat. Die Gesellschaft zahlt diese Steuern an die irische Steuerbehörde. Um diese irische Steuerpflicht zu erfüllen, kann die Gesellschaft andere von dem betreffenden Anteilinhaber gehaltene Anteile einziehen oder entwerten. Hieraus kann eine weitere irische Steuerpflicht entstehen. Grundsätzlich unterliegt ein Anteilinhaber keiner weiteren Steuerpflicht in Irland in Bezug auf Zahlungen, die er im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen erhalten hat. Handelt es sich jedoch bei dem Anteilinhaber um ein Unternehmen, für das die Zahlung als Einkommen aus Handelstätigkeit anzusehen ist, wird die Zahlung (abzüglich der Kosten des Anteilerwerbs) seinem steuerlichen Einkommen für Zwecke der Selbstveranlagung zugeordnet und der Anteilinhaber kann die einbehaltene Steuer gegen seine Körperschaftsteuerverbindlichkeiten aufrechnen. Lauten die Anteile nicht auf Euro, kann ein Anteilinhaber darüber hinaus (im Wege einer Selbstveranlagung) der irischen Besteuerung auf Kapitalerträge bezüglich etwaiger bei der Übertragung der Anteile erzielter Wechselkursgewinne unterliegen. "8. Jahrestag-Ereignisse" Hat ein nicht steuerbefreiter Anteilinhaber mit Sitz in Irland Anteile nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Anteilerwerb veräußert, wird er für irische Steuerzwecke so behandelt, als hätte er die Anteile am 8. Jahrestag ihres Erwerbs (und an jedem darauf folgenden achten Jahrestag) veräußert. Bei einer solchen angenommenen Veräußerung nimmt die Gesellschaft einen Abzug für irische Steuern in Höhe von 30% des Wertzuwachses (soweit zutreffend) dieser Anteile während des 8-Jahres-Zeitraums vor. Die Gesellschaft zahlt diese Steuern an die irische Steuerbehörde. Um diese irische Steuerpflicht zu erfüllen, kann die Gesellschaft von dem betreffenden Anteilinhaber gehaltene Anteile einziehen oder entwerten. Werden jedoch weniger als 10% der Anteile des betreffenden Teilfonds (wertmäßig) von nicht steuerbefreiten Anteilinhabern mit Sitz in Irland gehalten, kann die Gesellschaft sich dafür entscheiden, auf die angenommene Veräußerung keine irischen Steuern in Abzug zu bringen. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss die Gesellschaft: 1.

gegenüber der irischen Steuerbehörde jährlich bestätigen, dass diese 10%-Voraussetzung erfüllt ist und der irischen Steuerbehörde Informationen zu den nicht steuerbefreiten Anteilinhabern mit Sitz in Irland übermitteln (einschließlich des Wertes der von ihnen gehaltenen Anteile und ihrer irischen Steuerreferenznummern); und

2.

die nicht steuerbefreiten Anteilinhaber mit Sitz in Irland davon unterrichten, dass die Gesellschaft sich für diese Option der Steuerbefreiung entschieden hat.

Nimmt die Gesellschaft die Steuerbefreiung in Anspruch, müssen die nicht steuerbefreiten Anteilinhaber mit Sitz in Irland an die irische Steuerbehörde im Wege der Selbstveranlagung die irischen Steuern zahlen, die ansonsten durch die Gesellschaft am achten Jahrestag (und an jedem darauf folgenden achten Jahrestag) zahlbar gewesen wären. Etwaige auf den Wertanstieg von Anteilen während des 8-Jahres-Zeitraums gezahlte irische Steuern können anteilig gegen künftige irische Steuern aufgerechnet werden, die ansonsten auf die betreffenden Anteile angefallen wären; etwaige überschüssige Beträge können bei der abschließenden Veräußerung der Anteile geltend gemacht werden. Umtausch von Anteilen Tauscht ein Anteilinhaber Anteile gegen andere Anteile der Gesellschaft oder gegen Anteile eines anderen Teilfonds der Gesellschaft auf „arm’s-length“-Basis um und erhält in diesem Zusammenhang keine Zahlung, behält die Gesellschaft keine irischen Steuern auf diesen Umtausch ein.

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Besteuerung

Stempelsteuer Bei Ausgabe, Übertragung und Rücknahme von Anteilen fällt keine irische Stempelsteuer (oder eine sonstige irische Übertragungssteuer) an. Erhält ein Anteilinhaber eine Sachauskehrung von Vermögenswerten der Gesellschaft, könnte möglicherweise eine irische Stempelsteuer zahlbar werden. Schenkung- und Erbschaftsteuer Auf Schenkungen oder Erbschaften von in Irland belegenem Vermögen kann die irische Kapitalerwerbssteuer (capital acquisitions tax) (in Höhe von 25%) Anwendung finden, wenn entweder der Schenkende oder Erblasser seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat oder der Begünstigte der Schenkung oder der Erbschaft seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Die Anteile könnten als in Irland belegenes Vermögen gelten, da sie von einer irischen Gesellschaft ausgegeben wurden. Eine Schenkung oder Erbschaft von Anteilen ist jedoch dann von der irischen Schenkungs- oder Erbschaftsteuer befreit, wenn: (a)

die Anteile sowohl am Datum der Schenkung als auch am „Bewertungstag“ (im Sinne der Definition für Zwecke der irischen Kapitalerwerbssteuer) Bestandteil der Schenkung oder Erbschaft sind;

(b)

zum Datum der Verfügung der Schenkende oder Erblasser weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat; und

(c)

zum Datum der Schenkung oder Erbschaft der Begünstigte der Schenkung bzw. Erbschaft weder seinen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat.

Begriffsbestimmung Bedeutung von „Sitz“ bei Unternehmen Ein Unternehmen, das seine zentrale Geschäftsführung und Verwaltung in Irland hat, hat seinen steuerlichen Sitz in Irland unabhängig vom Ort seiner Gründung. Ein in Irland gegründetes Unternehmen hat seinen steuerlichen Sitz in Irland, selbst wenn es seine zentrale Geschäftsführung und Verwaltung nicht in Irland hat, es sei denn: (a)

das Unternehmen (oder ein verbundenes Unternehmen) betreibt ein Gewerbe in Irland und die oberste Leitung des Unternehmens liegt bei Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Land, mit dem Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, oder das Unternehmen (bzw. das verbundene Unternehmen) ist ein börsennotiertes Unternehmen, das an einer anerkannten Börse in der EU oder einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, notiert ist; oder

(b)

das Unternehmen gilt gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und einem anderen Staat nicht als Unternehmen mit Sitz in Irland.

Bedeutung von „Sitz“ bei natürlichen Personen Eine natürliche Person gilt in einem Kalenderjahr als Person mit steuerlichem Sitz in Irland, wenn sie: (a)

in diesem Kalenderjahr mindestens 183 Tage in Irland verbracht hat; oder

(b)

insgesamt 280 Tage in Irland war, wenn man die in dem betreffenden Kalenderjahr in Irland verbrachten Tage und die Zahl der im Vorjahr in Irland verbrachten Tage zusammenrechnet. Die Anwesenheit einer natürlichen Person in Irland für maximal 30 Tage in einem Kalenderjahr wird für die Zwecke der Überprüfung der 2-Jahres-Voraussetzung nicht berücksichtigt.

Eine natürliche Person gilt dann als an einem Tag in Irland anwesend, wenn sie an diesem Tag zu jedem Zeitpunkt in Irland persönlich anwesend war. Bedeutung von „gewöhnlicher Aufenthalt“bei- natürlichen Personen 87 27. Juni 2011

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Besteuerung

Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" (in Abgrenzung von dem Begriff des „Sitzes“) bezieht sich auf die gewöhnlichen Lebensumstände einer Person und drückt ein gewisses Maß an Kontinuität bezüglich des Aufenthaltes an einem Ort aus. Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz für drei aufeinander folgende Steuerjahre in Irland hatte, gilt ab dem vierten Steuerjahr als Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland. Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hatte, verliert ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ende des dritten aufeinander folgenden Steuerjahres, in dem sie dort keinen Wohnsitz mehr unterhält. Beispielsweise gilt eine natürliche Person, die 2007 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und die Irland in diesem Jahr verlässt, bis zum Ende des Steuerjahres 2010 als Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland.

21.3

Vereinigte Staaten

GEMÄSS DEM RUNDSCHREIBEN NR. 230 DES US-FINANZMINISTERIUMS INFORMIERT DIE GESELLSCHAFT ZUKÜNFTIGE ANLEGER DARÜBER, DASS (A) DIE FOLGENDE ZUSAMMENFASSUNG VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN NICHT IM HINBLICK AUF DIE UMGEHUNG VON IHM GEMÄSS DEN USSTEUERGESETZEN AUFERLEGTEN STEUERSTRAFEN GEDACHT IST ODER GESCHRIEBEN WURDE UND NICHT FÜR DIESE ZWECKE GENUTZT WERDEN DARF, (B) DIE FOLGENDE ZUSAMMENFASSUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERKAUFSFÖRDERUNG BZW. DER VERMARKTUNG DER ANTEILE DER GESELLSCHAFT ERSTELLT WURDE UND (C) JEDER STEUERPFLICHTIGE IN BEZUG AUF SEINE INDIVIDUELLE SITUATION DEN STEUERLICHEN RAT EINES UNABHÄNGIGEN STEUERBERATERS EINHOLEN SOLLTE.

Die Gesellschaft Die Gesellschaft wird voraussichtlich ihre Geschäfte so führen, dass sie nicht so angesehen wird, als würde sie ein Gewerbe oder ein Geschäft in den Vereinigten Staaten betreiben; erwartungsgemäß wird die Gesellschaft daher hinsichtlich ihrer Handelsgewinne nicht der US-Einkommensteuer (auf Nettobasis) unterliegen. Es wird auch nicht erwartet, dass die Gesellschaft erhebliche Einkünfte erzielen wird, die der US-Quellensteuer unterliegen, mit Ausnahme der im nachstehenden Abschnitt "US-Quellensteuerpflicht für ausländische Finanzinstitute" beschriebenen Einkünfte.

Anteilinhaber, die US-Steuerinländer sind Die Gesellschaft gilt als eine ausländische Kapitalgesellschaft mit passiven Einkünften (Passive Foreign Investment Company) im Sinne des Code. Da die Gesellschaft nicht beabsichtigt, ihren Anteilinhabern Informationen zur Verfügung zu stellen, die es US-Steuerinländern gestatten würden, eine ″Qualified Electing Fund Election″ im Sinne des US-Bundeseinkommensteuerrechts zu treffen, ist es wahrscheinlich, dass sich USSteuerinländer mit der Anlage in die Gesellschaft und die Teilfonds bestimmten steuerlichen Folgen, die von wesentlichem Nachteil sein können, unterwerfen. Zu diesen steuerrechtlichen Folgen gehören (i) die Behandlung von ausgewiesenen Gewinnen aus der Veräußerung (einschließlich der Rücknahme) von Anteilen als ordentliches Einkommen (ordinary income) und nicht als Veräußerungsgewinne, (ii) die Besteuerung (zu den im Code festgelegten Steuersätzen) eines solchen Gewinns und ″übersteigender Ausschüttungen″ (grundsätzlich der Betrag, um den die Ausschüttungen in einem Steuerjahr 125% der durchschnittlichen Ausschüttungen der vergangenen drei Steuerjahre übersteigen) als Einkünfte, die stufenweise an jedem Tag des Besitzzeitraums der Anteile des US-Steuerinländers erzielt wurden, (iii) die Auferlegung von Zinszahlungen (die im Fall von USSteuerinländern, die natürliche Personen sind, nicht abzugsfähig wären) in Bezug auf eine Steuerschuld für Erträge aus vorangegangenen Jahren, die wie eine in diesen Jahren fällige Steuerschuld behandelt wird, und (iv) der Verlust eines steuerfreien „Basis Step-Up“ für einzelne Anteilinhaber bei Erwerb von Todes wegen. Darüber hinaus ist, sofern die amerikanische Einkommensteuerbehörde (US Internal Revenue Service – ″IRS″) keine entsprechende Ausnahmeregelung erlassen hat, ein US-Steuerinländer, der Anteile einer Passive Foreign Investment Company hält, grundsätzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Meldung abzugeben, die bestimmte, von der IRS geforderte Angaben enthält. Die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Passive Foreign Investment Company ist komplex und in vielerlei Hinsicht unklar. Potenziellen Anlegern, die US-Steuerinländer sind, wird daher dringend geraten, sich mit ihren eigenen Steuerberatern im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen 88 27. Juni 2011

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eines Kaufs, des Besitzes und der Veräußerung von Anteilen auf US-Ebene, auf bundesstaatlicher oder kommunaler Ebene (oder auf Ebene der Auslandsbesteuerung) in Verbindung zu setzen. US-Steuerinländer, die im Rahmen einer Übertragung im Sinne von Section 351 des Code Barmittel auf ein nicht US-amerikanisches Unternehmen übertragen, müssen voraussichtlich das Formular 926 der IRS (″Return by a US Transferor of Property to a Foreign Corporation“) einreichen, sofern (1) sie unmittelbar nach der Übertragung (unmittelbar, mittelbar oder durch Zurechnung) mindestens 10% der gesamten Stimmrechte oder des Gesamtwerts dieses Unternehmens halten oder (2) der Barbetrag, der von dem betreffenden US-Steuerinländer (oder einer verbundenen Person) während der letzten zwölf Monate bis zum Datum der Übertragung an dieses Unternehmen transferiert wurde, US$ 100.000 übersteigt. Darüber hinaus werden US-Steuerinländer, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10% (unter Berücksichtigung bestimmter Zurechnungsregeln) entweder der kombinierten Stimmrechte oder des Gesamtwertes der Anteile eines nicht US-amerikanischen Unternehmens halten, voraussichtlich zur Abgabe des Formulars 5471 der IRS (″Information Return of US Persons with Respect to Certain Foreign Corporations“) verpflichtet sein. Dieses Formular muss bestimmte Angaben über den Anteilinhaber, welcher das Formular einreicht, weitere Anteilinhaber, die Gesellschaft und die Teilfonds enthalten. Erhält die Gesellschaft eine solche Anfrage, wird sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Informationen über die Gesellschaft, die Teilfonds oder ihre Anteilinhaber zur Verfügung zu stellen, die für das Ausfüllen dieser Formulare erforderlich sind. Unter bestimmten Bedingungen unterliegen US-Steuerinländer möglicherweise zudem den Offenlegungspflichten des US-Finanzministeriums gemäß Section 6011 des Code für Zwecke des Tax Shelter (einschließlich eines Antrags auf dem Formular IRS 8886) bezüglich der Gesellschaft und der Teilfonds. Darüber hinaus werden nach der jüngst verabschiedeten Gesetzgebung US-Steuerinländer, die natürliche Personen sind und an der Gesellschaft bzw. den Teilfonds mit mehr als $ 50.000 beteiligt sind, ab dem Jahr 2011 voraussichtlich einer Meldepflicht in Bezug auf diese Beteiligung unterliegen. Es können erhebliche Geldbußen auferlegt werden, wenn die in diesem Absatz genannten Meldungen nicht rechtzeitig erfolgen. Anteilinhabern, die US-Steuerinländer sind, wird dringend geraten, sich hinsichtlich dieser und weiterer Meldepflichten (einschließlich einer Meldepflicht in Bezug auf ausländische Finanzkonten) an ihre eigenen Steuerberater zu wenden.

US-Quellensteuerpflicht für ausländische Finanzinstitute Gemäß der jüngst verabschiedeten Gesetzgebung unterliegen Zahlungen von festgesetzten oder bestimmbaren jährlichen oder periodischen Einkünften, Gewinnen und Einkommen, einschließlich Ausschüttungen, Zinsen und Gewinnen in Form eines Emissionsdisagios, von Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten oder Bruttoerlösen aus dem Verkauf oder einer anderweitigen Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Zins- oder Dividendenerträge aus US-amerikanischen Quellen generieren könnten, an ein ausländisches Finanzinstitut oder eine andere ausländische juristische Person, die nach dem 31. Dezember 2012 getätigt werden (eine ″der Quellensteuer unterliegende Zahlung″) (Withholdable Payment) grundsätzlich einer Quellensteuer von 30%. Bei Erfüllung bestimmter Meldepflichten entfällt eine solche Steuerpflicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft und die Teilfonds für diese Zwecke jeweils als ″ausländisches Finanzinstitut“ (foreign financial institution) gelten. Um von dieser Körperschaftsteuer in Höhe von 30% befreit zu werden, müssen die Gesellschaft und die Teilfonds als ausländisches Finanzinstitut jeweils grundsätzlich eine Vereinbarung mit der IRS abschließen (eine ″Quellensteuervereinbarung″) (Withholding Agreement), in der sich die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds u.a. zu folgendem verpflichten: (i) Beschaffung und Überprüfung von Angaben über sämtliche ihrer Anteilinhaber um herauszufinden, bei welchen Anteilinhabern es sich um ″Specified US Persons″ (d.h. USSteuerinländer mit Ausnahme steuerbefreiter Gesellschaften und bestimmter anderer Personen) und ″US Owned Foreign Entities″ (d.h. ausländische Gesellschaften, an denen eine Person als ″substantial United States owner“ beteiligt ist – d.h. dass sich mehr als 10 % der Gesellschaft im Besitz einer Specified US Person befinden oder, im Falle eines Anteilinhabers, bei dem es sich um ein ausländisches Finanzinstitut handelt, dass eine Beteiligung einer Specified US Person besteht) handelt; (ii) Weitergabe von Informationen über die Anteilinhaber, bei denen es sich um Specified US Persons und US Owned Foreign Entities handelt, auf jährlicher Basis an die IRS; und (iii) Versuch der Beschaffung einer Verzichterklärung bei den einzelnen US Owned Foreign Entities in Bezug auf ausländische Gesetze, die die Gesellschaft und die Teilfonds an der Weitergabe der so beschafften Informationen an die IRS hindern würden; sowie Durchführung einer Zwangsrücknahme in Bezug auf die Anteile der US Owned Foreign Entity bei Nichterhalt einer solchen Verzichterklärung. Falls dies zur Vermeidung einer solchen Quellensteuer erforderlich ist, werden sich die Gesellschaft und die Teilfonds bemühen, mit der IRS eine solche Quellensteuervereinbarung abzuschließen und diese einzuhalten. Da jedoch die spezifischen Bedingungen der IRS zum Abschluss und zur Einhaltung einer Quellensteuervereinbarung nicht bekannt sind, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Gesellschaft und die Teilfonds zum Abschluss und zur Einhaltung einer Quellensteuervereinbarung in der Lage sein werden und eine Befreiung von dieser 30%-Quellensteuer tatsächlich 89 27. Juni 2011

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erreicht werden kann. Auch für den Fall, dass die Gesellschaft und die Teilfonds eine Quellensteuervereinbarung abschließen, wird von jedem Anteilinhaber, der die erforderlichen Angaben nicht macht bzw. bei dem es sich um ein ausländisches Finanzinstitut handelt, welches selbst keine Quellensteuervereinbarung mit der IRS abschließt (ein ″Nicht-Konformer Anteilinhaber“) (Non-Compliant Shareholder), hinsichtlich aller der Quellensteuer unterliegenden Zahlungen oder aller sonstigen Zahlungen, die einer der Quellensteuer unterliegenden Zahlung zurechenbar sind, eine Quellensteuer in Höhe von 30% einbehalten. Alternativ können sich die Gesellschaft und die Teilfonds dafür entscheiden, dass in Bezug auf diese Nicht-Konformen Anteilinhaber ein Einbehalt stattfindet. Anteilinhaber werden außerdem darauf hingewiesen, dass der Begriff ″ausländisches Finanzinstitut″ sehr weit gefasst ist und grundsätzlich u.a. alle Anteilinhaber umfasst, deren Geschäft im Wesentlichen im Halten von Finanzanlagen für Dritte besteht, oder die hauptsächlich Anlage- bzw. Wiederanlagegeschäfte oder Handel mit Wertpapieren, Geschäftsanteilen, Waren oder Beteiligungen an diesen betreiben bzw. dies nach außen so vermitteln. Dementsprechend kann es erforderlich sein, dass Anteilinhaber eine Quellensteuervereinbarung mit der IRS abschließen, um nicht als Nicht-Konforme Anteilinhaber behandelt zu werden. Der Umfang dieser Gesetzgebung und der Informationen, die von den Anteilinhabern mitgeteilt werden müssen, um nicht als Nicht-Konforme Anteilinhaber behandelt zu werden, ist nicht eindeutig festgelegt und es besteht die Möglichkeit, dass die vorstehend beschriebene Mitteilungspflicht geändert wird (z.B. durch nachträglich festgelegte Richtlinien). Den Anteilinhabern wird empfohlen, sich von ihrem eigenen Steuerberater über die möglichen Auswirkungen dieser Gesetzgebung beraten zu lassen. Wenn ein in US-amerikanische Wertpapiere anlegender Teilfonds zu mindestens 50% (gemessen an den Stimmrechten oder am Wert) im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum von US-Personen steht, würden an Anteilinhaber dieses Teilfonds ausgeschüttete Erträge für die Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern als Erträge aus US-Quellen behandelt werden. Es wird beabsichtigt, dass das unmittelbare und mittelbare Eigentum von US-Personen für jeden Teilfonds unterhalb 50% bleibt, sodass Ausschüttungen Erträge aus ausländischen Quellen darstellen; es ist jedoch möglich, dass das unmittelbare und mittelbare US-Eigentum eines Teilfonds 50% oder mehr beträgt, sodass die Ausschüttungen dieses Teilfonds als Erträge aus US-Quellen gelten. Einigen Anteilinhabern profitieren unter Umständen von einem Besteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten; diese Anteilinhaber sollten ihre Steuerberater befragen, ob eine Möglichkeit besteht, nach dem betreffenden Abkommen und gemäß Section 904(g) des Code Erträge aus US-Quellen als Erträge aus ausländischen Quellen umklassifizieren zu lassen.

21.4

Vereinigtes Königreich

Die Gesellschaft Die Gesellschaft beabsichtigt, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie weder Einwohner im Vereinigten Königreich ist noch ein Gewerbe im Vereinigten Königreich über eine Filiale oder Niederlassung im Vereinigten Königreich betreibt; sofern sie weder Einwohner im Vereinigten Königreich ist noch dort ein Gewerbe betreibt, wird die Gesellschaft im Vereinigten Königreich auf ihre Geschäftsgewinne nicht besteuert.

Anteilinhaber Die folgenden Zusammenfassungen beabsichtigen keine Darstellung der Steuerfolgen für alle potentiellen Anlegerkategorien, wie etwa solche, die Anteile auf einem Erfolgskonto innehaben. Je nach ihren jeweiligen Umständen unterliegen Anteilinhaber, die Einwohner des Vereinigten Königreichs sind, zu Steuerzwecken der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezüglich Ausschüttungen oder sonstiger Auszahlungen von Erträgen der Gesellschaft. Da es sich hier um Geldmarktfonds handelt, wird davon ausgegangen, dass Einkünfte von Anteilinhabern, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, zum Einkommensteuersatz und nicht zum Dividendensteuersatz zu versteuern sind. Erhält ein Anteilinhaber eine Ausschüttung nicht in bar, sondern optiert für die Thesaurierung des Ausschüttungsbetrages und die Ausgabe weiterer Anteile anstelle der Zahlung der Barausschüttung, wird ein Einwohner des Vereinigten Königreiches zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich nicht so behandelt, als habe er Einkünfte erzielt. Stattdessen werden die anstelle der Barausschüttung ausgegebenen Anteile als Teil des Vermögens, aus dem sie sich ableiten, d.h. den ursprünglichen Anteilen, behandelt zum Zwecke der Besteuerung 90 27. Juni 2011

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jedes Gewinnes, der zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich so behandelt wird, als ob er aus der Verfügung über die neuen Anteile der ursprünglichen Anteile stammt. Es wird die Auffassung vertreten, dass Inhaber von Anteilen zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich so behandelt werden, als hielten sie eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds. Es wird außerdem die Auffassung vertreten, dass für die Zwecke der Offshore Fund Rules (Gesetzgebung zu den Offshore-Fonds) Anteile, hinsichtlich derer die Anteilinhaber für den Erhalt einer Barausschüttung optiert haben, bzw. Anteile, hinsichtlich derer die Anteilinhaber sich für die Thesaurierung entschieden haben, als separate Beteiligungen und dementsprechend als separate Fonds behandelt werden sollten. Darüber hinaus würden Wechsel von einer Beteiligung zur anderen als Veräußerung der Anteile eines Fonds und als Erwerb neuer Anteile eines anderen Fonds gelten. Die ausschüttenden Anteilklassen der Teilfonds, einschließlich der vorstehend aufgeführten separaten Beteiligungen wurden von den britischen Steuerbehörden (Her Majesty’s Revenue and Customs – ″HMRC″) für das am 31. Dezember 2010 endende Jahr als berichtender Fonds (reporting fund) anerkannt. Solange die Teilfonds ihren Verpflichtungen gemäß den Regelungen für berichtende Fonds nachkommen, wird der Status eines berichtenden Fonds aufrechterhalten. Eine solche Aufrechterhaltung ist beabsichtigt. Infolgedessen kann jeder Gewinn, der zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich als durch die Verfügung über Anteile erfolgt behandelt wird (einschließlich Devisengewinne), als Veräußerungsgewinn gemäß der Gesetzgebung zu den Offshore-Fonds zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich behandelt und mit dem Steuersatz für Veräußerungsgewinne besteuert werden, wenn Anteile von einer Person gehalten werden, die im Vereinigten Königreich ansässig oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich ist oder von einer Person, die nicht dort ansässig ist, deren Beteiligung an der Gesellschaft in Zusammenhang mit einer Filiale oder Niederlassung (oder einer ständigen Betriebsstätte, sofern es sich um eine juristische Person handelt), durch die Geschäfte im Vereinigten Königreich abgewickelt werden, besteht. Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber unterliegen hinsichtlich dem Betrag einer tatsächlich erhaltenen Ausschüttung und dem Betrag der von den Teilfonds im Einklang mit den Regelungen für berichtende Fonds gegenüber der HMRC zusätzlich zu den Ausschüttungsbeträgen offengelegten Einkünfte der Einkommensteuer. Hat sich ein Anteilinhaber wie vorstehend beschrieben für die Thesaurierung des Ausschüttungsbetrages entschieden, wird er bei einer Thesaurierung für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich so behandelt, als hätte er keine Einkünfte erhalten, und unterliegt dementsprechend mit dem anteiligen Betrag der von den Teilfonds offengelegten Erträge der Steuer. Hält ein Anteilinhaber Anteile, die vor dem 1. Januar 2010 keinen Distributor Status aufwiesen, und werden diese Anteile nach diesem Datum weiterhin von dem Anteilinhaber gehalten, muss dieser, um im Hinblick auf künftige Gewinne einer Steuer auf Veräußerungsgewinne anstatt einer Einkommensteuer zu unterliegen, eine entsprechende Entscheidung gemäß Regulation 48 der Offshore Fund (Tax) Regulations 2009 treffen, wodurch eine Veräußerung und ein anschließender Wiedererwerb dieser Anteile zum Marktwert angenommen werden. Im Zusammenhang mit dieser angenommenen Veräußerung erzielte Gewinne würden dann als Erträge zum Einkommensteuersatz versteuert. Darüber hinausgehende Gewinne ab dem Datum des angenommenen Wiedererwerbs sollten als Veräußerungsgewinne gelten und als solche besteuert werden. Jeder Wertzuwachs oder jede Wertminderung des Anteilbestandes eines Anteilinhabers, welcher der Körperschaftssteuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, wird besteuert oder als Einkommensgewinn oder verlust gemäß den Regeln über das Darlehensverhältnis im Vereinigten Königreich berücksichtigt. Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, werden auf die Bestimmungen von Chapter 2 von Part 13 des Income Taxes Act 2007 (Einkommensteuergesetz von 2007) aufmerksam gemacht. Diese Bestimmungen sollen die Umgehung der Einkommenssteuer von Personen durch Geschäfte verhindern, mit denen Vermögen oder Einkommen an Personen (einschließlich Unternehmen) mit Sitz im Ausland übertragen wird und können diese der Besteuerung bezüglich thesaurierter Erträge und Gewinne der Gesellschaft auf Jahresbasis unterwerfen. Eine Liste der Anteilklassen der Gesellschaft, die sich für die Zwecke von Offshore-Fonds im Vereinigten Königreich für den Status von „Berichtenden Fonds“ (Reporting Funds) entschieden haben, ist unter www.gs.com/gsam zu finden. Die berichtspflichtigen Erträge für jede der berichtenden Anteilklassen ist auch unter www.gs.com/gsam aufgeführt. Die Erträge von Berichtenden Fonds müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende ihres Berichtszeitraums zur Verfügung gestellt werden. Alternativ dazu können Sie sich telefonisch unter der Nummer +44 207774 6366 oder per E-mail an den Anlegerservicewenden. 91 27. Juni 2011

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Quellensteuer Es besteht keine Verpflichtung, eine Steuer für das Vereinigte Königreich einzubehalten, die sich aus für die Anteile gezahlten Ausschüttungen ergibt. Stempelsteuer oder Stempelersatzsteuer Auf die Ausgabe der Anteile oder die Übertragung wird keine Stempelsteuer oder Stempelersatzsteuer erhoben, außer wenn ein Instrument oder eine Übertragung im Vereinigten Königreich ausgeführt wird.

21.5

EU-Zinsrichtlinie

Am 3. Juni 2003 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2003/48/EG des Rates „im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen“. Die EU-Zinsrichtlinie soll grundsätzlich sicherstellen, dass Erträge, die in einem EU-Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an natürliche Personen, die in einem anderen EUMitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Vorschriften dieses letztgenannten EU-Mitgliedstaats, in dem sie steueransässig sind, effektiv besteuert werden. Gemäß den in den Durchführungsgesetzen in Irland vorgeschriebenen Verfahren sind Zahlstellen in Irland jedoch verpflichtet, im Falle von natürlichen Personen die Identität und den Wohnsitz der wirtschaftlich Begünstigten der Anteile festzustellen und die an diese in einem EUMitgliedstaat (oder in bestimmten anderen abhängigen oder assoziierten Gebieten dieser Mitgliedstaaten) wohnhaften Personen geleisteten Zinszahlungen ab dem 1. Juli 2005 zu melden. Diese Meldepflicht gilt nicht für Zinszahlungen, die von Irland aus an eine andere Stelle in einer anderen Rechtsordnung zur Weiterleitung an den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen, wobei jedoch die für diese Stelle in seiner Rechtsordnung geltenden Rechtsvorschriften eine ähnliche Meldepflicht bzw. den Einbehalt von Quellensteuern auf diese Zinszahlungen vorsehen können. Als Ausnahme vom allgemeinen Prinzip des Informationsaustauschs verlangen bestimmte Rechtsordnungen, dass die Zahlstelle Quellensteuern auf die Zinszahlung in Abzug bringt. In diesem Fall hat ein Anleger unter Umständen die Möglichkeit, den Quellensteuerabzug zu vermeiden, indem er die Zahlstelle ermächtigt, die Zinszahlung bei seiner örtlichen Steuerbehörde zu melden, oder indem er der Zahlstelle eine (Freistellungs-)Bescheinigung (ausgestellt durch die für den Anleger örtlich zuständige Steuerbehörde) vorlegt. Anlegern und interessierten Anlegern wird empfohlen, sich hierüber im Einzelnen von ihren Steuerberatern beraten zu lassen.

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Anhang A

Anhang A: OGAW-Anlagebeschränkungen Das Vermögen jedes Teilfonds wird gemäß den in den OGAW-Vorschriften enthaltenen Anlagebeschränkungen angelegt, die im Folgenden zusammengefasst werden, sowie gemäß weiteren Anlagebeschränkungen, die der Verwaltungsrat ggf. für einen Teilfonds festlegt. Wo auf einen Teilfonds Bezug genommen wird, ist damit die für den betreffenden Teilfonds handelnde Gesellschaft gemeint. (i)

Zulässige Anlagen Die Anlagen jedes Teilfonds bestehen aus: (a) Übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die entweder zur amtlichen Notierung an einem Geregelten Markt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat zugelassen sind oder die an einem Markt in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gehandelt werden, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, der anerkannt ist und dem Publikum offen steht; (b) Übertragbaren Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung binnen eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird, (c)

Geldmarktinstrumenten gemäß Definition in den OGAW-Verlautbarungen, die nicht an Anerkannten Märkten gehandelt werden;

(d) Anteilen an OGAW; e) Anteilen an nicht-OGAW, wie in der Guidance Note 2/03 der irischen Zentralbank beschrieben; (f) Einlagen bei Kreditinstituten, wie in den OGAW-Verlautbarungen beschrieben; (g) Finanzderivaten (Derivaten), wie in den OGAW-Verlautbarungen beschrieben. (ii)

Anlagebeschränkungen (a) Ein Teilfonds darf bis zu 10% seines Nettovermögens in andere als die vorstehend unter Abschnitt (i) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen; (b) ein Teilfonds darf bis zu 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung an einem Anerkannten Markt innerhalb von einem Jahr ab Ausgabe erfolgt. Diese Beschränkung gilt in Bezug auf die Anlage durch einen Teilfonds in bestimmte US-Wertpapiere (sog. Rule 144A-Wertpapiere) mit der Maßgabe, dass 

die Wertpapiere mit der Verpflichtung zur Registrierung bei der US Securities and Exchanges Commission innerhalb von einem Jahr ab Ausgabe ausgegeben werden; und



es sich bei den Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt (d.h. sie können vom Teilfonds innerhalb von sieben Tagen zu dem Kurs oder in etwa zu dem Kurs veräußert werden, der der Bewertung durch den Teilfonds entspricht.

(c) Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von ein und demselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtbetrag aller übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in denen jeweils mehr als 5% des Vermögens des Teilfonds angelegt sind, 40% des Wertes seiner Vermögenswerte nicht übersteigen darf. (d) Die vorstehend in Absatz (ii)(c) angegebene Grenze von 10% kann auf 35% erhöht werden, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

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Anhang A

(e) Die in Absatz (ii) (d) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bleiben bei der Berechnung der unter Absatz (ii)(c) angegebenen 40%-Grenze unberücksichtigt. (f)

Ein Teilfonds darf bis zu 20 % seines Vermögens in Einlagen ein- und desselben Kreditinstituts anlegen. Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, außer: (i) einem Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (im folgenden "EWR") (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) autorisiert wurde, (iii) einem von einem Signatarstaat (außer einem EWR-Mitgliedstaat) des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 (die Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika) autorisiert wurde; oder (iii) einem Kreditinstitut, das in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland autorisiert wurde, die als zusätzlich liquide Mittel gehalten werden, dürfen 10% des Nettovermögens nicht übersteigen. Diese Grenze kann auf 20% für Einlagen bei der Depotbank erhöht werden.

(g) Das Engagement eines Teilfonds in Bezug auf einen Kontrahenten eines OTC-Derivats darf 5% seines Nettovermögens nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich auf 10% für (i) ein in einem EWRMitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, (ii) ein in einem Signatarstaat (außer einem EWRMitgliedstaat) des Basler Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassenes Kreditinstitut oder (iii) ein in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut. (h) Unbeschadet der einzelnen vorstehend in (ii)(c), (ii)(f) und (ii)(g) festgelegten Grenzen darf ein Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines Nettovermögens in einer Kombination aus 

von dieser Einrichtung begebenen übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten;



Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder



von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten

anlegen. (i)

Die vorstehend unter (ii)(c), (ii)(d), (ii)(f) (ii)(g) und (ii)(h) festgelegten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; dem gemäß ist ein Engagement in Bezug auf ein und denselben Emittenten in jedem Fall auf 35% des Nettovermögens eines jeden Teilfonds beschränkt.

(j)

Unternehmen einer Gruppe werden für Zwecke der Absätze (ii)(c), (ii)(d), (ii)(f), (ii)(g) und (ii)(h) als ein einziger Emittent angesehen. Es kann jedoch eine Grenze von 20% des Nettovermögens für Anlagen in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb einer Gruppe angesetzt werden.

(k) Jeder Teilfonds kann bis zu 100% seines Nettovermögens in verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert sind. Diese Emittenten sind im Prospekt aufzuführen und können der nachstehenden Liste entnommen werden: Regierungen von OECD-Staaten (vorausgesetzt die betreffenden Emissionen verfügen über ein Investment Grade-Rating), die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die International Finance Corporation, der Internationale Währungsfonds, Euratom, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Zentralbank, der Europarat, Eurofima, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Inter American Development Bank, die Europäische Union, die Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), die Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), die Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), die Federal Home Loan Bank, die Federal Farm Credit Bank, die Tennessee Valley Authority. Ein Teilfonds muss Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere einer Emission nicht mehr als 30% des seines Nettovermögens ausmachen dürfen. 94 27. Juni 2011

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Anhang A

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) (a) Kein Teilfonds darf insgesamt mehr als 10% seines Nettovermögens in Anteile von OGA anlegen. (b) Anlagen eines Teilfonds in Anteile von OGA, die keine OGAW sind, dürfen insgesamt 10% seines Nettovermögens nicht übersteigen. (c) Die OGA dürfen nicht mehr als 10% des Nettovermögens in andere OGA anlegen. (d) Erwirbt ein Teilfonds Anteile an anderen OGA, die unmittelbar oder mittelbar von demselben Anlageverwalter oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der der Anlageverwalter durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, dürfen dem Teilfonds für die Zeichnung, den Umtausch oder die Rücknahme der Anteile dieser anderen OGA keine Gebühren durch den Anlageverwalter oder die andere Gesellschaft berechnet werden. (e) Erhält der Teilfonds aufgrund der Anlage in Anteile eines anderen OGA eine Provision (oder eine aufgrund eines Nachlasses reduzierte Provision), ist diese Provision in das Vermögen des betreffenden Teilfonds einzuzahlen.

(iv)

Allgemeine Bestimmungen (a) Die Gesellschaft darf keine Aktien erwerben, die mit Stimmrechten verbunden sind, die es der Gesellschaft ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. (b) Ein Teilfonds erwirbt höchstens: (1) 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; (2) 10% der Schuldtitel ein und desselben Emittenten; (3) 25% der Anteile ein und desselben OGA; oder (4) 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. Die in vorstehend (iv)(b)(2), (3) und (4) dargelegten Grenzen können zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Bruttobetrag der Schuldtitel oder Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere nicht berechnet werden kann. (c) Die in vorstehend (iv)(a) und (iv)(b) dargelegten Grenzen gelten nicht für: (1) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem EU-Mitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; (2) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden; (3) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch internationale Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört, begeben werden; (4) von einem Teilfonds gehaltene Aktien am Kapital einer Gesellschaft, die in einem Drittstaat eingetragen ist und ihre Vermögenswerte überwiegend in Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat investiert, falls nach der Gesetzgebung dieses Landes derartige Beteiligungen die einzige Möglichkeit für den Teilfonds darstellen, Anlagen in Wertpapiere von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Einschränkung gilt jedoch nur, falls die Gesellschaft des Drittstaates über eine Anlagepolitik verfügt, die den in (ii)(c) bis (ii)(j), (iii)(a), (iii)(b), (iv)(a), (iv)(b), (iv)(d) (iv)(e) und (iv)(f) enthaltenen Bestimmungen entspricht, und, falls diese Anlagegrenzen überschritten werden, die nachstehenden Bestimmungen in (iv)(e) und (iv)(f) eingehalten werden;

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Anhang A

(5) von einer oder mehreren Investmentgesellschaft(en) gehaltene Aktien am Kapital einer oder mehrerer Tochtergesellschaft(en), die ausschließlich für die Aktionäre Verwaltungs-, Beratungsoder Marketingdienstleistungen in Verbindung mit der Rücknahme von Aktien auf Antrag von Aktionären in dem Land durchführen, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist. (d) Ein Teilfonds braucht die in hierin vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten. (e) Die irische Zentralbank kann neu zugelassenen Teilfonds gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Bestimmungen in Ziffern (ii)(c) bis (ii)(k), (iii)(a) und (iii)(b) abzuweichen, sofern der Grundsatz der Risikostreuung eingehalten wird. (f)

Werden die hierin genannten Grenzen von dem Teilfonds aus Gründen, die sich der Kontrolle durch den Verwaltungsrat entziehen, oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat der Teilfonds bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Behebung dieser Situation unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.

(g) Die Gesellschaft wird keine Leerverkäufe von: 

übertragbaren Wertpapieren;



Geldmarktinstrumenten;



Anteilen an OGA, oder



Finanzderivaten tätigen.

(h) Ein Teilfonds darf zusätzliche liquide Mittel halten. (v)

Derivate (a) Bei Derivaten ist für jeden Teilfonds sicherzustellen, dass das Gesamtrisiko (wie in den OGAWVerlautbarungen vorgeschrieben) im Zusammenhang mit Derivaten den Gesamtnettowert des betreffenden Teilfonds nicht übersteigt. (b) Anlagen in Derivate sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Gesamtrisiko der Basiswerte (einschließlich in ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebetteter Derivate) zusammen mit, soweit zutreffend, allen anderen Positionen aus Direktanlagen die in den OGAWVerlautbarungen genannten Anlagegrenzen nicht überschreitet. (Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf index-basierte Derivate, sofern der zugrunde liegende Index den in den OGAWVerlautbarungen genannten Kriterien entspricht). (c) Ein Teilfonds darf in OTC-gehandelte Derivate anlegen, sofern es sich bei der Gegenpartei der Transaktion mit OTC-Derivaten um ein Kreditinstitut handelt, das einer Aufsicht unterliegt und den von der irischen Zentralbank genehmigten Kategorien angehört. Anlagen in Finanzderivate unterliegen den von der irischen Zentralbank festgelegten Bedingungen und Grenzen. Nur diejenigen Derivate, die in dem bei der irischen Zentralbank eingereichten und von dieser genehmigten Risikomanagement-Verfahren aufgeführt sind, dürfen von den Teilfonds eingesetzt werden. Der Verwaltungsrat kann mit Genehmigung der irischen Zentralbank einem Teilfonds gestatten, unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zulassung von bestimmten der vorstehenden Anlagebeschränkungen abzuweichen, einschließlich der Beschränkung, dass nicht mehr als 20% des Nettovermögens eines Teilfonds in Wertpapiere ein und desselben Emittenten angelegt werden dürfen, sowie von den in Prozent angegebenen Obergrenzen in Bezug auf den Einsatz bestimmter Anlagetechniken, wie unter „Für alle Teilfonds geltende Portfoliomanagementtechniken“ beschrieben. Der Verwaltungsrat wird diese Abweichungen von den

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Anhang A

vorstehenden Anforderungen nur insoweit zulassen, als die Beschränkungen der Irischen Börse eingehalten werden. Der Verwaltungsrat kann (ohne Einschränkung) im Einklang mit den Anforderungen der irischen Zentralbank zusätzliche Anlagebeschränkungen einführen, um den Vertrieb der Anteile in anderen Rechtsordnungen zu erleichtern. Kreditaufnahme Ein Teilfonds darf keine Kredite aufnehmen, Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen, außer: (i)

zum Erwerb von Fremdwährungen im Rahmen eines Back-to-back-Darlehens;

(ii)

in Form einer kurzfristigen Kreditaufnahme durch einen Teilfonds in Höhe von bis zu 10% seines Nettovermögens, sofern die Gesamtsumme sämtlicher Kreditaufnahmen und Verpflichtungen aus inversen Pensionsgeschäften 10% des Nettovermögens eines Teilfonds nicht übersteigt.

In Hongkong Registrierte Teilfonds Die Gesellschaft hat die Genehmigung durch die Securities and Futures Commission in Hongkong (SFC) erhalten, die Anteile zum Verkauf in Hongkong registrieren zu lassen. Neben den vorstehenden Beschränkungen hat der Verwaltungsrat festgelegt, dass für die Dauer dieser Zulassung zur Registrierung durch die SFC die nachstehenden Beschränkungen gelten sollen. Für den Fall, dass die vorstehenden Beschränkungen restriktiver sind als die nachstehend Beschränkungen, gelten erstere. Umgekehrt gelten die nachstehenden Beschränkungen, falls sie restriktiver sind als die vorstehend in diesem Dokument aufgeführten Beschränkungen. Allgemeines Solange die Teilfonds in Hongkong zugelassen sind, darf der Gesamtwert der Transaktionen eines Teilfonds mit Verbundenen Personen 50% sämtlicher Transaktionen des Teilfonds in einem Geschäftsjahr wertmäßig nicht übersteigen. Geldmarkt-Teilfonds Solange Geldmarkt-Teilfonds in Hongkong registriert sind, gelten die folgenden Anlagebeschränkungen: (a) (b)

ein Geldmarkt-Teilfonds darf nicht mehr als 10% der von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Instrumente halten; Die Geldmarkt-Teilfonds dürfen Anlagen in Einlagen und Schuldinstrumente nur unter den nachstehenden Bedingungen tätigen: Der Gesamtwert der von den Geldmarkt-Teilfonds gehaltenen Instrumente und Einlagen, die von ein und demselben Emittenten begeben worden sind, darf 10% des Gesamtnettovermögens des Teilfonds nicht übersteigen, mit der Maßgabe, dass (i) (ii) (iii)

sofern es sich bei dem Emittenten um ein wichtiges Finanzinstitut handelt und der Gesamtbetrag 10% des ausgegebenen Kapital nebst veröffentlichter Rücklagen des Emittenten nicht übersteigt, diese Grenze auf 25% angehoben werden darf; im Falle von Staatspapieren oder anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand, bis zu 30% in dieselbe Emission angelegt werden dürfen; oder dass Einlagen von unter $ 1.000.000 oder dem Gegenwert in der Basiswährung eines Geldmarkt-Teilfonds zulässig sind, wenn der Teilfonds aufgrund seiner Größe keine andere Möglichkeit zur Diversifizierung hat.

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Anhang A

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Anhang B

Anhang B: Bedingungen für die Zeichnung Mit der Zeichnung von Anteilen bestätigt, erklärt und sichert jeder Antragsteller Folgendes (soweit zutreffend) zu: 1.

Ich/Wir bin/sind in vollem Umfang in der Lage, die mit dem Erwerb von Anteilen verbundenen Risiken einzuschätzen und zu tragen und erkläre/n mich/uns an den Prospekt und die Satzung gebunden; meine/unsere Anträge erfolgen auf der Grundlage dieser Dokumente in der jeweils aktuellen Fassung.

2.

Sofern ich/wir wirtschaftliche/r Eigentümer der Anteile werden soll/en, erkläre/n ich/wir folgendes: (i) ich/wir wurde/n vollständig über die in meinem/unserem Land geltenden rechtlichen Vorschriften betreffend den Anteilerwerb informiert; (ii) mir/uns ist der Erwerb der Anteile nach den Gesetzen und Vorschriften meines/unseres Heimatlandes in der Form, in der sie mir/uns angeboten bzw. verkauft wurden, gestattet; und (iii) ich/wir habe/n mich/uns über die maßgeblichen Devisenbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Eigentum an den Anteilen und die daraus resultierenden Steuerfolgen informiert.

3.

Ich/Wir bestätige/n, dass ich/wir mir/uns bewusst bin/sind, dass die Anteile der Gesellschaft nicht nach dem 1933 Act oder den Wertpapiergesetzen eines US-Bundesstaates registriert wurden bzw. werden, und dass die Gesellschaft nicht gemäß dem 1940 Act registriert wurde und eine solche Registrierung auch nicht beantragen wird. Mir/Uns ist bewusst, dass ich/wir daher nicht auf den durch diese Gesetze gewährten Anlegerschutz vertrauen kann/können. Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, keine Handlungen vorzunehmen, durch die (a) das Angebot der Anteile einer Registrierungspflicht nach dem 1933 Act unterworfen würde oder (b) ein Teilfonds oder die Gesellschaft (i) einer Registrierungspflicht als Investmentgesellschaft (investment company) im Sinne des 1940 Act oder (ii) der US-Einkommensteuer, bzw. Informations- oder sonstigen Berichterstattungspflichten in den USA unterworfen würde und erkläre/n ferner, dass ich/wir in der Vergangenheit keine solchen Handlungen vorgenommen habe/n.

4.

Ich/Wir erkläre/n und sichere/sichern zu, dass ich/wir über ausreichende Sachkenntnis, Erfahrung und ausreichendes Wissen im Bereich des Finanz- und Investmentgeschäfts, sowie sonstiger Finanz- und Geschäftstransaktionen verfüge/n, um die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Vorteile und Risiken selbständig einschätzen zu können.

5.

Ich/Wir bin/sind nicht beteiligt an: (i) der Verschleierung, Übertragung oder Verdeckung von Vermögen, welches unmittelbar oder mittelbar aus kriminellen Handlungen stammt, um die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat zu verhindern oder (ii) der Umwandlung oder Übertragung von Vermögen, welches unmittelbar oder mittelbar aus einer kriminellen Handlung stammt, um die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat zu verhindern. Ich/Wir bestätige/n, erkläre/n und sichere/sichern folgendes zu: Ich/Wir habe/n keinerlei Kenntnis, Verdacht oder Grund zu der Annahme, dass die von mir/uns überwiesenen Zeichnungsgelder für die Anteile unmittelbar oder mittelbar Erlöse aus kriminellen Handlungen Dritter darstellen; Goldman Sachs International oder ein verbundenes Unternehmen oder ein Nominee werden von jeglichen Geldstrafen und Verlusten freigestellt und schadlos gehalten, die sich daraus ergeben, dass sich die vorstehenden Erklärungen und Zusicherungen in irgendeiner Form als unzutreffend oder unwahr herausstellen sollten.

6.

Sofern ich/wir in der Eigenschaft eines Nominee handele/handeln, bestätige/n ich/wir hiermit Folgendes: ich/wir sind für die erforderliche Buchhaltung für den wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile verantwortlich und ich/wir werde/n der Gesellschaft oder ihren Beauftragten auf Verlangen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zukommen lassen, sofern dies nach anwendbarem Recht zulässig ist.

7.

Die Gesellschaft, Goldman Sachs International oder deren verbundene Unternehmen oder Nominees und jeder ihrer Geschäftsführer (officers) sind von mir/uns schadlos zu halten (und werden von mir/uns schadlos gehalten) für Verluste, Kosten und angemessene Aufwendungen, die diesen entstehen (i) aufgrund einer von mir/uns nicht oder verspätet weitergeleiteten Zeichnung oder meines Versäumnisses, sicherzustellen, dass der Betrag der Zeichnungsgelder in sofort verfügbaren Mitteln spätestens bis zum im jeweiligen Prospektzusatz als Annahmeschluss genannten Zeitpunkt in voller Höhe auf das im Erstzeichnungsantrag angegebene Konto überwiesen wird, damit der Anleger die Anteile zum an dem betreffenden Geschäftstag, an dem der Zeichnungsantrag gestellt wurde, berechneten Nettoinventarwert erhält, oder (ii) weil ich/wir angeforderte Informationen nicht bereitgestellt habe/n.

99 27. Juni 2011

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Anhang B

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich Änderungen in Bezug auf die hierin oder im Erstzeichnungsantrag von mir/uns abgegebenen Informationen, Erklärungen oder Zusicherungen ergeben sollten und ich/wir erkläre/n mich/uns bereit, die sich daraus ergebenden von Goldman Sachs International angeordneten Maßnahmen zu ergreifen.

Bezugnahmen in diesem Anhang sowie im Erstzeichnungsantrag auf den Singular schließen den Plural mit ein und umgekehrt. Bezugnahmen auf “Ich” sind als Bezugnahmen auf “Wir” zu verstehen, sofern diese Vereinbarung von oder im Namen von mehreren Personen unterzeichnet wird. Jede Bezugnahme auf eine natürliche Person schließt die Bezugnahme auf Unternehmen, nicht inkorporierte Vereinigungen und sonstige juristische Personen soweit zutreffend mit ein. Wird der Erstzeichnungsantrag von mehreren Anlegern unterzeichnet, (i) haftet jede Partei gesamtschuldnerisch; (ii) ermächtigt jede Partei die Gesellschaft, Goldman Sachs International und deren Beauftragte oder Nominees unwiderruflich, Anweisungen von jedem einzelnen von ihnen entgegenzunehmen; und (iii) ermächtigt jede Partei jeden von ihnen, einen Teil oder den gesamten Anteilbestand zu veräußern, Zahlungen zu leisten oder Gelder gemäß den Anweisungen der betreffenden Partei zu überweisen.

100 27. Juni 2011

Goldman Sachs Funds, plc

Anhang C

Anhang C: Informationen für Anleger in der Republik Österreich Die Gesellschaft hat die Raiffeisen Bank International AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien, Österreich, als ihre offizielle Zahl- und Informationsstelle in Österreich ernannt. Rücknahmeanträge für die Anteile können bei der österreichischen Zahl- und Informationsstelle eingereicht werden. Die Rücknahmeerlöse, Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber können über die österreichische Zahl- und Informationsstelle geleistet werden. In den Geschäftsräumen der österreichischen Zahl- und Informationsstelle sind der Verkaufsprospekt, die vereinfachten Verkaufsprospekte, die Gründungsurkunde, die Satzung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos erhältlich. Der Nettoinventarwert je Anteil jedes Teilfonds sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind in den Geschäftsräumen der österreichischen Zahl- und Informationsstelle erhältlich. Die folgenden Teilfonds werden derzeit nicht zum öffentlichen Vertrieb in Österreich angeboten: •

Goldman Sachs US$ Enhanced Cash Fund 

• 

Goldman Sachs US$ Government and Agency Liquid Reserves Fund

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Goldman Sachs Funds, plc

Anhang D: Deutschland

Informationen

Anhang D

für

Anleger

in

der

Bundesrepublik

State Street Bank GmbH, Brienner Straße 59, 80333 München, hat die Funktion der deutschen Zahl- und Informationsstelle (die „deutsche Zahl- und Informationsstelle“) für die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Rücknahme- und Umtauschanträge für die Anteile können bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle eingereicht werden. Etwaige Rücknahmeerlöse oder Ausschüttungen sowie sonstige Zahlungen können auf Wunsch der Anteilinhaber über die deutsche Zahl- und Informationsstelle geleitet werden. Der Prospekt zusammen mit den zugehörigen Prospektzusätzen für die Select-Klasse und die SelectAccumulation-Klasse, die Prime-Klasse und die Prime-Accumulation-Klasse, die X-Klasse und die XAccumulation-Klasse, die Value-Klasse und die Value-Accumulation-Klasse, die Super-Administration-Klasse und die Super-Administration-Accumulation-Klasse, die M+-Klasse und die M+-Accumulation-Klasse, die CapitalKlasse und die Capital-Accumulation-Klasse, die Administration-Klasse und die Administration-AccumulationKlasse, die Institutional-Klasse und die Institutional-Acccumulation-Klasse, die Preferred-Klasse und die PreferredAccumulation-Klasse und die Classic-Klasse und die Classic-Accumulation-Klasse, die Vereinfachten Prospekte, die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft sind kostenlos in der Geschäftsstelle der deutschen Zahl- und Informationsstelle in Papierform erhältlich, und der Nettoinventarwert je Anteil und die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie etwaige Umtauschpreise können kostenlos bei der Geschäftsstelle der deutschen Zahl- und Informationsstelle bezogen werden. Darüber hinaus stehen in der Geschäftsstelle der deutschen Zahl- und Informationsstelle die folgenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung: 

die wesentlichen Verträge, d.h. ‐ ‐ ‐





der Depotbankvertrag vom 29. Juli 1996 und der Vertrag zur Abberufung und Ernennung der Depotbank vom 31. Dezember 2001 zwischen der Gesellschaft und BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited, gemäß dem letztere als Depotbank für die Anlagen der Gesellschaft bestellt wurde; der Verwaltungsstellenvertrag vom 29. Juli 1996, geändert am 26. August 2003, zwischen der Gesellschaft und BNY Mellon Fund Services (Ireland) Limited, gemäß dem Letztere als Verwaltungsstelle für die Gesellschaft bestellt wurde; der Anlageverwaltungsvertrag vom 29. Juli 1996 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management International, geändert am 25. August 1999, 26. Februar 2002, 26. August 2003, 13. Februar 2007 und 15. Januar 2009, gemäß dem Letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde, der Anlageverwaltungsvertrag vom 25. August 1999 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management, L.P., geändert am 23. Dezember 1999, 26. Februar 2002, 26. August 2003, 13. Februar 2007 und 15. Januar 2009, in der am 15. September 2003 novellierten Fassung, gemäß dem Letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde; der Anlageverwaltungsvertrag vom 1. April 2008 zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs Asset Management Co. Ltd., gemäß dem Letztere als Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt wurde;

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Goldman Sachs Funds, plc ‐ ‐ ‐



Anhang D

die Co-Vertriebsvereinbarung vom 29. Juli 1996 zwischen der Gesellschaft, Goldman Sachs International und Goldman, Sachs & Co., geändert am 26. Januar 1999 und 16. März 1999, gemäß dem Letztere als Vertriebsstellen in Bezug auf die Gesellschaft bestellt wurden; der Register- und Transferstellen-Vertrag zwischen der Gesellschaft und RBC Dexia Investor Services Ireland Limited, in der zuletzt am 13. Februar 2007 geänderten Neufassung, gemäß dem Letztere als Register- und Transferstelle der Gesellschaft bestellt wurde; der Anlegerservicevertrag zwischen der Gesellschaft und Goldman Sachs International vom 13. Februar 2007, gemäß dem Letztere als Beauftragte für den Anlegerservice für die Gesellschaft bestellt wurde.

die OGAW-Vorschriften.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden täglich auf der Website www.fundinfo.com veröffentlicht. Etwaige Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Postweg an die eingetragenen Anteilinhaber gesendet und sind darüber hinaus kostenlos bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle erhältlich. In folgenden Fällen wird eine zusätzliche Mitteilung im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht: Aussetzung der Rücknahme von Anteilen; Kündigung der Verwaltung oder Abwicklung der Gesellschaft oder eines Teilfonds; Änderungen der Satzung, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütung und Aufwendungserstattungen betreffen (unter Angabe der Hintergründe der Änderung und der Rechte der Anleger); Verschmelzung von Teilfonds sowie einer möglichen Umwandlung eines Teilfonds in einen Feederfonds. Bei einer Ausgabe von Inhaberanteilen durch einen Fonds werden jegliche Mitteilungen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Besondere Risiken durch steuerliche Nachweispflichten in Deutschland Die Gesellschaft hat der deutschen Finanzverwaltung auf Anforderung Nachweise zu erbringen, um beispielsweise die Richtigkeit der bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen zu belegen. Die Grundlagen für die Berechnung dieser Angaben können unterschiedlich ausgelegt werden und es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass die deutsche Finanzverwaltung die von der Gesellschaft angewandte Methodik für die Berechnung anerkennt. Überdies sollten sich Anleger bewusst sein, dass eine Korrektur im Allgemeinen nicht für die Vergangenheit durchgeführt wird, sollten Fehler für die Vergangenheit erkennbar werden, sondern grundsätzlich erst für das laufende Geschäftsjahr berücksichtigt werden wird. Entsprechend kann die Korrektur die deutschen Anleger, die im laufenden Geschäftsjahr eine Ausschüttung erhalten bzw. einen Thesaurierungsbetrag zugerechnet bekommen, belasten oder begünstigen.

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