1. AUSGABE 2009
GERMAN M&A AND PRIVATE EQUITY NEWS
EDITORIAL Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise als das gegenwärtig alles dominierende Thema hat auch im Rahmen von Unternehmenskäufen erhebliche Bedeutung. In der vorliegenden Ausgabe des M&A/Private Equity Newsletters zeigen wir Gestaltungsvarianten und Strukturen auf, die es ermöglichen, den mit der Wirtschafts- und Finanzkrise verbundenen Risiken und Problemen angemessen zu begegnen.
INHALT Editorial M&A in der Wirtschaftskrise: Gestaltungsfragen aus Praktikersicht
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Darüber hinaus widmen wir uns dem Thema des Betriebsübergangs. Ein neues Urteil des europäischen Gerichtshofes rückt den Übergang von Arbeitnehmern im Zuge der Übertragung von betrieblichen Funktionen erneut in den Blickpunkt.
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Wir erläutern die Eckpunkte der Entscheidung und schildern, wie Risiken aus der neuen Rechtsprechung zu beherrschen sind.
Neues EuGH-Urteil erweitert den automatischen Übergang von Arbeitnehmern bei der Veräußerung von Betriebsvermögen
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Vergaberechtliche Aspekte bei Unternehmenstransaktionen
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öffentliche Aufgaben wahrnimmt. In einem solchen Fall sind die Regelungen über
Bundestag verabschiedet ARUG 9
öffentliche Ausschreibungen zu beachten. Für die Struktur eines Unternehmens-
Deutschland führt zusätzliche Schwelle für Fusionskontrollanmeldungen ein
kaufs oder einer gesellschaftsrechtlichen Reorganisation kann in diesen Fällen
Im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen können vergaberechtliche Fragestellungen dann einen erheblichen Aspekt darstellen, wenn das Zielunternehmen selbst oder in Form eines Joint Ventures mit der öffentlichen Hand deutsche
maßgeblich sein, ob mit der Durchführung der Transaktion eine erneute Aus11
schreibung nach vergaberechtlichen Grundsätzen erforderlich wird. Unser Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und welche Fallstricke zu vermeiden sind.
Schließlich gehen wir in zwei Kurzbeiträgen auf aktuelle
anzumelden sein werden. Insbesondere im Zusammenhang
Rechtsänderungen ein: Das ARUG als aktuelles Glied in
mit Off-Shore-Transaktionen mit keinen oder minimalen
der Kette aktienrechtlicher Reformen setzt die europä-
Auswirkungen auf den deutschen Markt wird diese Geset-
ische Aktionärsrichtlinie in nationales Recht um und soll die
zesänderung erhebliche Erleichterungen bringen.
Information und Beteiligung von Aktionären börsennotierter Gesells chaftern fördern und missbräuchliches Aktion
Wir hoffen, dass die in diesem Newsletter behandelten
ärsverhalten weiter erschweren. Außerdem erörtern wir
Themen Ihr reges Interesse finden.
eine Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeIhr Jones Day M&A und Private Equity Team in Deutschland
schränkungen (GWB), in deren Folge zukünftig weit weniger Unternehmenszusammenschlüsse beim Bundeskartellamt
M&A IN DER WIRTSCHAFTSKRISE: GESTALTUNGSFRAGEN AUS PRAKTIKERSICHT
Umsatzeinbrüchen zwischen den Parteien vielfach Unei-
von Marc O. Peisert
herhalten können, wird umgekehrt bei Zielunternehmen, die
nigkeit darüber bestehen wird, wie nachhaltig diese Ergebnisse als Grundlage einer längerfristigen Ertragsprognose noch nicht in die Krise geraten sind, der Käufer auf Bewer
Der Sog der derzeitigen Wirtschaftskrise hat auch den
tungsabschlägen aufgrund zukünftiger, bisher in den Ergeb-
Mergers & Acquisitions-Sektor erfasst; die Zahl der
nissen noch nicht manifestierter Auswirkungen der Krise
Transaktionen ist in den vergangenen 12 Monaten drastisch
bestehen.
zurückgegangen. Gleichwohl ist weiterhin Dealaktivität zu verzeichnen, wenn auch vielfach mit kleineren Kaufpreis-
Eine Möglichkeit zur Überbrückung von Finanzierungslücken
volumina. Die Krise wirkt sich zudem auch auf Inhalt und
bietet ein Verkäuferdarlehen, bei dem der Verkäufer einen
Gestaltung der Transaktionen aus. Finanzierungsprobleme,
Teil des Kaufpreises als Darlehen beim Verkäufer belässt
Performance-Schwächen des Zielunternehmens sowie insol-
(vergleiche hierzu auch unsere ausführliche Darstellung von
venzrechtliche Unwägbarkeiten bringen Fragestellungen in
Verkäuferdarlehen in unserer letzten Ausgabe). Je höher
den Vordergrund, die bisher eine weitaus geringere Rolle
aber der verkäuferfinanzierte Betrag, desto größer ist auch
spielten.
das Risiko des Verkäufers, den als Darlehen ausstehenden Kaufpreis bei krisenbedingter Insolvenz des Käufers nicht zu erhalten, nicht zuletzt, weil die Verkäuferdarlehen
n ÜBERBRÜCKUNG VON LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN UND
üblicherweise gegenüber Bankverbindlichkeiten nachran-
BEWERTUNGSSCHWIERIGKEITEN Die derzeitige Krise im M&A-Sektor beruht unter ande-
gig und unbesichert sind. Eine Überbrückung größerer
rem auf den weiterhin bestehenden Liquiditätsengpässen
Liquiditätslücken durch Verkäuferdarlehen wird daher regel-
bei der Akquisitionsfinanzierung. Die durch die fehlenden
mäßig nicht verhandelbar sein.
Kreditmittel verminderte Möglichkeit, einen ausreichenden Leverage-Effekt zu erzielen, führt insbesondere bei
Bei Bewertungsschwierigkeiten ist darüber hinaus eine
Finanzinvestoren zu weniger attraktiven Kaufpreisange-
Earnout-Regelung zu erwägen, bei der der Verkäufer einen
boten. Jedoch ist selbst bei üblicherweise mit höheren
Teil des Kaufpreises erst bei Erreichen bestimmter Umsatz-
Eigenmittelquoten operierenden strategischen Erwerbern
oder Erfolgsziele ( Milestones ) erhält. Häufig wird diese
Zurückhaltung beim Einsatz von Geldmitteln zu beobach-
Kaufpreisgestaltung bei Wachstumsgesellschaften bzw. im
ten. Zudem gestaltet sich derzeit eine Unternehmensbe-
Hightech-Bereich bei noch nicht vollständig entwickelten
wertung oft extrem schwierig, da die üblichen Ertrags- bzw.
Produkten eingesetzt. Jedoch kann ein Earnout gleichsam
Cash Flow-orientierten Bewertungsmethoden versagen.
ein Mittel sein, krisenbedingte Bewertungsunsicherheiten
Während bei schlechten Jahresergebnissen aufgrund von
zu überwinden, indem Teile des Kaufpreises etwa auf
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bestimmte Umsatz- oder EBIT-Zahlen über einen mehr-
zahlungsunfähig und damit insolvent wird. Die Ausstattung
jährigen Zeitraum verlegt werden. Dieser Zeitraum ent-
des Zielunternehmens mit Liquidität kann daher notwendig
spricht oft dem Zeitraum, in welchem der Verkäufer das
sein. Nicht selten verpflichtet sich der Verkäufer, das Ziel-
Unternehmen nach dem Verkauf weiterhin führt oder ander-
unternehmen bis zum Vollzugstag mit Liquidität in Form
weitig Einfluss auf dieses ausüben kann und somit den
von Gesellschafterdarlehen auszustatten. Lässt sich der
Unternehmenserfolg unmittelbar beeinflussen kann. Ein
Verkäufer dieses Darlehen beim Closing zurückzahlen,
Problem für den Verkäufer ist allerdings das so genannte
geht er das Risiko ein, diesen Betrag im Falle der Insolvenz
„strategische Verhalten“ des Käufers, der durch Einfluss
des Zielunternehmens binnen eines Jahres und Anfech-
auf die Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens versuchen
tung durch den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen
kann, den zusätzlich zu zahlenden Kaufpreis gering zu hal-
(§ 135 Insolvenzordnung). Der Verkäufer kann sich vom Käu-
ten. Zwar lässt sich dieses Risiko durch entsprechende
fer eine Freistellung für diesen Fall einräumen lassen; dies
vertragliche Schutzmechanismen minimieren; eine völlige
nützt ihm im Falle einer Insolvenz auch des Käufers aller-
Sicherheit ist allerdings nur sehr schwer möglich. Ein wei-
dings wenig. Um dieses Risiko zu vermeiden, bietet sich der
teres Risiko besteht zudem in der Prognose darüber, wann
Verkauf des Darlehens zum Nennwert an den Erwerber zum
sich die Ertragslage normalisiert hat. Ist dieser Zeitraum zu
Vollzugstag an. Hierdurch wird eine Rückzahlung vermieden
kurz gegriffen und die Performance bleibt schwach, geht
und das Anfechtungsrisiko auf den Käufer verlagert.
der Verkäufer leer aus. n WESENTLICHE VERSCHLECHTERUNGEN (MAC) Es hat sich gezeigt, dass das Gesamtausmaß der Krise
n GESELLSCHAFTERDARLEHEN ZUR
und ihre einzelnen Auswirkungen nur schwer vorher-
LIQUIDITÄTSSICHERUNG Das Zeitfenster zwischen Signing und Closing birgt
sehbar sind. Der Käufer läuft somit Gefahr, dass das
in der Krise das Risiko, dass das Zielunternehmen
gekaufte Unternehmen durch negative wirtschaftliche
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Entwicklungen nachträglich an Wert verliert. Schutz vor
Insolvenzanfechtungsrisiken zu beachten, die im Falle einer
solchen Entwicklungen bietet bis zum Closing die MAC-
Insolvenz des Verkäufers zu einer Verpflichtung des Käufers
Klausel (Material Adverse Change), also eine Klausel, die
zur Rückübertragung des erworbenen Unternehmens füh-
dem Käufer die Möglichkeit gibt, vor Vollzug des Erwerbs
ren können. Ein hohes Anfechtungsrisiko besteht insbeson-
bei bestimmten Ereignissen vom Kauf Abstand zu neh-
dere dann, wenn der Käufer von der Zahlungsunfähigkeit
men. In den USA wurden in den vergangenen Monaten
des Verkäufers wusste und ein Insolvenzantrag binnen
mehrere Fälle publik, in denen Transaktionen aufgrund von
drei Monaten nach Vertragsabschluss gestellt wird. Zwar
MAC-Klauseln nicht vollzogen wurden. Kernfrage ist aktu-
ist die Kenntnis des Käufers von der Zahlungsunfähigkeit
ell, ob und in welchem Umfang bestimmte allgemeinwirt-
erforderlich; diese ergibt sich jedoch regelmäßig aus
schaftliche Ereignisse eine solche MAC-Klausel auslösen
den während der Financial Due Diligence zur Verfügung
sollen. Während solche Ereignisse in der Vergangenheit
gestellten Informationen. Bei der Zahlung eines angemes-
im Rahmen eines so genannten „Carve-Outs“ explizit von
senen Kaufpreises, der die Insolvenzmasse nicht beein-
der Definition des „MAC“ ausgenommen waren, wächst
trächtigt, ist die Anfechtung gewöhnlich ausgeschlossen.
in der Krise auf Käuferseite das Bedürfnis nach einer
Der Käufer sollte sich jedoch nicht auf diese im Nachhinein
Ausstiegsmöglichkeit in diesen Fällen. Auch ist der Käufer
getroffene Feststellung verlassen; gegebenenfalls besteht
möglicherweise selbst einer MAC-Klausel im Rahmen der
die Möglichkeit, eine so genannte Fairness Opinion
Akquisitionsfinanzierung ausgesetzt und muss verhin-
für die Angemessenheit des Kaufpreises von einer
dern, ohne Finanzierung dazustehen, aber weiterhin den
Investmentbank zu erhalten. Verbleiben dennoch Risiken,
Kaufpreisanspruch des Verkäufers bedienen zu müssen.
ist eine Fortsetzung des Erwerbsprozesses regelmäßig zu riskant. Dem Käufer bleibt jedoch die Möglichkeit eines
Für den Verkäufer stehen dagegen die Transaktions
späteren Kaufs des Unternehmens aus der Insolvenz, sei
sicherheit und die oft erheblichen Ressourcen, die in den
es durch übertragende Sanierung oder im Wege eines
Transaktionsprozess investiert werden, auf dem Spiel.
Insolvenzplans.
Um eine gewisse Vorhersehbarkeit zu garantieren und zu vermeiden, dass eine zu allgemeine Definition des MAC
Marc O. Peisert
konkrete Ereignisse möglicherweise nicht umfasst, ist zu
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raten, die MAC-Parameter eng an spezifischen, den Industriesektor des Zielunternehmen betreffenden Ereignissen fest zu machen. Zur Verhinderung eines Scheiterns der Verhandlungen an der Frage des MAC bietet sich die Einführung einer Reverse Breakup Fee an, die den Käufer berechtigt, jeder-
NEUES EUGH-URTEIL ERWEITERT DEN AUTOMATISCHEN ÜBERGANG VON ARBEITNEHMERN BEI DER VERÄUSSERUNG VON BETRIEBSVERMÖGEN
zeit vor Vollzug gegen Zahlung einer Gebühr (üblicherweise 1-3% des Kaufpreises) vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch kann eine Entschädigungsregelung für den Fall der Ausübung des MAC-Ausstiegs helfen, den Verkäufer dazu zu bewegen, eine MAC-Klausel zu akzeptieren. Gleichwohl besteht in Auktionsverfahren die Gefahr, dass ein Bieter,
von Martin Schulz
der auf einer MAC-Klausel besteht, deshalb nicht zum Zuge kommt.
Gemäß § 613a BGB gehen bei der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils per Asset Deal die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb oder Betriebsteil beschäf-
n INSOLVENZRECHTLICHE ANFECHTUNGS-
tigten Arbeitnehmer automatisch auf den Erwerber über.
UND HAFTUNGSRISIKEN Vielfach befindet sich das Zielunternehmen am Rande
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeits-
der Insolvenz. Aus Sicht des Käufers sind insbesondere
gerichts (BAG) liegt ein solcher Betriebsübergang nicht vor,
bei Unternehmenserwerben im Wege des Asset Deals
wenn der Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil nicht im
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Wesentlichen unverändert und unter Wahrung seiner Identität fortführt, sondern in seine Organisation eingliedert. Aufgrund eines neuen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Februar 2009 (C-466/07; Dietmar Klarenberg / Ferrotron Technologies GmbH) lässt sich diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Bei der Veräuß erung bzw. dem Erwerb von Betriebsvermögen steigt daher in Zukunft das Risiko, dass die Veräußerung von § 613 a BGB erfasst wird und die betroffenen Arbeitnehmer automatisch auf den Erwerber übergehen. n SACHVERHALT Der Kläger (Herr Klarenberg) war bei der deutschen Firma ET Electrotechnology GmbH („ET GmbH“) als Abteilungsleiter beschäftigt. Die Firma ET GmbH war im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik tätig. Herr Klarenberg war bei der ET GmbH als Abteilungsleiter beschäftigt. Seine Abteilung war in drei Unterabteilungen gegliedert, darunter die Unterabteilung F+E/ET-Systeme, welche Herr Klarenberg ebenfalls persönlich führte. Sein Stellvertreter leitete die beiden anderen Unterabteilungen. In der Folge veräußerte die ET GmbH einige Produktlinien der Unterabteilung F+E/ET‑Systeme an die deutsche Firma Ferrotron Technologies GmbH („Ferrotron“) und deren amerikanische Muttergesellschaft. Zu den veräußerten Vermögensgegenständen gehörten alle gewerblichen Schutzrechte und das technische Know-how bzgl. der Produktlinien sowie die Entwicklungs-Hardware und -Software, der Lagerbestand der betreffenden Produkte sowie eine Lieferanten- und eine Kundenliste. Außerdem hat Ferrotron einzelvertraglich den Stellvertreter von Herrn
eröffnet. Herr Klarenberg hat daraufhin Klage gegen
Klarenberg und drei weitere Ingenieure der Unterabteilung
Ferrotron erhoben. Er behauptet, sein Arbeitsverhältnis
F+E/ET‑Systeme weiterbeschäftigt.
sei gem. § 613a BGB auf Ferrotron übergegangen und verlangt daher von Ferrotron, ihn als Abteilungsleiter zu
Ferrotron hat die von der ET GmbH erworbenen Produkte
den Bedingungen des zwischen ihm und der ET GmbH
ihrer bestehenden Produktpalette hinzugefügt und
geschlossenen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen.
die übernommenen Arbeitnehmer in die vorhandene Organisationsstruktur eingegliedert. Die übernommenen
Das zuständige deutsche Landesarbeitsgericht sah sich
Arbeitnehmer erledigen bei Ferrotron auch Aufgaben im
aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BAG daran
Zusammenhang mit Produkten, die nicht von der ET GmbH
gehindert, einen Betriebsübergang und den Übergang des
erworben wurden.
Arbeitsverhältnisses von Herrn Klarenberg gem. § 613a BGB zu bejahen, weil Ferrotron die veräußerten Betriebsmittel
Knapp zwei Jahre nach der Veräußerung wurde das
nicht als selbständige Organisationseinheit weitergeführt
Insolvenzverfahren über das Vermögen der ET GmbH
hat. Da § 613a BGB auf einer EG-Richtlinie basiert, hat
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das Gericht den EuGH um Klärung der folgenden Frage
zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder
gebeten: „Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw.
Nebentätigkeit“ übergeht.
Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von (…) nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei
Ferrotron hatte gegenüber dem EuGH argumentiert, dass
dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger
eine übertragene Einheit nur dann ihre Identität wahre,
Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?“
wenn beim Erwerber das organisatorische Band erhalten bleibe, das die Gesamtheit der Personen und Sachen,
n ENTSCHEIDUNG DES EUGH
aus denen die Einheit bestehe, vereine. Dagegen bewahre
Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass ein Betriebs-
die veräußerte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht,
übergang auch dann vorliegt, wenn der übertragene
wenn sie in Folge der Veräußerung ihre organisatori-
Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht
sche Selbständigkeit verliere, indem die erworbenen
bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den
Betriebsmittel und Arbeitnehmer vom Erwerber in eine voll-
übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und
kommen neue Struktur eingegliedert werden.
diese es dem Erwerber erlaubt, die Produktionsfaktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftli-
Der EuGH hat sich mit diesem Argument bedauerlicher-
chen Tätigkeit nachzugehen.
weise nicht näher auseinandergesetzt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, der Schutz der Arbeitnehmer
Anknüpfungspunkt für das Urteil ist der Wortlaut der
erfordere es, dass die Richtlinie auch dann Anwendung
betreffenden EG-Richtlinie, wonach der Übergang eines
finde, wenn die übernommene Einheit ihre wirtschaftliche
Betriebsteils nur angenommen werden kann, wenn „eine
Selbständigkeit verliere. Voraussetzung sei aber die
ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne
Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung und gegensei-
einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen
tigen Ergänzung zwischen den übernommenen Faktoren.
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Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung
Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen
erlaube es dem Erwerber nämlich, die übernommene
Tätigkeit mit eigener Zielsetzung handeln.
Einheit zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn sie nach
Im oben genannten Beispiel dürften die veräußerten LKW
der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur
daher bei der veräußernden Spedition keinen Betriebsteil
eingegliedert wird.
darstellen, da sie für sich genommen keine lebensfähige Einheit bilden. Dazu benötigte man auch Vertrieb, Logistik, Kunden etc.
n KONSEQUENZEN DER ENTSCHEIDUNG Die Entscheidung des EuGH führt dazu, dass es in Zukunft schwieriger wird, zwischen der bloßen Veräußerung von
Weiterhin wird jeweils zu prüfen sein, ob die wesentli-
Betriebsmitteln (ohne einen automatischen Übergang der
chen die Einheit ausmachenden Betriebsmittel übergehen
davon betroffenen Arbeitnehmer) und der Veräußerung
oder nur einzelne Teile. Im letzteren Fall liegt kein
eines Betriebsteils (bei dem die Arbeitnehmer automatisch
Betriebsübergang vor.
gem. § 613a BGB übergehen) zu unterscheiden. n FAZIT Zur Abgrenzung reicht es in Zukunft nicht mehr aus, allein
Die neue Entscheidung des EuGH sorgt für weitere
darauf abzustellen, ob die übernommenen Betriebsmittel
Unsicherheiten im ohnehin von vielen Graubereichen und
selbständig fortgeführt werden oder eingegliedert werden.
Fallstricken gekennzeichneten Recht des Betriebsüber-
Auch die vom EuGH neu formulierten Abgrenzungskriterien
gangs. Es bleibt abzuwarten, auf welche Art und Weise das
helfen wenig, denn es wird im Einzelfall kaum möglich sein,
BAG die Vorgaben des EuGH umsetzen wird. Für Käufer von
zweifelsfrei zu bestimmen, ob „die funktionelle Verknüpfung
Betriebsvermögen steigt jedenfalls die Notwendigkeit, sich
zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehal-
durch Freistellungen und andere vertragliche Mechanismen
ten wird und diese es dem Erwerber erlaubt, die Produkti-
vor den Folgen eines ungewollten Übergangs von Arbeit-
onsfaktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichar-
nehmern zu schützen.
tigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen“. Man denke z.B. daran, dass eine Spedition einige gebrauchte LKW an
Martin Schulz
eine andere Spedition veräußert. Dies ist offensichtlich kein
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Fall des Betriebsübergangs. Allerdings erlauben es die LKW der erwerbenden Spedition, derselben Tätigkeit nachzugehen, nämlich dem Speditionsgewerbe. Genau zu diesem Zweck wurden die LKW ja auch erworben. Fraglich ist dann allenfalls noch, ob es zwischen den LKW eine „funktionelle Verknüpfung“ gibt, wobei völlig unklar ist, was damit gemeint ist.
VERGABERECHTLICHE ASPEKTE BEI UNTERNEHMENSTRANSAKTIONEN
Es wird daher in der Zukunft vorrangig darauf abzustellen sein, ob die veräußerten Betriebsmittel bereits beim
von Markus Hamann
Veräußerer einen selbständigen Betriebsteil, also eine für sich lebensfähige Einheit, dargestellt haben. Ein solcher selbständiger Betriebsteil liegt vor, wenn es sich um eine
Üblicherweise spielen bei Unternehmenstransaktionen
abtrennbare organisatorische Einheit handelt, die innerhalb
ebenso wie bei Unternehmensrestrukturierungen vergabe-
des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt.
rechtliche Aspekte eine eher untergeordnete Rolle. Denn die
Der Zweck des Betriebsteils muss sich nicht vom übrigen
Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen
Betrieb unterscheiden, jedoch muss der Betriebsteil beim
ist grundsätzlich eine Angelegenheit auf dem Gebiet des
Veräußerer über eine eigene Teilidentität verfügt haben.
Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Aspekte oder verga-
Es muss sich also um eine organisierte Gesamtheit von
berechtliche Aspekte sind hierbei in aller Regel nicht von Bedeutung.
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Anders sieht dies aus, wenn die Zielgesellschaft mit der
ausgeschriebenen Auftrages im Zuge der Umstrukturierung
öffentlichen Hand zusammenarbeitet oder Aufträge der
rechtswidrig gewesen sei.
öffentlichen Hand ausführt. In solchen Fällen ist—ebenso wie bei Joint Ventures zwischen der öffentlichen Hand und
Dies führte das Gericht zu der grundsätzlichen Frage,
einem Privatunternehmen ebenso wie bei Public Private
wann die Änderung eines Vertrages, namentlich die
Partnerships (PPP)—daran zu denken, dass die
Auswechselung der Vertragspartner, zu einer
Zusammenarbeit auf der Grundlage der
erneuten Ausschreibungspflicht führt.
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Das Gericht entschied diese
erfolgt und dies möglicherweise
Frage dahingehend, dass eine
dazu führt, dass eine Pflicht zur
Ausschreibungspflicht so lange
öffentlichen Ausschreibung
nicht besteht, wie das den
bestanden hat oder aktuell
Auftrag übernehmende
besteht.
To c ht e r u nt e r n e h m e n i m Konzernverbund verbleibt
Probleme können auftre-
und zu 100 % der abgeben-
ten, wenn das Unternehmen,
den Muttergesellschaft hin-
welches erfolgreich an einer
sichtlich der Geschäftsanteile
Auss chreibung teilgenom -
wie auch der Leitungsmacht
men hat und einen öffentlichen
weiterhin zugeordnet ist. Anders
Auftrag ausführt oder aber an einem
kann sich dies jedoch dann dar-
diesbezüglichen Joint Venture betei-
stellen, wenn derartige Aufträge auf
ligt ist, veräußert oder restrukturiert wird. Führt
Tochterunternehmen übertragen werden, um die-
dies etwa dazu, dass der öffentliche Auftraggeber bzw.
ses Unternehmen anschließend an einen außerhalb des
Joint Venture-Partner das Auftragsverhältnis kündigen
Konzerns stehenden Erwerber zu veräußern. Denn dieser
kann? Gerade die Frage solcher Auswirkungen auf eine
„Verkauf“ von öffentlichen Aufträgen wäre im Sinne der vor-
Unternehmenstransaktion kann in der Phase des Ankaufs
genannten Rechtsprechung nicht mehr zulässig.
bzw. eines Due Diligence-Prozesses sowie für die grundsätzliche Entscheidung über den Kauf des Unternehmens
Es ist also bei der Veräußerung von Unternehmen, die
oder von Teilen des Unternehmens von herausragender
mit der öffentlichen Hand Auftragsverhältnisse eingegan-
Bedeutung sein.
gen sind oder bei denen eine Gesellschaft zur Erledigung öffentlicher Aufträge gegründet wurde, in jedem Fall zu prüfen, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
n ÜBERTRAGUNG VON VERTRAGSVERHÄLTNISSEN
die Auftragsverhältnisse berührt oder sogar zu deren
IM KONZERNVERBUND Für Aufsehen hat hierbei das Urteil des Europäischen
Aufhebung führen kann. Die am Verkaufsprozess beteiligten
Gerichtshofs vom 19. Juli 2008 (Aktenzeichen: C-454/06)
Personen bzw. deren Berater sollten in jedem Falle für die-
gesorgt, bei welchem die Übertragbarkeit von Vertragsver-
ses Gefahrenpotential sensibilisiert sein.
hältnissen auf ein Tochterunternehmen im Konzernverbund und die vergaberechtlichen Auswirkungen hierauf auf dem
n JOINT VENTURES MIT DER ÖFFENTLICHEN HAND
Prüfstand waren. Das Gericht hatte über einen Nachrich-
Häufig finden sich Fallkonstellationen, in welchen ein
tenagenturvertrag der Austria Presseagentur (APA) zu ent-
Unternehmen der Privatwirtschaft mit der öffentlichen Hand
scheiden, der von der ursprünglich an der Ausschreibung
ein Joint Venture eingeht und hierzu eine Gesellschaft
beteiligten Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft
gründet, um öffentliche Aufträge abzuarbeiten. In der Regel
übertragen wurde. Die Republik Österreich als Auftragge-
werden bei derartigen Vorhaben entweder die Absicht,
ber stimmte der Übertragung zu. Ein Wettbewerber der
ein solches Joint Venture zu gründen oder sogar schon
APA legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und
die konzipierte gesellschaftsrechtliche Struktur mit aus-
begehrte im Nachprüfungsverfahren die Feststellung, dass
geschrieben. Dies führt dazu, dass die hierfür gegründete
die Übertragung von maßgeblichen Teilen des ursprünglich
Gesellschaft oder die hierzu geschaffene Holdingstruktur
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den Ausschreibungserfordernissen des Vergaberechts
Leistungsgegenstandes, Preisänderungen oder aber die
genügt und daher alle Unteraufträge zur Erfüllung der aus-
Veränderung der Vertragslaufzeit.
geschriebenen Aufgabe ebenfalls mit ausgeschrieben worden sind. Alle in diesem Zusammenhang zu erledigen-
Zusammenfassend ist zu sagen, dass bei Unternehm
den Aufgaben bzw. entgeltlichen Aufträge können also
enstransaktionen sowie gesellschaftsrechtlichen Umstruk-
dann im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojektes abge-
turierungen von Unternehmen mit Berührungspunkten zur
arbeitet werden, ohne dass hierfür jeweils eine erneute
öffentlichen Hand vergaberechtliche Aspekte und Risiken
Ausschreibung erforderlich ist. Dies führt jedoch auch dazu,
nicht vernachlässigt werden sollten und die diesbezügli-
dass Gesellschafter nicht beliebig ausgetauscht werden
chen konkreten Auswirkungen einer Transaktion auf die
können, da in der Regel der Austausch von Gesellschaftern
jeweiligen Vertragsverhältnisse geprüft werden müssen.
zu einer wesentlichen Änderung des Inhalts der ursprünglichen öffentlichen Ausschreibung führt und dies ggf. eine
Markus Hamann
erneute Ausschreibungspflicht auslöst.
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In der Rechtsprechung gibt es neben den bereits genannten Fällen weitere Beispiele vergaberechtlicher Auswir kungen von Unternehmenstransaktionen. So führte in einem Fall etwa die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in einem Unternehmenskaufvertrag dazu, dass die Vertrags beteiligten im nachfolgenden öffentlichen Ausschrei
BUNDESTAG VERABSCHIEDET ARUG
bungsverfahren ausgeschlossen wurden, obwohl dies mit dem Wettbewerbsverbot keinesfalls beabsichtigt war.
von Martin Schulz
Teilweise wird zudem die Auffassung vertreten, dass wettbewerbsrechtlich unzulässige Wettbewerbsverbote zwin-
Der deutsche Bundestag hat am 29. Mai 2009 das Gesetz
gend zum Ausschluss im Vergabeverfahren führen, da
zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) verabschie-
die Sorge besteht, dass der Wettbewerb bei öffentlichen
det. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:
Ausschreibungen gefährdet wird. n TEILHABE- UND INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN VON n WESENTLICHE VERTRAGSÄNDERUNG
AKTIONÄREN
Als wesentliches Prüfkriterium für eine vergaberechtliche
Den Aktionären einer Gesellschaft kann per Satzung
Relevanz bzw. eine mögliche negative Auswirkung eines
das Recht eingeräumt werden, online an der Haupt
Unternehmenskaufes auf ein öffentliches Auftragsverhältnis
versammlung teilzunehmen und online Stimm- und Frage
ist der Begriff der „wesentlichen Vertragsänderung“ anzuse-
rechte auszuüben. Die Satzung kann weiterhin vorsehen,
hen. Der Europäische Gerichtshof hat hier die Faustformel
dass Aktionäre ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben
aufgestellt, dass nachträgliche Änderungen eines öffent-
können.
lichen Auftrages während seiner Laufzeit als Neuvergabe anzusehen sind, wenn der geänderte Vertrag wesentlich
Zudem wird das so genannte Depotstimmrecht der Banken
andere Merkmale aufweist als die ursprüngliche Fassung
vereinfacht. Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstim
und hierin der Wille der Parteien zur Neuverhandlung
mungsvorschläge unterbreiten und hat dann entsprechend
wesentlicher Bestimmungen zu erkennen ist.
abzustimmen, sofern der Aktionär keine anders lautenden Einzelweisungen erteilt hat. Darüber hinaus kann der
Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn Vertrags-
Aktionär seine Bank anweisen, gemäß den Vorschlägen von
bedingungen so erheblich abgeändert werden, dass im
Vorstand und Aufsichtsrat abzustimmen. Die Bank muss
ursprünglichen Ausschreibungsverfahren unter Umstän-
dem Aktionär jedoch auf jeden Fall anbieten, die Vollmacht
den auch andere Bieter zum Zuge gekommen wären.
an einen vom Aktionär benannten Vertreter weiterzuleiten,
Maßgebliche Fallgruppen für eine wesentliche Ände-
z.B. eine Aktionärsvereinigung.
rung sind der Vertragspartnerwechsel, die Änderung des
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Die Satzung kann zukünftig vorsehen, dass hauptversamm-
Freigabeverfahrens unter anderem dadurch verkürzt, dass
lungsrelevante Mitteilungen anstatt per Post durch depot-
die Oberlandesgerichte zukünftig in erster und einziger
führende Banken in elektronischer Form übermittelt werden
Instanz zuständig sein werden.
können. Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen die für die Hauptversammlung relevanten Unterlagen zudem
n VERDECKTE SACHEINLAGE
kurzfristig nach der Einberufung der Hauptversammlung
Die durch die GmbH-Reform (MoMiG) eingeführten
auf ihrer Website veröffentlichen. In der Hauptversammlung
Regelungen zur verdeckten Sacheinlage werden in das
selbst müssen keine Papierunterlagen mehr ausgelegt wer-
Aktiengesetz aufgenommen. Verdeckte Sacheinlagen sind
den, wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den
somit nicht mehr unwirksam, sondern werden auf die fort-
Unterlagen erhalten, z.B. über Computer-Terminals.
bestehende Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet.
n REGELUNGEN ZUR BEKÄMPFUNG
Martin Schulz
MISSBRÄUCHLICHER AKTIONÄRSKLAGEN Das zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen ein-
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geführte Freigabeverfahren bei Anfechtungsklagen wird präzisiert und ergänzt. Aktionäre mit geringem Aktienbesitz, die geringfügige Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, können nur noch Schadensersatz verlangen, den Hauptversammlungsbeschluss selbst aber nicht mehr aufhalten. Zudem wird die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, gesetzlich präzisiert. Außerdem wird die Dauer des
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DEUTSCHLAND FÜHRT ZUSÄTZLICHE SCHWELLE FÜR FUSIONSKONTROLLANMELDUNGEN EIN
Fortan sind für beide Parteien Mindestumsätze in Deutschland erforderlich: eine Partei muss Umsätze von mindestens 5 Millionen Euro in Deutschland erzielen, während
von Marc O. Peisert
die andere Partei weiterhin die Schwelle von 25 Millionen Euro überschreiten muss. Der zusätzliche Schwellenwert ist,
Mit einer Änderung des deutschen Fusionskontrollrechts
gemessen an der Größe des deutschen Marktes, jedoch
hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 25. März 2009 die
vergleichsweise gering. Das Bundeskartellamt schätzt
Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Fusionskon-
dennoch als Folge der Gesetzesänderung den Wegfall
trollanmeldung durch Einführung eines zusätzlichen Schwel-
auf etwa ein Drittel des Anmeldungsaufkommens. Zudem
lenwertes erhöht. Diese Gesetzesänderung wird zukünftig
verschafft der zusätzliche Schwellenwert in Zukunft bei
zu einer erheblichen Verminderung von Anmeldeverfahren
Unternehmenserwerben Klarheit über die Frage, ab wann
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen führen.
der Gesetzgeber die Auswirkungen für den Unternehmenszusammenschluss für prüfungsrelevant hält und erhöht
Nach bisheriger Rechtslage mussten Unternehmenszusam-
damit die Rechtssicherheit.
menschlüsse beim Bundeskartellamt angemeldet werden, wenn eine der am Zusammenschluss beteiligten Parteien
Marc O. Peisert
einen Umsatz von mehr als 25 Millionen Euro in Deutsch-
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land erzielte und die Umsätze beider Parteien zusammen mehr als 500 Millionen Euro weltweit betrugen. Dies führte dazu, dass größere deutsche Erwerbergesellschaften unabhängig von den deutschen Umsätzen des Erwerbsobjekts regelmäßig anzumelden hatten. Somit wurden auch reine Off-Shore-Transaktionen erfasst, die keinerlei Bezug zu Deutschland aufwiesen. Zwar besteht beim Fehlen von Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den deutschen Markt in der Theorie keine Anmeldepflicht; aufgrund von Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung dieser Ausnahme wurde in der Praxis im Falle der Überschreitung der Umsatzschwellen jedoch vielfach angemeldet.
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