Verband Evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin-Brandenburg

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Gemeinsame Positionen entwickeln Geschäftsbericht

2016

Geschäftsbericht 2016 des Verbandes Evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin-Brandenburg (VEKP)

Vorwort

Vorwort „… Das Krankenhausrecht ist geprägt von komplexen, teils unübersichtlichen Regelungsstrukturen einerseits und permanenten Interventionen und Nachjustierungen seitens des Gesetzgebers sowie der zahlreichen untergesetzlichen Normgeber andererseits    …    .“ (Unterrichtung des Ethikrates an den Bundestag vom 7. Juni 2016) Das was der Ethikrat für das Krankenhausrecht hier ausführt, ist auch auf die weiteren Tätigkeitsbereiche des VEKP zu übertragen und bestimmen insgesamt im diesjährigen Berichtszeitraum die verbandlichen Positionsbeschreibungen zur Gesundheits- und Pflegepolitik sowie dessen Infomations- und Beratungsleistungen gegenüber den Mitgliedskrankenhäusern und -pflegeeinrichtungen. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das Krankenhausstrukturgesetz, das Hospiz- und Palliativgesetz sowie das Zweite Pflegestärkungsgesetz sind in Kraft getreten. Beschlossen wurden des Weiteren die Kabinettsentwürfe eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen sowie eines Dritten Pflege-

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stärkungsgesetzes. Auch liegt der Arbeitsentwurf eines Pflegeberufsgesetzes vor, der eine Vereinheitlichung der traditionellen Ausbildungen zum / zur Gesundheits- und Krankenpfleger / in, zum / zur Kinderkrankenpfleger / in sowie zum / zur Altenpfleger / in vorsieht. Mit Sorge verfolgt der VEKP den „Arbeitsauftrag“ des Gesetzgebers an den G-BA, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu beschließen. Hier steht eine realistische Abbildung des Status Quo in der Notfallversorgung und eine ausreichende Abbildung fachklinischer Strukturen auf dem Spiel. Die Mitgliedspflegeeinrichtungen des VEKP und der Verband stehen vor umfassenden Veränderungen, die alle Pflegebereiche betreffen. Prozesse, wie die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, das neue Begutachtungsassessment (NBA), die Pflegetransparenzvereinbarung oder die Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes, müssen vorausschauend begleitet und aktiv gestaltet werden. Eine weitere große Herausforderung für die Mitgliedskrankenhäuser des

Roy J. Noack Vorstandsvorsitzender

Schließlich sei darauf verwiesen, dass der VEKP durch ausgewählte aktuelle Seminare und regelmäßig stattfindende Geschäftsführer / innen- und Heimleitungsrunden, berufsgruppenspezifische Arbeitsgruppen und dies alles vorbereitende und flankierende Vorstandssitzungen die fachliche Qualifikation in den Mitgliedseinrichtungen und den verbandsinternen Austausch sowie Kooperationen zwischen seinen Mitgliedern weiter festigen und ausbauen möchte.

Aus der Arbeit

Organisation Organisation Daneben gehören zu den vom VEKP identifizierten Themen, Problembeschreibungen und Formulierungsvorschlägen u.  a. die „Krankenhaus- und Investitionsplanung“, die „Refinanzierung der Personalkosten im Krankenhaus mit einem zukunftsgerichteten und marktgerechten Diakonischem Arbeitsrecht und Vergütungsstrukturen“, die „(fach-)ärztliche Versorgung in

stationären Pflegeeinrichtungen“, die „stationäre Behandlung von Menschen mit Behinderung“ und die „ambulante Notfallversorgung“.

Geschäftsordnung

VEKP stellt deren Beteiligung an der gesundheitlichen Versorgung einer zunehmenden Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Berlin und Brandenburg dar. Der VEKP nimmt daher konsequenterweise dieses Thema u.   a. in die Zusammenstellung von Erörterungspunkten und Überlegungen der diakonischen Krankenhäuser im Land Berlin für die nach den Wahlen zum Abgeordnetenhaus anstehenden Koalitionsverhandlungen auf.

Allen, die diese Arbeit des Verbandes ehrenamtlich mit ihrer Unterstützung begleitet haben, gilt Dank.

Detlef Albrecht geschäftsführendes Vorstandsmitglied

3

Inhalt

Inhalt

4

1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.5 1.6

Organisation des VEKP����������������������������������������������������������������� 7 Mitglieder und Mitgliederversammlung����������������������������������������������7 Vorstand ���������������������������������������������������������������������������������������8 Geschäftsführung und Geschäftsstelle�����������������������������������������������8 Vertretung der Geschäftsstelle in Gremien und Institutionen�����������������8 Vertretung in Gremien Berlin �����������������������������������������������������������8 Vertretung in Gremien Brandenburg���������������������������������������������������9 Weitere Gremien�����������������������������������������������������������������������������9 Gremien innerhalb des DWBO e. V. ���������������������������������������������������9 Ständige interne Beratungsgremien des VEKP �����������������������������������9

2.

Gesetzgeberische Aktivitäten�������������������������������������������������������� 10

3. 3.1 3.2 3.3

Übergreifende Gremienarbeit�������������������������������������������������������� 14 Cluster Gesundheitswirtschaft Berlin-Brandenburg ���������������������������14 Gemeinsame Landesgremien gemäß §  90a SGB V ���������������������������14 Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden �����������15

4. 4.1 4.2

Vergütung von Krankenhausleistungen������������������������������������������ 16 Landesbasisfallwerte Berlin und Brandenburg�����������������������������������16 Budget- und Entgeltverhandlungen 2014 bis 2016 ���������������������������17

5. 5.1 5.2 5.3 5.4

Daten- und Benchmarkprojekte des VEKP ����������������������������������� 20 DRG-Benchmark��������������������������������������������������������������������������21 PEPP-Benchmark�������������������������������������������������������������������������23 Trägerverbandsübergreifende AG „Sonstige Entgelte“�������������������������24 Trägerverbandsübergreifende AG „Einführung PEPP-Entgeltsystem“ ����� 25

6.

Entwicklung der ev. Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg in den Jahren 2011 bis 2015 ����������������������������������������������������� 25

Organisation Organisation Aus der Arbeit Krankenhausplanung ����������������������������������������������������������������� 29 Krankenhausplanung Berlin �����������������������������������������������������������29 Krankenhausplanung Brandenburg �������������������������������������������������30 Gemeinsame Krankenhausplanung Berlin-Brandenburg ���������������������31

8. 8.1 8.2

Krankenhausinvestitionsfinanzierung ������������������������������������������� 32 Krankenhausinvestitionsfinanzierung in Berlin�����������������������������������32 Krankenhausinvestitionsfinanzierung in Brandenburg�������������������������33

9.

Ambulante Versorgung im und am Krankenhaus ��������������������������� 34

10. 10.1 10.2 10.3 10.4

Rechts- und Vertragsangelegenheiten������������������������������������������� 38 Landesschlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG �������������������38 Neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG������� 38 Rechtsprechung ���������������������������������������������������������������������������39 Notfallstrukturen im Krankenhaus �������������������������������������������������40

11. 11.1 11.2 11.3

Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus ����������������������������������� 41 Vergütung im „Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus“�����������������42 Berufsgruppenübergreifende Seminare���������������������������������������������42 Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Berliner Projektes���������������������42

12.

Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI vollstationäre Pflege in Berlin����� 43

13.

Vergütungsregelungen in stationären Pflegeeinrichtungen 2015 – 2017������������������������������������������������� 43

14.

Beratung stationärer Pflegeeinrichtungen ������������������������������������ 45

15.

Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation����� 46

Geschäftsordnung

7. 7.1 7.2 7.3

5

Inhalt  /  Organisation

16.

Seminare und Veranstaltungen 2015 / 2016 und 2016 / 2017 ��������� 47

17. 17.1 17.2

Entwicklung der Berufe im Gesundheitswesen ����������������������������� 49 Pflegeberufsgesetz �����������������������������������������������������������������������49 Berliner Krankenpflegehilfegesetz ���������������������������������������������������49

Öffentlichkeitsarbeit������������������������������������������������������������������� 50 Öffentliche Veranstaltungen evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin und Brandenburg�����������50 18.2 Internetpräsenz�����������������������������������������������������������������������������50 18. 18.1

6

19. 19.1 19.2 19.3

Förderung komplementärer Strukturen������������������������������������������ 51 Hospizarbeit���������������������������������������������������������������������������������51 Deutschlandstipendium�����������������������������������������������������������������51 Dienstgeberverband (dgv) �������������������������������������������������������������51

20.

Ausbildung durch VEKP �������������������������������������������������������������� 52



Anhang: Geschäftsordnung�������������������������������������������������������������������������53

1.1

Mitglieder und Mitgliederversammlung XX Agaplesion Bethanien Diakonie gemeinnützige GmbH XX Die Heilsarmee Sozialwerk GmbH XX Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e. V. XX Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin (Stiftung bürgerlichen Rechts) XX Ev. Elisabeth Klinik Krankenhausbetriebs gemeinnützige GmbH XX Ev. Geriatriezentrum Berlin gemeinnützige GmbH XX Ev. Johannesstift Altenhilfe gemeinnützige GmbH XX Ev. Johannesstift Wichernkrankenhaus gemeinnützige GmbH XX Ev. Krankenhaus „Gottesfriede“ gemeinnützige GmbH XX Ev. Krankenhaus Hubertus Krankenhausbetriebs gemeinnützige GmbH XX Ev. Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge gemeinnützige GmbH XX Ev. Krankenhaus Luckau gemeinnützige GmbH XX Ev. Krankenhaus Ludwigsfelde-Teltow gemeinnützige GmbH XX Ev. Lungenklinik Berlin Krankenhausbetriebs gemeinnützige GmbH XX Ev. Pflegewohnheim Schönow gemeinnützige GmbH XX Ev. Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetriebs gemeinnützige GmbH XX Gemeindepsychiatrischer Verbund und Altenhilfe GPVA gemeinnützige GmbH XX Hoffnungstaler Stiftung Lobetal XX Immanuel-Krankenhaus GmbH XX Immanuel-Miteinander Leben GmbH XX Johanniter-Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen GmbH XX Klinik-Betriebsgesellschaft Am Weinberg gemeinnützige GmbH XX Krankenhaus Bernau GmbH XX Krankenhaus Bethel Berlin gemeinnützige GmbH XX Krankenhaus und Poliklinik Rüdersdorf GmbH XX Lutherstift gemeinnützige GmbH XX Martin-Luther-Krankenhausbetrieb GmbH XX Naëmi-Wilke-Stift Guben XX Oberlinklinik gemeinnützige GmbH XX Paul Gerhardt Diakonie e. V., Berlin und Wittenberg XX Paul-Gerhardt-Stift Pflege gemeinnützige GmbH XX Theodor-Wenzel-Werk e. V. XX Verein Krankenhaus Waldfriede e. V.

Organisation Organisation

Organisation des VEKP

Aus der Arbeit



Geschäftsordnung

1.

7

Organisation

1.2 Vorstand

XX Detlef Albrecht (Geschäftsführer) XX Dr. Karsten Bittigau XX Gottfried Hain XX Michael Mielke XX Andreas Mörsberger XX Roy J. Noack (Vorsitzender) XX Brigitte Scharmach XX Ronald Wehner XX Wilfried Wesemann

1.3

Geschäftsführung und Geschäftsstelle XX Detlef Albrecht (Geschäftsführer) XX Frank Hapke (stellv. Geschäftsführer / Justiziar / Referat Rechts- und Vertragsangelegenheiten) XX Andreas Tietze (Referat Entgelt- und Budgetangelegenheiten, Statistik) XX Astrid Paul (Referat Pflegeversicherung und Seminare) XX Dima Georgieva (Sekretariat / Sachbearbeitung) ab 12. Januar 2016 XX Beate Wegner (Sekretariat / Sachbearbeitung)

1.4

Vertretung der Geschäftsstelle in Gremien und Institutionen

1.4.1

Vertretung in Gremien Berlin XX BKG-Vorstand (Albrecht) XX BKG-Kommission Verträge gem. § § 112, 115 SGB V (Albrecht, Hapke) XX BKG-Pflegesatzausschuss (Albrecht, Tietze) XX BKG-Fachausschuss Pflegeeinrichtungen (Albrecht (Vorsitz), Paul) XX Lenkungsausschuss Qualitätssicherung (Albrecht) XX Fachausschuss Krankenhausplanung Berlin (Albrecht) XX Arbeitsgruppen des Fachausschusses Krankenhausplanung Berlin (Albrecht) XX Schiedsstelle Berlin nach § 18a KHG (Albrecht) XX Schiedsstelle Berlin nach § § 114 und 115 SGB V (Albrecht) XX Expertenkreis Handlungsfeld „Neue Versorgungsformen und Rehabilitation“ Masterplan Gesundheitsregion Berlin-Brandenburg (Albrecht) XX Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V Berlin (Albrecht) XX Erweiterter Landesausschuss Berlin, § 116b SGB V (Albrecht)

8

Vertretung in Gremien Brandenburg XX LKB-Vorstand (Albrecht (stv. Vorstandsvorsitzender), Hapke) XX LKB-Planungsausschuss (Albrecht, Hapke) XX LKB-Finanzierungsausschuss (Albrecht) XX LKB-Arbeitsgruppe Verträge (Hapke) XX Landeskonferenz für Krankenhausplanung gemäß § 13 BbgKHEG (Albrecht) XX Arbeitsgruppe stationäre Versorgung der Landeskonferenz Brandenburg (Albrecht) XX Schiedsstelle Brandenburg nach § 18a KHG (Albrecht, Tietze) XX Schiedsstelle Brandenburg nach § § 114 und 115 SGB V (Albrecht) XX Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V Brandenburg (Albrecht) XX Erweiterter Landesausschuss Brandenburg, § 116b SGB V (Hapke)

1.4.3

Weitere Gremien

Organisation Organisation Aus der Arbeit

1.4.2

Geschäftsordnung

XX Landespflegeausschuss Berlin (Albrecht) XX LIGA-Fachausschuss „Stationäre Altenpflege“ Berlin (Paul)

XX DKG FA für Personalwesen und Krankenhausorganisation (Albrecht) XX DEKV-Delegiertenversammlung (Albrecht) XX DEKV Vorstandsreferat Politik, Recht und Ökonomie (Albrecht (Vorsitz)) XX AG Medizinische Versorgung für Asylsuchende des Landes Berlin (Albrecht)

1.5

Gremien innerhalb des DWBO e. V. XX Leitungskonferenz des DWBO (Albrecht) XX AG Juristinnen / Juristen im DWBO (Hapke)

1.6

Ständige interne Beratungsgremien des VEKP XX Sitzungen der Geschäftsführungen der Krankenhäuser Berlin XX Sitzungen der Geschäftsführungen der Krankenhäuser Brandenburg XX Heimleitungs- und Geschäftsführungsrunden stationärer Pflegeeinrichtungen XX Bündnis für Qualität XX Netzwerk Pflegedokumentation XX AG Seminare

9

Aus der Arbeit

2.



Gesetzgeberische Aktivitäten Das vergangene Berichtsjahr war kein Jahr wie jedes andere. Umfangreiche gesetzgeberische Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene waren durch die Verbandsgeschäftsstelle aufzuarbeiten und zu bewerten. Der VEKP hielt seine Mitgliedseinrichtungen stets über die neuesten Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Arbeit vor Ort auf dem Laufenden und war über

die Landeskrankenhausgesellschaften und die Arbeit in der DKG in die Beratungen zu den Gesetzen eingebunden. Betroffen waren sowohl die Mitgliedskrankenhäuser, als auch die Mitgliedspflegeeinrichtungen. Die Aktivitäten zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen werden in den kommenden Jahren intensiv fortzusetzen sein.

In den Berichtszeitraum fielen folgende zentrale Gesetzgebungsvorhaben auf Bundesebene: Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) Am 23. Juli 2015 trat das GKV-VSG Rahmenvertrag zum Zeitpunkt der Erin Kraft. Dieses sieht u. a. eine Ausweistellung des Geschäftsberichtes noch tung des Verordnungsrechts für Krannicht zustande gekommen ist, wird die kenhäuser im Rahmen des EntlassmaThematik die Verbandsgeschäftsstelle nagements vor. Voraussetzung hierfür auch im kommenden Berichtsjahr beist u. a. der Abschluss eines Rahmenschäftigen. vertrages auf Bundesebene. Da der Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) Am 8. Dezember 2015 ist das HPG aufgenommene Möglichkeit für vollin Kraft getreten. Insbesondere die stationäre Pflegeeinrichtungen, ihren verbesserte Regelung zur ärztlichen Bewohnerinnen und Bewohnern ein Versorgung in vollstationären Pflegeindividuelles und ganzheitliches Beraeinrichtungen wurde vom VEKP als Betungsangebot über Hilfen und Angestätigung seines Engagements für das bote zur medizinischen, pflegerischen, Berliner Projekt – Die Pflege mit dem psychosozialen und seelsorgerischen Plus empfunden (hierzu 11.). Die MitBetreuung in der letzten Lebensphase glieder des Berliner Projektes befinden anbieten zu können, sowie die Neuresich bereits seit Jahren auf dem nungelung zur Einbindung von ambulanten mehr vom Gesetzgeber angestrebten Hospizdiensten in die Krankenhäuser Weg zur Verbesserung der gesundheitbegrüßte der VEKP ausdrücklich. Dielichen Versorgung. Die in das Gesetz ses Ziel fordert eine bessere Personal-

10

Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) Am 17. Dezember 2015 wurde das Neben der Weiterentwicklung des EntKHSG im Bundesgesetzblatt verküngeltsystems befasst sich das KHSG det. Dem gingen erhebliche Aktivitäinsbesondere mit der Weiterentwickten, sowohl auf Bundes- als auch auf lung qualitativer Standards für die Landesebene, voraus. ZwischenzeitliKrankenhausversorgung. Hierzu ist der cher Höhepunkt war ein gemeinsamer Gemeinsame Bundesausschuss aufgeAktionstag der Kliniken am 23. Sepfordert, sogenannte planungsrelevante tember 2015 vor dem BrandenburQualitätsindikatoren zu entwickeln. ger Tor. Mit dem KHSG verbunden ist Diese sollen als rechtssichere Kriterien insbesondere eine Weiterentwicklung und Grundlage für krankenhausplanedes DRG-Entgeltsystems, die wesentrische Entscheidungen der Länder dieliche Auswirkungen, sowohl auf die nen. Die Ergebnisse und Auswirkungen Mitglieder, als auch auf die Arbeit der dieses Prozesses auf die MitgliedsVerbandsgeschäftsstelle, haben wird. krankenhäuser können derzeit noch Der VEKP informierte die Mitglieder, nicht abgesehen werden. Die verbandsowohl in haus- / trägerbezogenen Einliche Arbeit wird darauf auszurichten zelveranstaltungen, als auch in den gesein, dass diakonische Krankenhäuser meinsamen Runden, über die aktuellen auch zukünftig ihren Platz in der geEntwicklungen und die mit dem KHSG sundheitlichen Versorgung einnehmen verbundenen Neuregelungen. Er kam können. damit den erheblichen Beratungsanforderungen der Mitgliedseinrichtungen Mit dem KHSG wurden keine Verbesnach. Angesichts der Vielzahl von Aufserungen bei der unzureichenden Inträgen an die gemeinsame Selbstvervestitionsfinanzierung durch die Länwaltung auf Bundes- und Landesebene der erreicht. Damit fehlt es weiterhin zur Umsetzung des KHSG wird sich die an einer ausreichenden investiven FiBeratungsintensität auch im kommennanzierung, sowohl in Berlin, als auch den Berichtszeitraum unverändert fortin Brandenburg. setzen.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

nicht ausreichend in das Gesetz eingeplant wurde.

Geschäftsordnung

und Ressourcenausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen, die jedoch

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Im August 2016 wurde der Kabinettskenhausleistungen werden insbesonentwurf des PsychVVG vorgestellt. dere auch Optionen zur stationsäquiNeben grundlegenden Neuregelungen valenten psychiatrischen Behandlung zur Finanzierung psychiatrischer Kranim häuslichen Umfeld von Patienten

11

Aus der Arbeit

aufgenommen. Nach dem zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts vorgesehenen Zeitplan ist eine abschließende Befassung mit dem Gesetz für November 2016 und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 vorgesehen. Inwieweit die verbandsseitigen Forderungen zu den notwendigen Veränderungen des Gesetzentwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren ihren Niederschlag finden, bleibt abzuwarten. Aus Sicht des VEKP ist zentral, dass die mit dem Gesetz gefor-

derte verbindliche Personalausstattung auch refinanziert wird. Die Einführung stationsäquivalenter Behandlungen begrüßte der VEKP grundsätzlich. Allerdings ist es wichtig, dass der Gesetzgeber die Definition und Umsetzung stationsäquivalenter Leistungen besser regelt. Insbesondere muss die vorgesehene Verknüpfung der Leistungserbringung mit dem Abbau stationärer Betten ersatzlos gestrichen werden.

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) Das am 21. Dezember 2015 veröffentbeträge für die Pflegegrade wird dies lichte PSG II stellt das zentrale Gesetzdazu führen, dass insbesondere in den gebungsvorhaben für die stationären niedrigeren Pflegegraden ein höherer Pflegeeinrichtungen im BerichtszeitEigenanteil durch die Bewohnerinnen raum dar. Mit dem Gesetz wird ein und Bewohner zu finanzieren ist. Vor neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit dem Hintergrund der mit dem PSG II fünf Pflegegraden eingeführt. Er ist geschaffenen gesetzlichen Neuregeverbunden mit einem neuen Begutlungen waren die Vertragsparteien auf achtungsverfahren zur Feststellung der Landesebene aufgefordert, zügig in die Pflegebedürftigkeit. Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI einzutreDer VEKP wies darauf hin, dass das ten (hierzu 12). PSG II erhebliche Unwägbarkeiten für die stationären Pflegeeinrichtungen Ziel der Arbeit des VEKP war es, für mit sich bringt. So soll etwa der Eidie Mitgliedseinrichtungen tragfähige genanteil der Bewohnerinnen und Beund umsetzbare Rahmenbedingungen wohner in der vollstationären Pflege für die Umsetzung des PSG II zum 1. pro Pflegeeinrichtung in allen PflegeJanuar 2017 zu schaffen. Dies konnte graden gleich hoch sein. Im Kontext mit einem erheblichen zeitlichen Aufmit der Neustaffelung der Leistungswand realisiert werden. Entwurf eines dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) Im Juni 2016 beschloss das BunEs ist vorgesehen, dieses Gesetz im deskabinett den Entwurf des PSG III. Herbst 2016 zu verabschieden und

12

Weitere bundesgesetzliche Aktivitäten mit Auswirkungen auf die Mitgliedseinrichtungen und die Arbeit des VEKP betrafen insbesondere die Änderungen zum Korruptionsstrafrecht, Neuregelungen zur Einführung eines Transplantationsregisters und das IT-Sicherheitsgesetz. Auf Landesebene fielen folgende zentralen Gesetzgebungsvorhaben in den Berichtszeitraum:

Organisation Organisation Aus der Arbeit

Hier gilt es sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung die notwendigen Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe erhalten. Nach der derzeitigen Regelung sind die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld grundsätzlich vorrangig. Eine solche Vorrang-Regelung gefährdet die notwendigen Ansprüche von Menschen mit Behinderung.

Geschäftsordnung

zum 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Umsetzung der Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege. Für die Verbandsgeschäftsstelle von besonderer Relevanz ist die im Gesetz vorgesehene Regelung von Abgrenzungsfragen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung.

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Hintergrund der gesetzlichen Neurepflichtung einer externen Evaluation gelung im PsychKG ist eine Entscheides Gesetzes in jeder Legislaturperidung des Bundesverfassungsgerichts, ode. Vor diesem Hintergrund wird dem die den Zwangsbehandlungen psyKrankenhausbereich die Möglichkeit chisch kranker Menschen wesentlich eröffnet, aufgrund zwischenzeitlich engere Grenzen als bislang setzte und gemachter Erfahrungen Änderungsandie Zwangsmedikation als schwerwieliegen in die Diskussion einzubringen. genden Eingriff in die körperliche UnDer VEKP wird diesen Prozess gemeinversehrtheit wertete. In das novellierte sam mit den Mitgliedseinrichtungen PsychKG aufgenommen wurde die Verbegleiten. Entwurf der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner im stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (Entwurf Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung – WTG-MitwirkV-E) Auf untergesetzlicher Ebene beschäfWTG-MitwirkV-E löst die bestehentigte sich die Verbandsgeschäftsstelle den Bestimmungen der Heimmitwirim vergangenen Berichtszeitraum inskungsverordnung ab und regelt das besondere mit der im Februar 2016 Beteiligungsverfahren der Bewohnevorgelegten WTG-MitwirkV-E. Die rinnen und Bewohner in den statio-

13

Aus der Arbeit

nären Pflegeeinrichtungen neu. Unter Vorsitz des VEKP nutzte der Fachausschuss Pflegeeinrichtungen der BKG die von der Senatsgesundheitsverwaltung eingeräumte Gelegenheit, eine ausführliche Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abzugeben, die die aus dem Mitgliedsbereich erwarteten, geschilderten Problemlagen aufnahm. Insbesondere in Anbetracht der zunehmend hochaltrigen und multimorbiden 3.



3.1



Übergreifende Gremienarbeit Cluster Gesundheitswirtschaft Berlin-Brandenburg Der VEKP wirkte auch im Berichtszeitraum im Handlungsfeld 3 „Neue Versorgungsformen und Rehabilitation“ des Clusters Gesundheitswirtschaft BerlinBrandenburg mit. Neben der Teilnahme an den regelmäßigen HandlungsfeldWorkshops fand am 11. November 2015 eine „Zukunftswerkstatt innovative Versorgung“ zum Thema Notfallversorgung statt. Für November 2016 ist eine Veranstaltung für den Bereich Kinder- und Jugendmedizin geplant.

3.2

Aus dem Mitgliedsbereich wurde dem Evangelischen Krankenhaus „Gottesfriede“ im Rahmen eines Handlungsfeld-Workshops die Möglichkeit gegeben, über sein Projekt der mobilen Rehabilitation und der mobilen Versorgung von älteren Menschen zu informieren. Das Handlungsfeld war sich darin einig, das Projekt „Mobile Rehabilitation“ weiter unterstützen und befördern zu wollen.

Gemeinsame Landesgremien gemäß §  90a SGB V Mit dem GKV-VStG wurde in den Bundesländern durch § 90a SGB V die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinsames Landesgremium zu bilden, das Empfehlungen zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen sowie Stellungnahmen abgeben kann. Im vergangenen Berichtszeitraum traf das gemeinsame Landesgremium in

14

Bewohnerschaft in stationären Pflegeeinrichtungen wurde eine wesentliche Vereinfachung der Regelungen gefordert. Diese Forderung ist ergänzend in den Landespflegeausschuss eingebracht worden. Die Senatsverwaltung sagte eine Anpassung des Verordnungsentwurfes zu. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts lag die abschließende Fassung des Verordnungstextes noch nicht vor.

Berlin einen Beschluss für eine bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit Behinderung durch Verbesserung der Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die gesundheitliche Versorgung von alten Menschen und / oder Menschen mit Behinderung trotz einer insgesamt guten Gesundheitsinfrastruktur in Berlin Mängel auf-

3.3

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden Die gesundheitliche Versorgung einer zunehmenden Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden bedeutete auch für die Krankenhäuser im vergangenen Geschäftsjahr eine große Herausforderung. Der VEKP und seine Mitglieder stellten sich dieser Herausforderung. Neben der Übernahme sogenannter „Med-Punkte“ durch Mitglieder des VEKP kam der Verbandsgeschäftsstelle im DWBO die Aufgabe zu, in den landesweiten Gremien an der Ausgestaltung der Versorgungstrukturen mitzuwirken. Die Verbandsgeschäftsstelle war Mitglied der sogenannten „Großen Medizinischen Lagebesprechung“ im Land Berlin und konnte auf diesem Wege alle Mitglieder über die aktuellen Entwicklungen informieren bzw. Problemstellungen der Mitglieder in die Beratungen einbringen.

den bei der Kostenerstattung für die stationäre Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Der VEKP wies hierauf hin und drang auf Abhilfe. Er begrüßte ausdrücklich, dass beide Bundesländer von der gesetzlichen Möglichkeit der Einführung elektronischer Gesundheitskarten Gebrauch machten.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

genommen. Einen Arbeitsschwerpunkt im Landesgremium nach § 90a SGB V für das Land Brandenburg bildete das Thema „Notfallversorgung“. Das gemeinsame Landesgremium setzte sich hier zum Ziel, eine Bestandsaufnahme der Notfallversorgung im Land Brandenburg als Basis für die Festlegung weiterer Handlungsempfehlungen vorzunehmen. Der VEKP ist über die Landeskrankenhausgesellschaften als Mitglied in beiden Landesgremien an der Arbeit beteiligt.

Geschäftsordnung

weist. Vor diesem Hintergrund wurde eine Arbeitsgruppe der gesundheitspolitischen Akteure im Land eingerichtet, mit dem Ziel, den Stand der Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen zu bewerten. Darüber hinaus sind die Arbeiten zur Verbesserung der Übergänge zwischen Akutversorgung und Rehabilitation im Bereich der Schlaganfallversorgung fortgesetzt worden. Auch wurde der Bericht der Arbeitsgruppe Patientenpfade – Schnittstellenmanagement am Beispiel der Schlaganfallversorgung einstimmig an-

Die Neuregelungen zum KrankenhausStrukturgesetz (hierzu 2) sehen für Asylbewerberinnen / Asylbewerber u.  a. die Ausgliederung stationärer Krankenhausleistungen aus dem Erlösbudget vor. Die damit verbundenen Möglichkeiten und Konsequenzen waren Gegenstand der Beratungsarbeit der Verbandsgeschäftsstelle im Rahmen der Budgetverhandlungen der Krankenhäuser.

Anders als in Brandenburg kam es im Land Berlin zu erheblichen Rückstän-

15

Aus der Arbeit

4.



Vergütung von Krankenhausleistungen

4.1

Landesbasisfallwerte Berlin und Brandenburg Nach § 10 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen jährlich einen Landesbasisfallwert. Die Verhandlungen für das Jahr 2016 waren vor dem Hintergrund der erneuten Konvergenz an die untere Basisfallwertkorridorgrenze und einer nur wenige Euro oberhalb liegenden Obergrenze geprägt durch die den Landesbasisfallwerten zugrunde zu legenden Leistungsentwicklungen (Casemix). Der VEKP war in den Verhandlungskommissionen beider Landeskrankenhausgesellschaften vertreten.

sowohl in Berlin als auch Brandenburg nicht vorgesehen. Für die den Verhandlungen zum Landesbasisfallwert 2017 als Ausgangsbasis zugrundeliegenden Casemixpunkte wurde in beiden Bundesländern eine Korridorlösung rund um die für 2016 verständigten Leistungsvolumen vereinbart. Ferner wurde in beiden Bundesländern vereinbart, dass, sofern keine Vereinbarung zum Landesbasisfallwert 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geschlossen werden kann, ab dem 1. Januar 2017 ein Zahllandesbasisfallwert in Höhe der unteren Basisfallwertkorridorgrenze zur Abrechnung gelangen soll.

Für beide Bundesländer wurde ein Landesbasisfallwert auf dem Niveau der unteren Basisfallwertkorridorgrenze i. H. v. 3.278,19 E vereinbart. Ausgleiche und Berichtigungen des Landesbasisfallwertes für 2016 sind

Eine zusammenfassende Darstellung der Landesbasisfallwerte für Berlin und Brandenburg für die Jahre 2014 bis 2016 kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Berlin 2014

2014

2016

2014

2015

2016

3.117,36 €

3.190,81 €

3.278,19 €

3.117,36 €

3.190,81 €

3.278,19 €

947.000

960.000

986.000

568.000

578.000

581.000

Ausgleiche und Berichtigungen

-

-

-

-

-

-

Regelung zur Überlieger­ bewertung

+

+

+

+

+

+

LBFW Casemix

16

Brandenburg

Die Budget- und Entgeltverhandlungen fanden zumeist spät innerhalb oder erst nach Ablauf des zu vereinbarenden Budgetjahres statt, wobei eine weitere Verschiebung nach hinten festzustellen ist. Im Ergebnis liegen für das Budgetjahr 2014 noch nicht alle genehmigten Vereinbarungen vor. Bislang konnte erst für rd. 85  % der Mitgliedskrankenhäuser mit den Krankenkassen zumindest eine Einigung auf das Budget für das Jahr 2014 erzielt werden.

Der VEKP unterstützte seine Mitglieder bereits in Vorbereitung auf die Budget- und Entgeltverhandlungen bei der Erstellung ihrer Forderungsunterlagen und zeigte verschiedene Strategien für die Verhandlungen auf.

Gut 50  % der Mitgliedskrankenhäuser verfügen zum Zeitpunkt der Berichtserstellung über eine genehmigte Budgetvereinbarung oder eine Einigung mit den Krankenkassen für das Jahr 2015. Für das Jahr 2016 liegen erst wenige Vereinbarungen bzw. Einigungen im Mitgliedsbereich vor.

XX Vergütung von Zentrumszuschlägen XX Vergütung NUB Entgelt (Lungencoils) XX Vergütung NUB Entgelt (Endo ­Barrier) XX Vergütung NUB Entgelt (Parachute) XX Vergütung von TAVI Leistungen / Bindung an ein geschlossenes ­Budget XX Vergütung TAVI Leistungen / FABT Herzchirurgie XX Weiterentwicklung tagesklinischer Entgelte (in der Geriatrie) XX Vergütung SPZ XX Vergütung PIA

Fragen zum Versorgungsauftrag nehmen in den Budgetverhandlungen nur noch sehr vereinzelt Raum ein. Eine eigenständige Leistungsverhandlung findet nicht mehr statt. Diesbezügliche Abstimmungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen finden allenfalls im Vorfeld per E-Mail bzw. Telefon statt. Fragen der Zugehörigkeit von Leistungen zum Versorgungsauftrag sind somit entweder für beide Vertragsparteien zufriedenstellend in den Vorjahren geklärt worden oder wurden von den Krankenkassen auf die Abrechnungsebene verlagert.

Immer häufiger werden strittige Einzelfragen über die Schiedsstellen entschieden. Im vergangenen Geschäftsjahr waren u.   a. folgende Themen Gegenstand von Schiedsstellenverfahren:

Organisation Organisation Aus der Arbeit

Budget- und Entgeltverhandlungen 2014 bis 2016

Geschäftsordnung

4.2

Der VEKP hat alle Schiedsstellenverfahren begleitet, auch wenn diese nicht immer den eigenen Verbandsbereich betrafen.

17

Aus der Arbeit

Budgetverhandlungen (Mengen und Preise; KHEntgG-Bereich) Der Ablauf und die Schwerpunkte der auch ein Mitgliedskrankenhaus des Budgetverhandlungen im BerichtszeitVEKP als Beschwerdeführer auf. Am raum sind gegenüber den Vorjahren Ende des Berichtzeitraums wurde benahezu unverändert geblieben: Leiskannt, dass das Bundesverfassungstungsmenge (Casemix), eventuelle gericht die Verfassungsbeschwerde Mehrleistungsabschläge sowie – je nicht zur Entscheidung angenommen nach Bedeutung im einzelnen Kranhat. Insofern werden die klagebereiten kenhaus – hausindividuell zu vereinKrankenhäuser auf den Instanzenweg barende Entgelte / Tagesklinikentgelte. durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen. Die verfassungsrechtlichen Aufgrund der zumeist erst spät unBedenken gegen die Regelungen zum terjährig oder aber bereits nach AbMehrleistungsabschlag erschwerten lauf des zu vereinbarenden Zeitraums die Budgetverhandlungen in diesem geführten Budgetverhandlungen beBereich. Der VEKP beriet seine Mitschränken sich Leistungsmengenglieder detailliert hinsichtlich verschieprognosen in der Regel auf eine Abdener Optionen im Rahmen der Budschätzung des durch MDK-Prüfungen getverhandlungen zu dieser Thematik noch möglichen Verlusts an Casemixmit Blick auf die konkrete individuelle punkten eines bereits erbrachten IstSituation des Krankenhauses. Leistungsgeschehens. Der durch das PSG  I auf eine dreijährige Laufzeit verDie Vereinbarung von NUB-Entgellängerte Mehrleistungsabschlag nach ten, aber auch einzelner Leistungen § 4 Abs. 2a KHEntgG für zusätzlich aus dem durch die Selbstverwaltung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im auf Bundesebene vereinbarten FallErlösbudget vereinbarte Leistungen pauschalenkatalog, wurde seitens der führt dabei zu verschiedensten denkKostenträger auch im aktuellen Bebaren Konstellationen gerade in Berichtszeitraum vielfach mit Verweis zug auf die Auswirkungen auf künftige auf eine mangelnde Studienlage sowie Budgetvereinbarungen. das in § 12 SGB V normierte Gebot der Wirtschaftlichkeit und die entspreDas im vergangenen Jahr mit Unterchende Rechtsprechung des Bundesstützung des VEKP durch den DEKV in sozialgerichts (BSG) abgelehnt. Im ErAuftrag gegebene Rechtsgutachten zur gebnis konnte dennoch vielfach mit verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dem Kenntnisstand aus der AG „sonsder rückwirkenden Erstreckung der tige Entgelte“ (hierzu 5.3) eine VereinRegelung des Mehrleistungsabschlags barungslösung mit den Krankenkassen auf die Budgetzeiträume 2013 und erzielt werden. 2014 führte zu einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde beim BunDie Regelungen zu Zuschlägen für desverfassungsgericht. Hierbei trat Zentren und Schwerpunkte nach

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Verhandlungen nach den Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Die Verhandlungen nach den Vorgaeinzubeziehen, so dass Budgetsteigeben der BPflV sind maßgeblich geprägt rungen oberhalb des einfachen Verändurch die Einführung des neuen Psyderungswertes möglich sind. chiatrie-Entgeltsystems ab dem Jahr Die sich aktuell mit dem PsychVVG 2013 (optionale Einführung 2013 bis (hierzu 2.) abzeichnenden Verände2016; verpflichtende Einführung im rungen im Bereich der Budgetfindung Jahr 2017; besondere Einrichtungen in der Psychiatrie veranlassten den verhandeln weiterhin nach der BPflV in Verband, seine Mitglieder auch weider bis zum 31. Dezember 2012 geltenterhin dahingehend zu beraten, eine den Fassung). Bislang wurde nur von möglichst vollständige Ausschöpfung einem Mitgliedskrankenhaus das neue der rechtlich möglichen BudgetsteiEntgeltsystem optional eingeführt. In gerungen mit den Krankenkassen den Verhandlungen nach dem neuen durchzusetzen und hierbei insbesonEntgeltsystem zeigt sich, dass die Krandere auf die gut darstellbare Situation kenkassen durchaus bereit sind, die im im Bereich der Personalkosten in VerRahmen der Optionsphase geltende bindung mit den Regelungen der AVR Obergrenze in Höhe des doppelten VerDWBO abzustellen. änderungswertes in die Verhandlungen

Organisation Organisation Aus der Arbeit

schiedene Schiedsstellenverfahren zu dieser Thematik eingebunden und stand den Mitgliedskrankenhäusern auch insoweit beratend und unterstützend zur Seite.

Geschäftsordnung

§­    2   Abs.   2   Nr.   4   KHEntgG sind im Land Berlin im Berichtzeitraum zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen weiterhin strittig. Die Verbandsgeschäftsstelle war in ver-

Vereinbarung der hausindividuellen Ausbildungsbudgets Nach § 17a Abs. 1 KHG sind die Koslungsspielraum in den Mitgliedskranten der Ausbildungsstätten, der Ausbilkenhäusern zunehmend kleiner. Dies dungsvergütungen und die Mehrkosten führte dazu, dass gerade bei eigenen des Krankenhauses infolge der AusbilAusbildungsstätten die Verhandlundung, insbesondere die Mehrkosten gen mit Blick auf die Kosten je Ausbilder Praxisanleitung, zu finanzieren. dungsplatz intensiver geführt werden. Vielfach wurden die AusbildungsbudDer Verband hat seine Mitgliedskrangets im Rahmen der Gesamteinigung kenhäuser auch mit Verweis auf die zum Krankenhausbudget zwischen rechtlichen Besonderheiten des § 17a den Mitgliedskrankenhäusern und den KHG bei der Vereinbarung der AusbilKostenträgern vereinbart. dungsbudgets in den Verhandlungen unterstützend begleitet. Auch bei der Vereinbarung der Ausbildungsbudgets wird der Verhand-

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Aus der Arbeit

Nach Abschluss der Verhandlungen begleitete und unterstützte der VEKP seine Mitgliedskrankenhäuser bei der Erstellung und Abstimmung der Ver-

einbarungstexte sowie bei (in Einzelpunkten) gescheiterten Verhandlungen in den darauf folgenden Schiedsstellenverfahren.

Ausblick und Bewertung der weiteren Entwicklung der Budgetrunden 2014 bis 2016 Zur Unterstützung der Krankenhäuser Als große Herausforderung für die bei der Vorbereitung und Durchführung Krankenhäuser zeigen die aktuellen der Budget- und Entgeltverhandlungen Budgetverhandlungen die möglichst führte der VEKP sein Benchmark auf passgenaue Vereinbarung der Leisder Grundlage der Ist-Leistungsdaten der tungsmengen. Da der VerhandlungsKrankenhäuser des Jahres 2015 fort. spielraum bei vielen MitgliedskrankenDas Benchmark ermöglicht es den Kranhäusern ständig kleiner wird, finden kenhäusern, u.  a. ihre eigene Leistungsdie Verhandlungen für das Budgetjahr entwicklung im Vergleich zu anderen 2016 erneut relativ spät statt. Damit Krankenhäusern besser einzuschätzen minimiert sich das Risiko der Fehlund kann darüber hinaus für vielfältige schätzung und somit das wirtschaftliFragestellungen im Kontext der Budgetche Risiko für die Krankenhäuser. verhandlungen zur ergänzenden Unterstützung herangezogen werden. 5.



Daten- und Benchmarkprojekte des VEKP Das DRG-System führt sowohl im Krankenhaus als auch bei den zuständigen Kostenträgern und Landesbehörden zu einer hohen Transparenz des Leistungsgeschehens. Dies wird von allen Beteiligten zur Steuerung und Weiterentwicklung bestehender Strukturen genutzt. Die sich zunehmend verbessernde Datenbasis auf Seiten der Kostenträger und der Landesbehörden führte im Bereich der evangelischen Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg zu dem Entschluss, die verbandlichen Strukturen zu nutzen und ein eigenständiges, länderübergreifendes DRG-Benchmark

20

(hierzu 5.1) auf der Grundlage der Daten nach § 21 KHEntgG aufzubauen. Als weitere Unterstützung für die Krankenhäuser bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern wird die trägerverbandsübergreifende Arbeitsgruppe „Sonstige Entgelte“ (hierzu 5.3) durch die Geschäftsstelle des VEKP koordiniert. Das Psychiatrie-Entgeltgesetz (Psych­ EntgG) schuf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung eines neuen Entgeltsystems für die Bereiche der Psychiatrie, Kinder- und Jugend-

Zugleich wird der VEKP in seiner Analysefähigkeit bezogen auf krankenhausplanerische Fragestellungen für die Beratungen in den Landesgremien zur Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen gestärkt.

Die ebenfalls durch die VEKP-Geschäftsstelle koordinierte trägerver-

An den beiden Benchmarkprojekten beteiligen sich jeweils alle Mitgliedskrankenhäuser des VEKP.

Organisation Organisation

Vor diesem Hintergrund erstellte der VEKP auf der Grundlage der Daten nach § 21 KHEntgG ein PEPP-Benchmark (hierzu 5.2) für die Mitgliedskrankenhäuser mit psychiatrischen / psychosomatischen Fachabteilungen, um die Häuser bei der Einführung des neuen Entgeltsystems zu unterstützen.

Aus der Arbeit

bandsübergreifende Arbeitsgruppe „Einführung PEPP-Entgeltsystem“ (hierzu 5.4) bietet den Krankenhäusern darüber hinaus die Möglichkeit, sich über Fragen und Probleme im Kontext der Einführung des neuen Entgeltsystems auszutauschen.

Geschäftsordnung

psychiatrie sowie Psychosomatik. Das neue Psychiatrie-Entgeltsystem wird auch in diesem Bereich zu einer deutlichen Erhöhung der Leistungstransparenz, sowohl im Krankenhaus, als auch bei den Kostenträgern und den Landesbehörden, führen.

5.1 DRG-Benchmark

Das DRG-Benchmark wurde in seinen Auswertungen gegenüber dem Vorjahr für das Datenjahr 2015 nicht verändert. Bereits in den Vorjahren ist der Fokus bei der Weiterentwicklung des Benchmarks auf den Bereich der Auswertung von Qualitätsindikatoren gelegt und somit die sich anbahnende Entwicklung im Benchmark abgebildet worden. Aus dem Kreis der 24 Mitgliedskrankenhäuser (teilweise mit mehreren Standorten) im Jahr 2015 mit somatischen Fachabteilungen konnten Daten von 23 Krankenhäusern in die Benchmarkauswertungen einbezogen werden. Nicht einbezogen wurden Daten aus besonderen Einrichtungen gem.

§ 17b Abs. 1 Satz 15 KHG. Ebenfalls keine Berücksichtigung in den Auswertungen fanden Fälle, die über einen Vertrag zur integrierten Versorgung abgerechnet wurden, sowie Fälle, die über hausindividuelle Entgelte vergütet wurden. Die Verbandsgeschäftsstelle stellte den Mitgliedskrankenhäusern die Ergebnisse des Benchmarkprojekts im Juni 2016 als MS-Access-Datenbank zur Verfügung. Die nachfolgenden Diagramme zeigen die Entwicklung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen (CM) sowie des effektiven Casemix-Index (CMI) vom Jahr 2011 zum Jahr 2015 in den Berliner und Brandenburger Mitgliedskrankenhäu-

21

Aus der Arbeit

22

sern als Auszug aus den Ergebnissen des Benchmarks. Bei der Bewertung der dargestellten Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass diese Entwicklungen sich stets aus den technischen Effekten der DRG-Systementwicklung und den eigentlichen Leistungs- bzw.

Leistungsstrukturveränderungen sammensetzen.

Die Casemix-Entwicklung der Mitgliedskrankenhäuser insgesamt stellt sich seit 2011 durchweg positiv dar. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die hausindividuellen Entwicklungen sehr heterogen sind. Nach einem unterdurchschnittlichen Case­ mixwachstum in 2012 konnte mit Blick auf den Betrachtungszeitraum 2011 bis 2015 im Bereich der Berliner Mitgliedskrankenhäuser insgesamt ein Leistungsmengenzuwachs in der Größenordnung des Landesdurchschnitts

auf nunmehr rd. 108.000 CM-Punkte und im Bereich der Brandenburger Mitgliedskrankenhäuser ein ggü. der Entwicklung im Land deutlich überdurchschnittlicher Leistungsmengenzuwachs auf insgesamt rd. 82.000 CM-Punkte verzeichnet werden.

zu-

Die für das Land Brandenburg ausgewiesenen Werte wurden um die Leistungszahlen des 2013 aus dem Mitgliedsbereich des VEKP ausgeschiedenen Krankenhauses bereinigt.

Die für diesen Vergleich herangezogenen Landeswerte stammen hierbei aus den im Landesbasisfallwert für die Jahre 2012 bis 2016 zu Grunde gelegten Leistungsmengen.

Die teils deutlichen Veränderungen in der mittleren Fallschwere (CMI) mit nahezu jährlich wechselnden Vorzeichen sind zumeist auf die Entwicklungen in einzelnen Häusern sowie unterschiedliche Schwerpunkte seitens des InEK in der Weiterentwicklung des DRG-Systems und damit bei den hausindividuellen Katalogeffekten zurückzuführen. So führte im Jahr 2012 ein Aufbau geriatrischer Kapazitäten im Land Berlin zu einem deutlichen Anstieg der Fallschwere. In 2013 sank der CMI in Berlin wieder ab, da

der weitere Zuwachs an Leistungen in den gegenüber der Geriatrie geringer bewerteten Leistungsbereichen stattfand. Ähnlich verhält es sich in Brandenburg. Dort war der starke Anstieg im Jahr 2013 auf wenige Häuser und den Aufbau bzw. die Umwidmung hin zu geriatrischen Kapazitäten zurückzuführen. Der Rückgang des CMI in beiden Bundesländern im Jahr 2014 war größtenteils auf eine vergleichsweise starke Abwertung der Inneren Medizin im DRG-System 2014 zurückzuführen.

Organisation Organisation

ter Leistungsaspekten noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgeleitet werden.

Geschäftsordnung

Aus der Arbeit

Eine Aussage zur Gesamtentwicklung der evangelischen Krankenhäuser kann aus der isolierten Betrachtung der Casemix-Entwicklung weder un-

5.2 PEPP-Benchmark

Für das Datenjahr 2015 wurden vor dem Hintergrund der sich mit dem PsychVVG erneut abzeichnenden

deutlichen Veränderungen im Bereich des PEPP-Entgeltsystems zunächst keine Benchmarkauswertungen er-

23

Aus der Arbeit

stellt. Ein wesentliches Instrument für die Budgetfindung im psychiatrischen Bereich soll künftig ein Krankenhausvergleich sein. Da die konkrete Ausgestaltung dieses Instruments derzeit nicht bekannt ist, wurde bewusst darauf verzichtet, Auswertungen zu erstellen, die die Mitgliedskrankenhäuser zu falschen Weichenstellungen mit 5.3

Sobald die konkrete Ausgestaltung des künftigen Entgeltsystems bekannt ist, werden die PEPP-Benchmarkauswertungen entsprechend überarbeitet und den Mitgliedskrankenhäusern Auswertungen zur Verfügung gestellt.

Trägerverbandsübergreifende AG „Sonstige Entgelte“ Die Ende 2013 auf Initiative u. a. aus dem Mitgliederbereich des VEKP etablierte und durch die Geschäftsstelle koordinierte trägerverbandsübergreifende Arbeitsgruppe „Sonstige Entgelte“ ist im Berichtszeitraum zu zwei Sitzungen zusammengetroffen. Insgesamt beteiligen sich über 30 Krankenhäuser an der Arbeitsgruppe. Aus dem Mitgliederbereich des VEKP sind nahezu alle Krankenhäuser, die hausindividuelle Entgelte vereinbaren, an der Arbeitsgruppe beteiligt. Eine Fortführung der Arbeitsgruppe ist für September 2016 vorgesehen. Die Arbeitsgruppensitzungen sind geprägt durch einen transparenten Austausch zu Fragen der Kalkulation und Vereinbarung von hausindividuellen Entgelten nach § 6 KHEntgG. Von den Teilnehmern wird diese Plattform darüber hinaus auch zum Austausch über aktuelle Fragestellungen rund um die Budget- und Entgeltverhandlungen genutzt. Auch die Budgetverhandlungen werden durch die hergestellte Transparenz positiv beeinflusst. Kurzfristig notwendige Informationen zu den „Rahmenbedingungen“ der vereinbar-

24

Blick auf das künftige Entgeltsystem veranlassen könnten.

ten Entgelte in anderen Teilnehmerkrankenhäusern können eingeholt und die Verhandlungen zu den Entgelten mit den Kostenträgern auf einer sachlicheren Ebene geführt werden. Im Rahmen einer durch die Verbandsgeschäftsstelle koordinierten Unterarbeitsgruppe „Kalkulation“ wurde im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016 ein Musterkalkulationsschema für hausindividuell zu kalkulierende DRGs erarbeitet. Die Ergebnisse der Unterarbeitsgruppe werden dem Teilnehmerkreis im Rahmen der vorgesehenen Arbeitsgruppensitzung im September 2016 vorgestellt und das Musterkalkulationsschema in Form einer ExcelTabelle zur Verfügung gestellt. Die Verbandsgeschäftsstelle übermittelte den Teilnehmenden im Berichtszeitraum zweimal aktualisierte Aufstellungen mit den von den Teilnehmenden vereinbarten hausindividuellen Entgelten und beantwortete darüber hinaus verschiedene Einzelanfragen aus dem Teilnehmerkreis zu Vergleichsentgelten.

Die aus der Arbeitsgruppe „Sonstige Entgelte“ hervorgegangene Arbeitsgruppe „Einführung PEPP-Entgeltsystem“ wird ebenfalls durch die Geschäftsstelle des VEKP koordiniert und kam im Berichtszeitraum zu zwei Sitzungen zusammen. Eine Fortführung der Arbeitsgruppe ist für Oktober 2016 vorgesehen. Neben dem transparenten Austausch über Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der bis 2016 optionalen Einführung des PEPP-Entgeltsystems 6.



wurde aus dem Teilnehmerkreis heraus ein Austausch von Kennzahlen angeregt. Konsens besteht zwischen den Teilnehmenden, dass, analog zum Austausch im somatischen Bereich, auch für die hausindividuell zu vereinbarenden PEPP-Entgelte künftig ein Austausch erfolgen sollte. Aufgrund der geringen Anzahl von PEPP-Umsteigern und der aktuell noch vielen Veränderungen im PEPP-Entgeltsystem ist ein Austausch von Kennzahlen bzw. Vereinbarungswerten für hausindividuelle Entgelte derzeit nicht möglich.

Entwicklung der ev. Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg in den Jahren 2011 bis 2015 Mit der Initiierung des Benchmarkverfahrens stellten die Mitgliedskrankenhäuser dem VEKP ihre (Ist-)Leistungsdaten gemäß § 21 KHEntgG zur Verfügung. Diese Leistungsdaten enthalten ab dem Jahr 2009 auch die Leistungen, die der BPflV unterliegen, und bilden somit das Leistungsgeschehen in den Krankenhäusern vollständig ab. Auf dieser Grundlage kann das Leistungsgeschehen in den evangelischen Krankenhäusern in Berlin und Brandenburg differenziert analysiert werden. Die nachfolgenden Tabellen geben eine detaillierte Übersicht über die Kennzahlen „vollstationäre Fallzahl“, „Verweildauer“, „Alter der behandelten Patientinnen und Patienten“ sowie „mittlere Anzahl der kodierten Nebendiagnosen“. In die Darstellung sind alle vollstationären Fälle der

Organisation Organisation

Trägerverbandsübergreifende AG „Einführung PEPP-Entgeltsystem“

Aus der Arbeit



Geschäftsordnung

5.4

evangelischen Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg der Jahre 2010 bis 2014 eingeflossen (Ist-Leistungen). Zur besseren Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Entgeltbereichen sowie in der Zeitreihenbetrachtung wurden Regelungen der PEPPV (z.   B. Berechnungstage vs. Verweildauer) nicht berücksichtigt. Eine Darstellung der für den KHEntgG-Bereich relevanten Kennzahlen „Casemix“ und „Casemix-Index“ findet sich im Kapitel 5.1 (­DRG-Benchmark / Benchmarkprojekte des VEKP). Die für das Land Brandenburg ausgewiesenen Werte wurden auch in diesem Bereich um die Leistungszahlen des im Jahr 2013 aus dem Mitgliedsbereich des VEKP ausgeschiedenen Krankenhauses bereinigt.

25

Aus der Arbeit

VEKP Gesamt

Fallzahl (vollstat.)

Verweildauer

Alter

Neben­diagnosen

2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015

KHEntgG

BPflV

Gesamt

156.610 158.154 161.322 165.417 166.275 8,12 8,07 7,91 7,73 7,76 58,08 58,45 58,43 58,41 58,83 5,76 6,09 6,36 6,54 6,67

10.206 10.046 10.189 10.560 10.315 23,66 23,45 23,44 22,81 24,00 46,40 46,43 47,45 47,55 47,28 2,44 2,62 2,67 2,96 3,02

166.816 168.200 171.511 175.977 176.590 9,07 8,99 8,83 8,63 8,71 57,37 57,73 57,78 57,76 58,15 5,56 5,88 6,14 6,33 6,45

Berlin

Fallzahl (vollstat.)

Verweildauer

Alter

Neben­diagnosen

26

2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015

KHEntgG

BPflV

Gesamt

89.244 90.209 93.289 95.675 96.032 8,10 8,20 7,99 7,74 7,75 56,95 57,17 57,45 57,18 57,60 5,47 5,67 5,91 6,22 6,32

7.862 7.612 7.708 8.068 8.130 23,76 24,24 24,25 23,40 24,05 45,80 45,70 46,31 46,74 46,75 2,51 2,74 2,64 2,80 2,94

97.106 97.821 100.997 103.743 104.162 9,37 9,45 9,23 8,96 9,02 56,05 56,28 56,60 56,37 56,75 5,23 5,45 5,66 5,95 6,05

Verweildauer

Alter

Neben­diagnosen

Organisation Organisation

KHEntgG

BPflV

Gesamt

67.366 67.945 68.033 69.742 70.243 8,15 7,91 7,80 7,71 7,78 59,59 60,15 60,43 60,15 60,52 6,16 6,65 6,98 7,00 7,15

2.344 2.434 2.481 2.492 2.185 23,32 20,98 20,95 20,89 23,79 48,44 48,74 49,03 50,18 49,23 2,22 2,25 2,76 3,48 3,32

69.710 70.379 70.514 72.234 72.428 8,66 8,36 8,26 8,17 8,27 59,21 59,75 60,03 59,81 60,18 6,02 6,50 6,83 6,87 7,03

Die positive Fallzahlentwicklung setzte sich insgesamt auch im Jahr 2015 fort. Der Fallzahlzuwachs gegenüber dem Vorjahr fiel mit +  0,35  % jedoch erheblich geringer aus als in den Vorjahren. Im Bereich der BPflV ist sogar ein Fallzahlrückgang zu verzeichnen. Dieser ist vor dem Hintergrund des hohen Bettenauslastungsgrades in diesem Bereich auf den erstmals seit 2011 wieder zu verzeichnenden Verweildaueranstieg zurückzuführen. Die Anzahl der verschlüsselten Nebendiagnosen je Fall ist seit dem Jahr 2011 kontinuierlich auf nunmehr im Mittel 6,45 angestiegen. Im Bereich der BPflV kann diese Entwicklung auch auf die zunehmende Bedeutung der umfassenden Dokumentation der

Aus der Arbeit

Fallzahl (vollstat.)

2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015

Geschäftsordnung

Brandenburg

Leistungen mit Blick auf die Einführung des PEPP-Entgeltsystems zurückgeführt werden. Insgesamt korrespondiert diese Entwicklung mit dem ebenfalls zunehmenden Alter der behandelten Patienten und der mit steigendem Patientenalter erwartbaren höheren Multimorbidität. Für beide Bundesländer schlägt sich für den KHEntgG-Bereich der in den evangelischen Krankenhäusern hohe Anteil geriatrischer Versorgung (jeweils rd. 35  % der Plankapazitäten der Geriatrie) in deutlich über dem jeweiligen Landesdurchschnitt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2014: 6,7 Tage in Berlin bzw. 6,9 Tage in Brandenburg im KHEntgG-Bereich) liegenden Verweildauern nieder. Bestätigt wird dies

27

Aus der Arbeit

darüber hinaus durch ein ebenfalls gegenüber dem jeweiligen Landesdurchschnitt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2014: 55,2 Jahre in Berlin

28

bzw. 57,9 Jahre in Brandenburg insgesamt) höher liegendes mittleres Alter der behandelten Patienten.

Organisation Organisation

Krankenhausplanung

7.

Im November 2015 erfolgte die Verabschiedung des Krankenhausplanes 2016. Mit dem neuen Krankenhausplan ist ein quantitativer Aufwuchs der Bettenzahl sowie die verstärkte Einführung von Qualitätskriterien verbunden. Der Krankenhausplan 2016 enthält neue, zusätzliche qualitätssichernde Anforderungen mit verbindlichem Charakter für die Krankenhausträger. Der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten fand insbesondere in der Charité (+  301) sowie in den Fachabteilungen Psychiatrie (+  501), Geriatrie (+  312) sowie Neurologie (+  180) statt. Für die

Mitgliedseinrichtungen des VEKP ist festzustellen, dass sowohl qualitativ (Ausweisung des Versorgungsauftrages), als auch quantitativ (Bettenkapazitäten), nicht in allen Fällen den Vorstellungen der Mitgliedseinrichtungen durch die Senatsgesundheitsverwaltung entsprochen wurde. Obgleich der Krankenhausplan einen moderaten Aufbau von Kapazitäten im Land Berlin vorsieht, konnte in den Gremien durch die Verbände kein Einvernehmen zur Krankenhausplanung erklärt werden.

Aus der Arbeit

Krankenhausplanung Berlin

Geschäftsordnung

7.1

Ergebnisse Krankenhausplanung 2016 (gesamt) Planungsregion

Mitte Nord Ost Südost Südwest West Summe Planungsregion

Mitte Nord Ost Südost Südwest West Summe

Betten Krankenhausplan 2016 gesamt

vollstationär

teilstationär

5.692 3.239 2.499 2.410 4.420 3.717 21.977

5.315 2.991 2.220 2.111 4.126 3.441 20.204

377 248 279 299 294 276 1.773

Betten Krankenhausplan 2010 Stand 2014 gesamt

vollstationär

teilstationär

5.222 3.121 2.202 2.238 4.311 3.559 20.653

4.944 2.915 2.008 1.989 4.069 3.359 19.284

278 206 194 249 242 200 1.369

29

Aus der Arbeit

Ergebnisse Krankenhausplanung 2016 (VEKP) Planungsregion

Mitte Nord Ost Südost Südwest West Summe Planungsregion

Mitte Nord Ost Südost Südwest West Summe

Betten Krankenhausplan 2016 gesamt

vollstationär

teilstationär

337 232 748 0 1.128 1.014 3.459

297 232 580 0 1.029 932 3.070

40 0 168 0 99 82 389

Betten Krankenhausplan 2010 Stand 2014 gesamt

vollstationär

teilstationär

342 232 671 0 1.109 983 3.337

302 232 558 0 1.030 937 3.059

40 0 113 0 79 46 278

Aus Sicht des VEKP stellt der Aufbau von Bettenkapazitäten einen Schritt in die richtige Richtung dar. Nicht nachvollziehbar ist die Auswahl der Standorte für die Zulassung von Leistungserbringern, insbesondere für die Geriatrie. Hier hätte der VEKP sich eine 7.2

Krankenhausplanung Brandenburg Im Oktober 2015 schloss die Landeskonferenz die intensiven Diskussionen zum Ausweis der Fachabteilung psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einer Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes und einer Änderung dessen Kapitels 13.16 ab. Die Bescheide für die Ausweisung der neuen Einheiten für psychosoma-

30

stärkere Fokussierung auf bestehende Standorte und Netzwerke gewünscht. Auch gilt es weiter zu betonen, dass die Kliniken die Investitionsmittel erhalten müssen, die benötigt werden, um den Qualitätsvorgaben des Krankenhausplanes gerecht zu werden.

tische Medizin und Psychotherapie wurden den Krankenhäusern Ende Februar 2016 zugestellt. Die antragstellenden Mitgliedskrankenhäuser des VEKP gehören seither zum Kreis der ausgewiesenen Fachabteilungen. Eine Evaluation der Änderung des Krankenhausplans ist für das Jahr 2019 vorgesehen, für das zweite Halbjahr 2016

7.3

Gemeinsame Krankenhausplanung Berlin-Brandenburg Die Länder Brandenburg und Berlin brachten im Berichtszeitraum Überlegungen zu einer besseren Verzahnung des Prozesses der Krankenhausplanung für die Zeit ab 2020 in die Diskussion ein. Unter dem Arbeitstitel „Zukunftswerkstatt innovative Versorgung“ soll ein fachlicher, länderübergreifender Gedankenaustausch zur Gestaltung einer bedarfsorientierten Krankenhausplanung etabliert werden. Die Zukunftswerkstatt versteht sich als Dialogplattform, kreative Ideenschmiede und Impulsgeber für die an der Gesundheitsversorgung beteiligten Akteure in der Region Berlin-Brandenburg. Die Ergebnisse dieses Gedankenaustausches sind in die jeweiligen Landesgremien zur Krankenhausplanung

einzubringen, dort zu diskutieren und zu bewerten. Die Vorbereitung findet über eine Steuerungsgruppe statt, in die der VEKP unmittelbar eingebunden ist. Am 11. November 2015 fand die 2.  Zukunftswerkstatt innovative Versorgung statt. Die Zukunftswerkstatt nahm dabei das Thema Notfallversorgung auf. Die Ergebnisse der Zukunftswerkstatt sind in die landesweiten Beratungen zur Weiterentwicklung der Notfallversorgung, z.  B. in den gemeinsamen Landesgremien nach § 90a SGB V, aufgenommen worden. Die 3.    Zukunftswerkstatt ist für den 30. November 2016 geplant und befasst sich mit der Kinder- und Jugendmedizin.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

Im Berichtszeitraum fanden weitere Landeskonferenzen statt, die eine Viel-

zahl von Anträgen auf Einzelfortschreibung des Dritten Krankenhausplanes zum Gegenstand hatten. Der VEKP begleitete alle Sitzungen der Landeskonferenz.

Geschäftsordnung

geplant, ein Evaluationskonzept zu erarbeiten. Der VEKP wird sich aktiv an den Diskussionen beteiligen.

31

Aus der Arbeit

8.

Krankenhausinvestitionsfinanzierung Nach dem sogenannten dualen Finanzierungssystem für die Krankenhäuser sind die Bundesländer für die Finanzierung der Krankenhausinvestitionen zuständig, also für jene Kosten, die entstehen, wenn moderne Krankenhäuser vorgehalten und ausgestattet werden

8.1

Krankenhausinvestitionsfinanzierung in Berlin Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) erfolgte zum 1. Juli 2015 eine Umstellung der Krankenhausförderung auf Investitionspauschalen. Damit wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Einzelförderung und pauschaler Förderung aufgehoben. Bundesweit erstmalig werden die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) kalkulierten Investitionsbewertungsrelationen zur zentralen Grundlage der Investitionsfinanzierung gemacht. Die Bemessung der Pauschalfördermittel je Krankenhaus erfolgt auf der Grundlage der Krankenhausförderungs-Verordnung vom 20. Oktober 2015. Danach ist Grundlage der Höhe der Fördermittel der vom InEK veröffentlichte Katalog der Investitionsbewertungsrelationen. Für nicht im Katalog der Investitionsbewertungsrelationen abgebildete Leistungen, z.  B. in der Psychiatrie sowie teilstationäre Fälle, erfolgt eine eigenständige Festsetzung der Höhe der für die Bemessung der Pauschalfördermittel zugrunde zu legenden Bewertungsre-

32

sollen. Die Finanzierung der Betriebskosten erfolgt über die Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie die Selbstzahler. Hierzu vereinbaren die Krankenhäuser mit den Kostenträgern jährlich ein Budget.

lationen. Die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten beträgt für jeden zum 1. November des Vorjahres tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 250 E. Die Höhe des den Krankenhäusern insgesamt zur Verfügung stehenden Fördervolumens bestimmt sich nach den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln. Im Juli 2015 beschloss der Berliner Senat den Doppelhaushalt 2016 / 2017. Er sieht KHG-Investitionen für die Berliner Kliniken in Höhe von 107 Mio. E in 2016 und 109  Mio.  E in 2017 vor. Damit weist er eine leichte Steigerung gegenüber dem Haushaltsjahr 2015 (94 Mio. E inklusive Darlehnsfinanzierung) aus. Für die Jahre 2018 / 2019 hat der Senat ein Fördervolumen von 109 Mio. E bzw. 100 Mio. E beschlossen. Unter Berücksichtigung eines von der Berliner Krankenhausgesellschaft (BKG) und der Senatsgesundheitsverwaltung ermittelten jährlichen Investitionsbedarfes von 240 Mio. E kann die Entwicklung im Krankenhausbe-

8.2

Organisation Organisation Aus der Arbeit

In die Novellierung des LKG nicht übernommen wurde eine vom VEKP in allen Gremien und Gesprächen geforderte Abtretungsmöglichkeit, mindestens von Teilen, der Förderansprüche im Rahmen der Investitionsförderung. Der Versuch, eine solche Regelung in der sich anschließenden Rechtsverordnung umzusetzen, konnte aus Rechtsgründen nicht realisiert werden. Die Thematik wird vom VEKP weiter zu verfolgen sein.

Auch für das Jahr 2016 sieht das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) vor, dass Haushaltsüberschüsse des Landes zu 50  % in notwendige Investitionen fließen. An den Haushaltsüberschüssen des Jahres 2015 wurde der Krankenhausbereich nicht beteiligt, da politisch andere Prioritäten, insbesondere im Bereich der Flüchtlingsversorgung, gesetzt wurden. Die seit Jahren fehlenden Investitionsmittel für den Krankenhausbereich machen es erforderlich, dass der Doppelhaushalt 2018 / 2019 weitere Investitionen für den Krankenhausbereich vorsieht. Eine Einbeziehung in ein SIWA III Programm ist daher gegenüber der Politik eingefordert worden.

Geschäftsordnung

reich nicht als befriedigend bezeichnet werden. Eine Förderung in Höhe des bundesdurchschnittlichen Niveaus würde Fördermittel von insgesamt 140  Mio.  E p.  a. erfordern. Dies muss im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 / 2019 nochmals thematisiert werden.

Krankenhausinvestitionsfinanzierung in Brandenburg Nach Einschätzung der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg (LKB) liegt der jährliche Investitionsbedarf der Krankenhäuser bei rund 190  Mio.  E. Dem steht eine Einschätzung des zuständigen Ministeriums gegenüber, wonach sich der Gesamtbedarf an Investitionen auf rund 130  Mio.  E p.  a. beläuft. Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Doppelhaushalt 2015 / 2016 wurde für die Krankenhausinvestitionsfinanzierung ein Betrag von rund 80  Mio.  E pro Jahr vorgesehen. Der VEKP kritisiert, dass damit die im Koalitionsvertrag getroffene Aussage,

wenigstens 400  Mio.  E für Krankenhausinvestitionen in der laufenden Legislaturperiode zur Verfügung stellen zu wollen, zwar umgesetzt, aber die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Investitionsfinanzierung nicht genutzt wurde. Vor dem Hintergrund eines deutlich höheren jährlichen Investitionsbedarfes der Krankenhäuser wäre eine Anpassung der Höhe der Investitionsmittel dringend erforderlich. Im vergangenen Berichtszeitraum ist eine Novellierung der Pauschalförderverordnung zur Einbeziehung der Erlöse aus dem neuen Psychiatrie-Entgeltsystems in die Investitionsfinanzierung

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Aus der Arbeit

eingebracht worden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichtes befand sich der Verordnungsentwurf noch in der Abstimmung. Mit Gesetz vom 29. Juni 2015 wurde auf der Bundesebene der Kommunalinvestitionsförderungsfonds verabschiedet, der für das Land Brandenburg zusätzliche Investitionsfördermittel in Höhe von rund 108 Mio. E vorsieht. Dabei sind die Krankenhäuser explizit in den Förderbereich „Investitionen mit dem Schwerpunkt Infrastruktur“ ein9.

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geschlossen. Die Verteilung der Mittel erfolgt durch die Kommunen. Mit dem Ziel, eine stärkere Transparenz in die Verteilung der Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds herbeizuführen, setzte sich der VEKP, auch in öffentlichen Veranstaltungen, immer wieder dafür ein, dass das Ministerium eine Veröffentlichung über die Verwendung der Fördermittel vornimmt. Dies ist allerdings bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichtes noch nicht geschehen.

Ambulante Versorgung im und am Krankenhaus Da die Mitgliedskrankenhäuser – neben der stationären Versorgung – auch ambulante Versorgungsaufgaben wahrnehmen, richtet der VEKP seine Informationstätigkeit auf diesbezügliche gesetzliche und / oder gerichtliche Entwicklungen aus. So diskutierte der VEKP ein Urteil des BSG vom 4. Mai 2016 (Az.: B 6 KA 21 / 15 R), worin das Gericht eine Hürde bei der Nach-

besetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) aufstellte: Der zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt muss danach zukünftig drei Jahre im MVZ angestellt sein, bevor die Stelle durch einen Nachfolger im Wege einer Anstellungsgenehmigung neu besetzt werden kann.

Ambulante Notfallversorgung Mit dem KHSG sind auch Änderungen der Rahmenbedingungen zur ambulanten Notfallversorgung verbunden. Gemäß § 75 Abs. 1b SGB V ist zur Entlastung der Rettungsstellen vorgesehen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen regelhaft mit Krankenhäusern zusammenarbeiten und Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Ferner soll die Zusammen-

arbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes in einem dreiseitigen Landesvertrag gemäß § 115 Abs. 2 Nr.  3 und Abs. 3a SGB V zwischen den Krankenkassenverbänden, der KV und der Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 30. Juni 2016 geregelt werden. In Berlin erörterte eine trägerübergreifende Facharbeitsgruppe der BKG zunächst wichtige Rahmenbedingungen der ambulanten Not-

Im Land Brandenburg ist zunächst eine LKB - interne Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern aus Mitgliedseinrichtungen des VEKP eingerichtet worden, um die derzeitigen Probleme und Aspekte der ambulanten Notfallversorgung in beiden Leistungssektoren zusammen zu tragen.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

Land Berlin. Für Krankenhäuser ohne Notdienstpraxis ist durch einen klarstellenden Verweis auf §  76 Abs.  1 Satz 2 SGB V die weitere Teilnahme an der Notfallversorgung sichergestellt. Nach Einschätzung des VEKP eröffnet der Vertrag die als notwendig angesehenen Gestaltungsspielräume für Vereinbarungen auch der evangelischen Krankenhäuser.

Geschäftsordnung

fallversorgung und die zukünftige Gestaltung / Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; die Ergebnisse wurden Anfang Juni 2016 in die Beratungen des Landesgremiums nach § 90a SGB  V eingebracht. Nach Erörterung der jeweiligen Vorstellungen empfahl das Landesgremium Kriterien für die Einrichtung von Notdienstpraxen und deren Berücksichtigung in einem dreiseitigen Vertrag nach §  115 Abs. 2 Nr.  3 SGB V. Mit einem zum 1. Juli 2016 geschlossenen dreiseitigen Landesvertrag über die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Einrichtung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes verfolgen die beteiligten Institutionen das Ziel einer flächendeckenden Abdeckung und gleichmäßigen Verteilung von Notdienstpraxen im

Bezahlung der Behandlungen in den Rettungsstellen der Berliner und Brandenburger Kliniken Bis in das BMG hat sich im Frühjahr BB erreicht, dass die Forderung nach 2016 ein Streit zwischen der KV Bereiner gesonderten Begründung auch lin und den Rettungsstellen der Klinifür die sprechstundenfreien Zeiten zuken in der Hauptstadt hochgeschaunächst für die Abrechnung der Quarkelt. Dabei ging es um die Frage, wann tale III / 2016 und IV / 2016 zurückgenommen wurde. Unklar oder strittig die KV Behandlungen in den Rettungsgeblieben sind die Begründungen, stellen der Berliner und Brandenburwenn der Patient innerhalb der verger Kliniken bezahlen muss. Die KV tragsärztlichen Sprechzeiten erscheint. verlangte von den Rettungsstellen der Hier nimmt die KV BB eine Bewertung Berliner Krankenhäuser, dass diese der Notwendigkeit einer ambulanten ab Februar 2016 jede Behandlung in Versorgung im Krankenhaus im Zuden Sprechstundenzeiten der Kassensammenhang mit den Diagnosen vor. ärzte „gesondert und ausführlich“ beDie Gespräche werden fortgesetzt. gründen. In Brandenburg wurde nach intensiven Verhandlungen mit der KV

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Aus der Arbeit

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V Am 17. Dezember 2015 und 22. JaBeschluss am Ende des Berichtszeitnuar 2016 beschloss der G-BA zur raums noch nicht im Bundesanzeiger Änderung der Richtlinie ambulante veröffentlicht und daher noch nicht in spezialfachärztliche Versorgung nach Kraft getreten. Im Dezember 2016 will § 116b SGB V – ASVRL sowie deren der G-BA die ASV für Rheuma vorlegen. Anlagen Tumorgruppe 1 (gastrointestinale Tumoren), Tumorgruppe 2 (gynäNach Intervention des BMG signalikologische Tumoren) und Anlage 2 K sierte der G-BA Bereitschaft, seinen (Marfan-Syndrom). Da zahlreiche kritiGrundsatzbeschluss vom März 2013 zu sche Stellungnahmen eingegangen warevidieren, der festlegte, in welcher Reiren, hatte das BMG gegen diese Behenfolge die Selbstverwaltung schwere schlüsse zunächst interveniert, um sie und seltene Erkrankungen sowie hochletztendlich nicht zu beanstanden. Die spezialisierte Leistungen für die ASV o.  g. Beschlüsse sind mittlerweile      – freigibt. Der Priorisierungsbeschluss nach Veröffentlichung im Bundesanbesagt, dass zunächst diejenigen Indizeiger – in Kraft getreten. Auch gegen kationen aufgenommen werden sollen, den Beschluss des G-BA vom 19. Mai die bereits in der Richtlinie für die am2016 zur Änderung der Anlage 2a Tubulante Behandlung im Krankenhaus berkulose und atypische Mykobakte(§ 116b SGB V alt) gestanden hatten. riose der ASV-Richtlinie nach §  116b Das BMG war auch deshalb eingeschritSGB V intervenierte das BMG zuten, weil es die Vorgabe umgangen sah, nächst, um ihn letztendlich ebenfalls die Einschränkungen auf schwere Vernicht zu beanstanden. Jedoch ist dieser laufsformen fallen zu lassen. Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA’s) nach § 118 SGB V Im Berichtszeitraum nahmen insgeverbände der LKB vom 9. Dezember samt fünf Mitgliedseinrichtungen des 2005“. Auf dieser Grundlage konnten VEKP mit 11 PIA’s an der Versorgung ab dem 1. Januar 2016 für die ärztim Rahmen psychiatrischer Institutlichen und nichtärztlichen Leistungen sambulanzen teil. im Bereich der Erwachsenen – und Kinder – bzw. Jugend-Psychiatrie AnDie Finanzierung der Leistungen erpassungen der Vergütungen erreicht folgt im Land Berlin weiterhin auf der werden. Der Kabinettsbeschluss zum Grundlage individueller VereinbarunPsychVGG vom 3. August 2016 sieht gen zwischen den Kostenträgern und u.  a. eine Dokumentationsausweitung vor und ist vom VEKP im Kontext der den Mitgliedseinrichtungen. Für das Landeskrankenhausgesellschaften im Land Brandenburg bildete Grundlage Hinblick auf die damit nur geringfügig der Vergütung eine „Vergütungsverzu erreichenden Verbesserungen als einbarung nach § 120 Nr. 2 SGB V nicht nachvollziehbar kritisiert worden. zur Vereinbarung der Krankenkassen-

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Geriatrische Abteilungen oder deren Geriater in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen können GIA’s beantragen. Die alle zwei Jahre zu erneuernde Ermächtigung ist von den Zulassungsausschüssen zu erteilen, soweit und solange sie notwendig sind,

Organisation Organisation Aus der Arbeit

um eine strukturierte und koordinierte ambulante geriatrische Versorgung sicherzustellen. Die spezialisierte geriatrische Leistung nach § 118a SGB V erfolgt auf Überweisung oder in Absprache mit einem hausärztlich tätigen Vertragsarzt. Die GIA’s begutachten den Patienten und erstellen auf dieser Basis eine Therapieempfehlung für den Vertragsarzt. Eine therapeutische Behandlung ist im Rahmen der GIA’s nicht vorgesehen. Hier bleibt es bei der Kritik des VEKP. Ohne die Möglichkeit therapeutischer Leistungserbringung sind die GIA’s kein geeignetes Instrument, die Qualität der ambulanten geriatrischen Versorgung zu verbessern. Dies brachte der VEKP auch im Rahmen des Dialogprozesses 80+ im Land Berlin zum Ausdruck.

Geschäftsordnung

Geriatrische Institutsambulanzen (GIA’s) Was der Gesetzgeber mit der Einführung des § 118a SGB V bereits 2012 initiierte, hat 2016, nach nunmehr vier Jahren Verhandlungszeit, seinen konkreten Umsetzungsrahmen gefunden: die zugehörige Rahmenvereinbarung, die Gebührenordnungspositionen des neuen Abschnitts des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs „Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung“ sowie die dazu gehörigen Qualitätssicherungsvereinbarungen.

Psychosomatische Institutsambulanzen (PsIA) Die Möglichkeit zur Einrichtung von schen Handlungsbedarf im Juli 2014 psychosomatischen Institutsambulanschriftlich anerkannt; Änderungsvorzen wurde bereits 2012 im Psych-Entschläge, die auf eine Streichung der geltgesetz geschaffen. Die 2013 beFormulierung „mit regionaler Versorgonnenen Verhandlungen zu einer PsIA gungsverpflichtung“ in § 118 Abs. 3 Rahmenvereinbarung wurden jedoch SGB V hinauslaufen, sind von der Bunausgesetzt, da die Formulierung des § desregierung im Kabinettsbeschluss 118 Abs. 3 SGB V eine regionale Verdes PsychVVG vom 3. August 2016 sorgungsverpflichtung der Psychosoumgesetzt worden. Damit wäre auch matischen Kliniken bzw. FachabteilunMitgliedern des VEKP die Möglichkeit gen vorschreibt, die auf Länder­ebene einer Weiterentwicklung in diesem Benicht vorgesehen ist. Das BMG hat reich eröffnet. den diesbezüglichen gesetzgeberi-

37

Aus der Arbeit

10.



10.1

Rechts- und Vertragsangelegenheiten Landesschlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 sind nach einer Neuregelung durch das KHSG die Schlichtungsausschüsse auf Landesebene als Konfliktlösungsinstrument bei Streitigkeiten über das Ergebnis einer MDK-Prüfung im Vorfeld eines sozialgerichtlichen Verfahrens gestrichen worden. Dadurch entfiel auch bei Streitigkeiten bis 2.000  E das Erfordernis, vor Erhebung einer entsprechenden Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Nach der durch das KHSG erfolgten Neuregelung ist eine Überprüfung der Ergebnisse einer MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V auch künftig möglich, jedoch ausschließlich durch eine so-

10.2

Neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG Die Reform des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V durch das KHSG, mit der der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zur Reichweite des § 275 Abs. 1c SGB V korrigierend aufgreifen wollte (hierzu 11.3), führte zu einer 1. Überarbeitung der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV). Sie hatte zur Folge, dass nunmehr jegliche Form der Abrechnungsprüfung bei Krankenhäusern zukünftig auf Grundlage der PrüfvV erfolgen muss. Der VEKP informierte

38

wohl von Krankenkassen- als auch von Krankenhausseite gemeinsam bestellte, unabhängige Schlichtungsperson. Durch die mit dem KHSG einhergehende Gesetzgebung wurde zudem die Rechtsprechung des BSG obsolet. Dieses hatte mit Urteil vom 23. Juni 2015 (B 1 KR 26 / 14 R) entschieden, dass Klagen ab dem 1. September 2015 bis zu einem Wert von 2.000  E, bei denen im Vorfeld kein Verfahren vor einem Landesschlichtungsausschuss durchgeführt wurde, unzulässig seien, unabhängig davon, ob im jeweiligen Bundesland ein Schlichtungsausschuss seine Arbeitsfähigkeit angezeigt habe oder nicht.

seine Mitgliedskrankenhäuser diese Neugestaltung.

über

Nachdem die im Juli 2014 unter Einbeziehung der Bundesschiedsstelle abgeschlossene Prüfverfahrensvereinbarung in der Krankenhauspraxis auf zum Teil erhebliche Kritik gestoßen ist, wird der VEKP auch künftig im engen Kontakt mit seinen Mitgliedskrankenhäusern die nunmehr zwischen der DKG und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossene Anschlussvereinbarung auf ihre Praxistauglichkeit und ihr Verbesserungspotential kontinuierlich prüfen.

So äußerte sich das BSG mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Az.: B 1 KR 21 / 14 R) zu Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit der Erbringung geriatrisch-frührehabilitativer Komplexbehandlungen. Das Gericht führte zur Abrechnung einer geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung das Alter des Patienten als Abrechnungsvoraussetzung ein und entschied, dass bei Patienten unter 60 Jahren die Erbringung und Abrechnung einer geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung nicht in Frage kommt. Für den VEKP bleibt die Entscheidung nur schwer nachvollziehbar. Das BSG hat mit seiner Entscheidung ein nicht in den Abrechnungsregeln etabliertes Merkmal für die Abrechnung des Krankenhausfalles zugrunde gelegt. Eine Intervention des VEKP auch über die DKG hat zu einer Überprüfung aber leider nicht zu einer verbandlichen Neubewertung auf Bundesebene geführt. Damit wird sich die Praxis auf die Entscheidung des BSG einzustellen haben. Die Krankenhäuser wurden zeit-

Organisation Organisation nah über die Entscheidung und ihre Konsequenzen für das praktische Handeln informiert. Mit großer Aufmerksamkeit verfolgte der VEKP auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung seitdem das BSG mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: B 1 KR 29 / 13 R) entschieden hatte, dass im Rahmen der MDK-Prüfung von Krankenhausabrechnungen zwischen der Auffälligkeitsprüfung und der sachlichrechnerischen Richtigkeit der Abrechnung zu unterscheiden sei. Für letztere sollten die Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V nicht gelten. Der VEKP begrüßte es ausdrücklich, dass im Berichtszeitraum unterinstanzliche Entscheidungen, etwa des SG Trier vom 17. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 100 / 15) und des SG Speyer vom 20. Mai 2016 (Az.: S 19 KR 107 / 15) bekannt wurden, wonach eine Prüfungs- und Datenerhebungsbefugnis für rein sachlich-rechnerische Prüfungen außerhalb des Regimes des § 275 SGB V dem MDK nicht zustünden. Die sozialgerichtlichen Urteile trafen eine klare Aussage zur Abrechnung der Aufwandspauschale und legten explizit dar, warum die von den Krankenkassen in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 1. Juli 2014 unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht tragbar ist. Die Rechtsschöpfung des BSG zur neuen Prüfart „sachlich-rechnerische Richtig-

Aus der Arbeit

Wie schon in den vorangegangenen Berichtsjahren beriet der VEKP seine Mitgliedskrankenhäuser über vielfältige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Krankenhausleistungen. Dabei galt es insbesondere die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung zu verfolgen und eine zeitnahe Information der Mitglieder sicherzustellen.

Geschäftsordnung

10.3 Rechtsprechung

39

Aus der Arbeit 

keitsprüfung“ mit eigenem Prüfregime sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut und der -systematik der einschlägigen Gesetzestexte zu vereinbaren und verstoße daher gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz. Der VEKP hielt die Argumente der Sozialgerichte für schlüssig und überzeugend. Der VEKP informierte des Weiteren über das Urteil des BSG vom 19. April 2016 (Az.: B 1 KR 33 / 15 R). Darin entschied das BSG, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser der vierjährigen Verjährung des Sozialrechts unterliegen und die Krankenkassen keine Eingrenzung der Nachforderungen spiegelbildlich zur Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V wegen des Gedankens „Waffengleichheit“ entgegenhalten könnten. Von den eingrenzenden Vorgaben des BSG, die aus dem Jahr 2009 herrührten, nahm das Gericht ausdrücklich Abstand. Seinerzeit hatte das BSG eine Bagatellgrenze für Nachforderungen des Krankenhauses aufgestellt. Danach konnte ein Krankenhaus nur dann Nachforderungen gegenüber den Krankenkassen stellen, wenn diese über 300 E lagen und mindestens 5  % des Ausgangsrechnungs10.4

Den Mitgliedspflegeeinrichtungen vermittelte der VEKP wiederum aktuelle Urteile zum Heimrecht, die schwerpunktmäßig unwirksame Klauseln in WBVG-Verträgen betrafen. Daneben befassten sich die Urteilsdarstellungen u.  a. mit Themen wie „Anerkennungsbetrag nach §   87a Abs.   4 SGB    XI, Schadensersatz bei Dekubitus, Beweislastumkehr zu Lasten des Heimes bei Bewohnersturz, Beweislast der Heimaufsicht bei Mängeln, Begleitung beim Arzt – bzw. Therapeutenbesuch als Teil der Regelleistung, Kostenschuld eines Heimbetreibers für einen Feuerwehreinsatz sowie Anschaffung eines Niederflurbetts zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen.

Notfallstrukturen im Krankenhaus Mit dem KHSG (hierzu 2.) werden die Vertragspartner auf Bundesebene beauftragt, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung zu vereinbaren. Hierzu soll der

40

betrages erreichten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Krankenhäuser nunmehr berechtigt sind, auch „Bagatellforderungen“ geltend zu machen. Allerdings sind sie bei Nachforderungen auch künftig gehalten, diese bis zum Ablauf des auf die Schlussrechnung nachfolgenden Kalenderjahres gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen. Insoweit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung beibehalten.

G-BA bis 31. Dezember 2016 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschließen. Aus Sicht des VEKP muss es in der Diskussion darum gehen, die real vorhandene Situation der Notfallversorgung in gestuften Kategorien abzubilden. Dem

11.

Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus Das „Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus“ schafft eine besondere Versorgungsstruktur für Menschen, für die neben einer pflegerischen Versorgung auch eine ärztliche Grundversorgung im besonderen Maße erforderlich ist. In diesem Versorgungsprogramm sind angestellte bzw. niedergelassene Ärzte mit verbindlichen Kooperationsvereinbarungen sowie Pflegekräfte und Therapeuten vor Ort und stimmen die einzelnen Schritte des Betreuungsprozesses miteinander ab. Am „Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus“ nehmen zurzeit rund 1.700 Versicherte in 28 vollstationären Pflegeeinrichtungen teil. Das Berliner Projekt konnte sich im Berichtszeitraum als ein besonderes Modell der ärztlich-therapeutischen Versorgung weiter etablieren und bildet einen Schwerpunkt der Arbeit des

VEKP für seine Mitgliedspflegeeinrichtungen. Bestätigt wurde das Projekt durch die Aufnahme in den im Mai 2016 veröffentlichten Landespflegeplan 2016. Die ärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen des Berliner Projektes war auch Gegenstand der politischen Diskussionen im Rahmen des Diskussionsprozesses „80plus – Gesundheitliche und pflegerische Versorgung hochaltriger Menschen“ der Senatsgesundheitsverwaltung. Der VEKP hat seine Mitwirkungsmöglichkeiten sowohl im Rahmen des Landespflegeausschusses als auch im Dialogprozess 80plus dazu nutzen können, auf die Vorteile der gesundheitlichen Versorgung hochaltriger Menschen im Rahmen des Projektes hinzuweisen und für eine Beteiligung weiterer Krankenkassenverbände zu werben.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

ren Bereiche der Kindernotfälle sowie der Psychiatrie ausreichend im neuen System abzubilden wären. Es bleibt zu hoffen, dass es die Forderung nach einer realistischen Abbildung des Status Quo in der Notfallversorgung sich in der Diskussionen auf Bundesebene durchsetzen wird. Andernfalls ist eine nur lückenhafte Flächendeckung in der stationären Notfallversorgung, insbesondere in Brandenburg, zu befürchten.

Geschäftsordnung

gegenüber scheinen die Krankenkassen die gesetzliche Neuregelung nutzen zu wollen, um Forderungen an die Ausstattung der Krankenhäuser zu richten, die mit dem Status Quo nicht in Einklang zu bringen sind. Dies würde insbesondere die kleineren und damit auch die Mitgliedskrankenhäuser des VEKP treffen. Der VEKP hat in den Sitzungen darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere auch fachklinische Strukturen und die besonde-

41

Aus der Arbeit 

11.1

Vergütung im „Berliner Projekt – Die Pflege mit dem Plus“ Die Vergütung innerhalb des Berliner Projektes erfolgt im Wege von Pauschalen sowohl für die ärztlichen als auch für die medizinisch-therapeutischen Leistungen. Eine vom Lenkungsausschuss des Berliner Projektes eingesetzte Arbeitsgruppe hat den Auftrag, Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Vergütung ärztlicher Leistungen zu erarbeiten und im Lenkungsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Hinsichtlich der Pauschale für medizinischtherapeutische Leistungen konnte zum 1. Juli 2015 eine Anhebung der Grundpauschale von 1,08 E auf 1,30 E pro Belegtag / pro teilnehmendem Versicherten erreicht werden. Zusätzlich zur

11.2

Berufsgruppenübergreifende Seminare Der VEKP förderte auch im vergangenen Geschäftsberichtszeitraum die regelmäßigen Seminare zur Verbesserung der Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen (Pflege, Medizin, Therapie) in den stationären Pflegeeinrichtungen des Berliner Projektes in der organisatorischen Vorbereitung und unterstützte die Veranstaltungen teilweise durch die Moderation von Workshops. Im Berichtszeitraum fanden die Seminare: „Multiprofessionelle

11.3

Zusammenarbeit zur Steigerung der Mobilität bei Bewohnerinnen / Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen“ und „Notfallmedizin in der Geriatrie“ statt. Für November 2016 ist ein Schnittstellenseminar zum Themenbereich Ernährung geplant. Damit wird erneut ein für die Bewohnerinnen und Bewohner der Mitgliedspflegeeinrichtungen des VEKP zentrales Thema in die berufsgruppenübergreifende Betrachtung aufgenommen.

Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Berliner Projektes Um noch mehr potentielle Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen über das Berliner Projekt zu informieren und auf dessen

42

Grundpauschale können verschiedene versicherten- und diagnosebezogene Zusatzpauschalen abgerechnet werden. In der praktischen Umsetzung hat sich insbesondere die Möglichkeit der Abrechnung für sogenannte Schluckstörungen als problematisch erwiesen. Der Lenkungsausschuss hat daher in seiner Sitzung am 13. Juli 2016 eine Modifikation der Abrechnungsregelungen beschlossen. Damit ist für die Mitgliedseinrichtungen eine umsetzbare Regelung zur Abrechnung von Schluckstörungen geschaffen worden. Die Umsetzung der Pauschale wird durch Schulungsangebote des VEKP unterstützt.

Vorteile hinzuweisen, beschloss der Lenkungsausschuss, die Öffentlichkeitsarbeit weiter zu entwickeln.

Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI vollstationäre Pflege in Berlin Der Rahmenvertrag nach §  75  SGB  XI regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Kostenträgern und den vollstationären Pflegeeinrichtungen; er bildet die zentrale vertragliche Grundlage für die Leistungserbringung und Finanzierung. Vor dem Hintergrund des mit dem PSG  II eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs stimmten die Vertragsparteien auf Landesebene mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die bislang bestehenden Personalschlüssel neu ab und nahmen pflegegradbezogene Personalrichtwerte für die allgemeine Pflege sowie die segregativen Wohn-

13.



bereiche der Anlagen zum Rahmenvertrag nach §  75  SGB  XI vor. Die hierzu erforderliche Ergänzungsvereinbarung konnte erfolgreich abgeschlossen werden und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten somit die in der Vereinbarung neu geregelten Personalrichtwerte. Es wurde ergänzend vereinbart, dass zu den weiteren rahmenvertraglichen Änderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten die Vertragspartner die Gespräche aufnehmen werden. Damit wird die Verhandlung des Rahmenvertrages nach §  75  SGB  XI auch im kommenden Berichtszeitraum zu den zentralen Aufgaben der Verbandsgeschäftsstelle gehören.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

12.

Homepage online. Damit steht der Berliner Bevölkerung eine neue Möglichkeit der Information über das Berliner Projekt zur Verfügung.

Geschäftsordnung

Der Lenkungsausschuss verabschiedete in seiner Sitzung am 13. Juli 2016 einen neuen Internetauftritt; seit dem 1. August 2016 ist die neue

Vergütungsregelungen in stationären Pflegeeinrichtungen 2015 – 2017 Das PSG II (hierzu 2) verpflichtet die Vereinbarungspartner der Entgeltvereinbarung neue Pflegesätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade mit Wirkung zum 1.  Januar 2017 zu vereinbaren. Für die Überleitung der Entgelte und die Neuverhandlung der Entgelte für das Jahr 2017 konnte nach intensiven Verhandlungen auf Landesebene ein Verfahren zur Neuverhand-

lung der Pflegesätze ab dem 1.  Januar 2017 sowie zur Überleitung der Entgelte des Jahres 2016 verabredet werden. Dieses Verfahren sieht vor, dass eine Umstellung der am 31.  Dezember 2016 gültigen Pflegesätze / Entgelte von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1.  Januar 2017 erfolgt. In Abhängigkeit von der jeweiligen Situation der einzelnen Pflegeeinrichtung erfolgt eine Neu-

43

Aus der Arbeit 

verhandlung der Entgelte für 2017 im Rahmen der verhandelten Steigerungsrate in Höhe von 2,14  % oder im Wege

einer Einzelverhandlung mit den Kostenträgern.

Entwicklung der Basisentgelte 2015 – 2017 2015

2016

2017

Steigerungsraten für den Personalkostenbereich

2,20 %

2,36 %

2,36 %

Steigerungsraten für den Sachkostenbereich

2,00 %

1,25 %

1,25 %

Gesamtsteigerungsrate

2,16 %

2,14 %

2,14 %

Aufgrund des Wettbewerbsdruckes sind Entgeltentwicklungen über die Entwicklung des Basisentgeltes hinaus jedoch nicht in jedem Fall umsetzbar. Der Spagat zwischen Wettbewerb und Notwendigkeit einer auskömmlichen Finanzierung der Leistungen ist von den Einrichtungen zu bewältigen. Der Verband unterstützt die Mitgliedspflegeeinrichtungen bei den Vorbereitungen und in den Verhandlungen zu Vergütungsvereinbarungen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen ben seit 2009 einen Anspruch Vereinbarung leistungsgerechter schläge zur Pflegevergütung für

haauf Zuzu-

sätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Bewohnerinnen / Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Ab dem 1. Januar 2017 wird die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Bewohnerinnen und Bewohnern gesetzlich neu geregelt. Aufgabe des VEKP war und ist es, gesicherte vertragliche Rahmenbedingungen für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen zu schaffen und die Mitglieder individuell bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zu beraten. Die Entwicklung der Vergütung seit dem 1. Januar 2015 ist nachfolgend dargestellt:

Zeitraum

Täglicher Vergütungs­ zuschlag (pro Bewohner)

Monatlicher Vergütungs­ zuschlag (pro Bewohner)

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015

3,91 €

118,92 €

1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

4,79 €

145,69 €

1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

noch offen*

noch offen*

* Für das Jahr 2017 standen die Zuschläge zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht fest.

44

Neben dem bilateralen Beratungsgespräch waren im vergangenen Berichtsjahr die Vorbereitungen auf die Einführung und Umsetzung des PSG I und II Gegenstand der Beratungen und Informationen durch die Verbandsgeschäftsstelle. Unmittelbar nach Verabschiedung des PSG II im November 2015 hat der Verband eine Informationsveranstaltung zu den Schwerpunkten des Gesetzes und deren Auswirkungen angeboten. An der Veranstaltung haben alle Träger der Mitgliedspflegeeinrichtungen teilgenommen. Im Januar 2016 führte der Verband eine Sondersitzung zur Ermittlung der ab dem 1. Januar 2017 gemäß PSG II geltenden Pflegegrade durch. Die Geschäftsführungen und Controller der Mitgliedseinrichtungen nahmen diesen Termin mit Interesse wahr und begannen mit der Vorbereitung der Überleitung. Mit Unterstützung der Verbandsgeschäftsstelle stellten bis zum 30. Juli 2016 alle Mitgliedseinrichtungen ihre Anträge auf Umstellung und Fortschreibung der Entgelte 2017. Die Qualitätsprüfungen nach §  114 SGB XI durch den MDK / MEDICPROOF wurden im Berichtsjahr unverändert durchgeführt. Alle 16 Mitgliedspflegeeinrichtungen waren in die Prüfverfahren einbezogen und erhielten durchwegs sehr gute Bewertungen. Verbandsseitig wurden diese Prüfverfahren im Rahmen von vorbereitenden Gesprächen oder in den Nachbe-

reitungen zu den Maßnahmeplänen begleitet. Auf die neue Prüfgrundlage (Begutachtungs-Richtlinien-BRi des GKV-Spitzenverbandes) ab Januar 2017 werden die Einrichtungen in den Sitzungen mit der Verbandsgeschäftsstelle sowie durch die Seminare des VEKP vorbereitet. Das im letzten Jahr durch den Verband initiierte Kooperationsprojekt zwischen einem Mitgliedskrankenhaus und verschiedenen Pflegeeinrichtungen des Berliner Projektes wurde mit Erfolg durchgeführt. Das Projekt diente dem medizinischen Erfahrungsaustausch zur Erweiterung und Vertiefung des Wissens- und Kenntnisstandes über die Versorgungssituation Demenzkranker in Mitgliedspflegeeinrichtungen des Berliner Projektes sowie Krankenhäusern. Die Verbandsgeschäftsstelle bereitete hierzu die Rahmenbedingungen für die ärztliche Hospitation vor.

Organisation Organisation Aus der Arbeit

Beratung stationärer Pflegeeinrichtungen

Geschäftsordnung

14.

Der fachliche Austausch wird über den Geschäftsberichtszeitraum hinaus weitergeführt. Zwischenzeitlich zeigten auch Kooperationsärzte des Berliner Projektes im B-Modell ihr Interesse an Hospitationen im Krankenhaus. Das Krankenhaus erklärte hierzu seine Bereitschaft, so dass der VEKP den Austausch organisatorisch unterstützen kann. In einer Mitgliedspflegeeinrichtung wurde der fachliche Austausch mit dem Krankenhaus auf das Fachgebiet Diabetologie erweitert.

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Aus der Arbeit 

15.



Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation Die Verbandsgeschäftsstelle setzte ihre Beratungen im Zusammenhang mit der Einführung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation fort und gründete ergänzend zu den bisherigen Aktivitäten im „Bündnis für Qualität“ das „Netzwerk-Pflegedokumentation“ als Austauschforum. Die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des Strukturmodells deuten darauf hin, dass die neu strukturierte Pflegedokumentation eine Verbesserung der Qualität in der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit sich bringt. Die mit der Einführung des Strukturmodells ver-

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mutete Zeitersparnis lässt sich demgegenüber nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse noch nicht bestätigen. Ergänzend zu den Aktivitäten in den gemeinsamen Arbeitsgruppen nahm der VEKP die Thematik auch in seine Seminare für das kommende Geschäftsjahr auf. Das bundesweite Projekt baut in darauf auf, dass eine Verbreitung über die Verbände und von Ihnen gewonnener sogenannte Multiplikatoren erfolgt. Im vergangenen Geschäftsjahr konnte der VEKP weitere Multiplikatoren für die Arbeit gewinnen.

Im Rahmen der jährlichen Zusammenkünfte von Mitgliedspflegeeinrichtungen und Krankenhäusern in der der AG Seminare wurden die Themen für die Seminarprogramme gemeinsam mit den Fortbildungsbeauftragen der Pflegeeinrichtungen und

Krankenhäuser entwickelt und abgestimmt. Der VEKP lud unter dem Motto „Wissen aktualisieren und Neues erfolgreich meistern“ in seinem Jahresprogramm vom September 2015 bis Juni 2016 zu folgenden Seminaren ein:

XX Projektmanagement am Beispiel der Implementierung des Expertenstandards „Erhaltung und Förderung der Mobilität“ XX Entbürokratisierung XX „Was macht der Kamm auf der Butter?“ XX Qualitätsprüfungen gemäß §§ 114, 114a SGB XI durch MDK / PKV – pflegefachliche Argumentation von Mitarbeitenden in Pflegeeinrichtungen ­unter aktuellen Bedingungen XX „Beim Sterben nicht allein?“ XX Freiheitsentziehende Maßnahmen – bleibende Herausforderung für professionell Pflegende XX „Da kann einem ja schlecht werden – ist das eklig!“ Alle Seminarprogramme sind über die „RbP-Registrierung beruflich Pflegender GmbH“ zertifiziert worden und ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb von Fortbildungspunkten. Über das fachliche Angebot hinaus geben die Seminare Raum für einen kollegialen Erfahrungsaustausch der Mitarbeitenden. Die Seminare sind somit ein wichtiger Bestandteil des Netzwer-

Organisation Organisation

Seminare und Veranstaltungen 2015 / 2016 und 2016 / 2017

Aus der Arbeit



Geschäftsordnung

16.

kes im VEKP und Teil der Qualifizierung und Wertevermittlung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen des VEKP. Ergänzend zum eigenen verbandlichen Seminarangebot wurden Inhouse-Veranstaltungen in 12 Mitgliedeinrichtungen vermittelt und bei Bedarf organisatorisch vorbereitet und unterstützt. Die Inhouse-Veranstaltungen betrafen die Themen:

XX Rechtssicherheit im Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen XX Kommunikation mit Angehörigen XX Umgang mit Demenz XX Teambegleitung / -entwicklung XX Wertschätzende Kommunikation

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Aus der Arbeit

Im Zeitraum 2015 / 2016 war folgende Inanspruchnahme des Seminarangebotes zu verzeichnen:

Veranstaltungsart

Anzahl Fortbildungen

Teilnehmende

Anzahl der Mitglieds­ einrichtungen

Fortbildungen

8

98

23

Inhouse

15

172

12

Gesamt

23

270

Das Seminarprogramm für 2016 / 2017 wurde unter dem Motto „Neues erfolgreich meistern – Wissen aktualisieren und pflegen“ den Mitgliedseinrichtungen im Juli 2016 als Broschüre und Poster zur Verfügung gestellt.

 

Neben Themen zur Pflegepraxis wird in diesem Programm die Vorbereitung zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch das PSG II ab 1.  Januar 2017 in den Fokus genommen.

XX „Vorbeugen ist besser als Heilen!“ Gefährdungsbeurteilung der BGW bei psychischen Belastungen XX Pflegebedürftigkeitsbegriff und Krankenhaus – Auswirkungen des Pflegestärkungsgesetzes auf die Pflege im Krankenhaus XX Neues Begutachtungsassessment (NBA) – Qualitätsprüfungen gemäß §§ 114, 114a SGB XI XX Entbürokratisierung XX Kreativköpfe – das Potential der Fantasie XX „Sterben in Würde – habe ich alles richtig gemacht?“ XX „So und nicht anders wird es gemacht – geben Sie Acht auf meine Mutter!“ XX Förderung der Mobilität durch professionelle Pflege XX Freiheitsentziehende Maßnahmen – bleibende Herausforderung für professionell Pflegende Die zügig eingegangenen Reservierungen bestätigen das anhaltende Inter-

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esse der Mitgliedseinrichtungen des VEKP an den Seminarangeboten.

Entwicklung der Berufe im Gesundheitswesen

Organisation Organisation

17.

17.2

Nach einer Anhörung im Mai 2016 zeigte sich offensichtlich noch grundsätzlicher Beratungsbedarf, so dass der vorgesehene Zeitplan einer Verabschiedung des Gesetzes verschoben wurde. Ob die Reform noch in dieser Legislaturperiode zum Abschluss gebracht wird, ist derzeit nicht gesichert. Der VEKP machte darauf aufmerksam, dass insbesondere mehr krankenhausspezifische Anteile in der dreijährigen Ausbildung für eine Qualifizierung notwendig sind. Die Finanzierung der Ausbildungsaufwendungen muss für die Kliniken kostendeckend sein. Die derzeitige Regelung pauschalierter Erstattungssätze und einer unzureichenden Berücksichtigung der Kosten für die Praxisanleitung ist für den VEKP nicht akzeptabel.

Geschäftsordnung

Am 4. Juni 2015 wurde der Arbeitsentwurf eines Pflegeberufsgesetzes vorgelegt. Danach sollen die bisherigen Ausbildungen zum / zur Gesundheitsund Krankenpfleger / in sowie zum / zur Altenpfleger / in in einer einheitlichen Ausbildung zusammengefasst werden. Aufgenommen wurde eine Festschreibung vorbehaltener Aufgaben für den Pflegeberuf. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit einer beruflichen Vorabqualifikation. Das Diskussionspapier wird derzeit auf der Ebene der Verbände beraten. Vor dem Hintergrund des noch fehlenden Rahmenlehrplans ist eine inhaltliche Beurteilung der zukünftigen Ausbildung noch nicht möglich.

Aus der Arbeit

17.1 Pflegeberufsgesetz

Berliner Krankenpflegehilfegesetz Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz wurde am 16. Februar 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht und trat am 17. Februar 2016 in Kraft. Es regelt die rechtlichen Grundlagen für eine anerkannte einjährige Krankenpflegehilfe- Ausbildung in Berlin. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der VEKP wies in einer

grundsätzlich positiv bewertenden Stellungnahme darauf hin, dass die vorgesehene zeitliche Dauer von einem Jahr für die Ausbildung in Anbetracht der zu erarbeitenden Lerninhalte als anspruchsvoll eingeschätzt wird und regte an, die gesetzliche Neuregelung unter diesem Aspekt kurzfristig zu evaluieren. Eingefordert wurde auch eine Finanzierung der Praxisanleitung, die u.  a. durch die Krankenhäuser und stationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen wäre.

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Aus der Arbeit

18.

Öffentlichkeitsarbeit

18.1

Öffentliche Veranstaltungen evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin und Brandenburg Auch im Jahr 2016 ermöglichten es die Mitglieder des VEKP durch ihre rege Beteiligung, dass der Verband in bewährter Broschürenform eine interessante Veranstaltungsreihe zusammenstellen konnte, die häufig unterbreitete Wünsche aufgriff und medizinischpflegerische Themen verständlich darstellt. Drogensucht, Schultererkrankungen, Gelenkschmerzen und Arthrose, Bauch- und Rückenschmerzen, Vorhofflimmern, Problemwunden, Tumore des Verdauungstraktes und Kin-

dernotfälle waren hierfür nur einige Schlüsselworte. Eine interessierte Öffentlichkeit war eingeladen, sich über Tage der offenen Türen, Pflegekurse, Basare, Sommerfeste, Vernissagen, Live-OP’s, Festveranstaltungen, Patientenseminare und -informationstage, Aktions- und Gesundheitstage, ein Bild vom hohen Engagement und der Expertise der Mitarbeitenden in den Mitgliedseinrichtungen des VEKP, deren Leistungsspektren und ihrer Behandlungs- und Pflegequalität zu machen.

18.2 Internetpräsenz

Seit dem Relaunch der Internetseite des DWBO besteht für die Fachverbände die Möglichkeit, im Rahmen des eigenen Auftritts unter „Aktuelles“ Veröffentlichungen vorzunehmen. Eine Veröffentlichung der Mitteilungen erfolgt ergänzend über den Newsletter des DWBO. Der VEKP nutzte dieses

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Angebot, um Mitteilungen zu verschiedensten Themen zu veröffentlichen. Parallel hierzu werden die Mitgliedseinrichtungen bei der Veröffentlichung von Beiträgen über das DWBO-Portal durch die Verbandsgeschäftsstelle unterstützt.



Förderung komplementärer Strukturen

Organisation Organisation

19.

pizarbeit und die enge Verbindung von Mitgliedsträgern des VEKP zur stationären Hospizarbeit zu würdigen.

19.2 Deutschlandstipendium

Vor dem Hintergrund der Diskussionen über einen Fachkräftemangel beschloss der Vorstand im Jahr 2013 die Übernahme von Stipendien für zwei Studierende an der Evangelischen Hochschule Berlin als Kofinanzierung im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung ausgeschriebenen Deutschlandstipendiums. Der Grundgedanke des Deutschlandstipendiums besteht in einer einkommensunabhängigen Förderung. Im 19.3

Mittelpunkt stehen hervorragende Leistungen, gesellschaftliches Engagement und persönliche Lebensumstände, wie die Überwindung von Hürden in der Bildungsbiografie. Der VEKP wird sein Engagement auch für die Ausschreibungsrunde zum Wintersemester 2016 / 2017 (Laufzeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) fortsetzen und damit einen Beitrag zur Qualifizierung und Bildung engagierter junger Menschen leisten.

Geschäftsordnung

Der VEKP setzte im vergangenen Geschäftsjahr seine finanzielle Unterstützung der Hospizarbeit fort, um damit die Bedeutung der stationären Hos-

Aus der Arbeit

19.1 Hospizarbeit

Dienstgeberverband (dgv) Mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 nahm der Dienstgeberverband im Bereich der Diakonie Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (dgv) eine personelle Neubesetzung seiner Geschäftsstelle vor. Der VEKP stellte bis zu diesem Zeitpunkt die administrative Unterstützung des dgv sicher. Er wird auch zukünftig seine Unterstützung der Arbeit des dgv durch die Bereitstellung von Finanzmitteln zum

Ausdruck bringen. Dies ist getragen von der Überzeugung, dass ein starker und handlungsfähiger dgv für die Weiterentwicklung des diakonischen Arbeitsrechts im Sinne der Mitgliedseinrichtungen des VEKP eine wichtige Grundlage bildet. Eine inhaltliche Begleitung der Arbeit des dgv findet regelhaft über den Vorsitzenden, der zugleich auch geschäftsführendes Vorstandsmitglied im dgv ist, statt.

51

Aus der Arbeit  /  Geschäftsordnung

20.

Ausbildung durch VEKP Seit vielen Jahren ist die Verbandsgeschäftsstelle Einsatzstelle für die praktische Ausbildung von Auszubildenden zur Kauffrau/zum Kaufmann für Bürokommunikation. Aus dieser Erfahrung heraus und mit dem Ziel, jungen Men-

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schen einen guten Start ins Berufsleben zu verschaffen, bildete die Verbandsgeschäftsstelle, unterstützt und flankiert durch das DWBO, eine Auszubildende erfolgreich aus.

Geschäftsordnung Geschäftsordnung

Anhang zum Geschäftsbericht 2016

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Aus der Arbeit

Organisation Organisation

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Verband Evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin-Brandenburg § 1 Name und Rechtsform Die dem Diakonischen Werk BerlinBrandenburg – Innere Mission und V. angeschlossenen Hilfswerk – e.  Rechtsträger von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich der Einrichtungen der teilstationären Pflege sowie der Kurz-

zeitpflege) bilden einen Verband als Arbeitsgemeinschaft im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg. Er trägt den Namen: Verband Evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin-Bran­denburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der missionarisch-diakoni­ schen Arbeit der evangelischen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in Berlin und Brandenburg, ihrer Solidargemeinschaft und die Wahrnehmung ihrer Fachinteressen. (2) Der Verband nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Gesamtinteressen­ vertretung diakonischer Arbeit in Berlin und Brandenburg durch das Diakoni­ sche Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk   – e. V. selbstständig wahr. (3) Insbesondere geschieht dies durch XX laufende Information und Beratung der Mitglieder in rechtlichen, finanziel­ len und organisatorischen Angelegenheiten sowie Unterstützung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten; XX Vertretung und Mitarbeit in den

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Landeskrankenhausgesellschaften von Ber­ lin und Brandenburg und a ­llen ihren Fachausschüssen sowie in den ein­ schlägigen Gremien der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege; XX beratende Begleitung der Mitglieder im Pflegesatz- / Heimentgeltverfahren, bei Wirt­ schaftlichkeitsprüfungen und den Schiedsstellenverfahren; XX die Beobachtung und Auswertung der Fortschreibung von Krankenhaus- / Landespflegeplänen, der Großgeräteplanung und der Investitionsplanung sowie der Vertretung in den einschlägigen Fachgremien; XX die Erarbeitung gemeinsamer Positionen und deren Vertretung im Auftrag der Mitglieder gegenüber dem Landtag / Abgeordnetenhaus, den Länder­­re­gierungen, den zuständigen Ministerien / Senatsverwaltungen, Behörden, Sozialversicherungsträ-

Organisation Organisation

(4) Voten oder Entscheidungen über existenzielle, strukturelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten einzelner Mitgliedseinrichtungen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Verbandes, sofern ein Mandat des Trägers nicht aus­drücklich erteilt ist.

Aus der Arbeit

gern  sowie  an­de­ren Institutionen und Interessen­gruppen; XX die Gewährleistung und Förderung des Informations- und Erfahrungs­ austau­ sches sowie die Erarbeitung von Fortbildungsangeboten für alle Bereiche der Arbeit einschließlich der Seelsorge.

(1) Mitglied des Verbandes können die dem Diakonischen Werk Berlin denburg – Innere Mission und Bran­ Hilfswerk – e.  V. angeschlossenen Rechtsträger von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Or­ganisationen, die auf dem Gebiet des evangelischen Kranken­ hauswesens tätig sind, werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erklärt werden. Mitglieder, die nicht mehr im evangehaus- bzw. Pflegeeinlischen Kranken­ richtungsbereich tätig sind oder erheblich gegen diese Ordnung verstoßen, können ausgeschlossen werden.

Geschäftsordnung

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe Organe des Verbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. (2) Die Träger der Mitgliedskrankenhäuser und -Pflegeeinrichtungen entsenden in die Mitgliedsversammlung bei bis zu 200 ordnungsbehördlich genehmigten Betten / heimgesetzlich ange­zeigten Pflegeplätzen 2 Vertreter, bei bis zu 300 ordnungsbehördlich genehmigten Betten / heimgesetzlich

ange­zeigten Pflegeplätzen 3 Vertreter, bei bis zu 500 ordnungsbehördlich genehmigten Betten / heimgesetzlich ange­zeigten Pflegeplätzen 4 Vertreter­, bei über 500 ordnungsbehördlich ­ge­nehmigten Betten  /  heimgesetzlich ange­­zeigten Pflegeplätzen 5 Vertreter. Die Träger sonstiger Organisationen, die auf dem Gebiet des evangelischen Krankenhauswesens tätig sind, entsenden je 1 Vertreter.

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Geschäftsordnung

(3) Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig. Jedoch kann ein Vertreter die Stimme der weiteren Vertreter des gleichen Mitgliedes über­nehmen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der berechtigten Vertreter versamstimm­ melt ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht be­schlussfähig, weil die dafür erforderliche Anzahl von Vertretern nicht ver­sammelt ist, hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu einer gliederversammlung mit neuen Mit­ derselben Tagesordnung einzuladen. Diese Mitglie­derversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ver­treter beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehr­heit der anwesenden Vertreter. Hinsichtlich des § 6 in den Positionen 5 „Entlastung des Vorstandes“, 6 „Ge-

nehmigung des Wirtschaftsplans“ und 7 „Feststellung des Mitgliedsbeitrages einschließlich der Umlage“ fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Hinsichtlich der §§ 12 „Auflösung des Verbandes“ und 13 „Änderung der Ge­ schäftsordnung“ sowie des § 6 in der Position 9, 2. Halbsatz „Ausschluss eines Mitgliedes“ fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit Dreiviertel­mehrheit der Stimmen. (6) Im Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Auf Wunsch von einem Viertel der stimmberechtigten Vertreter kann eine Mit­gliederversammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und der gegebenenfalls eingeladenen Gäste.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: (1) Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die evangelische Kranken­hausund Pflegeeinrichtungsarbeit in Berlin und Brandenburg (2) Beratung und Beschlussfassung in Grundsatzangelegenheiten des Ver­ bandes (3) Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichtes (4) Genehmigung der Jahresrechnung

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(5) Entlastung des Vorstandes (6) Genehmigung des Wirtschaftsplanes (7) Feststellung des Mitgliedsbeitrages einschließlich der Umlagen (8) Wahl des Vorstandes (9) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglie­des (10) Änderung der Geschäftsordnung (11) Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über die Verwen­dung des Vermögens

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes werden   – ausgenommen der Geschäftsführer – für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie bleiben bis zur Neu­wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Wahl des Vorstandes eine Nachfolgeregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern beschließen. Die gewähl­ten Mitglieder des Vorstan­

Organisation Organisation des arbeiten ehrenamtlich, der Geschäftsführer hauptamtlich. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie­der anwesend ist. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung ei­ner Vorstandssitzung verlangen. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellver­treter. (5) Der Vorstand tagt mindestens einmal vierteljährlich. Er wird vom Vorsitzen­ den unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst seine Be­ schlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt.

Aus der Arbeit

(1) Der Vorstand besteht aus 8 gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied aus einer evangelisch-freikirchlichen Einrichtung kommen muss, und aus dem Geschäftsführer. Die Region Berlin und die Region Brandenburg sind mit je mindestens zwei Mitgliedern im Vorstand vertreten.

Geschäftsordnung

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand kontrolliert die Arbeit innerhalb des Verbandes, insbesondere die Umsetzung seiner eigenen und der von der Mitgliederversammlung ge­fassten Beschlüsse.

(2) Der Vorstand stellt den von der Geschäftsstelle vorbereiteten Wirtschafts­ plan und die Jahresrechnung fest. (3) Der Vorstand bereitet mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Mitglieder­versammlung vor.

§ 9 Geschäftsführung Der Geschäftsführer des Verbandes wird nach Auswahl und Berufung durch den Vorstand des Verbandes vom Diakonischen Werk Berlin-Bran-

denburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. angestellt. Er verantwortet im Vorstand die Arbeit der Geschäftsstelle.

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Geschäftsordnung

§ 10 Fachausschüsse Zur Unterstützung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung oder der Arbeit des Vorstandes können Fach-

ausschüsse mit Zustimmung der Mitgliederver­sammlung eingesetzt werden.

§ 11 Mitgliedsbeiträge Zur Deckung der Aufwendungen des Verbandes und für die Geschäftsführung werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die auch die Umlagen für das

Diakonische Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. enthalten.

§ 12 Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer unter Bekanntgabe die­ ses Tagesordnungspunktes einberugliederversammlung mit fenen Mit­ einer Mehr­heit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. (2) Der Verband muss aufgelöst werden,     wenn     die     Erfüllung     seiner     satzungsmäßigen Zwecke unmöglich wird.

(3) Das bei seiner Auflösung vorhande­ ne Vermögen fällt dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. zu. Es ist zur Förderung der Arbeit in evangelischen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtun­ gen im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenverordnung von 1977 gemäß Be­schluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 13 Änderung der Geschäftsordnung Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tageordnungspunktes einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten

Vertreter be­ schlossen werden. Deren Übereinstimmung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. wird vom Diakonischen Rat festgestellt.

§ 14 Schlussbestimmung Die am 28. November 1996 beschlossene Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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Berlin, den 28. November 1996

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Geschäftsordnung

Aus der Arbeit

Organisation Organisation

Impressum Herausgeber: Verband Evangelischer Krankenhäuser und stationärer Pflegeeinrichtungen in Berlin-Brandenburg (VEKP) Paulsenstraße 55 – 56 12163 Berlin (Steglitz) Telefon (0 30) 8 20 97 – 302 Telefax (0 30) 8 20 97 – 272 Email: [email protected] Web: www.vekp.de Gestaltung und Herstellung: CDS Design GmbH Die Corporate Design Spezialisten Bundesallee 119 12161 Berlin Email: [email protected] Web: www.cdsdesign.de

Paulsenstraße 55 – 56 12163 Berlin Telefon (0 30) 8 20 97 – 302 Telefax (0 30) 8 20 97 – 272 E-Mail krankenhausverband @ dwbo.de Web www.vekp.de