Gemeinde Weyhe Landkreis Diepholz

Gemeinde Weyhe Landkreis Diepholz Begründung Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen / B6“ Unterlagen im Rahmen der Auslegung d...
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Gemeinde Weyhe Landkreis Diepholz

Begründung Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen / B6“

Unterlagen im Rahmen der Auslegung der Planung nach § 3(2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(2) BauGB

Entwurf Stand 07/2012

Im Auftrag: Ofener Straße 33a * 26 121 Oldenburg Fon 0441-74210 * Fax 0441-74211

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Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen / B6“

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Begründung ................................................................................. 2  1  2  3 



5  6  7 

Anlass und Ziel der Planung................................................................................................. 2  Rahmenbedingungen ............................................................................................................. 3  Bestandsaufnahme und Abwägung der Planung ........................................................... 4  3.1  Belang der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§1 (6) Nr. 4 BauGB) ........................................................ 4  3.2  Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes (§1 (6) Nr. 5 BauGB) .... 4  3.3  Belange des Umweltschutzes (§1(6) Nr. 7 BauGB) ........................................... 5  3.4  Belange der Wirtschaft, der technischen Ver- und Entsorgung (§ 1(6) Nr. 8 BauGB) ................................................................................................ 11  3.5  Belange des Verkehrs (§ 1(6) Nr. 9 BauGB) ....................................................... 13  Inhalte der Neuaufstellung ............................................................................................... 15  4.1  Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise ............................................ 15  4.2  Textliche Festsetzungen im Überblick ................................................................ 18  4.3  Rechtsgrundlagen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise .......................... 20  Städtebauliche Übersichtsdaten ...................................................................................... 22  Durchführung der Planungen ........................................................................................... 22  Verfahrensvermerke............................................................................................................. 22 

B  C 

Umweltbericht .......................................................................... 23  Zusammenfassende Erklärung ................................................. 33 

A

Begründung

1

Anlass und Ziel der Planung des Bebauungsplans Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen/B6“ wird erforderlich, da die Gemeinde die Beordnung und Neuentwicklung einer gewerblichen Baufläche im Ortsteil Melchiorshausen anstrebt. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung ist vorrangig zur Standortsicherung ortsansässiger Betriebe innerhalb von Weyhe ein ergänzendes Angebot an Gewerbeflächen auch im westlichen Gemeindebereich erforderlich. Der Gemeinde liegen entsprechende Anfragen ansässiger Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe vor, für die zurzeit keine geeigneten Standorte angeboten werden können. Die

Neuaufstellung

Mit der Entwicklung des Planbereiches wird ein verkehrsgünstig gelegener Standort an der B6 (Syker Straße) in die Umsetzung gebracht. Zugleich können bereits vorhandene betriebliche Flächen neu beordnet werden. Auf freien Entwicklungsflächen mit einer Größenordnung von insgesamt rd. 4 ha sollen insbesondere kleineren Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben aus Weyhe ausbaufähige und zukunftssichere, verkehrlich günstige Standorte geboten werden.

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2 Aufstellungsbeschluss

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Rahmenbedingungen Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Weyhe hatte zunächst am 22.06.2005 die Einleitung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen/B6“ für ein ca. 4,8 ha umfassendes Plangebiet unmittelbar westlich der B6 beschlossen und nach der Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB (Schreiben vom 15.08.2005) sowie Prüfung verschiedener Erschließungsvarianten den Aufstellungsbeschluss am 26.11.2008 geändert. Nach öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im Februar/März 2009 hatte sich gezeigt, dass im Hinblick auf Erweiterungsüberlegungen die überwiegend nördlich vorgesehenen Flächen zur Regenrückhaltung sinnvoller in dem möglichen westlichen Erweiterungsbereich realisiert werden könnten. Das Planverfahren wurde daraufhin nicht weiter geführt, sondern im Verwaltungsausschuss am 19. Mai 2010 ein Aufstellungsbeschluss zur erneuten Einleitung des Verfahrens für das mit den westlichen Erweiterungsflächen jetzt ca. 7,4 ha große Plangebiet gefasst. Zwischenzeitlich wurde der Straßenbau (Planstraßen A und B) ebenso zum Teil bereits realisiert, wie der Bau der Regenrückhalteanlagen im südwestlichen Plangebiet.

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Melchiorshausen westlich der Syker Straße / B6. Das Gebiet ist im Süden durch die Straße Birkhuhnweg und im Westen durch die Wegeparzelle Streitheide begrenzt. Im Norden bilden die nördlichen Flurstücksgrenzen 261/14 und 261/33, Flur 15, Gemarkung Leeste, sowie deren Verlängerung zur Wegeparzelle Streitheide die Abgrenzung des Plangebietes. Das Plangebiet ist insgesamt rd. 74.300m² groß. Die genaue räumliche Abgrenzung wird durch Bebauungsplanes im Maßstab 1:1000 bestimmt.

Entwicklung aus dem FNP

die

Planzeichnung

des

Ein Großteil des Plangebietes ist bereits im gütigen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Für den verbleibenden Bereich wird parallel zur Bebauungsplanung der Flächennutzungsplan im Rahmen der 4. Änderung an die städtebaulichen Ziele der Gemeinde angepasst. Damit ist die Planung aus den übergeordneten Planungen entwickelt.

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Abb. 1

Abb. 1.1 Auszug aus dem gültigen FNP der Gemeinde Weyhe

Abb. 1.2 4. Änderung des FNP (Parallelverfahren)

Das bislang noch im Flächennutzungsplan eingetragene Landschaftsschutzgebiet im Westen des Plangebietes (siehe oben Abb.1.1) ist bislang nicht verordnet worden. Auch die sonstigen naturschutzfachlichen Ziele stehen der vorliegenden Planung nicht entgegen (siehe dazu auch die Ergebnisse des Umweltberichtes). Von der Planung werden keine bestehenden Bebauungspläne berührt. Auch angrenzend finden sich keine Gebiete mit Bebauungsplänen.

Angrenzende Planungen

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Bestandsaufnahme und Abwägung der Planung Gemäß § 1 (7) BauGB sind bei der Aufstellung bzw. der Änderung von Bauleitplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und auch untereinander gerecht abzuwägen. Nachfolgende Belange werden im Wesentlichen von der Planung berührt:

3.1 Belang der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§1 (6) Nr. 4 BauGB) Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll der bisherige Standort von mehreren mittelständischen Handwerksbetrieben dauerhaft im Sinne einer Gewerbebestandspflege gesichert werden. Zugleich soll eine Entwicklungsfläche für weitere Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zur Verfügung gestellt werden, um zusätzliche Entwicklungsimpulse für den Ortsteil Melchiorshausen zu erzielen. Der Gemeinde liegen entsprechende Anfragen von Betrieben vor. Aktuell liegt die Anfrage eines Betriebes vor, der eine zentrale Wertstoffsammelstelle für die Gemeinde betreiben will. Die Gemeinde will solche betrieblichen Entwicklungen im Ortsteil Melchiorshausen stützen. Die Sicherung und moderate Weiterentwicklung von Gewerbestandorten an verkehrsgünstig gelegener Stelle soll auch stabilisierend auf den Ortsteil wirken.

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3.2 Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes

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(§1 (6) Nr. 5 BauGB)

Für die Planung ergeben sich keine gesonderten Anforderungen an die Baukultur. Die Planung berührt keine erhaltenswerten Ortsteile, Straßen oder Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung. Auch liegen im Geltungs- bzw. Wirkungsbereich der Planung keine größeren baulichen Anlagen oder historische Kulturlandschaftselemente, die allein oder im Zusammenhang mit anderen, das Ortsbild, die Straßengestalt oder das Landschaftsbild prägen. Archäologische Denkmalpflege

Möglicherweise ist in dem Gebiet mit dem Auftreten von archäologischen Funden zu rechnen. Ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht von ur- oder frühgeschichtlichen Bodenfunden wurde in den Plan aufgenommen. Die Belange der Denkmalpflege sind berücksichtigt.

3.3 Belange des Umweltschutzes (§1(6) Nr. 7 BauGB) In genauer Kenntnis der städtebaulichen Ziele wurde geprüft, ob mit deren Umsetzung umweltrelevante Belange berührt werden. Grundlage der nachfolgenden Abwägungen bilden jeweils die Ergebnisse des Umweltberichtes (siehe dazu Teil B). Ein Teil des Plangebietes wird bereits durch Betriebe genutzt. Für zwei Standorte entlang der Syker Straße besteht eine erhebliche Fluktuation in der Nutzung. Hier sollen durch die baurechtliche Neuorganisation der Grundstücke sowie neue Erschließungsmöglichkeiten auch neue Verwertungsmöglichkeiten geschaffen werden. Abb. 2

Blick auf das Plangebiet

Abb. 3

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Blick auf die genutzten Gewerbeflächen (Syker Straße Nr. 32)

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Blick auf die genutzten Gewerbeflächen (Syker Straße Nr. 30)

Immissionen Verkehrslärm entlang B 6

Die Darlegungen im Umweltbericht haben ergeben, dass durch den Verkehr auf der B6 erhebliche Lärmimmissionen auf das Plangebiet bzw. den Umgebungsbereich einwirken. Für die Entwicklung von gewerblichen Einrichtungen ist dieser Verkehrslärm unproblematisch. Da die Gemeinde allerdings die Nutzung des Gebietes durch örtliche Handwerksbetriebe, Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe anstrebt, soll auch bei Bedarf die Umsetzung von betriebsbezogenem Wohnen möglich sein. Dieses erfordert entsprechende Schutzmaßnahmen. Die Umsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Verwallung entlang der Straße) ist im vorliegenden Fall aus sachlichen und städtebaulichen Gründen abzulehnen. Es ist gerade Ziel der vorhandenen und zukünftigen Gewerbetreibenden, dass ihr Unternehmen bzw. ihre gewerblichen Investitionen auf den verkehrsgünstig gelegenen Flächen eine Werbewirkung entfalten und nicht hinter einer Verwallung verschwinden, nur um mögliches betriebsbezogenes Wohnen zu schützen. Es wurde deshalb geprüft, ob das betriebsbezogene Wohnen innerhalb des von Lärm betroffenen Korridors ausgeschlossen werden sollte. Dieses ist jedoch nach Prüfung nicht sinnvoll, da die betriebliche Struktur von Handwerk und Kleingewerbe oftmals das betriebsbezogene Wohnen erfordert. Es wird deshalb auf allen Flächen zugelassen. Insbesondere auch zum Schutz des möglichen betriebsbezogenen Wohnens werden entsprechend den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnung1 Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Es wurden Lärmpegelbereiche im Plan gekennzeichnet, innerhalb derer an allen Gebäudefronten von Gebäuden mit Wohnund Aufenthaltsräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden müssen.

Immissionen durch neuen Verkehr aus dem Gebiet

Es wurde auch geprüft, ob die Entstehung des Gewerbegebietes zu einer Zunahme von Verkehrslärm für die Anwohner (Birkhuhnweg bzw. Anwohner östlich der B6) führen würde. Durch die weitere Entwicklung der Gewerbeflächen entstehen etwa bis zu 9 kleinere Flächen (rd. 2000 - 3000 qm) für Gewerbetreibende oder örtliche Handwerksbetriebe sowie eine größere Fläche im westlichen Bereich des Plangebietes (derzeit besteht hier die Nachfrage von einem Wertstoffhof).

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Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) der Gemeinde Weyhe, Projekt Nr. 2739-10-L1erstellt durch IEL GmbH, Aurich, 5. August 2010

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Wie der Umweltbericht bzw. das Lärmgutachten von 2010 zeigt, sind unzulässige Lärmimmissionen auf die südlich des Birkhuhnwegs liegende Wohnbebauung nicht zu verzeichnen. Auch ein Abgleich mit den aktuellen Verkehrsdaten aus 2010 zeigt keine signifikante Änderung der getroffenen Einschätzungen und Abwägungen. Auch eine signifikante Zunahme des Verkehrs auf der B6 ist bei vollständiger Nutzung der Gewerbeflächen nicht zu erwarten. Im Erschließungskonzept wurde berücksichtigt, dass das Gewerbegebiet über eine neue Planstraße (Margarete-Steiff-Straße) und nicht über den Birkhuhnweg erschlossen wird, womit eine zusätzliche verkehrliche Belastung für die Anwohner des Birkhuhnwegs bewusst ausgeschlossen wird. Eine ansonsten aber allgemeine Zunahme des öffentlichen Verkehrs auf dem Birkhuhnweg z.B. durch anfahrende Pkw von Beschäftigten im Gebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um öffentliche Straßen und insoweit sind solche Entwicklungen zulässig. Gewerbelärm

Innerhalb des Plangebietes befinden sich aktuell zwei Wohnhäuser (Syker Straße Nr. 28 und 32). Mit den vorliegenden städtebaulichen Zielen werden diese Häuser mit der Festsetzung von Gewerbegebieten (GE) überplant. Eine planerische Konfliktlage entsteht durch die Überplanung jedoch nicht, da es sich aktuell oder zukünftig um betriebsbezogenes Wohnen handeln wird, das auch sonst insgesamt im Gebiet zugelassen ist. Auswirkungen auf die Umgebung: Mit der Entwicklung des Gewerbegebietes ist ebenfalls zu prüfen, inwieweit eine Vereinbarkeit dieser städtebaulichen Ziele mit den Wohnhäusern südlich entlang des Birkhuhnweges gegeben ist. Diese Wohnhäuser liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche. Eine Umsetzung der Flächen durch einen Bebauungsplan ist bislang noch nicht erfolgt und insoweit besteht hier bauplanungsrechtlich noch ein Außenbereich mit dem vergleichbaren Schutz eines Mischgebietes bzw. Dorfgebietes. Angesichts der relativ hohen Lärmvorbelastungen, die durch die Bundesstraße 6 hervor gerufen werden, erscheint jedoch auch mittelfristig die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im Bereich Birkhuhnweg mindestens in einem Abstand von zwei Bautiefen zur Bundesstraße planungsrechtlich ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht sinnvoll oder umsetzbar. Hier sind insbesondere auch in den Nachtstunden infolge des möglichen Tempos von 70 km/h und der Lkw-Belastung der Bundesstraße Überschreitungen der zulässigen Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 16 dB(A) gegeben. In den Darlegungen des Umweltberichtes wird davon ausgegangen, dass die Wohnhäuser dennoch auch heute den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes — trotz hoher Vorbelastungen durch den Verkehrslärm der Bundesstraße — genießen sollen. Damit wurde zur Vermeidung von Konflikten eine Gliederung des Gewerbegebietes und eine entsprechende Emissionskontingentierung im Sinne eine vorbeugenden Umweltschutzes erforderlich. Sie wurde in den Planungen umgesetzt. Es sind durch die Festsetzung von Emissionskontingenten für die zukünftigen gewerblichen Nutzungen im Plan ausreichende Regelungen getroffen worden, die eine Nutzung des Gewerbegebietes aus Sicht des Schallimmissionsschutzes sowohl am Tag wie auch in der Nacht ermöglichen. Die vorliegende schalltechnische Berechnung2 zeigt, dass die in der Nachbarschaft des geplanten Gewerbegebietes

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Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) der Gemeinde Weyhe, Projekt Nr. 2739-10-L1erstellt durch IEL GmbH, Aurich, 5.August 2010

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zulässigen Orientierungswerte für Gewerbelärm infolge der festgesetzten Kontingentierung nicht nur eingehalten, sondern unterschritten werden. Natur und Landschaft Eingriffsregelung

Für die Entwicklung des Standortes werden bislang unbebaute Flächen in Anspruch genommen. Es war deshalb abzuwägen, ob eine Vermeidung dieses Eingriffs und Flächenverbrauchs möglich ist. Eine Vermeidung der Planung ist vor dem gesetzten städtebaulichen Ziel einer Weiterentwicklung des gewerblichen Standortes im Ortsteil Melchiorshausen jedoch nicht sinnvoll. Die Neubeordnung des Standortes verbunden mit einer Bestands- bzw. Standortsicherung ist aus Sicht der Wirtschaftsförderung notwendig. Es bestehen auch keine alternativen Flächen für Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe im Ortsteil oder in der näheren Umgebung. Der zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft wurde jedoch durch verschiedene Maßnahmen minimiert:  Es ist eine Grundflächenzahl von 0,8 in den Gewerbegebieten vorgesehen. Mit dieser intensiven Ausnutzung der Flächen sowie einer Neubeordnung bereits vorhandener betrieblicher Flächen kann dem Grundsatz für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) Rechnung getragen werden.  Das unbelastete Oberflächenwasser in den Gewerbegebieten wird innerhalb von öffentlichen Grünflächen zurückgehalten und versickert bzw. nur gedrosselt der nächsten Vorflut (Gänsebach, Gewässer II. Ordnung) zugeführt. Damit wird der Abfluss verzögert und die Minderung der Grundwasserneubildungsrate minimiert. Ein Oberflächenentwässerungskonzept wurde erstellt. Die entsprechenden Rückhalteflächen wurden im Rahmen von öffentlichen Grünflächen am südlichen Rand des Plangebietes berücksichtigt.  Insbesondere entlang der westlichen und nördlichen Seite des Plangebietes sind öffentliche Grünflächen zur Eingrünung der Landschaft vorgesehen. Teilweise findet sich hier im Bereich des Grundstückes Syker Straße 28 bereits Baumbestand, der damit ebenfalls geschützt wird. Im westlichen Abschnitt mit einem Abzweig zum Gänsebach wird der Grünstreifen teilweise benötigt für das erforderliche Grabensystem zur ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung. In diesem Bereich wird in Abstimmung mit den wasserrechtlichen Genehmigungen die Anlage eines naturnah gestalteten Grabens mit einem mäandrierenden Verlauf und einem 3m breiten begleitenden Gehölzsaum aus Schwarz-Erlen mit einem Unterwuchs aus Arten wie Faulbaum, Grauweide, Ohrweide, Holunder, Gewöhnlicher Schnellball, Pfaffenhütchen und Hasel angelegt. Die hochstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 14cm bis 16 cm werden in einem Abstand von 12m gepflanzt.  Im Bereich der öffentlichen Grünfläche am südlichen Rand des Plangebietes wird am nördlichen und östlichen Böschungsfuss ebenfalls in Abstimmungen mit den Angaben des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages das dort vorgesehene Regenrückhaltebecken mit einer standortgerechten Hecke eingefasst. Dabei werden Arten wie Weißdorn, Holunder, Schlehe, Hasel, Gewöhnlicher Schneeball, Kornelkirsche, Pfaffenhütchen und Hunds-Rose verwendet. Im Abstand von 12m werden einzelne Ebereschen als Überhälter gepflanzt. Der südliche und westliche Grundstücksrand der öffentlichen Grünfläche muss aus wasserwirtschaftlichen Gründen von einer Bepflanzung freigehalten werden, um einen zusätzlichen Laubeintrag auf den Filterkörper und damit eine mögliche

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Funktionseinschränkung des Rückhaltebeckens zu vermeiden. Festsetzungen im Plan bezüglich dieser Regelungen sind nicht erforderlich, da bereits Verpflichtungen aus dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorliegen. Auch am nördlichen Rand des Plangebietes wird die festgesetzte öffentliche Grünfläche ebenfalls zu Ausbildung eines standortgerechten Gehölzsaumes genutzt. Dabei wird der durch die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vorgezeichnete Gehölzsaum weitergeführt.

Gemäß den Ergebnissen des Umweltberichtes werden durch die Planung dennoch die Schutzgüter Flora und Bodenfunktionen durch die geplanten Versiegelungen berührt. Entsprechend der Bilanzierung im Umweltbericht können durch die vorliegende Planung Defizite von insgesamt bis zu 43.119 Wertpunkten entstehen. Da die Minimierungsmaßnahmen nicht ausreichen, um Eingriffe zu vermeiden oder vollständig auszugleichen, werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Für die im Rahmen der Planung erfolgenden Eingriffe werden zwei - in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegende - Flächen am Gänsebach aufgewertet. Abb. 4

Lage der Kompensationsflächen

Mit der Kompensationsfläche 1 wird im angrenzenden 2,3 ha großen Landschaftsbereich am Gänsebach die Rückentwicklung der vorhandenen Ackerfläche in mesophiles, feuchtes Grünland mit Senken am Gänsebach vorgesehen. Diese Senken werden so gestaltet, dass hinsichtlich ihrer Größe und Böschungsneigung noch eine Mahd nach dem Trockenfallen im Sommer möglich ist. Zusätzlich wird an der höher gelegenen, nordöstlichen Flurstücksgrenze zur B6 die Anlage einer 3 reihigen Hecke aus standortgerechten Gehölzen vorgesehen (ca. 1.600m²). Auch am Gänsebach werden nach Rücksprache mit dem Unterhaltungsverband Lückenbepflanzungen mit Erle, Esche, Weide etc. vorgesehen. Mit dieser Maßnahme können etwa 27.600 Wertpunkte kompensiert werden. Die restlich verbleibenden 15.519 Wertepunkte werden durch die Entwicklung der Kompensationsfläche 2 — die ebenfalls am Gänsebach liegt — bereitgestellt. Derzeit besteht die Fläche mit insgesamt 13.114 m² aus Ackerland. In den Randbereichen (am Gänsebach) finden sich hier mit etwa 850m² eine halbruderale Gras- und Staudenflur (UHF). Mit dem Ziel einer Rückentwicklung der Ackerflächen zu mesophilem und/oder feuchten Grünland kann eine Werterhöhung etwa um den Faktor 1 erreicht werden, womit rd. 13.114 Wertpunkte abgedeckt würden. Für die verbleibenden rd. 2.000 Wertpunkte werden weitere Auengehölze auf einer Fläche

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von rd. 950m² im Sinne einer Lückenbepflanzung entlang dem Gänsebach durchgeführt. Diese Maßnahmen sind ebenfalls mit dem Unterhaltungsverband und aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet auch mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Das Flurstück 155/2 der Flur 16, Gemarkung Leeste wird somit vollständig für die Kompensation genutzt und dem Eingriff zugeordnet (siehe textliche Festsetzung § 4.3). Mit den beiden Kompensationsflächen sowie den umzusetzenden Maßnahmen kann der Eingriff als ausgeglichen gelten. Zudem befinden sich beide Kompensationsflächen im Eigentum der Gemeinde und insoweit ist die Umsetzung aller Maßnahmen gesichert. Die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung der Ersatzmaßnahmen werden nach der „Satzung der Gemeinde Weyhe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis 135c BauGB“ fällig. Insbesondere Umfang, Verteilung und Fälligkeit der Kostenerstattungsbeträge regelt die o. a. Satzung. Abb. 5

Blick auf die Kompensationsbereiche Blick auf die Kompensationsfläche 1, Bereich für die Anlage von Senken, im Hintergrund der Gänsebach

Artenschutz

Blick auf die Kompensationsfläche II, Blickrichtung Süd-West, im Hintergrund der Gänsebach

Im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigungsanträgen zu den notwendigen Rückhalteanlagen im Gebiet wurden differenzierte artenschutzrechtliche Betrachtungen vorgelegt. Sie belegen, dass keinerlei Verbotstatbestände des Artenschutzes berührt sind. Es wird deshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Unterlagen verwiesen (Unterlagen: Regelung der Oberflächenentwässerung / Entwurfs- und Genehmigungsplanung — Gewerbegebiet Melchiorshausen / B 6, Teil 4, Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 14 — 24, erstellt durch die Ingenieurdienst Nord, 16. April 2010). Wasserwirtschaft

Grundwasserschutz

Gemäß den Ergebnissen des Umweltberichts liegt das Plangebiet innerhalb eines großräumigen Vorranggebietes für die Trinkwassergewinnung. Eine ordnungsgemäße gewerbliche Nutzung der Flächen vorausgesetzt, wird die Aufsiedlung des Gebietes mit Handwerksbetrieben bzw. Kleingewerbe und Dienstleistungsunternehmen keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser-Gewinnungsgebiet besitzen. Besondere weiterführende Regelungen zum Ausschluss besonderer Betriebe werden nicht für erforderlich erachtet. Die Betriebe werden gemäß der Empfehlung der Harzwasserwerke vom 7.9.2005 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der

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Bauarbeiten nur unbedenkliches Recyclingmaterial einsetzen. Ein entsprechender Hinweis ist auf dem Plan enthalten. Oberflächenwasser

Mit Schreiben vom 05.09.2005 teilte der Wasser- und Bodenverband vorsorglich mit, dass eine direkte Einleitung in den Gänsebach nicht erfolgen darf. Ein Bodengutachten3 mit dem Aufbau der Schichten und dem Grundwasserstand sowie ein Oberflächenentwässerungskonzept4 liegen vor. Ein Konzept zur Oberflächenentwässerung wurde bereits 2008 vorgelegt. Der dort vorgeschlagenen Behandlung des anfallenden Oberflächenwassers über eine Bodenfilteranlage mit vor geschaltetem Regenrückhaltebecken mit integriertem Leichtstoffabscheider wurde seitens der Harzwasserwerke und des Landkreises bereits zugestimmt. Auch die Anträge für die wasserrechtlichen Genehmigungen wurden erarbeitet und vorgelegt. Die Entwässerung der Grundstücksflächen erfolgt über Regenwasserkanäle. Diese leiten das anfallende Niederschlagswasser in das Regenrückhaltebecken am südlichen Rand des Plangebietes (öffentliche Grünfläche). Das Regenrückhaltebecken besitzt einen nach geschalteten Bodenfilter. Die Drosselung der Abflüsse aus dem Bodenfilter bzw. dem RRB erfolgt über ein Auslassbauwerk. Die Drosselleitung wird an einen Ablaufgraben angeschlossen, der an der östlichen Seite des Plangebietes bis zum Gänsebach führt.

Altlasten

Im Umweltbericht wird auf mögliche umweltgefährdende Stoffe (Verdachtsflächen) auf den Grundstücken Syker Straße Nr. 28, 30 und 32 hingewiesen. Es bestehen zurzeit keine direkten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf ist gemäß den Ergebnissen des Umweltberichts und der durchgeführten orientierenden Altlastenerkundung nicht erkennbar. Sollten sich Auffälligkeiten ergeben, so ist die Untere Abfallbehörde des Landkreises unverzüglich zu informieren. Ein entsprechender Hinweis ist auf dem Plan enthalten.

3.4 Belange der Wirtschaft, der technischen Ver- und Entsorgung (§ 1(6) Nr. 8 BauGB) Landwirtschaft

Die noch freien flächen im Plangebiet werden derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass den Landwirten keine alternativen Bewirtschaftungsflächen zur Verfügung stehen.

Gewerbebetriebe

Für den Ortsteil Melchiorshausen finden sich entlang der Syker Straße noch mehrere Geschäfte des täglichen bzw. des periodischen Bedarfs. Auch Gastronomiebetriebe sind im Ortsteil noch vorhanden. Die Entwicklung des Plangebietes lässt erwarten, dass die Bestandssicherung von örtlichen Betrieben durch geeignete Gewerbeflächen auch eine stützende Funktion für den Ortsteil, die dortige Bevölkerungsentwicklung und die noch vorhandenen Versorgungsstrukturen hat.

Technische Verund Entsorgung

Die technische Ver- und Entsorgung des Gebietes kann sichergestellt werden.  Träger der Wasserversorgung ist die Wasserversorgungs Genossenschaft eG Melchiorshausen. Eine ausreichende Wasserversorgung des Gebietes besteht. Die neu zu entwickelnden Bauflächen können versorgt werden. 3 4

Orientierende Altlastenerkundung im Rahmen der Bauleitplanung Gemeinde Weyhe, Bebauungsplan Nr. 28 (67/103) „Melchiorshausen“, erstellt durch Bau-, Abbruch- und Umweltplanung GbR, Bremen, 09.05.2008 Gemeinde Weyhe, B-Plan Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen/B6“, Regelung der Oberflächenentwässerung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung, erstellt durch Ingenieurdienst Nord, Oythen, 16. April 2010

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Die Gemeinde Weyhe wird sicherstellen, dass gemäß § 42 NBauO eine ausreichende Löschwassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung gestellt werden kann. Die notwendigen Entnahmestellen werden mit der zuständigen Stelle des Landkreises abgestimmt. Wesentlicher Träger der Elektrizitätsversorgung ist die E.ON Avacon. Die neuen Bauflächen können an das Leitungsnetz angeschlossen werden. Wesentlicher Träger der Gasversorgung ist die swb Netze GmbH. Die neuen Bauflächen können an das Leitungsnetz angeschlossen werden. Mit Schreiben vom 09.09.2005 teilt die swb Netze GmbH mit, dass sich im Plangebiet keine Versorgungsleitungen der KGU befinden. Es sind jedoch Gashausanschlüsse vorhanden. Alle technischen Möglichkeiten sind auszuschöpfen, um die Leitungssysteme in schadfreiem Zustand zu lassen. Der Auftragnehmer hat jeweils sicherzustellen, dass der den Bau ausführende Auftragnehmer die Beschaffung des kompletten Planwerks aller Versorgungsleitungen inkl. Hausanschlussleitungen aller Gewerke zeitnah zur Bauausführung bei der Swb tätigt. Alle Schutzanweisungen der Versorgungseinrichtungen sind zu beachten. Für die fernmeldetechnische Versorgung wird sowohl von der Deutschen Telekom, als auch von der Kabel Niedersachsen / Bremen darauf hingewiesen, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Kabelfernsehnetzes sowie des Telekommunikationsnetzes die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Leitungsträgern erforderlich wird. Die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen soll deshalb spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Die Beseitigung der Schmutzwässer geschieht innerhalb des Abwasserverbandes Stuhr/Weyhe über die Kläranlage in Bremen (Seehausen). Alle technischen Voraussetzungen zur Ableitung der zusätzlich anfallenden Schmutzwässer sind vorhanden bzw. können zur Erweiterung der Kanalnetze geschaffen werden. Die Kapazität der Kläranlage ist ausreichend. Im Falle der Beseitigung des Niederschlagswasser über ein Kanalsystem ist ebenfalls der Abwasserverband Stuhr/Weyhe zuständig. Die Abfallentsorgung für das Plangebiet wird durch die Diepholz Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH gewährleistet. Anfallende Sonderabfälle sind von den Verursachern selbst fachgerecht zu entsorgen.

Erlaubnisfeld

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes Achim, Teilgebiet Barrien im Bewilligungsfeld Achim-Barrien II der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. Durch die Bebauung der noch freien Entwicklungsflächen kommt es nicht zu Einschränkungen für den Inhaber der Berechtigung. Vom Betreiber des Erlaubnisfeldes wurden keine Bedenken gegen die Planung geltend gemacht (Wintershall, Schreiben vom 04.08.2010).

Leitungstrassen

Mit Schreiben vom 11.08.2010 teilen die Harzwasserwerke mit, dass östlich des Plangebietes unter den östlichen Randbalken der Bundesstraße 6 die Wassertransportleitung der Harzwasserwerke GmbH (Durchmesser 450mm) verläuft. Oberhalb der Leitung ist ein betriebseigenes Steuer- und Fernmeldekabel mit zum Teil nur geringer Deckung verlegt. Die Leitung ist dort durch einen Rahmenvertrag mit dem Land Niedersachsen gesichert. Bei der Planung von Ver- und Entsorgungsleitungen ist zu beachten, dass bei Kreuzungen ein lichter Abstand von

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0,5m zur Fernwasserleitung eingehalten wird. Bei Parallelverlegungen ist ein lichter Mindestabstand von 3,0m (im unmittelbaren Straßenbereich von 1,0m) einzuhalten. Die Lage der Leitung ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen im Umfeld vor Ort zu erkunden und abzustecken. Mit Schreiben vom 10.08.2010 teilt die swb mit, dass sich im südlichen Bereich, abgehend vom Birkhuhnweg aufgrund der Erschließung des Neubaugebietes eine neue Gasmitteldruckleitung DN P 110 PE befindet. Es sind alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Leitungssystem im schadfreien Zustand zu lassen. Eine direkte Bepflanzung oder Überbauung jeglicher Art ist unzulässig. Langgestreckte Bordsteinverläufe direkt auf den Gasleitungstrassen sind zu vermeiden und gesondert abzustimmen. Eine eventuell notwendige Feststellung der Lage der Versorgungssysteme ist mittels Freischachtung per Hand durchzuführen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei notwendigen Baumaßnahmen das ausführende Bauunternehmen der Erkundigungspflicht nachkommt. Die Schutzanweisungen sind zu beachten.

3.5 Belange des Verkehrs (§ 1(6) Nr. 9 BauGB) Das Plangebiet liegt entlang der Bundesstraße 6 (Syker Straße). Südlich angrenzend an das Plangebiet verläuft der Birkhuhnweg. Insgesamt drei gewerbliche Grundstücke (Bestand) werden zurzeit direkt von der Syker Straße aus erschlossen. Auf der Bundesstraße sind im Bereich des Plangebietes eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h sowie ein Überholverbot angeordnet. In einer Stellungnahme der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Nienburg, Schreiben vom 14.7.2006) wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der geringen Entfernung zum Birkhuhnweg einer zusätzlichen Erschließung des Plangebietes auf die B6 nicht zugestimmt würde. Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat bereits mit Schreiben vom 8.9.2005 empfohlen, die verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes rückwärtig vom Birkhuhnweg aus erfolgen zu lassen. Dann wären verkehrlich keine Bedenken gegen die Planung vorzutragen. Die Gemeinde Weyhe hat diese Grundüberlegungen berücksichtigt und hat nur einen Kreuzungspunkt auf die Syker Straße entwickelt. Die Anlieger des Birkhuhnweges werden dann über diese neue Zufahrt anfahren. Der bisherige Aufmündungsbereich des Birkhuhnweges auf die Syker Straße wird geschlossen. Zufahrten für bestehende Grundstücke

Zugleich wurde berücksichtigt, dass auch zukünftig die beiden bereits genutzten größeren Gewerbegrundstücke, die derzeit direkt von der B6 aus angefahren werden, langfristig ebenfalls über die neue Planstraße aus angefahren werden könnten. Allerdings besteht hier Bestandsschutz für die vorhandenen Nutzungen und so können weiterhin die vorhandenen Zufahrten genutzt werden. Bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen Nutzung sind jedoch erneute Absprachen im Einzelfall mit den Straßenbehörden zu treffen. Für das nördlichste, ebenfalls seit langem genutzte Grundstück im Plangebiet (Syker Straße 28) konnten keine Regelungen gefunden werden, diese Fläche ebenfalls für die Zukunft an die neue Planstraße anzubinden. Hier ist es unschädlich, auch zukünftig die Fläche über die Bundesstraße 6 direkt anzufahren. Weitere direkte Anbindungen von Grundstücken an die Bundesstraße 6 werden zur Gewährleistung eines zügigen Verkehrsflusses auf der überregionalen Straße durch entsprechende Festsetzungen im Plan ausgeschlossen.

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Der Birkhuhnweg wird von der Bundesstraße in seinem letzten Teilstück abgehängt. Da sich in diesem Bereich nur ein Wohnhaus befindet und auch die verkehrliche Situation voll einsehbar ist, wird darauf verzichtet, hier eigens einen Wendehammer einzurichten. Wendemöglichkeiten sind in ausreichendem Maße durch die Einmündung der Planstraße B in den Birkhuhnweg vorhanden. Abb. 6

Verkehrsbelastung B6 / Linksabbiegespur

Erschließung des Plangebietes

Mit Schreiben vom 10.8.2010 teilt die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit, dass der Vorbehalt auf Errichtung einer Linksabbiegespur im Bereich der B 6 bestehen bleibt, sofern sich in diesem Bereich ein Unfallschwerpunkt entwickelt. Mittlerweile liegt eine verkehrstechnische Untersuchung5 hinsichtlich der Anbindung des Gewerbegebietes an die B6 vor. Sie zeigt, dass die zusätzlich entstehenden Verkehre infolge der Anbindung des Gewerbegebietes an die B6 auch bei vollständiger Nutzung von den Straßen aufgenommen werden können. Ohne Linksabbiegespur verfügt die Anbindung dann zwar über eine schlechte Verkehrsqualität (Stufe E). Es sind z.B. Wartezeiten für Linksabbieger ins Gebiet möglich. Mit Linksabbiegehilfe ergibt sich eine ausreichende Verkehrsqualität (Stufe D). Allerdings geht der Gutachter auch davon aus, dass die Belastungen erst im Zeitraum 2025 bei vollständiger Bebauung des Gebietes erreicht werden. Im Fazit beschreibt der Gutachter, dass Maßnahmen zur Erhaltung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität an der Einmündung derzeit nicht erforderlich 5

Verkehrstechnische Untersuchung, Anbindung eines Gewerbegebietes an die Bundesstraße 6 in der Gemeinde Weyhe (ortsteil Melchiorshausen), erstellt durch Büro Dipl. Ing. Ulfert Hinz, Hannover, Juli 2010

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sind. Es wird keine Veranlassung für eine Aktualisierung der verkehrstechnischen Untersuchung gesehen (siehe dazu Ausführungen im Umweltbericht). Aufgrund des Vorbehalts der Straßenbaubehörde wird die Entwicklung auf der B6 zukünftig auch in diesem Bereich beobachtet und evtl. erforderlichen Maßnahmen mit der Gemeinde abgestimmt. Die gewünschte Lastenregelung kommt durch textliche Planfestsetzung nicht in Betracht, wird jedoch rechtzeitig vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Rahmen einer Vereinbarung geregelt. Bauverbotszone

Entlang der Bundesstraße gilt gemäß § 9(1) Abs. 1 FStrG eine 20m breite Bauverbotszone (gemessen ab dem Fahrbahnrand), in der Hochbauten jeglicher Art nicht errichtet werden dürfen. Dieses wurde in den Planungen berücksichtigt.

ÖPNV

Das Gebiet wird durch die Haltestelle „Post“ erschlossen, die durch die Linie 102 bedient wird. Durch diese Linie gibt es eine Anbindung an das Oberzentrum in Bremen sowie an das Mittelzentrum Syke.

4

Inhalte der Neuaufstellung Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes werden entsprechend den städtebaulichen Zielen und den getroffenen Abwägungen der Gemeinde folgende Festsetzungen getroffen:

4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise Art und Maß der baulichen Nutzung

Gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes von 1994 sowie der parallel durchgeführten 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbegebiete (GE-1, GE-2, GE-3) gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen. Ausgeschlossen werden in allen Gebieten folgende Nutzungen (siehe dazu § 1 der textlichen Festsetzungen):  Tankstellen: Die Flächen sollen insbesondere für örtliche Handwerksbetriebe vorgehalten werden, die an ihren jetzigen Standorten keine Entwicklungschancen mehr haben. Ausgeschlossen werden Tankstellen deshalb, da deren verkehrliches Aufkommen, ihr Platzbedarf und in der Regel ihr städtebauliches Erscheinungsbild nicht im Einklang steht mit den städtebaulichen Zielen zur Entwicklung eines feinteiligen, hochwertigen Gewerbegebietes für örtliche Handwerksbetriebe. Nicht umfasst sind allerdings Tankstellen, die ggf. im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Leistungen erforderlich werden können und nur einen untergeordneten Teil der unternehmerischen Aktivität bilden.  Biogasanlagen: Sie passen angesichts ihrer möglichen insbesondere geruchlichen Emissionen nicht in das Gewerbegebiet. Nutzungskonflikte zu bestehenden Handwerksbetrieben, die in der Summe mit ihren Emissionen das Wohnen nicht wesentlich stören, sollen vermieden werden.  Einzelhandel, soweit er nicht als deutlich untergeordnete Nutzung des eigentlichen Betriebszwecks zu sehen ist: Damit werden die raumordnerischen Belange berücksichtigt, womit durch den Ausschluss von „eigenständigem“ Einzelhandel eine Schwächung der Kernbereiche von Weyhe (Kirchweyhe / Leeste) vermieden werden soll. Zugelassen ist Einzelhandel nur dann, wenn er dem eigentlichen Betriebszweck deutlich untergeordnet ist. Damit wird z.B.

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berücksichtigt, dass ein Sanitärhandwerksbetrieb oftmals auch einen kleinen Verkaufs-, bzw. Schauraum anbietet. Solche Entwicklungen sollen möglich sein. Ausnahmsweise zugelassen wird dagegen im gesamten Plangebiet das betriebsbezogene Wohnen. Damit werden die Bedürfnisse von insbesondere kleingewerblichen Nutzungen und Dienstleistungsunternehmen berücksichtigt, bei denen die Betriebsinhaber oft mit auf dem Gelände wohnen. Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,8. Damit können maximal 80 % des Grundstücks versiegelt werden, womit dem städtebaulichen Zielen der Gemeinde hinsichtlich einer effizienten Ausnutzung von Gewerbegrundstücken entsprochen wird. Die Stellung der Gebäude wird über Baugrenzen gesteuert. Die Bauteppiche sind möglichst großzügig gewählt, dass sie eine möglichst vielfältige Stellung der Gebäude entsprechend den Bedürfnissen der Betriebe erlauben. Der Verlauf der Baugrenze entlang der Syker Straße berücksichtigt auch die dort vorhandene Bauverbotszone von 20m zum Fahrbahnrand der B6. Gebäudehöhe, Geschossigkeit

Wesentlich für das städtebauliche Erscheinungsbild in den Streulagen von Melchiorshausen sind die vorhandenen Gebäudehöhen. Es handelt sich in der Regel um eingeschossige Wohnhäuser. Nur entlang der Syker Straße finden sich zweigeschossige Nutzungen, die jedoch in ihrer Gesamthöhe dem Bestand angepasst sind. Damit sich die neu zu bebauenden Flächen in den Umgebungsbereich einfügen und auch ein städtebaulich harmonischer Übergang zwischen der Bebauung am Birkhuhnweg und den nun neu geplanten Gewerbeflächen hergestellt wird, wird für die südlich gelegenen Gewerbegebiete (zum Birkhuhnweg) eine maximale Bauhöhe von 10m bestimmt. Für die westlichen und nördlich liegenden Gewerbeflächen können maximale Bauhöhen von bis zu 12m umgesetzt werden (siehe dazu textliche Festsetzung § 2). Zur Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung - u.a. auch für die eindeutige Anwendbarkeit von Regelungen in verschiedenen Beitragssatzungen — wird für das westliche Plangebiet (GE2) zusätzlich zur Gebäudehöhe eine maximale Eingeschossigkeit vorgesehen. In den sonstigen Bereichen des Gewerbegebietes (GE1 und GE3) wird eine Begrenzung auf maximal 2 Vollgeschosse bestimmt.

Erschließung

Erschlossen wird das Plangebiet durch eine neue Planstraße A (mittlerweile Margarete—Steiff-Straße), die von der Syker Straße (B6) abgeht. Der Birkhuhnweg wird über eine zusätzliche kleinere zweite Planstraße B auf die Gewerbestraße geführt, so dass der bisherige Aufmündungsbereich des Birkhuhnweges auf die Syker Straße (B6) geschlossen werden kann. Die Planstraßen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Planstraße A (Margarete-Steiff-Straße) sowie die Planstraße C als Stich mit Wendehammer weisen eine Breite von 10m auf, womit dem Erfordernissen von Schwerlastverkehr Rechnung getragen wird. Der Wendebereich ist mit insgesamt 20m vorgesehen, was angesichts der geplanten, eher kleingewerblichen Struktur als ausreichend erscheint. Der im Vorentwurf noch vorgesehene nach Westen abknickende Verlauf der Planstraße C wird für kleinteiligere Parzellierungsmöglichkeiten auch im nördlichen Plangebiet in einen relativ geraden Verlauf Richtung Norden verändert. Die Planstraße B als Zuführung zum Birkhuhnweg weist dagegen maximal ein Profil als öffentlicher Straßenraum von 7 m auf, da sie allein die Verkehre aus dem Birkhuhnweg aufnehmen wird. Nach Westen

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wird keine eigene Wendemöglichkeit im Straßenraum vorgesehen, da hier voraussichtlich nur eine Betriebsansiedlung (z.B. Wertstoffhof) umgesetzt wird und insoweit ist davon auszugehen, dass hier erforderliche Wendemanöver etc. auf den privaten Flächen vorgenommen werden können. Die Straßenentwässerung soll über Regenwasserkanäle erfolgen, die auch Anschlussmöglichkeiten zur Beseitigung des Niederschlagswassers von den gewerblich genutzten privaten Grundstücksflächen bieten sollen. Zu diesem Zweck sind allerdings Aufschüttungen des Geländes im gesamten Plangebiet erforderlich. Zu- und Abfahrtsverbot

Entlang der Syker Straße - mit Ausnahme des Grundstücks Syker Straße 28 - ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt worden. Die übrigen Grundstücke müssen künftig über die Planstraßen erschlossen werden. Für die bestehenden Zufahrten zur Syker Straße besteht weiterhin Bestandsschutz, solange hier keine wesentlichen Änderungen in der Nutzung erfolgen. Auch die direkte Zufahrt von den Gewerbegrundstücken auf den Birkhuhnweg wird unterbunden. Obwohl hier eine öffentliche Grünfläche mit Entwässerungsanlagen festgesetzt ist, wurde zur Verdeutlichung ebenfalls ein Zu- und Abfahrtsverbot auf den Birkhuhnweg festgesetzt.

Geh- und Leitungsrecht

Ein etwa mittig im Plangebiet festgesetztes Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Nutzer des Gewerbegebietes sichert die Zuführung von unbelastetem Oberflächenwasser in das südlich gelegene Regenrückhaltebecken. Das Geh- und Leitungsrecht kann mit Zufahrten / Parkplätzen o.ä. überbaut werden, wenn dadurch die Belange der Wasserwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.

Immissionsschutz

In den Plan aufgenommen wurden Emissionskontingentierungen. Die Teilflächen mit dem höchst zulässigen Emissionspegel sind jeweils im Plan bezeichnet (siehe textliche Festsetzung 3). Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Verkehrslärm entlang der Syker Straße und zur Gewährleistung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten im Gebiet werden passive Schallschutzmaßnahmen an allen Aufenthaltsräumen innerhalb der bezeichneten Lärmpegelbereiche vorgesehen (siehe textliche Festsetzung § 3). Zugleich wird zur Vermeidung von Nutzungskonflikten das direkt dem Birkhuhnweg benachbarte Areal (GE-3) zusätzlich insoweit eingeschränkt, als hier nur Betriebe zulässig sind, deren Emissionen - Stäube, Gerüche - das Wohnen insgesamt nicht wesentlich stören (siehe textliche Festsetzung § 3).

Öffentliche Grünfläche

Am südlichen Rand des Plangebietes wird eine zunächst 5m breite und sich dann nach Westen öffnende öffentliche Grünfläche vorgesehen. Sie dient im Wesentlichen als Versickerungsfläche für unbelastetes Oberflächenwasser und ist mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebereich (RRB)“ gekennzeichnet worden (siehe textliche Festsetzung § 4). Im westlichen und nördlichen Plangebietsbereich hat die öffentliche Grünfläche eine Breite von insgesamt 10m. Im westlichen Bereich sind entsprechend dem wasserwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für das Regenrückhaltebecken entlang dem Graben zusätzlich Bepflanzungen vorzusehen. Umgesetzt wird eine naturnahe Grabengestaltung. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung des entstehenden Grabens ist am westlichen Rand ein 5m breiter Räumstreifen freizuhalten.

Pflanzgebot

An nördlichen Plangebietsrand ist zur Umsetzung notwendiger Kompensationserfordernisse ein Pflanzgebot festgesetzt worden. Diese Flächen werden nicht für die wasserbaulichen Erfordernisse benötigt. Teilweise befinden sich

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Richtung Syker Straße hier bereits Gehölzstrukturen, die damit weiter entwickelt werden können (siehe textliche Festsetzung § 4). Kompensationsflächen

Die für die Planung erforderlichen Kompensationsflächen (zwei Teilgebiete) liegen in unmittelbarer Nähe am Gänsebach. Sie befinden sich im Besitz der Gemeinde Weyhe. Sie werden der vorliegenden Planung durch textliche Festsetzung zugeordnet (siehe textliche Festsetzung § 4). Auf die entsprechende Satzung zur Kostenerstattung der Maßnahmen wird hingewiesen.

4.2 Textliche Festsetzungen im Überblick §1

Nutzungsbeschränkung

§ 1.1 Gemäß § 1(6) BauNVO i.V.m. § 8 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE-1, GE-2 und GE-3) folgende Nutzungen nicht zulässig:  Tankstellen (§ 8 (1), Nr. 3 BauNVO); sie sind jedoch zulässig soweit sie nur als untergeordnete Nutzung/Dienstleistung des Betriebes dienen;  Biogasanlagen;  Einzelhandel, soweit er nicht als deutlich untergeordnete Nutzung zum eigentlichen gewerblichen Betriebszweck erscheint. § 1.2 Ausnahmsweise zulässig gemäß § 8 (3) BauNVO sind in allen Gebieten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. §2

Höhe baulicher Anlagen

Gemäß § 16 (3) Nr. 2 BauNVO wird in den Baugebieten eine maximale Gebäudehöhe (GH) festgesetzt. Sie gilt als Höchstgrenze und darf nur von untergeordneten Gebäudeteilen, wie z.B. Schornsteinen, Erkern, Fahrstuhlaufbauten und Lüftungsanlagen überschritten werden. Ausnahmen für immissionsschutzrechtliche Erfordernisse sind möglich.  Im GE-1 und im GE-2 gilt eine maximale Gebäudehöhe von 12,00m;  Im GE-3 gilt eine maximale Gebäudehöhe von 10,00m; Als Bezugspunkt gemäß § 18(1) BauNVO für die festgesetzte Höhe gilt die Höhe der fertigen Erschließungsstraße gemessen in der Mitte der Straße und in der Mitte der Gebäude. Als Gebäudehöhe ist die Höhe eines Gebäudes vom Niveau der Erschließungsstraße bis zum höchsten Punkt des Firstes definiert. §3

Immissionsschutz

§ 3.1 Emissionskontingentierung: Gemäß § 9(24) BauGB sind in den Gewerbegebieten nur Anlagen und Einrichtungen zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung angegebenen Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691 (Fassung Dezember 2006) weder tags (6:00h - 22:00h) noch nachts (22:00h - 6:00h) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691, 2006-12, Abschnitt 5. Darüber hinaus sind zur Prüfung der Zulässigkeit auch die Vorgaben der TA-Lärm heranzuziehen.

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§ 3.2 Lärmschutz entlang der B6 / Lärmpegelbereiche: Gemäß § 9 (1), Nr. 24 BauGB sind an allen der Bundesstraße zugewandten und um bis zu 90° abgewinkelten Fronten von Gebäuden mit Wohn- und Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die den nachfolgenden Anforderungen für die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ entsprechen:  Lärmpegelbereich III - gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 3;  Lärmpegelbereich IV - gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 4  Lärmpegelbereich V - gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 8, Zeile 5 Sind in den beschriebenen Aufenthaltsräumen Schlafräume vorgesehen, kann es bei geöffneten Fenstern zu Schlafstörungen kommen. In diesem Fall ist durch den Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten sicherzustellen. Für die der Bundesstraße abgewandten Gebäudefronten sind Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die jeweils den Anforderungen des nächst niedrigeren Lärmpegelbereichs entsprechen. § 3.3 Sonstige Emissionsbegrenzung im Gewerbegebiet (GE-3): Gemäß § 9 (1), Nr. 24 BauGB dürfen in den Gewerbegebieten (GE-3) die möglichen Emissionen durch Stäube und Gerüche das Wohnen nicht wesentlich stören. § 4 Grünordnung § 4.1 Öffentliche Grünflächen: Gemäß §9 (1), Nr. 16 BauGB dienen die festgesetzten öffentlichen Grünflächen in den gekennzeichneten Bereichen zugleich der Bewirtschaftung des anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers. § 4.2 Pflanzgebot: Gemäß § 9(1) Nr. 25 a BauGB ist auf der umgrenzten und mit einem Pflanzgebot belegten öffentlichen Grünfläche die Anlage eines 3m breiten Gehölzsaumes aus Schwarz-Erlen (alnus glutinosa) mit einem Unterwuchs aus Arten wie Faulbaum (Frangula alnus), Grau Weide (Salix cinerea), Ohr-Weide (Salix aurita), Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Schnellball (Viburnus opulus), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) und Hasel (Carylus avellana) vorzunehmen. Die hochstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 14cm bis 16 cm sind in einem Abstand von 12m zu pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen. § 4.3 Kompensation / Zuordnungsfestsetzung: Die Eingriffe, die durch die Festsetzung von neuen Gewerbeflächen auf den Flurstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 (67/102) entstehen, ergibt sich entsprechend der Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft ein Wertpunktdefizit von insgesamt 43.119 Werteinheiten. Die Zuordnung dieses Defizits wird für das gesamte Plangebiet festgesetzt (gem. § 135b Nr. 4 BauGB). Berechnungsgrundlage ist die Schaffung zusätzlicher Baurechte durch den Bebauungsplan.  27.600 Werteinheiten werden auf dem ca. 2,3 ha großen Teilbereich des städtischen Flurstücks 261/32, Flur 15, Gemarkung Leeste (entlang Gänsebach) zugeordnet. Auf der Kompensationsfläche sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

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§5

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- Rückentwicklung von Ackerflächen zu mesophilem, feuchtem Grünland mit Senken im tiefer liegenden Bereich am Gänsebach; - Gehölzanpflanzungen an der nordöstlichen Flurstücksgrenze zur B6 (3reihige Hecke); - Pflanzung von Auegehölze am Gänsebach im Sinne einer Lückenbepflanzung mit Erle, Esche, Weide in Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband; - Pflanzung von Weiden mit regelmäßigem Kopfweidenschnitt und weiteren Laubbäumen entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze des Ausgleichsbereichs; - Pflanzung von standortgerechten Laubgehölzen entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze; - Umwandlung des intensiv genutzten Ackers in extensiv genutztes Grünland. 15.519 Werteinheiten werden dem ca. 1,39 ha großen städtischen Flurstück 155/2, Flur 16, Gemarkung Leeste (entlang Gänsebach) zugeordnet. Auf der Kompensationsfläche ist die folgende Maßnahme durchzuführen: - Rückentwicklung von Ackerflächen zu mesophilem, feuchtem Grünland; - Pflanzung von weiteren Auegehölzen am Gänsebach im Sinne einer Lückenbepflanzung mit Erle, Esche, Weide in Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband. Diese Maßnahmen sind ebenfalls mit dem Unterhaltungsverband und aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet auch mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Geh- und Leitungsrecht

Das gemäß § 9(1) Nr. 21 BauGB festgesetzte Geh- und Leitungsrecht wird zugunsten der Eigentümer / Nutzungen im gesamten Plangebiet ausgesprochen und dient der ordnungsgemäßen Zuführung von unbelastetem Oberflächenwasser in die südlich gelegenen öffentlichen Grünflächen. Das Geh- und Leitungsrecht kann durch Zufahrten überbaut werden, wenn dadurch die Funktion für die Wasserwirtschaft nicht beeinträchtigt wird.

4.3 Rechtsgrundlagen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise Rechtsgrundlagen







Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509); Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479); Die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509).

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Nachrichtliche Übernahmen









Hinweise









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Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des Wasserwerkes Ristedt. Für alle an Bauarbeiten beteiligten Firmen gelten die entsprechenden Schutzvorschriften, insbesondere auch für den Umgang und die Lagerung von Betriebsstoffen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes Achim, Teilgebiet Barrien der Wintershall Holding GmbH, Erdölwerke. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. Im Bereich der Bundesstraße 6 verläuft eine Wassertransportleitung der Harzwasserwerke. Die Schutzbestimmungen des Leitungsbetreibers sind zu beachten. Vor Beginn von Baumaßnahmen im Umfeld ist der Verlauf der Leitung in der Örtlichkeit zu erkunden und abzustecken. Südlich des Plangebietes befindet sich eine Gasmitteldruckleitung der swb Netze GmbH. Die Schutzbestimmungen des Leitungsbetreibers sind zu beachten. Bei Bauarbeiten in Nähe der Leitungen ist vor Beginn jeder Maßnahme der Verlauf der Leitungen in der Örtlichkeit zu erheben und abzustecken. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig und müssen der archäologischen Denkmalpflege des Landkreises unverzüglich angezeigt werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen. Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen. Bei der Bearbeitung dieser Flächen entstehen Immissionen in Form von Geräuschen, Gerüchen und Stäuben, die auch auf das Plangebiet einwirken. Diese Immissionen sind jedoch unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und müssen von den Anwohnern toleriert werden. Im Geltungsbereich des Plangebietes befinden sich nach bisherigem Kenntnisstand insgesamt drei Verdachtsflächen infolge der langjährigen gewerblichen Nutzung der Grundstücke (Syker Straße Nrn. 28, 30 und 32). Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder schädliche Bodenveränderungen zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Diepholz zu benachrichtigen. Die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung der Ersatzmaßnahmen werden nach der Satzung der Gemeinde Weyhe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a bis 135c fällig. Insbesondere Umfang, Verteilung und Fälligkeit der Kostenerstattungsbeträge regelt die o.a. Satzung.

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Städtebauliche Übersichtsdaten Größe des Plangebietes insgesamt Bereits gewerblich bebaut Entwicklungsflächen Gewerbegebiet (GE) Öffentliche Grünflächen Verkehrsflächen

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74.355 m² 19.598 m² 40.306 m² 10.035 m² 4.416 m²

Durchführung der Planungen Die noch freien Entwicklungsflächen befinden sich weitgehend im Eigentum der Gemeinde Weyhe. Die Anregungen der sonst im Gebiet befindlichen Eigentümer und Gewebetreibenden sind in die Planung eingeflossen und konnten berücksichtigt werden. Die Umsetzung der Planung, insbesondere auch die Umsetzung der Erschließung ist gesichert.

7

Verfahrensvermerke Die vorstehende textliche Begründung gehört zum Inhalt des Bebauungsplanes, sie hat aber keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ausweisungen und Festsetzungen enthält nur der Plan. Sie sind dort durch Zeichnung, Signatur und textliche Festsetzungen dargestellt. 2005 Bis Okt 2009

19.05.2010 August 2010 16-08-2010

Aufstellungsbeschluss (§ 2(1) BauGB) Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 (67/102) bis auf den Satzungsbeschluss abgeschlossen. Neuaufnahme des Verfahrens in Verbindung mit der 4. Änderung des FNP Erneuter Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung der Behörden (§ 4(1) BauGB) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3(1) BauGB) Öffentliche Auslegung des Planes und Behördenbeteiligung (§ 3(2) BauGB und § 4(2) BauGB) Satzungsbeschluss (§ 10 (1) BauGB)

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B

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Umweltbericht Gemäß § 2(4) BauGB ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltwirkungen der Planung ermittelt werden. Der Umweltbericht hat die ermittelten Umweltwirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Diese Beschreibung und Bewertung dient der sachgerechten Abwägung. Die Abwägung der einzelnen umweltrelevanten Sachverhalte erfolgt jedoch nicht im vorliegenden Umweltbericht, sondern nur in Teil A, der Begründung. Der vorliegende Umweltbericht gilt gleichermaßen für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, die im Parallelverfahren aufgestellt wird. Es handelt sich um in weiten Bereichen identische Plangebiete.

1

Einleitung

Kurzdarstellung der Inhalte und Planungsziele

Geplant ist die Entwicklung eines feinteiligen Gewerbegebietes, das vornehmlich der Standortsicherung ortsansässiger mittelständischer Betriebe im westlichen Gemeindegebiet (Ortsteil Melchiorshausen) dienen soll. Das Gebiet ist insgesamt rd. 74.355 m² groß. Rund 20.000m² sind bereits durch Gewerbebetriebe belegt. Zusätzlich sollen Entwicklungsflächen geschaffen werden, um z.B. die Flächennachfragen örtlicher Handwerksbetriebe abdecken zu können.

Umweltschutzziele

Die einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen fordern zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden auf. Der Bebauungsplan verfolgt vorrangig das städtebauliche Ziel, einen vorhandenen gewerblichen Standort im Ortsteil Melchiorshausen neu zu beordnen und zu erweitern. Für örtliche erweiterungswillige Handwerksbetriebe soll ein Flächenangebot im Ortsteil an verkehrsgünstiger Stelle weiterhin gesichert und teilweise zusätzlich geschaffen werden. Durch die Berücksichtigung vorhandener Strukturen und die moderate Weiterentwicklung wurde versucht, dem Gebot des sparsamen Umganges mit Grund und Boden Rechnung zu tragen.

Aussagen der Fachplanungen

Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie dem Baugesetzbuch (BauGB), der Immissionsschutzgesetzgebung sind im vorliegenden Fall insbesondere auch die Naturschutzfachgesetze (BNatSchG, NAGBNatSchG, BBodSchG) sowie die übergeordneten Planungsziele des Landkreises und umweltbezogenen Planungen der Gemeinde Weyhe von Bedeutung. Es wurden nachfolgende Prüfungen vorgenommen: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate: - nicht betroffen; Niedersächsisches Landschaftsprogramm (1989): - Schutzwürdige Ökosysteme kommen im Plangebiet nicht vor; Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Diepholz (Februar 2008): - Geschütze oder schutzwürdige Bereiche von Natur und Landschaft liegen nicht im Plangebiet. Kartierung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche (2009): - im Plangebiet sind keine wertvollen Bereiche vorhanden; Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe: - keine Aussagen über besondere Wertigkeiten im Gebiet; im Rahmen des Flächennutzungsplanes wurde angrenzend

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im Bereich des Gänsebachs ein geplantes Landschaftsschutzgebiet vorgesehen, das bis heute jedoch nicht verordnet wurde; Schutzgebietsdarstellungen: Gemäß den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Diepholz liegt das Gebiet innerhalb eines großflächigen Vorranggebietes für die Trinkwassergewinnung. Sonstige übergeordnete umweltschutzrelevante Ziele werden für die Fläche ansonsten nicht benannt (siehe dazu auch im folgenden Kapitel „Schutzgut Wasser“).  Zur Bewältigung möglicher Anforderungen an den Schallschutz wurde eine schalltechnische Berechnung zu den Auswirkungen der Bundesstraße und der gewerblichen Entwicklung durchgeführt.  Die möglichen verkehrliche Auswirkungen wurden durch einen Fachbeitrag Verkehr geprüft.

Fachgutachten



2

Für die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers wurde ein Oberflächenentwässerungskonzept (2008) erstellt und aufgrund der Erweiterungsüberlegungen durch eine zwischenzeitlich genehmigte Entwurfs- und Genehmigungsplanung zur Regelung der Oberflächenentwässerung (2010) geändert und konkretisiert.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung Schutzgut Mensch Emissionen der Landwirtschaft

An das Plangebiet grenzen im Westen landwirtschaftliche Flächen. Bei der Bearbeitung dieser Flächen entstehen Immissionen in Form von Geräuschen, Gerüchen und Stäuben, die auch auf das Plangebiet einwirken. Diese Immissionen sind jedoch unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und müssen von den Anwohnern bzw. den Gewerbetreibenden toleriert werden.

Immissionen durch Verkehr / Gewerbe

Am Plangebiet führt nordöstlich die Syker Straße (Bundesstraße 6) vorbei. Hier ist im entsprechenden Streckenabschnitt Tempo 70 km/h erlaubt. Von dieser Straße gehen infolge der Verkehrsbelastung erhebliche Lärmeinwirkungen aus, die auf einen Teil des Plangebietes entlang der Straße einwirken. Bezüglich der Immissionsbelastung durch den Verkehr sowie das geplante Gewerbe wurde ein Schallgutachten6 erstellt. Im Ergebnis zeigt sich, dass durch Emissionskontingentierungen für den zu erwartenden Gewerbelärm oder durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen entlang der Bundesstraße die Immissionsbelastungen durch den Verkehr auf der B6 die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können. Da das Gutachten aus 2010 resultiert und hier Zahlen aus 2005 verwendet wurden, wurde für die Weiterführung des Verfahrens die Aktualität des Gutachtens nochmals hinterfragt. Im Gutachten wurden die Verkehrswerte von 2005 (DTV 13.046 Kfz/24h) mit einer angenommenen Steigerung von 4 % bis zum Jahr 2025 hochgerechnet. 6

Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) der Gemeinde Weyhe, Projekt Nr. 2739-10-L1erstellt durch IEL GmbH, Aurich, 5.August 2010

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Mittlerweile liegen die Zahlen der Verkehrszählung von 2010 für die Zählstelle 403 vor. Danach sind aktuell 14.369 Kfz/24h für die B6 an der Zählstelle zu verzeichnen. Hinsichtlich des Schwerlastverkehrs ist davon auszugehen, dass sich der Anteil über die Jahre von 7,9 % nicht signifikant verändert hat, da im Umfeld auch keine Veränderungen der Hauptverkehrsrouten und somit der Hauptverkehrsbeziehungen/ströme erfolgt sind. Eine Zunahme von insgesamt 1.323 Kfz/24h bei gleichbleibendem Schwerlastanteil führt jedoch nicht in der Weise zu Veränderungen, dass damit andere Lärmpegelbereiche, als die im Gutachten von 2010 dargelegten Werte, entstehen. Insoweit kann von einer Neuerstellung des Schallgutachtens abgesehen werden. Auch hinsichtlich des Gewerbelärms sind die Darlegungen des Gutachtens aus 2010 weiterhin gültig. Abfallentsorgung

Das Recycling bzw. die Restmüllentsorgung der Betriebe erfolgt im Rahmen der Abfallentsorgung des Landkreises oder muss von den Betrieben gesondert durchgeführt werden. Schutzgut Tiere und Pflanzen Die zur Bebauung anstehenden Flächen sind nur teilweise bebaut. Vorhanden sind drei größere gewerblich genutzte Grundstücke. Die noch freien Flächen werden vorwiegend als Acker genutzt. Im westlichen Bereich findet sich Grünland. Als potenziell natürliche Vegetation würde im Planungsraum ein trockener EichenBuchenwald, teilweise im Übergang zum Flattergras-Buchenwald vorherrschen7. Das Plangebiet weist für Arten- und Lebensgemeinschaften in seinen noch freien Flächen gemäß den Ergebnissen des Landschaftsplanes eine geringe Bedeutung auf8. Bereiche mit seltenen und gefährdeten Arten sind nicht vorhanden.9 Die Bäumreihe entlang der Syker Straße (Bundesstraße 6) gilt gemäß den Ergebnissen des Landschaftsplanes als Biotopbereich von mittlerer Bedeutung. Allein für die neue Erschließungsstraße zum Plangebiet ist es voraussichtlich erforderlich, einen Baum innerhalb der Reihe zu entfernen.

Abb. 7

Auszug aus dem Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe - Entwicklung schutzbedürftiger Bereiche10

Westlich angrenzend an das Plangebiet - und zum kleinen Teil noch innerhalb des Plangebietes liegt ein geplantes Landschaftsschutzgebiet, das den Verlauf des gesamten Gänsebachs umfasst11. Dieser Bereich besitzt eine mittlere Schutzwürdigkeit. Dort vorhandene wertvolle Biotoptypen sind aufgrund der Grundwasserabsenkungen und landwirtschaftlichen Nutzungsintensivierung mittlerweile verloren gegangen. Eine mittlere Bedeutung erhält das Tal des 7 8 9 10 11

Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe, 2001, Karte 1c, Potenziell natürliche Vegetation ebenda, Karte 3, Arten und Lebensgemeinschaften - Wichtige Bereiche aus lokaler Sicht ebenda, Karte 2a, Fauna Bestand — seltene und gefährdete Arten ebenda, Karte 7, Entwicklung schutzbedürftiger Bereiche ebenda, Karte 7, Entwicklung schutzwürdiger Bereiche

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Gänsebachs noch für Libellen. Durch die Entwicklung des Plangebietes sind — aufgrund der geplanten Nutzungen und der hohen Abstände - Einschränkungen oder Wechselwirkungen mit den entlang des Gänsebachs vorhandenen oder geplanten naturschutzfachlichen Wertigkeiten jedoch nicht zu befürchten. Der Bestand an Biotoptypen12 im Plangebiet ist insgesamt entsprechend der Landschaftsstruktur und der Nutzungssituation ausgeprägt (siehe nachfolgende Karte). Abb. 8

Biotoptypen im Plangebiet

12

Die Bestandaufnahme erfolgte im April 2010. Veränderungen im Gebiet haben sich bis heute insoweit ergeben, als bereits die Flächen für die Entwässerung eine Planstraße sowie mehrere Grundstücke bebaut wurden. Es wird dennoch vom ursprünglichen (unbebauten) Zustand der Flächen aus dem April 2010 ausgegangen, um den Eingriff ordnungsgemäß zu bilanzieren.

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Die folgende Auflistung gibt die vorkommenden Biotoptypen, ihre summarische Flächenausstattung und ihre Bewertung13 hinsichtlich der ökologischen Bedeutung wieder. Abb. 9

Bewertung der Fläche vor dem Eingriff Biotoptyp / Nutzung Einzelgebäude mit Garten (3.340m²) - davon versiegelt 60 % - Freiflächen Gewerblicher Bereich (16.258m²) - davon 80 % versiegelt - Freiflächen Acker Intensivgrünland trockener Standorte Summen

Typ

Fläche in m²

Wertfaktor

OE (x) PHG

2.004 1.336

0 1

OGG (X) PZA A GIT

13.007 3.252 35.814 18.943 74.355

0 1 1 2

Wertpunkte

1.336 0 3.252 35.814 37.886 75.170

Geplante Eingriffe: Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Nutzungsziffern werden dabei so festgelegt, dass eine den städtebaulichen Zielen entsprechende relativ hohe Versiegelungsrate möglich ist. Am südlichen, westlichen und nördlichen Rand des Plangebietes werden öffentliche Grünflächen vorgesehen, die einer ordnungsgemäßen Rückhaltung und Versickerung des anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers dienen. Vom vorhandenen Baumbestand entlang der B6 entfällt für die Zufahrt der Planstraße ein Baum. Nachfolgend sind die Wertigkeiten der betroffenen Flächen nach geplantem Baurecht bilanziert: Abb. 10

Bewertung der Fläche nach dem Eingriff Biotoptyp / Nutzung Gewerbegebiet, Bestand + neu (59.904) -versiegelt (GRZ 0,8) -Freiflächen Grünfläche, teilweise mit Regenrückhaltung, naturnahe Gestaltung Straße (Planstraßen) Summen

Typ

Fläche in m²

Wertfaktor

Wertpunkte

OGG (X) PZA PZA HFM TFB

47.923 11.981 10.035

0 1 2,0

0 11.981 20.070

4.416 74.355

0

0 32.051

Auf den nicht versiegelten Bodenbereichen erhält der Boden weitgehend seine Funktion als Standort für Flora und Fauna. Es findet eine Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort statt, die Grundwasserspende wird nicht wesentlich gestört. Das Landschaftsbild bzw. Ortsbild kann durch die geplante Bepflanzung und Ausbildung eines Siedlungsrandes gegenüber dem derzeitigen Zustand auch positiv beeinflusst werden. Abb. 11

Saldo der Bewertung vor / nach dem Eingriff Flächenwert 75.170 32.051

Vor dem Eingriff Nach dem Eingriff Saldo

13

Die Bewertung erfolgte nach dem Modell des Nds. Städtetages

Defizit

- 43.119

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Gemäß den vorgenommenen Wertungen und entsprechend der Gesetzeslage führt die Realisierung der Planung zu einem erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Es entsteht ein rechnerisches Defizit von 43.119 Punkten. Um die naturschutzfachlichen Belange angemessen berücksichtigen zu können, sind deshalb Kompensationsmaßnahmen auch außerhalb des Plangebietes erforderlich. In der Planung sind deshalb entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen und zugeordnet worden. Artenschutz gemäß § 42 BNatSchG

Es gibt keine Hinweise darauf, dass im Gebiet besonders geschützte oder streng schützte Tier- und Pflanzenarten gemäß BNatSchG vorkommen. Besondere Wertigkeiten für Arten- und Lebensgemeinschaften sind gemäß den Ergebnissen des Landschaftsplanes ebenfalls nicht gegeben. Im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigungsanträge zu den notwendigen Rückhalteanlagen im Gebiet wurden differenzierte artenschutzrechtliche Betrachtungen für einen Großteil der berührten Flächen sowie den Umgebungsbereich vorgelegt. Sie zeigen, dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Verbotstatbestände des Artenschutzes berührt sind. Es wird deshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Unterlagen verwiesen14. Die Bestimmungen des speziellen Artenschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Schutzgut Landschaft / Ortsbild Prägend für das Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes sind die Streubebauung und die intensive landwirtschaftliche Nutzung in den Randbereichen. Hecken- oder Gehölzstrukturen fehlen weitgehend. Der Landschaftsplan15 beschreibt das Landschaftsbild in diesem Bereich insgesamt als stark beeinträchtigt, wozu letztlich auch die Durchschneidung mit breiten und viel genutzten Verkehrstrassen (B6) beiträgt. Als Empfehlung spricht der Landschaftsplan die Entwicklung von Hecken, Gehölzen, Feldgehölzen, Bäumen etc. im westlich anschließenden Bereich aus, die zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen können16. Dieses wurde in den Planungen berücksichtigt. Schutzgut Bo oden Das Plangebiet liegt in der Landschaftseinheit der Syker Vorgeest17. Sie wird bestimmt durch fluviatile Ablagerungen. Es finden sich weichselzeitliche Böden.18 Im Plangebiet findet sich Podsol mit Grundwassereinfluss im Unterboden (Gley).19 Besonders schützenswerte Böden finden sich nicht.

Altlasten

Der Landkreis Diepholz teilt im Schreiben vom 06.09.2005 mit, dass die im Plangebiet liegenden Grundstücke Syker Straße Nr. 28, Nr. 30 und Nr. 32 aufgrund der gewerblichen Nutzung seit den 50er bzw. den 60er Jahren im Kataster der Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetztes (BBodSchG) erfasst sind. Über die betreffenden Grundstücke ist im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung folgendes bekannt:

14 15 16 17 18 19

Regelung der Oberflächenentwässerung / Entwurfs- und Genehmigungsplanung — Gewerbegebiet Melchiorshausen / B 6, Teil 4, Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 14 — 24, erstellt durch die Ingenieurdienst Nord, 16. April 2010 Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe, 2002, S.48 Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe 2002, Karte 6, Landschaftsentwicklung Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe, 2001, Karte 1 ebenda, Karte 1b, Geologie ebenda, Karte 1a, Böden

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Abb. 12

Abb. 13

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Verdachtsflächen im Plangebiet Standort

Nr.

Zeitraum

Syker Straße 28

251.047.5.909.0090

1952

Syker Straße 30

251.047.5.909.0093

1953-1993

Syker Straße 32

251.047.5.909.0096

1960-1967 1985-1993 1982-2000 1990-1993

Nutzungshinweise / Gefährdungspotenzial Transportunternehmen und Tischlerei Landmaschinenwerkstatt und Eisenwaren-Großhandel Lohndrescherei mit Mähdreschern Handel mit Lkw und Anhängern Reifenhandel Bereifung / Runderneuerung

Lage der Verdachtsgrundstücke nach BBodSchG Syker Straße Nr. 28

Syker Straße Nr. 30

Syker Straße Nr. 32

Da bei allen oben aufgeführten Grundstücken nicht bekannt ist, inwieweit tatsächlich mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist und ob dadurch möglicherweise schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, hat die Gemeinde eine orientierende Altlastenerkundung20 veranlasst. Der Umfang der Recherche wurde mit dem Landkreis Diepholz festgelegt. Die Untersuchung zeigt auf, dass auf dem Untersuchungsgelände Melchiorshausen nur wenige Dezimeter mächtige Auffüllungen und i. d. R. organoleptisch unauffälliges Material angetroffen wurde. Aktueller Handlungsbedarf besteht nicht. Es wird empfohlen, bei weiteren Hinweisen auf mögliche Schadstoffeinträge oder im Rahmen der flächendeckenden Baumaßnahmen und organoleptischen Auffälligkeiten einen Altlastengutachter heranzuziehen. Generell gilt, dass bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bei der Erschließung oder Bebauung unverzüglich die Untere Abfallbehörde des Landkreises Diepholz zu benachrichtigen ist. 20

Orientierende Altlastenerkundung im Rahmen der Bauleitplanung Gemeinde Weyhe, Bebauungsplan Nr. 28 (67/103) „Melchiorshausen“, erstellt durch Bau-, Abbruch- und Umweltplanung GbR, Bremen, 09.05.2008

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Schutzgut Wasser Vorranggebiet für die Wassergewinnung

Das Plangebiet liegt innerhalb eines großflächigen Vorranggebietes für die Trinkwasserversorgung (Ziele des RROP). Solche Gebiete werden bereits jetzt oder in absehbarer Zeit für die Deckung des Trinkwasserbedarfs in der Region benötigt. In diesen Bereichen ist insbesondere eine das Grundwasser schonende Landbewirtschaftung erforderlich. Die Harzwasserwerke teilen mit Schreiben vom 07.09.2005 mit, dass das geplante Gebiet innerhalb der festgesetzten Schutzzone III a des Wasserwerkes Ristedt, ca. 600m Grundwasser stromauf vom Brunnen B 10 liegt. Die an den Bauarbeiten beteiligten Firmen sind darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem Wasserschutzgebiet befinden. Sie sind unter diesen Umständen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Auch kann eine Einleitung von Niederschlagswasser über Schluckbrunnen nicht toleriert werden, weil damit ggf. verunreinigtes Wasser direkt in den Grundwasserleiter eingebracht wird. Es ist stattdessen eine Versickerung unter Ausnutzung der belebten Oberbodenzone vorzusehen. Sofern dem Versickerbecken neben nicht schädlich verunreinigtem Wasser von Dach- und Hofflächen auch Niederschlagswasser von Verkehrsflächen zugeleitet werden soll, ist hierfür die Vorschaltung eines Leichtflüssigkeitsabscheiders einzuplanen. Muss aus zwingenden Gründen das Straßenablaufwasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, ist sicherzustellen, dass das Gewässer nicht nachteilig verändert wird. Die Planung eines Gewerbegebietes steht nicht im Widerspruch zu diesen übergeordneten Planungszielen. Grundwasserabsenkungen oder besondere Schadstoffeinträge in das Grundwasser bzw. die umliegenden Gewässer aus dem Plangebiet sind bei einer anzunehmenden ordnungsgemäßen Nutzung des Gewerbegebietes nicht zu befürchten.

Oberflächenwasser

Ein Oberflächenentwässerungskonzept liegt vor. Eine Versickerung über den natürlich anstehenden Boden ist aufgrund des hohen Grund- bzw. Sickerwasserstandes nicht möglich. Da sich das Gebiet zudem im Wasserschutzgebiet befindet ist eine Vorbehandlung des anfallenden Oberflächenwasser notwendig. Das Konzept sieht die Ableitung des unbelasteten Oberflächenwasser über Regenwasserkanäle in ein RRB am südlichen Rand des Plangebietes mit vorgeschaltetem Leichtabscheider vor. Im Pumpbetrieb wird das gespeicherte Wasser anschließend auf ein Versickerbecken aufgebracht. Es findet eine Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort statt.21 Es ist nicht erkennbar, dass bei einer ordnungsgemäßen Entwässerung der örtliche Wasserhaushalt wesentlich gestört oder gefährdet wird.

Gewässer

Nördlich des Plangebietes, in einem Abstand von mindestens 60m, verläuft der Gänsebach. Er ist ein zeitweise trocken fallendes Fließgewässer II. Ordnung in einem kritisch belasteten Bereich. 22 Es erfolgt entsprechend den Vorgaben nur eine gedrosselte Einleitung des unbelasteten Oberflächenwassers aus dem Gebiet. Veränderungen für das Gewässer oder Beeinflussungen ergeben sich nicht.

Überschwemmungsbereich

Der Überschwemmungsbereich des Gänsebachs ist nicht betroffen. Der festgesetzte Überschwemmungsbereich befindet sich erst östlich der B6. In diesem Bereich sind allerdings noch mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmende

21 22

siehe dazu das Oberflächenentwässerungskonzept, erstellt durch Ingenieurdienst Nord, Oythen 2010 Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe 2001, Karte 5, Boden, Wasser, Klima, Luft, wichtige Bereiche aus lokaler Sicht

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Kompensationsmaßnahmen auf einer gemeindeeigenen Fläche vorgesehen. Auch Planungen zu weiteren Überschwemmungszonen sind nicht bekannt. Abwasser

Die Beseitigung der Schmutzwässer erfolgt ausschließlich über das Kanalnetz der Gemeinde. Sie werden in der Kläranlage (Bremen-Seehausen) entsprechend dem Stand der Technik gereinigt und an die Vorflut abgegeben. Wesentliche nachteilige Wirkungen für die Umwelt sind nicht befürchten. Schutzgut Luft und Kliima Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Gebietes, das einer gemeindlichen Ausgleichsfunktion (Kalt- und Frischkluftabfluss) dient. Nördlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich mit dem Niederungsbereich des Gänsebachs eine Leitbahn für den Kalt- und Frischluftabfluss im Gemeindegebiet nach Norden23, das durch die Planung jedoch nicht beeinträchtigt wird. Kleinklimatische Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation sind zu erwarten. Auf den versiegelten Flächen ist von höheren Temperaturen und geringerer Luftfeuchte auszugehen. Geeignete Bepflanzungen auf den Flächen oder an den Rändern des Gewerbegebietes können die kleinklimatischen Änderungen abmindern.

Luftreinhaltung

Im Plangebiet oder in der Nachbarschaft befinden sich keine Anlagen, die in besonderem Maße die Luft verunreinigende Stoffe emittieren und zu einer wesentlichen Belastung führen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass bezüglich der Reinhaltung der Luft die Grenzwerte der 22. BImSchV überschritten werden. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet bzw. im Umgebungsbereich der Planung befinden sich keine Kulturgüter von besonderer Bedeutung. Auf sonstige Sachgüter wirkt die Planung in keinerlei Weise ein, von der negative Rückwirkungen anzunehmen wären. Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter wird von der Planung nicht näher berührt. Wechselwirkungen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer relevanten Verstärkung oder Verminderung der vorgenannten Auswirkungen der Planung führen können, sind nicht bekannt. Die folgende Übersicht fasst die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung zusammen und beurteilt den Grad ihrer Erheblichkeit.

Abb. 14

Auswirkungen auf die Schutzgüter

23

Schutzgut

Umweltauswirkungen

Erheblichkeit

Mensch Pflanzen

Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm Zerstörung von Lebensräumen

Tiere

Geringer Verlust von Lebensräumen



Ortsbild

Geringe Beeinträchtigung



Boden

Verlust von Bodenfunktionen

Wasser

Verlust an Sickerfläche für Oberflächenwasser

 

 

Landschaftsplan der Gemeinde Weyhe 2001, Karte 5, Boden, Wasser, Klima, Luft, wichtige Bereiche aus lokaler Sicht

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Klima / Luft

Geringe Veränderung



Kultur-/ Sachgüter

Keine Beeinträchtigungen

-

Wechselwirkungen

Keine relevanten Wechselwirkungen zwischen den Werten und Funktionen der Schutzgüter

-

sehr erheblich /  erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich

2.2 Prognose Durchführung der Planung

Bei Durchführung der Planung sind insbesondere die Schutzgüter Mensch (Lärmimmissionen) und die Schutzgüter Pflanzen und Boden (Versiegelung) betroffen. Hier sind die Umweltwirkungen erheblich, können aber durch geeignete Maßnahmen in ihren Wirkungen vermindert oder kompensiert werden.

Bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bislang noch freien Flächen weiterhin voraussichtlich in landwirtschaftlicher Nutzung als Acker- oder Grünlandflächen mit der ggf. entsprechenden Düngung. Innerhalb der bereits bebauten gewerblichen Bereiche ist jedoch nicht auszuschließen, dass es zu weiteren ungeordneten Anbauten oder Nebengebäuden kommt. Die Nicht-Durchführung der Planung sichert somit nicht den jetzt vorhandenen Umweltstandard.

3

Zusätzliche Angaben

Prüfverfahren und Kenntnislage

Die Umweltprüfung basiert auf den vorhandenen einschlägigen Planungsunterlagen der Gemeinde (FNP, Landschaftsplan), fachgutachterlichen Stellungnahmen (Lärm, Verkehr, Oberflächenwasser), der Bestandsbegehung, der vorliegenden Baugrundund Altlastenerkundung24 und dem einschlägigen rechtlichen und technischen Regelwerk. Unvollständige oder mangelnde Informationslagen wurden im Bereich der Altlasten festgestellt. Allerdings besteht hier kurzfristig kein Handlungsbedarf für die Gemeinde. Im Zuge weiterer Bauvorhaben oder Grundstücksnutzungen auf den Verdachtsflächen werden von den Grundstückeigentümern weitere Untersuchungen gefordert.

Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Die zu erwartenden Umweltauswirkungen werden maßgeblich durch die Fachdienststellen der Gemeinde Weyhe überwacht. Die wesentlichen Kompensationsmaßnahmen liegen auf Flächen der Gemeinde. Die Kosten werden mit den zukünftigen Nutzern im Gewerbegebiet auf Basis der Kostenerstattungssatzung abgerechnet. Dadurch ist die Umsetzung der naturschutzfachlichen Belange gesichert. Insofern ist ein Monitoring hier nicht erforderlich. Die erforderlichen wasserrechtlichen Maßnahmen (Oberflächenentwässerung, Regenrückhaltung) liegen innerhalb von öffentlichen Grünflächen. Die entsprechenden Fachdienste der Gemeinde sowie des Landkreises überwachen die Umsetzung entsprechender Regelungen auch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren. Die festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz werden im Rahmen der nach der niedersächsischen Bauordnung erforderlichen Baugenehmigungen gemäß § 74 NBauO geprüft und durch die Bauaufsicht sichergestellt.

24

Orientierende Altlastenerkundung im Rahmen der Bauleitplanung Gemeinde Weyhe, Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) „Melchiorshausen“, erstellt durch Bau-, Abbruch- und Umweltplanung GbR, Bremen, 09.05.2008

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Standort von mehreren mittelständischen Betrieben, der dauerhaft im Sinne einer Gewerbebestandspflege gesichert werden soll. Zugleich sollen Entwicklungsflächen für weitere Handwerksund Dienstleistungsbetriebe zur Verfügung gestellt werden, um zusätzliche Entwicklungsimpulse für den Ortsteil Melchiorshausen zu erzielen.

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Als voraussichtliche erhebliche umweltrelevante Einwirkungen sind die Belastungen zu nennen, die sich durch zusätzliche gewerbliche Grundstücke für die benachbarten Wohnhäuser im Bereich des Birkhuhnweges ergeben. Erhebliche Vorbelastungen durch den Verkehr auf der B6 sind vorhanden. Hier wurden Empfehlungen für die Begrenzung der Emissionen im Rahmen der Bebauungsplanung (Emissionskontingentierung / Schutzmaßnahmen für Lärmpegelbereiche) ausgesprochen. Die Eingriffe in die Natur und die Landschaft wurden ermittelt und bewertet. Insbesondere durch die zu erwartenden Versiegelung ergibt sich ein Verlust an Lebensräumen für die Flora. Die betroffenen Wertigkeiten können jedoch durch entsprechende Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen weitgehend ausgeglichen werden.

C

Zusammenfassende Erklärung

Ziel der Planaufstellung

Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ´95 und dem Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) „Gewerbegebiet Melchiorshausen/B6“ der Gemeinde Weyhe soll ein gewerblicher Standort im Außenbereich beordnet und weiter entwickelt werden. Die Planbereiche befinden sich westlich der B6 im Ortsteil Melchiorshausen, nördlich des Birkhuhnweges. Im Rahmen der 4. Änderung des FNP wird eine gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Im Bebauungsplan Nr. 28 (67/102) werden neben der Festsetzung von Gewerbegebieten (GE) noch detaillierte Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung auf der Fläche getroffen. Zudem werden Immissionsschutzmaßnahmen vorgesehen und es wird die erforderliche Kompensation für den Eingriff festgesetzt.

Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde insbesondere seitens der Anwohner Kritik an der geplanten Ansiedlung der Firma GS agri im westlichen Plangebiet geäußert. Allerdings ist mittlerweile diese Ansiedlung nicht mehr aktuell, so dass z.B. die vormals anvisierten Silobauten nicht mehr erforderlich werden. Nunmehr werden für die Flächen im Wesentlichen unveränderte Ausnutzungsmöglichkeiten vorgesehen, jedoch unter Reduzierung der maximalen Bauhöhen im GE2 — wie im GE1auf 12m und Festlegung der Emissionskontingentierungen im gesamten Plangebiet auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Stellungnahme. Insoweit konnte auch die Kritik der Anwohner berücksichtigt werden. Die Befürchtungen von Anwohnern hinsichtlich eines zusätzlichen Verkehrsaufkommens im Bereich des Birkhuhnweges kann zurückgewiesen werden, da sich die Hauptanbindung des gesamten Gebietes allein auf die B6 konzentriert. Allerdings können allgemeine öffentliche Verkehre, wie sie z.B. von Beschäftigten ausgelöst werden, die das Gebiete anfahren, auf öffentlichen Straßen auch nicht ausgeschlossen werden.

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Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligu ng gemäß § 4(1) BauGB

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Seitens der Behörden gab es von den Harzwasserwerken den Hinweis auf die Belange der Wasserwirtschaft, auf den Verlauf einer überörtlichen Wasserleitung im Bereich der B6, auf die Lage im Wasserschutzgebiet und die entsprechenden Schutzhinweise für die Versickerung von Oberflächenwasser im Gebiet. Diese Hinweise wurden berücksichtigt und auch nochmals in die Begründung der Planung aufgenommen. Es wurden auch die Empfehlungen der Gewerbeaufsicht berücksichtigt und Emissionskontingentierungen auf den Flächen vorgesehen. Zugleich wurden Lärmpegelbereiche entlang der B6 zum Schutz eines ggf. notwendigen betrieblichen Wohnens im Gebiet vorgesehen. Eine wesentliche Veränderung zum Vorentwurf ergab sich durch eine veränderte Erschließung, die über den geraden Verlauf der Planstraße C nun der Gemeinde bzw. den Eigentümern für die nördlich gelegenen Flächen mehr Flexibilität bei der Grundstücksparzellierung einräumt und damit der laut Wirtschaftsförderung bestehenden Nachfrage nach kleineren Gewerbegrundstücken Rechnung trägt. Dies schien zu Beginn des Verfahrens aufgrund der Haltung der Flächeneigentümer nicht möglich. Eine andere wesentliche Veränderung wurde am westlichen Rand des Plangebietes vorgesehen. Da hier nicht mehr im Sinne einer örtlichen Bestandspflege ein Standort für einen großen Agrarhandel entstehen soll, entfällt auch die Notwendigkeit von Bauhöhen bis zu 18m oder sogar 24m für Siloanlagen. Nunmehr werden hier entsprechend den sonstigen Festsetzungen im Gebiet nur Gebäudehöhen von maximal 12m vorgesehen, womit auch wesentliche Forderungen der Anwohner erfüllt werden können. Für die Fläche bewirbt sich aktuell ein Wertstoffhof, der mit den nun vorgesehenen baurechtlichen Festsetzungen ohne Probleme umgesetzt werden kann.

Ergebnisse der Auslegung der Planung gemäß § 3(2) BauGB

- wird noch ergänzt —