Gemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn

Gemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn Allgemeine Bestimmungen und Richtlinien für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern in der Fa...
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Gemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn Allgemeine Bestimmungen und Richtlinien für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern in der Fassung vom 3. Juli 2001

§1 Zulassungen von Veranstaltungen (1) Das Mehrzweckhaus Hölzern ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Eberstadt. Sie dient dem kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird das Mehrzweckhaus Hölzern Vereinen, Gesellschaften und Privatpersonen überlassen. (2) Das Mehrzweckhaus Hölzern steht außerdem auch für Kongresse, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, Schul-, und Familienfeiern sowie für Modeschauen und andere Werbeveranstaltungen zur Verfügung. Ausstellungen können zugelassen werden. (3) Über die Zulassung einer Veranstaltung im Mehrzweckhaus Hölzern entscheidet die Gemeinde Eberstadt. §2 Antrag auf Überlassung (1) Der Antrag auf Überlassung des Mehrzweckhauses ist spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung beim zuständigen Hausmeister unter Angabe des Veranstalters, des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung, des Veranstaltungstermins und der Dauer der Veranstaltung zu stellen. (2) Die Überlassung des Mehrzweckhauses bedarf eines schriftlichen Vertrags, dessen Bestandteil diese Benutzungsordnung ist. (3) Der Benutzungsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Veranstalter die ihm mitgeteilten Mietbedingungen bis zu Beginn der Veranstaltung nicht anerkannt hat. (4) Für die regelmäßige Benutzung des Mehrzweckhauses durch die Vereine wird jährlich ein Benutzungsplan erstellt. Die Erstellung erfolgt im Einvernehmen mit den Vereinen. (5) Das Mehrzweckhaus ist im Regelfall während der Schulferien ab dem letzten Schultag geschlossen. Die Benutzung während der Ferien bedarf der Einzelgenehmigung. §3 Benutzungsentgelt (1) Die Veranstalter haben für die Überlassung und die Benutzung des Mehrzweckhauses Benutzungsentgelte nach der Anlage dieser Benutzungsordnung zu entrichten. (2) Die Entgelte werden nach schriftlicher Bekanntgabe zahlungsfällig. Wenn die Entgelte im voraus angefordert werden und nicht spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung der Gemeindekasse gutgeschrieben sind, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Überlassung des Mehrzweckhauses kann von einer Haftsumme abhängig gemacht werden. (5) Für die regelmäßige Benutzung des Mehrzweckhauses durch Vereine für Übungszwecke (§ 2 Abs. 4) wird kein Entgelt erhoben. §4 Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstands (1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Hausmeister beanstandet. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. (2) Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder am Vertragsgegenstand sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Hausmeister übt das Hausrecht aus. Seinen Weisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten. (4) Beginn und Ende der Veranstaltung richten sich nach den im Benutzungsvertrag festgesetzten Zeiten. Der Veranstalter hat für die strikte Einhaltung dieser Zeiten Sorge zu tragen. (5) Das Mehrzweckhaus wird durch den Hausmeister dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Die Rückgabe des Mehrzweckhauses hat nach der Veranstaltung durch den Leiter an den Hausmeister zu erfolgen, wobei festgestellt wird, ob irgendwelche Schäden verursacht worden sind und das Inventar vollständig ist. Später festgestellte Schäden kann die Gemeinde dennoch geltend machen. (6) Die Aufstellung und das Wegräumen der Tische und Stühle, sowie der Bühne ist Sache des Veranstalters unter Anleitung des Hausmeisters. Nach der Veranstaltung ist das Mehrzweckhaus dem Hausmeister besenrein zu übergeben. Für die Entsorgung des entstandenen Mülls ist der Veranstalter selbst verantwortlich. §5 Benutzung als Sporthalle (1) Das Betreten des Mehrzweckhauses zum festgesetzten Termin ist nur in Anwesenheit eines Übungsleiters oder einer anderen verantwortlichen Person gestattet. Übungen und Veranstaltungen müssen unter Aufsicht eines Leiters stattfinden. (2) Übungsleiter haben vor Beginn der Übungsstunden den Zustand des Mehrzweckhauses auf seine Brauchbarkeit zu überprüfen. (3) Der Übungsleiter hat dafür zu sorgen, dass das Mehrzweckhaus pünktlich zum festgelegten Zeitpunkt und in ordnungsgemäßem Zustand verlassen wird. Fallen Übungsstunden aus oder werden diese früher beendet, ist der Hausmeister davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Zur Reinhaltung des Mehrzweckhauses und Schonung der Geräte und des Fußbodens sowie zur Verhütung von Unfällen sind von den Übenden Turnschuhe mit heller Sohle zu tragen. Das Betreten des Innenraumes mit Stollen-, Spikes- oder Straßenschuhen ist nicht gestattet. Um eine Verschmutzung des Innenraumes zu vermeiden, sind die Turnschuhe grundsätzlich erst im Mehrzweckhaus anzuziehen. (5) Vereinseigene Turn- und Sportgeräte dürfen nur in stets widerruflicher Weise mit Genehmigung der Gemeinde im Mehrzweckhaus untergebracht werden. §6 Bewirtschaftung (1) Im Mehrzweckhaus kann der Veranstalter die Bewirtschaftung selbst durchführen oder einem Dritten überlassen. Die für die Erteilung der Schankerlaubnis notwendige Zustimmung ist gesondert einzuholen. (2) Im Eigentum der Gemeinde stehende, im Mehrzweckhaus vorhandene Einrichtungsgegenstände, Geschirr und Besteck, werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen. Die Kücheneinrichtung und das Küchengeschirr werden von der Veranstaltung vom Hausmeister dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Die Rückgabe hat in der gleichen Weise an den Hausmeister der Gemeinde zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benützung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Hierfür hat der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung in Höhe der von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Verrechnungssätze zu tragen. Das gleiche gilt für die abhanden gekommenen Gegenstände. Für die Küchenbenutzung ist vor der Veranstaltung vom Veranstalter dem Hausmeister eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist. (3) Unter den im Mehrzweckhaus ausgeschenkten Getränken müssen mindestens zwei alkoholfreie Limonadengetränke (davon ein Cola-Getränk) angeboten werden, die im Verhältnis zur Menge nicht mehr als Bier kosten. (4) Bei der Bewirtschaftung darf nur Mehrweggeschirr benutzt werden. §7 Besondere Pflichten des Veranstalters (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen (z. B. Verkürzung der Sperrzeit, Schankerlaubnis) sowie anlässlich der Veranstaltung anfallende öffentliche Abgaben pünktlich zu entrichten. (2) Die Gemeinde kann die Vorlage des Programms für die Veranstaltung verlangen und dabei einzelne Punkte oder das ganze Programm beanstanden. Ist der Veranstalter mit einer Programmänderung nicht einverstanden, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten. (3) Die Benutzer von Veranstaltungen sind anzuhalten, zur Ablage der Garderobe die hierfür besonders geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Der Veranstalter kann für die Benutzung der Garderobe ein Entgelt verlangen.

§8 Einsatz von Feuerwehr- und Sanitätsdienst; Einrichtung eines Saaldienstes (1) Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr (Brandwache) und Sanitätsdienst. Der Einsatz dieser Organisationen hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet einen ausreichenden Saaldienst einzurichten. Der Saaldienst ist neben der Brandwache verpflichtet, auf die Einhaltung der feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften genau zu achten und für einen ruhigen und ordnungsgemäßen Ablauf der gesamten Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Saaldienst hat auch darauf zu achten, dass die Gänge zwischen den Stuhl- und Tischreihen nicht zugestellt werden und hat im Brandfall das geordnete Verlassen des Mehrzweckhauses durch die Besucher zu regeln. §9 Dekoration, Änderung in und am Vertragsgegenstand, Werbung (1) Für die Dekoration und Ausschmückung des Vertragsgegenstands sowie für das notwendige Material hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Dabei hat der Veranstalter den Weisungen des Hausmeisters Folge zu leisten. (2) Änderungen am Vertragsgegenstand sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. (3) Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb des Mehrzweckhauses bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. § 10 Besucherhöchstzahlen (1) Die Besucherhöchstzahlen sind einzuhalten. Anderenfalls wird die Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter verletzt und der Veranstalter haftet für die Folgen und möglicherweise entstehende Schäden oder Unfälle. (2) Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu gewähren. § 11 Gewerbeausübung Eine Gewerbeausübung im Mehrzweckhaus bedarf einer besonderen Erlaubnis. Für die Erlaubnis kann die Gemeinde ein Entgelt verlangen. § 12 Haftung (1) Die Gemeinde überlässt dem Nutzer das Mehrzweckhaus und deren Einrichtungen zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine

Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen., soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt. (4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt. (5) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. (6) Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen. (7) Eine Haftung der Gemeinde für die Kraftfahrzeuge, die auf dem Parkplatz vor dem Mehrzweckhaus abgestellt sind, ist ausgeschlossen. § 13 Rücktritt vom Vertrag (1) Führt der Veranstalter, aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund, die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 25 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Ausfallentschädigung nur 5 % des Benutzungsentgelts zu entrichten. (2) Die Gemeinde kann vom Vertrag nur aus einem wichtigen Grund zurücktreten. Als wichtiger Grund gilt auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. (3) Die Gemeinde behält sich weiterhin vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem Veranstaltungstag

nicht möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Rücktritts keine Schadensersatzansprüche geltend machen. § 14 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen (1) Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahren des Veranstalters durchführen zu lassen. (2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet. Er haftet auch für etwaige Verzugsschäden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensansprüche geltend machen. § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist ausschließlich Eberstadt. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart. § 16 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2001 in Kraft und ersetzt die seitherige Ordnung für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern vom 15.07.1997. Die genannten EuroBeträge gelten ab 01.01.2002 und ersetzen die genannten DM-Beträge.

Beschlossen durch den Gemeinderat Eberstadt, den 3. Juli 2001

Schumann, Bürgermeister

Anlage zu den Allgemeinen Bestimmungen und Richtlinien für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern in der Fassung vom 3. Juli 2001

Gebühren für das Mehrzweckhaus in Hölzern

Nr.

Gebührengegenstand

Gebühr

1 1.1 1.2

Benutzung des großen Saales - örtliche Veranstalter - auswärtige Veranstalter

51,00 € 77,00 €

2.

Benutzung des kleinen Saales - örtliche Veranstalter - auswärtige Veranstalter

26,00 € 38,00 € 26,00 €

3.

Die Beträge erhöhen sich bei einer Veranstaltungsdauer nach 2.00Uhr nachts um

4.

Reinigung a) großer Saal b) kleiner Saal

20,00 € 10,00 €

Benutzung der Küche a) unter 4 Std. Benutzungsdauer b) über 4 Std. Benutzungsdauer

20,00 € 31,00 €

Zuschläge werden neben den Benutzungsgebühren erhoben für: a) Tanzveranstaltungen b) Bestuhlung mit und ohne Tische

20,00 € 10,00 €

Heizung a) großer Saal b) kleiner Saal

15,00 € 10,00 €

5.

6.

7.

Die Gebühren nach den Ziffern 1, 2 und 7 werden für Faschingsveranstaltungen um 50 % erhöht. Bei kulturellen oder förderungswürdigen Veranstaltungen entfallen die Gebühren nach den Ziffern 1 und 2. Die Gemeindeverwaltung kann entstehende Kosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen. Die Gebühren nach den Ziffern 1, 2 und 7 werden um 30 % ermäßigt, wenn die Veranstaltung unter einer Dauer von 4 Stunden liegt. Sämtliche Entgelte sind Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen wird zusätzlich in Rechnung gestellt.