Stadt Diepholz Landkreis Diepholz

Stadt Diepholz Landkreis Diepholz Begründung B e b a u u n g sp l a n Nr . 9 3 “V o sse n - B r u c h h o f“ Bildquelle: LGLN Unterlagen im Rahmen d...
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Stadt Diepholz Landkreis Diepholz

Begründung B e b a u u n g sp l a n Nr . 9 3 “V o sse n - B r u c h h o f“ Bildquelle: LGLN

Unterlagen im Rahmen der Auslegung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

Entwurf 15 02 25 Im Auftrag: Ofener Straße 33a * 26 121 Oldenburg Fon 0441-74210 * Fax 0441-74211

Bebauungsplan Nr. 93 „Vossen-Bruchhof“

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INHALT

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Anlass und Ziel .............................................................................. 2

2 2.1 2.2

Rahmenbedingungen .................................................................. 3 Flächennutzungsplan und bestehende Bebauungsplanung 3 Beschreibung des Plangebiets - Bestand 4

3

3.4 3.5 3.6 3.7

Abgleich der Planung mit öffentlichen und privaten Belangen ......................................................................................... 5 Geordnete städtebauliche Entwicklung 5 Baukultur, Denkmalschutz, Ortsbild 5 Umweltschutz einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege 6 Wirtschaft - Landwirtschaft 7 Verkehr 8 Ver- und Entsorgung 9 Schlussfolgerungen 9

4 4.1 4.2 4.3

Inhalte der Planung und Verfahren ...................................... 10 Aussagen der textlichen Festsetzungen 10 Örtliche Bauvorschriften 12 Verfahrensdaten 12

5 5.1 5.2 5.3 5.4

Umweltbericht............................................................................. 13 Einleitung 13 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 15 Zusätzliche Angaben 30 Allgemein verständliche Zusammenfassung 31

3.1 3.2 3.3

Anlage Planzeichnung in Teilblättern................................................. 32

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Anlass und Ziel Die Hofstelle Vossen-Bruchhof zählt zu den ältesten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten im Diepholzer Bruch. Die Alleinlage ist weder durch Siedlungsentwicklung noch sonstige Raumansprüche wesentlich in ihrer besonderen Eignung als landwirtschaftliche Betriebsstätte eingeschränkt. Sie wird von einem Familienbetrieb in Generationenfolge bewirtschaftet. Es handelt sich um einen standort- und flächengebundenen Betrieb. Die Flächenausstattung ist die Basis der Betriebsführung bzw. der Bewirtschaftung der Hofstelle und bietet nach aktuellen Maßstäben eine gesicherte Grundlage für die weitere Betriebsentwicklung. Gleichwohl deckt sie nicht den Umfang ab, der notwendig ist, um die angestrebte betriebliche Entwicklung auf der Hofstelle im Bereich der Tierhaltung gemäß BauGB § 201 als landwirtschaftliche Tierhaltung zu klassifizieren. Insofern ist die Errichtung zusätzlicher Anlagen auf der bislang im Außenbereich gelegenen Hofstelle gemäß BauGB § 35 (1) Nr.4 zu beurteilen. Die privilegierte Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich beschränkt § 35 (1) Nr.4 insbesondere bei der Tierhaltung. Die aktuell auf der Hofstelle gehaltenen Tierbestände überschreiten die in Nr.4 in Verbindung mit dem UVPG gesetzten Grenzwerte. Für die weitere Entwicklung auf der Hofstelle wird somit eine Bauleitplanung notwendig, die den betroffenen städtebaulichen Belangen Rechnung trägt. Die Stadt Diepholz hat einen grundlegenden städtebaulichen Rahmen für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebsstandorte im Stadtgebiet mit dem Bebauungsplan Nr. 66 Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung, der Anfang 2014 in Kraft getreten ist, gesetzt. Für gemäß § 35 (1) Nrn. 1 und 4 privilegierte Vorhaben weist Bebauungsplan Nr. 66 Sondergebiete zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen aus. Damit hat die Stadt prinzipiell entschieden, an welchen Standorten aus städtebaulicher Sicht Raum für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen im Stadtgebiet gegeben ist, und zwar in Abhängigkeit von und zugeordnet zu den aktiven Betriebsstandorten. Basierend auf dieser Entscheidung und basierend auf den eingangs angeführten Merkmalen des landwirtschaftlichen Betriebsstandortes Vossen-Bruchhof sieht die Stadt die Voraussetzungen dafür gegeben, die Hofstelle als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftliche Betrieb planungsrechtlich zu sichern und damit am Standort eine langfristige landwirtschaftliche Betriebsentwicklung zu ermöglichen. Ziel ist, Planungssicherheit für den landwirtschaftlichen Standort zu schaffen, unter Wahrung der sonstigen Raumfunktionen des Außenbereichs. Die Freiräume und die Freiraumqualitäten im unbebauten Außenbereich, insbesondere für die landschaftsbezogene Erholung, stehen hier im Vordergrund.

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Rahmenbedingungen Der Verwaltungsausschuss der Stadt Diepholz hat am 28.07.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 „Vossen-Bruchhof“ beschlossen. Das Plangebiet liegt am südlichen Rand des Stadtgebiets an der Straßenkreuzung Vossen Bruchhof / Hohnhorst. Es hat eine Größe von rd. 7,5ha, davon nimmt Überplanung der Hofstelle rd. 3,7 ha ein. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind der Planzeichnung des Bebauungsplans zu entnehmen. Die Lage des Plangebiets im Stadtgebiet zeigt der Übersichtsplan des Deckblattes.

2.1 Flächennutzungsplan und bestehende Bebauungsplanung Flächennutzungsplan

Der bislang rechtskräftige Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft aus. Im Parallelverfahren wird daher die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) aufgestellt. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist identisch mit dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans. Im FNP neu gargestellt wird eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftlicher Betrieb. Abb 1 Auszug aus dem FNP, aktuell rechtskräftiger Stand

Einfacher Bebauungsplan Nr. 66

Wie bereits ausgeführt hat die Stadt Diepholz den Außenbereich zur Regelung der privilegierten Tierhaltung mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 66 Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung überplant. Der vorliegende Bebauungsplan überplant die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 66 im Bereich der Hofstelle VossenBruchhof entsprechend der präzisierten städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich. Demgemäß wird der Bebauungsplan Nr. 66 mit In-Kraft-Treten des vorliegenden Bebauungsplanes im überplanten Teilgeltungsbereich aufgehoben.

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2.2 Beschreibung des Plangebiets - Bestand Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Hofstelle Vossen-Bruchhof mit vorhandenen Gebäuden und geplanten Erweiterungsflächen, einschließlich Hofgehölz, hofnahem Grünland und geplantem Grünsaum als Ausgleichsflächen bzw. zur Eingrünung der Hofstelle. Im Westen begrenzt die Straße Hohnhorst den Geltungsbereich, im Süden die Straße Vossen Bruchhof, im Norden und Osten grenzen betriebszugehörige Ackerflächen an. Die Lage des Geltungsbereiches gibt der Übersichtsplan auf der Planzeichnung wieder. Der gesamte Geltungsbereich bzw. die gesamte Hofstelle einschließlich der geplanten Erweiterungsflächen liegt im Flurstück 45, Flur 113, Gemarkung Diepholz. Abb 2 Luftbild des Plangebiets mit näherer Umgebung (Quelle BING)

Lage des Plangebiets im Stadtgebiet

Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtgebiets im Diepholzer Bruch nahe der Stadtgebietsgrenze. Nächstgelegene Dorflage ist in südwestlicher Richtung Lembruch am Dümmer. Rund 450m westlich verläuft die Eisenbahnlinie Diepholz-LemfördeOsnabrück. Die Straße Vossen Bruchhof bindet an die parallel zur Eisenbahntrasse verlaufende L 51, die Diepholzer Straße an, die Diepholz in nordsüdlicher Richtung mit Lembruch und Lemförde verbindet.

Umgebung des Plangebiets

Die Umgebung des Plangebiets zeigt sich als dünn besiedelter Außenbereich. Die nächstgelegenen Einzelwohnanlage befindet sich in rd. 280m nördlicher Richtung. Weitere Einzelgehöfte liegen in Entfernungen von mehr als 500m. Alle umgebenden

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Flächen um den Geltungsbereich werden ackerbaulich genutzt. Im Norden liegt in rd. 50m Abstand eine Biotopfläche. Es handelt sich um eine extensiv gepflegte Grünlandfläche, die an den Rändern abschnittsweise von Baumreihen gesäumt wird und mit einzelnen Baumgruppen bestanden ist.

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Abgleich der Planung mit öffentlichen und privaten Belangen Gemäß Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Von der Bebauungsplanung werden insbesondere die in den Kapiteln 3.1 bis 3.5 behandelten Belange berührt.

3.1 Geordnete städtebauliche Entwicklung Die Stadt Diepholz verfolgt in ihrer städtebaulichen Konzeption für den Außenbereich das Ziel, die Standorte der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltung so einzuordnen, dass Konflikte mit anderen Nutzungen minimiert werden und auf langfristige Sicht möglichst sicher auszuschließen sind. Zugleich sollen die Vorteile entwicklungsfähiger Standorte für die Tierhaltungsbetriebe dauerhaft sichergestellt werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 66 hat die Stadt die entsprechenden planerischen Vorgaben für die Entwicklung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltung festgelegt. Die Hofstelle Vossen-Bruchhof hat der Bebauungsplan Nr. 66 als Tierhaltungsstandort bestätigt. In Abstimmung mit dem ansässigen Betrieb und qualifiziert durch die Beratung der Landwirtschaftskammer wurden seinerzeit zudem Erweiterungsflächen für die Hofstelle festgesetzt, die dem möglichen Erweiterungsbedarf am Standort Rechnung tragen und mit der Umgebungssituation vor Ort grundsätzlich vereinbar sind. Anforderungen der Siedlungsentwicklung oder sonstiger Nutzungsansprüche in dem Raum, die der Tierhaltung am Standort grundsätzlich entgegenstehen, waren zum Zeitpunkt der Planaufstellung und sind auch heute nicht gegeben. Diese Festlegungen gelten fort und setzen den Rahmen für die vorliegende Planung. Die jetzt von dem Betrieb konkretisierten Entwicklungsziele für den Standort fügen sich in die Festlegungen des Bebauungsplanes Nr. 66 grundsätzlich ein. Insofern ersetzt der vorliegende Bebauungsplan die seinerzeitige Rahmengebung und legt die Entwicklungsflächen für die konkretisierte Vorhabenplanung verbindlich fest. Die geordnete städtebauliche Entwicklung ist folglich gewahrt. Auch im Sinne der Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist der Standort für die angestrebte Erweiterung der Tierhaltung geeignet. Konflikte zwischen einer erweiterten Tierhaltung mit benachbarten Wohnnutzungen können vermieden werden. Auf Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird der Nachweis geführt.

3.2 Baukultur, Denkmalschutz, Ortsbild Für die Planung ergeben sich nur begrenzte Anforderungen an die Baukultur. Die Planung berührt keine erhaltenswerten Ortsteile, Straßen oder Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung. Auch liegen in ihrem Geltungs- bzw. Wirkungsbereich keine größeren baulichen Anlagen oder historische Kulturlandschaftselemente, die allein oder im Zusammenhang mit anderen, das Ortsbild, die Straßengestalt oder das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen.

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Gleichwohl ist es für das Ziel der Stadt, einen intakten Außenbereich zu wahren, der seiner Funktion auch als Erholungsraum gerecht werden kann, von Bedeutung, dass Mindestanforderungen an das bauliche Erscheinungsbild erfüllt werden. Hierzu zählt, dass auch und gerade im abgelegenen Außenbereich die Gebäudeansichten nicht durch starke Widersprüche zu den tradierten, grundlegenden Gebäudemerkmalen in der Region auffallen. Wesentlich ist aus städtischer Sicht insbesondere die Farbgebung der Dachlandschaften, die aufgrund ihrer Großflächigkeit weithin in der Landschaft in Erscheinung treten. Hier soll die Farbpallette auf tradierte Töne beschränkt bleiben. Davon abweichende, wohl möglich noch durch Glanzeffekte grell hervortretende Farben, die sich nicht in das tradierte Landschaftsbild einfügen, sollen ausgeschlossen bleiben.

3.3 Umweltschutz einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege Gemäß Baugesetzbuch wurde die vorliegende Planung einer Umweltprüfung unterzogen. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Kapitel 5 Umweltbericht dokumentiert. Soweit nicht zu den anderen Belangen formuliert, werden die untersuchten Umweltbelange unter Abwägung mit den übrigen planungsrelevanten Belangen wie folgt in den Bebauungsplan aufgenommen: Immissionsschutz Geruchimmissionen Bioarerosole

Der Umweltbericht untersucht die zu erwartenden Immissionen, die sich mit einer Erweiterung der Tierhaltung auf der Hofstelle in der Umgebung einstellen können (Kapitel 5.2.a, Schutzgut Mensch). Potentiell hiervon betroffen sind zunächst die nächstgelegen Wohnnutzungen an den Straßen Hohnhorst und Diepholzer Bruch. Im Ergebnis legt der Umweltbericht jedoch dar, dass aufgrund der weiten Abstände und der aktuellen Möglichkeiten zur Abluftreinigung nach Stand der Technik keine zusätzlichen Belastungen für diese Wohnnutzungen zu erwarten sind. Mit Blick auf die landschaftsgebundene Erholung wird allerdings damit zu rechnen sein, dass Erholungssuchende auf den Straßen Hohnhorst und Vossen Bruchhof im Nahbereich der Hofstelle in Wegeabschnitten von maximal 200m bis 500m, je nach gewählter Wegstrecke und Witterungslage, erhebliche Gerüche wahrnehmen können. Die Stadt bewertet diese möglichen Belastungen für Erholungssuchende in Abwägung mit den wirtschaftlichen Erfordernissen der Betriebsentwicklung auf der Hofstelle als zumutbar. Davon unbenommen strebt sie einen möglichst weitreichenden Schutz auch des Außenbereichs vor Geruchsbelastungen und Bioaerosolen aus Tierhaltungsanlagen an. Sie bestimmt daher, dass im Plangebiet bei neuen Stallanlagen für die besonders emissionsträchtige Schweine- und Geflügelhaltung stets Abluftreinigungen vorzusehen sind.

Betriebslärm

Der Umweltbericht untersucht die zu erwartenden Lärmimmissionen, die auf die Umgebung einwirken. Für die Wohnnutzungen ergeben sich aufgrund der Abstände zur Hofstelle keine relevanten Belastungen.

Landschaftsbild

Für Erholungsuchende ist ein intaktes Landschaftsbild eine wesentliche Grundlage für die Qualität der landschaftsbezogenen Erholungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt an, dass Hofstellen, und hier insbesondere große Stallanlagen und Dunglager, durch umgebende Gehölze in das Landschaftsbild eingebunden werden. Wie der Umweltbericht darlegt, ist derzeit in dieser Hinsicht eine verbesserungsfähige Situation im Plangebiet gegeben. Im Zuge der Weiterentwicklung der Hofstelle soll daher durch Eingrünungsmaßnahmen bei Neubauten die landschaftliche Einbettung der Hofstelle verbessert werden. Dabei wird ein

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schrittweises Vorgehen vorgesehen, das den wirtschaftlichen Belangen des Betriebs wie den Belangen von Natur und Landschaft gleichermaßen im Zeitablauf angemessen Rechnung trägt. Die Eingrünungsmaßnahmen sollen gleichzeitig dem Ausgleich der Eingriffe in die sonstigen betroffen Schutzgüter direkt im Plangebiet dienen. Naturhaushalt

Der Umweltbericht legt dar, dass die geplante Überbauung von Ackerflächen, landwirtschaftlichen Lagerflächen und Restflächen eines entwidmeten Hofgehölzes einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt verursacht, wenngleich die Flächen von nachgeordneter ökologischer Bedeutung sind. Der vorgesehene Gehölzsaum, einschließlich einer Obstbaumanpflanzung, gleicht die Eingriffe aus. Für die Schutzgüter Flora, Fauna, Boden und Wasserhaushalt können die Eingriffsfolgen im Plangebiet gemäß Umweltbericht kompensiert werden.

Artenschutz

Erhebliche Beeinträchtigungen besonders oder sogar streng geschützter Arten der Flora und Fauna können ausgeschlossen bzw. vermieden werden, entsprechende Vorkommen sind, bis auf mögliche Brutvogelvorkommen siedlungstoleranter Vogelarten und Fledermäuse im Plangebiet nicht zu erwarten. Brutplätze bzw. Fortpflanzungsstätten können durch ein entsprechendes ökologisches Management während der Bauzeiten geschützt bzw. umgesiedelt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen von lokalen Populationen sind damit sicher zu vermeiden. Vielmehr steht nach Abschluss der Bauphasen mit den vorgesehenen Gehölzsäumen für die zu erwartenden siedlungstoleranten Arten ein erweitertes Habitatangebot zur Verfügung. Unüberwindliche Belange des Artenschutzes, die eine Umsetzung der Planung grundsätzlich verhindern könnten, sind nicht erkennbar.

3.4 Wirtschaft - Landwirtschaft Der Außenbereich im Diepholzer Bruch ist landwirtschaftlich geprägt. In den letzten hundert Jahren ist die Kulturlandschaft durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erheblich verändert worden. Bei der Kultivierung des Diepholzer Bruches wurde das Moor zu Grünland umgewandelt, noch bis in die 1970er Jahre herrschte die Grünlandwirtschaft vor. Abb 3 Auszug aus der historischen Karte Preußische Landesaufnahme 1877—1912 (Quelle: LGLN)

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Seit dem ist die Bodennutzung erheblich intensiviert worden. Heute wird der Großteil der Flächen beackert, Grünland kommt nur noch in kleinen Restflächen vor. Die gravierenden Auswirkungen, die die Landwirtschaft auf die Gestalt und die Qualität des Raumes im Außenbereich hatte, werden offensichtlich. Auch zukünftig wird die Entwicklung der Landwirtschaft die Gestalt und die Qualität des Außenbereiches maßgeblich beeinflussen. Hier setzt die städtische Verantwortung ein, im Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten einen intakten Außenbereich zu sichern, der den verschiedenen Raumansprüchen in ausgewogener Weise genügen kann. Die Intensivierung der Bodennutzung ist Grundlage der betrieblichen Entwicklung in der örtlichen Landwirtschaft gewesen. Heute ist allerdings eine agrarische Produktion erreicht, die in der Tierhaltung die Produktivität des örtlichen Bodenertrags weit übersteigt. Aus städtischer Sicht sind diese Entwicklungen zu einer flächenunabhängigen Tierhaltung sehr kritisch zu beurteilen. Die Rückwirkungen auf den Außenbereich infolge stark geruchsemittierender Tierhaltungsanlagen und eines sich verengenden Anbauspektrums mit Dominanz von Mais sowie auf den Boden infolge hoher Nährstoffimporte und entsprechender Belastungen auch der Gewässer und des Grundwassers stellen die Nachhaltigkeit der Bodennutzung bzw. der Nutzung des Außenbereichs in Frage. Bei dem betrachteten Betriebsstandort ist nach wie vor eine Bindung der Wirtschaftsweise an die Fläche gegeben, obgleich mit der gemäß BauGB § 201 eingetretenen Gewerblichkeit auch hier die in der betrieblichen Entwicklung erreichte Entfernung der Wirtschaftsweise von der Flächenbindung dokumentiert ist. Die auf der Hofstelle geplanten Vorhaben zur Erweiterung der Tierhaltung werden diese Entfernung weiter vergrößern. Gemäß allgemeiner fachlicher Beurteilung in der Landwirtschaft, insbesondere vertreten durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, bewegt sich eine solche betriebliche Entwicklung jedoch nach wie vor in moderatem Rahmen. Die Grenzen, die durch die vorherrschende Agrarpolitik und die Umweltgesetzgebung vorgeben sind, werden nicht voll ausgeschöpft. Nach aktuellen Maßstäben ist auch nach der angestrebten Erweiterung eine deutlich flächengebundene Bewirtschaftung gegeben. Neuere technische Entwicklungen bei der Abluftfilterung von Stallanlagen ermöglichen zudem, die Belastungen der Umgebung durch Geruchsemissionen deutlich einzuschränken. Die Stadt wertet unter diesen Voraussetzungen das wirtschaftliche Interesse des Betriebs zur Eigenentwicklung als vorrangig vor den Bedenken, die sie angesichts einer immer intensiveren Bodennutzung und einer agrarökonomisch dominierten Prägung des Außenbereichs der Erweiterung von Tierhaltungsanlagen entgegen bringt. Der historisch gewachsene Betriebsstandort soll auf der Hofstelle in seinen Entwicklungsmöglichkeiten als landwirtschaftlicher Betrieb hinreichend für die heute anstehenden betriebswirtschaftlichen Entscheidungen planungsrechtlich gesichert werden. Die Stadt verbindet dies mit Maßgaben, die dazu dienen sollen, den Standort in die Landschaft einzubinden und Geruchsimmissionen vorsorglich, soweit als nach Stand der Technik möglich, einzuschränken. Die Maßgaben sind so gehalten, dass sie mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umgesetzt werden können.

3.5 Verkehr Das Plangebiet wird über die Gemeindestraßen Vossen Bruchhof und Hohnhorst für den Kfz-Verkehr erschlossen. Die für den Betriebsstandort erforderlichen Zu- und

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Abfahrten von LKWs und landwirtschaftlichen Fahrzeugen können über diese Straßen bewältigt werden. Weder der Verkehrsfluss noch die Verkehrssicherheit werden von den möglichen Entwicklungen im Plangebiet in relevanter Weise berührt. Innerhalb des Plangebiets ist die Erschließung durch die zwei Zufahrten zur Hofstelle vorgegeben. Weitergehende Anforderungen an die verkehrliche Erschließung im Plangebiet ergeben sich nicht. Verkehrliche Anforderungen werden somit zufrieden stellend geregelt, weitergehende Belange werden durch die Planung nicht berührt.

3.6 Ver- und Entsorgung Technische Ver- und Entsorgung

Die technische Ver- und Entsorgung im Plangebiet kann durch die Anbindung an den Gebäudebestand und die Ausweitung des vorhandenen Leitungsnetzes sichergestellt werden: Die Wasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke EVB Huntetal GmbH. Die Stromversorgung erfolgt durch das Niederspannungsnetz der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH. Der Gewerbebetrieb im Plangebiet verfügt über eine eigene Transformatorenstation. Die Gasversorgung erfolgt durch das Versorgungsnetz der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH. Die erforderliche Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt mittlerweile über die entsprechenden privaten Anbieter. Besondere Regelungserfordernisse entstehen hier nicht. Die Müllentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH des Landkreises Diepholz. Die Erschließungs- und Transportwege sind für das Befahren mit LKW bemessen. Somit ist das Befahren und Rangieren mit Müllfahrzeugen problemlos möglich. Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt durch eine Kleinkläranlage auf der Hofstelle. Es ist von ausreichend Kapazitätsreserven auszugehen.

Wasserwirtschaft

Das anfallende unbelastete Oberflächenwasser wird im Plangebiet auf den unbefestigten Nebenflächen zurückgehalten und versickert bzw. gedrosselt in die Vorflut abgeleitet. Verunreinigtes Oberflächenwasser wird aufgefangen und den Dunglagerstätten bzw. einem Schadstoffabscheider zugeführt (siehe Kapitel 5.2, Schutzgut Wasser)

3.7 Schlussfolgerungen Im Ergebnis können die angesprochenen Belange im Rahmen der Planung zu einem Ausgleich gebracht werden. Die Entwicklung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftlicher Betrieb ist damit inhaltlich und planungsrechtlich begründet.

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Inhalte der Planung und Verfahren

4.1 Aussagen der textlichen Festsetzungen Die Baufläche im Plangebiet wird gemäß § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftlicher Betrieb festgesetzt. Das Sondergebiet wird in die Teilflächen SO 0 bis 5 gegliedert, denen jeweils Ausgleichsflächen zur Eingriffsregelung gemäß BauGB § 1a (3) in Verbindung mit § 9 (1a) zugeordnet werden. Art der baulichen Nutzung

In dem Sondergebiet werden ausschließlich Vorhaben zu gelassen, die dem auf der Hofstelle ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Textliche Festsetzung Nr. 1 (1)). Die Festsetzung bezieht sich auf die Formulierung des § 35 (1) Nr. 1, um die zulässigen Vorhaben gemäß gängiger Rechtsprechung näher zu bestimmen, der Zusatz der Erforderlichkeit für eine ordnungsgemäße Landwirtschaft begrenzt darüber hinaus die zulässige Vorhabenpalette auf die landwirtschaftlichen Kernaktivitäten. Sie stellt zudem darauf ab, dass der Betrieb, dessen Vorhaben zulässig sein sollen, auf der Hofstelle ansässig sein muss. Um der regenerativen Energiegewinnung, die sich zunehmend als Technik in der landwirtschaftlichen Produktion etabliert hat, einen angemessenen Raum zu geben, werden Einsatz- bzw. Anlagengrößen formuliert, die zulässig sein sollen (Textliche Festsetzung Nr. 1 (2)). Die Größenbeschränkungen legen den Rahmen der dienenden Funktion fest. Ausgeschlossen werden soll damit eine regenerative Energieerzeugung ohne wesentlichen Bezug zum ansässigen Betrieb, diese wird von der Stadt aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Außenbereich unter anderen Kriterien geregelt.

Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl wird im Sondergebiet auf 0,8 festgelegt und schöpft damit die in der BauNVO vorgesehene Obergrenze aus. Die Hofstelle soll eine möglichst effiziente Ausnutzung als Baufläche ermöglichen. Der Bedarf an Entwicklungsflächen soll auf die Lage der Hofstelle konzentriert und um den gewachsenen Kern arrondiert werden. Eine Ausdehnung in den Landschaftsraum wird damit minimiert.

Anzahl der Geschosse und Gebäudehöhe

In dem Sondergebiet sind ausschließlich eingeschossige Gebäude zulässig, dies entspricht der flächendeckend vorherrschenden Geschossigkeit im Außenbereich des Stadtgebiets. Die maximale Höhe der Gebäude-Oberkante (OK) wird durchgängig auf 14m begrenzt (Textliche Festsetzung Nr. 2). Die Festsetzung soll zum einen den nötigen Spielraum für die landwirtschaftliche Bebauung gewähren, andererseits soll mit der Beschränkung in Verbindung mit den Örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung sichergestellt werden, dass keine Gebäudehöhen und Gebäudekubaturen entstehen, die weithin sichtbar und massiv in der Landschaft hervortreten.

Bauweise Baugrenzen

Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet. Zur Regelung der geordneten baulichen Entwicklung ist die Eingrenzung auf eine bestimmte Bauweise im Sondergebiet nicht erforderlich. Der Verzicht gewährt das größtmögliche Maß an Flexibilität, um die Erfordernisse des Betriebs abzudecken. Die überbaubare Grundstücksfläche wird über Baugrenzen bestimmt. Sie werden gezielt sehr weit gefasst, um eine möglichst flexible Ausnutzung der Teilflächen des Sondergebiets zu ermöglichen. Einschränkungen erfolgen bei den Zuwegungen und dort, wo den Bauflächen Grün- bzw. Maßnahmenflächen für Natur und Landschaft benachbart sind, um ausreichende Abstände für die Entwicklung der Gehölze zu gewährleisten.

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Immissionsschutz

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Festgesetzt wird, dass im Sondergebiet Stallanlagen für die Schweine- und Geflügelhaltung stets mit Abluftreinigungen auszustatten sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 5). Die Festsetzung dient dem vorsorglichen Immissionsschutz im Außenbereich und übernimmt die Regelungsabsicht des Bebauungsplanes Nr. 66, wonach auch solche Anlagen, die nicht durch den Filtererlass erfasst werden, mit einer Abluftreinigung nach Stand der Technik ausgestattet werden sollen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abluftreinigung sollen bei Umbauten und Erweiterungen von bestehenden Stallanlagen zugelassen werden können, wenn sich die Geruchsbelastung aus den Anlagen insgesamt nicht wesentlich erhöht und der Einbau von Abluftreinigungen wirtschaftlich nicht zu leisten ist. Der nachträgliche Einbau von Abluftreinigungen ist in der Regel mit erhöhtem Kostenaufwand verbunden, verglichen mit Neubauten. Mit der Möglichkeit zur Ausnahme in solchen Fällen trägt die Stadt damit den wirtschaftlichen Belangen des Betriebs in Abwägung mit dem Ziel des vorsorglichen Immissionsschutzes Rechnung.

Ausgleichsflächen

An den Rändern des Sondergebiets werden Ausgleichsflächen festgesetzt, die dem Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auf den Bauflächen des Sondergebiets dienen sollen. Es sind dies Grünflächen, belegt mit Geboten zur Anpflanzung bzw. zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Ausgleichsflächen sind unterteilt, ihre Teilflächen und werden den Teilflächen des Sondergebiets jeweils über eine entsprechende Ordnungsnummer zugeordnet (Textliche Festsetzung Nr. 3). Die festgesetzten Entwicklungsmaßnahmen werden jeweils fällig, sobald die zugeordnete Teilfläche des Sondergebiets faktisch für bauliche Vorhaben in Anspruch genommen wird. Fällig wird grundsätzlich die gesamte Entwicklungsmaßnahme, damit wird die beabsichtigte Eingrünung der Hofstelle sichergestellt. Auch hier wird die Regelungsabsicht des Bebauungsplanes Nr. 66 zur Wahrung eines intakten Landschaftsbildes übernommen. Ausnahmen können im Einzelfall bei nur teilweiser Inanspruchnahme der zugeordneten Baufläche zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Eingrünung der Hofstelle in angemessenem Umfang gewährleistet bleibt.

Grünflächen mit dem Gebot zur Anpflanzung von Gehölzen

Die Grünflächen mit dem Gebot zur Anpflanzung von Gehölzen sind entsprechend der getroffenen Festsetzungen zu entwickeln (Textliche Festsetzung Nr. 4 (1) —(4) ). Die vorgesehenen Maßnahmen sind so bestimmt, dass sich aus standortheimischen Arten, die vergleichsweise unempfindlich gegen Ammoniakbelastungen sind, eine weitgehend blickdichte Eingrünung um die Hofstelle entwickelt und diese in die Landschaft einbindet. Für den Fall, dass zwar die Teilfläche SO1, aber nicht die Teilfläche SO2 am nördlichen Rand des Sondergebiets entwickelt wird, und damit auch nicht die Grünfläche 2a, wird festgesetzt, dass neue Gebäude in SO1 entlang der Nutzungsgrenze durch eine Reihe schnell wachsender Weiden einzugrünen sind. Falls SO2 später entwickelt wird, kann die Baumreihe wieder entfernt werden (Textliche Festsetzung Nr. 4 (6)).

Maßnahmenflächen für Natur und Landschaft

Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist wie festgesetzt als extensives Grünland mit Obstbäumen zu entwickeln (Textliche Festsetzung Nr. 4 (5)). Die vorgesehenen Maßnahmen sind so bestimmt, dass sich eine Obstwiese mit alten Obstbaumarten entwickelt, die eine

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lockere, flächenhafte Eingrünung im Süden der Hofstelle bildet und von der Straße aus einsehbar ist. Grünfläche mit dem Gebot zum Erhalt von Gehölzen

Die Grünfläche mit dem Gebot zum Erhalt von Gehölzen sichert entsprechend der getroffenen Festsetzungen das vorhandene Hofgehölz (Textliche Festsetzung Nr. 4 (6)). Das Hofgehölz soll als ein Baustein der Eingrünung dauerhaft erhalten werden.

4.2 Örtliche Bauvorschriften Die Örtlichen Bauvorschriften dienen dazu, sicherzustellen, dass sich die Ansicht der Hofstelle ins Landschaftsbild einfügt. Die Maßgaben sollen in Verbindung mit den Textlichen Festsetzungen darauf hinwirken, dass ein regionstypischer ländlicher Charakter gewahrt bleibt. Dachneigung

Es werden schräg geneigte Dächer für die Hauptgebäude festgeschrieben. Dies dient einem Mindestmaß an Einpassung der Dachlandschaft in die Regionstypik. Gerade in der offenen Landschaft des Diepholzer Bruches soll dies schroffe Gegensätze in der Dachgestaltung bzw. Gebäudesilhouette ausschließen.

Dachfarben

Die Beschränkung auf rote bis rotbraune Farbtöne, Anthrazit und Grau für die Dacheindeckung soll den gestalterischen Bezug auf die traditionell üblichen Dachfarben sichern. In der Landschaft mit auch für die Erholung wichtiger Funktion soll das prägende Merkmal ursprünglicher, regionaltypischer Dachlandschaften aufgegriffen bzw. fortgeschrieben werden. Dabei sollen moderne, hochglänzende Oberflächen das Bild nicht stören. Ausnahmen sind lediglich für Solaranlagen zulässig, da solche Elemente auch gestalterisch mit einer positiven Besetzung wahrgenommen werden.

4.3 Verfahrensdaten Verfahrensschritte im zeitlichen Überblick

28.07.14 19.12.14 — 30.01.15 15.01.15

Aufstellungsbeschluss Frühzeitige Behördenbeteiligung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung des Planes Behördenbeteiligung Satzungsbeschluss

(§ 2 (1) BauGB) (§ 4 (1) BauGB) (§ 3 (1) BauGB) (§ 3 (2) BauGB) (§ 4 (2) BauGB) (§ 10(1) BauGB)

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Umweltbericht

5.1 Einleitung 5.1a Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Stadt Diepholz folgende städtebaulichen Ziele: Für die Sicherung und Weiterentwicklung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Landwirtschaftlicher Betrieb ausgewiesen; Die Hofstelle soll mit ihren Erweiterungen in den Landschaftsraum des Außenbereichs eingebunden werden. Die zusätzlichen Emissionsbelastungen des Außenbereichs aus der Tierhaltung sollen soweit als möglichminimiert werden. Geplant ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (SO), das auf 80% seiner Fläche überbaut werden kann und in dem Gebäude bis zu einer Höhe von 14m errichtet werden können. Möglich wird damit u.a. die Errichtung zusätzlicher Stallanlagen, Futter- und Dunglagerstätten für die Tierhaltung, von denen entsprechende Geruchsemissionen ausgehen können. Die Ränder des Gebiets zur freien Landschaft und zu den Erschließungsstraßen werden als private Grünflächen und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Hier sollen ein Gehölzsaum bzw. ein Obstbaumbestand entwickelt werden, die das Gebiet eingrünen. Das Hofgehölz mit Altbaumbestand im Norden der Hofstelle wird ebenfalls als Grünflächen bestimmt, hier mit Maßgaben zum dauerhaften Erhalt.

Übersicht

Das Plangebiet ist insgesamt rd. 7,55 ha groß. Es ergeben sich folgende städtebauliche Übersichtsdaten: Größe des Plangebiets insgesamt 7,55ha Sonstiges Sondergebiet, 2,69ha Zweckbestimmung Landwirstchaftlicher Betrieb darin überbaubare Fläche 2,15ha darin Freifläche /nicht überbaubare Fläche 0,54ha Private Grünflächen mit Pflanzgebot - Entwicklung 0,41ha Private Grünflächen mit Pflanzerhalt 0,03ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 0,60ha Entwicklung von Natur und Landschaft - Entwicklung Flächen für die Landwirtschaft 3,82ha

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5.1b Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bebauungsplan Die umweltbezogenen gesetzlichen Grundlagen sind mit ihren allgemeinen Vorgaben für die Planung von Bedeutung. Zu nennen sind insbesondere das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, verbunden mit dem EU-Recht des speziellen Artenschutzes (FFH-Richtlinie). Weitere Vorgaben ergeben sich aus der Immissionsschutz- und Abfall-Gesetzgebung sowie dem Wasserrecht. Landschaftsplan

Aus lokaler Sicht formuliert der Landschaftsplan der Stadt Diepholz die Zielsetzungen für Natur und Landschaft im betrachteten Raum. Der Raum hat danach keine hervorgehobene Bedeutung für naturschutzfachliche Zielsetzungen. Allgemein wird nach dem Zielkonzept des Landschaftsplans im Raum des Plangebiets eine umweltverträgliche Landwirtschaft durch differenzierte Landnutzung angestrebt.

Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Diepholz formuliert die Ziele für Natur und Landschaft aus regionaler Sicht. Das Plangebiet zählt danach zu den Gebieten, in denen aktuell eine überwiegend geringe bis sehr geringe Bedeutung für alle Schutzgüter gegeben ist und vorrangig eine Entwicklung und Wiederherstellung der Wertigkeiten und Qualitäten angestrebt wird. Ackerflächen sollen wegen der hohen Gefahr von Winderosion bodenschonend bewirtschaftet werden; eine Grundwasserschonende Bewirtschaftung ist wegen des hohen Nitratauswaschungsrisikos wünschenswert. Darüber hinaus ist es Ziel, Heckenstrukturen in dem Raum zu sichern und zu entwickeln. Abb 4 Landschaftsrahmenplan Diepholz Zielkonzept (Ausschnitt) 2008

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5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.2.a Bestandsaufnahme und Bewertung Schutzgut Mensch Wohnen im Außenbereich und Emissionen der Hofstelle

Die zur überplanten Hofstelle nächstgelegenen Wohnnutzung befindet sich nördlich an der Straße Hohnhorst in einer Entfernung von rd. 280m. Alle weiteren Wohnnutzungen liegen mehr als 500m entfernt. In der Hauptwindrichtung Nordwest bis West beträgt die Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebäuden an der Straße Diepholzer Bruch rd. 550m bzw. 620m. Alle Wohnnutzungen in Nachbarschaft des Plangebiets befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Planungsrechtlich festgesetzte Wohn-, Misch-oder sonstige Gebiete werden nicht berührt, ebenso keine Siedlungslagen, die dem Innenbereich zuzuzählen sind.

Emissionen

Von den Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe gehen Emissionen aus. Größere Tierhaltungsanlagen, wie sie auf der betrachteten Hofstelle möglich sind, verursachen im Außenbereich weit über den Anlagenstandort hinaus Emissionen, die mit der Tierhaltung sowie der Lagerung und Ausbringung der Wirtschaftsdünger verbunden sind. Es sind dies im wesentlichen Geruchs-, Staub- und Bioaerosolemissionen. Darüber hinaus ergeben sich Lärmbelastungen aus der Bewirtschaftung der Hofstelle (Maschineneinsatz) und durch Lieferverkehre.

Geruchsimmissionen

Die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch verschiedene Vorschriften umgesetzt. Von zentraler Bedeutung mit Blick auf Gerüche sind die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft), die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sowie die VDI-Richtlinie 38941 zur Emissionsminderung von Gerüchen aus der Tierhaltung. Die TA-Luft enthält eine Geruchs-Abstandsregelung. Sie gilt in erster Linie für die Schweine- und Geflügelhaltung. Danach verringert sich gemäß TA Luft die Geruchsbelästigung durch Stallabluft mit zunehmendem Abstand. Generell ist in einem Abstand von ca. 450m bis 500m auch bei sehr großen Stallanlagen und ungefilterter Abluft die Geruchsbelastung des Wohnumfeldes im Außenbereich nicht mehr erheblich. Über diesen Abstand hinaus sind in der Regel Gerüche nur noch geringfügig wahrzunehmen. Die Abstände können erheblich reduziert werden, wenn die Abluft der Stallanlagen kontrolliert und gereinigt wird. Eine effektive Abluftreinigung ist heute bei der Geflügel- und der Schweinehaltung nach Stand der Technik möglich. Erhebliche Belastungen können damit auf das Umfeld auch von großen Stallanlagen in einem Radius von unter 100m bis 200m beschränkt werden.

Organische Stäube und Bioaerosole

Nutztierställe sind eine Quelle für Organische Stäube (insbesondere Endotoxine) und Bioaerosole, die bei ungefilterter Stallabluft in die Umgebung abgegeben werden. Luftkeime sind fast ausschließlich an Staubpartikel gebunden. Als Bioaerosole werden luftgetragene Partikel verstanden, denen Pilze, Viren und/oder Pollen, aber auch Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) 1

Vor allem Richtlinie VDI 3894 Blatt 2 “Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen-Methode zur Abstandsbestimmung-Geruch“, 2012

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anhaften. Die Konzentrationen des Schwebstaubs- und Staubniederschlags sind abhängig von der Tierart, der Haltungsform und vom Tierbesatz. Sie sind derzeit noch Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Die Schädlichkeitsschwelle ist bislang nicht eindeutig zu bestimmen. Definierte Ableitungen in Form von Mindestabständen gibt es daher bisher nicht. Vorsorgliche Abstände orientieren sich zum Teil an den Abständen, die zur Vermeidung von erheblichen Geruchsbelastungen angesetzt werden. Ebenso dient die Abluftreinigung der vorsorglichen Vermeidung von erheblichen Belastungen. Lärmimmissionen

Lärmbelastungen entstehen im Zuge der Bewirtschaftung der Anlagen und durch betriebsbedingten Verkehr auf der Hofstelle sowie durch Lieferverkehre. Die Lieferverkehre lassen sich unterscheiden in regelmäßige An- bzw. Auslieferungen, z.B. von Futtermitteln und Tieren, und saisonale Verkehre mit hohen Spitzenwerten, z.B. wenn Fahrsilos aufgeschichtet oder Dunglager geleert werden. Die regelmäßigen Verkehre sind in der Regel unproblematisch, bei den saisonalen Verkehren können Verkehrsspitzen durchaus erhebliche Lärmbelastungen für Anlieger mit sich bringen.

Vorbelastungen

Die Lage im Außenbereich bringt es mit sich, dass die dort befindlichen Wohnnutzungen stets durch landwirtschaftliche Einflüsse berührt werden. Diese Einflüsse können von benachbarten Hofstellen und von der Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlicher Nutzflächen ausgehen. Die Auswirkungen der Flächenbewirtschaftung können zwar deutliche Belastungen mit sich bringen, z.B. bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, sie gelten jedoch im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft stets als zumutbar und somit als von den Wohnnutzungen hinzunehmen. Tatsächlich sind solche Auswirkungen immer temporärer Natur und wirken in der Regel nur vergleichsweise kurze Zeit erheblich belastend. Dagegen können von Hofstellen abhängig von der Tierart und der Haltungstechnik permanente Emissionen ausgehen, die dauerhaft zu Einwirkungen führen. Inwieweit solche Emissionen benachbarte Wohnnutzungen erheblich belasten, hängt davon ab, in welcher Konzentration und Dauer sie dort einwirken. Dieses wird maßgeblich vom Abstand zur Hofstelle und von der Lage in der Windrichtung bestimmt. Liegt die Wohnnutzung in der Hauptwindrichtung zur Hofstelle, sind die Konzentration und die Dauer der Emissionen vergleichsweise hoch. Liegt die Wohnnutzung außerhalb, im günstigsten Fall entgegen der Hauptwindrichtung, werden weniger oder keine erheblichen Belastungen ausgelöst. Auf der betrachteten Hofstelle wird derzeit ein belastungsrelevanter Tierbestand (Schweine) in einer Größenordnung und Technik gehalten, die bei der nächstgelegen Wohnnutzung in 280m Entfernung zu keinen erheblichen Belastungen führen, wenngleich zeitweilig Gerüche wahrnehmbar sein können. Günstig wirkt, dass diese Wohnnutzung im Norden an der Straße Hohnhorst außerhalb der Hauptwindrichtung liegt, die für das Stadtgebiet mit Südwest bis West angeben wird. Gleiches gilt für die Wohnnutzungen an der Straße Diepholzer Bruch. Hier entschärft die Entfernung von rd. 550m bzw. 620m die Problematik, obgleich diese Wohnnutzungen im Sektor der Hautwindrichtung liegen.

Auswirkungen der Planung auf die umliegenden Wohnnutzungen

Angesichts der vergleichsweise weiten Abstände zu den benachbarten Wohnnutzungen sind auch bei einer Erweiterung der Tierhaltung auf der Hofstelle, die durch die Planung ermöglicht wird, grundsätzlich keine erheblichen Belastungen für diese Nutzungen zu erwarten.

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Bei den besonders stark emittierenden Tierarten Schweine und Geflügel sind zudem gemäß Planung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus bei der Neuerrichtung bzw. Erweiterung von Stallanlagen stets Abluftreinigungen nach Stand der Technik einzubauen (Textliche Festsetzung §5 des Bebauungsplanes). Der Stand der Technik ist heute auf dem Niveau, dass auch bei großen Tierbeständen Immissionen sowohl von Gerüchen als auch von Bioaerosolen auf einen vergleichsweise engen Umkreis um die Stallanlagen beschränkt werden können. Mit Blick auf die Lärmsituation sichern die relativ weiten Abstände zu den benachbarten Wohnnutzungen auch, dass es nicht zu unverträglichen Belastungen des Wohnens in der Nachbarschaft kommt. Lärmintensiver Aktivitäten werden zudem teilweise durch den Gebäudebestand auf der Hofstelle abgeschirmt. Erhebliche Belastungen der umliegenden Wohnnutzungen durch die Planung sind damit insgesamt auszuschließen. Landschaftsbezogene Erholung

Der Außenbereich ist besonders in den vom Siedlungsraum abgesetzten Bereichen Grundlage für eine landschaftsgebundene Erholung. Ein intaktes, durch landschaftstypische Elemente geprägtes Landschaftsbild und eine intakte klimatische Situation mit ausgedehnten Frischluftarealen prägen entscheidend die Erlebnisvielfalt und die Erholungsqualität eines Landschaftsraumes. Der Landschaftsraum, in dem das Plangebiet liegt, gehört zum Naturpark Dümmer, der mit der Zielsetzung gegründet wurde, im Erholungsgebiet Dümmer den Landschaftsraum zu erhalten und zu pflegen sowie die landschaftstypische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Der Naturpark besteht aus einem Netz von Naturerlebnispunkten, die sich für eine landschaftsgebundene Erholung und das Naturerleben besonders eignen. Dem Raum insgesamt kommt somit eine hervorgehobene Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung zu. Damit erhalten auch die Anforderungen an ein intaktes Landschaftsbild und eine verträgliche klimatische Situation im näheren Umfeld des Plangebiets zusätzliches Gewicht.

Vorbelastungen

Die Hofstelle ist derzeit nur in wenigen Abschnitten durch Gehölze in das Landschaftsbild eingebunden. Die Gebäude, Stallungen wie Güllebehälter, sind weithin in der Landschaft sichtbar. Die auf der Hofstelle gehaltenen Tierbestände verursachen Geruchsimmissionen, die im Umfeld zum Teil deutlich wahrnehmbar sind. Für die Erlebnisqualität ausschlaggebend ist die Situation im Bereich des Wegenetzes, dass insbesondere von Radfahrern und Fußgängen frequentiert wird. Im Umfeld des Plangebiets sind dies die Straßen Vossen-Bruchhof und Hohnhorst. Insbesondere bei warmen Witterungslagen wird der Außenbereich für die landschaftsgebundene Erholung aufgesucht. An solchen Tagen sind Geruchsbelastungen im näheren Umfeld der Hofstelle gegeben, vor allem bei Windstille oder schwachen Winden. Die betroffenen Wegeabschnitte, auf denen erhebliche Gerüche auftreten, dürften sich auf den Nahbereich von rd. 100m bis 200m um die Hofstelle beschränken, also Wegelängen von maximal 200m bis 500m, je nach eingeschlagener Route.

Auswirkungen der Planung auf die landschaftsbezogene Erholung

Die Planung sieht vor, dass Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen sind, und zwar abschnittsweise mit der Errichtung neuer Gebäude in den Erweiterungsflächen, die an die derzeitigen Ränder der Hofstelle angegliedert sind. Diese Gebote zur Anpflanzung sind so ausgelegt, dass bei Inanspruchnahme aller Erweiterungsflächen die vergrößerte Hofstelle nahezu vollständig neu eingegrünt

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wird. Insofern kommt es gegenüber dem aktuellen Bestand zu einer verbesserten Eingrünung. Die Planung sieht ferner Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung vor. Die dort getroffenen Festsetzungen stellen sicher, dass keine in Farb- und Formgebung regionsuntypischen Dachlandschaften auf der Hofstelle entstehen. Zusammen mit der darüber hinaus getroffenen Höhenbeschränkung für Gebäude und den vorgesehenen Anpflanzungen ist so zu erwarten, dass die Planung nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild gänzlich vermeidet. Mit Blick auf Geruchsemissionen sieht die Planung wie bereits dargelegt obligatorisch Abluftreinigungen bei Stallbauten vor. Eine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Geruchsituation im Umfeld der Hofstelle für Erholungssuchend in der Landschaft wird damit ausgeschlossen. Gegebenenfalls ist eine Verbesserung der derzeitigen Situation möglich, wenn bestehende Stallanlagen im Zuge von Umbauten und Erweiterungen nachträglich mit Anlagen zur Abluftreinigung ausgerüstet werden. Insgesamt trägt die Planung insofern auch den Zielen der Naturparkentwicklung Rechnung.

Schutzgut Flora - Biotope Biotopbestand im Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Norden der naturräumlichen Einheit der Dümmer Moorniederung. Inmitten des Plangebietes befindet sich die Hofstelle mit Wohnhaus, landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden wie Stallanlagen, einem Güllebehälter und umgebenden befestigten Hofflächen. Von den beiden angrenzenden Straßen, Hohnhorst und Vossen Bruchhof, wird der landwirtschaftliche Betrieb über jeweils eine befestigte Zuwegung erschlossen. Im Westen der Hofstelle befinden sich die Reste eines ehemaligen Hofgehölzes. Die Waldbindung wurde vor einigen Jahren aufgehoben und an anderer Stelle ersetzt. Im Zuge von Holzentnahmen ist eine landwirtschaftliche Lagerfläche entstanden. Reste des Gehölzbestandes mit zum Teil Nadelgehölzen, vor allem Fichten und Lärchen, sind punktuell bislang verblieben. Bereichsweise sind halbruderale Gras- und Staudenfluren zwischen dem restlichen Gehölzbestand entstanden. Ein fortbestehendes Hofgehölz aus alten großkronigen Laubbäumen, vor allem Eichen, befindet sich am Rand der Hofstelle nördlich des Gebäudekomplexes. Innerhalb des Gebäudekomplexes ist kaum höherer Baumbestand vorhanden und beschränkt sich auf Einzelbäume, insbesondere in der Nähe des Güllebehälters im Süden der Gebäude. Außerhalb der Hofstelle und der Zuwegungen werden die Randbereiche des Plangebietes derzeitig landwirtschaftlich genutzt. Auf rd. 3,82ha findet im Norden und Osten Ackerbau und im Süden auf rd. 0,92ha Grünlandnutzung statt. Westlich der Zuwegung von Vossen Bruchhof befindet sich in der Grünlandfläche ein kreisrunder Baumbestand. Wasserflächen wie Gräben oder künstlich angelegte Teiche sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Bewertung des Biotopbestandes im Plangebiet

Die Biotoptypen können gemäß ihrer ökologischen Bedeutung bewertet werden. Gemäß dem Wertfaktormodell des Niedersächsischen Städtetages nach v. Drachenfels2 ergibt sich folgende Zusammenstellung für die Vorkommen im Plangebiet: 2

Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung, Liste II Übersicht über die Biotoptypen in Niedersachsen (nach v. Drachenfels); Niedersächsischer Städtetag 2008

Übersicht Biotoptypen und Wertfaktoren

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Bestand Biotoptypen*

Wertfaktor**

Acker

1

Intensivgrünland

2

Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UH) Siedlungsgehölz mit überwiegend heimischen Baumarten(HSE/HSN ) Einzelbaum, Baumbestand (HB)

3

Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)

1

Landwirtschaftliche Produktionsanlage (ODP), versiegelte Flächen, Zufahrt, unversiegelte Flächen

3 3

0/1

* Typisierung nach der o.g. Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetags bzw. dem Kartierschlüssel Niedersachsen ** Bewertung entsprechend Bedeutung für Schutzgüter: 0= weitgehend ohne, 1 = sehr geringe, 2 = geringe, 3 = mittlere, 4 = hoch, 5 = sehr hoch gemäß Bierhals / v. Drachenfels

Die Abbildung auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über den Biotoptypenbestand im Plangebiet. Nähere Umgebung

Im Westen und Süden wird das Plangebiet von den Straßen Hohnhorst bzw. Vossen Bruchhof begrenzt. Beide Verkehrswege sind mit einem locker gewachsenen Baumund Strauchbestand begrünt. Südlich von Vossen Bruchhof verläuft parallel ein vorwiegend von Erlen gesäumter Graben, der das Oberflächenwasser dem Graben Herrenlohne in östlicher Richtung zuführt. Im Norden liegt dem Plangebiet eine kleinere Biotopfläche benachbart. Es handelt sich um eine extensiv gepflegte Grünlandfläche, die an den Rändern abschnittsweise von Baumreihen gesäumt wird und mit einzelnen Baumgruppen bestanden ist. Im Übrigen prägt die landwirtschaftliche Flächennutzung die nähere Umgebung des Plangebiets. Ökologisch besonders bedeutsame Biotopstrukturen, die seltene Artenvorkommen erwarten lassen, sind im direkten Umfeld des Plangebiets nicht gegeben, die Flächen werden vielmehr intensiv ackerbaulich genutzt.

Weitere Umgebung

In weiterer Entfernung, rd. 440m östlich des Plangebietes, befindet sich an der Straße Vossen Bruchhof eine Waldfläche. Aufgrund der Ammoniakemissionen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen, soll gemäß TA Luft in der Regel ein Mindestabstand von 150m gegenüber empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen, zu denen auch Wald gezählt wird, nicht unterschritten werden. Bei großen Tierbeständen, wie sie im betrachteten Fall gegeben sind, können auch in weiterer Entfernung schädliche Ammoniak-Depositionen auftreten.

Vorbelastungen

Die für die bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen des Plangebiets sind im wesentlichen Nebenflächen auf der Hofstelle, insbesondere Abholzungs- und landwirtschaftliche Lagerflächen, sowie Lebensräume des Ackerlandes. Die Flächen unterliegen aufgrund der Bewirtschaftungsaktivitäten bzw. der intensiven landwirtschaftlichen Bodennutzung starken Vorbelastungen. Die Vegetation ist auf wenige

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Abb 5 Biotoptypen - Bestand im Plangebiet

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Arten reduziert. In die Vegetations- und Bodenstruktur wird regelmäßig eingegriffen, sodass sich natürliche Lebensräume auf der Oberfläche und im Boden nur eingeschränkt ausbilden können. Aus Tierhaltungsanlagen werden Stickstoffverbindungen (Ammoniak) freigesetzt und durch die Luft verfrachtet. Wenn solche Verbindungen in höheren Konzentrationen auf empfindliche Pflanzen treffen, im trockenen oder im nassen Niederschlag, kommt es zu Einwirkungen auf die Pflanzen. Möglich sind Stickstoffanreicherung in den Böden, Versauerung der Böden und direkte Schäden an Pflanzen infolge von Störungen des Zellstoffwechsels. Kurzfristige Folge ist im Extremfall das Absterben von Pflanzen, langfristige Folgen sind eine veränderte Artenzusammensetzung und Artenvielfalt. Entsprechend sehen die immissionsschutzrechtlichen Regelungen wie die bereits genannte TA Luft vor, dass Tierhaltungsanlagen je nach Ausmaß ihrer Emissionen mehr oder weniger große Abstände zu empfindlichen Pflanzen einhalten sollen. Die Gesamtbelastung und damit der notwendigen Abstand hängen von der Empfindlichkeit des Ökosystems und dem Maß der Depositionen ab. Die bestehende Tierhaltung auf der Hofstelle setzt bereits heute Stickstoffverbindungen frei. Damit sind Belastungen durch Stickstoffdepositionen aus der Abluftfahne der Stallanlagen im Umfeld der Hofstelle insbesondere in der Hauptwindrichtung gegeben. Es liegen jedoch keine Beobachtungen oder Hinweise vor, dass diese Belastungen zu schädliche Auswirkungen führen bzw. geführt haben, beispielsweise dem Absterben von Gehölzen oder einer veränderten Artenzusammensetzung. Auswirkungen der Planung

Berücksichtigt man die genannten Vorbelastungen sind erhebliche Eingriffsfolgen der Planung für das Schutzgut Pflanzen - Biotope vor allem von der Zerstörung des belebten Bodenhorizontes im Bereich der geplanten Bauflächen zu erwarten. Die bebaubare Fläche wird auf der Hofstelle über den Bestand von rd. 1,35ha hinaus um zusätzliche rd. 1,34ha erweitert. Auf diesen Erweiterungsflächen werden mit einer Be- bzw. Überbauung erheblich nachteilige Einwirkungen erfolgen. Als erheblicher Eingriff im Sinne des Natur- und Bodenschutzes ist zu werten, wenn dem Boden durch Versiegelung die grundlegende Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen weitgehend entzogen wird bzw. die natürlichen Bodenstrukturen durch Bodenaustausch grundlegend ge- bzw. zerstört werden. Darüber hinaus kommt es mit der stellenweisen Beseitigung von Baumbestand und Sträuchern zum Verlust von Gehölz-Biotopen. Betroffen sind Bestände von eher allgemeiner Wertigkeit. Besonders seltene oder alte Bestände sind nicht betroffen. Allerdings sieht die Planung wie bereits beschrieben die Anlage umfangreicher Gehölzsäume auf rd. 0,41ha an den neuen Rändern der Hofstelle und die Anpflanzung von Obstbäumen auf dem südlich gelegenen Grünland auf rd. 0,60ha vor. Damit entstehen neuen Biotopflächen von überdurchschnittlicher ökologischer Wertigkeit mit einem hohen Anteil an standortheimischen Gehölzen, die die Verluste im Bereich der Bauflächen ausgleichen. Neben den direkten Einwirkungen durch Überbauung lässt die angestrebte Erweiterung der Tierhaltung eine Zusatzbelastung der Umgebung durch SticksoffDepositionen aus der Stallablauft erwarten. Damit können Schädigungen empfindlicher Ökosysteme einhergehen, im Focus steht hier der genannte Waldbestand.

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Der ansässige Betrieb hat daher mit Blick auf die zu erwartende AmmoniakFreisetzung ein Gutachten3 erarbeiten lassen. Das Gutachten überprüft, inwiefern es bei der beabsichtigten Erweiterung der Tierhaltung zu unverträglichen AmmoniakBelastungen des o.g. nächstgelegenen Waldbestandes kommen kann. Der derzeitige Tierbestand wird dabei mit berücksichtigt. Das Gutachten berechnet die Ammoniak-Zusatzbelastung und die StickstoffDeposition mit einem Ausbreitungsmodell. Die vorhandenen Ammoniakquellen, der Ausbreitungsweg und die Immissionsorte werden einbezogen. Bei der Berechnung der Zusatzbelastungen werden für die Planung der zusätzlichen Stallanlagen Abluftreinigungen vorgesehen. Im Ergebnis liegt die berechnete Ammoniak-Immissionskonzentration als Zusatzbelastung auf der zu untersuchenden Waldfläche in allen Höhenschichten unter dem Relevanz-Schwellenwert (3µg/m³), den die TA Luft vorgibt. Daher liegen keine Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak vor. Gleiches gilt für die untersuchten Stickstoff-Depositionen. Auch hier liegen die Zusatzbelastungen unter der Relevanz-Schwelle (5kg/ha*a). In dem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von der Planung bestimmten Anpflanzungen Gehölzarten vorsehen, die vergleichsweise unempfindlich gegen Ammoniak-Immissionen sind, sodass auch hier im Nahbereich der Tierhaltungsanlagen keine Schädigungen zu befürchten sind. Insgesamt sind somit keine relevanten Einwirkungen aus der Stallabluft für das Schutzgut Pflanzen — Biotope zu erwarten.

Schutzgut Fauna Vorkommen im Plangebiet

Besondere Artenvorkommen sind im Plangebiet bei einer Begehung im Oktober 2014 nicht festgestellt worden. Die Biotoptypenausstattung und die Lage im unmittelbaren Wirkbereich einer Hofstelle und zweier Straßen mit vielfältigen menschlichen Aktivitäten, die Störungen verursachen, lassen besondere Vorkommen wildlebender Arten auch nicht erwarten. Lediglich für siedlungstolerante Vogel- und Fledermausarten bieten diese Bereiche stellenweise geeignete Bruthabitate bzw. Fortpflanzungsstätten und Winterquartiere. Eine Funktion als Trittbausteine der Biotopvernetzung ist den Gehölzbeständen sowie der Grünlandfläche im Bereich des Plangebiets zuzuordnen.

Vorkommen in der Umgebung

Die Dümmer Moorniederung gehört zu den wichtigsten Brut- und Rastregionen für seltene Vogelarten. In der weiteren Umgebung sind faunistisch wertvolle Bereiche, vornehmlich für Brut- und Gastvögel ausgewiesen4. In rd. 400m Entfernung zum Plangebiet erstreckt sich nordöstlich entlang der Niederung der Lohne ein wertvolles Brutvogelgebiet, in dem verschiedenen Rote-Liste-Arten erfasst wurden. Rund 850m südöstlich liegt ein wertvoller Bereich für Gastvögel. Aufgrund der Nachbarschaft zum Plangebiet ist nicht auszuschließen, dass in der näheren Umgebung um die

3

TÜV Nord Umweltschutz: Gutachten zu Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition nach Umnutzung der Sauenhaltung und Erweiterung der Mastschweinehaltung der Wendt Agrar GbR in Diepholz, 17.04.2014 4 Niedersächsische Umweltkarten, Natur, Wertvolle Bereiche, Brutvögel, Gastvögel, 2014

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Hofstelle einzelne Individuen an Brut- und Gastvögeln auf Nahrungssuche vorkommen sowie Überflüge zu den Schutzgebieten des Dümmers stattfinden. Abb 6 Wertvolle Bereiche für Brut- und Gastvögel

Vorbelastungen

Die Hoflage und der umgebende Nahbereich sind als Nahrungs- und sonstiger Lebensraum vorbelastet durch die besonders intensiven Arbeits- und WohnstättenAktivitäten, Bewirtschaftungsmaßnahmen und lokalen Verkehr. Habitatqualitäten auf Freiflächen bzw. landwirtschaftlichen Fläche, in Gehölzen und an Gebäuden sind durch Störungen des alltäglichen Betriebs und periodisch wiederkehrende Einwirkungen von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen stark eingeschränkt.

Auswirkungen der Planung

Die Inanspruchnahme von Ackerland, Lagerflächen und einzelnen Resten von Hofgehölzen für neue Bauvorhaben auf der Hofstelle führt zu Lebensraumverlusten. Betroffen sind vor allem Arten und Lebensgemeinschaften der Ackerbiotope und siedlungstolerante Arten in Gehölzen. Im Wesentlichen wird es sich bei den höheren Arten wie Vögeln, Fledermäusen und Kleinsäugern um Nahrungsräume handeln. Möglicherweise sind Fortpflanzungsstätten, z.B. Nester, direkt betroffen. Die von der Planung vorgesehenen Anpflanzungen wirken hingegen positiv für die von den Baumaßnahmen betroffenen siedlungstoleranten Arten. Sie schaffen neue Lebensräume in einem Umfang und einer ökologischen Qualität, die dazu geeignet sind, die Beeinträchtigungen im Bereich der neuen Bauflächen auszugleichen. Mit der Bereitstellung dieser neuen Lebensräume, in die betroffene Arten ausweichen können, ist davon auszugehen, dass die vorhandenen lokalen Populationen in ihrem Bestand unberührt bleiben. Mit Blick auf die die benachbarten wertvollen Bereiche für Brut- und Gastvögel sind grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die vorgesehene Eingrünung der Hofstelle kann positive Effekte mit sich bringen, da mögliche optische Beunruhigungen, die von Aktivitäten auf der Hofstelle ausgehen können, abgeschirmt werden.

Schutzgut Boden Bestand Plangebiet und Umgebung

Der nördliche Bereich des Plangebietes wird bislang in den wesentlichen Teilen als Acker bewirtschaftet. Die Fläche zwischen Hofstelle und Straßen im Süden und Westen dagegen wird als Grünland genutzt. Im Bereich des Plangebietes herrscht ein Gley-Podsol-Boden vor. In der Umgebung des Plangebietes überwiegen in der

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grundwassernahen Talsandniederung der Geestlandschaft Gleyböden. Das natürliche landwirtschaftliche Ertragspotential der Böden wird als gering bewertet. Mit Hilfe umfangreicher Entwässerungsmaßnahmen wurde die ehemals traditionelle Grünlandnutzung der drainierten Gleye durch Ackernutzung abgelöst. Abb 7 Auszug aus der Bodenübersichtskarte 1:50 0005

Vorbelastungen

Aufgrund der Siedlungsaktivitäten auf der Hofstelle sowie der starken Entwässerung und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der umgebenden Flächen sind die Böden im Plangebiet als vorbelastet zu beurteilen. Mögliche Einschränkungen ihrer ökologischen Bedeutung ergeben sich durch Nährstoff- und Schadstoffanreicherungen und die mechanischen Folgen der Bodenbearbeitung.

Auswirkungen der Planung

Die Planung führt zu Eingriffen in die Bodenstruktur und den Bodenhaushalt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen in den vorgesehenen Erweiterungsflächen des Sondergebiets eine zusätzliche Überbauung und Versiegelung von bis zu rd. 1,07ha zu. Die Bodenfunktionen und -wertigkeiten können auf dieser Fläche durch Bodenaustausch und Versiegelung stark beeinträchtigt oder zerstört werden. Dies ist als erheblicher Eingriff zu werten, der eine Kompensation erfordert. Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen an den Rändern des Plangebiets leisten die ökologischen Erfordernisse zur Kompensation. Mit der Gehölzentwicklung auf insgesamt rd. 1,05ha werden die landwirtschaftlichen Einwirkungen auf den Boden dauerhaft aufgegeben. Es entfallen Nährstoff- und Schadstoffeintrag sowie die Bodenbearbeitung. Eine weitgehend ungestörte Bodenentwicklung wird ermöglicht. Die ökologischen Bodenfunktionen und die Bodenwertigkeit können sich so verbessern. 5 NIBIS Kartenserver, Bodenkunde, 2014

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Schutzgut Wasser Oberflächengewässer und Oberflächenwasser

Das Plangebiet weist keine offenen Wasserflächen auf. Das auf der Hofstelle anfallende, unbelastete Oberflächenwasser wird in den unbefestigten Nebenflächen zurück gehalten und versickert dort. Durch landwirtschaftliches Wirtschaften verunreinigtes Oberflächenwasser (Wirtschaftsdünger, Ernterückstände u.ä.) wird aufgefangen und den Güllelagern zugeleitet. Das Oberflächenwasser der Arbeitsfläche, auf der Schmier- und Treibstoff-Rückstände anfallen können, wird aufgefangen und über einen Abscheider gereinigt. An den Straßen befinden sich im Grenzbereich zum Plangebiet Versickerungsmulden. Der südlich Vossen Bruchhof parallel verlaufende Graben führt das Oberflächenwasser der umliegenden Bereiche ab. Der Graben weist ein naturfernes Trapezprofil auf und wird südlich begleitet von einem Erlensaum. Er fließt in östlicher Richtung der Herrenlohne zu, die das Wasser der Grawiede zuführt. Der Verlauf der Herrenlohne ist so angelegt worden, dass er südöstlich des Plangebietes als Wasser- und, zusammen mit den umgebenden Grünflächen, als Stoffretentionsraum fungiert.

Auswirkungen der Planung

Mit der Überbauung der Erweiterungsflächen auf der Hofstelle kommt es auf den versiegelten Flächen zu einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss. Die Planung sieht vor, das unbelastete Oberflächenwasser wie bislang in den unbefestigten Nebenflächen zurückzuhalten und zu versickern bzw. gedrosselt abzuleiten. Für die Rückhaltung und Versickerung wird in den Nebenflächen die Anlage ausreichend großer Mulden vorgesehen. Die Bemessung der Mulden stellt sicher, dass der Abfluss von den Bauflächen in die Vorflut bzw. die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen gegenüber demjenigen landwirtschaftlicher Flächen nicht erhöht wird. Gegebenenfalls in sehr geringen Mengen zusätzlich anfallendes, verunreinigtes Oberflächenwasser wird wie bislang Praxis behandelt (siehe oben). Damit ergeben sich keine nachteiligen Wirkungen der Planung auf das Oberflächenwasser.

Überschwemmungsgebiet

In der südöstlichen Umgebung des Plangebietes befindet sich im Bereich des Vorfluters Herrenlohne das gesetzlich verordnete Überschwemmungsgebiet der Grawiede. Die Planung hat keinen Auswirkungen auf das Gebiet. Abb 8 Verordnungsfläche des Überschwemmungsgebietes Grawiede6.

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Niedersächsische Umweltkarten, Hydrologie, Überschwemmungsgebiete, 2014

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Grundwasser

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Die Lage der Grundwasseroberfläche unter dem Plangebiet befindet sich bei rd. 3540m unter NN. Die Grundwasserneubildungsrate unter dem Plangebiet liegt mit 150— 200 mm/a Großteils im mittleren Bereich. Nur im Nordwesten des Plangebiets ist sie mit 300-350 mm/a höher. Die grundwasserüberdeckenden Schichten bieten ein hohes Schutzpotential. 7

Auswirkungen der Planung

Infolge der zusätzlichen Bebauung im Plangebiet wird die Versickerung kleinräumig beeinträchtigt. Allerdings bieten die umliegenden Flächen um die Hofstelle ausreichende Bedingungen für eine Versickerung, sodass keine negativen Rückwirkungen auf die Grundwasserneubildung zu erwarten sind. Die vergleichsweise geringe Durchlässigkeit der grundwasserüberdeckenden Schichten im Bereich der Hofstelle bietet einen günstigen Schutz des Grundwassers, sodass die Beeinträchtigungen infolge von Versiegelung als nicht erheblich zu bewerten sind.

Abwasser

Die Beseitigung der Schmutzwässer erfolgt über eine hofeigene Kleinkläranlage. Das Abwasser wird dort gereinigt und an die Vorflut abgegeben. Relevante Auswirkungen der Planung sind nicht erkennbar.

Schutzgut Luft und Klima Bestandssituation

Die klimatische Situation im Außenbereich wird geprägt vom Freilandklima der Ackerflur bei relativ geringen Anteilen an Grünland und Waldflächen. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt im Winter bei 330mm, die Durchschnittstemperaturen bei 3—4°C, und in den Sommermonaten bei 227mm bzw. 13-14°C. Die klimatische Wasserbilanz zeigt in den Sommermonaten ein leichtes Defizit von — 0 bis -100mm, die Verdunstung ist tendenziell höher als der Niederschlag. Im Winter werden dagegen die Verdunstungsverluste mehr als ausgeglichen, es ist ein Überschuss an Niederschlag von +200 bis +300mm gegeben. 8 Die vorherrschende Hauptwindrichtung ist West bis Südwest, es überwiegen mittlere bis frische Winde mit Geschwindigkeiten zwischen 1,9 bis 6,9 m/s.

Vorbelastungen

Die kleinklimatische Situation des Plangebiets ergibt sich aus dem Baubestand der Einzelhoflage, verbunden mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, hier vor allem den Immissionen aus der Tierhaltung.

Auswirkungen der Planung

Die Planung wird zu zusätzlichen, flächenhaften Bodenversiegelungen auf der Hofstelle führen und damit über eine herabgesetzte Verdunstungsrate sowie eine stärkere Erwärmung der bebauten Flächen das Kleinklima im Bereich der Hofstelle beeinflussen. Zudem können neue Tierhaltungsanlagen je nach Größe zusätzliche klimaökologische Belastungen im Umfeld verursachen. Die Tierhaltungsanlagen setzten Wärme frei in Verbindung mit Ammoniak-, Stickstoff- und Geruchsemissionen. Im engen Umkreis der Gebäude bewirkt dies eine Veränderung des Kleinklimas, der Luftaustausch kann beeinträchtigt werden, die Luftqualität ist herabgesetzt. Die Beeinträchtigungen sind von der Größe der Anlage, der Tierart und der Witterung abhängig. Die Auswirkungen auf andere Schutzgüter (Mensch, Flora/Fauna) können wie dargelegt minimiert werden, insbesondere über die Abluftreinigung.

7 NIBIS Kartenserver, Hydrogeologie, 2014 8 NIBIS Kartenserver, Klima, 2014

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Darüber hinaus tragen die vorgesehenen Anpflanzungen zur Frischluftentstehung und zur Verwirbelung der Abluft aus den Tierhaltungsanlagen bei. Damit wird die Konzentration von Schad- bzw. Geruchsstoffen in der Umgebungsluft mit positivem Effekt für das Kleinklima herabgesetzt. In erheblicher Weise schädliche Einwirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima können somit ausgeschlossen werden, wenngleich vor allem im Plangebiet wahrnehmbare Belastungen insbesondere der Frischluftsituation gegeben sind.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet bzw. direkt daran angrenzend befinden sich keine Kulturgüter von besonderer Bedeutung, die von der Planung berührt werden könnten. Auch sind keine archäologischen Bodendenkmale zu erwarten.

Wechselwirkungen Im Plangebiet führt die Überbauung von Böden zwangsläufig zu einem Verlust der Funktionen dieser Böden. Hierzu zählen auch die Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie die Speicherung von Niederschlagswasser. Wildlebende Arten werden vernichtet oder verdrängt, und der Oberflächenwasserabfluss erhöht sich, während die Versickerung unterbunden wird. Aufgrund der derzeitigen intensiven Bewirtschaftung und der vorgesehenen Maßnahmen, die den nachteiligen Folgen entgegenwirken — insbesondere die die Eingrünung der Bauflächen, aber auch die Rückhaltung des Oberflächenwassers - sind die Umweltfolgen der möglichen Wechselwirkungen als nicht erheblich zu beurteilen. Eine Verstärkung nachteiliger Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist im Plangebiet nicht zu erwarten. Die folgende Übersicht bewertet zusammenfassend die Auswirkungen der Planung. Berücksichtigt werden dabei die von der Planung vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltwirkungen. Schutzgut

Umweltauswirkungen

Mensch

Beeinträchtigungen des Wohnens durch Geruchsimmissionen Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung und das Landschaftsbild Beeinträchtigungen durch Betriebslärm Beeinträchtigungen von Arten und Lebensräumen Beeinträchtigungen von Arten und Lebensräumen Beeinträchtigung der Bodenfunktion / Verlust von Bodenfunktionen Erhöhter Abfluss des Oberflächenwassers Verminderte Grundwasserneubildung

Mensch Mensch Pflanzen Tiere Boden Wasser

Erheblichkeit ο / •• -

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Klima / Luft

Auswirkungen auf das Freilandklima

Kultur- / Sachgüter Wechselwirkungen

Keine Kultur- und Sachgüter gegeben

Negativ: erheblich Positiv: erheblich

Keine relevanten Wechselwirkungen zwischen den Werten und Funktionen der Schutzgüter

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ο -

οοο sehr erheblich / οο erheblich / ο wenig erheblich / - nicht ••• sehr erheblich / •• erheblich / • wenig erheblich / - nicht

5.2.b Prognose Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Bei Durchführung der Planung wird eine Hofstelle unter Beanspruchung von Ackerland erweitert. Die bislang nicht eingegrünte Hofstelle mit weithin sichtbaren Gebäuden und Anlagen wird durch einen Gehölzsaum bzw. Baumpflanzungen in die Landschaft eingebunden. Mittel- bis langfristig wird der Gehölzsaum die Hofstelle weitgehend verdecken. Die Tierhaltung im Plangebiet wird zu zusätzlichen, in der Summe aber nur geringfügigen Geruchseinwirkungen im nahen Umfeld führen. Die nächstgelegen Wohnnutzungen bleiben davon unberührt. Mit der Ausbildung eines Gehölzsaumes entstehen für wildlebende, siedlungstolerante Tier- und Pflanzenarten neue Lebensräume, die die Strukturvielfalt in der Agrarlandschaft bereichern, die Bodenfunktionen können sich ungestört entwickeln. Auf den zusätzlich überbauten Flächen gehen dagegen Bodenfunktionen und Bodenwertigkeiten verloren.

Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Entwicklung der Hofstelle würden die angrenzenden Flächen weiterhin intensiv als Ackerland bewirtschaftet werden. Die Stadt müsste dann auf die Bestandssicherung des ansässigen Betriebes verzichten. Dies birgt die Gefahr, dass mögliche Arbeitsplatzentwicklungen unterbleiben bis hin zu Betriebsaufgabe. Will die Stadt dies vermeiden, müsste sie an anderer Stelle einen Standort entwickeln. Zumindest mit Blick auf die gewachsene Standorteignung, aber auch mit Blick auf die Umweltverträglichkeit ist aus derzeitiger Sicht allerdings davon auszugehen, dass dann nur Lösungen gefunden werden können, die nicht die gleiche Standortgunst mit sich bringen wie das vorliegende Plangebiet.

5.2.c Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Vermeidung

Die Prüfung zeigt, dass keine Umweltwirkungen von der Planung zu erwarten sind, die in besonders schwerer und negativer Weise die vorhandenen Schutzgüter betreffen. Die Planung vermeidet weitgehend den Eingriff in Schutzgüter, insbesondere Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen, die von erhöhter Bedeutung sind. Die Gefahr, dass bei einer Vorhabenumsetzung Fortpflanzungsstäten direkt betroffen sind, kann durch eine ökologische Baubegleitung vermieden werden. Störungen von Brutvögel können vermieden werden, indem die Bautätigkeit in brutfreie Zeiten gelegt wird, oder — soweit dies nicht möglich ist — die ökologische Baubegleitung dafür Sorge trägt, das keine Bruträume / Nester in unmittelbarer

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Nachbarschaft der Baufelder angelegt werden. Für die Brutvogelfauna bieten die im nahen Umfeld des Plangebiets gelegenen Wald- und Gehölzflächen großzügigen Ausweichraum, sodass nicht zu befürchten ist, dass die lokale Population infolge von Störungen in ihrem Erhaltungszustand beeinträchtigt wird. Mit der Anlage des geplanten Gehölzsaumes um die Bauflächen werden zudem neue Brut- und Nahrungshabitate für siedlungstolerante Arten im Plangebiet entstehen, die geeignet sind, jegliche denkbaren Beeinträchtigungen mehr als auszugleichen. Minimierung

Die Pflicht zum Einbau von Abluftreinigungen bei Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten von Stallungen schränkt vorsorgliche Emissionen aus Tierhaltungsanlagen ein und minimiert so Belastungen schutzwürdiger Nutzungen, insbesondere für das Wohnen, die landschaftsbezogene Erholung und Flora und Biotope. Mit der Konzentration und Beschränkung der baulichen Entwicklung auf Randflächen der Hofstelle werden nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, soweit bei der gesetzten Zielstellung einer Absicherung der Entwicklungsfähigkeit des ansässigen Betriebes möglich, begrenzt.

Ausgleich

Die Folgen des Eingriffs in die ökologische Wertigkeit des Biotopbestandes und der Ausgleich dieser Folgen lassen sich rechnerisch bilanzieren. Die Stadt greift hierzu auf das Modell des Niedersächsischen Städtetages9 zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung zurück.

Eingriffsbilanzierung

Im Folgenden wird die Eingriffsbilanzierung nach diesem Modell dargelegt. Die Wertigkeiten des Bestandes der im Plangebiet vorkommenden Biotopstrukturen werden der Situation, die sich bei Realisierung der Planung mittel- bis langfristig einstellt, gegenüber gestellt. Die Biotoptypen werden gemäß der genannten Wertfaktoren mit ihrer aktuellen Flächengröße multipliziert. Die folgende Tabelle zeigt die Wertigkeiten in der Bestandssituation vor Durchführung der Planung:

Bewertung Bestand

Bestand Biotoptypen

Fläche m2

Wertfaktor

Wertigkeit Punkte

Acker

48.600

1

48.600

Intensivgrünland

9.190

2

18.380

480

3

1.440

Siedlungsgehölz mit überwiegend heimischen Baumarten (HSE/HSN ) Einzelbaum, Baumbestand (HB)

2.050

3

6.150

250

3

750

Landwirtschaftliche Lagerfläche (EL)

1.390

1

1.390

Landw. Produktionsanlage (ODP), davon versiegelte Flächen, Zufahrt: davon unversiegelt / Grünanlagen:

(13.810) 11.048 2.762

0 1

0 2.762

Summe Bestand

75.520

Halbruderale Gras- und Staudenflur (UH))

9

79.472

Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung; Niedersächsischer Städtetag 2008

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Nachfolgend sind die Wertigkeiten der Flächen im Plangebiet bilanziert, die sich einstellen, wenn die Gebietsentwicklung gemäß der genannten Bestimmungen des vorliegenden Bebauungsplans umgesetzt wird: Bewertung Planung

Planung Biotoptypen

Fläche m2

Wertfaktor

Wertigkeit Punkte

Sondergebiet Landw. Betrieb SO, davon versiegelte Flächen, Zufahrt: davon unversiegelt / Grünanlagen (PH):

(26.870) 21.496 5.372

0 1

0 5.374

Grünflächen mit Pflanzgebot (HSE)

4.100

3

12.300

Grünflächen mit Pflanzerhalt (HSE)

330

3

990

Maßnahmenflächen Natur + Landschaft Obstwiese (HO + GMA) Acker (A)

6.020

4

24.080

38.200

1

38.200

Summe Bestand

75.520

80.944

Die rechnerische Bilanzierung legt offen, dass in der Summe eine leichte Aufwertung der ökologischen Wertigkeit der Biotopausstattung im Planungsraum zu erwarten ist. In der Gesamtschau sorgen der vorgesehene Gehölzsaum um die Hofstelle und die Anlage einer Obstwiese innerhalb des Plangebiets mithin für einen Ausgleich der nachteiligen Einwirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, wildlebende Tiere und Pflanzen, Boden und Klima.

5.2.d Planungsalternativen Die örtliche Situation einzelner Schutzgüter könnte durch die Planung optimiert werden. So wäre ein weitergehender Ausgleich des Eingriffs durch die Ausdehnung des geplanten Grünsaumes und der Obstwiese denkbar. Da jedoch einerseits der Flächenbedarf für die bauliche Entwicklung der Hofstelle nicht weiter reduziert werden kann, wenn das Planungsziel erreicht werden soll, andererseits der Betrieb auf seine landwirtschaftlichen Flächen am Standort angewiesen ist und im wirtschaftlichen Rahmen auch nicht zusätzliche Flächen verfügbar machen kann, ist die Beschränkung auf das für den Ausgleich minimal notwendige Maß nachvollziehbar.

5.3 Zusätzliche Angaben 5.3.a Prüfverfahren und Kenntnislage Die Bestandsbeschreibungen und Bewertungen beruhen neben den einschlägigen Vorgaben der Fachgesetze, Verordnungen und Regelwerke auf den Erhebungen vor Ort und der Auswertung der bei der Stadt, dem Landkreis und dem Landesstellen verfügbaren Umweltdaten. Der ansässige Betrieb hat ein Gutachten zu Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen erarbeiten lassen, das auch das weitere Umfeld um das Plangebiet berücksichtigt. Lücken der Kenntnislage, die wesentliche Unsicherheiten bei der Bestandsbeschreibung und Bewertung zur Folge hätten, sind nicht bekannt.

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5.3.b Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Eine kurzfristige Überwachung der für den Umweltschutz relevanten Maßnahmen (z.B. Baumanpflanzungen) findet im Rahmen der entsprechenden Baugenehmigungsverfahren und Bauabnahmen statt. Da die Kontrollzuständigkeit bei der Stadt liegt, wird sie die Umsetzung zu gegebener Zeit durch Mitarbeiter der entsprechenden Verwaltungsstellen überprüfen lassen. Weitere wesentliche Kontrollfunktionen liegen bei der Unteren Naturschutz-, der Unteren Wasserbehörde und der Gewerbeaufsicht.

5.4 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Prüfung der Umwelteinwirkungen der Planung zeigt, dass für alle Schutzgüter keine besonders gravierenden und nachhaltig negativen Einwirkungen zu erwarten sind. Insbesondere können unverträgliche Belastungen für den Menschen vermieden werden. Unvermeidbare Eingriffe in die Schutzgüter wildlebende Pflanzen und Tiere, Boden und Wasserhaushalt können im Plangebiet ausgeglichen werden, so dass keine gravierenden Eingriffsfolgen verbleiben. Betroffen bleibt allerdings das Schutzgut Landschaftsgebunden Erholung, wenngleich mit geringer Erheblichkeit.

______________________________________

Der Rat der Stadt Diepholz hat in seiner Sitzung am ………………… diese Begründung beschlossen.

Diepholz, den____________________

……………………… Bürgermeister

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Anlage Planzeichnung in Teilblättern Teilblätter ohne Maßstab

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Planzeichnung

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