Gemeinde Sarmenstorf. Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

Gemeinde Sarmenstorf Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf 20. September 2004 2005 Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf Inhaltsverzei...
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Gemeinde Sarmenstorf

Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

20. September 2004

2005

Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

Inhaltsverzeichnis §

Inhalt

Seite

1 2

I. Allgemeine Bestimmungen Ingress Einführung Zweck, Geltungsbereich

3 3 3

3 4

II. Arbeitsverhältnis Grundsätze, Stellenbesetzung Nebenbeschäftigungen

4 5

5 6 7 8 9

III. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit Kündigung, Fristen Kündigungsschutz Pensionierung Vorzeitiger Ruhestand

5 5 5 5 6

10 11 12 13 14 15

IV. Arbeitszeit / Feiertage / Ferien Sollarbeitszeit und Betriebszeit/Öffnungszeit Überstunden Feiertage bezahlte Kurzurlaube unbezahlter Urlaub Ferien

6 6 6 7 7 7

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

V. Gehalt Stellenstruktur Entlöhnung Gehaltsanpassung 13. Monatsgehalt Ein-/Austritt Einmalige Prämien Kinderzulagen Treueprämien Militär/Zivilschutz Schwangerschaft Lohnnachgenuss

8 8 8 8 9 9 9 9 9 10 10

27 28 29

VI. Versicherungsschutz Berufs- und Nichtberufs-Unfall Krankentaggeld Berufliche Vorsorge

10 11 11

30 31 32 33

VII. Persönlichkeitsschutz Persönliche Integrität Auskunft/Einsicht Kosten für Rechtsschutz Schweigepflicht

11 11 12 12 1

Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

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VIII. Eigentumsschutz Arbeitsergebnisse

12

35

IX. Geschenke Geschenke

12

36 37 38 39 40

X. Schlussbestimmungen Subsidiäres Recht Vollzugsbestimmungen Mitwirkung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

12 13 13 13 13

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Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf Ingress

Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Sarmenstorf beschliesst dieses Personalreglement gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz) und das Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978. Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

I. Allgemeine Bestimmungen §1 Einführung

Die Gemeinde Sarmenstorf will mit dem vorliegenden Persona lreglement den Gemeindeunternehmungen moderne Rahmenbedingungen geben, um die zukünftigen Aufgaben wirkung sorientiert erfüllen zu können. Dabei werden folgende Grundsätze beachtet: a) Die Leistungserfüllung soll nach ethischen, fachlichen, soz ialen, ökologischen und wirtschaftlichen Grundsätzen erfo lgen. b) Die notwendige Flexibilität soll in der Führung der Gemei ndeunternehmungen gewährleistet werden. c) Neuzeitliche Arbeitsbedingungen sollen auf einer partne rschaftlichen Personalpolitik beruhen. d) Die Entwicklung der Gemeindeunternehmungen soll durch entsprechende Führungsinstrumente und organisatorische Anpassungen, durch Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und durch Einbezug der Mitarbeiter in die Verantwortung gewährleistet werden.

§2 Zweck, Geltungsbereich

1

Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die B esoldung aller Mitarbeitenden mit Voll- und Teilpensen. Enthält das Reglement Lücken, gilt kantonales Recht, gibt dieses keine Auskunft, gilt das Obligationenrecht. 2

Für die Kindergärtnerinnen gelten die Bestimmungen dieses Reglements soweit nicht kantonale Vorschriften vorgehen. Für die Entlöhnung gelten die kantonalen Richtlinien als Richtwerte. 3

Für Lehrverhältnisse, die vom Bundesgesetz über die Beruf sbildung erfasst sind, gilt der Lehrvertrag. 3

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Für die Lehrkräfte der Musikschule gilt das "Reglement über den Instrumentalunterricht und die musikalische Grundschule in der Musikschule Sarmenstorf". 5

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden im Anhang festgelegt. 6

Abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen eines individuellen Arbeitsvertrages bleiben vorbehalten. Diese mü ssen schriftlich festgehalten werden. 7

Nicht diesem Reglement unterliegen die Arbeitsverhältnisse von - Aushilfen und befristet Beschäftigten, - Praktikantinnen und Praktikanten, - im Stundenlohn Beschäftigten und - nebenamtliche Funktionärinnen und Funktionären. Der Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis werden durch den Gemeinderat begründet. Er legt die Entschädigung fest.

II. Arbeitsverhältnis §3 Grundsätze, Stellenbesetzung

1

Die Führung der Mitarbeitenden steht dem Gemeinderat, ve rtreten durch den Gemeindeammann, zu. Der Gemeinderat legt die personalpolitischen Grundsätze fest. Anstellungsbehörde ist der Gemeinderat, soweit nicht durch übergeordnetes Recht eine andere Behörde bezeichnet ist. 2

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, die ein e ständige Stelle besetzen, stehen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. In den Beamtenstatus auf Amtsdauer werden jene Mitarbeiter gewählt, für welche übergeordnetes Recht dies zwingend vorschreibt. 3

Die Mitarbeitenden werden durch den Gemeinderat grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angestellt. 4

Die Entschädigungen für Mitglieder von Kommissionen und für nebenamtliche Funktionen werden vom Gemeinderat auf dem ordentlichen Budgetweg festgelegt. Die Ansätze werden vom Gemeinderat beschlossen. 5

Der Arbeitgeber fördert und unterstützt Arbeitnehmer, die sich berufs- und fachbezogen weiterbilden finanziell und/oder stellt Arbeitszeit zur Verfügung. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien. 6

Der Gemeinderat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Stellenplan ein. Der Entscheid über den Stellenplan (Pensen) liegt bei der Gemeindeversammlung.

4

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Für die Schaffung einer angemessenen Anzahl von Lehrstellen und von Aushilfsstellen (befristete Anstellungen) ist der G emeinderat zuständig. 7

Zu besetzende Stellen werden in der Regel öffentlich ausg eschrieben. §4 Nebenbeschäftigungen

Für die Mitwirkung in Behörden und Kommissionen sowie für Nebenbeschäftigungen, welche die Mitarbeitenden während der Arbeitszeit beanspruchen, ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich.

III. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses §5 Probezeit

Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. §6

Kündigung, Fristen

Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig, schriftlich und unter Ei nhaltung folgender Fristen gekündigt werden:    

Probezeit 1. Anstellungsjahr ab dem 2. Anstellungsjahr Kadermitarbeiter

Ende der nachfolgenden Kalenderwoche 1 Monat auf Monatsende 3 Monate auf Monatsende 4 Monate auf Monatsende

Eine fristlose Kündigung nach OR Art. 337 ff bleibt vorbehalten.

§7 Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt einen sachlich zwingenden Grund voraus und ist schriftlich zu begründen. Dem von einer Kündigung betroffenen Personal steht ein Anh örungsrecht zu. Im Übrigen gelten Art. 336 ff OR. Eine Kündigung aus disziplinarischen Gründen darf erst nach erfolgter schriftlicher Verwarnung (ausg. Art. 337 ff OR) erfo lgen. §8

Pensionierung

Das Personal wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensioniert. Die Rentenleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse und der AHV.

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§9 Vorzeitiger Ruhestand

1

Mitarbeitende können maximal 5 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch - ganz oder teilweise - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. 2

Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im V oraus anzukündigen. 3

Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen über das BVGReglement. 4

Die bis zum ordentlichen AHV-Alter noch fälligen AHVBeiträge sind durch die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entrichten.

IV. Arbeitszeit / Feiertage / Ferien § 10 Sollarbeitszeit und Betriebszeit/Öffnungszeit

1

Der Gemeinderat regelt die Sollarbeitszeit und die Betrie bszeit / Öffnungszeit. Sie richten sich nach den betrieblichen B edürfnissen und den Dienstleistungsansprüchen der Bevölk erung. Grundsätzlich gilt eine gleitende Arbeitszeit. 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.

§ 11 Überstunden

1

Überstunden gegenüber der Sollarbeitszeit werden nur ang erechnet, wenn sie vorgängig vom Gemeinderat angeor dnet wurden. Angeordnete Überstunden müssen innerhalb von 6 Monaten kompensiert werden. Angestellte der Gehaltsstufen 7 und 8 haben grundsätzlich kein Recht auf Anrechnung von Überstunden. 2

In Ausnahmefällen können Überstunden mit Zustimmung des Gemeinderates ausbezahlt werden. 3

Angeordnete Arbeitseinsätze, die in die Nachtarbeitszeit fallen oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden müssen, werden mit einem Zuschlag vergütet.

§ 12 Feiertage

1

An den ortsüblichen Feiertagen wird in der öffentlichen Ve rwaltung und in den kommunalen Betrieben nicht gearbeitet.

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bezahlte Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag unbezahlte Feiertage: Berchtoldstag, Fasnachtsdienstag, Ostermontag, Pfingstmo ntag, 24. Dezember (1/2 Tag) und Silvester (1/2 Tag). 2

Die Feiertage gelten nicht als Ferientage.

§ 13 bezahlte Kurzurlaube

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Kurzurlaube anlässlich folgender Ereignisse:          

Eigene Heirat Hochzeit in der eigenen Familie Geburt eigener Kinder Bei Tod Ehe- oder Lebenspartner, Kinder Tod Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister Tod weiterer Angehöriger, Verwandter oder naher Bekannter In allen anderen Fällen Militärische Rekrutierung, Inspektion oder Entlassung Wohnungswechsel, einmal pro Kalenderjahr Jugend und Sport Leiterkurse

3 1 1 3 3

Tage Tag Tag Tage Tage

1 Tag Teilnahme an Bestattung erforderliche Zeit 1 Tag max. 1 Woche pro Kalenderjahr

§ 14 unbezahlter Urlaub

1

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen unbezahlten Urlaub gewähren. 2

Die Personalversicherungsprämien werden bei einem unbezahlten Urlaub von den Mitarbeitenden übernommen. 3

Die Weiterführung der Pensionskasse muss vom Mitarbeiter beantragt werden. Die fälligen/geschuldeten Prämien müssen von ihm übernommen werden. § 15 Ferien

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien bei vollem Lohn:     

bis und ab dem ab dem ab dem ab dem

mit 20. Altersjahr 21. bis zum 40. Altersjahr 41. Altersjahr 50. Altersjahr 60. Altersjahr

25 20 23 25 30

Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage Arbeitstage

2

Bei längerer Absenz infolge Krankheit, Militär- und Zivilschutzdienst (Beförderungskurse), Schwangerschaft, Bildung surlaub, unbezahltem Urlaub oder aus anderen Gründen tritt ei7

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ne Kürzung des Ferienanspruches ein. Diese beträgt bei einer Absenz von mehr als einem Monat für jeden weiteren vollen Monat 1 / 12 des im betreffenden Kalenderjahr zustehenden Ferienanspruches. 3

Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit der oder dem Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. 4

Für Kindergärtnerinnen gilt die Ferienregelung der Lehre rschaft. 5

Die Ferien werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorg esetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird.

V. Gehalt § 16 Stellenstruktur

Der Gemeinderat teilt die Stellen entsprechend den Anforderungen in eine Stellenstruktur mit Gehaltsbändern ein. § 17

Entlöhnung

1

Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistung gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. 2

Bei Bedarf beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung eine notwendige Anpassung der Gehaltsbänder an die veränderten Lebenshaltungskosten. 3

Das Gehalt setzt sich aus einem generellen und einem individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusammen. Über die Aufte ilung entscheidet der Gemeinderat. 4

Entschädigungen für Sitzungen und Spesen werden im Spesenreglement geregelt. § 18 Gehaltsanpassung

Eine allfällige Gehaltsanpassung beantragt der Gemeinderat im Rahmen des Budgets.

§ 19 13. Monatsgehalt

Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich, späte stens am 25. Monatstag, ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt.

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§ 20 Ein-/Austritt

Bei Ein- und Austritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilsmässig ausbezahlt. § 21

Einmalige Prämien

Ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen kann der Gemeinderat mit einer einmaligen Prämie honorieren.

§ 22 Kinderzulagen

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Kinderzulagen gemäss kantonaler Gesetzgebung.

§ 23 Treueprämien

1

Als Anerkennung für geleistete Dienste werden folgende Treueprämien ausbezahlt:    

Nach Nach Nach Nach

10 20 30 40

Dienstjahren Dienstjahren Dienstjahren Dienstjahren

½ Monatsgehalt 1 Monatsgehalt 1 Monatsgehalt 1 Monatsgehalt

Lehrjahre werden angerechnet. 2

Die erforderlichen Dienstjahre müssen ununterbrochen g eleistet werden. 3

Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. 4

Auf Wunsch der Mitarbeitenden kann der Anspruch in Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

§ 24 Militär/Zivilschutz

1

Während der Leistung von obligatorischem Militär-, Zivilschutz- sowie Feuerwehrdienst werden an die vollamtlichen Mitarbeitenden folgende Entschädigungen ausgerichtet: - Rekrutenschule als Rekrut: (max. 21 W ochen)

- Übrige Dienstleistungen:

50% der Besoldung sofern keine Unterstützungspflicht besteht, 75% der Besoldung bei Bestehen einer Unterstützungspflicht volle Besoldung währen 4 W ochen, ab 5. Woche Dauer Abstufung wie für Rekruten

2

Bei Durchdienern überschreitet die Dauer die normale Rekr utenschule von 21 Wochen. Vor Beginn des Militärdienstes verpflichtet sich der Durchdiener, das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehrpflicht für mindestens 2 Jahre aufrecht zu 9

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erhalten. Anderenfalls ist die Besoldung der Gemeinde anteilsmässig zurückzuerstatten. 3

Taggeldentschädigungen oder EO-Leistungen der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Aktivitäten der Jugend und Sport Le iterkurse fallen an die Arbeitgeberin, sofern die Dienstleistung während der besoldeten Arbeitszeit erfolgt.

§ 25 Schwangerschaft

1

Mitarbeiterinnen, die vor der Niederkunft während mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Dienste der Gemeinde standen, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf b ezahlten Urlaub von 16 Wochen. 2

Wird die Arbeit nach der Niederkunft nicht mehr aufgenommen, besteht ein Anspruch auf insgesamt 8 Wochen bezahlten Urlaub. 3

Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, so wird die Hälfte des Lohnes ausbezahlt. 4

Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Gemeinde bezahlt wurde, fallen an die Gemeinde. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaftsbeschwe rden wird der Lohn gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses während höchstens 3 Monaten ausgerichtet. 5

Der Mutterschaftsurlaub ist frei nach den Bedürfnissen der Mitarbeiterin und in Absprache mit der Arbeitgeberin auf die Zeit vor der Niederkunft und/oder nach der Niederkunft aufzuteilen. Er beginnt spätestens mit dem Tag der Niederkunft. Mindestens 8 Wochen müssen auf die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft fallen (Beschäftigungsverbot). § 26 Lohnnachgenuss

Beim Todesfall eines Mitarbeitenden erhalten der überlebende Ehepartner oder andere vom Verstorbenen regelmässig unte rstützte Hinterbliebene noch 3 Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet, das volle Gehalt.

VI. Versicherungsschutz § 27 Berufs- und Nichtberufs-Unfall

1

Die Mitarbeitenden sind gegen Unfälle im Rahmen des UVG versichert. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden, gilt die Versicherung nur für Berufsunfälle inklusive Arbeitsweg.

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2

Die Prämien trägt die Gemeinde zu 100%.

3

Der Verunfallte oder sein Vertreter hat den Gemeinderat s ofort über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu orientieren und ihm spätestens nach Ablauf von 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. § 28 Krankentaggeld

1

Für die vollamtlichen Mitarbeitenden hat die Gemeinde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese garantiert die Lohnfortzahlung von 90% bei Krankheit während 730 Tagen. 2

Die Prämien werden von der Gemeinde und den Mitarbeitenden zu je 50% übernommen. 3

Die Besoldung bei Krankheit wird nur ausgerichtet, wenn der Erkrankte oder sein Vertreter den Gemeinderat sofort über Art und voraussichtliche Dauer der Krankheit orientiert und ihm spätestens nach Ablauf von 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis z ustellt. 4

Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.

§ 29 Berufliche Vorsorge

1

Für die berufliche Vorsorge besteht eine Vorsorgeversicherung gemäss BVG. Der Beitritt ist für die Mitarbeitenden gemäss BVG vom 25. Juni 1982 obligatorisch. 2

Der Gemeinderat bestimmt die Vorsorgeeinrichtung.

3

Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind deren Anschlussverträge und Vorsorgereglemente massgebend.

VII. Persönlichkeitsschutz

§ 30 Persönliche Integrität

Der Gemeinderat schützt die persönliche Integrität der Mita rbeitenden; er schützt sie vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. Er schafft ein Klima des pe rsönlichen Respekts und Vertrauens. § 31

Auskunft / Einsicht

Arbeitnehmer haben hinsichtlich ihrer Personaldaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Daten11

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schutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder a ndere Behörden herausgegeben werden.

§ 32 Kosten für Rechtsschutz

Der Gemeinderat regelt die Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden in Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. § 33

Schweigepflicht

Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder sie in dieser Stellung wah rgenommen haben und die nicht für Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsve rhältnisses bestehen.

VIII. Eigentumsschutz § 34 Arbeitsergebnisse

Alle Rechte an Arbeitsergebnissen, die der Arbeitnehmer beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit hervorbringt, gehen an die Arbeitgeberin über.

IX. Geschenke § 35 Geschenke

1

Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder andere fo rdern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2

Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeind erat.

X. Schlussbestimmungen § 36 Subsidiäres Recht

Für alle das Anstellungsverhältnis betreffende Fragen, die durch dieses Reglement nicht geregelt sind, gilt sinngemäss das Obligationenrecht (OR) und das Arbeitsgesetz (ArG) .

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§ 37 Vollzugsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungs - und Vollzugsbestimmungen, dies sind insbesondere a) die Stellenstruktur, b) das Reglement über die gleitende Arbeitszeit und c) das Spesenreglement. § 38 Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht in Fragen der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente und Verordnungen anzuhören.

Mitwirkung

§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement ersetzt alle früheren Beschlüsse über das Anstellungsverhältnis der im Dienste der Gemeinde Sarmenstorf stehenden Mitarbeitenden.

§ 40 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Von den Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlungen beschlossen am 19. November 2004.

NAMENS DES GEMEINDERATES Paul Welsin, Gemeindeammann

Josef Kuratle, Gemeindeschreiber

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