Fremdfirmenordnung. MHKW Coburg

„Fremdfirmenordnung“ MHKW Coburg Stand Mai 2004 MHKW - COBURG Fremdfirmenordnung Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES ...............................
Author: Franka Bieber
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„Fremdfirmenordnung“

MHKW Coburg

Stand Mai 2004

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Fremdfirmenordnung

Inhaltsverzeichnis

1

ALLGEMEINES ........................................................................................................... 4

1.1 Geltungsbereich....................................................................................................... 4 1.2 Ansprechpartner des Auftraggebers...................................................................... 5 2

ZUGANG ZUM BETRIEBSGELÄNDE ........................................................................ 6

2.1 Ein- und Ausgangskontrolle, Aufenthalt auf dem Gelände.................................. 6 2.2 Kfz-Verkehr auf der Baustelle ................................................................................. 6 3

ZUSAMMENARBEIT MIT DER BAULEITUNG/ZUSTÄNDIGKEIT............................. 7

3.1 Aufgaben der Bauleitung ........................................................................................ 7 3.2 Einhaltung der Fremdfirmenordnung..................................................................... 7 3.3 Störung des Arbeitsfriedens ................................................................................... 7 3.4 Verweis vom Betriebsgelände ................................................................................ 7 4

BAUSTELLENEINRICHTUNG UND ARBEITSPLÄTZE............................................. 8

4.1 Unterkünfte, Werkstätten und Lagerplätze ............................................................ 8 4.2 Wasser ...................................................................................................................... 8 4.3 Sanitäre Einrichtungen ............................................................................................ 9 4.4 Sauberkeit und Sicherheit auf dem Gelände ......................................................... 9 4.5 Abgrenzung der Arbeitsbereiche.......................................................................... 10 4.6 Bauarbeiten, die in Betrieb befindliche Anlagen tangieren ............................... 10 5

ARBEITS-SICHERHEIT ............................................................................................ 11

5.1 Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften.......................................................... 11 5.2 Sicherheitsverstöße............................................................................................... 12 5.3 Erste Hilfe ............................................................................................................... 12 5.4 Gewährleistungen .................................................................................................. 12 5.5 Innerbetriebliche Sicherheitsbestimmungen ...................................................... 13

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5.6 Gefährliche Arbeiten im Sinne von § 36 BGV A1 ................................................ 14 5.7 Koordinator............................................................................................................. 14 6

ELEKTROANSCHLÜSSE ......................................................................................... 15

7

UMWELTSCHUTZ- UND ENTSORGUNGSBESTIMMUNGEN ................................ 17

7.1 Voraussetzungen an Fremdbetriebe .................................................................... 17 7.2 Öle, Fette und Fäkalien.......................................................................................... 17 7.3 Abwasser ................................................................................................................ 17 7.4 Abfallverbrennung ................................................................................................. 17 8

ANHANG ................................................................................................................... 18

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Fremdfirmenordnung

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Im MHKW hat die Arbeits-Sicherheit höchste Priorität. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für die Arbeits-Sicherheit“. Die Fremdfirmenordnung dient insbesondere der Arbeits-Sicherheit der Mitarbeiter der Auftragnehmer und des Betriebes. Die Fremdfirmenordnung gilt für alle Auftragnehmer und deren Unterlieferanten, soweit sie auf die Baustelle (MHKW) liefern und/oder dort tätig sind. Die darin enthaltenen Gebote und Verbote sind im Interesse aller Beteiligten unbedingt einzuhalten. Sie wird Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit dem AN und diesem deshalb mit dem Vertrag zugesandt (falls relevant, auch bei Einholungen von Angeboten berücksichtigen). Sie wird an der Pforte den verantwortlichen Bauleitern (Verantwortlichen) der Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme ausgehändigt. Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihrem und den ihrer Unterlieferanten auf der Baustelle eingesetzten Personal vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Fremdfirmenordnung bekanntzugeben und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Der AN bzw. Fremdfirma ist deshalb jeweils verantwortlich, dass ihr verantwortlicher Mitarbeiter vor Ort nach der Auftragserteilung über die Fremdfirmenordnung verfügt und deren Erhalt bzw. Kenntnisnahme und Gewährleistung der Einhaltung (falls relevant auch durch die Unterlieferanten) vor Beginn der Maßnahmen/Arbeiten durch Unterschrift und Stempel dem AG (Betriebsleitung) bestätigt. Falls erforderlich, können vom jeweiligen AN aus diesbezügliche Restfragen mit dem AG besprochen werden. Die Nichtbeachtung der Fremdfirmenordnung wird als Verstoß gegen den Vertrag angesehen. Zusätzlich zu der hier vorliegenden Fremdfirmenordnung hat ebenfalls die Betriebsordnung des MHKW Coburg Gültigkeit und ist zusätzlich von den jeweiligen Fremdfirmen einzuhalten (Aushang am Pförtner-Gebäude/Waage). Diese Betriebsordnung gilt für das Betriebspersonal, für Benutzer des MHKW (anliefernde Privatpersonen, Gewerbebetriebe und Entsorger), für Mitarbeiter von Firmen, die im

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Rahmen von Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gelände des MHKW Coburg tätig werden und für alle sonstigen Besucher.

Sie ergänzt die Bestimmungen der Benutzungssatzung des ZAW und enthält insbesondere die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit.

1.2 Ansprechpartner des Auftraggebers Für jede auf dem Betriebsgelände des MHKW durchzuführende Instandhaltungs-, Umbau- oder Neubaumaßnahme wird vom MHKW ein Ansprechpartner benannt.

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2 Zugang zum Betriebsgelände 2.1 Ein- und Ausgangskontrolle, Aufenthalt auf dem Gelände Das Betreten des Betriebsgeländes ist nur mit dem Besucherausweis bzw. Passierschein gestattet. In diesem Passierschein ist die Einhaltung der Fremdfirmen-Ordnung vermerkt, welche, falls relevant, an der Pforte zwecks Information und Einhaltung zur Verfügung steht (mit Unterschrift der jeweils verantwortlichen Person auf dem Passierschein wird die Kenntnisnahme und Einhaltung der Fremdfirmen-Ordnung bestätigt). Der Beginn von Fremdarbeiten ist bei der Betriebsleitung anzumelden. Die geplante Arbeitsdauer sowie der voraussichtliche Arbeitsablauf ist mit der Betriebsleitung abzustimmen. Während der Durchführung von Fremdarbeiten sind (in der Regel) dem Koordinator der Betriebsleitung täglich bei Arbeitsbeginn Tätigkeit, Arbeitsort und Personenanzahl zu melden. Vor Verlassen der Anlage sind bei Arbeitsende alle Mitarbeiter beim Schichtleiter abzumelden.

2.2 Kfz-Verkehr auf der Baustelle Auf dem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Für den gesamten Fahrzeugverkehr zu Baustellen im Betriebsgelände gilt: -

Es dürfen nur die angelegten Verkehrswege benutzt werden.

-

Be- und Entladung sowie das zeitweise Parken von Fahrzeugen sind mit der Betriebsleitung abzustimmen. Fahrzeuge dürfen nur auf den von uns zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden.

-

Der Verkehr auf den Zugangsstraßen und auf dem internen Straßennetz dürfen durch Bau- und Montagearbeiten nicht behindert werden.

-

Die Straßen sind in sauberem Zustand zu halten, angerichtete Schäden und Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

-

Die Zufahrtsstraßen und das interne Straßennetz sind jederzeit für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsdienstfahrzeuge freizuhalten und dürfen auf keinen Fall eingeengt werden.

Die Pförtner sind befugt, die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge auf ihre Ladungen zu kontrollieren.

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3 Zusammenarbeit mit der Bauleitung/Zuständigkeit 3.1 Aufgaben der Bauleitung Die Bauleitung ist für die Koordinierung und Kontrolle der Bauausführung, Montage, Inbetriebsetzung und die Durchführung eines Probebetriebes in Abstimmung mit der Betriebsleitung zuständig, ohne daß hierdurch die Verantwortung der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen eingeschränkt wird. Die Bauleitung ist gegenüber den Unter-Auftragnehmern ausschließlich zuständig und weisungsberechtigt. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unter-Auftragnehmern auf dem Gelände, die den Ablauf der Arbeiten beeinflussen können, sind deshalb vorher mit der Bauleitung abzusprechen.

3.2 Einhaltung der Fremdfirmenordnung Jeder im Betriebsgelände tätige Auftragnehmer (jeweils verantwortliche Personen) hat das von ihm eingesetzte Personal vor Arbeitsaufnahme über den Inhalt der Fremdfirmenordnung zu belehren, in die Baustelle einzuweisen, zu unterweisen (BGV A1, § 7) und laufend für die Einhaltung der Fremdfirmenordnung zu sorgen.

3.3 Störung des Arbeitsfriedens Falls Personal eines Auftragnehmers den Arbeitsfrieden auf der Baustelle und im Betrieb stört oder die reibungslose Abwicklung von Arbeiten behindert, der Baustellenordnung zuwider handelt oder den Anordnungen der Bauleitung bzw. deren Beauftragten nicht Folge leistet, kann die Bauleitung, falls relevant in Abstimmung mit der Betriebsleitung, vom Auftragnehmer angemessene Disziplinarmaßnahmen oder auch den Abzug des betreffenden Personals von der Baustelle verlangen.

3.4 Verweis vom Betriebsgelände Die Bauleitung, falls relevant in Abstimmung mit der Betriebsleitung, ist berechtigt, Personal vom Betriebsgelände zu verweisen, wenn unter anderem folgende Tatbestände gegeben sind: − Störung des Betriebsfriedens,

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− Mißachtung von Vorschriften der Arbeits-Sicherheit, − Alkoholmißbrauch, − Diebstahl im Baustellenbereich, − Abwicklung von Privatgeschäften.

4 Baustelleneinrichtung und Arbeitsplätze 4.1 Unterkünfte, Werkstätten und Lagerplätze Die Baustelleneinrichtungsflächen für Unterkünfte, Werkstätten und Lagerplätze werden in einem annehmbaren Zustand und in vereinbarter Größe dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Bauleitungs-, Mannschaftstages-, Werkstatt- und Lagercontainer müssen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen und dürfen nur auf den von der Betriebsleitung zugewiesenen Flächen für die vereinbarten Zeiträume aufgestellt werden. Sie sollten bereits bei Anlieferung ein für den Auftragnehmer charakteristisches, dauerhaft angebrachtes Kennzeichen tragen. Funktionstüchtige Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstungen müssen in diesen Einrichtungen vorhanden sein. Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten. Übernachtungen auf dem Gelände sind untersagt. Nach Abschluß der Aufträge ist das Gelände unverzüglich zu räumen. Von der Betriebsleitung zur Benutzung überlassene Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach der Räumung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Abnahme erfolgt durch die Bauleitung zusammen mit der Betriebsleitung im Beisein des Auftragnehmers. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist, so kann die Bauleitung die Baustelle auf dessen Kosten räumen lassen. Rohrleitungen, Kabel und Fundamente oder sonstige massive Bauteile sind erst nach Rücksprache mit der Bauleitung und Betriebsleitung zu entfernen. Eine Bewachung der Baustelle wird durch den Auftraggeber nicht durchgeführt. Die Sicherung der Arbeitsgeräte, Container und Lager etc. ist durch den Auftragnehmer vorzunehmen.

4.2 Wasser Wasser steht in der vorhandenen Art auf dem Werksgelände zur Verfügung und kann an den Anschluss-Stellen entnommen werden. Die Verlegung der Leitungen zwischen Anschluß- und Verbrauchsstelle ist Sache des Auftragnehmers. Die Trassierung bedarf der Zustimmung der Betriebsleitung.

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Die Verteilerleitungen sind sachgemäß zu verlegen und gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Für einen ausreichenden Frostschutz ist Sorge zu tragen.

4.3 Sanitäre Einrichtungen Wasch-, WC-Anlagen und Umkleideschränke stehen nach Abstimmung mit der Betriebsleitung für max. 30 Personen zur Verfügung. Evtl. erforderliche zusätzliche Sanitärcontainer werden in Abstimmung mit der Betriebsleitung aufgestellt.

4.4 Sauberkeit und Sicherheit auf dem Gelände Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Montagestellen, Lager, Magazine und Unterkünfte in ordentlichem Zustand zu halten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß in seinem gesamten Bereich in ausreichenden Maße das umherliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste usw. entfernt wird. Auftragnehmer, die ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, werden von der Bauleitung in Abstimmung mit der Betriebsleitung zunächst mündlich oder schriftlich angemahnt. Falls keine Stellungnahme erfolgt und die Sauberkeit weiterhin zu wünschen übrig läßt, beauftragt die Bauleitung eine Säuberungskolonne und stellt deren Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung. Um eine durchgreifende und flächendeckende Säuberung der Baustelle zu erzielen, behält sich die Bauleitung vor, den Auftragnehmern Abschnitte zuzuteilen. Für die komplette Aufräumung und Säuberung des Abschnittes ist der benannte Auftragnehmer verantwortlich. Alle anfallenden Abfälle sind mindestens einmal wöchentlich - falls erforderlich auch häufiger - vom verursachenden Auftragnehmer von der Baustelle abzufahren oder an von der Betriebsleitung festgelegte Stellen zu transportieren. In diesem Fall wird das Abfahren durch die Bauleitung veranlaßt. Abfallverbrennung auf dem Gelände ist verboten. Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung können von der Bauleitung veranlaßt und die auf der Baustelle tätigen Firmen gegebenenfalls anteilig mit den Kosten belastet werden. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß in seinem Bereich keine brennbaren Materialien herumliegen, die bei Schweißarbeiten o.ä. Feuer fangen können. Kabel, Leitungen, Schläuche usw., sind ordnungsgemäß zu lagern und zu führen, d.h. es darf keine Unfallgefahr oder Verkehrsbehinderung entstehen.

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4.5 Abgrenzung der Arbeitsbereiche Das Montagepersonal hat sich nur in den Arbeitsbereichen aufzuhalten, die zur Durchführung seiner beauftragten Arbeiten notwendig sind.

4.6 Bauarbeiten, die in Betrieb befindliche Anlagen tangieren Wenn Bau- und Montagearbeiten in Betrieb befindliche Anlagenteile tangieren, müssen die vom Auftragnehmer für die Durchführung der Arbeiten benannten verantwortlichen Personen sowie die sonstigen Beschäftigten des Auftragnehmers mit dem Schichtleiter eng zusammenarbeiten und deren sicherheitstechnischen Weisungen Folge leisten. Insbesondere vor Aufnahme der Arbeiten haben sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers davon zu überzeugen, ob die notwendigen Freigaben zur Durchführung der Arbeiten erteilt worden sind (Blanko-Formular „Reparaturschein und Arbeitsdurchführung inklusive Arbeitsschutzmaßnahmen für sicherheitsrelevante Arbeiten, siehe 8 Anhang)

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5 Arbeits-Sicherheit 5.1 Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-Verordnung inklusive Baustellen-Verordnung und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einschließlich der für das MHKW Coburg geltenden Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern bei der Ausführung des Auftrags beachtet werden. Die Auftragnehmer haben ihren Beschäftigten die jeweils notwendige „Persönliche Schutzausrüstung wie z.B. Schutzschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsgurte gegen Absturz etc.“ zur Verfügung zu stellen und Sorge dafür zu tragen, dass diese auch benutzt wird. In Abstimmung mit dem Auftraggeber können vom MHKW spezielle Ausrüstungen wie P3-Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Einwegschutzbekleidung und Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden. Zu Baustellenverordnung (BaustellV) Die vorstehende Baustellenverordnung (BaustellV) kann für die jeweilige Fremdfirma bei größeren Baumaßnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Revision) und gleichzeitigem Einsatz mehrerer Fremdfirmen relevant sein. Für den Bauherrn bzw. Auftraggeber sind im Falle der Relevanz gemäß den gesetzlichen Vorgaben insbesondere folgende zu treffenden Maßnahmen von Bedeutung: 1. Vorankündigung des Bauvorhabens (mindestens 14 Tage vor Beginn) bei einer bestimmten Größe der Baustelle beim Gewerbeaufsichtsamt. 2. Bestellung und Bekanntgabe eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig werden. 3. Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. 4.

Erstellung einer Unterlage mit Angaben zum Arbeitsschutz für spätere Arbeiten an der abgeschlossenen Baustelle.

Wann diese Maßnahmen einzeln oder insgesamt relevant sind, wird dies vom Bauherrn (Auftraggeber) bekannt gegeben. In diesem Falle ist der vom Auftraggeber erstellte –

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

einzuhalten.

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Bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände des MHKW Coburg ist das Aufsichtspersonal des Auftragnehmers für die gründliche Unterweisung seiner Mitarbeiter zuständig und verantwortlich.

5.2

Sicherheitsverstöße

Bei Sicherheitsverstößen ist die Betriebsleitung mit Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten des MHKW Coburg in Abstimmung mit dem Auftragnehmer berechtigt, − die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen, − zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen.

5.3 Erste Hilfe Bei Unfällen kann der Auftragnehmer die Erste-Hilfe-Station im Hauptgebäude in Anspruch nehmen. Sie befindet sich im Eingangsbereich des Hauptgebäudes, 1. Tür links. Interne Ersthelfer sind über den Leitstand unter der Telefonnummer 41 oder 42 zu erreichen. Bei notwendiger Anforderung von externer Erster Hilfe ist die BRKRettungsleitstelle unter folgender Telefonnummer zu erreichen: 0/1 92 22. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Arbeitsunfälle seiner Mitarbeiter der Betriebsleitung zu melden. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei einem Arbeitsunfall die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt). Bei Feuerausbruch oder Explosion ist die Feuerwehr über den Leitstand, Telefonnummer 41 oder 42 zu benachrichtigen.

5.4 Gewährleistungen Folgendes muß gewährleistet sein: a) Der Auftragnehmer weist die Betriebsleitung auf eventuelle Störungen des Betriebsablaufs hin und meldet alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung seines Auftrags auftreten. a) Der Auftragnehmer koordiniert die Arbeiten mit der Betriebsleitung unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten.

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b) Mitarbeiter, die Flurförderfahrzeuge, Kräne und Hubarbeitsbühnen betätigen, müssen im Besitz eines entsprechenden schriftlichen Auftrages sein und diesen während ihrer Tätigkeit jederzeit vorweisen können.

5.5 Innerbetriebliche Sicherheitsbestimmungen Der Auftragnehmer hat insbesondere die nachfolgenden innerbetrieblichen Sicherheits-Bestimmungen zu beachten: a) Bei Arbeiten innerhalb der Anlage (Gebäude) müssen sich die Beschäftigten in der Schaltwarte in das Fremdfirmen- und Besucher-Buch eintragen (Beginn) und austragen (Ende). Ziel dieser Vorgehensweise ist es, im Falle einer Gefahr (dann akustischer und optischer Alarm) jederzeit eine Kontrolle durchführen zu können, ob –

alle Beschäftigten aus den Gefahrenbereichen gekommen sind.

Die Beschäftigten müssen sich dann auf den Sammelplatz in der Nähe der Pforte begeben.

b) Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen des MHKW dürfen ohne die Erlaubnis des MHKW - Personals nicht benutzt werden. c) Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt werden, daß sie die ArbeitsSicherheit, den Produktionsablauf und den Transport und Verkehrsfluß nicht gefährden. d) Ausschachtungen, Gräben, offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind überall ausreichend zu sichern. e) Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, daß sie unter Alkoholeinfluß und anderer berauschender Mittel, z. B. Drogen, stehen, sind durch den Auftragnehmer vom Betriebsgelände zu entfernen. f) Beachtung des Rauchverbotes in den Rauchverbotszonen. g) Gebots-, Verbots-, Warn- und Rettungsschilder einschließlich Brandschutzzeichen müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. h) Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet. Sie sind jederzeit freizuhalten; Markierungen dürfen nicht entfernt oder sonstwie unkenntlich gemacht werden. Die auf den jeweiligen Gebäudeebenen ausgehängten Flucht- und Rettungspläne sind zu beachten.

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i) Feuerlöscheinrichtungen, wie Hydranten, Ringleitungen und entsprechende Hinweisschilder, dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein. Beschädigungen sind sofort zu melden.

5.6 Gefährliche Arbeiten im Sinne von § 36 BGV A1 Gefährliche Arbeiten i.S. von § 36 BGV A1 bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Genehmigung der Betriebsleitung. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere − der Umgang mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung), Gefahrstoffe sind an der Arbeitsstelle in ihrer vorzuhaltenen Menge auf maximal eine Tagesschicht zu begrenzen, − Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen, − Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Mitarbeiter des Auftragnehmers oder des Auftraggebers bestehen.

5.7 Koordinator Wenn zur Ausführung von Bau-, Instandhaltungs- und/oder Reparaturmaßnahmen mehr als ein Auftragnehmer (MHKW-Personal wird ebenfalls als Auftragnehmer angesehen) gleichzeitig tätig werden und eine gegenseitige Gefährdung nicht auszuschließen ist, wird zur Abstimmung der Arbeiten ein Koordinator eingesetzt (UVV „Allgemeine Vorschriften“ BGV A 1 § 6 und BauStellV § 3). In der Regel ist dies eine verantwortliche Person des Auftraggebers bzw. der Betriebsleitung, wenn nicht ausdrücklich eine andere Festlegung von der Betriebsleitung getroffen wurde. Der Koordinator ist allen Auftragnehmern gegenüber weisungsbefugt und bestrebt, für alle Beschäftigten durch optimale Arbeitseinteilung das Gefährdungspotential so gering wie möglich zu halten. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn und bei Bedarf während der Arbeiten mit dem Koordinator abzustimmen, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Der Koordinator entbindet die Auftragnehmer nicht von der Aufsichtpflicht gegenüber ihren Mitarbeitern.

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6 Elektroanschlüsse An der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stromversorgung sind Änderungen durch die Auftragnehmer verboten. Erweiterungen und Änderungen derselben werden ausschließlich von einer vom Auftraggeber beauftragten Firma durchgeführt. Die vom Auftragnehmer bereitzustellenden Unterverteilungen (z. B. Baustromverteiler) und elektrischen Geräte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und den Unfallverhütungsvorschriften der Versicherungsträger (BGs, GUVV) zu installieren, zu betreiben, zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Es gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Bestimmungen und Vorschriften: − Bedingungen für die Baustromversorgung nach VDE 0100 Teil 704, − BGV A 1 bzw. GUV 01. Allgemeine Vorschriften − BGV A 2 bzw. GUV 2.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Für Drehstromanschlüsse sind nur CEE-Steckvorrichtungen einzusetzen. Anwendung der Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag Zusätzlich sind folgende Festlegungen anzuwenden: Stromkreise mit Steckdosen und fest angeschlossene in der Hand gehaltene elektrische Verbrauchsmittel, beide mit jeweils einem Bemessungsstrom IN ≤ 32 A, müssen entweder durch RCDs mit einem Bemessungs-Differenz-Strom IΔN ≤ 30 mA (DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410): 1997-01, 412.5) geschützt sein oder mit SELV (DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410): 1997-01, 411.1) versorgt oder durch Schutztrennung geschützt werden. Bei Schutztrennung muss jede Steckdose oder jedes fest angeschlossene in der Hand gehaltene elektrische Verbrauchsmittel durch einen separaten Trenntransformator (DIN VDE 0100-410 (VDE 0100 Teil 410): 1997-01, 413.5) oder durch getrennte Wicklungen eines Trenntransformators versorgt werden.

Baustromkabel einschließlich aller Verlängerungen sowie aller Schweißleitungen sind sicher zu verlegen. Die Kabel müssen für die Verlegungsorte geeignet und zugelassen sein. Am Ende der Arbeitszeit müssen die elektrischen Zuleitungen nicht nur am Werkzeug selbst, sondern auch am Unterverteiler abgetrennt werden. Bewegliche elektrische Leitungen sind so zu verlegen, daß eine Beschädigung in jedem Fall vermieden wird.

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Über Straßen und Fahrwege sind sie in einer Höhe von mindestens 5,0 m oberhalb der Fahrbahndecke (Lichtraumhöhe) aufzuhängen. Die Verlegung ist vorher mit der Betriebsleitung abzustimmen. Das Ausheben von Gruben und Gräben für Erdverlegung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Betriebsleitung. Die Grabungsarbeiten sind bei Annäherung an Kabel- und Rohrleitungen mit größter Vorsicht auszuführen (evtl. Handschachtung). Bestehen Zweifel über die Lage von Kabeln und Leitungen, so sind Suchschachtungen auszuführen. Das Eintreiben von Pfählen und Eisenstangen in das Erdreich bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Betriebsleitung.

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7 Umweltschutz- und Entsorgungsbestimmungen 7.1 Voraussetzungen an Fremdbetriebe Das MHKW Coburg hält sich als öffentlicher Betrieb streng an die Umweltschutzgesetzgebung und kann Aufträge auch nur an Firmen vergeben, die ebenso ein klares Umweltkonzept erfüllen. Dies gilt im gleichen Maß für alle Entsorgungskriterien. Bei allen Tätigkeiten und Arbeiten sind alle Gesetze und Verordnungen zu erfüllen, insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsrichtlinien, das Chemikaliengesetz mit der Gefahrstoffverordnung ebenso wie die TA Luft und TA Lärm.

7.2 Öle, Fette und Fäkalien Öle, Fette oder Fäkalien dürfen nicht ins Erdreich gelangen. Die Lagerung von Schmierölen, Kraftstoffen sowie Fetten darf nur unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Fahrzeuge, die zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, dürfen nur an einer ordnungsgemäßen Eigenverbrauchstankstelle oder an einer öffentlichen Tankstelle betankt werden.

7.3 Abwasser Jegliche Einleitung von Abwasser erfolgt in Absprache mit der Betriebsleitung über die vorhandene Kanalisation gemäß der örtlichen Kanalsatzung.

7.4 Abfallverbrennung Abfallverbrennung ist auf dem Betriebsgelände verboten.

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8 Anhang -

Reparaturschein und Arbeitsdurchführung (inkl. Arbeitsschutzmaßnahmen für sicherheitsrelevante Arbeiten)

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