Durchführungsbestimmungen der Staatskanzlei zur Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept für eine moderne Landesverwaltung (Ziffer 6 des Fortbildungskonzeptes)

Erlass der Staatskanzlei vom

12. Mai 2014 – StK PM 14 – 0367.16-3 –

1. Anmelde- und Auswahlverfahren Die rechtzeitige Bekanntgabe des Fortbildungsprogramms (auch an Beurlaubte) versetzt die für Fortbildung zuständigen Stellen in die Lage, frühzeitig die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auszuwählen. Das Programm stellt auch einer Aufforderung an die Beschäftigten dar, aus eigener Initiative der Verpflichtung zur Fortbildung nachzukommen. An der Teilnahme interessierte Beschäftigte leiten Ihre Anmeldung unter Verwendung des üblichen Vordruckes auf dem Dienstwege dem für Fortbildung zuständigen Referat der jeweiligen obersten Landesbehörde zu, sofern ressortintern keine andere Regelung getroffen wurde. Dabei ist es erforderlich, dass die genaue Funktion der jeweiligen Person angegeben wird. Die Anmeldung ist mit einer Stellungnahme der oder des Vorgesetzten zu versehen, aus der sich neben einer kurzen Bewertung des Fortbildungswunsches ergeben muss, dass dienstliche Gründe einer Teilnahme nicht entgegenstehen. Die in den Seminarbeschreibungen genannten Anmeldefristen sind zu beachten. Haben sich mehr als eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer angemeldet, so ist unter diesen Beschäftigten eine Auswahl zu treffen und eine Rangfolge festzulegen. Im Rahmen des Adressatenkreises und der im Fortbildungskonzept genannten Grundsätze sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zugelassen werden; dabei sind Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zuzulassen. Kann nicht nach Satz 3 verfahren werden, weil nur ein Teilnahmeplatz zu vergeben ist, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn die Veranstaltung wiederholt angeboten wird; anderenfalls entscheidet das Los. Dieses Verfahren ist mit der Gleichstellungsbeauftragten und dem örtlichen Personalrat abzustimmen. Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist in erster Linie der dienstliche Bezug der Fortbildung zur Tätigkeit und die Vorstellungen der personalbewirtschaftenden Stelle zur Personalentwicklung der Beschäftigten entscheidend. An den Veranstaltungen sollen in der Regel max. 20 Beschäftigte teilnehmen; für Seminare, bei denen ein hoher Trainingsanteil vorliegt, wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf max. 16 Beschäftigte begrenzt. Die Verteilung der Plätze auf die obersten Landesbehörden bei ressortübergreifenden Seminaren des Landes erfolgt nach den jeweiligen Verteilerschlüsseln unter Beachtung der für das Seminar vorgesehenen Zielgruppe und des Prinzips der funktionsbezogenen Fortbildung.

2. Einladung Im Rahmen der ressortübergreifenden Führungskräftefortbildung des Innenministeriums für Nachwuchskräfte werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unmittelbar eingeladen, ansonsten erfolgt die Einladung durch den externen Fortbildungsanbieter über die für Fortbildung zuständige Organisationseinheit oder bei ressortinternen Veranstaltungen durch die für Fortbildung zuständige Stelle selbst. Mit der Einladung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern weitere Informationen über Inhalt und Ablauf der Veranstaltung zugeleitet. Die ausgewählten Beschäftigten informieren ihre Vorgesetzten über ihre Einladung.

3. Freistellung vom Dienst am Arbeitsplatz Für die Teilnahme an der Fortbildung sind die Beschäftigten vom Dienst am Arbeitsplatz freizustellen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

4. Arbeitszeitberechnung Die Arbeitszeitberechnung für Fortbildungen einschließlich der notwendigen Reisezeit richtet sich nach den Vorschriften für Dienstreisen.

5. Freistellung im Rahmen des Konsensprinzips nach dem Weiterbildungsgesetz Ist eine Weiterbildungsveranstaltung nicht nach § 17 Weiterbildungsgesetz (WBG) anerkannt, entspricht sie aber den Zielen des WBG und liegt eine Teilnahme noch im mittelbaren dienstlichen Interesse, so kann im Rahmen des § 14 Abs. 2 WBG Freistellung gewährt werden (Konsensprinzip). Wird Freistellung gewährt, ist die Dauer der Veranstaltung auf die Höhe des Weiterbildungsanspruches nach dem WBG anzurechnen.

6. Teilnahmebescheinigung Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung sowie eine Durchschrift für die Personalakte, welche der jeweiligen personalbewirtschaftenden Stelle zuzuleiten ist.

7. Unfallschutz Fortbildungsveranstaltungen des Landes und Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften der Beschäftigten im Landesdienst sind dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Bei Eintritt eines Unfalls wird Beamtinnen und Beamten Unfallfürsorge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, Tarifbeschäftigten nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gewährt. Für Beschäftigte, die nach den §§ 62 und 64 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 1 der Elternzeitverordnung beurlaubt sind und die mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung an den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen teilnehmen, gelten diese für den Bereich der Unfallfürsorge als dienstliche Veranstaltungen i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BeamtVG. Unfallfürsorge nach Abschnitt V des BeamtVG wird gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind und die zuständige personalbewirtschaftende Dienststelle zuvor festgestellt hat, dass die Teilnahme der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dienlich ist. Weitergehende Ansprüche, z.B. besoldungsrechtlicher Art, entstehen hierdurch nicht.

8. Reisekosten und Auslagenerstattung 8.1 Unterkunft und Verpflegung Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen haben dem Grunde nach einen Anspruch auf die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den Bestimmungen des BRKG und der Trennungsgeldverordnung. Dieser Anspruch wird durch die Bereitstellung der erforderlichen amtlich unentgeltlichen Unterkunft und/ oder Verpflegung abgegolten. Die Zahlung eines anteiligen Tagegeldes entfällt. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) erfolgt nicht, soweit die Sachbezugswerte den Anspruch auf Tagegeld nicht übersteigen. Bei sonstigen Fortbildungsveranstaltungen werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Dienstreisegrundsätzen erstattet. 8.2 Fahrtkosten Bei Fortbildungsveranstaltungen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Anwendung des BRKG die notwendigen Aufwendungen für An- und Abreise erstattet. Sofern seitens des Veranstalters keine generelle Verpflichtung zur Nutzung des Übernachtungsangebotes und damit zur Übernahme der Kosten besteht, können ersatzweise die täglichen Fahrtkosten zwischen Fortbildungsstätte und Wohn- bzw. Dienstort bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes erstattet werden. 8.3 Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge Für Fortbildungsreisen sollen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Sind die Tagungsstätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitgerecht nicht zu erreichen oder ist die Benutzung privateigener Pkw kostengünstiger, gilt bei Fortbildungsreisen innerhalb Schleswig-Holsteins und Hamburgs die Genehmigung für die Nutzung privateigener Kraftfahrzeuge generell als erteilt. Soweit möglich sollen Fahrgemeinschaften gebildet werden.

8.4 Nebenkosten Als Nebenkosten dürfen nur nachgewiesene Ausgaben erstattet werden, die dem Grunde und der Höhe nach unvermeidbar sind. In Betracht kommen insbesondere Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen.

8.5 Begrenzung des Erstattungsanspruchs Im Interesse sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns werden Aufwendungen für Fortbildungsreisen am Dienst- und Wohnort sowie Beträge bis zu 5,- € nicht erstattet. 8.6 Ausschlussfrist Die Erstattung der Fahrtkosten sowie sonstiger Auslagen für Fortbildungsveranstaltungen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich auf dem üblichen Vordruck bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Fortbildungsveranstaltung, die Berechnung des Fristendes richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

9. Kosten für die Betreuung von Kindern oder anderen pflegebedürftigen Angehörigen Soweit die Betreuung von Kindern der Beschäftigten oder die Betreuung von anderen pflegebedürftigen Angehörigen der Beschäftigten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen unerlässlich ist, können die notwendigen und nachgewiesenen Betreuungskosten auf Antrag in folgenden Fällen erstattet werden:   

Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, Für sonstige pflegebedürftige Angehörige, die mit der oder dem Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass bis zum Beginn der Fortbildungsveranstaltung darüber entschieden werden kann. Ist bei auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen zur Betreuung von Kindern oder anderen pflegebedürftigen Angehörigen eine tägliche Rückkehr an den Wohnort unerlässlich, sind die notwendigen Fahrkosten dafür bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu erstatten. Hinsichtlich der Ausschlussfrist gilt Ziffer 8.6 entsprechend.

10. Arbeitsgemeinschaften der Beschäftigten 10.1 Genehmigung der Veranstaltungen Die Vorstände, bzw. Sprecherinnen oder Sprecher der Arbeitsgemeinschaften stimmen ihr Veranstaltungsprogramm jährlich im Voraus und vor der Bekanntgabe an die Beschäftigten

mit der sie betreuenden obersten Dienstbehörde ab. Die betreuende oberste Dienstbehörde prüft die vorgesehenen Programme, entscheidet über die Anerkennung der einzelnen Veranstaltungen und unterrichtet die Ressorts über ihre Entscheidung. Bei dieser Entscheidung ist auch festzulegen, für welche Veranstaltungen (im überwiegend dienstlichen Interesse) die Freistellung vom Dienst am Arbeitsplatz im Sinne der Ziffer 10.2 erteilt werden kann und für welche Veranstaltungen Freistellung nach dem Konsensprinzip des WBG zu beantragen ist. 10.2 Freistellung vom Dienst am Arbeitsplatz Die Entscheidung über die Anerkennung von Veranstaltungen bildet die Grundlage für die Erteilung der Freistellung vom Dienst am Arbeitsplatz. Sofern die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften von der betreuenden obersten Dienstbehörde als im überwiegend dienstlichen Interesse anerkannt worden sind, sind die Beschäftigten vom Dienst am Arbeitsplatz bis zur Höhe von drei Arbeitstagen pro Kalenderjahr freizustellen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für die zur Wahl des Vorstandes erforderliche Jahreshauptversammlung. Den Beschäftigten wird freigestellt, für den Besuch zusätzlicher Veranstaltungen Erholungsurlaub, Bildungsurlaub oder Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann auch eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Arbeitsgemeinschaften in Betracht kommen. Die Freistellung ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung von den einzelnen Beschäftigten bei den zuständigen Dienstvorgesetzten zu beantragen. 10.3 Freistellung im Rahmen des Konsensprinzips nach dem WBG Soweit eine Veranstaltung einer Arbeitsgemeinschaft nicht mehr im überwiegend dienstlichen Interesse liegt aber Inhalt und Zielen des WBG entspricht und nach Ziffer 10.2 als solche genehmigt worden ist, ist im Rahmen des Konsensprinzips nach dem WBG Freistellung zu gewähren und auf die Höhe des Weiterbildungsanspruches anzurechnen. Derartige Veranstaltungen können insbesondere bei den mehrtägigen Studienreisen der Arbeitsgemeinschaften angenommen werden. 10.4 Arbeitsgemeinschaften der Gewerkschaften Die Regelungen der Ziffern 4 und 7 sowie 10.1 bis 10.3 gelten für Veranstaltungen, die von vergleichbaren Arbeitsgemeinschaften der Gewerkschaften durchgeführt werden, entsprechend, soweit die Staatskanzlei den Veranstaltungsinhalten zugestimmt hat.

Kiel,

. Juni 2014

Chef der Staatskanzlei