Elektronische Masterarbeiten

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht für PolizeibeamtInnen in der Landespolizei Sachsen-Anhalt Eine Erhebung bei uniformierten PolizeibeamtInnen der Reviereinsatzdienste

Masterarbeit Deutsche Hochschule der Polizei Masterstudiengang 2011/2013 Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement

vorgelegt von:

Nadine Gößling

Dienstgrad:

Polizeioberkommissarin

Dienstort:

Deutsche Hochschule der Polizei Zum Roten Berge 18-24 48165 Münster

Telefon:

01522-3682403

Betreuer:

Prof. Dr. Joachim Kersten

Zweitprüfer:

PD André Konze

Münster, 27. Juli 2013

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Vorwort

Die Kennzeichnungspflicht innerhalb der Polizei ist ein kontrovers diskutiertes Thema in Polizei und Politik. Dies äußert sich nicht zuletzt in der unterschiedlichen Ausgestaltung in den einzelnen deutschen Bundesländern. Nach dreizehn Dienstjahren in der Schutzpolizei des Landes Berlin bin ich seit dem Jahr 2008 Landesbeamtin in Sachsen-Anhalt. Im April 2011 wurde dort die namentliche Kennzeichnungspflicht eingeführt, die mich als langjährige Uniformträgerin seitdem intensiv beschäftigt hat und zur Themenwahl dieser Arbeit beitrug. Anhand der Ergebnisse einer Umfrage bei PolizeibeamtInnen des Landes Sachsen-Anhalt wird dargestellt, ob und wie sich das Tragen eines Namensschildes auf die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsmotivation der BeamtInnen ausgewirkt hat. Mein besonderer Dank gilt Herrn Polizeidirektor André Konze sowie Herrn Prof. Dr. Joachim Kersten, die mir großen Gestaltungsspielraum für die Erstellung dieser Arbeit ließen sowie Herrn Leitenden Kriminaldirektor Peter Reisse vom Innenministerium Sachsen-Anhalt, der mich bei der Durchführung des Projektes innerhalb meines Bundeslandes unterstützte. Herzlich danke ich darüber hinaus Herrn Dipl.-Geogr. Patrick Sturtz-Klose sowie Herrn Marco Aufmhoff von der Qualitätssicherung der Deutschen Hochschule der Polizei für die technische Umsetzung des Fragebogens sowie allen weiteren Personen, die durch ihre Bemühungen zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben.

Münster, 27. Juli 2013

Nadine Gößling

I

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Hinweise zum Zitierstil: Alle Zitate der vorliegenden Arbeit wurden im APA-Zitierstil vorgenommen. Für die juristische Abhandlung unter Punkt 5 wurde dieser Zitierstil – entgegen der in juristischen Arbeiten üblichen Zitierweise mit Fußnoten – aus Gründen der Einheitlichkeit beibehalten.

Sprachliche Gleichstellung: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Textes wurden Personenbezeichnungen jeweils männlich formuliert. Sie gelten gleichermaßen für Frauen.

II

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

„Ihre Arbeit wird einen großen Bereich Ihres Lebens ausmachen. Die einzige Möglichkeit, wirklich zufrieden zu sein, besteht darin, eine hervorragende Arbeit zu leisten. Die einzige Möglichkeit für eine hervorragende Arbeit besteht darin, dass Sie Ihre Arbeit gerne tun.“

Steve Jobs (Mitbegründer von Apple)

III

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Inhaltsverzeichnis Vorwort…………………………………………………………...…………………………..…….……....I Inhaltsverzeichnis………..……………………………………………..……………………………IV Abkürzungsverzeichnis…………...…………………………………...………………………..VIII Abbildungsverzeichnis…………...…………………………………………………..…..………....X Tabellenverzeichnis…………..…………………………..……………………………..……...…XII Verzeichnis der Anlagen im Anhang………………….…………………...…….….....….XIII 1

Einleitung ............................................................................................. 1 1.1

Problemstellung ........................................................................................ 1

1.2

Forschungsstand ....................................................................................... 4

1.3

Methodisches Vorgehen ........................................................................... 4

2

Hypothesen .......................................................................................... 7

3

Kennzeichnungspflicht in Deutschland und Europa ....................... 9 3.1

Der Begriff „Kennzeichnungspflicht“ ...................................................... 9

3.2

Historische Entwicklung der Kennzeichnung von Polizeibeamten .......... 9

3.3

Kennzeichnungspflicht in Europa ............................................................ 9

3.4

Kennzeichnungspflicht in Deutschland .................................................. 10

3.5

Pro und Contra der Kennzeichnungspflicht............................................ 10

4

Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation ................................. 13 4.1

Arbeitszufriedenheit ............................................................................... 13

4.1.1

Eingrenzung des Begriffs für den Forschungsbereich .................... 13

4.1.2

Formen von Arbeitszufriedenheit .................................................... 15

4.1.3

Ursachen von Arbeitszufriedenheit ................................................. 17

4.1.4

Auswirkungen von Arbeitszufriedenheit ........................................ 18

4.1.4.1

Arbeitszufriedenheit und Arbeitsleistung ................................. 18 IV

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

4.2

4.1.4.2

Arbeitszufriedenheit und Fluktuation sowie Fehlzeiten ........... 18

4.1.4.3

Arbeitszufriedenheit und Lebenszufriedenheit ......................... 19

Arbeitsmotivation ................................................................................... 20

4.2.1

Eingrenzung des Begriffs für den Forschungsbereich .................... 20

4.2.2

Ursprünge von Motivation .............................................................. 21

4.2.3

Motivation zur Befriedigung von Bedürfnissen .............................. 21

4.2.4

Der hedonistische Ansatz ................................................................ 22

4.2.5

Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg et al. .................................. 23

5

Die Kennzeichnungspflicht im Lichte des Grundgesetzes ............ 25

6

Grundsätzliches zum Tragen von Namensschildern ..................... 30 6.1

Namensschilder im privaten Wirtschaftsbereich .................................... 30

6.2

Namensschilder in der öffentlichen Verwaltung .................................... 30

6.3

Schildertypen bei der Polizei .................................................................. 32

7

Methodische Aspekte der Datenerhebung und -auswertung ........ 33 7.1

Auswahl der Befragungsart .................................................................... 33

7.2

Der Fragebogen ...................................................................................... 33

7.2.1

Gütekriterien.................................................................................... 34

7.2.1.1

Validität.................................................................................... 34

7.2.1.2

Reliabilität................................................................................ 34

7.2.1.3

Objektivität ............................................................................... 34

7.2.2

Pretest .............................................................................................. 35

7.2.3

Messmethode ................................................................................... 36

7.2.3.1

Die Ordinalskala ...................................................................... 36

7.2.3.2

Die Nominalskala..................................................................... 38

7.2.4

Operationalisierung ......................................................................... 39

7.2.4.1

Erstellung von Indikatoren ...................................................... 39

7.2.4.2

Aufbau des Fragebogens.......................................................... 39

7.2.5

Formulierung der Fragen ................................................................. 41

7.2.5.1

Persönliches Verhalten ............................................................ 41

7.2.5.2

Persönliche Einstellung ........................................................... 42

7.2.5.3

Bürgerverhalten ....................................................................... 44

7.2.5.4

Statistische Fragen................................................................... 45

7.2.6

Einleitung, Instruktionen und technische Ausgestaltung ................ 45 V

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

7.3

Befragungseinheit ................................................................................... 46

7.3.1

Zielgruppe ....................................................................................... 46

7.3.2

Repräsentativität und Stichprobe .................................................... 47

7.4

7.3.2.1

Teilerhebung ............................................................................ 47

7.3.2.2

Vollerhebung ............................................................................ 48

Durchführung der Befragung.................................................................. 49

7.4.1

Das Fragebogenprogramm .............................................................. 49

7.4.2

Versendung und Rücklauf ............................................................... 49

7.5

Auswertung der Fragebögen ................................................................... 50

7.5.1

Rücklaufquote ................................................................................. 50

7.5.2

Probleme im Rahmen der Befragung .............................................. 50

7.5.3

Histogramm ..................................................................................... 51

7.5.4

Mittelwert ........................................................................................ 51

7.5.5

Standardabweichung ....................................................................... 51

7.5.6

Interpretation der Ergebnisse .......................................................... 52

8

Überprüfung der Hypothesen .......................................................... 54 8.1

Statistische Angaben............................................................................... 54

8.2

Unterthese eins ....................................................................................... 57

8.3

Unterthese zwei ...................................................................................... 61

8.4

Unterthese drei ........................................................................................ 67

8.5

Unterthese vier ........................................................................................ 69

8.6

Unterthese fünf ....................................................................................... 72

8.7

Unterthese sechs ..................................................................................... 73

8.8

Unterthese sieben .................................................................................... 74

8.9

Unterthese acht ....................................................................................... 79

8.10 Unterthese neun ...................................................................................... 83 8.11 Unterthese zehn ...................................................................................... 85 8.12 Unterthese elf .......................................................................................... 87 8.13 Unterthese zwölf ..................................................................................... 89 8.14 Gesamthypothese .................................................................................... 95 9

Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse .............................. 98

10

Fazit und Ausblick .......................................................................... 100

11

Weiterer Forschungsbedarf ........................................................... 102 VI

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Literaturverzeichnis…………………………………………………………...125 Verzeichnis der Erlasse und Verwaltungsvorschriften…………………..…131 Rechtsprechungsverzeichnis………………………………………………….131 Eidesstattliche Versicherung…………………………………………………132

VII

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Abkürzungsverzeichnis BbgPolG

Brandenburgisches Polizeigesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BE

Berlin

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Bundesverfassungsgerichtsentscheid

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CDU

Christlich Demokratische Union

d. h.

das heißt

DPolG

Deutsche Polizeigewerkschaft

etc.

et cetera

GA

Geschäftsanweisung

GdP

Gewerkschaft der Polizei

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

HE

Hessen

IdF

Identitätsfeststellung

IFG

Informationsfreiheitsgesetz

i. d. R.

in der Regel

i. v. m.

in Verbindung mit

IZG LSA

Informationszugangsgesetz Land Sachsen-Anhalt

MI

Ministerium des Innern VIII

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

MBl.

Ministerialblatt

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

RiS

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

RLP

Rheinland-Pfalz

sog.

sogenannt

SOG LSA

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

TAN

Transaktionsnummer

TPA LSA

Technisches Polizeiamt Land Sachsen-Anhalt

u. a.

unter anderem

u. U.

unter Umständen

VG

Verwaltungsgericht

VwV

Verwaltungsvorschrift

o. a.

oben angeführt

o. g.

oben genannt

o. ä.

oder ähnlich

z. B.

zum Beispiel

IX

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Bedürfnispyramide nach A. Maslow .............................................. 22 Abbildung 2: Zwei-Faktoren-Theorie nach Frederick Herzberg et al................... 23 Abbildung 3: Schildertypen der Landespolizei Berlin .......................................... 32 Abbildung 4: Item 7.1 - Geschlechterverteilung ................................................... 54 Abbildung 5: Item 7.2 - Altersverteilung .............................................................. 55 Abbildung 6: Item 7.3 - Verweildauer im Reviereinsatzdienst ............................. 55 Abbildung 7: Item 7.4 - Laufbahngruppen............................................................ 56 Abbildung 8: Item 2.1 - Häufigkeit des Bürgerkontaktes ..................................... 57 Abbildung 9: Darstellung Item 4.2 ........................................................................ 57 Abbildung 10: Darstellung Item 4.3 ...................................................................... 58 Abbildung 11: Darstellung Item 4.10 .................................................................... 59 Abbildung 12: Darstellung Item 4.11 .................................................................... 59 Abbildung 13: Darstellung Item 4.12 .................................................................... 60 Abbildung 14: Lebensalter u. Bedenken gegen das Namensschild ...................... 61 Abbildung 15: Lebensalter u. Tragebereitschaft ohne Verpflichtung ................... 62 Abbildung 16: Lebensalter u. Tragebereitschaft in gefährl. Einsatzsituationen ... 63 Abbildung 17: Verweildauer u. Bedenken gegen das Namensschild ................... 64 Abbildung 18: Verweildauer u. Tragebereitschaft ohne Verpflichtung ................ 65 Abbildung 19: Verweildauer u. Tragebereitschaft in gefährl. Einsatzsituationen 66 Abbildung 20: Darstellung Item 4.1 ...................................................................... 67 Abbildung 21: Mitarbeiterzufriedenheit u. Bedenken gegen das Namensschild .. 68 Abbildung 22: Mitarbeiterzufriedenheit u. Bedenken gegen das Namensschild .. 68 Abbildung 23: Darstellung Item 4.5 ...................................................................... 70 Abbildung 24: Darstellung Item 4.6 ...................................................................... 70 Abbildung 25: Darstellung Item 4.8 ...................................................................... 71 Abbildung 26: Darstellung Item 4.7 ...................................................................... 72 Abbildung 27: Darstellung Item 4.4 ...................................................................... 73 Abbildung 28: Darstellung Item 6.1 ...................................................................... 74 Abbildung 29: Positive Erfahrungen ..................................................................... 75 Abbildung 30: Darstellung Item 6.3 ...................................................................... 76 Abbildung 31: Negative Erfahrungen ................................................................... 77 X

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Abbildung 32: Darstellung Item 3.1 ...................................................................... 79 Abbildung 33: Darstellung Item 3.8 ...................................................................... 80 Abbildung 34: Darstellung Item 3.2 ...................................................................... 81 Abbildung 35: Darstellung Item 3.3 ...................................................................... 81 Abbildung 36: Darstellung Item 3.4 ...................................................................... 82 Abbildung 37: Darstellung Item 3.9 ...................................................................... 82 Abbildung 38: Darstellung Item 4.9 ...................................................................... 84 Abbildung 39: Darstellung Item 3.5 ...................................................................... 85 Abbildung 40: Darstellung Item 3.6 ...................................................................... 86 Abbildung 41: Darstellung Item 3.7 ...................................................................... 86 Abbildung 42: Darstellung Item 5.10 .................................................................... 88 Abbildung 43: Darstellung Item 5.6 ...................................................................... 88 Abbildung 44: Darstellung Item 5.1 ...................................................................... 90 Abbildung 45: Darstellung Item 5.2 ...................................................................... 90 Abbildung 46: Darstellung Item 5.3 ...................................................................... 91 Abbildung 47: Darstellung Item 5.4 ...................................................................... 91 Abbildung 48: Darstellung Item 5.5 ...................................................................... 92 Abbildung 49: Darstellung Item 5.7 ...................................................................... 93 Abbildung 50: Darstellung Item 5.8 ...................................................................... 93 Abbildung 51: Darstellung Item 5.9 ...................................................................... 94

XI

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Negative Erfahrungen mit der Beschaffenheit des Namensschildes .... 77 Tabelle 2: Sonstige negative Erfahrungen ............................................................ 78

XII

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Verzeichnis der Anlagen im Anhang Anlage 1: Fragebogen ......................................................................................... 103 Anlage 2: E-Mail-Anschreiben Befragungsteilnehmer ....................................... 107 Anlage 3: Auswertebogen ................................................................................... 108 Anlage 4: Numerische Fragebogenkodierung ..................................................... 118 Anlage 5: Personalstrukturdaten des Landes Sachsen-Anhalt ............................ 120 Anlage 6: Polizeistruktur des Landes Sachsen-Anhalt ....................................... 121 Anlage 7: Erl. MI LSA v. 27.03.2012, 23.22-02431........................................... 123

XIII

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

1 1.1

Einleitung Problemstellung

Polizeibeamte unterliegen der Pflicht, sich auf Verlangen gegenüber den von einer Maßnahme betroffenen Personen auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Pflicht zur Legitimation wird in SachsenAnhalt in § 12 SOG LSA gesetzlich geregelt. Ergänzend wurde im April 2012 durch das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt ein Erlass herausgegeben, wonach die uniformierten Polizeibeamten der Streifendienste zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet werden. Ausnahmen von der Tragepflicht bestehen bei sog. „geschlossenen Einsätzen“1, sowie für den Fall, dass die Einsatzlage aufgrund des Tragens eines Namensschildes nachträglich eine Gefährdung für die Beamten oder ihre Angehörigen hervorrufen könnte. (vgl. Erl. MI LSA v. 27.03.2012) In Sachsen-Anhalt wird die Kennzeichnungspflicht durch ein Metallschild mit dem Familiennamen umgesetzt, welches an der linken oberen Brustseite der Uniform zu tragen ist. Seit der Einführung des verbindlichen Tragens von Namensschildern bis zum Beginn dieser Arbeit lag eine Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr. Im Rahmen der Einführung neuer Programme stellt sich stets die Frage, ob die beabsichtigten Ziele erreicht worden sind. Evaluationen, unter denen die Bewertung von Programmen zu verstehen ist, sind ein Mittel zur Messung des Erfolges. Neue Programme haben mitunter auch unerwünschte Effekte, die in diesem Zusammenhang erkannt werden können. Evaluationen folgen dabei einem bestimmten Untersuchungsansatz. (vgl. Kromrey 2006, S. 102 f.) Die auftretenden Effekte eines Programmes werden „in methodisch kontrollierter Weise miteinander in Beziehung gesetzt“ (ebd., S. 103). Es erfolgt ein Abgleich mit den Zielen des Programms, um den Erfolg bewerten zu können. (vgl. ebd., S. 102 f.) Nicht jeder Erfolg ist aber automatisch auf die durchgeführte Maßnahme eines Programms (Intervention) zurückzuführen. Programme sind immer eingebettet in ihre soziale Umwelt. Ggf. kann ein eingetretener Erfolg u. U. nicht auf die Interventionsmaßnahme, sondern auf andere Faktoren der sozialen Umwelt zurückzuführen sein. Um die Wirkung der Interventionsmaßnahme erfolgreich messen zu 1

Polizeibeamte, die Dienst in Einsatzhundertschaften der Landesbereitschaftspolizei SachsenAnhalt versehen, tragen taktische Kennzeichnungen, die eine Zuordnung von Beamten bis auf Gruppenstärke ermöglichen. Eine individuelle Kennzeichnung in bislang in diesem Verwendungsbereich nicht vorgesehen. (vgl. Erl. MI LSA v. 20.03.2012)

1

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

können, müssen sowohl vorhandene Randbedingungen als auch Ziele des Programms vor der Durchführung der Intervention beschrieben werden. Unter „Randbedingungen“ versteht Kromrey (2006) die soziale Umwelt, in die die Interventionsmaßnahme eingreift. Während der Intervention sind diese Randbedingungen begleitend zu erfassen. Nach der Programmdurchführung ist sicherzustellen, dass nochmals die Ziele beschrieben werden, um feststellen zu können, ob sie sich geändert haben – entweder durch die Wirkung des Programms oder durch programmexterne Umwelteinflüsse. Der Erfolg eines Programms bemisst sich nicht nur aus eingetretenen Veränderungen. Um die Wirkung eines Programms festzustellen, muss vielmehr feststehen, dass der Erfolg der Interventionsmaßnahme zuzurechnen ist. (vgl. Kromrey 2006, S. 103 f.) Kromrey (2006) setzt in seiner Erläuterung von „Evaluation“ u. a. voraus, dass es vor und nach der Einführung neuer Programme einer Zielbeschreibung bedarf. Als allgemeine Ziele einer Kennzeichnung von Polizeibeamten werden beispielsweise Transparenz, Bürgerfreundlichkeit, die Gewährleistung des nachträglichen Rechtsschutzes oder aber die generalpräventive Wirkung in Bezug auf Straftaten durch Polizeibeamte angeführt. (vgl. Denkowski 2011, S. 36-38; Barczak 2011, S. 852) Zur Begründung der namentlichen Kennzeichnung in Sachsen-Anhalt heißt es im Erlass des Innenministeriums (v. 27. 03.2012) wie folgt: „Offenheit und Transparenz kennzeichnen professionelles bürgernahes polizeiliches Handeln und stärken das Vertrauen und das Ansehen der Polizei in der Bevölkerung. Die unmittelbare Möglichkeit der Ansprechbarkeit, unter anderem durch das Tragen des Namensschildes, durch Aushändigung von Visitenkarten oder Legitimation durch den Dienstausweis, trägt diesem Leitgedanken Rechnung.“ Diesem Zitat ist zu entnehmen, dass u. a. das Tragen eines Namensschildes ein Symbol für „Offenheit und Transparenz“ polizeilichen Handelns sein soll. Als Ziel wird die Stärkung des Vertrauens und des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit beschrieben. Die Parameter für ein wissenschaftliches Evaluationsdesign – mit der nach Kromrey erforderlichen Beschreibung der Randbedingungen vor, während und nach der Durchführung der Interventionsmaßnahme - kamen im Rahmen der Einführung der Namenskennzeichnung in Sachsen-Anhalt nicht zur Anwendung. Eine Evaluation nach wissenschaftlichen Standards war somit im 2

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Nachhinein nicht mehr durchführbar. Möglich schien es jedoch, die von der Kennzeichnungspflicht betroffenen Polizeibeamten nach ihren bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Namensschild zu befragen. Die auf diese Art und Weise zu gewinnenden Erkenntnisse könnten Rückschlüsse darauf zulassen, ob die o. g. allgemeinen Ziele sowie die konkreten Ziele Vertrauens- und Ansehensstärkung der Polizei bisher erreicht worden sind. Einen zusätzlichen Ansatzpunkt für den Forschungsgegenstand dieser Arbeit bietet das vielfach durch Kennzeichnungsgegner ins Feld geführte Argument der vermuteten negativen Auswirkung auf die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsmotivation der Beamten. Dies sei insbesondere in geschlossenen Einheiten der Fall, in denen die konkrete Befürchtung existiere, dass Beamte „massiv durch Beschwerden und Strafanzeigen insbesondere aus den politisch extremen Szenen unter Druck gesetzt“ (Gewerkschaft der Polizei - Bundesvorstand 2011, S. 4) werden könnten. Die im Anschluss daraus entstehenden Ermittlungen, Stellungnahmen sowie Gespräche belasteten den Berufsalltag und hätten „negative Auswirkungen auf die Arbeitszufriedenheit und damit auch auf die Qualität der individuellen polizeilichen Dienstverrichtung der Kolleginnen und Kollegen“ (ebd.). Für die Verfasserin stellt sich die Frage, ob diese These der GdP auf die Einführung der Namenskennzeichnung in Sachsen-Anhalt zutreffend sein könnte. Die o. a. geschlossenen Einheiten sind in Sachsen-Anhalt bisher von der Pflicht zur individuellen Kennzeichnung ausgenommen. Als Untersuchungsgruppe kommt dieser Personenkreis in Sachsen-Anhalt daher nicht in Betracht. Ebenso vorstellbar ist aber, dass die genannte These auch auf die Beamten der Streifendienste zutreffend ist. Zur zentralen Forschungsthematik dieser Arbeit wird daher die Frage nach positiven sowie negativen motivationalen Auswirkungen des verpflichtenden Tragens eines Namensschildes bei uniformierten Polizeibeamten innerhalb der Streifendienste Sachsen-Anhalts erhoben. Eng miteinander verbunden sind bei der Beleuchtung dieser Thematik die beiden Begriffe Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit. Sie werden deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen. Während sich die Arbeitsmotivation auf das Verhalten bezieht, werden bei der Arbeitszufriedenheit hauptsächlich Einstellungen beleuchtet. (vgl. Weinert 2004, S. 246)

3

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

1.2

Forschungsstand

Forschungen in den allgemeinen Bereichen Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation werden bereits seit vielen Jahrzehnten durchgeführt. (vgl. Neuberger & Allerbeck 1978) Zur Kennzeichnungspflicht gab es eine Studie, die von 2006 – 2008 insgesamt 143 Fälle von Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) der Berliner Polizei untersuchte. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in neun Prozent dieser Fälle die Ermittlungen durch eine Kennzeichnung der Beamten erleichtert gewesen wären. (vgl. Aden 2010, S. 349) Empirische Forschungen, die einen Einfluss der Namenskennzeichnung von Polizisten auf deren Arbeitszufriedenheit und/ oder die Arbeitsmotivation untersuchen, sind in der Literatur bisher noch nicht zu finden. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die seitens der GdP aufgestellte These zu den negativen Auswirkungen der Namenskennzeichnung auf die Arbeitszufriedenheit von Polizeibeamten (vgl. Gewerkschaft der Polizei - Bundesvorstand 2011, S.4) noch nicht empirisch bewiesen ist. Aden (2010, S. 352) stellt fest, dass die Forschung zu freiwilliger Polizeikennzeichnung oder der Pflicht zur selbigen wünschenswert für die empirische Polizeiforschung ist. Die vorliegende Arbeit soll hierzu einen wissenschaftlichen Beitrag leisten. 1.3

Methodisches Vorgehen

Für die Messung der Arbeitszufriedenheit und -motivation ist idealerweise auf das Erfahrungswissen derjenigen zurückzugreifen, die unmittelbar mit der Thematik befasst sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Träger des Namensschildes. Alternativ könnten Erfahrungen von Bürgern erfasst werden, die seit der Einführung der Kennzeichnungspflicht Kontakt mit Polizeibeamten hatten. Inwiefern aus diesen Erfahrungen jedoch Rückschlüsse auf die Arbeitszufriedenheit und motivation der Beamten gezogen werden könnten, scheint für die Verfasserin fraglich zu sein. Umso fraglicher scheint es zudem, eventuell ersichtliche Veränderungen auf das Tragen des Namensschildes zu beziehen. Eine Bürgerbefragung hat die Verfasserin aus diesen Gründen für die Beleuchtung des Themas dieser Arbeit nicht in Betracht gezogen. Die wissenschaftliche Erfassung menschlicher Erfahrungen wird in den Bereich der empirischen Wissenschaft eingeordnet. Für diesen Zweck nutzt die empirische Sozialforschung verschiedene Strategien. Neben den hier nicht gewählten Instru4

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

menten der Beobachtung, des Experiments oder der Inhaltsanalyse zählt der Bereich der Befragungen dazu. (vgl. Kromrey 2006, S. 37; Atteslander 1991, S. 16) Sie sind das Standardinstrument der empirischen Sozialforschung zur Erhebung von Wissen, Meinungen und Einstellungen bzw. Bewertungen. (vgl. Schnell, Hill & Esser 2011, S. 315) Bei der Entscheidung für den geeigneten Befragungstypus ist zu berücksichtigen, dass die Sozialforschung zwischen quantitativer und qualitativer Befragung unterscheidet. (vgl. Kromrey 2006, S. 26 ff.) Im Rahmen der qualitativen Befragung wird eher eine subjektive Sichtweise in Form persönlicher Gespräche herausgestellt (vgl. ebd., S. 539; Atteslander 2008, S. 123) In diesen Bereich fallen z. B. Experteninterviews. (vgl. Mayer 2008, S. 29) Auf diese Weise erfasste Daten werden im Anschluss einer Interpretation unterzogen (vgl. Atteslander 2008, S. 123), um daraus Erkenntnisse zu generieren. Sog. quantitative Befragungsmethoden werden in der Sozialwissenschaft vorrangig benutzt. (vgl. Atteslander 1991, S. 16; Kromrey 2006, S. 37) Bei dieser Methode werden „Messungen auf Nominalskalenniveau“ (Kromrey 2006, S. 396) vorgenommen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass bereits bestehende Vermutungen, Hypothesen genannt, durch kontrollierte Datenerhebung entweder bestätigt oder widerlegt werden. (vgl. ebd., S. 29) Raab-Steiner & Benesch (2008, S. 43) fassen unter den Begriff der quantitativen Methoden „alle Vorgangsweisen, die zur numerischen Darstellung empirischer Sachverhalte dienen“. Kromrey (2006, S. 34) bezieht quantitative Forschung auf die Standardisierung und Nachprüfbarkeit des gesamten Forschungsprozesses mit möglichst objektiven Ergebnissen. Die gewonnenen Informationen sollen Messwerten ähneln, die dann bei der anschließenden Analyse mit statistischen Mitteln ausgewertet werden können. Die unter Punkt 2 genannten Hypothesen sollen in dieser Arbeit durch eine Datenerhebung mittels eines Fragebogens, der am häufigsten angewandten Methode in der Sozialforschung (vgl. Diekmann 2008, S. 18), überprüft werden. Aufgrund der jeweils in allen Bundesländern unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Kennzeichnung von Polizeibeamten und der damit verbundenen eingeschränkten Vergleichbarkeit der Erfahrungen beschränkt sich die vorliegende Arbeit auf die Befragung der Beamten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Der methodische Schwerpunkt der Arbeit ist quantitativer Natur. Die Erfassung der Daten erfolgt mittels eines strukturierten sowie standardisierten Fragebogens. 5

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

(vgl. Atteslander 2008, S. 123) Dieser Fragebogen enthält auch qualitative Aspekte. So hatten die Befragten die Möglichkeit, innerhalb von Freitextfeldern konkrete Erfahrungen niederzuschreiben. Im Rahmen der Auswertung wurden diese Daten analysiert und interpretiert. Die Verfasserin entschied sich für die Durchführung einer Online-Befragung, da es sich dabei um eine besonders zeitökonomische Methode, vor allem bei empirischen Untersuchungen im Rahmen von Masterarbeiten, handelt. Neben Kosteneinsparungen ergibt sich eine nicht unerhebliche Zeitersparnis durch den zeitgleichen Versand per E-Mail, den einfachen Rücklauf zum Umfrageserver sowie die wegfallende manuelle Eintragung der Antworten im Auswerteprogramm. (vgl. Batinic 2001, S. 10; Fedkenhauer 2008, S. 3) Im Anschluss an die Datenerhebung wurden die Antworten analysiert und grafisch dargestellt. Einzelne Antworten wurden mit statistischen Merkmalen der Befragungsgruppe in Beziehung gesetzt. Nach erfolgter Datenanalyse wurden die Thesen an der „erfahrbare[n] Realität“ (Kromrey 2006, S. 38) gemessen: sie wurden entweder bestätigt oder widerlegt.

6

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

2

Hypothesen

Aus den vorangegangenen Ausführungen und unter dem Einfluss der Argumentationen von Kennzeichnungsgegnern (siehe 3.5.) wurde zusammenfassend folgende zentrale Hypothese aufgestellt, die im Rahmen eines empirischen Hypothesentests überprüft werden soll. Die Kennzeichnungspflicht im täglichen Streifendienst führt bei den Trägern des Namensschildes zu sinkender Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation. Sowohl die zentrale Hypothese als auch die Unterthesen wurden bewusst negativ polarisierend formuliert, um sie auf den Prüfstand einer wissenschaftlichen Untersuchung zu stellen. Die folgenden Unterthesen sollen bei der Überprüfung der Hauptthese behilflich sein: 1)

Das Namensschild wird von der Mehrheit der Beamten abgelehnt.

2)

Lebens- und dienstältere Polizeibeamte akzeptieren das Namensschild weniger und äußern mehr Bedenken als ihre jüngeren Kollegen.

3)

Polizeibeamte, die generell unzufrieden in ihrer Verwendung sind, äußern vermehrt Bedenken gegen das Namensschild.

4)

Überwiegend bestehen Bedenken gegen das Namensschild, vor allem in Form von Befürchtungen, dass es zu persönlichen Ausforschungen über den Namen kommt sowie die Gefahr von Nachstellungen besteht.

5)

Überwiegend besteht seitens der betroffenen Polizeibeamten die Befürchtung, dass sie ungerechtfertigt angezeigt werden könnten.

6)

In Einsatzsituationen, die von Polizeibeamten als gefährlich eingeschätzt werden, wird das Namensschild überwiegend nicht getragen.

7)

Die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht sind überwiegend negativ.

8)

Durch die Namenskennzeichnung hat sich bei den Polizeibeamten eine Verhaltensänderung eingestellt, die der Vermeidung von negativen Konsequenzen gilt. 7

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

9)

Die Verpflichtung, ein Namensschild tragen zu müssen, wird von den betroffenen Polizeibeamten als mangelndes Vertrauen in ihre Arbeit empfunden.

10)

Das Tragen des Namensschildes führt dazu, dass Polizeibeamte bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen zurückhaltender einschreiten.

11)

Die Bürger nehmen keine oder wenig Notiz von der Namenskennzeichnung.

12)

Es gibt mehr Bürgerreaktionen, die von den Beamten als negativ denn als positiv empfunden werden.

8

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

3 3.1

Kennzeichnungspflicht in Deutschland und Europa Der Begriff „Kennzeichnungspflicht“

Im Rahmen polizeilicher Dienstverrichtung wird die Kennzeichnungspflicht als „individuelle Kennzeichnung uniformierter Dienst verrichtender Polizeimitarbeiter“ (Denkowski 2011, S. 31) beschrieben. Unter individueller Kennzeichnung ist „ein kleines, meist in Brusthöhe auf Uniformen angebrachtes Schild - oder ein aufgenähter Schriftzug - mit dem abgekürzten Vornamen sowie dem Familiennamen des Polizeiangehörigen zu verstehen. Alternativ diskutiert man eine Mitarbeitern polizeiintern individuell zugeordnete Kennung.“ (Aden 2010, S. 347). 3.2

Historische Entwicklung der Kennzeichnung von Polizeibeamten

Die Geschichte der Kennzeichnungspflicht in Deutschland begann mit der Amtszeit des im November 1848 eingesetzten Berliner Polizeipräsidenten Karl Ludwig Friedrich Freiherr von Hinckeldey. Bis zum Jahr 1852 trugen die Berliner Schutzpolizisten eine gut sichtbare Dienstnummer am Zylinder der damaligen betont bürgerlichen Uniform. Nach dem Ersatz des Zylinders durch einen Helm rutschte die Dienstnummer auf die Schulterklappe, war erheblich kleiner und kaum noch zu erkennen. (vgl. Diederichs 2009, S. 58) „Anfang des 20. Jahrhunderts verschwand dieses Überbleibsel der gescheiterten bürgerlichen Revolution ganz.“ (ebd.) „Seit rund drei Jahrzehnten rückt die Kennzeichnung von PolizeibeamtInnen hier immer wieder auf die politische Agenda.“ (ebd., S. 59) 3.3

Kennzeichnungspflicht in Europa

Die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen in Deutschland verlaufen parallel zur Entwicklung in Europa. In der Mehrheit der europäischen Länder, in denen die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte eingeführt wurde, besteht die Verpflichtung, den Namen an der Uniform zu tragen. Dies ist in Belgien, Estland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn und Zypern der Fall. Ebenso gibt es jedoch Länder, wie beispielsweise Großbritannien und Slowenien, in denen die Möglichkeit besteht, zwischen dem Namen und einer Identifikationsnummer zu wählen. Spanien, Tschechien, Griechenland sowie Italien verpflichten ihre Polizeibeamten zum Tragen einer solchen Nummer. Lösungen wie in Frankreich, wo 9

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Polizeibeamte einen Lichtbildausweis mit den „relevanten Daten zu ihrer Identität“ (Robbe 2011, S. 7) an der Uniform tragen, lassen in der Formulierung offen, ob der Name oder eine Nummer aufgedruckt sein müssen. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind in allen genannten Ländern unterschiedlich geregelt, regelmäßig zählen Einsätze geschlossener Einsatzeinheiten dazu. (vgl. ebd., S. 4 ff.) 3.4

Kennzeichnungspflicht in Deutschland

Innerhalb Deutschlands wurde die Verpflichtung zum Tragen einer individuellen Kennzeichnung bisher in fünf deutschen Bundesländern mit jeweils unterschiedlicher rechtlicher Verankerung eingeführt. Als bisher einziges Bundesland regelt Brandenburg seit dem 01.01.2013 die Kennzeichnungspflicht im § 9 BbgPolG gesetzlich. Vorgesehen ist ein Namensschild, das bei einem Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete Kennzeichnung ersetzt wird. In Hessen existiert seit Januar 2008 eine Verwaltungsvorschrift, die eine Pflicht zur namentlichen Kennzeichnung ausführt. Ausnahmen bestehen für den Fall der Gefährdung persönlicher Rechtsgüter. (vgl. VwV MI HE v. 19.11.2007) Polizisten in Rheinland-Pfalz sind seit 2009 verpflichtet, Namensschilder an der Uniform zu tragen. (vgl. MBl. RLP 01.07.2009; Rhein-Zeitung 2012) Der Polizeipräsident in Berlin führte im November 2010 per Geschäftsanweisung eine Kennzeichnungspflicht für alle uniformierten Berliner Polizisten ein, wobei die Beamten zwischen einem Namensschild oder einer individuell zugeordneten fünfstelligen Nummer wählen können. In Berlin besteht die Kennzeichnungspflicht auch für geschlossene Einheiten. (vgl. GA PP BE v. 26.11.2010; Süddeutsche Zeitung 2011). Neben anderen Bundesländern wie z. B. Niedersachsen (vgl. Hamburger Abendblatt 2012) sprach sich der nordrheinwestfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) im Juli 2011 gegen eine Kennzeichnungspflicht aus. Das freiwillige Tragen des Namensschildes im größten deutschen Bundesland bleibt davon unberührt. (vgl. Goebels 2011) 3.5

Pro und Contra der Kennzeichnungspflicht

In den meisten Ländern der Europäischen Union sowie in einigen Bundesländern Deutschlands tragen Polizisten ein Schild mit ihrem Namen oder einer persönlich zugeordneten Nummer an der Uniform. Der ehemalige Innensenator Berlins, Ehr10

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

hart Körting, prägte einen viel zitierten Satz in der Diskussion um die individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten: „Der Staat tritt seinem Bürger mit offenem Visier entgegen.“ (Esslinger 2010). Die Diskussion um die Einführung der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wird sowohl von den Befürwortern als auch von ihren Gegnern emotional und lebhaft geführt. Auf Seiten der Fürsprecher werden die Argumente Transparenz und Bürgerfreundlichkeit, damit verbunden die persönliche Ansprechbarkeit, sowie deeskalierende Wirkung im Einsatzgeschehen durch die Aufhebung der Anonymität ins Feld geführt. (vgl. Denkowski 2011, S. 37 f.; Barczak 2011, S. 852; Aden 2010, S. 347 f.; Eilert 2011, S. 775) Die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes für den Bürger sowie in kriminalistischer Hinsicht eine leichtere Aufklärung bei Fehlverhalten von Polizeibeamten reihen sich in diese Argumentation ein. Durch eine individuelle Kennzeichnung soll das Vertrauen im Kontakt zwischen Bürgern und Polizei gestärkt werden. (vgl. Denkowski 2011, S. 37 f.; Diederichs 2009, S. 61; Such 1992) Das Tragen von Namensschildern gehört nach Ansicht der Kennzeichnungsbefürworter zu einem professionellen Auftreten der Polizei. (vgl. Denkowski 2011, S. 37 f.) Der „Europäische Kodex für die Polizeiethik“ hält fest, dass sich „das Polizeipersonal bei Interventionen in seiner Eigenschaft als Mitglied der Polizei und über seine berufliche Identität ausweisen können“ (Europarat Ministerkomitee 2001, S. 7) muss. Diese Formulierung lässt jedoch offen, auf welche Art und Weise dies erfolgen soll. Vehement gegen eine individuelle Kennzeichnung sprechen sich die beiden deutschen Polizeigewerkschaften der Schutzpolizei GdP und DPolG aus. (vgl. GdP – Bundesvorstand 2011; Ladebeck 2012) Als ein wesentliches Gegenargument führen sie an, dass Polizeibeamte unter „Generalverdacht“ gestellt werden, indem sie zum Tragen einer individuellen Kennzeichnung verpflichtet werden. Die Bezeichnung „Generalverdacht“ beinhaltet nach Ansicht der Verfasserin, dass Polizeibeamten generell unterstellt werde, im Kontakt mit den Bürgern unrechtmäßig zu handeln. Als ein weiteres Gegenargument fließt die potenzielle Gefahr für Freiheit, Leben und Gesundheit der betroffenen Beamten sowie ihrer Angehörigen in die Diskussionen ein. Darüber hinaus öffne die Kennzeichnungspflicht ungerechtfertigten Anzeigen Tür und Tor. (vgl. Winter 1998, S. 269) In einem Antrag der Fraktion der CDU im Berliner Abgeordnetenhaus hieß es 2011 zu diesem 11

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Thema: „Individuelle Kennzeichnungen führen zwangsläufig zu einer erheblichen Steigerung taktischer, im Zweifel verleumderischer Anzeigen. Selbst wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen sollten, bedeutet das eine Beförderungssperre für die betroffenen Beamten. Individuelle Kennzeichnungen sind besonders für die Polizeibeamten gefährlich, die gegen organisierte Kriminalität oder politische Extremisten vorgehen müssen. Schon jetzt sind diese Beamten häufig Ziel von Bedrohungen und Straftaten.“ (Abgeordnetenhaus Berlin 2011, S. 1) Die Argumente beider Seiten zeigen die Weite des Spannungsfeldes, dem Polizeibeamte ausgesetzt sind, wenn sie ihren Dienst mit einem Namensschild versehen.

12

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

4

Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation

Die in der Haupthypothese benutzten Begriffe sind sehr allgemein und abstrakt formuliert. Im Rahmen der empirischen Überprüfung von Hypothesen sind deshalb die Bedeutungen der dort genannten Begriffe für die spezifische Untersuchungssituation zu klären. Diese Klärung dient der Feststellung, auf welche konkreten Situationen sich die Aussage der Hypothese beziehen soll (vgl. Kromrey 2006, S. 117). Nur für diese „spezifischen Sachverhalte soll sich die (allgemeine) Theorie ‚bewähren‘“ (ebd.). „Die Begriffe werden in ihre Bedeutungskomponenten zerlegt; es wird festgestellt, auf welche Bedeutungsdimensionen sich der theoretische Begriff bezieht.“ (ebd., S. 120). Die zentrale These greift die beiden Begriffe „Arbeitszufriedenheit“ und „Arbeitsmotivation“ auf. Sie werden nachfolgend näher erläutert und für das Thema eingegrenzt. 4.1

Arbeitszufriedenheit

4.1.1 Eingrenzung des Begriffs für den Forschungsbereich Die Literatur bietet vielfältige Definitionsansätze des Begriffes „Arbeitszufriedenheit“ an. Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975, S. 19) grenzen den Begriff der Arbeitszufriedenheit von der „Berufszufriedenheit“ ab, indem sie die „Arbeitszufriedenheit“ auf das betriebliche Arbeitsverhältnis beziehen und nicht auf die Zufriedenheit mit der Erwerbstätigkeit an sich. Hoppock, Hein und Kauffmann (1935, S. 47), die sich als eine der Ersten mit der Erfassung von Arbeitszufriedenheit beschäftigt haben, beschreiben diese als „eine Kombination psychologischer, physiologischer und situativer Bedingungen, die die Person zu der ehrlichen Äusserung [sic] veranlassen: ‚Ich bin mit meiner Arbeit zufrieden‘“ (ebd.). Weinert (2004, S. 245) sieht in der Arbeitszufriedenheit „positive Gefühle und Einstellungen eines Beschäftigten gegenüber seiner Arbeit.“ Er beleuchtet Arbeitszufriedenheit unter drei Aspekten. Vordergründig spielt nach seiner Ansicht der Gefühlsaspekt eine Rolle. Zufriedene Mitarbeiter fühlen sich wohl und haben ihrem Unternehmen gegenüber eine positive Grundstimmung. Diesen Aspekt bezeichnet Weinert als die „affektive Komponente“ der Arbeitszufriedenheit. Der zweite Aspekt beinhaltet die sog. „kognitive Komponente“ und betrachtet Arbeitszufriedenheit als grundlegende Auffassung bzw. Einstellung. Darunter fallen Empfindungen und Reaktionen in Bezug auf die Arbeitssituation. Mitarbeiter 13

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

können die Einstellung haben, dass ihre Arbeit z. B. anregend oder auch langweilig ist. Das Mitarbeiterverhalten hinsichtlich der Arbeit stellt die dritte Komponente dar. Als Beispiele führt Weinert (2004, S. 245) „regelmäßige Anwesenheit [und die] Bemühung und die Absicht, im Unternehmen zu verbleiben“ an. Die Verhaltenskomponente wird von Weinert (ebd.) jedoch als einen eher unsicheren Hinweis auf die Arbeitszufriedenheit gesehen. In der Literatur werden diverse Variablen (Determinanten) benannt, die Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit haben, jedoch auch unterschiedlich mit dieser korrelieren. (vgl. Neuberger & Allerbeck 1978, S. 40) Dabei handelt es sich unter anderem um: 

die Tätigkeit selbst



Beförderungsmöglichkeiten



Bezahlung, ggf. vorhandene Belohnungssysteme



Anerkennung



Arbeitsbedingungen allgemein



Kollegen und Vorgesetzte



Reglementierungen der Organisation



Werte der Person



Selbstwertschätzung der Person

(vgl. Weinert 2004, S. 271; Bruggemann et al. 1975, S. 15; Neuberger & Allerbeck 1978, S. 40; Cranny, Smith & Stone 1992, S. 1) Nach Ansicht der Verfasserin kann das Tragen eines Namensschildes entweder unter eine der o. g. Determinanten gefasst werden oder sogar als eigenständige Variable der Arbeitszufriedenheit im speziellen Arbeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes stehen. Sofern man eine Einordnung bevorzugt, ließe sich diese am ehesten zum Bereich der allgemeinen Arbeitsbedingungen oder auch zu den „Reglementierungen der Organisation“ vornehmen, da die Anordnung zum Tragen eines Namensschildes eine dienstliche Anweisung ist. Die verschiedenen Determinanten lassen sich wiederum in drei Gruppen einteilen: 

Zufriedenheit, die durch die Arbeit als solche entsteht (intrinsische Zufriedenheit) 14

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht



Zufriedenheit durch materielle Vergütung (extrinsische Zufriedenheit)



Zufriedenheit durch die umgebenden Bedingungen der Tätigkeit (begleitende Zufriedenheit)

(vgl. Bruggemann et al. 1975, S. 16) Das Tragen eines Namensschildes fällt weder in die erste noch in die zweite Gruppe. Das Namensschild ist als Teil der Uniform vielmehr ein Aspekt der Arbeitsbedingungen und damit in die letztgenannte Kategorie der umgebenden Bedingungen der Tätigkeit einzuordnen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die Untersuchung auf die spezifische Variable „Tragepflicht eines Namensschildes“ bezieht. Diese Variable kann der Determinante „Arbeitsbedingungen“ zugeordnet werden, die wiederum als eine Einflussgröße von vielen auf die Arbeitszufriedenheit wirkt. 4.1.2 Formen von Arbeitszufriedenheit Welche Prozesse laufen im Arbeitsleben ab, die zu Zufriedenheit oder Unzufriedenheit führen? Im Wesentlichen nennen Bruggemann et al. (1975, S 132 ff.) drei Entstehungsschritte: Der erste Schritt besteht darin, dass Mitarbeiter bestimmte Erwartungen und Bedürfnisse in ihren Arbeitsbereich mitbringen (Soll-Wert). Diese werden durch den Abgleich mit der vorgefundenen Realität (Ist-Wert) entweder befriedigt (positiver Soll-Ist-Wert-Abgleich) oder nicht befriedigt (negativer Soll-Ist-Wert-Abgleich). Der zweite Prozessschritt betrifft das Anspruchsniveau des Mitarbeiters. Infolge der Befriedigung oder Nichtbefriedigung seiner Erwartungen und Bedürfnisse entscheidet der Mitarbeiter, ob er seine Ansprüche erhöht, aufrecht hält oder gar senkt. Können Erwartungen und Bedürfnisse nicht befriedigt werden, kommt es im dritten Prozessschritt entweder zur Lösung des Problems oder aber zur sog. „Problemfixierung“ (ebd., S. 132). Möglicherweise ist auch eine Verdrängung des Problems die Folge. Die beiden letztgenannten werden als problematisch für den Mitarbeiter eingestuft. Fällt ein Mitarbeiter für sich das Urteil, dass er mit seiner Arbeit zufrieden ist, tritt für ihn eine „Entlastung und Stabilisierung“ (ebd.) ein, die man als „stabilisierende Arbeitszufriedenheit“ (ebd.) bezeichnen kann. Daraus kann sich die Erhöhung des persönlichen Anspruchsniveaus ergeben, was dann wiederum einen Zufriedenheitsmangel hervorrufen kann. In diesem Fall spricht man von „progressiver Arbeitszufriedenheit“ (ebd.). „‚Schöpferische Unzufriedenheit‘ in bezug auf Teilaspekte der Arbeitssitu15

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

ation ist ein integrativer Bestandteil progressiver Arbeitszufriedenheit.“ (Bruggemann et al. 1975, S. 132) Bezieht sich die Bedürfniserweiterung auf andere Lebensbereiche als die Arbeitssituation, verbleibt der Mitarbeiter in der „stabilisierte[n] Arbeitszufriedenheit“ (ebd., S. 133). Vorstellbar wäre dies bei der früheren Zurückstellung von Bedürfnissen aus anderen Lebensbereichen, die dann wieder aufgegriffen werden oder aber auch, wenn „das Arbeitsverhältnis keine weiteren Anreize zur Realisierung bewusster … oder … latenter Bedürfnisse“ (ebd.) bietet. Zu Problemen im Dienstbetrieb können die folgenden Formen von Arbeitszufriedenheit führen: Werden Erwartungen und Bedürfnisse nicht befriedigt, resultiert daraus eine „diffuse Unzufriedenheit“ (ebd.). Die Lösung des zugrunde liegenden Problems kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Der Mitarbeiter kann sein Anspruchsniveau senken, um so wieder einen positiven Soll-Ist-Wert zu erreichen. Die Senkung des anfänglichen Anspruchs geht jedoch i. d. R. mit Frustration und Resignation einher. Daher spricht man in diesem Fall von „resignativer Arbeitszufriedenheit“ (ebd.). Hält eine Person am Anspruchsniveau fest, kann sich eine längere Arbeitsunzufriedenheit manifestieren. Entweder ergibt sich daraus die Einsicht in alternative Lösungen oder Lösungsversuche auf anderen Wegen. In diesem Fall wird auch von „konstruktive[r] Arbeitsunzufriedenheit“ (ebd.) gesprochen. Voraussetzung dafür ist eine ausreichend hohe Frustrationstoleranz. (vgl. ebd.) Ohne Lösungsmöglichkeiten oder den Versuch, eine Lösung herbeizuführen, spricht man von „fixierter Arbeitsunzufriedenheit“ (ebd., S. 136), die in Frustration mündet, weil die Situation mit eigenen Mitteln nicht lösbar scheint. Die Person benötigt zur Problemlösung i. d. R. Unterstützung von außen. Andernfalls ist eine „pathologische Weiterentwicklung nicht auszuschliessen [sic].“ (ebd.) Sofern in diesem Bereich keine Lösungen gefunden werden, die Person aufgrund äußerer Zwänge (z. B. gesellschaftlicher Art) das Anspruchsniveau nicht senken kann und gleichzeitig die Frustrationstoleranz überschritten wird, kann die Verdrängung des Problems oder eine Situationsverfälschung die Folge sein. Die Person sieht die Situation so, wie sie sie „noch als erträglich … empfinden“ (ebd.) kann. Man spricht in diesem Fall von „Pseudo-Zufriedenheit“ (ebd.), die nichts mit wirklicher Arbeitszufriedenheit zu tun hat. (vgl. ebd.)

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

4.1.3 Ursachen von Arbeitszufriedenheit Nach Abele, Cohrs und Dette. (2006, S. 205) können Ursachen für Arbeitszufriedenheit oder –unzufriedenheit entweder in der Arbeitssituation oder aber auch in der Person selbst gesehen werden. Der Theorie, wonach die Arbeitssituation der ausschlaggebende Faktor ist, folgen Herzberg, Mausner und Snyderman (1959) in ihrer „Zwei-Faktoren-Theorie der Arbeitsmotivation“ (siehe 4.2.5). Auch aktuellere Messmethoden gehen von dem Ansatz aus, dass die wertfreien (objektiven) Kennzeichen des Arbeitsplatzes maßgeblich verantwortlich sind für Arbeitszufriedenheit. (vgl. Abele et al. 2006, S. 206) Bei solchen Kennzeichen handelt es sich um „‚opportunity for personal control‘, ‚opportunity for skill use‘, ‚externaly generated goals‘, ‚variety‘, ‚environment clarity‘, ‚availability of money‘, ‚physical security‘, ‚supportive supervision‘, ‚opportunity for interpersonal contact‘, ‚valued social position‘“2 (vgl. ebd., S. 206 f. m. e. Zit. n. Warr 1999, S. 396). Diese Determinanten haben Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit (vgl. Abele et al. 2006, S. 206 f.; siehe auch 4.1.1 zu den Einflussfaktoren von Arbeitszufriedenheit). Andererseits finden sich in der Literatur jedoch auf Hinweise darauf, dass Arbeitszufriedenheit von Persönlichkeitsmerkmalen abhängen könnte. Es gibt Menschen, die generell dazu tendieren, Situationen positiv zu bewerten, wohingegen Andere die Dinge eher negativ betrachten. Auch die Bewertung der eigenen Person spielt dabei eine große Rolle. Sie definiert sich durch „Selbstwertgefühl, Selbstwirksamkeit, Kontrollüberzeugungen und emotionale Stabilität (Judge, Locke, Durham & Kluger, 1998) sowie die fünf breiten Persönlichkeitsfaktoren („Big Five“) Neurotizismus, Extraversion, Offenheit für Erfahrung, Gewissenhaftigkeit und Verträglichkeit (vgl. Digman, 1990; Goldberg, 1990).“ (Abele et al. 2006, S. 207). Eine strikte Abgrenzung von situations- und personenbezogenen Faktoren scheint jedoch eher schwierig zu sein. So wählen sich Menschen ihre Arbeitssituationen selbst und gestalten sie sich je nach ihrem Persönlichkeitstyp. Die dann vorgefundenen „Merkmale der Arbeitssituation beeinflussen dann die Arbeitszufriedenheit

2

Übers. d. Verf.: Möglichkeit der persönlichen Einflussnahme, Gelegenheit zum Einsatz von Fähigkeiten, extern erzeugten Zielen, Abwechslung, Übersichtlichkeit der Arbeitsumgebung, Verfügbarkeit von Geld, physische Sicherheit, unterstützende Dienstaufsicht, die Möglichkeit des zwischenmenschlichen Austausches, gewürdigte soziale Stellung

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

(Dormann & Zapf, 2001; Judge, Bono & Locke, 2000).“ (Abele et al. 2006, S. 207). Sicher dürfte eher solchen Modellen zu folgen sein, die beide Ansätze – Person und Situation – als Einflussfaktoren betrachten, da sich die Merkmale der Person und die Merkmale der Arbeitssituation gegenseitig bedingen. Bestätigung dafür dürfte das „Person-Job-Fit“- Prinzip sein (ebd., S. 208), wonach Persönlichkeitsmerkmale zur Arbeitstätigkeit passen sollten, um Arbeitszufriedenheit und Leistung hervorzurufen. (vgl. Winterhoff-Spurk 2002, S. 52) 4.1.4 Auswirkungen von Arbeitszufriedenheit 4.1.4.1 Arbeitszufriedenheit und Arbeitsleistung Arbeitszufriedenheit kann ganz allgemein als „Bestandteil der Qualität des Arbeitslebens“ (Bruggemann et al. 1975, S. 137) betrachtet werden. Aus der Arbeitgeberperspektive hat die Beschäftigung mit diesem Thema aber sicherlich in erster Linie betriebswirtschaftliche Hintergründe. (vgl. ebd., S. 137 f.) Häufig wird angenommen, dass eine hohe Arbeitszufriedenheit auch mit steigender Arbeitsleistung einhergeht. Einen solchen Zusammenhang einfach anzunehmen, wäre jedoch zu kurz gedacht. Mehrere Voraussetzungen müssen nach Bruggemann et al. (1975, S. 142 f.) hinzukommen: Die „Steigerung des leistungsfördernden Energieaufwandes durch den Arbeitenden“, vorhandenes „Potenzial an Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitenden“ sowie „Arbeitsbedingungen und andere Umweltsfaktoren [sic], die die beiden ersten Voraussetzungen - gegebenenfalls – wirksam werden lassen und nicht etwa durch Behinderung neutralisieren.“ (ebd.). Bezogen auf die Formen der Arbeitszufriedenheit (siehe 4.1.2) ist eine Leistungssteigerung im Falle der progressiven Arbeitszufriedenheit am wahrscheinlichsten, wenn die „Interessen- und Bedürfniserweiterung … zu einem Mangelerlebnis weiterführt und … der empfundene Mangel durch Arbeitsaufwand behoben werden kann“ (ebd., S. 144). Eine Folge niedriger Arbeitszufriedenheit kann auch das Zurückhalten von Leistung sein. (vgl. Adams 1965) 4.1.4.2 Arbeitszufriedenheit und Fluktuation sowie Fehlzeiten Ein klarerer Zusammenhang konnte jedoch zwischen Arbeitszufriedenheit und Fluktuation sowie Fehlzeiten von Mitarbeitern nachgewiesen werden. Hohe Arbeitszufriedenheit reduziert Fluktuationen sowie Fehlzeiten, die einerseits krankheitsbedingt sind, aber auch jene, die „aus der Aversion gegen das Arbeitsverhält18

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

nis [resultieren, wie] ‚Krankfeiern‘ und … Verspätungen“ (Bruggemann et al. 1975, S. 139). Die Fluktuationswahrscheinlichkeit ist bei der Form der „resignativen Arbeitszufriedenheit“ am höchsten, denn das abgesenkte Anspruchsniveau bleibt Mitarbeitern bei dieser Form bewusst und wird nicht verdrängt (siehe 4.1.2). Mitarbeiter mit „konstruktiver Arbeitsunzufriedenheit“ können an einem Stellenwechsel gehindert werden, indem ihnen die Chance zur Weiterentwicklung geboten wird. (vgl. ebd., S. 142) Bezogen auf die Fehlzeitenentwicklung scheinen gerade im Beamtenverhältnis Mitarbeiter mit „resignativer Arbeitszufriedenheit“ besonderer Beachtung zu bedürfen. Bei dieser „Zufriedenheitsform“ hängen die Fehlzeiten - ebenso wie bei den Unzufriedenheitsformen – davon ab, „welches Mass [sic] an Disziplin zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erforderlich scheint“ (ebd.). 4.1.4.3 Arbeitszufriedenheit und Lebenszufriedenheit Neben dem aus Arbeitgebersichtweise verständlich wichtigen Forschungsfeld Arbeitszufriedenheit und Arbeitsproduktivität existiert noch ein ebenso wichtiges: die Lebenszufriedenheit durch Arbeitszufriedenheit. (vgl. ebd., S. 150 f.) Formen der Arbeitszufriedenheit rufen einen Zustand der Befriedigung hervor. Dazu zählen nach Bruggemann et al. (1975, S. 150) interessanterweise auch die „resignative“ sowie die „Pseudo-Arbeitszufriedenheit“ (ebd.), die als „Schutzattitüden“ (ebd.) bezeichnet werden. Unzufriedenheit ruft jedoch Spannungen hervor, die sich auf die Lebenszufriedenheit auswirken können, da die Arbeit einen hohen Stellenwert im Leben eines Menschen hat. (vgl. ebd.) Empirische Untersuchungen auf diesem Gebiet konnten einen solchen Zusammenhang nachweisen. (vgl. Iris & Barrett 1972; Brophy 1959; Brayfield, Wells & Strate 1957; Weitz 1952) Je nach Bedeutung der Arbeit im Leben eines Menschen variiert die Stärke dieses Zusammenhangs. (vgl. Friedlander 1965) Arbeitsunzufriedenheit birgt, sofern ein hohes Anspruchsniveau beibehalten bleibt, ein „höheres Risiko psychogener Erkrankung[en]“ (Bruggemann et al. 1975, S. 154) in sich. In einer Studie von Kornhauser (1965) konnte ein Zusammenhang zwischen Arbeitszufriedenheit und geistiger Gesundheit nachgewiesen werden. Unzufriedene Menschen zeigten Beeinträchtigungen in den Punkten „Ängstlichkeit, Selbstvertrauen, Misstrauen und Feindseligkeit gegenüber anderen, Soziabilität, Stimmungslage und schließlich hinsichtlich ihrer Lebenszufriedenheit.“ (Bruggemann et al. 1975, S. 154). Zu19

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

sammenfassend stellen Bruggemann et al. (1975, S. 154) fest, dass, bezogen auf das „Risiko psychogener Erkrankungen … alle Formen der Unzufriedenheit Gefahrenquellen“ sind. In bestimmten Fällen kann jedoch sogar Arbeitszufriedenheit, vor allem die „Pseudo-Arbeitszufriedenheit“ eine falsche Entwicklung sein, da sie auf abweichenden Wahrnehmungen der Realität fußt. (vgl. ebd.) 4.2

Arbeitsmotivation

4.2.1 Eingrenzung des Begriffs für den Forschungsbereich Unter „Motivation“ (lat.: „movere“ = „bewegen“) versteht der Duden „Beweggründe, die das Handeln eines Menschen bestimmen“ (Duden 2009, S. 750). Zimbardo, Gerrig und Graf (2008, S. 414) definieren Motivation als „Begriff für alle Prozesse, die der Initiierung, der Richtungsgebung und der Aufrechterhaltung physischer und psychischer Aktivitäten dienen.“ Keller (1981, S. 19) nähert sich diesem Begriff von der Seite der Motivationsforschung. Diese „befasst sich … mit den Fragen nach Entstehung und Beendigung einer Aktivität, nach der Zielausrichtung einer Handlung, nach der motivationalen Basis von Lust und Unlust und der Rolle der Verstärkung für das Verhalten.“ Die Betrachtung der Motivation ist in der Arbeits- und Organisationspsychologie für das Arbeitsverhalten von Bedeutung. Besonderes Interesse besteht dabei an den Faktoren, die Menschen zur Arbeit antreiben. Diesen Bereich bezeichnet man auch als „Arbeitsmotivation“. (vgl. Weinert 2004, S. 187 f.) Arbeitsmotivation wird – ebenso wie Motivation im Allgemeinen (vgl. Nerdinger 2001, S. 350) - vor allem im Verhalten einer Person sichtbar (vgl. Weinert 2004, S. 246). Weinert grenzt hier zur „Arbeitszufriedenheit“ ab, die er vor allem an Einstellungen und Gefühlen der Mitarbeiter und nur zum Teil am Verhalten festmacht. (siehe 4.1.1) Motivation sorgt dafür, dass Menschen die ihnen gegebenen Möglichkeiten abwägen und zeigt auf, mit welchem Energieaufwand ein Mensch sein Ziel verfolgt. (vgl. Nerdinger 2001, S. 350) Das Verhalten von Menschen in bestimmten Situationen wird wiederum durch Motive geprägt. (vgl. Rosenstiel 2001, S. 6). Unter „Motiv“ versteht man einen Beweggrund, „Bedürfnis, Wunsch oder Drang“ (Ammon 2006, S. 45), spezifische Dinge zu tun. Motivation entsteht, wenn ein Motiv angeregt wird. Ob es dazu kommt, hängt von der Wahrnehmung durch die 20

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Person ab und durch ihre Beurteilung der jeweiligen Situation. (vgl. Nerdinger 2001, S. 350) Das Tragen eines Namensschildes ist nach Ansicht der Verfasserin eine Situation, die von jedem Träger unterschiedlich wahrgenommen und beurteilt werden kann. Welche persönlichen Motive dadurch in jedem Einzelnen angeregt werden und in welchem Verhalten – mithin welcher Motivation – sie sich niederschlagen, ist bisher nicht erforscht. Eine Vielzahl unterschiedlichster Motive ist denkbar, die sich in individuell unterschiedlichstem Verhalten niederschlagen können. 4.2.2 Ursprünge von Motivation Motivation speist sich aus unterschiedlichen Quellen. Nach Zimbardo, Gerrig und Graf (2004, S. 505) wird sie einerseits durch „Triebe“ hervorgerufen. Zimbardo et al. (ebd.) verstehen darunter „innere Zustände, die bei einem Lebewesen als Reaktion auf ein Ungleichgewicht in seinen physiologischen Bedürfnissen entstehen.“ Andererseits werden Menschen durch Anreize zu ihren Handlungen motiviert. (vgl. ebd.) Darunter fallen „externe Reize oder Belohnungen, die Verhalten motivieren, obwohl sie nicht in direktem Bezug zu einem biologischen Bedürfnis stehen.“ (ebd.). Innere Motivatoren lediglich als „Triebe“ zu bezeichnen und auf physiologische Bedürfnisse zu reduzieren, dürfte jedoch nicht ausreichend sein. Deshalb findet sich in der Motivationsforschung der Begriff der „intrinsischen“ Motivation. (Kanfer, Chen & Pritchard 2008, S. 598). Nach Kanfer et al. (ebd.) entsteht Motivation – auch über die Befriedigung physiologischer Bedürfnisse hinaus - aus der Person selbst, z. B. weil eine Tätigkeit gern ausgeübt wird. Davon unterscheidet sich die sog. „extrinsische“ Motivation (ebd.), worunter äußere Anreize gefasst werden wie z. B. das Gehalt. (vgl. ebd.) 4.2.3 Motivation zur Befriedigung von Bedürfnissen Die Bedürfnispyramide von Maslow (1954) gehört heute immer noch zu den populärsten Motivationstheorien. (vgl. Weinert 2004, S. 193) Maslow nimmt eine Klassifizierung der menschlichen Bedürfnisse in fünf Gruppen vor und setzt diese Gruppen in Pyramidenform in Beziehung. Erst wenn die Bedürfnisse der untersten Stufen, wie körperliche Grundbedürfnisse und darauf aufbauend das Bedürfnis nach Sicherheit, befriedigt sind, strebe der Mensch nach der Befriedigung der nächst höheren Bedürfnisse wie etwa sozialen Bindungen, Geltung und Wert21

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

schätzung sowie an oberster Stelle Selbstverwirklichung. (vgl. Zimbardo et al. 2008, S. 421) Diese Theorie rief viel Kritik in wissenschaftlichen Kreisen hervor, Abbildung 1: Bedürfnispyramide nach A. Maslow

Quelle: Internet3

da sie auf dem Gedanken beruht, dass diese Bedürfnisse für jeden Menschen gleich gelten müssten und nicht befriedigte Motive zwangsläufig zur Motivation führen. (vgl. Weinert 2004, S. 191) Alderfer (1972) entwickelte eine „Bedürfnistheorie der Organisations- und Personalpsychologie“, die Mitarbeitern in einer Organisation besser gerecht wird, als Maslows Bedürfnispyramide. (vgl. Weinert 2004, S. 193) Die „ERG-Theorie“ („Existence“/„Relatedness“/„Growth“) nach Alderfer reduziert die Anzahl der Stufen auf drei. Die Ebeneninhalte bleiben – auch in ihrer Rangfolge – nahezu gleich. Anders als Maslow geht Alderfer aber davon aus, dass bei der Nicht-Befriedigung einer Ebene das Bedürfnis der darunter liegenden Ebene wieder aktiviert werden kann. Bedürfnisse, die bereits befriedigt sind, können nach seiner Ansicht weiterhin als „Motivatoren“ fungieren. (vgl. Alderfer 1972; Weinert 2004, S. 193) 4.2.4 Der hedonistische Ansatz Nach Higgins (1997, S. 1280) sahen britische Philosophen bereits im 17.-18. Jahrhundert, seit dem 20. Jahrhundert auch Psychologen, einen hedonistischen Ansatz in der Motivationsforschung: Menschen sind motiviert, Freude zu erreichen und Schmerz zu vermeiden. Das zugrunde liegende Prinzip beinhaltet das Erreichen erfreulicher und die Vermeidung unerfreulicher Erfahrungen. In Inter3

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

aktionen mit anderen Menschen kommt dieser Ansatz regelmäßig zum Tragen, so auch im Arbeitsverhältnis. Menschen sind stets darum bemüht, erwünschte Zustände anzustreben sowie unerwünschte Zustände zu vermeiden. Der Fokus liegt bei dieser Betrachtungsweise auf der Möglichkeit der Selbstregulierung. Positive oder negative Erfahrungen, die das eigene Verhalten hervorruft, sorgen dafür, dass sich ein Mensch zukünftig in gleicher Weise oder eben anders verhält, um den jeweils erwünschten Zustand zu erreichen. (vgl. Higgins 1997, S. 1280 ff.) 4.2.5 Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg et al. Abbildung 2: Zwei-Faktoren-Theorie nach Frederick Herzberg et al.

Quelle: Internet4

In einer empirischen Untersuchung zur Arbeitszufriedenheit stellten Herzberg et al. (1959, S. 113 ff.) fest, dass sich ihre Ergebnisse in zwei Faktorenklassen einteilen ließen. Als Motivatoren sahen sie vor allem die intrinsischen Motive wie z. B. Anerkennung, Entfaltungsmöglichkeiten, Leistungserlebnisse etc. Das Arbeitsumfeld betreffende Faktoren werden als „Hygienefaktoren“ (Weinert 2004, S. 197) bezeichnet. Herzberg ordnete sie den extrinsischen Motiven zu, da sie nicht die Arbeitstätigkeit als solche betreffen. Beispielhaft sind hier Beziehungen zu Kollegen und Vorgesetzten oder auch die Entlohnung zu nennen. Über die sog. „Hygienefaktoren“ wird i. d. R. dann gesprochen, wenn Menschen darüber berichten, dass sie mit ihrer Arbeit unzufrieden sind. Durch die Verbesserung der „Hygie-

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http://www.der-wirtschaftsingenieur.de/index.php/arbeitszufriedenheit/

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

nefaktoren“ entsteht noch keine Arbeitszufriedenheit, sondern zunächst ein neutraler Zustand der Nicht-Unzufriedenheit. Die Befriedigung von Bedürfnissen im Rahmen der Selbstverwirklichung (vgl. Bedürfnispyramide nach Maslow) führt zu einem Zustand der Arbeitszufriedenheit. Motivation erreicht man nicht über die „Hygienefaktoren“, wie etwa das Gehalt oder die Arbeitsplatzsicherheit, sondern vorrangig über die o. g. Motivatoren, die eine intrinsische Motivation auslösen. (vgl. Herzberg et al. 1959, S. 131 f.; Weinert 2004, S. 197)

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

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Die Kennzeichnungspflicht im Lichte des Grundgesetzes

Vielfach wird angeführt, dass die verpflichtende Kennzeichnung von Polizeibeamten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) verletze bzw. in dieses eingreife. (vgl. GdP - Bundesvorstand 2011; Barczak 2011, S. 853; Aden 2010, S 349) Dazu müsste zunächst der Schutzbereich des Grundrechtes betroffen sein. Beim Schutzbereich handelt es sich nach Pieroth und Schlink (2012, S. 53 f.) um den jeweiligen Lebensbereich, für den das Grundrecht gilt. Das Grundrecht entfaltet eine Schutzwirkung in Form einer Grundrechtsgarantie und wirkt in Form von „subjektiven Rechten“ (ebd.). Das GG regelt das RiS nicht explizit. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Ausprägung des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ nach Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des „Volkszählungsurteils“ aus dem Jahr 1983 entwickelt (BVerfGE 65/1). Das BVerfG definiert das RiS als „Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten ... Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ (BVerfGE 65, 1 ) Beim RiS handelt es sich um eine Kombination aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG. Das BVerfG stellte in seinem Urteil ebenso fest, dass es „kein ‚belangloses‘ Datum“ (BVerfGE 65, 1 ) mehr gibt, weil ein „für sich gesehen belangloses Datum … durch computertechnische Verarbeitung und Verknüpfung … einen neuen Stellenwert bekommen kann“ (Pieroth & Schlink 2012, S. 93; BVerfGE 65/1 ). Das BVerfG benutzte in seiner Definition des RiS (s. o.) die Formulierung „persönliche Daten“. § 3 Abs. 1 BDSG enthält eine Legaldefinition des Begriffes der „personenbezogenen Daten“. Dabei handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Name oder aber auch eine persönlich zugeordnete Nummer, die letztlich eine „Pseudonymisierung des Namens“ (Barczak 2011, S. 853) ist, fallen demzufolge unter den Begriff des „persönlichen Datums“, welches vom Schutzbereich des RiS umfasst wird. (vgl. ebd.) Beim RiS handelt es sich – genau wie bei den anderen Grundrechten auch – um ein Abwehrrecht der 25

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Bürger gegen den Staat. Das Namensschild entfaltet seine Wirkung erst primär beim Bürgerkontakt. An dieser Stelle könnte die Schlussfolgerung entstehen, dass es zu einer Umkehrung der Funktionsweise des Grundrechtes kommt, indem Polizeibeamte als Repräsentanten des Staates ein Abwehrrecht gegenüber den Bürgern geltend machen. (vgl. Barczak 2011, S. 853) Dies ist jedoch mitnichten so, da es bei der Tragepflicht „primär um das Verhältnis Dienstherr/Beamter“ (ebd.) geht. Als unerheblich wird die Tatsache angesehen, dass das Namensschild erst in dem Zeitpunkt Wirkung entfaltet, in dem Polizeibeamte den Bürgern gegenübertreten. (vgl. ebd.) Das BVerfG stellte 1972 grundsätzlich fest, dass die Grundrechte auch in sog. „besonderen Gewaltverhältnissen“ wie z. B. dem Beamtenverhältnis zur Geltung kommen. (BVerfGE 33, 1) Heute als „Sonderstatusverhältnis“ (Kielmansegg 2012, S. 882) oder auch „besonderes öffentlich-rechtliches Abhängigkeitsverhältnis“ (Einbock 2013) bezeichnet, verstand man darunter seit „der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ (Kielmansegg 2012, S. 881) bis spätestens 19725, dass „einige Prinzipien, die ansonsten das rechtsstaatliche Modell des ‚allgemeinen Gewaltverhältnisses‘ zwischen Staat und Untertan prägten, nicht zum Zuge kommen sollten“ (ebd.). Zu dieser Zeit war es grundsätzlich möglich, ohne Gesetzesvorbehalt in „Freiheit und Eigentum“ (ebd.) von Soldaten und Beamten, Schülern, Häftlingen oder Personen in anderen Anstaltsverhältnissen einzugreifen. (vgl. ebd.) Die „Verwaltung konnte in eigener Zuständigkeit abstrakt-generelle Regelungen als Verwaltungsvorschriften statt als Rechtsverordnungen erlassen, sodass sie dafür keiner gesetzlichen Delegation bedurfte“ (ebd., S. 881 f.). Diese Ansichten änderten sich grundlegend mit der Entscheidung des BVerfG. „Die Grundrechte gelten auch im [sog.] Eingliederungsverhältnis … der Staat ist auch als Dienstherr … Grundrechtsadressat.“ (ebd., S. 883). Bejaht man die Eröffnung des Schutzbereiches, müsste darüber hinaus ein Eingriff in diesen vorliegen. Dieser ist immer dann der Fall, wenn das Verhalten eines Einzelnen, „das vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, durch den Staat verwehrt wird“ (Pieroth & Schlink 2012, S. 55). Kernanliegen des RiS ist die Transparenz auf Seiten des Staates. (vgl. Bull 2009, S. 30) Polizeibeamte treten als Repräsentanten des Staates auf. Das RiS von Polizeibeamten setzt dieser Transparenzforderung jedoch auch Grenzen. (vgl. Barczak 2011, S. 853) Barczak 5

BVerfG Beschl. v. 14.03.1972 (2 BvR 41/71); BverfGE 33, 1: Strafvollzugsentscheidung

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

(2011, S. 853) sieht durch die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes einen Eingriff in das RiS der Beamten als gegeben an. Der Eingriffscharakter liegt auch dann vor, wenn Polizeibeamte wählen können, ob sie ein Namensschild oder eine individuell zugeordnete Nummer tragen. Es handele sich dagegen nicht um einen Eingriff, wenn Polizeibeamte frei wählen können, ob sie überhaupt ein – wie auch immer ausgestaltetes – Schild tragen. (vgl. Fabio, 2010) Grundrechtseingriffe bedürfen einer Eingriffsermächtigung. Das RiS steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, der als einfacher Gesetzesvorbehalt aufgefasst wird. (vgl. Kunig in: Münch GG I 2000, S. 136, Art. 2, Rn. 23) Das BVerfG formulierte im Jahr 2009 die Anforderungen an die erforderliche gesetzliche Grundlage wie folgt: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist „der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist … Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.“ (BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08) Die Anforderungen für eine solche, einen Eingriff gesetzlich legitimierende, Regelung sind „nicht abschließend geklärt“ (Aden 2010, S. 350). Im Rahmen der Sonderstatusverhältnisse, auch Eingliederungsverhältnisse genannt, wird die Einschränkbarkeit von Grundrechten in der Literatur durchaus unterschiedlich bewertet. Nach der herrschenden Meinung kommen auch in Eingliederungsverhältnissen nur die normalen grundrechtlichen Schranken und Schranken-Schranken (wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) zum Tragen. Insbesondere hier kann die Frage nach einer Erforderlichkeit des Namensschildes gestellt werden. Als grundrechtliche – sog. verfassungsimmanente Einschränkbarkeit von Grundrechten – könnten auch Art. 33 IV und V GG herangezogen werden, in denen es wie folgt heißt: (IV) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 27

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

(V) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis sowie die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums legen Berufsbeamten besondere Freiheitsbeschränkungen auf. (vgl. Kielmansegg 2012, S. 883) Egal ob man diese Einschränkungsmöglichkeit oder aber die Verhältnismäßigkeit, speziell die Erforderlichkeit, betrachtet, bleibt im Kern eines festzuhalten. Die Einschränkung des Grundrechtes muss für die „Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung“ (ebd.) - im vorliegenden Fall der Polizei - erforderlich sein. Die Meinungen zur Erforderlichkeit dürften weit auseinandergehen. Letztlich ist hier immer eine Einzelfallprüfung mit sorgfältiger Interessenabwägung vorzunehmen, um den Ausgleich zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Funktionsinteresse herzustellen. (vgl. ebd., S. 883 ff.) Rückt man von der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 33 IV und V GG ab, bleibt seit dem Urteil des BVerfG von 1972 festzustellen, dass auch innerhalb der sog. „Eingliederungsverhältnisse“ immer eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten erforderlich ist. (vgl. Kielmansegg 2012, S. 885) Wird die namentliche Kennzeichnung durch einen Erlass geregelt, müsste dieser, wenn man vorstehender Auffassung konsequent folgt, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Dass die Rechtsauffassungen dazu jedoch auseinanderzugehen scheinen, ist daran zu erkennen, dass in den 1990er Jahren durch das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main ein Erlass bestätigt wurde, der die Beamten der hessischen Schutzpolizei verpflichtete, Namensschilder zu tragen. Dieser Erlass beinhaltete, ebenso wie aktuell in Sachsen-Anhalt, das Schild in gefährlichen Situationen abzulegen. (vgl. Aden 2010, S. 350) Sieht man durch die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes jedoch einen Eingriff in das RiS, ist nach Aden (ebd.) die „Regelung per Dienstanweisung … folglich nicht empfehlenswert“. Nicht zuletzt das Vetorecht der Personalvertretungen kann für diesen Regelungsweg Probleme aufwerfen, da im Rahmen von Dienstvereinbarungen das Personalvertretungsrecht anwendbar ist. (vgl. ebd., S. 349) Fraglich ist, ob als Ermächtigungsgrundlage § 16 BDSG Anwendung finden kann. Das BDSG ist „auch auf Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ (Däubler 1987, S. 68) anzuwenden. Es regelt an dieser 28

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Stelle die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen. Durch das Tragen des Namensschildes offenbaren Polizeibeamte ihren Namen allen Personen, mit denen sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit in Kontakt kommen. Der Personenkreis, an den der Name übermittelt wird, ist in diesem Moment nicht mehr selbst bestimmbar. Diese Datenübermittlung erfolgt nicht freiwillig durch die Beamten, sondern auf Weisung des Dienstherrn. Gemäß § 16 Abs. 1 BDSG ist eine Datenübermittlung zum einen nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Nr. 1). Die Erfüllung polizeilicher Aufgaben ist auch ohne die öffentliche Bekanntgabe des Namens möglich. Eine Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung ist somit nicht ersichtlich. Zum anderen wäre eine Datenübermittlung zulässig, wenn Dritte ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten haben (Nr. 2). Die Legitimationspflicht von Polizeibeamten mittels Dienstausweis, die gesondert im § 12 SOG LSA geregelt wurde, dürfte diesem Passus bereits Rechnung tragen. Eine permanente Datenübermittlung mittels Namensschild an einen unkontrollierbaren Personenkreis dürfte jedoch nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu fassen sein, da nicht jede Person, die mit Polizeibeamten in Kontakt kommt, ein berechtigtes Interesse an deren Namen haben dürfte. Die Anwendbarkeit des BDSG als Rechtsgrundlage für die Einschränkung des RiS scheidet somit aus. Nach vorläufiger und nicht abschließender Betrachtung der gesetzlichen Lage erscheinen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Kennzeichnungspflicht angebracht, da es – wohl – an einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung fehlen könnte. Die rechtliche Diskussion kann und muss jedoch an dieser Stelle nicht abschließend geführt werden, da dies nicht Hauptgegenstand dieser Arbeit ist.

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

6 6.1

Grundsätzliches zum Tragen von Namensschildern Namensschilder im privaten Wirtschaftsbereich

Das Tragen von Namensschildern ist im privaten Wirtschaftsbereich bereits seit langer Zeit ein fester Bestandteil der Servicelandschaft. Die persönliche Ansprechbarkeit sowie die Möglichkeit der Feststellung für den Kunden, ob es sich um den richtigen Ansprechpartner für den jeweiligen Belang handelt, dürften wichtige Gründe dafür sein, dass Mitarbeiter etwa in Banken, Verkaufsstellen oder in Krankenhäusern Namensschilder tragen. Das Namensschild bietet die Möglichkeit des Aufbaus einer persönlichen Beziehung zwischen Kunden und Dienstleistern. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, Kritik oder auch Lob zu äußern und dabei die betreffende Person konkret zu benennen. (vgl. Springer 2009) Oft enthalten Namensschilder Zusatzinformationen über die Funktion oder den Arbeitsbereich der Träger. Wird das Personal in Unternehmen zum Tragen von Namensschildern verpflichtet, existiert grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. (BAG, Beschl. v. 11.06.2002) 6.2

Namensschilder in der öffentlichen Verwaltung

„Verwaltungswissenschaftlich gesehen trägt Transparenz zu einer effizienteren Verwaltung bei“ (Aden 2010, S. 347). In Anlehnung an die weltweite und europäische Entwicklung vollzog sich in den letzten Jahren auch in Deutschland ein Wandel weg von dem „Modell einer Geheimverwaltung“ (ebd.) hin zu mehr Informationszugangsrechten für Bürger – losgelöst von einem „konkreten rechtlichen Interesse“ (ebd.). Zu diesem Zweck wurde das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geschaffen. Bis auf Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen gibt es inzwischen entsprechende Landesgesetze, so auch in Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Das gesteigerte Informationszugangsrecht für Bürger zwingt die öffentliche Verwaltung, mithin auch die Polizei, zu mehr Transparenz ihres Handelns. Aden (2010, S. 347 f.) sieht das Namensschild bei der Polizei als „selbstverständliches Element einer modernen, serviceorientierten Organisation, die die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr in erster Linie als Adressat von Anweisungen, sondern auch oder sogar vorrangig als Nachfrager des öffentlichen Gutes Sicherheit ansieht.“ 30

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Es mag inzwischen eine Selbstverständlichkeit sein, dass in der öffentlichen Verwaltung Namensschilder getragen werden, um dem Offenheits- und Transparenzgedanken Rechnung zu tragen (vgl. Aden 2010, S. 349), denn die öffentliche Verwaltung wird in der Regel als Leistungsverwaltung (vgl. Lenk 1998, S. 159 ff.) wahrgenommen. Von ihr zu unterscheiden ist jedoch die sog. „Eingriffsverwaltung“ (ebd., S. 161). Dabei handelt es sich um eine Verwaltung, die nicht primär nur Leistungen erbringt, sondern Eingriffe in Grundrechte vornimmt mit dem Ziel, die Gesellschaft zu stabilisieren, indem Störungen beseitigt werden. Zweck des Eingriffs ist nicht der Eingriff selbst, sondern die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und der inneren Sicherheit. (vgl. ebd., S. 161 f.) Polizei ist einerseits „Leistungsverwaltung“, andererseits aber auch „Eingriffsverwaltung“, weil sie – durch Ermächtigungsgrundlagen legitimierte – Eingriffe in die Grundrechte von Bürgern vornehmen muss. (vgl. ebd., S. 161) Die Ansätze der Verwaltungsmodernisierung, als „New Public Management“ (ebd., S. 159) bzw. „Neue[s] Steuerungsmodell“ (ebd., S. 172) bezeichnet, finden hauptsächlich in der „Leistungsverwaltung“ Anwendung und lassen sich nicht automatisch auf alle Typen von Verwaltungsleistungen übertragen. Es besteht Anpassungsbedarf für diesen besonderen Typus der öffentlichen Verwaltung, z. B. in der Verhinderung nicht erwünschter Eigenentwicklungen. (vgl. ebd., S. 175) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte in einem Beschluss aus dem Jahr 2008 fest, dass Behördenbedienstete keinen Anspruch darauf haben, anonym zu bleiben, da – dem Servicegedanken folgend – für Außenstehende jederzeit die Möglichkeit bestehen muss, den richtigen Ansprechpartner persönlich zu kontaktieren. Als legitimierender Ausnahmegrund wird die „Sicherheit“ angeführt. (vgl. Barczak 2011, S. 854; BVerwG, Beschl. v. 12.03.2008) Gegenstand des Urteils war allerdings ein Fall, in dem der Name sowie die Erreichbarkeit eines Landesbibliotheksbeamten in der Internetpräsenz der Behörde genannt worden war. Die Aussage des BVerwG, dass Behördenbedienstete keinen Anspruch auf Anonymität haben, dürfte im Fall der Namensschilder differenziert zu betrachten sein und kann nach Ansicht der Verfasserin nicht per se auf die Kennzeichnungspflicht übertragen werden.

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

6.3

Schildertypen bei der Polizei

Nicht unerwähnt bleiben sollen an dieser Stelle die unterschiedlichen Arten individueller Kennzeichnungsschilder, die in den deutschen Bundesländern existieren. Bei den beiden vorherrschenden Schildertypen handelt es sich zum einen um ein Metallschild, welches mit dem Nachnamen oder alternativ auch mit einer individuell zugeordneten Nummer versehen, auf Brusthöhe an der Oberbekleidung der Uniform getragen wird (Abbildung 3). Diese Schildervariante kommt z. B. in Berlin, aktuell auch in Sachsen-Anhalt Abbildung 3: Schildertypen der Landespolizei Berlin

zur Anwendung. Die Kennzeichnungspflicht stößt allerdings gerade in den Sommermonaten an logistische Grenzen. Poloshirts, die sowohl in Berlin als auch in Sachsen-Anhalt Bestandteil der Uniform sind, weisen keine Befestigungsmöglichkeiten für das Namensschild auf. Ausnahmen von

Quelle: Schomaker 2012

der Tragepflicht werden z. B. in

Sachsen-Anhalt zu diesem Bekleidungsstück offiziell genehmigt, bis ein Nachfolgemodell des Poloshirts ausgeliefert wird. (vgl. Erl. MI LSA v. 27.03.2012) Bei der zweiten Schildervariante handelt es sich um ein Kennzeichnungsschild aus Textil, das mittels Klettband angebracht wird. Diese Variante setzt voraus, dass die Uniformteile bereits bei der Herstellung entsprechend ausgerüstet werden. Der Vorteil dieser Variante liegt im Ausschluss einer potenziellen Verletzungsgefahr durch das Metallschild sowohl für Bürger als auch für die Polizeibeamten. (vgl. GdP Brandenburg 2013)

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

7 7.1

Methodische Aspekte der Datenerhebung und -auswertung Auswahl der Befragungsart

Neben der schriftlichen Befragung in Form eines Fragebogens kennen die empirischen Sozialwissenschaften noch andere quantitative Messmethoden wie z. B. Zählen, Beobachten, Testen oder Urteilen. Auch mündliche Befragungen zählen dazu. (vgl. Bortz & Döring 2002, S. 137) Sie erfordern jedoch bei einer großen Befragungsgruppe einen erheblich höheren Zeitaufwand als die schriftliche Befragung. (vgl. ebd.) Die vorliegende Untersuchung wurde mittels einer onlinebasierten Befragung im Internet durchgeführt. Unter 1.3 wurden bereits einige Vorteile dieser Befragungsart gegenüber herkömmlichen Papierbefragungen ausgeführt. Die gewählte Befragungsart sorgt darüber hinaus für die Vermeidung unnötiger Eingabefehler. Die zugrunde liegenden Programme erfassen die eingehenden Datensätze automatisch und erstellen die für die Auswertung nötigen Datensatztabellen. (vgl. Batinic 2001, S. 13) Per E-Mail (Anlage 2) wurden die Befragungsteilnehmer zum Ausfüllen des Fragebogens eingeladen, da die E-Mail zu den Internetdiensten gehört, die sicher mit am stärksten genutzt werden. (vgl. ebd., S. 17) Die E-Mail enthielt einen Link sowie eine persönliche Zugangskennung, die den Empfängern eine Teilnahme an der Befragung ermöglichte. Durch diese Verfahrensweise wurde sichergestellt, dass nur Personen der Zielgruppe eine Zugangsmöglichkeit für die Umfrage erhielten. 7.2

Der Fragebogen

Wie unter Punkt 1.3 dargestellt, handelt es sich bei der gewählten Untersuchungsmethode um eine quantitative Datenerhebung durch schriftliche Befragung. Fragebögen sind ein Instrument zur „Erfassung von Meinungen, Einstellungen, Positionen zu Themen oder Sachverhalten“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 43). Die generierten Ergebnisse werden nur durch die konkreten Fragen beeinflusst, die einer Person im Fragebogen gestellt werden. (vgl. ebd.) Spezielle Fragebögen, die den Einfluss der Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten auf die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsmotivation messen, konnten von der Verfasserin nicht ermittelt werden. Die Besonderheit des Untersuchungsgegenstandes legt darüber hinaus die Vermutung nahe, dass bis dato ein solcher Fragebogen noch nicht entwickelt wurde. Ein Rückgriff auf diesbezügliche Erfahrungswerte 33

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

oder Musterfragebögen war somit nicht möglich. Es stellte sich die Notwendigkeit, eigens für diese Untersuchung einen Fragebogen zu konstruieren (siehe auch 7.2.5 zur Abbildung der Themenfelder). 7.2.1 Gütekriterien Befragungen unterliegen bestimmten Gütekriterien, die „als Zielvorgabe und zur Überprüfung von Forschungsmethoden“ (Mayer 2008, S. 55) dienen. In der Literatur werden drei Aspekte verzeichnet, in deren Licht die Forschungsmethode zu betrachten ist: Validität (Gültigkeit), Reliabilität (Zuverlässigkeit) und zusätzlich Objektivität, welche vor allem in der quantitativen Forschung von Belang ist. (vgl. Kromrey 2006; Atteslander 2008, S. 277 f.; Mayer 2008, S. 89) 7.2.1.1 Validität Eine Messung ist gültig (valide), wenn sie tatsächlich das misst, was sie messen soll. (vgl. Mayer 2008, S. 89; Atteslander 2008, S. 278) Die Fragen müssen so formuliert sein, dass sie auch tatsächlich die gewünschte Dimension abbilden. (vgl. Mayntz, Holm & Hübner 1978, S. 120 f.) Somit kann gesagt werden, dass die Validität die „Brauchbarkeit von Forschungsmethoden“ (Mayer 2008, S. 89) anzeigt. 7.2.1.2 Reliabilität Die Reliabilität (Zuverlässigkeit) „gibt an, inwieweit bei einer wiederholten Messung unter gleichen Bedingungen das gleiche Ergebnis erzielt wird“ (ebd.). Die Zuverlässigkeit einer Befragung steigt zum einen mit ihrem Standardisierungsgrad und zum anderen mit einer möglichst eindeutigen und verständlichen Formulierung der Fragen. (vgl. Mayntz et al. 1978, S. 120) 7.2.1.3 Objektivität Je unabhängiger die Messung von der Person des Forschenden ist, desto stärker ist von einer Objektivität der Messmethode auszugehen. Man unterscheidet in diesem Bereich zwischen der Objektivität im Rahmen der Durchführung der Befragung, Objektivität bei der Auswertung sowie der Interpretation der Ergebnisse. Je geringer die Freiheit des Forschenden in diesen Bereichen ist, desto objektiver wird eine Befragung sein. (vgl. Schumann 1999, S. 29; Mayer 2008, S. 89) Vor allem Internetbefragungen gelten als objektiv, da keinerlei direkte „Interaktion mit dem 34

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Versuchsleiter“ (Batinic 2001, S. 13) stattfindet. 7.2.2 Pretest Zwischen der Erstellung eines Fragebogens und der Durchführung der eigentlichen Befragung sollte ein sog. „Pretest“ liegen. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 58; Mayer 2008, S. 98; Atteslander 2008, S. 277; Kirchhoff, Kuhnt, Lipp & Schlawin 2008, S. 24; Porst. 2009, S. 186) Dabei handelt es sich um eine Art Praxistest für den Fragebogen. Im „Pretest“ soll herausgefunden werden, ob der Fragebogen den Anforderungen gerecht wird. (vgl. Atteslander 2008, S. 277) Er soll auf „Brauchbarkeit und Qualität“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 58) untersucht werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sollen die Aspekte „Zuverlässigkeit und Gültigkeit, die Verständlichkeit der Fragen, die Eindeutigkeit von Kategorien und die konkreten Erhebungsprobleme“ (Atteslander 2008, S. 278) beleuchtet werden, ebenso wie die Bearbeitungsdauer, das Layout oder der Platz für die Beantwortung offener Fragen. Anregungen und Kritik aus dem Pretest sollten unbedingt in Form von Veränderungen in den Fragebogen einfließen. (vgl. Mayer 2008, S. 98; Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 59) Der entworfene Fragebogen wurde einem solchen Pretest unterzogen. Nach Vorgabe der Verfasserin wurde der Online-Fragebogen mit Hilfe des Computerprogrammes „EvaSys“ an der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) gestaltet. Per E-Mail wurde der Link für den Fragebogen an 16 Studierende der DHPol versandt, die sich im Vorfeld freiwillig für eine Mitarbeit bereit erklärten. Die Größe des Personenkreises wurde seitens der Verfasserin als ausreichend erachtet. Raab-Steiner und Benesch (2008, S. 58) sowie Atteslander (2008, S. 277) empfehlen, dass es sich bei den Personen, die einem Pretest unterzogen werden, um eine Stichprobe des zu befragenden Personenkreises handeln sollte, der nach den gleichen Kriterien (z. B. Zufallsstichprobe) ausgewählt werden sollte wie der Personenkreis der Hauptbefragung. Der in der Untersuchung befragte Personenkreis setzte sich aus Polizeibeamten des gesamten Bundeslandes Sachsen-Anhalt zusammen. Die Befragung einer Stichprobe nach den empfohlenen Kriterien, d. h. bei den Beamten der Reviereinsatzdienste im Land, hätte im Nachgang einen erheblich zeitlichen Aufwand bedeutet, da die anschließend erforderlichen Kritikgespräche persönlich geführt werden sollten. Aus Zeit- und Praktikabilitätsgründen wurde der Pretest daher mit Studierenden der DHPol durchgeführt. Die Kritikgespräche führte die 35

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Verfasserin persönlich während des laufenden Studienbetriebs. Einige Anregungen flossen daraufhin verändernd in den Fragebogen ein. 7.2.3 Messmethode Anders als in den Naturwissenschaften scheinen Messungen im Bereich der Sozialwissenschaften schwerer möglich zu sein, da sie nicht so eindeutig und wiederholbar zu sein scheinen. „Zur Quantifizierung empirischer (z. B. psychischer) Merkmale gibt es keine Maßeinheiten“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 22) Daher wird mit einer Skalierung gearbeitet, „einem Spezialfall der Messung“ (ebd.). Für die Befragung wurden vorwiegend Ordinalskalen und zum Teil Nominalskalen verwendet. Daneben existieren die sog. Intervall- sowie die Ratioskala. (vgl. Atteslander 2008, S. 215; Porst. 2009, S. 69; Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 23 ff.; Mayer 2008, S. 71) 7.2.3.1 Die Ordinalskala Eine „Ordinalskala“, auch als „Rangskala“ (Sachs 1992, S. 204) bezeichnet, „ordnet den Objekten eines empirischen Relativs Zahlen zu, die so geartet sind, dass von jeweils 2 Objekten das Objekt mit der größeren Merkmalsausprägung die größere Zahl erhält“ (Bortz 1999, S. 21). Mit Hilfe der Ordinalskala können „vergleichende Aussagen“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 26) getroffen werden. Die in der Skala genannten Merkmale „unterliegen einer Rangordnung“ (Porst 2009, S. 71). In Abgrenzung zur Intervallskala sind bei der Ordinalskala die Abstände zwischen den einzelnen Punkten nicht genau messbar und müssen nicht gleich groß sein. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 25 ff.; Porst 2009, S. 71 ff.) In der durchgeführten Untersuchung wurde dieser Skalentyp zur Messung von Einstellungen, Verhaltensweisen, Meinungen, aber auch zur Abfrage des Alters, der Verweildauer im Einsatzdienst und der Häufigkeit des Bürgerkontaktes angewandt. Die Bildung verschiedener Altersklassen, wie es in dieser Untersuchung erfolgt ist, stellt ein typisches Beispiel für Ordinalskalen dar. (vgl. RaabSteiner & Benesch 2008, S. 26) Die Kategorisierung der Verweildauer sowie der Häufigkeit des Bürgerkontaktes sind nach Ansicht der Verfasserin in gleicher Weise einzustufen. Den Antworten kann eine Zahl zugeordnet werden, die nach ihrer Wertigkeit sortiert eine Einordnung in eine Rangfolge zulässt. So besteht die Möglichkeit, Personen miteinander zu vergleichen. (vgl. ebd.) Ordinalskalen sind 36

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

i. d. R. vollständig verbalisiert, d. h. „jedem Skalenpunkt [ist] eine verbale Benennung zugewiesen“ (Porst 2009, S. 72). Der Vorteil liegt in der Anwenderfreundlichkeit dieses Verfahrens, welche höher ist als bei Intervallskalen, die in den meisten Fällen nur die Endpunkte der Skala benennen. Sind die Skalenpunkte vollständig benannt, nimmt dies den Ausfüllenden die geistige Arbeit ab, über die Bedeutung jedes einzelnen Punktes nachdenken zu müssen. (vgl. ebd., S. 78) Die Bedeutung der Antwortmöglichkeiten wird damit für alle ausfüllenden Personen vereinheitlicht (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 56) und trägt so der geforderten Objektivität der Ergebnisse (vgl. 7.2.1.3) Rechnung. Die überwiegende Anzahl der in dieser Untersuchung verwandten Ordinalskalen wurde wie folgt eingeteilt: 1- trifft vollständig zu 2- trifft eher zu 3- teils/teils 4- trifft eher nicht zu 5- trifft überhaupt nicht zu Bei dieser speziellen Skalenart handelt es sich um die sog. „Likert-Skala“. Einzelnen Statements, von denen ein Bezug zum Untersuchungsthema (z. B. Einstellung für die Messung der Arbeitszufriedenheit oder Verhalten für die Messung der Arbeitsmotivation) angenommen wird, werden Antwortmöglichkeiten zugeordnet, die anschließend mit Zahlenwerten kodiert werden. (vgl. Atteslander 2008, S. 222) Entgegen der Verfahrensweise, die Bortz (1999, S. 21) und Porst (2009, S. 78) postulieren, wurde im Fragebogen dem Merkmal mit der stärksten Ausprägung „trifft vollständig zu“ der niedrigste Wert „1“ zugeordnet. Bewusst wurden die zustimmenden Antwortfelder an den Beginn der Skala gesetzt, um die Anwender des Fragebogens nicht in eine negative, generell ablehnende Grundstimmung zu versetzen. Die im Fragebogen enthaltenen „Likert-Skalen“ verfügen ausnahmslos über eine ungerade Anzahl von fünf Skalenpunkten, die für die Befragten die Möglichkeit zulassen, einen Mittelwert anzukreuzen. Das nach Ansicht der Verfasserin legitime Ankreuzen einer Mitte wäre, falls eine Positionierung zu einer der beiden Seiten nicht gewünscht ist, bei einer geraden Anzahl von Skalenpunkten nicht möglich. Die Befragungsteilnehmer müssten sich für eine Seite entscheiden, was nach Porst (2009, S. 81 f.) eine „Freiheitseinengung“ für 37

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

die Ausfüllenden bedeuten würde. Verbalisierte Skalen sollten nicht weniger als vier und nicht mehr als sechs Antwortstufen enthalten, um eine sinnvolle Zuordnung von Beschreibungen zu ermöglichen. (vgl. Porst 2009, S. 85) Eine zu hohe Anzahl von Antwortstufen führt darüber hinaus zu einer Überforderung der Ausfüllenden, da mit „steigender Anzahl der Abstufungen … die Differenzierungsfähigkeit der Testpersonen stärker gefordert“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 55) wird. Die Verfasserin hat sich – der Auffassung von Porst folgend – für eine fünfstufige Skala entschieden, die eine ausreichend breite Differenzierung ohne Überforderung der Befragten zulässt (vgl. Porst 2009, S. 85) sowie die Möglichkeit des Ankreuzens eines Mittelwertes gibt. Auf die Aufnahme eines Feldes „Keine Angabe“ o. ä. wurde verzichtet. Ausfüllende dürften beim Fehlen eines solchen Feldes eher geneigt sind, zu jedem Statement Position zu beziehen. Der Verzicht auf ein solches Feld schien legitim, da die technische Ausgestaltung des Fragebogens keinen Zwang zum Ankreuzen der Skalen vorsah. Eine Enthaltung der Positionierung zu einzelnen Statements war somit problemlos möglich oder erfolgte durch Einordnung in die Kategorie 3 „teils/teils“. Bei den Ordinalskalen zum Erfragen der Häufigkeit des Bürgerkontaktes, des Alters und der Verweildauer im Einsatzdienst handelt es sich nicht um „LikertSkalen“. Für die Einholung dieser Informationen wurden Fragen aufgestellt, zu denen vier bzw. fünf Antwortkategorien vorgegeben wurden. Jede Kategorie wurde mit einem Zahlenwert hinterlegt, z. B.: „Wie häufig hatten Sie während der letzten 12 Monate Bürgerkontakt?“ 1- nahezu während jedes Dienstes 2- mehrmals in der Woche 3- ca. einmal in der Woche 4- fast nie 7.2.3.2 Die Nominalskala Die Fragen zum Geschlecht sowie der jeweiligen Laufbahngruppe sind nicht dem Ordinalskalenbereich zuzuordnen, da die Antworten nicht die Bildung einer Rangfolge zulassen. In diesen Fällen wird die sog. „Nominalskala“ (Sachs 1992, S. 204) angewendet. Jedem Antwortmerkmal wird im Rahmen der Auswertung eine Zahl zugeordnet, die jedoch keinerlei empirische Bedeutung hat und keine 38

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Rangfolge ausdrückt. Die Zahlenzuweisung kann willkürlich erfolgen und dient ausschließlich Auswertezwecken (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 24 f.), z. B.: „Haben Sie positive Erfahrungen im Zusammenhang mit der namentlichen Kennzeichnung gemacht?“ 1- ja 2- nein 7.2.4 Operationalisierung 7.2.4.1 Erstellung von Indikatoren Die Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht auf die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsmotivation können als empirisches Gebiet bezeichnet werden, auf dem sich diese Forschungsarbeit bewegt. Es ist sehr abstrakt und kann nicht direkt beobachtet werden. Die direkte Frage nach der Arbeitszufriedenheit und der Arbeitsmotivation würde nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen, da die verwendeten Begriffe von einzelnen Menschen unterschiedlich interpretiert werden. (vgl. Kromrey 2006, S. 176) Daher mussten für dieses empirische Feld sog. „Indikatoren“ (ebd.) gefunden werden, die es ermöglichen, einen solchen Einfluss anzuzeigen, zu „indizieren“ (ebd.) und das empirische Feld „wahrnehmbar, erfahrbar“ (ebd.) zu machen „Ein Indikator ist ein direkt beobachtbarer Sachverhalt, der durch Korrespondenzregeln mit dem nicht direkt beobachtbaren verknüpft wird“ (ebd.). Die Indikatoren des Fragebogens beziehen sich auf Einstellungen und Verhaltensweisen. Das Ergebnis der Einstellungserfassung gibt an, wie ausgeprägt bestimmte Merkmale bei den Testpersonen vorliegen, wohingegen die Erfassung von Verhaltensweisen darauf zielt, konkrete Sachverhalte zu beschreiben und zu bewerten. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 47). 7.2.4.2 Aufbau des Fragebogens Der Online-Fragebogen gliedert sich von der Begrüßung bis zum Abschluss in acht Punkte (Anlage 1). Er enthält vier wesentliche Kernbereiche, die für die Auswertung und Überprüfung der Thesen ausschlaggebend sind. Im ersten großen Aussagenkomplex unter Punkt 3 werden die Teilnehmer aufgefordert, Stellung zu Verhaltensaussagen zu beziehen. Die dort aufgeführten Verhaltensweisen könnten 39

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

nach Ansicht der Verfasserin geeignete Indikatoren sein, um einen Einfluss der Kennzeichnungspflicht auf die Arbeitsmotivation aufzuzeigen. Arbeitsmotivation zeigt sich nach Weinert (2004, S. 246) eher in Verhaltensweisen, wohingegen sich Arbeitszufriedenheit vor allem in Einstellungen von Personen und nur zu einem kleinen Teil im Verhalten manifestiert. (siehe 4.1.1). Zur Untersuchung eines möglichen Einflusses der Kennzeichnungspflicht auf die Arbeitszufriedenheit wurden für den zweiten Aussagenkomplex unter Punkt 4 Indikatoren erstellt, die Aussagen zur Einstellung enthalten und von denen die Verfasserin annahm, dass sie einen Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit aufzeigen könnten. Der dritte Aussagenkomplex unter Punkt 5 scheint nach erster Betrachtung nicht direkt mit dem empirischen Forschungsbereich zusammenzuhängen. Gegenstand dieses Frageabschnittes ist das erlebte Verhalten von Bürgern im Kontakt mit den Polizeibeamten. Von den Ausfüllenden wurde die Einschätzung verlangt, ob es für konkret benannte Situationen zu einer erlebten Änderung im Bürgerverhalten gekommen war. Einerseits dient dieser Fragekomplex der Erfassung der Reaktionen der Bevölkerung auf die Namenskennzeichnung. Zum anderen könnten jedoch nach Ansicht der Verfasserin erlebte Reaktionen einen Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit der Beamten ausüben. Unter 4.1.1 wurden die Determinanten beschrieben, deren Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit nachgewiesen werden konnte. Unter anderem werden dort Personen wie Kollegen und Vorgesetzte aufgeführt. Mit diesen Personen wird ein großer Teil der Arbeitszeit im Berufsalltag verbracht. Wesen des Polizeidienstes – wie auch von anderen Dienstleistungsberufen – ist der Umgang mit Menschen, die entweder eine Leistung beziehen oder in deren Grundrechte eingegriffen wird (siehe 6.2 - Ausführungen zur Eingriffsverwaltung). Verhaltensweisen und Reaktionen dieser Menschen dürften – hier in Bezug auf das Namensschild – einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit ausüben. Der vierte große Komplex enthält Fragen bezüglich positiver sowie negativer Erfahrungen im Zusammenhang mit der Namenskennzeichnung. Er dient der Überprüfung der siebenten Unterthese. An dieser Stelle des Fragebogens erfolgte zunächst eine nominalskalenbasierte Abfrage, ob positive bzw. negative Erfahrungen vorliegen. Bei Anklicken des jeweils zustimmenden Feldes ergab sich für die Befragten die Möglichkeit, kurz die jeweils einprägsamste Erfahrung in ein Freitextfeld einzutragen. Die Freitextfelder wurden auf 40

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

200 Zeichen begrenzt, um den Auswerteaufwand zu minimieren. Der Umfang der Fragen wurde gezielt so gewählt, dass das Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr als ca. 10 Minuten in Anspruch nehmen sollte. 7.2.5 Formulierung der Fragen Die oben aufgeführten Komplexe enthalten jeweils eine unterschiedliche Anzahl einzelner Statements bzw. Fragen, „Items“ genannt. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 47) Diese Items wurden so formuliert, dass sie genau abbilden, was mittels der aufgestellten Thesen erforscht werden soll. Ohne vorhandene Musterfragebögen begann hier ein intensiver Überlegungsprozess über den eigentlichen Inhalt des Fragebogens. Zunächst wurden von der Verfasserin die Items für den Fragebogen entworfen. Anschließend erfolgte eine Diskussion dieser Items mit anderen Studierenden, Kollegen sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern der DHPol. Items wurden, insbesondere nach der Durchführung des Pretests, umformuliert, verworfen oder kamen hinzu. Für die Befragungskomplexe zum persönlichen Verhalten, zur persönlichen Einstellung sowie zum Bürgerverhalten wurden Items vorgegeben, die auf einer „Likert-Skala“ bewertet wurden (siehe 7.2.3.1). Den Teilnehmern wurden Statements vorgegeben, zu denen sie auf einer nebenstehenden Skala Position beziehen sollten. Im Gegensatz zu offenen Fragen führt diese

Verfahrensweise

zu

einer

höheren

Objektivität

der

Ergebnisse.

(vgl. ebd., S. 50) 7.2.5.1 Persönliches Verhalten Abschnitt drei des Fragebogens enthält Items zum „persönlichen Verhalten“, mittels derer eine Überprüfung der Unterthesen acht und zehn stattfand. Bei der Formulierung der Items lag das Augenmerk darauf, ob seit Einführung der Namenskennzeichnung eine Änderung im Verhalten der Polizeibeamten feststellbar war, ob diese positiv oder negativ zu bewerten ist und ob die Zielrichtung einer möglichen Verhaltensänderung ggf. dem Vermeiden unerwünschter Konsequenzen galt. Im Einzelnen wurde erfasst, 

wie aktiv die Beamten versuchten, Einsätze mit Bürgerkontakt wahrzunehmen.



ob und wie sich das Verhalten gegenüber den Bürgern verändert hat.



ob sich die Arbeitssorgfalt zum Positiven verändert hat. 41

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht



ob Veränderungen im Einschreitverhalten bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorlagen.



ob seltener unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wurde und ob die Zwangsmittel bei ihrem Einsatz intensiver abgewogen wurden.



ob eine Kontaktvermeidung zu Bürgern sowie die Vermeidung kritischer Gespräche mit Bürgern stattgefunden haben.

Die genannten Items greifen u. a. typische Situationen aus dem Alltag des Streifendienstes von uniformierten Polizeibeamten auf. Einerseits wurden Items formuliert, die kritische Einsatzsituationen wie die Zwangsmittelanwendung oder Kritikgespräche mit Bürgern widerspiegeln. Es wäre z. B. vorstellbar, dass das Zeigen des Namens in solchen Situationen zu einem Absinken der Einsatzbereitschaft führen könnte. Eine starke Vermeidungshaltung, z. B. in Bezug auf das Führen kritischer Gespräche, des Bürgerkontaktes an sich oder für die Zwangsmittelanwendung könnte auf abnehmende Arbeitsmotivation schließen lassen. Eine intensivere Abwägung von Zwangsmitteln oder aber ein freundlicheres Verhalten gegenüber Bürgern, verbunden mit sorgfältigerer Arbeit und einer aktiven Wahrnahme von Einsätzen mit Bürgerkontakt dürften dagegen eher als positiv zu bewerten sein. Zwei Items befinden sich in diesem Komplex, die der Feststellung dienten, ob es überhaupt eine Verhaltensänderung gegenüber Bürgern sowie bei der Anwendung von Zwangsmitteln gegeben hat. 7.2.5.2 Persönliche Einstellung Items zur „persönlichen Einstellung“ in Bezug auf das Namensschild wurden im Abschnitt vier des Fragebogens formuliert. Zur Überprüfung der dritten Unterthese wurde an erster Stelle ein Statement platziert, das eine ganz allgemeine Beurteilung der Zufriedenheit in der derzeitigen dienstlichen Verwendung abverlangte. Es besteht die Vermutung, dass generell unzufriedene Mitarbeiter eher dazu neigen, Neuerungen, wie in diesem Fall das Namensschild, eher kritisch und ablehnend zu betrachten. Im Rahmen der Auswertung wurde untersucht, ob auch bei der Einführung der Namensschilder ein solcher Zusammenhang erkennbar ist. Mit insgesamt sechs Statements wurden die allgemeine Zufriedenheit mit dem Namensschild sowie die Bereitschaft, das Namensschild auch in gefährlichen Einsatzsituationen zu tragen, abgefragt. Sie dienten der Überprüfung der Unterthesen 42

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

eins und sechs. Konkret wurde erfragt, 

ob Bedenken in Bezug auf das Schild bestanden.



ob das Namensschild auch getragen worden wäre, wenn es die Verpflichtung dazu nicht gegeben hätte.



ob auf der Dienststelle der Beamten die Einführung der Tragepflicht positiv durch die Kollegen gesehen wurde.



ob es vor der Einführung des Namensschildes Situationen gegeben hat, in denen sie sich gewünscht hätten, dass ihre Kollegen oder sie selbst ein Namensschild getragen hätten.



ob es vor der Einführung des Namensschildes Situationen gegeben hat, in denen sie froh waren, dass ihre Kollegen und sie selbst kein Namensschild getragen haben.



ob sie das Namensschild auch in Einsatzsituationen getragen hätten, die sie als gefährlich eingeschätzt haben.

Vier weitere Items dienten der Überprüfung der Unterthesen vier und fünf. Die Statements beziehen sich auf konkrete Bedenken über 

ein Ausforschen der eigenen Person über den Namen.



eine mögliche Nachstellung der eigenen Person oder von Angehörigen.



ein Lustig machen in Bezug auf einen – vielleicht ungewöhnlichen - Namen.



vermehrtes ungerechtfertigtes Anzeigen.

Das Statement „Lustig machen in Bezug auf den Namen“ wurde eingefügt, um Situationen zu erfassen, in denen ein ungewöhnlicher Name dazu führen könnte, Gesprächssituationen zu erschweren. Zur Überprüfung der neunten Unterthese wurde ein Statement formuliert, zu dem eine Beurteilung erfolgen soll, inwieweit das Namensschild als mangelndes Vertrauen in die Arbeit eingestuft wird. „Vertrauen zwischen den Angehörigen verschiedener hierarchischer Ebenen hat … einen positiven Einfluss auf die Qualität der sozialen Interaktion und die Arbeitsmotivation.“ (Neubauer & Rosemann 2006, S. 126). Ein von den Mitarbeitern empfundener Mangel an Vertrauen könnte somit durchaus negative Folgen in Bezug auf Arbeitszufriedenheit und –motivation nach sich ziehen. 43

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

7.2.5.3 Bürgerverhalten Punkt 5 des Fragebogens enthält Items aus dem Bereich „Bürgerverhalten“. Sie beziehen sich auf die Reaktionen, die von Bürgern gegenüber den Polizeibeamten gezeigt wurden. Es wurden denkbare Verhaltensweisen aufgeführt, die nach Ansicht der Verfasserin einen Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit haben könnten. Alle Items dieses Fragebogenabschnitts dienen der Überprüfung der elften und zwölften Unterthese. Die ersten vier Statements beziehen sich auf Verhaltensweisen, von denen die Verfasserin annahm, dass sie von Seiten der Polizeibeamten als positiv zu bewerten sein dürften. Hier wurde erfragt, 

ob sich die Bürger freundlicher als zuvor verhalten haben.



ob die persönliche Ansprachemöglichkeit von Seiten der Bürger genutzt wurde.



ob die Einsatzmaßnahmen eher als zuvor akzeptiert wurden.



ob Bürger, die Hilfe von Polizeibeamten benötigten, stärkeres Vertrauen zeigten.

Die Beurteilung dieser vier Statements dürfte u. U. einen Rückschluss darauf zulassen, wie stark die positive Resonanz innerhalb der Bevölkerung auf das Namensschild ist und ob sich dies ggf. auf die Arbeitszufriedenheit der Beamten auswirken könnte. Weitere vier Statements dienten der Abfrage, ob es zu empfundenen negativen Reaktionen gekommen war, nämlich 

ob der Name häufiger notiert wurde, als früher danach gefragt wurde.



ob den Beamten häufiger als zuvor Nachteile angedroht wurden.



ob häufiger als zuvor Anzeigen erfolgten.



ob sich Bürger über den Namen der Polizeibeamten lustig gemacht haben.

Ein regelmäßiges Notieren des Namens stellt objektiv betrachtet noch keine negative Reaktion dar. Überwiegend wird dies jedoch eher in der Absicht geschehen, sich über eine Maßnahme zu beschweren, anstatt sich lobend zu äußern. Mit einem Item wird abgefragt, ob Bürger seltener den Dienstausweis verlangen, seit das Namensschild getragen wird. Die Beurteilung dieses Items könnte zur Erkenntnis führen, ob Bürger das Namensschild als ausreichende Legitimierung von Polizeibeamten empfinden oder vielmehr auf das bekannte Instrumentarium der 44

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Legitimierung per Dienstausweis zurückgreifen. Das letzte Statement unter Punkt 5, welches der Überprüfung der elften Unterthese dient, fragt ab, ob seitens der Bürger überhaupt bemerkt wurde, dass die Beamten ein Namensschild getragen haben. 7.2.5.4 Statistische Fragen Die erste Frage, die durch die Befragungsteilnehmer beantwortet werden sollte, lautete: „Wie häufig hatten Sie während der letzten 12 Monate Bürgerkontakt?“ Dieser Frage ist eine Art Filterfunktion zugedacht. Beamte, die fast nie Bürgerkontakt haben, könnten auf diese Weise – falls diese Gruppe sehr groß wäre – aus der Interpretation der Ergebnisse ausgeklammert werden, da ihr Erfahrungswissen im Umgang mit dem Namensschild eher gering sein dürfte. Je häufiger Beamte Bürgerkontakt haben, desto eher dürften sie in der Lage, einen fundierten Vergleich zu der Zeit vor der Trageverpflichtung zu ziehen. Punkt 7 des Fragebogens enthält ausschließlich statistische Fragen zu Geschlecht, Alter, der Zugehörigkeitsdauer im Reviereinsatzdienst sowie der Laufbahngruppe. Zweck der statistischen Angaben ist die spätere Bildung von Zusammenhängen, wie im Rahmen der Überprüfung der zweiten Unterthese oder aber die Überprüfung der Repräsentativität der Ergebnisse. 7.2.6 Einleitung, Instruktionen und technische Ausgestaltung Der Zugang zum Online-Fragebogen erfolgte über die direkte Einladung der ausgewählten Teilnehmer per E-Mail. Diese E-Mail (Anlage 2) enthielt Informationen zur Verfasserin, dem Untersuchungsgegenstand, der Absendefrist sowie allgemeine Hinweise auf Freiwilligkeit und Anonymisierung. Sie enthielt auch den Link, der beim Anklicken zum Fragebogen führte. Zur grundlegenden Gestaltung von Fragebögen gehören eine Einleitung, ggf. Ausfüllanweisungen sowie auch ein abschließender Dank an die Teilnehmer. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 49 f.) Auf der ersten Seite des Online-Fragebogens (Anlage 1) erfolgte die Begrüßung der Teilnehmer. Die letzte Seite enthielt einen Dank für die Teilnahme an der Befragung mit dem nochmaligen Hinweis auf die Anonymität der Umfrage. Im Fragebogen wurden zwei Instruktionen platziert, um den Anwendern den Umgang mit den Skalen zu erläutern. So wurde Punkt 3 die Aufforderung vorangestellt, sich zu den Aussagen auf der jeweils nebenstehenden Skala zu positionie45

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

ren. Auf eine Wiederholung dieser Instruktion unter den Punkten 4 und 5 wurde verzichtet, da es sich um die gleiche Skalenart handelte. Die zweite Instruktion erfolgte im Rahmen der Freitextfelder. Sie bezog sich darauf, kurz die jeweils einprägsamste positive bzw. negative Erfahrung darzulegen. Alle anderen Fragen waren selbsterklärend formuliert. Die technische Ausgestaltung des Fragebogens ließ ein Vor- und Zurückblättern zwischen den einzelnen Seiten zu. Sofern Fragen nicht angekreuzt wurden, stellte dies kein Hindernis für die Versendung dar. Durch das Anklicken eines entsprechenden Buttons auf der letzten Seite des Fragebogens erfolgte die Versendung an den Umfrageserver. 7.3

Befragungseinheit

7.3.1 Zielgruppe Gemäß Erlass (vgl. Erl. MI LSA v. 27.03.2012) sind im Land Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der geschlossenen Einsatzeinheiten alle uniformierten Polizeibeamten zum Tragen des Namensschildes verpflichtet. Von insgesamt 6.779 Polizeivollzugsbeamten (Stand 01.01.2013) versahen 4.888 ihren Dienst bei der uniformierten Schutzpolizei. Davon befanden sich 2.662 Beamte in den Reviereinsatzdiensten. Dabei handelt es sich um Organisationseinheiten, die den täglichen Streifendienst durchgehend in Schichten gewährleisten. Sie existieren in jedem der vierzehn Polizeireviere im Land sowie in den nachgeordneten Revierkommissariaten und Revierstationen. Ebenfalls über Reviereinsatzdienste verfügen die drei Autobahnreviere mit zwei untergeordneten Revierkommissariaten (Anlage 6). Im Rahmen aller zu leistender repressiver und präventiver Tätigkeiten gehört häufiger Bürgerkontakt zu den elementaren Merkmalen des Einsatzdienstes in den Polizei- und Autobahnpolizeirevieren. Das Wasserschutzpolizeirevier mit den Wasserschutzpolizeirevierkommissariaten und –stationen wurde nicht in die Umfrage einbezogen, da sich die Tätigkeiten nicht unerheblich von den anderen Reviereinsatzdiensten unterscheiden. Bestimmte Fragen könnten somit u. U. nicht oder nur unzureichend beantwortet werden. Seitens des Technischen Polizeiamtes Sachsen-Anhalt (TPA LSA) wurde eine Adressliste zur Verfügung gestellt, in der sich – alphabetisch nach Vornamen sortiert – alle dienstlichen E-Mail-Adressen der Zielgruppe befanden. 13 % der Zielgruppe waren in dieser Liste nicht enthalten, da sie entweder nicht über eine E46

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Mail-Adresse verfügten (10 %) oder die Kombination aus Name und Vorname keine eindeutige Zuordnung zur Zielgruppe zuließ (3 %). Letztlich bildeten 2.315 Personen (87 % der Reviereinsatzdienstbeamten) die Grundgesamtheit der Befragung. Bei der Grundgesamtheit handelt es sich um die gesamte Anzahl der Personen, auf die sich die Untersuchung konkret beziehen kann, weil sie alle ein bzw. mehrere gleiche Merkmale aufweisen. (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 16; Kromrey 2006, S. 269) Die gemeinsamen Merkmale sind im vorliegenden Fall zum einen die Zugehörigkeit zu einem Reviereinsatzdienst in Sachsen-Anhalt und zum anderen die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes. 7.3.2 Repräsentativität und Stichprobe 7.3.2.1 Teilerhebung Aufgrund der nicht unerheblichen Größe der Zielgruppe wurde zunächst nur ein Teil der Grundgesamtheit in Form einer Stichprobe befragt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Befragung zu einer Vollerhebung ausgeweitet (siehe 7.3.2.2). Die unter 1.3 aufgeführten Vorteile einer Online-Befragung hätten es prinzipiell ermöglicht, von Beginn an eine Befragung der kompletten Grundgesamtheit durchzuführen. Vor Untersuchungsbeginn war jedoch noch nicht absehbar, in welchem Maße die Möglichkeit der Freitexteinträge unter Punkt 6 im Fragebogen genutzt werden würde. Unter idealen Bedingungen hätte mit einer sehr hohen Rücklaufquote sowie einer hohen Nutzungsrate der Freitextfelder gerechnet werden müssen. Dies hätte u. U. einen sehr hohen Aufwand bei der Auswertung bedeutet. Aus diesem Grund entschied sich die Verfasserin vor Untersuchungsbeginn für eine Zufallsstichprobe von 50 %, die unter den genannten Voraussetzungen innerhalb des gesteckten Zeitrahmens einen gut zu bewältigenden Umfang darzustellen schien. Da sich die Thesen auf die Grundgesamtheit beziehen, sollte sich die Zusammensetzung der Stichprobe nach Möglichkeit auch auf die Grundgesamtheit übertragen lassen, um „allgemein gültige Aussagen“ (Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 15) zu ermöglichen. Ähnlich wie bei der „Hochrechnung vor Wahlen“ (ebd.) wird eine meist „kleine (aber repräsentative) Stichprobe befragt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst die reale Situation der ‚Grundgesamtheit‘ beschreibt, … wie z. B. Geschlecht, Alter, Ausbildungsstand“ (ebd.). Weitere Kriterien in dieser Untersuchung sind „Laufbahngruppe“ oder „Verweildauer 47

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

im Einsatzdienst“. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse einer Stichprobe auf die Grundgesamtheit ist mit geringen Abweichungen (vgl. Raab-Steiner & Benesch 2008, S. 15) möglich, wenn eine Zufallsstichprobe erhoben wird. Für diesen Fall kann „Repräsentativität für alle Elemente … sichergestellt werden“ (Kromrey 2006, S. 293), auch wenn die Zusammensetzung der Grundgesamtheit nicht bekannt ist. (vgl. ebd.) Die Auswahleinheiten – in diesem Fall die dienstlichen EMail-Adressen – müssen „‚kontrolliert zufällig‘ aus der Grundgesamtheit … entnommen werden“ (ebd.). Alle Adressen sollten eine gleich große Chance erhalten, in der Stichprobe zu erscheinen. Es musste ausgeschlossen werden können, dass eine bewusste oder auch willkürliche Auswahl stattgefunden hat (vgl. ebd.). Die 2.315 dienstlichen E-Mail-Adressen (siehe 7.3.1) wurden seitens des TPA in einer Excel-Tabelle – nach Vornamen sortiert – zur Verfügung gestellt. Weitere Angaben (z. B. zur Dienststelle) befanden sich nicht darin. Um die geforderten Kriterien für die Zufallsauswahl zu erfüllen und damit eine Repräsentativität der Ergebnisse zu erzielen, wurden für sämtliche E-Mail-Adressen Zufallszahlen generiert und mit diesen verknüpft. Um die bereits enthaltene Sortierung zu lösen, wurden die Zufallszahlen inklusive der E-Mail-Adressen nach dem Zufallsprinzip neu sortiert. Aus diesem Ergebnis wurden die ersten 50 % der Adressen – aufgerundet auf 1.158 - in die Zufallsstichprobe aufgenommen. 7.3.2.2 Vollerhebung Drei Wochen nach Beginn der Befragung zerstreuten sich die anfänglichen Bedenken bezüglich einer hohen Nutzungsrate der Freitextfelder. Lediglich 22,1 % von 290 Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt den Fragebogen ausgefüllt hatten, nutzten diese Möglichkeit der Darlegung von positiven bzw. negativen Erfahrungen. Aus diesem Grund erfolgte zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel von der Teilerhebung zu einer Vollerhebung. Die restlichen 50 %, die zunächst während der Stichprobenerhebung herausfielen, erhielten ebenfalls eine Einladung zur Teilnahme an der Befragung. Letztlich handelte es sich damit um eine Befragung der kompletten Grundgesamtheit. Vier E-Mails der ersten Erhebungswelle waren nicht zustellbar. Im Rahmen der zweiten Erhebungswelle gab es in der E-MailAdressliste fünf Doppelerfassungen, so dass sich die Grundgesamtheit auf 2.306 Personen reduzierte. 48

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

7.4

Durchführung der Befragung

7.4.1 Das Fragebogenprogramm Die Online-Befragung wurde mittels der Evaluationssoftware „EvaSys“ durchgeführt. Diese Software wird an der DHPol für die Durchführung von Modulevaluationen genutzt. Die DHPol verfügt über einen eigenen lokalen Server mit Lizenzen für dieses Programm. Alle Daten der Umfrage – beispielsweise die dienstlichen E-Mail-Adressen – blieben auf diesem Datenserver in einer polizeilichen Einrichtung und wurden nicht an Dritte weitergeleitet. Zu den Vorteilen des Programms zählt somit eine höhere Datensicherheit gegenüber frei nutzbaren Fragebogenprogrammen, die im Internet erhältlich sind. Nur ein persönlich per E-Mail eingeladener Personenkreis erhält die Möglichkeit, an der Befragung teilzunehmen. Jede Person erhält vom System eine mit ihr verknüpfte Transaktionsnummer (TAN), die der persönlichen Identifizierung dient. Die Nutzung einer TAN verhindert, dass der Fragebogen mehrfach von einer Person ausgefüllt wird. Darüber hinaus bestand dadurch die Möglichkeit, während des Untersuchungsverlaufs festzustellen, welche Personen den Fragebogen noch nicht ausgefüllt haben. Auf diese Weise konnten Erinnerungsschreiben ausschließlich an diesen Personenkreis versendet werden. Nach Ausfüllen des Fragebogens und Eingang der Daten auf dem Server ist kein Rückschluss auf die Identität des Absenders möglich. Bei der technischen Umsetzung des Fragebogens wurden die Items mit den gewünschten Skalen hinterlegt (Anlage 1). Alle Antwortbereiche erhielten eine numerische Kodierung, um im nächsten Schritt eine Datenauswertung gewährleisten zu können (Anlage 4). Die Befragungssoftware gewährleistet standardmäßig eine anonyme Stimmabgabe. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verpflichtung zur Datensparsamkeit und Datenvermeidung wurden gründlich abgewogen. Die E-Mail-Adressen wurden nach Beendigung der Umfrage gelöscht und nicht an Dritte weitergeleitet. 7.4.2 Versendung und Rücklauf Der zeitliche Ablauf der Befragung gestaltete sich wie folgt: 29.04.2013

Informationsschreiben an das Innenministerium sowie die Leiter der Polizeibehörden in Sachsen-Anhalt 49

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

08.05.2013

Beginn der ersten Erhebungswelle für den Personenkreis aus der Stichprobe; Terminsetzung: 31.05.2013

17.05.2013

Informationsschreiben an die Leiter der Polizeireviere

21.05.2013

Versand des Erinnerungsschreibens an alle Personen ohne verzeichneten Rücklauf

29.05.2013

Verlängerung der ersten Erhebungswelle durch erneutes Anschreiben per E-Mail; Terminsetzung: 16.06.2013; zeitgleich Beginn der zweiten Erhebungswelle; Terminsetzung: 16.06.2013

10.06.2013

letztes Erinnerungsschreiben an alle Personen ohne verzeichneten Rücklauf – Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich

16.06.2013 7.5

geplantes Ende der Befragung

Auswertung der Fragebögen

7.5.1 Rücklaufquote Von 2.306 Personen, die die Grundgesamtheit der Befragung bildeten (siehe 7.3.1), sandten 542 Personen den Fragebogen ausgefüllt zurück. Dies entspricht einer Rücklaufquote von 23,5 %. 7.5.2 Probleme im Rahmen der Befragung Drei der angeschriebenen Personen waren zum Befragungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in einem Reviereinsatzdienst tätig oder versahen ihren Dienst in ziviler Kleidung. Sie meldeten diese Umstände persönlich per E-Mail zurück. Die tatsächliche Anzahl derer, die den Fragebogen aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht ausfüllen konnten, dürfte vermutlich noch höher sein. Eine weitere Reduzierung der Grundgesamtheit fand jedoch nicht statt, da diese Personen bereits als Bestandteil der Befragungsgruppe in das Programm aufgenommen waren. Am 10.06.2013 wurde das letzte Erinnerungsschreiben planmäßig per E-Mail versandt. Eine Zustellung war jedoch – auch nach regelmäßig wiederholten Versuchen – bis zum Ende des Befragungszeitraums am 16.06.2013 nicht mehr möglich. Die Ursache lag in der Flutkatastrophe 2013, bei welcher große Teile der Landeshauptstadt Sachsen-Anhalts – u. a. auch das Technische Polizeiamt – durch das Elbe-Hochwasser überflutet worden waren. Ab dem 14.06.2013 war ein Intra50

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

und Internetzugang wieder möglich, so dass bis zum 16.06.2013 noch 18 Fragebögen eingingen. 7.5.3 Histogramm Bis zum Befragungsende wurden 542 Fragebögen auf dem Datenserver erfasst. Durch die Software wurde daraus zunächst für jedes Item ein Balkendiagramm erstellt (Anlage 3). Aus diesen Diagrammen ist ersichtlich, wie oft welcher Wert auf der zugeordneten Skala angekreuzt wurde. Im Auswertebogen werden die Balkendiagramme zu den Punkten 3 bis 5 als „Histogramm“ bezeichnet, bei welchem jedoch üblicherweise – anders als in einem Balkendiagramm – die einzelnen Balken nahtlos ineinander übergehen. (vgl. Müller-Benedict 2011, S. 49; Buttler & Stroh 2000, S. 80) 7.5.4 Mittelwert Die Balkendiagramme enthalten den durch das Fragebogenprogramm errechneten „arithmetischen Mittelwert“ (mw). Dies ist der durchschnittliche Wert der in einem Item angekreuzten Antworten. Der Mittelwert gibt das „charakteristische … einer Verteilung“ (Kromrey 2006, S. 436) an. Er wird errechnet, indem man die Summe aller Einzelwerte durch ihre Gesamtanzahl (n) teilt. Mittelwert

̅=

oder auch Mittelwert

=

(Bosch 2012, S. 96; Kromrey 2006, S. 436) 7.5.5 Standardabweichung Für eine exakte Beschreibung der Verteilung ist allein der Mittelwert nicht aussagekräftig, da die Daten nicht zwangsläufig in der Nähe dieses Wertes liegen müssen. Völlig unterschiedliche Stichproben können somit auch den gleichen Mittelwert aufweisen. (vgl. Bosch 2012, S. 104) Aus diesem Grund wird die „Standardabweichung“ (s) angegeben. Sie zeigt an, wie stark die Einzelwerte auf der Skala streuen und vom errechneten Mittelwert abweichen. „Je geringer die Streuung der Messwerte, um so ‚typischer‘ ist der Mittelwert, d. h. umso treffender 51

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

charakterisiert er die Verteilung“ (Kromrey 2006, S. 446). Die Standardabweichung (s) berechnet sich wie folgt:

s=√ steht für die „Varianz der Stichprobe“ (Bosch 2012, S. 107). Dabei gilt: ∑(

)

[∑

( ) ]

oder auch

= (Bosch 2012, S. 107) 7.5.6 Interpretation der Ergebnisse Bei der Interpretation der Ergebnisse der „Likert-Skalen“ ist die Antwortkategorie 3 („teils/teils“) problematisch. Diese Kategorie wurde in die Skala integriert, um unentschlossenen Befragungsteilnehmern zu ermöglichen, sich nicht eindeutig für die eine oder die andere Seite entschließen zu müssen (siehe 7.2.3.1, vgl. Porst 2009, S. 81 f.) Handelt es sich aber nun um Personen, die sich positiv oder negativ zum Item äußerten? Und dies zu jeweils welchem Prozentsatz? Diese Fragen können nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Aus der Antwort „teils/teils“ können sowohl positive als auch negative Rückschlüsse gezogen werden. Die Befragungsteilnehmer wollten sich erkennbar konkret nicht auf eine Seite, d. h. Antwortkategorie 1 und 2 bzw. 4 und 5, festlegen. Aus diesem Grunde erscheint es der Verfasserin legitim, diese Beantwortung der Fragen als neutral bzw. stimmenthaltend zu bewerten, da die Befragungsteilnehmer erkennbar von der von der Verfasserin eingeräumten Nichtentscheidungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben. Es bestünde nun die Möglichkeit, die Personenanzahl der Kategorie 3 gleichmäßig aufzuteilen und jeweils die Hälfte zur zustimmenden bzw. ablehnenden Gruppe hinzuzufügen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, da sich ein solches Vorgehen lediglich auf die Höhe der Prozentzahlen auswirken, aber letztlich am Ergebnis nichts ändern würde. Bei der Beantwortung der Frage hinsichtlich der Bestätigung oder Widerlegung eines Items sind somit lediglich die Antwortkategorien 1 und 2 bzw. 4 und 5 herangezogen wor52

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

den. Lässt man nun aber die Antwortkategorie 3 bei der Interpretation der Ergebnisse außen vor, wird es nicht immer möglich sein, Fragen mit einem Wert von 50 % plus x (vergleichbar mit der absoluten Mehrheit bei Wahlen) zu beantworten. Es ist daher zu fragen, wie groß der Unterschied zwischen der ablehnenden und der zustimmenden Personengruppe sein muss, um eine Bestätigung oder Widerlegung des jeweiligen Items vorzunehmen. Hier steht zu befürchten, dass diese Unterschiede beliebig sein könnten, so dass es schon aus diesem Grunde an einer Validität der Aussagen mangeln würde. Daher muss eine einfache Mehrheit, die sich aus dem Vergleich der Zahlenwerte ergibt, für die Bestätigung oder Ablehnung einer Aussage ausreichen. Nach Ansicht der Verfasserin bedarf es keines erheblichen Übergewichtes einer Seite, um die entsprechende Aussage zu treffen. Dementsprechend ist jede absolute Stimme geeignet, den Unterschied auszumachen. Hilfsweise werden jedoch bei knappen Entscheidungen die Häufigkeiten der Antwortkategorien 1 und 5 herangezogen. Sie zeigen entweder die eindeutige Zustimmung oder Ablehnung und können so zu einer besseren Beurteilung des Unterschiedes beitragen. Je nach Sichtweise könnte die neutrale Kategorie 3 „teils/teils“ auch in die zustimmende oder ablehnende Positionierung einbezogen werden. Insbesondere die Freitextangaben könnten Hinweise enthalten, dass der Antwortgebende möglicherweise „teils/teils“ doch mit einer Gewichtung versehen wollte, so dass dieser Teilnehmer dann der jeweiligen Seite zuzuordnen gewesen wäre. Dies ist nach Ansicht der Verfasserin jedoch im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht legitim und unter wissenschaftlichen Aspekten nicht begründbar, da die jeweilige Zuordnung zu dem einen oder anderen Bereich beliebig wäre. Dies würde auch nicht der geforderten Objektivität im Rahmen der Interpretation der Ergebnisse entsprechen (siehe 7.2.1.3).

53

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

8

Überprüfung der Hypothesen

Die Mehrheit der folgenden grafischen Darstellungen enthält die Angabe des Wertes n. Dieser Wert gibt die Gesamtheit der Aussagen an, die zu einem Item getroffen wurden. In den meisten Fällen ist n kleiner als die Gesamtanzahl der eingegangenen Fragebögen von 542. Dies liegt an dem Umstand, dass ein Ausfüllen der einzelnen Items nicht zwingend erforderlich war. Einzelne Fragen können somit von einigen Personen u. U. nicht beantwortet worden sein. Nicht vorhandene Werte fließen nicht in die Darstellung ein. Alle Items, die zur Überprüfung einer Unterthese aufgestellt wurden, fließen mit der gleichen Gewichtung in ihre Überprüfung ein. 8.1

Statistische Angaben

Item 7.1: Geschlecht: Die Geschlechterverteilung innerhalb der Schutzpolizei Sachsen-Anhalt betrug zu Beginn des Untersuchungsjahres rund 18 % Frauen und 82 % Männer (Anlage 5). Diese prozentuale Verteilung findet sich mit 20,6 % Frauen und 79,4 % Männern mit nur leichten Abweichungen in der Untersuchung wieder. Abbildung 4: Item 7.1 - Geschlechterverteilung

Geschlechterverteilung

n = 538 20,6 % 79,4 % 111 x weiblich 427 x männlich

Quelle: Eigenerstellung

Item 7.2: Alter: Zu Beginn des Untersuchungsjahres lag der Altersdurchschnitt der Schutzpolizei Sachsen-Anhalts bei rund 45 Jahren (Anlage 5). Der genaue Altersdurchschnitt 54

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

der Untersuchungsgruppe ist nicht bekannt, da eine Einteilung in Alterskategorien vorgenommen wurde. Aus Abbildung 5 wird jedoch deutlich, dass die Alterskategorie „40-49 Jahre“ mit 205 Personen am stärksten vertreten ist, gefolgt von den Kategorien „50-60 Jahre“ sowie „30-39 Jahre“. Der Altersdurchschnitt der Schutzpolizei spiegelt sich in diesen Werten mithin durchaus wider. Abbildung 5: Item 7.2 - Altersverteilung

n = 538

Altersverteilung 50-60 Jahre

145

40-49 Jahre

205

30-39 Jahre

138

bis 30 Jahre

50

Quelle: Eigenerstellung

Item 7.3: Verweildauer im Reviereinsatzdienst: Abbildung 6: Item 7.3 - Verweildauer im Reviereinsatzdienst

Verweildauer im Reviereinsatzdienst länger als 10 Jahre

365

7-10 Jahre

55

4-6 Jahre

40

1-3 Jahre weniger als 1 Jahr

n = 532

48 24

Quelle: Eigenerstellung

Bei der Beantwortung der Frage: „Wie lange sind Sie im Reviereinsatzdienst tä55

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

tig?“ fällt auf, dass 365 Personen, das entspricht 68,6 % der antwortenden Beamten, länger als 10 Jahre Einsatzdienst versehen. Zusammen mit der Altersklassifizierung wird diese Gruppe im Hinblick auf die Arbeitszufriedenheit bei der Überprüfung der Unterthese zwei näher zu betrachten sein. Item 7.4: Laufbahngruppen: Die prozentuale Verteilung der Laufbahngruppen in der Schutzpolizei SachsenAnhalt stellte sich gemäß Anlage 5 zum 01.01.2013 wie folgt dar: 64,42 % Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst), 34,15 % Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (gehobener Dienst) und 1,43 % Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (höherer Dienst). Diese Verteilung findet sich nur zum Teil in der Untersuchungsgruppe wieder. Der Anteil der Beamten der Laufbahngruppe 1 beträgt hier 52,2 % und der der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt 45,9 %. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen liegt landesweit betrachtet – und auf die gesamte Schutzpolizei bezogen – bei 30,27 %. In der Untersuchungsgruppe beträgt dieser Unterschied nur 6,3 %. Der Anteil der Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, die sich an der Befragung beteiligten, lag bei 1,9 %. Abbildung 7: Item 7.4 - Laufbahngruppen

n = 536

Laufbahngruppen 1,9 % 45,9 %

52,2 % Laufbahngruppe 1 (m. D.)

10 246

280

Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g. D.) Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h. D.)

Quelle: Eigenerstellung

Item 2.1: Häufigkeit des Bürgerkontaktes: Der überwiegende Anteil der Befragungsteilnehmer hatte nahezu während jedes Dienstes, mehrmals in der Woche oder wenigstens einmal in der Woche Kontakt mit Bürgern. Lediglich ein sehr geringer Teil von 25 Personen gab an, fast nie 56

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Bürgerkontakt zu haben. Dieser Anteil ist so gering, dass die Ergebnisse dieser Gruppe letztlich in die Auswertung eingeflossen sind. Das Erfahrungswissen der befragten Personen dürfte insgesamt ausreichend hoch sein, um valide Aussagen treffen zu können. Abbildung 8: Item 2.1 - Häufigkeit des Bürgerkontaktes

n = 542

Häufigkeit des Bürgerkontaktes fast nie

25

ca. einmal in der Woche

29

mehrmals in der Woche

83

nahezu während jedes Dienstes

405

Quelle: Eigenerstellung

8.2

Unterthese eins

„Das Namensschild wird von der Mehrheit der Beamten abgelehnt.“ Item 4.2: Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild: Abbildung 9: Darstellung Item 4.2

Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild. 152

n = 537 mw = 2,9 s = 1,5 119

101 87

78

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft eher zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

57

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 28,3 %

Antwort 2: 14,5 %

Antwort 3: 18,8 %

∑ ( 1 + 2): 42,8 % (Zustimmung)

Antwort 4: 16,2 %

Antwort 5: 22,2 %

∑ (4 + 5): 38,4 % (Ablehnung)

Geringfügig mehr Beamte antworteten, (eher) keine Bedenken gegen das Namensschild zu haben. Item 4.3: Ich würde das Namensschild auch tragen, wenn es die Verpflichtung dazu nicht gäbe: Abbildung 10: Darstellung Item 4.3

Ich würde das Namensschild auch tragen, wenn es die Verpflichtung dazu nicht gäbe.

n = 536 mw = 3,6 s = 1,5 239

92

92

1 - trifft vollständig zu

55

58

2 - trifft eher zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 17,1 %

Antwort 2: 10,3 %

Antwort 3: 10,8 %

∑ ( 1 + 2): 27,4 % (Zustimmung)

Antwort 4: 17,2 %

Antwort 5: 44,6 %

∑ (4 + 5): 61,8 % (Ablehnung)

Der auffallend größte Anteil von 61,8 % würde das Namensschild nicht freiwillig tragen. Item 4.10: Auf meiner Dienststelle wurde die Einführung der Tragepflicht des Namensschildes durch die KollegInnen positiv gesehen: Die überwiegende Mehrheit von 67,1 % der Befragten machte die Erfahrung, dass in ihren Dienststellen die Einführung der Tragepflicht des Namensschildes durch die Kollegen eher nicht positiv gesehen wurde.

58

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 11: Darstellung Item 4.10

n = 528 mw = 4 s = 0,9

Auf meiner Dienststelle wurde die Einführung der Tragepflicht des Namensschildes durch die KollegInnen positiv gesehen. 184 170 152

17

5 1 - trifft vollständig zu

2 - trifft eher zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 0,9 %

Antwort 2: 3,2 %

Antwort 3: 28,8 %

∑ ( 1 + 2): 4,1 % (Zustimmung)

Antwort 4: 32,2 %

Antwort 5: 34,9 %

∑ (4 + 5): 67,1 % (Ablehnung)

Item 4.11: Vor der Einführung des Namensschildes gab es Situationen, in denen ich mir gewünscht hätte, dass meine KollegInnen oder ich ein Namensschild getragen hätten: Abbildung 12: Darstellung Item 4.11

Vor der Einführung des Namensschildes gab es Situationen, in denen ich mir gewünscht hätte, dass meine KollegInnen oder ich ein Namensschild getragen hätten.

n = 536 mw = 4,4 s = 0,9 327

117 67 11

14

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft eher zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 2,1 %

Antwort 2: 2,6 %

∑ ( 1 + 2): 4,7 % (Zustimmung)

Antwort 3: 12,5 %

Antwort 4: 21,8 %

Antwort 5: 61,0 %

∑ (4 + 5): 82,8 % (Ablehnung)

59

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Ein sehr geringer Teil von nur 4,7 % äußerte, dass es vor der Einführung des Namensschildes Situationen gegeben hatte, in denen man sich gewünscht hätte, dass man selbst oder die Kollegen ein Namensschild getragen hätten. Die auffallend große Mehrheit von 82,8 % berichtete, dass es solche Situationen nicht bzw. eher nicht gegeben hatte. Item 4.12: Vor der Einführung des Namensschildes gab es Situationen, in denen ich froh war, dass meine KollegInnen und ich kein Namensschild getragen haben: Abbildung 13: Darstellung Item 4.12

n = 537 mw = 3,4 s = 1,5

Vor der Einführung des Namensschildes gab es Situationen, in denen ich froh war, dass meine KollegInnen und ich kein Namensschild getragen haben.

181

108

102

89 57

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft eher zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 19,0 %

Antwort 2: 10,6 %

∑ ( 1 + 2): 29,6 % (Zustimmung)

Antwort 3: 20,1 %

Antwort 4: 16,6 %

Antwort 5: 33,7 %

∑ (4 + 5): 50,3 % (Ablehnung)

Nicht so eindeutig wie zur vorangegangenen Aussage erfolgte die Zuordnung zu diesem Item. Das Antwortverhalten ist auffällig breit gestreut. 29,6 % der Befragten waren – aus nicht näher bezeichneten Gründen – froh bzw. eher froh, dass sie und ihre Kollegen früher kein Namensschild getragen haben. 50 % der Befragten, und damit die überwiegende Mehrheit, berichtete, dass es vor der Einführung des Namensschildes für sie solche Situationen (eher) nicht gegeben hatte. Zusammenfassung: Mehrheitlich antworteten die Befragten, dass sie vor der Einführung der Tragepflicht (eher) keine Situationen kannten, in denen sie über ein fehlendes Namensschild explizit froh gewesen wären. Ebenfalls die Mehrheit würde das Namens60

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

schild allerdings nicht freiwillig tragen, was auf eine eher ablehnende Haltung schließen lässt. Darüber hinaus wurde die Einführung der Tragepflicht in den Dienststellen von den allermeisten Beamten nicht positiv gesehen. Der größte Teil der Beamten kannte keine Situationen, in denen man sich vor der Einführung der Tragepflicht ein Namensschild gewünscht hätte. Der Teil der Beamten, der allgemeine Bedenken gegen das Namensschild äußerte, ist zwar geringer als der Teil, der ganz allgemein keine Bedenken hat. Er ist mit 38,4 % aber immer noch recht hoch. Die Konkretisierung dieser Bedenken in Unterthese vier führte zu klareren Positionierungen der Befragten hin zu Bedenken, durch die Preisgabe des Namens ausgeforscht zu werden oder in die Gefahr von Nachstellungen zu geraten. Ca. die Hälfte der Befragten gab diese konkreten Bedenken an. Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass das Namensschild in der Befragungsgruppe mehrheitlich auf Ablehnung stößt. Die erste Unterthese wurde somit bestätigt. 8.3

Unterthese zwei

„Lebens- und dienstältere Polizeibeamte akzeptieren das Namensschild weniger und äußern mehr Bedenken als ihre jüngeren Kollegen.“ Item 4.2: Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild + Item 7.2: Lebensalter: Abbildung 14: Lebensalter und Bedenken gegen das Namensschild

Prozentualer Anteil von Personen, die in ihrer Alterskategorie Bedenken gegen das Namensschild haben 70% 60% 50%

62%

40% 42%

30%

34%

32%

40-49 Jahre

50-60 Jahre

20% 10% 0% bis 30 Jahre

30-39 Jahre

Lebensalter Quelle: Eigenerstellung

Item 4.2 wurde mit den vier Alterskategorien aus Item 7.2 in Beziehung gesetzt. 61

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Die errechneten Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Alterskategorie vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die ablehnenden Antworten (trifft eher nicht zu, trifft überhaupt nicht zu) aus Item 4.2 ein. Aus der Darstellung lässt sich erkennen, dass mit zunehmendem Alter der prozentuale Anteil der Beamten, die Bedenken gegen das Namensschild haben, sinkt. Item 4.3: Ich würde das Namensschild auch ohne Verpflichtung tragen + Item 7.2: Lebensalter: Abbildung 15: Lebensalter und Tragebereitschaft ohne Verpflichtung

Prozentualer Anteil von Personen, die das Namensschild auch ohne Verpflichtung tragen würden 40% 35% 30%

34%

25%

28%

26%

20% 15% 10% 5%

12%

0% bis 30 Jahre

30-39 Jahre

40-49 Jahre

50-60 Jahre

Lebensalter Quelle: Eigenerstellung

Item 4.3 wurde mit den vier Alterskategorien aus Item 7.2 in Beziehung gesetzt. Die errechneten Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der in der jeweiligen Alterskategorie vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die zustimmenden Antworten (trifft eher zu, trifft vollständig zu) aus Item 4.3 ein. Der Anteil derjenigen, die das Namensschild auch ohne Verpflichtung tragen würde, befindet sich insgesamt auf einem niedrigen Niveau und steigt mit zunehmendem Lebensalter. Item 4.4: Ich trage das Namensschild auch in Einsatzsituationen, die ich als gefährlich einschätze + Item 7.2: Lebensalter: Item 4.4 wurde mit den vier Alterskategorien aus Item 7.2 in Beziehung gesetzt. Die errechneten Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der in 62

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

der jeweiligen Alterskategorie vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die zustimmenden Antworten (trifft eher zu, trifft vollständig zu) aus Item 4.4 ein. Abbildung 16: Lebensalter und Tragebereitschaft in gefährlichen Einsatzsituationen

Prozentualer Anteil von Personen, die das Namensschild auch in Einsatzsituationen trugen, die sie als gefährlich einschätzen 50% 45% 40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0%

47% 42%

42%

28%

bis 30 Jahre

30-39 Jahre

40-49 Jahre

50-60 Jahre

Lebensalter Quelle: Eigenerstellung

Es wird erkennbar, dass mit steigendem Lebensalter auch die Bereitschaft der Beamten ansteigt, das Namensschild ebenso in Einsatzsituationen zu tragen, die sie selbst als gefährlich einschätzen. Zusammenfassung: Diese Items dienten als Indikatoren für die Akzeptanz des Namensschildes in Abhängigkeit vom Lebensalter. Aus den grafisch dargestellten Zusammenhängen wurde deutlich, dass mit zunehmendem Lebensalter die Bedenken gegen das Namensschild abnehmen. Auch steigt mit zunehmendem Alter die Anzahl der Beamten, die das Namensschild freiwillig tragen würden. Je älter die Beamten waren, desto höher war der Anteil derjenigen, die das Namensschild auch in Einsatzsituationen trugen, die sie als gefährlich einschätzten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Akzeptanz für das Namensschild bei den lebensälteren Beamten höher ist als bei den jüngeren. Item 4.2: Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild + Item 7.3: Verweildauer im Reviereinsatzdienst: Item 4.2 wurde mit den fünf Kategorien der Verweildauer im Reviereinsatzdienst aus Item 7.3 in Beziehung gesetzt. Die errechneten Prozentangaben beziehen sich 63

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

jeweils auf die Gesamtzahl der in den Kategorien vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die ablehnenden Antworten (trifft eher nicht zu, trifft überhaupt nicht zu) aus Item 4.2 ein. Abbildung 17: Verweildauer im Reviereinsatzdienst und Bedenken gegen das Namensschild

Anteil von Personen, die Bedenken gegen das Namensschild haben 70% 60% 60%

50%

54%

40% 30%

42% 34%

33%

20% 10% 0% weniger als 1 Jahr

1-3 Jahre

4-6 Jahre

7-10 Jahre

länger als 10 Jahre

Verweildauer im Reviereinsatzdienst Quelle: Eigenerstellung

Die Darstellung bietet keinen klar erkennbaren Zusammenhang zwischen der Verweildauer im Reviereinsatzdienst und den Bedenken gegen das Namensschild. Die Gruppe der Beamten, die „länger als 10 Jahre“ im Reviereinsatzdienst tätig sind, zeigt gemeinsam mit der Gruppe „4-6 Jahre“ die geringsten Bedenken. Die dienstjüngeren Kollegen sowie die Gruppe „7-10 Jahre“ haben prozentual deutlich mehr Bedenken gegen das Namensschild. Ein klarer Zusammenhang zwischen der Verweildauer im Reviereinsatzdienst und den Bedenken gegen das Namensschild konnte somit nicht nachgewiesen werden. Item 4.3: Ich würde das Namensschild auch ohne Verpflichtung tragen + Item 7.3: Verweildauer im Reviereinsatzdienst: Item 4.3 wurde mit den fünf Kategorien der Verweildauer im Reviereinsatzdienst aus Item 7.3 in Beziehung gesetzt. Die errechneten Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der in der Kategorie vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die zustimmenden Antworten (trifft eher zu, trifft vollständig zu) aus Item 4.3 in die Darstellung ein. Trotz der geringen absoluten Zahlen in den Kategorien unter 10 Jahren Verweildauer im Reviereinsatzdienst lässt die Darstellung erkennen, dass dienstjüngere Beamte zu einem geringeren 64

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Prozentsatz bereit wären, das Namensschild ohne Verpflichtung zu tragen als ihre dienstälteren Kollegen. Abbildung 18: Verweildauer im Reviereinsatzdienst und Tragebereitschaft ohne Verpflichtung

Prozentualer Anteil von Personen, die das Namensschild auch ohne Verpflichtung tragen würden 35% 30% 31%

25%

29%

29%

7-10 Jahre

länger als 10 Jahre

20% 15% 10%

17%

19%

5% 0% weniger als 1 Jahr

1-3 Jahre

4-6 Jahre

Verweildauer im Reviereinsatzdienst

Quelle: Eigenerstellung

Item 4.4: Ich trage das Namensschild auch in Einsatzsituationen, die ich als gefährlich einschätze + Item 7.3: Verweildauer im Reviereinsatzdienst: Item 4.4 wurde mit den fünf Kategorien zur Verweildauer im Reviereinsatzdienst aus Item 7.3 in Beziehung gesetzt. Die errechneten Prozentangaben beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der in der Kategorie vorhandenen Personen. In die prozentuale Angabe flossen die zustimmenden Antworten (trifft eher zu, trifft vollständig zu) aus Item 4.4 ein. Insgesamt weniger als die Hälfte aller Beamten wäre bereit, das Namensschild auch in gefährlichen Einsatzsituationen zu tragen. Bis zum dritten Jahr der Verwendung im Reviereinsatzdienst sinkt der prozentuale Anteil zunächst, steigt aber ab dem vierten Jahr kontinuierlich an. Überwiegend lässt sich eine Steigerung der Tragequote mit zunehmender Verweildauer im Reviereinsatzdienst feststellen. Diesem Trend entzieht sich lediglich die Kategorie „weniger als 1 Jahr“, was auf die relativ kleine Gruppe von 24 Personen oder auch auf ein geringeres Erfahrungswissen mit der Namenskennzeichnung zurückzuführen sein könnte.

65

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 19: Verweildauer im Reviereinsatzdienst und Tragebereitschaft in gefährlichen Einsatzsituationen

Prozentualer Anteil von Personen, die das Namensschild auch in Einsatzsituationen trugen, die sie als gefährlich einschätzen 50% 45% 40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0%

39%

44%

42%

7-10 Jahre

länger als 10 Jahre

36% 30%

weniger als 1 Jahr

1-3 Jahre

4-6 Jahre

Verweildauer im Reviereinsatzdienst Quelle: Eigenerstellung

Zusammenfassung: Ein klarer Zusammenhang zwischen der Verweildauer im Reviereinsatzdienst und den Bedenken gegen das Namensschild konnte nicht nachgewiesen werden. Mit zunehmender Verweildauer im Dienst steigen jedoch der prozentuale Anteil derer, die das Namensschild auch freiwillig tragen würden sowie der Anteil der Beamten, die das Namensschild auch in gefährlichen Einsatzsituationen tragen würden. Diese Ergebnisse gestalten sich ähnlich den Erkenntnissen in Abhängigkeit vom Lebensalter. Dies verwundert nicht, da eine lange Verweildauer regelmäßig auch mit einem höheren Lebensalter einhergeht. Insgesamt kann die Aussage getroffen werden, dass bei den lebensälteren Beamten sowie bei denjenigen, die eine hohe Verweildauer im Reviereinsatzdienst aufweisen, die Akzeptanz für das Namensschild höher ist als bei ihren dienst- und lebensjüngeren Kollegen. Ältere Beamte haben weniger Bedenken gegen das Namensschild als ihre jüngeren Kollegen. Die zweite Unterthese wurde widerlegt. Als Grund für diese Feststellungen käme möglicherweise z. B. eine höhere mediale Präsenz jüngerer Menschen im Internet und damit ein leichteres Auffinden der Person – sowohl im Netz als dann auch in der realen Welt – in Betracht. Diese Gruppe bildet die Lebensälteren der Zukunft, während Jüngere nachrücken. Die Bedenken und Akzeptanzschwierigkeiten gegen das Tragen eines Namensschildes dürften damit künftig eher noch zunehmen.

66

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

8.4

Unterthese drei

„Polizeibeamte, die generell unzufrieden in ihrer Verwendung sind, äußern vermehrt Bedenken gegen das Namensschild.“ Item 4.1: Ganz allgemein bin ich zufrieden in meiner derzeitigen dienstlichen Verwendung: Abbildung 20: Darstellung Item 4.1

n = 534 mw = 2,3 s = 1,2

Ganz allgemein bin ich zufrieden in meiner derzeitigen dienstlichen Verwendung. 160

158 132

48

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

36

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 30,0 %

Antwort 2: 29,6 %

Antwort 3: 24,7 %

∑ ( 1 + 2): 59,6 % (Zustimmung)

Antwort 4: 9,0 %

Antwort 5: 6,7 %

∑ (4 + 5): 15,7 % (Ablehnung)

Dieses Item maß die gefühlte allgemeine Zufriedenheit der Beamten. Eine zuverlässigere, auf objektiveren Kriterien beruhende, Messung von allgemeiner Arbeitszufriedenheit würde dagegen umfangreichere Methoden erfordern. (vgl. Fischer & Borg 1991, S. 133 ff.) Item 4.2: Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild + Item 4.1: Ganz allgemein bin ich zufrieden in meiner derzeitigen dienstlichen Verwendung: Das Item 4.2 wurde mit einem Teil der Antworten aus Item 4.1 in Beziehung gesetzt. In die Darstellung flossen lediglich die zustimmenden Antworten aus Item 4.1 ein, die die Gesamtzahl n bildeten.

67

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 21: Mitarbeiterzufriedenheit und Bedenken gegen das Namensschild

n = 318

"Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild" bei (eher) zufriedenen Beamten 107

55

60

55 41

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 33,6 %

Antwort 2: 17,3 %

Antwort 3: 18,9 %

∑ ( 1 + 2): 50,9 % (Zustimmung)

Antwort 4: 12,9 %

Antwort 5: 17,3 %

∑ (4 + 5): 30,2 % (Ablehnung)

30,2 % der (eher) zufriedenen Beamten äußern (eher) Bedenken gegen das Namensschild. Item 4.2: Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild + Item 4.1: Ganz allgemein bin ich zufrieden in meiner derzeitigen dienstlichen Verwendung: Abbildung 22: Mitarbeiterzufriedenheit und Bedenken gegen das Namensschild

n = 84

"Ich habe keine Bedenken in Bezug auf das Namensschild" bei (eher) unzufriedenen Beamten 30

18 14

16

6

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

68

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 16,7 %

Antwort 2: 7,1 %

Antwort 3: 21,4 %

Antwort 4: 19,1 %

∑ ( 1 + 2): 23,8 % (Zustimmung)

Antwort 5: 35,7 %

∑ (4 + 5): 54,8 % (Ablehnung)

Das Item 4.2 wurde mit einem Teil der Antworten aus Item 4.1 in Beziehung gesetzt. In die Darstellung flossen lediglich die ablehnenden Antworten aus Item 4.1 ein, die die Gesamtzahl n bildeten. Im Gegensatz zu der relativ großen Gruppe aus der vorangegangenen Abbildung beinhaltet diese Gruppe nur 84 (eher) Personen (n). In dieser Teilgruppe der Unzufriedenen äußerten 54,8 % Bedenken gegen das Namensschild. Zusammenfassung: Relativ betrachtet äußerten in der Gruppe der (eher) unzufriedenen Beamten mehr Personen Bedenken gegen das Namensschild als in der Gruppe der (eher) Zufriedenen. Auch wenn die Frage zulässig sein dürfte, ob sich dieses Ergebnis aufgrund der geringen Gruppegröße der Unzufriedenen (84 Personen) verallgemeinern lässt, kann die Unterthese im Rahmen dieser Untersuchung doch als bestätigt betrachtet werden. 8.5

Unterthese vier

„Überwiegend bestehen Bedenken gegen das Namensschild, vor allem in Form von Befürchtungen, dass es zu persönlichen Ausforschungen über den Namen kommt sowie die Gefahr von Nachstellungen besteht.“ Item 4.2 aus Unterthese eins machte deutlich, dass eine knappe Mehrheit von 42,8 % der Befragten (eher) keine Bedenken gegen das Namensschild äußerte. 38,4 % dagegen schilderten, dass solche Bedenken (eher) bestanden. Die Art der Bedenken soll nachfolgend näher betrachtet werden.

69

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Item 4.5: Ich habe Bedenken, dass ich über meinen Namen persönlich ausgeforscht werden könnte: Abbildung 23: Darstellung Item 4.5

Ich habe Bedenken, dass ich über meinen Namen persönlich ausgeforscht werden könnte.

n = 535 mw = 2,6 s = 1,4

171

113 99 76

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

76

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 32,0 %

Antwort 2: 18,5 %

Antwort 3: 21,1 %

∑ ( 1 + 2): 50,5 % (Zustimmung)

Antwort 4: 14,2 %

Antwort 5: 14,2 %

∑ (4 + 5): 28,4 % (Ablehnung)

Im Vergleich zu den allgemein geäußerten Bedenken in Item 4.2 liegt der Anteil derer, die diese konkreten Bedenken vortragen, um 12,1 % höher. Item 4.6: Ich habe Bedenken, dass mir oder meinen Angehörigen nachgestellt werden könnte: Abbildung 24: Darstellung Item 4.6

Ich habe Bedenken, dass mir oder meinen Angehörigen nachgestellt werden könnte.

n = 538 mw = 2,6 s = 1,4

166

111 97

92 72

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

70

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 30,9 %

Antwort 2: 18,0 %

Antwort 3: 20,6 %

∑ ( 1 + 2): 48,9 % (Zustimmung)

Antwort 4: 17,1 %

Antwort 5: 13,4 %

∑ (4 + 5): 30,5 % (Ablehnung)

Um 10,5 % höher als in Item 4.2 (allgemeine Bedenken) ist mit 48,9 % der Anteil der Befragten, der konkrete Bedenken hat, dass ihnen oder ihren Angehörigen nachgestellt werden könnte. Item 4.8: Ich habe Bedenken, dass man sich über meinen Namen lustig machen könnte: Abbildung 25: Darstellung Item 4.8

Ich habe Bedenken, dass man sich über meinen Namen lustig machen könnte (bei ungewöhnlichen Namen).

n = 534 mw = 4,4 s=1

350

105 22

12

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

45

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 4,1 %

Antwort 2: 2,3 %

∑ ( 1 + 2): 6,4 % (Zustimmung)

Antwort 3: 8,4 %

Antwort 4: 19,7 %

Antwort 5: 65,5 %

∑ (4 + 5): 85,2 % (Ablehnung)

Zusammenfassung: Zur Überprüfung der Unterthese vier werden nur die Items 4.5 und 4.6 herangezogen. Da sich Item 4.8 nur auf Beamte beziehen kann, die ungewöhnliche Namen haben und dies bei einem eher kleinen Teil der Fall ist, wird dieses Item nicht zur Thesenüberprüfung herangezogen, sondern lediglich ergänzend angeführt. Die Tatsache, dass 6,4 % aller befragten Beamten Bedenken äußern, dass man sich über ihren Namen lustig machen könnte, ist bei der Betrachtung der Arbeitszufriedenheit dieser Mitarbeiter jedoch nicht außer Acht zu lassen. Beide Items, die für die Überprüfung der Unterthese vier herangezogen wurden, trugen zu ihrer Bestätigung bei. Obwohl auch in diesen beiden Items eine hohe Zahl von Befragten keine klare Positionierung zu einer der beiden Seiten vornimmt, kann hier 71

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

doch ein eindeutigeres Ergebnis zugunsten vorhandener Bedenken in Bezug auf Ausforschung über den Namen sowie die Gefahr von Nachstellungen festgestellt werden. 8.6

Unterthese fünf

„Überwiegend besteht seitens der betroffenen Polizeibeamten die Befürchtung, dass sie ungerechtfertigt angezeigt werden könnten.“ Item 4.7: Ich habe Bedenken, dass ich ungerechtfertigt angezeigt werden könnte: Abbildung 26: Darstellung Item 4.7

Ich habe Bedenken, dass ich ungerechtfertigt angezeigt werden könnte. 117

111

n = 537 mw = 3,1 s = 1,5 122

101 86

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 20,7 %

Antwort 2: 16,0 %

∑ ( 1 + 2): 36,7 % (Zustimmung)

Antwort 3: 18,8 %

Antwort 4: 21,8 %

Antwort 5: 22,7 %

∑ (4 + 5): 44,5 % (Ablehnung)

Eine leichte Mehrheit der Befragten äußerte, (eher) keine Bedenken bezüglich ungerechtfertigter Anzeigen zu haben. Die fünfte Unterthese wurde somit – wenn auch knapp – widerlegt.

72

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

8.7

Unterthese sechs

„In Einsatzsituationen, die von Polizeibeamten als gefährlich eingeschätzt werden, wird das Namensschild überwiegend nicht getragen.“ Item 4.4: Ich trage das Namensschild auch in Einsatzsituationen, die ich als gefährlich einschätze: Abbildung 27: Darstellung Item 4.4

n = 534 mw = 3 s = 1,6

Ich trage das Namensschild auch in Einsatzsituationen, die ich als gefährlich einschätze. 163

157

70

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft eher zu

81 63

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft zu überhaupt nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 29,4 %

Antwort 2: 13,1 %

∑ ( 1 + 2): 42,5 % (Zustimmung)

Antwort 3: 15,2 %

Antwort 4: 11,8 %

Antwort 5: 30,5 %

∑ (4 + 5): 42,3 % (Ablehnung)

Zum Tragen des Namensschildes in gefährlichen Einsatzsituationen ist eine annähernde Gleichverteilung ersichtlich. Es besteht ein absolut minimales Übergewicht für die zustimmende Seite, das durch nur eine Stimme erzeugt wird. Für die Beurteilung des Übergewichtes wird zusätzlich die Häufigkeit der Antworten aus den Bereichen 1 und 5 herangezogen. In diesen Antwortkategorien besteht ein Unterschied von sechs Stimmen zugunsten der ablehnenden Seite. Unterthese sechs beinhaltete die Aussage, dass das Namensschild in von Polizeibeamten als gefährlich eingeschätzten Situationen überwiegend nicht getragen wird. Diese Aussage kann durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Mit einer Stimme Unterschied positionierten sich die Befragten mehrheitlich dazu, das Namensschild auch in gefährlichen Einsatzsituationen zu tragen. Diese eine Stimme wird jedoch durch die eingehendere Betrachtung der Extrempole ausgeglichen. Die Hälfte der Befragten trägt das Namensschild mithin auch in gefährlichen Einsatz73

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

situationen, während die andere Hälfte genau dies nicht macht. Die Unterthese wird somit als widerlegt betrachtet. 8.8

Unterthese sieben

„Die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht sind überwiegend negativ.“ Item 6.1: Haben Sie positive Erfahrungen im Zusammenhang mit der namentlichen Kennzeichnung gemacht? Abbildung 28: Darstellung Item 6.1

Haben Sie positive Erfahrungen im Zusammenhang mit der namentlichen Kennzeichnung gemacht?

n = 532

9,2 % - absolut: 49 „ja"

90,8 %

„nein"

Quelle: Eigenerstellung

49 von 532 Befragungsteilnehmern antworteten zustimmend auf diese Frage. Die in den dazugehörigen Freitexten niedergelegten Erfahrungen beinhalteten nicht ausschließlich positive Erfahrungen. Teilweise handelte es sich um positive Aussagen zum Namensschild oder sonstige Angaben, so dass letztlich 36 positive Erfahrungen erfasst wurden. Nach Sichtung der Antworten wurden durch die Verfasserin zunächst sieben Kategorien erstellt, in die sich die Äußerungen einordnen ließen. Dadurch wurde eine übersichtlichere grafische Darstellung der Antworten ermöglicht. Einige Freitexte enthielten mehr als eine Erfahrung, so dass die Summe der Nennungen in Abbildung 29 mit 42 höher ist als die Summe der positiven Erfahrungen von 36 (Abbildung 28). Die mit 16 Nennungen stärkste Kategorie ist die Möglichkeit der Anrede mit dem Nachnamen unter Erwähnung des Zusatzes, dass es für die Ansprechpartner auch nach einer längeren Kommunikation oft hilf74

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

reich gewesen sei, den Namen noch einmal vom Namensschild ablesen zu können. Neun Personen führten an, dass das Namensschild für sie die persönliche Vorstellung erleichtere und sie vor allem bei schwierigen Namen nur auf das Namensschild zeigen müssten. Die Möglichkeit einer persönlichen Anrede wird von diesen Personen als positiv empfunden, da beispielsweise als unschön empfundene Bezeichnungen wie „Herr Wachtmeister“ entfielen. Zu den weniger häufig genannten positiven Erfahrungen zählten reduzierte Nachfragen zum Namen (sechs Nennungen), ein vertrauensvollerer Umgang der Bürger mit den Polizeibeamten (vier Nennungen), eine für die Bürger leichtere Kontaktaufnahme mit den Beamten (vier Nennungen), ein freundlicheres Zugehen auf die selbigen (zwei Nennungen) sowie in einem Fall die abstrakte Nennung von Transparenz. Abbildung 29: Positive Erfahrungen

Positive Erfahrungen 4x leichtere Kontaktaufnahme

2x

1x

freundlicheres Zugehen auf die Beamten

Transparenz

16 x Ansprechen mit Namen - auch nach längerer Kommunikation

4x vertrauensvollerer Umgang

6x weniger Nachfragen zum Namen

9x leichtere persönliche Vorstellung und Möglichkeit der persönlichen Anrede durch Andere

Quelle: Eigenerstellung

Auszugsweise werden nachfolgend zwei prägnante Aussagen dargelegt: „Gespräche mit Bürgern werden oftmals positiver durchgeführt, da man plötzlich nicht mehr nur ein Beamter ist, sondern ein ‚bekanntes‘ Gegenüber …“ „Das Namensschild unterstreicht im täglichen Dienst die persönliche Anrede/Vorstellung und erspart vor allem älteren Bürgern auch nach einem längeren Gespräch die Nachfrage, mit wem sie gesprochen haben“

75

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Item 6.3: Haben Sie negative Erfahrungen im Zusammenhang mit der namentlichen Kennzeichnung gemacht? Abbildung 30: Darstellung Item 6.3

Haben Sie negative Erfahrungen im Zusammenhang mit der namentlichen Kennzeichnung gemacht?

n = 531

13,2 % - absolut: 70 „ja"

86,8 %

„nein"

Quelle: Eigenerstellung

Ein etwas größerer Teil von 70 Befragten (13,2 %) antwortete zustimmend auf die Frage nach negativen Erfahrungen mit der namentlichen Kennzeichnung. 58 Freitexte enthielten negative Erfahrungen. 12 Antworten waren negative Meinungen und sonstige Aussagen. Nach Sichtung der Erfahrungsberichte wurden im Sinne einer übersichtlichen Darstellung, wie bereits für die positiven Erfahrungen, sieben Kategorien gebildet. Auch hier enthielten manche Freitexte mehrere Erfahrungen, so dass die Gesamtsumme in Abbildung 31 mit 65 höher ist als die Zahl der entsprechenden Freitexte. Die knapp größte Kategorie „Androhen von Nachteilen (Beschwerden, Strafanzeigen etc.)“ beinhaltet 16 Nennungen, sehr dicht gefolgt von „Drohungen gegen die eigene Person und/ oder Familienangehörige“ mit 15 Nennungen. Stellvertretend werden hier zwei herausragende Aussagen dargelegt6: „Unverständnis für notwendige bzw. gerechtfertigte polizeiliche Maßnahmen haben meistens Androhung von Beschwerden und Anzeigen sowie Beleidigungen zur Folge.“ „Vor der Einweisung gemäß PsychKG drohte mir der Betroffene an, dass 6

Anm. d. Verf.: Zitate von Befragungsteilnehmern wurden, sofern nötig, zur besseren Lesbarkeit leicht abgeändert.

76

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

er mich und meine Familie finden würde. Nach der Entlassung hielt er sich unmittelbar danach an meiner Wohnadresse auf.“ Abbildung 31: Negative Erfahrungen

16 x sonstige Erfahrungen

Negative Erfahrungen

16 x Androhen von Nachteilen (Beschwerden, Strafanzeigen etc.)

3x Störung der außerdienstlichen Privatsphäre

3x Verlangen des Dienstausweises trotz Namensschild

15 x 3x

Anzeigen gegen Polizeibeamte, die nicht persönlich mit der Maßnahme betraut waren

8x

Drohungen gegen eigene Person und/oder Familienangehörige

Beschaffenheit des Namensschildes

Quelle: Eigenerstellung

An dritter Stelle liegt mit acht erfassten Aussagen die Kategorie „Beschaffenheit des Namensschildes“. Diese Kategorie wurde zur näheren Erläuterung nochmals unterteilt (Tabelle 1). In vier Fällen erwähnten Befragte ausdrücklich, dass sie ein Klettschild aus Textil als insgesamt sicherer ansehen würden. Tabelle 1: Spezifizierung der negativen Erfahrungen mit der Beschaffenheit des Namensschildes

BESCHAFFENHEIT DES NAMENSSCHILDES

NENNUNGEN

Verlust des Schildes/ Hängenbleiben

4

Verletzungsgefahr durch das Schild

3

Angriffspunkt für Herumreißen

1

Metallschild stört unter der Schutzweste

1

Quelle: Eigenerstellung

Mit drei Nennungen liegt die Kategorie „Anzeigen gegen Polizeibeamte, die nicht persönlich mit der Maßnahme betraut waren“ an vierter Stelle. Nach Ansicht der Verfasserin ist diese Kategorie, trotz der eher geringen Zahl der Nennungen, wichtig. Nicht nur vor dem Hintergrund, dass es sich um strafrechtlich relevante 77

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

falsche Verdächtigungen handeln könnte, sondern auch vor der Forderung, dass das Namensschild strafrechtliche Ermittlungen gegen Polizeibeamte erleichtern und nicht erschweren sollte, führen die folgenden Beispiele vor Augen, dass es durch das Instrumentarium „Namensschild“ auch zu missbräuchlichen Nutzungen kommt. „Kollegen wurden stellvertretend angezeigt, als Beschuldigte geführt, vernommen und diskreditiert, welches negative Auswirkungen auf die Laufbahn hatte. Auch dann noch, als deren Unschuld erwiesen war.“ „Strafanzeige gegen Kollegen, die nicht direkt an der Maßnahme beteiligt waren, aber deren Namen sich der Anzeigenerstatter aufgrund des Namensschildes gemerkt hatte.“ Viele unterschiedliche Erfahrungen wurden zwei- bzw. einmal genannt und unter die Kategorie „sonstige Erfahrungen“ zusammengefasst (Tabelle 2). Tabelle 2: Spezifizierung der sonstigen negativen Erfahrungen

SONSTIGE ERFAHRUNGEN

NENNUNGEN

Sicherheitsbeeinträchtigung beim Tragen auf oder unter der ballistischen Schutzweste

2

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

2

Ausspähen der eigenen Person

2

Beschimpfungen wegen Nichttragens

1

Diskussionen wegen unkorrekter Trageweise

1

Lustigmachen von Bürgern über den Namen

1

Unfreundlichkeit „Ich habe ja ihren Namen"

1

Diskussion über Polizeibeamte in Internet-Chatrooms

1

Provokatorische, zynische Ansprache von Bürgern, die sich im Rahmen einer IdF selbst nicht vorstellten

1

Persönliches Ansprechen nach Zwangsmaßnahmen

1

Es wurden nur Namen notiert, die sich einfach merken und schreiben ließen

1

78

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Filmen ohne Wissen des Betroffenen

1

Gefühlte abstrakte Gefährdung

1

Quelle: Eigenerstellung

Zusammenfassung: Insgesamt ist festzustellen, dass gemäß der prozentualen Verteilung etwas mehr Beamte negative (13,2 %) als positive Erfahrungen (9,2 %) gemacht haben. Auch die nähere Betrachtung der Aussagen in den Freitextfeldern führt zu dem gleichen Ergebnis. 36 Personen (6,8 %) schilderten positive Erfahrungen. 58 Personen schilderten tatsächlich negative Erfahrungen, was einem Prozentsatz von 10,9 % entspricht. Die siebente Unterthese wurde somit sehr knapp bestätigt. 8.9

Unterthese acht

„Durch die Namenskennzeichnung hat sich bei den Polizeibeamten eine Verhaltensänderung eingestellt, die der Vermeidung von negativen Konsequenzen gilt.“ Item 3.1: Seit ich das Namensschild trage, versuche ich aktiv, überwiegend Einsätze wahrzunehmen, in denen ich mit Bürgern in Kontakt komme: Abbildung 32: Darstellung Item 3.1

Seit ich das Namensschild trage, versuche ich aktiv, überwiegend Einsätze wahrzunehmen, in denen ich mit Bürgern in Kontakt komme.

n = 522 mw = 4,3 s = 1,1

322

104 22

27

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

47 3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 4,2 %

Antwort 2: 5,2 %

∑ ( 1 + 2): 9,4 % (Zustimmung)

Antwort 3: 9,0 %

Antwort 4: 19,9 %

Antwort 5: 61,7 %

∑ (4 + 5): 81,6 % (Ablehnung)

79

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Selten kann bei der Verteilung von Einsätzen im Polizeidienst der Wunsch der Beamten Berücksichtigung finden. Dass dennoch 9,4 % aktiv versuchten, überwiegend Einsätze mit Bürgerkontakt wahrzunehmen, lässt für den Betrachter eher keine motivationalen Defizite durch das Namensschild erkennen. Item 3.8: Seit ich das Namensschild trage, versuche ich überwiegend Einsätze zu bekommen, in denen ich möglichst wenig mit Bürgern in Kontakt komme: Abbildung 33: Darstellung Item 3.8

Seit ich das Namensschild trage, versuche ich überwiegend Einsätze zu bekommen, in denen ich möglichst wenig mit Bürgern in Kontakt komme.

n = 520 mw = 4,8 s = 0,6 456

9

1

9

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

45 4 - trifft eher nicht 5 - trifft zu überhaupt nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 1,7 %

Antwort 2: 0,2 %

Antwort 3: 1,7 %

∑ ( 1 + 2): 1,9 % (Zustimmung)

Antwort 4: 8,7 %

Antwort 5: 87,7 %

∑ (4 + 5): 96,4 % (Ablehnung)

Item 3.2: Seit ich das Namensschild trage, hat sich mein Verhalten gegenüber den Bürgern verändert: Nur 1,9 % der Befragten sahen bei sich eine Verhaltensänderung gegenüber den Bürgern. Die nähere Beleuchtung ermöglichen die folgenden drei Items, mittels derer die Feststellung erfolgen soll, ob eine ggf. vorhandene Verhaltensänderung positiv oder negativ zu bewerten ist.

80

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 34: Darstellung Item 3.2

Seit ich das Namensschild trage, hat sich mein Verhalten gegenüber den Bürgern verändert.

n = 525 mw = 4,7 s = 0,7 409

90 4

6

16

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 0,8 %

Antwort 2: 1,1 %

Antwort 3: 3,0 %

∑ ( 1 + 2): 1,9 % (Zustimmung)

Antwort 4: 17,1 %

Antwort 5: 77,9 %

∑ (4 + 5): 95,0 % (Ablehnung)

Item 3.3: Seit ich das Namensschild trage, verhalte ich mich den Bürgern gegenüber freundlicher: Abbildung 35: Darstellung Item 3.3

Seit ich das Namensschild trage, verhalte ich mich den Bürgern gegenüber freundlicher.

n = 523 mw = 4,7 s = 0,7 407

82 6

11

17

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 1,1 %

Antwort 2: 2,1 %

∑ ( 1 + 2): 3,2 % (Zustimmung)

Antwort 3: 3,3 %

Antwort 4: 15,7 %

Antwort 5: 77,8 %

∑ (4 + 5): 93,5 % (Ablehnung)

81

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Item 3.4: Seit ich das Namensschild trage, arbeite ich sorgfältiger: Abbildung 36: Darstellung Item 3.4

Seit ich das Namensschild trage, arbeite ich sorgfältiger.

n = 519 mw = 4,7 s = 0,7 412

79 7

9

12

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 1,4 %

Antwort 2: 1,7 %

Antwort 3: 2,3 %

∑ ( 1 + 2): 3,1 % (Zustimmung)

Antwort 4: 15,2 %

Antwort 5: 79,4 %

∑ (4 + 5): 94,6 % (Ablehnung)

Item 3.9: Seit ich das Namensschild trage, vermeide ich es, kritische Gespräche mit Bürgern zu führen: Abbildung 37: Darstellung Item 3.9

Seit ich das Namensschild trage, vermeide ich es, kritische Gespräche mit Bürgern zu führen.

n = 523 mw = 4,7 s = 0,7 441

54 5

13

10

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft zu überhaupt nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 1,0 %

Antwort 2: 2,5 %

∑ ( 1 + 2): 3,5 % (Zustimmung)

Antwort 3: 1,9 %

Antwort 4: 10,3 %

Antwort 5: 84,3 %

∑ (4 + 5): 94,6 % (Ablehnung)

82

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Zusammenfassung: Sämtliche Items, die der Unterthese acht zugeordnet wurden, lassen darauf schließen, dass eine Verhaltensänderung überwiegend nicht stattgefunden hat. Lediglich etwas mehr als 3 % der Befragten gaben an, dass sich ihr Verhalten hin zu mehr Freundlichkeit, Arbeitssorgfalt sowie Vermeidung kritischer Gespräche mit Bürgern geändert hatte. Ein noch kleinerer Teil von 1,9 % versuchte, möglichst wenig mit Bürgern in Kontakt zu kommen. Die Art dieser Verhaltensänderungen lässt den Schluss zu, dass seitens dieser Beamten versucht worden sein könnte, negative Konsequenzen wie z. B. Beschwerden, zu vermeiden (siehe 4.2.4). Dies wird teilweise aufgrund durchaus wünschenswerter Verhaltensweisen wie mehr Freundlichkeit oder mehr Arbeitssorgfalt erreicht. In diesen Fällen wirkt sich das Namensschild positiv auf die Arbeit der Polizei aus. Bürgerkontakt und kritische Bürgergespräche sind – sofern erforderlich – wichtige Bestandteile des Polizeiberufes. Ein Vermeidungsverhalten wäre in diesem Bereich somit eher nicht erwünscht. Die geringen Prozentsätze derer, die ihr Verhalten seit der Einführung der Namenstragepflicht geändert haben, sind in den Augen der Verfasserin jedoch nicht geeignet, um behaupten zu können, dass sich insgesamt eine Verhaltensänderung bei den Beamten eingestellt hätte. Die achte Unterthese wurde somit widerlegt. 8.10 Unterthese neun „Die Verpflichtung, ein Namensschild tragen zu müssen, wird von den betroffenen Polizeibeamten als mangelndes Vertrauen in ihre Arbeit empfunden.“ Item 4.9: Ich empfinde das Namensschild als mangelndes Vertrauen in meine Arbeit: Der Unterschied zwischen den zustimmenden und ablehnenden Positionen fällt recht knapp aus, tritt jedoch bei eingehender Betrachtung deutlicher zutage, da 32,6 % vollständig zustimmten und nur 24,6 % diese Aussage komplett ablehnten. Nach Neubauer und Rosemann (2006, S. 129) setzen sich Mitarbeiter bei fehlendem Vertrauen weniger für das Ziel ein, das gemeinsam mit dem Vertrauensgeber gesteckt wurde. Des Selbstschutzes willen werden persönliche Ziele in den Vordergrund gestellt und führen somit indirekt zu geringeren Arbeitsergebnissen. 83

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 38: Darstellung Item 4.9

Ich empfinde das Namensschild als mangelndes Vertrauen in meine Arbeit.

n = 537 mw = 2,9 s = 1,6

175 132 87 65

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

78

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 32,6 %

Antwort 2: 12,1 %

∑ ( 1 + 2): 44,7 % (Zustimmung)

Antwort 3: 16,2 %

Antwort 4: 14,5 %

Antwort 5: 24,6 %

∑ (4 + 5): 39,1 % (Ablehnung)

„Vertrauen zwischen den Angehörigen verschiedener hierarchischer Ebenen hat … positiven Einfluss auf die Qualität der sozialen Interaktion und die Arbeitsmotivation“ (Neubauer & Rosemann 2006, S. 126). Unter diesem Aspekt wirkt die Zahl derer, die das Namensschild als mangelndes Vertrauen in ihre Arbeit empfinden, äußerst hoch. Ohne, dass der Begriff des „Vertrauens“ für die Befragungsteilnehmer definiert wurde, hat doch jede Person intuitiv eine Vorstellung davon, worum es sich bei diesem Konstrukt handelt. Bewusst offen gelassen, wer in diesem Verhältnis Vertrauensgeber für die Beamten ist, gab die Mehrheit der Befragten an, das Gefühl zu haben, dass ihnen – allein wegen der Tatsache, zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet worden zu sein – weniger Vertrauen bei der Ausübung ihrer Arbeit entgegengebracht wird. Die neunte Unterthese wurde bestätigt.

84

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

8.11 Unterthese zehn „Das Tragen des Namensschildes führt dazu, dass Polizeibeamte bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen zurückhaltender einschreiten.“ Item 3.5: Seit ich das Namensschild trage, schreite ich bei der Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Personen in gewohnter Art und Weise ein: Abbildung 39: Darstellung Item 3.5

Seit ich das Namensschild trage, schreite ich bei der Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Personen in gewohnter Art und Weise ein.

n = 526 mw = 1,8 s = 1,4

362

52

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

67 28 3 - teils/teils

17 4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 68,8 %

Antwort 2: 9,9 %

Antwort 3: 5,3 %

∑ ( 1 + 2): 78,7 % (Zustimmung)

Antwort 4: 3,2 %

Antwort 5: 12,8 %

∑ (4 + 5): 16,0 % (Ablehnung)

Die überwiegende Mehrheit der Befragten schreitet bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Personen in gewohnter Art und Weise ein. Näher zu betrachten sind die 16 % der Befragten, die diese Aussage als nicht zutreffend ansehen. Besonders fällt der Teil der Befragten auf, der sich mit 12,8 % im Antwortbereich 5 eingeordnet hat, mithin aufgrund des Namensschildes im Bereich der Zwangsmittelanwendung eine komplette Verhaltensänderung vollzogen hat. Dieser hohe Prozentwert findet sich in der Darstellung der konkretisierenden Items (Abbildung 40 und Abbildung 41) nicht wieder. Die Ausprägung dieser Verhaltensänderung kann daher nicht näher angezeigt werden.

85

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Item 3.6: Seit ich das Namensschild trage, wende ich seltener unmittelbaren Zwang gegen Personen an: Die Mehrheit der Personen sieht keinen Einfluss des Namensschildes auf die Häufigkeit der Zwangsmittelanwendung gegen Personen. Lediglich ein sehr kleiner Prozentsatz von 5,2 % der Befragten wendet seltener Zwang gegen Personen an. Abbildung 40: Darstellung Item 3.6

Seit ich das Namensschild trage, wende ich seltener unmittelbaren Zwang gegen Personen an.

n = 522 mw = 4,6 s = 0,9 399

78 12

15

18

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 2,3 %

Antwort 2: 2,9 %

Antwort 3: 3,5 %

Antwort 4: 14,9 %

∑ ( 1 + 2): 5,2 % (Zustimmung)

Antwort 5: 76,4 %

∑ (4 + 5): 91,3 % (Ablehnung)

Item 3.7: Seit ich das Namensschild trage, wäge ich die Zwangsmittel intensiver ab, wenn ich unmittelbaren Zwang anwenden muss: Abbildung 41: Darstellung Item 3.7

Seit ich das Namensschild trage, wäge ich die Zwangsmittel intensiver ab, wenn ich unmittelbaren Zwang anwenden muss.

n = 520 mw = 4,5 s = 0,9 377

91 15

14

23

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

86

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 2,9 %

Antwort 2: 2,7 %

∑ ( 1 + 2): 5,6 % (Zustimmung)

Antwort 3: 4,4 %

Antwort 4: 17,5 %

Antwort 5: 72,5 %

∑ (4 + 5): 90,0 % (Ablehnung)

Die überwiegende Mehrheit der Befragten sieht die Auswahl der Zwangsmittel nicht durch das Tragen des Namensschildes beeinflusst. Nur ein sehr kleiner Teil von 5,6 % gab an, die Zwangsmittel intensiver abzuwägen. Zusammenfassung: Polizeibeamte wenden überwiegend genauso oft unmittelbaren Zwang gegen Personen an, wie vor der Einführung der Namenstragepflicht. Darüber hinaus hat das Namensschild überwiegend keinen Einfluss auf die Abwägung der Zwangsmittel. Ein geringer Teil von etwas mehr als 5 % der Befragten zeigte Verhaltensänderungen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen. Ob eine seltenere Zwangsmittelanwendung positiv oder negativ zu bewerten ist, hängt entscheidend von der jeweiligen Situation ab und kann hier nicht näher bewertet werden. Ein teilweise intensiveres Abwägen der Zwangsmittel dürfte unter dem Aspekt der Vermeidung von negativen Konsequenzen (siehe 4.2.4) im Polizeivollzugsdienst als durchaus positiv zu bewerten sein, wenn diese Beamten eine noch intensivere Abwägung zugunsten des mildesten Mittels vornehmen. Der weit überwiegende Teil der Befragten war jedoch nicht zurückhaltender bei der Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Personen und wog die Zwangsmittel nicht intensiver ab als vorher auch. Die zehnte Unterthese wurde somit widerlegt. 8.12 Unterthese elf „Die Bürger nehmen keine oder wenig Notiz von der Namenskennzeichnung.“ Item 5.10: Die Bürger scheinen überhaupt nicht zu bemerken, dass ich ein Namensschild trage: Sehr auffällig ist die hohe Häufigkeit der Antworten in der Kategorie 3. Für die Mehrheit der Beamten war es offenbar schwierig, eine klare Aussage zu diesem Item zu treffen. Betrachtet man die verbleibende Antwortverteilung, hat die Mehrheit der Befragten den Eindruck, dass das Namensschild von Seiten der Bürger nicht bemerkt wird. Die Wahrnehmung der Beamten muss naturgemäß nicht identisch mit der tatsächlichen Wahrnehmung des Namensschildes durch die Bevölkerung sein. Dies könnte ggf. eher durch eine Bürgerbefragung herausgefunden werden. Das Verständnis dafür, ein Namensschild tragen zu müssen, könnte 87

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 42: Darstellung Item 5.10

Die Bürger scheinen überhaupt nicht zu bemerken, dass ich ein Namensschild trage.

n = 522 mw = 2,9 s = 1,1

214

112 70

63

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

63

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 12,1 %

Antwort 2: 21,4 %

Antwort 3: 41,0 %

∑ ( 1 + 2): 33,5 % (Zustimmung)

Antwort 4: 13,4 %

Antwort 5: 12,1 %

∑ (4 + 5): 25,5 % (Ablehnung)

jedoch bei einem Teil der Beamten eher gering sein, wenn sie den Eindruck haben, dass eben dieses Schild von den Adressaten, mithin den Bürgern, überhaupt nicht oder eher nicht wahrgenommen wird. Item 5.6: Seit ich das Namensschild trage, kommt es seltener vor, dass Bürger meinen Dienstausweis verlangen: Abbildung 43: Darstellung Item 5.6

Seit ich das Namensschild trage, kommt es seltener vor, dass Bürger meinen Dienstausweis verlangen.

n = 529 mw = 4,2 s = 1,1 272

145

50

52

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

10 1 - trifft vollständig zu

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

88

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 1,9 %

Antwort 2: 9,5 %

Antwort 3: 9,8 %

∑ ( 1 + 2): 11,4 % (Zustimmung)

Antwort 4: 27,4 %

Antwort 5: 51,4 %

∑ (4 + 5): 78,8 % (Ablehnung)

Der überwiegende Teil der Befragten machte die Erfahrung, dass selbst mit Namensschild zusätzlich noch der Dienstausweis von ihnen verlangt wird. Eine Person beschrieb im Freitextbereich eine Situation, in der von Seiten eines Bürgers unterstellt worden war, ein falsches Namensschild zu tragen und fast immer zusätzlich die „Dienstnummer“ verlangt würde. Wenn trotz des Namensschildes in den meisten Fällen zusätzlich noch die Dienstnummer verlangt wird, stellt sich die Frage, ob das Namensschild in dieser Form in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz stößt. Offenbar reicht den meisten Menschen als Legitimation der Beamten im Bedarfsfall der Nachname nicht aus. Zusätzlich wird die Dienstnummer verlangt. Aus diesem Grund dürfte die Frage zulässig sein, ob es sich bei dem Namensschild in dieser Form um ein ausreichend geeignetes Legitimationsmittel handelt. Zusammenfassung: Die Auswertung des Items 5.10 (Abbildung 42) zur elften Unterthese ergab, dass die befragten Beamten überwiegend den Eindruck hatten, dass das Namensschild von der Bevölkerung nicht wahrgenommen wird. Die elfte Unterthese wurde somit bestätigt. Der ebenfalls überwiegende Teil der Beamten machte darüber hinaus die Erfahrung, dass Bürgern die Legitimation über den Namen nicht ausreichend zu sein scheint und zusätzlich zum Namensschild auch die Dienstnummer verlangt wird. 8.13 Unterthese zwölf „Es gibt mehr Bürgerreaktionen, die von den Beamten als negativ denn als positiv empfunden werden.“ Nachfolgend werden Bevölkerungsreaktionen dargestellt, von denen die Verfasserin annahm, dass sie von den Beamten entweder als positiv oder negativ empfunden worden sein könnten. Positiv empfundene Bevölkerungsreaktionen: Item 5.1: Seit ich das Namensschild trage, verhalten sich die Bürger mir gegenüber freundlicher: 89

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 44: Darstellung Item 5.1

n = 530 mw = 4,3 s = 0,9

Seit ich das Namensschild trage, verhalten sich die Bürger mir gegenüber freundlicher.

276

151 85 17

1 1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 0,2 %

Antwort 2: 3,2 %

Antwort 3: 16,0 %

∑ ( 1 + 2): 4,4 % (Zustimmung)

Antwort 4: 28,5 %

Antwort 5: 52,1 %

∑ (4 + 5): 80,6 % (Ablehnung)

Der weitaus größte Teil der Befragten gab an, dass sich Bürger aufgrund des Namensschildes ihnen gegenüber nicht freundlicher verhalten würden. Item 5.2: Seit ich das Namensschild trage, werde ich von Bürgern im Dienst regelmäßig (mind. 1x pro Woche) mit meinem Namen angesprochen: Abbildung 45: Darstellung Item 5.2

Seit ich das Namensschild trage, werde ich von Bürgern im Dienst regelmäßig (mind. 1x pro Woche) mit meinem Namen angesprochen.

n = 524 mw = 3,7 s = 1,3

193

109

126

62 34

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 6,5 %

Antwort 2: 11,8 %

∑ ( 1 + 2): 18,3 % (Zustimmung)

Antwort 3: 20,8 %

Antwort 4: 24,1 %

Antwort 5: 36,8 %

∑ (4 + 5): 60,9 % (Ablehnung)

90

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Item 5.3: Seit ich das Namensschild trage, habe ich den Eindruck, dass meine Einsatzmaßnahmen eher von den Bürgern akzeptiert werden: Abbildung 46: Darstellung Item 5.3

Seit ich das Namensschild trage, habe ich den Eindruck, dass meine Einsatzmaßnahmen eher von den Bürgern akzeptiert werden.

n = 528 mw = 4,3 s = 0,9

293

131 76 23

5 1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 0,9 %

Antwort 2: 4,4 %

Antwort 3: 14,4 %

∑ ( 1 + 2): 5,3 % (Zustimmung)

Antwort 4: 24,8 %

Antwort 5: 55,5 %

∑ (4 + 5): 80,3 % (Ablehnung)

Item 5.4: Seit ich das Namensschild trage, zeigen Bürger, die meine Hilfe brauchen, stärkeres Vertrauen: Abbildung 47: Darstellung Item 5.4

Seit ich das Namensschild trage, zeigen Bürger, die meine Hilfe brauchen, stärkeres Vertrauen.

n = 527 mw = 4,2 s=1 268

132 93 28 6 1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 1,1 %

Antwort 2: 5,3 %

∑ ( 1 + 2): 6,4 % (Zustimmung)

Antwort 3: 17,7 %

Antwort 4: 25,0 %

Antwort 5: 50,9 %

∑ (4 + 5): 75,9 % (Ablehnung)

91

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Negativ empfundene Bevölkerungsreaktionen: Item 5.5: Seit ich das Namensschild trage, nehme ich wahr, dass sich Bürger häufiger meinen Namen notieren, als früher danach gefragt wurde: Abbildung 48: Darstellung Item 5.5

Seit ich das Namensschild trage, nehme ich wahr, dass sich Bürger häufiger meinen Namen notieren, als früher danach gefragt wurde.

n = 528 mw = 3,9 s = 1,2

199 157 87 65 20 1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 3,8 %

Antwort 2: 12,3 %

Antwort 3: 16,5 %

∑ ( 1 + 2): 16,1 % (Zustimmung)

Antwort 4: 29,7 %

Antwort 5: 37,7 %

∑ (4 + 5): 67,4 % (Ablehnung)

16,1 % der Befragten nahmen wahr, dass man sich ihren Namen im Einsatzgeschehen häufiger notierte, als man ihn vor der Einführung der Namenstragepflicht erfragt hatte. Der überwiegende Teil machte diese Erfahrungen jedoch nicht. Item 5.7: Seit ich das Namensschild trage, werden mir (häufiger) Nachteile (z. B. Beschwerden, Strafanzeigen) angedroht: Von (häufigeren) Androhungen von Beschwerden oder Strafanzeigen berichteten 14,6 % der Befragten. Die Mehrheit der Beamten hatte diese Erfahrungen nicht gemacht.

92

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Abbildung 49: Darstellung Item 5.7

Seit ich das Namensschild trage, werden mir (häufiger) Nachteile (z. B. Beschwerden, Strafanzeigen) angedroht.

n = 527 mw = 3,9 s = 1,2 218

151

81 48 29

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 5,5 %

Antwort 2: 9,1 %

Antwort 3: 15,4 %

∑ ( 1 + 2): 14,6 % (Zustimmung)

Antwort 4: 28,6 %

Antwort 5: 41,4 %

∑ (4 + 5): 70,0 % (Ablehnung)

Item 5.8: Seit ich das Namensschild trage, bin ich (häufiger) angezeigt worden: Im Gegensatz zur erhöhten Quote des Androhens von Beschwerden und Anzeigen äußerten nur 3 % der Befragten, dass sie tatsächlich (häufiger) angezeigt worden sind als zuvor. Ob diesen Strafanzeigen tatsächlich strafbare Handlungen der Beamten zugrunde liegen, kann mit dieser Untersuchung nicht geklärt werden. Abbildung 50: Darstellung Item 5.8

Seit ich das Namensschild trage, bin ich (häufiger) angezeigt worden.

n = 527 mw = 4,6 s = 0,8 374

109

5

11

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

28 3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung

93

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht Antwort 1: 0,9 %

Antwort 2: 2,1 %

Antwort 3: 5,3 %

∑ ( 1 + 2): 3,0 % (Zustimmung)

Antwort 4: 20,7 %

Antwort 5: 71,0 %

∑ (4 + 5): 91,7 % (Ablehnung)

Item 5.9: Seit ich das Namensschild trage, haben sich Bürger über meinen Namen lustig gemacht: Abbildung 51: Darstellung Item 5.9

Seit ich das Namensschild trage, haben sich Bürger über meinen Namen lustig gemacht.

n = 523 mw = 4,8 s = 0,6 440

60 4

2

17

1 - trifft vollständig zu

2 - trifft überwiegend zu

3 - teils/teils

4 - trifft eher nicht 5 - trifft überhaupt zu nicht zu

Quelle: Eigenerstellung Antwort 1: 0,8 %

Antwort 2: 0,4 %

∑ ( 1 + 2): 1,2 % (Zustimmung)

Antwort 3: 3,2 %

Antwort 4: 11,5 %

Antwort 5: 84,1 %

∑ (4 + 5): 95,6 % (Ablehnung)

1,2 % der Befragten äußerten, dass sich Bürger bereits über ihren Namen lustig gemacht hatten. Diese Quote der tatsächlich gemachten Erfahrung ist im Vergleich mit der Quote der diesbezüglichen Bedenken (Abbildung 25) deutlich geringer. Die weit überwiegende Mehrheit von 95,6 % bestätigte solche Erfahrungen (eher) nicht. Die Zahlen zeigen jedoch auch, dass solche Fälle nicht auszuschließen sind. Werden Polizeibeamte, die eher ungewöhnlich klingende Namen haben, zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet, ist nicht auszuschließen, dass dies negative Konsequenzen auf ihre Arbeitszufriedenheit und Einsatzmotivation haben könnte. Zusammenfassung: Es gibt eine Reihe von Bürgerreaktionen, die von den Beamten als positiv empfunden wurden. Darunter fallen – im Vergleich zu der Zeit vor der namentlichen Kennzeichnung – eine verstärkte namentliche Ansprache sowie in geringem Maße mehr Freundlichkeit, höhere Akzeptanz der Maßnahmen und mehr Vertrauen. 94

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Auch wenn diese Verhaltensweisen nur von einem kleinen Teil der Beamten wahrgenommen wurden, zeigt ihr Vorhandensein jedoch, dass diese Beamten positive Reaktionen auf das Namensschild erfahren haben. Als negative Bürgerreaktionen dürften dagegen ein häufigeres Notieren des Namens, möglicherweise vorrangig mit dem Ziel einer späteren Beschwerde oder Anzeige, das Drohen mit Beschwerden und Strafanzeigen sowie die Anzeigenerstattung selbst angesehen werden. Das Anzeigeverhalten schilderten 3 % der Befragten als erhöht, wohingegen 14,6 % der Beamten den Eindruck hatten, dass das Androhen von Nachteilen, wie z. B. Beschwerden oder Anzeigen, zugenommen hatte. Der Durchschnitt der Prozentwerte aus den zustimmenden Positionen aller positiven Bürgerreaktionen ergibt einen Durchschnittswert von 8,4 %. Der Durchschnitt der Prozentwerte aus den zustimmenden Positionen aller negativen Bürgerreaktionen liegt – klammert man auch hier Item 5.9 aus (Abbildung 51, siehe auch 8.5) – bei 11,2 %. Der prozentuale Unterschied zwischen positiven und negativen Bürgerreaktionen ist mit 2,8 % gering, aber dennoch vorhanden. Somit wird festgestellt, dass die als negativ empfundenen Bürgerreaktionen gegenüber den positiven leicht überwiegen. Die zwölfte Unterthese wird somit bestätigt. 8.14 Gesamthypothese Die Gesamthypothese lautete: „Die Kennzeichnungspflicht im täglichen Streifendienst führt bei den Trägern des Namensschildes zu sinkender Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation.“ Die Unterthesen acht und zehn wurden aufgestellt, um die Gesamthypothese in Bezug auf die Arbeitsmotivation zu überprüfen, welche vor allem am Verhalten von Personen sichtbar wird (siehe 4.2.1). Dazu wurden die Beamten befragt, ob – und wie – sie ihr Verhalten bezüglich des Umgangs mit Bürgern verändert hatten. Die beiden Unterthesen wurden widerlegt. Die Untersuchungsgruppe zeigte überwiegend keine Verhaltensänderungen im allgemeinen Umgang mit Bürgern in Bezug auf Freundlichkeit, Arbeitssorgfalt und beim Führen kritischer Gespräche. Dies betrifft ebenso die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen. Ganz überwiegend schritten die befragten Beamten bei der Zwangsmittelanwendung nicht zurückhaltender ein als vor der Einführung der Namenskennzeichnung. Lediglich ein sehr geringer Prozentsatz von rund 3 % zeigte in Bezug auf die ab95

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

gefragten Items zur Freundlichkeit, Arbeitssorgfalt, Kontaktvermeidung sowie dem Führen von Kritikgesprächen Verhaltensänderungen. Von sinkender Arbeitsmotivation dürfte erst dann zu sprechen sein, wenn sich die veränderten Verhaltensweisen negativ auf die polizeiliche Arbeit auswirken. Erhöhte Freundlichkeit und Arbeitssorgfalt sind positive Verhaltensweisen, die auf den externen Motivator Namensschild zurückgeführt werden konnten. Seltener kritische Bürgergespräche zu führen oder Kontakte zu vermeiden sind weniger erwünschte Entwicklungen und damit negative Verhaltensweisen im Beruf von Polizeibeamten. Der prozentuale Anteil dieser negativen Verhaltensweisen ist mit 3 % allerdings so gering, dass man insgesamt kaum von sinkender Arbeitsmotivation in der Gruppe der Befragten sprechen kann. Bei der Zwangsmittelanwendung gegen Personen gaben 16 % der Befragten an, nicht in der gewohnten Art und Weise einzuschreiten. Ob diese Verhaltensänderung positiv oder negativ zu bewerten ist, konnte in dieser Untersuchung nicht herausgefunden werden. Rund 5 % der Befragten wendeten seltener Zwang gegen Personen an. Die Einschätzung, ob es sich dabei um eine positive oder negative Entwicklung handelt, hängt von dem Verhalten dieser Beamten vor der Einführung der Kennzeichnungspflicht ab, welches jedoch nicht erfasst wurde. Eine solche Beurteilung ist daher nicht möglich; aufgrund der geringen Prozentzahl aber auch nicht nötig. Rund 6 % wogen die Zwangsmittel bei ihrem Einsatz intensiver ab, was sich durchaus positiv auf die polizeiliche Arbeit auswirken dürfte. Die Überprüfung der Arbeitszufriedenheit fand mittels der anderen zehn Unterthesen statt, von denen sieben bestätigt wurden. Es wurde festgestellt, dass 

die überwiegende Mehrheit der Beamten das Namensschild ablehnt.



aufgrund von Erfahrungswerten durchaus begründete Bedenken in Bezug auf ein Ausforschen der Person über den Namen sowie Nachstellungen der Beamten und/oder von Angehörigen bestehen.



überwiegend negative Erfahrungen mit dem Namensschild gemacht wurden.



das Namensschild vom überwiegenden Teil der Beamten als mangelndes Vertrauen in ihre Arbeit empfunden wird.



die Beamten überwiegend den Eindruck hatten, dass Bürger keine oder 96

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

wenig Notiz vom Namensschild nehmen. 

mehr negative als positiv erfahrene Bürgerreaktionen auf das Tragen des Namensschildes erfolgten, wie z. B. ein deutlich erhöhtes Aufkommen von Drohungen mit Nachteilen wie Beschwerden oder Strafanzeigen sowie ein leicht erhöhtes Anzeigeaufkommen.

Aus diesen Ergebnissen wird ersichtlich, dass die Einstellungen zum Namensschild sowie die bisherigen Erfahrungen überwiegend negativ sind. Die Arbeitsbedingungen, zu denen das Namensschild zugeordnet werden kann, dürften somit auch mehrheitlich als negativer empfunden werden. Neben anderen Faktoren wirken sich die Arbeitsbedingungen auf die Arbeitszufriedenheit aus. Ein Sinken der Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen zieht damit zwangsläufig auch ein Sinken der Arbeitszufriedenheit nach sich. Drei Unterthesen (zwei, fünf und sechs) wurden widerlegt. Im Umkehrschluss können daraus folgende Erkenntnisse gewonnen werden: 

Lebens- und dienstältere Polizeibeamte akzeptieren das Namensschild eher und äußern diesbezüglich weniger Bedenken als ihre lebens- und dienstjüngeren Kollegen.



Überwiegend haben Beamte keine Befürchtungen bezüglich ungerechtfertigter Anzeigen gegen ihre Person.



Das Namensschild wird ungefähr von der Hälfte der Beamten auch in von ihnen als gefährlich eingeschätzten Einsatzsituationen getragen, während die andere Hälfte ein Tragen in diesen Situationen ablehnt.

97

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

9

Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

Das Ziel dieser Arbeit war zum einen die Feststellung, ob die Kennzeichnungspflicht bei Polizeibeamten Auswirkungen auf die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsmotivation hat bzw. haben könnte. Zum anderen diente die Arbeit der Erfassung der bisherigen Erfahrungen mit dem Namensschild. Die Untersuchung wurde in den Reviereinsatzdiensten der Landespolizei SachsenAnhalt durchgeführt, in denen mit 2.662 Polizeivollzugsbeamten die Hauptgruppe der Polizisten tätig ist, die seit Anfang April 2012 verpflichtend ein Namensschild an der Uniform tragen. Zum Arbeitsbereich dieser Beamten gehört die Bewältigung des täglichen Einsatzgeschehens im durchgängigen Schichtbetrieb. Wesentliches Merkmal dieses Dienstes ist häufiger Bürgerkontakt in vielfältigsten Einsatzsituationen. Nur auszugsweise sei hier die Aufnahme von Verkehrsunfällen und Strafanzeigen, die Schlichtung von Streitigkeiten oder auch das Ausüben von Zwangsmaßnahmen genannt. Für die Durchführung der Untersuchung wurde ein Fragebogen konstruiert, mit welchem die Messung von Arbeitszufriedenheit und Arbeitsmotivation mit dem speziellen Fokus auf das Tragen des Namensschildes im Reviereinsatzdienst erfolgte. Die Befragung wurde als Vollerhebung online über einen an die dienstlichen E-Mail-Adressen versandten Link zum Befragungsportal durchgeführt. Die Rücklaufquote betrug mit 542 Fragebögen 23,5 Prozent. Die Gesamthypothese wurde teilweise widerlegt. Bei der weitaus größten Mehrheit der Befragten konnte keine sinkende Arbeitsmotivation in Bezug auf die abgefragten Verhaltensweisen festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil von ca. 3 % der Beamten zeigte Verhaltensweisen, von denen auf ein Absinken der Arbeitsmotivation zu schließen sein könnte. Das Verhalten eines ebenso kleinen Teils der Befragungsgruppe deutet auf eine höhere Arbeitsmotivation hin, die durch das Namensschild hervorgerufen wurde. Wie stark die Motivation bei diesem kleinen Teil der Befragten gestiegen oder gesunken ist, ließ sich nicht bemessen. Die Untersuchung zeigte jedoch auf, dass sich das Tragen eines Namensschildes als ein Aspekt der Arbeitsbedingungen bei der überwiegenden Zahl der Befragten negativ auf die Arbeitszufriedenheit auswirkte. In welchem Ausmaß dies erfolgt, hängt auch von anderen Faktoren ab, die Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit haben. 98

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Dazu gehören beispielsweise Kollegen und Vorgesetzte, Anerkennung im Dienst, Beförderungsmöglichkeiten etc. Welchen Anteil jeder Faktor in die Bemessung der Arbeitszufriedenheit einbringt, dürfte individuell sehr verschieden sein. Es kann somit nur allgemein gesagt werden, dass das Tragen eines Namensschildes zu sinkender Arbeitszufriedenheit führen kann. Das genaue Ausmaß ist wegen der Vielzahl weiterer Einflüsse dabei nicht bestimmbar.

99

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

10 Fazit und Ausblick Ist die Arbeitszufriedenheit beeinträchtigt, wirkt sich dies auf die physische und psychische Gesundheit, das Allgemeinbefinden sowie Fehlzeiten und Fluktuation am Arbeitsplatz aus. (vgl. Ostroff 1992, S. 963 ff.; Katzell, Thompson & Guzzo 1992; Staw & Barsade 1993, S. 304 ff.; Bruggemann et al. 1975, S. 138) Wie unter Punkt 4.1.4 beschrieben, können die Folgen niedriger Arbeitszufriedenheit u. a. im Zurückhalten von Leistung bestehen und sich negativ auf die Lebenszufriedenheit von Menschen auswirken. Dem Erhalt bzw. der Förderung der Arbeitszufriedenheit kommt damit ein hoher Stellenwert zu, vor allem in Zeiten knapper Personalressourcen. Neuberger und Allerbeck (1978, S. 16) sehen die Arbeitszufriedenheit – ebenso wie die Gesundheit – als ein eigenständiges Ziel einer Organisation und als „selbstverständliche Forderung des Arbeitenden“. Auch wenn negative Erfahrungen in Bezug auf das Namensschild in der Befragung überwogen haben, darf dies nicht zum Ausblenden der positiven Erfahrungen führen. Bei aller Kritik am Namensschild sind insoweit auch eine Reihe wünschenswerter Effekte aufgetreten, die der Forderung nach mehr Offenheit und Transparenz polizeilichen Handelns gerecht werden. Eine sinkende Arbeitszufriedenheit gibt allerdings Anlass, über Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht nachzudenken. Die Unzufriedenheit der Beamten scheint sich nicht zwangsläufig auf eine individuelle Kennzeichnung als solche zu fokussieren. Vielmehr scheint das Zeigen des Namens im Einsatzgeschehen so tief in das Sicherheitsbedürfnis der meisten Beamten einzugreifen, dass dies ihre Einstellung zur Dienstausübung zum Negativen verändern könnte. In den Arbeitsergebnissen scheint dies nahezu keinen unmittelbaren Niederschlag zu finden. Die Motive, die die Beamten zu ihrem Verhalten – auch einem nahezu unveränderten – bewegen, dürften sich jedoch verändern. (vgl. Neubauer & Rosemann 2006, S. 129) Auch ohne eine individuelle Kennzeichnung wäre der Legitimationspflicht von Polizeibeamten in Sachsen-Anhalt nach § 12 SOG LSA genüge getan. Soll an der individuellen Kennzeichnung festgehalten werden, wären mit Blick auf andere europäische Länder auch alternative Gestaltungsvarianten denkbar. Ein Lichtbildausweis mit Angabe der Dienststelle und Dienstnummer trüge nicht nur erheblich 100

Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

zur Reduzierung der Sicherheitsbedenken der Beamten bei, sondern würde darüber hinaus dem Legitimationsbedürfnis der Bürger in höherem Maße genügen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die meisten Menschen trotz Namensschild auf die Dienstnummer der Beamten zurückgreifen, da ihnen der Name allein nicht auszureichen scheint. Als Alternative für das derzeit verwendete Namensschild wäre eine Plastikkarte denkbar, die mittels einer aus Klettmaterial beschichteten Rückseite an der Uniform angebracht werden kann. Im Hinblick auf die sinkende Arbeitszufriedenheit läge eine Auflösung dieses Konfliktes darin, den Vorschlag der Verfasserin oder auch ähnlich gelagerte Vorschläge den betroffenen Polizeibeamten zur Abstimmung zu unterbreiten oder eine diesbezügliche Diskussion zu eröffnen. Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise läge in der dann vorherrschenden Mitbestimmung der Beamten bei der Entscheidungsfindung, die geeignet wäre, eine höhere Arbeitszufriedenheit herbeizuführen. Dies wäre ein Schritt in die richtige Richtung, um die Arbeit der Polizei noch besser zu machen. Dem Bürgerbelang und dem Bedürfnis vieler Beamter nach persönlicher Sicherheit wäre damit Rechnung getragen.

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

11 Weiterer Forschungsbedarf Zur individuellen Kennzeichnung von Polizeibeamten eröffnet sich über das bearbeitete Thema hinaus eine große Bandbreite weiterer Forschungsansätze für die Polizeipraxis. Denkbar wäre z. B. eine Wiederholung dieser Befragung zu einem späteren Zeitpunkt, um mögliche Veränderungen feststellen zu können. Ob der von den Beamten gefühlten Erhöhung des Anzeigen- und Beschwerdeaufkommens in Sachsen-Anhalt eine tatsächliche Erhöhung zugrunde liegt, könnte im Rahmen einer Aktenanalyse der Beschwerdefälle und Strafanzeigen gegen Polizeibeamte näher untersucht werden. Eine solche Untersuchung böte die Möglichkeit der Feststellung, ob es sich um begründete oder ungerechtfertigte Vorgänge handelte. Ebenso vorstellbar wäre die Durchführung einer Bürgerbefragung, um den Grad der Zielerreichung in der Bevölkerung zu messen. Auf diese Art und Weise erreichte man die eigentlichen Adressaten der Kennzeichnungspflicht und bekäme auch von dieser Seite ein Meinungsbild. Letztlich würde sich eine Erfassung der Erfahrungen anderer Länderpolizeien anbieten, in denen eine individuelle Kennzeichnung auch bei geschlossenen Einsatzeinheiten eingeführt wurde. Die genannten Punkte sind keinesfalls abschließend und lediglich beispielhafte Anstöße aus der Sichtweise der Verfasserin.

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Anlage 1: Fragebogen

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Anlage 2: E-Mail-Anschreiben Befragungsteilnehmer

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Anlage 3: Auswertebogen

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Anlage 4: Numerische Fragebogenkodierung

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Anlage 5: Personalstrukturdaten des Landes Sachsen-Anhalt

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Anlage 6: Polizeistruktur des Landes Sachsen-Anhalt

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Anlage 7: Erlass des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.03.2012, 23.22-02431

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Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht

Erklärung Lutherstadt Wittenberg, 27.07.2013 Hiermit erkläre ich, Nadine Gößling, dass ich meine Masterarbeit „Motivationale Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht für PolizeibeamtInnen in der Landespolizei Sachsen-Anhalt - Eine Erhebung bei uniformierten PolizeibeamtInnen der Reviereinsatzdienste“ selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle Zitate kenntlich gemacht habe.

Nadine Gößling

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