Ehrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale

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EP-Ehrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale Seite 1

Ehrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements hat die Bundesregierung eine wichtige Neuregelung geschaffen, nämlich die steuerfreie Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten. Das Gesetz führte mit §3 Nr. 26a EStG eine Einkommensteuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten ein, die im Auftrag einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung erbracht werden. Die Steuerbefreiung kann bis zu 720 Euro (seit 21.3.2013, davor waren es 500 Euro) im Jahr betragen. Gesetzestext § 3 Nr. 26 a EStG (Stand 04.06.2014): „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.“

Ehrenamtspauschale – Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Anwendungserlass zu § 3 Nr. 26 a EStG herausgegeben, der ausführlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung darstellt. Gemäß dem Schreiben vom 25.11.2008 des BMF zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 gilt kurz zusammen gefasst folgendes: 











Der Gesetzgeber hat im § 3 Nr.26a EStG klar geregelt, dass es sich bei den 720 Euro um einen Freibetrag handelt, der nur für Einnahmen aus Tätigkeiten in gemeinnützigen oder mildtätigen beziehungsweise kirchlichen Vereinen sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt. § 3 Nr.26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr.26 EStG (Übungsleiterpauschale) keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Aber diese Tätigkeit darf nur für den ideellen Bereich oder ihre Zweckbetriebe ausgeübt werden. Der Gesetzgeber hat den neuen Freibetrag (ebenso wie schon die Übungsleiterpauschale) an eine weitere Bedingung geknüpft: Die Tätigkeiten, die von den Ehrenamtlichen geleistet werden, müssen „nebenberuflich“ erbracht werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag und er ist personengebunden. Er kann von einer Person nur einmal in Anspruch genommen werden, selbst wenn diese Person für mehrere gemeinnützige Auftraggeber tätig ist. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Körperschaft ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung dies zulässt.

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Weitere Details finden Sie am Ende dieses Dokuments unter „Anhang: Anwendungserlass des BMF zu § 3 Nr. 26 a EStG“ vom 25.11.2008

Begriffsklärungen Aufwendungsersatz Unter dem Begriff Aufwendungsersatz versteht man die Rückerstattung tatsächlich entstandener Kosten an den Beauftragten Haben Sie als Vorstandsmitglied ( d.h. beauftragt durch die Mitgliederversammlung) oder hat ein von Ihnen beauftragtes Mitglied Geld für den Verein ausgegeben, kann dies erstattet werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Klassische Aufwendungen im Sinne des Gesetzes sind zum Beispiel Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Portokosten, Telefonkosten, Büromaterial und ähnliches. Aufwandsentschädigung Der Begriff der Aufwandsentschädigung kommt aus dem Steuerrecht und bedeutet eine Vergütung für Arbeitszeit und Arbeitskraft. Hierzu zählen auch Pauschalen wie Sitzungsgelder. Auch die neue Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung, da sie eine pauschale Vergütung für Arbeitszeit und Arbeitskraft darstellt. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine entsprechende Satzungsgrundlage besteht. Ehrenamt Grundsätzlich muss zwischen zwei Gruppen von Ehrenamtlichen unterschieden werden:  Ehrenamtlich tätige Personen, die vom Verein beauftragt werden, wie Austräger für die Mitgliederzeitschrift, Helfer bei Gesundheitstagen, Bürokräfte, Reinigungsdienste.  Ehrenamtlich Tätige aufgrund einer Satzungsregelung, also Satzungsämter wie Vorstand, Beirat, Kassenprüfer. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Zahlung der Ehrenamtspauschale für Satzungsämter immer ihre Berechtigung aus der Satzung ziehen muss.

Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder – nur mit ausdrücklicher Erlaubnis in der Satzung Der § 3 Nr. 26a EStG kann grundsätzlich auch von ehrenamtlichen Vorständen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Satzung dies zulässt. Im Nachtrag zu seinem ersten Schreiben vom 25.11.2008 hat das BMF (Bundesfinanzministerium) mittlerweile in drei weiteren BMF-Schreiben (9.3.2009, 22.4.2009, 14.10.2009) den ursprünglichen Anwendungserlass klargelegt und jeweils die Frist für die notwendige Satzungsänderung verlängert. Gemäß dem aktuellsten BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009 „Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands“ gilt nun Folgendes:

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„… Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (§§ 27, 670 BGB). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeitsoder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nr. 3 AO). Falls ein gemeinnütziger Verein bis zu dem Datum dieses Schreibens ohne ausdrückliche Erlaubnis in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen: 1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Absatz 1 Nr. 3 AO) 2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. …“ Soweit auszugsweise der Textlaut des BMF-Schreibens vom 14.10.2009. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22.4.2009 und vom 9.3.2009 und Punkt 8 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008.

Wenn ein Verein also ohne Satzungsgrundlage den Vorstandsmitgliedern Tätigkeitsvergütungen zahlt, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Nur sofern die Satzung dies erlaubt, ist die Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit, sofern diese nicht unangemessen hoch sind. Welcher Betrag nun als angemessen anzusehen ist, dafür gibt es keine pauschale Richtgröße, sondern ist abhängig von verschiedenen Vereinsfaktoren und sollte daher mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Satzungsänderung: Die aktuelle „Mustersatzung für Kneipp-Vereine“ enthält unter „§ Vergütung für die Vereinstätigkeit“ einen Vorschlag, den Sie in Ihre Satzung einfügen können. Gleichzeitig muss ein eventuell vorhandener Satz wie „Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus“ ersatzlos aus der Satzung gestrichen werden. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie bei beabsichtigter Satzungsänderung zunächst mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufnehmen, die gewünschte Neuformulierung einreichen und erfragen, ob aus dessen Sicht Bedenken bestehen. Bei der in der aktuellen Mustersatzung unter „§ Vergütung für die Vereinstätigkeit“ gewählten Formulierung dürfte dies eigentlich kein Problem sein. Aber: Sicher ist sicher!

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Ehrenamtspauschale – Nachweispflichten Da jeder Verein die Erfüllung an die Ehrenamtspauschale auch nachweisen muss, empfiehlt sich nicht nur, die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und den Umfang der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Erklärung des ehrenamtlich Tätigen Alle ehrenamtlich Tätigen, die die Ehrenamtspauschale erhalten, müssen dem Verein schriftlich bestätigen, dass er die Steuerbefreiung nicht bereits woanders – teilweise oder ganz – in Anspruch nimmt. Dies geht formlos mit etwa folgender Formulierung: „Hiermit erkläre ich, dass ich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bei keinem anderen gemeinnützigen Verein erhalte und steuerlich geltend mache.“ Bescheinigung über die Ehrenamtspauschale für den ehrenamtlich Tätigen Für alle Ehrenamtlichen, die in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen sollen, egal, ob es sich um eine längerfristige Mitarbeit (z.B. als Vorstandsmitglied) oder um eine kurzfristige Aushilfstätigkeit (z.B. als Helfer bei einem Gesundheitstag) handelt, sollte eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt werden, aus der folgende Punkte hervorgehen: Vor- und Zuname sowie die Anschrift des Ehrenamtlichen Name und Anschrift des Vereins Vereinszweck, Steuernummer des Vereins und Datum des letzten Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheids Höhe der Vergütung Ausdrücklicher Hinweis, dass der Ehrenamtliche die Vergütung selbst versteuern muss Eine Musterbescheinigung, so wie sie von „www.vereinswelt.de (Stand 07 / 2013)“ vorgeschlagen wird, finden Sie in diesem Kapitel unter  EP-F1-Musterbescheinigung für Ehrenamtspauschale.doc Vergütungsvereinbarung über die Ehrenamtspauschale für Vorstandsamt Eine Mustervergütungsvereinbarung über die Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder, so wie sie im „Handbuch für den VereinsVorsitzenden 9 / 2009“ vorgeschlagen wurde (nur aktuell korrigiert wegen Erhöhung des Freibetrages) finden Sie in diesem Kapitel unter  EP-F2-Mustervergütungsvereinbarung für Vorstand.doc Vertrag über ehrenamtliche Tätigkeit mit Beauftragten des Vereins Einen Mustervertrag über eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein für Vereinsbeauftragte, so wie sie von „www.vereinswelt.de (Stand 9 / 2009)“ vorgeschlagen wurde (nur aktuell korrigiert wegen Erhöhung des Freibetrags), finden Sie in diesem Kapitel unter  EP-F3-Mustervertrag für ehrenamtliche Vereinsbeauftragte.doc Aus diesem Vertrag sollte insbesondere auch hervorgehen: Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit Zeitlicher Aufwand und eventuell Dauer der Tätigkeit Höhe der Vergütung

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Anhang: Anwendungserlass des BMF zu § 3 Nr. 26 a EStG Anwendungsschreiben des BMF vom 25.11.2008 zur Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Oktober 2007: Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 3 Nr.26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 Folgendes: 1. Begünstigte Tätigkeiten § 3 Nr.26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr.26 EStG) keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts. Die Tätigkeit der Amateursportler ist nicht begünstigt. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.

2. Nebenberuflichkeit Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr.26 oder 26a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z.B. Erledigung der Buchführung oder Aufzeichnungen von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige Körperschaften. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt. 3. Auftraggeber / Arbeitgeber Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Kneipp-Bund e.V. / Ratgeber für Kneipp-Vereine

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Sozialversicherung. Zu den Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber / Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Rechtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

4. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugute kommt. Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem so genannten Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 bis 68 AO ausgeübt wird, z.B. als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus nach § 68 Nr. 7 AO. Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z.B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann.

5. Nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigte Tätigkeiten Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) gewährt wird oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) gewährt wird oder gewährt werden könnte. … Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden. ……

6. Verschiedenartige Tätigkeiten Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12., 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. …

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7. Höchstbetrag Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten … in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrages eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig. 8. Ehrenamtlicher Vorstand … (eigene Anmerkung: dieser Punkt wurde gestrichen, da aufgrund nachfolgender BMFSchreiben nicht mehr aktuell) 9. Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach §3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist. ……… (Quelle: Internet www.bundesfinanzministerium.de / Aktuelles (Stand Nov.2009) / BMFSchreiben)

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