Dienst- und Schutzkleidung

✃ Sammelserie 001 | PRAXIS Autor: Siegfried Niklas Serie Infektionsschutzgesetz Dienst- und Schutzkleidung Folgende Rechtsgrundlagen und Empfehlu...
Author: Holger Schulz
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Sammelserie

001 | PRAXIS

Autor: Siegfried Niklas

Serie Infektionsschutzgesetz

Dienst- und Schutzkleidung Folgende Rechtsgrundlagen und Empfehlungen regeln unter anderem den Umgang mit und die Anforderungen an Dienst- und Schutzkleidung: Biostoff-Verordnung, Vorgaben der Berufsgenossenschaften zum Arbeitsschutz (BGR/TRBA 250), Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch-Instituts sowie die Empfehlungen und Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF). Die wichtigsten Informationen zur Kleiderordnung (Dress-Code), Persönlichen Schutzausrüstung sowie ein praxisorientierter Handschuhplan geben Orientierung.

Berufskleidung Berufskleidung (auch Dienstoder Arbeitskleidung) wird anstelle oder in Ergänzung zur Privatkleidung während der Arbeit getragen und verdeutlicht die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen. Darüber hinaus hat sie eine Grund-Schutzfunktion. Diese erfüllt sie jedoch nur, wenn sie vorne geschlossen getragen wird. Berufskleidung sollte bewegungsfreundlich, atmungsaktiv und desinfizierbar sein.

Dienstkleidung Von Dienstkleidung spricht man, wenn der Arbeitgeber die Kleidung anordnet und Farbe, Die Schwester Der Pfleger 51. Jahrg. 07|12

Material und Aussehen vorgegeben sind. Dienstkleidung wird vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und kann aus einem tarifrechtlichen Anspruch abgeleitet werden. Private, langärmelige Oberbekleidung (z. B. Strickjacken) soll bei Arbeiten mit oder an einem Patienten nicht getragen werden. Vor dem Anlegen beziehungsweise nach dem Ablegen der Berufs-/Dienstkleidung sind die Regeln der Händehygiene zu beachten.

Schutzkleidung Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, die Beschäftigten oder deren Berufs- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch Krankheitserreger oder andere schädigende Einflüsse zu schützen. Das Tragen von Schutzkleidung wird vor der Durchführung von Tätigkeiten mit erhöhter Kontaminations- oder Durchfeuchtungsgefahr notwendig, beispielsweise bei: der Pflege und Behandlung von in besonderem Maße vor Infektionen zu schützenden Patienten, der Pflege und Behandlung von Patienten mit besonderen Infektionsbeziehungsweise Kontaminationsgefahren wie Durchfallerkrankungen, Atemwegsinfektionen, MRSA u. a., Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (z. B. Aufbereitung von Medizinprodukten), Unreine Arbeiten wie zum Beispiel Entsorgung von Ausscheidungen und Aufbereitung von Steckbecken und Urinflaschen. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Nach dem Ablegen der Schutzkleidung sind die Hände zu desinfizieren. Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen mit Schutzkleidung nicht betreten werden. Sterile Schutzkleidung Hierunter fallen sterile Kleidungsstücke (z. B. OP-Kittel) Die Schwester Der Pfleger 51. Jahrg. 07|12

mit der Aufgabe, den direkten Kontakt zwischen Haut, Bereichs- und Unterkleidung des Personals zum Beispiel mit dem Operations-/Eingriffsfeld oder einer Kathetereintrittsstelle zu vermeiden.

Bereichskleidung Bereichskleidung wird ausschließlich in besonders hygienerelevanten Bereichen (z. B. OP-Abteilung oder in der Endoskopie) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Bereichskleidung darf nur innerhalb dieser Bereiche getragen werden und hebt sich farblich von der übrigen Berufskleidung ab, so dass ein unerlaubtes Tragen außerhalb des definierten Bereiches offensichtlich ist. Muss der Bereich verlassen werden, so ist vor dem Verlassen die Bereichskleidung abzulegen (OP-Abteilung) beziehungsweise ein Schutzkittel über der Be-

reichskleidung zu tragen (Abb. 2). Unmittelbar vor dem Anlegen der Bereichskleidung sind die Hände ggf. zu waschen und zu desinfizieren, um eine Kontamination der Bereichskleidung auszuschließen.

Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten geeignete Berufs-, Schutz- und Bereichskleidung in ausreichender Menge zur Verfügung. Er ist für die Reinigung und Desinfektion verantwortlich. Die Mitarbeiter müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufs-, Schutz- und Bereichskleidung tragen. Die genannte Kleidung darf von den Beschäftigten nicht zu Hause gewaschen werden, da dort die hygienische Aufbereitung nicht gewährleistet ist.

Beispiel einer Kleiderordnung für Berufs-/Dienstkleidung im Krankenhaus* Ärztlicher Dienst

Kasak, Hose, ggf. langärmelige Kittel*

Hausdienst

Arbeitsanzug/Overall

Haustechnik

Arbeitsanzug, Hose, Kittel

Krankengymnastik

T-Shirt, Jogginghose

Küche

Jacke, Hose / Kleid, Vorbinder

Labor, Apotheke

Kittel

Pflegedienst

Kasak, Hose

Reinigungsdienst

Kasak, Hose

Abb. 1

* Langärmlige Kittel können zu einer erhöhten Keimbelastung des Arbeitsfeldes führen und erschweren die Durchführung von Händedesinfektionsmaßnahmen.

Beispiel einer Kleiderordnung für Bereichskleidung

Abb. 2

Bereich

Farbe

Bemerkungen

Angiographie

Brombeer

Beim Verlassen dieser Bereiche ist ein (z. B. blauer) Schutzkittel anzulegen

Bettenzentrale Endoskopie-Abteilung Herzkatheterplatz Kreißsaal Notaufnahme Zentralsterilisation Intensivstation

Dunkelblau

OP-Abteilung

Grün

Beim Verlassen der OP-Abteilung ist Berufskleidung/Privatkleidung anzulegen

Dienst- & Schutzkleidung | Infektionsschutzgesetz § 23

PRAXIS | 002

Dienst- & Schutzkleidung | Infektionsschutzgesetz § 23

003 | PRAXIS Wechselfrequenzen Berufskleidung mindestens 2 x wöchentlich, bei optisch sichtbarer Verschmutzung oder Kontamination jedoch sofort. Schutz- und Bereichskleidung mindestens 1 x täglich, bei Bedarf auch öfter.

Umgang mit Körperflüssigkeiten (Blut, Sekrete, Exkrete), Anlegen von Verbänden (Verbandwechsel) Blutentnahmen (auch kapillar) Absaugen eines Patienten Intimpflege usw.

Schutzkleidung für Dritte (Besucher, Handwerker, Lieferanten usw.) Besucher von bestimmten hygienerelevanten Bereichen (z. B. Isolierzimmer, OP-Bereich, Küche) müssen entsprechend den Vorgaben des Hygieneplans vor dem Betreten dieser Bereiche Schutz- oder Bereichskleidung anlegen.

Bei den genannten Tätigkeiten dienen die Handschuhe nicht nur dem Schutz des Personals, sondern verhindern auch die Verschleppung von Krankheitserregern von einer Körperregion auf die andere oder auch von einem Patienten auf den anderen. Vor dem Anziehen von Handschuhen sollten Hautschutzoder Pflegepräparate nicht benutzt werden, da sie den Handschuh schädigen können. Handschuhe sollen auch dann nur angezogen werden, wenn die Hände trocken sind, da durch die Restfeuchte des Desinfektionsmittels verbrennungsähnliche Hauterscheinungen auftreten können. Nach dem Ablegen der Handschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen!

Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bildet eine mechanische Barriere zwischen dem Träger und seiner Umgebung. Ihr Gebrauch wird daher auch als „Barrieremaßnahme“ bezeichnet. Der Unternehmer hat den Beschäftigten folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen: Schutzhandschuhe Schutzbrille, Gesichtsschutz Schutzkittel, Schürze Haarschutz (Kopfhaube) Mund-Nasen-Schutz bzw. Atemschutz Flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit dem Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist. Schutzhandschuhe Schutzhandschuhe sollen immer dann getragen werden, wenn ein Kontakt mit Blut, Sekreten oder kontaminierten Gegenständen anzunehmen ist. Zwischen verschiedenen Patienten müssen die Handschuhe gewechselt werden. Der Handschuhwechsel ist auch zwischen verschiedenen Tätigkeiten an einem Patienten erforderlich, insbesondere wenn von unreinen Tätigkeiten zu reinen Tätigkeiten gewechselt wird. Beispiele zum Tragen von Handschuhen: Umgang mit Patienten mit übertragbaren Infektionskrankheiten,

Desinfektion von Schutzhandschuhen Hierzu gibt es einige Stellungnahmen: Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften – AWMF: „Die Desinfektion von Schutzhandschuhen im klinischen Bereich ist als allgemeines Handlungsprinzip zur Kostenreduktion obsolet. Zwar ist belegt, dass einige Handschuhfabrikate mehrmals desinfizierbar sind und dabei dicht bleiben, doch kann dies nicht für jeden beliebigen Handschuh verallgemeinert werden. Selbstverständlich ist eine Handschuhdesinfektion bei Virusinfektionen, direktem Blutkontakt oder sichtbaren Perforationen abzulehnen.“ Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW: „Einmalhandschuhe wirklich nur 1x verwenden. Denn bei mehrmaligem

Gebrauch werden sie durchlässig für Schadstoffe, die sich im Material anlagernund durchwandern, ohne dass dies erkennbar ist.“ Robert Koch-Institut – RKIRichtlinie zur Händehygiene: „Eine hygienische Händedesinfektion behandschuhter Hände wird nicht allgemein empfohlen, kann aber im Ausnahmefall erwogen werden (z. B. i.v.-Blutabnahmen). Allerdings müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt werden: nachgewiesene Desinfizierbarkeit (Häufigkeit, Materialverträglichkeit, Handschuhfabrikat, Desinfektionsmittel), kein vorangegangenes Perforationsrisiko, keine Kontamination mit Blut, Se- und Exkreten, keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Kontamination mit Viren oder multiresistenten Erregern.“

Arbeiten im feuchten Milieu Für die Reinigung und Desinfektion benutzter Instrumente, Geräte und Flächen muss der Arbeitgeber feste, flüssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe bereitstellen. Die Handschuhe müssen beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein. Sinnvoll sind Handschuhe mit verlängertem Schaft zum Stülpen, damit das Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungsflüssigkeit unter den Handschuh verhindert wird. Bei Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Arbeiten mit Handschuhen > 2 Stunden) sind flüssigkeitsdichte Handschuhe zu tragen. Das Arbeiten mit Handschuhen > 2 Stunden stellt eine Gefährdung der Haut dar, so dass Schutzmaßnahmen entsprechend dem Hautschutzplan erforderlich werden. Augen- oder Gesichtsschutz Ein Augen- oder Gesichtsschutz ist anzulegen bei der Gefahr des Verspritzens von Blut, Sekreten, Exkreten und Desinfektionsmitteln beziehungsweise -konDie Schwester Der Pfleger 51. Jahrg. 07|12

PRAXIS | 004

Beispiel eines Handschuhplans

Abb. 3

Handschuhtyp

Anwendungsgebiet

Nicht anwenden bei

Gefahren oder Besonderheiten

Arbeitsschutzhandschuhe (wieder verwendbar)

Bei allen handwerklichen Tätigkeiten, bei denen eine mechanische Verletzungsgefahr der Hände besteht

Umgang mit Chemikalien

– Personenbezogener Einsatz – bietet keinen Schutz vor Durchstechen und Durchnässen

Gummi-Haushaltshandschuhe (wieder verwendbar)

– Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten – Umgang mit Chemikalien

PE-Handschuhe – unsteril – Einmalhandschuhe

– Einreibungen – kleinere Reinigungsarbeiten

Desinfektionsarbeiten

– – – –

Vinyl-Handschuhe – unsteril – gepudert – Einmalhandschuhe

Alle Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Hände vermieden werden muss und eine LatexAllergie von Patienten oder Anwender besteht

– Verbandwechsel, außer zum Entfernen der oberen Schichten des alten Verbandes – Länger dauernden Tätigkeiten

– Vorsicht beim Anziehen (reißt relativ schnell, daher unbedingt richtige Größe verwenden) – Schnelle Schweißbildung der Haut – vor Benutzen auf Löcher achten

Verzicht auf Handschuhe

Wenn keine Gefahr für Patienten/Personal von der Tätigkeit ausgeht

Einwirkung von Chemikalien und bei Infektionsgefahr

– Genaue Prüfung der Vorgehensweise – Händedesinfektion – Hautpflege

zentraten sowie ätzenden Chemikalien, Reagenzien usw. und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein bei zum Beispiel: operativen Eingriffen, z. B. in der Gefäßchirurgie, endoskopischen Untersuchungsverfahren, diagnostischen und therapeutischen Punktionen, Intubationen, Extubationen, Trachealkanülenpflege und -wechsel, Anlage, Pflege und Entfernen von Verweilkathetern,

Foto: iStockphoto

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– Personenbezogener Einsatz – Handschuhe nach Gebrauch waschen und von außen mit Desinfektionslösung abreiben

Tätigkeiten an Patienten, die husten oder spucken, Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall, dem Umfüllen von Desinfektionsmittel oder Reagenzien. Als Augen- beziehungsweise Gesichtsschutz sind geeignet: Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern, Überbrille, Korbbrille, Einwegbrille mit Seitenschutz, Mund-Visier-Kombination (Einweg), Gesichtsschutzschild.

Geringes Einsatzspektrum Mechanisch sehr instabil Schlechte Passform Reißen der Schweißnähte möglich.

Schutzkittel Der Schutzkittel dient dem Schutz der Dienst- beziehungsweise Privatkleidung der Personen, die mit einem Erkrankten oder erregerhaltigen Materialien in Kontakt kommen können. Er soll verhindern, dass Krankheitserreger mit der Kleidung weiterverbreitet werden. Schutzkittel sollen nach Gebrauch so aufgehängt werden, dass die Außenseite eines getragenen Kittels nicht die Innenseite eines anderen Kittels kontaminiert („Außenseite auf Außenseite“).

Dienst- & Schutzkleidung | Infektionsschutzgesetz § 23

005 | PRAXIS Nach jeder Arbeitsschicht sind die getragenen Schutzkittel zu entsorgen, wenn keine andere Regelung dieses verbietet oder Einmalkleidung angeordnet ist. Plastikschürzen decken nur einen Teil des Rumpfes ab; Oberkörper und Arme sind nicht geschützt. Daher sollten sie nur bei Tätigkeiten mit geringem Kontaminationsrisiko getragen werden. Eine Plastikschürze ist immer dann anstelle des Schutzkittels (oder auch zusätzlich) zu tragen, wenn die Kleidung vor dem Durchnässen geschützt werden muss. Sie ist kein Ersatz für den Schutzkittel! Kopfhaube Eine Kopfhaube ist notwendig zum Schutz von infektionsgefährdeten Patienten (z. B. Immunsupprimierten), zum Eigenschutz (z. B. Gefahr des Verspritzens von kontaminierten Flüssigkeiten, nasopharyngeal besiedelte MRSA-Patienten) beziehungsweise bei invasiven Eingriffen mit erhöhter Infektionsgefährdung (z. B. Einbringen eines zentralvenösen Katheters). Alle Kopf- und ggf. seitlichen Barthaare müssen vollständig bedeckt sein. Schuhe Viele Arbeitsunfälle sind auf ungeeignetes Schuhwerk zurückzuführen, insbesondere die Unfallkategorien „Stürzen“, „Stolpern“, „Umknicken“ und „Ausrutschen“. Im Pflegebereich birgt außerdem fehlende Standsicherheit beim Bewegen und Lagern von Patienten ein großes Risikopotenzial. Offene Schuhe sind problematisch, insbesondere dann, wenn Betten, Rollstühle oder Hebehilfen geschoben werden. Sandalen oder „Latschen“ sind nicht sicher – speziell in Verbindung mit überdicken Laufsohlen. Arbeitgeber sind nur dann verpflichtet, Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen, wenn mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist. Arbeitnehmer müssen sich deshalb häufig selbst um ihr

Schuhwerk kümmern. Häufig ist eine Mischung aus Nachlässigkeit, modischen Erwägungen und vermeintlicher Bequemlichkeit Ursache der falschen Schuhwahl. Zahlreiche Sportschuhe erfüllen die Anforderungen aber voll und ganz. Die Schuhe sollen daher: ein anatomisch geformtes Fußbett und eine dämpfende Sohle besitzen, möglichst vorn geschlossen sein und eine geschlossene, feste Fersenkappe haben, rutschfest, atmungsaktiv, pflegeleicht und Wasser abweisend sein. Eine regulierbare Spannweite stellt sicher, dass der Schuh fest am Fuß sitzt. Ein „Schwimmen“ des Fußes wird verhindert. Mund-Nasen-Schutz (MNS) MNS (synonym Operationsmasken – OP-Masken) wird überwiegend in der medizinischen Erstversorgung, der ambulanten und Krankenhausversorgung und -behandlung sowie in der Pflege verwendet. MNS schützt dabei vor allem den Patienten vor Spritzern/Aerosolen des Behandlers und kann wirkungsvoll das Auftreffen makroskopischer Tröpfchen im Auswurf des Patienten auf die Mund- und Nasenschleimhaut des Trägers verhindern. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass insbesondere gut sitzende mehrlagige chirurgische Masken mit Nasenbügel eine gute Schutzwirkung haben. Das gilt aber nur bei korrekter Handhabung der Maske. Indikationen: Invasive Eingriffe mit erhöhter Infektionsgefährdung (z. B. Behandlung großflächiger Wunden, Einbringen eines zentralvenösen Katheters). Kontakt zu Erkrankten, bei denen eine Exposition zu Krankheitserregern durch zufälliges Husten oder Niesen der erkrankten Person nicht auszuschließen ist. Versorgung von Patienten mit Infektionskrankheiten, bei denen eine aerogene Übertra-

gung von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist (z. B. MRSA, Noro-Viren). Der Mund-Nasen-Schutz ist so zu wählen beziehungsweise anzulegen, dass auch seitliche Barthaare vollständig bedeckt sind, soll nicht heruntergeklappt oder in den Nacken geschoben werden, ist bei Durchfeuchtung oder sichtbarer Verschmutzung zu wechseln. Beim (klinikinternen) Transport von Patienten mit aerogen-übertragbaren Erkrankungen ist dem Patienten ein Mund-NasenSchutz anzulegen, wodurch das Tragen eines Mund-NasenSchutzes für die Mitarbeiter entfällt. Vor dem Anlegen und nach dem Ablegen des MNS ist eine Händedesinfektion erforderlich! Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP) Partikelfiltrierende Halbmasken sind Atemschutzgeräte, die nach der europäischen Norm DIN EN 149 geprüft sind und die Anforderungen dieser Norm erfüllen. Die Norm unterscheidet die Geräteklassen FFP 2 und FFP 3. Die Verwendung von Atemschutzgeräten unterliegt der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung). Als gesamte nach innen gerichtete Leckage (Gesamtleckage) für die einzelnen Geräte sind nach dem Prüfverfahren der DIN EN 149 anzusetzen: – FFP2 max. 8 % – FFP3 max. 2 %. Für die Verwendung von partikelfiltrierenden Halbmasken zum Schutz von Beschäftigten vor aerogen übertragenen Infektionserregern spricht ihr gutes Rückhaltevermögen bezüglich Partikeln auch < 5 pm und die definierte maximale Gesamtleckage (bei korrekter Benutzung!). Die Schwester Der Pfleger 51. Jahrg. 07|12

Genauere Untersuchungen, inwiefern der Schutz vor biologischen Stoffen in vivo tatsächlich gegeben ist, gibt es nicht. Für die Schutzfunktion vermutlich entscheidend – egal bei welcher Maske – ist jedoch der Anteil an Nebenluft, der von der Passgenauigkeit abhängt. Zu beachten ist, dass der Atemwegswiderstand mit zunehmender Partikelfiltrationsstärke steigt (Cave: Asthma des Beschäftigten). Die Gefährdung des Personals und damit die Anforderung an den Atemschutz ist abhängig von der Exposition durch die jeweilige Tätigkeit, aber auch von der Letalität der Erkrankung. Grundsätzlich gilt: Je höher die Letalitätsrate einer übertragbaren Erkrankung ist, desto höhere Anforderungen sind an den Personalschutz zu stellen, oder: Je höher die Erregerkonzentration in der Umgebung, je geringer die Infektionsdosis und umso gefährlicher ein Erreger ist, desto höher ist die Schutzstufe zu wählen. Indikationen für FFP-Masken Intensiver, längerer Kontakt zu Erkrankten, bei denen eine aerogene Übertragung von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Bei Eingriffen an Patienten, bei denen am Erkrankten Husten provoziert wird und somit eine größere Menge virenhaltiges Material freigesetzt wird (Bronchoskopie, Intubation, Absaugen usw.) sind (mindestens FFP 2). Bei Patienten mit Verdacht/ Erkrankung auf offene Tbc (FFP 2; bei multiresistenten Mykobakterien FFP 3). Influenza (FFP 2, ggf. FFP 3 s. unter 2.). Neuartige Erreger wie z. B. SARS (FFP 3). Hochkontagiöse, lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE) wie virusbedingtes, hämorrhagisches Fieber (FFP 3).

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FFP-Masken mit Ausatemventil sollen nur von medizinischem Personal getragen werden! Personalschulung Das Personal ist entsprechend einzuweisen; der Umgang mit diesen Masken ist frühzeitig genug zu üben, da der korrekte Sitz der Masken für eine Schutzwirkung unverzichtbar ist! Wechselfrequenzen Ohne Ausatemventil: 75 Minuten* Mit Ausatemventil: 120 Minuten* (*nach Gebrauch entsorgen) Erholungsphase: 30 Minuten (das heißt, dass in einer Schicht von acht Stunden die Masken mit Ausatemventil maximal 3 x 120 Minuten getragen werden können). Weiterführende Hinweise (Literatur/Internet): http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Kranken haushygiene/Kommission/Downloads/ Arbeitsschutz_pdf.pdf?__blob=publicationFile Dresscode Sicherheit, 2005. Best.-Nr. M 658, www.bgw-online.de Hilfe zur Auswahl von Handschuhen: www.handschuhliste.de Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/ Rehabilitation der DGKH: Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht. HygMed 2005; 30: 253–257 Arbeitskreis „Krankenhaus- & Praxishygiene“ derAWMF: Anforderungen an Handschuhe zur Infektionsprophylaxe im Gesundheitswesen (2004). www.leitlinien. net/029-021.htm Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Rubrik Biologische Arbeitsstoffe, Stichwort Techn. Regeln www.baua.de TRBA 250 (2006) TRBA 500 (1999) Beschluss 609 (2005)

Anschrift des Verfassers: Siegfried Niklas Krankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention Qualitätsmanager im Gesundheitswesen Am Sonnenhügel 1, 64397 Modautal E-Mail: [email protected]