Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern)

Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern) Für die Abbaugenehmigung von Sand und Kies ist in Deutschland Bundes- und Landesrecht maßgebe...
Author: Inge Pohl
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Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern) Für die Abbaugenehmigung von Sand und Kies ist in Deutschland Bundes- und Landesrecht maßgebend. Es müßten folglich für die 16 Bundesländer 16 Beiträge geschrieben werden. Dabei wäre das meiste inhaltlich gleich oder zumindest sehr ähnlich. Aus diesem Grund wird auf eine derartige Darstellung verzichtet und am Beispiel des Landes Bayern "Die Abbaugenehmigung" dargestellt. In einer gesonderten Aufstellung finden sich die Rechtsvorschriften aller 16 Bundesländer. Für den Abbau von Sand und Kies sind in Bayern vor allem folgende fünf Rechtsgebiete einschlägig: - Raumordnungs- und Landesplanungsrecht - Naturschutzrecht - Baurecht - Wasserrecht - Bergrecht Während die beiden ersten Rechtsgebiete mehr den allgemeinen Rahmen abstecken, wo ein Abbau grundsätzlich möglich ist und wo nicht, ergeben sich die Einzelheiten des Abbaus, insbesondere auch die konkrete Gestattungsform aus dem Bau- oder Wasserrecht. In allen fünf Rechtsgebieten findet sich eine Gemengelage von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, die nicht immer ganz leicht zu durchschauen ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Länder sind am Ende dieses Beitrags zusammengestellt. Um die Darstellung nicht unnötig zu komplizieren, wird, soweit es auf die Anwendung von Landesrecht ankommt, jeweils auf die bayerische Regelung abgestellt. Neben diesen fünf Rechtsgebieten können im konkreten Fall noch andere, wie z. B. das Flurbereinigungsgesetz, das Denkmalschutzrecht, das Immissionsschutzrecht, das Waldrecht oder das Straßenrecht für die Entscheidung über den Abbau maßgeblich sein. Auszugehen ist von der verfassungsrechtlichen Einbindung.

Grundgesetz und Bayerische Verfassung Die Grundlage für die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück durch Kiesabbau zu nutzen, bilden die Artikel 14 des Grundgesetzes und 103 der Bayerischen Verfassung, die das Eigentum als Grundrecht schützen. Allerdings besagt Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Ebenso heißt es in Art. 103 der Bayerischen Verfassung: "Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen"; und Art. 158 fährt fort: "Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer 198

Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz." Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf das Grundwasser. Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich - wie das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung' festgestellt hat -, wenn das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in § la Abs. 3 bestimmt, daß das Grundeigentum weder zu einer gestattungspflichtigen Gewässerbenutzung noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers berechtigt; auf die hierfür notwendigen Gestattungen hat der Grundeigentümer daher auch keinen Recht anspruch. Ob die Grundwasserfreilegung zugelassen wird, steht immer im Ermessen der zuständigen Behörden. So manche aufgerissen zurückgelassene Kiesgrube zeigt, daß hier das Eigentum am Grundstück ausschließlich zum privaten Vorteil ausgenutzt und die Verpflichtung, im Interesse des Gemeinwohls Landschaft und Wasserhaushalt zu schützen, mißachtet worden ist. Andererseits zählen viele Baggerseen zu den Naturschönheiten, für die Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung gilt, der jedermann das Recht auf Genuß der Naturschönheiten und das Betreten der freien Natur einräumt. Jeder darf das Ufer von Baggerseen betreten, im See baden und dort mit kleinen Booten fahren. Dem Eigentümer verbietet diese Vorschrift, den wieder der Landschaft zurückgegebenen Baggersee einzuzäunen oder die Zugänge sonstwie abzusperren.

Landesplanungsrecht Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpIG) ist es Aufgabe der Landesplanung, einerseits "übergeordnete, überörtlich zusammenfassende und überörtlich fachliche Programme und Pläne aufzustellen ... " und andererseits "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen - mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen." Für den Abbau von Sand und Kies sind folgende Planungsinstrumente wesentlich: - Landesentwicklungsprogramm (LEP) - Regionalplan - Raumordnungsverfahren Bei den Grundsätzen der Raumordnung wird der Abbau von Sand und Kies seit der Novellierung des BayLplG im Jahre 1981 ausdrücklich angesprochen. Nach Art. 2 Nr. 9a ist bei raumbedeutsamen Planun-

I Entscheidung vom 15. 7. 81, BvL 77/78 ßVerfG E 58. 300 JW 82. 745 = DVBI 82. 340 = DÖV 82. 543 = UPR 81. 158

=

Die Abbaugenehmigung in DeLilschland (am Beispiel Bayern)

gen und Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß den Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird.

Landesentwicklungsprogramm (LEP) Das LEP liegt seit dem 1. 3.1994 in einer Neufassung vor, in der das Leitbild für die räumJiche Entwicklung Bayern für die nächsten Jahre festgelegt wurde. In Kapitel B IV "Gewerbliche Wirtschaft"' (zum Abbau von Bodenschätzen) ind als fachliche Ziele, welche die wesentliche Grundlage für die landesplanerische Beurteilung von Abbauvorhaben bilden, festgelegt: LEP B IV. Bodenschätze

Die utzung der Bodenschätze oll zur Sicherung der Rohstoffversorgung gewährleistet werden. Die Aufsuchung der Lagerstätten soll, soweit erforderlich, gefördert, auf ihre Erschließung soll hingewirkt und die Gewinnung der Bodenschätze oll ermöglicht werden. Auf einen sparsamen Verbrauch von Flächen und Bodenschätzen soll hingewirkt werden. 1.1.1 Zur Sicherung der Rohstoffver orgung und zur Ordnung der Rohstoffgewinnung sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen zur Deckung des regionalen und überregionalen Bedarfs au gewiesen werden. 1.1.2 Bei der Auswei ung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, insbesondere bei der Bereitstellung von Grundbaustoffen für die Bauwirtschaft, sollen vor alJem die besonderen Anforderungen - an die Verkehrsinfrastrukturen, vor allem der Gesicht punkt kurzer Wege - an den Grundwasserschutz - an eine geordnete Siedlungsentwicklung - an den Schutz ökologisch besonders empfindlicher Landschaftsräume berücksichtigt werden. Die Abbaugebiete sollen ent prechend einer vorausschauenden Gesamtplanung, soweit möglich, Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt einer Folgefunklion zugeführt werden. Für die Vorranggebiete sollen in den Regionalplänen Au sagen zur achfolgefunktion getroffen werden. Die abgebauten Flächen sollen nach Möglichkeit wieder in land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen zurückgeführt werden. Es soll darauf hingewirkt werden, daß nach Beendigung des Abbaus möglichst eine Bereicherung des Landschaftsbildes erreicht wird und neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen werden. Geeignete Abbauflächen sollen für die Ergänzung von Biotopverbundsystemen zur Verfügung gestellt werden.

Regionalpläne "Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest" (Art. 17 Abs. 1 BayLpIG); sie enthalten die überfacWichen und fachlichen Ziele für die jeweilige Region. In den Regionalplänen sind auch Ziele für die Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen, die der Erholung der Bevölkerung dienen sowie Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft zu be timmen. Die Regionalpläne werden von den regionalen Planungsverbänden unter Zuhilfenahme der staatlichen Regionalplanungsstellen au gearbeitet und beschlossen. Die Regionalpläne ollen Flächen zur Deckung des derzeitigen und künftigen Bedarfes an Sand und Kies usw. vor ehen. Im Rahmen dieser Planung muß das Problem der Abbaustätten vertieft behandelt und im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung in der Region, der übrigen Landnutzung, der Verkehrsanbindung und den Erholung möglichkeiten gesehen werden. Jeder Regionalplan enthält auch verbindliche Ziele zur Entwicklung und Ordnung von Natur und Landschaft in der Region. Sie befassen sich vor allem mit einem land chaftlichen Leitbild und mit der Auswei ung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten Grünzügen und Trenngrün sowie mit der Erhaltung und Gestaltung der Landschaft. ach längerer Anlaufzeit sind nunmehr alle Regionalpläne verbindlich. Entsprechend den vom BStMLU schon 1977 gegebenen Hinweisen können in den Kapiteln "Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen" in den Regionalplanentwürfen zwei Flächenkategorien unterschieden werden: "Vorrangflächen" sind Flächen, bei denen aus regionalplaneri cher Sicht andere Nutzungsansprüche gegenüber der Gewinnung von Bodenschätzen zurücktreten müs en. Für Abbaumaßnahmen auf solchen Flächen bedarf es in der Regel keines Raumordnung verfahrens mehr. "Vorbehaltsflächen" ind größere zusammenhängende Flächen, in denen aus regionalplanerischer Sicht bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen der Gewinnung von Bodenschätzen besonderes Gewicht beizume en ist. Hier bedarf die Einzelmaßnahme in der Regel noch der landesplanerischen Prüfung im Raumordnungsverfahren. ach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtsbofes 2 ist nunmehr geklärt, daß auch die in den Regionalplänen festgelegten "Ziele" Rechtsnormencbarakter haben. Die damit über die allgemeine Beacbtenspflicht (§ 4 Abs. 1 ROG) hinaus verstärkte Verbindlichkeit solcher Zielfestlegun-

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ormenkontrollurteil vom 14. 2. 1983 Nr. 4 N 81 A 436

BayVBI. 84, S. 240.

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gen hängt allerdings auch vom Inhalt der Festlegung ab. Das heißt: Wenn auch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen gleichermaßen Rechtsnormencharakter hat, so ist doch die Festlegung als Vorrangfläche die bestimmtere und damit "verbindIichere". Von besonderer Bedeutung ist dies für die gemeindliche Bauleitplanung, für die nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung besteht. Die Ausweisung einer anderen Nutzung als der Abbau von Sand und Kies auf einer Vorrangfläche im Flächennutzungs- oder Bebauungsplan wäre daher stets rechtswidrig. Für Vorbehaltsflächen kann die Gemeinde dagegen im Rahmen der Abwägung aller Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) auch eine andere Nutzung vorsehen.

Raumordnungsverfahren Raumordnungsverfahren nach Art. 23 BayLplG haben den Zweck, festzustellen, ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung überein timmen; außerdem sollen damit die raumbedeutsamen Vorhaben öffentlicher und sonstiger (d. h. auch privater) Planungsträger aufeinander abgestimmt werden. Raumordnungsverfahren werden überwiegend von den Regierungen als höherer Landesplanungsbehörde auf Antrag des Planungsträgers oder von Amts wegen durchgeführt 3. Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck, Fehlplanungen zu vermeiden und den Unternehmer im Vorfeld seiner Planungen darauf hinzuweisen, ob sein Vorhaben Aussicht auf Genehmigung hat und ob in dem beanspruchten Raum andere Maßnahmen vorgesehen sind. Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens können nur Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sein, also Vorhaben, die nach ihrer Rauminanspruchnahme oder Wirkung über das Gemeindegebiet des Standortes eines Abbauvorhabens hinausreichen. Bei Kies- und Sandabbauvorhaben sind Raumordnungsverfahren in der Regel ab einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha, sei es in Form eines entsprechend großen Einzelprojektes oder beim Zusammentreffen mehrerer Kiesgruben in einem typischen Abbaugebiet, durchzuführen, vor allem dann, wenn in dem vorgesehenen Raum Interessen anderer Art, wie des Naturschutzes, der Landesverteidigung, der Industrieansiedlung, des Straßenbaus und der Wasserwirtschaft bestehen. Läßt der Unternehmer sein Projekt frühzeitig durch ein Raumordnungsverfahren landesplanerisch überprüfen, dann erfährt er von grundsätzlichen Beden-

3 Die Durchführung von Raumordnungsverfahren ist in der Bekanntmachung des BStMLU vom 27. 3.1984 (LUMBI S. 29) geregelt.

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ken der Fachbehörden und anderer Planungsträger und erspart sich ein kostspieliges und u. U. langwieriges Genehmigungsverfahren, das nicht zum Ziele führt. Der Projektträger reicht bei der Regierung die notwendigen Verfahrensunterlagen in der erforderlichen Anzahl (meist 40fach) ein. Welche Pläne und Beschreibungen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall verschieden; sie müssen jedoch eine planerische Beurteilung des Vorhabens durch die am ROV Beteiligten ermöglichen. Im Raumordnungsverfahren werden alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Planungsträger beteiligt. Das sind bei allen Planungen die Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden und regionalen Planungsverbände, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird. Im übrigen werden die zuständigen Fachbehörden vor allem für die Bereiche Geologie, Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft gehört. Außerdem werden beteiligt: - Fachbehörden des Bundes (Bundesbahn, Bundespost, Wehrbereichsverwaltung), - Energieunternehmen, - Planungsgemeinschaften (z. B. Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München), - fachliche Verbände der Wirtschaft (z. B. IHK, Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e. V),

- die anerkannten Naturschutzverbände (z. B. Bund Naturschutz in Bayern e. V). Besonders wichtig sind die ortsplanerischen Vorstellungen der Gemeinde über die weitere Entwicklung der Bebauung in der Umgebung der Abbaustätte, da die gemeindliche Planungshoheit bei der Genehmigung eine große Rolle spielt. Das Raumordnungsverfahren schließt in der Regel mit der landesplanerischen Beurteilung ab. Diese bringt zum Ausdruck, ob das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, nicht entspricht oder bei Beachtung bestimmter Maßgaben entspricht (z. B. zur Größe der Kiesgrube, Verkehrsanbindung, Gestaltung, Rekultivierung). Die landesplanerische Beurteilung greift dem für den Abbau vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren nicht vor und ersetzt auch nicht Zustimmungen, Erlaubnisse usw. von Behörden, selbst wenn diese im Raumordnungsverfahren keine Bedenken erhoben hatten. Ebenso werden keine privatrechtlichen Gestattungen oder Vereinbarungen ausgesprochen. Die in der landesplanerischen Beurteilung festgehaltenen Maßgaben in die konkrete Planung für den Abbau umzusetzen, ist Sache des Unternehmers und seines Planfertigers. Der Unternehmer weiß aber jetzt, mit welchen Auflagen und Anordnungen er im Genehmigungsverfahren zu rechnen hat.

Die Abbal/genehmigung in DeLllschfand (am Beispiel Bayern)

Allgemein gefordert werden an Unterlagen: I. Textteil 1. Antragsteller 2. Geographische Lage großräumlich (Eintragung in die Übersichtskarte im Maßstab 1: 25000 oder 1: 50000) kleinräumlich (Eintragung in das Katasterblatt im Maßstab 1: 5000) mit Kennzeichnung des derzeitigen und absehbaren Beharrungszustandes im Umkreis von 0,5 km gemäß Bebauungsplan - ersatzweise gemäß tatsächlicher baulicher Nutzung und Flächennutzungsplan - und Eintragung etwa vorhandener Schutzgebiete 3. Beschreibung des Abbaugebietes Geländerelief derzeitige Nutzung, Eigentumsverhältnisse etwa vorhandene Baulichkeiten Energie- und Wasserleitungen, Verkehrswege Tier- und Pflanzenwelt Biotope 4. Verkehrsanbindung des Abbaugebietes Liefergebiet Beschreibung und Eintragung der Verkehrsanbindung zur Gemeinde-, Landkreis-, Staats- oder Bundesstraße bzw. Autobahn in die Übersichtskarte; Kenntlichmachung von Ortsd urchfahrten 5. Geologie und Hydrologie der Lagerstätte geologische und mineralogische Gegebenheiten geologisches Profil Grundwasserverhäl tnisse (Fl urabstände, Fließrichtung, Gefälle) 6. Lagerstättenvorrat anstehender Lagerstättenvorrat in m 3 nutzbarer Lagerstättenvorrat in m 3 (geschätzter Anteil der Abbauverluste in Prozent: Sicherheitsabstände, Böschungskeile, Aufbereitungsverl uste) 7. Abbauplanung räumliche und zeitliche Ordnung des Abbaues (Abbauabschnitte, Abbaurichtung) Abbaumethode, Abbaugeräte und Aufbereitung geplante Jahresfördermenge in m 3 (gewachsenes Material), Abbaudauer 8. Gestaltung und mögliche Folgefunktionen des abgebauten Grubengeländes 9. Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung: Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden überörtlich raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Abbauvorhabens einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 8, 11 S.2 ROG) für: * den Menschen (Siedlungs- und Erholungsraum) * Tiere und Pflanzen

*

den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima) * das Landschaftsbild ... Kultur- und Sachgüter 10. Vorschläge für Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen, wenn das Vorhaben zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt führen kann. 11. Wirtschaftliche Bedeutung des Abbauvorhabens

ß. Karten mit Eintragung des Projektes 1. Übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000 ersatzweise 1 : 50000 2. Katasterblatt im Maßstab 1 : 5000 Auch die Behörde, die für die ErteiJung der Genehmigung zuständig ist, hat durch die landesplanerische Beurteilung Hinweise erhalten, worauf bei der Genehmigung zu achten ist, welche öffentlichen Belange zu wahren sind und welche Behörden eingeschaltet werden müssen. Die Maßgaben bei der Detailplanung zu beachten, ist dringend zu empfehlen, weil das Genehmigungsverfahren dann wesentlich schneller ablaufen kann. Will der Unternehmer eine Maßgabe nicht beachten, muß er den Genehmigungsantrag in diesem Punkt besonders sorgfältig begründen. Die landesplanerische Beurteilung gilt nur so lange, wie sich ihre Grundlagen nicht wesentlich ändern. Dies wird im Zweifelsfalle von der Landesplanungsbehörde festgestellt.

Naturschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - und Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - stellen eine eindrucksvolle Reihe von "Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" auf, die bei allen Maßnahmen und Entscheidungen des Staates, aber auch von allen Nutzern der Naturgüter zu beachten sind; alle geplanten Eingriffe in die Natur sind an den Grundsätzen zu messen. Für den Abbau von Steinen und Erden sind besonders bedeutsam: Aus dem Katalog des § 2 Abs. 1 BNatSchG: - Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. - Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen. - Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden. - Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landscbaftsbestandteile zu vermeiden, dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind 201

Die Abballgenehl1ligung in Deutschland (am Beispiel Bayern)

durch Rekultivierung oder naturnahe Ge taltung auszugleichen. Aus dem ergänzenden Katalog des Art. 1 Abs. 2 BayatSchG: - Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern sollen die Lebensräume für Pflanzen und Tiere gesichert werden. - Die Lebensgemeinschaften und Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere ind zu schützen. Die Grundsätze dienen der Verwirklichung der Ziele des aturschutze, die § 1 Abs. 1 B atSchG wie folgt beschreibt: " atur und Land chaft sind ... so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Leistungsfähigkeit des aturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von atur und Landschaft al Lebensgrundlagen de Men ehen und als Voraussetzung für seine Erholung in atur und Land chaft nachhaltig gesichert sind' . Das Gesetz stellt diese Forderungen an jeden, an den Abbauunternehmer, der in das Wirkungsgefüge der Natur und in die Landschaft eingreift, an die Behörden, die über die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft zu befinden haben, die aber auch selbst als Träger von Vorhaben Kiesgruben eröffnen (z. B. Straßenbau, Flurbereinigung), und nicht zuletzt auch an die Erholungssuchenden, die häufig durch unbedachtes Verhalten Pflanzungen zerstören und gedankenlos Abfälle im Erholungsgelände wegwerfen. Darum agt das Bay atSchG weiter:" aturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger" (Art. 2). Unter den Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft, der in Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG definiert wird al "Veränderung der Gestalt oder utzung von aturGrundflächen, die die Leistungsfähigkeit de hau halts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können", fällt grund ätzlieh jedes Abbauvorhaben. Den Verursacher eines solchen Eingriffs, d. h. hier den Abbauunternehmer, verpflichtet Art. 6a Abs. 1 Bay atSchG - vermeidbare Beeinträchtigungen von atur und Landschaft zu unterlassen, - unvermeidbare dagegen grundsätzlich auszugleichen. I t die Beeinträchtigung weder vermeidbar noch ausgleichbar, so ist der Eingriff zu untersagen (Art. 6a Abs. 2 Bay atSchG), wenn die Belange des aturschutzes und der Land chaftspflege die anderen Belange (wie das Abbauinteresse des Unternehmers) überwiegen. Im anderen Fall, der bei privaten Abbauunternehmen in der Regel nicht anzunehmen ist, können vom Verursacher des Eingriffs Ersatzrnaßnahmen gefordert werden (Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG). Ersatzrnaßnahmen sind solche Maßnah202

men des aturschutze und der Landschaftspflege, welche die gestörten Funktionen des aturhau haltes oder Werte des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Landschaft raum möglich t gleichwertig gewährleisten, wie z. B. Anpflanzungen an anderer Stelle. An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ersatzrnaßnahmen kann vom Verursaeher eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn dem Verursacher Er atzmaßnahmen auf achweis nicht möglich sind oder wenn mittels der Ersatzzahlung die Ziele und Grundsätze des aturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können. Die Ersatzzahlung bemißt sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzrnaßnahmen. Die erwähnten Entscheidungen bzw. Anordnungen von Maßnahmen trifft die für die Gestattung nach Bau- oder Wasserrecht (siehe die folgenden Abschnitte) zuständige Behörde im Benehmen mit der atur chutzbehörde (Art. 6b Abs. 1 Bay atSchG), oweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist, z. B. in Schutzgebieten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann sich als untere aturschutzbehörde zur fachlichen Beratung de aturschutzbeirats bedienen. Auf diese Weise werden mit atur- und Landschaftsschutz vertraute Personen in die Genehmigungsverfahren eingeschaltet. Da die unteren Naturschutzbehörden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet sind, haben Unternehmer und Planer fachkundige Gesprächspartner auf der Seite der aturschutzbehörden. Vom Antrag teller können zusätzliche (d. h. über das nach Bau- oder Wasserrecht Vorgeschriebene hinaus) geeignete Unterlagen verlangt werden, die die Beurteilung der Beeinträchtigung ermöglichen (Art. 6b Abs. 3 Bay atSchG), also insbe ondere Darstellungen, wie das Abbaugebiet hinterher gestaltet werden soll. Auch wenn die bisherigen Begriffe "Gestaltungsplan" , "Rekultivierungsplan" und ,.Bepflanzungsplan" nicht mehr ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, ind ie doch weiterhin al das geeignetste Instrument anzusehen. Für Ausgleichs- oder Ersatzrnaßnahmen kann ein landschaft pflegerischer Begleitplan verlangt werden, der zum Gegenstand der Gestattung zu machen ist (Art. 6b Abs. 5 Bay atSchG). Abbauvorhaben auf ökologisch besonders wertvollen Flächen i. S. d. Art 6d Abs. 1 Bay atSchG bedürfen einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung er etzt; das Benehmen mit der zuständigen aturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 6d Abs. 1 Satz 2 BayatSchG). Die aturschutzge etze enthalten auch Vor chriften über besonders geschützte Gebiete und Objekte: aturschutzgebiete Als Naturschutzgebiete werden Landschaftsräume geschützt, in denen ein besonderer Schutz der Natur

Die Abballgenehmigung in DeLl/schland (am Beispiel Bayem)

- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, - aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtüchen oder landeskundlichen Gründen oder - wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Es handelt sich um besonders wertvolle Gebiete. Naturschutzgebiete werden durch eine Rechtsverordnung der Bezirksregierung festgelegt. Im Naturschutzgebiet ist grundsätzlich jede Veränderung und damit auch der Abbau von Steinen und Erden verboten. Naturdenkmäler

Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, vor allem charakteristische Bodenformen, Felsenbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen. Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde unter Schutz gesteHt. Das Entfernen, Zerstören oder Verändern eines Naturdenkmals ohne Genehmigung dieser Behörde ist verboten. Liegt ein Naturdenkmal im vorgesehenen Abbaugelände, sollte man ein solches Objekt von vornherein von der Planung unberührt lassen. Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete sind Landschaftsräume, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflegemaßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind, vor allem um die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte ausgewiesen.

bung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt Erhaltung verdienen. Dazu gehören einzelne Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen. Geschützt werden sollen vor allem die Biotope, die durch die Biotopkartierung erfaßt wurden. Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen

Abbauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Schutzzonen von Naturparken bedürfen regelmäßig einer Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt: das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. Ba Abs. 2 BayNatSchG). Abbauvorhaben, denen das Verbot des Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG oder einer Schutzverordnung entgegensteht, wie es in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, in geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern grundsätzlich der Fall ist, können nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs.l Satz 1 BayNatSchG aufgrund einer Befreiung von dem Verbot durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt: das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 49 Abs.3 BayNatSchG). Bedarf eine Abgrabung keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde, kann die Naturschutzbehörde nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fordern. Unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG kann die Naturschutzbehörde den Abbau untersagen und gemäß Art. 6a Abs. 5 Satz 3 BayNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.

Naturparke

Naturparke sind großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete mit einer Mindestfläche von in der Regel 20000 ha, die überwiegend Voraussetzungen für ein Landschaftsschutzgebiet erfüllen, sich besonders für die Erholung eignen und durch einen Träger zweckentsprechend entwickelt und gepflegt werden. Naturparke werden durch Rechtsverordnungen des BStMLU ausgewiesen. Landschaftsbestandteile

Durch Rechtsverordnung können einzelne Landschaftsbestandteile geschützt werden, die zur Bele-

Baurecht Das Anlegen von Sand- und Kiesgruben unterliegt auch dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecbt ist 1m Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Gemeinden haben nach § 1 und § 2 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, die die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten sollen. Vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungsplan, verbindlicher Bauleitplan der Bebau203

Die Abbaugenehmigllng in Dell/sclz/al/d (am Beispiel Bayern)

ungsplan. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupas en, d. h. den Zielen de Landesentwicklungsprogrammes und der Regionalpläne. Im Flächennutzungsplan wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Soweit erforderlich, sind im Flächennutzungsplan auch die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen und Erden darzustellen (§ 5 Ab . 2 r. 8 BauGB). Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzung plan zu entwickeln ist, etzt diese Flächen fest (§ 9 Abs. 1 r. 17 BauGB), soweit dies im Geltungsbereich de Planes erforderlich ist. Wenn ein Flächennutzungsplan Flächen für die Gewinnung von Steinen und Erden enthält, sollten auch die nach beendigtem Abbau vorgesehene utzung und Gestaltung des Geländes dargestellt sein. Kiesgruben können in Bebauungsplänen enthalten sein, die auch noch andere Festsetzungen über die bauliche Ordnung und Entwicklung enthalten, z. B. Wohnbebauung in der ähe von Bagger een. Da Aufstellen von Bebauungsplänen ist sehr zu empfehlen, wenn die Abgrabungsflächen über die im Gestaltungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft hinaus zu einem öffentlichen Erholungsgebiet erweitert oder umgestaltet werden sollen und dabei das Anlegen von Erholung einrichtungen vorgesehen ist (Wanderwege. Parkplätze, Gaststätten. u. a. m.). Diese Bebauungspläne sollten bereits vor Beginn des Abbaus aufgestellt werden und mit den Festsetzungen in den Rekultivierungsauflagen abgestimmt sein. Ein Bebauungsplan für den erweiterten Erholungsbereich kommt vor allem bei Bagger een in Frage, an denen sich voraussichtlich ein größerer Bade- und Erholungsbetrieb abspielen wird. Dann müssen Parkplätze geschaffen, die Zufahrt geregelt, die Abwasser- und Abfallbe eitigung geordnet und vielleicht sogar Platz für ein Re taurant, Badekabinen, die Wa erwacht oder ein Fischerheim ge chaffen werden. Einen Bebauung plan, der ausschließlich einzelne Grundstücke als Kie gruben ausweist, kann die Gemeinde aber kaum aufstellen, weil dieser Bebauungsplan keine Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthalten würde (§ 8 Abs. 1 BauGB). Bebauungspläne, die nur einzelne Grundstücke oder kleinere Flächen im Gemeindegebiet als Kie gruben fest etzen, sind auch nicht zweckmäßig, weil sie die Preistreiberei begün tigen. Der Bebauungsplan sollte nur die Gebiete als Flächen für die Gewinnung von Steinen und Erden festsetzen, auf denen bereits Abgrabungen angelegt und weiterzuführen oder zu sanieren sind, z. B. weil die Lager tätte noch nicht fertig ausgebeutet oder die Fläche zu klein oder nicht rekultiviert ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben (§§ 30 bis 37) gelten 204

nach § 29 Satz 3 BauGB auch für Abgrabungen größeren Umfangs, d. h. praktisch für alle Sand- und Kie gruben. Diese sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - wie alle anderen Bauvorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Meist werden Sand- und Kiesgruben aber im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Hier sind solche Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, weil die Kie abbaustätte einem ortsgebundenen, nämlich an die Lagerstätte gebundenen, gewerblichen Betrieb dient (privilegiertes Vorhaben § 35 Abs. 1 r. 4 BauGB). Die Baugenehmigung für Vorhaben im Außen bereich kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen aus anderen als städtebaulichen, ortsplanerischen oder erschließungsrechtlichen Gründen, so kann die Ent cheidung der Gemeinde beanstandet und notfall durch die Aufsicht korrigiert werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird (§ 35 Abs. 2 BauGB, § 5 BauGB-MaßnahmenG).

Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Alle Abgrabungen über 300 m2 Größe oder 2 m Tiefe unterliegen der Baugenehmigungspflicht (Art. 69 Abs. 2 r. 1 BayBO). Eine vor Inkrafttreten der BayBO (1. 10. 1962) bereits vorhandene und nach früheren Bestimmungen genehmigte Kiesgrube bedarf bei jeder Erweiterung des Abbaus grundsätzlich einer neuen Genehmigung nach der BayBo. Mit dem Bauantrag muß der Unternehmer die Unterlagen einreichen, die in der Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - vorgeschrieben sind. Die "Richtlinien"4, die auch für den Trockenabbau gelten, sehen als vorzulegende Unterlagen u. a. vor: - Art und Mächtigkeit des abzubauenden Vorkommens und der grundwasserführenden Schichten mit einer geologi ehen Über icht mit Längs- und Querschnitten aufgrund von Bohrungen und Schürtungen, - Geländeform mit Höhenlinien und Fläche, Mächtigkeit und Menge des abzutragenden Oberbodens, - Lage benachbarter oberirdischer Gewässer, - Lage von benachbarten Trinkwasserschutz- und Vorranggebieten sowie Lage und Beschreibung

4 BAYERISCHES STAATSMI tSTERIUM FÜR LA DESE TWICKLUNG UND UMWELTFRAGE . 1995: Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies. Sand, Steinen und Erden. AIlMBI. S. 589 ff. München.

Die Abbal/genehmigung in Deutschland

benachbarter Brunnen oder sonstiger Grundwasserbenutzungen, - Vorkommen besonders geschützter und gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten, die durch den Abbau beeinträchtigt werden können; dazu können in besonderen Fällen pflanzensoziologische Kartierungen oder tierökologische Untersuchungen erforderlich sein, - in der Biotopkartierung enthaltene und sonstige erhaltenswerte Biotope, - Abbau- und Grund tücksgrenzen sowie Abbautiefe, - Gesamtdauer des Abbaus, - räumliche und zeitliche Abbauabschnitte und Abbauentwicklung - Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, - Art und Ausmaß der Auswirkungen des Abbaus auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholungseignung und Flächennutzung im Abbaugebiet und im angrenzenden Bereich, - Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen von atur und Land chaft während des Abbaus. Bauliche Anlagen - und damit alle Abgrabungen sind nach Art. 11 Ab .2 BayBO mÜ ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß sie das Landschaftsbild nicht verunstalten. Um diese Forderung durchzusetzen, kann die Baugenehmigung nach Art 79 Abs. 4 BayBO unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Was getan werden kann, um die Belange der Allgemeinheit (vor allem Gewä er-, atur- und Landschaftsschutz, Erholung der Bevölkerung) zu wahren, führen die "Richtlinien" näher aus: Die Antragsunterlagen müssen auch die Folgefunktion darstellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan kann im Bestands-,Abbau- und Folgefunktionsplan enthalten sein oder als selbständiger Plan vorgelegt werden. Zur Beurteilung des Vorhabens sind insbesondere folgende Angaben des Unternehmers notwendig: - Vorge ehene Folgefunktionen und Geländege taltung, - Gesamtkonzept der Folgefunktionen für ein langfristig zum Abbau bestimmtes Gebiet (insbesondere Vorranggebiet eines Regionalplans), wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben nur eine Teilfläche des Gesamtgebiets betrifft und ein recht wirksamer Bauleit- bzw. Landschaftsplan nicht besteht, - Maßnahmen zum Au gleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen owie Ersatzmaßnahrnen für die nicht au gleich baren Beeinträchtigungen einschließlich einer Ko ten chätzung für die vorgenannten Maßnahmen, achweis des Eigentumerwerbs oder einer dinglichen Sicherung auf Grundstücken im Eigentum Dritter, wenn Ersatz für die Beeinträchtigung bestehender Biotope zu leisten ist, hilfsweise die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft

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Beispiel Bayern)

bei Baubeginn anteilig für den jeweiligen Abbauabschnitt, deren Wert den Erwerb eines vergleichbaren Grundstück ermöglicht, - Massenberechnung, aus der sich ergibt, ob der verfügbare Oberboden und Abraum für die Geländegestaltung benötigt wird bzw. ausreicht; der Verbleib überschüssigen Materials bzw. Art und Verfügbarkeit von zusätzlich erforderlichem Fremdmaterial sind nachzuweisen, - Erschließungsmaßnahmen, die für eine spätere utzung vorgesehen oder notwendig ind, - Schutzeinrichtungen bei päterer Verwendung für Zwecke des aturschutzes und der Landschaftspflege. Mögliche Folgefunktionen und Auswahlkriterien Die Folgefunktion eines Abbaugebiets ist von Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des Abbaus, die Abbauplanung und die Rekultivierung oder Renaturierung. Als Folgefunktionen kommen in Betracht: aturschutz und Landschaftspflege, - Land- und Forstwirtschaft, - Freizeit und Erholung, - Fischerei, - bauliche utzung, - Ablagerung von Abfall, - mehrere verschiedene Folgefunktionen. Für die Festlegung der Art der Folgefunktion sind insbe ondere maßgeblich: - Erfordernisse des Gewässer-. insbesondere de Grundwa serschutzes, - Vorgaben der Lande -. Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschafts- und Grünordnungsplanung, - Ausstattung, Bedeutung und Belastungen von atur und Landschaft im Abbaugebiet und in der näheren Umgebung vor dem Abbau der Abbaufläche, - Erfordernisse des aturschutzes und der Land-. schaftspflege (Ausgleichs- und Ersatzpflichten; fachliche Vorgaben in Programmen, Plänen und Konzepten des aturschutzes und der Landschaft pflege), - Bedarf an Erholungsgebieten und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der räumlichen Zuordnung zu Bevölkerungsschwerpunkten und der verkehrsmäßigen Anbindung, - Interessen der Grundeigentümer. Eignet sich ein Abbaugebiet, des en Folgefunktion nicht in verbindlichen Plänen festgelegt ist, für verchiedene, miteinander unvereinbare utzungen. ind die widerstreitenden Interessen unter Berückutzungsauswirkungen sichtigung der jeweiligen und der konkreten Bedarfssituation gerecht gegeneinander abzuwägen. Die Folgenutzung einzelner Abbaubereiche eines größeren Abbaugebietes darf einem Gesamtkonzept der Folgenutzung nicht widersprechen. 205

Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern)

Allgemeine Anforderungen an die Folgefunktion: - Möglichst frühzeitig ist fe tzulegen, wer Träger der Folgefunktion sein oll. Er i t bereits an den Getaltungsmaßnahmen zu beteiligen. - Bö chungen sind unregelmäßig auszubilden, im Einzelfall sollen auch Steilwände erhalten bleiben. - Böschungen und Raine sollen als gLiedernde Elemente sowie als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten angelegt werden. - Sohle und Ufer neugeschaffener Gewäs er ollen möglichst unregelmäßig angelegt werden, um vielfältige ökologische Strukturen zu ermöglichen. - Bei Wiederauffüllung darf nur nachweislich chadstofffreies Verfüllmaterial verwendet werden. achteilige Grundwasserablenkungen, -aufstaue und -absenkungen sind zu vermeiden. - Verfüllungen kommen im Regelfall nur nach Trockenabbau in Frage. Soll im Grundwasserbereich ausnahmsweise wieder aufgefüllt werden, so muß bereits vor dem Abbau nachgewiesen werden, daß geeignetes, unschädliche Verfüllmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Hierfür i t Sicherheit zu leisten. - Bei Verfüllungen ist vorher auch zu prüfen, wie sich als Folge unterschiedlicher Durchlässigkeit zwischen Auffüllmaterial und dem in der Umgebung anstehenden Untergrund der Grundwasserstrom einstellen wird. - Oberboden oll erst ab 1 m über dem höchstmöglichen Wasser tand aufgebracht werden. - Oberboden und Abraum sind schichtwei e entsprechend einem natürlichen Bodenhorizont aufzubringen. - Durch ausreichende Schutz treifen ist die Einschwemmung von Stoffen aus benachbarten Flächen in Gewässer zu verhindern. Nach Art. 94 Satz 1 Nr. 1 BayBO entfällt die Baugenehmigung bei Anlagen, die dem Gewässerausbau oder der Gewässerbenutzung dienen, wenn für ie nach Wasserrecht eine Gestattung erforderlich ist (vgl. Was errecht). Auch dann ist aber das materielle Baurecht, Z.B. das Verunstaltungsverbot des Art. 11 BayBO zu beachten.

Wasserrecht Häufig wird nach dem Abbau von Kies das zutage tretende Grundwasser in der Grube belas en: E entsteht ein Baggersee. Wird die Wasserfläche nach dem Abbau wieder zugefüllt. 0 handelt es sich dagegen nur um ein vorübergehendes Aufdecken und Zutageleiten von Grundwasser. Wer einen Baggersee anlegt. teilt ein Gewä ser neu her. Die Wassergesetze (Wasserhaushaltsgesetz - WHGund Bayerische Wassergesetz - BayWG) nennen diesen Vorgang "Ausbau". Ausbaumaßnahmen, also jedes Herstellen eines Baggersees, aber auch jede 206

wesentliche Umgestaltung (z. B. Vertiefen, teilweises Zuschütten, Vergrößern) bedürfen nach § 31 WHG und Art. 58 BayWG einer Planfeststellung. ur wenn mit Einwendungen Dritter nicht zu rechnen ist, kann tatt ihrer eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG); hierbei ist das Verfahren wesentlich einfacher, dafür sind auch die Rechtswirkungen geringer. ach Art. 58 Abs. 2 BayWG muß die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung versagt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen au geglichen oder verhütet werden kann. ach § 31 Ab . 1a WHG sind beim Au bau in Linienführung und Bauweise nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Damit wird dem Unternehmen träger durch da Gesetz eine landschaftsgerechte Gestaltung und eine naturnahe Rekultivierung des Baggersees zur Pflicht gemacht. Der Kiesunternehmer, der einen Baggersee anlegen möchte, sollte möglichst frühzeitig (ggt. nach AbscWuß de Raumordnungsverfahrens) die Planfeststellung bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landrat amt, kreisfreie Stadt) beantragen. Der Antrag sollte alle wesentlichen Kenndaten des Baggersees, wie Lage im Gelände. Abbautiefe, Größe und Tiefe des entstehenden Sees, Zufahrt zum Kieswerk und euordnung der Wirtschaftswege.Abbau- und Rekultivierungsböschungen und Aussagen über die pätere utzung und die Gestaltung der in An pruch genommenen Flächen enthalten5 . Wichtige Hinwei e für die Genehmigung von Baggerseen wie auch von Trockenabbaustätten enthalten die "Richtlinien". Sie enthalten auch Aussagen über die im einzelnen vorzulegenden Unterlagen. Diese müssen Bestand, Abbau und Folgefunktion darstellen. Als wesentlicher Teil der Pläne wird von den "Richtlinjen" ein Abbauplan gefordert. Aus ihm müssen neben den Abbaugrenzen vor allem die einzelnen Abbauabschnitte ersichtlich sein. Die "Richtlinien" wollen damit verhindern. daß an vielen Steilen der Abbau eingeleitet wird, ohne daß ein nachhaltiger, planmäßig betriebener und auf zügige Durchführungen angelegter Kiesabbau vorgesehen ist. Weiter ist ein Folgefunktionsplan über die vorgesehene Folgefunktion und die Geländegestaltung des Baggersees nach dem Abbau vorzulegen. Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung eines Baggersees dienen dem Schutz der Gewäs er vor Verunreinigungen, dem Schutz des Was erhaushalts (z. B. bei einer Grundwasserab enkung). dem Schutz von atur und Landschaft und der Verbe serung der Erholung möglichkeiten.

5 Welche Pläne und Unterlagen im einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus der Verordnung über Pläne und Beilagen im was errechtlichen Verfahren - WPBV.

Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern)

Hervorzuheben ist, daß die "Richtlinien" ein landschaftsgerechtes Ge talten, Abrunden und Einbinden des Baggersees in die Umgebung fordern; die Böschungen müssen mit bestimmten eigungen ausgebildet und standortgemäß bepflanzt werden. Außerdem müssen um die Abbaugrenzen bestimmte Schutzstreifen (Sicherheitsabstände) eingehalten werden, um die Rekultivierung der Abbaufläche und Nachbargrundstücke zu sichern. Die Herstellung eines Bagger ees erfolgt allein im privaten Intere se des Ausbauunternehmers; die darauf hinzielende Planfest teilung ist eine sog. "privatnützige". Da Gegenstück, die "gemeinnützige Planfeststellung", bezieht ich dagegen auf einen Gewässerausbau, der dem "WoW der Allgemeinheit' dient (Art. 58 Abs. 3 und 5 BayWG). Die Gemeinnützigkeit bei Baggerseen kann nicht etwa aus dem Umstand hergeleitet werden, daß eine gesicherte Kiesversorgung mittelbar auch dem Wohl der Allgemeinheit dient. Beiden Formen der Planfeststellung ist gemeinsam, daß der Planfeststellungsbehörde ein weitgehendes Planungsermessen, die sog. planerische Ge taltung freiheit, zusteht, was beim Baggersee vor allem bedeutet, daß der Abbauunternehmer keinen Rechtsan pruch auf eine positive Entscheidung hat. Der Unterschied zwi chen gemeinnütziger und privatnütziger Planfe tstellung liegt im folgenden: Bei ersterer muß das Vorhaben konkret gerechtfertigt, d. h. in erster Linie seine Erforderlichkeit erwiesen sein. Erst wenn dies der Fall i t, kann die Behörde in die planerische Abwägung eintreten. Bei der privatnützigen Planfeststellung dagegen ist vor Eintritt in die Abwägung zu prüfen, ob der Ausbau aus Rechtsgründen unzulässig und deshalb zwingend zu versagen ist. Ist das zu verneinen, so bedarf es keiner Rechtfertigung des Vorhabens mehr6 . Als solcher zwingender Versagungsgrund kommt, wie schon erwähnt, die "Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" nach Art. 58 Abs. 2 BayWG in Frage. Das Wohl der Allgemeinheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. dessen näherer Inhalt nur schwer zu bestimmen ist. Unum tritten i t, daß zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 6 WHG und Art. 58 Abs.2 BayWG jedenfalls die wasserwirtschaftlichen Belange gehören (vgl. z. B. BVerwG, U vom 10.2.1978, BayVBl 78,341). Unumstritten ist weiter, daß nicht jedes öffentliche Interesse geeignet ist. einen Gemeinwohlbelang i. S. de § 6 WHG darzuteIlen. Dies wird aus der grundgesetzlichen Ermächtigung des Art. 75 NI. 4 GG gefolgert, wonach der Bundesgesetzgeber für das Wasserhaushaltsrecht nur eine rahmenrechtliche Regelungsbefugnis besitzt (vgl. BVerwG in JW 87,1713).

6 Zum Ausgeführten vgl. grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. 2. 78 - 4 C 25.75 BYerwGE 55, 220 = BayYBl 78,341 = OYBl 73. 63 = OÖV 78. 410 = JW 78. 2308.

ach der neueren Rechtsprechung (vgl. BVerwG U vom 17.3.1989, NVwZ 89, 1061) umfaßt das Wohl der Allgemeinheit i. S. von § 6 WHG auch Belange der menschlichen Gesundheit insoweit, al die Benutzung des Gewässers diese unmittelbar gefährdet. Das wird regelmäßig der Fall ein, wenn die utzung de Was er als Trinkwasser gesundheits- und seuchenpolizeiliche Bedenken auslösen kann. Ob der Begriff des Wohls der Allgemeinheit auch Belange erfaßt, die außerhalb der wasserrechtlichen Zielsetzung liegen, wie etwa die des Bauplanungs-, aturschutz- oder Immissionschutzrechts. ist umstritten, nach herrschender Meinung jedoch wohl zu verneinen. Die Frage spielt aber, wie im folgenden dargelegt wird, in der Praxis kaum eine Rolle. Die Planfeststellung und Plangenehrnigung kann nämlich nur erteilt werden, wenn die beantragte Benutzung nach allen öffentljch-rechtlichen Vorschriften zulässig ist, damit sind bei der Entscheidung auch die Belange des atur- und Landschaftsschutzes nach dem Bay atSchG zu berücksichtigen. Da die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde steht, können doch alle Belange des Gemeinwohls beachtet werden. Kein Versagungsgrund ist da Fehlen der privatrechtlichen Verfügung befugnis oder die Unwirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen. Wann eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt, wird aufgrund eines Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen entschieden, der die Auswirkungen der Benutzung auf den Wasserhaushalt abschätzen kann. Der Unternehmer kann zur Beurteilung eigene Gutachten anbieten (z. B. von Hoch chulinstituten, freien Gutachtern). Inhall und Rechtsnatur

Planfeststellung bedeutet Verbindlicherklärung eines Plans durch die Behörde. Die Planfeststellung nach § 31 WHG und Art. 58 BayWG i t omit ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, eine Art Anlagengenehmigung; das Rechtsinstitut "Planfeststellung" gibt es auch in zahlreichen anderen Rechtsgebieten mit ähnlichem Inhalt, z. B. im Straßenrecht. Durch die wa errechtliche Planfeststellung wird die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Ausbaumaßnahme festgestellt. zugleich werden grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Recht beziehungen zwi chen dem Träger des Ausbauunternehmens (Unternehmer) und den durch den Ausbau Betroffenen gestaltet und (bei gemeinnützigen Ausbauvorhaben) Ansprüche wie bei der Bewilligung ausgeschlossen (Art. 58 Ab .5 BayWG). Die Planfeststellung bestimmt Art und Au maß des Ausbaus (§ 31 Abs. 2 WHG); dazu nimmt der Bescheid auf Pläne und Beschreibung Bezug und macht damit ihren Inhalt zum Inhalt der Planfest teilung. Wie bei der Benutzung der Inhalt der Erlaubnis oder Bewilligung durch Benutzungsbestimmungen bestimmt wird, regelt die Planfeststellung durch den 207

Die Abbaugenehmiglll1g in Del/lschland (al/1 Beispiel Bayern)

Be cheid inhalt - oft ebenfall als Bedingungen bezeichnet - Art und Ausmaß des Ausbaus. Eben 0 kann die Behörde dies durch og. "Roteintragungen" in die vom Unternehmer vorgelegten Pläne bestimmen. Nur der dem Bescheid und den Plänen entsprechende Ausbau ist der festgestellte. Gleichzeitig werden die Einrichtungen festgesetzt, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ersetzungs- oder Konzentrationswirkung Die Planfeststellung er etzt alle onst notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Nicht ersetzt werden die wasserrechtliche Bewilligung und die Erlaubnis (siehe § 14 Abs. 1 WHG). Die Baugenehmigung wird nicht ersetzt, da sie schon nach Art. 94 Satz 1 r. 1 BayBO für Maßnahmen nicht erforderlich ist, die dem Ausbau eines Gewässers dienen. Art. 94 Satz 1 r. 1 BayBO geht al die peziellere orm der allgemeinen Konzentration regelung in Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG vor. Soweit eine Genehmigung ersetzt wird, muß die Kreisverwaltungsbehörde das sonst maßgebliche materielle öffentliche Recht beachten. Nach der in Bayern vorherrschenden sog. "formellen Planfeststellungstheorie" bedeutet "Er etzen" nur ein Verdrängen der Verfahrensregelungen der anderen Rechtsmaterien. Da materielle Recht ist dagegen in vollem Umfang zu beachten. Gleiches ist auch für das nicht "ersetzte", sondern chon durch Art. 94 Abs. 1 r. 1 BayBO erfaßte Baurecht anzunehmen. Es entfällt lediglich die Baugenehmigung. Das materielle Baurecht bleibt dagegen grundsätzlich voll wirksam. Das BVerwG, das über die Frage zu entscheiden hatte, ob es auch des gemeindlichen Einvernehmens bedarf (bejahend BayVGH, U vom 6. 11. 1978 BayVBI 79, 22), nahm ur prünglich (U vom 3. 4.1981 BayVBl81. 436) die "Überörtlichkeit" im Sinne des § 38 Satz 2 BauGB jeder was errechtlichen Planfest teilung an. womit das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB entfiele. ach der neueren Recht prechung des BVerwG (vgl. U vom 4.5. 1988 BayVBI 89,471) ist eine überörtliche Planung i. S. des § 38 BauGB gegeben, wenn das planfestzustellende Vorhaben das Gebiet von zumindest zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Die "überörtliche" Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist nicht mehr ent cheidend. Für die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB ergibt sich darau folgende: Die §§ 29 ff. sind anwendbar, wenn keine überörtliche Planung i. S. § 38 Satz 1 BauGB vorliegt. Liegt eine überörtliche Planung vor, entfällt nach § 38 Satz 1 BauGB die unmittelbare Anwendung der §§ 29 ff. BauGB. Jedoch muß die Planfeststellungsbehörde die Grundvorstellungen de Bauplanungsrechts und damit die §§ 29 ff. im Rahmen der Abwägung mit berück ichtigen (vgl. BVerwG BayVBl89, 473). 208

Außerkrafttreten, Widerruf, Befristung Die Planfeststellung genehmigt einen Gewässerausbau und findet nach Abschluß der Maßnahme ihre Erfüllung; sie bildet danach die Grundlage für den neuen Gewässerbestand, kann aber sonst nur durch Unterhaltsbestimmungen weiter regelnd wirken (vgl. § 28 Abs. 2 WHG). Die Planfeststellung kann daher nicht befri tet sein, allenfalls kann nach einer Frist ein Plan für einen neuen Ausbau bestimmt ein. Widerruf und Rücknahme richten sich nach den Regeln des BayVwVfG, nach Abschluß der Ausbaumaßnahmen dürften sie weitgehend ausgeschlossen ein. Der festge teilte Plan tritt aber außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Fri t kann von der Planfeststellungsbehörde um höch tens 5 Jahre verlängert werden (Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG). Unterhaltung von Baggerseen Bagger een sind nach ihrer plangemäßen Fertig teilung Gewässer III. Ordnung und müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen unterhalten werden. Solange der See und die gesamte Abbaustätte nicht plangemäß ausgebaut ind, z. B. die Ufer nicht vollständig gestaltet und bepflanzt sind, bleibt der Unternehmer aufgrund des Planfeststellungsbescheides verpflichtet. Danach obliegt die Unterhaltung des See grund ätzlich kraft Gesetzes den Gemeinden. Jedoch kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast nach Art. 44 Abs. 3 und Art. 50 BayWG auf den Eigentümer des Baggersees übertragen, weil dieser das Gewässer hergestellt hat oder von einem Abbauunternehmer (Pächter) hat her teilen la en und damit den Aufwand für die Unterhaltung verursacht hat. Trifft die Kreisverwaltungsbehörde eine solche Regelung bereits im PIanfeststellungsbescheid für den Baggersee, muß sie den Bescheid auch dem Eigentümer zustellen. WiederauffiiLlen der freigelegten Wasserfläche Wird Sand oder Kies unter dem Grundwa erspiegel abgebaut und wird nach dem Abbau die Grube wieder zugefüllt, so daß die freigelegte Wasserfläche verschwindet, liegt kein Gewässerausbau, sondern eine Gewässerbenutzung nach § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG vor. Für diese Gewässerbenutzung i teine Erlaubnis oder Bewilligung notwendig, wobei wohl nur eine beschränkte und befristete Erlaubnis erteilt werden kann. Die wasserrechtliche Erlaubni kann, soweit das Vorhaben genehmigungsfähig i t, wie die Planfeststellung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Zu denken ist vor allem an Auflagen zur Gewässerreinhaltung über das Zufüllen der Grube mit nicht gebrauchtem Material (Baugrubenaushub,Abraum), über die Gestaltung der Abbaustätte (Min-

Die Abbal/genehmigung in Dell/schland (am Beispiel Bayern)

de thöhe der Deck chicht über dem Grundwasser) und über da Begrünen und Bepflanzen. Wenn auch für die beschränkte Erlaubnis nur ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird. muß die Kreisverwaltungsbehörde doch das Wasserwirtschaftsamt als amtlichen Sachverständigen und die für aturschutz zuständige Abteilung im eigenen Hause beteiligen.

Trockenbaggerungen über grundwasserfiihrenden Schichten Kiesgruben, die nicht in den Grundwasserbereich eindringen, aber die schützende Deckschicht über dem Grundwasser angreifen, können schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeiführen. In diesem Falle gilt der Abbau als Gewässerbenutzung im Sinne des WHG und des BayWG (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Für das Anlegen einer olchen Abgrabung muß ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden, auch wenn das Grundwasser niemals zu Tage tritt. Das oben Ausgeführte gilt hier ebenso.

Weitere Vorschriften des Wasserrechts über Kiesgruben Erdaufschlü se ach Art. 34 BayWG besteht eine Anzeigepflicht für das Anlegen von Kies- und Sandgruben oder Schächten, für das Anbringen von Ein- und Anschnitten im Gelände oder ähnliche Erdarbeiten, die eine Freilegung von Grundwasser oder eine Einwirkung auf Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers erwarten lassen. Diese Anzeigepflicht besteht vor allem bei Probebohrungen zur Erkundung des Kiesgeländes, Probe chürfungen und Vorarbeiten im Gelände. Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen gilt das Baugenehmigungsgesuch als Anzeige. Ergibt sich beim Prüfen der Anzeige, daß durch die Maßnahme auf Grundwasser eingewirkt wird, untersagt die Kreisverwaltung behörde die Arbeiten, bis die notwendige wasserrechtliche Erlaubni oder Planfeststellung ausge prochen ist. Ohne Erlaubnis oder Planfeststellung darf der Grundwa ser piegel nicht ange chnitten werden, auch wenn eine Unter agung noch nicht ausgesprochen ist. Wasser chutzgebiete Um da Grundwa ser im lntere se der öffentlichen Wasserver orgung vor jeder Beeinträchtigung zu schützen, werden Wasserschutzgebiete durch Verordnung der KreisverwaJtungsbehörde festgesetzt (§ 19 WHG, Art. 35 BayWG). In Wasserschutzgebieten sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche mit Ausnahme der üblichen landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung verboten. Daher werden hier Genehmigungen für Sand- und Kiesgru-

ben oder andere Abbaustätten in der engeren Schutzzone nicht, in der weiteren allenfalls unter besonderen Auflagen erteilt. Zweck der Wasserschutzgebiete ist es, das für die Trinkwasserversorgung genutzte Grundwas er vor jeder Verunreinigung zu schützen. Aus diesem Grund muß ein Aufreißen der schützenden Bodenschicht verhindert werden. (Auf die Ausführungen im Kapitel Trinkwa erschutzund Vorbehaltsgebiete wird verwiesen.)

Lagern wassergefährdender Stoffe Nach § 26 und § 34 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwasser oder eines oberirdischen Gewässer nicht zu besorgen ist, d. h. nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen wird. Damit die Behörde da überprüfen kann, ist grundsätzlich jede Lagerung wassergefährdender Stoffe nach Art. 37 BayWG anzuzeigen. Wassergefährdende Stoffe, die häufig in einer Kiesgrube gelagert werden, sind vor allem Benzin, Dieselöl und andere Mineralöle. Die Anjagen für diese Flüssigkeiten mü en mit dem Zubehör und den Umfülleinrichtungen den Anforderungen der §§ 19 gff. WHG und der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung (VAwSF) genügen. Die Behälter mü sen doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sein oder in einer dichten Auffangwanne tehen. Die Abfüllplätze mü sen 0 ausgebildet werden. daß au laufende Flüssigkeit nicht in ein oberirdi ches Gewäser, al 0 insbe ondere in den Baggersee, in eine Abwasseranlage oder in den Boden gelangen kann. Beim Abfüllen selbst sind aHe Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen (z. B. selbsttätig schließende Überfüllsicherung). Soweit Fässer verwendet werden, sind ebenfalls alle notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen, daß Öl oder Benzin nicht durch Undichtwerden der Fässer oder durch Unachtsamkeit auslaufen kann. Die Wasserwirtschaftsämter geben dazu gerne Hinweise. Vor allem sollte auch das Per onal auf die Notwendigkeit, Gewässer und Landschaft zu schützen, aufmerksam gemacht und zu sorgfältigem Betrieb der Anlagen angehalten werden. § 26 WHG verbietet ausdrücklich, feste Stoffe in ein Gewässer zu werfen, um ich ihrer zu entledigen. Wer es dennoch tut und damit das Wasser verunreinigt, macht sich strafbar.

Bergrecht Eine Sonderregejung gilt für den Abbau von Quarzanden. Quarz und Quarzit sind, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferro ilizium eignen, "grundeigende Bodenschätze" im Sinne des Bundesberggesetze - BBergG - (vgl. dort § 1 Abs. 4 Nr. 1). Die Gewinnung der Quarzsande unterliegt deshalb dem Betriebsplanverfahren nach den §§ 51 ff. BBergG und der Bergaufsicht nach

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Die Abbaugen.ehmigllng in Delilschland (am Beispiel Bayern)

den § 69 ff. BBergG. Für beides sind die Bergämter als untere Bergbehörden zuständig (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug bergrechtlicher Vorschriften - BergZustV). Da Anlagen zur Gewinnung von Quarzsanden der Bergaufsicht unterliegen, gilt für sie die BayBO (vgl. dort Art. 1 Abs. 2 Nr. 2) nicht; nur Gebäude als Bestandteile der Gewinnung bleiben dem Baurecht unterworfen. Damit findet auch keine städtebauliche Zulässigkeitsprüfung nach den §§ 29 ff. BauGB statt, so daß es auch des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht bedarf. Die Gemeinde als Planungs träger ist jedoch gemäß § 54 Abs. 2 BBergG im Betriebsplanverfahren zu beteiligen. Sachgerechte Einwände sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Betriebsplanverfahren hat keine Ersetzungswirkung gegenüber nach anderen Gesetzen notwendigen Gestattungen. Diese müssen daher neben der Betriebsplanzulassung eigens erteilt werden, wobei allerdings die Zuständigkeit für die anderen Genehmigungen auf die Bergämter übertragen sein kann. So hat nach § 14 Abs. 2 WHG die Bergbehörde auch über eine etwa erforderliche Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung zu befinden. Sie bedarf dabei des Einvernehmens der son t für das Wasserrecht zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 14 Abs. 3 WHG, Art. 75 Abs. 4 BayWG). Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis sind dabei gemäß Art. 84 BayWG die für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Keine Zuständigkeitskonzentration beim Bergamt gibt es für die beim Naßabbau - soweit er als Gewässerausbau anzusehen ist - notwendige wasserrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmjgung. Dafür bleibt die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Immissionsschutzrecht In einem sehr speziellen Fall kann der Abbau auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Nach § 4 Nr. 38 der 4. BImSchV bedürfen "Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden" der Genehmigung nach § 4 BImSchG im sogenannten vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG. Sprengstoffe kommen bei der Bausandgewinnung aus mürben Sandsteinen und in Kiesgruben im Alpenvorland mit verfestigtem Moränenkies zur Anwendung. Die Genehmjgung hat nach § 13 BImSchG Ersetzungswirkung gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Genehrillgungen, nicht jedoch gegenüber wasserrechtlichen Verwaltungsakten (Erlaubnis, Planfeststellung - diese ersetzt sogar ihrerseits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung -, Plangenehmigung). Ersetzt wird insbesondere eine sonst erforderliche Baugenehrillgung. Dabei ist aber zu beachten, daß das gemeindliche 210

Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich bleibt.

Denkmalschutzrecht Nach Art. 7 des Denkmalschutzgesetzes - DSchGist eine Erlaubnis erforderlich, wenn Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden sollen, obwohl bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, - daß sich dort Bodendenkmäler befinden, - Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die zu Grabungsschutzgebieten erklärt worden sind, oder - Anlagen in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. In den beiden letztgenannten Fällen entfällt die Erlaubnis, wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Flurbereinigungsrecht Über Abbauvorhaben, die im Rahmen einer Flurbereinigung gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dienen, kann im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - entschieden (Plan feststellung oder Genehmigung) werden. Nach § 3 Abs.1 S. 1 UVPG i. V. m. Nr. 14 der Anlage zu § 3 UVPG ist im Rahmen eines PIanfeststellungsverfahrens nach § 41 FlurbG für die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ein Abbauvorhaben, das die Nutzungsart des Grundstückes ändert, bedarf von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion (§ 34 FlurbG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes).

Straßenrecht Zu den Bestandteilen öffentlich-rechtlicher Straßen gehören nach den Straßengesetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Bundesfernstraßengesetz - FStrG; Art. 2 Nr. 4 Bayer. Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) die als Nebenanlagen eingestuften "Entnahmestellen", d. h. Flächen, auf denen Kies, Sand und Steine für den Straßenbau gewonnen werden. Damit können solche Entnahmestellen in die für den Bau der höherrangi-

Die Abbal/genehmigl/ng in Dell/sellland (am Beispiel Bayern)

gen Straßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Staatsstraßen, u. U. auch Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen) in der Regel erforderliche traßenrechtliche Planfe tstellung (§§ 17 ff. FStrG; Art. 36 ff. BayStrWG) einbezogen werden. Der Planfeststellungsbe chluß hat auch hier, wie chon für die wasserrechtliche Planfeststellung ausgeführt, Konzentrationswirkung: andere behördliche Entscheidungen sind daneben nicht erforderlich ( 18 b Abs.1 FStrG;Art. 38 Ab .1 BayStrWG i. V. m. Art. 75 Ab .1 BayVwVfG). Vom Anwendungsbereich des Baurecht ind die Straßen als "Anlagen des öffentlichen Verkehrs" samt Nebenanlagen chon gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ausgenommen, so daß eine Baugenehmigung von vornherein nicht notwendig ist, also nicht erst ersetzt wird. Falls man § 29 Satz 3 BauGB dahingehend verstehen wollte, daß bei Abgrabungen die städtebauliche Zulässigkeitsprüfung nach den §§ 30 ff. BauGB auch ohne bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist, so entfällt ie - und damit wieder die otwendigkeit gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB - hier aufgrund des § 38 Satz 1 bzw.2 BauGB. an onsten chon mangels Baugenehmigung verfahrens. Von der Konzentrationswirkung ausgenommen sind nach § 14 Abs.1 WHG Erlaubnis und Bewilligung für Gewässerbenutzungen. Wie im Bergrecht wird jedoch für sie eine Zuständigkeitskonzentration bei der PlanfeststelJungsbehörde begründet. Dies ist in Bayern für alle StraßenpIanfeststellungen die Regierung (Art. 39 Abs. 1 bzw.2 BayStrWG).

Bannwalde genau fe tgelegt. Im Verfahren werden die Gemeinden. die Träger öffentlicher Belange und die beruf ständischen Vertretungen der WaIdbesitzer beteiligt. Die Verordnung entwürfe sind mit den Plänen öffentlich auszulegen. Bei der Bewirtschaftung des Walde ergeben sich für den Waldbe itzer aus der Erklärung zu Bannwald keine be onderen Be chränkungen. Die Erlaubnis zur Rodung ist jedoch zu versagen, wenn es sich um Schutz- oder Erholungswald handelt (Art. 9 Ab . 4 r. 1 BayWaldG); die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn ichergestellt ist, daß angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann (Art. 9 Abs. 6). Ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht nicht! Hier dürften auch Rodungen zum Zweck der Kiesund Sandausbeute einzuordnen sein. Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausstockung kann für 3 Jahre erteilt werden, wenn die Fläche nach Abschluß des Abbaus wieder aufgeforstet wird. Die Flächen ub tanz bleibt dabei ebenso erhalten wie beim eubegründen des Waldes angrenzend an den Bannwald. ach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG bedarf die Rodung keiner Erlaubnis, wenn die Änderung der utzung in einer behördlichen Gestattung aufgrund anderer Gesetze zugelassen ist; es sind dann aber Art. 9 Abs. 4 bi 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. ach Art. 39 Abs. 2 S. 2 BayWaldG dürfen Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen, die eine Rodungserlaubnis ersetzen, nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

Waldrecht Größere zusammenhängende Waldgebiete können nach Art. 11 Abs. 1 des Waldge etzes für Bayern zu Bannwäldern erklärt werden: "Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muß und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Was erhaushalt oder die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden", soweit er in Regionalplänen oder al einzelnes Ziel der Raumordnung und Landesplanung ausgewie en i t. Bannwaldflächen können gleichzeitig aturschutz-, Landschaftsschutzgebiete. aturparke oder Landschaftsbestandteile ein. Das Ziel bei der Erklärung zu Bannwald ist die Erhaltung der Flächensubstanz des Waldes. Die Ziel etzung bei den Landschaftschutzgebieten i t das Wahren charakteristischer Eigenarten des betreffenden Waldes oder einzelner Bestände. Die förmliche Erklärung zu Bannwald erfolgt durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Er t in die er Verordnung werden die Grenzen des

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Für den Abbau von Sand und Kies ist die Umweltverträglichkeitsprüfung beim Raumordnungsverfahren und beim Planfest tellung verfahren nach dem Wasser- oder dem Bergrecht durchzuführen. Dabei umfaßt die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen de Abbauvorhaben auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wa ser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, Kultur- und sonstige Sachgüter. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Sie ist unselb tändiger Teil des jeweiligen Verwaltungsverfahren . Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV BGB11995, r. 61, S. 1591 ff.) hat da Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verfahrensregelungen für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffen. Dabei soll die UVP nach den Vorschriften des UVPGesetzes (§ 16) nur durchgeführt werden, wenn sie 211

Die Abbaugenehmigung in Deulschland (am Beispiel Bayern)

nicht bereits in einem vorhergehenden Verfahren anhängig war. So ist z. B. die Durchführung der UVP im Planfeststellungsverfahren nach dem Wasser- bzw. dem Bergrecht dann nicht erforderlich, wenn sie bereits im Raurnordungsverfahren oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren (z. B. Festsetzung von Zielen der Landesplanung für den Abbau durch Ausweisung von Vorranggebieten) durchgeführt wurdeallerdings erst nach Prüfung der zuständigen Behörde, ob die vorhergehende UVP hinreichend aussagekräftig war. Wobei beim Bergrecht die UVP erst bei einer beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha durchgeführt werden muß. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Antragsteller in einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu den üblichen Antragsunterlagen Beschreibungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beizufügen. Dabei ist die Schilderung der Auswirkungen auf den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima sowie die zu erwartenden Immissionen relativ einfach. Schwieriger ist die Darstellung der Auswirkungen des Abbaus auf die Änderungen des Landschaftsbildes und die Wechselwirkungen. Zeitaufwendig wird die Bestandsaufnahme bei den Pflanzen und Tieren. Es sollte daher regelmäßig mit der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde Art und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ausführlich erörtert werden (sog. "Scoping-Termin"). Dabei wird die Erhebung der Pflanzen- und Tierwelt um so gründlicher sein müssen,je höher der ökologische Stellenwert der Abbaufläche ist. Das Arteninventar reiner AckerfIächen, Wirtschaftswiesen und Fichtenforste ist sicherlich leichter zu beschreiben als jenes von artenreichen Wiesen, Hecken, Feldgehölzen und naturnahen Wäldern. Dabei sind in der UVS Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen zu beschreiben. Das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleistet neuerdings die Nutzung der bei den Behörden vorliegenden Informationen über Gewässer, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt sowie natürliche Lebensräume.

Besondere Rechtsfragen Erholung an der rekultivierten Kiesgrube

Die Bayerische Verfassung - BV - gibt in Art. 141 Abs. 3 jedem Bürger das Recht auf Genuß der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur. Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gestaltet dieses Grundrecht näher aus. Es beschränkt das Eigentum an den Grundstücken in der 212

freien Natur und verwehrt dem Eigentümer und Besitzer die bürgerlich-rechtlichen Abwehransprüche gegen Erholungssuchende. Das BayNatSchG verpflichtet die Behörden zur Durchsetzung und Überwachung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Recht auf Naturgenuß und Erholung aufgrund des BayNatSchG ergeben 7 . Ein Sonderfall des Grundrechts auf Naturgenuß und Erholung ist der Gemeingebrauch an Gewässern (Art. 22 Abs. 4 BayNatSchG, Art. 21 und 22 BayWG). Der Erbolungssuchende übt das Grundrecbt grundsätzlich auf eigene Gefahr aus. Das BayNatSchG und das BayWG schaffen weder für den Staat oder die Gemeinden noch für den Grundstückseigentümer oder -Besitzer eine Haftung oder Sorgfaltspflichten. Das Betreten der Ufer von Baggerseen und anderer Landflächen

Das Betretungsrecht umfaßt alle Flächen der freien Natur d. b. Flächen, die sich im Naturzustand befinden oder die landwirtschaftlich (außerhalb der Nutzzeit) oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Somit kann das Abbaugebiet vor dem Abbau und nach seiner Beendigung betreten werden, ein Betretungsrecht gibt es nicht für den räumlichen Umgriff der Abbaustätte, wo der Abbau bereits eingesetzt hat oder die Betriebsanlagen aufgestellt sind. Der Erholungssuchende darf sich auf den Flächen auch zum Zweck der Erholung aufhalten, dort rasten und lagern,jedoch nicht zelten oder eine Feuerstätte errichten. Weiter darf der Bürger sich in der freien Natur sportlich betätigen (Ballspiele, Skilauf, Waldlauf); erheblich eingeschränkt ist das Betretungsrecht für organisierte sportliche Veranstaltungen (Art. 27 BayNatSchG). Privatwege dürfen darüber hinaus mit Fahrzeugen ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Das Betretungsrecbt hat Schranken. Seine Ausübung muß gemein verträglich sein, die Natur darf nicht darunter leiden, andere Erholungssuchende dürfen nicht behindert oder gar vertrieben werden (z. B. Zertrampeln von Schilfbeständen, lautes Radiospielen am Badestrand, Wegwerfen von Abfällen). Dieser Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt vor allem bei sportlicher Betätigung (z. B. Fußballspielen auf der Liegewiese). Daneben kann die Kreisverwaltungsbebörde als untere Naturschutzbehörde das Betretungsrecht beschränken, wenn die zum Schutz der Natur oder der Landschaft (Schutz der Vögel vor Beunruhigung, Schutz von Anpflanzungen) oder zur Regelung des

7 Erläuterungen zum Umfang und Inhalt dieses Rechts und zu den Vorschriften des Bay atSchG darüber gibt die Bekanntmachung des StMLU vom 30. 7.1976 (LUMB\. S. 135).

Die Abbaugenehmigllng in DeLl/schland (am Beispiel Bayern)

Erholungsverkehrs (Verbot de Bolzens auf der Liegewiese) oder aus anderen zwingenden Gründen de Gemeinwohls (Schutz vor Waldbrand bei großer Trockenheit, Schutz der Passanten vor Unfällen bei Wegebauarbeiten) geboten ist. Bei Rekultivierungsarbeiten in Abbaugebieten erfordern der Schutz der Pflanzungen und Ansaaten und die Unfallgefahr an Maschinen, Kabeln, Böschungen usw. grundsätzlich eine Beschränkung de Betretungsrechts, z. B. in Form eines Wegegebots oder Verbot, bestimmte Flächen zu betreten. Der Kie abbau unternehmer kann ebenfalls Grundstücke sperren, wenn der Abbau oder die Rekultivierung auf diesen Flächen im Gange ist (Art. 29 Nr. 1 Bay atSchG), weil die Ausübung des Betretungsrechtes die zulässige Grundstücksnutzung beeinträchtigen würde; Wege und Durchgänge müssen jedoch offen bleiben, wenn sie nicht beim Abbau mitbeseitigt werden (Art. 31 BayNatSchG). Die Sperre kann als Einfriedung (Zaun, Abplankung), als anderes tatsächliches Hindernis (Erdwall) oder in der Form von Schildern angebracht werden; Schilder müssen aber auf den gesetzlichen Grund für die Be chränkung des Betretungsrechts hinweisen ("Kiesabbaubetrieb"). Soweit die Errichtung der Absperrung nicht baugenehmigungspflichtig ist, bedarf sie einer eigenen Genehmigung der unteren atur chutzbehörde (Art. 30 Abs. 1 Bay atSchG). Das Sperren von Forstkulturen ist genehmigungsfrei.

Gemeingebrauch an Gewässern Da Grundrecht der Bayerischen Verfassung auf Erholung in der freien atur hat auch im Bayerischen Wassergesetz seine Ausprägung erfahren: "Jedermann darf ... oberirdische Gewässer zum Baden, ... und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen" (Art. 21 BayWG). Diese Benutzungsmöglichkeit für jedermann heißt Gemeingebrauch und bedeutet, daß jeder in einem Baggersee baden darf, ohne daß der Eigentümer es ihm verwehren könnte, auch wenn dieser dadurch eine Wertminderung seines Gewässergrundstücks erleidet (z. B. im Fischereiertrag). Mit dem Baden ist auch das Verwenden von Schwimmhilfen, Bällen und Luftmatratzen gestattet. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind Ruder- und Schlauchboote und Segelboote ohne Hilfsmotor. Beschränkungen der Ausübung de Gemeingebrauchs an Gewässern sind vor allem durch Verordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 22 BayWG, z. B. im Interesse des Gewä serschutzes, des aturschutzes oder des Erholungsverkehrs möglich. Wie man sich mit einem Boot (auch mit einem Schlauchboot) auf dem Wasser zu verhalten hat, ist in der bayerischen Schiffahrtsordnung geregelt; in Schilfbestände darf man nicht hineinfahren. Darüber hinaus können Verordnungen über Natur- und Landschaft schutzgebiete oder sicherheitsrechtliche Ver-

ordnungen, Beschränkungen des Gemeingebrauchs enthalten, z. B. eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Badebetrieb . Im wasserrechtlichen Planfeststellung bescheid setzt die Behörde häufig Auflagen fe t, die den Abbauunternehmer verpflichten, einen freien Zugang zu dem neu entstehenden Bagger ee zu chaffen und durch eine entsprechende Gestaltung der Wasserfläche und der Ufer einen Badebetrieb zu ermöglichen. Die "Richtlinien" sehen vor, mindestens 20% der Uferlänge als Flachufer auszugestalten daß der Bagger ee eine bestimmte Größe (3 ha) und eine bestimmte Tiefe (6 m) nicht unter chreiten soll und daß der freie Zugang zur Wasserfläche gewährleistet sein muß.

Besondere Erholungseinrichtungen und Einlrittsgeld Die Verpflichtung, den Gemeingebrauch am Baggersee und das Betreten der Uferflächen zu dulden, bedeutet jedoch nicht, daß der Kiesunternehmer Einrichtungen für den Bade- und Erholungsbetrieb schaffen oder unterhalten muß. Al 0 ist die Anlage von Parkplätzen, Ruhebänken, AbfaUkörben, Toiletten, Badestegen und ähnlichem nicht seine Sache. Auch eine darauf gerichtete Auflage wäre nicht zulässig. Der Unternehmer kann im Rahmen eines Gestaltung plans Ufer und Böschungen dicht bepflanzen, so daß Badegäste nur schwer an das Wasser herankommen können (Landschaftssee, ökologische Zelle). Jedoch sind auf jeden Fall die Auflagen des Planfe tstellungsbescheids zu beachten, die meist auch die Zugänglichkeiten der Ufer und des Geländes regeln werden. Der Gemeingebrauch am Gewässer und das Au üben des Betretungsrechts sind unentgeltlich. Ein Eintrittsgeld darf nur erhoben werden, wenn der Grundeigentümer oder Pächter freiwillig besondere Leistungen erbringt oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, die den Aufenthalt in der atur angenehmer machen (Anlegen und Unterhalten von Wegen, Ruhebänken u. ä.). Solche Anlagen sind an einem Baggersee vor allem Umkleidekabinen,Abfallkörbe, Parkplätze und sanitäre Einrichtungen. Wenn ein größerer Baggersee entstehen soll, der vorau ichtlieh von der Bevölkerung zur Erholung und zum Baden angenommen wird, sollten Behörden und Unternehmer anstreben, daß der See schon nach Teilfertigstellung - von einem Träger der Erholungseinrichtungen übernommen, weiter erschlossen und unterhalten wird. Ob ein olcher Baggersee Bade- und Erholungsfunktion aufweisen wird oder ogar besitzen muß, z. B. wegen seiner Lage in einem Ballungsgebiet oder Naherholungsschwerpunkt, kommt im Raumordnungsverfahren in der landesplanerischen Beurteilung zum Ausdruck. 213

Die Abbaugenehmigung in Deutschland (am Beispiel Bayern)

AI Träger sehen die Richtlinien eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, oder eine gemeinnützige Organisation (z. B. einen Erholungsverein) vor. Zu denken ist darüber hinaus an andere große Organisationen, die sich mit dem Schutz von atur und Landschaft oder mit dem Schaffen von Erholungsmöglichkeiten befassen (z. B. Bund aturaturchutz in Bayern, ADAC, Verein .,Die freunde". Wa erwacht). Aber auch bei einem solchen Bagger ee ergehen im PlanfeststeUungsbescheid nur Anordnungen über die Gestaltung des Geländes (Flachuferzonen, Liegewiesen) und das Begrünen und Bepflanzen. Das Anlegen von Erholungseinrichtungen ist Sache des Trägers, der sich allerdings bürgerlich-rechtlich die Verfügungsbefugnis über die benötigten Flächen verschaffen muß, z. B. durch Ankauf oder Pacht. Notfalls können auch Flächen enteignet werden, um die Erholungseinrichtungen darauf zu errichten.

Absicherung der Kiesgrube und Haftung bei Baggerseen Immer wieder wird die Frage der Verantwortlichkeit bei Badeunfällen an Baggerseen und die Absicherung von Abbaustätten diskutiert. Die Haftung bei Arbeitsunfällen soll hier außer Betracht bleiben. Zur Haftung gegenüber Betriebsfremden, vor aUem Spaziergängern und Badegästen, sind bisher gerichtliche Entscheidungen kaum bekanntgeworden, so daß aus der Gerichtspraxi keine allgemeingültigen Grundsätze abgebaut werden können. Zweifellos ist zwischen Unfällen beim Abbaubetrieb und im rekultivierten Gelände zu unterscheiden. Während des Abbaubetriebs bestehen besondere Gefahren. Die Anlagen und Maschinen bergen Verletzungsgefahren für Erholungssuchende, gerade Kinder, in sich. Am Wochenende, wenn der halbfertige Baggersee bereits besucht wird, aber kein Aufsichtspersonal an der Betriebs tätte arbeitet, können sich Unfälle durch Hantieren mit den Geräten, Herumturnen auf den Ma chinen, Ins-Wasser-Springen im Abbaubereich usw. ereignen. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle die Haftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) entwickelt. Jeder, der eine Gefahrenquelle chafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer, die mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen können, zu treffen. Durch das Auf teilen von Maschinen und Geräten in der bisher freien Landschaft werden Verletzung gefahren geschaffen, eben 0 durch Abbaubö chungen, von denen Spaziergänger oder Kinder abrut ehen, verschüttet werden oder abstürzen können. Dabei muß der Unternehmer auch in Betracht ziehen, daß das Aufmachen einer Kiesgrube Schaulustige und Kinder geradezu anlockt. Um eine Haftung aus Verkehr sicherungspflicht auszuscWießen, müssen die gefährlichen Stellen durch Zäune oder Erd214

wälle abgesichert werden; Hinweisschilder alleine genügen nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß Kinder an die Abbaustätte kommen. atürlich muß der Zaun nicht eine olche Höhe erreichen, daß ihn niemand mehr über teigen kann, aber für kleinere Kinder muß er eine genügende Abschirmung bilden. Größere Kinder und Erwachsene oUten zusätzlich durch Hinweistafeln auf die Gefahren der Anlagen aufmerksam gemacht werden. Wieweit die Umzäunung gezogen werden sollte, richtet ich nach den Umständen des Einzelfalles (Lage in einem viel besuchten Erholungsgebiet oder abgelegene Abbaustelle). Auf eine Ab icherung der Böschungen kann nur verzichtet werden, wenn sie standfest und bereits so weit ausgeformt ind, daß ein Abstürzen, ein Abgleiten ins Wasser oder ein Verschüttetwerden ausgeschlossen sind. Durch das Aufstellen der technischen Anlagen und durch den Abbau selbst sind Gefahrenstellen entstanden, vor denen gewarnt und lieber etwas mehr zur Absicherung getan werden ollte, als die Strafund Zivilgerichte verlangen. Ganz anders ist die Haftung frage am oder im fertigen, rekultivierten Baggersee und Abbaugelände zu beurteilen (vor allem bei BadeunfäUen). Jedermann übt das Recht auf den Genuß der aturschönheiten und die Erholung in der freien atur grundsätzlich auf eigene Gefahr aus (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Bay atSchG). Durch das Betretungsrecht aufgrund der Bayeri ehen Verfassung und des Bayerischen aturschutzgesetzes werden keine be onderen Sorgfaltsoder Verkehrssicherungspflichten begründet. Das gilt auch für Grundstücke, die zum Kjesabbau verwendet worden sind. Der Unternehmer oder Grundstückseigentümer kann zusätzlich auf den Haftungsausschluß hinweisen, wenn er nach Beendigung des Abbaues und der Ge taltungsmaßnahmen das Betreten gestattet. Voraussetzung dafür, daß keine besondere Verkehrssicherungspflicht mehr besteht, ist jedoch, daß das Abbaugelände nach dem Genehmigungsbescheid hergestellt und rekultiviert ist und daß vor allem die Böschungen ungefährlich ind, daß alle technischen Anlagen und Bauwerke, die besondere Gefahrenquellen darstellen könnten, entfernt sind. Bei Baggerseen muß eine den Richtlinien entsprechende Böschung mit einem tandortgemäßen üppigen Bewuchs genügen, um ein Abgleiten zu verhindern. An den Stellen, die für den Zutritt zum Baden vorgesehen sind, muß die Böschung auch unter Wasser ausreichend lange fortgeführt werden, um ein plötzliches Absinken zu verhindern. Im übrigen übt aber den Gemeingebrauch nach Art. 21 BayWG (Baden, Segeln) jeder auf eigene Gefahr aus. Wenn ein Badesee oder auch nur teilweise ein Badeufer plangemäß herge teilt wird, haftet der Eigentümer oder Ausbauunternehmer für Badeunfälle nicht. Der Baggersee ist nach Fertigstellung als Bestandteil der Landschaft in diese eingegliedert und daher nicht anders zu behandeln als jeder natürliche

Die Abbaugellehmigung in DeLl/schlalld (am Beispiel Bayern)

See. Wer in den natürlichen Seen Schaden erleidet, kann sich auch nicht an den Eigentümer halten. Wo Steil ufer vorgesehen sind, sollte zusätzlich ein genügend breiter Gürtel zwischen Bruchkante zum Wasser und dem umliegenden Land mit möglichst undurchdringlichen Hecken (Weißdorn, Schlehdorn, Heckenrose u. a.) angepflanzt werden, der ein Vordringen von Kindern an den Grubenrand ausschließt. Gleichzeitig üben diese Pflanzungen ihre vorteilhafte Wirkung auf die heimische Landschaft und Tierwelt aus. Hingewiesen werden soll noch auf die Haftungsbestimmung des § 22 WHG. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in ein Gewässer (auch das Grundwasser) Stoffe einbringt oder einleitet und dadurch einen Schaden verursacht. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Diese Bestimmung trifft vor allem Abwassereinleiter und Leute, die Abfall in ein Gewässer hineinwerfen. Sicherheitsleistung und steuerliche RücksteUungen für die Rekultivierung Die Erfüllung der Auflagen über die Rekultivierung und die Einbindung der Abbaustätte in die Landschaft ist durch eine Sicherheitsleistung des Unternehmers abzusichern, die heute in allen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsbescheiden für den Kiesabbau verlangt wird. Rechtsgrundlage dafür sind die Art. 58 Abs. 2 BayWG und Art. 79 Abs. 4 BayBo. Die Sicherheitsleistung muß dazu ausreichen, daß notfalls eine andere Firma mit den Gestaltungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme beauftragt werden kann. Nach den Richtlinien soll die Sicherheitsleistung bei der Herstellung von Baggerseen für 1 m3 Abbaugut 0,25 DM, mindestens aber 50000 DM betragen. Diese Zahlen sind für heutige Verhältnisse zu knapp kalkuliert. Da die Verhältnisse aber von Kiesgrube zu Kiesgrube verschieden sind, sollte nach Möglichkeit ein genauerer Anschlag der voraussichtlichen Rekultivierungskosten für die einzelnen Abbauabschnitte versucht werden. Dabei ist der zu erwartende Kostenanstieg bis zu dem Zeitraum, der für die Rekultivierung vorgesehen ist, zu berücksichtigen. Die Sicherheitsleistung kann mit der Herstellung des

ordnungsgemäßen endgültigen Zustandes wieder abschnittsweise freigegeben werden. Mit der beanstandungsfreien Bauabnahme der rekultivierten und wieder in die Landschaft eingefügten Abbaustätte ist die Sicherheitsleistung auf jeden Fall freizugeben. Wenn die wasser- und baurechtlichen Bescheide den Abbauunternehmer zur Rekultivierung der Abbaufläche verpflichten, erkennen die Finanzämter steuermindernde Rekultivierungsrückstellungen an. Schwierigkeiten machen die Finanzämter jedoch zum Teil immer noch, wenn Abbauunternehmer ohne eine entsprechende Auflage für die Kosten der Rekultivierung eine Rückstellung bilden. Der Abbauunternehmer ist auch ohne Auflage durch Gesetz zur Rekultivierung verpflichtet. Die Ausgleichspflicht des Verursachers eines Eingriffs in Natur und Landschaft besteht gern. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG kraft Gesetzes. Ebenso fordert § 31 Abs. la WHG eine landschaftsgerechte Gestaltung jedes Baggersees, ohne daß es einer Verpflichtung dazu durch eine Auflage bedürfte. Auflagen und vorgeschriebene Gestaltungspläne umschreiben die Verpflichtungen näher und legen Einzelheiten fest. Aufgrund dieser Vorschriften besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Rekultivierung des Abbaugeländes, auch wenn diese Verpflichtung in einem Genehmigungsbescheid nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Rückstellungen für die Rekultivierung sind auch in diesem Fall Rückstellungen für eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach feststeht.

Wiederverfüllung und Abfalldeponie Das Merkblatt "Wiederverfüllung von Sand- und Kiesgruben" des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.Y. vom Juli 1995 kann zur Orientierung dienen, unter welchen technischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen die umweltgerechte Wiederverfüllung von Sand- und Kiesgruben vertretbar ist. Die Gestattung der Wiederverfüllung kann zusammen mit der Abbaugenehmigung erteilt werden. Die Ablagerung von Abfällen ist nur nach Durchführung eines abfallrechtlichen Zulassungsverfahrens gestattet.

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Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

Vorschriften der Bundesrepublik DeutscWand Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bek. von 1997 (BGBI. I S. 2141) Bundesberggesetz - BBergG - von 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert 1992 (BGBI. I S. 1564) Bundesfernstraßengesetz - FStrG - in der Fassung der Bek. von 1994 (BGBI. I S. 854), geändert 1997 (BGBI I S. 1452) Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - von 1990 (BGBI. I S. 880) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) von 1990 (BGBI. I S. 205), geändert 1997, zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (BGBI. I S.2081) Gesetz über aturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) von 1987 (BGBI. I S. 889), zuletzt geändert 1998 (BGBI. I S.2481) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) von 1975 (BGBI. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz von 1984 (BGBI. I S. 1034) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) von 1994 (BGBI. I S. 2705) geändert 1996 (BGBI. I S. 1354) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bek. von 1996 (BGBI. I S. 1695) Gesetz zur Vereinheit]jcbung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen von 1996 (BGBI. I S. 602) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus von 1980 (BGBI. I S. 1457), geändert durch Gesetz von 1982 (BGBI. I S. 136) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG - von 1949 (BGBI. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (BGBI. I S. 2470) Raumordnungsgesetz - ROG von 1997 (BGBI. I, S.2902) (UIG) von 1994 Umweltinformationsgesetz (BGBI. I, S. 1490) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP Bergbau) von 1990, (BGBI. I, S. 1420), zuletzt geändert durch Verordnung von 1998 (BGBI. I S. 2093) Verordnung zu § 6 a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV) von 1990 (BGBI. I S. 2766), zuletzt geändert durch Gesetz von 1994 (BGBI. I S. 3486,3489)

Vorschriften der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg

Landesplanungsgesetz in der Fassung von 1992 (GBI. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GBI. S. 776) Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg von 1983 in Verbindung mit der Verordnung über die Verbindlicherklärung von 1983 (GBI. 1984, S. 37, ber. S. 324), zuletzt geändert 1993 (GBI. S. 533) - Anordnung des Innenministeriums über die Aufstellung von Regionalplänen von 1986 (GABI. S.646) - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Durchführung von Raumordnungsverfahren von 1993 (GABI. S. 905) Landesbauordnung (LBO) von 1995 (GBI. S. 617) - Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) von 1995 (GBI. S. 794) - Verordnung des Innenministeriums über Vorlagen im baurecbtlichen Verfahren von 1984 (GBI. S. 262, ber. S. 519), zuletzt geändert 1985 (GBI. S. 234) Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) von 1977 (GBI. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GB1.1997 S. 470) - Verwaltungsvorscbrift des Umweltministeriums zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren im Umweltbereich von 1992 (GABI. 1993, S. 15) Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet von 1969 (GBI. S.151) Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller von 1973 (GBI. S. 129) Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rbeinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrbein und Südpfalz von 1974 (GBI. 1975, S. 1) Waldgesetz für Baden-Württemberg (LandeswaIdgesetz - LWaldG) in der Fassung von 1995 (GBI. S. 685) - Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Walderhaltungsabgabe von 1977 (GBI. S. 367, ber. S. 440) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Walderhaltungsabgabe-Verordnung von 1989 (GABI. S. 1269) Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz - BodSchG) von 1991 (GBI. S. 434), geändert durch Gesetz von 1994 (GBI. S. 653) Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) von 1991 (GBI. S. 848), geändert

1997 (GBI. S. 470) 216

Vorschriften der deurschen Bundesländer

Gesetz zum Schutz der atur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG), Bekanntmachung der eufassung 1995 (GBI. S. 385), zuletzt geändert 1997 (GBl. S. 278) - Verordnung des Umweltministeriums über die Ausgleichsabgabe nach dem atur chutzge etz von 1977 (GBl. S. 704) zuletzt geändert 1990 (GBI. S.342) Leitfaden für die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung bei Abbauvorhaben. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, 1997 Verordnung des Innenministeriums über Anträge nach dem Was erge etz von 1962 (GBI. 1963, S. 7) Wassergesetz für Baden-Württemberg von 1988 (GBI. S. 269) zuletzt geändert 1997 (GBI. S. 557) - Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die Erfassung von Wasserentnahmen von 1987 (GBl. S. 754) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt über den Vollzug der §§ 17 a-17 f. des Wa sergesetzes von 1987 (GABI. S. 1069), geändert 1997 (GABI1998, S. 35) - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasser chutzgebieten von 1994 (GABI. S. 881), geändert 1996 (GABI S.460) - Verordnung des Umweltministeriums über da Lagern wa ergefährdender Flüssigkeiten von 1966 (GBI. S. 134), zuletzt geändert 1989 (GBI. S. 101) - Gemeinsame Verwaltungsvor chrift des Umwelt-, des Innen-, des Wirtschafts- und des Verkehr ministeriums über Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen von 1992 (GABI. S. 137) Bayern

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fa sung der Bekanntmachung von 1997 (GVBl. S. 433) Bayerisches Landesplanungsgesetz - BayLPIG - in der Fassung der Bekanntmachung von 1997 (GVBI. S.500) Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1981 (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert 1997 (GVBl. S. 323) Bayerisches Verwaltungsverfahrensge etz (BayVwVfG) von 1976 (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert 1997 (GVBI. S. 348) Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1994 (GVBI. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen atur chutzgesetzes und des Bayerichen Wassergesetzes vom 1998 (GVBI. S. 403) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (BStMLU) "Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden", von 1995 (AHMEI. S. 589)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen BStMLU - über Ausarbeitung und Verbindlicherklärung von Regionalplänen von 1975 (LUMB I S. 101), geändert 1982 (LUMBl S.79) Bekanntmachung des BStMLU "Richtlinien für zeichnerische Darstellungen und für die Gestaltung des Regionalplans" von 1982 (LUMBI S. 79) Bekanntmachung des BStMLU über den Vollzug des Bay atSchG; Y. Ab chnitt "Erholung in der freien atur" von 1976 (LUMBI S. 135) Bekanntmachung des BStMLU über die Durchführung von Raumordnungsverfahren - BekROV von 1984 (LUMBI S.29) Bekanntmachung des BStMLU über die Landschaftsrahmenplanung in den Regionen von 1976 (LUMBI S. 170) Ge etz über den Schutz der atur, die Pflege der Land chaft und die Erholung in der freien atur (Bayerisches atur chutzgesetz - Bay atSchG -) in der Fa ung der Bekanntmachung von 1982 (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz von 1998 (GVBI. S. 403) Verfassung des Freistaates Bayern - BV - von 1946 (BayRS 100-1-S), zuletzt geändert durch Gesetz von 1995 (GVBI. S. 730) Verordnung für die Schiffahrt auf den bayeri chen Gewässern (Schiffahrtsverordnung - SchO) von 1977 (GVBI. S. 469), geändert durch Verordnung von 1981 (GVBI. S. 35) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagen verordnung - VAwS) von 1996 GVBI. S. 348) Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) von 1994 (GYBI. S. 25) Verordnung über die Bauvorlagen im bauauf ichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - in der Fassung von 1988 (GVBI. S. 292), zuletzt geändert 1994 (GVBI. S. 422) Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Bayerische Badegewässerverordnung - BayBadeGewV) von 1998 (GVBI S. 504) Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung BergbehördV) von 1994 (GVBl. S. 1060), geändert durch Verordnung von 1996 (GVBI. S. 462) Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren - WPBV - von 1983 (GVBI. S. 283), zuletzt geändert 1990 (GVBI. S. 314) Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1982 - (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz von 1989 (GVBI. S.25) Berlin

Bauordnung für Berlin in der Fassung von 1997 (GVBI. S. 421) Berliner Wassergesetz in der Fassung von 1989 (GVBI. S. 605), zuletzt geändert 1995 (GVBI. S. 695) 217

Vorschriften der delltschen BlIndesländer

Lande waldge etz von 1979 (GVBI. S. 177), zuletzt geändert 1992 (GVBI. S. 234) Brandenburg

Brandenburgische Verordnung über Felde - und Förderabgaben (FördAVO) von 1993 (GVBI. II S. 580), geändert 1996 (GVBI. II S. 618) Brandenburgisches Gesetz über aturschutz und Land chaftspflege (Brandenburgisches aturschutzgesetz - Bbg atSchG) von 1992 (GVBI. I S. 208). zuletzt geändert 1997 (GVBI. I S. 124) Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 1994 (GVBI. I S. 302), zuletzt geändert 1997 (GVBI. I S. 168) Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung des Landes Brandenburg (RegBkPIG) von 1993 (GVBI. I S. 170), geändert durch Gesetz von 1995 (GVBI. I S.21O) Landesplanungsgesetz und Vor chaltgesetz zum Lande entwicklung programm für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesplanungsge etz - BbgLPIG) von 1995 (GVBI. I S. 210) Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensordnung - GROVerfV) von 1996 (GVBI. II S. 82, ber. GVBI. II S. 579) Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum von 1993 (GVBI. II S. 185) Vor chaltgesetz zum Immission chutzge etz (LImSchG) von 1992 (GVBI. I S. 78), zuletzt geändert 1997 (GVBI. I S. 40) Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) von 1991 (GVBI. I S. 213), geändert 1997 (GVBI. I S. 112) Bremen

Bremische Lande bauordnung in der Fassung von 1995 (GVBI. S. 89) Bremisches aturschutzge etz von 1979 (GBI. S.345) Bremisches Wa ergesetz von 1991 (GBI. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GBI. S. 317) Hamburg

Hamburgische Bauordnung von 1969 (GVBI. S. 249) in der Fassung von 1994 (GVBI. S. 221) Hamburgisches Gesetz über aturschutz und Landschaftspflege von 1981 (GVBI. .167), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVBI. S. 205) Hamburgisches Waldgesetz von 1978 (GVBI. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GVBI. S.310) Hamburgisches Wassergesetz von 1960 (GVBI. S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVBI. S. 9) 218

He sen

Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung von 1993 (GVBI. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz von 1998 (GVBI. I S. 34) Hessisches Forstgesetz von 1978 (GVBI. I S. 424 ber. 584), zuletzt geändert durch Gesetz von 1994 (GVBI. I S.775) aturschutz und LandHessisches Gesetz über schaftspflege (He si ches aturschutzgesetz HNatG) in der Fa ung von 1996 (GVBI. I S.145), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVBI. I S.429) Hessisches Landesplanungsge etz (HLPG) von 1994 (GVBI. I S.707) Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung von 1990 (GVBI. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVBI. I S. 232) Richtlinie für die Gestaltung und Nutzung von Baggerseen (StAnz. 3/1979 S. 124)

MeckJenburg-Vorpommern

Anzeige von unter uchungspflichtigen Unfällen und Betriebsereignissen an das Bergamt Stralsund Bekanntmachung des Bergamte von 1997 (Amtsbl. M-V/Aaz.1997 S.ll7) Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für seismi che Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - Seismik-BergVO) von 1997 (GVOBI. M-V S.529) Gesetz über die Führung der Grundbücher von 1991 (GVOBI. M-V S. 215) Ge etz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landesplanungsgesetz - LPIG) von 1998 (GVOBI. M-V S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz von 1994 (GVOBI. S. 566) Gesetz über die Zula sung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz - MZG M-V) von 1994 (GVOBI. M-V S. 655) Gesetz zum Schutz der atur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - L atSchG M-V) von 1998 (GVOBI M-V S. 647) Ge etz zum Schutz und zur Pflege der Denkmale im Land Mecklenburg-Vorpommern (Denkmalschutzgesetz - DSchG M-V) von 1993 (GVOBI. M-V S. 975), geändert 1998 (GVBI. M-V S. 647) Richtlinie für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Boden chätze Bekanntmachung de Wirtschaftsministers von 1993 (Amtsbl. M-V S. 770) Richtlinie für den Steine- und Erden-Bergbau im Lande Mecklenburg-Vorpommern - Erlaß de Ministeriums für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union von 1996 (Amtsbl. M-V S. 403) Richtlinie für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze -

Vorschriflen der deI/Ischen Bundesländer

Bekanntmachung des Wirtschaft mini ters von 1993 (Amt bl. M-V S. 769) Richtlinie für die Betriebsvorschriften und Beschaffenheitsanforderungen von AJtanlagen der Tagebaue und Tagesanlagen des Bergbaues - Erlaß de Wirtschaftsministers von 1993 (Amtsbl.M-V S.1229) Richtlinie zu überwachungsbedürftigen Anlagen in Unternehmen des Bergwesens - Erlaß des Wirtschaftsministers von 1993 (Amtsbl. M-V S. 719) Richtlinie zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen und Prüfstellen - Bekanntmachung des Wirtschaft ministers von 1992 (Amt bl. M-V S.1162) Richtlinie zur Errichtung, Änderung, zum Betrieb und zur Überwachung von Schwimmbaggern und Schwimmbandanlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Erlaß de Wirt chaftsministerium von 1995 (AmtsbI.M-V S.191) Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Au führung de Bundesberggesetzes (BBergGZuVO) von 1994 (GVOBI. M-V S. 944) Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben (FördAVO) von 1993 (GVBI. M-V S. 117) zuletzt geändert 1998 (GVOBI. M-V S.400) Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum von 1992 (GVOBI. M-V S.564) Verordnung über Kosten für die besondere Inanspruchnahme von Lei tungen der Bergbehörden und der Energieauf ichtsbehörde de Landes Mecklenburg-Vorpommern von 1992 (GVOBI. M-V S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung von 1995 (GVOBI. M-V S.256). Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Bergzuständigkeitsverordnung - BergZuVO) von 1994 (GVOBI. M-V S. 590) Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz- LWaldG) von 1993 (GVOBI. MV S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVOBI M-V S.502) Wassergesetz des Landes Mecklen burg-Vorpommern (LWaG) von 1992 (GVOBI.M-V S.669),zuletzt geändert durch Ge etz von 1993 (GVOBI S.178)

iedersachsen

Landes- Raumordnungsprogramm iedersachsenTeil I - Gesetz von 1994 (GVBI. S.130), zuletzt geändert 1998 (GVBI. S. 269) Landes-Raumordnungsprogramm iedersach en Teil 11 - Verordnung von 1994 (GVBI. S. 317), zuletzt geändert 1998 (GVBl. S. 270) Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1978 (GVBI. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz von 1990 (GVBI. S.101) iedersächsische Bauordnung ( BauO) von 1995, zuletzt geändert 1997 ( ds. GVBI. S. 422) Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Lande planung von 1994 (GVBI. S. 211)

iedersächsisches aturschutzgesetz in der Fassung von 1994 (GVBI. S. 155, ber. S. 267), geändert 1996 (Nds. GVBI. S. 242) iedersächsisches Straßenge etz ( StrG) in der Fasung von 1980 ( d. GVBI. S. 359), zuletzt geändert 1996 ( ds. GVBI. S. 242) iedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz ( wVfG) von 1976 ( ds. GYBI. S. 311), zuletzt geändert 1995 ( ds. GVBI. S. 126) Niedersächsisches Wassergesetz in der Fassung von 1998 (GVBI. S. 347), Verordnung über das Verfahren zur Auf teilung und Abstimmung sowie über die Art der Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme (VerfVO RROP) von 1995 (GYBI. S. 260) ordrhein-Westfalen

Bauordnung für das Land ordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) in der Fassung von 1984 (GV W S. 419, ber. S. 532), zuletzt geändert 1995 (G WS. 982) Forstgesetz für das Land ordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) von 1980 (GYNW S. 546), zuletzt geändert 1995 (GV WS. 382) Gesetz zur Landesentwicklung (Lande entwicklungsprogramm) in der Fassung von 1989 (GYNW S. 485), zuletzt geändert 1989 (GYNW S. 648) Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (AbgraWS. 922), zuletzt geänbungsge etz) von 1979 (G dert 1994 (GYNW. S. 418) Gesetz zur Sicherung des aturhau haltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) in der Fassung von 1980 (GYNW S. 734), zuletzt geändert 1994 (GV NW S. 710) Landesplanungsge etz (LpIG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1994 (GYNW S. 474) Versagung und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für Auskiesungen und Entsandungen. Runderlaß von 1974 (Ministerialamtsbl. für WS. 1413) Verwaltungsvorschriften zur Einführung des Abgrabungsge etze von 1973 (SMBI W 750) Wa erge etz für da Land ordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung von 1989 (GV WS. 384), zuletzt geändert 1995 (GV W S.926). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPGNW) von 1992 (GV W S.175) ordrheinStraßen- und Wegegesetz des Lande Westfalen (StrWGNW) in der Fassung der Bekanntmachung von 1995 (GV WS. 1028) Verwaltungsverfahren gesetz für das Land ordrhein-Westfalen (VwVfG W) von 1997 (GYNW S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz von 1994 (G W S.1064)

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Vorschriften der deutschen Bundesländer

Rheinland-Pfalz

Sachsen

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz von 1995 (GVBI. S. 19) Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz von 1995 (GVBL. S. 225) Landesfischereigesetz von 1974 (GVBL. S. 601), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GVBI. S. 159) Landesforstgesetz (LFG) in der Fassung von 1977 (GVBI. S. 21), zuletzt geändert 1998 (GVBI. S. 29) Landespflegege etz von 1979 (GVBI. S. 36), zuletzt geändert 1994 (GVBI. I S.280) Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz von 1977 (GVBI. S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GVBI. S. 268) Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm von 1995 (GVBI. S. 225) Regionengesetz in der Fassung von 1977 (GVBI. S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz von 1996 (GVBL. S. 268) Verwaltungsvorschriften für die förmlichen Verfahren nach dem Landeswassergesetz, veröffentlicht mit Runderlaß des Ministeriums für Weinbau und Forsten von 1962 (MinBI. 1962, Spalte 452) Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung von 1990 (GVBI. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz von 1995 (GVBI. S. 69)

Erlaß des Sächsi chen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Aufstellung von Regionalplänen von 1993 (SächsABL. 31 S. 906) Erlaß des Sächsischen Staatsmini teriums für Umwelt und Landesentwicklung von 1993 zur Durchführung von § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 de SächsLPIG von 1992 bei Raumordnungs- und Zielabweich ungsverfahren Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) von 1991 (SächsGVBI. S. 306), zuletzt geändert durch Art. 6 des Ge etzes von 1996 (SächsGVBI. S. 1261) Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPIG) von 1992 (SächsGYBI. 21 S. 259), geändert 1994 (SächsGVBI. 43 S. 1261) Landesentwicklung plan Sachsen (LEP) von 1994, verbindlich erklärt durch Verordnung von 1994 (GVBI. S.1489) Leitlinie der Staatsregierung für den Abbau oberflächen naher Rohstoffe (Roh toffsicherung konzept) von 1993 - Kabinettsbeschluß Richtlinie Bergsicherung 1993 (Sächs. AbI. 1993 S.885-887) Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes über die geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage (Richtlinie Geotechnik) vom 1. 8. 1997 (SächsGVBI. S.769) Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Anfertigung und achtragung der Rißwerke der SteineErdentagebaue (Richtlinie Rißwerke Steine-Erdentagebaue von 1995 (Bekanntmachungshinweis im Säch ABI. r. 53) Rjchtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Erarbeitung und Zulassung von Betriebsplänen für Tagebaue und dazugehörige Tagesanlagen (Betriebsplanrichtlinie für Tagebaue) vom 30. 12. 1996 (Sonderdruck SächsABI. r. 4/1997) Richtlinie des Säch ischen Staatsministeriums für Wirt chaft und Arbeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Auf uchung bergfreier Bodenschätze von 1993 (SächsABI. 7, S. 138) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze von 1993 (SächsABL. 7, S. 139) Rjchtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Ermittlung und Beseitigung von Gefahren teUen des Altbergbaues und son tiger der ordnungsbehördlichen Aufsicht der Bergbehörden unter tehender Objekte (Richtlinie Bergsicherung) von 1993 (SächsABI. 30 S. 885). Sächsi che Staatsministerien für Umwelt und Landesentwicklung und für Wirtschaft und Arbeit: Leitlinien der Staatsregierung für den Abbau oberflächen naher Rohstoffe (Rohstoffsicherungskonzept) von 1993, Kabinettsbeschluß. Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Land-

Saarland

Bauordnung für das Saarland (LBO) von 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert 1997 (AmtsbL. S.1130) Erlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen zur Regelung des Abbaus von Kies, Sand, Steinen und ähnlichen Baustoffen von 1982 (AmtsbL. S.410) Gesetz über den Schutz der atur und der Pflege der Landschaft (Saarländische aturschutzgesetzS G) in der Fassung der Bekanntmachung von 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert 1996 (AmtsbL. S. 1325) Saarländisches Landesplanung gesetz (SLPG) von 1994 (Amtsbl. S. 866) Saarländisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung von 1977 (AmtsbL. S. 969), zuletzt geändert durch Gesetz von 1995 (AmtsbI. S. 418) Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) von 1976 (AmtsbL. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz von 1994 (Amtsbl. S. 506) Saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fas ung der Bekanntmachung von 1989 (Amtsbl. S. 1641), ber. 1993 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (Amtsbl. S. 330) Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz WaldG -) von 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz von 1992 (Amtsbl. S. 1262) 220

Vorschriften der deutschen Bundesländer

schaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz SächsNatSchG) von 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. SächsGVBI. 1995 S. 106) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) von 1993 (SächsGVBl. 13 S. 201), geändert 1994 (SächsGYBI. 43 S. 1261) Verfassung des Freistaates Sachsen von 1992 (SächsGVBI. 20 S. 243) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) von 1994 (SächsGYBI. 51 S. 1489) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG - BergErmVO) von 1992 (SächsGYBl. 34 S. 479) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (Naturschutz-Ausgleichsverordnung - NatSchAVO) von 1995 (SächsGYBI. S. 148) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz (VO-LgstG) von 1993 (SächsGVBI. 54 S.1262) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Regelung der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuV) von 1996 (SächsGVBI. 1997 S.2) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG BergZustVO) von 1993 (SächsGVB!. 5 S.76) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach den aufgrund von § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen (BergZustVO) von 1994. (SächsGVBI. Nr. 57 S. 1583) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) von 1997 (SächsGVB!. S. 521) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Sitze und Bezirke des Sächs. Oberbergamtes und der Bergämter von 1995 (SächsGVBI. 3 S. 52) Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) von 1993 (SächsGVBI. 5 S. 74) Waldgesetz für den Freistaat Sachsen - (SächsWaldG) von 1992 (SächsGVBI. 14 S. 137) Sachsen-Anhalt

Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfGLSA) vom 10. März 1998 (GVBI. LSA S. 112) Landesplanungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (LPIG) vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255).

Raumordnerische Prüfung bergbaulicher Vorhaben, Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Wirtschaft von 1995 (MB!. LSA S. 2413) Richtlinien über das Verfahren zur Erteiiung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz, Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 29. Januar 1993 (MBI LSA Nr. 15 S. 819) Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 1. September 1992 (GVB!. LSA S. 665) Vorschaltgesetz zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 1992 (GYBI. LSA S. 390) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBI. S.918) Zuständigkeiten der Behörden nach dem Bundesberggesetz im Lande Sachsen-Anhalt. Erlaß von 1991 (MBI S. 98), zuletzt geändert durch RdErlaß von 1995 (MBI S. 1713) und durch RdErlaß von 1996 (MBI S. 266) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GYBI. LSA S. 108) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 1998 (GYBI. LSA S. 28) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt von 1993 (GVBI. S. 477) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land SachsenAnhalt vom 29. Mai 1997 (GVBI. S. 540, in dieser Neufassung bekanntgemacht im GVBI. LSA 1998 S.186) Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBI. S. 520) Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GYBI. LSA S. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 9. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 701)

Schleswig-Holstein

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung von 1996 (GYBI. S. 232) Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung von 1995 (GVBI. S.364) Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung von 1994 (GVOBI S. 321) Landesnaturschutzgesetz von 1993 (GVOBI. S. 215) Landeswaldgesetz in der Fassung von 1994 (GVOB!. S.438), Landeswassergesetz in der Fassung von 1992 (GVBI. S. 81), zuletzt geändert 1996 (GVOBI. S.176) 221

Vorschriften der delllschen Bundesländer

Raumordnungsplan für das Land Schleswig-Holstein (Landesraumordnungsplan - LROPI) von 1998 (Amtsbl. S. 493) Thüringen

Anordnung über die Errichtung und den Sitz des Thüringer Oberbergamtes und der Bergämter von 1993 (GVBI. S. 651) Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) von 1993 (GVBI. S. 470, ber. GVBI. S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz von 1995 (GVBI. S. 415) Richtlinien über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung von 1993 (StAnz. Nr. 21/1993 S.802) Thüringer Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Thüringer Markscheidergesetz) von 1995 (GVBI. S. 353). Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLpIG) von 1991 (GVBI. S. 210) Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe von 1993 (GBI. S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung von 1996 (GVBI. S. 164). Thüringer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum von 1992 (GVBI. S. 557)

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Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter von 1997 (GVBI. S. 289). Thüringer Verordnung über die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen im Land Thüringen (Landesregionenverordnung - LRegVO -) von 1991 (GVBI. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung von 1994 (GVBI. S. 544) Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von 1994 (GVBI. S. 545). Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik von 1993 (GVBI. S. 766), geändert durch Verordnung von 1995 (GVBI. S. 352) Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs.l des Bundesberggesetzes von 1994 (GVBI. S. 632). ThüringerWassergesetz (ThürWG) von 1994 (GVBI. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz von 1995 (GVBI. S. 413) Vorläufiges Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Vorläufiges Thüringer Naturschutzgesetz - VorlTIlürNatG -) von 1993 (GVBI. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz von 1997 (GVBI. S.550)