D R E I S E I T I G E R V E R T R A G

DREISEITIGER VERTRAG zwischen der ERGO Beratung und Vertrieb AG [bzw.ERGO Group AG] Victoriaplatz 2 40198 Düsseldorf - nachstehend kurz „Arbeitgeber“...
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DREISEITIGER VERTRAG

zwischen der ERGO Beratung und Vertrieb AG [bzw.ERGO Group AG] Victoriaplatz 2 40198 Düsseldorf - nachstehend kurz „Arbeitgeber“ genannt und Vorname Name Straße PLZ und Ort - nachstehend kurz „Mitarbeiter“ genannt sowie der Rundstedt Transfer GmbH Friedrichstraße 149 10117 Berlin vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend kurz „Transfergesellschaft“ genannt - Mitarbeiter, Arbeitgeber und Transfergesellschaft nachstehend gemeinsam kurz „Parteien“ genannt Der Mitarbeiter ist von betriebsorganisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen und soll nunmehr nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Wechsel in eine Transfergesellschaft zum Projekt Vertrieb im Rahmen des ERGO Strategieprogramms vom 10.08.20161 (nachfolgend „GBV Transfergesellschaft“) in Verbindung mit dem für den Mitarbeiter geltenden Sozialplan („Sozialplan“) in eine Transfergesellschaft gemäß § 111 SGB III wechseln. Die Transfergesellschaft wird eine solche betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit i. S. d. § 111 SGB III einrichten, in der Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter durchgeführt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: Teil I: Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber 1.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.1

Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2017 (nachfolgend „Beendigungstermin“) aus betriebsbedingten Gründen enden wird.

1.2

Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich des Weiteren darüber einig, dass auch jedes etwaige sonstige Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber oder einem mit dem Arbeitgeber verbundenem Unternehmen i. S. v. §§ 15 ff. AktG (nachfolgend „Verbundenes Unternehmen“),

1 ERGO Group Außendienst: Gesamtbetriebsvereinbarung über den Wechsel von Mitarbeiterin im Außendienst der ERGO Group in eine Transfergesellschaft zum Projekt Vertrieb im Rahmen des ERGO Strategieprogramms von 10/2016 ERGO Group Innendienst: Gesamtbetriebsvereinbarung über den Wechsel von Mitarbeiterin im Innendienst der ERGO Group in eine Transfergesellschaft zum Projekt Vertrieb im Rahmen des ERGO Strategieprogramms von 10/2016

Dreiseitiger Vertrag Name, Vorname (P.Nr.) vom 10.02.2017

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mit Ablauf des Beendigungstermins enden wird. Der Arbeitgeber handelt insoweit in Vertretung der anderen Gesellschaften. Sofern ein nebenberuflicher Agenturvertrag besteht, erlischt dieser nicht, sondern besteht fort. 1.3

Der Mitarbeiter hat das Recht, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungstermin vorzeitig durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zu beenden („Vorzeitiger Beendigungstermin“). Soweit in dieser Vereinbarung von „Beendigungstermin“ die Rede ist, gilt dies gleichermaßen auch für den Termin einer vorzeitigen Beendigung.

2.

Abwicklung/Abrechnung Das Arbeitsverhältnis wird bis zum Beendigungstermin wie folgt abgewickelt:

2.1

Der Arbeitgeber rechnet die vertraglichen Bezüge inklusive einer etwaig vereinbarten Bonifikation bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß ab. [Für Mitarbeiter des angestellten Außendienstes: Ab dem 01.01.2017 erhält der Mitarbeiter eine pauschale Vergütung in Höhe von monatlich EUR x.xxx,-- brutto. Wenn und soweit die Bezüge des Mitarbeiters bisher ganz oder teilweise für die betriebliche Altersversorgung pensions- bzw. versorgungsfähig waren, bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlage für Leistungen oder Beiträge der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit diese aufgrund der Umstellung auf die pauschale Vergütung oder während der Freistellungsperiode eintreten.] Die Abrechnung von Sonderzahlungen, insbesondere von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erfolgt unter Berücksichtigung der tariflichen bzw. betrieblichen Bestimmungen nach Maßgabe der hierzu im Sozialplan vorgesehenen Regelungen.

2.2

Dienstlich veranlasste Spesen und Auslagen hat der Mitarbeiter unter Beachtung der jeweils geltenden Richtlinien rechtzeitig bis zum Beendigungstermin abzurechnen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen etwaig unberechtigten Vorschuss und/oder einen Vorschuss, der nicht durch entsprechende dienstlich veranlasste Spesen und/oder sonstige Auslagen belegt ist, mit sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Leistungen (z. B. auf Vergütung oder Abfindung) zu verrechnen.

2.3

Etwaige Zeitkonten des Mitarbeiters werden bis zum Beendigungstermin „auf Null“ gebracht. Zeitplus- oder -minusstände führen zu einer Auszahlung bzw. zu einer Gehaltsreduzierung.

2.4

Mit diesen Zahlungen sind alle Vergütungsansprüche des Mitarbeiters aus dem laufenden Arbeitsverhältnis, insbesondere sämtliche Ansprüche auf tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen sowie Jahresbonifikationen, für die Vergangenheit und die gesamte Zeit bis zum Beendigungstermin vollständig bezahlt. Sonstige Vergütung ist somit nicht geschuldet.

2.5

Die Tilgung und Verzinsung der Restschuld eines etwaig an den Mitarbeiter gewährten Darlehens richten sich ausschließlich nach den ursprünglich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter getroffenen Vereinbarungen. Der Arbeitgeber ist unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zur Verrechnung mit sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Leistungen (z. B. auf Vergütung oder Abfindung) berechtigt.

3.

Abfindung

3.1

Der Arbeitgeber zahlt an den Mitarbeiter als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile ausschließlich auf Grundlage, nach Maßgabe und in Erfüllung des geltenden Sozialplans eine einmalige Abfindung. Diese beträgt nach unseren Berechnungen insgesamt

Dreiseitiger Vertrag Name, Vorname (P.Nr.) vom 10.02.2017

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EUR xxx,xx brutto. Der genannte Abfindungsbetrag umfasst auch etwaige im Sozialplan geregelte Erhöhungsbeträge wegen Behinderung und/oder unterhaltsberechtigten Kindern. 3.2

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mitarbeiters nach Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung erfolgt eine sog. Kapitalisierung der Restlaufzeit gemäß Ziffer 10.3.3.1 des Sozialplans (Erhöhung des Abfindungsanspruches). Im Übrigen ist ein Anspruch auf eine Kapitalisierung der Restlaufzeit nach Ziffer 10.3.3 bzw. 18.2.3 des Sozialplans ausgeschlossen. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine sog. Entscheidungs-/Sprinterprämie.

3.3

Der Anspruch auf Abfindung ist ausgeschlossen bzw. erlischt nachträglich, wenn der Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach dem Beendigungstermin ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der Munich Re-Gruppe (Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft und mit dieser i. S. v. § 17 AktG verbundene Unternehmen) begründet und die bis zum Beendigungstermin bei dem bisherigen Arbeitgeber bestehende Unternehmenszugehörigkeit von diesem Unternehmen anerkannt wird.

3.4

Der Anspruch auf Abfindung wird mit dem letzten Gehaltslauf vor dem Beendigungstermin zur Zahlung fällig. Das Wahlrecht des Mitarbeiters gemäß Ziffer 10.1.3.2 bzw. 18.1.3.2 des Sozialplans bleibt hiervon unberührt.

3.5

Soweit dem Mitarbeiter eine Abfindung zu Unrecht ausgezahlt wurde oder der Anspruch nachträglich erloschen ist, hat der Mitarbeiter die Abfindung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Der Einwand der Entreicherung ist nicht möglich.

4.

Freistellung/Urlaub/Widerruf erteilter Vollmachten

4.1

Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter ab dem Zustandekommen dieser Vereinbarung bis zum Beendigungstermin von jeglicher weiteren Tätigkeit frei.

4.2

Die Freistellung erfolgt in der Weise, dass ab Beginn der Freistellung zunächst der gesamte Urlaub (einschließlich etwaig noch nicht genommener Urlaub für das laufende Kalenderjahr sowie etwaiger Resturlaub aus Vorjahren) zusammenhängend gewährt wird. Sodann wird ein etwaig bestehendes positives Zeitguthaben aufgebraucht. Daran schließt sich die eigentliche widerrufliche Freistellungsphase an, in welcher der Arbeitgeber die Freistellung jederzeit unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Mitarbeiter widerrufen kann. Bei Widerruf der Freistellung richten sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nach dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Im Falle des Widerrufs der Freistellung werden Urlaubstage nur für bereits zurückliegende Monate der Freistellung als gewährt behandelt. Die übrigen bereits gewährten Urlaubstage werden dem Mitarbeiter dann wieder gutgeschrieben.

4.3

Soweit der Mitarbeiter während der Freistellungsphase Vergütung aus einer anderweitigen Tätigkeit erzielt, wird diese auf die gemäß Ziffern 2.1 zu zahlende Vergütung angerechnet. Der Mitarbeiter wird dem Arbeitgeber unaufgefordert geeignete Nachweise über seine Vergütung aus anderweitiger Tätigkeit während der Freistellung vorlegen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Verdienste aus einer nebenberuflichen Agenturtätigkeit für die ERGO-Gruppe.

4.4

Das für die Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot bleibt auch während der Freistellungsphase bestehen.

4.5

Sofern dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber und/oder Verbundenen Unternehmen Vollmachten und/oder Prokura erteilt wurden, werden diese mit sofortiger Wirkung widerrufen.

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Betriebliche Altersversorgung Etwaige unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Mitarbeiter erhält zum Beendigungstermin vom Arbeitgeber bzw. von der Longial GmbH eine Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe er gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaften erworben hat.

6.

Rückgabepflichten

6.1

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers oder eines Verbundenen Unternehmens stehen sowie alle sonstigen Gegenstände, die ihm vom Arbeitgeber oder einem Verbundenen Unternehmen überlassen wurden, bis zum Beginn der Freistellungsphase vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand an den Arbeitgeber zurückzugeben.

6.2

Der Mitarbeiter wird sämtliche Unterlagen (insbesondere Kundendaten, Korrespondenz, Vermerke, Notizen), die dem Arbeitgeber gehören oder die er für den Arbeitgeber von Dritten erhalten hat oder welche den Arbeitgeber oder ein Verbundenes Unternehmen betreffen und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstanden sind, bis zum Beginn der Freistellungsphase vollständig an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, keine Kopien oder Abschriften der Unterlagen zu behalten. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für elektronisch gespeicherte Daten.

6.3

Soweit dem Mitarbeiter ein Dienstwagen überlassen worden ist und er diesen noch nicht zurückgegeben hat, erfolgt eine Rückgabe des Dienstwagens durch den Mitarbeiter spätestens bis zum 31.03.2017. Bezüglich der Einzelheiten der Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Abwicklung und Abrechnung des Dienstwagenüberlassungsvertrages wird sich der Mitarbeiter, sofern dies noch nicht geschehen ist, an das zuständige Fuhrparkmanagement wenden. Die Rückgabe des Dienstwagens hat an dem vom Fuhrparkmanagement angegebenen Termin und Ort zu erfolgen.

6.4

Die Rückgabe der übrigen Gegenstände und Unterlagen hat grundsätzlich am Arbeitsort (bzw. bei Außendienstmitarbeiter an der für sie zuständigen Vertriebsstelle) zu erfolgen, soweit keine andere Regelung getroffen wurde.

6.5

Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters ist ausgeschlossen.

7.

Verschwiegenheit

7.1

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auch über den Beendigungstermin hinaus über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit oder sonst zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Arbeitgebers oder eines Verbundenen Unternehmens strengstes Stillschweigen zu bewahren.

7.2

Außerdem verpflichtet sich der Mitarbeiter, Dritten gegenüber über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Mitarbeiter ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft ist aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich.

8.

Zeugnis Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Mitarbeiter zum Beendigungstermin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und zu übersenden. Auf Wunsch erhält der Mitarbeiter zuvor auch schon ein Zwischenzeugnis.

9.

Anwendbarkeit des Sozialplans Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter stellen klar, dass die Regelungen des Sozialplans Anwendung finden. Das gilt auch, soweit die Regelungen zur Vermeidung von weiteren Wiederho-

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lungen in dieser Vereinbarung nicht jeweils gesondert abgebildet oder speziell in Bezug genommen worden sind. Diese Vereinbarung begründet somit keine über die Regelungen des Sozialplans hinausgehenden Rechte und/oder Ansprüche des Mitarbeiters. 10.

Profiling, Arbeitssuchendmeldung, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen

10.1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, nach arbeitgeberseitiger Aufforderung an den von der Agentur für Arbeit geförderten Transfermaßnahmen i. S. d. § 110 SGB III, insbesondere an einem sog. „Profiling“ als Vorbereitung zum Wechsel in die Transfergesellschaft, teilzunehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer für die Zeit der Teilnahme an diesen Transfermaßnahmen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Die vorherige Teilnahme an dem Profiling ist rechtliche Voraussetzung für den Wechsel in die Transfergesellschaft; Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Arbeitsagentur. 10.2 Der Mitarbeiter ist verpflichtet sich vor Eintritt in die Transfergesellschaft arbeitsuchend zu melden. Die Transfergesellschaft stellt diese Meldung im Profilingseminar als Sammelmeldung sicher. Sollte der Mitarbeiter sich im Profiling nicht arbeitsuchend melden, ist er verpflichtet dies selber bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit zu tun. Der Nachweis ist der Transfergesellschaft zu übergeben. 10.3 Der Arbeitgeber weist den Mitarbeiter darauf hin, dass Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieser Vereinbarung durch die Sozialversicherungsträger (insbesondere Bundesagentur für Arbeit) sowie das Finanzamt erteilt werden. Der Mitarbeiter erklärt, dass er hinreichend Gelegenheit hatte, sich hierüber zu informieren. Der Mitarbeiter verzichtet insoweit auf weitere Hinweise des Arbeitgebers.

11.

Abgeltung

11.1 Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestehen zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter nur mehr die in dieser Vereinbarung niedergelegten finanziellen Ansprüche. Von dieser Abgeltung unberührt bleiben etwaige Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie etwaige Ansprüche aus sonstigen Geschäftsbeziehungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, z. B. aus bestehenden Versicherungs- oder Darlehensverträgen. Etwaige deliktische Ansprüche des Arbeitgebers und des Mitarbeiters verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Soweit der deliktische Anspruch im Beendigungszeitpunkt noch nicht fällig war, beginnt die Frist mit der Fälligkeit des Anspruchs. 11.2 Zur Vermeidung von Doppelansprüchen werden etwaige Ansprüche bzw. Zahlungen aus dem Sozialplan oder aus sonstigen Kollektivvereinbarungen, aus gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen oder nach §§ 9, 10 KSchG bzw. § 113 BetrVG i.V.m. §§ 9, 10 KSchG auf entsprechende Ansprüche aus Teil I dieser Vereinbarung angerechnet.

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Teil II: Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft / Bedingungen des Zustandekommens 12.

Befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft, Bedingungen

12.1 Der Mitarbeiter und die Transfergesellschaft begründen auf der Grundlage von § 111 SGB III ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2018 („Eintrittstermin“) und endet – sofern es nicht aus anderen Gründen vorher beendet wird – mit Ablauf des 31.12.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 12.2 Die Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht unter Bedingung, dass der Mitarbeiter gemäß oben Ziffer 10.1 vor dem Eintrittstermin an dem Profiling teilgenommen oder die Arbeitsagentur einer Ausnahme zugestimmt hat und der Mitarbeiter sich gemäß oben Ziffer 10.2 rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat. Die Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht zudem unter der Bedingung, dass das zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbesteht. 13.

Aufgaben der Transfergesellschaft, Einsatzort

13.1 Die Transfergesellschaft wird mit dem Mitarbeiter eine strukturierte Outplacement-Beratung durchführen und dem Mitarbeiter eine bestmögliche Betreuung anbieten, um dessen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Transfergesellschaft wird hierzu bei Bedarf insbesondere folgende Leistungen erbringen: 

Vermittlung des Mitarbeiters in ein neues, qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis, soweit dies nach der Arbeitsmarktlage möglich ist, wobei sämtliche Vermittlungschancen bei privaten und öffentlichen Anbietern auszuschöpfen sind;



gebotene Weiterqualifizierung des Mitarbeiters durch professionelle Drittanbieter zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt, sofern und soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen und der Koordinierungsausschuss diese Maßnahme genehmigt.

13.2 Einsatzort des Mitarbeiters bei der Transfergesellschaft ist der dem Wohnort nächstgelegene Beratungsstandort. Die Transfergesellschaft ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, den Mitarbeiter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch an einem anderen Einsatzort einzusetzen. 14.

Arbeitszeit

14.1 Der Mitarbeiter wird auf der Basis seiner bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beim Arbeitgeber in die Transfergesellschaft eintreten. 14.2 Der Mitarbeiter und die Transfergesellschaft vereinbaren hiermit, dass auf Grund des dauerhaften Beschäftigungswegfalls bei dem Arbeitgeber während des gesamten Arbeitsverhältnisses in der Transfergesellschaft unter Wegfall des Beschäftigungsanspruchs des Mitarbeiters bei der Transfergesellschaft gemäß § 111 SGB III Kurzarbeit Null (Kurzarbeit 100%, d. h. Arbeitszeit null Stunden) gearbeitet wird. 14.3 Nimmt der Mitarbeiter im Rahmen der Transfergesellschaft an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, so muss er unabhängig von der vorgenannten Arbeitszeitregelung die Unterrichtszeiten der jeweiligen Maßnahme einhalten, wie sie von der Arbeitsagentur und/oder von der Transfergesellschaft festgelegt werden.

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15.

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Vergütung Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Transfergesellschaft im Auftrag des Arbeitgebers die nachfolgenden Vergütungsleistungen im Sinne einer Zahlstelle ausgezahlt.

15.1 Während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach Maßgabe der Regelungen des § 111 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Transfergesellschaft zahlt dieses Transferkurzarbeitergeld im Sinne einer Zahlstelle. 15.2 Daneben erhält der Mitarbeiter für die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld eine monatliche Zulage zur Aufstockung des gewährten Transferkurzarbeitergeldes auf 80 % der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. 15.2.1

Die Nettoentgeltdifferenz im Sinn dieser Ziffer wird entsprechend den für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes maßgeblichen Vorschriften berechnet (vgl. §§ 105, 106, 111 Abs. 10 SGB III), jedoch mit folgender Maßgabe: Ein Wechsel der Steuerklasse während des Verbleibs in der Transfergesellschaft führt nicht zu einer Änderung der Zulage, es sei denn, die Steuerklasse ändert sich durch den Tod des Ehegatten oder rechtskräftige Scheidung. Auch ein Wechsel der Krankenversicherung führt zu keiner Änderung der Zulage. Der Mitarbeiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Nettoentgeltdifferenz“ nicht gleichbedeutend ist mit „letztes Nettoentgelt“. Nach den für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes maßgeblichen Vorschriften werden bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nur Einkommensteile berücksichtigt, die der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen. Somit bleiben für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes und damit auch der Zulage insbesondere Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (z. Zt. für 2017: EUR 6.350 [West] und EUR 5.700 [Ost]) unberücksichtigt.

15.2.2

Soweit der Mitarbeiter die persönlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Transferkurzarbeitergeld nicht erfüllt – z. B. während des Bezugs von Übergangsoder Krankengeld – oder das Transferkurzarbeitergeld aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen (z. B. wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten) nicht gezahlt wird, besteht auch kein Anspruch auf die Zulage. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mitarbeiterinnen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

15.2.3

Soweit das Transferkurzarbeitergeld wegen anrechenbarer Einkünfte des Mitarbeiters (z. B. aus Nebentätigkeit) gekürzt wird, erhöht dies die Zulage nicht. Dasselbe gilt, soweit das Transferkurzarbeitergeld aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen (z. B. wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten) gekürzt wird.

15.3 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Transferkurzarbeitergeld der Transfergesellschaft und der Agentur für Arbeit alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Transfergesellschaft insbesondere auch Gehaltsnachweise vorzulegen, aus denen sich die genaue Zusammensetzung des bisherigen Arbeitsentgelts ergibt. 15.4 Auf die Zahlungen nach diesem Vertrag entfallende Steuern trägt der Mitarbeiter. Die Vergütungsleistungen sind nachschüssig, jeweils zum 15. des Folgemonats, zahlbar und fällig. Die Überweisung erfolgt auf ein vom Mitarbeiter zu benennendes Konto. 15.5 Der Mitarbeiter erhält während des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft keine weiteren Vergütungsleistungen, etwa zusätzliches Urlaubsgeld der sonstige betriebliche Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld). 15.6 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass der Transfergesellschaft die betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers nicht weiterführen wird. Die Transfergesellschaft übernimmt keine rechtlichen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgungsregelung des Arbeitgebers. Der

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Mitarbeiter hat etwaige Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung auch nach seinem Eintritt in die Transfergesellschaft ausschließlich gegen den Arbeitgeber zu richten. 16.

Urlaub

16.1 Der Urlaubsanspruch beträgt ausgehend von einer 5-Tage-Woche jährlich zwanzig (20) Arbeitstage (Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage am Einsatzort der Transfergesellschaft sind keine Arbeitstage). Bei unterjährigem Eintritt in die oder Austritt aus der Transfergesellschaft wird der Urlaubsanspruch in der Transfergesellschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ggf. anteilig gewährt; der Mitarbeiter kann den Teilurlaubsanspruch auch schon vor Ablauf der Wartezeit im Sinne des § 4 BUrlG nach Maßgabe des § 7 BUrlG in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bleibt unberührt. Jeder Urlaub ist vor Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft in natura zu nehmen. 16.2 Aus abrechnungstechnischen Vereinfachungsgründen wird das Urlaubsentgelt – unabhängig davon, ob der Urlaub in dem jeweiligen Monat tatsächlich genommen wird – monatlich ratierlich abgerechnet; der Ausgleich erfolgt mit der Schlussabrechnung. 17.

Mitwirkungspflichten des Mitarbeiters

17.1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft an der Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis aktiv mitzuwirken und insbesondere an angebotenen Integrations- und Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Aktivitäten der Transfergesellschaft aktiv teilzunehmen. 17.2 Der Mitarbeiter hat auf Verlangen pünktlich in seiner Beratungsstelle der Transfergesellschaft zu erscheinen. 17.3 Diese Mitwirkungspflichten sind zentraler und integraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft. Zuwiderhandlungen stellen eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung seitens der Transfergesellschaft oder zum Wegfall der Vergütung nach dieser Vereinbarung führen können. 18.

Nebentätigkeit, Nebenpflichten, Entgeltfortzahlung

18.1 Nebentätigkeiten sind nur in dem Umfang erlaubt, in dem sie nicht nach § 111 SGB III förderschädlich werden. Sämtliche Nebentätigkeiten sind der Transfergesellschaft gegenüber anzeige- und berichtspflichtig. Der Mitarbeiter muss den Verpflichtungen, die sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit beim Kurzarbeitergeld ergeben, in eigener Verantwortung vollumfänglich nachkommen. 18.2 Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass daher jede entgeltliche Tätigkeit gegenüber der Transfergesellschaft vorab schriftlich anzuzeigen ist und dass jede Form der entgeltlichen Tätigkeit Auswirkungen auf das Transferkurzarbeitergeld haben kann. 18.3 Der Mitarbeiter beachtet die jeweils aktuellen gesetzlichen, sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten in eigener Verantwortung. Der Mitarbeiter ist derzeit insbesondere verpflichtet, sich bei Rückkehr in die Transfergesellschaft nach Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld oder nach Rückkehr aus der Ruhendstellung umgehend (erneut) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Wenn die während der Vertragslaufzeit der Transfergesellschaft eingeleiteten Vermittlungsbemühungen nicht erfolgreich sein sollten, muss sich der Mitarbeiter derzeit möglichst frühzeitig, spätestens aber am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. 18.4 Bei einer Arbeitsverhinderung – insbesondere krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – ist der Mitarbeiter verpflichtet, die voraussichtliche Dauer gegenüber der Transfergesellschaft unverzüglich anzuzeigen und bereits vom ersten Tag an mit einer schriftlichen Bescheinigung durch

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den Arzt zu belegen. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 19.

Ruhendstellung zum Zweck der Aufnahme einer vermittelten Tätigkeit

19.1 Das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft kann zum Zwecke der Aufnahme einer neuen Tätigkeit des Mitarbeiters in einem anderen Unternehmen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten ruhendgestellt werden. Solche Ruhendstellungen können insbesondere zur Aufnahme eines sog. befristeten Zweitarbeitsverhältnisses häufiger und für wechselnde neue Arbeitgeber gewährt werden. Dadurch sollen insbesondere Vermittlungsbemühungen unterstützt werden. Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Transfergesellschaft und dem Mitarbeiter geregelt. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft um den Ruhendzeitraum erfolgt dadurch nicht. Das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft endet unabhängig von der Ruhendstellung zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt. 19.2 Für die Zeit der Ruhendstellung besteht kein Anspruch auf Leistungen gegen die Transfergesellschaft (einschließlich Sozialversicherungsleistungen). Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Dritten vor Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft, lebt das ruhende Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu den ursprünglichen Bedingungen wieder auf, sobald der Mitarbeiter dies der Transfergesellschaft schriftlich angezeigt hat. Die Rückkehrmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Dritten vom Mitarbeiter oder von dem Dritten beendet wurde. 19.3 Bei Inanspruchnahme einer Ruhendstellung ist der Mitarbeiter verpflichtet, der Transfergesellschaft eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages mit Namen, Adresse, Telefonnummer des Ansprechpartners seines neuen Arbeitgebers und Startdatum des neuen Arbeitsverhältnisses spätestens mit Wahrnehmung der Ruhendstellung schriftlich bekannt zu geben. Er ermächtigt die Transfergesellschaft, seine Angaben dort zu überprüfen. 19.4 Als betriebsnahe berufliche Qualifizierung i. S. d. § 111 SGB III kann der Mitarbeiter auch vorübergehend ein Betriebspraktikum bei einer dritten Gesellschaft durchführen. Die Einzelheiten des Betriebspraktikums werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter, der dritten Gesellschaft und der Transfergesellschaft geregelt. 20.

Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft

20.1 Auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft kann der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei (2) Wochen ordentlich kündigen. Im Falle einer vorzeitigen Vermittlung wegen eines möglichen Arbeitsplatzwechsels ist der Mitarbeiter berechtigt, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einer (1) Woche vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft auszuscheiden. Während der Kündigungsfrist ist der Urlaub in natura zu nehmen. Die Kündigungsfrist nach Satz 1 und 2 verlängert sich ggf. um Zeiten, für die noch Resturlaubsanspruch besteht, der während der Kündigungsfrist nicht in natura genommen werden kann. 20.2 Auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Transfergesellschaft aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig. 20.3 Das Recht des Mitarbeiters und der Transfergesellschaft, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. 20.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 20.5 Das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft endet außerdem in den nachfolgenden Fällen vor dem Ende der Befristung gemäß Ziffer 12.1 oben:

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20.5.1

Sofern der Mitarbeiter das Lebensjahr vollendet, mit dem er Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat: Dann erfolgt die Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

20.5.2

Sofern der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit die volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung feststellen: Dann endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt.

20.5.3

Im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingungen nach Ziffer 25.1 oder Ziffer 25.2 dieser Vereinbarung: In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters mit der Transfergesellschaft zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Transfergesellschaft an den Mitarbeiter über den Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG).

Kontaktdaten, Erreichbarkeit Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Änderungen der Privatanschrift, der privaten Telefonnummer und der privaten E-Mail-Adresse der Transfergesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers muss jederzeit sichergestellt sein.

22.

Reporting Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass die Transfergesellschaft den Arbeitgeber im Rahmen eines Reportings über alle Qualifizierungs- und Vermittlungsbemühungen der Transfergesellschaft informiert.

23.

Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft Alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Transfergesellschaft verfallen spätestens drei Monate nach Fälligkeit, es sei denn, dass sie vor Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Ausschlussfrist gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes sowie nicht bei Verletzungen von Leib, Leben, Körper oder Gesundheit. Die Ausschlussfrist gilt ferner nicht für Ansprüche i. S. v. § 9 Satz 3 AEntG.

Teil III: Bedingungen für das Zustandekommen des dreiseitigen Vertrages 24.

Aufschiebende Bedingungen Der dreiseitige Vertrag wird unter folgenden aufschiebenden Bedingungen vereinbart:

24.1 Die zur finanziellen Absicherung der Transfergesellschaft durch den Arbeitgeber beizubringende Bankbürgschaft wird vor dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber (vgl. oben Ziffer 1.1) ordnungsgemäß an die Transfergesellschaft übergeben, oder es erfolgt bis dahin eine vollständige Erfüllung der finanziellen Gesamtverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Transfergesellschaft auf das alternativ einzurichtende externe Treuhandkonto. 24.2 Der zur finanziellen Absicherung der Transfergesellschaft durch den Arbeitgeber zu leistende Dauervorschuss für die ersten beiden Monate wird vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ordnungsgemäß an die Transfergesellschaft gezahlt.

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Tritt eine der unter 25.1 oder 25.2 genannten Bedingungen ein, wird der Vertrag wie vereinbart durchgeführt. Tritt sie nicht ein, wird von Anfang an kein Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet, es sei denn, dass zwischen allen drei Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 25.

Auflösende Bedingungen Der Dreiseitige Vertrag wird unter folgenden auflösenden Bedingungen vereinbart:

25.1 Die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld wird durch die zuständige Agentur für Arbeit abgelehnt, oder die Bewilligungsentscheidung von Transferkurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit widerrufen oder zurückgenommen, ohne dass es jeweils auf die Bestandskraft des Bescheides ankommt. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis gemäß der Regelung in Ziffer 20.5.3. Dies gilt nicht, wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld zwar nicht zum Zeitpunkt des beabsichtigten Eintritts des Mitarbeiters in die Transfergesellschaft vorliegen, aber binnen eines Zeitraums von maximal zwei Wochen danach. In diesem Fall wird der dreiseitige Vertrag nicht aufgelöst, sondern wie folgt angepasst: Der Eintritt in die Transfergesellschaft erfolgt automatisch zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt, ohne dass sich an dem Beendigungsdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft etwas ändert. Das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber verschiebt sich entsprechend bis zum Tag vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft, so dass ein nahtloser Anschluss gewährleistet ist. Soweit für die Übergangszeit von einer Partei bereits Leistungen erbracht wurden, sind solche rückabzuwickeln; die Anpassung erfolgt kostenneutral. Entsprechendes gilt für andere übergangsweise auftretende Störungen betreffend die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld. 25.2 Der Arbeitgeber wird nach Erteilung der Bankbürgschaft, wodurch die Transfergesellschaft gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert wird, insolvent, und die Erteilung der Bankbürgschaft wird von dem Insolvenzverwalter form- und fristgemäß angefochten. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis gemäß der Regelung in Ziffer 20.5.3. Teil IV: Schlussbestimmungen 26.

Vollständigkeit, Schriftform Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Insbesondere sind etwaige Probeberechnungen zur Abfindung nicht verbindlich. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Individualabreden i. S. v. § 305b BGB.

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Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der wirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.

Düsseldorf, den xx.xx.xxxx ERGO Versicherungsgruppe AG

__________________, den ____________

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__________________________________ Vorname Name, PNR

Düsseldorf, den xx.xx.xxxx Rundstedt Transfer GmbH

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Dreiseitiger Vertrag Name, Vorname (P.Nr.) vom 10.02.2017

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Einwilligungserklärung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Mitarbeiter

Die Dienstleistungen der Die Transfergesellschaft GmbH zur Beratung und Vermittlungsunterstützung in neue Arbeitsverhältnisse (nachfolgend „Dienstleistungen“) erfordern die Erhebung (d. h. Erfassung), die Verarbeitung (d. h. Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und Nutzung personenbezogener Daten, damit die schnellstmögliche Lieferung der vom Mitarbeiter in Anspruch genommenen Dienstleistungen gewährleistet werden kann. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um folgende Angaben: vollständiger Name, ggf. akademischer Grad, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon-Nummer und ggf. weitere Kommunikationsdaten, Geschlecht, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Kontodaten, Versicherungsnummer, Lohnsteuerklasse, Steueridentifikationsnummer, Qualifikationen, Lebenslauf, Arbeitserfahrung, Startdatum der Dienstleistungserbringung, Fortschritt der Dienstleistungserbringung (jeweils nur soweit erforderlich). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten ist für Begründung und Durchführung der Dienstleistung mit der Die Transfergesellschaft GmbH gemäß § 32 Abs. 1 BDSG bzw. gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG erforderlich. Der Mitarbeiter willigt in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der genannten personenbezogenen Daten zu den genannten Zwecken ausdrücklich ein. Der Mitarbeiter willigt ein, dass diese personenbezogenen Daten im Rahmen der von der Die Transfergesellschaft GmbH erbrachten Dienstleistungen auch elektronisch erfasst, verarbeitet, ausgewertet und auch an die Agentur für Arbeit, andere Berater, Bildungsträger, Personalberatungsunternehmen und/oder an seiner Person interessierten Unternehmen und potentielle Arbeitgeber außerhalb der Die Transfergesellschaft GmbH übermittelt werden, wobei auch mobile Endgeräte zum Einsatz kommen. Dem Mitarbeiter ist bekannt und er willigt darin ein, dass die Die Transfergesellschaft GmbH an ihren Auftraggeber (den vorherigen Arbeitgeber des Mitarbeiters) und ggf. die dort einbezogenen (innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen) Konzerngesellschaften Informationen zum Status der Dienstleistungen (z. B. Vermittlung gestartet, in Weiterbildung) sowie zum Ergebnis der Dienstleistungen (z. B. neuer Job, Selbständigkeit) übermittelt. Der Mitarbeiter hat die ihm gem. §§ 34/35 BDSG zustehenden Rechte der Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der Auswertung der Daten zu statistischen Zwecken in anonymer Form – ohne Bezug zur Person – stimmt der Mitarbeiter ebenfalls zu. Des Weiteren erklärt der Mitarbeiter verbindlich, dass er die ihm von der Die Transfergesellschaft GmbH für die Dauer und entsprechend der jeweiligen Vertragskonditionen der Dienstleistungen überlassenen Daten und Passworte, sowie die ihm in den Büroräumen zur Verfügung gestellte Hardware ausschließlich für den eigenen Gebrauch und entsprechend dem Zweck der Dienstleistungen verwendet. Demzufolge darf eine Weiterleitung der Daten und Passworte an Dritte nicht erfolgen.

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Eine Internetanbindung des privaten Laptops in den Räumlichkeiten der Die Transfergesellschaft GmbH ist dem Mitarbeiter ausschließlich über die dafür eigens vorgesehene ISDN-Verbindung (sofern vorhanden) gestattet. Eine Zuwiderhandlung kann u.a. Schadensersatzansprüche und die Einstellung von Dienstleistungen nach sich ziehen. Diese Einwilligungserklärung gilt zeitlich unbeschränkt auch über das Ende der Inanspruchnahme der vereinbarten Dienstleistungen zu Zwecken der Netzwerkarbeit hinaus, außer sie wird in schriftlicher Form oder per Email vom Mitarbeiter widerrufen. Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist: Die Transfergesellschaft GmbH, Geschäftsführerin: Sophia von Rundstedt, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin. Diese Einwilligung wird auf Basis der freien Entscheidung des Mitarbeiters erteilt. Der Mitarbeiter kann seine Einwilligung jederzeit in schriftlicher Form oder per E-Mail an [email protected] widerrufen.

_____________________________________________________________ Datum, Unterschrift Mitarbeiter