DER KREISAUSSCHUSS DES MAIN-KINZIG-KREISES

Kreistagsvorlage Nr.

Betr.:

Erlass eines Öffentlichen Betrauungsaktes für die Main-Kinzig-Kliniken gGmbH

Beschlussvorschlag: siehe Anlage

Begründung: siehe Anlage

Gemäß Beschluss des Kreisausschusses vom ______________ dem Kreistag des MainKinzig-Kreises zugeleitet.

Für die Kreistagssitzung am ______________ zur Tagesordnung gestellt am ______________

Der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises

Vorsitzender

Nr.

zur Vorlage betr.: Erlass eines Öffentlichen Betrauungsaktes für die Main-Kinzig-Kliniken gGmbH

Beschlussvorschlag: Der Main-Kinzig-Kreis betraut die Main-Kinzig-Kliniken gGmbH mit ihren Tochterunternehmen der Main-Kinzig-Kliniken Pflege und Reha gGmbH, den beiden Medizinischen Versorgungszentren Gelnhausen und Schlüchtern gGmbH und der Bildungspartner MainKinzig GmbH als Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ durch den als Anlage 1 beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dieser Beschluss erfolgt unter Beachtung der im so genannten Monti-Paket der Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale Ausgleichszahlungen und sonstige Begünstigungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Der Betrauungsakt wird unbefristet erlassen, kann jedoch jederzeit durch gesonderten Beschluss des Kreistags beendet werden. Der Kreisausschuss wird ermächtigt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, wenn diese erforderlich werden und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses nicht verändern. Im Zuge der Sicherstellung der Krankenversorgung und der Pflegeausbildung erstattet der Main-Kinzig-Kreis den Main-Kinzig-Kliniken gGmbH die Baukosten für das geplante Bildungszentrum unter dem Dach der Bildungspartner GmbH bis zum Höchstbetrag von 15 Mio. Euro. Begründung: Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Bei der Main-Kinzig-Kliniken gGmbH als umsatzsteuerliche Organträgerin einerseits und der Main-Kinzig-Kliniken Service GmbH, der Main-Kinzig-Kliniken Pflege und Reha gGmbH, den beiden Medizinischen Versorgungszentren Gelnhausen und Schlüchtern gGmbH und der Bildungspartner Main-Kinzig GmbH als Organgesellschaften andererseits handelt es sich um ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen mit der Folge, dass alle diese Gesellschaften aus EU-beihilferechtlicher Sicht als ein Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zu behandeln sind und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des EUBeihilfenverbots jeweils auf das Gesamtunternehmen abzustellen ist. Für „Krankenhäuser“ in öffentlicher bzw. kommunaler Trägerschaft sind alle von ihrem Träger bzw. vom „Staat“ gewährten geldwerten Vorteile – namentlich die auf freiwilliger Basis gezahlten Defizitausgleiche und Investitionskostenzuschüsse, ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte Grundstücksüberlassung oder eine solche Bürgschaft – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EUWettbewerbsrechts. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor ihrer Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden.

Die EU-Kommission hat im November 2005 mit dem „Monti-Paket“ ein Maßnahmenpaket zum europäischen Beihilferecht veröffentlicht, das nach einem Übergangszeitraum im November 2006 in Kraft getreten und als unmittelbar geltendes Recht von den Mitgliedsstaaten zu beachten ist. Das Monti-Paket will staatliche bzw. kommunale Ausgleichzahlungen und sonstige Begünstigungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern und stellt hierfür Kriterien auf, wann es sich dabei um mit dem Europarecht zu vereinbarende Zuwendungen und wann es sich um Beihilfen handelt, die bei der EU-Kommission anzuzeigen und zu genehmigen sind, da sie andernfalls nichtig wären. Mit dem Monti-Paket hat die EU-Kommission die Konsequenz aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Unternehmen gezogen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind („Altmark-Trans“-Urteil). Das Monti-Paket findet nur Anwendung, wenn zum einen der Begünstigte, hier das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-KinzigKreises, ein Unternehmen ist, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt, und zum anderen die Voraussetzungen der Freistellungsentscheidung als Teil des Monti-Pakets vorliegen. Voraussetzung für eine Freistellung von der Notifizierungspflicht und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti-Paktes ist danach u.a.: 1. Öffentliche Betrauung: Der „Betrauungsakt“ muss das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ betreffen und rechtlich verbindlich sein. Der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises ist das für die Betrauung zuständige Gremium. 2. Berechnung der Ausgleichszahlung: Die Beihilfe muss nachvollziehbar berechnet und die Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch den Betrauungsakt i.V.m. dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan der im Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises. Im Wirtschaftsplan sind alle Erträge und Aufwendungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind. Durch die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem Monti-Paket zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. 3. Vermeidung von Überkompensierung und Kontrolle: Die Verwendung der Mittel muss von den einzelnen im Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises mit dem Jahresabschluss nachgewiesen werden. Der als Anlage 1 beigefügte Betrauungsakt basiert auf einer Musterempfehlung des Deutschen Landkreistages. Die Anlage 2 enthält die Erläuterungen zu den einzelnen Teilen des Betrauungsakts. Der Kreisausschuss hat die Fa. Schüllermann und Partner AG als fachkundiges Beratungsbüro mit Erfahrung auf dem schwierigen Gebiet des Europäischen Beihilferechts mit der Überprüfung aller kreiseigener Unternehmen und Unternehmen mit überwiegender kreiseigener Beteiligung und der nachfolgenden Erstellung möglicher Betrauungsakte beauftragt. Als erste Unternehmen wurden nun für die Main-Kinzig-Kliniken und die Altenund Pflegezentren des MKK Betrauungsakte erstellt, weitere Vorlagen können im nächsten Jahr folgen.

Eine Befristung für den Betrauungsakt wird nicht vorgenommen. Zwar rät das Steuerberatungsbüro dazu, die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Betrauungsaktes per kostenpflichtiger verbindlicher Auskunft beim zuständigen Finanzamt zu klären, doch sind wir der Auffassung, dass diese Frage einerseits nicht durch das örtlich zuständige Finanzamt zu klären ist und andererseits hier eine bundesweite Lösung geschaffen werden muss, die die kommunalen Spitzenverbände schon seit geraumer Zeit bei der Bundesregierung anmahnen. Für die Main-Kinzig-Kliniken wurde nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme der Entwurf eines Betrauungsaktes vorgelegt, mit dem zukünftig Zuschüsse oder andere Begünstigungen geregelt werden. Dies gilt insbesondere auch für die ab 2010 geplanten Zuschüsse für den Neubau für die Bildungspartner Main-Kinzig GmbH.

Anlage 1 (Entwurf Betrauungsakt): Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises

auf der Grundlage der ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABI. EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) - Freistellungsentscheidung -, des, Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) und der RICHTLINIE 2005/81/EG DER KOMMISSION vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005)

Präambel Bei der Main-Kinzig-Kliniken gGmbH (im folgenden „Klinik“) als umsatzsteuerliche Organträgerin einerseits und der Main-Kinzig-Kliniken Service GmbH (im folgenden „Klinikservice“), der Main-Kinzig-Kliniken Pflege und Reha gGmbH (im folgenden „PuR“), den beiden Medizinischen Versorgungszentren Gelnhausen und Schlüchtern gGmbH (im folgenden „MVZ’s“) und der Bildungspartner Main-Kinzig GmbH (im folgenden „BIP“) als Organgesellschaften andererseits handelt es sich um ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen mit der Folge, dass alle diese Gesellschaften aus EU-beihilferechtlicher Sicht als ein Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zu behandeln sind und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des EU-Beihilfenverbots jeweils auf das Gesamtunternehmen abzustellen ist. Ziel der Klinik mit Sitz der Gesellschaft in Gelnhausen (Hessen) ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere durch bedarfs- und leistungsgerechte stationäre und ambulante Krankenhausversorgung als Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb der Kreiskrankenhäuser in Gelnhausen, Schlüchtern und Bad-Soden-Salmünster mit den Ausbildungseinrichtungen und eventuellen sonstigen Nebeneinrichtungen und Hilfsbetrieben nach den Grundsätzen der Bestimmungen des Hessischen Krankenhausgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unter Einbeziehung des Krankenhausplanes des Landes Hessen. Die Klinik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Gegenstand der Klinikservice mit Sitz der Gesellschaft in Gelnhausen (Hessen) ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Krankenhausbereich der Klinik und für Dritte, insbesondere die Parkplatz- und sonstige Außenbewirtschaftung der drei Standorte der Klinik, die Gebäudereinigung und Gebäudeinstandhaltung, die Geräte- und Anlagenwartung sowie der Gastronomieservice. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Überlassung von Arbeitnehmern aller Berufsgruppen an Unternehmen, die gewöhnlich im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbunden sind. Zweck der PuR mit Sitz der Gesellschaft in Gelnhausen (Hessen) ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Zur Verwirklichung dieses Zweckes ist Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von Dienstleistungen in der Kurzzeitpflege, ambulanter Pflege, stationärer Pflege und dem Bereich Rehabilitation, deren Unterhaltung und Betrieb jeweils in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (jetzt DRGFallpauschalen), des Sozialgesetzbuches 5. und 11. Teil (SGB V und XI) und des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt SGB XII) fallen und im Übrigen die Voraussetzungen des §

67 Abs. 1 AO erfüllen. Die PuR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der beiden MVZ’s mit Sitz der Gesellschaften in Gelnhausen und Schlüchtern (Hessen) ist die Förderung der Wohlfahrtspflege durch optimale Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten medizinischen Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 Nr. 1 AO genannten Personen zugute kommen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der beiden Unternehmen der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten. Die beiden MVZ’s verfolgen ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der BIP mit Sitz der Gesellschaft in Gelnhausen (Hessen) ist die Förderung der Bildung, insbesondere der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens, die Förderung der Bildung in dem Umgang mit elektronischen Medien und die Förderung der Bildung im Bereich soziale Kompetenz und Führung. Die Gesellschaft hat außerdem die Aufgabe, die Volks- und Berufsbildung zu fördern, insbesondere im Rahmen der §§ 2, 10 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (HWBG) die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Zur Verwirklichung dieser Zwecke ist Gegenstand des Unternehmens die Unterhaltung und der Betrieb einer Schule für Pflegeberufe und aller damit verbundenen zweckdienlichen Einrichtungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Krankenpflegepersonal für die Allgemeinheit mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb eines staatlich anerkannten Abschlusses in der Krankenpflege zu ermöglichen, ferner die Organisation von Veranstaltungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie sonstiger Förderungsmaßnahmen, die es den Teilnehmern ermöglichen, sich Kenntnisse und Fertigkeiten für Leben und Beruf anzueignen. Die BIP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der nachfolgende Betrauungsakt konkretisiert den durch die einzelnen, oben genannten Gesellschaftsverträge begründeten Gegenstand und Zweck des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ des Main-Kinzig-Kreises, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilferechts („Monti-Paket“) Rechnung zu tragen.

§1 Gemeinwohlaufgabe (1) Nach § 3 i.V.m. § 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG) ist die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe der Landkreise. Dabei handelt es sich ebenso um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Freistellungsentscheidung wie bei der nach §§ 3, 9 HWBG durch die Landkreise zu gewährleistenden Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung durch die Errichtung und Unterhaltung entsprechender Bildungseinrichtungen. (2) Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 hat das Hessische Sozialministerium zuletzt festgestellt, dass die Kreiskrankenhäuser in Gelnhausen (314 Betten) und Schlüchtern (253 Betten/30 Plätzen) mit den beiden Betriebsstätten Schlüchtern und Bad-SodenSalmünster in der Trägerschaft der Klinik mit den vom Ministerium getroffenen Festlegungen der Zahl der Krankenhausplanbetten, der fachlichen Gliederungen und der Versorgungsstufen in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen sind und weiterhin als öffentliche Krankenhäuser geführt werden. (3) Auf Grundlage des von der Klinik mit den Kranken- und Ersatzkassen bzw. deren Verbänden zuletzt am 14. Juli 2004 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V werden in der Rehabilitationseinrichtung für Psychisch Kranke am Kreiskrankenhaus Schlüchtern (RPK) stationäre Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation oder Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB V) erbracht. Es handelt sich auch insoweit um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (4) Auf Grundlage des von der PuR mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 2005 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI werden in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Herzbachweg 14, 63571 Gelnhausen Leistungen der vollstationären Kurzzeitpflege und auf Grundlage des zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI durch den örtlichen Pflegedienst Hofwiesenstr. 1, 36391 Sinntal Leistungen der ambulanten Pflege erbracht. Es handelt sich auch insoweit um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (5) Auf Grundlage des von der PuR mit den Kranken- und Ersatzkassen bzw. deren Verbänden zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 132 a Abs. 2 SGB V werden durch den örtlichen Pflegedienst Hofwiesenstr. 1, 36391 Sinntal Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht. Es handelt sich auch insoweit um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

( 6 ) Auf Grundlage der von der PuR mit den Kranken- und Ersatzkassen bzw. deren Verbänden zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 abgeschlossenen Versorgungsvereinbarung nach § 40 SGB V werden in der Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke und behinderte Menschen Schlüchtern (RPK) Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbracht. Es handelt sich auch insoweit um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

§2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Der Main-Kinzig-Kreis betraut das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ mit der täglichen medizinischen Versorgung, Pflege und Rehabilitation sowie der Förderung der Volksund Berufsbildung der im Main-Kinzig-Kreis lebenden Einwohner, insbesondere mit der bis auf Widerruf unbefristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: 1. Medizinische Versorgungsleistungen, Pflege und Rehabilitation wie: medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung, Pflege und Rehabilitation der in dem Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ stationär behandelten Patienten mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Untersuchung und Behandlung einschließlich Pflege und Rehabilitation der durch das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ ambulant wie häuslich versorgten Patienten mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen 2. Notfalldienste wie: Gewährleistung der ambulanten Notfallversorgung für den Einzugsbereich des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst 3. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen wie:

Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Gesundheitsund Sozialwesens, insbesondere in den für den Betrieb des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ notwendigen Berufen

Betrieb von Krankenhausküche, Cafeteria und Kiosk durch die Klinikservice für Bedienstete, Patienten und Besucher Betrieb einer Zentralsterilisation und eines Labors Vermietung von Wohnraum für Bedienstete und Besucher Vermietung von Räumlichkeiten für die ärztliche Notfallversorgung des Rotkreuz Rettungsdienstes Kaufmännische und technische Dienst- sowie Werkstattleistungen einschließlich Außenbewirtschaftung und Reinigungs- sowie Wäschereiservice im Rahmen des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ mit Ausnahme der MVZ’s 4. Förderung der Volks- und Berufsbildung wie: Sicherstellung der Grundversorgung an Weiterbildung nach Maßgabe der Vorschriften des HWBG, insbesondere in Form von Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Einzelveranstaltungen (2) Daneben erbringt das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie: Vermietung von Praxen und Operationsräumen an niedergelassene Ärzte und an die MVZ’s Gestellung von Personal und Sachmitteln an angestellte Ärzte zum Betreiben von Privatambulanzen und an die MVZ’s Ambulante und sonstige medizinische Versorgung von Patienten im Rahmen der MVZ’s Betriebsärztliche Leistungen für Dritte

Belieferung von Kantinen, Behindertenheimen, Kindergärten und anderen Einrichtungen Dritter mit Speisen durch die Krankenhausküche der Klinikservice Leistungen der Zentralsterilisation und des Labors für fremde Dritte Wellness-Angebote der physikalischen Therapie und Sportstudio Kaufmännische und technische Dienst- sowie Werkstattleistungen und Materialverkäufe an fremde Dritte

§3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlung (Zu. Art 5 der Freistellungsentscheidung) (1) Der Main-Kinzig-Kreis kann an das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages und freiwillige Investitionszuschüsse, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan der im Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises ergibt und in einem Haushaltsplan des Kreises veranschlagt ist, leisten. Andere Begünstigungen des Main-Kinzig-Kreises (z.B. ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte Grundstücksüberlassung oder Bürgschaft) sind im jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder anderweitig gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Kreises i.V.m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet der Kreis im Rahmen seines Haushaltes über die Höhe der Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen. (2) Die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen des Main-Kinzig-Kreises erfolgen allein zu dem Zweck, das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ in die Lage zu versetzen, die ihm nach den Gesellschaftsverträgen der einzelnen, in ihm zusammengefassten Unternehmen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem nachgewiesen höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden.

(4) Die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. ( 5 ) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ auf die Ausgleichszahlungen und sonstige Begünstigungen des MainKinzig-Kreises. §4 Vermeidung von Überkompensierung (Zu Art. 6 der Freistellungsentscheidung) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führen die einzelnen, im Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss, der durch den Main-Kinzig-Kreis auf eine Überkompensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin geprüft wird. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10% der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, fordert der Main-Kinzig-Kreis das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10%, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum angerechnet werden. §5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 7 der Freistellungsentscheidung) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.

§6 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss Der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises hat in seiner Sitzung am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) des Kreises beschlossen.

Gelnhausen, den________2009.

Pipa Landrat

Frenz Erster Kreisbeigeordneter

Anlage 2 Erläuterungen des Beratungsbüros Schüllermann zum Betrauungsakt Vorbemerkung: Das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-Kinzig-Kreises – bestehend aus der Main-Kinzig-Kliniken gGmbH (im folgenden „Klinik“) als umsatzsteuerliche Organträgerin einerseits und der Main-Kinzig-Kliniken Service GmbH (im folgenden „Klinikservice“), der Main-Kinzig-Kliniken Pflege und Reha gGmbH (im folgenden „PuR“), den beiden Medizinischen Versorgungszentren Gelnhausen und Schlüchtern gGmbH (im folgenden „MVZ’s“) und der Bildungspartner Main-Kinzig GmbH (im folgenden „BIP“) als Organgesellschaften andererseits – fällt nach unserer gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 in den Anwendungsbereich der Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 28. November 2005 (2005/842/EG, ABl. EU Nr. L 312/67) als dem wichtigsten Bestandteil des so genannten „Monti-Pakets“ (s. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) der Freistellungsentscheidung). Die Freistellungsentscheidung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen staatlichen Beihilfen – hier als „Ausgleichzahlungen“ bezeichnet – als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und demzufolge von der in Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag verankerten Notifizierungspflicht freigestellt sind (s. Art. 3 und 5 der Freistellungsentscheidung). Das Gemeinschaftsrecht macht die Freistellung von der Notifizierungspflicht davon abhängig, dass die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden „DAWI“) durch besonderen Verwaltungs- oder sonstigen Rechtsakt einem konkreten Unternehmen, hier also dem Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-Kinzig-Kreises, übertragen wurde (s. Art. 4 Satz 1 der Freistellungsentscheidung). Wir haben uns bei der Erstellung des Ihnen in Anlage 1 vorgelegten Entwurfs eines solchen Betrauungsaktes für das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-KinzigKreises mit einigen notwendigen Ergänzungen und Änderungen an dem Musterentwurf des Deutschen Landkreistages orientiert, ohne die spezifischen Anforderungen des Einzelfalls außer Acht zu lassen. Der Main-Kinzig-Kreis ist grundsätzlich frei, welche Rechtsform der „Beauftragung“ (besser: „Betrauung“) er wählt (s. Art. 4 Satz 2 der Freistellungsentscheidung). Im vorliegenden Fall spricht in Anlehnung an den Deutschen Landkreistag vieles dafür, den Betrauungsakt als einen Verwaltungsakt zu qualifizieren. Man hat sich bei der Abfassung des Betrauungsaktes bewusst darum bemüht, allzu konkrete Formulierungen, die unter Umständen zu der nicht beabsichtigten Begründung eines nach dem Umsatzsteuerrecht „steuer-

baren Leistungsaustauschs“ führen könnten, zu vermeiden (s. etwa die Präambel und § 3 Abs. 2 des Betrauungsaktes). Dennoch können wir nicht gänzlich ausschließen, dass die Finanzverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt die nach dem Europäischen Beihilferecht notwendige, durch den Betrauungsakt begründete Übertragung der Gemeinwohlverpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichszahlungen des Main-Kinzig-Kreises an das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ als einen steuerpflichtigen Vorgang wertet. Zu § 1: Zu Abs. 1: Aus der Freistellungsentscheidung (s. insbesondere Erwägungsgrund Nr. 16) folgt, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen „Krankenhäusern“ jedenfalls im Kern als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu qualifizieren. Wir gehen davon aus, dass dies auch für die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung im Sinne des HWBG durch die Errichtung und Unterhaltung entsprechender Bildungseinrichtungen gilt. Zu Abs. 2 bis 6: Der individualisierte "Versorgungsauftrag“ des jeweiligen „Krankenhauses“ gem. Art. 4 Buchstabe a) und b) der Freistellungsentscheidung ist unter Bezugnahme auf den Bescheid zur Aufnahme des Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan und die bestehenden Versorgungsverträge nach dem SGB (V/XI) auszuweisen. Die Aufnahme der Kreiskrankenhäuser in Gelnhausen, Schlüchtern und Bad-SodenSalmünster in den Krankenhausplan des Landes Hessen ist dabei ebenso ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer DAWI-Tätigkeit wie der Abschluss der Versorgungsverträge nach dem SGB durch die Klinik und die PuR. Wir haben insofern auf die uns bekannten Feststellungsbescheide und Versorgungsverträge, durch die der jeweilige Versorgungsauftrag weiter konkretisiert wird, Bezug genommen. Zu § 2 Zu Abs. 1: Gem. Art. 4 Buchstabe a) der Freistellungsentscheidung sind die Dienstleistungen, die das jeweilige „Krankenhaus“ erbringt, im Einzelnen auszuweisen, und zwar möglichst systematisch gegliedert. Unverzichtbar ist nach der Freistellungsentscheidung eine Trennung von durch den "Versorgungsauftrag“ erfassten DAWI-Tätigkeiten und den sonstigen Dienstleistungen, die das „Krankenhaus“ erbringt. Der Umfang der DAWI-Tätigkeiten, mit denen das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-Kinzig-Kreises betraut wurde, ergibt sich im Wesentlichen aus den kranken-

hausplanerischen Feststellungsbescheiden und Versorgungsverträgen bzw. dem aktuellen Krankenhausplan des Landes Hessen. Es ist nicht notwendig, alle Arten von Diensten, die erbracht werden, in den Betrauungsakt einzubeziehen. Laut dem Arbeitspapier für die Kommissionsdienststellen zur Anwendung des Monti-Pakets vom 20. November 2007 ist es nicht erforderlich, auf jede Art notwendiger medizinischer oder sonstiger Versorgung zu verweisen. Mitgliedsstaaten und öffentliche Einrichtungen haben hiernach einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung jener öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die sie durchführen möchten. Die sehr detaillierten Dienstleistungen, die von diesen Aufträgen umfasst sind, bedürfen keiner Spezifizierung (s. Ziff. 5.4 des Arbeitspapiers). Um zu vermeiden, dass der Betrauungsakt des Main-Kinzig-Kreises bei jeder Änderung des Hessischen Krankenhausplanes oder eines bestehenden Versorgungsvertrages neu gefasst werden muss, haben wir entsprechend darauf verzichtet, alle Arten von Diensten, die das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-Kinzig-Kreises vorhält, in den Betrauungsakt explizit aufzunehmen. Die Dreiteilung „medizinische Versorgungsleistungen, Pflege und Rehabilitation/Notfalldienste/unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen“ nimmt die Diktion des 16. Erwägungsgrundes der Freistellungsentscheidung auf. Die von uns vorgenommene Konkretisierung dieser Dreiteilung sollte ausreichen, den Zweck des Betrauungsaktes zu erfüllen, der darin besteht, eine klare Übersicht über das System zu haben, in dem die einzelnen „Krankenhausleistungen" durchgeführt werden, und über die Bandbreite der betroffenen Leistungen zu informieren (s. Arbeitspapier der Kommission zu Ziff. 5.4). Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die dem DAWI-Bereich zugeschriebene Einordnung sämtlicher von dem Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ des Main-KinzigKreises selbst erbrachter ambulanter und häuslicher Leistungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Betrauungsaktes mit gewissen rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist und unter dem Vorbehalt zukünftiger gegenteiliger Judikate der Gemeinschaftsgerichte steht. Wir glauben – in Übereinstimmung mit dem Deutschen Landkreistag – gleichwohl, dass die ambulante Krankenhausbehandlung (nicht zuletzt etwa die Operationstätigkeiten nach § 115 b SGV V oder die Chefarztambulanzen) einschließlich Pflege und Rehabilitation außerhalb von MVZ’s mit guten Gründen den medizinischen Versorgungsleistungen – zumindest aber den unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundenen Nebenleistungen – und damit dem DAWI-Bereich zugeordnet werden kann. Ohne diese (Neben-)Leistungen kann ein Krankenhaus unserer Ansicht nach nicht seine insbesondere in § 2 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten typischen Versorgungsleistungen zweckmäßig und ausreichend erbringen. Aus denselben Gründen erscheint es uns gerechtfertigt, etwa auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere in den für den Betrieb des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ notwendigen

Berufen, oder die Vermietung von Wohnraum für Bedienstete und Besucher den mit den Haupttätigkeiten verbundenen Nebenleistungen und damit dem DAWI-Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Gleiches gilt etwa für den Betrieb von Krankenhausküche, Cafeteria und Kiosk, soweit der Selbstversorgungsgedanke im Vordergrund steht und kein Wettbewerb nach außen erfolgt. Zu Abs. 2: Die hier genannten „Krankenhausdienstleistungen“ sind nach unserer Einschätzung nicht den DAWI-Tätigkeiten zuzuordnen und daher gem. Art. 5 Abs. 5 UA 2 Satz 2 der Freistellungsentscheidung zwingend von den Dienstleistungen nach Abs. 1 abzugrenzen. Für die sonstigen Dienstleistungen darf kein Ausgleich gewährt werden. Würde er trotzdem gewährt, müsste die Ausgleichszahlung gemäß dem 5. Erwägungsgrund der Freistellungsentscheidung notifiziert werden. Um Wettbewerbsverzerrungen bei den sonstigen Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen der medizinischen Versorgung von Patienten durch die MVZ’s, zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die hier genannten Tätigkeiten weder direkt noch indirekt Vorteile durch die Investitionsförderung der Kreiskrankenhäuser oder durch mögliche Defizitausgleiche des Main-Kinzig-Kreises erlangen. Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise die den niedergelassenen Ärzten oder den MVZ’s vermieteten Räumlichkeiten und die Personal- und Sachmittelgestellung grundsätzlich in marktüblicher Weise in Rechnung zu stellen. Auch die Essenslieferung an externe Einrichtungen durch die Klinikservice hat in Höhe sachgerechter Kosten auf Vollkostenbasis zu erfolgen.

Zu § 3 Zu Abs. 1 und 2: Gem. Art. 4 Buchstabe d) und Art. 5 der Freistellungsentscheidung ist in dem Betrauungsakt festzulegen, dass der Main-Kinzig-Kreis Ausgleichszahlungen und sonstige Begünstigungen, etwa in Form von Bürgschaften oder der Gewährung eines (marktunüblichen) Darlehens, leisten kann, wobei ausschließlich der aus der Erbringung der DAWITätigkeiten resultierende Kostenbetrag ausgleichsfähig ist. In Abs. 5 wird nochmals explizit geregelt, dass aus dem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch des Gesamtunternehmens „Krankenhaus“ auf die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen des MainKinzig-Kreises folgt. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem vorab aufzustellenden Wirtschaftsplan der einzelnen zum Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ gehörenden Unternehmen des Main-

Kinzig-Kreises, dem auf der anderen Seite der Haushaltsplan des Kreises gegenübersteht. Dabei muss der jeweilige Wirtschaftsplan die vom Versorgungsauftrag gedeckten DAWITätigkeiten von den sonstigen Leistungen abgrenzen. Da die im Laufe des Jahres anfallenden Defizite nicht mit Gewissheit prognostiziert werden können, sollte sich die im Wirtschaftsplan anzugebende Höhe des Ausgleichs am letztverfügbaren Jahresergebnis orientieren, wobei erkennbare verlustrelevante Veränderungen im in der Zukunft liegenden Ausgleichszeitraum zu berücksichtigen sind. Da sich mittelbare Vorteile, wie etwa mögliche Zinsvergünstigungen, die die „Krankenhäuser“ dadurch erhalten, dass der Kreis u.U. Sicherheiten für ein Darlehen stellt (Grundpfandrechte oder Bürgschaften), im Wirtschaftsplan nicht unmittelbar zahlenmäßig niederschlagen, ist für eine anderweitige Dokumentation, etwa in Form eines ergänzenden Vermerks zum Wirtschaftsplan, zu sorgen. Zu Abs. 3: Um im Ausnahmefall nachträglich einen unerwartet hohen Fehlbetrag ausgleichen zu dürfen, sollte diese Möglichkeit entsprechend Art. 4 Buchstabe d) der Freistellungsentscheidung für den Fall nicht vorhersehbarer Ereignisse im Betrauungsakt Erwähnung finden. Zu Abs. 4: Hiermit wird Art. 5 Abs. 1 der Freistellungsentscheidung umgesetzt. Der Ausgleich bzw. die sonstige Begünstigung darf ausschließlich für das Funktionieren der DAWI-Tätigkeiten verwendet werden. Gem. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c) der Freistellungsentscheidung umfassen die den DAWI-Tätigkeiten zurechenbaren Kosten sämtliche durch die Erbringung der fraglichen Dienstleistung verursachten variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den sowohl dienstleistungsbezogenen als auch im Rahmen sonstiger Tätigkeiten anfallenden Fixkosten und eine angemessene Rendite. Zu § 4: Zu Abs. 1: Gem. Art. 6 der Freistellungsentscheidung ist in den Betrauungsakt aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Überkompensationen durch die Ausgleichs- und Begünstigungszahlungen nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Nachweis über die Verwendung der Gelder und den aufgelaufenen Fehlbetrag geführt wird. Dies geschieht im Wege des Jahresabschlusses. Zu Abs. 2: Für den Fall der Überkompensation werden die überhöhten Zahlungen durch den MainKinzig-Kreis zurückgefordert. Beträgt die Überkompensierung maximal 10 % der jährlichen

Ausgleichssumme, darf dieser Betrag gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Freistellungsentscheidung auf die nächst folgende Ausgleichsperiode angerechnet werden. Zu § 5: Zur Erfüllung von Art. 7 der Freistellungsentscheidung ist die Verpflichtung der einzelnen zum Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ gehörenden Unternehmen des Main-KinzigKreises aufzunehmen, sämtliche ausgleichs- und freistellungsrelevanten Unterlagen mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Ergeben sich nach weitergehenden Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen (z. B. nach den für das Arzthaftungsrecht geltenden Bestimmungen), gelten diese. Zu § 6: Da die Ausgleichszahlungen in jedem Falle haushaltswirksam sind, ist die Betrauung Sache des Main-Kinzig-Kreises. Bei der Betrauung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass grundsätzlich der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises das für die Betrauung zuständige Organ ist. Abschließend ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Betrauungsakt die Gewährung von Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen (wie z.B. die Übernahme einer zu marktunüblichen Konditionen gewährten Ausfallbürgschaft) durch den Main-KinzigKreis an das Gesamtunternehmen „Krankenhaus“ in Zukunft den Anforderungen der Freistellungsentscheidung genügen dürfte und demgemäß entsprechend Art. 3 der Freistellungsentscheidung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und von der Notifizierungspflicht gem. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt ist.