Carbon Capture and Storage (CCS) Politische und gesellschaftliche Positionen in Deutschland

Mitglied der Helmholtz- Gemeinschaft STE Preprint 24/2011 Fischer, Wolfgang: Carbon Capture and Storage (CCS) – Politische und gesellschaftliche P...
Author: Hilke Stein
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Mitglied der Helmholtz- Gemeinschaft

STE Preprint

24/2011

Fischer, Wolfgang:

Carbon Capture and Storage (CCS) – Politische und gesellschaftliche Positionen in Deutschland Institut für Energie- und Klimaforschung Systemforschung und Technologische Entwicklung (IEK-STE)

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Carbon Capture and Storage (CCS) – Politische und gesellschaftliche Positionen in Deutschland

Wolfgang Fischer1) 1)

Forschungszentrum Jülich, Institute of Energy & Climate Research - Systems Analysis and Technology Evaluation (IEF-STE), D-52425 Jülich, Germany

Abstract The implementation of the EU Directive on Carbon Capture and Storage into German law is a burdensome and controversial political process with different and unusual lines of conflict – between, but also within parties both at the federal and state level, between States (Länder) and the federal government, between NGOs, and even scientific advisory boards have no uniform position towards CCS and CO2-storage. `Northern` States with huge CO2-storage capabilities played a decisive role in the implementation process. Their governments, representing different parties, came under pressure from anti-storage movements and were forced to oppose CO2-storage on their territories. Because the German federal political system opens up the opportunity for States to influence the policy making process strongly, these States, regardless of their party affiliation, succeeded in implementing a provision into the Federal CO2storage law which provides States the principal opportunity to bar storage projects (“Länderklausel”). Even if it is not certain whether that “State Provision” alone could prevent all storage projects under all circumstances in a State, the coincidence of that provision, local- and NGO-opposition, the anti-storage attitude of most State governments and State parties makes it very unlikely that a CO2 onshore storage project could be realized. Whether offshore projects in the Exclusive Economic Zone are possible, which is under the jurisdiction of the Federal government, is an unresolved question. The implementation of the CCS-Directive into German law demonstrates that the future of CCS in is uncertain, and it may well be that in the next years not a single CCS-demonstration project will be realized in Germany.

Keywords Carbon capture and Storage, CCS, EU-directive, policy, regulation, Germany, parties, NGOs, government

Contribution to Kuckshinrichs et. al., CCS

3

I II III

Einleitung CCS in Deutschland Positionen von Akteuren zu CCS und einem CCS-Gesetz III.1 Politische Parteien im Spagat III.2 Gesellschaftliche Akteure im Dissens III.2.1 Wirtschaft und Energie III.2.2 Verbände erneuerbarer Energieerzeuger III.2.3 Gewerkschaften III.2.4 Umweltpolitische NRO und Kirchen III.2.5 Wissenschaftliche Beratergremien III.3 Bundesländer im Konflikt III.3.1 Schleswig-Holstein III.3.2 Brandenburg III.3.3 Niedersachen III.3.4 Weitere Bundesländer III.3.5 Brandenburg isoliert?

IV

Der Prozess der CCS-Gesetzgebung IV.1.1 IV.1.2 IV.1.3 IV.1.4 IV.1.5 IV.1.6

V VI VII

Der Entwurf der Großen Koalition scheitert Der Entwurf der neuen Koalition in der Kritik Der neue Entwurf: Die Länderklausel taucht auf Der überarbeitete Entwurf: eine rechtssichere Länderklausel (?) Der Bundestag stimmt zu Zustimmung im Bundesrat – wahrscheinlich (?)

2017 – nichts zu evaluieren? Anhang Literatur

4 5 9 9 11 12 13 14 14 17 18 19 20 22 22 25

26 26 27 30 31 36 37

38 39 41

4

I

Einleitung

Schon in den 1980er Jahren war die Abtrennung und Deponierung von Kohlendioxid ein Thema [Marchetti, 1989, S. 7], das aber erst mit der Politik zur Minderung der CO2-Emissionen seit den späten 90er Jahren an Bedeutung gewinnt. Seither wird über Carbon Capture and Storage-Technologien, ihre technische, wirtschaftliche und politisch-rechtliche Einbindung in die Energiesysteme auf internationaler Ebene ([Global CCS Institute, 2011] [Metz et al., 2005]), in der Europäischen Union bzw. in Deutschland ([Dietrich, 2007] [Fischedick et al., 2007] [Kuckshinrichs et al., 2005] [Markewitz et al., 2005]) nachgedacht, und CCS-Projekte könnten sich für den Clean Development Mechanism im Rahmen des internationalen Klimaschutzes qualifizieren ([UNFCCC, 2010] [Treber, 2011a]). Das abgetrennte CO2 dauerhaft in geologischen Formationen zu speichern, ist eine der zentralen Herausforderung von CCS. Die Europäische Union hat mit der 2009 verabschiedete CCS-Richtlinie zur geologischen Speicherung von CO2 ([European Commission, 2009]) weltweit den ersten Rechtsrahmen geschaffen für die dauerhafte Speicherung und für einheitliche Genehmigungs-, Umweltschutz- und Sicherheitsstandards für Speicherprojekte. Die Richtlinie legt u. a. die Rahmenbedingungen, Kriterien, das Verfahren für die Auswahl, Genehmigung, Betrieb, Schließung und Überwachung der CO2-Speicherstätten fest, bestimmt das Vorgehen im Falle einer Leckage und definiert das Verfahren bei der Schließung und Übertragung der Verantwortung für die Speicherstätte an eine zuständige nationale Behörde. Die hohe Bedeutung, die CCS von der EU in ihrer integrierten Energie-, Klimaschutz- und Industriepolitik zugewiesen wird, zeigt sich daran, dass die CCS-Richtlinie in nur knapp 15 Monaten, von Januar 2008 bis April 2009, den komplexen Prozess der EU-Gesetzgebung durchlief [Chiavari, 2010]. Zwei Stichtage sind in der Richtlinie von Bedeutung: Bis zum 25. 6. 2011 muss sie in nationales Gesetz überführt sein, wobei eine um sechs Monate verspätete Umsetzung unter bestimmten Bedingungen als weitgehend pünktlich betrachtet werden kann [Hartlapp, 2005 S. 22]. Verzögert sich die Umsetzung der Richtlinie in einem Land weiter, droht ein Vertragsverletzungsverfahren und möglicherweise ein vom Europäischen Gerichtshof verhängtes Zwangsgeld. Bis zum 31. 12. 2015 müssen die Demonstrationsprojekte in Betrieb gehen („operational“), um Fördermittel aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) und dem EUEmissionshandel (NER300) abzurufen bzw. zu erhalten. Daher ist die zügige Umsetzung der CCS-Richtlinie nicht nur europarechtlich geboten, sondern auch notwendig, soll sich das einzige geplante CCS-Demonstrationsprojekt in Deutschland, das des Unternehmens Vattenfall in Brandenburg, für die EU-Förderung qualifizieren. Dieser Prozess der Umsetzung der EU-Richtlinie in ein deutsches Gesetz ist zäh, konfliktreich und zieht sich seit 2009 hin. Erst nach langem Ringen zwischen Bund, Ländern und Interessengruppen verabschiedet der Bundestag am 7.7.2011 ein CCS-

5 Gesetz. Die auf Antrag der Grünen erfolgte namentliche Abstimmung brachte 306 jazu 266 nein-Stimmen bei einer Enthaltung. Im Anhang finden sich die Kernpunkte des Gesetzes. Es steht im Bundesrat im September 2011 zur Abstimmung. In einer Politikfeldanalyse werden Gründe für die Zähigkeit des Politikprozesses und seine Ergebnisse untersucht: Abschnitt II skizziert kurz die Entwicklung der deutschen CCS-Politik im Kontext der Klima- und Energiepolitik, Abschnitt III präsentiert die Positionen politischer und gesellschaftlicher Akteure zu CCS generell und den CCS-Gesetzentwürfen zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Im Abschnitt IV werden diese Entwürfe und ihr Schicksal beleuchtet. Im Fazit werden Perspektiven der CCSTechnologien, speziell eines größeren CO2-Speichprojektes, in Deutschland zu ergründen versucht, die alles andere als rosig erscheinen.

II

CCS in Deutschland

CCS spielt eine Rolle in den Grundsatzdokumenten zur Klima- und Energie- sowie zur Forschungspolitik Deutschlands [Praetorius & Schumacher, 2009]. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen 20-20-20-Strategie1 stellt die Bundesregierung von CDU/CSU und SPD im Jahre 2007 das Integrierte Energie- und Klimaprogramm vor [Bundesregierung, 2007]. Es definiert CCS als eine Option zur Emissionsreduktion bei Braun- und Steinkohlekraftwerken und entwickelt ein Maßnahmenpaket, das die Förderung von Forschung und Entwicklung über die gesamten Technologielinien, die Erprobung von zwei bis drei CCS-Kraftwerken und die Ausarbeitung eines Rechtsrahmens umfasst. Das Energiekonzept der CDU/CSU/FDPRegierung vom September 2010 könnte als eine Akzentverschiebung gelesen werden: CCS wird an erster Stelle als Option für energieintensive Industrien mit hohen prozessbedingten CO2-Emissionen und erst danach für fossile Kraftwerke genannt. Im Energiekonzept vom 6.6.2011, in dem der Kernenergieausstieg im Mittelpunkt steht, findet sich kein Hinweis auf CCS [Bundesregierung, 2011a]. Die EthikKommission [Ethik-Kommission, 2011], die den Politikwandel legitimieren soll, geht kurz auf CCS als eine denkbare Option zur Reduzierung der globalen CO2Emissionen ein, bewertet aber CCS insgesamt eher negativ. Trotzdem bleibt die Entwicklung und Erprobung von CCS aus Sicht der Bundesregierung eine Option für die internationale und nationale Energie- und Klimapolitik wichtig, wie auch das 6. Energieforschungsprogramm [BMWi, 2011, S. 51ff] zeigt.2 Die Bundesregierung strebt an, dass mindestens eines der bis zu zwölf Demonstrationsprojekte, die EUweit geplant sind, in Deutschland realisiert wird, und dazu ist die Implementierung der CCS-Richtlinie eine Voraussetzung [BMU, 2011]. Möglicherweise kommt mit dem

1

Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen um 20%, Steigerung der Anteils der erneuerbaren Energien auf 20%, Erhöhung der Energieeffizienz um 20%, jeweils bis 2020.

2

Wobei das Programm die Märkte für (CCS-) Kraftwerkstechnologien eher im Ausland sieht.

6 Ausstieg aus der Kernkraft CCS sogar wieder als Option für den deutschen Kraftwerkspark in den Blick. In Teilen der Politik wird die Notwendigkeit, zumindest für eine „Übergangszeit“ Stein- bzw. Braunkohle zum Einsatz zu bringen, erkannt, und die Bundesregierung will zeitlich befristet mit Mitteln aus dem Energie- und Klimafonds auch CCS-fähige moderne Kohlekraftwerke fördern.3 Eine klare, langfristig orientierte Kohle- und CCS-Politik der Bundesregierung ist damit jedoch noch nicht definiert. Die Zuständigkeit für CCS ist über die drei Bundesministerien Wirtschaft und Technologie (BMWi), Bildung und Forschung (BMBF) sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) verteilt. Bei F&E ist das BMWi zuständig für Kraftwerkstechnik, CO2-Abscheidung, -transport und die Initiative COORETEC.4 Das BMBF fördert das F&E-Programm GEOTECHNOLOGIEN5 mit einem Schwerpunkt bei Technologien zur CO2-Speicherung. Hier findet das Projekt CO2 Storage by Injection into a Natural Saline Aquifer at Ketzin (CO2SINK) und sein Nachfolger CO2-ReservoirManagement (CO2MAN)6 besondere Aufmerksamkeit, betrieben vom GeoForschungsZentrum Potsdam und weiteren Einrichtungen im brandenburgischen Ketzin. Seit 2011 wird nicht lebensmittelreines CO2 aus industrieller Fertigung in einen Testspeicher eingepresst, sondern CO2 aus einer industriellen Pilotanlage zur CO2Abscheidung (Oxyfuel Pilotanlage Schwarze Pumpe, Vattenfall), das per LKW nach Ketzin gebracht wird. Die Genehmigung des Testspeichers erfolgte nach Bergrecht,7 während Bau und Betrieb eines Speichers mit Demonstrationscharakter als Rechtsgrundlage ein CCS-Gesetz benötigen. Ferner gibt es das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben CLEAN (CO2 Large-Scale Enhanced Gas Recovery in the Altmark Natural Gas Field): In einem Teilfeld einer Erdgaslagerstätte in der Altmark wird untersucht, ob konventionell nicht förderbare Erdgasmengen mittels CO2-Einpressung zu fördern sind (Enhanced Gas Recovery). Gleichzeitig sollen wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden über die CO2-Speicherung in erschöpften Gaslagerstätten [GFZ, 2011]. Politisch bedeutsam ist, dass BMWi und BMU gemeinsam federführend sind bei der Formulierung der Eckpunkte des CCS-Gesetzes.8

3

Staatsekretär Homann stellt fest, dass "in den Jahren 2013 bis 2016 der erforderliche Neubau hocheffizienter, flexibler und CCS-fähiger fossiler Kraftwerke, vorrangig mit Kräft-Wärme-Koppllung, mit 5 % der jährlichen Ausgaben des Energie- und Klimafonds gefördert werden (soll). Dabei sollen nur Betreiber mit einem Anteil von weniger als 5 % der deutschen Erzeugungskapazitäten gefördert werden." [Homann, 2011]. Der Fonds soll ab 2013 jährlich ca. drei Mrd. Euro zur Verfügung haben. Dass diese Kohlekraftwerke dann dem Emissionshandel unterworfen sind, der - zumindest implizit auf die Aussteuerung der Kohlenutzung zielt und das Geld bereitstellt, das in den Fonds fließt, ist nur eine Pirouette im Wirbel der deutschen Klimaschutzpolitik und ihrer Instrumente.

4

http://www.cooretec.de/.

5

Vgl. http://www.geotechnologien.de.

6

http://www.co2ketzin.de/.

7

http://www.lbgr.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.187488.de.

8

Inneradministrative Konflikte im Gesetzgebungsprozess werden in diesem Beitrag nicht analysiert.

7 Im Prozess der Überführung der Richtlinie in deutsches Recht überschneiden sich energie-, industrie- und arbeitsmarkt- und forschungspolitische Interessen und Ziele auf Bundes-, Landesebene, erwachsen Konfliktlinien zwischen diesen Politikebenen, zwischen den Parteien und, ausgeprägt, innerhalb von Parteien zwischen Bundesund Landespolitik. Diese Konflikte werden angefacht von Bürgerinitiativen und NichtRegierungsorganisationen. Zu diesem Netzwerk von Akteuren, das die Entwicklung von CCS von Beginn an begleitet [Fischer et al., 2006], stoßen seither vermehrt und aktiver die einflussreichen erneuerbaren Energieverbände, vor allem aber lokale und überregionale Bürgerinitiativen in Bundesländern, die potentielle große CO2-Speicher aufweisen. Sie treiben diese Länder an, im Prozess der Gesetzgebung gegenüber Bundesregierung und Bundestag auf eine restriktive CCS-Gesetzgebung zu drängen. Das verstärkte Auftreten dieser Akteure akzentuiert die Diskussions- und Streitpunkte weiter, die von Beginn an CCS begleiten (technische Machbarkeit, Kosten, Umweltauswirkungen, Rolle bei Kohleverstromung) und bringt neue Themen in die Debatte: Der potentielle Einsatz von CCS im Industriesektor zur Beseitigung prozessbedingter CO2-Emissionen, in Biomassekraftwerken zur Nettoentnahme von CO2 aus der Atmosphäre, die Vereinbarkeit der CO2-Speicherung mit andern Nutzungsoptionen des Untergrundes9 und die Akzeptanz von Speicherprojekten [Vallentin et al., 2010, S. 11], die gering ist und sich zu einem zentralen politischen Problem entwickelt hat [Fischer et al., 2010]. Solche vielfältigen Kritiken und Widerstände bewegen Bundesländer dazu, ein gesetzliches Recht zu fordern, das jegliche Speicherung von CO2 in ihrem Territorium rechtssicher untersagt. Diese „Länderklausel“ ist im Geflecht des föderalen politischen System Deutschlands [Scharpf, 2009] heftig umstritten, hat aber auf Druck von Ländern Eingang gefunden in das CCS-Gesetz. Darüber, wie belastbar dieses Recht ist, gehen die Meinungen auseinander. Möglicherweise wird erst die Rechtssprechung hier für Klarheit sorgen. Die Tabelle 1 fasst wesentliche Stationen dieses konfliktreichen und noch nicht abgeschlossenen10 politischen Prozesses der CCS-Gesetzgebung zusammen. Im folgenden Abschnitt werden die Positionen wichtiger politischer und gesellschaftlicher Akteure zu CCS und insbesondere zur CO2-Speicherung im Kontext der Umsetzung der CCS-Richtlinie in deutsches Recht skizziert. Tabelle 1: Wichtige Stationen für die deutsche CCS-Politik 1.1. 2006

5. Energieforschungsprogramm mit Fokus u. a. auf CCS [BMWi, 2005].

12. 9. 2006

EU-Umweltkommissar kündigt Vorschlag über rechtliche Grundlagen von CCS an [Dimas, 2006].

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Der geologische Untergrund wird genutzt für Erdgas- & Ölspeicherung bzw. -gewinnung, Kohlebergbau, atomare Endlager und andere Abfalllagerung, Tiefengrundwasser für Geothermie und Wassergewinnung [Dietrich, 2007, S. 232]; aktuell wird auch über Druckluftspeicher diskutiert.

10

Stand Ende Juli 2011.

8 10.1.2007 2007].

EU-Kommission fordert Rechtsrahmen und Demonstrationsanlagen [European Commission,

23.8. 2007

Meseberg-Beschlüsse der Große Koalition [Bundeskabinett, 2007]: Schaffung eines Rechtsrahmen für CCS, Erprobung von 2-3 Anlagen in Deutschland.

19.9. 2007

Veröffentlichung Bericht BMWi/BMU/BMBF zu Entwicklungsstand und Perspektiven CCSTechnologie in Deutschland [BMWi BMU BMBF, 2007].11

23.1. 2008

CCS-Richtlinieentwurf der EU-Kommission [Europäische Kommission, 2008].

19.11.2008

Anwaltskanzlei entwirft im Auftrag von Alstom, Babcock Borsig, EnBW, E.ON, RWE, Vattenfall ein CO2-Anlagengesetz [Skrylnikow, 2010].

17.12.2008

EU-Parlament verabschiedet CCS-Richtlinie (Mitentscheidungsverfahren).

1.4.2009 23.4.2009

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauer hafter Speicherung von CO2 (CO2ATSG-E) [Deutscher Bundestag, 2009b]. Veröffentlichung der CCS-Richtlinie 2009/31/EC [European Union, 2009].

6.5.2009

Erste Lesung CCS-Gesetz im Bundestag [Deutscher Bundestag, 2009c].

15.5.2009

Stellungnahme des Bundesrates [Bundesrat, 2009]: Kritik und Forderung nach Korrekturen.

25.5.2009

Anhörung im Bundestag-Umweltausschuss: Forderung nach Gesetz nur für Demonstrationsanla gen ([Grefe, 2009] [Skrylnikow, 2010]).

12.6.2009

Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage zu Gesetzentwurf [Deutscher Bundestag, 2009a].

14.6.2009

Landtagsbeschluss: Gesetz wird im Bundesrat abgelehnt[Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2009].

24.6.2009

CCS-Gesetzentwurf wird von der Tagesordnung des Bundestags genommen [IZ Klima, 2009].

25.6.2009

EU CCS-Richtlinie tritt in Kraft.

17.10.2009 Koalitionsvertrag: Ablehnung CO2-Speicherung [CDU Schleswig-Holstein FDP Schleswig Holstein, 2009]. 24.10.2009

CDU/CSU-FDP im Bund [Koalitionsvertrag, 2009]: Zeitnahe Umsetzung der CCS-Richtlinie.

5.11.2009

[Koalitionsvertrag zwischen SPD Brandenburg und Die Linke Brandenburg, 2009]: Einsatz für eine Erprobung und Demonstration der CCS-Technologie.

19.11.2009

Landtag und Landesregierung fordern Länderklausel [Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2009].

26.7.2010

Bundesregierung stellt Entwurf des Speicherungsgesetzes (KSpG) vor [Referentenentwurf, 2010].

26/7.8.2010 BMWi-Anhörung zum Entwurf: Forderung nach Länder-Ausstiegsklausel ([IZ Klima, 2010]; [Liebing, 2010]). 27.9.2010 Bundeskabinett nimmt Entwurf von der Tagesordnung, Widerstand im Bundesrat erwartet [Baethge, 2010]. 28.9. 2010

Energiekonzept Bundesregierung [BMWi, 2010] betont Bedeutung CCS für prozessbedingte Emissionen.

14.2.2011

Bundesregierung legt überarbeiteten Gesetzentwurf vor [Bundesregierung, 2011b].

23.2.2011 2011f].

Bundestags-Fragestunde: Dissens u. a. über Länder-Ausstiegsklausel [Deutscher Bundestag,

23.2.2011

Landtag fordert einhellig verbindliche Länderklausel [Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2011a].

13.4.2011

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf 17/5750 [Deutscher Bundestag, 2011d].

12. 5. 2011

Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag [Deutscher Bundestag, 2011g].

25.5.2011

Anhörung im Umweltausschuss Bundestag [IZ Klima, 2011].

27.5.2011 Bundesrat lehnt Antrag Sachsens & Brandenburgs zur Änderung der Länderklausel ab ([Bundesrat, 2011a] [IZ Klima, 2011]). 6.6.2011

Öffentliche Anhörung im Umweltausschuss des Bundestags [Deutscher Bundestag, 2011b].

25.6.2011

CCS-Richtlinie muss in den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 39 in nationales Recht umgesetzt werden.

11

Der Bericht war eine Grundlage für Meseberg; er betont u. a. die Notwendigkeit eines nationalen CCS-Rechtsrahmens und der Herstellung gesellschaftlicher Akzeptanz.

9 30.6.2011

Übermittlung des Fragebogen über die Durchführung der CCS-Richtlinie an EU-Kommission gemäß Art. 27 Richtlinie [Europäische Kommission, 2011].

8.7.2011

2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs 17/5750 [Deutscher Bundestag, 2011d] im Bundestag [Deutscher Bundestag, 2011e], Zustimmung der Mehrheit des Bundestages.

23.9. 2011

Abstimmung des Bundesrats über CCS-Gesetz (geplant).

Ende 2011

Inkrafttreten des CCS-Gesetzes (Ziel der Bundesregierung).

31.12.2017

Evaluierungsbericht der Bundesregierung für den Bundestag über die Anwendung des Gesetzes und gewonnene Erfahrungen.

Quelle: Zusammenstellung des Autors

III

IEK-STE 2011

Positionen von Akteuren zu CCS und einem CCS-Gesetz

In den divergierenden Ansichten über die Notwendigkeit, CCS zu nutzen, spiegeln sich Differenzen über den künftigen Energiemix, speziell über die Zukunft der (einheimischen) Braun- und (vorwiegend importierten) Steinkohle in Deutschland wider, aber auch landespolitische Interessen, Zwänge und politische Taktiken. III.1 Politische Parteien im Spagat Die politischen Parteien haben seit 2005 ihre Positionen zu CCS auf Bundesebene entwickelt [Praetorius & Stechow, 2009], und in den Wahlprogrammen zur Bundestagswahl 2009 bekennen sich CDU/CSU, FDP und SPD grundsätzlich zur Entwicklung und Nutzung von CCS, während Bündnis90/DieGrünen und besonders vehement Die Linke CCS ablehnen [Fischer et al., 2009]. Diese Positionen stimmen aber oft nicht mit denen überein, die die Parteien in den Bundesländern und vor Ort angesichts potenzieller CCS-Projekte vertreten. Das zwingt Parteien zu einem bemühten, aber notwendigen Spagat zwischen Bundes- und Länderpolitik. Seit 2009 haben sich die Positionen einiger Parteien auf Bundesebene leicht verändert, wie die Debatten zu CCS und dem CCS-Gesetz im Bundestag bzw. dem Umweltausschuss zeigen (vgl. [Deutscher Bundestag, 2011a] [Deutscher Bundestag, 2011e] [Deutscher Bundestag, 2011f] [Deutscher Bundestag, 2011g]). Die Grünen lehnen weiterhin CCS als „zu risikoreich“ [Bündnis90/Die Grünen, 2010] und zu teuer ab, sehen keine Rolle für CCS-Kohlekraftwerke in einer Zukunft der erneuerbaren Energien, wollen keine öffentlichen Mittel für den Bau von CCSDemonstrationsanlagen und die CCS-Aktivitäten auf Forschung begrenzen. Jedoch stehen sie einer CCS-Forschung aufgeschlossener gegenüber, die sich der Vermeidung und Verringerung prozessbedingter CO2-Emissionen aus Industrieanlagen widmet. Die grundsätzliche Haltung der SPD auf Bundesebene zu CCS ist nicht ganz deutlich. Was den hauptsächlichen Anwendungsbereichs der CCS-Technologien betrifft, nähert sich die Partei der Position der Grünen an: Während CCS zu Beginn vor allem mit Blick auf den Einsatz in Kohlekraftwerken gefördert werden sollte, wird nun die Beseitigung prozessbedingter Emissionen als Hauptaufgabe betrachtet. Zudem gewinnt der potentielle Einsatz von CCS bei mit Biomasse befeuerten Kraftwerken

10 für die SPD (wie für die Grünen und zunehmend auch für die Regierungsparteien) an Bedeutung [Vallentin et al., 2010], während auch in der SPD die Stimmen lauter und einflussreicher werden, die (wie die Grünen und die Linke) behaupten, das fossile Zeitalter läge schon hinter Deutschland, sollte CCS für den Kraftwerkssektor überhaupt einsatzfähig werden [Sattler, 2011b]. Trotzdem sollen aus Sicht der SPD mit öffentlicher Unterstützung Möglichkeiten genutzt werden, CCS-Projekte im Kraftwerksbereich durchzuführen, da dies der Technologieerprobung dient und spätere Exportoptionen in Schwellenländer öffnet. Zudem scheint die SPD, deren Kohlepolitik intern noch zu klären ist, nicht endgültig ausschließen zu wollen, dass CCS für deutsche Kohlekraftwerke eingesetzt werden könnte, sollte die Technologie marktfähig werden und die Kohlenutzung wegen des Kernenergieausstiegs verlängert werden müssen. So fordert der SPD-Parteivorsitzende Gabriel im Januar 2011 bei einem Besuch des CCS-Pilotkraftwerks am Standort Schwarze Pumpe, einhellig mit der zuständigen Gewerkschaft, die zügige Verabschiedung eines CCS-Gesetzes, das den Bau des Vattenfall-Demonstrationskraftwerkes möglich machen würde [Wendler, 2011], auch wenn die Bundestagsfraktion sechs Monate später das CCS-Gesetz der Regierungsentwurf ablehnt (s. IV). Zugleich stehen Landesregierungen, in denen die SPD mit der CDU regiert, CO2-Speicherung ablehnend gegenüber, zumindest in ihrem Land (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt). CDU/CSU und FDP unterstützen auf Bundesebene prinzipiell eine Politik, die wettbewerbsfähige, „risikoarme“ CCS-Technologien [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13959] hervorbringt: Sie könnte auch bei der Verstromung einheimischer Braunkohle bzw. bei prozessbezogenen Emissionen zum Einsatz kommen (eine Option, die auch bei diesen Parteien für Deutschland verstärkt und vorrangig in den Blick kommt), die technologische Führerschaft im Kraftwerksbereich sichern und zur Bekämpfung des Klimawandels im Rahmen einer internationalen Strategie zum Klimaschutz beitragen. Dazu sei die rasche Umsetzung eines CCS-Gesetzes notwendig. Das hält aber Parteifreunde in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die in CDU/FDP-Koalitionen regieren, nicht davon ab, einen scharfen Konfliktkurs gegen die Bundesregierung zu fahren, um im CCS-Gesetz eine Länderklausel durchzusetzen, die es ermöglichen soll, in ihrem Bundesland jegliche Speicherung von CO2 zu unterbinden. Dabei finden sie mehr oder weniger diskrete Unterstützung weiterer Länder, darunter Bayerns. Das wiederum führt zu Auseinandersetzungen in den Fraktionen von CDU und vor allem der FDP, wo einige wenige strikte Befürworter von CCS wegen dieser Länderklausel das eigene CCS-Gesetz ablehnen. Die Linke hat das umgekehrte Problem: Auf Bundesebene stellt sie sich vehement gegen die Erprobung und den Einsatz von CCS, hat im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter Bezug auf Artikel 4, Absatz 1 der CCS-Richtlinie die Speicherung generell untersagen und CCS faktisch verbieten würde [Eva Bulling-Schröter et. al., 2011]. Zugleich vertritt die Linke in Brandenburg zusammen mit der SPD eine aktive pro-CCS-Politik, die - mit Ausnahme des CDU/FDP regierten Sachsens - so kein anderes Bundesland unterstützt (s. III.3).

11 Diese grundlegenden, konträren Positionen der Bundesparteien gegenüber CCS sind Teil einer politischen Gemengelage, zu der die divergierenden Interessen der Bundesländer, der gesellschaftlicher Akteure und nicht zuletzt eine kräftige Portion Parteitaktik gehören. Dazu gesellen sich inhaltliche Differenzen über einige Aspekte der CCS-Gesetzgebung (s. IV) - mit dem Ergebnis, dass nicht klar ist, was der Politikprozess nun produziert hat: Ein Gesetz, das die Demonstration von Carbon Storage in Deutschland ermöglicht oder nicht doch eher verhindert (s. V). III.2 Gesellschaftliche Akteure im Dissens CCS ist für gesellschaftliche Akteure, die sich mit der Zukunft des Energiesystems beschäftigen, ein national (noch) nicht kampagnefähiges Thema. Denn die breite Öffentlichkeit interessiert sich wenig für diese Technologien, die in geringer Zahl als Forschungsprojekte zum Einsatz kommen. Trotzdem schalten sich NichtRegierungsorganisationen (NRO) auf Expertenebene intensiv in den politischen Diskurs um die Zukunft von CCS in Deutschland ein, und einige NRO sind vor Ort aktiv, um mit Bürgerinitiativen CO2-Speicherprojekt zu verhindern und die kommunale12 bzw. Landespolitik (durchaus erfolgreich) zu beeinflussen. Denn nachdem die Kohlenutzung in der Öffentlichkeit und z. T. von der Politik wegen der Freisetzung von CO2 mit dem Begriff „Klimakiller“ assoziiert wird, kann nur die Demonstration des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials von CCS den Kohleeinsatz im Kraftwerkssektor Deutschlands längerfristig überhaupt politisch legitimieren. Das ist Gegnern und Befürwortern der Kohlenutzung gleichermaßen bewusst. Deshalb ringen sie im CCS-Diskurs, den seit etwa zwei Jahren überregionale Medien wegen der CCSGesetzgebung stärker aufgreifen, um die begrifflichen Grundlagen und Metaphern [Lakoff & Wehling, 2008]: Während Befürworter mit „CO2-Speicher“ eine Assoziation mit Öl- und Gasspeichern suchen, die Bürger eher vertraut sind, reden Gegner von „CO2-Endlagern“, um eine Verknüpfung mit den mit Furcht und Ablehnung betrachteten nuklearen Endlagern zu sichern. Festigt sich diese Assoziation, kann die ohnehin geringe Akzeptanz der CO2-Einpressung (vgl. [Schumann et al., 2010] [Fischedick et al., 2008]) weiter geschwächt werden. Wie die Skizzierung der Positionen gesellschaftlicher Akteure zeigt, gibt es in Wirtschaft und Industrie überwiegend Unterstützung für CCS und eine Gesetzgebung, die Demonstration dieser Technologien und damit die spätere kommerzielle Anwendung ermöglichen soll. Hingegen lehnen Verbände, die sich um erneuerbare Energien gebildet haben, CCS ab oder fordern eine deutliche Beschränkung der Nutzung. Trotz kritischer Nachfragen zu CCS und einigen Vorbehalten stehen die Gewerk-

12

Ein „beträchtlicher Teil“ der Mitglieder des Städte- und Gemeindebundes spricht sich unter Bezug auf die EU-Richtlinie dafür aus, von der „Option Gebrauch zu machen“, die CO2-Speicherung durch Bundesgesetz im „gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen zu untersagen, was die Richtlinie ausdrücklich gestatte [Deutscher Städte- und Gemeindebund, 2010, S. 2].

12 schaften den Technologien recht aufgeschlossen gegenüber. Hingegen vertreten die meisten der umweltbezogenen NRO eine kritische bis ablehnende Position zu CCS und der CCS-Gesetzgebung, die vor allem von ihrer Gegnerschaft zur Kohlenutzung bei der Stromerzeugung gespeist wird. Trotzdem plädiert eine starke Gruppe innerhalb dieser NRO dafür, CCS auch in Deutschland zu entwickeln, um den Einsatz in Schwellenländer zu ermöglichen. Aber auch sie sehen ganz überwiegend für Deutschland in CCS bestenfalls eine denkbare Option für die Beseitigung prozessbedingter CO2-Emissionen. Wissenschaftliche Beratungsgremien und Kirchen nehmen keine einheitliche Haltung ein: Sie reicht von positiver bis zu deutlich negativer Bewertungen von CCS. Insgesamt haben sich die Positionen wichtiger Akteure zu CCS seit 2009, als der erste Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie diskutiert wurde, nicht substantiell geändert (vgl. auch [IZ Klima, 2010] [IZ Klima, 2011]). III.2.1 Wirtschaft und Energie Der Bundesverband Braunkohle,13 der Gesamtverband Steinkohle14 sowie die großen Strom erzeugenden Unternehmen RWE,15 E.ON,16 EnBW17 und Vattenfall18 plädieren für günstige rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen für die Entwicklung und Anwendung von CCS, um das Potenzial dieser Technologien für die künftige Stromversorgung zu erkunden. Auch der Bundesverband der Deutschen Industrie sieht das Potenzial für klimafreundliche Kraftwerke und plädiert dafür, ein Gesetz solle die „EU-Richtlinie 1:1 umsetzen“, da Verschärfungen Investitionen in diese Technologien behindern [BDI, 2010, S. 1]. Verbände der Branchen Baustoffe, Chemie, Glas, NE-Metalle, Papier und Stahl treten gemeinsam als die Energieintensiven Industrien in Deutschland (EID) auf. In ihrer Stellungsnahme zur aktuellen Energiepolitik beziehen sie sich nicht auf CCS, betonen aber, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit von günstigen Strompreisen abhängt und „grundlastfähige Stromerzeugungsarten zumindest als Brückentechnologie erforderlich (sind), wie insbesondere saubere und moderne Kohlekraftwerke.“ [Energieintensive Industrien, 2011]. Der zum EID gehörende VCI, dessen Mitglieder zu den größten Verbrauchern an Elektrizität zählen und deren Anlagen erhebliche Mengen an CO2 emittieren, stellt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf im Juli 2010 [Verband der Chemischen Industrie, 2010] fest, dass die CCS-Technologien grundsätzlich einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Versorgungssicherheit leisten könnten, sich aber im Wettbewerb mit alternativen Op-

13

http://www.debriv.de/.

14

http://www.gvst.de/index.htm.

15

http://www.rwe.com/web/cms/de/2852/rwe/innovationen/stromerzeugung/clean-coal/

16

http:// http://www.eon.com/de/businessareas/35247.jsp

17

http://www.enbw.com/content/de/der_konzern/_media/pdf/innovationsbericht_2010.pdf

18

http://www.vattenfall.de/de/das-ccs-projekt-von-vattenfall.htm

13 tionen zur CO2-Minderung wirtschaftlich behaupten müssen und zudem auf gesellschaftliche Akzeptanz angewiesen sind. Im dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden zweiten Gesetzentwurf sieht der Verband eine Grundlage zur Erforschung von CCS, um Technologieführerschaft und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Auch der VCI sieht die Möglichkeit, dass künftig prozessbedingten Emissionen aus großen Punktquellen in den Blick geraten, so dass - so lässt sich seine Position interpretieren - eine CCS-Entwicklung auch hier Lösungsoptionen eröffnen könnte. Zudem arbeite die Chemieindustrie verstärkt daran, CO2 künftig als Rohstoff zu nutzen. Für die Wirtschaftsvereinigung Stahl, der Verband der deutschen Stahlindustrie, sind die CCSTechnologien noch nicht ausgereift, bestehen soziale, politische und ökonomische Unsicherheiten bei ihrem Einsatz, speziell die hohen spezifischen Vermeidungskosten, die die Wettbewerbsfähigkeit des Stahlsektors gefährden würden.19 III.2.2 Verbände erneuerbarer Energieerzeuger Diese Verbände lehnen CCS ab oder drängen auf eine starke Begrenzung der Nutzung dieser Technologien. Die Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien (Eurosolar) stellt im Dezember 2009 mit Blick auf die EU-Förderung für CCS-Projekte fest: „Es ist jetzt schon abzusehen, dass wegen der technologischen Mehrkosten und wegen des um ein Drittel höheren Kohlebedarfs CCS in zehn Jahren keine ökonomischen Chancen hat im Vergleich zu den dann erneut gesunkenen Stromkosten aus Erneuerbaren Energien“ [Fell, 2009]. Auch in der folgenden Zeit bleibt die grundsätzliche Ablehnung von CCS bestehen [Grüger, 2011]. Auch der Bundesverband WindEnergie ist überzeugt, dass der Übergang zu einer Versorgung aus Erneuerbaren auf die CCS-Technologie verzichten kann [Bundesverband Windenergie, 2010]. Der Bundesverband Erneuerbare Energie und der Bundesverband Geothermie verweisen auf eine potentielle Nutzungskonkurrenz: Während der BEE bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für CO2-Pilotprojekte „sicherzustellen“ will, „dass die bestehende Nutzungskonkurrenz zwischen CCS, Tiefengeothermie und Energiespeichern (z. B. Druckluftspeichern) nicht zum Nachteil der Erneuerbaren Energien (…) ausfallen“ [BEE, 2009, S. 5], fordert Geothermieverband den „uneingeschränkten Vorrang für Geothermie und Stromspeicherung vor CO2-Ablagerung bei Nutzung des Untergrunds“, den er im Gesetzentwurf nicht gewährleistet sieht. Grundsätzlich „begrüßt“ wird die „Beschränkung der rechtlichen Regelung der CO2-Ablagerung auf Demonstrationsanlagen“ [GtV, 2010]. Der Bundesverband Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), in dem etwa 1800 Unternehmen unterschiedlicher Größe und energie- bzw. wasserwirtschaftlicher Ausrichtung organisiert sind, sieht in einem Positionspapier vom Juni 2010 [BDEW, 2010b] in CCS eine wichtige Möglichkeit, Klimaschutz mit Energieversorgungssicherheit zu vereinbaren und prozessbedingte Emissionen ab-

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http://www.stahl-online.de/.

14 zuscheiden. Ein Gesetz zur Erforschung und Erprobung müsse Planungs- und Investitionssicherheit schaffen, aber auch den Schutz des Grundwassers und den Vorrang der Trinkwasserversorgung gewährleisten. In seiner Stellungnahme zum Energiekonzept der Bundesregierung heißt es, dass ein „CCS-Gesetz als Grundlage für die geplanten Demonstrationsanlagen dringend erforderlich“ sei [BDEW, 2010a]. Im Kern wird diese Position in der Stellungnahmen zum verabschiedeten Gesetz aufrecht erhalten: Trotz einiger Einwände gegen die Ausgestaltung des CCSGesetzentwurfs begrüßt der BDEW „ausdrücklich“ das im Gesetz „zum Ausdruck gebrachte politische Bekenntnis zur CCS Technologie“ [BDEW, 2011, S. 2]. III.2.3 Gewerkschaften Die Gewerkschaften stehen CCS, trotz kritischer Anmerkungen, grundsätzlich positiv gegenüber. CCS-Technologien könnten, so der Deutsche Gewerkschaftsbund, den Einsatz von Kohlekraftwerken im Grund- und Mittellastbereich sichern, in Schwellenländer exportiert werden und prozessbedingte Emissionen beseitigen. Dies sichere und schaffe neue Arbeitsplätze. Da es aber noch viele ungelöste Fragen im Zusammenhang mit einer flächendeckenden Einführung gäbe (u. a. Kosten, Verhalten des CO2 in Speichern, Schutz von Beschäftigten und Anwohnern in Speichergebieten), sieht der DGB es als einen vertretbaren Weg an, „die Zulassung von Speichern durch zeitlichen und mengenmäßige Grenzen auf Erprobung und Demonstration zu beschränken“ und 2017 nach einer Evaluierung der CCS-Gesetzgebung gegebenenfalls die Beschränkungen aufzuheben [DGB, 2010, S. 5]. Vergleichbare Positionen nehmen die Mitgliedsgewerkschaften IG Metall [IGMetall, 2010], VERDI [Klopfleisch, 2010] und IG Bergbau, Chemie, Energie [IGBCE, 2009] ein. So stellte Ulrich Freese, stellvertretender IG-BCE-Vorsitzender, auf einer Kundgebung in Cottbus im Dezember 2010 fest: "Wir brauchen das (CCS-) Gesetz nicht nur für eine klimafreundliche Verstromung unserer heimischen Braunkohle, sondern auch für viele andere Industrien." Deutschland dürfe seine Vorreiterrolle nicht verspielen [BCE, 2010]. III.2.4 Umweltpolitische NRO und Kirchen Eine Gegenposition nehmen viele umweltpolitisch orientierte NRO ein.20 Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) spricht sich, gemeinsam mit örtlichen Anti-CCS-Initiativen,21 grundsätzlich gegen die CCS-Technologien aus. Zustimmung zu einem Gesetz gäbe es nur, wenn es festlegen würde, dass keine CO2Speicherung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassen würde [BBU, 2010]. Auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland vertritt eine vergleichbare Position ([BUND, 2010] [BUND, 2009]): CCS verdecke nur die Folgen

20

Vgl. zu ihrer Herkunft und den Herausforderungen, vor denen sie stehen [Markham, 2008].

21

Sie lassen sich über die Seite http://ccs-protest.de/100827.html erschließen, ein Projekt der Bürgerinitiative CO2-Endlager stoppen e.V. aus dem brandenburgischen Beeskow.

15 der Kohleverstromung, verhindere den Ausbau erneuerbarer Energien, trage dazu bei, dass sich Energieunternehmen ihrer Verantwortung für mehr Klimaschutz entziehen, und das CCS-Gesetz entlasse die Betreiber von Lagerstätten schon nach kurzer Zeit aus der Haftung. Zudem berge CCS zahlreiche Sicherheitsrisiken für Mensch und Umwelt. In einer Pressemitteilung heißt es, die CCS sei eine „hochriskante“ Technologie, und CO2-Endlager sollten in Deutschland „generell ausgeschlossen werden“ [BUND, 2011]. In den Forderungen des Deutschen Naturschutzrings, des Dachverbands der im Natur- und Umweltschutz tätigen Verbände, für die deutsche Energiepolitik vom Juni 2010 wird CCS nicht erwähnt [DNR, 2010]. Auch eine spätere schriftliche Positionierung zu CCS fehlt. In der mündlichen Stellungnahme bei einer Anhörung im BMWi in 2010 wird aber die Nutzung der CCS-Technik abgelehnt. Eine spezifische Bewertung prozessbedingter Emissionen findet durch den DNR nicht statt.22 Greenpeace steht CCS und dem CCS-Gesetz ablehnend gegenüber [Greenpeace, 2010]: Die CCS-Technologie sei zu teuer, komme für den Klimaschutz viel zu spät, durch CCS falle in den Kohlekraftwerken noch mehr CO2 an, die Risiken der Technik seien unkalkulierbar und die Haftung der Industrie sei durch das Gesetz bei Leckagen beschränkt. CCS sei der Versuch, die Kohle „grünzuwaschen“ deshalb solle statt eines CCS-Gesetzes ein „Kohleausstiegsgesetz“ kommen [Totz, 2011]. Die 1989/1990 in der DDR als Netzwerk ökologischer Bewegungen gegründete Grüne Liga lehnt CCS und das CCS-Gesetz ebenfalls ab [Grüne Liga, 2010]. Diese Ablehnung teilen auch der Deutsche Bauernverband (DBV), da die „Eigentumsrechte“ derjenigen, unter deren Grundstücke CO2 gespeichert wird, „nicht hinreichend gewahrt“ werden und „die Auswirkungen einer CO2-Speicherung auf die Landwirtschaft nicht absehbar seien [Deutscher Bauernverband, 2011], ebenso der Grundbesitzerverband [Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e. V., 2011], die evangelischen Landeskirchen in Berlin-Brandenburg-Oberlausitz [EKBO, 2010] und Nordelbien [Nordelbische Kirche, 2011]. Hingegen bezieht die die deutschen Landeskirchen überwölbende EKD gegenüber CCS eine kritische und skeptische, aber nicht völlig ablehnende Position [EKD, 2009]. Die katholische Bischofskonferenz betrachtet CCS allenfalls als Übergangslösung [Deutsche Bischofskonferenz, 2007]. Damit sind die Kirchenverbände dicht an den differenzierten Positionen, die von einigen Umwelt-NRO vertreten werden. Ihr gemeinsamer Nenner lautet, CCS für prozessbedingten Emissionen und mit Blick auf Schwellenländer zu erforschen und gegebenenfalls zu entwickeln. Germanwatch vertritt eine solche Position: Angesichts der weiteren Nutzung der Kohle in Schwellenländern könnten diese Technologien, sollte der großtechnische Test erfolgreich sein, als Brückentechnologie zum Solarzeitalter möglicherweise notwendig sein. Industrieländer sollten deshalb die CCSEntwicklung vorantreiben. In der Stellungnahmen von 2009 heißt es: „Germanwatch

22

Mündliche Auskunft des DNR vom 17.3.11.

16 begrüßt deshalb grundsätzlich (H.i.O.) (…) das Bemühen der Bundesregierung, schnell einen Rechtsrahmen für die Erprobung dieser Technologie in Deutschland zu schaffen.“ [Germanwatch, 2009]. Auch später wird diese Position bei aller Kritik an Teilen der Gesetzentwürfe beibehalten [Treber, 2011b], wobei auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, Nutzungskonkurrenzen bei der Speicherung vorzubeugen, die Haftung bei einem CCS-Technikversagen nicht zu sozialisieren und keinesfalls durch CCS die Akzeptanz für neue Kohlekraftwerke in Deutschland schaffen zu wollen, deren Bau Germanwatch ablehnt. National könne sich jedoch die CO2-Abscheidung bei Industrieprozessen, in Gas- sowie in Biomassekraftwerken als notwendig erweisen, um CO2 netto aus der Atmosphäre zu entnehmen. Die Deutsche Umwelthilfe ([DUH, 2010] [DUH, 2011]) fordert ein CCS-Gesetz, das u. a. die Speicherung von CO2 explizit auf prozessbedingte Emissionen aus der Industrie beschränkt und einen ausdrücklichen Vorrang für erneuerbare Energien bei der Nutzung des Untergrundes gegenüber CO2-Speicherung vorsieht. Heute neue Kohlekraftwerke mit dem Versprechen auf eine Nutzung der CCS-Technik zu bauen, lehnt die DUH ab. Der Naturschutzbund Deutschland e.V. steht CCS skeptisch gegenüber, denn CCS sei u. a. mit hohen Kosten verbunden, die erneuerbaren Energien seinen mittelfristig kostengünstiger, die langfristige Speichersicherheit sei ungeklärt und die Haftung für alle künftigen Risiken eines Speichers gehe nach dem Gesetz an die Allgemeinheit über. CCS könne - wenn überhaupt - in Deutschland nur bei prozessbedingten industriellen Emissionen zum Einsatz kommen. Wegen dieser Möglichkeit und weil kohlereiche Schwellenländer auf CCS zurückgreifen müssten, „befürwortet“ der NABU aber die „weitere Erforschung und vorsichtige Erprobung“ der CCS-Technologie [NABU, 2011]. Eine ähnliche Position nimmt der World Wide Fund For Nature ein ([WWF, 2010] [WWF, 2011]), der - bei aller Kritik im Detail an CCS und am Gesetzentwurf noch akzentuierter ist: Er fordert, die CCS-Technologien „schnellstmöglich auf ihre Einsatzfähigkeit“ zu prüfen, plädiert für ein Moratorium für Kohlekraftwerke ohne CCS und möchte im Gesetz festschreiben, dass die Reduktion der CO2-Emissionen aus Industrieanlagen sowie die Schaffung von CO2-Nettosenken prinzipiellen Vorrang genießen. Zudem müsse ein „Höchstmaß an Risikobegrenzung, klaren Haftungsregeln, Transparenz und Partizipationsrechten für Anwohner und Öffentlichkeit“ gesichert sein, was durch das CCS-Gesetz nicht hinreichend gesichert sei [WWF, 2010]. In der Stellungnahme von 2011 heißt es sogar: „CCS ist nach Auffassung des WWF aus heutiger Sicht als Teil einer robusten Politikstrategie zur Erreichung der Klimaziele global wie auch national unverzichtbar. In Deutschland gilt dies vor allem für industrielle Prozessemissionen.“ [WWF, 2011, S. 3]. Verglichen mit ihrer einhelligen Ablehnung der Kernkraft sind die NRO gegenüber CCS gespalten. Ein Grund könnte sein, dass einige NRO ihre Politik stärker in einem globalen Kontext einordnen, so dass sie die Notwendigkeit von CCS für die globale Energieversorgung deutlicher wahrnehmen. Andere NRO, die eng verknüpft sind mit Bürgerinitiativen gegen CCS, könnten stärker von diesen Einflüssen und Interessen

17 geprägt sein. Diese Differenzen zwischen den NRO könnten ihren unmittelbaren Einfluss auf die CCS-Gesetzgebung auf Bundesebene schmälern. Jedoch eröffnet der Föderalismus ihnen einen indirekten Einflusspfad: Die aktive Unterstützung von Bürgerinitiativen durch NRO trägt wesentlich mit dazu bei, dass Bundesländern unter dem Druck dieser Initiativen die Länderklausel durchgesetzt haben. Verhindert das den Bau von Demonstrationsanlagen, kann die Spaltung zwischen den vorsichtigern Unterstützern und den entschlossenen CCS-Gegnern unter den NRO, etwa bei einer Evaluierung des Gesetzes 2017, virulent werden. III.2.5 Wissenschaftliche Beratergremien Die wissenschaftlichen Beratungsgremien beziehen ebenfalls unterschiedliche Positionen zu CCS, was möglicherweise ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung zu verdanken ist. Je globaler ihr Blick ist, desto eher scheint CCS als Option für die Energiewirtschaft in den Blick zu rücken. Ihr kleinster gemeinsamer Nenner ist der potentielle Einsatz von CCS in Deutschland für prozessbedingte Emissionen. Für den Wissenschaftlichen Beirat Globale Umweltveränderungen, der aus weltweiter Perspektive seine Themen bearbeitet und die globale Tendenz zur verstärkten Nutzung der Kohle beobachtet, könnte CCS eine notwendige CO2-Vermeidungsoption für Schwellen- und Entwicklungsländer sein, die Kohle weiterhin einsetzen. Zudem wäre es denkbar, mit CCS der Atmosphäre aktiv CO2 zu entziehen [WBGU, 2011, S. 7f, 122ff]. Wegen eines „Versauerungsrisikos“ sieht der WBGU eine Verpressung von CO2 unter den Meeresboden sehr kritisch [WBGU, 2006]. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung, ebenfalls stark international orientiert und dessen Büro bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit angesiedelt ist, hat zwar keine explizite Position zum CCS-Gesetzentwurf bezogen. Aber aus einem Papier zu Klima- und Energiepolitik [RNE, 2008] geht hervor, dass CCS ein Beitrag für eine CO2ärmere Zukunft sein kann, und dass Deutschland zur Erforschung und Entwicklung dieser Technologien beitragen sollte. Nach 2015 sollten in Deutschland keine Kohlekraftwerke ohne CCS genehmigt werden. Sollte CCS nicht zum Einsatz kommen, sieht der RNE das Risiko eines drastisch steigenden Preises für Emissionszertifikate. Vor allem aber wäre die „Auswirkungen eines Scheiterns der CCS-Option auf die globale Klimapolitik (…) unübersehbar“, da in vielen Ländern kein Weg an der Kohlenutzung vorbeiführe [RNE, 2008, S. 9]. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen, dessen Fokus auf die Umweltsituation und -politik Deutschlands liegt, plädiert in seiner kritischen Stellungnahme zum ersten CCS-Gesetzentwurf [SRU, 2009] dafür, zunächst nur die Erprobung von CCS durch ein Forschungsgesetz zu ermöglichen, da es viele offene Fragen gebe, z. B. die Konkurrenz um die Nutzung unterirdischer Räume, ökologische Risiken der Speicherung, Kosteneffizienz und Akzeptanz. Eine explizite Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Gesetzes nach 2009 gibt es nicht. Jedoch lässt sich aus der Studie zur Stromversorgung ableiten, dass der SRU CCS für prozessbedingte Emissionen als eine denkbare Option betrachtet, während

18 der „Verzicht auf CCS-Kohle im Sinne der Nachhaltigkeit geboten“ sei [Sachverständigenrat für Umweltfragen, 2011, S. 38]. Das Büro für TechnikfolgenAbschätzung beim Deutschen Bundestag [Grünwald, 2007] weist in seiner Studie zu CCS auf das hochrangige Ziel hin, die öffentliche Akzeptanz von CCS sicherzustellen. Dies erfordere einen frühzeitigen, ergebnisoffenen Dialogprozess zwischen Industrie, Interessengruppen, Wissenschaft und Öffentlichkeit. III.3 Bundesländer im Konflikt Das CCS-Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, da die Länder das Gesetz vollziehen und das Zulassungsverfahren für CO2-Speicher durchführen. Das ermöglicht ihnen, die Gesetzgebung direkt über die „zweite Kammer“23 und indirekt über die Parteien zu beeinflussen. Dabei verfolgen die Länder z. T. konträre Ziele und Politiken. Diese werden wesentlich beeinflusst von ihren energiewirtschaftlichen Strukturen und Interessen, der geologischen Struktur, d. h. der Eignung als Speicherregion, von den politischen Kräfteverhältnissen und Widerständen vor Ort gegen eine (potentielle) Speicherung von CO2 sowie von wahltaktischen Erwägungen. Werden die beiden ersten Einflussfaktoren zugrunde gelegt, lassen sich die Länder in vier Gruppen einteilen: - Länder mit großem CO2-Speicherpotenzial24 und CO2armer Energieversorgung (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, MecklenburgVorpommern); - solche mit mittlerem Speicherpotenzial und CO2-intensiver Energieversorgung (Brandenburg, Sachsen-Anhalt); - Länder ohne größere Speicher und CO2-intensiver Energieversorgung (Nordrhein-Westfalen, Sachsen); - Länder, die über eine geringe oder keine Speichermöglichkeiten verfügen und eine eher CO2arme Stromerzeugung aufweisen (z. B. Bayern, Baden-Württemberg).25 Mehr oder weniger virulente Widerstände gegen CO2-Speicherprojekte und andere CCS-Projekte gibt es in Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Brandenburg befindet sich in einer schwierigen, mit dem CCS-Gesetz weiter verschärften, nahezu isolierten Position zwischen einem im Landes-Koalitionsabkommen notifizierten Interesse an CO2Speicherung und CCS generell und einem wachsenden Widerstand aus Teilen der Landespolitik und vor Ort. Vor allem die `Nordländer` Schleswig-Holstein und Niedersachen, unterstützt von Mecklenburg-Vorpommern, haben sich unter innenpolitischen Druck zu zentralen Akteuren im Ringen um die Umsetzung der CCS-Richtlinie

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Im strengen Sinne ist der Bundesrat keine zweite Kammer. Politisch agiert der Bundesrat jedoch oft wie eine zweite Volksvertretung, indem er regionale Interessen vertritt.

24

Ein Speicher-Kataster der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (http://www.bgr.bund.de) ist noch nicht erstellt. Die hier verwendete grobe, vorläufige Kategorisierung der Speicherpotenziale stützt sich auf [Knopf et al., 2010].

25

Vgl. zum Strommix der Länder den Überblick http://www.umweltbundesamt.de/energie/politik.htm. Auswirkungen des Atomausstiegs auf den Energiemix sind hier nicht berücksichtigt.

19 entwickelt und entscheidend dazu beigetragen, die Länderklausel im Gesetz zu verankern. Ohne die Zustimmung dieser beiden Länder, die von Koalitionen aus CDU und FDP regiert werden, wäre im Bundesrat eine Mehrheit für das vom Bundestag verabschiedete CCS-Gesetz kaum zu erreichen. III.3.1 Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein, das große CO2-Speicher hat, prägt der Widerstand ([Petersen, 2010] [Schulz et al., 2010]) die Politik der Landesregierung gegenüber dem CCSGesetz. Im März 2008 werden die Pläne für das RWE-Pipelineprojekt vom geplanten Kraftwerk Hürth (NRW) in die Region Nordfriesland und Ostholstein vorgestellt, wo das CO2 bei geeignetem Untergrund verpresst werden soll. Im Mai 2009 genehmigt das Landeswirtschaftsministerium der CDU/SPD-Regierung Bodenuntersuchungen, die RWE zunächst auf Südtondern/Schafflund konzentrieren will. Dort wird das Projekt von RWE vorgestellt. Verstärkter Widerstand ist die Folge [Schulz et al., 2010], auch aus der Wasserwirtschaft [Wasserzeitung, 2009], und im Mai 2009 konstituierte sich die Bürgerinitiative gegen das CO2-Endlager e. V..26 Demonstrationen und das Einschwenken der lokalen, regionalen und schließlich der Landespolitik und aller ihrer Parteien auf einen Kurs gegen die CO2-Speicherung im Lande sind die Folgen. Auch die neuen Regierungsparteien CDU und FDP beziehen, im Gegensatz zu ihren Bundesparteien, im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 eine klare Haltung, zumindest hinsichtlich der Speicherung im Lande: „CDU und FDP lehnen die CO2Einlagerung in Schleswig-Holstein ab. Deswegen werden wir uns im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Einlagerung von CO2 dafür einsetzen, dass den Ländern die Möglichkeit verbleibt, dauerhafte unterirdische Speicherung von CO2 auf ihrem Gebiet auszuschließen. Schleswig-Holstein muss in die Lage versetzt werden, die Genehmigung zu verweigern.“ [CDU Schleswig-Holstein FDP Schleswig Holstein, 2009, S. 16]. Diese Forderung nach einer Länderklausel im CCS-Gesetz wird am 19.11. 2009 von allen politischen Kräfte in Schleswig-Holstein einmütig unterstützt [Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2009], seither immer wieder bestätigt ([Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2010] [Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2011b]) und wird, im Verbund vor allem mit Niedersachsen, im Prozess der CCSGesetzgebung durchgesetzt. Erleichtert wird diese Haltung Schleswig-Holsteins dadurch, dass das Land keine energieintensive Industrie und eine CO2-arme Stromerzeugung, also wenig eigenes Interesse an CO2-Speicherung hat: Obwohl 2009 von den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Brokdorf nur letzteres in Betrieb war, erzeugte die Kernkraft 51,7% des Stromes, 28% stammt von den stark expandierenden erneuerbare Energien, vorwiegend der Windkraft, 19,5% von (importierter) Steinkohle [Ministerium für Wissenschaft Wirtschaft und Verkehr, 2010]. Da es aber

26

Unterzeichnung der Satzung; vgl. http://www.kein-co2-endlager.de/.

20 auch Pläne für den Bau von Kohlekraftwerken in Brunsbüttel gibt, deren Realisierung aber noch offen ist, stellt sich die Frage, wo das im Land aus dem Energiesektor stammende CO2 gespeichert werden sollte, erweist sich das künftig als nötig. Hier vertritt die Landesregierung in Person von Jost de Jager (Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr) die Position, das müsse „nicht notwendigerweise“ in Schleswig-Holstein geschehen. Denn die Ablehnung der Speicherung im Lande beruhe „nicht auf einer generellen Ablehnung“ von CCS, sondern auf der „fehlenden Akzeptanz“ im Schleswig-Holstein. Es sei ja möglich, das CO2 per Pipeline „nach Brandenburg, das ja Interesse an der Technologienutzung habe“, zu transportieren und dort einzulagern [Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2010 S. 2002]. Dieser breite, vehemente Widerstand gegen einen Speicher in Schleswig-Holstein veranlasste RWE, das Speicherprojekt „aufgrund der mangelnden Akzeptanz“ nun auch öffentlich aufzugeben: Ende April gab RWE Dea seine Konzession für Probebohrungen zurück [Risch, 2011]. Nach der Zustimmung des Bundestages zum CCS-Gesetz mit seiner Länderklausel und noch vor der Abstimmung im Bundesrat verkündete der Wirtschaftsminister, die Landesregierung arbeite bereits an einem Gesetzentwurf, mit dem die Speicherung in Lande verhindert werden solle [SH-L, 2011]. III.3.2 Brandenburg Die konträre Position vertritt Brandenburg, punktuell unterstützt von Sachsen. Brandenburg hat eine exportorientierte und trotz des raschen Ausbaus der Windkraft noch immer CO2-intensive Stromerzeugung, aber auch potentielle Speicherregionen: 2009 wurden etwa 2/3 des Stromes aus Braunkohle erzeugt, fast 60% des Stromes wurde exportiert.27 Die Bedeutung des Braunkohletagebaus und der -kraftwerke für den regionalen Arbeitsmarkt ist erheblich, und Entscheidungen über die zukünftige Rolle der Braunkohle und die Erschließung neuer Abbaugebiete stehen an. Diese Bedeutung der Braunkohle beeinflusst die bislang positive Haltung der Koalition von SPD und Die Linke gegenüber CCS und Speicherung, und sie wird dabei von den Gewerkschaften unterstützt. Im [Koalitionsvertrag zwischen SPD Brandenburg und Die Linke Brandenburg, 2009 S. 25] heißt es: „Eine wichtige Option ist die CCSTechnologie. Die Koalition wird sich für eine Erprobung und Demonstration dieser Technologie in Brandenburg einsetzen. (…) Die Speicherung von CO2 muss so erfolgen, das Menschen und ihr Eigentum nicht gefährdet werden. (…) Ein umfassender Informationsanspruch der Bevölkerung vor und während der Maßnahmen muss abgesichert werden.“ Daher gehört Brandenburg zu den Befürwortern einer raschen Umsetzung eines CCS-Gesetzes mit einer klaren Option für CO2-Speicherung, das Voraussetzung ist für den Bau eines CCS-Demonstrations-Kraftwerkes mit 250 MW in Jänschwalde [Altmann et al., 2011] durch Vattenfall mit Investitionen von 1,5 Mrd.

27

http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/.

21 EUR und einem EU-Zuschuss von 0,18 Milliarden EUR. Das Land würde - im Gegensatz zu Schleswig-Holstein - also von der Investition eines `einheimischen´ Unternehmens in ein CCS-Kraftwerk profitieren. Mit der grundsätzlich positiven Bewertung dieser Technologien steht Die Linke im Land in einen Konflikt mit ihrer Bundespolitik, die jegliche Speicherung in Deutschland untersagen möchte. Dazu kommt wachsender lokaler Widerstand ([Schulz et al., 2010] [Niels, 2010] [Schramm, 2010]),28 der aber die Position der Landesregierung noch nicht grundlegend verändert hat. Allerdings beginnen sich auch Teile der Landtagsfraktion der Linken deutlich von der CCS-Politik und der pro-Braunkohlepolitik der Landesregierung abzusetzen [Fröhlich, 2011b], und aus ihr heraus gibt es die Forderung nach einer Änderung der CCS-Passage des Koalitionsvertrags, was die SPD verweigert [Fröhlich, 2011a]. Zudem hat die Verabschiedung des CCS-Gesetzes mit einer Länder(ausstiegs)klausel, die Brandenburg und Sachsen, das ebenfalls Braunkohle nutzt, vergeblich im Bundesrat zu entschärfen versuchten [Bundesrat, 2011c], die Position der CCSBefürworter im Land geschwächt. Da kein anderes Land erkennen lässt, dass es CO2-Speicherung zulassen würde, könnte das Gesetz faktisch zu einem speziellen Demonstrations- und Speichergesetz für Brandenburg schrumpfen. Daher fürchtet die Landesregierung und insbesondere ihr SPD-Teil weiter wachsende Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung, aber auch in der Linken und zunehmend in Teilen der eigenen Partei. Während die oppositionelle CDU fordert, Brandenburg solle auf eigene Faust die CCS-Forschung und Entwicklung vorantreiben, lehnen SPD und Linke das ab, weil ein brandenburgischer Sonderweg sich als politisch undurchsetzbar erweisen könne und man kein Lex Brandenburg wolle - „entweder das Gesetz gilt überall, oder es gilt gar nicht.“ ([Wendler, 2010], vgl. auch [MAZ, 2011]). Nun gilt das CCS-Gesetz formal zwar bundesweit, aber andere Ländern haben schon angekündigt, eine Speicherung rechtlich und praktisch unmöglich zu machen. Damit steht Brandenburg vor der Entscheidung, ob es den Alleingang wagt. Das Problem ist offensichtlich: „Wir können den Bürgern in Brandenburg nicht klar machen, dass CCS sicher ist, wenn andere Bundesländer es für unsicher erklären“, so Wirtschaftsminister Ralf Christoffers von Der Linken [MOZ, 2011], der auch andeutet, dass das Land kein Gesetz verabschieden könnte, das CCS ermöglicht [Werdermann, 2011]. Zudem fehlt aus Sicht der Landesregierung ein schlüssiges Energiekonzept der Bundesregierung, in dem die zukünftige Rolle von Braunkohle festgelegt wird [Berliner Morgenpost, 2011]. Wie schwierig die innenpolitische Situation ist, zeigt sich daran, dass die Landesregierung sich „zunächst nicht dazu äußern (will), ob nach der Bundestagsentscheidung die CCS-Pläne in Brandenburg weiterverfolgt werden oder ein Ausstieg angesteuert wird.“ [epd, 2011]. Wird der Ausstieg angestrebt, muss das Land ein restriktives CCS-Gesetz verabschieden.

28

Vgl. www.co2-endlager-stoppen.de/home; www.co2bombe.de.

22 III.3.3 Niedersachen Niedersachsen hat große Speicherpotenziale, lehnt aber Speicherprojekte im Land ab. Der niedersächsische Koalitionsvertrag von CDU und FDP (2008) erwähnt CCS nicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Thema die Öffentlichkeit noch nicht erreicht. Mit den Aufkommen von Bürgerinitiativen und dem ersten CCS-Gesetzentwurf 2009 hat sich die Landesregierung jedoch recht rasch positioniert. Sie vertritt die Position, der gesetzliche Rahmen müsse so gestaltet werden, dass ein Bundesland die Möglichkeit habe, die CO2-Speicherung auf seinem Gebiet faktisch zu verhindern. In einer Erklärung von Umweltminister Sander und Wirtschaftsminister Bode (beide FDP) vom 19.9.10 [Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr, 2010] heißt es, dass zwar zu überprüfen sei, ob CCS einen Beitrag leisten kann, um Klimaschutz und sichere Energieversorgung in Einklang zu bringen. Eine Erprobung der Technologie solle aber nur mit dem Einverständnis der Parlamente der betroffenen Bundesländer möglich sein. Diese Zusage solle die Bundesregierung in das CCSGesetz aufnehmen. Denn die Technologie habe nur bei Akzeptanz in der Bevölkerung eine Zukunft. Hinter dieser Position steht die Befürchtung, dass Speicherprojekte den Konflikten um die nuklearen Endlager(projekte) Asse, Konrad und Gorleben weitere Brennpunkte hinzufügen würden. Zudem spielen fossile Energieträger für Stromerzeugung im Land nur eine bescheidene Rolle: 2008 trugen Kernkraft 46% und die wachsenden erneuerbare Energien 22%, Steinkohle und Braunkohle 20% zur Stromerzeugung bei.29 Anfang 2011 kam das Gerücht auf [Baethge, 2011], Niedersachsen würde dem dritten CCS-Gesetzentwurf im Bundesrat zustimmen, da wie vom Land gewünscht - die 2011 in Kraft getretenen Änderungen des Energieleitungsausbaugesetzes [Deutscher Bundestag, 2011c] es erlaube, bei Neubauten die Erdverlegung von Höchstspannungs-Übertragungsleitungen in Siedlungsnähe durchzusetzen, wodurch lokale Widerstände im Land gegen den Leitungsausbau überwunden werden könnten. Da aber auch dieser Entwurf des CCS-Gesetzes scheitert und der Bundestag eine Länderklausel verabschiedet hat, die den Vorstellungen des Landes noch näher kommt, sieht sich die Landesregierung in einer komfortablen Position: Sie geht davon aus, dass ihre Politik durchgesetzt werden kann [NDR, 2011b]: CO2-Speicherung in Niedersachen wird abgelehnt und sie wird im Land nicht stattfinden. Denn, so Ministerpräsident McAllister, CDU: „Ich bin von dieser Technologie nicht überzeugt. CCS soll dort erprobt werden, wo es gewollt ist - also in Brandenburg“. Es könne nicht angehen, „dass halb Niedersachsen in Unruhe versetzt wird.“ [Zabka, 2011]. III.3.4 Weitere Bundesländer Größere potentielle Speicher finden sich auch Mecklenburg-Vorpommern, dessen Stromerzeugung zu gut 50% von Erneuerbaren dominiert wird. Im Land produzierten

29

http://www.lskn.niedersachsen.de/.

23 noch in Rostock ein Steinkohlekraftwerk mit einer Nennleistung 553 Megawatt und ein GuD-Kraftwerk mit 111 MW Strom. Ideen aus der Planungsphase des Steinkohlekraftwerks Lubmin, es zu einem CCS-Modellprojekt zu machen, fanden Zustimmung bis in die Landesregierung. Nach dem Verzicht von Dong Energy auf das Kraftwerk und angesichts wachsender Ablehnung in Gesellschaft und Politik von fossiler Stromerzeugung nimmt die Landesregierung von SPD und CDU, die seit 2006 regiert und im September 2011 sich einer Landtagswahl stellt, eine eher ablehnende Haltung zu CCS und CO2-Speicherung ein. Zwar finden sich im Aktionsplan Klimaschutz des Wirtschaftsministeriums Passagen, die eine CO2-Einlagerung aus industriellen und möglicherweise auch aus energetischen Prozessen aus dem Lande selbst unter sehr restriktiven Bedingungen nicht ausschließen.30 Aber die Landesregierung äußert sich offiziell ablehnend: Im Lande werde es keine unterirdische Speicherung, auch nicht zu Demonstrationszwecken, geben [Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Verbraucherschutz, 2010], und ein Gesetz müsse die Möglichkeit zulassen, dass jedes Bundesland die Speicherung auf seinem Territorium ablehnen könne [Wendler, 2010]. Stattdessen soll der Untergrund für Gasspeicherung und die Geothermie genutzt werden. Sachsen-Anhalt weist einige potentielle Speicherregionen in der Altmark in ehemaligen Gasfeldern auf, wo das Forschungsprojekt CLEAN durchgeführt wird. Die Landesregierung, die gemäß Koalitionsvertrag [CDU / SPD Koalitionsvereinbarung, 2011], der CCS aber nicht erwähnt, auch mittelfristig auf die Nutzung der einheimischen Braunkohle nicht verzichtet will und die sich schwer tut, CO2-Speicherung grundsätzlich abzulehnen, scheint mit der Länderklausel zufrieden zu sein. Die Landesregierung möchte erst eine vollständige Erforschung der CCS-Technologien und ihrer Risiken, bevor eine Entscheidung über ihre Nutzung gefällt wird. Es gibt, so die Ministerin für Wissenschaft und Wirtschaft, Wolff, „keinen aktuellen Bedarf im Land für die Anwendung“ der CCS-Technologie [Landtag Sachsen-Anhalt, 2011, S. 187]. Der weitgehend parteiübergreifende Widerstand in der potentiellen Speicherregion gegen einen Demonstrationsspeicher hat dazu beigetragen, dass Mitglieder des Landtages erfolgreich auf eine Änderung des Landesentwicklungsplans drängen können [Treblin, 2010]: Im Gegensatz zu früheren Entwürfen findet sich in der verabschiedeten Version [Land Sachsen-Anhalt, 2010] kein Hinweis mehr auf eine „Sicherung“ der fast entleerten Erdgaslagerstätte für die CO2-Speicherung. Die Landesregierung wird jedoch nicht umhinkommen, in einem Landesgesetz relativ rasch die Haltung zu Speicherung zu konkretisieren.

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http://www.klimaschutzaktionen-mv.de, Stichwort CCS.

24 NRW hat kaum geeignete CO2-Speicher, aber energieintensive Industrien mit hohen prozessbedingten Emissionen31 und eine große, CO2-intensive Stromerzeugung: Steinkohle ist mit 27,7 % und Braunkohle mit 44,2% beteiligt; 9 % des Stroms wird exportiert (2009).32 Während die CDU/FDP-Koalition CCS klar befürwortet, heißt es im Koalitionsvertrag [NRW SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW, 2010, S. 34], dass ein „nationales CCS-Gesetz (…) gescheitert (ist).“ In NRW erhalte kein Kraftwerksprojekt finanzielle Förderung aus EU-Mitteln, das Land verfüge nicht über geologische Speichermöglichkeiten, und die CCS-Technologie sei für NRW in den kommenden Jahren nicht von praktischer Relevanz für die Reduktion der CO2Emissionen aus der Energiewirtschaft. Dennoch mache „es Sinn, die CCSTechnologie zu erforschen und zu erproben, auch um eine Option zur Beseitigung prozessbedingter Emissionen (…) zu erhalten“. Hierzu könne die „Industrie und Forschung in NRW beitragen“. Diese Positionierung klingt eindeutig, und sie reflektiert einerseits, dass im Land kein CCS-Projekt im Energiesektor in Sicht ist. Andererseits lugen hinter ihr z. T. strittige Vorstellungen in der Koalition über die Wirtschafts- und Energiezukunft hervor. SPD-Ministerpräsidentin Kraft betont, heimische Braunkohle, aber auch Steinkohle, müsse längerfristig genutzt werden und irritiert damit den Koalitionspartner [Hebel, 2011], der eine reine erneuerbare Energieversorgung anvisiert. Zudem befasst sich das Netzwerk Kraftwerkstechnik NRW,33 das in die Zeit der CDU/FDP-Koalition zurückreicht, mit CCS. Das Interesse an CCS, zumindest an dessen Erforschung, auch für den Energiesektor, scheint daher in Teilen der Landesregierung weiter zu bestehen, vor allem im Wirtschaftsministerium. Zufrieden scheint die Landesregierung aber mit der Länderklausel im CCS-Gesetz: Nach vorliegenden Informationen34 hat sie, einhellig mit den anderen Ländern, gegen den Antrag Brandenburgs und Sachsens zur Veränderung der Länderklausel gestimmt. Sachsen steht wegen seines Braunkohletagebaus, der zu 75 % zur Stromerzeugung beiträgt, einem CCS-Gesetz positiv gegenüber, das die großtechnische Erprobung inklusive der Demonstration von CO2-Speicherung ermöglicht. Im Aktionsplan Klima und Energie [Staatsregierung, 2008] ist die Entwicklung von CCS-Technologien ein Ziel, und die Ablehnung der Länderklausel zusammen mit Brandenburg zeigt, dass die Staatsregierung eine bundesweite Blockade der Speicherprojekte fürchtet und sich um die Legitimation der Braunkohlenutzung sorgt. Für Sachsen sieht die Regierung jedoch aus geologischen Gründen und wegen konkurrierender Nutzung keine Möglichkeit, CO2 unterirdisch zu lagern [MDR Info, 2011].

31

Zum Anteil von NRW an diesen Emissionen vgl. http://www.ugrdl.de/we1329.htm.

32

www.energieagentur-nrw.de.

33

http://www.energieagentur.nrw.de/kraftwerkstechnik/.

34

Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Länder wird im Bundesrat nicht dokumentiert. Die Nachfrage bei den Landesregerungen hat dieses Ergebnis gebracht.

25 Ablehnend positioniert sich auch die Landesregierung Bayerns, wo die Stromerzeugung zu 80 % CO2-frei ist: Sie trägt 2009, nicht zuletzt unter dem Druck von Bauernverbänden, dazu bei, dass der erste Entwurf eines CCS-Gesetzes scheitert. Zwar gibt es auch in Bayern eine potentiell geeignet Speicherregion im Voralpenland, aber eine Speicherung von CO2 sei, so die Landesregierung, im Lande technischwirtschaftlich nicht möglich und stünde in Konkurrenz zur Geothermie und Gasspeicherung [Bierl, 2011]. Während die CDU/FDP-Landesregierung in Baden-Württemberg einer Erforschung und Erprobung von CCS aufgeschlossen gegenübersteht [Wirtschaftsministerium, 2009], ohne dass die Option eines Speicherprojekts in Lande erwähnt wird, ist die Position der neuen Landesregierung, wird der Koalitionsvertrag [Bündnis90/DieGrünen SPD, 2011] zugrunde gelegt, nicht explizit gemacht: CCS wird dort nicht erwähnt. Sie wird aber Position beziehen müssen, da das landeseigene Unternehmen EnBW Kraftwerke AG am 13.7.2011 Kraftwerksstandort Heilbronn die zweite Testanlage zur Abscheidung von CO2 in Betrieb genommen hat.35 Die SPD/Grüne Landesregierung Bremens lehnt CCS explizit ab [Koalitionsvereinbarung, 2011, S. 25], die Koalition SPD/Grün-Alternative Liste in Hamburg äußert sich in ihrem Arbeitsprogramm vom 10.5.11 zu CCS nicht. III.3.5 Brandenburg isoliert? Brandenburg ist weitgehend isoliert und exponiert als das Land, das CCS aktiv verfolgt. Zweifel werden lauter, dass das innenpolitisch durchzuhalten ist. Ob, wie von der Brandenburgischen Ministerpräsidenten Platzeck erhofft, durch den Atomausstieg noch einmal Dynamik in die Speicherdiskussion kommt [Metzner & Fröhlich, 2011], was Brandenburg entlasten könnte, ist eher fraglich. Die anderen Landesregierungen, die nicht der expliziten Ablehnungsfront der `nördlichen` Länder angehören, aber mit der von ihnen errungenen Länderklausel zufrieden sind, exponieren sich in diesem konfliktträchtigen Themenfeld zumeist nicht sehr: z. T. weil sie eine substantielle Debatte über die Zukunft der Kohlenutzung vermeiden möchten, weil sie über keine geeigneten Speicher verfügen oder sich keinen Konfliktherd einhandeln möchten, der schon bei der Erwähnung einer möglichen Erkundung einer Speicherregion zu erwarten wäre. Jedoch werden zumindest die Länder, in denen potentiell brauchbare CO2-Speicher zu finden sind, Farbe bekennen müssen. Denn kein Land muss, wie die Parlamentarische Staatsekretärin beim BMU, Reiche, darlegt, „nochmals gesetzgeberisch tätig werden, um in die Demonstration (von CCS W. F.) einzusteigen.“ [Deutscher Bundestag, 2011g, S. 12355]. Das heißt aber, dass Länder, die eine CO2-Speicherung verhindern und die Länderklausel zu diesem Zweck

35

http://www.enbw.com.

26 nutzen wollen, rasch nach Verabschiedung eines nationalen CCS-Gesetzes eine eigene restriktive Gesetzgebung einleiten müssen.

IV

Der Prozess der CCS-Gesetzgebung

Aufbauend auf die Beschreibung der Positionen politischer und gesellschaftlicher Akteure werden in diesem Kapitel die Kontroversen über die vier Entwürfe des CCSGesetzes skizziert, dessen vierte Version der Bundestag im Juli 2011 verabschiedet hat und dem der Bundesrat noch zustimmen muss. IV.1.1 Der Entwurf der Großen Koalition scheitert Den ersten Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie, das Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von CO2, CO2ATSG-E (vgl. im folgenden [Skrylnikow, 2010] [Hellriegel, 2010] [International Energy Agency, 2011] [Bryce, 2010] [Hohmuth et al., 2009]) legt die Große Koalition im April 2009 vor [Deutscher Bundestag, 2009b]. Er beruht auf Vorarbeiten des BMWi (Minister Klos, ab 2/2009 Guttenberg, beide CSU), das den Entwurf einer Anwaltskanzlei „aufgreift“ und „weiterentwickelt“, und des SPD-geführten BMU (S. Gabriel), das sich an „atomund abfallrechtlichen Vorschriften orientiert“ [Skrylnikow, 2010, S. 547]. Der Gesetzentwurf lehnt sich sehr stark an die Richtlinie der EU an. Zwar finden sich im Entwurf schon wesentliche Festlegungen, die sich auch in den späteren Gesetzentwürfen wiederfinden. Von einer Begrenzung der Größe, der zulässigen Speichermenge von CO2 oder einer Länderklausel ist im Entwurf, der über die Demonstration von CCS hinaus schon die kommerzielle Anwendung anvisiert, noch nicht die Rede. Er findet anfänglich Unterstützung in der Fraktionen der CDU/CSU sowie in der SPD, während die oppositionelle FDP, positiv gestimmt gegenüber CCS, kritische Einwände gegen zu restriktive, komplizierte Regelungen des „schwarz-roten“ Gesetzentwurfs formuliert und einen eigenen Entwurf vorlegt, um zu einer „raschen, sicheren und unbürokratischen Umsetzung der CCS-Projekte“ [FDP, 2009] zu kommen. Auch Unternehmen aus der Stromwirtschaft, unterstützt von Teilen der Industrie, drängen auf ein Gesetz, um Planungssicherheit zu bekommen, und Ministerpräsidenten aus Ländern mit viel Kohlenutzung (Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg) machen sich für das CCS-Gesetz stark. Auf heftige, grundsätzliche Kritik trifft es bei den Grünen, der Linken, Umweltorganisationen, Verbänden der erneuerbaren Energien, einigen Experten und insbesondere bei den unter politischen Druck von Bürgern und Verbänden geratenen Landesregierungen in Schleswig-Holstein (Große Koalition bis Juli 09, danach CDU/FDP), Niedersachsen (CDU/FDP) und Bayern (Koalition CSU/FDP). Ihre massive Kritik verhindert einen übergreifenden Konsens vor allem innerhalb der CDU/CSU, während der Widerstand bei der an der Großen Koalition im Bund beteiligten SPD deutlich geringer ist, da sie nicht in den einschlägigen kritischen Landesregierungen vertreten ist, Brandenburg pro CCS agiert und kohlefreundliche Gewerkschaften den Technologien positiv gegenüberstehen. Es gibt viele grundsätzli-

27 che Einwänden gegen CCS, die vor allem aus den Reihen der Grünen, Linken und von Umweltverbänden kommen, wie die Technologien würden die umweltschädliche Kohlenutzung nur fortführen, damit den Ausbau der erneuerbaren Energien behindern und sie seien gefährlich. Heftig wird kritisiert, dass das Gesetz wegen seiner frühen Entscheidung für die CCS-Technologien schon Planungssicherheit für einen späteren großindustriellen Einsatz gebe, ohne dass die vielen offene Fragen gelöst seien und Bundesländer bestenfalls (und, so Kritiker auch aus den Ländern) im Rahmen der Raumplanung, aber mit wenig Erfolgsaussichten, versuchen könnten, solche Projekte zu verhindern. Stattdessen solle nur ein Forschungs- bzw. Demonstrationsanlagengesetz angestrebt werden, nicht aber eine umfassende, langfristige Regelung. Als spezielle Probleme werden u. a. genannt: Nutzungskonkurrenz der CO2-Speicher mit Geothermie und Druckluftspeichern, versteckte Subventionierung, ungleiche Risikoverteilung durch Belastung der nördlichen Speicherregionen, Verlagerung des Haftungsrisikos auf die öffentliche Hand nach Schließung der Speicher, die Zusammensetzung (Reinheit) des CO2-Stroms. Diese Kritiken an dem ersten Gesetzentwurf werden weitgehend auch gegen die folgenden Entwürfe vorgebracht. Angesichts der kritischen Einwände bringen die Fraktionsberatungen im Bundestag viele Veränderungswünsche aber keinen Konsens innerhalb der Koalition. Umweltminister Gabriel zielt taktisch auf einen wunden Punkt des Koalitionspartners als er betont, die SPD sei bereit, dem CCS-Gesetzentwurf noch vor Ende der Legislaturperiode zuzustimmen, was, wie erkennbar, nicht zu erwarten ist: Denn der Widerstand in Ländern mit CDU- bzw. CSU-Beteiligung und in der CDU/CSU-Fraktion durch Angeordnete aus Regionen, in denen sich Proteste gegen (potentielle) Speicherprojekte aufbauen, macht eine Abstimmung für diese Parteien politisch unmöglich. Selbst wenn es im Bundestag eine Mehrheit gegeben hätte, wäre sie im Bundesrat kaum zu finden gewesen [SpiegelOnline, 2009]. Daraufhin geraten CDU/CSU in Zugzwang. Am 24.6.09 wird von der Unionsfraktion der Entwurf, der schon eine Lesung im Bundestag hinter sich hat, von der Tagesordnung genommen und damit auf nächste Legperiode verschoben. Der erste Anlauf für ein CCS-Gesetz ist gescheitert. IV.1.2 Der Entwurf der neuen Koalition in der Kritik Am 14.7.2010 legt die neue CDU/CSU/FDP-Koalition einen zweiten Entwurf für ein CCS-Gesetz vor, das meist als Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) bezeichnet wird [Referentenentwurf, 2010]. Die Koalition ist prinzipiell CCS-freundlich, möchte die Richtlinie „zeitnah“ umsetzen [Koalitionsvertrag, 2009, S. 28], muss aber die Kritik, nicht zuletzt ihrer Partei- und Regierungskollegen aus den Ländern, berücksichtigen. Daher greift der Entwurf viele kritische Stellungnahmen aus Politik und Gesellschaft auf und weist wesentliche Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Entwurf auf (vgl. im folgenden [Hellriegel, 2010] [Dietrich, 2010] [Wickel, 2011]). Er enthält, bis auf die Länderklausel und mit ihr verbundene Regelungen, die erst im nächsten Entwurf auftauchen, die Struktur und die wesentlichen Inhalte, die auch in

28 den folgenden beiden Überarbeitungen des Gesetzentwurfs zu finden sind. Im kurzen Teil 1 werden in drei Paragraphen die allgemeinen Bestimmungen und der Zweck des Gesetzes erläutert, im noch kürzeren Teil 2 die Bestimmungen zu CO2Leitungen36 und im umfangreichen Teil 3 die Regelungen zur dauerhaften Speicherung. Dieser Teil ist in drei Abschnitte und sechs Unterabschnitte aufgeteilt. Sie regeln u. a. die Erfassung der Potenziale für Speicher, ihre Untersuchung, die Errichtung und Betrieb der Speicher, ihre Stilllegung und Nachsorge, den Sicherheitsnachweis und das Überwachungskonzept für Speicher, die Betreiberpflichten, die Aufsicht durch die Behörde. Teil 4 befasst sich mit Haftung und Vorsorge, Teil 5 mit dem Anschluss und Zugang zu den Speichern, die für andere Untenehmen diskriminierungsfrei sein sollen. Teil 6 bezieht sich auf Forschungsspeicher, Teil 7 enthält die Schlussbestimmungen. Zwei Anlagen enthalten Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung von Speichern sowie für die Aufstellung, Aktualisierung des Überwachungskonzepts und die Nachsorge. Ferner wird eine umfangreiche Begründung des Gesetzes mitgeliefert. Zwei neue Festlegungen sind im Gesetzentwurf von zentraler Bedeutung. § 1, Satz 2 in Teil 1 legt den nun begrenzten Zweck des Gesetzes fest: Es regelt die Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften CO2Speicherung in unterirdischen Gesteinsschichten. § 2 limitiert die jährlich zulässige Speichermenge auf maximal drei Mio. Tonnen CO2 pro Speicher, wobei bundesweit höchstens acht Mio. Tonnen CO2 jährlich gespeichert werden dürfen.37 Ferner wird festgelegt, dass die Entscheidung über die industrielle Anwendung auf der Grundlage eines Erfahrungsberichts getroffen wird, den die Regierung dem Bundestag spätestens am 31.12.2017 vorlegen muss. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, dass ein Gesetz keinen Automatismus schafft für den Übergang von Demonstration zur kommerziellen Anwendung [Skrylnikow, 2010]. § 5 regelt die Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung, § 6 die Erstellung eines öffentlichen Registers über Speicher und Leitungen durch die BGR. Der umfangreiche § 7 legt u. a. fest, dass die Genehmigung der Untersuchung der Eignung eines Untergrunds für Speicherung nur zu erteilen ist, wenn Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind: Dazu zählt u. a. dass der Antragsteller die erforderlichen Mittel hat, Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, die im öffentlichen Interesse liegen, auszuschließen, der Betreiber zuverlässig ist und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern getroffen sind. Nach § 8 muss im Genehmigungsverfahren auch die Öffentlichkeit beteiligt werden. Auch ist, im Gegensatz zum ersten Entwurf, der eine Duldungspflicht des Grundeigentümers vorsah, nun eine Regelung eingeführt, nach der vor Beginn der Untersuchung die Zustim-

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Die Regelungen zum CO2-Transport, insbesondere in § 3, § 4 und im Teil 5 des KSpG, werden hier wegen des Fokus auf Speicherung nicht betrachtet.

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Das entspricht etwa den Emissionen eines deutschen Braunkohlekraftwerks mit 950 MW brutto.

29 mung des Grundeigentümers einzuholen ist. Wird sie versagt und überwiegt das öffentliche Interesse, kann für Flächen außerhalb der eingefriedeten Privaträume (Gebäude, Gärten etc.) seine Zustimmung durch die der Behörde ersetzt werden (§ 10, Benutzung fremder Grundstücke), also ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Nach § 11 ist für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen eines Speichers ein Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig, § 12 regelt den Antrag auf Planfeststellung, § 13 regelt die Planfeststellung und die zu beachtenden Kriterien und Voraussetzungen, vor allem die Gewährleistung der Langzeitsicherheit des Speichers, seine Ungefährlichkeit für Mensch und Umwelt, die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen nach Stand der Wissenschaft und Technik, zu der ein Antragsteller verpflichtet ist (Vorsorgestandard). Dabei hat der Betreiber eines Speichers, wie [Hellriegel, 2010 S. 1533] feststellt, „dynamische Betreiberpflichten“, d. h. er muss „alle Tätigkeiten und Anlagen auf einem Stand halten, der die Erfüllung der Anforderungen“ aus § 13 “sicherstellt“. Ihn trifft außerdem eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Für die Stilllegung eines Speichers besteht ein Genehmigungsvorbehalt (§ 17) und eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Ist die Langzeitsicherheit des Speichers gegeben und hat der Betreiber einen Deckungs- bzw. Nachsorgebeitrag nach §§ 30 und 31 geleistet, kann frühestens 30 Jahre nach Abschluss der Stilllegung der Betreiber beantragen, dass seine Pflichten auf das jeweilige Bundesland übertragen werden. Nur in diesem Entwurf findet sich zudem explizit eine Bestimmung, die die Akzeptanz eines Speichers vor Ort erhöhen soll: Gemäß § 42 (Ausgleichsanspruch der Gemeinden) muss der Betreiber den Gemeinden, die über dem Speicher liegen, einen Ausgleich in Höhe von 2% des Durchschnittswertes der Zertifikate zu zahlen, der der gespeicherten Menge an CO2 im Betriebsjahr entspricht.38 Insgesamt enthält der Entwurf mehr Rechte für die Eigentümer von Grundstücken, eine stärkere Berücksichtigung alternativer Nutzungen und kommt kritischen Ländern entgegen, da Einschränkungsmöglichkeit der Speicherung durch Raumordnungsverfahren der Länder vorgesehen sind. Schon Mitte Juli 2010 hatten die Minister Röttgen und Brüderle, als sie die Einigung ihrer federführenden Ministerien auf den neuen Gesetzentwurf verkündeten, festgestellt, dass es keine CCS-Erprobung gegen den Willen der betroffenen Bundesländer geben werde [Seidler, 2010]. Jedoch lässt der Entwurf die großen Zweifel nicht verstummen, „ob die Länder die CO2-Speicherung in ihrem gesamten Landegebiet komplett verhindern können“ [Dietrich, 2010, S. 10], wie das vor allem `nördliche` Länder explizit wollen. Daher gibt es auch gegen diesen Gesetzentwurf erheblichen Widerstand. Gegner von CCS sehen im KSpG weiterhin den Versuch, durch diese „Hintertür“ die großtechnische, kommerzielle Verpressung von CO2 zu ermöglichen und damit die Kohleverstromung

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Würden unter einer Gemeinde 3 Mio. T/Jahr gespeichert und läge der EUA-Preis bei 17 EUR, ergäbe das 51 Mio.. In den folgenden Entwürfen wird eine solche Regelung den Ländern überlassen.

30 zu retten [Smid, 2010]. Kritisiert wird auch der § 42 als eine „Erkaufen von Akzeptanz“. Vor allem Schleswig-Holstein und Niedersachsen sehen im Entwurf keine rechtssichere „opt out“-Klausel für Länder aus der Speicherung. Der Planfeststellungsprozess sichere das nicht per se. Diese Position wird auch von einigen Experten geteilt. Zwar ist der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 13 „eine echte Abwägungsentscheidung mit planerischem Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde“, da „im Rahmen der Planfeststellung alle vom Speichervorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ermittelt, bewertet sowie gegeneinander abgewogen werden.“ [Hellriegel, 2010 S. 1532]. Jedoch geht Hellriegel davon aus, dass, liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, sie „allenfalls zu Wahrung der Schutzzwecke aus § 1 KSpG39 auf Grund besonderer und unvorhersehbarer Umstände“ versagt werden kann (ebda.). Damit bietet das Gesetz den Bundesländern, die eine Speicherung ablehnen, keine Möglichkeit, solche Projekte pauschal abzulehnen, sondern sie müssen gute Gründe haben. Hingegen befürchten Befürworter von CCS, wie die Vorsitzende des BDEV, Hildegard Müller, das Gegenteil: Für sie besteht die Gefahr, dass das Gesetz „funktionslos“ wird [Mihm, 2010], denn die Ausschlussmöglichkeiten eines Speicherprojektes seien nicht an hinreichend bestimmt sachliche Gründe geknüpft. Auch weitere Beobachter [Herold & Hirschhausen, 2010] sehen im Gesetz so viele Restriktionen, dass es schon deshalb fraglich sei, ob mit diesem Gesetz die CCS-Technologien zur Marktreife gebracht werden können. Auch dieser Entwurf findet keine breite politische Zustimmung, auch nicht bei den nördlichen Bundesländern, die nun eine politische Schlüsselstellung einnehmen. Im weiteren Aushandlungsprozess rückt die Kompetenz, die den Bundesländern im Gesetz gegeben wird, um die CO2-Speicherung auf ihrem Territorium gegebenenfalls ganz und rechtssicher zu untersagen, in den Mittelpunkt. Diese „Länderklausel“ wird zum entscheidenden politischen Konfliktfeld zwischen Bund und Ländern. IV.1.3 Der neue Entwurf: Die Länderklausel taucht auf Am 14.2.2011 legt die Bundesregierung eine Überarbeitung des Gesetzentwurfes vor. Erstmals findet sich in ihm eine Länderklausel. Im § 2 (5) heißt es nun: „Die Länder können durch Landesgesetze die Gebiete bestimmen, in denen die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung zulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 (Satz 1 § 2 beschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes, W. F.) sind ausschließlich andere energiebezogene Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.“ Mit dieser Formulierung sei, so der für die FDP zuständige CCS-Berichterstatter Horst Meierhofer, zwar „kein genereller Ausstieg eines

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Die dauerhafte Speicherung soll dienen dem Klimaschutz, einer sicheren, effizienten, umweltgerechten Energieversorgung & Industrieproduktion, dem Schutz des Menschen und der Umwelt (§1).

31 Bundeslandes aus der CCS-Gesetzgebung möglich. Gleichzeitig behalten die Länder aber ihre Entscheidungshoheit über alternative Nutzungen.“ Das sei ein vernünftiger, konstruktiver Kompromiss [FDP, 2011b]. Man sei den Ländern weit entgegengekommen, so Thomas Bareiß, der energiepolitische Koordinator der UnionsBundestagsfraktion, aber es sei "nicht akzeptabel, dass ein Land ganz aus einem Bundesgesetz aussteigt." [Sattler, 2011b]. Verändert wurde auch § 42, der im Entwurf aber noch in Klammern steht und damit als strittig gekennzeichnet ist. In ihm heißt es nun, dass die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammengang mit der Speicherung bei den Ländern liegt. Diese neue Bestimmung reflektiert die Einführung der Länderklausel und lässt den Ländern den Spielraum, durch finanzielle Kompensation die Akzeptanz von Speicherprojekten vor Ort zu erhöhen. Trotz der deutlichen Bewegung hin zu den Forderungen der kritischen Länder, bleibt der Widerstand u. a. in Schleswig-Holstein hart, dessen Regierung die Formulierung der Länderklausel als noch nicht weitgehend genug ablehnt. Auch dieser Gesetzentwurf muss modifiziert werden. IV.1.4 Der überarbeitete Entwurf: eine rechtssichere Länderklausel (?) Am 14.4.2011 verabschiedet das Kabinett den überarbeiteten Gesetzentwurf 17/5750, der den kritischen Ländern weiter entgegenkommt und im Juli vom Bundestag verabschiedet wird.40 Die neue Formulierung der Länderklausel in § 2 (5) lautet nun: „Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist.“ (s. Tabelle 2). Verglichen mit der Formulierung des vorhergehenden Entwurfs erscheint nun die Möglichkeit der Länder, durch Landesrecht die Speicherung auf ihrem Gebiet zu untersagen, weiter gefestigt [Dietrich, 2011]. Ob sie so rechtssicher ist, wie sich das Speichergegner wünschen, bleibt aber strittig (s. u.). Übernommen wird im neuen Entwurf die Formulierung des § 42 aus dem Entwurf vom Februar, nun ohne Klammern. § 45 (3) nimmt Bezug auf § 2 (5) und führt aus: Hat eine Landesregierung die Absicht bekundet, einen Gesetzentwurf nach diesem Paragraphen einzubringen oder ergreift der Landesgesetzgeber mehrheitlich eine entsprechende Initiative, „hat die zuständige Behörde die Entscheidung über Anträge nach §§ 7 (Untersuchung des Untergrundes) und 12 (Planfeststellung, Plangenehmigung) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2 Absatz 5, aber nicht länger als drei Jahre nach der Antragstellung, zurückzustellen.“ Damit ist den Ländern ein begrenzter Zeitraum gegeben, um auf der Grundlage des CCSGesetzes eigene Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen. Ferner übernimmt der Entwurf die Struktur und nahezu alle weiteren Bestimmungen der beiden vorangegangenen Entwürfe, darunter die beiden Mengenbegrenzung der CO2-Speicher. Bis

40

Wesentliche Regelungen dieses Gesetzes in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung sind im Anhang zusammengefasst.

32 „spätestens 31.12.201641 muss für Projekte ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt“ werden. § 7 regelt die Untersuchungsgenehmigung des Untergrundes und § 8 die Verfahrens- und Formvorschriften. Sie legen u. a. fest, dass konkurrierende Nutzungen des Untergrundes vor der Untersuchungsgenehmigung zu berücksichtigen sind. Gibt es konkurrierende Anträge auf Untersuchungen, ist „über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen Untersuchungsprogramm den Voraussetzung des § 7 Absatz 142 am besten Rechnung trägt“ (§ 8 (1)). In der Gesetzesbegründung werden als konkurrierende Nutzungen auch Geothermie und Druckluftspeicher genannt. Festgehalten wird im Entwurf, wie schon in früheren Entwürfen, dass das Gesetz auch für die CO2-Speicherung zu Forschungszwecken gilt und es die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt. Auch diesem Gesetzentwurf bleibt Kritik nicht erspart. Wer bislang generell gegen CCS ist, bleibt auch bei der Ablehnung des Gesetzes. Das trifft für einige NRO zu, aber auch für Die Linke im Bund, die ein generelles Verbot von CCS fordert [DieLinke, 2011]. Die Grünen haben ihre ablehnende Position zu CCS und dem Gesetz, die jedoch nicht so grundsätzlich wie die der Linken im Bund ist, da sie die Option für prozessbedingte Emissionen nicht grundsätzlich ausschließen will, anlässlich der 2 und 3. Lesung des Gesetzentwurfs [Deutscher Bundestag, 2011g] noch einmal begründet [Bündnis90/Die Grünen, 2011]: Sie sehen für CCS in der deutschen und europäischen Energiewirtschaft keine Perspektive und wollen, „wenn überhaupt, ein reines CCS-Forschungsgesetz“, das „die mögliche Anwendung auf prozessbedingte Emissionen eingrenzt und die Verpressungsmenge pro Speicher jeweils auf die Menge beschränkt, die zur Erzielung von validen Forschungsergebnissen erforderlich ist, so MdB Oliver Krischer, der für sie das Thema federführend bearbeitet. Die Übertragung der Verantwortung in die öffentliche Hand solle „frühestens nach 100 Jahren“ vollzogen werden, „um im Sinne des Verursacherprinzips den Betreiber langfristig in der Haftung zu belassen“. Außerdem sollen „die vielen Millionen Euro, die wir von der EU für diese Thema bekommen, in die erneuerbaren Energien“ gesteckt werden [Deutscher Bundestag, 2011g, S. 12361]. Auch aus der SPDBundestagfraktion, die den Gesetzentwurf ablehnt, gibt es viel Kritik, obwohl sie noch vor gut zwei Jahren an einem Entwurf beteiligt war, der weniger vorsichtig mit der Anwendung dieser Technologie umging. Die Begründung für die Ablehnung des Gesetzentwurfs im Bundestag lautet, der Entwurf enthalte zu „viele ungeklärte und nicht eindeutige Festlegungen“, es seien zahlreiche Problem zu klären, z. B. die Eignung und Langzeitsicherheit der Speicher, die Kosten von CCS und die Auswirkun-

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Im ersten und zweiten Entwurf ist Stichtag der 31.12.2015, W.F..

42

Er legt fest, dass die Genehmigung von der zuständigen Behörde nur zu erteilen ist, wenn Kriterien erfüllt sind, zu denen u. a. die finanzielle Solidität des Antragstellers, ein angemessener Untersuchungszeitraum, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zählen, dass Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind; W. F.

33 gen dieser Technologien auf Alternativen, etwa hocheffiziente GuD-Kraftwerke mit hoher Wärmeauskopplung. Zudem soll die stoffliche Nutzung des CO2 grundsätzlich Vorrang vor einer langfristigen Speicherung haben.43 (vgl. auch [Sattler, 2011a]). Matthias Miersch, umweltpolitischen Sprecher der SPD-Fraktion, hat weitere Kritikpunkte [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13960ff]: Die Haftungsregelung sei unzureichend, da 30 Jahre nach Schließung des Speichers die Haftung von dem Unternehmen auf die öffentliche Hand übergehen könne; das gelte ebenso für die Haftungs- und Deckungsvorsorge des Unternehmens, das CO2 speichert, da sie sich nicht nach der Höhe eines möglichen Gesamtschadens richte. Miersch kritisiert auch die Länderklausel, mit der die Koalition „große Klimapolitik“ machen wolle. „Aber gleichzeitig soll die Klimapolitik (…) vor der Haustür der Länder enden. Sie räumen ein Vetorecht ein, sagen aber gleichzeitig, es gäbe kein Vetorecht.“ Aus Sicht der SPD-Fraktion wäre ein „Forschungsgesetz“, das nicht „in die Breite“, sondern auf die Option CCS für prozessbedingte Emissionen energieintensiver Industrien ausgerichtet ist, „wünschenswert“ gewesen (alle Zitate aus [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13961]) - wobei, wie Georg Nüßlein für die CDU/CSU in der Debatte mit Blick auf SDP und Grüne anmerkt, Erprobung und Demonstration ein „gutes Stück mehr als einfach nur Erforschung“ ist, die ja schon bei der Speicherung in Ketzin gezeigt habe, dass CO2 eingelagert werden könne [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13965]. Über diese Einwände hinaus gibt es weitere Kritiken und Anfragen an das Gesetz. Hier seien nur einige genannt: Die Länderklausel in § 2 (5) betreffe nur die Territorien der Länder, einschließlich der Hoheitszone von 12 Seemeilen, nicht aber die sich daran anschließende Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), für die die Bundesrepublik Deutschland und als ausführende Behörde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig ist. In dieser AWZ befänden sich große potentielle Speicher, und Länder könnten nicht verhindern, dass die Bundesregierung CO2Speicher in der AWZ vor ihrer Küste zulasse. Das könne man aus einer Antwort des BMWi-Staatssekretärs Homann vom 26.4. 11 auf eine Anfrage der MdB Nestle (Grüne) entnehmen, die wissen will, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreife, damit Länder die Speicherung auch in der AWZ als unzulässig bestimmen können. Der Staatssekretär stellt fest, dass § 2 (5) „ausschließlich an die Bundesländer gerichtet“ ist und die Bundesregierung daher „keine entsprechenden Maßnahmen“ beabsichtigt.44 Ob sich dadurch, wie unterstellt, ein „Schlupfloch“ [CO2 Handel, 2011] für Bundes-Speicherprojekte ergeben kann, lässt sich noch nicht absehen. Zudem müsste eine CO2-Pipeline in die AWZ Länder durchqueren, was Proteste im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens brächte. Da onshore-Projekte wegen Akzeptanz-

43

Das Zitat stammt aus einem Antwortbrief der SPD-Bundestagsfraktion an den Autor, in dem die Position zu CCS und der Gesetzgebung beschrieben werden und der u. a. die in diesem Abschnitt genannten Kritikpunkte enthält (SPD Bundestagsfraktion, Bürgerservice, Jörg Esch, Berlin, 1.4.11).

44

Zitiert nach dem Abdruck des Antwortschreibens bei [Nestle, 2001].

34 problemen in vielen Ländern aber kaum realisierbar sind,45 könnte die Speicherung unter dem Meeresboden interessant werden. Forschungsarbeiten über die Sicherheit des Meeresbodens und die Folgen von Speicherleckagen für die Meeresumwelt, die auch Regionen vor der deutschen Küste einschließen, laufen.46 Befürworter von CCS befürchten hingegen, dass die geforderte Langzeitsicherheit eines Speichers als Voraussetzung für seine Zulassung (§ 13 in Verbindung mit § 8) die Erprobung gefährdet, wenn sie als vollständige und dauerhafte Zurückhaltung des CO2 definiert wird. „Ob diese Anforderungen in der Praxis erfüllt werden können, steht jedoch noch nicht mit ausreichender Sicherheit fest“. [Hellriegel, 2011, S. 2] CCS wirft als neue Technologie auch Haftpflichtprobleme auf, wie der Abschlussbericht des Klimaschutzdialogs Wirtschaft und Politik zeigt, an dem auch Versicherungsunternehmen beteiligt waren. Das wurde schon beim ersten Entwurf des CCSGesetzes 2009 deutlich [Dietrich, 2009]. Während Abscheidung, Transport und Injektion von CO2 „versicherungstechnisch begleitet werden können“, ist „derzeit nicht absehbar, in welchem Umfang eine privatwirtschaftliche Haftpflichtversicherung“ bei einer CO2-Freisetzung „angeboten werden kann.“ Die Zurückhaltung beruht darauf, dass es kaum Erfahrung mit Speicherrisiken gibt, der Versicherungszeitraum lang ist und bestenfalls sehr wenige Speicherprojekte zu erwarten sind, weshalb das Versicherungsgesetz der großen Zahlen (risk sharing) nicht greift. Empfohlen wird von der Versicherungswirtschaft eine „Anpassung der Emissionsdefinition und der zugeordneten Haftpflichtanforderungen“ im Gesetz, um die „Hemmnisse für privatwirtschaftliche Absicherungslösungen“ zu reduzieren [Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2011, S. 24]. Auch mit dem jetzigen Gesetz könnte die „umfassende Deckungsvorsorgepflicht (...) in diesem Ausmaß nicht über Versicherungslösungen darstellbar“ sein [Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, 2011]. Zentraler Diskussionspunkt ist aber die Länderklausel, an der sich auch ein Teil der FDP reibt, da sie Demonstrationsprojekte zu verhindern drohe (s. IV.1.5). Wie restriktiv sie freilich ist und ob sie überhaupt nötig ist, bleibt umstritten. Der GrünenAbgeordnete Krischer geht davon aus, dass trotz der Länderklausel CO2-Speicher in einigen Gebieten gegen den Widerstand von Ländern durchgesetzt werden könnten. Dabei beruft er sich auf die Antwort der Bundesregierung auf eine von ihm im April 2011 gestellt Anfrage und auf eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments. BMWi-Staatssekretär Hohman führte in seiner Antwort aus: „Bei der Ausweisung der Gebiete sind energie- und industriebezogene Optionen zur Nutzung einer potentiellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen (z. B. Umwelt und Tourismusbelange) abzuwägen. Die

45

In den Niederlanden wurde das Barendrecht-Projekt wegen fehlender Akzeptanz vor Ort aufgegeben. Die Verbringung von CO2 unter den Meeresboden wird weiter verfolgt. Vgl. [Pals, 2010].

46

http://www.eco2-project.eu/.

35 Gebietsauswahl hat anhand anerkannter fachlicher und verwaltungsrechtlicher Kriterien zu erfolgen.“47 Diese Notwendigkeit einer Abwägung betont auch [Robbe, 2001, S. 4]: Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 die „Zulassung oder der Ausschluss von Gebieten, letztlich auch in der Größe eines Bundeslandes, zunächst nicht ausgeschlossen.“ Jedoch hat die „Gebietsauswahl anhand anerkannter fachlicher und verwaltungsrechtlicher Kriterien zu erfolgen. (…) Ein kategorischer Ausschluss des gesamten Landesgebietes unter Missachtung des Abwägungsgebotes (…) dürfte damit nicht möglich sein.“ Auf die Notwendigkeit, ein ergebnisoffenes Verfahren durchzuführen, das dann freilich zu einem landesweiten Speicherverbot führt, wenn die Abwägung mit anderen Interessen und Zielen erfolgt ist, verweist auch [Dietrich, 2011]: Eine reine „Negativplanung“ hingegen, die „nur darauf abzielt“, eine „unerwünschte Nutzung“, hier die CO2-Speicherung, „zu verhindern“, würde einer „rechtlichen Überprüfung“ im Rahmen des Planungsrechtes „nicht standhalten“. Es müssen auch im Rahmen einer Länderklausel abgewogene Gründe gegen eine Speicherung vorgebracht werden. Die Abwägungsinhalte für ein solches (landesweites) Verbot finden sich im Gesetz jedoch nicht - wie noch im vorangehenden Entwurf - im Gesetzestext selbst, sondern nur noch in der Gesetzesbegründung. Dies verbessert zumindest politisch die Position diejenigen Länder, die eine Speicherung ablehnen, auch wenn die „genaue Reichweite der Ausschlussmöglichkeiten weiterhin mit Unsicherheiten versehen bleiben dürfte.“ [Dietrich, 2011, S. 8]. Auch Nüßlein stellt fest, dass „nicht einfach von einem Vetorecht“ gesprochen werden könne, sondern für einen „Gebietsausschluss“ muss es „abgewogenen Kriterien geben“, die „fachlich und gerichtlich überprüfbar sein“ müssen. [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13965]. Ein Vetorecht, „das den pauschalen Ausschluss“ der Speicherung „im gesamten Landesgebiet gestattet“, sieht auch [Hellriegel, 2011] in der Länderklausel nicht, der jedoch diese Klausel für überflüssig hält, da das geltende Raumordnungsrechts schon heute den Länder, nach Abwägung aller betroffener Belange, die Möglichkeit gebe, Vorrang- oder Ausschlussgebiete für die Speicherung von CO2 auszuweisen. Bislang haben die Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Niedersachen die Befürchtung, Kriterien und Abwägungsgebot beschnitten ihnen die Möglichkeiten der Länder, ihre Territorien von Speicherprojekten freizuhalten, nicht bestätigt. Sowohl die niedersächsische als auch die schleswig-holsteinische Landeregierung sehen im Gesetz einen guten Kompromiss, der ihr Anliegen sichert, im Land keine Erprobungsgebiete für CO2-Speicherung ausweisen zum müssen ([NDR, 2011c] [Geisslinger & Havlicek, 2011]), und sie scheint auch das Verbot einer reinen Negativplanung nicht zu schrecken. Zwar sei, so der niedersächsische Wirtschaftsminister Bode (FDP) unter Bezug auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes ein „kategorisches Nein nicht möglich. Nach dem CCS-Gesetz könnten aber trotzdem Anla-

47

Zitiert nach dem bei [Krischer, 2011] abgedruckten Antworttext.

36 gen in Niedersachsen ausgeschlossen werden.“ [NWZ, 2011]. Das bekräftigt auch der schleswig-holsteinische Wirtschaftsminister Jost de Jager [Jager, 2001]: Die Studie des wissenschaftlichen Dienstes beinhalte keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätige die „Rechtsauffassung des Landes, denn es komme - wie übrigens zuvor schon das Bundesjustizministerium - zu dem Schluss, dass Länder durch die Klausel Tabelle 2 „Länderklausel“ in den Entwürfen des CCS-Gesetzes Entwurf 1.4.09 Keine “Länderklausel”

Entwurf 14.7.10 Keine “Länderklausel”

Entwurf 14.2.11 „Die Länder können durch Landesgesetze die Gebiete (Implizit: Raumplanung als (Implizit: Raumplanung als bestimmen, in denen die Instrument für Genehmi- Instrument für Genehmi- Erprobung und Demonstgung und Versagung der gung und Versagung der ration der dauerhaften Speicherprojekte) Speicherprojekte) Speicherung zulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1* sind ausschließlich andere energiebezogene Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.“ § 2 (5) *Satz 1 § 2 beschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes, W. F.

Quelle: Zusammenstellung des Autors

Entwurf 13.4.11 „Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist.“ § 2 (5)

IEK-STE 2011

die Möglichkeit erhalten, einzelne Gebiete und im Ergebnis auch das gesamte Landesgebiet für die Speicherung von Kohlendioxid auszuschließen oder eben zuzulassen.“ Denkbar ist freilich [Dietrich, 2011], dass Interessenten unter Bezug auf das Bundesgesetz vor bzw. trotz eines Landesgesetzes, das alle einschlägigen Landesteile ausschließt, bei der Landesbehörde einen Antrag auf Untersuchung und Speicherung stellen, dessen Ablehnung zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung dieser Behörde führen würde. So könnten erst Gerichte in einem langen Verfahren die letzte Sicherheit über die Auslegung des Gesetzes herstellen. IV.1.5 Der Bundestag stimmt zu Nach kontroverser Debatte stimmte der Bundestag am 8.7.2011 dem CCSGesetzentwurf zu. 306 Abgeordnete der CDU/CSU und FDP stimmen mit ja, 4 mit nein; 262 Abgeordnete von SPD, Bündnis 90/Grüne und Die Linke stimmen mit nein; der SPD Abgeordnete Gerd Bollmann aus Herne/Bochum (NRW) enthielt sich. 47 Abgeordnete stimmen nicht ab, darunter die hohe Zahl von 12 Abgeordneten der Linken (zwei Drittel ihrer Abgeordneten), von denen je einer aus Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg stammt. Die Abweichler aus den Koalitionsparteien repräsentieren die Pole der Bewertung des Gesetzes: [H.-G. von der Marwitz, 2010] aus Märkisch-Oderland-Barnim (Brandenburg), ein Zentrum der Gegner von CCS, sieht in den Technologien und speziell in der CO2-Speicherung eine „falsche Wei-

37 chenstellung“ zugunsten der Kohleverstromung und „geologisch-physikalische Risiken“. Josef Rief aus Biberach (Baden-Württemberg) teilt die Auffassung des Bauernverbandes, dass die langfristigen Auswirkungen der Speicherung auf die Rechte der Grundstückseigentümer und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte nicht ausreichend absehbar sei [Rief, 2011]. Befürworter von CCS aus der FDP sehen im Gesetz hingegen ein Hindernis für die Demonstration der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit von CCS. Der FDP-Abgeordnete Meierhofer (Bayern), CCSBerichterstatter der Fraktion, stimmt gegen das Gesetz, weil es CCS verhindere. Zudem schaffe die Länderklausel einen negativen Präzedenzfall für die künftige Politik, so dass Länder unter Verweis aus die Länderklausel ähnliches fordern könnten, um aus dem konfliktreichen Themen auszusteigen [Meierhofer, 2011]. Ähnlich argumentiert die Abgeordnete [Skudelny, 2011] (FDP, Baden-Württemberg), denn „ohne CCS wird unsere Klimapolitik mittelfristig kaum mehr möglich sein“. Auch der energiepolitische FDP-Sprecher, Klaus Breil, teilt Bedenken beider Abgeordneter [FDP, 2011c], stimmte aber dem Gesetz zu. Die beiden Abgeordneten können sich in ihrer Ablehnung auf den Beschluss des Bundesparteitags 2011 berufen, der sich gegen den zentrale Aspekt des Entwurfs der eigenen Regierung richtet: „Die FDP unterstützt im Grundsatz das CCS-Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Sie fordert aber, die Länderklausel des Gesetzentwurfs so zu verändern, dass nicht ideologisch das gesamtes Landesgebiet, sondern nach fachlichen Kriterien nur Teile des Landes für CCS-Demonstrationsanlagen ausgeschlossen werden können. Die bisherige Ausgestaltung des Gesetzentwurfs droht die CCS-Technologie in Deutschland komplett zu verhindern und wäre ein kritischer Präzedenzfall für andere energiepolitische Vorhaben von nationaler Bedeutung wie den Netzausbau oder die Standortsuche für ein nukleares Endlager.“ [FDP, 2011a, S. 8]. Dieser Beschluss ruft vehementen Widerspruch in den Landesverbänden hervor, die die Länderklausel mühsam erkämpft haben. Um einen Konflikt im unmittelbaren Vorfeld der Abstimmung über das CCSGesetz zu vermeiden, beugt sich die große Mehrheit der FDP-Bundestagfraktion diesem Druck und stimmt den Gesetzentwurf zu [FAZ, 2011]. Der Abgeordnete Michel Kauch, umweltpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, fasst in der abschließenden Lesung des CCS-Gesetzes im Juli 2011 die schwierige Position der Regierung und ihrer Abgeordneten zusammen: „Die Einführung von CCS über die Länderklausel ist nicht der Weg unserer Wahl gewesen; es ist aber der einzige Weg, dieses Gesetz durch den Bundesrat zu bringen.“ [Deutscher Bundestag, 2011e, S. 13966]. IV.1.6 Zustimmung im Bundesrat – wahrscheinlich (?) Ist diese Zustimmung gesichert? Voraussichtlich wird sich das am 23. 9. 2011 zeigen, wenn, wie geplant, der Bundesrat über das Gesetz abstimmt. Vielleicht scheut sich der Bundesrat, diese Büchse der Pandora zu öffnen und mit einer Ablehnung die CCS-Kontroverse erneut anzufachen. Da die CDU/CSU/FDP-Landesregierungen im Bundesrat nur über 25 Stimmen verfügen, müssten dann weitere Regierungen

38 den Gesetz zustimmen: Koalitionen von SPD, Grüne und Linke verfügen über 30 Stimmen, und Koalitionen von CDU/SPD und die saarländische Jamaika-Koalition über 14 Stimmen. Bis auf Sachsen, das sich aber zu einer Zustimmung durchringen könnte, dürften alle CDU/FDP-Landesregierungen ja sagen. Probleme könnten Länder haben, in denen SPD, Grüne bzw. Linke in der Regierung sind: Außer Brandenburg dürften sie mit der Länderklausel zufrieden sein, die der Landespolitik die Option eröffnet, unter Verweis auch auf mangelnde Akzeptanz vor Ort mögliche Speicherprojekte auszubremsen und so virulenten Konflikten zu entgehen. Da ihre Bundesparteien jedoch das Gesetz ablehnen, müssten sie ihr Stimmverhalten politisch begründen. Sie könnten auch einen taktischen Weg wählen: Sie rufen den Vermittlungsausschuss an, um einige Veränderungen im Gesetzespaket durchzusetzen, die der zuständiger Ausschuss des Bundcesrates bzw. Länder formulierten ([Bundesrat, 2011c] [Bundesrat, 2011b]) und die auch einzelne Wünsche ihrer Bundesparteien berücksichtigen. Bis Ende 2011 könnte der Prozess abgeschlossen sein, wobei die Länderklausel unangetastet bliebe, was dem Abstimmungsverhalten in der Bundesratssitzung vom Juni entspräche, als der Antrag Sachsens und Brandenburgs zur Änderung dieser Klausel abgelehnt wurde [Bundesrat, 2011a]. Den Ländern bliebe auch nach einer Inkraftsetzung des Gesetzes noch genug zu tun, um durch ihre Gesetzgebung eine CO2-Speicherung zu unterbinden.

V

2017 – nichts zu evaluieren?

Das vom Bundestag verabschiedet Gesetz wird in den Medien oft kritisiert. Es sei eine „Totgeburt“ [NDR, 2011a], ein „unterirdisches“ Gesetz [Bauchmüller, 2011], bei dem „CCS-Taktierer“ [Werdermann, 2011] den Ton angeben, es erscheint „sehr fraglich, ob das Ganze ein Erfolg wird“ [SHZ, 2011], da das Gesetz „gleich mit Ausstiegsklausel“ [Ismar, 2011] versehen sei. Werdermann hat auch die taktischen Erwägungen im Politikprozess sehr prononciert zusammengefasst: „Die schwarzgelben Landesregierungen wollen ihre Wähler nicht verprellen und sind gegen CCS. Die Bundesregierung greift den Parteikollegen auf Landesebene unter die Arme und führt eine Länderklausel ein. Das wiederum stört die rot-rote Koalition in Brandenburg, die Angst vor der Wut ihrer Wähler und Parteimitglieder hat. Um Klimaschutz oder Sicherheit der CO2-Endlager geht es niemandem.“ [Werdermann, 2011, S. 2f]. Auch wenn der letzten Satz nicht von jedermann geteilt werden muss bleibt festzuhalten, dass mit dem CCS-Gesetz die Unsicherheit, wie es mit der Demonstration der dauerhaften geologischen Speicherung in Deutschland weitergeht, in eine rechtliche Form gegossen hat. Ob es in Deutschland auf dem Festland ein CO2Speicherprojekt mit Demonstrationscharakter geben wird, ist zweifelhaft angesichts der Länderklausel und des zu erwartenden Widerstandes vor Ort. Auch andere Länder, etwa die Niederlande, haben onshore-Projekte angesichts heftiger Opposition aufgegeben. Ob die AWZ Deutschlands ein Ort für einen CO2-Speicher unter dem

39 Meeresboden sein könnte, ist weder aus wissenschaftlicher, politischer oder rechtlicher Sicht abzusehen. So könnte mit dem CCS-Gesetz das einzige große CCS-Projekt in Deutschland zu Fall kommen, weil sich kein Speicherraum findet: „Wenn das CCS-Gesetz so kommt, wie es heute im Bundestag verabschiedet wurde, dann wird Vattenfall über Jahre nicht in der Lage sein, diese Technologie in Deutschland weiter voranzutreiben“ [Vattenfall, 2011]. Bleibt die Entwicklung und Demonstration von CCS für Kraftwerke stecken, stellt sich die Frage, wie die Technologien entwickelt werden sollen, die prozessbedingte Emissionen abscheiden und speichern sollen – eine Option, die zumindest deklaratorisch, recht breite Unterstützung findet in Deutschland. So ist es nicht unwahrscheinlich, dass im Jahre 2017, wenn in Deutschland eine Evaluierung des CCS-Gesetzes stattfinden und über ein neues Gesetz, das kommerzielle Projekte regelt, nachgedacht werden soll, nichts zu evaluieren ist. Auch in anderen Ländern verzögert sich die Entwicklung von CCS und die Umsetzung der CCS-Richtlinie, die zwar im Gang ist [International Energy Agency, 2011], aber oft schleppend verläuft [Shogenova, 2011]: Es fehlen notwendige Gesetzentwürfe oder CCS ist nicht Teil der nationalen Energiepolitik, und die Akzeptanz der Technologien ist gering. Für die die EU-Politik kann ein breites Scheitern oder zumindest eine lange Verzögerung der Demonstration und kommerziellen Anwendung von CCS ein Problem werden. Denn sie geht in ihrem Plan für eine wettbewerbsfähige kohlenstoffarme Wirtschaft des Jahres 2050 davon, dass CCS dabei eine wichtige Rolle spielt [European Commission, 2011].

VI

Anhang

Überblick über das Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpG) in der Entwurfsfassung vom 9.5.2011, angenommen im Bundestag am 8.7.2011, zitiert nach [Deutscher Bundestag, 2011d, S. 33f]. Der zitierte Text befindet sich in der von der Bundesregierung verfassten Begründung des Gesetzes im Abschnitt A. Allgemeiner Teil. „Wesentliche Regelungen des KSpG: - Beschränkung des Gesetzes auf Demonstrationsspeicher, um Erfahrungen zu sammeln; Erweiterung de Geltungsbereichs erst nach positiver Evaluierung der Technologie und Gesetzesänderung; - bundesweite Analyse und Bewertung der Speicherpotenziale und Führung eines öffentlich zugänglichen Speicherregisters durch den Bund; - die Länder vollziehen das Gesetz und führen die Zulassungsverfahren durch;

40 - Planfeststellung für Errichtung, Betrieb und Änderung von Kohlendioxidleitungen in entsprechender Anwendung zahlreicher Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes; -

Genehmigungspflicht für die Untersuchung von geeigneten Gesteinsschichten, zeitlich begrenzte Zulassungsfähigkeit, Öffentlichkeitsbeteiligung, wirksamer Schutz der Grundstückseigentümer während der Durchführung von Untersuchungsarbeiten, Zugang für Dritte;

- Planfeststellungspflicht für Errichtung und betrieb eines Kohlendioxidspeichers, umfassende Abwägungsentscheidung, Umweltverträglichkeitsprüfung; - Zulassung nur bei Gewährleistung von Langzeitsicherheit und Gefahrenabwehr sowie der erforderlichen Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik; - Regelungen zur Vermeidung und zum Ausgleich von Nutzungskonkurrenzen; - Dynamische Betreiberpflichten, - soweit nicht bereits anderweitig konkretisiert Konkretisierung durch behördliche Auflagen; - Vorlage von Konzepten zur Speichersicherheit (v. a. Sicherheitsnachweis, Überwachungsprogramm, Stilllegungskonzept); - Wissensaustausch zwischen Betreibern von Demonstrationsanlagen, der zuständigen Behörde und wissenschaftlichen Einrichtungen; - die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen in regelmäßigen abständen; - Kohlendioxidstrom muss ganz überwiegend aus Kohlendioxid bestehen und der Anteil von Kohlendioxid so hoch sein, wie er nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist. Seine Zusammensetzung darf weder zu Risiken für die Langzeitsicherheit noch zu Risiken für die Umwelt oder die Menschen führen; - Stilllegung ist genehmigungspflichtig und bedarf der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; - der Betreiber ist für die Einhaltung der Pflichten, die Verhinderung und Beseitigung von Gefahren und Risiken und den Ersatz etwaiger Schäden verantwortlich (z. B. für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, Gefährdungshaftung für Schäden Dritter); - Absicherung der mit dem Betrieb des Kohlendioxidspeichers verbundenen Pflichten und Risiken durch Erbringung einer Sicherheitsleistung (Deckungsvorsorge) und Vorsorge für den Nachsorgebetrag; - der Betreiber hat nach Stilllegung für den Kohlendioxidspeicher Nachsorge durchzuführen;

41 - Übertragung der Verantwortung auf die Länder (in der Regel 30 Jahre nach Stilllegung); Voraussetzung: Nachweis der Langzeitsicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und Zahlung des Nachsorgebeitrages; - Befreiung des Kraftwerkbetreibers von der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach der Emissionshandels-Richtlinie nur bei nachgewiesener Speicherung in einem Kohlendioxidspeicher; - die Bundesregierung erstellt bis Ende 2017 einen Evaluierungsbericht mit gesetzgeberischen Vorschlägen

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06/2011 07/2011 08/2011 09/2011 10/2011

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02/2011 03/2011 04/2011

05/2011

06/2011 07/2011

Kuckshinrichs, W., Bickert, S.: Country profiles for UK, the Netherlands, Germany and Norway as further contribution to the ‘Comparison of R&D Programs for Carbon Abatement Technologies’. Bickert, S., Kuckshinrichs, W., Sage P.: Strategy and action plan for the implementation of multi-national programs on clean fossil energy. Hansen, P., Schulze, P.: The Effects of Climate Change on the Energy Industry in Germany. Vögele, S., Hake, J.-Fr., Kuckshinrichs, W., Markewitz, P.: Analyse der spezifischen Wettbewerbssituation des Clusters Kraftwerkstechnik Rhein/Ruhr-Region und Ableitung von Handlungsempfehlungen zur Weiter-entwicklung des Clusters. Schumann, D., Tvedt, S. D., Torvatn, H. Y.: How do knowledge, trust and perceptions of risks and benefits influence the stability of initial perceptions of CO2 Capture and Storage (CCS)? A comparative structural equation modelling analysis of data from representative surveys in Germany and Norway. Hake, J.-Fr., Kuckshinrichs, W., Markewitz, P., Fischer, W.: Trudewind, C.A., Schreiber, A.: Ecological effects of power generation and methanol production by using separated CO2 from coal power plants.

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Systems Analysis and Technology Evaluation at the Research Centre Jülich Many of the issues at the centre of public attention can only be dealt with by an interdisciplinary energy systems analysis. Technical, economic and ecological subsystems which interact with each other often have to be investigated simultaneously. The group Systems Analysis and Technology Evaluation (STE) takes up this challenge focusing on the long-term supply- and demand-side characteristics of energy systems. It follows, in particular, the idea of a holistic, interdisciplinary approach taking an inter-linkage of technical systems with economics, environment and society into account and thus looking at the security of supply, economic efficiency and environmental protection. This triple strategy is oriented here to societal/political guiding principles such as sustainable development. In these fields, STE analyses the consequences of technical developments and provides scientific aids to decision making for politics and industry. This work is based on the further methodological development of systems analysis tools and their application as well as cooperation between scientists from different institutions. Leitung/Head: Prof. Jürgen-Friedrich Hake Forschungszentrum Jülich Institute of Energy Research IEF-STE: Systems Analysis and Technology Evaluation 52428 Jülich Germany Tel.: +49-2461-61-6363 Fax: +49-2461-61-2540, Email: [email protected] Web: www.fz-juelich.de/ste

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