Offizielles Verbandsorgan des Hauseigentümerverbands Regionen Burgdorf und Trachselwald

BULLETIN Nr. 255 | 10. Februar 2017

Erscheint 4-mal jährlich

Titelthema dieser Ausgabe

Braucht der Kanton Bern ein neues Energiegesetz? Der Regierungsrat möchte das kantonale ­Energiegesetz (KEnG) revidieren. Wir zeigen Ihnen auf, was das bedeutet. ab Seite 7

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1 INHALT

Inhalt EDITORIAL 03

Editorial von Urs Gnehm Direktor Localnet AG, Vorstandsmitglied HEV Burdorf / Trachselwald



POLITIK UND RECHT

07

Begriffsbestimmungen nach KEnV

11

Braucht der Kanton Bern ein neues Energiegesetz?

17

Energieberatung – das Bindeglied z­ wischen Vorschrift und ­Realisierung

WISSEN 19

Vorsicht ist besser als Nachsicht Erläuterungen und Beispiele zum Güterstand

25 Fensterputz Gewusst wie – damit das Ergebnis Freude macht



AUS DEM HEV

26

Aus dem HEV-Tätigkeitsprogramm

26

Elektromobilität und Solarstrom Zwei Anlässe zu aktuellen Themen für die Immobilienbranche

29

Neue Mitglieder



ADRESSEN / ZAHLEN / FAKTEN

33

Indizes und Referenzzinssatz

34

Wichtige Adressen

35

Bestellschein für Formulare und B ­ roschüren

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3 EDITORIAL

Liebe Mitglieder des HEV der Regionen Burgdorf und Trachselwald

Urs Gnehm Direktor Localnet AG Mitglied Vorstand HEV Burdorf und Trachselwald Fehlanreize bei der Energieeffizienz und wird die Welt nun auf Gemeindeebene gerettet? Ein paar kritische Gedanken zur Energiepolitik. Die Energiepolitik betrifft die Hauseigentümer relativ direkt. Kein Wunder also, dass sich der HEV seit Jahren sowohl auf Stufe Bund wie auch auf kantonaler Ebene seit Jahren für eine vernünftige Energiepolitik einsetzt. Das ist allerdings auch notwendig, sind doch Energiethemen in den letzten Jahren stets prominenter geworden. Stichworte dazu sind Energiestrategie 2050, Strommarktliberalisierung, MuKEn 2014, CO2-Problematik und weitere, teilweise sehr emotionale und energiegeladene, Themen. Gerade in den nächsten Wochen wird Energie erneut zum Stammtischthema: Am 21. Mai stimmen wir über das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (ES2050) ab, nachdem das Referendum zu dieser Gesetzesvorlage im Januar 2017 doch noch zustande gekommen ist. Mit diesem ersten Massnahmenpaket zur ES2050 will der Bundesrat bekannt-

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lich die erneuerbaren Energien fördern, die Energieeffizienz steigern und den Neubau von Atomkraftwerken unter­ sagen. Grundsätzlich sind die Überlegungen und Stossrichtungen zur ES2050 sicher richtig, trotzdem seien ein paar kritische Gedanken dazu erlaubt. Erste Überlegung ist diejenige der Prioritäten. So müsste die Energieeffizienz unbedingt an die erste Stelle gestellt werden. Eine eingesparte Kilowattstunde ist immer noch deutlich besser als eine, welche ökologisch produziert wird. Das bedeutet aber auch, dass die (finanziellen) Anreize für die Einsparung höher sein müssten als für die ökologische Produktion. Fördergelder müssten hauptsächlich in die Energieeffizienz und nicht in die Produktion fliessen. Aus «gesamtenergetischer» Sicht ist es ein Unsinn, wenn eine vermeintlich ökologische Solaranlage auf ein schlecht isoliertes Haus gebaut wird. Würden die gleichen Mittel in diesem Fall in eine verbesserte Isolation gesteckt, müsste die weniger benötigte Energie also gar nicht erst produziert werden. Auch nicht öko-

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logisch. Und dabei würde erst noch ein höherer Anteil der Investition dem lokalen Gewerbe zufallen. Leider ist es aber heute so, dass die Rendite einer energetischen Sanierung deutlich tiefer ist als der Bau einer Solaranlage. Ein zweiter Punkt betrifft den Föderalismus, bzw. die unterschiedlichen energiepolitischen Vorschriften auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde. Es ist schon seit einiger Zeit so, dass die Schweiz international gesehen im Energiebereich gerne den Musterknaben spielt. Im internationalen Vergleich sind wir Schweizer manchmal sogar die einzigen, welche den «hehren» Worten auch wirkliche Taten folgen lassen. Dazu kommt, dass der Kanton Bern, vor allem während der 10-jährigen rot-grünen Regierung von 2006 bis 2016, energiepolitisch gerne noch etwas besser, d.h strenger ist als die nationale Regelung.

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Mit dem nun im Herbst 2016 in die Vernehmlassung geschickten neuen Energiegesetz (siehe Bericht in diesem HEV-Bulletin auf Seite 7) sollen nun den Gemeinden weitere Möglichkeiten zur kommunalen Verschärfung von Energievorschriften gegeben werden. So können also inskünftig die Gemeinden, je nach politischer Ausrichtung, noch etwas strenger sein als der Kanton. Die Katze beisst sich in den Schwanz: Es ist ein Widerspruch, auf der einen Seite die Energiegesetzgebung schweizweit zu harmonisieren (Stichwort MuKEn 2014), um auf der anderen Seite den Gemeinden gleich wieder mehr Kompetenzen für eigene Verschärfungen zu geben. Damit steigen nicht nur die Baukosten, sondern bei den meisten Beteiligten auch das Unverständnis über die unnötige und unübersichtliche Zersplitterung unserer Energiegesetzgebung.

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7 POLITIK UND RECHT Revision der kantonalen Energieverordnung (KEnV)

Begriffsbestimmungen nach KEnV Noch ist die revidierte kantonale Energieverordnung (KEnV) keine sechs Monate in Kraft, zeigen sich schon einige Unklar­ heiten bezüglich der Begriffsbestimmungen im KEnV. Der vorliegende Artikel soll Licht in die Dunkelheit der Begriffsbestimmungen bringen und dem planenden Hauseigentümer eine fachlich kompetente Verständigung mit Energiefachpersonen ermöglichen. Ausgangslage Mit der KEnV vom 26.10.2011 und deren Revision vom 01.09.2016 wurden folgende Teile der MuKEn 2014 1) umgesetzt: – Verbesserter Wärmeschutz bei Neubauten um ca. 15 Prozent – Erhöhte Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten um ca. 25 Prozent – Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei neuen Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mindestens 5‘000 m2 – Betriebsoptimierung in bestehenden Nichtwohnbauten mit einem Energieverbrauch von mehr als 200’000 kWh pro Jahr Die Revision trägt dazu bei Energie sparsam und effizient zu nutzen sowie den CO2-Ausstoss im Gebäudebereich zu ­reduzieren.

Grundsatz zu Gebäude oder Baute Als Gebäude oder Baute gelten im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische, Einflüsse weitestgehend abschliessen und beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Ihr Bedarf an Energie soll dabei für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegen. Neubauten Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen u. dgl. an bestehenden Gebäuden. Ausnahmen Nicht darunter fallen kleinere Erweiterungen von bestehenden Gebäuden. Sie sind von den Anforderungen befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1’000 m2 beträgt. Umbau / Umnutzung Als Umbau gilt jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird. >

1) MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

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8 POLITIK UND RECHT

U-Wert-Grenzwerte Grenzwerte Uli in W/(m2-K)

Bauteil

Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich

unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich

0,17 | 0,25

0,25 | 0,28

Fenster, Fenstertüren

1,0 | 1,0

1,3 | 1,3

Türen

1,2 | 1,2

1,5 | 1,5

Tore (SIA 343)

1,7 | 1,7

2,0 | 2,0

Storenkasten

0,5 | 0,5

0,5 | 0,5

opake Bauteile; Dach, Decke, Wand, Boden

  bei Neubauten sowie bei neuen Bauteilen (Umbauten und Umnutzungen)   alle Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen

Als Umnutzung gilt jede Änderung der Standardnutzung gemäss SIA-Norm 380/1, die eine Änderung der Temperaturdifferenz in der thermischen Gebäudehülle bewirkt. Abgrenzung Bestand zu Neubau Bei bestehenden Bauten werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden: a) Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten b) Umbauten und Umnutzungen Die unterschiedlichen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle sind nachfolgend beschrieben. a) Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten Anbauten und Aufstockungen (Vergrösserung des Gebäudevolumens) sowie

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neubauartige Umbauten (z.B. Auskernungen) sind wie Neubauten zu behandeln. b)  Umbauten und Umnutzungen Vom Umbau betroffen ist ein Bauteil, wenn daran im Zuge des Umbaus mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (wie Reinigen, Malen, Reparatur Aussenputz) vorgenommen werden. Wird z.B. der Aussenputz vollflächig ersetzt, gelten diese Gebäudehüllenpartien als «vom Umbau betroffen». «Neues Bauteil» beim Umbau Von einem «neuen Bauteil» bei einem Umbau spricht man, wenn das Bauteil neu erstellt wird. Typische Beispiele sind Fenster, wo in der Regel das ganze Bauteil ersetzt wird, oder neue Trennwände

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zwischen beheizten und unbeheizten Räumen. Diese neuen Bauteile müssen die Anforderungen für Neubauten einhalten. Umnutzung Bei Umnutzungen gelten alle Bauteile der umgenutzten Räume als betroffen, wenn die Umnutzung mit einer Erhöhung oder Absenkung der Raumtemperatur verbunden ist, auch wenn keine eigentlichen Umbauarbeiten vorgesehen sind. Sanierungen ohne Baubewilligung Neben den Umbauvorhaben, für die bei der Baubehörde ein Baugesuch einzureichen ist, gibt es eine Vielzahl von kleinen Umbauvorhaben, namentlich Sanierungsund Reparaturarbeiten sowie Ersatz von Bauteilen, die ohne Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden können. Auch bei solchen Umbau- und Sanierungsarbeiten müssen die Bau- und Dämmvorschriften eingehalten werden.

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Keine Veränderung der Gebäudehülle Wenn bei Umbauvorhaben die Gebäudehülle nicht tangiert wird, oder lediglich untergeordnete Sanierungsarbeiten vorgenommen werden, ist eine wärmetechnische Verbesserung der Gebäudehülle nicht vorgeschrieben, da keine «vom Umbau betroffenen Bauteile» im Sinne der Einzelanforderungen vorhanden sind. Links zum Thema: www.energie.be.ch/Energievorschriften Bau www.energie.be.ch/Energieberatung

Quellen: – Energieverordnung (KEnV) vom 26.10.2011 – KEnV Änderung vom 01.09.2016 – Vollzugshilfen EN-101 / 102 Reto Gsell, dipl. Architekt FH/STV, Vorstandsmitglied HEV Burgdorf und Trachselwald, Lützelflüh

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Braucht der Kanton Bern ein neues Energiegesetz? Der Regierungsrat des Kantons Bern und insbesondere die dafür zuständige Regierungsrätin Barbara Egger (SP) möchten das kantonale Energiegesetz (KEnG) revidieren. Hauptanliegen der Revision ist die Übernahme der im Jahr 2014 revidierten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014). Gleichzeitig sollen die Kompetenzen der Gemeinden im Gebäudebereich gestärkt werden. Vom 19. September bis zum 22. Dezember 2016 hat der Regierungsrat des Kantons Bern die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes in eine breite Vernehmlassung geschickt. Die dazugehörige Kantonale Energieverordnung (KEnV) wurde allerdings bereits im Herbst 2016 weiter verschärft. Eigentlich hat der Kanton Bern eine sehr aktuelle Gesetzgebung im Energiebereich. Mit dem aktuellen Kantonalen Energiegesetz (KEnG) besteht bereits eine Vorlage, welche die Energieeffizienz fördert und die bestehende Umweltgesetzgebung und die Vorgaben der Energiestrategien von Bund und Kantonen umsetzt. Das heute gültige Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags an der Urne am 15. Mai 2011 mit überwältigendem Mehr von rund 80% der Stimmen angenommen und per 1.1.2012 in Kraft gesetzt. Abgesehen davon wurden mit der Änderung der Kantonalen Energieverordnung (KEnV) vom 12. Mai 2016 bereits weitere Verschärfungen beschlossen. So gelten

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ab 1. September 2016 im Kanton Bern für Neubauten rund 15 Prozent strengere Energieverbrauchsgrenzwerte. Zudem müssen neue grosse Gewerbe- und Verwaltungsbauten mit Gebäudeautomation ausgerüstet und regelmässig optimiert werden. Die neuen Vorschriften sollen gemäss Absichten des Regierungsrates eine bedeutsame Reduktion des Stromverbrauchs und der CO2-Emissionen erwirken. Dieses Vorgehen ist allerdings alles andere als üblich. Bekanntlich müssen ja Gesetze durch den Grossen Rat beraten und verabschiedet werden, die (auf unterer Stufe) dazugehörigen Verordnungen kann der Regierungsrat danach in eigener Kompetenz erlassen. Normalerweise wird so zuerst das Gesetz dem Grossen Rat zur Beratung vorgelegt und erst nach der politischen Diskussion und «Einmittung» folgt die Anpassung der dazugehörigen Verordnung. Hier wollte der (damals noch rot-grüne) Regierungsrat allerdings seinen Spielraum wohl etwas früher nutzen. Der Grund dafür ist bekannt. Die Verschärfungen in der Energieverordnung, welche – wie oben beschrieben – direkt durch den Regierungsrat beschlossen werden können, wurden im Mai 2016 anlässlich einer der letzten Sitzungen unter rot-grüner Mehrheit in der Kantonsregierung beschlossen. Nach dem Amtsantritt von P.-A. Schnegg (SVP) auf Anfang Juli 2016 verfügt der Regierungsrat wieder über eine bürgerliche Mehrheit und es ist

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nicht sicher, ob die Reformvorschläge zur Verschärfung der KEnV auch in der neuen Zusammensetzung eine Mehrheit gefunden hätten. Trotzdem wollte der (alte) Regierungsrat die Revision des Energiegesetzes an die Hand nehmen. So wurde festgehalten, dass in einzelnen Teilbereichen eine Anpassung nötig sei, um die Harmonisierung der Regelungen mit den anderen Kantonen zu gewährleisten, den technischen Fortschritt zu berücksichtigen und den sparsamen Umgang mit Energie weiter zu stärken. Das teilrevidierte KEnG wurde deshalb im Herbst 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Hier die wichtigsten Neuerungen des vorgeschlagenen Energiegesetzes in Kürze: • Neubauten müssen einen Teil ihres Strombedarfs selbst produzieren, z.B. mit Solaranlagen auf dem Dach. • In neuen Wohnbauten sind Ölheizungen nicht mehr zulässig. • Wenn bestehende Öl- und Gasheizungen in schlecht gedämmten Wohnbauten ersetzt werden, müssen mindestens 10% der bisher verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen oder durch Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle eingespart werden. • Bestehende zentrale Elektroboiler müssen innert 15 Jahren ersetzt werden. • Für Neubauten und bei Handänderungen von Gebäuden soll der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) obligatorisch werden.

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• Neue und bestehende Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen sollen energieeffizienter betrieben werden. • Gemeinsame Heiz- und Heizkraftwerke mit Anschlusspflicht müssen vorwiegend mit erneuerbarer Energie betrieben werden. • Für Bauten der Gemeinden soll ein höherer Energiestandard gelten, so wie bisher bei Kantonsbauten. • Gemeinden sollen mehr Kompetenzen erhalten, in ihren Bauvorschriften höhere Anforderungen an die Energienutzung zu stellen. Das neue Energiegesetz stösst nicht nur bei den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, sondern auch bei bürgerlichen Parteien und bei den Wirtschaftsverbänden auf breite Ablehnung. Sowohl der Hauseigentümerverband (HEV) wie auch der Handels- und Industrieverein (HIV) haben sich in Ihren Stellungnahmen sehr kritisch zum neuen Gesetz geäussert. Es ist zu erwarten, dass die meisten bürgerlichen Politiker im Grossen Rat gar nicht erst auf den Gesetzesvorschlag eintreten möchten. Vorerst gilt es aber, die Auswertung der Vernehmlassung abzuwarten. Nebst den energiepolitischen Bestimmungen sind zwei weitere Punkte im neuen Gesetz vorhanden, welche kritisch hinterfragt werden müssen. Dies ist einerseits der Umstand, dass das neue Gesetz vorsieht, dass verschiedene Bestimmungen und Grenzwerte neu auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen und inskünftig durch den Regierungsrat abgeändert werden können. Diese Vorgaben sollen also dem politischen Prozess

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der Diskussion im Grossen Rat entzogen werden, was aus ordnungspolitischer Sicht sehr problematisch ist.

tend aufwendiger und verteuert somit die in der Schweiz bereits heute hohen Baukosten noch weiter.

Zum Zweiten soll neu den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, weitere energiegesetzliche Massnahmen (natürlich nur Verschärfungen und keine Erleichterungen!) auf kommunaler Ebene einzuführen. Konkret können also in Zukunft die Energievorschriften von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Dies bedeutet nicht nur einen zu erwartenden Wildwuchs bei den Vorschriften, sondern macht die energietechnische Planung von Neu- und Umbauten bedeu-

Je nachdem wie viele (kritische) Eingaben gemacht werden, kann auch spekuliert werden, dass die in seiner neuen Zusammensetzung bürgerliche Regierung auf die Vorlage des Gesetzes gänzlich verzichtet und die Revision nochmals intern überarbeiten lässt.

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Dieses Vorgehen wäre aus Sicht der Hauseigentümer ganz klar zu begrüssen. Urs Gnehm Januar 2017

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17 POLITIK UND RECHT Revision der kantonalen Energieverordnung (KEnV)

Energieberatung – das Bindeglied ­zwischen Vorschrift und Realisierung Durch die Revision der kantonalen Energieverordnung (KEnV) wurden einige Anforderungen für Neubauten im Energiebereich verschärft, während die Anforderungen im Umbau praktisch unverändert blieben. Die Einführung der Vorschriften erfolgte im September 2016. Für interessierte Anwender, Planer und Behörden werden laufend Referate durchgeführt. Erfahrungen in der Anwendung der KEnV sind heute noch nicht umfassend vorhanden. Begriffe wie «gewichteter Energiebedarf», «Nachweis mit Standardlösungskombinationen» und «Nationale Gewichtungsfaktoren», um nur einige zu nennen, machen die Umsetzung der Neubauanforderungen für eine Nicht-Energiefachperson nur schwer fassbar. Damit der Vollzug der Vorschriften verständlich umgesetzt werden kann, unterstützt der Kanton Bern Private, Unternehmen und Gemeinden mit einer unabhängigen Beratungsorganisation im Energiebereich – den regionalen Energieberatungsstellen. Die Tätigkeit der öffentlichen Energieberatungsstellen umfasst drei Bereiche: – Beratung (Gesetzliche Vorgaben, Förderprogramme, Heizung, Warmwasser, energieeffizientes Bauen, GEAK® usw.) – Öffentlichkeitsarbeit (Referate usw.) – Unterstützung von Gemeindebehörden und Planungsgremien Das Ziel ist eine unkomplizierte, rasche und kompetente Beratung in sämtlichen Energiefragen. Der Beratungsteil umfasst folgende Bereiche:

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  Telefonberatung  Beratung per Telefon, E-Mail oder beim Besuch im Büro der EB (kostenlos).   Beratung beim Kunden  Mit der Beratung werden Fragen im Bereich der Haus­ technik und/oder zur Gebäudehülle analysiert und beantwortet. Dabei sind folgende Themen möglich: – Gebäudehülle und deren Dämmung – Fensterersatz – Haustechnik u. mögliche Heizsysteme – Einsatz erneuerbarer Energien – Informationen zu Steuereinsparungen und Fördermitteln – Tipps zu weiterem Vorgehen Die im persönlichen Gespräch erteilten Informationen werden in einem Kurzbericht festgehalten und abgegeben. Kosten z.B. für EFH: Fr. 100.– Als Vorbereitung für die Beratung sollten Sie nach Möglichkeit folgende Angaben bereithalten: – Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser und Elektro – Grundrisspläne M 1:100 oder 1:50 – Ihre Absicht mit der Anfrage Um unangenehme Überraschungen im Energiebereich zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit einer Fachperson auszutauschen. So wird Ihr nächstes energetisches Projekt zum Erfolg. www.energie.be.ch/Energieberatung www.geak.ch/expertensuche

Reto Gsell, dipl. Architekt FH/STV, Lützelflüh

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19 WISSEN

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Ilija Penon MLaw, Rechtsanwalt bei Bürgi & Partner, Burgdorf und Kirchberg

Erfüllt sich ein Ehepaar den vielleicht schon lange gehegten Wunsch eines Eigenheims, so sind Überlegungen zu den Folgen einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten zweifellos unangenehm. Gleichwohl kann jedem Ehepaar nur geraten werden, diese Szenarien wenn möglich bereits vor dem Eigenheimkauf zu regeln, um stossenden Ergebnissen im Scheidungs- oder Todesfall vorzubeugen. Neben dem Güter­stand der Ehegatten spielt dabei insbesondere auch die Wahl der Eigentumsform eine entscheidende Rolle. Bevor anhand zweier Beispiele – eines betrifft das Miteigentum, das andere das Gesamteigentum – veranschaulicht wird, welche Probleme sich im Einzelfall stellen können und welche Lösungen sich diesfalls anbieten, erfolgt ein kurzer Theorieteil über das Ehegüterrecht und die Eigentumsformen.

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Ehegüterrecht Das Ehegüterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Es regelt, wie das in der Ehe vorhandene Vermögen den Ehegatten eigentumsmässig zuzuordnen ist, welchem Ehegatten der Entscheid über die Nutzung und Verwaltung des Vermögens zusteht, welcher Ehegatte über das Vermögen verfügen darf, welches Vermögen für welche Schulden der Ehegatten haftet und wie das Vermögen bei der Auflösung des Güterstandes (insbesondere bei Tod oder Scheidung) unter den Ehegatten aufzuteilen ist. Je nachdem, welchem Güterstand die Ehegatten unterstehen, sind andere Regeln massgebend. Das Gesetz stellt drei Güterstände zur Verfügung: Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um den ordentlichen Güterstand. Diesem unterstehen die Ehegatten, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand der Gü-

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tertrennung eingetreten ist. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen vier Vermögensmassen: je die Errungenschaft und das Eigengut von Ehefrau und Ehemann. Zur Errungenschaft gehören Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (z.B. der Lohn). Die Errungenschaft wird bei der Auflösung des Güterstandes hälftig mit dem anderen Ehegatten geteilt. Zum Eigengut gehören dagegen insbesondere diejenigen Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes (im Zeitpunkt der Heirat) gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Das Eigengut wird im Falle der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt. Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag vereinbart. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung kennt die Gütergemeinschaft bloss drei Vermögensmassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes sowie das Gesamtgut, das den Ehegatten gemeinsam und ungeteilt gehört. Die Eigengüter sind bei der Gütergemeinschaft in der Regel vernachlässigbar. Das übrige Vermögen der Ehegatten bildet Gesamtgut. Bei der Auflösung des Güterstandes nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Hinsichtlich des Gesamtgutes gilt es zu unterscheiden: Erfolgt die Auflösung der Gütergemeinschaft wegen des Todes eines Ehegatten oder der Vereinbarung eines anderen Güterstandes, so wird das Gesamtgut hälftig geteilt; erfolgt sie wegen Schei-

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dung oder Trennung, so nimmt jeder Ehegatte aus dem Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut gewesen wäre, ehe das restliche Gesamtgut hälftig geteilt wird. Wie die Gütergemeinschaft kommt auch die Gütertrennung grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarung zustande. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Die Ehe bleibt damit ohne Wirkungen auf die Vermögen der Ehegatten. Beim Erwerb eines Eigenheims ist der Güterstand deshalb von Bedeutung, weil auch dieses Teil des ehelichen Vermögens bildet. Im Falle der Auflösung des Güterstandes muss es folglich ebenfalls güterrechtlich zugeordnet werden. Eigentumsformen Weshalb sich ein Ehepaar beim Kauf eines Eigenheims gerade für diese und nicht für eine andere Eigentumsform entscheidet, ist häufig eher zufällig als rational begründet. Dabei will die Wahl der Eigentumsform gut überlegt sein. Nach ihr bestimmt sich, welchem Ehegatten das Eigenheim sowie die Gewinne oder Verluste darauf zu welchem Anteil gehören. Mit der richtigen Wahl der Eigentumsform lässt sich vermeiden, dass einer der Ehegatten im Scheidungs- oder Todesfall finanziell benachteiligt wird. Das Gesetz stellt drei Eigentumsformen zur Auswahl:

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Von Alleineigentum ist die Rede, wenn sich bloss einer der Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer eintragen lässt. Dieser kann damit zwar grundsätzlich frei über die Immobilie verfügen, trägt aber auch die alleinige Verantwortung für sie. Dient die Immobilie als Familienwohnung, so ist der andere Ehegatte insofern durch das Gesetz geschützt, als diese nur mit seiner Zustimmung veräussert werden kann. Beim Miteigentum sind beide Ehegatten mit einer frei gewählten Quote – häufig je zur Hälfte – an der Immobilie beteiligt. Jeder Miteigentümer kann frei über seine Quote verfügen. Beim Verkauf eines Miteigentumsanteils räumt das Gesetz dem anderen Miteigentümer jedoch ein Vorkaufsrecht ein. Steht das Eigenheim im Gesamteigentum beider Ehegatten, so gehört es beiden Ehegatten ungeteilt zu gesamter Hand. Das heisst, dass die Ehegatten nur gemeinsam über die Sache verfügen können. Die Notare im Kanton Bern schlagen in der Regel Gesamteigentum vor. Beispiel 1: Peter und Petra Peter und Petra, seit 2005 verheiratet, ohne Ehevertrag, kaufen im Jahr 2006 ein Einfamilienhaus zum Preis von CHF 1’000’000.00. Das hierfür notwendige Eigenkapital von CHF 200‘000.00 stammt zu 80 % aus dem Eigengut von Peter und zu 20 % aus dem Eigengut von Petra. Im Übrigen wird der Kauf durch eine Hypothek finanziert. Hinsichtlich der Eigentumsform einigen sich die Ehegat-

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ten auf hälftiges Miteigentum. Elf Jahre nach dem Kauf des Eigenheims lassen sich Peter und Petra scheiden. Wie wirkt sich die Wahl des hälftigen Miteigentums als Eigentumsform für den Erwerb des Hauses auf die güterrechtliche Auseinandersetzung aus, wenn das Haus im Zeitpunkt der Scheidung einen Minderwert von CHF 240‘000.00 aufweist? Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zunächst das Miteigentum aufzulösen. Bei einem Verkehrswert des Hauses in Höhe von CHF 760‘000.00 und einer Hypothek in Höhe von CHF 800‘000.00 entfällt auf jede Miteigentumshälfte ein Minderwert von CHF 20‘000.00. Weiter gilt es zu beachten, dass Peter den Miteigentumsanteil von Petra mit CHF 60‘000.00 mitfinanziert hat. Diese Investition ist ihm gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zum Nennwert zurückzuerstatten. Das heisst, dass Petra neben dem Verlust ihrer Investition von CHF 40‘000.00 und dem von ihr zu tragenden Minderwertanteil von CHF 20‘000.00 Peter auch noch CHF 60‘000.00 zurückzahlen muss. Im Verhältnis zu ihrer Investition von CHF 40‘000.00 trägt sie damit einen überproportionalen Verlustanteil von CHF 120‘000.00. Die von Gesetzes wegen vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung führt aus Sicht von Petra zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Um ein solches zu verhindern, können die Ehegatten die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze durch Vereinbarung auch nachträglich noch abändern.

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Beispiel 2: Sandro und Sandra Sandro und Sandra, seit 2005 verheiratet, ohne Ehevertrag, erwerben im Jahr 2006 als einfache Gesellschaft und damit als Gesamteigentümer ein Einfamilienhaus zum Preis von CHF 1‘000‘000.00. Das hierfür notwendige Eigenkapital von CHF 200‘000.00 stammt zu 80 % aus dem Eigengut von Sandro und zu 20 % aus dem Eigengut von Sandra. Im Übrigen wird der Kauf durch eine Hypothek finanziert. Im Jahr 2017 lassen sich Sandro und Sandra scheiden. Wie wirkt sich der Erwerb des Eigenheims durch die einfache Gesellschaft auf die güterrechtliche Auseinandersetzung aus, wenn das Haus im Zeitpunkt der Scheidung einen Mehrwert von CHF 200‘000.00 aufweist? Sandro und Sandra bilden eine einfache Gesellschaft. Diese muss vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art 548 f. OR liquidiert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Ehegatte seine ursprünglichen Investitionen zurückerhält. Sandro hat deshalb einen Anspruch auf CHF 160‘000.00 und Sandra auf CHF 40‘000.00. Mangels anderweitiger Abrede wird der Mehrwert von CHF 200‘000.00 nicht nach dem investierten Kapital, sondern nach Köpfen ge-

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teilt. Sandro und Sandra haben somit je Anspruch auf CHF 100‘000.00. Das heisst, dass Sandra überproportional am Mehrwert beteiligt wird, da sie das Eigenheim nur zu 20 % finanziert hat. Soll der Mehrwert proportional aufgeteilt werden, so bedarf es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten. Diese können auch nachträglich festlegen, dass ein Mehr- oder Minderwert entsprechend ihrer Investitionen zu verteilen sei. Aus Beweisgründen drängt sich für diese Vereinbarung die Schriftform auf. Fazit Kaufen Ehegatten gemeinsam ein Eigenheim, so tun sie gut daran, sich hinsichtlich der Eigentumsform umfassend notariell beraten zu lassen. Die Frage, welche Eigentumsform die beste sei, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Haben Ehegatten bereits gemeinsam eine Liegenschaft erworben, so ist es möglich, die Eigentumsform nachträglich zu ändern. Hier berät Sie Ihre Notarin oder Ihr Rechtsanwalt.

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Besten Dank für die Berücksichtigung der Inserenten!

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Glasklar wie unsichtbar – so macht der Fensterputz Freude Die Sonne scheint immer länger, heller und intensiver vom Frühjahrshimmel – da fällt rasch einmal der Schmutz am Fensterrahmen ins Auge. Wir sagen Ihnen, wie Sie das Projekt «Fensterputz» am besten angehen. Grundsätzlich gilt: Kaltes Wasser reinigt besser als warmes, weil es schneller trocknet und weniger Streifen hinterlässt. Wer die Vorderseite waagrecht putzt und die Hinterseite senkrecht, erkennt so besser auf welcher Seite sich die Streifen befinden. Folgende Haushaltsartikel können bei der Reinigung helfen Brennsprit: Mit Sprit und Seife können auch hartnäckige Flecken, wie etwa alte Farbspritzer, verschwinden. Essig: Wirkt wie Brennsprit. Salz: Wenn Sie dem normalen Fensterputzmittel eine Prise Salz hinzufügen, wird das Glas besonders klar. Autopolitur: Damit perlt das Wasser bei Regen besser ab. Dazu die Scheiben mit Politur gründlich einreiben und kräftig nachpolieren. Kartoffeln/Zeitungspapier: Mit einer halben Kartoffel den Spiegel oder die Scheiben abreiben. Anschliessend mit kaltem Wasser abwaschen und mit Zeitungspapier trocken reiben. Mineralwasser: Nach der Grobreinigung mit einem Tuch und Mineralwasser nachreinigen. Die Scheiben werden so streifenfrei.

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Besondere Problemfälle Schlecht erreichbare Fenster: Bei Regen etwas Spülmittel auf die Scheiben spritzen. Kunststoff-Rahmen: Vergilbte Kunststoff-Fensterahmen strahlen wieder, wenn Sie mehrere Esslöffel Fleckenwasser ins Putzwasser geben. Holz-Rahmen: Nach der Reinigung mit Bohnerwachs einreiben. Müssen Fensterrahmen bemalt werden, schmieren Sie zuvor die ganze Scheibe mit Seife ein: Farbspritzer lassen sich so viel einfacher entfernen. Fensterbänke aus Marmor: Wenn sie matt und fleckig sind, lohnt sich ein Versuch mit Oliven- oder Babyöl. Wassertropfen perlen so auch besser ab. Fensterleder-Lappen: Er bleibt lange brauchbar, wenn Sie ihn in feuchtem Zustand in einer dicht schliessenden Dose verpacken. Nicht bei praller Sonne säubern. Auch wenn es verlockend ist, putzen Sie Ihre Fenster nicht bei praller Sonne. Das schnelle Trocknen verursacht sonst die berüchtigten hässlichen Schlieren.

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26 AUS DEM HEV

Aus dem HEV-Tätigkeitsprogramm Mittwoch, 19. April 2017, 18.00 Uhr

Hauptversammlung in der Markthalle, Burgdorf 1. Teil: Behandlung der statutarischen Traktanden 2. Teil: Referat Christa Markwalder, Nationalrätin «Rückblick 1 Jahr als Nationalratspräsidentin» Weitere Einzelheiten folgen mit der separaten Einladung. Mittwoch, 5. April 2017

Branchentreff Elektromobilität Siehe nachfolgender Bericht von Urs Schwegler. Freitag + Samstag, 19. + 20. Mai 2017

Ausstellung in der Berner Fachhochschule, Burgdorf Thema: «Elektromobilität und Solarstrom» Weitere Informationen werden auf der Internetseite des HEV zu gegebener Zeit ­publiziert. Siehe nachfolgender Bericht von Urs Schwegler.

Elektromobilität und Solarstrom Zwei Anlässe in Burgdorf zu aktuellen Themen für die Immobilienbranche Elektromobilität und Solarstrom sind zwei wichtige Eckpfeiler der Energiestrategie des Bundes. Sie bieten die vielversprechende Chance, Erdöl durch erneuerbare, einheimische Treibstoffe zu ersetzen. Damit verbunden sind zahlreiche verwandte Themen (siehe Kreisgrafik).

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Die folgenden zwei Beispiele zeigen, wie auch die Immobilienbranche von dieser Entwicklung auf verschiedene Weise betroffen ist: Seit 2014 fördert der Bund Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW nicht mehr mit einer Einspeisevergütung (KEV), sondern mit einer Einmalvergütung. Somit ist

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27 AUS DEM HEV

by electrosuisse

Elektromobilität

die Netzeinspeisung wirt­ schaftlich weniger interessant. Deshalb streben Besitzer solcher Anlagen einen hohen Eigenverbrauch des selber produzierten Stroms an und stossen dabei auf Elektrofahrzeuge als willkommene zusätzliche Verbraucher. Elektroautos werden bekanntlich vorwiegend zu Hause aufgeladen. So einfach das tönt, so komplex kann dies in grösseren Tiefgaragen werden. Hier stellen sich Fragen wie die Anzahl der Autos, deren Batterien gleichzeitig geladen werden sollen, die maximale Ladeleistung pro Auto, die Verrechnung des Strombezugs inkl. die Amortisation der Installation oder die Leistung der Hauszuleitung. e’mobile, eine Fachgesellschaft von Electrosuisse, organisiert deshalb zusammen mit der Energiestadt Burgdorf und Localnet, den Anbietern von Elektroautos, Ladestationen und Solaranlagen sowie weiteren Partnern am 19./20. Mai

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2017 auf dem Areal der Berner Fachhochschule Burgdorf eine regionale Ausstellung zum Thema «Elektromobilität und Solarstrom». Das Publikum kann sich an diesen Anlässen neutral beraten lassen, Elektrofahrzeuge unverbindlich Probe fahren und – als seltene Gelegenheit für Kaufinteressierte – diverse Modelle «sur place» direkt miteinander vergleichen. Als Ergänzung zu diesem Publikumsanlass laden die Veranstalter die diversen in diesen Themenkreis involvierten Branchen – namentlich die Fahrzeugund die Energiebranche, die Politik sowie Flottenbetreiber, aber auch die Immobilienbranche – am 5. April 2017 (17.30 – ca. 20.00) zu einem «Branchentreff Elektromobilität» bei der Berner Fachhochschule ein. Dieser Informations- und Netzwerkanlass dient zur Optimierung der Kooperation zwischen den verschiedenen Branchen auf regionaler Stufe. Mitglieder des Hauseigentümerverbandes Burgdorf-Trachselwald erhalten an diesen Anlässen einerseits unverbindliche Beratungen zu ihren spezifischen Anliegen hinsichtlich Elektromobilität und Solarstrom. Andererseits können sie sich bei den Ausstellern direkt über die Marktneuheiten informieren. Eine persönliche Einladung folgt. Urs Schwegler 31. Januar 2017

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29 AUS DEM HEV

Neue Mitglieder per 30. Januar 2017 Sandra Steiner und Beat Hochstrasser, Oberburg | Andreas Jau, Rüegsbach | Mirjam Wüthrich, Burgdorf | Thomas und Regula Liechti, Heimisbach | Susanna Zwahlen, Heimisbach | Elisabeth Liechti, Hindelbank | Walter Iseli, Burgdorf | Hans Kummer, Kirchberg | Friedrich und Elisabeth Gfeller, Höchstetten | Alice und Andreas Bart, Hindelbank | Peter und Ursula Spring-Friedli, Burgdorf | Robert Markus Danz, ­Hindelbank | Rudolf Matter und Marianna Niklaus, Lyssach | Alexander Michael ­Graber, Burgdorf | Markus Flückiger, Kirchberg BE | Regula Wittwer-Grossen­bacher, Burgdorf | Urs Wälchli, Burgdorf | Fritz Kirchhofer, Lützelflüh-Goldbach | Fritz Ruch, Burgdorf | Juerg Moser, Schwanden i. E. | Florian und Doris Grossrieder, Rüegsau | Andreas und Christine Rentsch, Häusernmoos | Peter Joss, Schwanden i. E. | ­Christian und Annelies Roth, Wynigen | Andreas Iseli, Rüti b. Lyssach | Hansruedi Berchtold, Alchenstorf | Heinz Kobel, Wasen im Emmental | Reto Schenk, Hettiswil | Max Rüfenacht, Rüdtligen | Peter und Katharina Rolli, Burgdorf | Heinz Lüthi, Ersigen | Matthias und Sara Zaugg, Koppigen | Jürg Peter Weber, Aefligen | Lukas Kmoch, Burgdorf | Marcel Hofstetter, Bigenthal | Andreas und Priska Cornelia Rentsch-­ Wicki, Burgdorf | Samuel Stalder, Lützelflüh-Goldbach | Martin Gosteli, Hasle b. ­Burgdorf | Thomas Flückiger, Heimiswil | Beat Herren, Lützelflüh-Goldbach | Katrin Stucki, Aefligen | Rahel Pena Meraz-Alchenberger, Burgdorf | Sandro und Esther Colombo, Bäriswil BE | Anton Kugler, Burgdorf | Andreas Roessler, Burgdorf | Anita Gerber, Uetendorf | Daniel und Barbara Schneider-Bernhard, Koppigen | Hanspeter Käser, Burgdorf | Fritz und Liselotte Peyer, Lützelflüh-Goldbach | Markus und Margrith Brügger, Kernenried | Kristin und Marko Fuchs, Alchenstorf | Kaspar Huggler, Burgdorf | Pascal Lischer, Burgdorf | Käte Iff-Knopf, Alchenflüh | Hans Schertenleib, Burgdorf | Dora Kohler, Rüegsauschachen | Christian Urs und Jolanda Jenzer ­Althaus, Burgdorf | Stefan und Rebecca Lauener, Kirchberg BE | Hansjörg und Sonja Christen-Schmid, Kaltacker | Beat und Erika Maurer-Kern, Burgdorf | Orfeo und Andrea Niedermann, Burgdorf | Peter Hofer-Widmer, Burgdorf | Hansjörg Wingeier, Burgdorf | Daniela Aeschlimann-Flückiger, Aefligen | Christian Keller, Burgdorf | Mirco Bee, Burgdorf | Samuel und Sandra Rolli, Lützelflüh-Goldbach | Peter Kiener, Burgdorf | Bruno Reist, Burgdorf | Adrian Baumann, Hettiswil | Thomas Hofer, Hettiswil | David Kobel, Burgdorf | Daniel Steiner, Grünenmatt | Patricia Moser-Kaderli und Thomas Kaderli, Oberburg | Heinz Rindisbacher, Sumiswald | Hans Schöni, Oberburg | Lorenz Mathys, Hasle b. Burgdorf | Conny und Daniel Baltisberger, Kirchberg BE | Alexander Horisberger, Kernenried | Magdalena Linder, Hasle b. Burgdorf | Beatrice Meister, Ersigen | Reto und Isabelle Rettenmund, Dürrenroth | Ulrich Schläfli, ­Kernenried | Peter Schenk, Ersigen | Thomas und Isabelle Blaser, Rüegsauschachen | Matthew und Corinne Young, Hettiswil | Stephan Schertenleib, Ersigen | Niklaus Hofer, Aefligen | Bernhard Schärer, Kirchberg BE | Mirco Häfliger und Tessa ­ ­Häfliger-De Boer, Oberburg | Elisabeth Lentzen, Burgdorf | Jürg Alain Lutz, Burgdorf

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INSERATE

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31 AUS DEM HEV

| Marcel Walser, Alchenflüh | Hans Bütler und Marianne Begert, Ersigen | Thomas Jakob, Lützelflüh-Goldbach | Peter Merz, Bäriswil BE | Adrian Röthlisberger, ­Hasle-Rüegsau | Philippe Seewer, Burgdorf | Verena Zürcher, Bäriswil BE | Andreas Kohler-Ingold, Burgdorf | Lisbeth und Rudolf Brechbühler, Burgdorf | Claudia ­S alzmann-Seiler, Rüdtligen | Stefan Schürch, Koppigen | Daniel und Karin Bigler, Wynigen | Hüseyin Cetinkaya, Burgdorf | Regula Müller, Burgdorf | Hans Peter und Noris Bichsel, Häusernmoos | Andre und Viviane Arm, Burgdorf | Margrit Friedli, Wynigen | Antonino Guiseppe Testa, Hindelbank | Roland und Irene Arni, Kaltacker | Brigitte Nussbaum, Hindelbank | Rolf Boss, Krauchthal | Therese Siegrist, Heimiswil | Jan und Anna Stalder, Lützelflüh-Goldbach | Peter Bommeli, Burgdorf | Rachel und Alain Schneiter, Lyssach | Beat Liechti, Kirchberg BE | Willy Zuberbühler, Burgdorf | Thomas Buri, Burgdorf | Regula Süsstrunk, Burgdorf | Markus Schwarzwald, Kirchberg BE | René und Renate Schwander-Burkhard, Hasle-Rüegsau | Markus Kauz, Oberburg | Peter und Daniela Mosimann, Krauchthal | Eduard Fischer, Willadingen | Sabine Wyss, Alchenstorf | Andreas Berchten, Wynigen | Marc Späti und Martina Stäheli, Utzenstorf | Anton Friedli, Lyssach | Markus und Karin Meister-Gerber, Oberburg | Beat und Therese Huber-Schneider, Koppigen | Maja und Marcel Beyeler, Rüdtligen | Daniel Beer, Oberburg | Robert Glauser, Krauchthal | Herbert Tanner, Krauchthal | Adrian Kohler, Wynigen | Ernst Stiefel, Burgdorf | Ruth Schaad, ­Burgdorf | Jürg Wälchli, Burgdorf | Rudolf Kobel-Flükiger, Hettiswil | Ester Béatrice ­Stirnemann, Utzenstorf | Stephan und Margrit Hottenberg Wolter, Rüegsauschachen | Familie Adis Basic, Kirchberg BE | Max Zürcher, Rüegsauschachen | Philipp und Carole Denise Collatz, Rüegsauschachen | Lars Michael Geiser, Koppigen | Felix und Karin Minder, Wasen im Emmental | Alfred Marx, Hindelbank | Madeleine Nebiker und Hans Peter Eggimann, Dürrenroth | Monika Straub-Siegenthaler, Koppigen

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INSERATE

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33 ADRESSEN  | ZAHLEN | FAKTEN

Indizes und Referenzzinssatz (Dez. 2015 = 100)

Juli 2016

Okt. 2016

Dez. 2016

Landesindex LIK

100.3

100.3

100.0

Wohnungsmiete

100.5

100.6

101.2

97.2

97.4

96.1

Erdölprodukte

102.0

105.5

106.8

Energie und Treibstoffe

101.3

102.8

103.6

1.75%

1.75%

1.75%

Hausrat und laufende Haushaltsführung

Referenzzinssatz

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34 ADRESSEN  | ZAHLEN | FAKTEN

WISSEN

Wichtige Adressen des Hauseigentümerverbandes der Regionen Burgdorf und Trachselwald (HEV) Präsident KÄSER Christoph, Rechtsanwalt/Notar, Grünaustr. 17, 3400 Burgdorf

031 326 51 51

Vizepräsident GNEHM Urs, Direktor Localnet AG, Obertalweg 24, 3400 Burgdorf

034 420 00 20

Geschäftsstelle Postanschrift LUBANA AG, 3400 Burgdorf 034 422 00 88 HEV Burgdorf und Trachselwald Fax 034 420 21 29 Fischermätteliweg 19, Postfach 1360, 3401 Burgdorf [email protected] www.hev-burgdorf.ch Öffnungszeiten der HEV-Geschäftsstelle Montag bis Freitag: 07.30 – 12.00  |  13.30 – 17.00 – Persönliche Beratung nur nach vorgängiger Terminvereinbarung – Formularverkauf: jederzeit online unter www.hev-burgdorf.ch oder auf der ­ Geschäftsstelle oder zusätzlich am Farbweg 11, Burgdorf (wie bisher) Rechtsauskünfte LUBANA AG, 3400 Burgdorf

034 422 00 88

Wohnungsabnahmen, Expertisen, Schätzungen Vermittlung durch die Geschäftsstelle

034 422 00 88

Beratungsstelle für Energiefragen Energieberatungsstelle Region Emmental, Herr Christoph Gubser, dipl. Energieberater

034 402 24 94

Inserate an Geschäftsstelle HEV Burgdorf und Trachselwald Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf

034 422 00 88 [email protected]

Redaktion HEV-Bulletin WYSS Christoph, Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf (cw) Vorstandsmitglieder AEBI Andreas, Dorfstrasse 90, 3473 Alchenstorf BÜTIKOFER Walter, Zürichstrasse 9, 3422 Kirchberg GSCHWEND-PIEREN Andrea, Rohrmoos 39, 3421 Lyssach GSELL Reto, Rosenweg 4, 3432 Lützelflüh-Goldbach RAUCH Roland, Im Meiefeld 19, 3400 Burgdorf RUCHTI Kurt, Lützelflühstrasse 47A, 3415 Hasle-Rüegsau SOMMER Peter, Sonnhaldeweg 26, 3472 Wynigen VÖGELI Franziska, Chilchacherstr. 20, 3425 Koppigen

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35 ADRESSEN  | ZAHLEN | FAKTEN WISSEN

Bestellschein für Formulare und ­Broschüren Anzahl

Artikel

Preis für Mitglieder

Mietvertrag deutsch Mietvertrag für Ferienwohnungen Mietvertrag für Einfamilienhäuser (Set à 2 Stück) Mietvertrag für Garagen, Einstellgaragen und Autoabstellplätze Mietvertrag für gewerbliche Räume (Set à 2 Stück) Kündigungsformulare Mietzinserhöhungsformulare Mietzinsquittungshefte Mietzinsreserve Protokoll für Wohnungsrückgabe Protokoll für Wohnungsrückgabe, detailliert Checkliste für Wohnungsrückgabe Hausordnung Wohnungsbewerbungsformular Heizkostenabrechnung Dienstvertrag für Hauswarte (inkl. Pflichtenheft) Heizung – Nebenkosten  Buchhaltung in Heftform Liegenschaften-Buchhaltung (Ordner) Liegenschaftsverwaltung (Ordner) Unterhalt, Renovationen, Sicherheit Mietzinserhöhung zufolge wertvermehrender Investitionen und Lebensdauer verschiedener Einrichtungen Vermietung von Geschäftsräumen Mietrecht heute Der Mietzins Nachbarrecht richtig gereinigt u. gepflegt Die Berechnung des amtlichen Wertes von Liegenschaften im KT BE Instandhalten, Erneuern, Umbauen/Beachtenswertes bei Bauverträgen

2.00 3.50 8.00 3.00 8.00 1.80 1.80 2.00 1.80 4.00 5.50 1.20 1.80 1.80 1.80 7.50 29.50 19.50 18.00 169.00 35.00 9.00 27.50 29.50 29.50 34.50 5.50 12.00 18.50

(Preisänderungen jederzeit möglich)

Bestellungen an: HEV Burgdorf und Trachselwald, Fischermätteliweg 19, 3400 Burgdorf [email protected] Absender:

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36 ADRESSEN  | ZAHLEN | FAKTEN

WISSEN

Insertionstarif HEV-Bulletin Gültig ab 1. Mai 2015 (Preisanpassungen jederzeit vorbehalten) 1/8 Seite

62 x 44 mm

CHF 110.00 pro Ausgabe

1/4 Seite

62 x 92 mm oder 128 x 44 mm

CHF 165.00 pro Ausgabe

1/2 Seite

62 x 188 mm oder 128 x 92 mm

CHF 298.00 pro Ausgabe

1/1 Seite 128 x 188 mm

CHF 605.00 pro Ausgabe

Wiederholungsrabatt 10 % bei mindestens 4-maligem, unverändertem Erscheinen Mitgliederrabatt

5 % für HEV-Mitglieder

Umschlagseiten

20 % Zuschlag

Preise MWSt-frei Zahlung

netto innert 30 Tagen

Erscheinungsdaten

jeweils Ende Februar, Mitte Juni, September und Dezember (Verschiebungen möglich)

Auflage

ca. 4’200 Exemplare

Umfang

32 – 40 Seiten

Insertionsschluss

30 Tage vor Erscheinen

Ihre individuellen Wünsche wie z. B. andere Formate, Ihren Prospekt als Beilage oder Einhefter im Bulletin besprechen wir gerne mit Ihnen und unterbreiten Ihnen unser Angebot.

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INSERATE

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INSERATE

AZB 3400 Burgdorf 1 Post CH AG

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