Bitte informieren Sie sich zum o.g. Gesetzgebungsverfahren unter

Anlage zum AiP-Informationsheft 2004 (Stand: 4.2.2004) Wichtiger Hinweis Die Bundesregierung hat mit Datum vom 07.11.2003 den „Entwurf eines Gesetze...
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Anlage zum AiP-Informationsheft 2004 (Stand: 4.2.2004)

Wichtiger Hinweis

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 07.11.2003 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze“ (Bundesratsdrucksache 824/03) in die parlamentarische Beratung eingebracht. Inhalt ist u.a. die Streichung aller Vorschriften in Bundesärzteordnung und Approbationsordnung, die sich auf die AiPPhase beziehen, zum 01.10.2004. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Drucklegung der Broschüre „Arzt im Praktikum“ 2004 (Stand 4.2.04) noch nicht abgeschlossen.

Bitte informieren Sie sich zum o.g. Gesetzgebungsverfahren unter www.bundestag.de Seit 18.03.04 neue Präsentation unter www.bundestag.de:  Informationscenter Î  „Plenarprotokolle u. Parlamentsdrucksachen (PDF)“ anklicken Î Abfrage „Informationssystem für parlamentarische Vorgänge DIP“ (blaue Schrift) anklicken. Es erscheint eine Tabelle mit „Suchmöglichkeiten“ u.a. „DIPSuchmaschine“ Î Bundesärzteordnung eingeben. Î links oben „Langform“ anklicken

Stand: 19.05.04

A R Z T I M P R A K T I K U M (A i P) AiP-Informationsheft 2004 (Stand: 2.2.04) Abdruck der „Information über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) der Regierung von Oberbayern (Stand 1.10. 2003) gleichermaßen der Regierung von Unterfranken (Seite 1 bis 8). 1. Allgemeines Wer den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem 30. Juni 1988 bestanden hat, muss als AiP tätig werden, um sich die für die ärztliche Berufspraxis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Die Tätigkeit als AiP dauert 18 Monate. Eine vergleichbare Praxisphase gibt es in vielen europäischen und überseeischen Ländern, und auch in Deutschland mussten sich junge Mediziner bis in die frühen 70er Jahre nach Abschluss ihres Studiums ein bis zwei Jahre lang als Medizinalassistenten unter Anleitung und Aufsicht berufserfahrener Ärzte praktische Kenntnisse aneignen. So wie damals geht es auch heute beim AiP vor allem um ”learning by doing”.

Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für die insgesamt 18-monatige Tätigkeit als AiP, die nur in abhängiger Stellung abgeleistet werden kann; sie berechtigt nicht zur Niederlassung oder zu anderen eigenverantwortlich-selbständigen ärztlichen Tätigkeiten. Der AiP kann deshalb z. B. nicht als Praxisvertreter tätig sein.

1.1 Berufszulassung Der AiP benötigt für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach der Bundesärzteordnung (BÄO), den ärztlichen Beruf vorübergehend auszuüben. Sie ist bei der (Bezirks-) Regierung zu beantragen, in deren Bereich er die ärztliche Prüfung abgelegt hat, d.h. für den Prüfungsort

-

München: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Erlangen: Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach Würzburg: Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg Regensburg: Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg Ein Antragsvordruck wird bereits mit der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgegeben.

Personen, die die Praxisphase durchlaufen wollen, um ihre ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik abzuschließen, und die -

weder Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Staatsangehörige eines Staates sind, die aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung haben,

benötigen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes. Sie ist bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Arbeitsamt zu beantragen; dabei ist die Erlaubnis, als AiP tätig zu werden, vorzulegen. Alle Ausländer, auch o.g. Personen, benötigen ferner eine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde. Nur wer die Praxisphase abgeschlossen hat und die übrigen, namentlich auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nach § 3 BÄO erfüllt, erhält auf Antrag die Approbation als Arzt. Seit 1.10.1999 sind zuständige Approbationsbehörden

- die Regierung von Oberbayern, (Maximilianstraße 39, 80538 München, 1

Telefon 089 2176-0 wenn die Ärztliche Prüfung in München oder Regensburg

den Vorgaben des § 36 ÄAppO, ist jeder Halbtag als eine Ausbildungsveranstaltung anerkennbar.

- die Regierung von Unterfranken (Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Telefon 0931 380-00 wenn die Ärztliche Prüfung in Erlangen oder Würzburg abgelegt wurde.

Geeignet sind auch alle anderen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl thematisch wie in ihrer Dauer dem § 36 ÄAppO entsprechen.

1.2 Meldepflichten Der AiP ist Arzt und somit Pflichtmitglied der ärztlichen Berufsvertretung. Er ist gesetzlich verpflichtet, sich bei dem für seinen Beschäftigungsort zuständigen Ärztlichen Kreisoder Bezirksverband, von dem er auf Antrag seinen Arzt- bzw. AiP-Ausweis erhält, zu melden. (Anmerkung BLÄK: Der AiP ist beitragspflichtig zur Bayerischen Landesärztekammer). 1.3 Ausbildungsveranstaltungen Während der Praxisphase muss der AiP an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilnehmen, die der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Sie sollen vor allem auf die Erörterung häufig vorkommender Krankheitsfälle und deren Behandlung, allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der Ethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein. Sehr zu empfehlen ist die Teilnahme an zwei berufskundlichen Veranstaltungen, die – von der Bayerischen Landesärztekammer an einem Tag zusammengefasst durchgeführt – u.a. Themen zur Rechtsstellung des AiP, zur ärztlichen Berufsethik, zum Arzt-Patientenverhältnis und zu wirtschaftlichen Aspekten zum Inhalt haben. Termine nennt das Bayerische Ärzteblatt. Es können maximal zwei Fortbildungsveranstaltungen mit hochspezialisierten Themen angerechnet werden. Die übrigen vier müssen – wie oben dargestellt – allgemeinmedizinische Themen behandeln. Werden bei ganz- oder mehrtägigen Kongressen jeweils halbtägig verschiedene Themen oder Themenkreise behandelt und entsprechen diese 2

War eine Veranstaltung nicht entsprechend veröffentlicht und macht sie ein AiP als Ausbildungsveranstaltung geltend, sollte er außer der Bestätigung im AiP-Ausweis oder einer anderen Teilnahmebescheinigung auch das Programm vorlegen, um möglichen Zweifeln an der Eignung der Veranstaltung zu begegnen. Die Ausbildungsveranstaltungen müssen grundsätzlich im AiP-Ausweis eingetragen und abgestempelt sein. In Ausnahmefällen können entsprechende Teilnahmebescheinigungen akzeptiert werden. Sie müssen jedoch als Originalbescheinigung erkennbar sein (Originalstempel / Originalunterschrift). Nicht anerkannt werden sog. ”technische Kurse”, wie EKG-, Sonographie- und Strahlenschutzkurse! 1.4 Bescheinigungen Jede Beschäftigungsstelle muss dem Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20 a (s. S. 16 / Download möglich unter: www.blaek.de [Beruf und Recht] ) zur Approbationsordnung für Ärzte ausstellen. Die Eintragungen auf der Rückseite der Erlaubnisurkunde ersetzen diese Bescheinigung nicht. Wird für einen Tätigkeitsabschnitt nicht bescheinigt, dass das Praktikum ordnungsgemäß abgeleistet wurde, entscheidet die Regierung von Oberbayern bzw. die Regierung von Unterfranken - vgl. Ziff. 1.1. letzter Absatz - ob der Abschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Die Bescheinigungen und die Nachweise über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sind zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen. 2.

AiP-Stellen, Anrechenbarkeit ärztlicher

Tätigkeiten 2.1 Arbeitsplätze Der AiP wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Wer die ärztliche Prüfung bestanden hat, muss sich deshalb selbst um eine AiP-Stelle bemühen. Auch viele niedergelassene Ärzte bieten Stellen für Ärzte im Praktikum an. Darüber hinaus gibt es Stellen im Sanitätsdienst der Bundeswehr, im ärztlichen Dienst von Justizvollzugsanstalten, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in den Medizinischen Diensten der Krankenkassen, versorgungs-, werks- und betriebsärztlichen Diensten und in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter. 2.2. Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten als solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum. Ob und in welchem zeitlichen Umfang ärztliche Tätigkeiten als solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum gelten bzw. anrechenbar sind, geht aus dem als Anlage 2 beigefügten Merkblatt hervor. 3. Vergütung, Versicherung Die Vergütung der Ärzte im Praktikum ist tarifrechtlich geregelt oder wird einzelvertraglich vereinbart. Der Tarifvertrag gilt in aller Regel für ein Jahr und bindet nur staatliche und kommunale Arbeitgeber. Doch auch viele der anderen möglichen Arbeitgeber orientieren sich daran. Regelmäßige Arbeitszeit und ggf. Zuschläge gleichen denen der approbierten Ärzte. Nähere Auskünfte zu den tarifrechtlichen Rechten und Pflichten geben vor allem die ärztlichen Berufsverbände. Ärzte im Praktikum sind Arbeitnehmer; sie unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Angestelltenrenten- und Arbeitslosenversicherung. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Bayern werden sie als Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung und als solche auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht befreit. Einzelheiten enthält ein Merkblatt der Bayerischen Versorgungskammer, Ärzteversorgung, Denninger Straße 37, 81921 München, Telefon 089 92 357011, Telefax 089 92 35-8768

4. Anrechenbarkeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die Weiterbildung und die kassenärztliche Vorbereitungszeit 4.1. Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Die Bezeichnung ”praktischer Arzt” oder ”praktische Ärztin” darf seit dem 01.01.1990 nur aufgrund der nach der Richtlinie 86/457/EWG der Europäischen Gemeinschaften über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 19.09.1986 (nunmehr Artikel 30 ff der Richtlinie 93/16/EWG) erworbenen Qualifikation geführt werden. Erforderlich dazu ist eine mindestens drei Jahre lange Tätigkeit in für die Allgemeinmedizin wichtigen Einrichtungen und Fachgebieten, darunter jeweils eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten - in entsprechend ausgestatteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder Psychiatrie und - in Praxen vertragsrechtlich zugelassener Ärzte für Allgemeinmedizin oder von Ärzten ohne Gebietsbezeichnung. Tätigkeiten in anderen im Gesetz genannten Einrichtungen sind höchstens bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten auf die Ausbildung anrechenbar. Nähere Auskünfte, zu gegebener Zeit ( Anmerkung BLÄK: auch das Zeugnis] erteilt die Bayerische Landesärztekammer. Die hier beschriebene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann im Rahmen einer Tätigkeit als AiP abgeleistet werden, soweit diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie reicht jedoch nicht mehr aus, um die vertragsrechtliche Zulassung zu erhalten. (s. Ziffer 4.3.). 4.2 Weiterbildung Das Heilberufe-Kammergesetz und die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ermöglichen es der Bayerischen Landesärztekammer, Zeiten einer Tätigkeit als AiP auf die FacharztWeiterbildung anzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit materiell gleichwertig war und in einer für die Weiterbildung zugelassenen Ein3

richtung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung in diesem Fachgebiet ermächtigten Arztes erfolgt ist. Nähere Auskünfte erteilt die Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 089 4147-1. E-Mail: [email protected]. (Anmerkung der BLÄK: Bezüglich der Anrechenbarkeit auf die geforderte Mindestweiterbildungszeit im angestrebten Gebiet dürfen wir Sie auf unsere Informationsseite auf der Homepage www.blaek.de [Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns] mit den Telefonanschlüssen der einzelnen Abteilungen [Service]) hinweisen. Download möglich unter www.blaek.de.) 4.3 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Nach der Änderung des Sozialgesetzbuches V durch das Gesundheitsstrukturgesetz gilt für die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, dass nunmehr der Abschluss einer (mindestens dreijährigen) Weiterbildung im Fachgebiet ”Allgemeinmedizin” oder eine abgeschlossene Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet (s. Ziffer 2) nachzuweisen ist. (Anmerkung BLÄK: Gemäß § 95a ab 1.1.1995 dreijährige Mindestweiterbildungszeit, ab 1.1.2006 mindestens fünfjährige Weiterbildungszeit). 5. Stellung und Einsetzbarkeit des Arztes im Praktikum 5.1. Status Der AiP ist kein Student, sondern ist Arzt; er führt, sobald er die erforderliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO erhalten hat, die Berufsbezeichnung ”Arzt im Praktikum”. Als Arzt darf er sich erst nach Erteilung der Approbation bezeichnen. Im Hinblick auf das Ausbildungsziel der Praxisphase wird der AiP unter der Aufsicht berufserfahrener Kollegen tätig. Konkret dient seine Tätigkeit dazu, Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu vertiefen, ärztliche Tätigkeiten 4

auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechendem Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Der jeweilige Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt daher Art und Umfang der Aufsicht durch berufserfahrene Ärzte; am Ende seiner Tätigkeit soll der AiP in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Dazu berechtigt die Approbation als Arzt, die, wenn die Praxisphase abgeleistet ist und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag erteilt wird und unter anderem zur Niederlassung – nach Erfüllen der vertragsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen auch als Vertragsarzt – berechtigt. 5.2. Verantwortlichkeiten Um in die eigene Verantwortlichkeit hineinzuwachsen, muss der AiP alle ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten übernehmen, denen er nach dem jeweiligen Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gewachsen ist. Ihm darf nur übertragen werden, was er nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß ausführen kann. Wer AiP ausbildet, muss sich deshalb, bevor er dem AiP eine bestimmte Aufgabe überträgt, jeweils davon überzeugen, dass dieser über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Entspricht er dieser Pflicht nicht, kann er im Schadensfall belangt werden. Auch der AiP selbst kann für einen Schaden haftbar sein, der durch eine seiner Tätigkeiten verursacht wurde, wenn er nämlich wissen musste, dass er ihr noch nicht gewachsen war. 5.3 Bereitschaftsdienst Ist der AiP ausreichend eingearbeitet und hat er einen entsprechenden Ausbildungsstand, ist er im Bereitschaftsdienst – auch nachts – einsetzbar, sofern ein berufserfahrener Arzt rufbereit ist. Die Entscheidung trifft der ausbildende Arzt nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden AiP. 5.4 Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt tätigen AiP Der AiP kann einen niedergelassenen Arzt nicht vertreten, vielmehr muss die vorgeschriebene

Aufsicht sichergestellt sein. Deren Art und Umfang bestimmen sich nach dem jeweiligen Stand der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des AiP. Mit zunehmender Erfahrung wird sich der AiP immer mehr dem Status nähern, der ihn befähigt, schließlich eigenverantwortlich tätig zu sein. Der ausbildende Arzt wird damit immer weniger ständig präsent oder verfügbar sein müssen und wird es verantworten können, dass der AiP z.B. Krankenbesuche macht. Wer AiP ausbildet, ist jedoch ständig für die Tätigkeit des AiP verantwortlich. Zusammenfassend gilt: Der Arzt im Praktikum darf beruflich ”alles, was er kann”, ebenso wie früher der approbierte ärztliche Berufsanfänger.

Der AiP darf auch erforderliche Heil- und Hilfsmittel, Kuren und Krankenhauspflege verordnen. 5.7 Ärztliche Tätigkeit im Ausland Eine ärztliche Tätigkeit im Ausland, auch in einem Entwicklungsland, gilt als Tätigkeit als AiP, soweit sie nachweislich gleichwertig ist. Von der Gleichwertigkeit kann insbesondere bei einer ärztlichen Tätigkeit in den nachfolgenden Ländern ausgegangen werden: Großbritannien

"Pre-registration House Officer"

5.5 Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis Der Vertragsarzt benötigt, um einen AiP als Ausbildungsassistenten beschäftigen zu können, eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Er erhält sie auf Antrag in der Regel problemlos.

Irland

"Pre-registration House Officer"

Frankreich

"Interne en mèdicine gènèrale” oder ”Faisant fonction d´interne”

Österreich

"Turnusarzt"

5.6. Weitere Hinweise Es gilt für

Schweden

"Almàn tjànsgöring"

Norwegen

"Turnusdienst"

Portugal

"internado general"

USA

"graduate medical education" als "intern" bzw. "first year resident"

Kanada

"Internship"

Neuseeland

"trainee intern-ship"

Australien

"intern-ship"

Südafrika

"Pre-registration House Officer"

- allgemeine Tätigkeiten: Der AiP darf, erfüllt er die genannten Voraussetzungen, jede ärztliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für Eingriffe, z.B. Extraktionen und Operationen; - Atteste, Gutachten, Zeugnisse, Todesbescheinigungen: Der AiP darf Atteste und Befundberichte ausstellen. Gutachten, Gesundheitszeugnisse oder Todesbescheinigungen sollte der ausbildende Arzt gegenzeichnen; - ärztliche Verordnungen: Der AiP darf arzneimittelrechtlich verschreiben; auch dabei muss jedoch die Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes im jeweils erforderlichen Umfang gewährleistet sein. Gleiches gilt für das Verschreiben von Betäubungsmitteln.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich in allen Staaten, die die Ärzteausbildung nach dem "britischen System" organisieren, möglich, als "House Officer" eine dem AiP vergleichbare Tätigkeit abzuleisten.

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Voraussetzung für die Anerkennung einer im Ausland abgeleisteten Tätigkeit als AiP ist allerdings in jedem Fall, dass die örtlich zuständige Behörde für diese Tätigkeit eine entsprechende berufsrechtliche Zulassung (Registrierung) erteilt hat. Diese ist zu gegebener Zeit dem Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt beizufügen. Die Tätigkeit als AiP im Ausland ist inhaltlich und formal ebenfalls nach dem Muster der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte zu bescheinigen. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5.8 Anrechnen von Urlaub und anderen Fehlzeiten, Teilzeitbeschäftigung Wegen Urlaubs werden im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen und wegen anderer vom AiP nicht zu vertretender Gründe, vor allem Krankheit, höchstens drei Wochen anerkannt; bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet. Die Praxisphase kann bei entsprechend verlängerter Gesamtdauer – maximal bis zu drei Jahren – in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden. Die Gesamtdauer hängt von der jeweiligen durchschnittlichen Arbeitszeit ab. Diese hat mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nach Tarifvertrag) zu betragen. (Anmerkung BLÄK: Es wird darauf hingewiesen, dass Unterbrechungen über die 3-Wochen-Frist hinaus eine entsprechende Verlängerung der AiP-Zeit bedingen. Die Bayerische Landesärztekammer appelliert dringend an Ausbilder, die Ärztinnen im Praktikum beschäftigen, die infolge Schwangerschaft und Mutterschaft länger als drei Wochen ihre Ausbildung unterbrechen müssen, den Ausbildungsvertrag nicht durch Zeitlauf beenden zu lassen, sondern den betroffenen Kolleginnen durch entsprechende Verlängerung des Ausbildungsvertrages zu ermöglichen, dass sie die von ihnen nachzuweisende 18-monatige Ausbildungszeit vollständig ableisten können, um danach die Approbation zu beantragen).

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6. Tätigkeit als AiP im Rahmen des Wehrdienstes Bundeswehrkrankenhäuser und Sanitätszentren der Bundeswehr stehen vorrangig für ärztlichen Nachwuchs der Bundeswehr zur Verfügung. Wehrpflichtige Absolventen der Ärztlichen Prüfung müssen sich, wollen sie das Praktikum im Rahmen des Grundwehrdienstes ableisten, selbst beim Kreiswehrersatzamt darum bemühen. Sie werden mit dem Dienstgrad eines Leutnants einberufen und sind ”Offiziere im Sanitätsdienst”, nicht aber ”Sanitätsoffiziere”. Als Sanitätsoffizier zur militärfachlichen Verwendung im Range eines Stabsarztes kann nur einberufen werden, wer als Arzt approbiert ist. Im truppenärztlichen Dienst ist ein AiP nur dann einsetzbar, wenn Anleitung und Aufsicht durch einen erfahrenen Arzt gewährleistet sind. Dies wird nur selten der Fall sein können. Entsprechende Entscheidungen trifft ausschließlich die Bundeswehr. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. (Anmerkung BLÄK: Postfach 1328, 53003 Bonn).

7. Vermittlung von Stellen für Ärzte im Praktikum Alle in § 34 a ÄAppO genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens können Ärzte im Praktikum einstellen. (Hinweis BLÄK: Adressen der Agenturen für Arbeit [Stand 1/2004]: • 86153 Augsburg, Wertachstraße 28, Frau Dollinger, Tel. 0821 3151-348

• 90443 Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, Frau Grund, Tel. 0911 242-2143

• 80337 München, Kapuzinerstr. 26, Herr Nebel, Tel. 089 51 54-2181

• 97072 Würzburg, Ludwigkai 3,

Herr Wagner, Tel. 0931 79 49-549

[Hinweis Agentur für Arbeit Würzburg: Melden die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung Stellen, obliegt die Vermittlung den Agenturen, in deren Bezirk die zu besetzende AiP-Stelle liegt]

-

Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit! Die o.g. Telefonnebenstellen-Nummern können sich wg. Umstrukturierung der Agenturen für Arbeit kurzfristig ändern. Wählen Sie dann bitte die jeweilige Zentrale [- 0] an).

8. Einige Adressen für die Suche nach einer Stelle als AiP Im staatlichen Bereich nehmen Bewerbungen entgegen für eine - Tätigkeit in einer bayerischen Universitätsklinik oder in anderen universitären Einrichtungen, die für die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum in Betracht kommen, die ärztlichen Direktoren der einzelnen Kliniken oder Institute; -

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in einem Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern Veterinärstraße 2 85764 Oberschleißheim, und das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern Postfach 91 01 20 90259 Nürnberg

Die Adressen aller Krankenhäuser und ihrer Träger enthält das Verzeichnis "Die Krankenhäuser in Bayern". Das Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Neuhauser Straße 8,

Tätigkeit im Deutschen Herzzentrum das Deutsche Herzzentrum des Freistaates Bayern Lothstraße 11 80335 München

80331 München, Tel. 089 2119-0 gibt es gegen Gebühr ab.” (Hinweis BLÄK: E-Mail: [email protected] Gebühr derzeit € 6,50 + Versandkosten)

Tätigkeit in Versorgungskrankenhäusern und in versorgungsärztlichen Diensten das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung Sachgebiet Krankenanstalten Schellingstraße 155 80797 München Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in einem Gesundheitsamt die jeweils örtlich zuständige (Bezirks-) Regierung - Personalsachgebiet (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben) Muster

Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. ⌧ ankreuzen

(Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO)

Name, Vorname(n) Herrn/Frau geboren am

(ggf. abweichender Geburtsname)

in

wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung vom bis im/in der 1) in 7

als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist. Die Ausbildung ist ganztägig in Teilzeitbeschäftigung mit ..............von Hundert der regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit abgeleistet worden Die Ausbildung ist vom wegen worden Die Ausbildung ist ordnungsgemäß nicht ordnungsgemäß

bis unterbrochen

abgeleistet worden

Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen (kurz gefasstes Arbeitszeugnis mit Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung 2) ................................................................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................................................................................ ..................................................................................................................................................

Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ..................................................in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht ergeben in folgender Hinsicht ergeben.......................................................................................................................................................................

..................................................... Ort, Datum

............................................... Siegel oder Stempel

Unterschrift des ärztlichen Leiters/des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten

) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs.2, Satz 1 der ÄApp0 tätig gewesen ist, ggf. mit Angaben der Abteilung ) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.

1 2

Abdruck Merkblatt der Regierung von Oberbayern (Stand: 1.10.2003) gleichermaßen der Regierung von Unterfranken (Seite 9 bis 11) Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten als solche von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum 1.

8

Nach der Approbationsordnung für Ärzte haben Ärzte und Ärztinnen im Praktikum ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Sie müssen ausreichend Gelegenheit haben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Nach der Praktikumphase sollen sie in der Lage sein, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben.

2.

Eine ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Ausbildungszweck. Sie gilt deshalb immer dann als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum, wenn die "Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum" (Anlage 20 a zu § 34

d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) im Rahmen der "Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen" zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Arzt oder die Ärztin im Praktikum seine bzw. ihre praktischen Fähigkeiten vertiefen und allgemeine ärztliche Erfahrungen sammeln konnte. 3.

Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den Gebieten Hygiene, Immunologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie sowie Pathologie einschließlich Neuropathologie werden für die Dauer von höchstens einmal neun bis höchstens achtzehn Monate anerkannt. Gleiches gilt für truppenärztliche Tätigkeit. Eine über neun Monate hinaus dauernde Tätigkeit in diesen Gebieten als eine solche eines Arztes bzw. einer Ärztin im Praktikum anzuerkennen, bedarf des Nachweises unmittelbaren Patientenbezuges (z. B. der Tätigkeit in der Impfsprechstunde eines Hygieneinstitutes). Vorherige Absprache mit der jeweils zuständigen Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken - vgl. Ziff. 1.1. letzter Absatz des Informationsblattes – empfiehlt sich.

4.

zinischen Dienst der Krankenkassen, im versorgungsärztlichen Dienst oder in Transfusionsmedizin sind geeignet, den Ausbildungszweck zu fördern, können in der Regel jedoch das dem Kernbereich ärztlich-praktischer Tätigkeit, namentlich der kurativ-klinischen Medizin eigene Erfahrungspotential nicht völlig ersetzen. Sie werden bis zur Dauer von einmal neun Monaten angerechnet. Gleiches gilt für ärztlich-praktische Tätigkeit in der Rechtsmedizin.

Ärztlich-praktische Tätigkeiten in den in Nr. 3 genannten Gebieten können auch dann als solche von Ärzten und Ärztinnen im Praktikum gelten, wenn sie in Einrichtungen erfolgen, die zwar formal weder Teil eines Krankenhauses noch ärztliche Praxis sind, aber maßgeblich in der ärztlichen Versorgung mitwirken (z.B. Hygieneoder Pathologische Institute). Es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung mit der Regierung von Oberbayern, bzw. der Regierung von Unterfranken – vgl. Ziffer 1.1. – wegen der Anrechenbarkeit Kontakt aufzunehmen.

5.

Ärztlich-praktische Tätigkeiten in einem werks- oder betriebsärztlichen Dienst oder in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter sind voll anrechenbar.

6.

Ärztlich-praktische Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im medi-

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, dass ein ausreichend breiter Tätigkeitsbereich bescheinigt wird. Die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst bedeutet keinen Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Bayern bis zur möglichen Höchstdauer. Die Dauer einer solchen Tätigkeit richtet sich nämlich ausschließlich nach den Möglichkeiten der Stellenbewirtschaftung. 7.

Ärztlich-praktische Tätigkeiten in wissenschaftlichen Instituten für Anatomie einschließlich Neuroanatomie, für Biochemie, Medizinische Informatik, Pharmakologie und Toxikologie einschließlich Neuro- und Pschyopharmakologie sowie für Physiologie einschließlich Neurophysiologie sind geeignet, ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die wesentliche Grundlage für bestimmte klinische Tätigkeiten sein können. Sie werden bis zur Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten auf die Praktikumszeit angerechnet.

8.

Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie sind dann bis zu sechs Monaten anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur sind und unter Aufsicht eines berufserfahrenen Arztes stehen. Darüber hinaus sind weitere Zeiten nur anrechenbar, wenn die Tätigkeit unmittelbaren Patientenbezug hat und in einer Einrichtung stattfindet, die in § 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO aufgezählt ist1.

9

Krankenhaus, Praxis eines niedergelassenen Arztes, Sanitätszentrum oder ähnliche Einrichtungen der Bundeswehr, Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt, öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, versorgungs-, werks- oder betriebsärztlicher Dienst, Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter, truppenärztliche Einrichtung.

1

9.

Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte und des Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar.

10. Ob und inwieweit in diesen Informationen nicht genannte ärztliche Tätigkeiten als solche eines Arztes oder einer Ärztin im Praktikum anerkennbar sind, entscheidet die jeweils zuständige Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken – vgl. Ziff. 1.1. letzter Absatz des Informationsblattes - im Einzelfall. Es empfiehlt sich, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit dieser Kontakt aufzunehmen. 11. Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit (Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.)“

10

11.

Übersicht über andere als rein klinische Gebiete und die Dauer jeweils anrechenbarer Tätigkeit

Wichtig: Die nachstehend genannten Gebiete oder Tätigkeitsgegenstände sind mit Ausnahme der Nrn. 5, 15 und 19 grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar

Gebiet oder Gegenstand der Tätigkeit 1. Anatomie einschließlich Neuroanatomie 2. Biochemie 3. Hygiene 4. Immunologie 5. Klinische Pharmakologie 6. Laboratoriumsmedizin 7. Medizinische Informatik 8. Medizinischer Dienst der Krankenkassen 9. Mikrobiologie und/oder Infektionsepidemiologie 10. Öffentlicher Gesundheitsdienst 11. Pathologie einschließlich Neuropathologie 12. Pharmakologie und Toxikologie 13. Physiologie einschließlich Neurophysiologie 14. Rechtsmedizin 15. Rehabilitation Behinderter 16. Transfusionsmedizin 17. truppenärztliche Tätigkeit 18. versorgungsärztlicher Dienst 19. werks- oder betriebsärztlicher Dienst

Gesamtdauer in Monaten 6 6 9, bis 18 1) 9, bis 18 18 9, bis 18 6 9 9, bis 18 9 9, bis 18 6 6 9

1)

1)

1)

1)

18 9 9, bis 18 9 18

1)

Medizingeschichte und Medizinjournalismus sind nicht anrechenbar! 1)

bei unmittelbarem Patientenbezug (z.B. gemeinsame Forschungsprojekte oder überhaupt Projekte mit klinischen Fächern). In diesem Fall muss der unmittelbare Patientenbezug auf der Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich bestätigt sein.

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Ergänzende Informationen und Anmerkungen der Bayerischen Landesärztekammer zum Merkblatt „Information über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP)“ der Regierung von Oberbayern gleichermaßen der Regierung von Unterfranken (Stand: 2.2.04, Seite 12 bis 25) Arzneimittelverschreibungen AIP und Ärzteversorgung Je nach dem jeweiligen individuellen Kenntnis-, Der AiP ist Pflichtmitglied der Bayerischen ÄrzteZuverlässigkeits- und Bewährungsgrad des versorgung, der berufsständischen gesetzlichen einzelnen AiP und ggf. unter Berücksichtigung Versorgungseinrichtung, und hat dieser die besonderer Verhältnisse beim Patienten im EinAufnahme seiner Berufstätigkeit zu melden. Auf zelfall darf der Arzt im Praktikum selbständig seinen Antrag hin wird er zu deren Gunsten von ärztliche Verrichtungen durchführen und dabei der Angestelltenversicherungspflicht (die bei auch Arzneimittel verschreiben, sofern und soTätigkeitsaufnahme zusätzlich besteht) befreit. weit dies der aufsichtsführende Arzt und ggf. Über die Einzelheiten unterrichtet ein Merkblatt auch der AiP selbst verantworten. Die Frage der der Bayerischen Ärzteversorgung, Denninger Aufsicht betrifft, auch wegen des haftungsrechtliStr. 37, 81925 München. chen Bezugs das Innen-, d.h., das AusPostanschrift: 81921 München, Tel. 089 92 35bildungsrechtsverhältnis. Auch aus diesen Grün7011 (Sammelnr.), Fax 089 92 35-8767, E-Mail: den ist der Apotheker gemäß § 17 Abs. 4 und 5 [email protected] ApBetrO verpflichtet, Verschreibungen des Arztes im Praktikum unverzüglich auszuführen, Anrechnung von unbezahlter ärztlicher Tätigsoweit nicht sonst erkennbare Unklarheiten keit / Gastarzttätigkeit auf die Weiterbildung. entgegenstehen; auch wenn die GegenzeichNähere Einzelheiten hierzu können Sie bei der nung des Rezepts durch den ausbildenden Arzt Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurideal wäre, kommt es darauf hinsichtlich der straße 16, 81677 München, rechtlichen Verbindlichkeit für den Apotheker Telefon 089 4147-1, E-mail: [email protected]. nicht an. Vorsichtshalber dürfte sich aber gerade erfragen. bei Arzneimitteln mit Suchtpotential eine Rückfrage des Apothekers beim aufsichtsführenden Anordnung von Röntgenuntersuchungen Arzt empfehlen und zwar auch vor dem HinterVoraussetzung, um die Durchführung von Röntgrund der allgemein zu beachtenden Sorgfaltsgenuntersuchungen anzuordnen oder Röntgenpflicht des Apothekers bei der Abgabe von strahlen am Menschen anwenden zu dürfen, ist Arzneimitteln. nach der Röntgenverordnung die Fachkunde im Für die Verordnung von Betäubungsmitteln gilt, Strahlenschutz, die neben praktischen Erdass die gesetzlich festgelegten BTM-Rezepte fahrungen und theoretischen Unterweisungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinbei der Anwendung von Röntgenstrahlen am produkte, Genthiner Str. 38, 10785 Berlin, selbst Menschen die Teilnahme an Strahlenanzufordern sind. Dies gilt auch für den AiP. schutzkursen (Grund- und Spezialkurs) voraussetzt. Nichtfachkundige Ärzte (z. B. AiP) dürfen Fachlehrer in Berufsschulen Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie über die Durch Bekanntmachung des Bayerischen erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (8Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wisstündige Unterweisung - auch klinikintern senschaft. und Kunst vom 22.3.1991 ist der AiP möglich -) verfügen und unter ständiger Aufsicht befugt, in Berufsfachschulen (z. B. Krankenpfleund Verantwortung eines Arztes mit Fachkunde geschule, MTA-Schule, etc.) als Fachlehrer tätig stehen. Tätigkeiten als AiP können auf den zu werden. Erwerb der Fachkunde, die die Bayerische Landesärztekammer erteilt, angerechnet werFreistellung für die Teilnahme an den vorden. geschriebenen Ausbildungsveranstaltungen Die Freistellung für die vorgeschriebenen AiPAusbildungsveranstaltungen sowie die Übernahme der Fahrtkosten sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelung sind freie Vereinbarungen zu 12

treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. Haftpflicht Haftungsrechtlich bestehen weder für den ausbildenden Arzt noch für den AiP selbst Besonderheiten gegenüber der schon bisher geltenden Rechtslage bei Berufsanfängern. Dem ausbildenden Arzt obliegt die Verantwortung dafür, mit welchen Aufgaben er den AiP betraut. Es dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die der AiP nach seinem Ausbildungsstand ordnungsgemäß auszuführen in der Lage ist. Das setzt voraus, dass sich der ausbildende Arzt vor Übertragung bestimmter Aufgaben davon überzeugt, dass der AiP die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Verletzt der ausbildende Arzt diese Verpflichtung, kann er wegen einer Vertragspflichtverletzung und auch aus dem Gesichtspunkt sogenannter "unerlaubter Handlung" im Schadensfall belangt werden. Der AiP selbst haftet, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Er haftet auch bei sogenanntem "Übernahmeverschulden", also bei pflichtwidrigem Überschätzen seiner Fähigkeiten. Der AiP ist in der Regel in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen. Dennoch muss sich der AiP selbst aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung, z.B. bei Hilfeleistungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche versichern. Kurse zum Erwerb einer Arztbezeichnung Während der AiP-Phase besuchte Kurse, die für den Erwerb einer Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind, können auf die Weiterbildung angerechnet werden. Insbesondere bei längerdauernden Kursen wird jedoch empfohlen, bei der Approbationsbehörde rückzufragen, ob dadurch nicht die zulässige Unterbrechung der AiP-Tätigkeit lt. Approbationsordnung überschritten wird. Vergütung der Tätigkeit als AiP Der ärztliche Interessensverband, Marburger Bund, Referat Tarifpolitik, informierte uns über den Stand der Gehälter für Ärztinnen und Ärzte im Praktikum: Vergütungen ab 1.1.2004 bis 30.4.2004

Der im öffentlichen Dienst tätige AiP erhält aufgrund tarifvertraglicher Regelung monatliche Bezüge in Höhe von: • im 1. Jahr 1173,54 € • im 2. Jahr 1337,20 € • Verheiratetenzuschlag 62,46 € • Urlaubsgeld 255,65 € • Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung) für Überstunden, Bereitschaftsdienst usw.. Vergütungen ab 1.5.2004 bis 31.1.2005 • im 1. Jahr 1185,28 € • im 2. Jahr 1350,57 € • Verheiratetenzuschlag 63,08 € • Urlaubsgeld 255,65 € • Abgeltung (Freizeit, bzw. Vergütung) für Überstunden, Bereitschaftsdienst usw.. Außerhalb des Geltungsbereiches des Tarifrechts (z.B. in Arztpraxen) sind freie Vereinbarungen zu treffen, die sich am Tarifvertrag orientieren sollen. (Es handelt sich hier um allgemeine Angaben. Jeder Einzelfall ist persönlich abzuklären!) Vertrag Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem AiP ist vor Beginn der AiP-Tätigkeit ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden und die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit enthalten muss. Vertragsmuster (s. Seite 16 / Download möglich unter: www.blaek.de [Beruf und Recht] ) können bei der Bayerischen Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 089 4147-232 oder -248, E-Mail: [email protected]. angefordert werden. Information zur widerrechtlichen Ausübung des ärztlichen Berufs und möglicher Strafbarkeit (Auszug aus dem Informationsblatt der Regierung von Oberbayern - gleichermaßen der Regierung von Unterfranken [Stand 12.3.2003], Veröffentlichung im Bayerischen Ärzteblatt, Heft 5/2003, Seite 274). Jeder Arzt benötigt für seine ärztliche Tätigkeit eine Erlaubnis nach der Bundesärzteordnung (BÄO) . Diese berechtigt ihn zu einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten, ohne kalendermäßig befristet 13

zu sein. Die Erlaubnis erlischt, wenn die AiPTätigkeit vollständig abgeleistet ist. Wer nach Erlöschen der AiP-Erlaubnis den ärztlichen Beruf weiter ausübt, ohne dass er eine Approbation oder eine Erlaubnis nach § 10 BÄO besetzt, übt den ärztlichen Beruf widerrechtlich aus und kann sich strafbar machen (§ 5 Ab. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, § 132 a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch). Dies gilt auch für Arbeitgeber. Außerdem können dadurch sowohl auf den ehemaligen AiP als auch auf seinen Arbeitgeber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zukommen. Wir empfehlen deshalb allen Ausbildungsträgern und Arbeitgebern, die AIP bzw. Ärzte beschäftigen, dringend in Ihrem eigenen Interesse, sich bei der Einstellung und Beschäftigung zu vergewissern, ob eine gültige AiP-Erlaubnis, Erlaubnis oder Approbation vorliegt.“

Approbation Die Approbation ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (s. „Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte) rechtzeitig zu beantragen. Wenn die Ärztliche Prüfung in Bayern abgelegt wurde, wird seit dem 1.10.1999 die Approbation von der Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39, 80538 München (Hochschulorte München/Regensburg bzw. Reg. Bez. Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben) und von der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg (Hochschulorte Erlangen /Würzburg bzw. Reg. Bez. Ober-, Mittel- u. Unterfranken) erteilt. Bitte unbedingt beachten: Um einen nahtlosen Übergang nach der AiP-Phase bis zur Approbationserteilung zu gewährleisten, ist der Antrag ca. acht Wochen vor Ablauf der AiP-Zeit zu stellen. Bereits 14 Tage vor Beendigung der AiPZeit kann die letzte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die auch die noch ausstehenden 14 Tage umfasst, eingereicht werden.

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Nach Ablauf von 18 Monaten AiP-Tätigkeit erlischt die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung und damit die Erlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit bis zur Erteilung der Approbation! (weitere Information hierzu S. 13) Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte: Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. (s. S. 1) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefasster Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, (Anmerkung der BLÄK: Das Führungszeugnis Belegart "0" ist bei den Meldestellen zu beantragen und wird von dort direkt an die zuständige Approbationsbehörde gesandt.) 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht der Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, 7. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum und die Nachweise über die Teilnahme an mindestens Ausbildungsveranstaltungen

(Anmerkung der BLÄK zu 7.) : üblicherweise eingetragen im AiP-Ausweis). Die Regierung von Oberbayern erläutert die Punkte 5.) und 6.) (Stand: 1.10.2003): Punkt 5.): die Frage hierzu ist Bestandteil des Formblattes „Approbationsantrag” . Die geforderte Erklärung ist im Antrag direkt abzugeben. Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich! Punkt 6.): Fragen zu diesem Punkt sind Bestandteil des Formblattes „Anlage 20 a zu § 34 d Abs. 1 Satz 1 ÄAppO” und im Antrag direkt zu beantworten. Es ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich!

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Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt im Praktikum bei einem Praxisinhaber

Anstellungsvertrag Zwischen Frau/Herrn................................................................................................................................ Praxisanschrift........................................................................................................................... Praxisinhaber............................................................................................................................. und Frau/Herrn................................................................................................................................ Privatanschrift........................................................................................................................... Ärztin/Arzt im Praktikum wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer (1) Frau / Herr............................................................................................................... wird ab.............................als Ärztin/Arzt im Praktikum angestellt. Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum...............................................abgeschlossen *). Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der Ausbildung des Arztes im Praktikum. (2) Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. § 2 Pflichten des Arztes im Praktikum (1) Der Arzt im Praktikum ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkeiten entsprechenden ärztliche Leistungen zu erbringen. (2) Der Arzt im Praktikum hat die vertragsarztrechtlichen Bestimmungen zu beachten. § 3 Pflichten des Praxisinhabers (1) Der Praxisinhaber gibt dem Arzt im Praktikum Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

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(2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Berufserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung vergewissert, dass der Arzt im Praktikum die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in seiner Praxis besitzt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Beschäftigung des Arztes im Praktikum genehmigt. Dem Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband wird die Beschäftigung des Arztes im Praktikum angezeigt. Der Praxisinhaber besitzt die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer im Gebiet/Schwerpunkt/Bereich...........................................................................**) für die Dauer von ................................... (3) Der Praxisinhaber meldet den Arzt im Praktikum unverzüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung an. § 4 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............. Stunden wöchentlich. § 5 Vergütung (1) Der Arzt im Praktikum erhält eine monatliche Vergütung von ........................€ ***) Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten. (2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats ausgeglichen. Nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes sind sie pro Stunde mit ............... € der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung für die Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden. (3) Für die dem Arzt im Praktikum vom Praxisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder Gutachten steht dem Arzt im Praktikum das Honorar nach Abzug der Sachkosten zu. (4) Der Arzt im Praktikum erhält eine Weihnachtszuwendung gemäß der für das sonstige Praxispersonal geltenden Regelungen. (5) Der Arzt im Praktikum hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung des Praxisinhabers einzuholen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 6 Fernbleiben von der Tätigkeit (1) Der Arzt im Praktikum hat dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arzt im Praktikum eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. (2) Der Arzt im Praktikum darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Vergütung. § 7 Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Der Arzt im Praktikum erhält als Krankenbezüge die Vergütung nach § 5 Absatz 1 a) im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen, b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufserkrankung verursacht ist, bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufserkrankung anerkennt, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses als Arzt im Praktikum hinaus. § 8 Erholungsurlaub 17

Der Arzt im Praktikum erhält einen Jahresurlaub von ........Arbeitstagen. War er weniger als 12 Monate im Kalenderjahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit anteiligen Urlaub. Der Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsabschnitte sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. § 9 Benutzung des Kraftfahrzeuges Dem Arzt im Praktikum wird ein Kraftfahrzeug für praxisbedingte Fahrten zur Verfügung gestellt. Benutzt er sein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer ............... € ersetzt. § 10 Haftpflicht Der Praxisinhaber stellt den Arzt im Praktikum von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und gewährleistet die Einbeziehung des Arztes im Praktikum in seine Berufshaftpflichtversicherung. § 11 Kündigung (1) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. (3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. § 12 Zeugnis Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. Die Zeugniserteilung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns wird hierdurch nicht ersetzt. § 13 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder dem Praxisinhaber schriftlich geltend gemacht werden. (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. § 14 Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach § 34 a Abs. 5 ÄAppO nicht auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder sonstige Gründe entgegenstehen, soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen.

§ 15 Sonstiges 18

Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

......................................den......................2004

.......................................................................... Praxisinhaber

............................................... Arzt im Praktikum

Der Arzt im Praktikum ist gemäß § 9 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt worden.

................................................ Praxisinhaber

*) **) ***)

................................................ Arzt im Praktikum

Bei Vollzeittätigkeit Höchstdauer 18 Monate Bitte streichen, falls keine Weiterbildungsbefugnis besteht Die Vergütung ist unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des Arbeitsrechts zu vereinbaren; tarifrechtliche Festlegungen können dabei als Anhaltspunkte dienen.

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Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst” (nach den seit 01.01.1996 gültigen Richtlinien)

Das Bayerische Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz BayRDG), in der aktuell gültigen Fassung vom 01.01.1998, gibt vor, dass Ärzte, die am Rettungsdienst teilnehmen, über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise (Art. 12 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4 und 5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ärztinnen/Ärzte im Praktikum unabhängig von dem Fachkundenachweis "Rettungsdienst" - aus rechtlichen Gründen nicht selbständig im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen. AiP-Regelung Für die Kurse A/2 und B/2 wird je ein "AiP-Stempel" vergeben. Unter spezieller Berücksichtigung der finanziellen Situation von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum hat der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 07.07.2001 neuerlich beschlossen, dass die Bayerische Landesärztekammer für Mitglieder, die als Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie als approbierte, zum Kurszeitpunkt beschäftigungslose Ärztinnen und Ärzte gemeldet sind, die Kosten der Kurse A/2 und B/2 übernimmt (sofern es sich um Kurse handelt, die von der Bayerischen Landesärztekammer veranstaltet werden). Teilnahme-Voraussetzung zur Kurszulassung: gültige Approbation oder Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO sowie einjährige klinische Tätigkeit (ganztägig) möglichst im Akutkrankenhaus (mit Einsatz auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahmestation oder in der klinischen Anästhesiologie). Dieser Tätigkeitsabschnitt muss bis zum ersten Kurstag absolviert sein. Ein entsprechender Nachweis ist der Anmeldung beizufügen. Grundsätzlich ist eine Anmeldung für nur eine (komplette) Kurssequenz von A/1 bis D/2 20

möglich, um Doppelbuchungen aus Fairnessgründen zu vermeiden. Nachweisbare Qualifikationen in einem Akutmedizinischem Gebiet i. S. eines Facharztstatus bzw. Tätigkeiten im Rettungsdienst können im Einzelfall - bei schriftlichem Antrag an die Bayerische Landesärztekammer - als Analogon für das "Curriculum Fachkundenachweis Rettungsdienst" angerechnet werden. Fachkundenachweis "Rettungsdienst" Folgende Richtlinie für die Erteilung des “Fachkundenachweises Rettungsdienst“ durch die Bayerische Landesärztekammer gemäß dem Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Bundesärztekammer vom 09.12.1994 wurde vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 06. Mai 1995 zum Inkrafttreten ab 01. Januar 1996 beschlossen: 1. Teilnahme an von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannten interdisziplinären Kursen in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von insgesamt mindestens 80 Stunden Dauer (Unterrichtsstunde à 45 Minuten) gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer /Curriculum zum harmonisierten Fachkundenachweis ”Rettungsdienst” vom 09.12.1994. 2. Mindestens 18 Monate klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mindestens drei Monate arbeitstäglich /dienstbezogen auf einer Intensivstation oder in einer Notaufnahmeeinheit oder in der klinischen Anästhesiologie (Tätigkeitsspektrum mit Erwerb grundlegender Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen gemäß den Empfehlungen der DIVI) (Die klinische Tätigkeit kann auch während der Ausbildung als Ärztin/Arzt im Praktikum abgeleistet werden.) 3. Während der klinischen Tätigkeit müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Er-

kennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen erworben werden. Hierzu gehören insbesondere: - Sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten - Manuelle und maschinelle Beatmung - Endotracheale Intubation - Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge - Technik und Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen - Reanimation Einzelnachweise sind zu folgenden Techniken (z. B. mittels Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer) zu führen: -

4.

25 endotracheale Intubationen 50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge 2 Thoraxdrainagen bzw. -punktionen *) 1 zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom *) *) sind am Modell im Rahmen der Kurse der BLÄK inkludiert. Nachweis von mindestens 10 Einsätzen in Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug oder Rettungshubschrauber, bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, bei Erwachsenen behandelt wurden. Diese Einsätze sind z.B. über das Testatbuch der Bayerischen Landesärztekammer nachzuweisen. Ein Nachweis könnte auch durch Vorlage der bezüglich u.a. der Patientendaten anonymisierten Einsatzprotokolle erfolgen. Einsätze im Kindernotarztdienst können im Einzelfall (bitte schriftlichen Antrag an die Bayerische Landesärztekammer) angerechnet werden.

"Rettungsdienst" erhalten, sofern sie eine mindestens dreijährige kontinuierliche Notarzttätigkeit mit Abschluss zum 31.12.1995 nachweisen können. Im wesentlichen sind die Themen der früheren Fortbildungsstufen A/1, A/2, B/1, B/2, C/1 sowie C/2 mit denen der neuen Abschnitte A/1 bis C/2 vergleichbar; bei der Anmeldung zur Absolvierung der theoretischen Fortbildungsabschnitte werden somit die genannten sechs früheren wie seit 01.01.1996 neuen Stufen analog gewertet. Seit 01.01.1996 ist allerdings die Teilnahme an den (neuen) Stufen D/1 und D/2 obligat. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" bleiben für die Kolleginnen/ Kollegen, die mit den jeweiligen Kursen bis zum 31.12.1995 begonnen haben, entsprechend den bisherigen Regularien bestehen (Nachweis von zehn lebensrettenden Notarzteinsätzen, ein Jahr klinische Tätigkeit an einem Akutkrankenhaus, davon mind. drei Monate auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahmestation, Kurse A bis D). Anträge auf Erteilung des Fachkundenachweises "Rettungsdienst" sind bitte schriftlich, unter Beifügung der geforderten Nachweise (Originale oder amtl. beglaubigte Fotokopien) an die Bayerische Landesärztekammer, z. H. Frau Herget (Tel. 089 4147-757) oder Frau Konzack (Tel. 089 4147-499), Mühlbaurstrasse 16, 81677 München, zu richten.

Eine in einem anderen Kammerbereich evtl. erworbene Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" ist für eine Tätigkeit im Notarztdienst gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz gültig. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen, gemäß Vorstandsbeschluss der Bayerischen Landesärztekammer vom 06.05.1995, können Kolleginnen/ Kollegen den Fachkundenachweis 21

Röntgenverordnung in der Fassung vom 1.7.2002 (Auszug) Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18 a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle 40) geprüft und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zuückliegen. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder stattlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird 41) . (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nach-

gewiesen werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen. (3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen erworben. Für Personen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend. (4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 können von der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt werden, wenn die Kursinhalte geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten. im Bereich der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist dies meist die Landesärzte- oder Landeszahnärztekamme; ansonsten zuständige Behörden nach Übersicht 1 im Anhang (41) z.B. Ausbildung für Zahnärzte (40)

Zeugnis (Muster) 22

Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde Herr/Frau ..., geb. ... hat vom ... bis ... (= ... Monate) im (Kreis-)Krankenhaus/in der Klinik ... unter meiner Aufsicht und Anleitung die Kenntnis der praktischen Durchführung und Beurteilung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes auf dem Teilgebiet bzw. Gebiet XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Anwendungsgebiet angeben -* z.B.:Notfalldiagnostik (Extremitäten, Schädel, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen). Der Röntgendiagnostik (nur zutreffendes Anwendungsgebiet!) des Thorax / der Extremitäten / des Schädels / des gesamten Harntraktes und/oder der Geschlechtsorgane / des gesamten Skelettes / des Abdomens / des Gesichtsschädels und der Nasennebenhöhlen / eines speziellen Organsystems / Mammographie / Computertomographie XXXXXXXXXXXXXXXXXX

erworben. Die Tätigkeit erfolgte arbeitstäglich. Herr/Frau ... besitzt durch den Besuch des Grundkurses und des Spezialkurses in der Röntgendiagnostik sowie durch eine Unterweisung in Sachkunde die erforderlichen Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen zur Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin. Hiermit verfügt er/sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Erfahrungen, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 RöV sind. Der Erwerb der Sachkunde erfolgte unter meiner Aufsicht. Ich besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV vom 08.01.1987 in den Anwendungsgebiet/en ....................................................................... (Anwendungsgebiete bitte aufführen). (Ort, Datum)............. (Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten bzw. Chefarztes, Stempel der Klinik)

*Zeugnis nur entsprechend dem Fachgebiet, z.B. 20 Mon. in der Urologie = 1. Notfalldiagnostik (Extrem., Thorax, Schädel, Wirbelsäule, Abdomen) 2. Röntgendiagnostik des gesamten Harntraktes (Sind insgesamt 18 Monate. Die restlichen 2 Monate bleiben als Zeitguthaben stehen und werden bei Anträgen auf Erweiterung der Fachkunde angerechnet).

Bescheinigung (Muster)

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Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Ärzte

Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau ................................................................

geboren: ............................

am ................................ an einer 8-stündigen Unterweisung im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik teilgenommen hat. Der Lehrinhalt der Unterweisung entsprach der Anlage 6.1 der Richtlinie "Fachkunde nach Röntgenverordnung".

....................................................., den .....................................

................................................................................................... (Unterschrift und Stempel des fachkundigen Arztes)

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Strahlenschutzkurse Kursinstitute: Klinikum Fürth Radiologisches Institut Prof. Wendenburg Jakob-Henle-Str. 1 90766 Fürth

Tel. 0911 758 03 61 oder 09189/817

Klinikum Nürnberg Institut für Physikalische Medizin Prof. Ernst-Nathan-Str. 1 90419 Nürnberg

Tel. 0911 3 98 - 2303

Klinikum Bamberg Radiologisches Zentrum z.H. Frau Lother Buger Straße 80 96049 Bamberg

Tel. 09502 92 16 24

Universitätsklinik Würzburg Strahlenschutzstelle Versbacher Straße 5 97078 Würzburg

Tel. 0931 20 13 - 846 bzw Tel. 0931 20 13 - 849 (Hr. Dr. Langer)

Institut für Strahlenschutz GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH, Neuherberg Kurs-Organisation Postfach 11 29 85758 Oberschleißheim Tel. 089 3187 - 40 40 (Fr. Herling) bzw. Tel. 089 3187 - 40 42/- 40 43/- 40 44

Auskunft (Termine) und Anmeldung beim jeweiligen Kursinstitut Über weitere Kurse informiert Sie Frau I. Koob, Bayerische Landesärztekammer, Tel. 089 4147-267 Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit!

Index 25

AiP-Stellen.......................................................... 3 Allgemeinmedizin ................................................ 3 Allgemeinmedizin, spezifische Ausbildung.............. 3 Anrechenbarkeit ärztlicher Tätigkeiten ............... 3, 9 Anrechnen von Urlaub und anderen Fehlzeiten....... 6 Anstellungsvertrag ............................................. 16 Antrag auf Approbation ...................................... 14 Antragsvordruck (Approbation).............................. 1 Approbation ...................................................... 14 Approbationsbehörden ......................................... 2 Arzneimittelverschreibungen............................... 12 Arztbezeichnung................................................ 13 Ärzteversorgung ................................................ 12 Ärztliche Verordnungen: ....................................... 5 Atteste, Gutachten ............................................... 5 Aufsicht über den beim niedergelassenen Arzt tätigen AiP ................................................................. 5 Ausbildungsveranstaltungen ................................. 2 Ausland .............................................................. 5 Bereitschaftsdienst .............................................. 5 Berufszulassung.................................................. 1 Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 20a 2, 8 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz...... 22 Fachlehrer in Berufsschulen ............................... 12 Freistellung ....................................................... 12 Gastarzttätigkeit ................................................ 12

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Haftpflicht.......................................................... 13 Meldepflichten ..................................................... 2 Rettungsdienst................................................... 20 Röntgenuntersuchungen..................................... 12 Schwangerschaft ................................................. 6 Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates.... 1 Strahlenschutzkurse........................................... 25 Tätigkeit als AiP im Ausland .................................. 6 Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis.............. 5 Teilzeitbeschäftigung............................................ 6 Übersicht (über anrechenbarer Tätigkeit).............. 11 Unterbrechungen ............................................... 13 Verantwortlichkeiten ............................................. 4 Vergütung ..................................................... 3, 13 Verlängerung....................................................... 6 Vermittlung von Stellen......................................... 7 Verordnungen...................................................... 5 Versicherung ....................................................... 3 Versicherungspflicht ............................................. 3 Vertrag.............................................................. 13 vertragsärztlichen Versorgung ............................... 4 Wehrdienstes, Tätigkeit im Rahmen des................. 6 Weiterbildung ...................................................... 4 Widerrechtliche Ausübung des ärztlichen Berufs ... 13 Zeugnis............................................................. 18

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