Aushanggesetze. Aktualisierte Neuauflage. 20. Auflage Buch. 288 S. ISBN

Aushanggesetze Aktualisierte Neuauflage 20. Auflage 2009 2009. Buch. 288 S. ISBN 978 3 448 09499 2 Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsrecht allgemein, G...
Author: Jens Brandt
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Aushanggesetze

Aktualisierte Neuauflage

20. Auflage 2009 2009. Buch. 288 S. ISBN 978 3 448 09499 2

Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsrecht allgemein, Gesamtdarstellungen

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Der Inhalt Einige Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen sind aushangpflichtig. Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, deren Wortlaut leicht lesbar und an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Andernfalls kann dem Arbeitgeber eine Geldbuße auferlegt werden. In dieser Broschüre sind die wichtigsten arbeitsrechtlichen Texte in ihrer aktuellen Fassung zusammengestellt, mit deren Aushang der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt.

Preis € 24,80 Bestell-Nr. A04290 Mat.-Nr. 04290-0020 ISBN 978-3-448-09499-2

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Die wichtigsten Aushanggesetze

Rücken 12 mm

Die wichtigsten

Aushanggesetze > Arbeitszeitgesetz > Mutterschutzgesetz > Arbeitsschutzgesetz > Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und weitere Gesetze

Aktualisierte Neuauflage

23.09.2009 9:43:07 Uhr

Rücken 12 mm

Die Suche nach aktuellen Praxis-Informationen für die Personalarbeit bringt viele ins Straucheln. Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

Haufe Mediengruppe © Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG D-Freiburg im Breisgau 2009 Lektorat: Renate Fischer, Assessorin jur. Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten. Druck: CPI Books, Ebner & Spiegel GmbH, Ulm Dieses Produkt ist zu 100 % recyclingfähig. Das Papier wurde aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff hergestellt.

Anschrift der Redaktion Rudolf Haufe Verlag Redaktion Personal- und Sozialwesen Postfach 10 01 21 79120 Freiburg im Breisgau

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Geschäftsführung Martin Laqua, Markus Reithwiesner, Freiburg im Breisgau Redaktionsschluss Für diese Broschüre war im September 2009 Redaktionsschluss. Haben Sie bitte daher Verständnis, dass wir für die Richtigkeit der Daten – auch im Hinblick auf spätere Änderungen – keine Gewähr übernehmen können. Bestell-Nr. A04290 ISBN 978-3-448-09499-2

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23.09.2009 9:43:07 Uhr

Inhaltsübersicht Seite A. B. C. D. E. F. G. H. I. J. K. L. M. N. O. P. Q. R. S. T. U. V. W.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetz über den Ladenschluss (LSchlG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Mutterschutzgesetz (MuSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bildschirmarbeits-Verordnung (BildscharbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kündigungsschutzgesetz (KSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Heimarbeitsgesetz (HAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes . . . Nachweisgesetz (NachwG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jugendarbeitsschutzuntersuchungs-Verordnung (JarbSchUV) . . . . . . . . Mutterschutzverordnung (MuSchVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pflegezeitgesetz (PflegeZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Stichwortverzeichnis

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Einführung

Aushänge im Betrieb Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über wichtige, ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, den Wortlaut der betreffenden Gesetze oder Verordnungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Was ist bekanntzumachen? Die wichtigsten Aushangverpflichtungen ergeben sich dabei aus folgenden Bestimmungen: l

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Nach § 12 Abs. 5 AGG muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG an den dafür zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt gemacht werden. Weiterhin müssen die nach § 13 AGG zuständigen Stellen, die für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden über Benachteiligungen einzurichten sind, bekannt gemacht werden. l

Arbeitszeitgesetz

Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG). l Arbeitsschutzvorschriften Verordnungen über Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie, Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik-SicherheitsVO, Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO, Betriebsanweisungen über gefährliche Arbeitsstoffe gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO.

l

Betriebsratswahlen

Hierbei sind zahlreiche Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind. l

Betriebsvereinbarungen

Diese sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). 3

Einführung Heimarbeit Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6, 9 HAG). l

l Jugendarbeitsschutzgesetz Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen, wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden (§ 48 JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54 JArbSchG). l Ladenschlussgesetz Ein Abdruck des Gesetzes nebst Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (§ 21 LSchlG). l Mutterschutzgesetz Es ist im Betrieb mit regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 MuSchG). l Schwerbehindertenvertretung Nach der Wahlordnung gelten vergleichbare Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen.

Sprecherausschusswahlen Die Wahlordnung sieht ähnliche Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen vor. l

Tarifverträge Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen (§ 8 TVG). Diese Vorschrift gilt bei nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber, bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auch für Arbeitgeber, die nicht Tarifvertragspartei und nicht Verbandsmitglied sind. Sie können die erforderliche Abschrift des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags von einer der Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (§ 9 DVO zum TVG). l

Unfallverhütung Der Unternehmer hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII) auszuhängen und seine Arbeitnehmer darüber zu unterrichten (in der Regel durch Ausl

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Einführung hang), welcher Berufsgenossenschaft und Bezirksverwaltung das Unternehmen angehört, wo deren Geschäftsstellen sind und innerhalb welcher Frist Ansprüche anzumelden sind. Was ist dabei zu beachten? 3 Der auszulegende oder auszuhängende Text muss leicht lesbar sein; in gewissen Zeitabständen ist eine Erneuerung unerlässlich. 3 Bekanntzumachen ist die jeweils geltende Fassung des Textes. Der Arbeitgeber muss daher laufend auf etwaige Gesetzesänderungen achten. 3 Grundsätzlich genügt es, den Text in deutscher Sprache zu bringen. Bei Beschäftigung zahlreicher ausländischer Arbeitnehmer kann es jedoch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebieten, sie auch in ihrer Landessprache zu informieren. Soweit fremdsprachige Texte bei Behörden, Verbänden oder im Handel erhältlich sind, ist es dem Arbeitgeber i.d.R. zuzumuten, diese Fassungen bei den Aushängen im Betrieb zu verwenden. Was ist Pflicht? Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Aushangpflichten, kann unter Umständen eine Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht vorliegen und daraus ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erwachsen, soweit dieser Verstoß einen Schaden des Arbeitnehmers verursacht hat. Unkenntnis des Arbeitgebers ist in der Regel als Fahrlässigkeit zu werten. In den Aushanggesetzen ist zudem überwiegend geregelt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aushang als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zusätzlich in diese Broschüre aufgenommen wurden einige Gesetze, die eine große praktische Bedeutung in der betrieblichen Praxis und zu bestimmten aushangpflichtigen Gesetzen haben; so zum Beispiel das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz und Pflegezeitgesetz. Hier besteht darüber hinaus eine Bekanntgabeverpflichtung des Arbeitgebers über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen.

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§§ 1–4

A. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) – zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten 6