Ausbildungspakt umsetzen Einstiegsqualifizierungen schaffen!

Ausbildungspakt umsetzen – Einstiegsqualifizierungen schaffen! - Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen - Mit dem „Nationalen Pakt ...
Author: Georg Baumhauer
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Ausbildungspakt umsetzen – Einstiegsqualifizierungen schaffen! - Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen -

Mit dem „Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland“ (Anlage 4) ist ein Maßnahmenbündel zwischen Bundesregierung und Wirtschaft vereinbart worden, das kurzfristig dazu beitragen soll, alle erschließbaren Ausbildungschancen zu realisieren. Ein Element davon sind Maßnahmen für Jugendliche mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven und für solche Jugendlichen, die auch nach den Nachvermittlungsaktionen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Die Wirtschaft hat im Rahmen des Ausbildungspaktes „die Bereitstellung von insgesamt 25.000 Plätzen für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifikationen beginnend mit dem Jahr 2004“ zugesagt. Entsprechend bietet die Wirtschaft „zur Versorgung der Bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,...als Brücke in die Berufsausbildung erstmals im Ausbildungsjahr 2004 eine neu entwickelte Einstiegsqualifizierung an“. Hier sind verschiedene Modelle vereinbart: „Diese sechs- bis zwölfmonatige betriebliche Einstiegsqualifizierung mit Kammerzertifikat wird in zunächst zehn Schlüsselbranchen bereitgestellt“. Allerdings bietet die Wirtschaft auch „vergleichbare Berufseinstiegsangebote an. Die Kammerorganisationen werden auch das Angebot in der Berufsausbildungsvorbereitung für Jugendliche, die noch nicht im vollen Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, weiter um 50 Qualifizierungsbausteine erhöhen...“. Um die Bereitschaft der Betriebe zu fördern, dieses zusätzliche Angebot (häufig neben der Ausbildung) zu machen, ist vereinbart worden, dass die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss des Bundes zum Unterhalt der Jugendlichen zahlt und die Betriebe lediglich die Sachund Personalkosten tragen. Hierfür hat die Bundesregierung das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) aufgelegt mit einem Finanzvolumen von 270 Mio. Euro für die Laufzeit des Ausbildungspaktes. Die Durchführung regelt eine Richtlinie (EQJRichtlinie vom 28. Juli 2004 – Anlage 5). Dementsprechend erhalten die Betriebe auf Antrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit den Zuschuss ausgezahlt (weitere Informationen, s.u. zu den einzelnen Themen). Das Programm und damit auch die Förderung startet am 1. Oktober 2004. Die vorliegende Handreichung soll es den Betrieben erleichtern, Einstiegsqualifikationen anzubieten. Sie gibt Antworten auf Detailfragen und erläutert die EQJ-Richtlinie. Zunächst werden die zentralen Fragen nach Dauer, Vergütung, Zielgruppe etc. thematisiert. In der Anlage finden sich praktische Umsetzungshilfen sowie wichtige Rechtsgrundlagen. Vorteil für Betriebe: Betriebe leisten mit einer Einstiegsqualifizierung nicht nur etwas für die Jugendlichen, indem sie sie an eine Ausbildung heranführen. Sie können selber damit auch potentiellen Nachwuchs kennen lernen. Sie sehen, wie sich der Teilnehmer in der Praxis bewährt - oft mehr als Schulzeugnisse aussagen. Auch Betriebe, die zum Beispiel aufgrund ihrer Spezialisierung nicht alle Anforderungen von Ausbildungsberufen erfüllen um auszubilden, können Einstiegsqualifizierungen anbieten.

- Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen – Fortsetzung

Arten von Einstiegsqualifizierung: Im Pakt ist festgeschrieben, dass verschiedene Modelle von Einstiegsqualifikationen angeboten werden können. Zwei Modelle sind explizit genannt. Es wurde aber vereinbart, dass daneben auch weitere, individuell gestaltete Modelle möglich sind („Als Einstiegsqualifizierung bietet die Wirtschaft auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote an.“). Im Pakt genannt sind zum einen die Einstiegsqualifizierungen mit IHK-Zertifikat: Der DIHK hat bisher für 10 Bereiche1 Einstiegsqualifizierungen entwickelt. Unternehmen können diese Modelle nutzen und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen anbieten. Inhaltlich sind diese Einstiegsqualifizierungen aus Ausbildungsberufen abgeleitet. Die Teilnahme wird durch ein IHKZertifikat, das eine Erläuterung der Tätigkeitsbereiche beinhaltet, und ein betriebliches Zeugnis bestätigt. Detaillierte Informationen und Arbeitshilfen hierzu im Internet unter www.dihk.de. Zum anderen wird im Ausbildungspakt die Möglichkeit zur Einstiegsqualifizierung in Form von Qualifizierungsbausteinen nach § 50 ff. BBiG (Anlage 6) genannt: Maßnahmen der Berufsvorbereitung gem. § 50 Abs. 2 dienen „der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (Erlernen fachspezifischer Fertigkeiten, Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen, Verstärkung sozialer Kompetenzen)“. Die Vermittlung soll insbesondere durch Qualifizierungsbausteine erfolgen (§ 51 Abs. 1). Qualifizierungsbausteine sind gem. § 51 Abs. 1 „inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten..., die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden“. Vorgaben für die Gestaltung und Bescheinigung einer Qualifizierungsmaßnahme in Form eines Qualifizierungsbausteins enthält im Detail die „Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO – Anlage 7). Die Maßnahme muss gemäß § 50 Abs. 2 BBiG „durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden“. Die Kosten hierfür können gemäß § 421 m SGB III von der BA übernommen werden2. Diese Förderung beeinflusst nicht die Förderung nach EQJ – parallele Förderungen sind in diesen Fällen möglich.3 Das Handwerk (ZDH und Zentralstelle für Weiterbildung im Handwerk) führt zur Zeit das Projekt „Entwicklung bundeseinheitlicher Qualifizierungsbausteine aus Ausbildungsberufen des Handwerks für die Ausbildungsvorbereitung und die berufliche Nachqualifizierung“ durch. In diesem Rahmen sind bereits 63 Qualifizierungsbausteine aus neun Handwerksberufen4 erarbeitet worden. Detaillierte Informationen und Arbeitshilfen hierzu im Internet unter www.zdh.de.

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Bau/Herstellung von Baukörpern, Wirtschaft und Verwaltung/Büroassistenz, Handel/ Verkaufsvorbereitung, Gastgewerbe/Speisenvorbereitung, Lagerlogistik/Güterbewegung im Lager, Metall/ Bauteileherstellung, Textil/Textilmaschinenbedienung, Druck/Druckvorbereitung, Gastgewerbe/Service, Elektro/Kabelund Leistungsverlegung 2 Es handelt sich hierbei um eine Kann-Leistung. Darüber hinaus war bei der Mitteleinstellung der Arbeitsagenturen noch nicht klar, dass Einstiegsqualifizierungen besondere Berücksichtigung durch einen Ausbildungspakt erhalten. Es kann daher dazu kommen, dass die Mittel, die für die sozialpädagogische Betreuung 2004 bereit gestellt wurden, nicht für alle Anträge ausreichen. 3 Dies ist zwar nicht ausdrücklich in der EQJ-Richtlinie enthalten. Allerdings hat die Bundesagentur zugesagt, eine entsprechende interne Weisung vorzunehmen. 4 Maurer, Dachdecker, Bauten- und Objektbeschichter, Metallbauer, Anlagenmechaniker für SHKTechnik, Elektroniker, Tischler, Zimmerer, Friseur.

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- Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen – Fortsetzung

Darüber hinaus sind individuell gestaltete Angebote von Unternehmen möglich. Unternehmen können eigene ausbildungsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen anbieten und entsprechend der eigenen betrieblichen Möglichkeiten und dem Bedarf der Teilnehmer gestalten. Auch hierbei handelt es sich (bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wie Gesamtdauer der Maßnahme von sechs bis zwölf Monaten) um eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des Ausbildungspaktes. Artikel 2 der EQJ-Richtlinie greift diese Möglichkeit zur vielfältigen Gestaltung der Einstiegsqualifizierung auf, indem geregelt wird, dass „eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung“ gefördert wird, ohne dass auf bestimmte Modelle einschränkend Bezug genommen wird. Zielgruppe: Die Einstiegsqualifizierung ist ein Angebot an junge Menschen mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven. Sie richtet sich in erster Linie an die am 30.9. noch unvermittelten Bewerber. Die Teilnehmer sollten zwischen 18 und 25 Jahren sein, können aber auch unter 18 Jahre alt sein. Da sie mit der Maßnahme auf einen weiterführenden Bildungsabschnitt vorbereitet werden, gilt die Ausschließlichkeitsklausel des § 28 Abs. 2 BBiG nicht. Wer teilnehmen kann, ist damit relativ weit gefasst. Dies entspricht auch der Regelung des Artikels 3 EQJ-Richtlinie. Hier wird der förderfähige Personenkreis definiert als „1. Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben und 2. Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen“ – soweit sie zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Antrag auf Förderung durch das EQJ-Programm: Betriebe stellen gem. Artikel 4 Abs. 2 der EQJ-Richtlinie einen Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur auf Förderung (Zuschuss zum Unterhalt des Jugendlichen). Bei Bewilligung erhält der Betrieb einen schriftlichen Bescheid. Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2004 bereits begonnen haben, sind von der Förderung nach EQJ ausgeschlossen. Arbeitgeber, die für den Jugendlichen, für den sie Förderung beantragen, bereits eine andere öffentliche Förderung erhalten, sind von der Förderung nach EQJ ausgeschlossen (keine Doppelförderung, Artikel 7 EQJ-Richtlinie). Vertragsverhältnis: Betrieb und Teilnehmer schließen einen schriftlichen Qualifizierungsvertrag ab (Muster s. Anlage 1). Dabei handelt es sich um ein Vertragsverhältnis nach § 19 BBiG. Dementsprechend kann – anders als bei Ausbildungsverhältnissen - die gesetzliche Probezeit (gem. § 13 BBIG ein bis drei Monate) abgekürzt werden sowie bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 kein Schadensersatz verlangt werden. Ansonsten gelten die §§ 3 bis 18 BBiG weiter.

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- Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen – Fortsetzung

Die Teilnehmer sind sozialversicherungspflichtig (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und müssen gesetzlich unfallversichert werden (s.u.). Eine Übernahme in Ausbildung oder Beschäftigung ergibt sich aus dem Qualifizierungsvertrag prinzipiell nicht. ! ZU BEACHTEN: Der Betrieb sollte mit dem Vertragsabschluss warten, bis sichergestellt ist, dass die Arbeitsagentur seinen Antrag auf Förderung bewilligt hat.5 Dauer der Maßnahme: Die Einstiegsqualifizierung kann je nach Bedarf 6 bis 12 Monte dauern. Sie sollte so auf den Ausbildungsbeginn hin terminiert werden, dass der Teilnehmer - wenn möglich - eine Ausbildung im Anschluss beginnen kann. Die Förderung nach EQJ endet gemäß Artikel 5 Abs. 1 im Regelfall spätestens am Ende des jeweiligen Monats, der dem Beginn des folgenden Ausbildungsjahres vorangeht. Damit soll sichergestellt werden, dass es dem Teilnehmer möglich ist, im Anschluss ohne großen zeitlichen Leerlauf eine Ausbildung zu beginnen. Vergütung und Sozialversicherung: Die Höhe der Vergütung liegt in der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien. Die Höhe orientiert sich hier nicht an der Ausbildungsvergütung – entsprechend der Natur der Maßnahme als Ausbildungsvorbereitung. Liegt ein Tarifvertrag mit einer Regelung zu einschlägigen Maßnahmen vor, so ist dieser zu berücksichtigen. Die örtliche Arbeitsagentur erstattet dem Betrieb gem. Artikel 4 der EQJ-Richtlinie die Vergütung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalisierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag6 in Höhe von 102 Euro. Das bedeutet: Vereinbaren Arbeitgeber und Teilnehmer eine Bruttovergütung von bis zu 243 Euro, so entstehen dem Betrieb, wenn er die Förderung über EQJ erhält, keine Kosten durch die Vergütung des Teilnehmers7. Die Betriebe zahlen lediglich die Sach- und Personalkosten z.B. für Arbeitsmaterial oder Ausbilder. Berufsschule: Die Regelungen zur Berufsschulpflicht sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Eine generelle Aussage zur Berufsschulpflicht kann daher nicht gemacht werden. Die landesrechtliche Regelung muss berücksichtigt werden (Anlage 3). Die Länder streben praktikable Lösungen bezüglich der Beschulung an.

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Es liegt im Ermessensspielraum der Arbeitsagenturen, ob die Förderung bewilligt wird. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Leistung, die Leistungen werden im Rahmen der veranschlagten und verfügbaren Haushaltsmittel erbracht (Artikel 4 Abs. 2 EQJ-Richtlinie). 6 d.h. auch den Arbeitgeberanteil 7 Bei den 192 Euro handelt es sich um die Nettovergütung. Bei einem Beitragssatz zur Sozialversicherung von rund 42 Prozent (d.h. jeweils 21 % für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer) entspricht dies einer Bruttovergütung von 243,04 Euro. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 42 Prozent dieser Bruttovergütung – also 102 Euro. Dem Arbeitgeber werden von der Arbeitsagentur entsprechend 192 + 102 = 294 Euro ausgezahlt (also auch der Arbeitgeberanteil). Er zahlt dem Teilnehmer den Nettobetrag von 192 Euro aus und führt den Rest an den Sozialversicherungsträger ab.

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- Handreichung zur Umsetzung von Einstiegsqualifizierungen – Fortsetzung

Die Förderung wird gemäß Artikel 4 Abs. 1 EQJ-Richtlinie auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht. Zeugnis/Zertifikat: Gem. Artikel 2 Abs. 5 der EQJ-Richtlinie ist der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen. Dafür kann die Kopie des Qualifizierungsvertrages an die zuständige Stelle weitergegeben werden. Ob und in welcher Höhe hierfür Gebühren erhoben werden, hängt in der Regel von der jeweiligen Stelle und der Beschlusslage ihrer Mitgliederversammlung ab. Die Anzeige bei der zuständigen Stelle ist auch unter dem Gesichtspunkt wichtig, dass eine Zählung dieser Maßnahmen erfolgen soll, damit dokumentiert werden kann, dass die Wirtschaft ihre im Pakt gegeben Zusage, 25.000 solcher Plätze anzubieten, erfüllt. Zu diesem Zweck sollten auch bereits angebotene Plätze und nicht erst die Vertragsabschlüsse gemeldet werden. Gemäß Artikel 2 Abs. 6 EQJ-Richtlinie stellt die zuständige Stelle über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. Dies erfolgt auf der Basis des betrieblichen Zeugnisses (Muster – Anlage 2), das dokumentieren soll, inwieweit der Teilnehmer die Anforderungen erfüllt hat. Anrechnung auf Ausbildung: Die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung kann gem. § 29 Abs. BBiG bzw. § 27 a Abs. 2 HwO auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden. Das von der zuständigen Stelle ausgestellte Zertifikat ist Basis für eine evtl. Anrechnung. Unfallversicherung: Für die Unfallversicherung der Teilnehmer trägt der Arbeitgeber die Kosten.8 Unfallversichert sind die Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 SGB VII sowie Artikel 2 Abs. 3 EQJRichtlinie. Versicherungsträger ist der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger gemäß §§ 123-129, 133 SGB VII.

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Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 243 Euro (entspricht 192 Euro Nettogehalt) und einem Beitragssatz zur Unfallversicherung von rund 1,3 % (entspricht etwa dem Durchschnitt über alle Branchen) wären für ein Jahr knapp 40 Euro an Beitrag zu zahlen.

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Anlage 1 - Muster Qualifizierungsvertrag Qualifizierungsvertrag Zwischen _____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________ (Arbeitgeber) und Name, Vorname:________________________________________________________________________ geboren am:___________________________________________________________________________ Adresse:______________________________________________________________________________ (Teilnehmer) wird nachstehender Vertrag geschlossen über die Einstiegsqualifizierung____________________________________________________________.

Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vor. Die Beschreibung der Einstiegsqualifizierung liegt als Anlage bei. 1. Die Einstiegsqualifizierung dauert __ Monate. Sie beginnt am __.__.____ und endet am __.__.____. 1. Die Probezeit beträgt __ Wochen/Monate.1 2. Die regelmäßige tägliche Qualifizierungszeit beträgt __ Stunden. 3. Der Arbeitgeber zahl dem Teilnehmer eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto ___ Euro. 4. Der Arbeitgeber gewährt dem Teilnehmer Urlaub nach den geltenden Bestimmungen des BUrlG. Es besteht ein Urlaubsanspruch von __ Werktagen. 5. Der Arbeitgeber stellt dem Teilnehmer nach Abschluss der Einstiegsqualifizierung ein Zeugnis aus. 6. Der Teilnehmer wird sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das gesetzte Qualifizierungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich zu lernen und an den Qualifizierungsphasen teilzunehmen. 7. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit ohne Einhalten der Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Vertrag nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Teilnehmer kann, wenn er die Einstiegsqualifizierung aufgeben oder eine andere Beschäftigung aufnehmen will, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich und im Fall von Satz 2 und 3 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 8. Der Teilnehmer verpflichtet sich, über die während der Einstiegsqualifizierung erlangten betriebsspezifischen Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren. 9. Sonstiges

____________________________ (Unterschrift Arbeitgeber)

__________________________ (Teilnehmer)

1

Die Probezeit darf höchstens einen Monat dauern und ist je nach Dauer der Einstiegsqualifizierung zu bemessen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen!

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Anlage 2 – Muster Betriebszeugnis

________________________________ (Unternehmen)

Betriebliches Zeugnis _____________________________________________________________________________ (Teilnehmer)

geboren am _______________________________in __________________________________ hat in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ an der Einstiegsqualifizierung______________________________________________________ teilgenommen. Leistungsbeurteilung: _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________

ausgeprägt erkennbar

gut erkennbar

ausreichend erkennbar

schwach erkennbar

nicht erkennbar

Fachqualifikation Motivation Planungsfähigkeit Verlässlichkeit Zielorientierung Sorgfalt Teamfähigkeit Pünktlichkeit _______________ _______________

Datum:____________________________ Unterschrift:_________________________________ Stempel

Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen!

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Anlage 3 – Übersicht Länderregelung zur Berufsschulpflicht Bundesland

Regelung

Baden-Württemberg

Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung

Bayern

bis zum 21. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung

Berlin

Bis zum Ende der Ausbildung, es sei denn diese wird nach Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen

Brandenburg

Bis zum Ende der Ausbildung, wenn diese vor 21 aufgenommen wurde, ohne Ausbildung bis zum Ende des Schuljahres in dem man 18 geworden ist, vor 18 bei mind. Einjähriger beruflicher Förderung

Bremen

Bis zum Ende der Ausbildung

Hamburg

Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung bzw. nach 9 Vollzeit- und 2 Berufsschuljahren

Hessen

Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung

MecklenburgVorpommern

Bis zum 18. Lebensjahr, bei einer Ausbildung längstens bis zum Ende des Schuljahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird

Niedersachsen

Bis zum Ende der Ausbildung

Nordrhein-Westfalen

Bis zum 21. Lebensjahr, wenn die Ausbildung vor 21 begonnen wurde, ohne Ausbildung bis zum Ende des Schuljahres in dem man 18 wird, oder nach Besuch von 11 Schuljahren und einem berufsschulischen Vollzeitjahr

Rheinland-Pfalz

Bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Saarland

Bis zum 21. Lebensjahr, wird allerdings bald auf 18 herabgesetzt

Sachsen

Bis zum 18. Lebensjahr

Sachsen-Anhalt

Bis zum Ende der Ausbildung oder nach 9 Jahren allgemeinbildender und einem Vollzeitjahr berufsbildender Schule

Schleswig-Holstein

Bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung

Thüringen

Bis zum Ende der Ausbildung bzw. bis zum 21. Lebensjahr

Stand: März 2004; Zum aktuellen Stand der Regelung geben die jeweiligen Kultusministerien der Länder Auskunft.

Anlage 4 - Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland

Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland

Bildung und Qualifizierung sind die Grundlagen unseres Wohlstands. Talente, Fähigkeiten und Fertigkeiten und das, was wir daraus machen, werden entscheidend sein auf unserem Weg in die Zukunft. Wir können es uns nicht länger leisten, auf Talente und Begabungen zu verzichten. Deshalb muss jeder junge Mensch, der am Anfang des Berufslebens steht, eine Perspektive erhalten. Von der Ausbildung und Qualifizierung unserer Jugend hängt die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft der deutschen Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt ab. Der dualen Berufsausbildung kommt für die Sicherung des Fachkräftenachwuchses eine herausragende Bedeutung zu. Seit dem Jahr 2001 ist aus unterschiedlichen Gründen und trotz großer Anstrengungen von Wirtschaft und Politik ein immer stärkeres Auseinanderklaffen zwischen Angebot und Nachfrage nach betrieblicher Ausbildung zu verzeichnen. Die Aus bildungsmarktsituation ist derzeit noch angespannter als im Vorjahr. Bis jetzt wurden weit weniger betriebliche Ausbildungsplätze gemeldet. Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit werden am Stichtag 30. September 2004 noch mehr Aus bildungsplätze als im Vorjahr fehlen. In Westdeutschland ist in den kommenden Jahren noch mit steigenden Schulabgängerzahlen zu rechnen. Mittel- und langfristig wird jedoch die Zahl der Schulabsolventen in Ost- und Westdeutschland erheblich zurückgehen. Angesichts dieser Entwicklung schließen wir für die Dauer von drei Jahren einen nationalen Pakt für Ausbildung. Im Rahmen eines solchen partnerschaftlichen Paktes für Ausbildung streben wir eine Trendumkehr auf dem Ausbildungsmarkt an. Dieses ehrgeizige Ziel wollen wir in gemeinsamer gesellschaftlicher Verantwortung, insbesondere von Staat, Wirtschaft und Gewerkschaft erreichen.

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Damit wollen wir auch dem mittelfristig drohenden Fachkräftemangel vorbeugen. Dafür ist bereits heute eine langfristig ausgerichtete und möglichst bedarfsgerechte Ausbildungsleistung sicherzustelle n. Dies kann nur dann gelingen, wenn zukünftig die Qualifizierung von Fachkräften wieder stärker in der Wirtschaft stattfindet. Dazu ist eine deutliche Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsleistung erforderlich. Mit diesem Pakt verpflichten sich die Partner gemeinsam und verbindlich, in enger Zusammenarbeit mit den Ländern allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen jungen Menschen ein Angebot auf Ausbildung zu unterbreiten. Dabei bleibt die Vermittlung in das duale Ausbildungssystem vorrangig. Auch Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungschancen sollen Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung und das Berufsleben erhalten.

I.

Wirtschaft und Bundesregierung verpflichten sich gemeinsam die Ausbildungsleistung in den nächsten drei Jahren deutlich zu erhöhen sowie den Vermittlungsprozess früher zu beginnen und stärker auf die einzelnen Jugendlichen auszurichten. Das heißt im Einzelnen: 1. Steigerung der Ausbildungsleistung Die Wirtschaft setzt sich das verbindliche Ziel, während der dreijährigen Dauer dieses Paktes im Jahresdurchschnitt 30.000 neue Ausbildungsplätze einzuwerben. Die Einwerbung neuer Ausbildungsplätze ist besonders wichtig, um die aus wirtschaftlichen und anderen Gründen entfallen-

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den Ausbildungsplätze weitestgehend zu kompensieren bzw. die Zahl der Ausbildungsplätze möglichst zu erhöhen. Die Wirtschaft sagt zusätzlich jährlich die Bereitstellung von insgesamt 25.000 Plätzen für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifikationen beginnend mit dem Jahr 2004 zu. Dabei tragen die Betriebe die Sachund Personalkosten der Ausbildung; die Bundesagentur für Arbeit zahlt einen Zuschuss des Bundes zum Unterhalt der Jugendlichen. Die Bundesregierung wird die Zahl der Ausbildungsplätze in der Bundesverwaltung im Jahr 2004 um rund 20% erhöhen. Sie wird darüber hinaus ihren Einfluss dahingehend geltend machen, dass auch die selbständigen Einrichtungen des Bundes ihre Ausbildungsleistung noch einmal deutlich erhöhen. Der Bund stellt sicher, dass das Bund-Länder-Ausbildungsprogramm Ost im Jahr 2004 mit 14.000 Plätzen fortgeführt wird. Die ausbildungsfördernden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit werden mindestens auf gleicher Höhe wie im Jahre 2003 fortgesetzt. Dies gilt insbesondere auch für die berufsvorbereitenden Maßnahmen.

2. Optimierung des Vermittlungsprozesses Optimale Vermittlungsergebnisse in Ausbildung setzen eine genaue und aktuelle Kenntnis über regionale Qualifizierungsangebote als auch deren individuellen Nachfrage voraus. Ab diesem Jahr wird die Bundesagentur für Arbeit daher die Jugendlichen durch ein Callcenter frühzeitig kontaktieren. Hierdurch werden die Vermittlungsbemühungen auf diejenigen

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Bewerber konzentriert, bei denen der Bewerbungswunsch fortbesteht. Auch die Aktualität des Angebotes freier Ausbildungsplätze ist durch das neue Callcenter sicherzustellen. Dieses setzt sich regelmäßig mit den Betrieben in Verbindung, die noch offene Ausbildungsplätze gemeldet haben. Auch der vorgesehene Datenabgleich zwischen Kammern und Agenturen für Arbeit wird zu einer Aktua lisierung der Datengrundlagen im Vermittlungsprozess

führen;

das

Ausbildungsbewerber-Profiling

der

Agenturen für Arbeit wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft weiterentwickelt. Ab September tauschen Kammern und Agenturen für Arbeit die Daten über die bis dahin unvermittelten Jugendlichen aus und laden sie gemeinsam ein, um jedem Jugendlichen ein Angebot auf einen Ausbildungsplatz in der dualen Ausbildung oder eine adäquate Qualifizierungsperspektive zu unterbreiten, soweit erforderlich auf der Basis eines Kompetenzchecks, den die Agenturen für Arbeit unter Mitwirkung der Kammern durchführen. Ziel des Kompetenzchecks ist es, die vorhandenen Kompetenzen und Potentiale festzustellen sowie ein Eignungsprofil für die berufliche Ausbildung der unversorgte n Jugendlichen abzuleiten. Unvermittelte Bewerber aus früheren Schulabschlussjahrgängen mit erkennbar schlechten Vermittlungschancen werden bereits ab dem 30.6. eingeladen, um diesen Jugendlichen möglichst frühzeitig ein Angebot auf Ausbildung zu machen. Die gemeinsamen Nachvermittlungsaktionen von Kammern und Agenturen für Arbeit setzen eine aktive Mitwirkung der Jugendlichen voraus. Jugendliche, die nicht mitwirken, insbesondere auch an den entsprechen5

den Terminen nicht teilnehmen, gehören nach individueller Prüfung nicht mehr zum Kreis der Bewerber und gelten damit nicht mehr als unversorgt. Zur Versorgung der Bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, bietet die Wirtschaft als Brücke in die Berufsausbildung erstmals im Ausbildungsjahr 2004 eine neu entwickelte Einstiegsqualifizierung an; diese sechs- bis zwölfmonatige betriebliche Einstiegsqualifizierung mit Kammerzertifikat wird in zunächst zehn Schlüsselbranchen bereitgestellt. Die Qualifizierung kann auf die Dauer einer späteren Berufsausbildung angerechnet werden. Als Einstiegsqualifizierung bietet die Wirtschaft auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote an. Die Kammerorganisationen werden auch das Angebot in der Berufsausbildungsvorbereitung für Jugendliche, die noch nicht im vollen Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, weiter um 50 Qualifizierungsbausteine erhöhen und bei ihren Mitgliedern für dieses Instrument werben. Der Vermittlungsprozess wird auf regionaler Ebene von den Partnern separat statistisch erfasst, um zeitnah Auskunft über seinen Fortgang zu geben.

3. Weitere Maßnahmen Der Bund sagt zu, die Fördermittel des Programms STARegio zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Rahmen von Ausbildungsverbünden um 50% aufzustocken. Kammern und Verbände werden ebenfalls verstärkt Hilfen zur Organisation von Aus bildungsverbünden 6

anbieten und Modelle des externen Ausbildungsmanagements entwickeln, um kleine und mittlere Unternehmen von administrativen Aufgaben in der Ausbildung zu entlasten. DIHK und ZDH als Organisationen der regionalen Kammern stellen verbindlich sicher, dass zusätzliche 800 Ausbildungsplatzwerber zur Ausschöpfung betrieblicher Ausbildungspotentiale eingesetzt werden. Dazu werden auch verstärkt ausländische Unternehmen und Selbständige sowie deren Verbände angesprochen. Die Ausbildungsplatzwerber sollen neue Ausbildungsplätze in bereits ausbildenden sowie in derzeit nicht ausbildenden Betrieben einwerben. Die Wirtschaft wird sich verstärkt bei der überregionalen Vermittlung von Jugendlichen engagieren. Um den Ausgleich zwischen den Regionen zu unterstützen, werden DIHK und ZDH ihr Netzwerk für den Informationsaustausch über unbesetzte Lehrstellen verstärkt nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Jugendlichen durch Mobilitätshilfen. Bei den Vermittlungsaktivitäten der Kammern und der Bundesagentur für Arbeit wird auch der Ausgleich zwischen unterschiedlich nachgefragten Branchen einen besonderen Schwerpunkt darstellen. Bundesregierung und Wirtschaft werden für die Laufzeit dieses Paktes ihre Ausbildungsoffensiven mit Medienkampagnen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen zur Ausbildungssicherung verstärkt fortsetzen und miteinander abstimmen. Sie fordern Länder und Gewerkschaften auf, hieran aktiv mit eigenen Initiativen mitzuwirken.

7

II.

Die Partner dieses Paktes appellieren an die Länder, die Gemeinden sowie alle weiteren Akteure vor Ort 1. Der Erfolg dieses nationalen Paktes hängt entscheidend davon ab, dass die Länder sich uns anschließen. Denn Ausbildungsmärkte sind vor allem regionale Märkte. Auf der Ebene der Länder gibt es erfolgreiche Kooperationen und Bündnisse für Ausbildung. Trotz unterschiedlicher Ausgestaltung im Einzelnen zielen die Partner dieser regionalen Vereinbarungen gleichermaßen auf eine Steigerung der Ausbildungsleistung in der Wirtschaft und einen optimierten Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf den regionalen Ausbildungsmärkten. Darüber hinaus wird vor allem die Berufsvorbereitung der Jugendlichen durch eine engere Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft sowie die Berufsberatung verbessert. Wir setzen darauf, dass die Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen diese Initiativen und Maßnahmen uneingeschränkt fortsetzen, weiter ausbauen und sich so in diesen Pakt einbringen. 2. Unsere Aufforderung zur Bereitstellung von mehr Ausbildungsplätzen richtet sich auch an Länder und Kommunen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber sowie an andere öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, sowie Kirchen und Verbände. Die deutliche Steigerung der Ausbildungsleistung aller muss Ziel unserer vereinten Anstrengung sein. 3. Für die Vermittlung in Ausbildung kommt es entscheidend auf die allgemeinbildenden Schulen und die Schnittstelle Schule/Beruf an:

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Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen muss die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen wie Rechnen, Schreiben, Lesen sowie Ausbildungsfähigkeit und Berufsreife besser gewährleisten; dabei soll durchgängig im Unterricht der Bezug zur Arbeits- und Berufswelt gestärkt werden. Die Länder stehen in der Verantwortung, die zu hohe Zahl der Schulabgänger ohne Schulabschluss und ohne ausreichende berufsqualifizierende Fertigkeiten nachhaltig und deutlich zu verringern. Hierzu gehören klare und verbindliche Leistungsstandards sowie ein wirksames System der Qualitätssicherung. Die Kooperation der Betriebe, der berufsbildenden Schulen, der überbetrieblichen Bildungsstätten und anderer Berufsbildungsträger mit allgemeinbildenden Schulen muss deutlich intensiviert werden, um die Berufsorientierung der Jugendlichen zu verbessern. Dazu bietet die Wirtschaft den Einsatz von Mentoren aus der betrieblichen Praxis an, die vor Ort in den Schulen mit deren Unterstützung tätig werden. Im Rahmen eines breiten Engagement der Bürger können sich insbesondere Arbeitnehmer und ehemalige Fachkräfte in solche Mentorenprogramme einbringen. Darüber hinaus sollten Schulen und Wirtschaft verstärkt betriebliche Partnerschaften eingehen.

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III.

Die Partner dieses Paktes appellieren an die Tarifpartner Im Rahmen der Tarifautonomie zusätzliche Anreize zur Ausbildung zu schaffen und bestehende Hindernisse abzubauen. Dazu können zusätzliche ausbildungsfördernde Vereinbarungen in Tarifverträgen sowie eigene Initiativen der jeweiligen Tarifpartner beitragen. Dabei muss stets der Grundsatz „Ausbildung geht vor Übernahme“ gelten. Die Tarifpartner werden gebeten, auf ihre Mitglieder einzuwirken und zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zu werben.

IV.

Die Partner engagieren sich gemeinsam für eine moderne Berufsausbildung: 1. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung junger Menschen werden durch eine ausbildungsfördernde Ausgestaltung des Berufsbildungsgesetzes reformiert. Dabei wird auch das Verfahren bei der Erarbeitung von Ausbildungsordnungen weiter vereinfacht. 2. Die Ausbildungsordnungen werden im Zusammenwirken mit den Sozialpartnern weiter modernisiert. Die Partner setzen sich dafür ein, dass neue Ausbildungsordnungen insbesondere im Dienstleistungsbereich und in Innovationsbranchen geschaffen werden, um weitere Ausbildungspotentiale zu heben. Weitere Stufenausbildungen sollen eingeführt werden. Das Ausbildungsangebot für Jugendliche mit schlechteren Startchancen wird erweitert.

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V.

Follow-up Auf der Basis der Bilanzierung durch die Agenturen für Arbeit und die Kammern werden die Unterzeichner die Umsetzung dieses Paktes auch im Hinblick auf eventuelle erforderliche weitere Maßnahmen beobachten. Dazu werden die Beteiligten im Rahmen eines Monitoring-Prozesses regelmäßig Zwischenbilanz ziehen. Parallel werden die Ergebnisse der statistischen Erhebung auf Bundesebene zusammengefasst und von den Partnern gemeinsam bewertet. Auf Basis dieser Daten können dann gemeinsam die bisherigen Aktivitäten überprüft und gegebenenfalls justiert werden. Dieses Follow-up ist ein wichtiges Element, um diesen auf drei Jahren angelegten Pakt zum gewünschten Erfolg zu verhelfen.

VI.

Zum Verhältnis zwischen Nationalem Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs und Berufsausbildungssicherungsgesetz Die Bundesregierung – unterstützt durch die Regierungsfraktionen des Deutschen Bundestages – und die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vereinbaren diesen auf drei Jahre angelegten Pakt. Ein solcher Pakt kann nur auf der Basis gegenseitigen Vertrauens erfolgreich sein. Vor diesem Hintergrund und um die einzelnen Elemente dieses Ausbildungspaktes zur Entfaltung kommen zu lassen, appellieren die Beteiligten an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat, das Gesetzgebungsverfahren zu einem Berufsausbildungssicherungsgesetz ruhen zu lassen. Im Herbst 2005 soll dann auf der Basis der ab November 2004 vorliegenden Zwischen

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bilanzen

entschieden

werden,

ob

es

ergänzender

gesetzlicher oder

sonstiger Initiativen bedarf und ob der Pakt zwischen den Beteiligten weitergeführt wird. Berlin, den 16. Juni 2004

Wolfgang Clement

Ludwig Georg Braun

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages

Edelgard Bulmahn

Dr. Dieter Hundt

Bundesministerin für Bildung und Forschung

Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Dieter Philipp Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks

Dr. Michael Rogowski Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie

Anlage 5 - EQJ-Richtlinie

Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm-Richtlinie – EQJR) vom 28. Juli 2004

Artikel 1 Ziele (1) Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben im „Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland“ vom 16. Juni 2004 zugesagt, jährlich insgesamt 25.000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen bereit zu stellen. Mit diesem Pakt verpflichten sich die Partner gemeinsam und verbindlich, in enger Zusammenarbeit mit den Ländern allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen Jugendlichen ein Angebot auf Ausbildung zu unterbreiten. Auch Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungschancen sollen Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung und das Berufsleben erhalten. (2) Mit den Leistungen dieses Sonderprogramms wird - im Einklang mit den Beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union - ein Zuschuss des Bundes zum Unterhalt der Jugendlichen an die Betriebe geleistet. Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der Einstiegsqualifizierung. Die Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung hat Vorrang.

Artikel 2 Inhalt der Einstiegsqualifizierung (1) Als Brücke in die Berufsausbildung wird eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung gefördert. Als Einstiegsqualifizierung werden auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote der Wirtschaft in der Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes BBiG gefördert. (2) Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 25 Abs. 1 BBiG und 25 Abs. 1 S. 1 der Handwerksordnung (HwO) vor. Soweit die Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG durchgeführt wird, gelten die §§ 50 bis 52 BBiG. (3) Der Jugendliche, bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten, und der Betrieb schließen einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 19 BBiG. Während der Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung. (4)

Die Berufsschulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder bleibt unberührt.

(5) Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen.

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(6) Die jeweilige Kammer stellt über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus. (7) Eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung kann auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 BBiG und § 27a Abs. 2 HwO erfolgen. (8) Die Einstiegsqualifizierung ist keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Artikel 3 Förderfähiger Personenkreis (1)

Gefördert werden 1. Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben und 2. Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen,

soweit sie zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Junge Frauen, Jugendliche mit Migrationshintergrund, behinderte und schwerbehinderte Jugendliche sowie benachteiligte Jugendliche im Sinne von § 50 Abs. 1 BBiG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit nicht der individuelle Förderbedarf eine außerbetriebliche Qualifizierung erfordert.

Artikel 4 Leistungen (1) Die Agentur für Arbeit erstattet dem privaten Arbeitgeber als Zuschuss des Bundes zum Unterhalt des Jugendlichen die Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis zu einer Höhe von 192 € monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrage in Höhe von 102 €. Ein Zuschuss wird auch erbracht, wenn die Einstiegsqualifizierung wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird. Einen Zuschuss können auch private gemeinnützige Einrichtungen erhalten, soweit sie die Einstiegsqualifizierung als betrieblicher Arbeitgeber durchführen. Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht. (2) Auf Antrag des Betriebes bewilligt die zuständige Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen die Leistungen durch schriftlichen Bescheid. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Die Leistungen werden im Rahmen der veranschlagten und verfügbaren Haushaltsmittel erbracht. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

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(3)

Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.

(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten bis Vierten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

Artikel 5 Dauer der Förderung (1) Die Förderung wird für die im Einstiegsqualifizierungsvertrag vereinbarte Dauer von sechs bis höchstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer für denselben Jugendlichen darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des jeweiligen Monats, der dem Beginn des folgenden Ausbildungsjahres vorangeht. (2)

Förderungen werden letztmalig am 31. Dezember 2006 bewilligt.

Artikel 6 Ausschluss der Förderung (1) Die Förderung einer Einstiegsqualifizierung, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen hat, ist ausgeschlossen. (2) Die Förderung der Einstiegsqualifizierung eines Jugendlichen, der bereits eine Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. (2) Die Förderung der Einstiegsqualifizierung eines Jugendlichen, die im Betrieb des Ehegatten oder der Eltern durchgeführt wird, ist ausgeschlossen.

Artikel 7 Programme Dritter Leistungen nach diesem Programm werden nicht erbracht, soweit der Betrieb für Jugendliche, für die er Leistungen beantragt, vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält. Die Förderung zugunsten eines Jugendlichen, der eine Maßnahme eines vergleichbaren Programms ohne wichtigen Grund, der von ihm zu vertreten ist, ablehnt oder abbricht, ist ausgeschlossen.

Artikel 8 Rückforderung der Leistung

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Endet die Einstiegsqualifizierung vor dem Ende des bewilligten Förderzeitraums, hat der Arbeitgeber etwaige für den Zeitraum zwischen dem Ende der Einstiegsqualifizierung und dem Ende des Förderzeitraums ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Artikel 9 Zusammenarbeit Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Durchführung dieses Sonderprogramms eng mit den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zusammen.

Artikel 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Das Programm tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Das Programm tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Im Auftrag gez. Roland Schauer

Anlage 6 - §§ 50 ff. BBiG Achter Abschnitt – Berufsausbildungsvorbereitung BBiG § 50 - Personenkreis und Anforderungen: (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt. (2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. (3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

BBiG § 51 - Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung: (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). (2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

BBiG § 52 - Überwachung, Berater: (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

Anlage 7 - BAVBVO

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO) Vom 16. Juli 2003 (BGBl 2003, Teil I Nr. 36 vom 21. Juli 2003, S. 1472) Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 1 sowie mit § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). §2 Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über 1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person, 3. die Dauer der Maßnahme und 4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte. §3 Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen (1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten 1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist (Qualifizierungsziel), 2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen, 3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen und 4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf, das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung festzuhalten sind (Qualifizierungsbild). -1-

§4 Bestätigung des Qualifizierungsbildes Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen. §5 Ermittlung der Befähigung (1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat. (2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse. §6 Leistungsbewertung Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen: 1. "hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 2. "hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht. §7 Zeugnis und Teilnahmebescheinigung (1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus. (2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus. (3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Juli 2003

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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) ......................................................................... ......................................................................... (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)

Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins ............................................................................................................... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)

1. Zugrunde liegender Ausbildungsberuf: ............................................................................................................................................................................. (Bezeichnung, Datum der Anerkennung, Fundstelle der Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger)

2. Qualifizierungsziel: ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. (Allgemeine, übergreifende Beschreibung der zu erwerbenden Qualifikationen und ausgeübten Tätigkeiten)

3. Dauer der Vermittlung: ............................................................................................................................................................................. (Angabe der Dauer in Zeitstunden bzw. Wochen mit Wochenstundenangabe)

4. Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse: Zu vermittelnde Tätigkeiten

Zuordnung zu den Fertigkeiten und Kenntnissen des Ausbildungsrahmenplans1)

5. Leistungsfeststellung: ............................................................................................................................................................................. (Beschreibung der Art der Leistungsfeststellung, etwa Prüfgespräch, schriftlicher Test, kontinuierliche Tätigkeitsbewertung)

Die Übereinstimmung dieses Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung wird durch ............................................................................................................................................................................. (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle)

bestätigt.2)

Datum ...........................................

(Siegel)

....................................................... (Unterschrift)

1

) oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung

2

) Ggf. streichen. -3-

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1) ......................................................................... ......................................................................... (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)

Zeugnis nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Leistungsfeststellung zum Abschluss des Qualifizierungsbausteins ............................................................................................................................................................................. (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)

Herr/Frau .......................................................,

........................................................................... (Anschrift der teilnehmende Person

geboren am ....................................................

in ......................................................................

hat vom ...........................................................

bis .................................................................... (Dauer)

im Rahmen ........................................................................................................................................ (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme)

an dem Qualifizierungsbaustein ........................................................................................................ (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)

teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit .................................... Erfolg (Einordnung gem. § 6)

erreicht. Das Qualifizierungsziel umfasst: ....................................................................................................... (Angaben zum Qualifizierungsziel)

Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................................. (Bezeichnung des Ausbildungsberufes)

zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen. Datum ................................................... Unterschrift(en) ..................................... ................................................................ (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung)

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Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2) ......................................................................... ......................................................................... (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung)

Teilnahmebescheinigung nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Teilnahme an dem Qualifizierungsbaustein ............................................................................................................................................................................. Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)

Herr/Frau .......................................................,

........................................................................... (Anschrift der teilnehmende Person

geboren am ....................................................

in ......................................................................

hat vom ...........................................................

bis .................................................................... (Dauer)

im Rahmen ........................................................................................................................................ (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme)

an dem Qualifizierungsbaustein ........................................................................................................ (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins)

teilgenommen.

Das Qualifizierungsziel umfasst: ....................................................................................................... (Angaben zum Qualifizierungsziel)

Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................................. (Bezeichnung des Ausbildungsberufes)

zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen.

Datum ................................................... Unterschrift(en) ..................................... ................................................................ (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung)

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