Aufgaben und Rolle des Vormundes des Jugendamtes?

Aufgaben und Rolle des Vormundes – des Jugendamtes? Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugen...
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Aufgaben und Rolle des Vormundes – des Jugendamtes? Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Jugendhilferechtliches Clearingverfahren Verteilungsverfahren Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

Gegenstand der Neuregelungen im SGB VIII § 6 Abs. 2 geändert § 42 geändert § 42a neu: Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jgdl nach unbegleiteter Einreise § 42b neu: Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher § 42c neu: Aufnahmequote § 42d neu: Übergangsregelung § 42e neu: Berichtspflicht § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung (Mitte Oktober) § 88a neu: Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegl. ausl. Kinder u. Jgdl. § 87 S. 2 geändert § 89d Kostenerstattung -geändert § 89f Kostenerstattung -geändert § 99 geändert -Erhebungsmerkmale § 106 geändert: Einschärnkung von GR

Neuregelungen des Asylverfahrensgesetzes (1) § 10 Abs. 3 S. 1 wird statt „das 18. Lebensjahr vollendet hat“ jetzt das Wort „volljährig“ aufgenommen § 10 Abs. 3 S. 2 wird nach „alle“ das Wort „volljärhrigen“ eingefügt § 10 Abs. 3 S. 2 werden die Wörter „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und „ gestrichen § 12

Das Wort „Minderjähriger“ in der Überschrift wird gestrichen

§ 12 Abs. 1

wird „auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch „ein volljähriger Ausländer“ ersetzt und die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit“ gestrichen

§ 12 Abs. 3

werden die Wörter „noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch „minderjährig ist“ ersetzt

Neuregelungen des Asylverfahrensgesetzes (2) § 14 „minderjährig“ anstelle „von 16. Lebensjahr vollendet“ § 14 a: Abs. 1 Mit der Asylantragsstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch fü jedes minderjährige ledige Kind als gestellt, das sich zu diesem Zeitountk im Bundesgebiet aufhält , ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. In Abs. 2 S. 1 werden die Wörter „lediges, unter 16 Jahre altes“ durch „minderjähriges lediges“ ersetzt.

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen, 1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde, 2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält, 3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert, 4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme -

Zuständigkeit – „das Jugendamt“ – zu klären ist, WER im Jugendamt Keine Vormundschaft, sondern rechtliche Vertretung durch das Amt selbst „gemeinsam“ mit dem Kind oder Jugendlichen – setzt Anhörung voraus WER führt diese durch?

1. Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in Bezug auf die pot. Durchführung des Verteilungsverfahrens zu beachten – WER – Was ist bei einer Entscheidung gegen die Interessen des Kindes/Jugendlichen? 2. Verwandte des Kindes im Inland – Ausland: WER ermittelt? Wo sind hierzu Hinweise zu erhalten? 3. Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen WER ermittelt und wer stellt dies WANN fest? 4. Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt. Hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden. = Kurzer Zeitraum – körperliche Erkrankungen.

§ 42 a Abs. 3 SGB VIII n.F. Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme „Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet…“ D.h.: Es gibt keine Interessenvertretung des Kindes oder Jugendlichen bei Konflikt mit dem Jugendamt: Das Jugendamt hat während der ION eine sog. „Notkompetenz“, die der aus § 42 SGB VIII entspricht. Es darf alle Rechtshandlungen vornehmen, die „zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind“. Vertretung des Kindes/Jugendlichen bis zur Verteilung in Fragen der Gesundheitsversorgung, Unterbringung, therapeutischen Hilfe, Aslyantrag??? (bereits streitig!)

Das Jugendamt der vorläufigen ION („Tansit-Jugendamt“) hat dabei auch wesentliche Entscheidungen zu treffen, die den Interessen des Kindes oder Jugendlichen entgegenstehen können (z. B. Altersfeststellung, Nichtanerkennung von Kindeswohlsgründen, die gegen eine Verteilung sprechen oder Nichtstellen eines Asylantrags): Dann kann das Transitjugendamt das K/J nicht vertreten! - VERSTOSS gegen europarechtliche Regelungen – Dublin III-VO (LÖSUNG: z.B. gesetzliche Amtsvormundschaft / Einrichtung von Beschwerdestellen i. JA)

Weitere Pflichten des vorläufig Inobhut nehmenden Jugendamtes : § 42a Abs. 5 Nr. 1 u. Nr. 2 „Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme die Pflicht, Nr. 1: die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das für die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1, S. 1 Nr. 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen und

Nr. 2: dem für die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1, S. 1 Nr. 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich, die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind. WER übernimmt dies im Jugendamt?

§ 42b Verteilungsverfahren – interne Klärung:WER muss mit WEM kooperieren •







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Abs. 1: Anmeldung des MuF beim Bundesverwaltungsamt – Benennung der zuständigen Landesstelle nach Aufnahmequote (§ 42c) : in NRW das LVR-LJA Rheinland Abs. 2 im Rahmen der Aufnahmequote soll vorrangig das Land benannt werden, in dessen Bereich das JAmt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat (sonst – nächstgelegenes Bundesland): Vermeidung der Verteilung über Bundesgrenzen Abs. 3 Zuweisung an ein Jugendamt zur Inobutnahme durch die zuständige Landesstelle innerhalb von 2 Werktagen, § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Mitteilung hierüber an das Jugendamt, das nach § 42a vorläufig Inobhut genommen hat: Kontaktpersonen müssen benannt werden – Vormünder des zugewiesenen Jugendamtes müssen Kooperation klären! WELCHE DATEN WERDEN ÜBERMITTELT? – Bis dahin ist das „ob der Verteilung „ noch nicht entschieden! Abs. 4 Wiederholung der Ausnahmetatbestände von § 42a: keine Durchführung des Verteilungsverfahrens, wenn…UND: VERTEILUNGSVERFAHREN ausgeschlossen, wenn die DURCHFÜHRUNG NICHT BINNEN EINES MONATS NACH DER VORLÄUFIGEN INOBHUTNAHME ERFOLGT (Nr. 4!) aber § 42d III Abs. 5 Keine Trennung von Geschwistern – es sei denn Kindeswohl Abs. 6: Mitteilungspflichten des örtlichen Trägers an den überörtlichen Träger Abs. 7 Kein Vorverfahren - keine aufschiebende Wirkung einer Klage Abs. 8 Landesrechtsregelung möglich!!

§ 42c Aufnahmequote Abs. 1

Nach Vereinbarung der Länder = Königsteiner Schlüssel – Steuereinnahmen / Bevölkerungszahlen und bestehende Aufnahmequote werden zugrunde gelegt

Abs. 2

Kann eine Verteilung nicht stattfinden, wird die Anzahl der der im Land verbleibenden Kinder u. Jugendlichen auf die Quote nach Abs. 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der Träger eines anderen Landes die Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen von dem nach § 88a Abs. 2 zuständigen örtlichen Träger übernimmt. (§ 88a Abs. 2: Die örtl. Zuständigkeit für die I. eines um Kindes oder Jugendl. (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gem. § 42b Abs. 3 S. 1 der nach Landesrecht für die Verteilung … zustd. Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Abs. 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach (§ 88a) Abs. 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein and. Träger kann a. Grd. des Kindeswohls od. a. sonst. Humanitären Grd. … die örtliche Zustkeit v. d. zust. Träger übernehmen.)

Abs. 3

Übergangsregelung zur Aufnahmequote zwecks Ausgleich der Länder

§ 42d: Übergangsregelungen: WiJu Abs. 1:

Kann ein Land…

Abs. 2:

Reduzierung der Aufnahmequote…

Abs. 3:

Fristverlängerung

Landesstelle

Abs. 4 : 9 Monate nach Inkrafttreten ist der Anspruch des örtlichen Trägers nach § 89d III gegenüber dem üö Träger ausgeschlossen für Kosten, die vor Inkrafttreten d. Gesetzes entstanden sind (01.08.2016) Abs. 5:

Ab Inkrafttreten können Kosten des örtlichen Trägers gegenüber üö nicht mehr geltend gemacht werden

öT

Übergangsregelung: § 42d Abs. 3 Satz 2 Vormundbestellung erforderlich Abs. 3 Satz 1: Verlängerungsmöglichkeit der Ausschlussfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 um einen Monat kann bis zum 31.12.2016 genutzt werden – Anzeige der zust. Landesstelle beim Bundesverwaltungsamt, dass Verteilungsverfahren in Bezug auf ein/en bestimmtes/n Kind/ Jugendlichen nicht binnen eines Monats mgl. Ist. Folge: Abs. 3 Satz 2 „In diesem Fall hat das (Transit-) jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorl. Inobhutnahme die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen“,

§ 42e Berichtspflicht:

Pflichten der Bundesregierung gg. Bundestag

§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung • Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen ION gem. § 42a die Minderjährigkeit der ausl. Person – anhand der Ausweispapiere – oder hilfsweise mittels einer qual. Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen

• Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters??? oder v.A.w. hat das Jamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen – Rspr. BGH + – Informations- und Aufklärungspflicht – Mitwirkungspflichten des Betroffenen gem. §§ 60, 62, 65 -67 SGB I – Widerspruch / Klage keine aufsch. Wirkung

Neu: § 42f Befugnis zur landesinternen Verteilung Die zust. Landesstelle ist befugt, den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einem andere Jugendamt desselben Jugendamtes zuzuweisen. Die Landesstelle prüft, ob Verteilungshindernisse gem. § 42b Abs- 4 Nr. 1 – 3 bestehen. § 42b Abs. 4 Nr. 1 : mögliche Kindeswohlgefährdung § 42b Abs. 4 Nr. 2: Gesundheitszust. lässt Verteilung nicht zu § 42b Abs. 4 Nr. 3: Zusführung mit verwandten Personen kurzfristig möglich. ???? – Prüfung der Landesstelle nur durch Mitteilung des § 42a JAmts möglich.

Verfahrensabläufe • Vorläufige Inobhutnahme u. • Anmeldung (zum Verteilungsverfahren) es sei denn Hinderungsgründe § 42 a Abs. 2 Nr. 1 – 5 oder zeitlicher Ausschluss, § 42b Abs. 4 Nr. 4 – 1 Monat nach vorl. Inobhutnahme – Der örtliche Träger stellt durch werktägliche !! Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht f.d. Verteilung z. Stelle, jederzeit über die für die Zuweisung nach § 42b Abs. 3 erf. Angaben unterrichtet wird.

• Verteilungsverfahren, § 42b – Pflicht: § 42a V es sei denn Hinderungsgründe § 42 b Abs. 4 Nr. 1 – 4

• Endgültige Inobhutnahme – entweder bei dem Jugendamt aufgrund Zuweisung oder Verbleib • Bestellung einer Vormundschaft

Fristen gem. § 42 a ff. n.F. SGB VIII • • • • •

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§ 42 a Abs. 2 Nr. 4: 14 Tage für „Einschätzung“ nach § 42a Abs. 2 Nr. 1 – 5 ob Verteilung möglich § 42a Abs. 4 S. 1: Mitteilung des örtlichen Jugendamtes über vorläufige Inobhutnahme an die zuständige Landesstelle binnen 7 Tagen § 42a Abs. 4 S. 2: Mitteilung der Landesstelle an das Bundesamt binnen 3 Werktagen: Anzeige zur Verteilung oder Ausschluss der Verteilung. § 42b Abs. 1: Bundesamt benennt innerhalb von 2 Werktagen nach Anmeldung zur Verteilung durch die Landesstelle das Bundesland, das zur Aufnahme verpflichtet ist nach Quote. § 42b Abs. 3: Die nach dem Landesrecht zust. Stelle des nach Abs. 1 benannten Landes weist binnen 2 Werktagen dem Jugendamt in ihrem Bereich das Kind /den Jugendlichen zu und teilt dies dem Jamt mit, das vorl. Inobhut genommen hat. § 42 a Abs. 5 Nr. 2: unverzügliche Datenübermittlung bei Begleitung und Übergabe zum Zuweisungsjugendamt § 42 b Abs. 4 Nr. 4: Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach Ablauf 1 Monats seit vorläufiger Inobhutnahme

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Zuständigkeitsregelung § 88a •

Nach der neuen Regelung bleibt das Aufnahmejugendamt dauerhaft zuständig durch Zuweisungsentscheidung – auch dann, wenn das Kind/der Jugendliche zu weiter entfernten Verwandten zieht oder weiter entfernt untergebracht wird. Für die Erbringung der Leistung, wird der öT zuständig, in dessen Bereich sich das Kind/der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats. aufhält •



Zuständigkeit für die Vormundschaft gem. § 88a Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3: • • • •



möglich ist eine Übernahme durch einen anderen Träger aus Kindeswohlsgesichtspunkten oder hum. Gründen??

Nr. 1 vorläufige ION - bei dem öT, bei dem das Kind oder der Jugendliche sich tatsächlich aufhält und vorl. IO genommen wird Nr. 2 Jugendamt, das gem. § 42 in Obhut nimmt -– Vormundschaft beim Zuweisungsjugendamt Nr. 3 bei Leistungsgewährung – Vormund am Ort der Leistungsgewährung im Fall des Abs. 3 – Aber: geht der Leistungsgewährung eine ION voraus, bleibt das in Obhut nehmende Jugendamt für die Führung der Vormundschaft zuständig. Landesrechtlich abweichende Regelung wäre möglich.

Einen Antrag auf Entlassung kann dann weder das Kind/der Jugendliche selbst, noch der Vormund stellen – obschon diese Regelungen nicht mit den Vorschriften des BGB, § 1889 Abs. 2 BGB in Einklang stehen – hier ist das Kindeswohl zu berücksichtigen und eine abschl. Regelung im SGB VIII hierzu nicht mit dieser Regelung übereinstimmt,

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Anhörung des Mündels vor Übertragung der Amts-Vormundschaft § 55 Abs. 2 SGB VIII – bleibt weiterhin bestehen: „Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.“ Wie können ehrenamtliche, wie Vereinsvormünder zur Bestellung durch das FamG vorgeschlagen werden? Kann im FamG – Verfahren eine Anhörung des m.u. ausländischen Kindes / Jugendlichen zur Auswahl der Person des Vormunds stattfinden?

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Praxisfragen zur Diskussion:

Wirklich alles ohne Vormund ? Rechte des Kindes / Jugendlichen? § 42 a Abs. 2 überträgt die dort aufgeführten Einschätzungen u.a. zum Wohl des Kindes dem J u g e n d a m t . Es hat mit dem Kind oder dem Jugendlichen die erforderlichen Einschätzungen vorzunehmen. Es wird nicht definiert, wer oder welcher Dienst zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens „Jugendamt“ ist. Wie sind die Mitteilungspflichten im Verhältnis zu den Beurteilungspflichten in § 42b Abs. 4 und Abs. 6 ausgestaltet – wer prüft letztverantwortlich? – wer nimmt Kindesinteresse im Jugendamt ohne Vormund wahr? Aus der Sicht der Rechte des Kindes ist die Formulierung in § 42a SGB VIII kritisch zu sehen. Unabhängig von Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sollten ASD und Vormundschaft im Jugendamt diese Abwägungen

gemeinsam vornehmen.

Aufgaben des Vormundes nach dem geplanten Gesetz zur…… und: Im Asylverfahren? • Durch die große Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge kommen auf die Vormünder Aufgaben und Anforderungen bisher wenig bekannten Ausmaßes zu. • Fortbildung: Ausländerrecht für Vormünder, Wiederholung am 07.11.2015 in Münster • Zu den diversen Aufgaben als Vormund wird auf die Themengutachten des DIJUF von Frau Gonzales verwiesen. • Dies sind zur Zeit die Themengutachten 1034 unf 1161, Stand Mai / 2015, veröffentlicht als Aufsätze in „Das Jugendamt“; s. a. Hompage des DIJuF • Diverse Leitfäden zur Aufenthaltsfragen (DRK, Paritätischer etc.) • Weitere aktuelle und fachliche Beiträge sind in den Literaturverzeichnissen und auch unter den Links der Tagungsunterlagen zu finden

Fragen zum Verfahren, Gestaltung von Schnittstellen, Kooperationen etc. Vertretung des Kindes /Jugendlichen bei behördlichem Altersfeststellungsverfahren? Vertretungsverbot des Jamtes bei Entscheidungen gegen erklärten Willen des Kindes / Jugendlichen Auswahl des Vormunds – AV, VereinsV, eVormund? Kooperationsvereinbarungen?, Vereinbarungen mit Vormundschaftsvereinen? Ergänzungspflegschaften für Aufenthalts/Asylverfahren?

Aufenthaltsrechtliche Regelungen – Unterschiede bei den Herkunftsländern Zusammenarbeit mit dem ASD Auswahl der Einrichtung Entweichende Kinder/Jugendliche Familienzusammenführung Rückkehr in das Heimatland/Ausreise in einen ErstaufnahmeStaat Zusammenarbeit mit Dolmetschern …