Arbeitshilfe. Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst

Arbeitshilfe Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst Arbeitshilfe „Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst“ Seite - 2 – _____________...
Author: Franka Pfeiffer
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Arbeitshilfe

Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst

Arbeitshilfe „Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst“

Seite - 2 –

______________________________ Jobcenter im Kreis Borken Der Landrat 46322 Borken

Fragen beantwortet Ihnen: Susanne Lökes Fachabteilungsleitung Eingliederung

Monika Reckers Fachabteilung Eingliederung

Tel.: E-Mail:

02861 – 82 1252 [email protected]

Tel.: E-Mail:

Internet:

www.jobcenter-kreis-borken.de www.kreis-borken.de

02861 – 82 1247 [email protected]

Stand: Juni 2015

Arbeitshilfe „Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst“

Seite - 3 –

Inhalt:

Seite

1.

Ausgangslage

4

2.

Der Integrationsfachdienst (IFD) im Kreis Borken

4

3.

Beauftragung und Finanzierung durch das Integrationsamt

5

3.1

Übergang (Förder-) Schule in den Beruf

5

3.2

Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen in den Beruf

6

3.3

Übergang Psychiatrie

7

3.4

Arbeitsplatzsicherung

8

3.5

Hilfen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

9

3.6

Hilfen für hörbehinderte Menschen

10

3.7

Hilfen für sehbehinderte Menschen

11

4.

5.

Beauftragung durch Träger der beruflichen Rehabilitation

12

4.1

Grundsätzliche Informationen

12

4.2

Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationsträger, Jobcenter und IFD

12

Beauftragung durch die örtlichen Jobcenter

13

5.1

13

Grundsätzliche Informationen

5.2. Aktivierungsgutschein (AktivGS) 5.3

6.

14

5.2.1 AKTIV (Aktivierungsmaßnahme) des DRK - Inhalte

15

Vermittlungsgutschein (VGS)

16

Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und IFD

17

6.1

Grundsätzliche Informationen

17

6.2

Informationen über Eingliederungsaktivitäten

17

6.2.1

Betriebliche Praktika

17

6.2.2

Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

17

6.2.3

Sonstige Förderleistungen

17

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1. Ausgangslage Die Arbeit des Integrationsfachdienstes (IFD) ist in § 109 SGB IX bzw. § 33 Abs. 6 SGB IX geregelt und ist im Schwerbehindertenrecht gesetzlich verankert. Der IFD ist regional und leistungsträgerübergreifend tätig: für das Integrationsamt, die Rehabilitationsträger oder nach spezieller Beauftragung für die Bundesagentur für Arbeit bzw. für die Jobcenter. Die Einbeziehung des IFD im Rahmen der beruflichen Eingliederung ist notwendig, wenn die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf besondere Schwierigkeiten stößt oder mit einem höheren Unterstützungsbedarf verbunden ist. Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt im Kreis Borken eine wichtige Anlauf- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen dar. Im Sinne einer besseren Transparenz über Aufgabenbereiche und finanzielle Rahmenbedingungen des IFD sind nachfolgend die verschiedenen Handlungsfelder des IFD beschrieben. Ebenfalls sind Regelungen und Standards formuliert, die bei der Zusammenarbeit mit dem IFD zu beachten sind.

2. Der Integrationsfachdienst (IFD) im Kreis Borken Der IFD ist eine Trägergemeinschaft bestehend aus dem DRK gGmbH in Borken, dem Förderverein Fähre e.V. in Rhede und dem Verein für Paritätische Sozialarbeit e.V. in Ahaus. Das DRK stellt als Hauptträger den Großteil des beschäftigten Personals und fungiert gleichzeitig als Sprecher des Trägerverbandes. Die Fähre e.V. ist für Menschen mit psychischen Behinderungen zuständig und der Verein für Paritätische Sozialarbeit e.V. für Hörbehinderte. Förderungen und Zuschüsse werden immer an den IFD als Trägerverband gezahlt, die Verteilung auf die einzelnen Träger erfolgt intern durch das DRK als Hauptträger.

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3. Beauftragung und Finanzierung durch das Integrationsamt Der IFD wird vom Integrationsamt des LWL beauftragt mit der Umsetzung nachfolgender Förderschwerpunkte. Mit der Beauftragung wird auch die Finanzierung des eingesetzten Personals sichergestellt.

3.1 Übergang von der (Förder-) schule in den Beruf Zielgruppe/ Zuweisung Im Projekt „STAR“ im Rahmen der „Initiative Inklusion“ werden Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen und Sprache sowohl beim Übergang von der Förderschule als auch der allgemeinen Schule in den Ausbildungs-/Arbeitsmarkt unterstützt. Nicht zur Zielgruppe von STAR gehören Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und Soziale Entwicklung. Die Schüler/innen müssen keinen Grad der Behinderung vorweisen. Die Arbeit erfolgt in enger Abstimmung mit den Beratungsfachkräften Team-Reha der Agentur für Arbeit. Ablauf Die Unterstützung und Begleitung erfolgt in Modulform und beginnt in der Regel im drittletzten Schuljahr mit einer Potentialanalyse. In dieser Zeit soll mit den Schüler/innen ein Berufswegeplan erarbeitet werden mit dem Ziel der bestmöglichen beruflichen Integration. Inhalte Unterstützung/ Begleitung bei der Suche nach einem geeineten Berufsfeld, bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Betriebspraktika. Standorte/Ansprechperson IFD Büro Borken Burloer Str. 148 46325 Borken Fax 0 28 61 / 80 29 650

IFD Büro Ahaus Parallelstr. 12a 48683 Ahaus Fax 0 25 61 / 96 34 18

Frau Haermeyer Tel.: 0 28 61 / 80 29 638 Mobil: 01761 / 80 29 602 [email protected]

Frau Schulze Ameling Tel.: 0 25 61 / 94 97 Mobil: 01761 / 80 29 257 [email protected]

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3.2 Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen in den Beruf Zielgruppe/ Zuweisung Werkstattbeschäftigte, wenn diese den Sprung aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt versuchen wollen. Ablauf Die Integration wird in Zusammenarbeit mit den Integrationsassistenten der Werkstätten intensiv vorbereitet, erprobt und begleitet. Inhalte Werkstattbeschäftigte finden Unterstützung und Begleitung bei der Durchführung von Praktika und der Anbahnung einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Standorte/Ansprechperson: IFD Büro Borken Burloer Str. 148 46325 Borken Fax 0 28 61 / 80 29 650

IFD Büro Ahaus Parallelstr. 12a 48683 Ahaus Fax 0 25 61 / 96 34 18

Frau Haermeyer Tel.: 0 28 61 / 80 29 638 Mobil: 01761 / 80 29 602 [email protected]

Frau Mönstermann Tel.: 0 25 61 / 97 89 29 Mobil: 01761 / 80 29 606 [email protected]

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3.3 Übergang Psychiatrie Es handelt sich hier um ein relativ neues Betätigungsfeld des IFD mit der Zielrichtung der Vermittlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen auf den ersten Arbeitsmarkt: Zielgruppe/ Zuweisung Nach stationärem Aufenthalt oder medizinischer Behandlung durch Empfehlung des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder eines Facharztes. Voraussetzung ist eine festgestellte psychiatrische Erkrankung. Ablauf Die Unterstützung beginnt mit einem max. 2-monatigen Clearingprozess, in dem die grds. Vermittlungsfähigkeit geprüft wird. Im Anschluss beginnen die eigentlichen Vermittlungsbemühungen. Bis zu einem Jahr ist keine festgestellte Schwerbehinderung erforderlich. Danach sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden. Inhalte Unterstützung/ Begleitung bei der Entwicklung einer beruflichen Perspektive, bei der Suche und Durchführung von Betriebspraktika, bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Standorte/ Ansprechperson IFD Büro Borken Burloer Str. 148 46325 Borken Fax 0 28 61 / 80 29 650

IFD Büro Ahaus Parallelstr. 12a 48683 Ahaus Fax 0 25 61 / 96 34 18

Frau Hoves Tel.: 0 28 61 / 80 29 642 Mobil: 0151 / 8184539 [email protected]

Frau Fuest Tel.: 0 25 61 / 97 89 36 Mobil: 01761 / 80 29 706 [email protected]

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3.4 Arbeitsplatzssicherung Zielgruppe/ Zuweisung Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmer/innen mit einer Behinderung und deren Arbeitgebern, wenn z.B. bei persönlichen Schwierigkeiten Konflikte bestehen, Leistungsminderung oder Verhaltensauffälligkeiten erkennbar sind, der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung nicht mehr bedarfgerecht ist. Der IFD wird tätig entweder aufgrund von Anfragen seitens der Arbeitgeber, der Betroffenen oder direkt über das Integrationsamt. Ablauf/ Inhalte Der IFD unterstützt alle beteiligten Parteien - Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber dabei, Lösungen für die aufgetretenen Schwierigkeiten zu finden. Auf diese Weise versuchen die Mitarbeitenden des IFD gemeinsam mit allen Beteiligten, bestehende Arbeitsverhältnisse abzusichern und zu erhalten. Der IFD kann dabei auch schon im Vorfeld, also präventiv tätig werden. Standorte/Ansprechperson Die Zuständigkeit des IFD-Büros richtet sich in der Regel nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Wenn Arbeitnehmer/-innen früher vom IFD vermittelt worden sind, bemüht sich der IFD auf Wunsch gerne, dass dieselbe Fachkraft nun auch begleitend tätig werden kann. Sich schon länger persönlich zu kennen, ist oft eine gute Voraussetzung für eine wirkungsvolle Unterstützung. IFD im südlichen Kreis Borken Bocholt, Borken, Heiden, Rasfeld, Reken, Rhede, Südlohn, Velen

IFD Büro Borken Burloer Str. 148 46325 Borken Fax 0 28 61 / 80 29 650 Frau Brüggemann – Berufliche Begleitung Tel.: 0 28 61 / 80 29 617 Mobil: 0176 / 8029603 [email protected] Herr Engelhardt - Berufliche Begleitung Tel.: 01761 - 80 29 104 Mobil: 01761 / 8029104 Fax: 0 25 94 - 78 31 78 29 [email protected] Frau Hoves – Berufliche Begleitung / Schwerpunkt: Beratung bei psychischen Ursachen Tel.: 0 28 61 / 80 29 642 Mobil: 0151 / 58184539 [email protected] Frau Seelig - Berufliche Begleitung / Schwerpunkt: Beratung bei psychischen Ursachen Tel.: 0 28 61 / 80 29 642 Mobil: 0172 / 9813894 [email protected] Frau Gloe - Berufliche Begleitung Tel.: 0 28 61 - 80 29 326 Mobil: 01761 / 8029613 Fax: 0 28 61 - 80 29 115 [email protected]

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IFD im nördlichen Kreis Borken Ahaus, Gescher, Gronau, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn, Vreden

IFD Büro Ahaus Parallelstr. 12a 48683 Ahaus Fax 0 25 61 / 96 34 18 Frau Ameling – Berufliche Begleitung Schwerpunkt: Beratung bei psychischen Ursachen Tel.: 0 25 61 / 96 34 17 Mobil: 01761 / 8029257 [email protected] Frau Borgmann – Berufliche Begleitung Schwerpunkt: Beratung bei psychischen Ursachen Tel.: 0 25 61 / 97 89 53 Mobil: 0172 / 7536581 [email protected]

3.5 Hilfen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Zielgruppe/ Zuweisung Traumatisierte Personen Auftraggeber sind die Versorgungsämter, die Hauptfürsorgestelle und das Integrationsamt. Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage des OEG (Opferentschädigungsgesetzes). Ablauf/ Inhalte Psychosoziale Begleitung von traumatisierten Personen in der beruflichen Entwicklung oder am bestehenden Arbeitsplatz. Standorte/ Ansprechperson Frau Knapp-Kleingries - Beruflich Begleitung / OEG Tel.: 0 25 41 - 92 60 30 0 [email protected] Herr Engelhardt – Berufliche Begleitung / OEG Tel.: 01761 - 80 29 104 Mobil: 01761 / 8029104 Fax: 0 25 94 - 78 31 78 29 [email protected]

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3.6 Hilfen für hörbehinderte Menschen Zielgruppe/ Zuweisung In jedem der o.g. Handlungsfelder bietet der IFD speziell für gehörlose, schwerhörige oder ertaubte Menschen umfassende Beratung und Begleitung an. Die IFD-Fachkraft beherrscht die Gebärdensprache. Ablauf/ Inhalte Beratung zu Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche (Vermittlung), Mithilfe bei der Klärung von kommunikativen, technischen oder persönlichen Schwierigkeiten bzw. Fragestellungen am Arbeitsplatz , Unterstützung von Schüler/innen und WfbMBeschäftigten. Arbeitgeber werden über gesetzliche und finanzielle Fragestellungen beraten und über die Hörbehinderung an sich informiert, um die Integration hörbehinderter Menschen in den Betrieb und die Arbeitsabläufe zu verbessern. Standorte/ Ansprechperson IFD Büro Borken Burloer Str. 148 46325 Borken Fax 0 28 61 / 80 29 650 Frau Lutz – Arbeitsvermittlung und Berufliche Begleitung für hörgeschädigte Menschen Tel.: 0 25 41 / 87 03 50 Mobil: 0177 / 1986408 Fax: 0 25 41 / 87 06 537 (persönliches Faxgerät) [email protected]

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3.7 Hilfen für sehbehinderte Menschen Zielgruppe/ Zuweisung Menschen mit Sehbehinderung. Ablauf/ Inhalte Unterstützung von Menschen mit Sehbehinderung bei ihrer beruflichen Integration durch individuelle Information und Beratung vor Ort bei der behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, individuelle Schulungen und Fortbildungen, Begleitung von Schüler/innen mit Sehbehinderung in Kooperation mit den Förderschulen für Sehen bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven. Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Investitionskosten bei Neueinstellungen, bei der Beantragung von finanziellen Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, bei der Beantragung von Arbeitsassistenz, bei der Klärung der Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze. Standorte/ Ansprechperson Im Rahmen der begleitenden Hilfen/Sicherung von Arbeitsverhältnissen: Herr Andreas Kramer Integrationsfachdienst Münster Dahlweg 112 48513 Münster Tel.: 0251 - 986289-41 Fax: 0251 - 986289-15 Email: [email protected]

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4. Beauftragung durch Träger der beruflichen Rehabilitation 4.1 Grundsätzliche Informationen Der IFD kann nach § 109 SGB IX bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen beteiligt werden. Die verschiedenen Träger der beruflichen Rehabilitation (Unfallversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) können den IFD nach § 33 Abs. 3 SGB IX mit der Vermittlung beruflicher Rehabilitanden beauftragen. Grundlage dieser Beauftragung ist eine „Gemeinsame Empfehlung“, die die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit den Reha-Träger vereinbart hat (gem. § 113 Abs.2 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr.2 SGB IX). In dieser „Gemeinsamen Empfehlung“ sind die Inanspruchnahmen des IFD durch die Reha-Träger, die Zusammenarbeit sowie die Finanzierung der Kosten geregelt, die dem IFD bei der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen. Für SGB II-Leistungsberechtigte ist grds. die Agentur für Arbeit maßgeblicher RehaTräger, sofern nicht ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Beauftragt ein Reha-Träger (z.B. die Agentur für Arbeit) den IFD mit der Vermittlung eines SGB II Leistungsberechtigten im Rahmen der „Vermittlungsunterstützung durch den IFD“, trägt der Reha-Träger die Maßnahmekosten.

4.2 Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationsträger, Jobcenter und IFD Ist die Agentur für Arbeit der zuständige Rehabiliationsträger, wird das Kreis Jobcenter über die mögliche Teilnahme an der Maßnahme „Vermittlungsunterstützung durch den Integrationsfachdienst“ in Kombination mit dem Förderziel „Leistungsgerechte Vermittlung in Arbeit“ im Rahmen des Reha-Verfahrens informiert. Sofern die Fachkraft Fallmangement auf Nachfrage des Kreis Jobcenters der Teilnahme zustimmt, erfolgt die Bescheiderstellung an den SGB II-Leistungsberechtigten durch das Kreis Jobcenter. Eine Kopie wird an das örtliche Jobcenter, den IFD, sowie an die zuständige Fachkraft TeamReha der Agentur für Arbeit versandt. Hinweise: Während der Teilnahme an der Maßnahme besteht ein Anspruch auf den Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsempfänger, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (§ 21 Abs. 4 SGB II). Die Bewilligung erfolgt über das örtliche Jobcenter. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die notwendigen Fahrten zwischen der Wohnung des erwerbsfähigen Leistungsempfängers und dem IFD. Die Übernahme der Fahrtkosten erfolgt nach § 44 SGB III und wird vom örtlichen Jobcenter erstattet. Da es sich hier um eine auschließlich nach dem SGB IX geförderte Maßnahme handelt, gibt es keinen „passenden“ X-Sozial-Schlüssel, so dass die Maßnahme nicht in OPEN/PROSOZ eingepflegt wird. Es ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

(EGV)

mit

dem

Teilnehmenden

Sofern der IFD von einem Reha-Träger mit der Vermittlung eines SGB IILeistungsberechtigten beauftragt wurde, sind die Möglichkeiten der Informationsweitergabe des IFD an das zuständige Jobcenter abhängig von den Vorgaben des jeweiligen Reha-Trägers.

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5. Beauftragung durch die örtlichen Jobcenter 5.1 Grundsätzliche Informationen In der Vergangenheit wurde der IFD mit der Vermittlung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen aus dem Rechtskreis SGB II im Rahmen einer VergabeMaßnahme vom Kreis Jobcenter beauftragt. Da die Bedarfslage für diesen Personenkreis starken Schwankungen unterworden ist, ist eine „klassische Maßnahme“ mit festen TN-Zahlen und Zeitstrukturen nicht bedarfsgerecht. Anbieter kalkulieren daher mit hohen Risikozuschlägen, um eine tragfähige Finanzierung zu gewährleisten. Die Angebotspreise sind in der Folge für das Jobcenter nicht wirtschaftlich und können daher nicht umgesetzt werden. Eine Beauftragung des IFD mit der Vermittlung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen aus dem Rechtskreis SGB II im Rahmen einer Vergabe-Maßnahme ist aus den o.g. Gründen derzeit nicht umsetzbar. Die Fachkräfte Fallmanagement der örtlichen Jobcenter können das Angebot des IFD über die Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nutzen und beim Prozess der beruflichen Eingliederung mit einbeziehen.

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5.2 Aktivierungsgutschein (AktivGS) Der IFD hat in Absprache mit dem Kreis Jobcenter die erforderliche Zulassung/Zertifizierung für das Unterstützungsangebot „AKTIV“ für (schwer-)behinderte Menschen für den IFD Standort in Borken nachgewiesen. Für die Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme „AKTIV“ auf der Rechtsgrundlage der § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III stellen die Fachkräfte der örtlichen Jobcenter einen Aktivierungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 SGB III aus. Die Abrechnung der Gutscheine sowie die Steuerung der Finanzierung erfolgt zentral über das Kreis Jobcenter. Die Rahmenbedingungen für die Ausstellung und Abrechnung eines Aktivierungsgutscheins sind ausführlich dargestellt in der Arbeitshilfe „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. § 16 II SGB II i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB III“ Extranet Rubrik Recht/Regelungen-BA Hinweise/Empfehlungen Kreis – § 16 SGB II/ § 45 SGB III Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Hinweise: Ein Vordruck für den Aktivierungsgutschein ist in OPEN/PROSOZ unter Druckausgaben – SGB II – Fallmanagement – FM O3 Maßnahmeanmeldung – Aktivierungsgutschein hinterlegt. Maßnahmeziel und-inhalt sind auf dem AktivGS detailliert und nachvollziehbar zu vermerken. Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der Gültigkeitsdauer (i.d.R. 3 Monate) erfolgen. Der AktivGS gilt für den Bildungsträger als Bestätigung über die Finanzierung der angemessenen Lehrgangskosten lt. Zertifizierung Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die notwendigen Fahrten zwischen der Wohnung des erwerbsfähigen Leistungsempfängers und dem IFD. Die Übernahme der Fahrtkosten erfolgt nach § 45 SGB III und wird vom örtlichen Jobcenter erstattet. Die Maßnahme ist in OPEN/PROSOZ unter dem Anbieter „DRK gGmbH“ Maßnahme „AKTIV-Aktivierungsmaßnahme“ zu buchen. Es ist eine EGV mit dem Teilnehmenden abzuschließen. Während der Teilnahme ist der Teilnehmende ausschließlich als „arbeitssuchend“ zu melden. Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II, da es sich hier nicht um eine Maßnahme im Rahmen der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ handelt.

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5.2.1 AKTIV (Aktivierungsmaßnahme) des DRK - Inhalte Zielgruppe/ Zuweisung Menschen mit einer Schwerbehinderung und Gleichgestellte Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen von Schwerbehinderung bedrohte (inkl. psych. Kranke) Zielsetzung Aktivierung durch individuelles Coaching (Einzelcoaching) Heranführung an den Arbeitsmarkt Integrationsfähigkeit erhöhen dient als Vorschaltmaßnahme für die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt Ablauf/ Inhalte Modul 1: Clearingmodul – 1,5 Monate – 8 Stunden Anamnese, Erarbeitung einer individuellen Betreuungs- und Aktivierungstrategie Modul 2: Beratungsmodul – 1,5 Monate – 8 Stunden Berufliche Beratung, Erhebung eines Fähigkeits- und Leistungsprofils, realistische Integrationsplanung Modul 3: individuelles Arbeitsmarktmanagement – 1,5 Monate – 8 Stunden Unterstützung im Bewerbungsprozess, Vorbereitung von Praktika, Abbau von Vermittlungshemmnissen ggfs. unter Einbeziehung weiterer Fachdienste Modul 4: Arbeitserprobung und Coaching – 1,5 Monate – 8 Stunden Durchführung und Begleitung von Praktika Zusammenarbeit zwischen IFD und Jobcenter Eine Rückmeldung an die Fachkraft Fallmanagement findet innerhalb von und nach jedem Modul statt. Nach Abschluss eines jeden Moduls wird zwischen Träger und Fachkraft Fallmanagement entschieden, ob ein Wechsel in das nächste Modul stattfindet. Sollten alle Module durchlaufen werden, ist das weitere Ziel die Integration auf den ersten Arbeitsmarkt. Da es sich hier um eine Vorschaltmaßnahme zum Vermittlungsgutschein handelt, sollte dieser nach Abschluss auch ausgestellt werden. Standorte/ Ansprechpersonen In der ersten Phase wird AKTIV für die Region Borken/Bocholt am Standort Borken angeboten. Je nach Teilnehmerzuweisung können Beratungen auch in den Räumlichkeiten in Bocholt durchgeführt werden. DRK SAB gGmbH Butenwall 10 und Röntgenstr. 6 46325 Borken Frau Gloe Tel.: 0 28 61 - 80 29 326 Mobil: 01761 –029613 Fax: 0 28 61 - 80 29 115 [email protected] Informationen zum Inhalt und der Angebotsstruktur sind ausführlich dargestellt in der Prokjektskizze „AKTIV Aktivierungsmaßnahme“. Extranet Rubrik aktive Leistungen – Maßnahmeangebote – Region Borken – DRK Aktiv

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5.2 Vermittlungsgutschein (VGS) Sofern das zuständige örtliche Jobcenter im Einzelfall den IFD in den Vermittlungsprozess einbinden möchte, kann ein VGS nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III ausgestellt und im Erfolgsfall vergütet werden. Die Rahmenbedingungen für die Ausstellung und Abrechnung eines Vermittlungssgutscheins sind ausführlich dargestellt in der Arbeitshilfe „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. § 16 SGB II II i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB III“. Extranet Rubrik Recht/Regelungen-BA Hinweise/Empfehlungen Kreis – § 16 SGB II/ § 45 SGB III Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Hinweise: Bei der Ausstellung eines VGS handelt es sich um eine Ermessensleistung des Jobcenters, d.h. es besteht kein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Ausstellung eines VGS. Die Gültigkeitsdauer eines VGS ist gesetzlich nicht vorgegeben, eine zeitliche Befristung wird jedoch ermöglicht (in der Regel 3 Monate). Bei der Ausgabe eines VGS für Alg I-Aufstocker ist darauf zu achten, dass diese ggf. einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines VGS gegenüber der Agentur für Arbeit haben. Private Arbeitsvermittler, die auf Grundlage des VGS tätig werden wollen, müssen als Träger gem. §§ 176 ff. SGB III zugelassen sein. Die Vergütung beträgt grds. 2.000 €. Bei Langzeitarbeitslosen i.S.d. § 18 SGB III und behinderten Menschen nach § 2 Abs.1 SGB IX kann der VGS bis zu einer Höhe von 2.500 € ausgestellt werden. Die Vergütung wird ausgezahlt unter folgenden Voraussetzungen: - Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, welches nicht von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monate begrenzt ist. - Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht bei einem früheren Arbeitgeber begründet sein, bei dem der eLb während der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (Ausnahme: befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen). - Die Vergütung wird in zwei Raten ausgezahlt (1. Rate nach 6 Wochen, 2. Rate nach 6 Monaten). Die Abrechnung bzw. Auszahlung der Gutscheine erfolgt über das örtliche Jobcenter.

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6. Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und IFD 6.1 Grundsätzliche Informationen In einigen Fällen (z.B. beim Übergang Psychiatrie) hat die Fachkraft Fallmanagement des örtlichen Jobcenters keine Kenntnis davon, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte Kontakt zum IFD aufnehmen und somit bereits an ihrer Aktivierung bzw. Stabilisierung arbeiten. Eine Entbindung von der Schweigepflicht vorausgesetzt, informiert der IFD das jeweils zuständige örtliche Jobcenter, sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.

6.2 Information über Eingliederungsaktivitäten Der IFD stimmt insbesondere nachfolgende Aktivitäten im Vorfeld mit der zuständigen Fachkraft des örtlichen Jobcenters ab: 6.2.1 Betriebliche Praktika Sofern der IFD plant, betriebliche Praktika für den/die Betroffenen zu akquirieren, ist das Jobcenter darüber zu informieren, damit das Jobcenter im Bedarfsfall einen Praktikumsgutschein (gem. § 45 Abs.4 Nr.3 SGB III) ausstellen und über die Erstattung ggf. anfallender Kosten (wie z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung) entscheiden kann.

6.2.2 Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber Im Rahmen der Vermittlungsaktivitäten ist in keinem Fall vorgesehen, dass der IFD mit potentiellen Arbeitgebern über mögliche Eingliederungszuschüsse verhandelt oder diese gar in Aussicht stellt: Für die Verhandlungen und letzlich für die Entscheidung über die Gewährung finanzieller Zuschüsse an Arbeitgeber ist allein das Jobcenter zuständig. Bei Anfragen nach finanziellen Zuschüssen sind Arbeitgeber unmittelbar an das zuständige Jobcenter zu verweisen mit dem Hinweis, dass die Fördervoraussetzungen zunächst durch das Jobcenter geprüft werden und der Umfang eines möglichen Zuschusses dort entsprechend festgelegt wird. Parallel informiert der IFD das Jobcenter über die evtl. Anfrage des Arbeitgebers und teilt dem Jobcenter ggf. weitere Informationen zum Sachverhalt mit, die für die Beurteilung und Entscheidung relevant sein könnten. 6.2.3 Sonstige Förderleistungen Auch für alle sonstigen möglichen finanziellen Förderleistungen gilt, dass das zuständige örtliche Jobcenter frühzeitig über die evtl. Bedarfslage und die Umstände des Sachverhaltes zu informieren ist. ( Beispiel: Fahrtkosten zu Arbeitsmittel, Führerschein, usw.)

Vorstellungsgesprächen,

Bewerbungskosten,

Kursgebühren,

Nur in diesen Fällen ist es dem Jobcenter möglich, die Fördervoraussetzungen und finanziellen Rahmenbedingungen zu prüfen und eine zeitnahe Entscheidung zu treffen.