Arbeitshilfe-A010 Checkliste Flexibilisierung

Stand Februar 2017 Version: 1.1

Der Fachverband Biogas e.V. hat sich seit seiner Gründung im Jahr 1992 zu Deutschlands und Europas größter und führender Interessensvertretung der Biogas-Branche entwickelt. Er vertritt Hersteller, Anlagenbauer, landwirtschaftliche wie auch industrielle Biogasanlagenbetreiber und Institutionen mit dem Ziel der Förderung des Umweltschutzes und der Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung. Satzungsgemäß verfolgt der Fachverband Biogas folgende Primärziele:          

Förderung von technischen Entwicklungen im Biogasbereich, Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der Biogastechnik zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt, Durchführung von Schulungen für Praxis und Beratung, Herausgabe von Publikationen in Schrift, Bild und Ton, Förderung des Erfahrungsaustausches durch Beteiligungen und Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und anderen Veranstaltungen, Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches durch Herstellung und Pflege von Kontakten im In- und Ausland, Förderung eines Beratungsnetzes durch Mitglieder in den verschiedenen Regionen, Erarbeitung von Qualitätsstandards für Planung und Errichtung von Biogasanlagen und Anlagenkomponenten. Erarbeitung von Qualitätsstandards für Gärprodukte Erarbeitung von Qualitätsstandards zum Betrieb von Biogasanlagen

Auf europäischer Ebene wird der Fachverband Biogas von dem Europäischen Biogasverband (EBA) vertreten, der sich im Jahr 2009 gründete und nunmehr Mitglieder aus 25 EU-Mitgliedsstaaten umfasst. Die Arbeitshilfe wurde von der Betreiberexpertengruppe im Arbeitskreis Direktvermarktung (AK DV) erstellt und mit den Vermarktern im AK DV abgestimmt.

Herausgeber: Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstr. 12 85356 Freising

Telefon: 08161-984660 Telefax: 08161-984670 E-Mail: [email protected]

Internet: www.biogas.org

Hinweise zur Nutzung der Arbeitshilfe: Die Arbeitshilfe soll Anlagebetreibern, die ihre Anlagen auf eine flexible und bedarfsorientierte Stromerzeugung umrüsten möchten, grundsätzliche Hinweise liefern, welche Punkte besonders zu beachten sind. Es entbindet den Verwender nicht, die gegebenen Hinweise auf Sachgerechtigkeit zu prüfen und ggf. entsprechend auf die individuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Arbeitshilfe wurde mit großer Sorgfalt erstellt, der Herausgeber kann aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler keine Haftung übernehmen.

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Inhaltsverzeichnis 1.

Einführung...................................................................................................................................... 4

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Zeitlicher Ablauf einer Flexibilisierung ........................................................................................... 4

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Hinweise zur Flexibilisierung nach Themen sortiert ...................................................................... 5

4.

Weiterführende Literatur .............................................................................................................. 12

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Fazit ............................................................................................................................................. 13

Anlage 1: Berechnung der Flexibilitätsprämie ....................................................................................... 14

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1. Einführung Viele Biogasanlagen stehen derzeit vor der Entscheidung, ihre Anlage für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung umzurüsten (Flexibilisierung der Anlage). Neben den Anreizen aus dem EEG durch die Flexibilitätsprämie (Flexprämie) spricht hierfür vor allem die Tatsache, dass eine bedarfsgerechte Stromerzeugung künftig die wesentliche Legitimation der Stromerzeugung aus Biogas darstellt. So fordert der Gesetzgeber nicht nur bei Neuanlagen, sondern auch bei Bestandsanlagen, die nach Ablauf der ersten Förderperiode eine Anschlussförderung erhalten wollen, dass die Anlagen in der Lage sind, bedarfsorientiert zu erzeugen. Dafür müssen die Anlagen laut EEG mindestens die doppelte installierte Leistung im Vergleich zur angestrebten Bemessungsleistung (= tatsächlich durchschnittlich erzeugte Jahresleistung) vorhalten. Je höher die zusätzlich bereitgestellte Leistung ist, desto flexibler kann die Anlage auf Preisschwankungen am Strommarkt reagieren. Eine Flexibilisierung stellt in der Regel eine große Veränderung des bisherigen Anlagenbetriebes und der bisherigen Anlagenkonstellation dar und sollte daher gut durchdacht sein. Neben der zentralen Frage, in welchem Umfang die Anlage flexibilisiert werden soll, welcher individuell aufgrund der Gegebenheiten vor Ort ermittelt werden muss, gibt es eine große Reihe an Themen zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte, die im Rahmen einer Flexibilisierung zu beachten sind, dargestellt. Dazu finden Sie zum einen den groben zeitlichen Ablauf der Flexibilisierung und zum anderen eine Sortierung nach Themenfeldern. Je nach Situation können der zeitliche Ablauf, aber auch die inhaltlichen Fragestellungen von den Ausführungen der Checkliste abweichen. Zudem können sich je nach betrieblicher Situation weitere zusätzliche Anforderungen und Fragestellungen ergeben.

2. Zeitlicher Ablauf einer Flexibilisierung Im Folgenden finden Sie einen groben zeitlichen Ablauf, der je nach betrieblicher Situation auch anders aussehen kann. Gerade in der Planungsphase kann es sein, dass verschiedene Punkte parallel laufen:  Eigene Planung möglichst konkretisieren, Voranfrage an Netzbetreiber bezüglich der verfügbaren Kapazitäten im Netz.  Wirtschaftlichkeit prüfen, EEG-Konformität prüfen, Finanzierer einbinden, Vermarkter über Idee informieren und die Erlöspotentiale aus der bedarfsgerechten Fahrweise (evtl. mit mehreren Vermarktern) abschätzen.  Konkrete Netzverträglichkeitsprüfung (Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber einreichen) als Voraussetzung für genaue Größenplanung.  Vorgespräch mit Genehmigungsbehörde, Genehmigungsantrag erstellen und einreichen.  Parallel technische Feinplanung (siehe unten: z.B. Gasstrecke, Gasreinigung, Gasspeicher, Füllstandsmessung etc.).  Erhalt der Genehmigung und sofortige Meldung (innerhalb von 3 Wochen nach Ausstellung) dieser im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA).  Umsetzung bauliche Maßnahmen / Einbau BHKW (Einbindung des neuen BHKW in Schnittstelle/Fernsteuerung des Vermarkters).  Inbetriebnahme (IBN) BHKW und Meldung der Leistungserhöhung innerhalb von 3 Wochen nach der IBN im Anlagenregister der BNetzA, Mitteilung der IBN auch an den Vermarkter, um Prognosefehler zu vermeiden.  Nach IBN Erstellung des Umweltgutachtens für den flexiblen Betrieb.  So schnell wie technisch bzw. aufgrund genehmigungsrechtlicher Vorgaben möglich nach der Inbetriebnahme die Emissionsmessung Formaldehyd für das neue BHKW durchführen, um den „Formaldehydbonus“ nicht bzw. nur möglichst kurz zu verlieren (evtl. 2 Messungen wirtschaftlicher)  Festlegung des Einstieges in die Flexprämie zusammen mit Vermarkter. Arbeitshilfe-A010 - Checkliste Flexibilisierung

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Beantragung der Flexprämie beim Netzbetreiber spätestens vor Beginn des Monats, der vor der geplanten Inanspruchnahme liegt und vorab auch Meldung der Inanspruchnahme der Flexprämie im Anlagenregister der BNetzA (frühestens 3 Monate vorher möglich). Einreichung des Umweltgutachtens bis spätestens zum Ende des Vormonats, der vor der erstmaligen Inanspruchnahme liegt. Aufnahme des flexiblen Betriebs mit dem Vermarkter.

3. Hinweise zur Flexibilisierung nach Themen sortiert In diesem Kapitel finden Sie detaillierte Informationen zur Flexibilisierung sortiert nach Themenblöcken.

Eigene Ziele abstecken 







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Einholen von Erfahrungen: Der Betreiber sollte Erfahrungen mit anderen Betreibern austauschen, vor allem mit Betreibern, die selbst schon flexibilisiert haben. Strategie für den Gesamtbetrieb: Wie stellt sich die Anlage im Hinblick auf EEG-Restlaufzeit oder evtl. Anschlussförderung auf?  der Betreiber sollte eine langfristige Anlagenentwicklung im Auge haben. Künftige Wärmeanforderungen: Wie hoch ist der künftige Wärmebedarf? Zu welchen Zeiten wird die Wärme benötigt? Ist ein Wärmepufferspeicher notwendig, um die Wärmeversorgung zu garantieren? Bei ausreichender Wärmesenke, sollte auch eine saisonale Flexibilisierung geprüft werden? Wenn eine Anschlussvergütung anvisiert wird, müssen für eine gute Rentabilität definitiv Mehrerlöse aus der Wärmenutzung vorhanden sein. Überprüfung Gasspeichersystem: Werden zusätzliche Gasspeicherkapazitäten benötigt? Können diese durch ein evtl. künftig benötigtes Gärproduktlager gedeckt werden? Macht ein neuer Standort/Satellit trotz EEG-Anlagenzusammenfassung aus Wärmegründen Sinn?  für rechtliche Fragen ist Rechtsbeistand einzuholen! Optimierungspotential der Bestandsanlage: Können bzw. sollen die bestehenden BHKW nach dem aktuellen EEG weiter betrieben werden, oder nicht? Wie sind Zustand und Betriebsstunden der bestehenden BHKW, kann ggf. eine große Revision auf die Zeit nach dem aktuellen EEG verschoben werden? Festlegung der Dimensionierung der Flexibilisierung: Wie hoch wird die Anlage überbaut, Verdopplung der installierten Leistung oder deutlich mehr? Die genaue Höhe ist individuell zu prüfen! Die Überbauung kann auch geringer ausfallen, wenn künftig eine Absenkung der Bemessungsleistung geplant ist: In der Anschlussförderung muss die installierte Leistung mind. doppelt so hoch wie die Bemessungsleistung sein. Rücksprache mit dem Vermarkter über die Sensitivität der einzelnen Komponenten auf den Wert der Flexibilität. Die Auswirkungen kleiner Veränderungen können bei einer 10 jährigen Laufzeit massiv sein.

EEG 

EEG-Konformität: Grundsätzlich ist zu prüfen, ob bei der künftigen Fahrweise die vergütungsrechtlichen Vorgaben noch bestehen. Evtl. sind mit einem Rechtsanwalt im Vorfeld die EEG-Ansprüche abzuklären.

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Meldungen im Anlagenregister der BNetzA: Die Meldungen im Anlagenregister der BNetzA stellen eine entscheidende Vergütungsvoraussetzung dar. Werden diese nicht fristgerecht durchgeführt, droht eine zeitweise Vergütungsreduzierung. Grundsätzlich müssen Leistungsänderungen innerhalb von drei Wochen gemeldet werden. Diese Meldefrist gilt auch für den Erhalt von Genehmigungen, insbesondere im Rahmen von Leistungsänderungen. Daneben muss die Inanspruchnahme der Flexprämie vorab im Anlagenregister gemeldet werden, dies darf aber maximal drei Monate vor dem geplanten Termin erfolgen. Meldung an Netzbetreiber: Der Beginn der Inanspruchnahme der Flexprämie ist immer zum ersten Tag eines Monat möglich, die Meldung muss bis Ende des Vorvormonates erfolgen: Bei einer Inanspruchnahme zum 01. Oktober, muss die Meldung bis zum 31.08. erfolgen. Abgabe Umweltgutachten: Eine Voraussetzung für den Erhalt der Flexprämie ist ein Gutachten eines EEGUmweltgutachters, in dem nachgewiesen wird, dass die Anlage technisch in der Lage ist, bedarfsgerecht Strom zu erzeugen. Das Gutachten muss bis zum Ende des Vormonates der erstmaligen Inanspruchnahme beim Netzbetreiber abgegeben werden. Höchstbemessungsleistung (HBL): Bei der künftigen Fahrweise ist darauf zu achten, dass die HBL nicht überschritten wird. Bei der Höchstbemessungsleistung handelt es sich um einen Jahreswert, so dass z.B. saisonale Überschreitungen möglich sind. KWK-Bonus: Hier ist darauf zu achten, ob die Vorgaben künftig noch erfüllt sind und erfüllt werden können. Im Vorfeld sollte mit dem Umweltgutachter Rücksprache gehalten werden. Luftreinhaltungsbonus: Hier könnte es nach der Erweiterung zu Problemen mit dem Luftreinhaltungsbonus („Formaldehydbonus“) kommen, weil das neue BHKW erst zeitlich versetzt den Nachweis erbringen kann. So schnell wie technisch bzw. aufgrund genehmigungsrechtlicher Vorgaben nach der Inbetriebnahme möglich sollte die Emissionsmessung Formaldehyd für das neue BHKW durchgeführt werden, um den Bonus nicht bzw. nur möglichst kurz zu verlieren (evtl. 2 Messungen wirtschaftlicher). EEG-Umlage bei Eigenversorgung: Wird die installierte Leistung der Anlage im Vergleich zum 31.07.14 um mehr als 30 % erhöht, entfällt der Bestandsschutz bei der Eigenversorgung  Künftig muss der Betreiber 40 % EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom abführen und die hierfür vorgesehenen Melde-und Mitteilungsfristen erfüllen. Messkonzept: Vor allem bei Anlagen mit Eigenverbrauch können neue Messkonzepte notwendig werden (Messung der Stromerzeugung). Hierfür ist eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber notwendig. Es kann sich anbieten auf externe Messstellendienstleister zurückzugreifen. Fernsteuerbarkeit: Zusätzlich installierte BHKW sollten bereits vor der IBN in die Fernsteuerung des Netzbetreiber (Einspeisemanagement) und des Vermarkters eingebunden werden, um einen zeitweisen Vergütungsausfall zu vermeiden! Zusätzliche technische Anforderungen: Durch die Erweiterung könnte eine bisher baurechtliche genehmigte Anlage zu einer BImSchAnlage werden (siehe auch Punkt Genehmigung). In diesem Zusammenhang kann es bei Anlagen im EEG 2009 (Inbetriebnahme zwischen 2009 und 2011) zu einer gasdichten Abdeckplicht aller Gärrestlager am Standort der Anlage kommen, wenn die Anlagen den NawaRoBonus in Anspruch nehmen. Jede Anlage muss prüfen, ob sich zusätzliche technische Anforderungen (Abdeckpflichten, Verweilzeitvorgaben, Vorgaben durch das Einspeisemanagement…) ergeben.

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Wirtschaftlichkeit und Finanzierung 

















EEG-Restlaufzeit der Anlage: Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit ist die Frage, welche EEG-Restlaufzeit die Anlage noch hat, um die getätigten Investitionen amortisieren zu können. Laufzeit der Flexprämie: Die Flexprämie wird für maximal 10 Jahre gewährt. Anlagen, die weniger als 10 Jahre Restlaufzeit haben, können diese nur bis zum Ende der EEG-Vergütungslaufzeit nutzen. Der Betreiber hat vor allem zu prüfen, ob die 10 Jahresfrist bereits läuft: z.T. haben Anlagen vor dem EEG 2014 noch die Prämie beantragt, wodurch die Prämie seither bereits läuft und möglicherweise wertvolle Jahre verschenkt wurden. Erlöse aus der Flexprämie: Der Betreiber muss sich mit der Berechnung der Höhe der Flexprämie auseinandersetzen. Dabei gibt es Grenzen für die Erweiterung: Die Bemessungsleistung muss mind. 20 % der installierten Leistung betragen. Daneben ist zu beachten, dass die Zusatzleistung, für die die Anlage die Prämie erhält, auf 50 % der installierten Leistung gedeckelt wird. Diese Deckelung greift in etwa ab einer Verdoppelung der installierten Leistung: Für jedes darüber hinaus zusätzlich installierte kW bekommt die Anlage dann nur noch die halbe Prämie, da nur noch die halbe installierte Leistung auf die Zusatzleistung angerechnet wird (siehe auch Anlage 1: Berechnung der Flexibilitätsprämie) . Mehrerlöse Stromverkauf: Dabei ist zu prüfen, welche zusätzlichen Mehrerlöse über eine bedarfsgerechte Stromerzeugung künftig am Markt zu erwarten sind. Hier ist eine konservative Betrachtung anzuraten und es ist evtl. die Meinung mehrerer Vermarkter zu berücksichtigen. Mehrerlöse Wärme: Der Betreiber hat zu prüfen, ob künftig zusätzliche Erlöse aus dem Wärmeverkauf zu erwarten sind, da z.B. mehr Strom und somit auch mehr Wärme im Winter erzeugt wird und mit Wärmespeichern zukünftig Spitzenlasten abgefahren werden könnten. Prüfung Investitionskosten bei Flexibilisierung: Der Betreiber hat die notwendigen Investitionskosten und die laufenden Kosten zu ermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich z.B. spezifische Wartungskosten oder der elektrische Wirkungsgrad verändern. Grundsätzlich ist es ratsam verschiedene Ausbaugrößen zu prüfen. Überdimensionierte Speicher (Gas und Wärme) kosten mehr, als sie erlösen. Nebeneffekte prüfen: Durch die Flexibilisierung werden möglicherweise notwendige Investitionen vorgezogen und über die Prämie mitfinanziert. Hier ist unter anderem zu klären, wann die Anlage ohnehin das alte BHKW ersetzen müsste und welche Kosten sich im Vergleich zu dem neuen-„Flex“BHKW in der Zukunft ergeben würden. Gespräch mit den bisherigen Finanzieren: Von entscheidender Bedeutung ist, frühzeitig mit dem bisherigen Finanzierer über das Vorhaben zu sprechen und zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Finanzierung möglich ist. Evtl. Ansprache neuer Finanzierer: Unter Umständen macht es Sinn, das Vorhaben mit einem neuen Finanzierer zu realisieren.

Stromdirektvermarkter 

Stromdirektvermarkter auswählen: Falls die Anlage noch nicht in der Direktvermarktung ist, sollte dies frühzeitig erfolgen. Es ist nützlich, wenn dieser schon in der Planungsphase feststeht. Dabei sollte der Direktvermarkter hinsichtlich seiner Eignung zur Vermarktung der bedarfsgerechten Stromerzeugung geprüft werden.

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Fahrweise definieren: Mit dem Vermarkter sollten individuelle Fahrpläne abgestimmt werden, die die Besonderheiten des jeweiligen Standortes und Layouts der betreffenden Biogasanlage möglichst optimal abdecken. Die Fahrweise einer bedarfsgerecht produzierenden Biogasanlage sollte sich stets am aktuellen Bedarf an Strom und Wärme ausrichten. Von den Vermarktern wird in der Regel angeboten, die Anlage nach einem festen Fahrplan zu fahren oder die Fahrweise der Anlage täglich an das Handelsgeschehen anzupassen. Schnittstelle/Fernsteuerung: Vor dem Beginn des Einstieges in die DV bzw. vor der Erweiterung um ein BHKW ist die Schnittstelle/Fernsteuerung des Stromvermarkters einzubauen. Vertrag mit Stromdirektvermarkter: Alle relevanten Punkte der DV und flexiblen Fahrweise sollten in einem Vertrag geregelt sein, welcher von einem Fachjuristen geprüft werden sollte.

Stromnetzanschluss und Netzbetreiber 









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Netzverträglichkeitsprüfung: Entscheidend für die Flexibilisierung ist die Frage, ob die volle Kapazität, die nach dem Ausbau der Anlage erzeugt wird, auch in das Netz eingespeist werden kann. Von daher ist frühzeitig mit dem Netzbetreiber zu klären, ob am bestehenden Netzverknüpfungspunkt die zusätzlich geplante Leistung noch eingespeist werden kann. Im ersten Schritt könnte mit einer Grobanafrage die grundsätzliche Option und mögliche Anschlussbedingungen geklärt werden. Spätestens wenn die genaue Größe der Einspeisung und die BHKW-Typen feststehen, sollte die Netzzusage schriftlich fixiert werden. Anlagen- und Einheitenzertifikat: Mit dem Netzbetreiber ist zu klären, ob ein Anlagenzertifikat nach der Mittelspannungsrichtlinie notwendig ist. In der Regel fordern dies die Netzbetreiber ab einer Anschlussleistung von mehr als 1.000 kVA. Wird ein Zertifikat benötigt, sollte dieses frühzeitig in Auftrag gegeben werden, da häufig erst nach Abgabe des Zertifikates die Freigabe des Netzbetreibers für die Einspeisung erfolgt. Zusätzlich werden in der Regel für neu installierte BHKW Einheitenzertifikate verlangt (Vorsicht beim Einbau gebrauchter BHKW!) Zusätzliche technische Anforderungen z.B. durch Mittelspannungsrichtlinie: Es könnten sich zusätzliche technische Anforderungen ergaben, wie z.B. Übergabeschutzstation/Netztrennschalter oder eine automatisierte Cosinus Phi-Regelung des BHKW. Übergabebox / Mess- und Einspeisebox: Hier ist zu prüfen, welche zusätzlichen Schnittstellen und Messeinrichtungen zukünftig notwendig sind. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die Kommunikation drahtgebunden erfolgen muss. Trafo und Stromleitungen: Hier ist zu prüfen, ob ein zusätzlicher oder größerer Trafo errichtet werden muss. In der Regel muss der Betreiber die Kosten dafür tragen. Es ist auch zu klären, ob der Trafo für einen flexiblen Betrieb (u.a. im Teillastbetrieb) grundsätzlich geeignet ist. Weiterhin muss geprüft werden, ob die Stromleitungen vom BHKW zum Trafo bzw. vom Trafo zum Netzanschluss ausreichend dimensioniert sind. Alternative Einspeisepunkte: Unter Umständen könnten alternative Einspeisepunkte eine Lösung darstellen. Das Messkonzept ist mit dem Netzbetreiber zu klären. Vermehrt werden Einspeisemessungen auf 20 kV-Ebene (nach dem Trafo) vom Netzbetreiber gefordert.

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BHKW  









Festlegung der Leistungsklasse und BHKW-Hersteller Festlegung techn. Details mit BHKW-Hersteller: Dazu zählen auch die Wärmeauskopplung, das Temperaturniveau und die Thematik BHKWVorwärmung, um ein optimales Startverhalten zu ermöglichen. Umrüstung bestehende BHKW: Hier ist zu prüfen, was bei den bestehenden BHKW zu ändern ist, u.a. ist über einer dauerhafte Warmhaltung nachzudenken. Daneben sollten evtl. weitere Verbesserungen im Hinblick auf das Startverhalten geprüft werden. Ausreichende Belüftung im BHKW-Raum: Darauf ist vor allem zu achten, wenn die Anlage bei voller Leistung im Flex-Betrieb gefahren wird. Hierzu sind die entsprechenden Herstellervorgaben zu beachten. Abgasnachbehandlung: Können die Abgasvorgaben noch erfüllt werden (siehe auch Punkt Genehmigung) oder muss eine zusätzliche Abgasreinigung angeschafft werden? Wartungsverträge: Es sollten spezielle Wartungsverträge für den Flexbetrieb abgeschlossen werden. Der Betreiber sollte versuchen alle technischen Restriktionen zu minimieren: viele Start/Stopp Vorgänge sowie kurze Mindestlaufzeiten sollten möglich sein, neue BHKW sollten 20 mg Formaldehyd einhalten können etc..

Genehmigung 











Frühzeitige Kommunikation mit Planer und Genehmigungsbehörde: Dabei sollte der Betreiber klären, welche grundsätzlichen Anforderungen auf die Anlage zukommen und welche Art der Genehmigung erforderlich ist. Die Behörde sollte von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass keine Leistungserhöhung und damit keine Steigerung der Emissionen geplant sind, sondern lediglich die Stromproduktion verlagert wird. BImSchG-Genehmigung oder Genehmigung nach Baurecht: Die entscheidenden Schwellenwerte für eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind die 1 MW Feuerungswärmeleistung (FWL), die 1,2 Mio. Normkubikmeter (Nm³) Gasproduktionskapazität und das Gärrestlagervolumen von mehr als 6.500 m³. Anlagen im Baurecht kommen bei der Flexibilisierung aufgrund des Zubaus an BHKW Kapazitäten häufig über 1 MW FWL. Änderungsgenehmigung bei bereits BImSchG genehmigten Anlagen: In der Regel wird eine komplette Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich sein. Kleinere Änderungen könnten auch über eine Anzeige nach § 15 BImSchG genehmigt werden. Privilegierung oder Bebauungsplan: Der entscheidende Grenzwert für die Privilegierung (§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch) ist die Biogaserzeugungskapazität von 2,3 Mio. Nm³. Wird der Grenzwert überschritten, wird eine Sondergebietsausweisung bzw. ein Bebauungsplan erforderlich, der wiederum das Einverständnis der Kommune erfordert. Der zusätzliche Grenzwert von 2 MW FWL wurde 2013 für Biogasanlagen gestrichen, um den Anlagen auch eine größere Flexibilisierung zu ermöglichen. Gutachten: Welche Gutachten (Geruch; Schall) werden benötigt? Notfalls sollten diese frühzeitig beauftragt werden. Störfallverordnung: Fällt die Anlage aufgrund der Erweiterung der Gasspeicherkapazitäten unter die Störfallverordnung (StörfallVO)? Wird die Schwelle von 10.000 kg (ca. 7.600 m³ Biogas bei einer Dichte von 1,3 kg/m³) potentiell im Betriebsbereich vorhandenem Biogas (Gasspeicher, Rohrleitun-

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gen, flüssigkeitsfreie Volumina in gasdichten Behältern etc.) überschritten, müssen zusätzliche organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Genehmigung verschiedener Fahrweisen: Deckt die Genehmigung die gewünschten Fahrweisen (z.B. Sommer- Winterbetrieb) ab? Reicht die Gärproduktlagerkapazität dafür aus? Abgasmessungen: Durch die Installation neuer Motoren, gelten die neuen Emissionsgrenzwerte von 30 mg/m³ Formaldehyd (ab 2020 20 mg/m³). Zudem gilt dann eine jährliche Messpflicht.

Gassystem 







Dimensionierung Gassystem: Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Größe des Gasspeichers, der Gasstrecke und der Gaskühlung ausreichend dimensioniert ist (siehe auch Punkt Sicherheitstechnik an der Anlage). Evtl. ist auch ein externer Gasspeicher für bereits konditioniertes Biogas eine Option. Für das Umweltgutachten ist hier nachzuweisen, dass der Gasspeicher so groß ist, dass die Anlage mind. 4 Stunden mit voller Leistung fahren kann. Umgekehrt bedeutet das auch, dass eine Anlage 4 Stunden Gas speichern können muss, ohne dass Gas abgefackelt werden muss. Für einen optimalen Betrieb sind aber größere Speicher notwendig, da sich der Mehrwert der Flexibilität vor allem an der zeitlichen Verlagerung von Strommengen orientiert. Dimensionierung Aktivkohlefilter: In der Regel ist eine Nachrüstung dringend anzuraten (Schwefel / Kondensat v.a. im Abgaswärmetauscher). Zudem sollte geprüft werden, ob eine Warmhaltung des Aktivkohlefilters notwendig ist. Kommunikation der Gasspeicher: Es ist wichtig, dass die versch. Gasspeicher miteinander kommunizieren können. Ein Füllstandsmanagement kann in vielen Fällen notwendig und sinnvoll sein. Zudem sollte eine Übermittlung des Gasspeicherfüllstands an den Vermarkter vorgesehen werden. Überprüfung von Extremfällen: Können die Gasspeicher alle komplett gefüllt werden, wenn alle BHKW stehen, ohne dass Fackel anspricht? Können alle BHKW im Volllastbetrieb gefahren werden bis alle Gasspeicher leer sind, ohne dass Unterdruck an einer Stelle im Gassystem entsteht? Nur der von der Gasmessung erfasste Bereich kann in der bedarfsgerechten Stromproduktion auch genutzt werden.

Elektrik / Anlagensteuerung 

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Anlagensteuerung: Ist bereits eine gute Anlagensteuerung vorhanden oder soll nun die Gesamtanlage neu gesteuert werden? Genügt evtl. eine reine BHKW-Ansteuerung mit Erfassung der versch. Gasspeicher? Sollte eine Einbindung der Fernsteuerung des Stromdirektvermarkters in die Anlagensteuerung erfolgen? Wechsel von/zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung: Es ist zu prüfen, ob ein Wechsel evtl. sinnvoll ist. Vermarkter bevorzugen aufgrund der besseren Planbarkeit in der Regel Volleinspeiser.

Wärme  

Bestehende Liefervereinbarungen: Alle Liefervereinbarungen mit den Abnehmern müssen weiterhin erfüllt werden können. Pufferspeicher:

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Mit dem Heizungsbauer-/planer ist die Frage zu klären, in welchem Umfang Pufferspeicher bei der geplanten Fahrweise notwendig sind. Es ist darauf zu achten, dass auch der Wärmespeicherfüllstand gemessen und bei der Fahrplanerstellung berücksichtigt wird. So kann ein Pufferspeicher seine volle Flexibilität bei der Wärmeversorgung ausspielen. 





Aufnahmekapazität bestehendes Wärmesystem: Es ist zu prüfen, ob das bestehende Wärmesystem die volle Abwärme sämtlicher BHKW aufnehmen kann. Ausweitung der Wärmenutzung: Evtl. ist durch die Flexibilisierung die Ausweitung des Wärmenetzes oder die Erschließung eines komplett neuen Standorts möglich. Sommer- und Winterbetrieb: Durch die Flexibilisierung könnte eine wärmebedingte Verschiebung auf leichte/starke Sommer-/Winterfahrweise Sinn machen.

Arbeitsschutz, Brandschutz, Versicherungsschutz 









Abnahme nach Betriebssicherheitsverordnung: Betreiber von Biogasanlagen sind verpflichtet, bei Wiederinbetriebnahme Prüfungen nach § 15 BetrSichV durchführen zu lassen. Dies kann durch eine „befähigte Person“ oder eine „zugelassene Überwachungsstelle“ (ZÜS) erfolgen. Gefährdungsbeurteilung/Ex-Schutz-Dokument: Die bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilung der Biogasanlage muss um den Punkt flexibler Anlagenbetrieb durch den Betreiber ergänzt werden. Entsprechende Änderungen bei den Ex-Zonen oder beim Explosionsschutz müssen generell in das Ex-Schutz-Dokument eingefügt werden. Für die Definition der Ex-Zonen ist die Beispielsammlung für EX-Zonen DGUVRegel 113-001 heranzuziehen. Betriebsanleitungen/Betriebsanweisungen: Für den flexiblen Anlagenbetrieb müssen angepasste Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen erstellt und beachtet werden. Brandschutzkonzept: Das in der Regel vorliegende Brandschutzkonzept (taktisches Konzept für den Einsatz der Feuerwehren bei Brandereignissen) sollte an die geänderten Betriebszustände beim bedarfsgerechten Anlagenbetrieb angepasst werden. Gewährleistung und Versicherung: Durch die baulichen Änderungen oder die geänderte Fahrweise können sich ggf. Änderungen bezüglich der Gewährleistung der Anlagenhersteller ergeben. In jedem Fall sollten diese Fragen vor einer Umstellung in den flexiblen Betrieb bedacht werden. Auch sollte mit der Versicherung über den geänderten Betrieb oder die bauliche Anpassungen der Anlage gesprochen werden, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

Sicherheitstechnik an der Anlage - Richtige Dimensionierung der sicherheitsrelevanten Bauteile 

Gasspeicher: Zusätzlich neu an der Anlage installierte Gasspeicher, drucklos oder druckbeaufschlagt, müssen in jedem Fall den Erfordernissen entsprechend gasdicht, druckfest, medien-, UV-, temperatur- und witterungsbeständig sein. Konkrete Anforderungen diesbezüglich sind der aktuell geltenden “Technischen Information 4“ (TI 4 - Sicherheitsregeln für Biogasanlagen; SVLFG; 2015) sowie dem Merkblatt DWA M-377/DVGW G436-1 "Biogas – Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen" zu entnehmen. Kritische Änderungen des Innendrucks müssen jederzeit durch wirksame Sicherheitsein-

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richtungen verhindert werden. Besondere Beachtung bei Erweiterungen der Gasspeicherbehälter sollte auch auf die ausreichend bemessenen Schutzabstände gelegt werden (siehe hierzu auch Hinweis in der TI 4). Sollte eine Umrüstung des Gasspeichers erfolgen, ist eine vorherige Belastungsprobe der Holzdeckenkonstruktion zu empfehlen (siehe dazu auch Handlungsempfehlung H-006: Überprüfung von Holzdeckenkonstruktionen in Biogasbehältern, Fachverband Biogas (2016)). Unter-/Überdrucksicherungen: Die Eignung der Über-/Unterdrucksicherung für den flexiblen Anlagenbetrieb (Erhöhung des Gasspeichervolumens bzw. evtl. größere Gasverbrauchsleistung des BHKW) ist durch eine nachvollziehbare Berechnung und Funktionsbeschreibung nachzuweisen. Gleiches gilt auch für die Ausführung der Abblaseleitung der Über-/Unterdrucksicherung. Gasfackel: Entsprechend der Vorgaben des EEG müssen alle Biogasanlagen über eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung verfügen. Beim Einstieg in den bedarfsgerechten Betrieb ist daher Sorge zu tragen, dass eine ausreichend dimensionierte Gasfackel oder zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung (z. B. Gastherme) zur Verfügung steht. Gasleitungen: Potenzielle Erweiterungen der Gasspeichervolumina bzw. der BHKW-Leistung erfordern ggf. auch eine Anpassung des Gasleitungssystems. Es muss daher geprüft werden, ob die Dimensionierung der gasführenden Rohrleitungen für die kurzfristig zu befördernden größeren Gasmengen ausreichend bemessen sind. Gasverdichter/Kondensatabscheider/Gastrocknung/Entschwefelung (Lufteinblasung, Aktivkohle etc.): Die entsprechenden Komponenten sind ebenfalls auf ihre Eignung in Bezug auf höhere Gasspeicher- und BHKW-Leistungen bzw. auf entsprechende Schwankungen hin auszulegen. Notstromversorgung: Im Zuge der baulichen Veränderungen bzw. der neuen Betriebsweise sollte auch geprüft werden, ob bei Ausfall der Hilfsenergie (Strom, Hydraulik etc.) die relevanten Anlagenteile in einen sicheren Zustand fahren. Es wird empfohlen ein individuelles Konzept zur Notstromversorgung zu erstellen (siehe dazu auch: Arbeitshilfe A-006: Leitfaden für die Gefahrenabwehr bei Stromausfall an Biogasanlagen, Fachverband Biogas (2015))

4. Weiterführende Literatur Zusätzliche hilfreiche Informationen finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen: 

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Aschmann, V; Keymer, U.; Rauh, S., Binder, S.; Schwertner, S. (2015): Direktvermarktung III – Bedarfsorientierte Stromerzeugung. In: Biogas Forum Bayern Nr. V – 22/2015, Hrsg. ALB Bayern e.V., http://www.biogas-forum-bayern.de /Fachinformationen Biogas Journal: Sonderheft Direktvermarktung, Hrsg. Fachverband Biogas e.V. (2015) Betreiberinformation für Biogasanlagen mit Beiträgen der Marktteilnehmer: Direktvermarktung und Regelenergieproduktion, Hrsg. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen (2015), 2. Auflage DLG-Merkblatt 396: Flexibilitätsprämie bei Biogas: Chancen, technische und rechtliche Rahmenbedingungen, Hrsg. DLG (2014) Häring, G., M. Sonnleitner, L. Wiedemann, W. Zörner, V. Aschmann (2013): Technische Anforderungen an Biogasanlagen für die flexible Stromerzeugung. In: Biogas Forum Bayern Nr. IV – 12/2013, Hrsg. ALB Bayern e.V., http://www.biogas-forum-bayern.de /Fachinformationen Merkblatt DWA M-377/DVGW G436-1 "Biogas – Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen", Hrsg. DVGW, DWA und Fachverband Biogas e.V. (2016)

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Schlussbericht – OptFlex Biogas – Ermittlung eines technisch-ökonomisch optimierten Betriebs flexibler Biogasanlagen, Hrsg. DBFZ (2015)

5. Fazit Die Flexibilisierung ist aus Zukunftssicht für viele Anlagen unabdingbar. Zum einen bietet eine flexible Anlage Perspektiven auf Zusatzerlöse bei der Vermarktung des Stroms und ist damit ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Angesichts der konstanten Vergütung bei steigenden Kosten ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zum anderen ist das EEG 2017 so ausgelegt, dass nur flexible Anlagen eine (Anschluss-)Förderung erhalten. Das EEG 2017 schreibt dabei vor, dass eine Förderung nur für die Hälfte der installierten Leistung gewährt wird. Betreiber müssen sich deshalb schon heute Gedanken machen, wie sie diese Flexibilität bereitstellen. Dies kann entweder durch eine Reduzierung der Bemessungsleistung oder einen rechtzeitigen Zubau von Kapazitäten erfolgen, so dass die aktuelle Strom- und Wärmebereitstellung aufrechterhalten werden kann. Beim Zubau von Kapazitäten und der damit verbundenen Flexibilisierung der Anlage wird diese auf die künftigen Strommärkte ausgerichtet. Diese Zukunftsausrichtung ist allerdings auch mit hohen Investitionskosten verbunden und muss daher gut durchdacht werden. Der Betreiber muss sich bewusst sein, dass die flexible Stromerzeugung Chancen bietet, aber Risiken birgt und sollte sich überlegen, ob das Agieren am Strommarkt auch zum Betrieb passt. Die Checkliste soll dabei helfen, die entscheidenden Themenfelder im Blick zu haben. Neben rein wirtschaftlichen Aspekten spielen vor allem technische und genehmigungsrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob bzw. wie weit die Anlage flexibilisiert werden kann. Die Flexibilitätsprämie sollte dabei nicht nur dazu genutzt werden, um Ersatzinvestitionen zu tätigen, ohne die Fahrweise zu ändern, da dies der gesamten Branche einen erheblichen Imageschaden zufügen kann. Ziel der Flexibilisierung muss es immer sein, nachher auch flexibel Strom zu erzeugen zu wollen!

Arbeitshilfe-A010 - Checkliste Flexibilisierung

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Anlage 1: Berechnung der Flexibilitätsprämie Die Flexibilitätsprämie fördert den Zubau zusätzlicher installierter Leistung. Für jedes kW Zusatzleistung bekommt die Anlage jährlich 130 Euro und dies für eine Dauer von maximal 10 Jahren. Grundsätzlich berechnet sich die Zusatzleistung laut Anlage 3 EEG 2017 aus der folgenden Formel: Zusatzleistung [kW] = Installiere Leistung [kW] - (1,1* Bemessungsleistung [kW]) Achtung: Der Korrekturfaktor der Bemessungsleistung beträgt bei Biomethan-BHKW 1,6 statt 1,1. Da die Bemessungsleistung jährlich schwankt, wird die Höhe der Prämie jährlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres neu ermittelt. Unter dem Jahr erhält der Betreiber lediglich Abschlagszahlungen. Endet der Vergütungszeitraum bereits vor dem Ablauf der 10 Jahre, dann endet mit Ablauf der Vergütung auch der Anspruch auf die Prämie. Es gibt zwei Nebenbestimmungen für die Prämie zu beachten.

Nebenbestimmung 1 Die Bemessungsleistung muss mindestens 20 % der installierten Leistung betragen: Eine Anlage, welche eine installierte Leistung von 500 kW vorzuweisen hat muss also mindestens (500 kW * 0,2 =) 100 kW (Bemessungsleistung) im Jahresdurchschnitt gefahren sein um einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie zu haben.

Nebenbestimmung 2 Die Zusatzleistung, für die die Prämie bezahlt wird, beträgt maximal 50 % der installierten Leistung: Eine Anlage hat 1.100 kW installiert und speist im Jahresschnitt 500 kW (Bemessungsleistung) ein. Aufgrund der Berechnungsformel von oben würde die Zusatzleistung 550 kW betragen (= 1.100 kW(1,1 * 500 kW)) und liegt damit bei genau 50 % der installierten Leistung. Die Anlage würde damit 71.500 € (550 kW * 130 €/kW) an Prämie erhalten. Die Anlage wird nun auf 1.500 kW installierte Leistung erweitert, die Bemessungsleistung beträgt weiterhin 500 kW. Aufgrund der Berechnungsformel von oben würde die Zusatzleistung 950 kW betragen (= 1.500 kW- (1,1 * 500 kW)). Da die Zusatzleistung maximal 50 % der installierten Leistung betragen darf, beträgt diese im genannten Fall nur 750 kW! Damit werden von den 400 kW an zusätzlichem Zubau nur mehr 200 kW auf die Zusatzleistung angerechnet. Die Anlage würde damit jährlich 97.500 € (= 750 kW * 130 €/kW) an Flexibilitätsprämie erhalten.

Hinweise und Haftungserklärung: Wir bitten darum, dieses Papier genau zu studieren. Der Fachverband Biogas e.V. hat diese Arbeitshilfe mit großer Sorgfalt erstellt. Soweit sich trotz des lediglich empfehlenden Charakters Ansprüche ergeben, ist unsere Haftung wie folgt begrenzt: Für verschuldete Personenschäden haftet der Fachverband Biogas e.V. unbeschränkt. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die infolge einer vom Fachverband Biogas e.V. vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die infolge einer vom Fachverband Biogas e.V. verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet der Fachverband Biogas e.V. auch dann, wenn dem Fachverband Biogas e.V. lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung des Fachverbandes Biogas e.V. für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

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