Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I 2015

Ausgegeben zu Saarbrücken, 30. April 2015

Nr. 11

Inhalt Seite

A. Amtliche Texte Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar. Vom 15. April 2015 . . . . . . . . . 250 Verordnung zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Arzneimittelbereich auf die Apothekerkammer des Saarlandes. Vom 21. April 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft. Vom 21. April 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269

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A. Amtliche Texte Verordnungen 50

Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015

Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: §1 Zweck der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung stellt fest, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ein Studium in den folgenden Studiengängen aufnehmen zu können: 1. Bachelor of Music künstlerisches Profil, 2. Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil, 3. Master of Music, 4. Master of Education, 5. Konzertexamen. (2) Eine Eignungsprüfung findet auch statt bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern. Ebenso setzt die Aufnahme in die Junge Akademie Saar (§ 13) den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung voraus. (3) Eine Eignungsprüfung findet nicht statt für die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Kontaktstudentinnen und Kontaktstudenten. Die Zulassung zum Promotionsstudium regelt die Promotionsordnung. (4) Unbeschadet dieser Verordnung können besondere Eignungsprüfungsverfahren durch Verordnungen geregelt werden. §2 Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet für die Bachelorstudiengänge am Ende eines jeden Semesters für das folgende Semester statt. Die Eignungsprüfung für die Masterstudiengänge und das Konzertexamen finden am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Bei Eintritt in ein höheres Fachsemester sind Ausnahmen möglich. (2) Die Zulassung setzt voraus:

1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterla­gen gemäß der §§ 3 und 4, 2. der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes) sowie 3. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes). (3) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchestermusik, Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchesterinstrument, des Bachelor of Musik, Künstlerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre und des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang/Musiktheater ist die Vorlage eines Zeugnisses mit einem mittleren Bildungsabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss. (4) Voraussetzung für die Zulassung für alle anderen Bachelorstudiengänge ist die Vorlage eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses. Bei Vorliegen eines mittleren Bildungsabschlusses kann in den Bachelorstudiengängen die Hochschulzugangs­ berechtigung durch besondere Begabung nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (13-15 Punkte) in der Hauptfachprüfung der Eignungsprüfung gemäß Anlage. (5) Voraussetzung für die Zulassung für ein Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium im jeweiligen Hauptfach oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule. Für den Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchester­akademie) ist zusätzlich eine Empfehlung der bisherigen Hauptfachlehrerin oder des bisherigen Hauptfachlehrers vorzulegen. (6) Voraussetzung für die Zulassung zum Konzertexamen ist ein mit der höchsten Note (in der Regel „sehr gut“) bestandenes Masterstudium oder ein äquivalentes postgraduales Studium in der gleichen Fachrichtung. In Ausnahmefällen kann dies durch die Vorlage zweier Gutachten, wovon mindestens eines davon von einer Person stammt, die fachlich ausgewiesen ist und nicht an der Hochschule für Musik Saar lehrt, ersetzt werden. §3 Zulassungsantrag (1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung müssen bis zum 28. Februar für das folgende Wintersemester oder bis zum 31. Oktober für das folgende Sommersemester bei der Hochschule für Musik Saar eingegangen sein. Als fristgerecht gelten Anträge, die sämtliche nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. In begründeten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit



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der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan Ausnahmen zulassen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen, 2. ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder, 3. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung (§ 2), 4. eine Geburtsurkunde, 5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bewerbung im gleichen Studiengang bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist, 6. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für Bewerberinnen oder Bewerber aus dem nicht deutschen Sprachraum (in der Regel TestDaF3 oder C1), 7. bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, 8. ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke, 9. gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachlichen Vorbildung. (3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen ihrem Antrag Nachweise über die Studienzeiten und bereits abgelegte Prüfungen sowie gegebenenfalls erworbene Credit Points beifügen. (4) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge werden abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung besteht in diesem Falle nicht. §4 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen (1) Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung für einen künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Grundstudiengang (Bachelorstudiengänge) beziehungsweise dem Nachweis der besonderen Förderungswürdigkeit mit der Erwartung hervorragender künstlerischer Leistungen und Entwicklungen in den Masterstudiengängen und dem Konzertexamen an der Hochschule für Musik Saar. (2) Die Eignungsprüfung für die Grundstudiengänge besteht 1. aus einer praktischen Prüfung im künstlerischen Hauptfach (Schwerpunkt­fach) sowie 2. weiteren Prüfungsteilen. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung. (3) Die Eignungsprüfung für die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge und für externe Bewerberinnen und Bewerber für Masterstudiengänge besteht in der Regel aus einer künstlerischen Prüfung. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

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(4) Die Eignungsprüfung für das Konzertexamen besteht aus einer künstlerischen Prüfung im Hauptfach. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung. §5 Zulassungskonferenz (1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulassungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor, die Dekaninnen oder Dekane sowie die Prodekaninnen oder Prodekane. (2) Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zum Studium nach der Eignungsprüfung. (3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eignungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor. (4) Die Zulassungskonferenz sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Eignungsprüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. (5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen. §6 Prüfungskommissionen (1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren. (2) Die Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge (Bachelorstudiengänge) bestehen für das künstlerische Hauptfach/Schwerpunktfach in der Regel aus der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges als Vorsitzende oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Fachprüferinnen oder Fachprüfern. In den Prüfungskommissionen in weiteren Fächern müssen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein. (3) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor haben das Recht, bei allen Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge ohne Stimmrecht anwesend zu sein. (4) Die Prüfungskommissionen für die Aufbaustudiengänge (Masterstudiengänge), mit Ausnahme des

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Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Fachbereiches sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

(4) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:

(5) Die Prüfungskommission des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie) besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches (oder der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges an der Hochschule für Musik Saar), der Generalmusikdirektorin oder dem Generalmusikdirektor des Saarländischen Staatstheaters, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der betreffenden Fächer sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern des Saarländischen Staatsorchesters (darunter in der Regel ein Mitglied des Orchestervorstands und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stimmgruppe).

2. Inhalte und Dauer der Prüfung,

(6) Der Prüfungskommission für das Konzertexamen gehören die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, drei Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer eines anderen Faches an. (7) Die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter werden von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule für Musik Saar nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. (8) Prüfungsberechtigt sind grundsätzlich alle Lehrenden der Hochschule für Musik Saar. Studentische Hilfskräfte sind nicht prüfungsberechtigt. In den Prüfungs­kommissionen der Hauptfächer muss neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens eine Professorin oder ein Professor vertreten sein. (9) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle in der Eignungsprüfungsverordnung bestimmten Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. §7 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen

1. Tag und Ort der Prüfung, 3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, 4. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang, 5. die Bewertung der Prüfung, 6. gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommis­sion, 7. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzöge­rungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche. §8 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt. (2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem: 13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 8 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht;

0 bis 3 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.

(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.

(4) Im Falle einer Doppelbewerbung wird eine Bewertung für die Prüfungsleistung im künstlerischen Hauptfach vergeben. Eine Differenzierung zwischen künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen findet nicht statt.

(2) Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskommissionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.

(5) Bei Doppelbewerbungen für künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Studiengänge und Lehramtstudiengänge wird für die Eignungsprüfung der Lehramtstudiengänge ein eigenständiges Prüfungsverfahren durchgeführt.

(3) Werden Studienleistungen anerkannt, können die entsprechenden Teile der Eignungsprüfung entfallen.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit von Weisungen unabhängig.



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(7) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. §9 Zulassung zum Studium (1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz. In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar. (2) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerischen Studiengängen bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 11 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind. (3) Die Eignungsprüfung im Studiengang Bachelor Dirigieren, Schwerpunkt Chorleitung ist mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten bestanden.

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(11) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Hauptfaches (Faktor 2), des Hör- und Theorietests (Faktor 1) sowie des Nebenfachs Klavier (Faktor 1). (12) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Master of Education ist die erreichte Note maßgeblich. (13) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz gemäß § 5 Absatz 2. § 10 Wiederholung der Prüfung, zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der Prüfung

(4) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerisch-pädagogischen Studiengängen mit Ausnahme des Studiengangs Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik, des Bachelor of Music künstlerischpädagogischer Studiengang Kirchenmusik und des Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 9 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.

(5) Die Eignungsprüfung ist in den Studiengängen Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik, Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik und Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik bestanden, wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht ist.

(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.

(6) Die Eignungsprüfung ist in den Masterstudiengängen mit Ausnahme des Masters of Education und im Konzertexamen bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 13 Punkte erreicht sind. (7) Die Eignungsprüfung im Master of Education ist bestanden, wenn mindestens 13 Punkte erreicht sind. (8) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie das Konzertexamen ist – sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt – die Note des Hauptfaches maßgeblich. (9) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für den künstlerisch-pädagogischen Studiengang Kirchenmusik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die Note der künstlerisch-praktischen Prüfung „Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Improvisation“ doppelt zählt. (10) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Punktzahl ergibt sich aus einer Gesamtbewertung, in die zu zwei Drittel die Note der Eignungsprüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und zu einem Drittel die Note im Zweithauptfach einfließen.

(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.

(4) Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage nicht bestanden haben, kann bei einer den Anforderungen in besonderem Maße (13-15 Punkte) entsprechenden Prüfungsleistung im Hauptfach eine zeitlich begrenzte Zulassung (bedingte Zulassung) für höchstens ein Semester gewährt werden. Die nicht bestandenen Prüfungsteile sind nach Ablauf des Semesters im Verlauf der folgenden Eignungsprüfung zu wiederholen. Bei Nichtbestehen erlischt die Zulassung zum Studium. (5) Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist in den künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen für das jeweilige Hauptfach ein Nachrückverfahren vorgesehen. In den Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl orientiert sich das Nachrückverfahren an der Rangfolge. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren. (6) Findet in Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird diese nicht bestanden, so entfallen die weiteren Prüfungsteile. (7) Findet in den anderen Studiengängen die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird in dieser die in § 9 definierte Mindest-

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punktzahl nicht erreicht, so entfallen die weiteren Prüfungsteile. (8) Die festgestellte Eignung hat nur für das laufende Prüfungsverfahren Gültigkeit. § 11 Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden (1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nachweis geführt werden. (2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen. (3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichtigen Grund zu diesem nicht erscheint. (4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet die Zulassungskonferenz über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes. § 12 Zeitliche Begrenzung der Zulassung (1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Studiensemester.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert hat, sofern keine Gründe nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat. § 13 Jungstudierende (1) Jugendliche, die eine außergewöhnliche Begabung in dem von ihnen gewählten Hauptfach besitzen, können als Jungstudierende aufgenommen werden. (2) Die Zulassung zur Jungen Akademie Saar kann nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrkapazität der Hochschule für Musik Saar dies zulässt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. (4) Näheres regelt die Ordnung für Jungstudierende an der Hochschule für Musik Saar. § 14 Immatrikulation Es gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik Saar. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 339), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243); 2. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243); 3. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.), an der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1364), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243); 4. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang/Musiktheater, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 349), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);



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5. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);

13. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchesterinstrumente, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1359), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

6. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerischpädagogische Ausrichtung, Wahlmodul Musikmanagement, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1361), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);

14. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Tasteninstrumente und Gitarre, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. S. I 1280), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

7. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 342), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245); 8. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Gesang, sowie im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 197); 9. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1350), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I, S. 248); 10. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Kammermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1278), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245); 11. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1355), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245); 12. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Neue Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1367), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);

15. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1357), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247); 16. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Advanced Education in Music Pedagogy/Musikpädagogische Fortund Weiterbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S.1284), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247); 17. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1282), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 248); 18. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 201). Saarbrücken, den 15. April 2015 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon Anlage: Eignungsprüfungsanforderungen I. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang/Musiktheater Künstlerische Prüfung 1. Hauptfach Gesang: Vortrag zweier Kunstlieder aus verschiedenen Stilepochen, zweier Arien und eines gesprochenen Textes (Gedicht oder dramatische Szene) nach Wahl;

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Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes. (Dauer ca. 20 Minuten)

2. Künstlerisches Zweitfach Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer ca. 10 Minuten)

(c) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes; Vom-Blatt-Spiel. (d) Schlaginstrumente: Vortrag von mittelschweren Vortragsstücken für Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-, Vibraphon oder Xylophon) und Pauken Vom-Blatt-Spiel.

Theoretische Prüfung



Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten)

2. Künstlerisches Zweitfach

1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden. II. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik

Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.

Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten) Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes.

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente

Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

Künstlerische Prüfung 1. Hauptfach (a) Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass: Vortrag einer Etüde; Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus verschiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel. (b) Harfe: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes; Vom-Blatt-Spiel.

III. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchesterinstrument Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte Künstlerische Prüfung 1. Hauptfach (a) Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass: Vortrag einer Etüde,



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Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel. (b) Blockflöte: Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel. (c) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba: Vortrag einer Etüde und eines schweren Werkes, Vom-Blatt-Spiel. (d) Schlaginstrumente: Vortrag von schweren Vortragsstücken für Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-, Vibraphon oder Xylophon) und Pauken; Vom-Blatt-Spiel. Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. 2. Künstlerisches Zweitfach Klavierspiel: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Künstlerische Prüfung 1. Hauptfach (a) Klavier: Vortrag von drei schweren Werken aus verschiedenen Epochen, darunter ein Werk von J. S. Bach, ein Werk von J. Haydn, W. A. Mozart oder L. van Beethoven sowie ein Werk aus jüngerer Zeit; Vom-Blatt-Spiel. (b) Gitarre: Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel. (c) Orgel: Vortrag von drei schweren Werken aus unterschiedlichen Epochen, darunter mindestens ein Werk von J. S. Bach (Choralvorspiel, Trio, Präludium, Fuge u. a.), Vom-Blatt-Spiel. Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. 2. Künstlerisches Zweitfach

Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden. IV. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Tasteninstrument, Gitarre Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Klavier, Orgel, Gitarre

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Klavierspiel bei Hauptfach Orgel oder Gitarre: Vortrag von mindestens 2 mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeitsgrad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der Inventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstücke des 19. und 20. Jahrhunderts; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

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V. Bachelor of Music/Master of Music Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung Künstlerisch-praktische Prüfung 1.

Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung

1.1. Dirigieren Orchester (Dauer bis 15 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes. Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.



Vortrag zweier selbstgewählter Werke aus verschiedenen Stilepochen auf dem Hauptinstrument.

Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung 1.1. Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Minuten): Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; Beherrschung der Satzlehre; Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien;

1.2. Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten A-cappella-Chorwerkes. Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.

1.2. Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Minuten): Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufsziels.

1.3. Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)

Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre, Laute, Mandoline

1.3.1. Klavierauszugspiel (vorbereitet): — einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangs­partien), — einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien). 1.3.2. Vom-Blatt-Spiel: — aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangs­partien), — aus einem einfacheren Symphoniesatz (Partitur), — aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien), — aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur). Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1., 1.2. und 1.3. 2.

Künstlerisches Nebenfach (Dauer bis 10 Minuten): Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden bzw. dass dieser Prüfungsteil entfällt.

2.1

Pflichtfach Klavier: Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stil­ epochen;

2.2

Pflichtfach Gesang: Vortrag eines vorbereiteten Werkes – VomBlatt-Singen;

2.3

Weiteres Instrument (sofern vorhanden):

VI. Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

Künstlerische Prüfung 1. Hauptfach (a) Gesang: Vortrag von Liedern oder Arien aus mindestens drei Epochen; Vom-Blatt-Singen; (b) Klavier: Vortrag eines mittelschweren Werkes von J. S. Bach; Vortrag eines mittelschweren Werkes von J. Haydn, W. A. Mozart oder L. v. Beethoven; Vortrag eines Werkes aus jüngerer Zeit; Vom-Blatt-Spiel; (c) Orgel: Vortrag von Werken aus drei verschiedenen Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüchleins von J. S. Bach; Vom-Blatt-Spiel; (d) Cembalo: Vortrag mittelschwerer Werke aus zwei verschiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel; (e) Violine, Viola, Violoncello: Vortrag einer Etüde; Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus verschiedenen Epochen; Vom-Blatt-Spiel;



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(f) Kontrabass: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (g) Harfe: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (h) Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba: Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes; Vom-Blatt-Spiel; (i) Schlaginstrumente: Vortrag von zwei bis drei Etüden oder Werken auf den Instrumenten kleine Trommel, Xylophon, Pauke; Vom-Blatt-Spiel; (j) Blockflöte: Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus zwei Epochen; Vom-Blatt-Spiel; (k) Gitarre: Vortrag von drei Werken aus unterschiedlichen Stilbereichen; Vom-Blatt-Spiel; (l) Laute, Mandoline: Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus unterschiedlichen Epochen; Vom-Blatt-Spiel. Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Gespräch über fachdidaktische beziehungsweise musikpädagogische Themen. 2. Künstlerisches Zweitfach



Unterrichtspraktisches Klavierspiel:



Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Hauptfach Klavier: Vortrag mindestens einer Improvisation oder eines Stückes aus dem Bereich der populären Musik; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Klavierauszuges. (Dauer bis zu 5 Minuten)





runter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)



Wahlweise bei Hauptfach Klavier oder Gitarre

(a) Gewähltes Instrument (bis zu 10 Minuten): Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittelschweren Werken aus unterschiedlichen Epochen; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes; (b) Gesang (bis zu 5 Minuten): Vortrag von zwei Kunstliedern; Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes. Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden. VII. Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Gesang, Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang

Sind Klavier oder Gitarre Hauptfach, kann als Künstlerisches Zweitfach Unterrichtspraktisches Klavierspiel, ein anderes Instrument oder Gesang gewählt werden. Bei allen anderen Hauptfächern ist Unterrichtspraktisches Klavierspiel Künstlerisches Zweitfach.



Für Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Hauptfächern als Klavier: Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche, da-

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Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik 1. Stimme (einzeln, Dauer ca.15 Minuten):

a) unbegleitetes Singen eines Volks- oder Kinderliedes nach Wahl mit mindestens zwei Strophen,



b) Vom-Blatt-Sprechen eines Textes,



c) Erarbeitung des in a) gewählten Liedes mit einer Gruppe von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern oder Studierenden.

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Bewertet wird das Potential zum Einsatz der Stimme im künstlerisch-pädagogischen Kontext. 2. Improvisation (in einer Kleingruppe, Dauer ca. 45 Minuten):

a) Bewegungsimprovisation zu einem in der Prüfung gestellten Thema und/oder einem Musikwerk,



b) Improvisation auf einem Instrument nach Wahl oder mit der Stimme zu einem in der Prüfung gestellten Thema,



c) Weiterführen einer von der Kommission angeregten szenisch-improvisatorischen Gestaltung.

Bewertet wird die improvisatorisch-künstlerische Ausdrucksfähigkeit im Kontext Elementarer Musikpraxis. Die Note im Prüfungsteil „Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musik­ pädagogik“ wird als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Teilprüfung „Stimme“ und der Bewertung der Teilprüfung „Improvisation“ berechnet. Praktische Prüfung im Zweithauptfach Als Zweithauptfach stehen zur Wahl: Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre, Laute, Mandoline, Jazzgesang; sowie folgende Jazzinstrumente: Klavier, Kontrabass/E-Bass, Flöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Posaune, Schlaginstrumente/Drumset, Gitarre/E-Gitarre; die Jazzinstrumente Violine, Viola, Violoncello, Horn, Tuba und Blockflöte sowie weitere Instrumente auf Anfrage. Anforderungen im Zweithauptfach: Vortrag mittelschwerer Stücke aus verschiedenen Stilbereichen, bei Zweithauptfach Jazzgesang oder Jazzinstrument: Vortrag von 3 Jazzstücken mit Improvisation aus verschiedenen Stilbereichen; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.

Für Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Zweithauptfächern als Klavier: Vortrag eines leichten Werkes auf dem Klavier; Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vorgaben; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes. (Dauer insgesamt bis zu 10 Minuten) Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; 2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden. VIII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.) Künstlerisch-praktische Prüfung

Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweithauptfach Klavier: Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vorgaben (Dauer bis zu 5 Minuten).

1. Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Improvisation: Vortrag einiger Stücke (Choralvorspiel, Trio, Präludium, Fuge u. a.) aus verschiedenen Epochen mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüchleins von J. S. Bach; Stegreifbegleitung mit Intonationen von Kirchenliedern einschl. Transpositionen; Vom-Blatt-Spiel. (Dauer bis zu 20 Minuten)

Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweithauptfach Jazzklavier: Vortrag eines Satzes aus einem klassischen Klavierwerk; improvisierte Begleitung des eigenen Singens eines Kinderliedes oder Volksliedes nach Wahl; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens 2 mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeitsgrad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der Inventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstücke des 19. und 20. Jahrhunderts; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Es sind mindestens 15 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Gespräch über fachdidaktische beziehungsweise musikpädagogische Themen.



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3. Künstlerisches Nebenfach Gesang:

Theoretische Prüfung



Schriftliche Prüfung (ca. 30 Minuten)



Nachweis einer ausbildungsfähigen Stimme durch Vortrag von zwei Kunstliedern; Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes oder einer Chorstimme, Singen von selbst begleiteten Kirchenliedern. (Dauer bis zu 10 Minuten)

Theoretische Prüfung

1. Grundkenntnisse Musiktheorie/Jazztheorie und jazztypischer harmonischer Formen; 2. Hören, Notieren und Benennen von Intervallen, Skalen und Akkorden; 3. Rhythmusdiktat. X. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;

Künstlerisch-praktische Prüfung

2. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

1.

3. Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches; 4. Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.); 5. Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes; 6. schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden. IX. Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik

261

Hauptfach Dirigieren: Klavierauszugspiel mit Singen (freie Auswahl); Klavierauszugspiel vom Blatt; Partiturspiel vom Blatt. (Dauer bis zu 20 Minuten)

2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten) 3. Künstlerisches Nebenfach Orchesterinstrument: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche; Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten) Theoretische Prüfung

Instrumental-praktische Prüfung

Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten)

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:

1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

Saxophon, Trompete, Posaune, Gitarre, Klavier, Kontrabass/E-Bass, Schlagzeug/Drumset und Stimme. Andere Hauptfächer sind auf Anfrage möglich.

2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

— Präsentation von drei Werken verschiedener Komponisten/-innen im Bandzusammenhang (Klavier-Trio: p, b, dr). Die Werke sollen unterschiedliche Charakteristika bezogen auf Tempo (langsam/schnell), Rhythmik (z. B. Swing/Latin) und Stilistik (z. B. Swing/Latin/Bebop/Free/Eigenkompositionen etc.) aufweisen. — Die Mitwirkenden der Band können von der Hochschule gestellt werden. — Vom-Blatt-Spiel und/oder improvisatorische Verarbeitung einer leichten bis mittelschweren Komposition im Bandzusammenhang. — Transkription zur Originalaufnahme spielen. (Dauer ca. 30 Minuten) Prüfung im Nebenfach Klavier: Spielen von zwei jazzidiomatischen Werken unterschiedlicher Art (Standard, Blues, Funk, etc.) (Dauer ca. 10 Minuten)

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; 5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. XI. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Komposition Künstlerisch-praktische Prüfung 1.

Hauptfach Komposition Mündliche Prüfung: Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, Ad-hoc-Analyse, Kolloquium zu eigenen Werken. (Dauer bis zu 30 Minuten) Vorlage eigener Werke

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2. Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 15 Minuten) 3. Nebeninstrument: Vortrag von mindestens zwei leichten Werken, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer bis zu 10 Minuten) Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs; 2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; 3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; 5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. XII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil Ausrichtung Musiktheorie Künstlerisch-praktische Prüfung 1. Hauptfach Musiktheorie Mündlich-praktische Prüfung: Darstellung wesentlicher Inhalte der Musiktheorie am Klavier, Überblick über Entwicklung und Inhalte der systematischen und historischen Musiklehre, Ad-hoc-Begleitung, Improvisation, Ad-hoc-Analyse. (Dauer ca. 30 Minuten) Vorlage einer Arbeitsmappe: Satzarbeiten 2. Künstlerisches Nebenfach Klavier: Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche, Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes. (Dauer ca. 15 Minuten) Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs; 2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;

3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; 5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. XIII. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie) Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente Künstlerische Prüfung 1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat ein klassisches und ein romantisches Konzert vorzubereiten, aus dem die Kommission einzelne Sätze auswählen kann. 2. Vortrag von Orchesterstellen, deren Auswahl durch die Kommission der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Bekanntgabe des Prüfungstermins mitgeteilt wird. (Dauer ca. 30 Minuten) XIV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang Künstlerische Prüfung Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Programm vor, das Werke aus vier verschiedenen Stilbereichen einschließlich der neueren Literatur beinhaltet. Eine Arie ist szenisch zu gestalten. (Dauer ca. 30 Minuten) XV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchesterinstrument Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba Künstlerische Prüfung Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Programm vor, das mindestens drei Werke aus drei verschiedenen Stilbereichen beinhaltet. (Dauer ca. 30 Minuten) XVI. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Tasteninstrument, Gitarre, Mandoline Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Klavier, Orgel, Gitarre, Mandoline



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Künstlerische Prüfung Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Programm vor, das mindestens drei Werke aus drei verschiedenen Stilbereichen beinhaltet. Für Klavier und Orgel ein Programm von ca. 40 Minuten Dauer; für Gitarre und Mandoline ein Programm von ca. 30 Minuten Dauer. XVII. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Kammermusik Künstlerische Prüfung

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2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; 3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre; 4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; 5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. XIX. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Neue Musik

1. Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber:

Künstlerische Prüfung



Vorbereitung eines Programms aus drei verschiedenen Epochen einschließlich eines Werkes der Klassik. Insgesamt sind vier Werke einschließlich eines Pflichtstückes vorzubereiten, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann:

Vortrag mindestens eines repräsentativen Werkes aus dem Bereich der Neuen Musik, Vortrag mindestens eines Werkes aus der Zeit vor 1900.



a) zwei anspruchsvolle Solowerke bzw. Konzerte,



b) zwei Kammermusikwerke.

Es ist ein Programm von 40 Minuten Dauer vorzulegen, aus dem die Prüfungskommission auswählen kann.





Eines der zwei Kammermusikwerke (ein oder zwei Sätze davon) wird mit der Zulassung zur Aufnahmeprüfung ca. vier Wochen vorher mitgeteilt (Pflichtstück). Die Kammermusikpartnerinnen oder Kammermusikpartner werden von der Hochschule gestellt. Eine kurze Probe direkt vor der Prüfung ist möglich. Das zweite Kammermusikwerk (nach eigener Wahl) muss mit einer Partnerin oder einem Partner oder mehreren Partnerinnen oder Partnern gespielt werden. Die Partnerinnen und/ oder Partner bringt die Kandidatin oder der Kandidat selbst mit. Dieses Werk kann in begründeten Fällen durch ein Solowerk ersetzt werden.

Kolloquium

XX. Master of Music Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs; 2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; 3. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;

2. Für Ensembles:

4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;



5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.

Vorbereitung von drei für die jeweilige Besetzung typischen, die stilistische Vielfalt der betreffenden Ensemblegattung widerspiegelnden Werken.

(Dauer ca. 40 Minuten) XVIII. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Komposition Künstlerisch-praktische Prüfung Hauptfach Komposition: Kenntnis und Erläuterung wesentlicher Kompositionsstile, Ad-hoc-Analyse, Kolloquium zu eigenen Werken. (Dauer bis zu 20 Minuten)

Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. Mündlich-praktische Prüfung: Höranalyse, Hörvergleiche, Hören und Nachspielen einer Modulation, Darstellung unterrichtsrelevanter Inhalte am Klavier. (Dauer bis zu 20 Minuten) XXI. Master of Music Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Vorlage eigener Werke

Künstlerisch-praktische Prüfung

Theoretische Prüfung

1. Klavierauszugspiel mit Singen (ein Werk von W. A. Mozart, ein Werk von R. Strauss oder R. Wagner und ein Werk von G. Puccini oder G. Verdi), Klavierauszugspiel vom Blatt, Partiturspiel vom Blatt (Gesamtdauer bis zu 20 Minuten);

Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs;

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2. Dirigieren mit Klavier, das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben (Dauer bis zu 10 Minuten).



Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten) 1. Nachweis eines hervorragenden Gehörs; 2. Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; 3. Beherrschung der Satzlehre; 4. Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; 5. Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Kolloquium Mündliche Prüfung (ca. 10 Minuten) Kolloquium über Themen der Musikgeschichte Ad-hoc-Analyse XXII. Master of Music, Solist in Jazz und Aktueller Musik



Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, darunter eines von J. S. Bach, Stichproben aus dem Repertoire, das aus drei weiteren Orgelwerken mittleren Schwierigkeitsgrades aus mehreren Stilepochen und zwölf Choralvorspielen bestehen muss (Stichproben nach vorgelegter Liste). (Dauer ca. 30 Minuten)

2. Orgelimprovisation 2.1. vorbereitet: Eine Partita über einen selbst gewählten cantus firmus. Die Partita sollte enthalten: Choral, Bicinium, Trioform, colorierter cantus firmus, eine fugierte Bearbeitung. 2.2. unvorbereitet: Stilsichere Gemeindebegleitung nach mehreren vorgelegten Melodien in verschiedenartigen Sätzen (auch transponiert) mit Intonationen, Auswendigspielen mehrerer Lieder im vierstimmigen Satz (Stichproben nach vorgelegter Liste); freie Improvisation nach Aufgabe. (Dauer ca. 20 Minuten)

Künstlerisch-praktische Prüfung

3. Dirigieren

Hauptfach Instrument

3.1. Dirigieren Orchester (Dauer bis 10 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes Das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Vortrag von einem Solostück und zwei Bandstücken, davon eine Eigenkomposition, Vortrag einer Transkription zur Originalaufnahme. (Gesamtdauer 30 Minuten) Theorie- und Hörprüfung Spontanes Spiel mit Dozenten, gespielt werden harmonische Standards aus Jazz und verwandter Musik, freie Improvisationen in Solo und Begleitung. (Dauer 15 Minuten) Anschließend trägt die Bewerberin oder der Bewerber eine formale und theoretische Analyse des Gehörten und Gespielten vor. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden. XXIII. Master of Education Kolloquium mit der Bewerberin oder dem Bewerber Gegenstand des Kolloquiums ist unter anderem eine Lehrprobe mit einer selbst gewählten Klientel, die die Prüfungskommission auch in elektronischer Form einfordern kann. (Dauer ca. 30 Minuten) XXIV. Master of Music Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik Künstlerisch-praktische Prüfung 1. Orgelliteraturspiel:

3.2. Dirigieren Chor (Dauer bis 10 Minuten): Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten A-cappella-Chorwerkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung. 3.3. Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 10 Minuten): 3.3.1. Klavierauszugspiel (vorbereitet): einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien); 3.3.2 Vom-Blatt-Spiel: aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien), aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur). 3.4. Gesang: Vortrag einer geistlichen Arie, Vom-Blatt-Singen. (Dauer ca. 5 Minuten)



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Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungs­teile 1.-3.



Die Note in „3. Dirigieren“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4.



XXV. Konzertexamen Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Fagott, Flöte, Gitarre, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Schlagzeug, Trompete, Violine, Violoncello, Viola Als Instrumente sind im Konzertexamensstudiengang nur solche zugelassen, die in einer Hauptfachklasse, betreut durch eine hauptamtliche beziehungsweise eine nach § 44 Absatz 1 des MhG gleichgestellte Professorin oder einen hauptamtlichen beziehungsweise einen nach § 44 Absatz 1 des MhG gleichgestellten Professor, studierbar sind. Künstlerisch-praktische Prüfung Für die Eignungsprüfung ist ein Programm von 60 Minuten Dauer einzureichen. Die Prüfungskommission wählt daraus Ausschnitte von insgesamt ca. 20 Minuten Dauer aus. Das Programm muss schwere Solowerke und mindestens ein Solokonzert enthalten. Mit Ausnahme von Kammermusikwerken und Kompositionen avancierter Schreibweise, die nach 1945 entstanden sind, sind alle vorbereiteten Werke auswendig vorzutragen. Sprachtest Die Beherrschung der deutschen Sprache wird in der Prüfung in einem Kolloquium überprüft. XXVI. Konzertexamen Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung Künstlerisch-praktische Prüfung 1.

Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung

1.1

Dirigieren Orchester (Dauer bis 15. Min.) Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

1.2

Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Min.) Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten A-cappella-Chorwerkes Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.

1.3 Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Min.) 1.3.1 Klavierauszugspiel (vorbereitet)

265

— einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien), — einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien).

1.3.2 Vom-Blatt-Spiel — aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien), — aus einem einfacheren Symphoniesatz (Partitur), — aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien), — aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur). Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren – Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1, 1.2 und 1.3. 2.

Künstlerisches Nebenfach (Dauer bis 10 Min.)



Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden bzw. dass dieser Prüfungsteil entfällt.

2.1

Pflichtfach Klavier:



Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stil­ epochen

2.2. Pflichtfach Gesang:

Vortrag eines vorbereiteten Werkes – VomBlatt-Singen

2.3

Weiteres Instrument (sofern vorhanden):



Vortrag zweier selbst gewählter Werke aus verschiedenen Stilepochen auf dem Hauptinstrument

Theoretische Prüfung 1. Musiktheorie/Gehörbildung 1.1

Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Min.)



Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; Beherrschung der Satzlehre; Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien

1.2

Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Min.)



Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufsziels

Zusatz Der Kommission ist eine Liste einstudierter oder selbstständig dirigierter Werke und ein Empfehlungsschreiben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers vorzulegen.

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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

51 Verordnung zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Arzneimittelbereich auf die Apothekerkammer des Saarlandes Vom 21. April 2015 Aufgrund des § 4 Absatz 2 Saarländisches Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in Verbindung mit § 19 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet die Landesregierung zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) und des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) und aufgrund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) sowie des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813) sowie § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts (AABTHZustV) vom 19. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 79), in der jeweils geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1 Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Apothekerkammer des Saarlandes §1 Übertragung von Aufgaben Der Apothekerkammer des Saarlandes werden zur sachgerechten Erfüllung als zuständige Behörde folgende staatliche Aufgaben übertragen: 1. die Aufgabe nach den und die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 14, 16, 17, 20 und 21 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420), 2. die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), in Apotheken, soweit diese unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) fallen, 3. die Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und die Überwachung von Arzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, soweit der Erlaubnisinhaber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, 4. die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999), 5. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639), 6. die Überwachungsaufgaben in Apotheken nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2011 (BGBl. I S. 1754), 7. die Aufgaben nach § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 und die Überwachung der Einhaltung des § 24 Absätze 2 bis 4 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl.  I S. 2371).



Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

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§2 Durchführung der Überwachung Die Durchführung der Überwachung nach § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgt dabei nach Maßgabe der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen und ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.

Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts (AABTHZustV) wird durch folgende §§ 3 und 4 ersetzt:

Die Durchführung der Überwachung von Krankenhausapotheken oder der Apotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürfen, erfolgt unter den Vorgaben des § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 29. März 2006 (BAnzNr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) durch hauptamtliche Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes.

2. zur Durchführung des § 64 des Arzneimittelgesetzes in Apotheken, soweit diese unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung fallen,

§3 Deckung der Kosten Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhebt die Apothekerkammer des Saarlandes Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren ist hierbei in einem zur Deckung des entstehenden Aufwands ausreichenden Maß durch die Apothekerkammer zu bemessen. Unternimmt die Apothekerkammer des Saarlandes insbesondere auf Veranlassung der Fachaufsicht im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Amtshandlungen, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden dürfen, trägt diese Kosten das Land. §4 Übergangsbestimmungen Für Verwaltungsverfahren, welche bis zum Inkrafttreten der Verordnung bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie begonnen wurden, verbleibt es bis zu deren Abschluss bei der bisherigen Zuständigkeit.

„§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Apothekerkammer des Saarlandes Zuständige Behörde 1. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den und zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 14, 16, 17, 20 und 21 des Apothekengesetzes,

3. zur Erteilung der Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und zur Überwachung von Arzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, soweit der Erlaubnisinhaber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, 4. zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, 5. zur Überwachung in Apotheken nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, 6. zur Überwachung in Apotheken nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung, 7. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 und § 24 Absatz 1 Satz 1 und zur Überwachung der Einhaltung des § 24 Absatz 2 bis 4 der Apothekenbetriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist die Apothekerkammer des Saarlandes.

§5 Aufsicht Die Apothekerkammer des Saarlandes unterliegt bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfusionsund des Heilmittelwerberechts vom 24. August 2010 (Amtsbl. I S. 1322) außer Kraft.“

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts

Artikel 3 Änderung der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte

Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des Betäubungsmittel-, des Transfusions- und des Heilmittelwerberechts vom 19. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 79) wird wie folgt geändert:

Die Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

§ 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel-, des Apotheken-, des

1. § 2 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:



„(2) Die Sachverständigen im Sinne des § 64 Absatz 2 AMG können

1. auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes von der obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer von fünf Jahren in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen werden oder





2. von der Apothekerkammer des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde als sonstige Sachverständige für die Dauer bis zu fünf Jahren bestellt werden.

Die nach Satz 1 Nummer 1 berufenen Sachverständigen führen die Amtsbezeichnung „ehrenamtliche Pharmazierätin“ oder „ehrenamtlicher Pharmazierat“. Die wiederholte Berufung ist zulässig. Die Zahl der ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräte und der sonstigen Sachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach dem Umfang der Dienstgeschäfte.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:







b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:



„Der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter ist eine Fotokopie der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:



aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Ministerium für Justiz, Gesundheit, und Soziales“ durch die Wörter „die Apothekerkammer des Saarlandes“ ersetzt.



bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „der Apothekerkammer des Saarlandes“ ersetzt.

4. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (S. 1498), in seiner jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. Dezember 1994, zuletzt geändert am 29. Oktober 2014, genehmigt durch Erlass des saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 25. November 2014, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

„(3)  Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 soll durch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Erforderlichenfalls können auch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hiermit beauftragt werden.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

(4) Die mit der Überwachung nach § 64 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes beauftragten Personen müssen die erforderliche Sachkenntnis im Sinne des § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006 (BAnz Nr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) besitzen.

„(1)  Die ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder ehrenamtlichen Pharmazieräte sowie die sonstigen Sachverständigen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind für ihre Tätigkeit in angemessener Höhe zu entschädigen.“

(5) Zur Vermeidung von Interessenskonflikten darf die ehrenamtliche Pharmazierätin oder der ehrenamtliche Pharmazierat oder der sonstige Sachverständige nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 weder am Wohnort noch am Beschäftigungsort tätig werden. Sie haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit alle Rechte und Pflichten nach § 64 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes.“



2. In § 3 Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „der Regel alle 2 Jahre“ durch die Wörter „angemessenen Zeitabständen“ und in Satz 3 das Wort „sollen“ durch das Wort „können“ ersetzt. 3. § 6 Absatz wird wie folgt geändert:



a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie“ ersetzt.



a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pharmazierätinnen“ die Wörter „sowie sonstiger Sachverständiger“ eingefügt.



b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:



c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für sonstige Sachverständige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.“ Artikel 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Saarbrücken, den 21. April 2015 Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger



Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Der Minister für Finanzen und Europa Toscani

des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608-670), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1001/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 (ABl. L 281, vom 25.9.2014, S. 1),

Der Minister für Inneres und Sport Bouillon Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann Der Minister der Justiz Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon 52 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft Vom 21. April 2015

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— zur Ausführung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), der Haushaltsdiziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2), der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-DatenGesetzes,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 2,

Aufgrund

— zur Ausführung des InVeKoS-Daten-Gesetzes,

— des § 4 Absatz 3, 4 und 5 und des § 7 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) sowie des § 9 Absatz 5 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),





hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 1,

— des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), — zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 (ABl. L 280, vom 24.9.2014, S. 1), und zur Ausführung des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 1,

— zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 3,

— zur Ausführung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 4,

— zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und zur Ausführung des GAK-Gesetzes in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 3,

verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. 1930), — zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 sowie zur Ausführung des GAKGesetzes in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums,

hinsichtlich Artikel 1 § 14 Absatz 4,

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verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft § 14 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 7), wird wie folgt gefasst: „§ 14 Fördermaßnahmen (1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 4 Absatz 3, 4 und 5 und § 7 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes sowie des § 9 Absatz 5 des InVeKoS-Daten-Gesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. (2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist 1. zuständig für alle Förderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und dem GAK-Gesetz in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland in der jeweils geltenden Fassung, 2. die zuständige Landesstelle im Sinne von § 2 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich folgender zu deren Durchführung ergangener Gesetze und Verordnungen: a) Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, b) Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, c) Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz, d) Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, e) Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung, f) InVeKoS-Verordnung, g) InVeKoS-Daten-Gesetz, 3. Zahlstelle im Sinne des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie 4. zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sinne der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung. (3) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist zuständige Behörde für

Maßnahmen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem GAK-Gesetz in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist zuständig für die Beratung im Sinne des Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Förderungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms und der Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und dem GAK-Gesetz in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie dem Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Saarland in der jeweils geltenden Fassung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 21. April 2015 Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Rehlinger Der Minister für Finanzen und Europa Toscani Der Minister für Inneres und Sport Bouillon Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann Der Minister der Justiz Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon



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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. April 2015

Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009

Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de. Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres­beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und ­Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht frist­gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich ­veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäfts­zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien e­ ines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post­ versand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder P ­ apierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.

Hinweis für Inserenten:

Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe­termine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40 Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 5 01-11 13, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: [email protected]