G 1260

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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil II 2011

Ausgegeben zu Saarbrücken, 3. Februar 2011

Nr. 4

Inhalt A. Amtliche Texte

Seite

Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft für den 24. Landeswettbewerb 2012 „Unser Dorf hat Zukunft“. Vom 21. Januar 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 Festsetzung der Mietwerte für landeseigene Garagen Runderlass vom 12. September 1979 – A/IV – 3 – VV 2758 B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 Berichtigung des Erlasses über die Änderung der Schulbezirke der Grundschule Schmelz der Gemeinde Schmelz und der Grundschule Wadern-Nunkirchen der Stadt Wadern vom 29. November 2010 . . . . . . . . . 140 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachung über eine öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses für die Sozialversicherungswahlen im Saarland. Vom 19. Januar 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

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C. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Sonstige Bekanntmachungen   ●  Beitragssatzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes für das Jahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146   ●  Zweite Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Erhebung von Gebühren für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren — Falltier-Gebührensatzung —. Vom 22. Dezember 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148   ●  Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes. Vom 6. Dezember 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

A. Amtliche Texte Richtlinien 157 Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft für den 24. Landeswettbewerb 2012 „Unser Dorf hat Zukunft“ Vom 21. Januar 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den 24. Bundeswettbewerb 2013 „Unser Dorf hat Zukunft“ ausgelobt. Der Entscheidung auf Bundesebene sind Wettbewerbsrunden auf Landkreis- und Regionalverbandsebene im Jahr 2011 und auf Landesebene im Jahr 2012 vorgeschaltet. In Zusammenarbeit mit den Landkreisen des Saarlandes und dem Regionalverband Saarbrücken rufe ich hiermit zur Teilnahme am Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ für das Jahr 2012 auf. Bei der Durchführung des 24. Bundeswettbewerbs 2013 „Unser Dorf hat Zukunft“, wirkt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit den in den Ländern zuständigen Ministerien, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie Vertretern aus folgenden, im Bereich der dörflichen Entwicklung engagierten Behörden, Verbänden und Organisationen zusammen:

— Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. (BDLA) — Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) — Bund der Deutschen Landjugend e.V. (BdL) — Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. — Deutsche Gartenbau-Gesellschaft 1822 e.V. (DGG) — Deutscher Bauernverband e.V. (DBV) — Deutscher LandFrauenverband e.V. (dlv) — Deutscher Landkreistag (DLT) — Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V — Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) — Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL) — Verband der Gartenbauvereine in Deutschland e.V. (VGiD) — Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) — Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) 1. Inhalte und Ziele — Wozu dient dieser Wettbewerb? Ziel des Landes- bzw. des Bundeswettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft“ ist, die Menschen in den Dörfern zu motivieren, ihre Zukunftsperspektiven zu bestimmen und aktiv an der Verbesserung der Lebensqualität in den ländlichen Räumen mitzuwirken. Bei der Bewertung der Dorfentwicklung stehen die Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger für eine nachhaltige Zukunftsgestaltung und deren Realisierung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen, ökologi-



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schen und sozialen Ausgangsbedingungen sowie der Umgang mit kulturellen Traditionen im Vordergrund. Besondere Anerkennung finden dabei die vielfältigen Aktivitäten der Dorfgemeinschaft im Sinne der nachfolgend beschriebenen Bereiche. Kraft und Erfolg haben Dörfer, deren Bürgerinnen und Bürger sich vor Ort engagieren Der Dorfwettbewerb soll dazu beitragen, das Verständnis der Dorfbevölkerung für ihre eigenen Einflussmöglichkeiten zu stärken und dadurch die bürgerschaftliche Mitwirkung zu intensivieren. So kann der Wettbewerb hervorragende Beispiele dafür aufzeigen, wie es motivierten und engagierten Dorfbewohnern gemeinsam gelingt, sich ein lebenswertes Umfeld zu schaffen. Gemeinschaftliche Perspektiven entwickeln — Eigenkräfte stärken Die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle in der Gemeinde Verantwortlichen sollen durch den Wettbewerb motiviert werden, die individuellen Ausgangsbedingungen — Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken — ihres Ortes zu bestimmen. Darauf aufbauend sollen die Perspektiven für das Dorf gemeinschaftlich entwickelt und die Eigenkräfte gestärkt werden. Die vorhandenen Kräfte und Instrumente bündeln Wichtiger Erfolgsfaktor für die dörfliche Entwicklung ist der Gemeinsinn. Das Initiieren und Umsetzen von isolierten Einzelprojekten reicht allein nicht aus. Entscheidend für den Erfolg ist es, Synergieeffekte aus dem gemeinsamem Handeln zu nutzen. Große Bedeutung kommt dabei der Abstimmung zwischen den verschiedenen kommunalen und staatlichen Institutionen, Vereinen, und sonstigen Gruppierungen im Dorf sowie der überörtlichen Zusammenarbeit zu.

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Natur und Umwelt — pflegen und erhalten Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gilt es zu erhalten. Erholungsräume und Naturerlebnisse in unmittelbarer Nähe zu haben, sind zentrale Vorzüge ländlichen Lebens. Auch bedrohte Pflanzenund Tierarten und ihre Lebensräume zu schützen, erhöht die Lebensqualität im Dorf und kann Ausgangsbasis für wirtschaftliches Handeln sein. Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes, umweltfreundliche Verfahren der Landnutzung und Initiativen im Sinne der Agenda 21 können ebenfalls zur nachhaltigen Dorfentwicklung beitragen. Dabei gilt es, die natürlichen Ressourcen sinnvoll und nachhaltig zu nutzen. Im Landeswettbewerb 2012 werden die saarländischen Teilnehmer für den nachfolgenden 24. Bundeswettbewerb 2013 ermittelt. 2. Teilnahmebedingungen — Wer darf mitmachen? Teilnahmeberechtigt sind räumlich geschlossene Gemeinden oder Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter mit bis zu 3.000 Einwohnern. Einschränkung der Teilnahme: Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die eine Goldplakette im Bundesentscheid 2010 erhalten haben, ist die Teilnahme an den beiden darauf folgenden Bundesentscheiden nicht möglich. Der Ausschluss von der Teilnahme am Bundesentscheid bewirkt ebenso den Ausschluss vom vorausgehenden Landesentscheid. Nehmen mehr als 100 Teilnehmer auf Landkreis-/Regionalverbandsebene teil, können zwei Landessieger zur Teilnahme am Bundeswettbewerb gemeldet werden.

Auf die verschiedenen Generationen im Dorf eingehen

3. Bewertungskommission

Die Interessen und Bedürfnisse der Menschen vor Ort zu berücksichtigen heißt, sich mit den Zukunftschancen der Kinder, Jugendlichen und insbesondere der Frauen auseinander zu setzen.

Zur Ermittlung der Sieger auf Landkreis-/ Regionalverbandsebene wird eine Bewertungskommission gebildet, deren sachkundige Mitglieder vom Landrat/Regionalverbandsdirektor berufen werden.

In einer alternden Gesellschaft gilt es aber auch, das Engagement der älteren Bürgerinnen und Bürger in die Dorfentwicklung einzubeziehen und auf die veränderten Anforderungen in deren Lebensumfeld einzugehen. Die dörfliche Identität stärken Das soziale Miteinander zwischen den Generationen, Bevölkerungsgruppen, Alt- und Neubürgern, die Kommunikationskultur sowie eine entsprechende „soziale Infrastruktur“ lassen im Dorf Identität, soziale Geborgenheit und Vertrautheit – ein Heimatgefühl – entstehen. Sie sind wichtiger Teil der „weichen Standortfaktoren“, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Willkommen sind auch Initiativen, um Kinder und Jugendliche zu fördern, Familien zu entlasten, das „WirGefühl“ mit neuen Ansätzen und Projekten zu stärken oder den Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Kulturkreisen voranzubringen.





● Landkreis-/Regionalverbandsebene

● Landesebene

Eine sachverständige Bewertungskommission, die vom Minister für Wirtschaft und Wissenschaft berufen wird, beurteilt die Leistungen der teilnehmenden Dörfer am Landesentscheid. Die Entscheidung dieser Kommission ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 4. Bewertungsrahmen — Was ist gefordert? Die Leistungen der Dörfer werden vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Ausgangslage und den individuellen Möglichkeiten der Einflussnahme bewertet. Es soll deutlich werden, welche Ziele sich die Bevölkerung für ihr Dorf gesetzt hat und was getan wurde, die-

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se Ziele zu erreichen. Besonderer Wert wird dabei auf Maßnahmen und Aktivitäten der letzten Jahre gelegt. Leitbild und Entwicklungskonzepte:  Was haben wir erreicht — Was wollen wir? Die Entwicklung des Dorfes in der Region wird beeinflusst durch neue Herausforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Ausgehend von einer realistischen Einschätzung der Ausgangssituation sollen die Dorfbewohner den notwendigen Anpassungsprozess aktiv mitgestalten. Von den Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen gemeinsam entwickelte Leitbilder und Entwicklungsstrategien — Ideen, Konzepte und Planungen — für die Zukunft des Dorfes sollen dazu beitragen, den unverwechselbaren Dorf- und Landschaftscharakter zu erhalten, die wirtschaftlichen Potenziale zu nutzen und die Lebensqualität im Dorf im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu verbessern. Die Einbindung der dörflichen Planungen in integrierte Entwicklungskonzepte spielt hier eine große Rolle. Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit zwischen den Dörfern der Region und zwischen den Planungsebenen zu. Wirtschaftliche Entwicklung und Initiative:  Was haben wir erreicht — Was wollen wir? Eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ist die Grundlage für prosperierende Dörfer. Daher gilt es, Initiativen der Bürgerinnen und Bürger, der Dorfgemeinschaft, der örtlichen Unternehmen sowie der Gemeinde zur Nutzung von Erwerbspotenzialen anzuregen. Hier sind insbesondere solche Aktivitäten im Dorf von Bedeutung, mit denen unternehmerische Eigeninitiativen unterstützt werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur nachhaltigen Energieversorgung. Soziale und kulturelle Aktivitäten: Was haben wir erreicht — Was wollen wir? Die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bei der Gesamtentwicklung des Dorfes stärkt das soziale und kulturelle Zusammenleben und verbessert die Lebensqualität im Dorf. So können Angebote und Einrichtungen im sozialen, kulturellen, ökologischen und sportlichen Bereich das Gemeinschaftsleben und die Integration von Einzelpersonen oder Gruppen aller Altersstufen fördern. Beispielhaft stehen hierfür das Vereinsleben, soziale und kirchliche Einrichtungen, Selbsthilfeleistungen, Gemeinschaftsaktionen, interkulturelle Aktivitäten, Initiativen, die den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaft unterstützen und für jede Altersgruppe eine Perspektive für das Leben im Dorf erhalten. Baugestaltung und -entwicklung: Was haben wir erreicht — Was wollen wir ? Baugestaltung und -entwicklung sowie raumsparendes Flächenmanagement sind wesentliche Elemente einer zukunftsorientierten Dorfentwicklung. Die Lebensund Wohnqualität eines Dorfes sowie sein Charakter werden maßgeblich durch die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der ortsbildprägenden Bausubstanz mitbestimmt. Dabei gilt es, die bauliche Innenentwicklung zu bevorzugen, neue Gebäude dem historischen Orts- und Landschaftscharakter anzupassen und Bau-

gebiete in Abstimmung mit den Nachbarkommunen zu planen. Unter Beachtung der regional- und ortstypischen Bauformen und -materialien sollten traditionelle und moderne Elemente sinnvoll verzahnt werden. Die Gestaltung der privaten und öffentlichen Frei- und Verkehrsflächen prägt nachhaltig das Bild des Dorfes. Eine nachhaltige Raum- und Siedlungsentwicklung verlangt unter anderem den sparsamen und effizienten Umgang mit vorhandenen Flächen und den Einsatz umweltfreundlicher Materialien und Techniken. So trägt die Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zum Schutz der Ressourcen, zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und zu einer zukunftsfähigen Entwicklung der ländlichen Räume bei. Grüngestaltung und –entwicklung:  Was haben wir erreicht —Was wollen wir? Das Grün im Dorf und die dörfliche Gartenkultur prägen wesentlich die regionaltypischen Ortsbilder sowie die Wohn- und Lebensqualität im Dorf. Die Vernetzung mit der umgebenden Landschaft und die Förderung vielfältiger naturnaher Lebensräume haben Einfluss auf den Naturhaushalt. Dabei sollte die regional‑ und dorftypische Tier- und Pflanzenwelt erhalten und entwickelt werden. Wesentliche Bedeutung für die Stärkung der Belange von Natur und Umwelt kommt dabei der Information und Motivierung der Bürger, der Initiierung von Eigenverantwortung und der Anregung zur aktiven Mitwirkung zu. Das Dorf in der Landschaft:  Was wollen wir — Was haben wir erreicht ? Die Gestaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft unter Berücksichtigung einer umweltfreundlichen Landnutzung trägt zur Sicherung des Naturhaushalts bei. Dabei sind die Einbindung des Dorfes in die Landschaft, die Gestaltung des Ortsrandes sowie die Erhaltung, Pflege und Entwicklung charakteristischer Landschaftsbestandteile und historischer Kulturlandschaftselemente zu beachten. Die Vielfalt an naturnahen Landschaftsbestandteilen, wie Hecken, Feldgehölzen, Teichen, Feuchtbiotopen sichert Lebensräume für Pflanzen und Tiere und kommt dem Dorf zugute. Vor dem Hintergrund des Klimawandels sind dem Bodenschutz, dem Arten- und Biotopschutz sowie dem Erhalt der Moorstandorte besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Gesamturteil Diese sechs Fachbewertungsbereiche werden gewichtet und vor dem Hintergrund der Ausgangslage und Einflussmöglichkeiten des Dorfes auf seine künftige Entwicklung beurteilt. In allen Bereichen sollen dabei die eigenständigen Leistungen der Dorfbewohner bei der Entwicklung ihres Dorfes im Vordergrund stehen. Die Bewertungskommission berücksichtigt dabei die in der Anlage genannten Leitfragen. Um zu prüfen, ob die dargestellten Einzelmaßnahmen zu einem geschlossenen Gesamtbild zusammengeführt wurden, werden die Dörfer zusätzlich hinsichtlich der unter Nr. 1 genannten Querschnittskriterien (Inhalt und Ziele des Wettbewerbs) beurteilt. Werden in den Entscheidungen punktgleiche Siegergemeinden/-gemeindeteile ermittelt, entscheidet das



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Los über die weitere Teilnahme. Der Losentscheid ist durch die jeweilige Bewertungskommission vorzunehmen. 5. Durchführung Der Bewertung auf Landesebene geht eine entsprechende Bewertung der teilnehmenden Gemeinden/ Gemeindeteile auf Landkreis-/Regionalverbandsebene voraus. Der Landkreis/Regionalverband Saarbrücken teilt die Namen der Mitglieder der Bewer­ tungskommission dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bis zum 15. Mai 2011 mit und übersendet ihm den Zeitplan, nach dem die Besichtigung und Bewertung der Gemein­den/Gemeindeteile vorgesehen ist. Für die Teilnahme eines Landkreises/des Regionalverbandes Saarbrücken am Landeswettbewerb müssen sich mindestens drei Gemeinden/Gemeindeteile am betreffenden Kreis-/Regionalverbandswettbewerb beteiligt haben.

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Die Sieger der Landkreise bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken sind dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft spätestens bis zum 30. Oktober 2011 zur Teilnahme am Landesentscheid 2012 zu melden. Der Bewertungskommission des Landes ist zu Beginn der Ortsbesichtigung eine kurze Einführung in die Verhältnisse der Gemeinde/des Gemeindeteils zu geben und die vorliegenden Pläne (Flächennutzungs-, Landschafts-, Bebauungs-, Grünordnungspläne u. a.) zu erläutern. 7. Auszeichnungen —  Was können die Gewinner erwarten? Alle Teilnehmer am Landeswettbewerb werden mit Ehrenmedaillen in Gold, Silber oder Bronze sowie mit entsprechenden Ehrenurkunden ausgezeichnet; die für den Bundesentscheid qualifizierten Landessieger erhalten außerdem einen Geldpreis. 8. Schlussvorschriften

Jeder Landkreis sowie der Regionalverband Saarbrücken kann bei einer Beteiligung bis zu 25 Gemeinden/ Gemeindeteilen einen Kreissieger, bei 26 bis 50 zwei Kreissieger und bei 51 und mehr drei Kreissieger zur Teilnahme am Landeswettbewerb anmelden.

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, für den Landeswettbewerb 2009 „ Unser Dorf hat Zukunft“ vom 30. November 2007 außer Kraft.

Anmeldung zum Landeswettbewerb 2012

Saarbrücken, den 21. Januar 2011

Die Bewertung auf Landkreis-/Regionalverbandsebene geht dem Landesentscheid ein Jahr voraus; der Landesentscheid erfolgt ein Jahr vor dem Bundesentscheid.

Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Dr. Hartmann

Anlage 1 Leitfragen für die Fachbewertungsbereiche 0. Vorstellung ● Kurze Darstellung der Akteure und ihrer Aufgabenfelder: — Von wem ist die Initiative für die Teilnahme am Wettbewerb ausgegangen? — Wer macht was? ● Kommunaler Handlungsspielraum des Dorfes: — Was sieht die Kommunalverfassung vor? — Wie viel Planungs-/Gestaltungsspielraum hat das Dorf? — Gibt es eine eigene „Ortsvertretung“? — Wie viele Ratsmitglieder vertreten das Dorf im Gemeinde- bzw. Stadtrat? — Wie wird das Dorf von der Gemeinde/Stadt, dem Landkreis/Regionalverband im Wettbewerb unterstützt? 1. Leitbild und Entwicklungskonzepte ● Gibt es eine Zukunftsperspektive, ein Leitbild oder Ziele für das Dorf? Wenn ja,



— wie werden Bürgerinnen und Bürger einbezogen? — wie werden Vereine, Verbände, Behörden und Unternehmen einbezogen? — ist der Prozess abgeschlossen, wird er weitergeführt?

● Sind die entwickelten Ansätze zukunftsfähig? — Werden die Stärken und Schwächen analysiert? — Wie wird die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt? — Wie wird die Entwicklung in der Region berücksichtigt? — Wie sind die Überlegungen mit anderen Akteuren in der Region abgestimmt? — Wie sind die Bewertungsbereiche 2 bis 6 berücksichtigt? — Wie wird versucht, sich über eine Aufgabenverteilung mit Orten in der Umgebung abzustimmen? — Werden Kooperationen organisiert? — Wie wird mit natürlichen Ressourcen umgegangen?

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● Wie erfolgt die Umsetzung der Konzepte? — Welchen Beitrag leisten die Akteure im Dorf (Bürger und Bürgerinnen, Vereine, Verbände, Gemeinde und Unternehmen)? — Welche Vorhaben sind bereits realisiert? 2. Wirtschaftliche Entwicklung und Initiativen ● Welche Initiativen und Maßnahmen zur Gründung oder Unterstützung örtlicher Unternehmen werden ergriffen? Inwieweit stimmt sich das Dorf mit den Nachbarkommunen ab? ● Welcher Beitrag wird zur Erhaltung oder Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Erschließung neuer Einkommensmöglichkeiten geleistet? ● Was wird zur Verbesserung der Verkehrssituation insbesondere des Personennahverkehrs getan? ● Was wird zur Verbesserung der Telekommunikation (z.B. Realisierung von schnellen Internetanschlüssen) unternommen? ● Was wird im Bereich der Naherholung, Tourismus (Alleinstellungsmerkmale, Wanderwegenetz, Buchungsmöglichkeiten, Vernetzung) getan? ● Was wird getan zur Erhaltung etwa von Lebensmittelgeschäften, Gaststätten, etc.? ● Wie unterstützen die Unternehmen die Entwicklung im Dorf (z.B. Sponsoring, Vereinsleben)? ● Was wird getan zur Verbesserung einer nachhaltigen Energieversorgung (Blockheizkraftwerk, Solarkollektoren, etc.)? ● Wie präsentiert sich das Dorf im Internet? 3. Soziale und kulturelle Aktivitäten ● Welche generationen- und geschlechtsspezifischen oder generationenübergreifenden Einrichtungen bestehen? Wie werden diese durch Initiativen zur Begegnung des demografischen Wandels unterstützt? ● Wie tragen Vereine, Jugendgruppen, Bürgerinitiativen u. a. zum Dorfleben, zur Dorfentwicklung bei? ● Was wird getan, um Jugendliche in das Vereinsleben zu integrieren und an das Dorf zu binden? ● Was wird zur Verbesserung der Kinder- und Jugendbetreuung getan? ● Welche Aktivitäten zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit bestehen? ● Wird mit benachbarten Einrichtungen (Krippen, Kindertagesstätten, Schulen) zusammengearbeitet? ● Welche Zusammenarbeit gibt es mit Nachbarorten/ -gemeinden bei der Sicherung der sozialen Infrastruktur? ● Was wird zur Vermittlung von Dorfgeschichte und zur Förderung der Erhaltung von Dorftraditionen/ Brauchtum getan? ● Wie werden Neubürger sowie Bürgerinnen und Bürger aus anderen Kulturkreisen integriert? ● Wie wird das Ehrenamt gewürdigt?

4. Baugestaltung und -entwicklung ● Was wird unternommen, — um die charakteristischen Elemente des Dorfes und des Dorfbildes zu erhalten und zu gestalten (Zusammenspiel von alter und neuer Bebauung, Wegen, Plätzen)? — um neue Wohn‑ und Gewerbegebiete baulich und gestalterisch als organische Weiterentwicklung des Dorfes einzubinden? — um Gebäudesanierungen unter energetischen Gesichtspunkten zu realisieren? — um das Dorf barrierefrei zu gestalten? — um ungenutzte landwirtschaftliche oder andere Bausubstanz für andere Zwecke weiterzunutzen (Umnutzung) oder zurückzubauen? — um nachhaltige Energiegewinnungssysteme dem Dorfbild entsprechend einzubinden? ● Was wird zur Erhaltung, Pflege und Nutzung ortsbildprägender historischer Gebäude und Gebäudeensembles getan? — Sind Baudenkmale sachgerecht saniert? — Sind Neubauten harmonisch in das Ortsbild eingepasst (Ensemblesituation)? — Ist bei Renovierung und Sanierung im Bestand ortstypisches, umweltfreundliches Material verwendet worden? — Gibt es einen Ordnungsrahmen wie z. B. eine Ortgestaltungssatzung oder einen Bebauungsplan? Was bewirkt dieser Rahmen? ● In welchem Zustand sind gemeinschaftlich genutzte Gebäude und Anlagen? Was wird — von wem — zur Verbesserung getan (z.B.: Schulen, Spiel- und Sportanlagen, Dorfplatz, Brunnen, Denkmale, etc.)? Was wird — von wem — zur Verbesserung getan? ● Wie wird mit vorhandenen Flächen umgegangen? — Wird die Siedlungsentwicklung flächensparend und schlüssig aus der Bauleitplanung abgeleitet? — Liegt der Bebauungsplanung sowie der Straßen- und Platzgestaltung ein funktional durchdachtes und in der Materialwahl dorfgerechtes Konzept zugrunde? — Wie hat das Dorf auf den/die Bebauungsplan/ -pläne Einfluss genommen? — Welche Rolle spielt die Innenentwicklung des Dorfes gegenüber der Ausweisung von Neubauflächen? — Wird der Straßenraum dorfgemäß gestaltet? Werden Einzäunungen, Bepflanzungen, Pflasterungen, Beschilderung etc. hinsichtlich Farbe, Material und Form bewusst gewählt? 5. Grüngestaltung und -entwicklung ● Nach welchen Prinzipien erfolgt die Grüngestaltung der privaten und öffentlichen Flächen des Ortes? — Entspricht die Freiraumgestaltung (Dorfplatz, Teich) dem dörflichen Charakter?



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— Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Pflanzenarten und -sorten für die Gestal­ tung des Dorfplatz-, Friedhofs- und Straßenbegleitgrüns?



— Ist die Flächengestaltung und -pflege umweltorientiert? — Werden herausragende Elemente der Grüngestaltung (z. B. Naturdenkmale, Friedhöfe) adäquat gepflegt? — Ist die Grüngestaltung den Bürgern ein Anliegen?



● Wie geht der Ort mit naturnahen ökologischen Lebensräumen oder historischen Kulturlandschaftselementen um? — Wie werden die Besonderheiten der Lebensräume und Elemente berücksichtigt? — Wie werden diese in die Grüngestaltung des Ortes eingebunden? — Was wird zur Erhaltung seltener Tier- und Pflanzenarten getan? — Wie werden die ökologisch oder kulturhistorisch wertvollen Flächen (Gewässer, Trockenmau­ern, Hecken, etc.) gepflegt und bewirtschaftet? ● Wie werden vom öffentlichen Raum aus einsehbare Zier-, Wohn- und Nutzgärten sowie Schulgärten gestaltet, genutzt und gepflegt? — Was wird unternommen, um deren Eindruck zu verbessern? — Passen sie in das Ortsbild (Ensemblesituation)? — Werden heimische Arten gefördert oder findet sich vorwiegend das aus städtischen Vororten bekannte pflegeleichte „Abstandsgrün“? 6. Dorf in der Landschaft ● Wie fügt sich das Dorf in die Landschaft ein? — Passen sich Neubauten bezüglich Baustil, Farb- und Materialwahl sowie Maßstäblichkeit der Landschaft an?



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— Wie fügt sich die Bebauung harmonisch in die Landschaft ein (z. B. Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen)? — Sind landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe außerhalb der Ortslage z. B. durch Bepflanzung in die Umgebung eingebunden? — Was wird unternommen, um Verbesserungen zu erreichen?

● Wie werden die Wege am Dorfrand gestaltet? Welche Maßnahmen zum Schutz von Kulturlandschaftselementen werden unternommen? ● Welche Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und des Biotopschutzes werden durchgeführt? — Werden Naturschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen entwickelt? — Werden Lebensbedingungen für die heimische Tierwelt (Eulen, Singvögel, Bienen, Schmetterlinge etc.) verbessert, z.B. durch bewusste Erhaltung von Biotopen oder durch die Schaffung von Rückzugsgebieten oder neuen Lebensräumen (Hecken, Einzelbäume, Trockenmauern, Höhlen, Tümpel etc.)? — Wie werden Gewässer und Teiche sowie ihre Uferbereiche naturnah gestaltet und entsprechend unterhalten? — Welche Ansätze zur Biotopvernetzung gibt es? — Werden die genannten Aktivitäten in wirtschaftliche Überlegungen einbezogen (Naturtourismus, Regionalvermarktung)? — Werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft zur Steigerung der Artenvielfalt eingesetzt? — Wie wird die Jugend an das Thema herangeführt? ● Wie stimmt sich das Dorf mit den Nachbarkommunen ab?

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Erlasse 143 Festsetzung der Mietwerte für landeseigene Garagen Runderlass vom 12. September 1979 – A/IV – 3 – VV 2758 B Abschnitt I Abs. 1 der Richtlinien für die Berechnung der Mieten landeseigener Garagen vom 12. September 1979 in der Fassung vom 9. September 2002 erhält folgende Fassung:

Die Änderung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Bestehende Mietver­träge sind zum nächsten zulässigen Termin zwecks Änderung der Miete zu kündigen. Saarbrücken, den 18. Januar 2011 Ministerium der Finanzen Im Auftrag gez. Schmitt

„Die Mieten für Garagen sind wie folgt festzusetzen: In Gemeinden a) unter 20.000 Einwohner auf b) von 20.000 Einwohner bis unter 100.000 Einwohner auf c) von 100.000 Einwohner und mehr auf

156 Berichtigung 30,— Euro 40,— Euro 50,— Euro bis 95,— Euro.

Ist eine Garage mit Heizung ausgestattet, erhöht sich die Miete um 5 v. H., bei Ausstattung mit einer Waschgelegenheit (Wasserzapfstelle mit Bodeneinlauf) um 4 v. H.“

In Satz 1 des Erlasses über die Änderung der Schulbezirke der Grundschule Schmelz der Gemeinde Schmelz und der Grundschule Wadern-Nunkirchen der Stadt Wadern vom 29. November 2010 (Amtsbl. II S. 950) werden die Worte „und der Stadt Wadern“ gestrichen. Ministerium für Bildung Im Auftrag Krüger-Jacob

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 144 Bekanntmachung über eine öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses für die Sozialversicherungswahlen im Saarland Vom 19. Januar 2011 Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses für die Sozialversicherungswahlen im Saarland macht hiermit

gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung bekannt, dass eine Sitzung des Landeswahlausschusses am 7. Februar 2011, 9.00 Uhr im Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz, Ursulinenstr. 8 – 16, 66111 Saarbrücken, stattfindet. Saarbrücken, den 19. Januar 2011 Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses Spaniol



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C. Amtliche Bekanntmachungen Aufgebote 161 Aufgebot 20 UR II 66/10 — Die Commerzbank AG, Lahnstraße 60, Frankfurt/Main, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG hat das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes Gruppe 02 Nr. 15671563 betreffend die Grundschuld über 46.016,27 Euro (90.000,00 DM), welche zu Gunsten der Dresdner Bank Aktiengesellschaft in Saarbrücken) im Grundbuch von Grügelborn, Blatt 1212 in Abteilung III/4 eingetragen ist. Der Inhaber des Briefes wird gemäß § 469 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 30. April 2011 beim Amtsgericht St. Wendel, Schorlemerstraße 33, seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, widrigenfalls wird die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen. St. Wendel, den 18. Januar 2011 Das Amtsgericht

Rechtsbehelfsbelehrüng Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Wadern einzulegen. Die Frist beginnt einen Monat nach der öffentlichen Zustellung dieser Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Merzig-Wadern, den 18. Januar 2011 Das Amtsgericht

Beschlüsse und Bekanntmachungen 145 Beschluss 18 II 4/10 — In der Aufgebotssache 1. Ingeborg Stein, Klosterstraße 32, 66687 WadernNunkirchen 2. Christel Wintrich, Klosterstraße 32 a, 66687 Wadern-Nunkirchen vertreten durch Notar Benjamin Dewes, Am Markt 3, Rathaus, 66822 Lebach   — Antragsteller — ist der Grundschuldbrief mit der Nummer unbekannt, erteilt über die im Grundbuch von Nunkirchen, Blatt 2337 in Abteilung III Nr. 1 für die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot eingetragene Grundschuld in Höhe von 22.600,— DM Nennbetrag zuzüglich 8 % Zinsen, kraftlos. Gründe: Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragsteller sind gemäß § 1192 BGB, § 467 FamFG antragsberechtigt und haben die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.

146 Ausschließungsbeschluss 36 II 59/10 — In der Aufgebotssache Walter Hofmann, Rußhütter Straße 45 a, 66113 Saarbrücken, wird die „Kampfgemeinschaft zur Beseitigung der Elendswohnungen im Gau Saarpfalz“ als bisherige Gläubigerin des Grundpfandrechts, eingetragen im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 4651 in Abteilung III unter laufender Nummer 2 mit ihren Rechten ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Antragsteller ist gemäß §§ 1170 BGB, 448 FamFG zur Antragstellung berechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Die besondere Glaubhaftmachung nach § 450 FamFG ist erfolgt. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch Aushang an der Gerichtstafel vom 13. Oktober 2010 bis zum 17. Januar 2010 sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 42 vom 18. Oktober 2010 bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.

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Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist binnen eines Monats ab schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Amtsgericht Saarbrücken einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

licher Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Amtsgericht Saarbrücken einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Saarbrücken, den 18. Januar 2011 Das Amtsgericht

Die Beschwerde soll begründet werden. Saarbrücken, den 18. Januar 2011 Das Amtsgericht 147 Ausschließungsbeschluss 36 II 61/10 — In der Aufgebotssache Verena Schöner, geb. Schäfer, geb. am 9. September 1963, wohnhaft in 30826 Garbsen, Im Auterweg 2, ist der Brief über die im Grundbuch von St. Johann, Blatt 14324 in Abteilung III unter laufender Nummer 5 eingetragene Grundschuld über 30.000,00 DM nebst 15 % Zinsen jährlich zugunsten der Verena Schöner, geb. Schäfer, außerhalb des Grundbuchs, abgetreten an die TOTAL Deutschland GmbH kraftlos.

148 Bekanntmachung 24 II 11/09 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Wadgassen, Blatt 1103 eingetragene Grundschuld in Höhe von 10.000,00 DM als lfd. Nr. 5 der Abteilung III zugunsten der Vereinigten Bausparkasse Aktiengesellschaft in Bielefeld für kraftlos erklärt worden. Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

Das Amtsgericht

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

149 Bekanntmachung

Gründe: Die Kraftloserklärung beruht auf §§ 466 ff. FamFG. Die Antragstellerin ist gemäß § 467 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.

24 II 1/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Hostenbach, Blatt 2566 eingetragene Grundschuld in Höhe von 30.000,00 DM als lfd. Nr. 2 a der Abteilung III zugunsten der Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main für kraftlos erklärt worden.

Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch Aushang an der Gerichtstafel vom 15. November 2010 bis zum 17. Januar 2011 sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 46 vom 25. November 2010 bekannt gemacht (§§ 435, 484 FamFG, 38, 39 AGJusG). Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist binnen eines Monats ab schrift-

Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

Das Amtsgericht

150 Bekanntmachung 24 II 2/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Altforweiler, Blatt 1898 eingetragene Grundschuld in Höhe von 25.000.000,00 Euro als lfd. Nr. 1 der Abteilung III zugunsten der Sparkasse



Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2011

Holstein mit Sitz in Oldesloe und Eutin für kraftlos erklärt worden. Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

Das Amtsgericht

151 Bekanntmachung 24 II 7/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Überherrn, Blatt 2326 eingetragene Grundschuld in Höhe von 29.400,00 DM als lfd. Nr. 1 der Abteilung III zugunsten der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Ludwigsburg für kraftlos erklärt worden. Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

Das Amtsgericht

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Liquidationen 86 Liquidation Als Liquidatoren des im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg unter VR 1399 eingetragenen Vereins Gemeinschaftliches Leben und Wohnen der Generationen e. V. mit dem Sitz in Homburg/Saar machen wir die Auflösung des Vereins bekannt. Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, ihre Ansprüche gegen den Verein bei einem der nachstehend unterzeichneten Liquidatoren anzumelden. Elke Vögeli, An der Farrwiese 6, 66424 Homburg Reinhard Schwicker, Charlottenburger Straße 29, 66424 Homburg Homburg/Saar, den 6. Januar 2011 

Die Liquidatoren

152 Bekanntmachung 24 II 8/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Hostenbach, Blatt 286 eingetragene Grundschuld in Höhe von 4.349,56 Euro als lfd. Nr. 1 der Abteilung III zugunsten der Stadtsparkasse Völklingen in Völklingen für kraftlos erklärt worden. Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

Die Firma Hans Dieter Brandt GmbH mit Sitz in Illingen-Wustweiler ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Die Liquidatorin

Das Amtsgericht

Banken und Sparkassen

153 Bekanntmachung 24 II 9/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief gebildet über die im Grundbuch von Berus, Blatt 3443 eingetragene Grundschuld in Höhe von 5.500,00 DM als lfd. Nr. 1 der Abteilung III zugunsten der Iduna Bausparkasse AG, Hamburg, für kraftlos erklärt worden. Saarlouis, den 10. Dezember 2010 

121 Liquidation

Das Amtsgericht

168 Aufgebot Das von der Sparkasse Merzig-Wadern ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 3790336014 (alt: 390336014) u. Nr. 3790170918 (alt: 390170918)

lautend auf: Vales Karl-Heinz und Emma, 66663 Merzig-Brotdorf;

ist in Verlust  geraten und soll auf Antrag von Dr. Thomas Vales für kraftlos erklärt werden.

154 Bekanntmachung 24 II 10/10 — Durch Ausschlussbeschluss vom 10. Dezember 2010 ist der Grundschuldbrief, gebildet über die im Grundbuch von Sprengen, Blatt 781 als lfd. Nr. 1 der Abteilung III eingetragene Grundschuld in Höhe von 12.000,00 DM zugunsten der Raiffeisenkasse Köllerbach eGmbH für kraftlos erklärt worden.

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen 3 Monaten anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Die Frist zur Vorlegung läuft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Saarlouis, den 10. Dezember 2010

Merzig, den 26. Januar 2011



Das Amtsgericht

Sparkasse Merzig-Wadern

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Öffentliche Ausschreibungen 155

ca.    80 St.  Flanschenabsperrventile DN 15 bis DN 100

Offenes Verfahren

Das Landesamt für Zentrale Dienste, Zentrale Beschaffungsstelle, Virchowstr. 7, 66119 Saarbrücken, Telefax-Nr.: (06 81) 501 24 96, schreibt folgende Leistung aus: EU – 1/2011: Lieferung von Papier für den Bürobedarf (Rahmenliefervertrag) Anforderung von Unterlagen bis:

28. Februar 2011

Ablauf der Angebotsfrist:   9. März 2011, 14.00 Uhr Ablauf der Bindefrist:

30. April 2011

Ausschreibungsunterlagen sind ab sofort kostenlos erhältlich unter obiger Adresse, Anforderung per E-Mail unter: [email protected] und werden ausschließlich elektronisch per E-Mail versandt. Interessierte Bieter haben deshalb zusätzlich zur Unternehmensadresse auch ein E-Mail Postfach anzugeben. Weitere Einzelheiten siehe Bekanntmachung Nr. 2011/ S 14-021608 vom 21. Januar 2011 im Supplement zum Amtsblatt der EU, http://www.ted.europa.eu. 163

Öffentliche Ausschreibung

Das Landesamt für Zentrale Dienste — Amt für Bau und Liegenschaften — Hardenbergstraße 6, 66119 Saarbrücken, schreibt folgende Arbeiten aus: Kaserne Merzig „Auf der Ell“, 66663 Merzig Erneuerung der Fernwärmeleitung, einschl. Erdund Abbrucharbeiten ca. 1.290 m Fernwärmeverbundrohr DN 20 bis DN 125 mit Leckageüberwachung ca. 1.100 m Rohrleitungen aus Stahl in Gebäuden verlegen ca. 1.700 m² Erdaushub für Rohrgräben und wieder verfüllen ca. 1.400 m Fernwärmeleitungen in Haubenkanälen demontieren Vergabenummer: 11V0003B

ca.   500 m Heizungsleitungen aus schwarzem Rohr DN 10 bis DN 100, einschl. Zubehör

12,00 Euro

Angebotseröffnung: 22. Februar 2011, 9.30 Uhr Voraussichtlicher Ausführungszeitraum: April bis September 2011 Kassenzeichen: 8588500181107 164 Kaserne Merzig „Auf der Ell“, 66663 Merzig Erneuerung der Fernwärmehausanschlüsse und Umstellung der Warmwasserbereitung

ca. 1.500 m Trinkwasserleitungen aus Edelstahl DN 15 bis DN 80, einschl. Zubehör ca.      6 St. Speicherladesysteme mit 200 l Trinkwasserspeicher und Wärmetauscher Vergabenummer: 11V0004B

10,00 Euro

Angebotseröffnung: 22. Februar 2011, 9.45 Uhr Voraussichtlicher Ausführungszeitraum: Mai bis September 2011 Kassenzeichen: 8588500182103 165 Universitäts- und Landesbibliothek Landschaftsbauarbeiten ca. 5.050 m² Vegetationsfläche bearbeiten ca.   770 m² Betonsteinpflaster ca.   170 m² Asphaltbelag ca.   200 m L-Steine ca. 4.300 m² Raseneinsaat ca.     22 m Zaun Vergabenummer: 11V0019L

20,00 Euro

Angebotseröffnung: 10. März 2011, 9.30 Uhr Voraussichtlicher Ausführungszeitraum: 1. Abschnitt: Frühjahr 2011 2. Abschnitt: Herbst 2011 Kassenzeichen: 8588500180108 Der Kostenbeitrag ist an die SAAR LB Saarbrücken, Kontonummer: 3000007, BLZ 590 500 00 Kas: ………………………, Vergabe-Nr.…………… zu überweisen Verdingungsunterlagen werden nur gegen Vorlage des abgestempelten Einzahlungsbeleges per Post, bzw. Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, in der Stabsstelle 2, Hardenbergstr. 6, 66119 Saarbrücken, ausgegeben. Ab sofort werden keine Verrechnungsschecks mehr angenommen! Informationen zu den Ausschreibungen auch im Internet unter www.vergabe.saarland.de. Landesamt für Zentrale Dienste Amt für Bau und Liegenschaften Hardenbergstraße 6 – 3.OG, 66119 Saarbrücken Postfach 10 30 33 66030 Saarbrücken Telefon: 06 81/501 4474 Telefax: 06 81/501 4411



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HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

a) Landesbetrieb für Straßenbau Lindenallee 2 a D-66538 Neunkirchen Fon: 0049 (0) 6821 / 100-0 Fax: 0049 (0) 6821 / 100-339 E-Mail: [email protected] b) Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil A (VOB/A) c) entfällt d) L 141, Abg. L 302, Humes – Uchtelfangen, A 1, AS Eppelborn-AK Saarbrücken, Fahrbahninstandsetzungen, beide Fahrtrichtungen

145

o) (Anschrift siehe unter a)) Bezeichnung: „Angebot für Z066A001/  N3-2011 005 / L 141, Abg. L 302, Humes – Uchtelfangen, A 1, AS Eppelborn-AK Saarbrücken, Fahrbahninstandsetzungen, beide Fahrtrichtungen“ p) Sie sind in deutscher Sprache abzufassen. q) Die Eröffnung der Angebote findet statt am 2. März 2011, um 9.45 Uhr, im Landesbetrieb für Straßenbau, Raum 15. Bieter und/oder deren Bevollmächtigte r) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen nach VOB/B und ZVB/E-StB

e) L 141, Abg. L 302, Humes – Uchtelfangen, A 1, AS Eppelborn-AK Saarbrücken

t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter

f) Gesamtaufwand: 54.000 m2 Fräsen, T. = 3 – 17 cm (Teilflächen)    760 m3 Bankette abtragen   1.040 t pechhaltigen Straßenaufbruch zwischenlagern   1.845 t Schottertragschicht 0/32 – 0/54 einbauen    110 m3 Hydraulisch geb. Tragschicht einbauen   1.920 t Asphalttragschicht AC 22 TS einbauen   4.950 t Asphaltbinder AC 16 BS einbauen 45.000 m2 Asphaltdecke herstellen   1.000 m Risseverguss Abstumpfungs- und Markierungsarbeiten; g) entfällt

u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A zu machen. v) Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 6. April 2011. w) Nachprüfungsstelle Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken

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Öffentliche Ausschreibung

h) entfällt

Die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Obere Saar e.V., Industriestraße 8, 66129 Saarbrücken, schreibt folgende Arbeiten aus:

i) 48 Werktage; Baubeginn April 2011

1. Toranlagen (Lieferung und Montage):

j) entfällt

Industrietore: 3 Stck

k) Die Verdingungsunterlagen können beim Landesbetrieb für Straßenbau eingesehen und angefordert werden (Anschrift siehe unter a)). Kein digitaler Versand oder Möglichkeit zur digitalen Einsicht.

Ausführungszeitraum: nach Auftragsvergabe

l) 39,00 Euro, gültig für Abholer, bei Versand zuzüglich Portokosten für In- bzw. Ausland. Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung.

Submission: am 11. Februar 2011, 11.30 Uhr, Lebenshilfe Obere Saar e.V., 66129 Saarbrücken 2. Bodenbeschichtung PUR-Bodenbeschichtung von GA-/ZE-Estrichen:  ca. 5.000 m2



Das Entgelt wird nicht erstattet.

Submission: am 11. Februar 2011, 11.45 Uhr, Lebenshilfe Obere Saar e.V., 66129 Saarbrücken



Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw. per Telefon, Fax oder E-Mail angefordert werden.

Ausführungszeitraum: in 3 Bauabschnitten von Februar 2011 bis März 2012



Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8.30 bis 11.45 Uhr und von 13.00 bis 15.15 Uhr, Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr möglich. Abgabe oder Versand erfolgen ab dem 4. Februar 2011.

Verdingungsunterlagen: können gegen eine Gebühr von 10.00 Euro ab 1. Februar 2011 bei arus GmbH, Willi Latz, Dipl.-lng. Architekt, AKS/BDA In den Siefen 49, 66346 Püttlingen, Tel: 0 68 06-30 97-0, Fax: 0 68 06-30 97-10, E-Mail: [email protected]

m) entfällt n) Die Angebote können bis zum 2. März 2011, 9.45 Uhr, eingereicht werden.

in Papierform oder als Datei angefordert werden.

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169 Bekanntmachung Aufforderung zur Angebotsabgabe a) Mediennetzwerk SaarLorLux e.V. Nell-Breuning-Allee 6 66115 Saarbrücken Tel. (06 81) 3 89 88-44 Fax. (06 81) 3 89 88-20 E-Mail: [email protected] b) Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 Nr. 1 VOL/A c) Das Angebot ist – rechtsverbindlich unterschrieben – in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. d) Ort der Leistungserbringung: Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken

Los 1 — Terminkalender 2011 bis 2014 7 Ausgaben im Zeitraum, je 6.500 Stück, S. ca. 188, Registerstanzung



Los 2 — Flyer Onlinerland Saar Erstauflage 10.000 Stück, gefalzt



Los 3 — 8 Broschüren Auflage zwischen 1.500 u. 6.000 Stück, Format offen DIN A 4, 4 Seiten Umschlag, ca. 36-44 Seiten Inhalt, Druck Umschlag 200 g Bilderdruck glänzend, Druck Innenteil 135 g Bilderdruck glänzend, 4-farbig Euroskala, Rückendrahtheftung



Los 4 — Plakat Onlinerland Saar Auflage 1.000, Format DIN A 1

e) Eine Teilung in Lose ist möglich, gem. d) f) sind zugelassen g) Innerhalb von 2 Werktagen Zurverfügungstellung eines Andrucks, 10 Werktage nach Übermittlung der jeweiligen Druckdatei h) siehe a) i) Angebotsfrist: 24. Februar 2011, 10.00 Uhr, Bindefrist: 17. März 2011, 17.00 Uhr j) entfällt k) siehe Verdingungsunterlagen l) Angabe und Vorlage von Referenzen m) entfällt n) s. Vergabeunterlagen

Sonstige Bekanntmachungen 158 Beitragssatzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes für das Jahr 2011 Aufgrund des § 9 in Verbindung mit den §§ 16 und 17 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseu-

chengesetz (SAGTierSG) vom 23. Juni 1976 (Amtsbl. S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. Teil I S. 1420), hat die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse des Saarlandes am 22. Dezember 2010 folgende Beitragssatzung beschlossen: §1 (1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse des Saarlandes (im folgenden Tierseuchenkasse genannt) durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. (2) Stichtag der amtlichen Erhebung ist der 1. März 2011, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt. (3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel, die diese Tiere im Saarland halten, sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse jährlich ihren Gesamtbestand an Tieren der genannten Arten, nach Tierarten gegliedert, zu melden. Hierbei haben die Tierbesitzer die Zahl der am Stichtag in ihrem Besitz befindlichen Tiere innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens anzugeben oder per Internet unter www.tsk-sl.de vorzunehmen. Tierbesitzer im Sinne des Gesetzes ist der Tierhalter. Die Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Tierbesitzer, denen keine Meldeunterlagen zugegangen sind, sind verpflichtet, die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseuchenkasse, Ursulinenstraße 8 - 16, 66111 Saarbrücken, anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung. (4) Besitzer von Rindern, einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, haben ihre Rinder zum Stichtag nicht zu melden. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am 1. März 2011 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere). (5) Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der Angaben des Tierbesitzers. Für Rinder wird gemäß § 2 Absatz 3 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung die Tierzahl zugrunde gelegt, die sich laut Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) im Bestand befunden hat. (6) Tierbesitzer, die ihren Tierbestand nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist zur Tierseuchenkasse gemeldet haben, können unter Zugrundelegung der Tierzahlen des Vorjahres zum Beitrag für das laufende Jahr veranlagt werden. Dies entbindet die Tierbesitzer nicht von der Pflicht zur Abgabe der Meldung ihres Tierbestandes. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. (7) Wird nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart, für die eine Meldepflicht nach Absatz 1 besteht, neu oder wieder in die Tierhal-



Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2011

tung aufgenommen, so ist der Tierbesitzer verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse mittels Meldeunterlagen unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Für nachgemeldete Tiere werden Jahresbeiträge erhoben. (8) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand bei der Beitragsveranlagung durch schuldhaft nicht fristgerechte Meldung des Tierbestandes sowie bei verspäteter Beitragszahlung wird dem betreffenden Tierbesitzer für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet. (9) Viehhändler mit Sitz im Saarland haben sich als Tierbesitzer gemäß Absatz 3 schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden. Sie haben zum Zwecke der Beitragsveranlagung Art und Anzahl der im Jahre 2010 umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine und Schafe bis zum 1. April 2011 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 5 vom Hundert der im Jahr 2010 umgesetzten Tiere maßgebend. (10) Mit den Beiträgen werden auch die im Jahr 2010 angefallenen Kostenanteile, die im Rahmen der Beseitigung von Falltieren (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel) entstanden sind, entsprechend § 5 Abs. 8 SAGTierNebG erhoben. Die Kostenanteile für die Beseitigung von Schweinen werden dem Tierbesitzer unmittelbar in Rechnung gestellt. Ebenfalls mit den Beiträgen werden auch die im Jahr 2009 angefallenen Kostenanteile, die im Rahmen der Beseitigung von Falltieren (Rinder älter 24 Monate bis 48 Monate) entstanden sind, nachträglich erhoben. §2 Die Tierseuchenkassenbeiträge werden wir folgt festgesetzt: 1. Pferde (einschließlich Fohlen) Mindestbeitrag

je Tier 4,00 Euro 6,00 Euro

2. Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons (einschließlich Kälber) je Tier 5,00 Euro Mindestbeitrag 6,00 Euro 3. Schweine (einschließlich Ferkel)

beitragsfrei

4. Schafe (einschließlich Lämmer) je Tier 1,20 Euro Mindestbeitrag  6,00 Euro 5. Ziegen (einschließlich Lämmer) je Tier 2,50 Euro Mindestbeitrag 6,00 Euro 6. Geflügel a) Hühner b) Enten, Gänse, Truthühner c) Laufvögel

Der Mindestbeitrag für Geflügel  beträgt für jeden Beitragspflichtigen

7. Der Mindestbeitrag für jeden  Viehhändler beträgt

0,06 Euro 0,30 Euro 2,00 Euro

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§3 Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle. §4 Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder einem Land gehörenden Tiere sowie für Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt ist. §5 Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Die Zahlungspflicht beträgt vierzehn Tage. §6 (1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft 1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind, 2. die Beitragspflicht nach § 1 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind. § 69 Absatz 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt hiervon unberührt. (2) Ein Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag, die Neuaufnahme einer nicht im Bestand vorhandenen Tierart oder Neugründung eines Bestandes nicht unverzüglich gemeldet und die dann fälligen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beitragsbescheide entrichtet worden sind. (3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen. §7 Die Satzung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Die von der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse des Saarlandes am 22. Dezember 2010 beschlossene Beitragssatzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes für das Jahr 2011 wurde vom Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 6. Januar 2011 — C 5 — genehmigt.

6,00 Euro

Tierseuchenkasse des Saarlandes

50,00 Euro

Geschäftsführer Wolfgang Vester

Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2011

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159 Zweite Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Erhebung von Gebühren für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren — Falltier-Gebührensatzung —

Die Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Erhebung von Gebühren für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren wurde vom Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 6. Januar 2011 — C 5 — genehmigt. Tierseuchenkasse des Saarlandes Geschäftsführer Wolfgang Vester

Vom 22. Dezember 2010 Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (SAGTierNebG) vom 8. November 1978 (Amtsbl. S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1724 zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. Teil I S. 2586), hat die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse des Saarlandes folgende Änderung der Falltier-Gebührensatzung in der Fassung vom 30. November 2006 (Amtsbl. 2007 S. 112) beschlossen: 1. § 2 wird wie folgt neu gefasst: §2 Gebührenanteile Die Gebührenanteile werden wie folgt festgesetzt: Tierart (Kategorie) 1. Rind einschließlich Bison, Wisent und Wasserbüffel 1.1 Kalb bis zu 6 Monaten 1,72 Euro je Tier 1.2 Rind über 6 Monate bis 12 Monate 5,16 Euro je Tier 1.3 Rind über 12 Monate bis 24 Monate 9,74 Euro je Tier 1.4 Rind über 24 Monate bis 48 Monate 14,32 Euro je Tier 2. Schwein 2.1 Saugferkel (1-10 Stück/Wurf) 2.2 Mast- und Absatzferkel 2.3 Mastschwein 2.4 Eber, Sau

Auf Grund des § 221 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1664) sowie § 6 Buchstabe a der Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes vom 16. September 2009 (Amtsbl. S. 1796) hat der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse des Saarlandes in seiner Sitzung am 6. Dezember 2010 folgende Satzungsänderung beschlossen: §1 Änderung der Satzung Die Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes vom 16. September 2009 (Amtsbl. S. 1796) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

0,70 Euro je Wurf 0,70 Euro je Tier 2,24 Euro je Tier 5,04 Euro je Tier 0,72 Euro je Tier 1,29 Euro je Tier

4. Einhufer 4.1 Fohlen, Pony 4.2 Pferd

1,68 Euro je Tier 8,40 Euro je Tier



2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

(1) § 2 Nr. 1, 1.4 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

„(6) Die Kasse trägt die Leistungen, die von dem Mitglied aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Versorgungslastenteilung zu erbringen sind. Das Mitglied hat Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Versorgungslastenteilung erbracht werden, an die Kasse abzutreten.“

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:

5,79 Euro je Behälter“ §3 Inkrafttreten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes Vom 6. Dezember 2010



3. Schaf und Ziege 3.1 Lämmer 3.2 Schaf, Ziege

5. Geflügel

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„(5) Beim Dienstherrenwechsel innerhalb der Umlagegemeinschaft finden die gesetzlichen Vorschriften zur Versorgungslastenteilung bei der Bemessung der Umlage keine Anwendung. Sofern die Kasse Leistungen aufgrund der Versorgungslastenteilung an Dienstherren außerhalb der Umlagegemeinschaft erbringt oder von Dienstherren erhält, fließen diese in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umlage ein; Abfindungen werden über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt und pauschaliert berücksichtigt.“

3. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Findet ein Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit statt, wird das Zuführungsalter um die Jahre der Zugehörigkeit zur Umlagegemeinschaft verbessert.“



Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2011

§2 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 7. Dezember 2010 in Kraft. Saarbrücken, den 6. Dezember 2010 Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes — Ruhegehaltskasse — Sieger Direktor Genehmigung Die vom Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse des Saarlandes auf Grund des § 221 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung

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der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1664) sowie des § 6 Buchstabe a der Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes vom 16. September 2009 (Amtsbl. S. 1796) am 6. Dezember 2010 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Ruhegehaltskasse des Saarlandes wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes genehmigt. Saarbrücken, den 17. Januar 2011 Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten Im Auftrag Gros

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Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2011



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Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I Das Amtsblatt Teil I wird auf dem Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de veröffentlicht. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird auf den Inhalt des Amts­ blattes Teil I wie folgt nachrichtlich hingewiesen: Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Teil I Nr. 4 vom 3. Februar 2011 A. Amtliche Texte

Seite

Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Internetversteigerungsverordnung). Vom 17. Januar 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Gemäß § 5 Abs. 4 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird darauf hingewiesen, dass das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden kann. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.

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Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009

Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de. Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nicht-Abonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres­beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und ­Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht frist­gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nicht-Abonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich ­veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mit Hilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäfts­zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien e­ ines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Postversand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder ­Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.

Hinweis für Inserenten:

Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch 12.00 Uhr bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe­termine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21–23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.15–18.00 Uhr, Freitag 8.15–17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 5 01-11 13/11 38, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: [email protected]