AMTSBLATT der Stadt Haltern am See - öffentliche Bekanntmachung 42. Jahrgang

15.08.2013

Nr. 10

Inhalt: 1. Bekanntmachung Verleihung Bürgerpreis 2013 2. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 des Eigenbetriebes Seestadthalle Haltern am See 3. Bekanntmachung des Wirtschaftsergebnisses 2012 der Stadtwerke Haltern am See GmbH 4. Wahlbekanntmachung über barrierefreie Wahllokale in Haltern am See 5. Wahlbekanntmachung zur Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 6. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 7. Bekanntmachung für die am 25. Mai 2014 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen 8. Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Raum Haltern-Lippramsdorf-Marl (HaLiMa) 9. Bebauungsplan Nr. 2 „Stockwiese“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Sythen hier: Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB)

Herausgeber: Stadt Haltern am See Das Amtsblatt der Stadt Haltern am See ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Dr.-Conrads-Straße 1 (Telefonzentrale), im Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege (Baudezernat), Zimmer 1.09, und im Alten Rathaus (Erdgeschoss, Touristen-Information), erhältlich. Es ist außerdem im Internet abrufbar unter www.haltern.de oder kann gegen einen Jahreskostenbeitrag in Höhe von 18,41 Euro zugesandt werden.

10. Satzung vom 31.07.2013 betreffend den Erlass einer Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Haltern am See „Stockwiese“ im Ortsteil Sythen gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB) 11. Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB 12. Bauleitplanverfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hegewinkel“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Sythen hier: Öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) 13. Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Haltern am See „Elterbreischlag“ im Ortsteil Haltern-Sythen hier: 1. Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom 15.02.2011 2. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB 14. Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 der Stadt Haltern am See „Nordwall“ hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) 15. Bekanntmachung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Jagdgenossenschaft Hamm-Bossendorf/Haltern-Feldmark am 12. September 2013 hier: Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Hamm-Bossendorf/ Haltern-Feldmark

Herausgeber: Stadt Haltern am See Das Amtsblatt der Stadt Haltern am See ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Dr.-Conrads-Straße 1 (Telefonzentrale), im Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege (Baudezernat), Zimmer 1.09, und im Alten Rathaus (Erdgeschoss, Touristen-Information), erhältlich. Es ist außerdem im Internet abrufbar unter www.haltern.de oder kann gegen einen Jahreskostenbeitrag in Höhe von 18,41 Euro zugesandt werden.

Bekanntmachung Verleihung Bürgerpreis Ehrenamt Der Bürgermeister der Stadt Haltern am See verleiht jährlich einen oder mehrere Bürgerpreise für herausragendes ehrenamtliches Engagement zum oder in zeitlicher Nähe zum 5. Dezember (internationaler Tag des Ehrenamtes) im Rahmen einer öffentlichen Feierstunde. Dieser Preis ist undotiert. Die Auswahl des/der Preisträger(s) trifft eine Jury, die sich unter Vorsitz des Bürgermeisters aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, benannt von Verbänden der Wohlfahrtspflege, zusammensetzt. Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich. Vorschlagsberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Haltern am See. Der Bürgermeister bittet um geeignete Vorschläge bis zum 11.10.2013 an: Bürgermeister Bodo Klimpel - persönlich Dr. Conrads-Str. 1 45721 Haltern am See Der Preis kann Personen oder Personengruppen verliehen werden, die sich durch besonderes ehrenamtliches Engagement verdient gemacht haben und im Bereich der Stadt Haltern am See wohnen oder arbeiten. Der Preis kann allen verliehen werden, die sich freiwillig und ehrenamtlich durch Übernahme von Verantwortung für die Gestaltung einer menschlichen und solidarischen Gesellschaft einsetzen. Haltern am See, 12.08.2013 Der Bürgermeister In Vertretung gez. (Böing)

Eigenbetrieb Seestadthalle Haltern am See Die Betriebsleitung

Eigenbetrieb Seestadthalle Haltern am See  Postfach 10 02 55 

zuständig

45713 Haltern am See

Herr Rogge Verwaltungsgebäude / Zimmernummer

Stadtwerke Haltern am See GmbH, Zimmer 2.12 45721 Haltern am See Telefon / Zentrale (0 23 64) 92 40- 0

Durchwahl 92 40- 153

Telefax 92 40- 143

BEKANNTMACHUNG des Jahresabschlusses 2012 des Eigenbetriebes Seestadthalle Haltern am See

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 04.07.2013 den Jahresabschluss zum 31.12.2012 festgestellt und beschlossen, dass der Jahresfehlbetrag 2012 in Höhe von € 251.238,94 auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 22.07.2013 folgenden abschließenden Vermerk erteilt: „Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Eigenbetrieb Seestadthalle. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2012 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak & Partner Treuhandgesellschaft mbH, Düsseldorf, bedient. Diese hat mit Datum vom 07.05.2013 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: ‚Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Seestadthalle Haltern am See, Haltern am See, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Betriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

… Allgem. Öffnungszeiten Mo - Do 8:00 – 12:30 / 13:30 – 16:30 Uhr Fr 8:00 – 12:30 Uhr

Konten des Eigenbetriebes: Stadtsparkasse Haltern 1511 (BLZ 426 513 15) Volksbank Haltern 100 590 302 (BLZ 426 613 30)

-2Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NW und der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Betrieb sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz- und Ertragslage des Betriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.’ Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak & Partner Treuhandgesellschaft mbH ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: ,Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. ‘“ Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2012 des Eigenbetriebes Seestadthalle Haltern am See kann bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Haltern am See GmbH, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.13, während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08:00 Uhr – 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr – 16:30 Uhr und freitags von 08:00 Uhr – 12:30 Uhr) eingesehen werden. Haltern am See, 26.07.2013 Eigenbetrieb Seestadthalle Haltern am See gez. ( Hovenjürgen ) Betriebsleiter

BEKANNTMACHUNG

des Wirtschaftsergebnisses 2012 der Stadtwerke Haltern am See GmbH

Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Haltern am See GmbH hat den Jahresabschluss zum 31.12.2012 festgestellt und beschlossen, den Jahresüberschuss 2012 in Höhe von 790.732,73 € mit dem Verlustvortrag von 1.195.508,37 € zu verrechnen und den verbleibenden Verlustvortrag von 404.775,64 € auf neue Rechnung vorzutragen. Der Jahresabschluss 2012 und der Lagebericht 2012 liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Haltern am See GmbH, Zimmer 2.13 (Sekretariat des Kaufmännischen Abteilungsleiters), in der Zeit vom 19.08 – 30.08.2013 einschließlich zur Einsicht aus. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH hat am 15.05.2013 den als Anlage beigefügten Bestätigungsvermerk erteilt. Haltern am See, 29.07.2013

Stadtwerke Haltern am See GmbH

gez. ( Diekmann ) Geschäftsführer

Anlage

Bestätigungsvermerk

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtwerke Haltern am See GmbH, Haltern am See für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Nach §6 b Abs. 5 EnWG umfasste die Prüfung auch die Einhaltung der Pflichten zur Entflechtung in der Rechnungslegung nach § 6 b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6 b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Einhaltung der Pflichten nach §6 b Abs. 3 EnWG liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die Rechnungslegung nach §6 b Abs. 3 EnWG abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanzund Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Pflichten nach § 6 b Abs. 3 EnWG in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mög-liche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie in der Rechnungslegung nach §6 b Abs. 3 EnWG überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesent-lichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter, die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten in der Rechnungslegung nach §6 b Abs. 3 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Entflechtung in der Rechnungslegung nach §6 b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach §6 b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen und Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind, hat zu keinen Einwendungen geführt. Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Bremen, den 15. Mai 2013

Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft

gez. (Pencereci) Wirtschaftsprüfer

gez. (ppa. Reuter) Wirtschaftsprüfer

Wahlbekanntmachung Gem. § 46 Abs. 1 BWO teilt die Gemeindebehörde frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. In Haltern am See handelt es sich bei den nachfolgend aufgeführten Stimmbezirken um barrierefreie Wahllokale: Stimmbezirk 02.0 03.0 04.0 05.0 06.0 07.0 08.0 09.0 12.0 13.0 22.0

Wahllokal Marienschule Marienschule Altes Rathaus Schulzentrum (Gymnasium) Gemeindehaus Hamm-Bossendorf Joseph-Hennewig-Hauptschule Trigon Pfarrheim St. Laurentius Freih.-v.-Eichendorff-Schule Freih.-v.-Eichendorff-Schule Grundschule Flaesheim

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, welcher aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, erhält auf Antrag einen Wahlschein im Briefwahlbüro der Stadt Haltern am See, Altes Rathaus, Markt 1, Zimmer E.04, 45721 Haltern am See. Mit einem solchen Wahlschein können Wähler an der Wahl im Wahlkreis 122 (Recklinghausen II) a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Das Briefwahlbüro der Stadt Halten am See ist ab dem 02.09.2013 zu nachfolgenden Zeiten geöffnet: montags dienstags bis freitags Freitag 20.09.2013 Samstag 14.09.2013

Haltern am See, 05.08.2013

Der Bürgermeister i.V.

gez. (Böing) Erster Beigeordneter

8.00 Uhr bis 17.30 Uhr 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

8.00 Uht bis 18.00 Uhr 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bekanntmachung für die am 25. Mai 2014 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt Haltern am See Die allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen werden am 25.05.2014 zusammen mit der Europawahl stattfinden. An diesem Tag wird für das Gebiet der Stadt Haltern am See der Rat gewählt. Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV.NRW. S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV.NRW. S. 300, 394) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Rates der Stadt Haltern am See auf. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2011 (GV.NRW. S. 238) und der §§ 25, 26 und 31 KWahlO weise ich hin. Die einschlägigen Gesetze für das Bewerberaufstellungsverfahren sind als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Bekanntmachung. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist insbesondere folgendes zu beachten: 1. Das Wahlgebiet der Stadt Haltern am See ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt. Auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 11.07.2013 über die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014 wird hingewiesen. 2. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. 3. Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

4. Die Wahlvorschläge müssen bis

zum 07. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) - 48. Tag vor der Wahlbei mir eingereicht werden 1

(zuständige Stelle des Wahlleiters der Stadt Haltern am See: Fachbereich Interne Dienste, Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege, erstes Obergeschoss, Zimmer 1.49, Rochfordstr. 1, 45721 Haltern am See). Sie müssen auch bei postalischer Übersendung bis zu diesem Zeitpunkt beim Wahlleiter eingegangen sein. Nach Möglichkeit sind die Wahlvorschläge frühzeitig vor dem vorgenannten Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. 5. Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken von Parteien und Wählergruppen, die bislang nicht im Rat der Stadt Haltern am See, im Kreistag Recklinghausen, im Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, sowie die von Einzelbewerbern müssen von fünf Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); die Reservelisten-Wahlvorschläge von mindestens 32 Wahlberechtigten des Wahlgebietes. 6. Die notwendigen amtlichen Vordrucke für das gesamte Bewerberaufstellungsverfahren werden ab sofort von der unter Ziffer 4 genannten Stelle kostenlos ausgegeben.

Haltern am See, 05.08.2013 Der Wahlleiter der Stadt Haltern am See I.V. gez. (Böing) Erster Beigeordneter

2

Anlage zur Bekanntmachung für die im Jahr 2014 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen (Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen) Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz §7 Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. §8 Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. § 12 (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 13 (1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis e genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören: a) Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören. c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist. d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören. e) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind. Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.

1

(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde. (3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest. (4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung. (6) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 15 (1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. (2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster Halbsatz) müssen ferner in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5, in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10, in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. 2

(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. (4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. § 16 (1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll. (3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und Abs. 4 gilt sinngemäß. § 17 (1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. (4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. (5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. (8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die 3

Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. § 46 b Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt. § 46 d (1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird. (2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren. (3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. (4) Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mit Beteiligung von Parteien oder Wählergruppen, die in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der höchsten bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreichten Stimmenzahl einer der beteiligten Parteien oder Wählergruppen. In diesem Fall werden auf dem Stimmzettel die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge aufgeführt, die sich bei selbstständigen Wahlvorschlägen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil ergeben hätte; die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil schließen sich auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge an. Bei anderen gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich bei gleichzeitigem Eingang von Wahlvorschlägen die alphabetische Reihenfolge in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil nach dem Anfangsbuchstaben des an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträgers, der in dem Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Auf dem Stimmzettel werden im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. (5) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.

Auszug aus der Kommunalwahlordnung

§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke (1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 a eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

4

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird. (3) Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich auszufüllen. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. 5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a abgegeben werden, 2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13 a, dass der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a erteilt werden, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle 5

eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 a abgegeben werden, 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss, 5. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. (5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen 1. den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen, 2. ihre Satzung und ihr Programm. Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat, b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung, c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das Innenministerium auf Antrag bestätigt, dass Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 3) und der Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 4 Nr. 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. § 31 Reservelisten (1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b eingereicht werden. Sie muss enthalten 1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

6

(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muss die Reserveliste ferner enthalten 1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers, 2. den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist. (3) Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Abs. 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder nach dem Muster der Anlage 12 abzugeben. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird. (4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Reservelisten mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. § 75 b Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden. (2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d eingereicht werden. Er muss enthalten: 1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen. (3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben. (4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13 b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 c abgegeben werden. (5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein.

7

Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt. (6) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. (7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Auszug aus der Gemeindeordnung § 65 Wahl des Bürgermeisters (2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

8

Bezirksregierung Münster

Münster, 26.07.2013

54.09.01.03-003

Bekanntmachung

Der vom Vorhabenträger Lippeverband mit Antrag vom 10.05.2010 vorgelegte und mit Datum vom 01.03.2012 und 24.04.2013 geänderte und ergänzte Plan für die Deichrückverlegung und Lippegestaltung zwischen Lippe-km 43,1 und km 47,5 zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Raum Haltern-Lippramsdorf-Marl (HaLiMa) habe ich mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 18.07.2013, AZ.: 54.09.01.03-003 gemäß §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt.

Gemäß §70 Abs.1 WHG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwVfG NRW weise ich auf folgendes hin:

1.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und je eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen zwei Wochen, und zwar in der Zeit vom

22. August 2013 bis zum 05. September (einschließlich)

-

beim Bürgermeister der Stadt Haltern am See, im Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege, Rochfordstr. 1, 45721 Haltern am See, im I. Obergeschoss, bei Frau Brachthäuser, Zimmer 170, und Herrn Kiski, Zimmer 109, während der Dienststunden o Montag

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr

o Dienstag bis Donnerstag

08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

o Freitag

08:30 - 12:00 Uhr

2

-

beim Bürgermeister der Stadt Marl, im Bauverwaltungsamt, Zimmer 78, Liegnitzer Str. 5, 45768 Marl, während der Dienststunden o Montag bis Dienstag

08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

o Mittwoch

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

o Donnerstag

08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

o Freitag

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

2.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist, also am Ende des 5. September 2013 gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen, denen er nicht zugestellt wurde, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich von der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, Nevinghoff 22 in 48147 Münster angefordert werden.

Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG NRW geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten.

Sie sind innerhalb von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den Nachteilen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre vergangen sind (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 75 Abs. 3 VwVfG NRW)

Bezirksregierung Münster - Obere Wasserbehörde Im Auftrag

gez. Nolte

Erneute Bekanntmachung aufgrund neuer gerichtlich festgestellter Formerfordernisse

BEKANNTMACHUNG Bebauungsplan Nr. 2 „Stockwiese“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Sythen hier: Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Rat der Stadt Haltern hat anlässlich seiner Sitzung am 06.07.2011 folgenden Beschluss gefasst: „Die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2 „Stockwiese“, wie im beigefügten Übersichtsplan dargestellt, wird gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.“

Die Stadt Haltern am See plant im Ortsteil Sythen den bestehenden Bebauungsplan Nr. 2 „Wochenendhausgebiet Sythen - Stockwiese“ aufzuheben und durch einen neuen Bebauungsplan zu ersetzen. Am 06.06.2007 hat der Rat der Stadt Haltern am See beschlossen, den neuen Bebauungsplan gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen und gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Zusammen mit der Verkleinerung des Plangebietes wurde ein neuer Aufstellungsbeschluss am 06.07.2011gefasst. Der im Süden des Ortsteils Sythen gelegene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nunmehr ca. 15,3 ha. Dabei ist der nördliche Teil des Plangebietes (nördlich der Straße ‚Am Mühlenbach’ / westlich der ‚Blumenstraße’) aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Dieser (herausgenommene) Teil des Plangebietes ist zu keiner Zeit mit Wochenendhäusern bebaut gewesen. Die Grundstücke hier wurden von vornherein mit Wohnhäusern, z. T. Mehrfamilienhäusern, bebaut. Das Maß der baulichen Nutzung im nördlichen Teil des Plangebietes unterscheidet sich somit wesentlich von dem Maß des übrigen Plangebietes. Die Flächen sollen daher weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Stockwiese“ gem. § 1 Abs. 3 BauGB soll die planungsrechtlich und städtebaulich gebotene Weiterentwicklung und Steuerung des Baugeschehens für das ehemalige Wochenendhausgebiet sichergestellt werden. Der Planbereich wird wie folgt begrenzt:  Im Osten und im Süden durch bestehende Waldflächen  Im Westen durch das Mühlenbachtal  Im Norden durch die Straße „Am Mühlenbach“, durch den „Viktorsweg“ sowie durch das Flurstück Nr. 299 (Flur 56). Die Blumenstraße wird bis zur Höhe der Flurstücke 322 und 349 (Flur 54) in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 durch eine gestrichelte Linie vorgenommen.

2

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 06.07.2011 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Stockwiese“ für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil HalternSythen wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Übersichtsplan sowie der Katasterplan ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Bereich Planung, während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: montags dienstags – donnerstags freitags

8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr

Es wird auf folgende Rechtsvorschrift hingewiesen: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

Plangebiet

Auszug aus der DGK 5 M 1 : 5000 Bereich Planung Mai 2011 Za

Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Haltern am See "Stockwiese"

Satzung

vom 31.07.2013

betreffend den Erlass einer Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Haltern am See „Stockwiese“ im Ortsteil Sythen gem. § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Haltern am See beschließt am 04.07.2013 gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des BauGB in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der derzeit gültigen Fassung, und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung folgende Veränderungssperre als Satzung.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre umfasst den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Haltern am See „Stockwiese“ im Ortsteil Sythen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 15,3 ha und wird wie folgt begrenzt:   

im Osten und im Süden durch bestehende Waldflächen im Westen durch das Mühlenbachtal im Norden durch die Straße „Am Mühlbach“, durch den „Viktorsweg“ sowie durch das Flurstück Nr. 299 (Flur 56); die „Blumenstraße“ wird bis zu den Flurstücken 322 und 349 (Flur 54) mit in den Geltungsbereich einbezogen

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre, sowie die durch den Geltungsbereich der Veränderungssperre erfassten Flurstücke, sind aus der dem Original dieser Satzung als Anlage beigefügten Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Rechtswirkung der Veränderungssperre; Ausnahmen Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1, Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und

2 die Fortführung einer bisher Veränderungssperre nicht berührt.

ausgeübten

Nutzung

von

der

Ausnahmen können gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 3 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haltern am See in Kraft.

§ 4 Außerkrafttreten Die Veränderungssperre tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft.

3

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Haltern am See in seiner Sitzung am 04.07.2013auf der Grundlage des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Stockwiese“ wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Hinweise: § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB Die unter § 1 der Satzung genannte Katasterkarte im Maßstab 1:2.000, die Satzung selbst sowie deren Begründung werden beim Fachbereich 64 – Bereich 62 Planung – der Stadt Haltern am See während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Haltern am See zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft gegeben. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist in den dieser Bekanntmachung beigefügten Übersichtsplänen durch gestrichelte Linien dargestellt.

Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: montags dienstags – donnerstags freitags

8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr

§ 18 Abs. 3 BauGB Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

§ 44 BauGB Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

§ 215 Abs. 2 BauGB Eine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorgenannten Satzung unter Darlegung des

4

die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

§ 7 Abs. 6 GO NW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

Plangebiet

Auszug aus der DGK 5 M 1 : 5000 Bereich Planung Mai 2011 Za

Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Haltern am See "Stockwiese"

BEKANNTMACHUNG Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung vom 04.07.2013 zum v. g. Planverfahren folgenden Beschluss gefasst: „Der zur Sitzung ausgehängte Bebauungsplanentwurf Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“ der Stadt Haltern am See nebst Begründung wird zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.“

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgt durch öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über deren voraussichtliche Auswirkungen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt in Form der Auslegung der Planunterlagen.

Ziel und Zweck der Planung Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 17.05.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“ beschlossen. In Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB beabsichtigt die Stadt Haltern am See für das Plangebiet der Recklinghäuser Straße zur Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs (Stadtkern der Stadt Haltern am See), auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, im künftigen Bebauungsplan Nr. 124 festzusetzen, dass in seinem Geltungsbereich insbesondere bestimmte Arten der baulichen Nutzungen nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sein sollen. Dabei ist insbesondere das hierauf bezogene aktualisierte städtebauliche Entwicklungskonzept (Einzelhandelskonzept der Stadt Haltern am See) zu berücksichtigen, welches Aussagen über die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt enthält. Zur speziellen städtebaulichen Begründung der insofern vorgesehenen erforderlichen Sortimentsbeschränkungen und Nutzungsbeschränkungen der gewerblich und gemischt genutzten Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 124 sei auf das durch den Rat der Stadt Haltern am See als „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene „Einzelhandelskonzept für die Stadt Haltern am See“ der CIMA Beratungs- und Management GmbH Köln, August 2008, aktualisiert Februar 2013, insbesondere aber auf folgende Empfehlungen des Konzepts, verwiesen. 

Konzentration der Einzelhandelsentwicklung auf die Absicherung der mittelzentralen Versorgungsfunktion der Halterner Innenstadt

-2  

Anwendung der „Halterner Liste“ über zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Einzelhandel Keine weitere Einzelhandelsentwicklung am Standort auf dem Münsterknapp (Ferno u.a.) Differenzierter Einzelhandelsausschluss in den südlich des Stadtkerns gelegenen Gewerbegebieten (BP 51, BP 56, BP 124)

Des Weiteren sei verwiesen auf die „Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung eines Edeka-Verbrauchermarktes in Haltern am See im Standortbereich Recklinghäuser Straße / Wasserwerkstraße“ der CIMA vom 31.03.2011. Ein Hinzutreten (weiterer) nahversorgungs- und zentrenrelevant einzustufender Einzelhandelsnutzungen entsprechend der „Halterner Liste“ in Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB für den in Rede stehenden Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 124 soll ausgeschlossen werden.

Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 18,0 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“ liegt im Ortsteil Haltern unmittelbar südlich der Bahntrasse und wird wie folgt begrenzt:    

Im Osten teilweise durch die Verkehrsfläche der L 551 Recklinghäuser Damm / Recklinghäuser Straße, teilweise auch durch die Böschungen hin zur Lippeaue Im Süden durch den Übergang zur Lippeaue Im Westen durch die Verkehrsfläche der Straße ‚Am Holzplatz‘ und deren geradliniger Verlängerung zur Straße ‚Zum Ikenkamp‘ sowie zur südlichen Lippeaue Im Nordwesten und Norden durch die Verkehrsflächen der Straßen ‚Zum Ikenkamp‘, ‚Recklinghäuser Straße‘ und ‚Wasserwerkstraße‘ bis zur Verkehrsfläche der L 551 Recklinghäuser Straße

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem beigefügten Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

Die Planunterlagen in Form des Bebauungsplanentwurfes sowie des dazugehörigen Begründungsentwurfs werden zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit vom

26.08.2013 bis einschl. 27.09.2013

zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten der Stadt Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Bauen und Planen, Bereich Planung, Zimmer 1.18 bis 1.21, öffentlich ausgelegt.

Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind:

-3montags dienstags bis donnerstags freitags

8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr

Die Unterlagen sind im o.g. Zeitraum ebenfalls im Internet auf der Seite der Stadt Haltern am See - www.Haltern-am-See.de - unter der Rubrik Rathaus/ Stadtentwicklung / Öffentlichkeitsbeteiligung abrufbar.

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

BEKANNTMACHUNG Bauleitplanverfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hegewinkel“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Sythen hier:

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren)

Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 das o. g. Bauleitplanverfahren als prioritär eingestuft. Insofern erfolgt nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung durch öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über deren voraussichtliche Auswirkungen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch Auslegung der Planunterlagen vorgenommen.

Ziel und Zweck Der Bebauungsplan Nr. 5 der Stadt Haltern am See „Hegewinkel“ im Ortsteil Sythen ist am 19.12.1974 rechtskräftig geworden. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Haltern am See „Hegewinkel“ im Ortsteil Sythen ist am 28.03.1996 rechtskräftig geworden. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Haltern am See „Hegewinkel“ im Ortsteil Sythen wurde nicht zu Ende geführt. Das Bauleitplanverfahren soll die planungsrechtlichen Grundlagen für eine der Baugrundstücksgröße angemessene städtebaulich gebotene verbesserte Ausnutzung durch Wohnhauserweiterung schaffen. Dabei werden die Grundzüge der Planung nicht berührt; die Planung wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unterbleibt. Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hegewinkel“ ist zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich.

Räumlicher Geltungsbereich Das in Rede stehende Grundstück liegt an der Straße „Am Riethgraben“ Hausnummer 6 in Haltern-Sythen an der süd-westlichen Grenze des Bebauungsplangebietes und grenzt an die Ackerflächen des landwirtschaftlichen Außenbereichs. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in der beigefügten Übersichtskarte durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

2 Die Planunterlagen in Form des Bebauungsplanentwurfs sowie des dazugehörigen Begründungsentwurfs werden zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit vom

26.08.2013 bis einschl. 27.09.2013

zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten der Stadt Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 1. OG, in den Räumen des Fachbereichs Bauen und Planen, Bereich Planung, Zimmer 1.18 bis 1.21, öffentlich ausgelegt. Dabei können Stellungnahmen von jedermann während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: Montag Dienstag bis Donnerstag Freitag

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr 8:30 – 12:00 Uhr

Geltungsbereich

ÜBERSICHTSPLAN zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.5 "Hegewinkel" Auszug aus der DGK 5 M. 1:5000 Stadt Haltern am See FB 64 Bauen und Planen Bereich 62 -PlanungStand:21.01.2013

gez.:Bo

BEKANNTMACHUNG Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Haltern am See „Elterbreischlag“ im Ortsteil Haltern-Sythen hier:

1. Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom 15.02.2011 2. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat anlässlich seiner Sitzung am 04.07.2013 zu dem o. g. Bebauungsplanverfahren folgende Beschlüsse gefasst: zu 1.) „Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Haltern am See „Elterbreischlag“ vom 15.02.2011 wird aufgehoben.“

Der Aufstellungsbeschluss vom 15.02.2011 ist aufzuheben, da die aktuell beabsichtigte Altenheimplanung der Rehse-Gruppe nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB umgesetzt werden kann. Des Weiteren ist die Fläche des Plangebiets reduziert worden.

zu 2.) „Das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 der Stadt Haltern am See „Elterbreischlag“ wird aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. S. 1509) in der derzeit gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses ist der zur Sitzung ausgehängte Katasterplan im Maßstab 1:1.000 mit der Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs durch eine gestrichelte Linie.“

Der Bebauungsplan Nr. 70 der Stadt Haltern am See „Elterbreischlag“ im Ortsteil HalternSythen ist seit dem 08.10.2010 rechtskräftig. Für die im vorgenannten Bebauungsplan festgesetzten Flächen im Allgemeinen Wohngebiet WA2, welche für altengerechtes Wohnen vorgesehen sind, wurde ein Bau- und Betreiberkonzept erarbeitet, welches neben einem Pflegebereich ebenfalls die Schaffung barrierefreier Wohnhäuser vorsieht. Der Flächenbedarf sowie die Geschossigkeit für diese Gesamtlösung gehen dabei über die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinaus, insofern ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Rehse-Gruppe bzw. das von ihr beauftragte Planungsbüro Terhechte-Höfker aus Rheine wird die, dieser Bebauungsplanänderung zugrunde zu legenden Unterlagen (Planentwürfe des Halterner Modells) erarbeiten, mit der Stadt Haltern am See abstimmen und rechtzeitig zu den erforderlichen Sitzungsterminen vorlegen. Die Aufstellung des Bebauungsplans zur 1. Änderung ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Bereich der 1. Änderung umfasst das festgesetzte allgemeine Wohngebiet WA2, welches für altengerechtes Wohnen vorgesehen ist sowie Teilflächen im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet WA3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70 liegt im Ortsteil Haltern am See-Sythen, der Geltungsbereich der 1. Änderung wird begrenzt durch:    

die öffentliche Grünanlage im Nordwesten, die Straße Eltritt im Nordosten und Osten, die Maximilian-Kolbe-Straße im Süden und die angrenzenden Wohnbaugrundstücke (WA1) im Westen

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 70 ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan und in dem zur Sitzung ausgehängten Katasterplan i. M. 1:1.000 jeweils durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

3

Bekanntmachungsanordnung:

Der vom Rat der Stadt Haltern am See am 04.07.2013 gefasste Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Elterbreischlag“ für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil Haltern-Sythen wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass die vorbezeichneten Übersichtspläne zu 1.) und 2.) sowie der Katasterplan zu 2.) ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Bereich Planung, während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: montags dienstags – donnerstags freitags

8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr

Es wird auf folgende Rechtsvorschrift hingewiesen: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtspläne

BEKANNTMACHUNG Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 der Stadt Haltern am See „Nordwall“ hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Rat der Stadt Haltern am See hat anlässlich seiner Sitzung am 04.07.2013 zu dem o. g. Bebauungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst: „Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 der Stadt Haltern am See „Nordwall“ ist aufgrund § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. S. 1509) in der derzeit gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung durchzuführen (Aufstellungsbeschluss). Das Bauleitplanverfahren mit dem räumlichen Geltungsbereich, wie im beigefügten Übersichtsplan dargestellt, trägt die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 131 der Stadt Haltern am See „Nordwall“. Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses ist der zur Sitzung ausgehängte Katasterplan i. M. 1:1.000 mit Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs durch eine gestrichelte Linie.“

Ziel der Planung und Geltungsbereich Generelles Ziel des Bauleitplanverfahrens ist die konzeptionelle Untersuchung und Planung der im Geltungsbereich liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke zum Zwecke der Nachverdichtung und Weiterentwicklung, sowohl für Einzelhandels-, Dienstleistungs-, als auch Wohnnutzungen. Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das Plangebiet wird begrenzt durch    

den Nordwall im Norden die Straße Zum Mühlengraben im Osten die Grabenstiege im Süden die Rekumer Straße bzw. die Lavesumer Straße (K 44) im Süden bzw. Westen

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Haltern am See ist diese Fläche teils als Mischgebiets-, teils als Wohnbaufläche dargestellt. Im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haltern am See wird diese Fläche in Gänze als gemischte Baufläche dargestellt. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 131 ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan und in dem zur Sitzung ausgehängten Katasterplan i. M. 1:1.000 jeweils durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

2

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 04.07.2013 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 „Nordwall“ für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil HalternMitte wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der vorbezeichnete Übersichtsplan sowie der Katasterplan ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Bereich Planung, während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: montags dienstags – donnerstags freitags

8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr 8.30 – 12.00 Uhr

Es wird auf folgende Rechtsvorschrift hingewiesen: § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, 31.07.2013 gez. Klimpel Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan

3

e eee ge gg gg ieieeg nssstttttiieie nnn en eee aabbbe G Grrrrraaa G

Zum Zum Mühle Zum ngr ngr Zum Zum Mühle Mühle aben aben Mühlengr Mühle ngr ngr ngraben aben aben aben

Geltungsbereich

Bauleitplanverfahren Bauleitplanverfahren zur zur Aufstellung Aufstellung des des Bebauungsplanes Bebauungsplanes Nr. Nr. 131 131 der der Stadt Stadt Haltern Haltern am am See See "Nordwall" "Nordwall" im im Ortsteil Ortsteil Haltern-Mitte Haltern-Mitte Übersichtsplan M M 1:5000 1:5000 Übersichtsplan Bereich 62 62 -- 07.06.13 07.06.13 -Bereich

Jagdgenossenschaft Hamm- Bossendorf/ Haltern- Feldmark

45721 Haltern am See den 12.008.2013 Zum Silberberg 55 Telefon: 5254

An die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Hamm- Bossendorf/ Haltern- Feldmark

Sehr geehrte Damen und Herren, Wir laden Sie hiermit zu einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, die am

12. September 20013 um 20 Uhr In der Gaststätte „ Haus Sundern“ In 45721 Haltern am See Sundernstr. 130, stattfindet Die Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Neuordnung und Verpachtung der Jagdbezirke 3. Verschiedenes

Mit freundlichen Grüßen

gez. Hermann Koch Hermann Koch Jagdvorsteher