Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel?

Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel ? Lorenz Lehmann, lic. iur. RA Ecosens AG Round - Table Altlasten 9. Dezember 2002 1 Neues Recht - altes R...
Author: Etta Dressler
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Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel ? Lorenz Lehmann, lic. iur. RA Ecosens AG

Round - Table Altlasten 9. Dezember 2002

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Neues Recht - altes Recht ? • “Altlastenrecht“ im USG (Art. 32c - e) in Kraft seit 1. November 1997 • Altlastenverordnung in Kraft seit 1. Oktober 1998

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• einziger publizierter Entscheid zum Thema Kostenverteilung vom 3. Mai 2000 • keine Entscheidung des Bundesgerichtes • “Die Bewährung steht dem Gesetz noch bevor...“

Neues Recht - altes Recht?

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Realleistung / Kostentragung

Altlastensanierung

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Wer muss sanieren? ÎRealleistungspflicht

Wer muss zahlen? ÎKostentragungspflicht

• Art. 20 AltlV: Inhaber • nur einer • muss die Massnahmen bevorschussen

• Art. 32d USG: Verursacher • Falls mehrere: Kostenverteilung • Nach Verursacheranteilen

Inhalt

• Voraussetzungen und Verfahren der Kostenverteilerverfügung (KVV) • Knackpunkte - Verteilbare Kosten Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA

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- Ausfallkosten - Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche • Überblick Revision Altlastenrecht USG (Parlamentarische Initiative Baumberger)

Art. 32d Tragung der Kosten 1 Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung.

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2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: ... 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt.

Voraussetzungen der Kostenverteilung Wer kann KVV verlangen? • Der Sanierungspflichtige

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Unter welchen Voraussetzungen? • • • •

Zeitpunkt: vor/nach Sanierung Sanierungsbedürftiger Standort Mehrere Verursacher vorhanden Nur für Kosten, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind

Verfahren Kostenverteilung Verfahren der KVV

• Nur auf Antrag des Sanierungspflichten • zuständige Behörde Kanton Zürich: Baudirektion Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA

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• „Beweislast“ bei Behörden • Rechtsmittel bis ans Bundesgericht möglich (Kt. ZH: Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

Verteilbare Kosten

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Hotspot

Ausfallhaftung Kostenverteilung Immo AG Realisiert Umnutzung Führt Sanierung durch

Dirty AG Produzierte auf dem Standort 1960 - 1980 Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA

Dirty 40%

Immo AG 20%

Pleite AG 40% Pleite AG

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Produzierte auf dem Standort 1940 - 1960 ging 1965 in Konkurs Wer trägt die auf der Pleite AG entfallenden Kosten? = Ausfallkosten

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Ausfallhaftung • Keine explizite Regelung im USG • Zwei Möglichkeiten: • Verteilung auf übrige Verursacher • Vom Gemeinwesen zu tragen

• Noch kein Präjudiz Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA

• Vorherrschende Meinung Lehre:

„Ausfallkosten sind vom Gemeinwesen zu tragen“ • Es gibt abweichende Meinungen

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• Klarheit durch Revision

Verhältnis Kostenverteilung / Privatrecht

KVV

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Käufer

Verkäufer

• Sanierungspflichtiger

• Verursacher Kaufvertrag:

• Tiefer Kaufpreis • Wegbedingung der Gewährleistung

?

Verhältnis Kostenverteilung / Privatrecht • Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Rahmen öffentlichrechtlicher Kostenverteilung ist kontrovers

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• Behörde muss grundsätzlich öffentliches Recht anwenden: Æ wer ist Verursacher zu welchem Anteil • Ob vertragliche Abreden zwischen den Verursachern berücksichtigt werden dürfen, ist fraglich Verhältnis öff. Recht/Privatrecht muss unter den Parteien vertraglich klar geregelt werden • Regelung in Revision vorgesehen

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Revision Altlastenrecht USG Themen

geltendes Recht

Revision

Zulässigkeit KVV

nur sanierungsbedürftige Standorte

auch Mehrkosten bei belasteten Standorten in Verbindung mit Bauten

nur Kosten Sanierung

auch Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung (bei behördlicher Anordnung)

keine Solidarität Ausfallhaftung umstritten

(Beschränkte Solidarität) Ausfallhaftung Bauherr/ Staat

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Verteilungsprinzip / Ausfallhaftung

Revision Altlastenrecht USG

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Themen

geltendes Recht

Revision

Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche

nicht geregelt

bei klaren Verhältnissen möglich

Verjährung

keine Verjährung

(Verjährung 30 Jahre)

Untersuchungskosten bei Fehleintrag im Kataster

nicht geregelt

zu Lasten Staat

Befreiung Zustandstörer

falls kein Vorteil aus Sanierung

„... der über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkungen hinausgeht.“

VASA

nur Sanierungskosten

Kosten für alle Massnahmen plus Schiessanlagen plus Kosten „Fehleintrag“

Revision Altlastenrecht USG

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Themen

geltendes Recht

Revision

Bedingungen für Ersatzvornahme

nicht geregelt

Voraussetzungen definiert

Revision Art. 32b bis USG Art. 32b bis: Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

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1 Der Verursacher trägt die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des verunreinigten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterials von einem belasteten aber nicht sanierungsbedürftigen Standort, wenn dieses Material bei der Erstellung oder Änderung von Bauten anfällt und besonders behandelt werden muss.

Revision Art. 32b bis USG

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2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat und wer die Bauten erstellt oder ändert. Letzterer trägt den Kostenanteil, der nicht auf die anderen Verursacher aufgeteilt werden kann. 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Dieses Recht erlischt 5 Jahre nach der Entnahme des Materials. Auf Antrag eines Beteiligten und bei klaren Verhältnissen entscheidet die Behörde im gleichen Verfahren auch über privatrechtliche Ansprüche.

Daten Revision

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17.12.98

Parlamentarische Initiative Baumberger

29.05.01

Vorentwurf Subkommission UREK-N Vernehmlassung

24.05.02

Medienmitteilung UVEK: Auswertung der Vernehmlassung

20.08.02

Überarbeitung Entwurf Subkommission UREK-N

13.12.02

Beratung im Nationalrat Verschiebung Sommersession 2003

Information zur Revision USG Medienmitteilung UVEK inkl. Links: http://www.uvek.admin.ch/gs_uvek/de/ dokumentation/medienmitteilungen/artikel/ 20020524/01046/index.html Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA

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Information aus dem Parlament: www.parlament.ch erweiterte Suche

Curia Vista Geschäftsnummer 98.451

Literatur und Entscheide Baumgartner Urs L. Altlasten-Kostenverteilung aus privatrechtlicher Sicht, URP 2001 S. 835 ff

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Budliger Michael

Zur Kostenverteilung bei Altlastensanierungen mit mehreren Verursachern URP 1997 S. 296 ff

Cummins Mark

Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Zürich 2000

Liniger Hans U.

Bauen im reglementierten Baugrund - Das Problem der Altlasten, in: Baurechtstagung 1999, Freiburg 1999, Band I S. 48 ff

Stutz Hans W.

Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001 S. 798 ff

Stutz Hans W.

Die Kostentragung der Sanierung - Art. 32d USG, URP 1997 S. 758 ff

Tschannen Pierre

Grundfragen der Kostenverteilung nach Art. 32d USG, URP 2001 S. 774 ff

Tschannen Pierre

Kommentar zu Art. 32b-e USG

Zaugg Marco

Revisionsbestrebungen zu Art. 32d USG, URP 2001 S. 858 ff

Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000 in URP 2000 S. 590 ff Kostenverteilungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. Mai 2000 in URP 2000 S. 386 ff Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich betreffend die Verteilung von Sanierungskosten vom 22. Oktober 2001 in URP 2002 S. 87 ff

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