Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel ? Lorenz Lehmann, lic. iur. RA Ecosens AG
Round - Table Altlasten 9. Dezember 2002
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Neues Recht - altes Recht ? • “Altlastenrecht“ im USG (Art. 32c - e) in Kraft seit 1. November 1997 • Altlastenverordnung in Kraft seit 1. Oktober 1998
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• einziger publizierter Entscheid zum Thema Kostenverteilung vom 3. Mai 2000 • keine Entscheidung des Bundesgerichtes • “Die Bewährung steht dem Gesetz noch bevor...“
Neues Recht - altes Recht?
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Realleistung / Kostentragung
Altlastensanierung
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Wer muss sanieren? ÎRealleistungspflicht
Wer muss zahlen? ÎKostentragungspflicht
• Art. 20 AltlV: Inhaber • nur einer • muss die Massnahmen bevorschussen
• Art. 32d USG: Verursacher • Falls mehrere: Kostenverteilung • Nach Verursacheranteilen
Inhalt
• Voraussetzungen und Verfahren der Kostenverteilerverfügung (KVV) • Knackpunkte - Verteilbare Kosten Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA
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- Ausfallkosten - Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche • Überblick Revision Altlastenrecht USG (Parlamentarische Initiative Baumberger)
Art. 32d Tragung der Kosten 1 Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung.
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2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: ... 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt.
Voraussetzungen der Kostenverteilung Wer kann KVV verlangen? • Der Sanierungspflichtige
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Unter welchen Voraussetzungen? • • • •
Zeitpunkt: vor/nach Sanierung Sanierungsbedürftiger Standort Mehrere Verursacher vorhanden Nur für Kosten, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind
Verfahren Kostenverteilung Verfahren der KVV
• Nur auf Antrag des Sanierungspflichten • zuständige Behörde Kanton Zürich: Baudirektion Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA
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• „Beweislast“ bei Behörden • Rechtsmittel bis ans Bundesgericht möglich (Kt. ZH: Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
Verteilbare Kosten
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Hotspot
Ausfallhaftung Kostenverteilung Immo AG Realisiert Umnutzung Führt Sanierung durch
Dirty AG Produzierte auf dem Standort 1960 - 1980 Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA
Dirty 40%
Immo AG 20%
Pleite AG 40% Pleite AG
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Produzierte auf dem Standort 1940 - 1960 ging 1965 in Konkurs Wer trägt die auf der Pleite AG entfallenden Kosten? = Ausfallkosten
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Ausfallhaftung • Keine explizite Regelung im USG • Zwei Möglichkeiten: • Verteilung auf übrige Verursacher • Vom Gemeinwesen zu tragen
• Noch kein Präjudiz Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA
• Vorherrschende Meinung Lehre:
„Ausfallkosten sind vom Gemeinwesen zu tragen“ • Es gibt abweichende Meinungen
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• Klarheit durch Revision
Verhältnis Kostenverteilung / Privatrecht
KVV
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Käufer
Verkäufer
• Sanierungspflichtiger
• Verursacher Kaufvertrag:
• Tiefer Kaufpreis • Wegbedingung der Gewährleistung
?
Verhältnis Kostenverteilung / Privatrecht • Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Rahmen öffentlichrechtlicher Kostenverteilung ist kontrovers
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• Behörde muss grundsätzlich öffentliches Recht anwenden: Æ wer ist Verursacher zu welchem Anteil • Ob vertragliche Abreden zwischen den Verursachern berücksichtigt werden dürfen, ist fraglich Verhältnis öff. Recht/Privatrecht muss unter den Parteien vertraglich klar geregelt werden • Regelung in Revision vorgesehen
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Revision Altlastenrecht USG Themen
geltendes Recht
Revision
Zulässigkeit KVV
nur sanierungsbedürftige Standorte
auch Mehrkosten bei belasteten Standorten in Verbindung mit Bauten
nur Kosten Sanierung
auch Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung (bei behördlicher Anordnung)
keine Solidarität Ausfallhaftung umstritten
(Beschränkte Solidarität) Ausfallhaftung Bauherr/ Staat
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Verteilungsprinzip / Ausfallhaftung
Revision Altlastenrecht USG
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Themen
geltendes Recht
Revision
Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche
nicht geregelt
bei klaren Verhältnissen möglich
Verjährung
keine Verjährung
(Verjährung 30 Jahre)
Untersuchungskosten bei Fehleintrag im Kataster
nicht geregelt
zu Lasten Staat
Befreiung Zustandstörer
falls kein Vorteil aus Sanierung
„... der über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkungen hinausgeht.“
VASA
nur Sanierungskosten
Kosten für alle Massnahmen plus Schiessanlagen plus Kosten „Fehleintrag“
Revision Altlastenrecht USG
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Themen
geltendes Recht
Revision
Bedingungen für Ersatzvornahme
nicht geregelt
Voraussetzungen definiert
Revision Art. 32b bis USG Art. 32b bis: Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
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1 Der Verursacher trägt die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des verunreinigten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterials von einem belasteten aber nicht sanierungsbedürftigen Standort, wenn dieses Material bei der Erstellung oder Änderung von Bauten anfällt und besonders behandelt werden muss.
Revision Art. 32b bis USG
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2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat und wer die Bauten erstellt oder ändert. Letzterer trägt den Kostenanteil, der nicht auf die anderen Verursacher aufgeteilt werden kann. 3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Dieses Recht erlischt 5 Jahre nach der Entnahme des Materials. Auf Antrag eines Beteiligten und bei klaren Verhältnissen entscheidet die Behörde im gleichen Verfahren auch über privatrechtliche Ansprüche.
Daten Revision
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17.12.98
Parlamentarische Initiative Baumberger
29.05.01
Vorentwurf Subkommission UREK-N Vernehmlassung
24.05.02
Medienmitteilung UVEK: Auswertung der Vernehmlassung
20.08.02
Überarbeitung Entwurf Subkommission UREK-N
13.12.02
Beratung im Nationalrat Verschiebung Sommersession 2003
Information zur Revision USG Medienmitteilung UVEK inkl. Links: http://www.uvek.admin.ch/gs_uvek/de/ dokumentation/medienmitteilungen/artikel/ 20020524/01046/index.html Altlasten wer zahlt - wem und wieviel Lorenz Lehmann lic. iur. RA
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Information aus dem Parlament: www.parlament.ch erweiterte Suche
Curia Vista Geschäftsnummer 98.451
Literatur und Entscheide Baumgartner Urs L. Altlasten-Kostenverteilung aus privatrechtlicher Sicht, URP 2001 S. 835 ff
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Budliger Michael
Zur Kostenverteilung bei Altlastensanierungen mit mehreren Verursachern URP 1997 S. 296 ff
Cummins Mark
Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Zürich 2000
Liniger Hans U.
Bauen im reglementierten Baugrund - Das Problem der Altlasten, in: Baurechtstagung 1999, Freiburg 1999, Band I S. 48 ff
Stutz Hans W.
Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001 S. 798 ff
Stutz Hans W.
Die Kostentragung der Sanierung - Art. 32d USG, URP 1997 S. 758 ff
Tschannen Pierre
Grundfragen der Kostenverteilung nach Art. 32d USG, URP 2001 S. 774 ff
Tschannen Pierre
Kommentar zu Art. 32b-e USG
Zaugg Marco
Revisionsbestrebungen zu Art. 32d USG, URP 2001 S. 858 ff
Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000 in URP 2000 S. 590 ff Kostenverteilungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. Mai 2000 in URP 2000 S. 386 ff Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich betreffend die Verteilung von Sanierungskosten vom 22. Oktober 2001 in URP 2002 S. 87 ff
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