Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialpolitik

-1Studienordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom an der Ruhr-Universität Bochum § 25 Vom 21.1.1997 § 27 Aufgrund de...
Author: Harry Bieber
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-1Studienordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom an der Ruhr-Universität Bochum

§ 25

Vom 21.1.1997

§ 27

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes NordrheinWestfalen (Universitätsgesetz-UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die RuhrUniversität Bochum die folgende Studienordnung erlassen:

§ 26

§ 28 § 29 § 30 § 31

Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialpolitik Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialpsychologie und Sozialanthropologie Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Studienrichtung Wirtschaft und Verbände Studienrichtung Politik und Verwaltung Studienrichtung Arbeit, Organisation und Personal Studienrichtung Angewandte Sozialforschung IV. Schlußbestimmungen

§ 32 § 33

Übergangsbestimmung Inkrafttreten

Inhaltsübersicht: I. Allgemeines §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8

Grundlage und Zweck der Studienordnung Studienziele Zugangsvoraussetzung und Studienbeginn Praktikum Umfang und Gliederung des Studiums Art der Lehrveranstaltungen Informationen zum Veranstaltungsangebot Studienberatung II. Grundstudium

§9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15

Studien- und Prüfungsleistungen im Grundstudium Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik Allgemeine Politikwissenschaft Allgemeine Soziologie Sozialökonomik Sozialpsychologie und Sozialanthropologie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte III. Hauptstudium

§ 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21

§ 22 § 23

§ 24

Studienleistungen und Studienrichtungen Prüfungsleistungen im Hauptstudium Studienrichtung Allgemeine Sozialwissenschaft Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Politikwissenschaft Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium in den Fächern Politische Theorie und Ideengeschichte, Regierung und Verwaltung, Parteien und Verbände, Politikfeldanalyse und Internationale Beziehungen und Organisationen Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Soziologie Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium in den Fächern Arbeits- und Wirtschaftssoziologie, Frauen und Geschlechtersoziologie, Organisationssoziologie, Soziologie der Entwicklungsländer, Sportsoziologie und Stadt- und Regionalsoziologie Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialökonomik

I. Allgemeines §1 Grundlage und Zweck der Studienordnung (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Sozialwissenschaft vom ... das Studium der Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom an der Ruhr-Universität Bochum. (2) Die Ordnung soll die Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums unterstützen. §2 Studienziele Das Studium der Sozialwissenschaft soll den Studierenden eine allgemeine sozialwissenschaftliche Ausbildung ermöglichen und gleichzeitig zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen. Ein besonderes Anliegen dabei ist die interdisziplinäre Ausrichtung innerhalb des sozialwissenschaftlichen Fächerspektrums. §3 Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder durch eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Das Studium kann in einem Wintersemester oder in einem Sommersemester aufgenommen werden. §4 Praktikum Die Fakultät für Sozialwissenschaft empfiehlt dringend den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Erfahrungen in denjenigen Arbeitsbereichen von Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistungs- und politischen Organisationen, die zu den möglichen Berufsfeldern einer Sozialwissenschaftlerin bzw. eines Sozialwissenschaftlers gehören. Sie wird die Bemühungen der Studierenden unterstützen und begleiten.

-2§5 Umfang und Gliederung des Studiums (1) Das Studium soll in 9 Semestern abgeschlossen werden (Regelstudienzeit). Es gliedert sich in ein Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit dem Vordiplom abschließt und ein Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit in der Regel fünf Semester umfaßt. (2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 140 SWS, davon entfallen 72 SWS auf das Grundstudium und 68 SWS auf das Hauptstudium. Dieses Stundenvolumen verteilt sich im Grundstudium auf 55 SWS Pflichtveranstaltungen, 12 SWS Wahlpflichtveranstaltungen und 5 SWS frei wählbare und nicht prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen, im Hauptstudium auf 60 SWS Wahlpflichtveranstaltungen und 8 SWS frei wählbare und nicht prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen. §6 Art der Lehrveranstaltungen Die üblichen Lehrveranstaltungsarten sind: 1. Einführungsveranstaltung in das sozialwissenschaftliche Studium und die Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens Diese Veranstaltung legt besonderen Wert auf Lernprozesse in kleinen Gruppen. 2. Vorlesung Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen. 3. Übung Übungen dienen der Durcharbeitung von Lehrstoffen, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. 4. Seminar Seminare dienen der Erarbeitung komplexer Fragestellungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion. 5. Vertiefendes Seminar Vertiefende Seminare umfassen mindestens 4 SWS in einem oder zwei aufeinanderfolgenden Semestern. Charakteristisches Merkmal eines vertiefenden Seminars ist − entweder eine fachübergreifende Theoriediskussion − oder die empirische Bearbeitung eines Forschungsfeldes − oder die berufsfeldbezogene Verwendung empirischer Verfahren und sozialwissenschaftlichen Wissens. Vertiefende Seminare werden von zwei Lehrenden aus unterschiedlichen Fächern im Sinne der Diplomprüfungsordnung angeboten. Der Leistungsnachweis wird von beiden Lehrenden unterzeichnet und enthält einen Vermerk über die Zuordnung zu einem Prüfungsfach. §7 Informationen zum Veranstaltungsangebot Die Fakultät für Sozialwissenschaft erstellt ihr Angebot an Lehrveranstaltungen für diesen Studiengang auf der Grundlage dieser Studienordnung und des Studienpla-

nes. Sie veröffentlicht vor Beginn der Vorlesungszeit eine Übersicht über das Lehrangebot mit kurzen Inhaltsangaben der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie deren Zuordnung zu den Teilgebieten der Studienordnung. Die Zuordnung treffen die jeweiligen Lehrenden. §8 Studienberatung (1) Zu Beginn eines jeden Semesters werden von der Fakultät für Sozialwissenschaft Informationsveranstaltungen für Studienanfänger durchgeführt, die der Orientierung über den Studiengang und das betreffende Lehrangebot dienen. (2) Die Fakultät für Sozialwissenschaft bietet regelmäßig eine studienbegleitende Fachberatung an. (3) Die Fakultät bietet regelmäßig eine fächerübergreifende Veranstaltung zur Einführung in das Studium der Sozialwissenschaft an. Die Verantwortung übernimmt abwechselnd jeweils eine Fachgruppe. (4) Die allgemeine Studienberatung und eine Beratung in Fällen persönlicher Schwierigkeiten wird vom Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt. II. Grundstudium §9 Studien- und Prüfungsleistungen im Grundstudium (1) Im Grundstudium erwerben die Studierenden ihre methodischen und fachspezifischen Grundkenntnisse. Das Grundstudium umfaßt 72 Semesterwochenstunden (SWS), davon 6 SWS zur freien Wahl. Es enthält eine Einführungsveranstaltung in sozialwissenschaftliche Fragestellungen und Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von 2 SWS, in der ein Teilnahmenachweis zu erbringen ist. Im Verlauf des Grundstudiums sind sechs Leistungsnachweise zu erbringen und vier schriftliche Fachprüfungen abzulegen. Es ist mit der letzten schriftlichen Fachprüfung abzuschließen. (2) Ein Leistungsnachweis im Grundstudium ist die Bescheinigung über eine individuell erkennbare Studienleistung (Klausur, Referat etc.), die im Rahmen einer zweistündigen Veranstaltung erworben wird. (3) Eine Fachprüfung im Grundstudium ist eine Prüfungsleistung in Form einer dreistündigen Klausur. § 10 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik (1) Das Grundstudium des Faches Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik vermittelt grundlegende Konzepte und Standardmethoden der empirischen Sozialforschung. (2) Pflichtveranstaltungen: 1. Datengewinnung und deren wissenschaftstheoretische Grundlagen (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) 2. Statistik I (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) 3. Statistik II (Vorlesung 2 SWS) 4. Statistik III (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) In den Veranstaltungen Nr. 1 ist der Leistungsnachweis zu erbringen. Der Stoff der Veranstaltungen Nr. 2. - 4. ist Gegenstand der Fachprüfung. § 11 Politikwissenschaft

-3(1) Das Grundstudium des Faches Politikwissenschaft soll den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie befähigen, politische Fragestellungen zu erkennen und mit wissenschaftlichen Methoden sachgerecht zu analysieren.

In einem Teilgebiet ist der Leistungsnachweis zu erbringen. Die Fachprüfung erstreckt sich auf diejenigen Teilgebiete, in denen der Leistungsnachweis nicht erworben wurde.

(2) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: 1. Allgemeine Einführung in die Politikwissenschaft (Übung 2 SWS) 2. Einführung in die Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft (Vorlesung 2 SWS) 3. Einführung in die Regierungssysteme in Deutschland (Vorlesung 2 SWS) 4. Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft (Vorlesung 2 SWS) 5. Einführung in die Internationale Politik (Vorlesung 2 SWS) 6. Zwei Übungen (insgesamt 4 SWS) aus zwei der folgenden Teilgebiete: − Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft − Regierungssysteme in Deutschland − Vergleichende Politikwissenschaft − Internationale Politik In der Veranstaltung Nr. 1 ist der Leistungsnachweis zu erbringen. Der Stoff der Veranstaltungen Nr. 3.-5. sowie einer der aus Nr. 6 gewählten Übungen ist Gegenstand der Fachprüfung.

§ 14 Sozialpsychologie und Sozialanthropologie

§ 12 Soziologie (1) Das Grundstudium des Faches Soziologie soll den Studierenden Grundkenntnisse vermitteln und sie befähigen, soziologische Fragestellungen zu erkennen und mit wissenschaftlichen Methoden sachgerecht zu analysieren. Dabei geht es besonders um die Geschichte und die theoretischen Ansätze des Faches. (2) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: 1. Einführung in die Soziologie I: Grundfragen und Hauptbegriffe (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) 2. Einführung in die Soziologie II: Sozialstruktur und sozialer Wandel (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) 3. Einführung in die Soziologie III: Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) 4. Eine Übung aus dem Grundstudiumsangebot des Faches Soziologie (2 SWS) In der Veranstaltung Nr. 4 ist der Leistungsnachweis zu erbringen. Der Stoff der Veranstaltungen Nr. 1. - 3. ist Gegenstand der Fachprüfung. § 13 Sozialökonomik (1) Das Grundstudium des Faches Sozialökonomik vermittelt ökonomische Grundkenntnisse unter Einbezug der sozialwissenschaftlichen Nachbardisziplinen. (2) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: 1. Mikroökonomik (Vorlesung 2 SWS) 2. Makroökonomik (Vorlesung 2 SWS) 3. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik (Vorlesung 2 SWS) 4. Sozialpolitik (Vorlesung 2 SWS) 5. Je eine Übung zu dreien der Vorlesungs-Teilgebiete Nr. 1 bis 4 (insgesamt 6 SWS ).

(1) Das Grundstudium des Faches Sozialpsychologie und Sozialanthropologie führt in die sozialpsychologische Fragestellung ein. Es entwirft eine integrierende Perspektive, die sich auf den humanwissenschaftlichen Zusammenhang der psychologischen und sozialwissenschaftlichen Disziplinen richtet. (2) Pflichtveranstaltungen: 1. Einführung in die Sozialpsychologie (Sozialpsychologie I) (Vorlesung 1 SWS, Übung 2 SWS) 2. Handlung, Interaktion und Kommunikation I (Übung 2 SWS) In der Übung zu Nr. 1. ist der Leistungsnachweis zu erbringen. § 15 Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (1) Das Grundstudium des Faches Sozial- und Wirtschaftsgeschichte führt in die historischen Bezüge der zentralen Begriffe und Kategorien der Sozialwissenschaft ein. (2) Pflichtveranstaltungen: 1. Einführung in die neuere Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Vorlesung 2 SWS) 2. Ausgewählte Probleme der deutschen Wirtschaftsund Sozialgeschichte im 20. Jahrhundert (2 SWS) In der Veranstaltung Nr. 2 ist der Leistungsnachweis zu erbringen. III. Hauptstudium § 16 Studienleistungen und Studienrichtungen (1) Das Hauptstudium umfaßt etwa 68 SWS, davon 60 SWS Wahlpflichtveranstaltungen (je Fach 12 SWS), in denen zwei vertiefende Seminare im Umfang von je 4 SWS gemäß § 6 Absatz 4 enthalten sind, sowie 8 SWS zur freien Wahl. Die Teilnahme an sozialwissenschaftlichen Veranstaltungen des Hauptstudiums setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in der Form voraus, die die Diplomprüfungsordnung in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 11 Abs. 2 für das betreffende Fach vorschreibt. (2) Das Hauptstudium ist ein Studienabschnitt, in dem die bereits erworbenen Grundkenntnisse erweitert und vertieft werden. Es dient der individuellen Schwerpunktbildung. Die Studierenden können zwischen fünf unterschiedlichen Studienrichtungen wählen: − Allgemeine Sozialwissenschaft − Wirtschaft und Verbände − Politik und Verwaltung − Arbeit, Organisation und Personal − Angewandte Sozialforschung (3) Die Studienrichtungen sollen durch die spezifische Kombination der jeweiligen Fächer, Studien- und Prüfungsgebiete gewährleisten, daß die Studierenden die notwendigen fachlichen und methodischen Kenntnisse

-4für eine berufliche Praxis in dem bezeichneten Tätigkeitsfeld erwerben. (4) In jeder Studienrichtung kann gem. § 17 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung auch ein fakultätsfremdes Fach als fünftes Prüfungsfach studiert werden. § 17 Prüfungsleistungen im Hauptstudium (1) Während des Hauptstudiums ist je ein Leistungsnachweis aus jedem der fünf gemäß § 17 Abs. 2 - 6 Diplomprüfungsordnung zu bestimmenden Prüfungsfächer in der Regel durch ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu erwerben. Die Lehrenden geben spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt, auf welche Weise der Leistungsnachweis erworben werden kann. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen in einem vertiefenden Seminar gem. § 6 Nr. 5 erworben sein. (2) In den fünf Prüfungsfächern ist gemäß § 18 Diplomprüfungsordnung jeweils eine mündliche Prüfung von 30 bis 45 Minuten Dauer abzulegen oder eine vierstündige Klausurarbeit anzufertigen. Die Fachprüfungen erstrecken sich auf die in §§ 18 bis 25 dieser Ordnung genannten Teilgebiete der Fächer. (3) Nach der letzten Fachprüfung ist eine Diplomarbeit in einem der an der Fakultät vertretenen Prüfungsfächer innerhalb von vier, im Falle einer mit Datenerhebungen verbundenen empirischen Arbeit innerhalb von sechs Monaten zu erstellen. (4) Wird innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium vor dem Ende des 6. Fachsemesters eine Fachprüfung und vor dem Ende des 8. Fachsemesters die letzte Fachprüfung abgelegt und die jeweilige Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch entsprechend § 23 Diplomprüfungsordnung). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Ist die Freiversuchsprüfung bestanden, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung einmal wiederholt werden. § 18 Studienrichtung Allgemeine Sozialwissenschaft (1)In dieser Studienrichtung sollen die Studierenden ihr sozialwissenschaftliches Grundlagenwissen erweitern und vertiefen und durch eine in § 18 Abs. 2 Diplomprüfungsordnung zugelassene individuelle Kombination von Prüfungsfächern einen Ausbildungsschwerpunkt setzen, der ihren fachlichen Interessen und Berufsvorstellungen entspricht.

5. Forschungsstrategien, Erhebungs-, AnalyseAuswertungstechniken 6. Instrumententheorien

und

(2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von sechs SWS aus den Teilgebieten 1. bis 3. und Veranstaltungen im Umfang von sechs SWS aus den Teilgebieten 4 bis 6. besuchen. § 20 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Politikwissenschaft (1) Das Hauptstudium des Faches Politikwissenschaft dient der vertieften Analyse und methodischen Reflexion grundlegender politischer Strukturen und Prozesse unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungstendenzen in der politikwissenschaftlichen Forschung. Es erstreckt sich auf die Teilgebiete: 1. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft 2. Regierungssysteme in Deutschland 3. Vergleichende Politikwissenschaft 4. Internationale Politik (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, die sie aus dem Lehrangebot aus mindestens zwei Teilgebieten wählen können. § 21 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium in den Fächern "Politische Theorie und Ideengeschichte", "Regierung und Verwaltung", "Parteien und Verbände", "Politikfeldanalyse" und "Internationale Beziehungen und Organisationen". (1) Das Hauptstudium dieser Fächer dient der konkreten Analyse einzelner Gegenstandsbereiche politischen Handelns unter besonderer Beachtung der empirischen Untersuchung politischer Prozesse. "Politische Theorie und Ideengeschichte" erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: 1. Klassische politische Theorien 2. Moderne politische Theorien "Regierung und Verwaltung" erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: 1. Politisch-administratives System (horizontale Gewaltenteilung) 2. Föderalismus (vertikale Gewaltenteilung)

(2) Das Studium in den zur Wahl stehenden Fächern erstreckt sich auf die im folgenden genannten Teilgebiete und soll je Fach 12 SWS umfassen.

"Parteien und Verbände" erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: 1. Wahl- und Partizipationsforschung 2. Interessenorganisation

§ 19 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik

"Politikfeldanalyse" erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: 1. Modelle der Politikfeldanalyse 2. Empirische Politikfeldanalyse

(1) Das Hauptstudium des Faches Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik dient einer vertieften Beschäftigung mit dem sozialwissenschaftlichen und statistischen Instrumentarium sowie dessen Verbindung mit inhaltlichen und methodologischen Fragestellungen. Es erstreckt sich auf folgende Teilgebiete: 1. Vertiefung der allgemeinen Test- und Schätztheorie 2. Inferenzstatistische Prüfverfahren 3. Multiple und multivariate Verfahren 4. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich

"Internationale Beziehungen und Organisationen" erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: 1. Internationale Beziehungen und Konflikte 2. Internationale und regionale Organisationen (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von acht SWS, darunter mindestens drei Seminare, besuchen, die sie aus dem Lehrangebot des jeweiligen Faches wählen können. Zusätzlich sind zwei Veranstaltungen (4 SWS) aus verschiedenen Teilgebieten des Faches Politikwissenschaft (§ 20 Abs. 1) zu wählen.

-5§ 22 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Soziologie

nare dem Lehrangebot des betreffenden Faches zu entnehmen sind; die übrigen vier SWS sind dem Lehrangebot des Faches Soziologie (§ 22 Abs.1) zu entnehmen.

(1) Das Hauptstudium des Faches Soziologie befaßt sich mit sozialstrukturellen Zusammenhängen, weiterführenden theoretischen Fragestellungen sowie grundsätzlichen und aktuellen Fragen der soziologischen Forschung. Es erstreckt sich auf die Teilgebiete: 1. Soziologische Theorien 2. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 3. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 4. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie

§ 24 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialökonomik

(2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei alle Teilgebiete zu berücksichtigen sind. § 23 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium der Fächer "Arbeits- und Wirtschaftssoziologie", "Frauen- und Geschlechtersoziologie", "Organisationssoziologie", "Soziologie der Entwicklungsländer", "Sportsoziologie" und "Stadt- und Regionalsoziologie". (1) In dem Lehrangebot dieser Fächer werden regelmässig Fragen der Geschlechterbeziehungen berücksichtigt. "Arbeits- und Wirtschaftssoziologie" besteht aus folgenden Teilgebieten: 1. Industrie- und Betriebssoziologie 2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. Wirtschaftssoziologie "Frauen- und Geschlechtersoziologie" besteht aus folgenden Teilgebieten: 1. Theorien der Frauen- und Geschlechtersoziologie 2. Geschlecht und Arbeit 3. Politische Soziologie des Geschlechterverhältnisses und der Frauenbewegung "Organisationssoziologie" besteht aus folgenden Teilgebieten: 1. Organisationstheorien 2. Spezielle Organisationssoziologie "Soziologie der Entwicklungsländer" besteht aus folgenden Teilgebieten: 1. Politische Soziologie der Dritten Welt, Unterentwicklungstheorien und Entwicklungspolitik 2. Soziologie des ländlichen Raumes, der Stadt und von Industrialisierungsprozessen in Entwicklungsländern 3. Soziologie von Organisationen in Entwicklungsländern (einschließlich Soziologie des Erziehungswesens) "Sportsoziologie" gliedert sich in folgende Teilgebiete: 1. Soziales Handeln und soziale Strukturen im Sport 2. Wechselwirkungen zwischen Sport und anderen Subsystemen "Stadt- und Regionalsoziologie" besteht aus folgenden Teilgebieten: 1. Geschichte der Urbanisierung und Verstädterungstheorien 2. Siedlungssoziologie 3. Mobilitätsprozesse und Wanderungstheorien (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 8 SWS besuchen, von denen mindestens drei Semi-

(1) Das Hauptstudium des Faches Sozialökonomik vertieft ökonomische Grundkenntnisse und vermittelt praxisrelevantes sozialökonomisches Wissen. Es erstreckt sich auf folgende Teilgebiete: 1. Theorien der Sozialökonomik und Wirtschaftsordnungspolitik 2. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 3. Theorie und Praxis des öffentlichen Sektors 4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen 5. Spezielle sozialökonomische Themen (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei alle Teilgebiete zu berücksichtigen sind. § 25 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialpolitik (1) Das Hauptstudium des Faches Sozialpolitik befaßt sich mit den Systemen der sozialen Sicherung sowie den bedeutenden sozialpolitischen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland. Es erstreckt sich auf folgende Teilgebiete: 1. Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 2. Systeme sozialer Sicherung 3. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen 4. Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste 5. Spezielle sozialpolitische Themen (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei alle Teilgebiete zu berücksichtigen sind. § 26 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozialpsychologie und Sozialanthropologie (1) Das Hauptstudium des Faches Sozialpsychologie und Sozialanthropologie vertieft die sozialpsychologische Fragestellung. Es befaßt sich mit den leiblichpsychischen Voraussetzungen und Impulsen im Verhältnis von Interaktionszusammenhängen und sozialen Systemen. Es erstreckt sich auf folgende Teilgebiete: 1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie II) 2. Sozialanthropologie 3. Handlung, Interaktion und Kommunikation II 4. Sozialisation (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS, und zwar je 4 SWS aus den Teilgebieten 1. und 2. sowie je 2 SWS aus den Teilgebieten 3. und 4. besuchen. § 27 Allgemeine Sozialwissenschaft: Fachstudium Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

-6(1) Das Hauptstudium des Faches Sozial- und Wirtschaftsgeschichte vermittelt Kenntnisse und methodische Grundlagen zum Verständnis des grundlegenden Wandels der europäischen Gesellschaft und ihrer Wirtschaft seit der Industriellen Revolution. Es gliedert sich in die Teilgebiete: 1. Probleme der Industriellen Revolution und des Übergangs zur modernen Industriegesellschaft in Europa (1750 - 1914) 2. Struktur und Entwicklung moderner Industriegesellschaften in Europa im 20. Jh. (ab 1914) 3. Epochenübergreifender Schwerpunkt (z. B. Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik) (2) Die Studierenden sollen Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS, und zwar je 4 SWS aus jedem der drei Teilgebiete besuchen. Darunter sollte mindestens ein Hauptseminar sein. § 28 Studienrichtung Wirtschaft und Verbände (1) Die Studienrichtung "Wirtschaft und Verbände" ist auf die Qualifikationsanforderungen der Verbände in Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere der sozial- und arbeitsmarktpolitischen Institutionen (z. B. Tarifverbände, Kammern, Selbstverwaltung der sozialen Sicherung und Interessenverbände), ausgerichtet. Damit bieten sich auch interessante Berufschancen in der Interessenrepräsentation von Unternehmen. (2) Das Studium in der Studienrichtung "Wirtschaft und Verbände" erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung genannten fünf Prüfungsfächer, die jeweils in Teilbereiche gegliedert sind (siehe Absatz 3 7). Die Studierenden sollen in jedem der fünf Fächer Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei jedes Teilgebiet zu berücksichtigen ist. (3) Das Fach Sozialökonomik umfaßt die Teilgebiete: 1. Theorien der Sozialökonomik und Wirtschaftsordnungspolitik 2. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 3. Ökonomik und Politik der Verbände 4. Betriebswirtschaftliche Themen 5. Spezielle sozialökonomische Themen (4) Das Fach Sozialpolitik umfaßt die Teilgebiete: 1. Systeme sozialer Sicherung 2. Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste 3. Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 4. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen 5. Spezielle sozialpolitische Themen (5) Das Fach Politikwissenschaft umfaßt die Teilgebiete: 1. Politisch-administratives System (horizontale Gewaltenteilung) 2. Interessenorganisation 3. Internationale und regionale Organisationen 4. Moderne politische Theorien (6) Das Fach Soziologie umfaßt die Teilgebiete: 1. Soziologische Theorien 2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. eines der zwei nachstehenden Teilgebiete nach Wahl: − Organisationstheorien − Spezielle Organisationssoziologie

4. Wirtschaftssoziologie (7) Als fünftes Prüfungsfach ist eines der folgenden Fächer wählbar: 1. Sozialpsychologie und Sozialanthropologie mit den Teilgebieten gemäß § 26. 2. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Industriegesellschaft mit den Teilgebieten gem. § 27. 3. Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik mit den Teilgebieten: 3.1 Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen 3.2 Wirtschafts- und Sozialstatistik 3.3 Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 3.4 Inferenzstatistische Prüfverfahren 3.5 Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden, oder 4. ein fakultätsfremdes Fach, falls der Prüfungsausschuß dieses Fach zugelassen hat (siehe § 17 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung). § 29 Studienrichtung Politik und Verwaltung (1) Die Studienrichtung "Politik und Verwaltung" orientiert sich an den besonderen Qualifikationsanforderungen der kommunalen, regionalen und internationalen Administration mit einem hohen Anteil an Planungs- und Steuerungsaufgaben. Studierende dieser Studienrichtung erwerben insbesondere Kenntnisse in den Bereichen Gestaltung, Planung, Implementation und Evaluation politisch-administrativer Interventions- und Leistungsprogramme. (2) Das Studium in der Studienrichtung "Politik und Verwaltung" erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 4 Diplomprüfungsordnung genannten fünf Prüfungsfächer, die jeweils in Teilbereiche gegliedert sind (siehe Absatz 3 - 7). Die Studierenden sollen in jedem der fünf Fächer Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei jedes Teilgebiet zu berücksichtigen ist. (3) Das Fach Politikwissenschaft erstreckt sich auf die in § 20 Abs. 1 genannten Teilgebiete. (4) Das aus den Fächern Politische Theorie und Ideengeschichte, Regierung und Verwaltung, Parteien und Verbände, Politikfeldanalyse, Internationale Beziehungen und Organisationen zu wählende politikwissenschaftliche Fach umfaßt die in § 21 jeweils genannten Teilgebiete. (5) Das Fach Soziologie umfaßt die Teilgebiete: 1. Soziologische Theorien 2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. Zwei der drei nachstehenden Teilgebiete nach Wahl: − Geschichte der Urbanisierung und Verstädterungstheorien − Siedlungssoziologie − Mobilitätsprozesse und Wanderungstheorien (6) Das Fach Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik erstreckt sich auf die Teilgebiete: 1. Instrumententheorien 2. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich 3. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 4. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen 5. Multiple und multivariate Verfahren 6. Wirtschafts- und Sozialstatistik

-7(7) Als fünftes Fach ist eines der folgenden Fächer wählbar: 1. Öffentliche Wirtschaft mit den Teilgebieten: 1.1 Theorie und Praxis des öffentlichen Sektors 1.2 Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 1.3 Ökonomik und Politik der Verbände 1.4 Spezielle sozialökonomische Themen 2. Sozialpolitik mit den Teilgebieten: 2.1 Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 2.2 Systeme sozialer Sicherung 2.3 Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste 2.4 Spezielle sozialpolitische Themen, oder 3. ein fakultätsfremdes Fach, falls der Prüfungsausschuß dieses Fach zugelassen hat (siehe § 17 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung) § 30 Studienrichtung "Arbeit, Organisation und Personal" (1) Die Studienrichtung "Arbeit, Organisation und Personal" ist ausgerichtet auf die Qualifikationsanforderungen im Bereich der Personalführung und Arbeitsorganisation von Unternehmen. Sie orientiert sich an einem auf längere Frist wachsenden Bedarf an Personal, das spezifische Kompetenzen für die Lösung von Problemen der Organisation, des Informationsmanagements, der Technikakzeptanz und der Personalführung und -entwicklung im Zusammenhang mit der Modernisierung von Arbeitssystemen benötigt. (2) Das Studium in der Studienrichtung "Arbeit, Organisation und Personal" erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 5 Diplomprüfungsordnung genannten fünf Prüfungsfächer, die jeweils in Teilgebiete gegliedert sind (siehe Absatz 3 7). Die Studierenden sollen in jedem der fünf Fächer Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei jedes Teilgebiet zu berücksichtigen ist. (3) Die aus den Fächern "Arbeits- und Wirtschaftssoziologie", "Frauen- und Geschlechtersoziologie" und "Organisationssoziologie"zu wählenden zwei soziologischen Fächer umfassen die in § 23 jeweils genannten Teilgebiete. (4) Das Fach Sozialpolitik umfaßt die Teilgebiete: 1. Systeme sozialer Sicherung 2. Arbeitergeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen 3. Betriebswirtschaftliche Themen 4. Spezielle sozialpolitische Themen (5) Das Fach Sozialpsychologie und Sozialanthropologie umfaßt die Teilgebiete: 1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie II) 2. Berufliche Sozialisation 3. Sozialpsychologie von Organisationen 4. Sozialpsychologie der Arbeitswelt 5. Handlung, Interaktion und Kommunikation II (6) Als fünftes Prüfungsfach ist eines der folgenden Fächer wählbar: 1. eines der im § 21 dieser Ordnung bezeichneten politikwissenschaftlichen Fächer mit den dort aufgeführten Teilgebieten 2. Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik mit den Teilgebieten:

2.1

Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen 2.2 Wirtschafts- und Sozialstatistik 2.3 Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 2.4 Multiple und multivariate Verfahren 2.5 Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden, oder 3. ein fakultätsfremdes Fach, falls der Prüfungsausschuß dieses Fach zugelassen hat (siehe § 17 Abs. 7 der Diplomstudienordnung). § 31 Studienrichtung Angewandte Sozialforschung (1) Die Studienrichtung "Angewandte Sozialforschung" orientiert sich an einem wachsenden Bedarf an qualifizierten Sozialwissenschaftlern und Sozialwissenschaftlerinnen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung sowie der Verhaltens- und Organisationsforschung. Diese benötigen insbesondere eine hochqualifizierte Ausbildung in Methoden, Statistik und Datenverarbeitung sowie der Anwendung in unterschiedlichen Zusammenhängen. Letzteres erfordert selbstverständlich auch fundierte Kenntnisse der wichtigsten Felder angewandter Sozialforschung. (2) Das Studium in der Studienrichtung "Angewandte Sozialforschung" erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 6 Diplomprüfungsordnung genannten fünf Prüfungsfächer, die jeweils in Teilgebiete gegliedert sind (siehe Absatz 3 7). Die Studierenden sollen in jedem der fünf Fächer Veranstaltungen im Umfang von 12 SWS besuchen, wobei jedes Teilgebiet zu berücksichtigen ist. (3) Das Fach Sozialwissenschaftliche Methodenlehre umfaßt die Teilgebiete: 1. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich 2. Evaluations- und Wirkungsforschung 3. Forschungsstrategien, Erhebungs- Analyse- und Auswertungstechniken (4) Das Fach Statistische Methoden und Datenverarbeitung umfaßt die Teilgebiete: 1. Wirtschafts- und Sozialstatistik 2. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen 3. Vertiefung der allgemeinen Test- und Schätztheorie 4. Inferenzstatistische Prüfverfahren 5. Multiple und multivariate Verfahren 6. Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden (5) Das Fach Politikwissenschaft umfaßt die Teilgebiete: 1. Moderne politische Theorien 2. Empirische Politikfeldanalyse 3. Internationale Beziehungen und Konflikte 4. Wahl- und Partizipationsforschung (6) Das aus den Fächern Arbeits- und Wirtschaftssoziologie, Frauen- und Geschlechtersoziologie, Soziologie der Entwicklungsländer, Sportsoziologie, Stadt- und Regionalsoziologie zu wählende soziologische Fach umfaßt die im § 23 jeweils genannten Teilgebiete. (7) Als fünftes Prüfungsfach ist eines der folgenden Fächer wählbar: 1. Sozialpsychologie und Sozialanthropologie mit den in § 26 genannten Teilgebieten. 2. Sozialökonomik mit den Teilgebieten: 2.1 Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 2.2 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

-82.3 Systeme sozialer Sicherung 2.4 Spezielle sozialökonomische Themen 3. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mit den in § 27 genannten Teilgebieten, oder 4. ein fakultätsfremdes Fach, falls der Prüfungsausschuß dieses Fach zugelassen hat (siehe § 17 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung) IV Schlußbestimmungen § 32 Übergangsbestimmung Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die a) ihr sozialwissenschaftliches Diplomstudium ab dem WS 1996/97 aufnehmen oder b) vor dem WS 1996/97 für diesen Studiengang an der RUB eingeschrieben worden sind und − entweder die Anwendung der am 1.10. 1996 in Kraft getretenen Diplomprüfungsordnung bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung schriftlich beantragen − oder sich später als ein Jahr nach dem vorgenannten Termin des Inkrafttretens zur DiplomVorprüfung anmelden. c) die vor dem WS 1996/97 bereits ihre DiplomVorprüfung bestanden haben und − entweder die Anwendung der am 1.10.1996 in Kraft getretenen Diplomprüfungsordnung schriftlich beantragen − oder sich später als drei Jahre nach dem vorgenannten Termin des Inkrafttretens anmelden § 33 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1996 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der

Ruhr-Universität Bochum veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom vom 01.08. 1991 außer Kraft, § 32 bleibt unberührt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Sozialwissenschaft vom 26.6.1996 und des Beschlusses des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 12.12.1996 sowie der Genehmigung des Rektors vom 21.1.1997 Bochum, den 21.Januar 1997 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. M. Bormann

Studienplan Der Studienplan stellt eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar. In Abhängigkeit von den angebotenen Veranstaltungen und den individuellen Schwerpunktsetzungen können anderere Einteilungen im Grundstudium sinnvoll sein. Auf die Zeitplanung des Hauptstudiums wurde aufgrund der Möglichkeit, studienbegleitende Prüfungen abzulegen und damit das Studium in einzelnen Fächern vorzeitig zu beenden, verzichtet. Die Zuordnung der aufgeführten Gebiete zu Veranstaltungen (vice versa) ist den jeweils aktuellen Veranstaltungsankündigungen der Fakultät und der Lehrenden zu entnehmen.

9

Grundstudium

Fach

1. Semester

2. Semester

3. Semester

Statistik II (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS)

Einführung (2 SWS)

Einführung in das Studium der Sozialwissenschaft und die Technik wissenschaftlichen Arbeitens (2 SWS) Teilnahmenachweis

Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik (14 SWS)

Datengewinnung und deren wissenschaftstheoretische Grundlagen (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) Leistungsnachweis

Statistik I (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS)

Politikwissenschaft (14 SWS)

Allgemeine Einführung in die Politikwissenschaft (Übung 2 SWS) Leistungsnachweis

Einführung in die allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft (Vorlesung 2 SWS)

4. Semester

Statistik III (Vorlesung 2 SWS) Vordiplomklausur

Einführung in die Regierungssysteme in Deutschland (Vorlesung 2 SWS)

Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft (Vorlesung 2 SWS)

Nicht klausurrelevante Übung (2 SWS)

Einführung in die Internationale Politik (Vorlesung 2 SWS) Klausurrelevante Übung (2 SWS) Vordiplomklausur

Soziologie (14 SWS)

Einführung in die Soziologie I (Grundfragen und Hauptbegriffe) (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS)

Einführung in die Soziologie II (Sozialstruktur und sozialer Wandel) (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) Übung aus dem Grundstudiumsangebot des Faches (2 SWS) Leistungsnachweis

Sozialökonomik (14 SWS)

Mikroökonomik (Vorlesung 2 SWS)

Makroökonomik (Vorlesung 2 SWS)

Übung zur einer der Vorlesungen (2 SWS)

Sozialpsychologie (5 SWS)

Einführung in die Soziologie III (Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften) (Vorlesung 2 SWS, Übung 2 SWS) Vordiplomklausur

Wirtschaftspolitik (Vorlesung 2 SWS)

Sozialpolitik (Vorlesung 2 SWS)

Übung zu dem in der Vordiplomklausur nicht gewählten Teilgebiet (2 SWS) Leistungsnachweis

Übung zu einer der Vorlesungen (2 SWS)

Einführung in die Sozialpsychologie (Sozialpsychologie I) (Vorlesung 1 SWS, Übung 2 SWS) Leistungsnachweis

Handlung, Interaktion und Kommunikation I (Übung 2 SWS)

Einführung in die neuere Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Vorlesung 2 SWS)

Ausgewählte Probleme der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte (2 SWS) Leistungsnachweis

Semesterwochenst.

18

17

18

Nachweise

3

2

2

Sozialund Wirtschaftsgeschichte (4 SWS)

Vordiplomklausuren

1

Vordiplomslausur

14

3

10

Hauptstudium Studienrichtung Allgemeine Sozialwissenschaft (§§ 18 bis 27)

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Sozialwissenschaftliche. Methodenlehre und Statistik

1. Vertiefung der allgemeinenTest- und Schätztheorie

6 SWS aus 1.-3.

2. Inferenzstatistische Prüfverfahren 3. Multiple und multivariate Verfahren 4. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich

6 SWS aus 4.-6.

5. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 6. Instrumententheorien Politikwissenschaft

1. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft 2. Regierungssysteme in Deutschland 3. Vergleichende Politikwissenschaft

12 SWS aus mindestens 2 Teilgebieten

4. Internationale Politik Soziologie

1. Soziologische Theorien 2. Sozialstruktur und Sozialer Wandel

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 4. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Sozialpolitik

1. Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 2. Systeme sozialer Sicherung

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen 4. Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste 5. Spezielle sozialpolitische Themen Ein politikwissenschaftliches Fach (§ 21)

Auflistung der Fächer und Teilgebiete auf gesonderter Seite

12 SWS

Ein soziologisches Fach (§ 23)

Auflistung der Fächer und Teilgebiete auf gesonderter Seite

12 SWS

Sozialökonomik

1. Theorien der Sozialökonomik und Wirtschaftsordnungspolitik

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 3. Theorie und Praxis des öffentlichen Sektors 4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen 5. Spezielle sozialökonomische Themen Sozialpsychologie und Sozialanthropologie

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

Fakultätsfremdes Fach

1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie. II)

4 SWS aus 1.

2. Sozialanthropologie

4 SWS aus 2.

3. Handlung, Interaktion und Kommunikation II

2 SWS aus 3.

4. Sozialisation

2 SWS aus 4.

1. Probleme der Industriellen Revolution und des Übergangs zur modernen Industriegesellschaft in Europa (1750 - 1914)

4 SWS aus 1.

2. Struktur und Entwicklung moderner Industriegesellschaften in Europa im 20. Jh. (ab 1914)

4 SWS aus 2.

3. Epochenübergreifender Schwerpunkt (z. B. Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik)

4 SWS aus 3.

Teilgebiete entsprechend der Regelungen des fakultätsfremden Faches

12 SWS

11

Hauptstudium Studienrichtung Wirtschaft und Verbände (§ 28)

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Sozialökonomik

1. Theorien der Sozialökonomik und Wirtschaftsordnungspolitik

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 3. Ökonomik und Politik der Verbände 4. Betriebswirtschaftliche Themen 5. Spezielle sozialökonomische Themen Sozialpolitik

1. Systeme sozialer Sicherung 2. Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 4. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen 5. Spezielle sozialpolitische Themen Politikwissenschaft

1. Politisch-administratives System (horizontale Gewaltenteilung) 2. Interessenorganisation

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Internationale und regionale Organisationen 4. Moderne politische Theorien Soziologie

1. Soziologische Theorien 2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. eines der folgenden Teilgebiete nach Wahl: - Organisationstheorien - Spezielle Organisationssoziologie 4. Wirtschaftssoziologie Sozialpsychologie und Sozialanthropologie

1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie. II) 2. Sozialanthropologie

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Handlung, Interaktion und Kommunikation II 4. Sozialisation Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

1. Probleme der Industriellen Revolution und des Übergangs zur modernen Industriegesellschaft in Europa (1750 - 1914)

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Struktur und Entwicklung moderner Industriegesellschaften in Europa im 20. Jh. (ab 1914) 3. Epochenübergreifender Schwerpunkt (z. B. Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik) Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik

1. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Wirtschafts- und Sozialstatistik 3. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 4. Inferenzstatistische Prüfverfahren 5. Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden

Fakultätsfremdes Fach

Teilgebiete entsprechend der Regelungen des fakultätsfremden Faches

12 SWS

12

Hauptstudium Studienrichtung Politik und Verwaltung (§ 29)

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Politikwissenschaft

1. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Regierungssysteme in Deutschland 3. Vergleichende Politikwissenschaft 4. Internationale Politik Ein politikwissenschaftliches Fach (§ 21)

Auflistung der Fächer und Teilgebiete auf gesonderter Seite

12 SWS

Soziologie

1. Soziologische Theorien

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. Zwei der folgenden Teilgebiete nach Wahl: - Geschichte der Urbanisierung und Verstädterungstheorien - Siedlungssoziologie - Mobilitätsprozesse und Wanderungstheorien Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik

1. Instrumententheorien 2. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 4. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen 5. Multiple und multivariate Verfahren 6. Wirtschafts- und Sozialstatistik

Öffentliche Wirtschaft

1. Theorie und Praxis des öffentlichen Sektors 2. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Ökonomik und Politik der Verbände 4. Spezielle sozialökonomische Themen Sozialpolitik

1. Theorien der Sozialpolitik und soziale Ordnungspolitik 2. Systeme sozialer Sicherung

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Kommunale Sozialpolitik und soziale Dienste 4. Spezielle sozialpolitische Themen Fakultätsfremdes Fach

Teilgebiete entsprechend der Regelungen des fakultätsfremden Faches

12 SWS

13

Hauptstudium Studienrichtung Arbeit, Organisation und Personal (§ 30)

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Arbeits- und Wirtschaftssoziologie

1. Industrie- und Betriebssoziologie

8 SWS aus 1. - 3.

2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. Wirtschaftssoziologie

4 SWS aus 4. -7.

4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Frauen- und Geschlechtersoziologie

1. Theorien der Frauen- und Geschlechtersoziologie

8 SWS aus 1. - 3.

2. Geschlecht und Arbeit 3. Politische Soziologie des Geschlechterverhältnisses und der Frauenbewegung

4 SWS aus 4. - 7.

4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Organisationssoziologie

1. Organisationstheorien

8 SWS aus 1.und 2.

2. Spezielle Organisationssoziologie 3. Soziologische Theorien

4 SWS aus 3. - 6.

4. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 5. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 6. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Sozialpolitik

1. Systeme sozialer Sicherung 2. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen / Personalwesen

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Betriebswirtschaftliche Themen 4. Spezielle sozialpolitische Themen Sozialpsychologie und Sozialanthropologie

1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie. II) 2. Berufliche Sozialisation

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Sozialpsychologie von Organisationen 4. Sozialpsychologie der Arbeitswelt 5. Handlung, Interaktion und Kommunikation II Ein politikwissenschaftliches Fach (§ 21)

Auflistung der Fächer und Teilgebiete auf gesonderter Seite

12 SWS

Sozialwissenschaftliche Methodenlehre und Statistik

1. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Wirtschafts- und Sozialstatistik 3. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken 4. Multiple und multivariate Verfahren 5. Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden

Fakultätsfremdes Fach

Teilgebiete entsprechend der Regelungen des fakultätsfremden Faches

12 SWS

14

Hauptstudium Studienrichtung Angewandte Sozialforschung (§ 31)

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Sozialwissenschaftliche Methodenlehre

1. Wissenschaftstheorie und Theorienvergleich

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Evaluations- und Wirkungsforschung 3. Forschungsstrategien, Erhebungs-, Analyse- und Auswertungstechniken

Statistische Methoden und Datenverarbeitung

1. Wirtschafts- und Sozialstatistik 2. Datenverarbeitung für Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Vertiefung der allgemeinen Test- und Schätztheorie 4. Inferenzstatistische Prüfverfahren 5. Multiple und multivariate Verfahren 6. Zeitreihenanalyse und Prognosemethoden Politikwissenschaft

1. Moderne politische Theorien 2. Empirische Politikfeldanalyse

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Internationale Beziehungen und Konflikte 4. Wahl- und Partizipationsforschung Ein soziologisches Fach (§ 23)

Auflistung der Fächer und Teilgebiete auf gesonderter Seite

12 SWS

Sozialpsychologie und Sozialanthropologie

1. Interaktion und soziale Systeme (Sozialpsychologie. II)

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Sozialanthropologie 3. Handlung, Interaktion und Kommunikation 4. Sozialisation

Sozialökonomik

1. Staatliche und verbandliche Wirtschaftspolitik 2. Internationale Wirtschaftsbeziehungen

12 SWS aus allen Teilgebieten

3. Systeme sozialer Sicherung 4. Spezielle sozialökonomische Themen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

1. Probleme der Industriellen Revolution und des Übergangs zur modernen Industriegesellschaft in Europa (1750 - 1914)

12 SWS aus allen Teilgebieten

2. Struktur und Entwicklung moderner Industriegesellschaften in Europa im 20. Jh. (ab 1914) 3. Epochenübergreifender Schwerpunkt (z. B. Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik) Fakultätsfremdes Fach

Teilgebiete entsprechend der Regelungen des fakultätsfremden Faches

12 SWS

15

Hauptstudium Politikwissenschaftliche Fächer gemäß § 21 für die Studienrichtungen „Allgemeine Sozialwissenschaft“, „Politik und Verwaltung“ und „Arbeit, Organisation und Personal

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Politische Theorie und Ideengeschichte

1. Klassische politische Theorien

8 SWS aus 1.und 2.

2. Moderne politische Theorien 3. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft

4 SWS aus 3. - 6.

4. Regierungssysteme in Deutschland 5. Vergleichende Politikwissenschaft 6. Internationale Politik Regierung und Verwaltung

1. Politisch-administratives System (horizontale Gewaltenteilung)

8 SWS aus 1.und 2.

2. Föderalismus (vertikale Gewaltenteilung) 3. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft

4 SWS aus 3. - 6.

4. Regierungssysteme in Deutschland 5. Vergleichende Politikwissenschaft 6. Internationale Politik Parteien und Verbände

1. Wahl- und Partizipationsforschung

8 SWS aus 1.und 2.

2. Interessenorganisation 3. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft

4 SWS aus 3. - 6.

4. Regierungssysteme in Deutschland 5. Vergleichende Politikwissenschaft 6. Internationale Politik Politikfeldanalyse

1. Modelle der Politikfeldanalyse

8 SWS aus 1.und 2.

2. Empirische Politikfeldanalyse 3. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft

4 SWS aus 3. - 6.

4. Regierungssysteme in Deutschland 5. Vergleichende Politikwissenschaft 6. Internationale Politik Internat. Beziehungen und Organisationen

1. Internationale Beziehungen und Konflikte

8 SWS aus 1.und 2.

2. Internationale und regionale Organisationen 3. Allgemeine Theorie und Methodologie der Politikwissenschaft 4. Regierungssysteme in Deutschland 5. Vergleichende Politikwissenschaft 6. Internationale Politik

4 SWS aus 3. - 6.

16

Hauptstudium Soziologische Fächer gemäß § 23 für die Studienrichtungen „Allgemeine Sozialwissenschaft“ und „Angewandte Sozialforschung“

Fächer

Teilgebiete

Studienumfang

Arbeits- und Wirtschaftssoziologie

1. Industrie- und Betriebssoziologie

8 SWS aus 1. - 3.

2. Arbeitsbeziehungen und Mitbestimmung 3. Wirtschaftssoziologie

4 SWS aus 4. -7.

4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Frauen- und Geschlechtersoziologie

1. Theorien der Frauen- und Geschlechtersoziologie

8 SWS aus 1. - 3.

2. Geschlecht und Arbeit 3. Politische Soziologie des Geschlechterverhältnisses und der Frauenbewegung

4 SWS aus 4. - 7.

4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Organisationssoziologie

1. Organisationstheorien

8 SWS aus 1.und 2.

2. Spezielle Organisationssoziologie 3. Soziologische Theorien

4 SWS aus 3. - 6.

4. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 5. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 6. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Soziologie der Entwicklungsländer

1. Politische Soziologie der Dritten Welt, Unterentwicklungstheorien und Entwicklungspolitik

8 SWS aus 1. - 3.

2. Soziologie des ländlichen Raumes, der Stadt und von Industrialisierungsprozessen in Entwicklungsländern

4 SWS aus 4. - 7.

3. Soziologie von Organisationen in Entwicklungsländern (einschließlich Soziologie des Erziehungswesens) 4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Sportsoziologie

1. Soziales Handeln und soziale Strukturen im Sport

8 SWS aus 1.und 2.

2. Wechselwirkungen zwischen Sport und anderen Subsystemen 3. Soziologische Theorien

4 SWS aus 3. - 6.

4. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 5. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 6. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie Stadt- und Regionalsoziologie

1. Geschichte der Urbanisierung und Verstädterungstheorien

8 SWS aus 1. - 3.

2. Siedlungssoziologie 3. Mobilitätsprozesse und Wanderungstheorien 4. Soziologische Theorien 5. Sozialstruktur und Sozialer Wandel 6. Theorie und Analyse von Gegenwartsgesellschaften 7. Ausgewählte Themen der Allgemeinen Soziologie

4 SWS aus 3. - 7.