Akustik-Labor Berlin

Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Akustik-Labor Berlin Schalltechnische Messungen Vorhabenbezogener Bebauungspl...
Author: Dörte Küchler
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Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe

Akustik-Labor Berlin

Schalltechnische Messungen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-45 VE im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Bauvorhaben Wohngebäude Landsberger Allee 48 Schalltechnische Untersuchung

BERICHT

LAN 15.012.02 P

Auftraggeber:

Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR c/o Mauer Bauprojektmanagement Oranienplatz 5 10999 Berlin

Der Bericht umfasst 57 Textseiten. Er darf nur vollständig und unverändert verwendet werden. Die Inhalte dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden. Berlin-Lichterfelde, den 13. August 2015 bearbeitet:

geprüft:

Dr.-Ing. M. Jobstvogt

Dipl.-Ing. A. Albrecht

ALB Akustik-Labor Berlin Gesellschaft bürgerlichen Rechts

VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109

Dipl.-Ing. Andreas Albrecht Dipl.-Ing. Ulrich Geuer Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt

Messstelle nach § 29b BImSchG (gemäß §§ 26, 28) für Geräuschemissionen und -immissionen

Holbeinstraße 17 12203 Berlin (030) 84 37 14 – 0

GLS Bank BLZ: 430 609 67 Konto: 11 33 47 94 00

[email protected] www.akustiklabor-berlin.de

BIC: GENODEM1GLS IBAN: DE42 4306 0967 1133 4794 00

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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015

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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015

ALB Inhaltsverzeichnis

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1  2  2.1 

Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................. 5  Örtliche Situation und Bauvorhaben........................................................................ 7  Untersuchungsraum ................................................................................................ 7 

2.2  3  3.1  3.2  3.3  3.4  3.5  3.5.1  3.5.2  3.5.3  4  4.1  4.1.1  4.1.2  4.2  4.2.1  4.2.2  4.2.3  4.2.4  5  5.1 

Bauvorhaben ........................................................................................................... 9  Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik ....................... 13  Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung ..................................................... 13  Bestimmungen der TA Lärm................................................................................. 17  Beurteilung der Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen........................................ 18  Bestimmungen der DIN 4109 - Anforderungen an den baulichen Schallschutz...... 19  Schalltechnische Berechnungsgrundlagen ............................................................. 22  Straßenverkehrslärm ............................................................................................. 22  Schienenverkehrslärm ........................................................................................... 23  Gewerbelärm ........................................................................................................ 24  Schallemissionen .................................................................................................. 27  Verkehrslärm ........................................................................................................ 27  Schallemissionen des Kfz-Verkehrs ...................................................................... 27  Schallemissionen des Straßenbahnverkehrs ........................................................... 28  Gewerbelärm ........................................................................................................ 29  Kinozentrum mit Ladenzeile ................................................................................. 29  Klinikum Friedrichshain ....................................................................................... 33  Schallemissionen der Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz ................................... 34  Einrichtungen des Friedhofs .................................................................................. 34  Ergebnisse und Beurteilung................................................................................... 35  Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Plangebiets ........................................... 35 

5.2  5.3  5.4  6  6.1 

Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet .............................................................. 39  Gewerbelärmimmissionen..................................................................................... 41  Maximalpegel durch Notfalleinsätze von Rettungsfahrzeugen............................... 42  Lärmschutzmaßnahmen ........................................................................................ 43  Grundsätze ............................................................................................................ 43 

6.2  6.3  6.4  6.5  7  8 

Mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen .............................................................. 43  Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit .................................................... 44  Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen .......................... 49  Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche ................................................ 52  Vorschläge für Festsetzungen................................................................................ 53  Quellenangaben .................................................................................................... 55 

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Anlass und Aufgabenstellung

Die Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR beabsichtigt, auf dem Grundstück Landsberger Allee 48 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, das aktuell als Parkplatz des Friedhofs Sankt Georgen Parochial II genutzt wird, ein Wohngebäude mit sechs Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss zu errichten. Es sollen ca. 40 Wohnungen unterschiedlicher Größe und Typologie sowie bei Bedarf Arbeitsräume und Gewerbeflächen geschaffen werden. Wegen der baurechtlichen Nutzungsänderung ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am 14. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 2-45 gefasst. Aufgrund der konkreten Planungsabsicht und der Möglichkeit, das vorliegende Bauleitplanverfahren auf das konkrete Bauvorhaben abzustellen, hat die Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR einen Antrag auf Umstellung des Bauleitplanverfahrens auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE gemäß § 12 Abs. 2 BauGB /26/ gestellt. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE ist auf der nächsten Seite in Abbildung 1 dargestellt. Auf das Plangebiet wirken Geräuschimmissionen aus folgenden Quellen ein: -

-

Kfz-Verkehr und Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Landsberger Allee Gewerbliche Nutzungen im näheren Umfeld (Kino-Zentrum, mit dem Friedhofsbetrieb verbundene Gewerbebetriebe wie Bestattungsunternehmen, Grabsteinhandel, Wirtschaftshof etc.) Klinikum Friedrichshain

Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sollen die Belange des Schallimmissionsschutzes für die städtebauliche Planung geklärt werden. Zur Aufgabenstellung gehören insbesondere: - Ermittlung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebiets nach Realisierung des Bauvorhabens gemäß DIN 18 005-1 "Schallschutz im Städtebau" /13/ - Festlegung der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" /12/ -

Erarbeitung von Vorschlägen zur Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen Aussagen zu den Auswirkungen des planermöglichten Bauvorhabens auf schutzbedürftige bauliche Anlagen außerhalb des Plangebiets hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche (Vergleich Planfall mit den Verkehrsgeräuschen des o. g. Prognosenullfalls)

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Abbildung 1: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE /24/(verkleinerter Ausschnitt aus der Planzeichnung, ohne Maßstab)

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Örtliche Situation und Bauvorhaben

2.1

Untersuchungsraum

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Die örtliche Situation in der Umgebung des Bauvorhabens ist in dem Übersichtslageplan in Abbildung 2 zu erkennen. Das Baugrundstück liegt südlich der Landsberger Allee gegenüber dem Klinikum Friedrichshain. Südlich erstreckt sich das Gelände des St.-Georgen-Friedhofs. Auf dem Friedhofsgelände befinden sich außer der Friedhofsverwaltung ein Bestattungsunternehmen mit Ausstellungs- und Beratungsräumen sowie ein Grabmale-Handel. Das Baugrundstück liegt derzeit brach und wird als nicht befestigter Parkplatz für den Friedhof genutzt.

Abbildung 2: Übersichtslageplan des Bauvorhabens Landsberger Allee 48 (Lage des geplanten Gebäudes rot umrandet); Kartengrundlage: /27/ Östlich grenzt das UCI-Kino-Zentrum Friedrichshain mit acht Kinosälen und insgesamt ca. 2.100 Plätzen an. Das Erdgeschoss ist entlang der Landberger Allee mit einer kleinen Ladenzeile ausgestattet. Die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung ist das nordöstlich des Plangebiets gelegene fünfgeschossige Gründerzeithaus Landsberger Allee 53/Virchowstraße 1 (Mindestabstand zum geplanten Gebäude ca. 65 m). In südwestlicher Richtung befindet sich die nächste Wohnbebauung in ca. 100 m Entfernung vom geplanten Gebäude an der Matthiasstraße. Die Landsberger Allee verfügt im Bereich des Bauvorhabens über vier Fahrspuren. Auf dem Mittelstreifen verkehrt auf einem eigenen Gleisbett die Straßenbahn mit drei Metro-TramLinien. Die Tram-Haltestelle "Klinikum im Friedrichshain" befindet sich schräg gegenüber dem Baugrundstück. Grundlagen für die Erstellung des digitalen Berechnungsmodells bildeten der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE /24/, die Architektenplanung für das Bauvorhaben Landsberger Allee 48 /26/ sowie Daten des Digitalen Geländehöhenmodells im 2 mRaster (DGM 2) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Landes Berlin /27/.

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In der Abbildung 3 ist die örtliche Situation im Untersuchungsraum ersichtlich. Auf das Baugrundstück wirken vor allem Geräuschimmissionen des Kfz-Verkehrs der Landberger Allee mit einer hohen Verkehrsstärke und des Straßenbahnverkehrs ein (s. Kapitel 4.1).

Abbildung 3: Örtliche Situation im Untersuchungsraum mit Bauvorhaben im Plangebiet – Lageplan des schalltechnischen Berechnungsmodells Die Abbildung 4 zeigt eine 3D-Ansicht des Berechnungsmodells mit der vorhandenen und geplanten Bebauung und den topografischen Verhältnissen im Untersuchungsraum. Entsprechend dem Bebauungsplanentwurf /24/ (siehe Abbildung 1) wird die überbaubare Fläche des Plangebiets mit der Zweckbestimmung "Wohngebäude" festgesetzt. Somit ist das das Baugrundstück planungsrechtlich wie allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufen.

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Abbildung 4: 3D-Ansicht des Berechnungsmodells für den baulichen Planzustand mit Geländehöhen ü. NHN (Blickrichtung Südost; Gebäude des Bauvorhabens in Petrol, Kennzeichnung der Immissionsorte mit grauen Punktsymbolen)

2.2

Bauvorhaben

Auf dem Grundstück Landsberger Allee 48 ist ein Mehrfamilienhaus mit sechs Vollgeschossen und einem Staffelgeschossgeplant, das in Holzbauweise errichtet werden soll. In der Abbildung 5 ist der Grundriss des Erdgeschosses dargestellt. Der Gebäudesockel, der wegen des Erhalts und der Freistellung der denkmalgeschützten Friedhofsmauer von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt ist, wird zum Teil zweigeschossig mit Maisonetten ausgebildet. Abbildung 6 zeigt exemplarisch den Grundriss des 1. Obergeschosses (= 3. Vollgeschoss) und Abbildung 7 den des Staffelgeschoss. Es sollen ca. 40 Wohnungen unterschiedlicher Typologien sowie Gewerberäume und Gemeinschaftseinrichtungen im Sockelbereich geschaffen werden. Der Sockelbereich umfasst Maisonettes und Gemeinschaftsflächen.

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Abbildung 5: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss Erdgeschoss (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)

Abbildung 6: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss 3. Vollgeschoss (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)

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Abbildung 7: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss Staffelgeschoss (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich) In der Schnittdarstellung Abbildung 8 sind die Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes und die Abstände zur nächstgelegenen Fahrbahn der Landsberger Allee und zu den Straßenbahngleisen zu erkennen.

Abbildung 8: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Konzeptschnitt (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)

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Die Ansichten in Abbildung 9 (Straßenseite) und Abbildung 10 (Hofseite) vermitteln einen Eindruck der Fassadenaufteilung des geplanten Gebäudes.

Abbildung 9: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Ansicht Straßenseite (aus /26/, nicht maßstäblich)

Abbildung 10: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Ansicht Hofseite (aus /26/, nicht maßstäblich)

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Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik

3.1

Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung

Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauGB /5/ sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Beurteilung des dazu gehörenden Belanges Schallschutz erfolgt auf der Grundlage von Beiblatt 1 zur DIN 18 005, Teil 1 unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: − −



Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach § 50 BImSchG /1/ ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden kann. Beiblatt 1 führt dazu aus: "In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Räume, die zum Schlafen genutzt werden) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden."

In Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 /17/ sind für Verkehrs- bzw. Gewerbelärm die in Tabelle 1 angegebenen schalltechnischen Orientierungswerte angeführt. Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 Nutzungsart

Orientierungswerte [dB(A)] tags nachts (1) reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete (EW), Ferienhausgebiete 50 40/35 allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatz55 45/40 gebiete (EC) Friedhöfe (EP), Kleingartenanlagen (EG) und Parkanlagen (EP) 55 55 Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50/45 Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) 65 55/50 sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65 (1)

Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben.

Für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) bestehen grundsätzlich keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung kann ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes (§ 1 (7) BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 BauGB) beurteilt werden. Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Nutzungen abzuwägen und zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B. wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle

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Belange, auch die des Immissionsschutzes, als gleich wichtig zu betrachten. Über den Abwägungsspielraum gibt es keine rechtsverbindlichen Regelungen. Für Neuplanungen von (allgemeinen) Wohngebieten ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (s. Fickert/Fieseler/40/) in Bezug auf Verkehrsgeräusche gesunde Wohnverhältnisse bereits vorliegen, wenn die schalltechnischen Orientierungswerte für Misch- und Dorfgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer Überschreitung der o. g. schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 grundsätzlich angemahnt /50/: "Je weiter aber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung i. d. R. überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten … in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch." Mit Verweis u. a. auf Kuschnerus /41/ ist überdies zu beachten: "Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden, dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist. Gleichwohl kann bei einem Überschreiten dieser Werte um allenfalls einige wenige dB(A) etwa eine Überplanung bereits bestehender Wohnbebauung – z. B. neben einer stark befahrenden Durchgangsstraße oder Bahnstrecke – als Wohngebiet je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls noch als vertretbar erscheinen. Dies gilt namentlich dann, wenn zur Lärmquelle hin ausreichend passiver Lärmschutz gesichert ist und die Bebauung jedenfalls an den rückwärtigen, im "Schallschatten" gelegenen Bereichen noch angemessenen Pegelwerten ausgesetzt ist, die zumindest dort ein Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. … Nicht vertretbar erscheint es allerdings, Wohnnutzung auch an solchen Standorten auszuweisen, an denen sie rundum gesundheitsgefährdendem Lärm – ggf. auch von unterschiedlichen Emittenten – ausgesetzt ist, so dass ein vertretbares Wohnen und Schlafen nur insgesamt hinter geschlossenen Fenstern möglich ist."

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Die vorgenannten Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts1 stellen aus grundrechtlicher Sicht kritische Werte dar. Werden diese Werte im Prognoseplanfall erstmals erreicht oder überschritten, so können selbst marginale, vorhabenbedingte Pegelerhöhungen u. U. als unzumutbar eingestuft werden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt die Wahrnehmbarkeitsschwelle von Pegelunterschieden für vergleichsweise kurzzeitig dargebotene Geräusche zwischen 1 und 2 dB. Als gesichert gilt, dass Pegelunterschiede von 3 dB subjektiv wahrgenommen werden können. Wie es sich dagegen mit der Wahrnehmung von Unterschieden der über 16 bzw. 8 Stunden gemittelten, zeitlich schwankenden Pegel verhält, ist nicht sicher geklärt. Ziel der planerischen Lösung und etwaiger Lärmschutzfestsetzungen ist es, im Inneren von Wohngebäuden eine zumutbare Wohn- und Schlafruhe zu gewährleisten. Dazu sind (z. B. gemäß VDI 2719 /20/) in allgemeinen Wohngebieten mittlere Innenpegel für Wohnräume von tags höchstens 30 bis 35 dB(A) und für Schlafräume von nachts höchstens 25 bis 30 dB(A) zu gewährleisten2. Damit werden tagsüber eine weitgehend störungsfreie Kommunikation im Innenbereich und nachts ein weitgehend störungsfreies Schlafen ermöglicht. Darüber hinaus ist das Wohnen bei gekipptem Fenster − und dies nicht nur zum Zwecke der Lüftung − heutzutage als grundsätzliches Wohnbedürfnis anzusehen und auch höchstrichterlich als solches anerkannt (z. B. /45/ und /46/). Demnach müssten die o. g. Innenpegel auch bei teilgeöffneten Fenstern erreicht werden. Mit Verweis auf die Lärmaktionsplanung des Landes Berlin und ihre Fortschreibung /35/ ist zur Erreichung dieses Zieles die Entwicklung "lärmrobuster Stadtstrukturen" eine geeignete Lösungsstrategie. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die planerische Gewährleistung einer ausreichenden Anzahl sog. "leiser" Fassaden als mögliche Kompensation für nutzungseingeschränkte "laute" Fassaden. An "leise" (oder auch lärmabgewandte) Fassaden ist im Rahmen der Neuplanung von Wohnnutzungen prinzipiell die Anforderung zu stellen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 entsprechend der geplanten baulichen Nutzung (hier voraussichtlich allgemeines Wohngebiet mit Orientierungswerten von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Bei Verkehrslärm werden gesunde Wohnverhältnisse bei Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) i. d. R. als gewahrt angesehen (z. B. /40/ und /47/). Die Einhaltung vorgenannter Werte kann jedoch im verdichteten Stadtraum mit hohem Verkehrsaufkommen − vor allem in Großstädten wie Berlin − in den meisten Fällen nicht erfüllt werden. Ein eindeutiger Beurteilungsrahmen, ab welchen Pegelwerten eine "leise" oder lärmabgewandte Fassade gegeben ist, wurde seitens der zuständigen Senatsverwaltung jedoch (noch) nicht vorgelegt. Im Hamburger Leitfaden /37/ sind als Kriterien für eine lärmabgewandte Fassade nachts Pegelwerte von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und 54 dB(A) in Mischgebieten angesetzt. Diese Pegelwerte entsprechen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV /3/ und stellen einen "einfachen robusten Lärmstandard" /37/ dar. Es stellt sich jedoch hier die Frage, 1

2

Die Festlegung konkreter Pegel als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung obliegt immer der tatrichterlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Allgemein gültige Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung lassen sich nicht aufstellen. Für Wohngebiete wurden richterlich auch schon höhere Schwellenwerte bis zu 75 dB(A) am Tage und bis zu 65 dB(A) in der Nacht (s. Fickert/Fieseler/40/) angesetzt. Die 24. BImSchV /4/ kommt zumindest für den Nachtzeitraum zu ähnlichen Zielwerten für die Höhe des Innenpegels. Am Tag werden etwa 5 dB höhere Innenpegel zugelassen, d. h. in der Regel bestimmt der Beurteilungspegel nachts die Schalldämmung der Fenster.

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ob "gesunde Wohnverhältnisse" von der Art des Baugebietes abhängen sollten, in dem sich eine für Wohnzwecke genutzte bauliche Anlage befindet. Da der Unterschied zwischen den verkehrslärmbedingten Beurteilungspegeln tagsüber und nachts deutlich weniger als 10 dB(A) beträgt, ist die Nacht der kritischere Beurteilungszeitraum. D. h., wenn die Schwelle von 50 dB(A) nachts eingehalten wird, ist auch sichergestellt, dass der Beurteilungspegel tags einen Wert von 60 dB(A) nicht überschreitet. Für das Bebauungsplanverfahren können folgende Schlussfolgerungen abgeleitet werden, sofern das Vorhabengrundstück planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet eingestuft wird: (1) Sofern die schalltechnischen Orientierungswerte Verkehr gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden, liegen keine Lärmkonflikte vor. (2) Bei Verkehrslärm-Beurteilungspegeln vor Fassaden geplanter schutzwürdiger Nutzungen von ≤ 60 dB(A) tags und ≤ 50 dB(A) nachts kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Die gesonderte Festsetzung von (aktiven und/oder passiven) Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird als nicht notwendig erachtet. (3) Bei Verkehrslärm-Beurteilungspegeln vor Fassaden geplanter schutzwürdiger Nutzungen von tags zwischen 60 und 70 dB(A) und nachts zwischen 50 und 60 dB(A) sind gesunde Wohnverhältnisse für die geplanten schutzwürdigen Nutzungen ohne die Realisierung zusätzlicher Maßnahmen in Frage zu stellen. Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist notwendig, um gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet zu gewährleisten. (4) Überschreiten die Verkehrslärm-Beurteilungspegel vor Fassaden geplanter Wohnnutzungen tags 70 dB(A) und/oder nachts 60 dB(A) muss ernsthaft erwogen werden, dass die Schwellen der Gesundheitsgefährdung überschritten sind. Die Neuplanung von Wohnnutzungen in diesen Bereichen bedarf zum einen einer umfänglichen Begründung und zum anderen zahlreicher Maßnahmen des Lärmschutzes, um gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. Eine "lärmoptimierte Grundrissregelung" ist hier aus fachlicher Sicht ein "Muss". Für Neuplanungen können Überschreitungen der Schwellenwerte vor den den lärmbelasteten Verkehrswegen zugewandten Fassaden dann gerechtfertigt sein, wenn durch diese Gebäude die sich ‒ vom Verkehrsweg aus gesehen ‒ dahinter befindlichen Wohnnutzungen, aber auch Freiflächen vor dem Verkehrslärm abgeschirmt werden. Auch über bebauten Außenwohnbereichen (AWB) wie Balkone, Terrassen, Loggien u. ä. sollten gewisse Pegelgrenzen tagsüber nicht überschritten werden, um eine angemessene Aufenthaltsqualität im Freien (d. h. im Wohnumfeld) zu gewährleisten. Ein Kriterium für eine akzeptable Aufenthaltsqualität ist z. B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke. Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sollte (mit Bezug auf ein Urteil des BVerwG /49/, allerdings zu Fluglärm) über Außenwohnbereichen ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tagsüber eingehalten werden, um eine angemessene Nutzung zu gewährleisten. Nachts wird für Außenwohnbereiche kein Schutzanspruch berücksichtigt. Die "Handreichung zur verstärkten Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung" /35/ gibt abweichend hierzu folgende zusätzliche Hinweise (Zitat):

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"Außenwohnbereiche sollen möglichst auf der Lärm abgewandten Seite vorgesehen werden. Sind Außenwohnbereiche an der dem Lärm zugewandten Seite vorgesehen und erreicht der Verkehrslärm-Tagpegel zwischen 65 bis 69 dB(A), ist durch den Einsatz von baulichen Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass ein verträglicher Pegel im Außenwohnbereich erreicht wird.25 Ab 70 dB(A) Außenpegel sollen Außenwohnbereiche nicht der dem Lärm zugewandten Seite zugeordnet werden. Auf der Lärm abgewandten Seite sollen für ruhige Außenbereiche mindestens die gesundheitlichen Schwellenwerte von 65 dB(A) am Tag unterschritten werden. Anzustreben sind akustische Zielwerte entsprechend der „ruhigen Seite“. Nach geltender Rechtsprechung26 ist bei Festsetzungen, bei denen im Inneren der Gebäude angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der Straßen abgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können." Fußnote 25: "Weist eine Wohnung auf einer lärmabgewandten Seite einen nutzbaren Außenwohnbereich von < 65 dB(A) auf, dann müssen vorgesehene Außenwohnbereiche auf der lärmzugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen geschützt werden." Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010, S. 35 /37/ Fußnote 26: BVerwG 4 CN 2.06 vom 22.03.2007 /50/ (Zitat Ende)

Werden Außenwohnbereiche in Bereichen mit Beurteilungspegeln am Tag zwischen 62 und 70 dB(A) geplant, sollte eine baulich geschlossene Ausführung mit öffenbaren Elementen (z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebekippfenster) für Lüftungszwecke vorgesehen werden. Außerdem muss auf die außerhalb des Plangebiets vorhandenen Betriebe und Anlagen eingegangen werden, die Geräuschimmissionen durch gewerbliche Tätigkeiten verursachen können. Dadurch, dass Belange der Genehmigungsplanung in der Bauleitplanung zu beachten sind, wäre neben dem Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 /17/ für Gewerbelärm auch die TA Lärm /8/ im Bauleitplanverfahren Abwägungsgrundlage (s. hierzu auch DIN 18 005-1 Nummer 7). Die Beurteilungsgrundlagen werden im folgenden Kapitel erläutert. 3.2

Bestimmungen der TA Lärm

Außerhalb des Plangebiets werden nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG /1/ i. V. m. 4. BImSchV /2/ betrieben. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gemäß TA Lärm Nr. 3.2.1 Satz 1 "... sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet" (s. Tabelle 2).

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Tabelle 2: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm Bauliche Nutzung

a) Industriegebiete b) Gewerbegebiete c) Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete d) allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete e) reine Wohngebiete f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

Üblicher Betrieb Seltene Ereignisse (a) BeurteilungsKurzzeitige BeurteilungsKurzzeitige pegel Geräuschspitzen pegel Geräuschspitzen Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht dB(A) 70 70 100 90 70 55 k. A.(b) k. A. 65 50 95 70 70 55 95 70 60 45 90 65 70 55 90 65 55

40

85

60

70

55

90

65

50 45

35 35

80 75

55 55

70 70

55 55

90 90

65 65

(a)

im Sinne von Nummer 7.2, TA Lärm " ... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden ..." (b) keine Angabe

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenwerte, die −

sich bei bebauten Flächen auf Immissionsorte in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes beziehen



sich bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, auf Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, beziehen. Gemäß TA Lärm gelten die in Tabelle 3 aufgeführten Beurteilungszeiten. Tabelle 3: Beurteilungszeiten nach Nummer 6 der TA Lärm Beurteilungszeitraum Werktag Tag gesamt 6 bis 22 Uhr (a)

Sonn- und Feiertag Nacht

(a)

Ruhezeit

gesamt

6 bis 7 Uhr

22 bis 6 Uhr

-

(lauteste

20 bis 22 Uhr

Stunde)

Nacht (a)

Tag

6 bis 22 Uhr

Ruhezeit 6 bis 9 Uhr

22 bis 6 Uhr

13 bis 15 Uhr

(lauteste

20 bis 22 Uhr

Stunde)

Nummer 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen."

3.3

Beurteilung der Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen

Die Einrichtungen auf dem Gelände des Klinikums Friedrichshain sind grundsätzlich analog den nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen gemäß TA Lärm zu beurteilen. Die Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen mit Nutzung des "Martinshorns" stehen im engen Zusammenhang mit einer Notsituation zur Abwehr von Gefahren sowie zur Rettung von Menschenleben und sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse. Die dadurch verursachten Geräuschimmissionen sind als sozialadäquat einzustufen und somit von den Betroffenen zu akzeptieren. Für Notfallsituationen gilt die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 7.1 TA Lärm /8/.

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Dennoch sind wegen der Häufung der Anzahl der Notfalleinsätze im Nahbereich der Rettungsstelle des Klinikums Friedrichshain im Sinne des Minimierungsgebots des BundesImmissionsschutzgesetzes potenziell geeignete Schallschutzmaßnahmen an dem heranrückenden Wohngebäude zu treffen. Dabei kommen im Rahmen des Bauvorhabens ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume infrage. 3.4

Bestimmungen der DIN 4109 - Anforderungen an den baulichen Schallschutz

Baurechtlich ergibt sich die Notwendigkeit des Nachweises ausreichenden Schallschutzes von planungsrechtlich innerhalb des Plangebiets möglichen schutzbedürftigen Räumen (Wohnräume, Büros und ggf. andere im Sinne der DIN 4109 /12/ schutzbedürftigen Räume) gegenüber Verkehrsschallimmissionen. Die Außenbauteile der schutzbedürftigen Räume sind so auszuführen, dass die in Tabelle 8 der DIN 4109 aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen erfüllt sind (s. Tabelle 4). Tabelle 4: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Spalte

1

2

3

4

5

Raumarte n "Maßgebliche r Auße nlärmpe gel"

Be tte nräume in Kranke nanstalte n und Sanatorie n

Aufe nthaltsräume in Wohnunge n, Übe rnachtungsräume in Be he rbe rgungsstätte n, Unte rrichtsräume u. ä.

Ze ile

Lärmpe ge lbe re ich

1

I

bis 55

35

30

-

2

II

56 bis 60

35

30

30

3

III

61 bis 65

40

35

30

4

IV

66 bis 70

45

40

35

dB(A)

Büroräume 1) u. ä.

e rf. R'w,res de s Auße nbauteils in dB

5

V

71 bis 75

50

45

40

6

VI

76 bis 80

2)

50

45

2)

2)

50

7

VII

> 80

1)

An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten

2)

Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

T ätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.

Schutzbedürftig sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Gemäß DIN 4109 Nr. 4.1 Anmerkung 1 handelt es sich dabei um: -

-

Wohnräume einschließlich Wohndielen und Wohnküchen (nicht jedoch sonstige Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume) Schlafräume, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Bettenräume in Krankenhäusern/Sanatorien Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.

Die DIN 4109 unterscheidet bzgl. der Höhe des Schutzanspruchs nicht zwischen Schlaf- und Wohnräumen. Für schutzwürdige Räume gemäß DIN 4109 sind die "maßgeblichen Außenlärmpegel" auf der Grundlage der zu berechnenden Beurteilungspegel Lr zu ermitteln. Maßgeblich für den sog. Schallschutznachweis für ein Gebäude im Rahmen des Baugenehmi-

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gungsverfahrens ist i. d. R. die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr wegen der höheren Pegel. Die "maßgeblichen Außenlärmpegel Verkehr", die dem Schallschutznachweis zugrunde zu legen sind, ergeben sich aus den aufgerundeten ganzzahligen Beurteilungspegeln, zu denen rechnerisch 3 dB(A) zu addieren sind (s. DIN 4109 Nummern 5.5.2 und 5.5.3). Die DIN 4109 ist im Land Berlin bauaufsichtlich eingeführt und im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden. Nachdem es in Berlin seit Jahren gängige Praxis war, im Bebauungsplan keine Festsetzungen zu erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen im Sinne der DIN 4109 zu treffen, sehen (auch infolge jüngerer Rechtsprechung, z. B. /48/) die Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt solcherart Festsetzungen seit dem 26.03.2014 /32/ nunmehr wieder vor. Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume, für die die Lärmpegelbereiche I und II gemäß DIN 4109 ermittelt werden, ist eine Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die Schalldämmung (aufgrund der Bestimmungen anderer Vorschriften, z. B. Energieeinsparverordnung /7/) per se gegeben. In der Regel gilt dies auch für den Lärmpegelbereich III, sofern die Raumgeometrien aus Schallschutzsicht nicht zu ungünstig und die Fensterflächenanteile zu hoch sind. Der Schallschutznachweis müsste daher in diesen Fällen nicht extra geführt werden. Die Notwendigkeit einer spezifischen Festsetzung zum baulichen Schallschutz im Bebauungsplan (Ausnahme: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien) wird aus fachlicher Sicht daher erst bei Lärmpegelbereichen von IV und höher gesehen. Dies ist auch in der o. g. Musterfestsetzung festgelegt. Parallel zur DIN 4109 existiert mit der VDI 2719 /20/ ein alternatives Verfahren zum Nachweis ausreichender Schalldämmung eines Vorhabens gegenüber Außenlärm, das aus lärmschutzfachlicher Sicht geeigneter ist als das Verfahren nach DIN 4109. Dies ergibt sich zum einen aus der in der DIN 4109 recht ungenauen Festlegung der schalltechnischen Anforderungen aufgrund der 5 dB-Stufung bei den Lärmpegelbereichen. Zum anderen gewährleistet die DIN 4109 nur den Mindestschallschutz, der bei erhöhtem Schallschutzniveau nicht mehr ausreicht. Die folgende Tabelle 5 zeigt die baugebiets- und raumartabhängigen Anhaltswerte für anzustrebende Innenschallpegel gemäß VDI 2719. Bei strikter Anwendung der geltenden DIN 4109 zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche wäre immer auf den ermittelten Beurteilungspegel Tag abzustellen. Ausgangspunkt dieser Festlegung war, dass die Beurteilungspegel von Verkehrswegen nachts um mehr als 5 dB(A) geringer sind als tags und dass dadurch die nachts um 5 dB geringeren Anhaltswerte der VDI 2719 automatisch eingehalten werden. Beträgt der Beurteilungspegel-Unterschied zwischen Tag und Nacht allerdings weniger als 5 dB(A), so ist die ausschließliche Berücksichtigung des Tag-Beurteilungspegels kritisch zu hinterfragen, weil sich damit im Ergebnis für Schlafräume u. U. zu geringe bauakustische Anforderungen ergeben. Eine Regelung für die Vorgehensweise in solchen Fällen existiert in der DIN 4109 nicht. Außerdem berücksichtigt die VDI 2719 im Gegensatz zur DIN 4109 Korrektursummanden für verschiedene Verkehrssituationen, die eine Anpassung der Anforderungen an die Außenbauteile an das Spektrum des Außengeräusches ermöglicht.

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Tabelle 5: Anhaltswerte für Innenschallpegel Li (gültig nur für von außen in Aufenthaltsräume eindringenden Schall), die nicht überschritten werden sollten (nach VDI 2719 /20/) Raumart

1. Schlafräume nachts** 1.1 in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 1.2 in allen übrigen Gebieten 2. Wohnräume tagsüber 2.1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 2.2. in allen übrigen Gebieten 3. Wohnräume tagsüber 3.1. Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen 3.2. Büros für mehrere Personen 3.3. Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden * **

A-bewertete Mittelungs- Mittlere Maxipegel Lm* malpegel Lmax dB dB 25 bis 30 30 bis 35

35 bis 40 40 bis 45

30 bis 35 35 bis 40

40 bis 45 45 bis 50

30 bis 40

40 bis 50

35 bis 45 40 bis 50

45 bis 55 50 bis 60

Für Flugverkehrsgeräusche ist vom äquivalenten Dauerschallpegel gemäß Fluglärmgesetz bzw. von DIN 45 643 auszugehen. Hierbei ist von der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auszugehen; sie ist weitgehend von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Da bei Straßenverkehrsgeräuschen in der lautesten Nachtstunde erfahrungsgemäß der Mittelungspegel um etwa 5 dB unter dem am Tage herrschenden Wert liegt, sind die Anforderungen (Schallschutzklassen) für die Raumarten 1 und 2 gleich.

Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist weiterhin der Entwurf zu DIN 4109-4 /13/ zu beachten, in dessen Anhang D die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels beschrieben ist. Danach soll die rechnerische Ermittlung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" bei Straßen- und Schienenverkehr aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A) erfolgen, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB beträgt. Da dies nach vorliegenden Erfahrungen im Land Berlin der Regelfall ist, ergibt sich durch diese Regelung ein Sprung in den nächsthöheren Lärmpegelbereich und damit eine Anhebung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile um 5 dB. Anmerkung: Ob diese Verschärfung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile im Sinne der Bewohner sinnvoll ist, kann fachlich ebenfalls hinterfragt werden. Eine stärkere Abschottung nach außen führt zu entsprechend geringeren Hintergrundpegeln in den Wohnräumen. Damit nimmt die verdeckende Wirkung der Außengeräusche ab und Geräusche innerhalb des Gebäudes können störender hervortreten. Eine Anhebung der Anforderungen an die Schalldämmung nach außen um 5 dB macht demnach nur dann Sinn, wenn der Schallschutz innerhalb des Gebäudes entsprechend verbessert wird. Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung erfolgt die Ermittlung von Lärmpegelbereichen und von erforderlichen Schalldämm-Maßen der Fassaden geplanter Bebauung zur Erhöhung der Planungssicherheit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach der Vorgehensweise, die im Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ dargestellt ist. Da die DIN 4109-4 bislang nur als Entwurf vorliegt und damit bauaufsichtlich im Land auch noch nicht eingeführt ist, werden in der Ergebnisdarstellung im Kapitel 4 die nach beiden Verfahren ermittelten Lärmpegelbereiche angegeben. Im Unterschied zu den streng nach DIN 4109 ermittelten Lärmpegelbereichen LPB werden die gemäß E DIN 4109-4 ermittelten

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Lärmpegelbereiche mit "LPB*" bezeichnet. Sie gelten genau genommen allerdings nur für Räume, die zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume von Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien). Entsprechend einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /34/ zur Anwendung der DIN 4109 bei Differenzen der Beurteilungspegel Tag und Nacht von ≤ 10 dB soll das Verfahren gemäß Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zum Schutz des Nachtschlafs als Übergangslösung zugrunde gelegt werden. Diese Vorgehensweise führt allerdings für nicht zum Schlafen genutzte Räume gemäß Spalte 4 der Tabelle 8 der DIN 4109 ggf. zu einer Überdimensionierung des Schallschutzes. 3.5

Schalltechnische Berechnungsgrundlagen

Die für die Ermittlung und Bewertung des Kfz-Verkehrslärms heranzuziehenden rechtlichen und technischen Grundlagen werden im Folgenden dargestellt. Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen in der Baulast des Bundes sind die §§ 41, 42 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /3/) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmSchR 97 /11/). Mit dem Bebauungsplan für das Grundstück Landsberger Allee 49 soll planungsrechtlich allerdings weder der Neubau einer öffentlichen Straße ermöglicht werden, noch ist ein "erheblicher baulicher Eingriff" im Sinne der VLärmSchR 97, Ziffer 10.1 Abs. 2 /11/ vorgesehen. Üblicherweise werden mit einer schalltechnischen Untersuchung im Bebauungsplanverfahren Aussagen zum Vorher- und Nachher-Zustand hinsichtlich zu erwartender Verkehrsschallimmissionen für schutzwürdige Bereiche außerhalb und zum Nachher-Zustand für schutzwürdige Bereiche innerhalb des Plangebiets getroffen. Das durch die im Plangebiet beabsichtigten Wohnnutzungen zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen ist im Vergleich zum Verkehrsaufkommen der stark frequentierten Landsberger Allee völlig untergeordnet und führt zu nicht messbaren Veränderungen der Emissionssituation. Für die vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets sind daher im Prognoseplanfall allenfalls durch zusätzliche Reflexionen an und/oder Abschirmungen durch im Plangebiet vorgesehene Baukörper Pegeländerungen verglichen mit dem Prognosenullfall zu erwarten. Die Verkehrslärmemissionen und -immissionen sind mit Verweis auf Nummer 7.1 (Straßenverkehr) der DIN 18 005-1 /16/ gemäß den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90 /9/) zu berechnen. Die Berechnungsgrundlagen werden im Folgenden dargestellt. 3.5.1

Straßenverkehrslärm

Die Schallemission (d. h. die Abstrahlung von Schall von Schallquellen) vom Verkehr auf einer Straße oder einem Fahrstreifen oder einem Gleis wird durch den Emissionspegel Lm,E gekennzeichnet. Dies ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse bei freier Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission des Kfz-Verkehrs wird aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und maßgebende stündliche Verkehrsstär-

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ken M und maßgebende Lkw-Anteile p (jeweils getrennt für Tag und Nacht) zugrunde gelegt. Alle erforderlichen Daten und die berechneten Emissionspegel sind in der Tabelle 7 im Kapitel 4.1.1 aufgeführt. Die Schallimmission (d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt oder ein Gebiet) wird durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel Lm,E unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen. Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Der Emissionspegel ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Fahrstreifens bei freier Schallausbreitung. Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist bei Straßen gleich dem Mittelungspegel, der an lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen gemäß RLS-90 Tabelle 2 um einen Zuschlag K zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung wie folgt erhöht wird: Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen 1 2 3 4

bis 40 m über 40 m bis 70 m über 70 m bis 100 m über 100 m

K in dB(A) 3 2 1 0

Die Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen werden getrennt für Tag und Nacht berechnet: - Lr,T für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und - Lr,N für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich mit Messwerten nicht ohne weiteres möglich. In den Verkehrslärmberechnungen wurden nicht nur eine Reflexion (streng nach RLS-90 /9/), sondern drei Reflexionen sowie die Seitenbeugung berücksichtigt. Da Mehrfachreflexionen explizit rechnerisch berücksichtigt wurden, wurde ein Zuschlag für Mehrfachreflexion (z. B. Drefl gemäß RLS-90 Nr. 4.4.1.4.1) nicht vergeben. Der genannte Zuschlag für Mehrfachreflexion war den zum Zeitpunkt des Erscheinens der RLS-90 vorhandenen technischen Berechnungsmöglichkeiten geschuldet und ist im Übrigen hinsichtlich der Vergabe nicht eindeutig geregelt (z. B. bei Straßenverkehr bzgl. der Definition einer "Häuserschlucht"). Physikalisch richtig ist die Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen mit möglichst hoher Reflexionsordnung, wie dies in der vorliegenden Untersuchung mit der Berücksichtigung der 3. Reflexionsordnung umgesetzt wurde. 3.5.2

Schienenverkehrslärm

Die Schienengeräuschemissionen und -immissionen sind gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV /3/ Schall 03 zu bestimmen. Im Unterschied zu den für Straßen zu berechnenden Emissionspegeln Lm,E müssen für Schienenwege anhand der bereitgestellten Daten sog. längenbezogene Schallleistungspegel L'WA in dB(A)/m als Ausgangswerte für die Ausbreitungsrechnung er-

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mittelt werden. Die Berechnungen erfolgen im Unterschied zum Straßenverkehr frequenzbezogen in Oktavbändern. Für die Berechnung des längenbezogenen Schallleistungspegels des Verkehrs auf einem Gleis oder einem Teilstück sind Angaben zu Fahrzeugart und -kategorie, Zuglänge, Höchstgeschwindigkeit, Fahrbahnart, Kurvenradius, Bahnübergängen, Brücken und (falls vorhanden) Schallminderungstechniken am Gleis notwendig. Weitere (i. d. R. jedoch untergeordnete) Schallquellenarten sind aerodynamische Geräusche in 0 m, 4 m und 5 m über Schienenoberkante (SO) (Umströmung der Drehgestelle, Stromabnehmerfuß und Stromabnehmerwippe), Aggregatgeräusche in 0 m und 4 m über SO (z. B. für Saug- und Druckseite von Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen) sowie Antriebsgeräusche in 0 m und 4 m über SO (Motor/Getriebe und Abgasanlage). Für die einzelnen Fahrzeugkategorien sind im Beiblatt 1 der Anlage 2 der 16. BImSchV /3/ umfangreiche Datenblätter mit den jeweiligen Ausgangswerten enthalten. Auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaß A nach der Gleichung (1) zu berücksichtigen: (1) A = Adiv+Aatm+Agr+Abar mit Adiv Ausbreitungsdämpfung durch geometrische Ausbreitung Aatm Agr Abar

Ausbreitungsdämpfung durch Luftabsorption Ausbreitungsdämpfung durch Bodeneinfluss Ausbreitungsdämpfung durch Abschirmung durch Hindernisse

Unberücksichtigt bleiben Pegelminderungen durch Bewuchs und die Schallausbreitung mit Reflexionen höher als der 3. Ordnung. Gemäß Rundschreiben Nr. 04/2014 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /33/ ist der sog. Schienenbonus (pauschaler Abzug von 5 dB(A)) bei der Berechnung des Beurteilungspegels ab 01.01.2015 bei Schienenwegen der Eisenbahnen und ab 01.01.2019 bei Straßenbahnen nicht mehr anzuwenden. Dementsprechend wird der Schienenbonus für die hier zu berücksichtigende Straßenbahn angerechnet, da davon auszugehen ist, dass das Bebauungsplanverfahren 2-45 VE vor dem 01.01.2019 abgeschlossen sein wird. 3.5.3

Gewerbelärm

3.5.3.1 Berechnung des Beurteilungspegels Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen nach den Bestimmungen der TA-Lärm. Wird der Bezugszeitraum TB in Teilzeiten der Dauer Tj unterteilt, dann berechnet sich der Beurteilungspegel Lr entsprechend Gleichung (2):

⎛ 1 ⎜T ⎝ B

L r = 10 ⋅ lg⎜

mit

LAeq,j Cmet KT,j KI,j KR,j





0,1⋅⎜ L Aeq, j −Cmet + KT , j + K I , j + K R , j ⎟ N ⎝ ⎠ ⋅ ∑ Tj ⋅ 10 j=1

⎞ ⎟⎟ ⎠

(2)

Mittelungspegel in Teilzeit j meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 /14/ Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.3.3.5 in der Teilzeit j Zuschlag für Impulshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.3.3.6 in der Teilzeit j Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach TA Lärm Nummer 6.5 in der Teilzeit j.

Bei der Berücksichtigung der o. g. Zuschläge zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist wie folgt zu verfahren:

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Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit KR,j nach Nummer 6.5 In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in bestimmten Teilzeiten durch einen Zuschlag in der Höhe von 6 dB zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 3.2, Tabelle 3)



Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j nach Nummer A.2.5.2 Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag in diesen Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.



Zuschlag für Impulshaltigkeit KI,j nach Nummer A.2.5.3 Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse, so wird der Zuschlag für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten gemäß Gleichung (3) ermittelt: K I,j = L AFTeq , j − L Aeq , j



(3)

meteorologische Korrektur Cmet nach DIN ISO 9613-2

Die meteorologischen Bedingungen am Messort sind durch einen Parameter Cmet zu berücksichtigen. Gewöhnlich nimmt Cmet Werte zwischen 0 und 2 dB an, größere Werte als 2 dB sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wegen des geringen Abstands zwischen den Schallquellen und den Immissionsorten ist die meteorologische Korrektur im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.

3.5.3.2 Ermittlung der Schallleistungspegel Aus den Ergebnissen von Schallmessungen im Abstand r zur Schallquelle (Bezugsabstand r0 = 1 m) kann unter Anwendung von Gleichung (4) bei Schallabstrahlung in einen Halbraum der Schallleistungspegel LWA der Quelle bestimmt werden.

⎛r⎞ ⎟ + 8 dB(A) ⎟ ⎝ r0 ⎠

LWA = L AFTeq + 20 ⋅ lg⎜ ⎜

(4)

Die Schallemissionen der Fahrstrecken der Mitarbeiter- oder Besucherfahrzeuge (Pkw) werden unter Berücksichtigung der RLS-90 /9/ nach Gleichung (5) ermittelt: (25) Lm,E = Lm +D +D +D +D v StrO Stg E

mit Lm(25) Dv DStrO DStg

(5)

Mittelungspegel für eine Geschwindigkeit von 100 km/h Korrektur für zulässige Höchstgeschwindigkeit (bei 30 km/h: Dv = -8,75 dB(A) für einen Pkw; Dv = -5,39 dB(A) für einen Lkw) Korrektur für unterschiedliche Straßenoberfläche gemäß RLS-90 Tabelle 4 (bei 30 km/h und Asphalt DStrO = 0,0 dB(A); bei 30 km/h und Pflaster mit ebener Oberfläche DStrO = 2,0 dB(A)) Korrektur für Steigungen/Gefälle g über 5 % DStg = 0,6⋅ g − 3

DE

Korrektur für Spiegelschallquellen

Der längenbezogene Schallleistungspegel für einen Fahrvorgang eines Pkw pro h ergibt sich mit Gleichung (6) zu L' = L m,E + 19,2 dB( A) / m WA' ,1h

(6)

(d. h.: L'WA,1 h = 47,7 dB(A)/m für einen Fahrvorgang pro h für v = 30 km/h, Asphalt oder akustisch gleichwertig und g < 5 %) Für Lkw ist gemäß dem "Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen …" /23/ ein längenbezogener Schallleistungspegel für einen Fahrvorgang eines Lkw pro h von L'WA,1 h von 63 dB(A)/m anzusetzen. Für Rangiervorgänge und Rückwärtsfahren wird mit L'WA,1 h = 68 dB(A)/m gerechnet.

3.5.3.3 Schallausbreitungsberechnung Die Schallausbreitung ist nach TA Lärm Nr. A.2.2 gemäß DIN ISO 9613-2 /14/ zu berechnen (s. Gleichungen 7a bis c):

mit

L fT (DW) = L WA + D C − A

(7a)

DC = DI + DΩ

(7b)

A = A div + A atm + A gr + A bar + A misc

(7c)

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LWA DC DI

Schallleistungspegel (in dB(A)) Richtwirkungskorrektur Richtwirkungsmaß

DΩ A Adiv Aatm Agr Abar Amisc

Schallausbreitung in einen Raumwinkel von weniger als 4 Π Sterad Summe der Dämpfungsterme Dämpfung durch geometrische Ausbreitung Dämpfung durch Luftabsorption Dämpfung durch Bodeneffekte Dämpfung durch Abschirmung Dämpfung durch andere Effekte.

ALB

Abhängig von der Art der Ausgangswerte werden die Ausbreitungsberechnungen entweder nach dem Regelverfahren (bei Vorliegen von frequenzbandbezogenen Ausgangswerten) oder nach dem sog. alternativen Verfahren (bei Vorliegen von Einzahlwerten für den Schallleistungspegel) durchgeführt. Wird Agr nach dem alternativen Verfahren bestimmt, so verweist DIN-ISO-9613-2 darauf, dass die Richtwirkungskorrektur DC einen Term DΩ (aus programmtechnischen Gründen mit K0 bezeichnet) enthalten muss, um dem scheinbaren Anstieg des Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden nahe der Quelle Rechnung zu tragen. Die Ausbreitungsberechnungen gemäß DIN ISO 9613-2 /14/ wurden mit einem anerkannten Berechnungsprogramm /51/ durchgeführt. Sofern die Schallleistungspegel nur als A-bewertete Gesamtpegel zur Verfügung standen, erfolgten die Berechnungen mit der dominierende Mittenfrequenz 500 Hz. Für den überwiegenden Teil der Schallquellen wurden jedoch Oktav- oder Terzspektren der Schallleistungspegel aus eigenen Messungen oder Literaturangaben verwendet (siehe Kapitel 4.2). Berücksichtigt wurden Seitenbeugung und drei Reflexionen. Die Prüfung, ob die zulässigen IRW für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten werden, erfolgt mittels des verwendeten Programms automatisch für die jedem IO theoretisch nächstgelegene Position derjenigen Quellen, die relevante Maximalpegel erzeugen.

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4

Schallemissionen

4.1

Verkehrslärm

4.1.1

Schallemissionen des Kfz-Verkehrs

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Die schalltechnischen Berechnungen für den Straßenverkehrslärm sind gemäß RLS-90 /9/ durchzuführen, wobei Ausgangswerte für alle Tage eines Kalenderjahres verwendet werden müssen und nicht nur auf werktags zu beschränken sind. Aus den üblicherweise verfügbaren Durchschnittlichen Täglichen Verkehrsstärken werktags (DTVwt in Kfz/24h) und den Schwerverkehrsanteilen (DTVLkw,wt,>3,5t in Kfz/24h: prozentualer Anteil von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t an der DTVwt) wurden mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Tabelle 6 die jahresmittlere DTV und die gemäß RLS-90 maßgeblichen mittleren Anteile an Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 2,8 t bestimmt. Die für die Verkehrsprognose des Landes Berlin zuständige Fachbehörde (SenStadtUm Gruppe VII A 3) hat geprüft und festgestellt /30/, dass die zukünftige Verkehrsbelastung mit dem Zeithorizont 2025 auf der Landsberger Allee zwischen Friedenstraße und Petersburger Straße niedriger liegt als in den Zähldaten der Straßenverkehrszählung 2009 (SVZ 2009 /29/) angegeben. Damit ergibt sich der maßgebende Betrachtungsfall aus den Bestandsdaten, für die folgende Angaben der SVZ 2009 herangezogen werden: DTVwt:

38.800 Kfz/24 h

DTVLkw,wt,>3,5t:

1.600 Lkw/24 h

Die Verkehre auf den nächst gelegenen Seitenstraßen (Virchowstraße und Matthiasstraße), die der Gebietserschließung dienen, werden bei der Ermittlung des Verkehrslärms vernachlässigt. Ebenso vernachlässigbar ist der Beitrag des geplanten Bauvorhabens auf die zukünftige Verkehrsmenge auf der Landsberger Allee. Die Umrechnung der Tag/Nacht-Anteile, die Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärken MT und MN sowie der Lkw-Anteile pT und pN erfolgte in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung gemäß den in Tabelle 6 angegebenen Faktoren. Tabelle 6: Umrechnungsfaktoren für den Kfz-Verkehr und Tag/Nacht-Anteile (gemäß /31/) DTV Kfz /24 h 0,91 * DT Vwt DT Vwt DT V DT VLkw, wt, 3,5 t DT VLkw, 3,5 t DT VLkw, 2,8 t

DTVLkw, 3,5 t Lkw/24 h 0,79 * DT VLkw, wt, 3,5 t

DTVLkw, 2,8 t Lkw/24 h 1,2 * DT VLkw, 3,5 t

tags (6 - 22 Uhr) Kfz-Ante i l % 89

Lkw-Ante il % 88

nachts (22 - 6 Uhr) Kfz -Antei l % 11

Lkw-Antei l % 12

Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Kfz/24 h) der einen Straßenquerschnitt werktags täglich passierenden Kfz Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Kfz/24 h) der einen Straßenquerschnitt im Mitt el über alle T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Kfz Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt werktags täglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt im Mitt el über alle T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamt gewicht > 3,5 t Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt im Mitt el über alle T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamt gewicht > 2,8 t

Folgende weitere Ausgangsdaten für die in die Berechnungen einbezogenen relevanten öffentlichen Straßen im Untersuchungsraum wurden berücksichtigt: ¾ Lichtsignalanlagen (LSA) im Bereich der Einmündungen Landsberger Allee / Virchowstraße und Landsberger Allee / Matthiasstraße

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¾ zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h auf der Landsberger Allee ¾ Fahrbahnoberfläche: Asphaltbeton (oder akustisch gleichwertig) mit einem Korrekturwert von DStrO = 0 dB(A) ¾ Steigungen > 5 % kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor, damit ist DStg = 0 dB(A). Die Verkehrsmengen wurden zu gleichen Teilen auf die Richtungsfahrbahnen Richtung Osten und Westen aufgeteilt. Die Tabelle 7 zeigt die vollständigen Ausgangswerte für die Berechnungen der Verkehrsgeräuschemissionen gemäß RLS-90 einschließlich der Emissionspegel Lm,E für Tag und Nacht. Tabelle 7: Ausgangswerte für Kfz-Verkehrslärmberechnungen und Emissionspegel Lm,E gemäß RLS-90 /9/ D TV wt S t ra ß e

D TV

B e m e rk u n g e n Kf z / 2 4 h

D TV wt D TV

D TV

Lk w> 3 ,5 t

Lk w> 2 ,8 t

in 2 4 h

in 2 4 h

MT

MN

pT

pN

L m, E T

Kf z / h

%

N

dB (A )

S t ra ß e n v e rke h rs z ä h lu n g ( S VZ ) 2 0 0 9 La nds be rge r Alle e , R iF a Os t

zw. F rie de ns tra ß e u. P e te rs burge r S tr. 19.400

La nds be rge r zw. P e te rs burge r Str. u. F rie de ns tr. Alle e , R iF a We s t

19.400

17.700

800

632

760

985

243

4,2

4,7

63,5

57,7

17.700

800

632

760

985

243

4,2

4,7

63,5

57,7

R iFa

R ic htungs fa hrba hn (Os t: R ic htung P e te rs burge r S tra ß e ; We s t: R ic htung P l. de r Ve re inte n Na tio ne n)

DTVwt/DTV

Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke we rkta gs /Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke für a lle Ta ge e ine s Ka le nde rja hre s

DTVwt Lkw>3,5 t

Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 3,5 t we rkta gs

DTV Lkw>3,5 t

Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 3,5 t für a lle J a hre s ta ge (=DTVwt Lkw>3,5 t*0,79)

DTV Lkw>2,8 t

Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 2,8 t für a lle J a hre s ta ge (=DTV Lkw>3,5 t*1,2)

M T/ N

m a ß ge be nde Ve rke hrs s tä rke ta gs /na c hts

p T/ N

m a ß ge be nde r Lkw-Ante il ta gs /na c hts

v zul

zulä s s ige Hö c hs tge s c hwindigke it

D Str O

Ko rre ktur für F a hrba hno be rflä c he (ge m . Ta be lle 4 R LS-90)

Lm,E

Em is s io ns pe ge l Ta g/Na c ht

4.1.2

Schallemissionen des Straßenbahnverkehrs

In den Berechnungen der Verkehrsschallimmissionen wurde die Straßenbahnstrecke auf dem Mittelstreifen der Landsberger Allee berücksichtigt. Die folgenden Zugzahlen der Straßenbahnen wurden aus den aktuellen Fahrplänen der Metrotram-Linien M5, M6 und M8 auf den Internetseiten der Berliner Verkehrsbetriebe /36/ ermittelt: Tag (6-22 h): 280 Straßenbahnen je Fahrtrichtung Nacht (22-6 h): 49 Straßenbahnen je Fahrtrichtung Nach Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe werden zukünftig (spätestens ab 2025) keine Hochflurfahrzeuge mehr sondern ausschließlich die leiseren Niederflurfahrzeuge mit Klimaanlage eingesetzt. Mit den angegebenen Zugzahlen, einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Zuglänge von 25,5 m ergeben sich die folgenden längenbezogenen Schallleistungspegel L'WA in dB(A)/m über Schienenoberkante je Fahrtrichtung: Tag:

L'WA,0 m = 73,8 dB(A)/m L'WA,4 m = 62,5 dB(A)/m

Nacht:

L'WA,0 m = 69,2 dB(A)/m L'WA,4 m = 58,0 dB(A)/m

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Für die überwiegend vorliegende Fahrbahnart "Schotterbett mit Betonschwellen" ist kein Zuschlag zu berücksichtigen. Die relativ kurzen Gleisabschnitte im Bereich der Straßeneinmündungen und der Zufahrten zum Klinikum werden mit einem Zuschlag für "straßenbündigen Bahnkörper und feste Fahrbahn" belegt, der ca. 6 dB(A) beträgt. 4.2

Gewerbelärm

4.2.1

Kinozentrum mit Ladenzeile

An der westlichen, dem geplanten Bauvorhaben zugewandten Seite des Kinozentrums befinden sich eine Laderampe, die Zufahrt zur Tiefgarage mit seitlichen Öffnungen und ein Ausgang des großen Kinosaals, über den ein Teil der Kinobesucher das Kino verlässt. Auf dem Dach des Kinozentrums sind umfangreiche Lüftungs- und Klimaanlagen untergebracht. Die folgenden Fotos geben einen Eindruck von der Vorort-Situation.

Abb. 11: Zufahrt zur Tiefgarage des Kinozentrums

Abb. 12: Ladezone des Kinozentrums

Als Ausgangswerte für die berücksichtigten Schallquellen wurden der vorliegenden Untersuchung die im Folgenden beschriebenen Daten zugrunde gelegt. Die Lage der Schallquellen ist in Abbildung 13 ersichtlich.

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Abbildung 13: Lageplan der Gewerbe-Schallquellen 1.

Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage des Kinozentrums Berechnung analog Anhang 3 der Bayerischen Parkplatzlärmstudie /22/ unter folgenden Annahmen: • Nach 22.00 Uhr verlassen innerhalb einer Stunde maximal 50 Pkw die Tiefgarage. • Der Emissionspegel gemäß RLS-90 beträgt bei 50 Pkw mit max. 30 km/h bei max. 13 % Rampensteigung Lm,E = 50,3 dB(A). • Damit errechnet sich ein längenbezogener Schallleistungspegel L'WA = 69,3 dB(A)/m. • Bei ca. 30 m Rampenlänge ergibt sich ein Schallleistungspegel LWA = 84 dB(A). • Unter konservativen Annahmen für die äquivalenten Absorptionsflächen (Wände im Bereich der Ausfahrtrampe) errechnet sich gemäß VDI 2571 /19/ ein Innenpegel von ca. LI = 74 dB(A). • Die Schallabstrahlung über die an der Landsberger Allee gelegene Ausfahrt und über die offenen Seitenflächen wird als vertikale Flächenquellen (im Programm SoundPLAN "Industriehalle") berechnet. Der flächenbezogene Schallleistungspegel beträgt ca. L''WA = 70 dB(A)/m².

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• • 2.

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Die Fahrstrecke von der Torausfahrt bis zur Straßenbegrenzung wird als Linienquelle mit L'WA = 69,3 dB(A)/m modelliert. Für die Berechnung kurzzeitiger Geräuschspitzen wird ein Maximalpegel LWA,max = 92,5 dB(A) für die beschleunigte Vorbeifahrt berücksichtigt.

Fahrbewegungen der Lkw zur Ladezone Konservativer Ansatz: alle Anlieferungen werden mit den Ansätzen für Lkw gemäß Technischem Bericht /23/ gerechnet. Linienquelle H = 0,5 m; L'WA,1h = 63 dB(A)/m normale Fahrt, L'WA,1h = 68 dB(A)/m für Rangierbewegungen; maximal 4 Lkw (8 Fahrbewegungen) tagsüber, davon 1 Lkw zwischen 6 und 7 Uhr LWA,max = 104,5 dB(A) für beschleunigte Vorbeifahrt gemäß /23/;

3.

Ladevorgänge Annahme je Lkw im Mittel 4 Bewegungen mit Hubwagen über eine fahrzeugeigene Ladebordwand (Flächenschallquelle, H = 1 m; LWA,1h = 88 dB(A), LWA,max = 121 dB(A); Werte für LWA,1h, LWA,max und Frequenzspektrum gemäß /23/; Konservative Annahme: 4 Lkw pro Tag, d. h. 16 Vorgänge tagsüber; 1 Lkw zwischen 6 und 7 Uhr. Für die typischen Schallemissionen beim Stoppen und Anfahren der Lkw einschließlich Türenschlagen beim Ein- und Aussteigen des Fahrers wird ein Parkplatz analog zu "Autohöfen für Lkw" gemäß Bayerischer Parkplatzlärmstudie /22/ mit 8 Bewegungen tagsüber modelliert.

4.

Kinobesucher verlassen den Kinosaal über den Seitenausgang Es wird konservativ angenommen, dass während der lautesten Nachtstunde nach 22.00 Uhr bis zu 100 Besucher den Kinosaal über den Seitenausgang verlassen. Maßgebliche Geräuschquelle ist die menschliche Stimme. Die Berechnung erfolgt gemäß VDI 3770 /21/ unter der Annahme, dass jede zweite Person "mit gehobener Stimme" mit einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) spricht. Die Dauer für den Weg vom Ausgang des Kinosaals bis zur Straße wird konservativ mit 3 min angesetzt. Es wird eine Linienquelle in 1,60 m über Gelände definiert.

5.

Stationäre Schallquellen im Freien auf dem Dach des Kinozentrums Die Schallleistungspegel der maßgeblichen Schallquellen Lüftungs- und Klimatechnik auf dem Dach des Kinozentrums wurden am 30. Juni 2015 durch eine Schallpegelmessung bestimmt. Am Messtag herrschten hohe Außentemperaturen von ca. 30° C vor, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass die Klimaanlagen mit hoher Leistung in Betrieb waren. Beschreibung der durchgeführten Messungen: Messingenieur Dr.-Ing. M. Jobstvogt, Akustik-Labor Berlin GbR Messgeräte Geeichter und kalibrierter Präzisions-Schallpegelmesser mit Frequenzanalyse und Tonaufnahme (Eichsiegel 2016) - Gerät: Norsonic 140 Serien-Nr. 1403031 - Vorverstärker: Norsonic 1209 Serien-Nr. 12458

Seite 32 von 57 - Mikrofon: - Kalibrator: Messgrößen LAeq LAFTeq LAF95 LAFmax

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Norsonic 1225 Norsonic 1251

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Serien-Nr. 79521 Serien-Nr. 29090

Mittelungspegel des Schalldrucks Mittelungspegel des Taktmaximalpegels 95 %-Überschreitungspegel des Schalldrucks Maximalpegel des Schalldrucks Alle Messgrößen wurden mit der Frequenzbewertung A in der Zeitbewertung "Fast" erfasst. Außerdem wurden zeitgleich die Terzspektren der Schalldruckpegel gemessen. Betriebsbedingungen Die Lüftungs- und Klimaanlagen des Kinozentrums sind bedarfsgesteuert. Da die während der Messzeit Kinosäle gut besucht und die Außentemperaturen hoch waren, ist zu erwarten, dass die Anlagen mit hoher Leistung in Betrieb waren. Von den zwei auf dem Dach installierten Kälteaggregaten war nur eines in Betrieb. Es schaltete sich periodisch für jeweils ca. 5 min ein, gefolgt von einer Unterbrechung von ca. 10 min. Das Kälteaggregat stellt nach Beobachtungen des Messingenieurs die maßgebliche Quelle auf dem Dach des Kinozentrums dar. Durchführung der Messungen Die Messungen erfolgten am 30.06.2015 im Zeitraum 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr. Es wurden Messungen im Nahbereich der Anlagen in definiertem Abstand ausgeführt, um aus den Ergebnissen die Schallleistungspegel bestimmen zu können. Die Messdauer betrug wegen der gleichförmigen Geräusche jeweils ca. 15 bis 60 s. Subjektiver Eindruck Das Geräusch des Kälteaggregats wurde als tonhaltig empfunden (tieffrequentes Brummen). Die übrigen Anlagen auf dem Dach des Kinozentrums trugen nicht wesentlich zu den Schallemissionen bei. Messergebnisse Für die im Betrieb befindlichen Kälteanlage (hier mit Kälteanlage 1 bezeichnet, die Position der Anlage auf dem Dach des Kinozentrums ist in Abbildung 14 ersichtlich) wurde durch Messungen an zwei Punkten im Abstand von 8 m von der Außenhülle der Kälteanlage und Berechnung gemäß VDI 2571 /19/ ein Schallleistungspegel LWA = 90,0 dB(A) ermittelt. Die Messungen an den ebenfalls in Betrieb befindlichen Lüftungsanlagen ergaben relativ geringe Schallleistungspegel von maximal LWA = 72 dB(A). Eine im Nahbereich hörbare Schallabstrahlung ist bei diesen Anlagen im Bereich der Kompensatoren an den Anschlüssen der Lüftungskanäle wahrzunehmen. Im Vergleich zu dem deutlich höheren Schallleistungspegel der Kälteanlagen können die Beiträge der Lüftungsanlagen nach Einschätzung des Messingenieurs vernachlässigt werden. Berücksichtigung der Schallabstrahlung der Kältemaschinen im Berechnungsmodell Die maßgebliche Schallabstrahlung erfolgt bei den Kälteanlagen jeweils an der Nord- und Südseite über die Kühllamellen sowie nach oben über die vier Axiallüfter. Die im Berechnungsmodell berücksichtigten Quellen sind in Abbildung 14 als Flächen in Pink dargestellt. Der ermittelte Schallleistungspegel wurde auf die drei Teilquellen aufgeteilt. Für die Kälteanlage 2, die während der Messungen nicht in Betrieb war, wurde derselbe

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Schallleistungspegel angesetzt. Wegen der subjektiv festgestellten Tonhaltigkeit des Geräuschs wurde ein Tonzuschlag von 3 dB addiert. Die gemessenen Terzspektren wurden in die Spektrenbibliothek des Berechnungsprogramms SoundPLAN eingelesen.

Abbildung 14: 3D-Ansicht der im Berechnungsmodell für den Gewerbelärm berücksichtigten Kälteanlagen auf dem Dach des Kinozentrums Es wurde als ungünstiger Fall von einer Betriebsdauer der Kälteanlagen tags von 30 min je Stunde und nachts von 15 min je Stunde ausgegangen. 4.2.2

Klinikum Friedrichshain

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für eine Erweiterung des Klinikums Im Friedrichshain, das gegenüber dem Bauvorhaben liegt, wurde durch unser Büro im Jahr 2013 eine schalltechnische Untersuchung /43/ erstellt. Die Ergebnisse der Gewerbelärm-Untersuchung weisen für den Planfall nach Realisierung der Erweiterungsmaßnahmen des Klinikums aus, dass im Bereich der Nordfassade des geplanten Wohngebäudes Landsberger Allee 48 maximale Beurteilungspegel des Gewerbelärms tagsüber von ca. 52 dB(A) und nachts von ca. 45 dB(A) verursacht werden.

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Schallemissionen der Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz

Gegenüber dem geplanten Wohnhaus befindet sich eine Einfahrt zur Rettungsstelle des Klinikums Friedrichshain, die häufig von Rettungsfahrzeugen angesteuert wird. Die Fahrzeuge aus westlicher Richtung queren beim Linksabbiegen die Straßenbahngleise und haben dort lediglich einen Abstand zum nächst gelegenen Fenster eines Aufenthaltsraums im geplanten Wohnhaus von ca. 20 m. Wenn auch aus den im Kapitel 3.3 erläuterten Gründen für die Notfalleinsätze die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 7.1 TA Lärm /8/ gelten, werden die durch das Martinshorn verursachten maximalen Außenlärmpegel an der Fassade abgeschätzt. Dies erfolgt im Rahmen der Prüfung, ob die Schalldämmung der Außenbauteile genügt, um während der kurz auftretenden Schallereignisse im nächst gelegenen Aufenthaltsraum einen zumutbaren maximalen Innenschallpegel LAF,max zu gewährleisten. Für diese besonderen Ereignisse wird ein LAF,max von 45 dB(A) für angemessen erachtet. Zur Modellierung des Martinshorn-Einsatzes wird eine Linienquelle in 2,5 m über Grund mit einem Schallleistungsmaximalpegel von LWA,max = 130 dB(A) angesetzt, der bei eigenen Messungen auf dem Baugrundstück als ungünstigster Wert ermittelt wurde. Die Berechnung des am Immissionsort verursachten Außenlärmpegels wird vom Programm automatisch mit der geringsten auftretenden Entfernung zwischen der Linienquelle und dem Immissionsort durchgeführt. 4.2.4

Einrichtungen des Friedhofs

Die mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Einrichtungen und Gewerbebetriebe wie das ansässige Bestattungsunternehmen, der Grabsteinhandel und der Wirtschaftshof der Friedhofsverwaltung verursachen keine Schallemissionen, die das Wohnen erheblich stören. Nach Angaben der Friedhofsverwaltung wird auf dem Friedhofsgelände ein- bis zweimal jährlich ein Shredder zum Zerkleinern von Baum- und Strauchschnitt eingesetzt. Dies ist als seltenes Ereignis im Sinne von Nummer 7.2 der TA Lärm (s. Kapitel 3.2) anzusehen. Der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von tagsüber 70 dB(A) wird mit Sicherheit nicht überschritten.

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5

Ergebnisse und Beurteilung

5.1

Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Plangebiets

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Durch das Bauvorhaben kann an vorhandenen Gebäuden im unmittelbaren Umfeld des geplanten Gebäudes, das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE ermöglicht wird, eine Zunahme der im Bestand bereits sehr hohen Verkehrslärmpegel durch Reflexion an den Fassaden verursacht werden. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Geräuschimmissionssituation werden anhand von Schallimmissionsplänen (Rasterberechnungen der Beurteilungspegel des Gesamt-Verkehrslärms mit farbiger Darstellung in 5 dB(A)-Abstufung) in einer Höhe von 6 m ü. Gr. (über Grund) für den baulichen Bestand und für den Planfall mit Bauvorhaben dokumentiert. In Abbildung 15 sind Schallimmissionspläne für den Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) ohne das Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan) ersichtlich. Die Abbildung 16 stellt die Situation für die Nacht von 22 bis 6 Uhr dar. Die Unterschiede in der Höhe der Beurteilungspegel durch den Einfluss des Bauvorhabens werden zusätzlich durch Pegeldifferenzpläne Planfall - Bestandsfall für Tag und Nacht in der Abbildung 17 veranschaulicht. Ein Vergleich der Pläne für Tag und Nacht lässt erkennen, dass hinsichtlich der Pegeldifferenzen keine Unterschiede zwischen Tag und Nacht auftreten. Die Schallimmissionspläne verdeutlichen, dass die Verkehrslärmpegel im Plangebiet und an der vorhandenen schutzbedürftigen Bebauung im Umfeld im Bestand tagsüber und nachts sehr hoch sind. An dem nordöstlich gelegenen Wohnhaus Landsberger Allee 53 werden im baulichen Bestand tagsüber Beurteilungspegel von deutlich über 70 dB(A) und nachts über 65 dB(A) und somit über den "Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung" erreicht. Eine ähnliche Situation ist auch an dem weiter westlich gelegenen Ärztehaus Landsberger Allee 44 zu erkennen. Wie die Pegeldifferenzpläne in der Abbildung 17 verdeutlichen, ist an dem genannten Wohngebäude nur eine sehr geringe durch zusätzliche Schallreflexionen an dem geplanten Gebäude verursachte Pegelerhöhung um weniger als 0,2 dB(A) zu erwarten. Die maximalen durch das Bauvorhaben bedingten Pegelerhöhungen um bis zu ca. 1,5 dB(A) treten unmittelbar gegenüber an Gebäuden des Klinikums Friedrichshain auf. An den straßennah gelegenen Gebäuden (Häuser 26 bis 28 und 44) sind ebenfalls hohe Verkehrslärmpegel im Bestand von über 70 dB(A) tags und über 65 dB(A) nachts zu verzeichnen. In diesen Gebäuden sind jedoch keine Bettenräume und auch keine Aufenthaltsräume, die von der Schutzbedürftigkeit mit Wohnungen zu vergleichen sind, untergebracht. Die Gebäude werden durch Serviceeinrichtungen (z. B. Haus- und Transportdienst, Betriebsarzt) und Tageskliniken genutzt. Gleiches gilt für die Häuser 20, 24 und 41, in denen sich nur gering schutzbedürftige Nutzungen wie z. B. die zentrale Wäscherei befinden.

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Abbildung 15: Schallimmissionspläne für Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) ohne Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan)

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Abbildung 16: Schallimmissionspläne für Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) ohne Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan)

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Abbildung 17: Pegeldifferenzpläne für den Vergleich Planfall - Bestandsfall für tags (oberer Plan) und nachts (unterer Plan)

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Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet

Die Verkehrslärmberechnungen zur Beurteilung der Lärmimmissionen im Bebauungsplanverfahren 2-45 VE erfolgten für ausgewählte Einzelpunkte (Immissionsorte) für den Planfall mit Bauvorhaben. In der Abbildung 18 sind die Berechnungsergebnisse als Pegeltabellen dargestellt. Die Pegeltabellen enthalten jeweils die gemäß RLS-90 /9/ berechneten und auf ganze dB(A) aufgerundeten Beurteilungspegel für den Tag LrT und für die Nacht LrN für jedes Geschoss am geplanten Gebäude.

Abbildung 18: Beurteilungspegel Tag und Nacht des Gesamt-Verkehrslärms am geplanten Gebäude als Pegeltabellen Die Beurteilungspegel an der straßenseitigen Fassade im Erdgeschoss und MaisonetteGeschoss (mit I und II bezeichnet) wurden vor den von der Straßenbegrenzung abgerückten Fassaden berechnet, die teilweise durch die zu erhaltende Mauer abgeschirmt sind. Aus den Berechnungsergebnissen lassen sich die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen ableiten:

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a) bezüglich der "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts: - Vor der zur Landsberger Allee gewandten Fassade sind tags Beurteilungspegel zu erwarten, die die o. g. "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" tags um bis zu 2 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschreiten. - An der westlichen Giebelseite wird der Schwellenwert von 60 dB(A) nachts in zwei Geschossen um 1 dB(A) überschritten. Die östliche Giebelseite ist als fensterlose Brandwand ausgelegt. Hier wurden keine Immissionsorte angeordnet. Weitere Überschreitungen kommen nicht vor. b) bezüglich der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für Mischgebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Verkehrslärm von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts (die als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse" angesehen werden (vgl. Kapitel 3.1)): - Der OW für Mischgebiete tags an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade wird überall um bis zu 12 dB(A) überschritten. - Nachts wird der OW von 50 dB(A) an der vorgenannten Fassade maximal um 17 dB(A) überschritten. - An der westlichen Giebelwand sind Überschreitungen um maximal 7 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts zu verzeichnen. - Vor den hofseitigen Fassaden werden die OW für Mischgebiete tags und nachts in allen Geschossen unterschritten. c)

bezüglich der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Verkehrslärm von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gilt: - Der OW tags an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade wird um bis zu 17 dB(A) überschritten. - Nachts wird der OW von 45 dB(A) an der vorgenannten Fassade maximal um 22 dB(A) überschritten. - An der westlichen Giebelwand sind Überschreitungen um maximal 12 dB(A) tags und 16 dB(A) nachts zu verzeichnen. - Vor den hofseitigen Fassaden werden die OW für allgemeine Wohngebiete tags und nachts in allen Geschossen eingehalten. Auf der als Gemeinschaftsterrasse vorgesehenen Fläche im Staffelgeschoss an der westlichen Giebelseite beträgt der Beurteilungspegel tagsüber zwischen 58 und 60 dB(A). Als ein Fazit der schalltechnischen Untersuchungen kann zusammengefasst werden: Gesunde Wohnverhältnisse sind nach gutachterlicher Ansicht im geplanten Wohngebäude ohne zusätzliche Festsetzungen zum Lärmschutz nicht sichergestellt. Die erforderlichen Maßnahmen werden in den Kapiteln 6 und 7 beschrieben.

ALB 5.3

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Gewerbelärmimmissionen

Die modellhaften Berechnungen mit den im Kapitel 4.2 dargelegten Ansätzen für die gewerblichen Schallemissionen des Kinozentrums einschließlich der Lüftungs- und Klimatechnik führen zu den in Abbildung 19 in Form von Pegeltabellen dargestellten Ergebnissen.

Abbildung 19: Gewerbelärmimmissionen durch das Kinozentrum – Beurteilungspegel Tag und Nacht (jeweils 2. und 3. Spalte) sowie Maximalpegel Tag und Nacht (jeweils 4. und 5. Spalte) durch kurzzeitige Geräuschspitzen am geplanten Gebäude als Pegeltabellen; Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind in Blau hervorgehoben. An dem zu der Zufahrt der Tiefgarage nächst gelegenen Immissionsort (IO 1) wird der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) unter der konservativen Annahme, dass nach 22.00 Uhr innerhalb von einer Stunde 50 Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen, überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt bis zu 53 dB(A). Da der Verkehrslärmpegel an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade jedoch mit bis zu 67 dB(A) nachts um ca. 14 dB(A) höher ist, wird das dem Gewerbelärm zuzuordnende Geräusch, das durch Fahrbewegungen von Pkw aus der Tiefgarage verursacht wird, durch den Verkehrslärm überdeckt. Hier ist Nummer 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm /8/ sinngemäß anwendbar: infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche

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sind durch die zu beurteilende Anlage (hier: die Aus- und Einfahrt der Tiefgarage des Kinozentrums) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. An der straßenabgewandten Fassade des geplanten Gebäudes ergeben sich durch die Schallquellen des Kino-Zentrums ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen Überschreitungen des Immissionsrichtwerts nachts von 40 dB(A) um bis zu 5 dB(A). An der Südfassade tragen die bemessenen Kälteanlagen (siehe Kapitel 4.2.1) – insbesondere in den Sommermonaten – maßgeblich zu den Geräuschimmissionen bei. Wie eine Analyse der Immissionsbeiträge der einzelnen Schallquellen zum Beurteilungspegel gezeigt hat, erlangen die übrigen untersuchten Quellen auf dem Betriebsgrundstück des Kinozentrums nur untergeordnete Bedeutung für die Gewerbelärmsituation. Die durch die Kälteanlagen außen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen verursachten Immissionspegel müssen durch geeignete Lärmminderungsmaßnahmen soweit reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Eine zusätzliche abschirmende Wand am geplanten Wohngebäude (Verlängerung der östlichen Giebelwand nach Süden) kommt nicht infrage, da diese über die gesamte Höhe des Hauses (bis ca. 22,0 m ü. Gr.) reichen müsste. Dies wird aus städtebaulichen Erwägungen und wegen statischer Probleme (Windlasten) nach Angaben des beauftragten Architekturbüros (siehe /26/) für nicht realisierbar erachtet. Als günstigste Lösung wären aus der Sicht des Schallgutachters Lärmschutzmaßnahmen an den Schallquellen auf dem Dach des Kinozentrums selbst bzw. in deren Nähe zu empfehlen. Erste eigene Berechnungen mit Lärmschutzwänden westlich und nördlich neben den Kälteanlagen haben gezeigt, dass durch solcherart Maßnahmen mit voraussichtlich verhältnismäßig geringem Aufwand eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes nachts an der Südfassade des geplanten Wohngebäudes erzielbar ist. Für die Durchführung der Maßnahmen müsste der Betreiber des Kinozentrums seine Zustimmung erteilen, und es müsste eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR und dem Kinobetreiber geschlossen werden. Wie in Kapitel 4.2.2 dargestellt wurde, werden durch die gewerblichen Geräuschimmissionen durch das Klinikum Friedrichshain an der straßenseitigen Fassade nachts Beurteilungspegel verursacht, die den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um bis zu 5 dB(A) überschreiten. Auch hier kann im Sinne von Nummer 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm /8/ davon ausgegangen werden, dass eine Überdeckung durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche vorliegt. Die im Vergleich zum Verkehrslärm um mehr als 20 dB(A) geringeren Pegel der Gewerbelärmimmissionen können durch die Nutzer der Wohnungen praktisch nicht wahrgenommen werden. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes ist somit hinnehmbar. 5.4

Maximalpegel durch Notfalleinsätze von Rettungsfahrzeugen

Durch die Schallemissionen des Martinshorn-Einsatzes der Rettungsfahrzuge wie in Kapitel 4.2.3 beschrieben entstehen vor den nächst gelegenen Fenstern an der Nordwestecke des geplanten Wohnhauses Spitzenpegel von bis zu 95 dB(A). Das gemessene Spektrum weist einen Schwerpunkt in der Terz 400 Hz aus. In diesem Frequenzbereich ist die Schalldämmung der Außenbauteile relativ hoch. Mit dem aufgrund des Verkehrslärms erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß von 50 dB wird der maximale Innenschallpegel die Schwelle von 45 dB(A) nicht überschreiten.

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Lärmschutzmaßnahmen

6.1

Grundsätze

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Gemäß § 50 BImSchG ist es eine zentrale Aufgabe der räumlichen Planung, Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. In der planerischen Abwägung werden damit erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz gestellt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Prinzipien in der angegebenen Rangfolge zu beachten: 1. Trennungsgrundsatz 2. aktiver Lärmschutz 3. passiver Lärmschutz Der Trennungsgrundsatz würde im vorliegenden Untersuchungsgebiet die räumliche Trennung zwischen den Verkehrswegen mit hohen Lärmemissionen und der geplanten schutzbedürftigen Bebauung verlangen. Ein so weites Abrücken der geplanten Bebauung von der Landsberger Allee, dass die als Maßstab dienenden schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehr gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 /17/ vor den Fassaden ohne weitere Maßnahmen eingehalten wären, ist auf der Fläche des Vorhabengrundstücks nicht möglich. Zudem wären bei Einhaltung eines größeren Abstandes des Gebäudes von der Straße die so entstehende Freifläche zwischen der Straße und dem Gebäude nicht sinnvoll nutzbar. Außerdem würde eine deutliche Verringerung der überbaubaren Fläche gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verstoßen und eine wirtschaftliche Verwendung des Grundstücks unmöglich machen. Die geplante Blockrandbebauung mit Schaffung einer lärmrobusten Gebäudestruktur bietet sich hier als Lösungsansatz an, indem als Ausgleich für die den Hauptlärmquellen zugewandte "verlärmte" Fassade gegen Lärm abgeschirmte Bereiche auf der Hofseite mit hoher Qualität geschaffen werden, so dass insgesamt gesunde Wohnverhältnisse ermöglicht werden. 6.2

Mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen

Die im Kapitel 5.2 dargestellten Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gerechtfertigt wären, da vor der straßenseitigen Fassade in allen Geschossen die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 und auch die "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts überschritten werden. Aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand oder Lärmschutzwall) kommt wegen der örtlichen Verhältnisse, aus städtebaulichen Gründen und wegen des Denkmalschutzes nicht in Frage. Grundsätzlich würden technisch zu realisierende Wände zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze von ca. 4 m Höhe nur im Bereich des Erdgeschosses bis maximal 1. Obergeschoss eine schallmindernde Wirkung entfalten. Hier wird die vorhandene denkmalgeschützte Friedhofsmauer erhalten, die eine Höhe zwischen ca. 2 m und 4 m aufweist. Eine Lärmschutzwand entlang des Straßenrandes würde zu einer beengten Situation auf dem Bürgersteig führen und die Blickbeziehungen zum Denkmal (Friedhofsmauer und Eingangstor des Friedhofs) stören. Für die oberen Geschosse wäre mit einer solchen Lärmschutzwand keine Pegelminderung zu erzielen.

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Außerdem wäre die Erschließung der Grundstücke (Zufahrt zum Kinozentrum, Eingang des Friedhofs) beeinträchtigt bzw. für die Erschließung müssten jeweils Lücken in den Lärmschutzwänden vorgesehen werden, die die Abschirmwirkung weiter herabsetzen würden. Prinzipiell kommen straßenverkehrsrechtliche und straßenbauliche Maßnahmen zum aktiven Lärmschutz in Betracht. Diese fallen jedoch nicht in den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans. ¾ In Frage käme im vorliegenden Fall vor allem eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ggf. auch nur nachts) auf der Landsberger Allee von 50 auf 30 km/h. Eine Geschwindigkeitsreduzierung würde Pegelminderungen von ca. 1 bis 2 dB(A) an der straßenseitigen Fassade zur Folge haben. ¾ Ein nächtliches Fahrverbot für Lkw würde ebenfalls zu einer Pegelminderung führen, kommt aber aufgrund der übergeordneten Funktion der Landsberger Allee nicht in Frage. ¾ Straßenbauliche Maßnahmen wie der Einbau eines lärmgeminderten Fahrbahnbelags sind gleichfalls denkbar. Allerdings wäre die rechnerische Berücksichtigung eines entsprechenden (negativen) Korrekturwertes für die Fahrbahnoberfläche DStrO gemäß RLS-90 /9/ beschränkt auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von vzul > 60 km/h. In Berlin existieren mehrere Versuchsstrecken, auf denen Erfahrungen mit lärmmindernden Fahrbahnbelägen auf Stadtstraßen gesammelt werden sollen. Die ersten Ergebnisse sind nach Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zwar vielversprechend. Jedoch fehlen ausreichende Erfahrungen zur akustischen Langzeitwirksamkeit solcher Fahrbahnbeläge und zu notwendigen Wartungsintervallen einschließlich der damit verbundenen Kosten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz gegen den Verkehrslärm für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE nicht infrage kommen. Die Konflikte durch Verkehrslärm sind daher durch passive Schallschutzmaßnahmen – Schalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 /12/, schalloptimierte Grundrissausrichtung von Wohnungen etc. – zu lösen (s. Kapitel 7). An der Südfassade des geplanten Wohngebäudes wird durch die gewerblichen Schallquellen des benachbarten Kinozentrums der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts von 40 dB(A) örtlich überschritten. Zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes sind Schallschutzmaßnahmen an den Kälteanlagen auf dem Dach des Kinozentrums zu treffen (siehe Kapitel 5.3). 6.3

Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit

Als passive Schallschutzmaßnahmen sind insbesondere die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Aufenthaltsräume einzuhalten. Grundlagen der Ermittlung dieser Anforderungen gemäß DIN 4109 /12/ sind die maßgeblichen Außenlärmpegel und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (s. Kapitel 3.4). Die Abbildung 20 zeigt die Ergebnisse der Berechnungen der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB) und gemäß dem Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*). Als Pegeltabellen dargestellt wurden die Ergebnisse in Abbildung 20 nur, wenn der Wert für LPB* mindestens IV beträgt. Sofern für LPB* ein höherer Wert ermittelt wurde als für LPB, wurde der LPB*-Wert hellrot unterlegt. Die Lärmpegelbereiche LPB* gelten streng genommen nur für Räume, die dem Schlafen dienen (neben Schlafräumen von Wohnungen z. B. auch für Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten).

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Hinweis: Die sich für Lärmpegelbereiche (gemäß DIN 4109) bis einschließlich III für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. bzw. bis einschließlich IV für Büroräume ergebenden Anforderungen an die Schalldämmung werden von herkömmlichen Außenwandkonstruktionen i. d. R. eingehalten (Ausnahmen: Fassaden mit einem sehr hohen Fensterflächenanteil und Eckräume mit einem hohen Fassadenanteil).

Abbildung 20: Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB) und gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*) für den Planfall (Dargestellt sind nur Ergebnisse, wenn gilt: LPB* ≥ IV; Abkürzung G: Geschoss) In den folgenden Abbildungen sind die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB, Abbildung 21) und gemäß dem Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*, Abbildung 22) in Form von Farbflächen auf den Fassaden des geplanten Gebäudes als 3D-Ansichten aus unterschiedlichen Perspektiven dargestellt.

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Abbildung 21: Lärmpegelbereiche LPB gemäß DIN 4109 an den Fassaden des geplanten Gebäudes als 3D-Ansichten

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Abbildung 22: Lärmpegelbereiche LPB* gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 an den Fassaden des geplanten Gebäudes als 3D-Ansichten

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Es lassen sich aus den Ergebnisse gemäß der strengeren Berechnungsvorschrift gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 /13/ (siehe Abbildung 22) folgende Aussagen zu den Lärmpegelbereichen (LBP*) im Bauvorhaben ableiten: ¾ LPB* = VI gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss und für Teile der östlichen Giebelseite. ¾ LPB* = V gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im Staffelgeschoss, für die überwiegende Fläche der östlichen Giebelseite sowie die westliche Giebelseite außer im 1. Vollgeschoss (Sockelbereich) und im Staffelgeschoss ¾ LPB* = IV gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im 1. Vollgeschoss und für die westliche Giebelfassade im Sockelbereich (1. Vollgeschoss) Die Lärmpegelbereiche LPB gemäß DIN 4109 sind in fast allen Fällen jeweils um eine Stufe geringer (Abbildung 21). Diese sind maßgeblich für die Festlegung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Räumen, für die der Schutz des Nachtschlafs nicht relevant ist (siehe Kapitel 7). Den ermittelten Lärmpegelbereichen von IV bis VI entsprechen folgende erforderliche bewertete resultierende Schalldämm-Maße erf. R'w,res für Außenbauteile von gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (s. auch Tabelle 4 auf Seite 19): ¾ LPB* VI erf. R'w,res = 50 dB erf. R'w,res = 45 dB ¾ LPB* V erf. R'w,res = 45 dB erf. R'w,res = 40 dB ¾ LPB* IV erf. R'w,res = 40 dB

für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. für Büroräume für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. für Büroräume für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.

Eine Schalldämmung der Außenbauteile von gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räumen entsprechend den ermittelten Lärmpegelbereichen gewährleistet dabei zunächst "nur", dass bei geschlossenen Fenstern (bzw. Türen zu Loggien/Balkonen) ein ausreichend geringer Innenpegel im angrenzenden Raum eingehalten wird. Zusätzlich ist mit Verweis auf Nummer 5.4 der DIN 4109 (Anmerkung) und aus allgemein nachvollziehbaren Gründen zu berücksichtigen, dass vor allem Räume, die dem Schlafen dienen, über Möglichkeiten für eine ausreichende (und zumindest nachts vom Handeln der Bewohner unabhängige) Frischluftzufuhr verfügen müssen, ohne dass sich dadurch die Schalldämmung derart verschlechtert, dass die dem Lärmpegelbereich und der Raumart entsprechende Anforderung nicht mehr eingehalten wird. Das Ermöglichen des Schlafens auch bei teilgeöffnetem Fenster (Kippstellung) wird inzwischen als elementarer Bestandteil gesunder Wohnverhältnisse angesehen. Wenn dies aus Schallschutzgründen nicht oder nur einschränkend möglich ist, muss in Ausnahmefällen eine Frischluftzufuhr insbesondere nachts (nutzerunabhängig) auf andere Art und Weise (d. h. über

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eine Lüftungsvorrichtung) unter Wahrung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile sichergestellt werden. Da im geplanten Bauvorhaben mit dem Ziel der Erreichung des Niedrigenergie-Standards eine zentrale Be- und Entlüftung der Räume vorgesehen ist, sind hinsichtlich der Lüftung aus Schallschutzsicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Es wird hier nochmals auf folgende Aspekte hingewiesen: ¾ Die 5 dB-Stufung der Lärmpegelbereiche und der damit verbundenen Anforderungen ist aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zweckmäßig und kann u. U. zu einer Überdimensionierung des passiven Schallschutzes führen kann. Bei der konkreten Auslegung der Schallschutzanforderungen der Außenbauteile sollten im Übergangsbereich zwischen zwei Lärmpegelbereichen die Anforderungen interpoliert oder nach anderen anerkannten Regelwerken vorgegangen werden (z. B. VDI 2719). ¾ Die Anforderungen im Sinne des Entwurfs zu DIN4109-4 gelten streng genommen nur für Räume, die zum Schlafen vorgesehen sind. Für die übrigen Raumarten führt eine Auslegung auf der Grundlage dieses Regelwerkes ggf. zu einer Überdimensionierung der Schallschutzmaßnahmen. 6.4

Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen

Im Hinblick auf Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan stehen derzeit drei von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anerkannte Möglichkeiten zur Verfügung /32/: 1.

Mit einer lärmoptimierten/lärmgeschützten Grundrissgestaltung wird für eine bestimmte Anzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung die Möglichkeit ausreichender Frischluftzufuhr über Fenster in einer "leisen" Fassade gewährleistet.

2.

Mit der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 12.06.2012 aufgeführten Musterfestsetzung 5.10 wurden schallgedämmte Lüftungseinrichtungen als Festsetzungsmöglichkeit eingeführt. In jedem Fall ist für eine Lüftungseinrichtung die Anforderung an den kennzeichnenden Schalldruckpegel von 30 dB(A) gemäß Zeile 2 der Tabelle 4 in DIN 4109 zu beachten.

3.

Mit Bezug auf das vorgenannte Rundschreiben vom 12.06.2012 kann im Bebauungsplan die sog. "HafenCity-Klausel" des Hamburger Leitfadens /37/ zumindest für Neuplanungen in Bezug auf den Schutz vor Verkehrslärm mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB /5/ Anwendung finden. Voraussetzungen sind: ¾ Die Aufenthaltsräume der entsprechenden Wohnungen sind ausschließlich entlang immissionsbelasteter Verkehrswege ausgerichtet. ¾ Die vor der/den Fassade(n) der entsprechenden Wohnungen ermittelten Beurteilungspegel überschreiten nicht die Werte von 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Hinweis: Diese Voraussetzung ist im Plangebiet nicht erfüllt. ¾ Die Möglichkeit der Ausrichtung einer Lüftungsmöglichkeit über eine lärmabgewandte Fassade ist ausgeschlossen.

Die entsprechende Musterfestsetzung 5.8 (in der Fassung der Musterfestsetzungen vom 17.12.2012) lautet:

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"Zum Schutz vor Lärm müssen in Wohnungen, die nur entlang der / des ..... Straße / Platzes orientiert sind in mindestens einem schutzbedürftigen Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. mindestens der Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch / schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten / besondere Fensterkonstruktionen / oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in / dem Raum / den Räumen / bei teilgeöffneten Fenster (wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wurden) / nicht überschritten wird."3 Abweichend von der Formulierung im Hamburger Leitfaden bezieht sich die o. g. Musterfestsetzung 5.8 nicht nur auf Schlafräume (wobei die "HafenCity-Klausel" noch die zusätzliche Festsetzung enthält, dass Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind), sondern auf Aufenthaltsräume. In der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) lassen sich für Aufenthaltsräume nähere Begriffsbestimmungen finden u. a. im § 2 (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. und im § 48 (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Bei einer nachträglichen Umnutzung kann von den Anforderungen des Satzes 2 abgewichen werden. (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werkund ähnliche Räume, sind ohne Fenster zulässig. Danach sind alle Wohnräume (auch Wohnküchen und Wohndielen) als Aufenthaltsräume von Wohnungen anzusehen und nicht nur die dem Schlafen dienenden Räume (auch Kinderzimmer). Ausgeschlossen wären u. E. nur z. B. Bäder, Küchen und Hauswirtschaftsräume, was im Kern der Intention der DIN 4109 entspricht (s. Kapitel 3.3). Die in der Musterfestsetzung 5.8 aufgeführten "baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" sind nicht näher bestimmt. Aus unserer Sicht sind damit beispielsweise gemeint (s. auch den o. g. Hamburger Leitfaden und den Lärmschutzbaukasten München /39/): ¾ vorgelagerte verglaste Außenwohnbereiche (Loggien, Wintergärten) ¾ verglaste Laubengänge ¾ Schiebeläden

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Aktuell wird seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Festsetzung der Maßnahme "schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten" zur Erreichung des Zieles "Einhaltung eines Innenpegels von höchstens 30 dB(A)" zumindest für die "lärmabgewandte/leise Fassade" nicht mehr befürwortet. Da bis zur nächsten Änderung der Musterfestsetzungen /32/ ggf. noch eine unbestimmte Zeit vergehen wird, wird empfohlen, bereits jetzt die o. g. Maßnahme nicht mehr festzusetzen.

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¾ Festverglasungen oder partielle Vorhangfassaden Wesentlich für diese ‒ neben den schallgedämmten Lüftungseinrichtungen und den besonderen Fensterkonstruktionen ‒ 3. Möglichkeit, einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten, ist jedoch, dass durch die konkrete bauliche Maßnahme gleichzeitig auch eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet werden muss. Dies lässt sich u. E. aus dem Wortlaut der Musterfestsetzung nicht unbedingt ableiten. Der Einschub in Klammern "(wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wurden)" sollte daher wie folgt geändert werden: "(wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen gewählt wurden)". Gemäß dem Rundschreiben Nr. 1 /32/ sind im Bebauungsplan bei Notwendigkeit auch Festsetzungen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 zu treffen. Die Vorgabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sieht folgenden Text für die Festsetzung vor (Die Schrägstriche stehen dabei für Wahlmöglichkeiten.): "Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Straße / des Platzes / der Bahnanlagen / … / die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen / Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten / Unterrichtsräumen u. ä. / ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (R'w, res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens … dB / und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden." Aus fachlicher Sicht schlagen wir vor, "bewertetes Luftschalldämm-Maß" durch "resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß" zu ersetzen, da dies die korrekte Bezeichnung laut DIN 4109 ist. Der Begriff Außenbauteile ist in der DIN 4109 definiert und meint die Gesamtheit aller Außenbauteile eines Raumes (d. h. Außenwand einschließlich aller eingelassenen Bauteile wie Fenster, Türen, Rollläden, Lüftungsöffnungen etc.). Die Formulierung "Außenbauteile einschließlich der Fenster" ist u. E. rechtlich nicht eindeutig und sollte auf "Außenbauteile" verkürzt werden. Werden Lüftungseinrichtungen vorgesehen, so sind diese bei der rechnerischen Ermittlung des resultierenden bewerteten Luftschalldämm-Maßes der Außenbauteile zu berücksichtigen und ‒ falls erforderlich ‒ schallgedämmt zu planen. Das Wort "schallgedämmte" ist daher u. E. nicht notwendig (und darüber hinaus rechtlich unbestimmt), da die DIN 4109 dazu ausreichende Regelungen trifft. Würde man die entsprechende Musterfestsetzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in die Festsetzungen "wörtlich" übernehmen, wären Festsetzungen für alle planungsrechtlich möglichen Raumarten zu treffen, für die auf der Grundlage der ermittelten Lärmpegelbereiche unterschiedliche Anforderungen an die bauliche Schalldämmung resultieren und auch festgesetzt werden müssten. Im vorliegenden Fall wären dies Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichts- und Büroräume. Zum einen würde damit dem Gebot der planerischen Zurückhaltung widersprochen, da sich mit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche die Anforderungen an die Schalldämmung gemäß DIN 4109 für alle Raumarten ergeben. Zum anderen würde die entsprechende Festsetzung unnötig "aufgebläht" und verkompliziert werden, da neben den unterschiedlichen Raumarten auch noch die Verortung der jeweiligen Lärmpegelbereiche berücksichtigt werden müsste. Aus unserer Sicht ist zu erwarten, dass die Musterfestsetzung zur DIN 4109 demnächst geändert werden wird. Empfohlen wird daher, die im Kapitel 7 zu findende Formulierung der entsprechenden Festsetzung zu verwenden.

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6.5 Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche Die Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung /32/ enthalten bislang keine Festsetzungen zum Lärmschutz von bebauten Außenwohnbereichen (AWB wie Balkone, Loggien, Terrassen) im Sinne von Nr. 49 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 /11/. In hoch verkehrslärmbelasteten Bereichen sind diese Festsetzungen jedoch geboten, um eine angemessene Nutzung dieser auch zum Wohnen dienenden Bereiche zu ermöglichen und, weil verglaste bzw. in geschlossenen Vorbauten untergebrachte Außenwohnbereiche unter Umständen als "bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" fungieren können (s. Kapitel 6.4). Der Hamburger Leitfaden /37/ führt für (bebaute) AWB einen Zielwert für den Verkehrslärmpegel am Tage von maximal 64 dB(A) an. Dieser Wert entspricht dem Immissionsgrenzwert tags für Mischgebiete gemäß 16. BImSchV /3/. Nachts wird kein Schutzanspruch berücksichtigt. Aus aktuellen Erfahrungen im Ergebnis der Rechtsprüfung anderer Bebauungspläne seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist bekannt, dass die Verwaltung als städteplanerisches Ziel (mit Bezug auf ein Urteil des BVerwG /47/, allerdings zu Fluglärm) mindestens die Einhaltung eines Beurteilungspegels tags von 62 dB(A) über bebauten (d. h. dem Wohnen zugehörigen) Außenwohnbereichen wie Loggien, Balkone, Terrassen, Veranden anstrebt. Andernfalls sind Außenwohnbereiche baulich geschlossen auszuführen. Die gewählte Konstruktion kann nach fachgutachterlicher Auffassung grundsätzlich öffenbar sein (z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebe/Kippfenster). Nachts wird für Außenwohnbereiche kein Schutzanspruch berücksichtigt. Für Beurteilungspegel tags vor der Fassade zwischen 65 und 70 dB(A) empfiehlt der Hamburger Leitfaden die Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen, um einen verträglichen Pegel für den AWB zu erreichen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die AWB-Nutzung vorwiegend in sitzender Position erfolgt (Höhe des Immissionsortes). Unter solchen Maßnahmen könnte man sich z. B. baulich geschlossene Brüstungen (ggf. in Verbindung mit einem Schallabsorber an der Deckenunterseite zur Vermeidung von Reflexionen) vorstellen. Vom Prinzip kommt auch ein in einem baulich geschlossenen Vorbau untergebrachter AWB in Betracht. Überschreitet der Verkehrslärmpegel tags 70 dB(A) und/oder nachts 60 dB(A) so sind gemäß Hamburger Leitfaden zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. verglaste Loggien oder Laubengänge, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen) zum Schutz der hinter den AWB gelegenen Aufenthaltsräume festzusetzen. Diese gemäß Leitfaden "zwingende Zweischaligkeit" soll eine angemessene Nutzung sowohl des Aufenthaltsraums als auch des AWB bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Frischluftzufuhr für beide Nutzungen ermöglichen.

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Vorschläge für Festsetzungen

Vorbemerkungen Die im Bebauungsplanverfahren für das Vorhabengrundstück Landsberger Allee 48 vorgeschlagenen Festsetzungen zu den Anforderungen an den Schallschutz orientieren sich − soweit zutreffend − an den Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /32/ und wurden mit dem Ziel einer weitest gehenden Vereinfachung formuliert. Der in den Festsetzungsvorschlägen verwendete Begriff "Aufenthaltsraum" ist in der DIN 4109 /12/ definiert und wird als Synonym für "Schutzbedürftiger Aufenthaltsraum" verwendet. Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist anzustreben, möglichst für alle Wohnungen, die in Bereichen mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 und vorliegend mit Überschreitungen der "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" liegen, eine Mindestanzahl an Aufenthaltsräumen zu ermöglichen, die zur lärmabgewandten Gebäudeseite (zum Hofbereich) ausgerichtet sind − sogenannte "schalloptimierte Grundrissausrichtung" oder "Grundrissregelung". Die Grundrissregelung setzt voraus, dass die "lärmabgewandte" Gebäudeseite tatsächlich auch eine sogenannte "leise" Seite ist. Dies ist bei dem geplanten Bauvorhaben der Fall. Auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes wird der OW für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) an keinem Punkt überschritten. Die Anforderungen an die Außenbauteile gemäß DIN 4019 werden für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen zur Erhöhung der Planungssicherheit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage des Verfahrens zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß dem Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ bemessen (s. hierzu auch Kapitel 3.4 und ALB-Kurzbericht zum baulichen Schallschutz /42/). Für die übrigen Raumarten, für die der Schutz des Nachtschlafs nicht relevant ist – Unterrichtsräume, Praxisräume, Büroräume etc. – werden die gemäß DIN 4109 ermittelten Lärmpegelbereiche für die Bemessung der Anforderungen an die Außenbauteile zugrunde gelegt. 1.

Festsetzungsvorschläge zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 1.1 Zum Schutz vor Lärm müssen an den nachfolgend aufgeführten Fassadenbereichen des Wohngebäudes die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (erf. R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe 1989) von mindestens a) 50 dB an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss b) 45 dB an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade im Staffelgeschoss, an der östlichen Giebelseite und an der westlichen Giebelseite vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss c) 40 dB an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade im 1. Vollgeschoss und an der westlichen Giebelseite im Staffelgeschoss aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

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2.

Festsetzungsvorschlag zur Grundrissregelung Zum Schutz vor Lärm muss im Wohngebäude mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen muss mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume mit mindestens jeweils einem Fenster zur Hofseite (straßenabgewandte Seite) ausgerichtet sein.

3.

Festsetzungsvorschlag zu zusätzlichen Maßnahmen Die zur Landsberger Allee und zu den Giebelseiten ausgerichteten Aufenthaltsräume sind über eine zentrale Be- und Entlüftungsanlage ausreichend mit Frischluft zu versorgen, damit das Öffnen eines Fensters zum Lüften nicht erforderlich ist.

4.

Festsetzungsvorschlag zu Außenwohnbereichen Zum Schutz vor Lärm sind baulich verbundene Außenwohnbereiche von Wohnungen (wie Balkone, Loggien, Terrassen), sofern diese unmittelbar zur Landsberger Allee bis zum 4. Obergeschoss und zur westlichen Giebelseite vom 1. bis 4. Obergeschoss orientiert sind, nur in baulich geschlossener Ausführung zulässig.

Für die geplante Gemeinschaftsterrasse oberhalb des 6. Vollgeschosses sind keine baulichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich, weil der Schwellenwert von 62 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird (s. Kapitel 5.2). Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile im Lärmpegelbereich VI sehr hoch sind. Es ist ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß von ca. 50 dB (aufgrund der Raumgeometrien können sich noch negative oder positive Korrekturen gemäß Tabelle 9 der DIN 4109 ergeben) zu erreichen. Gerade im Hinblick auf die geplante Holzkonstruktion ist das ein sehr anspruchsvolles Ziel. Als Fenster müssen voraussichtlich Sonderkonstruktionen von Kastenfenstern eingebaut werden. Hierauf wird im Kurzbericht /42/ eingegangen. Um auf der Hofseite des Wohngebäudes sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel des Gewerbelärms durch das benachbarte Kinozentrum den Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts von 40 dB(A) nicht überschreiten, sind Schallschutzmaßnahmen an den Kälteanlagen auf dem Dach des Kinozentrums zu treffen (siehe Kapitel 5.3). Für die Durchführung der Maßnahmen müsste der Betreiber des Kinozentrums seine Zustimmung erteilen, und es ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR und dem Kinobetreiber zu schließen. Die Kosten der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens detailliert geplant werden müssen, sind von der Planungsgemeinschaft zu tragen.

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Quellenangaben Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998 S. 503) Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), eingeführt vom BMV mit ARS Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 (s. Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258) ARS-Nr. 14/1991 des BMV. Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 der RLS-90 vom 25.04.1991 ARS-Nr. 26/1997 "Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 – VLärmSchR 97 -", StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 vom 2. Juni 1997 DIN 4109 (11/1989): Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise Entwurf zu DIN 4109-4: Schallschutz im Hochbau - Teil 4: Handhabung bauakustischer Prüfungen DIN ISO 9613-2 (10/1999): Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren DIN EN 12354-3 (09/2000): Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften. Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm DIN 18 005 Teil 1 (07/2002): Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren

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/17/ Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (05/1987): Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung /18/ VDI 2081 Blatt 1 (07/2001): Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen /19/ VDI 2571 (08/1976): Schallabstrahlung von Industriebauten /20/ VDI 2719 (08/1987): Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen /21/ VDI 3770 (09/2012): Emissionskennwerte von Schallquellen. Sport- und Freizeitanlagen /22/ Bayerisches Landesamt für Umwelt [Hrsg.] (2007): Parkplatzlärmstudie. Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen. 6. Auflage /23/ Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie [Hrsg.] (2005): Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Einkaufsmärkten. Wiesbaden. Unter Berücksichtigung des Technischen Berichtes aus 1995 /24/ Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-45 VE für eine an der Landberger Allee gelegene Teilfläche des Friedhofsgrundstücks Landsberger Allee 48 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain. Entwurfsstand: 13.08.2015 /25/ Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (Abl. S. 31) /26/ Walden 48 GbR und ARGE Sharabi – Raupach Architekten: Bauvorhaben Landsberger Allee 48 – Entwurfsplanung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten. Stand: 17.07.2015 /27/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Geodatenservice: Landeskartenwerk – Karte von Berlin 1:5000 (K5), Rasterdaten. K5 RD/DVD 102, Stand: Januar 2010 /28/ Geodatenservice der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Daten des Digitalen Geländemodells von Berlin DGM 2, Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und Digitale Orthophotos DOP2009 /29/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Verkehrslenkung Berlin (VLB): Straßenverkehrszählung Berlin SVZ 2009: Verkehrsstärkenkarten DTVWerktag in Kfz/1000 und in Lkw/1000 (2009) /30/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII A 31: Antwort auf die Anfrage zu Verkehrsprognosewerten. E-Mail vom 28. April 2015 /31/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII A 3: Erläuterungen zur Notwendigkeit der Umrechnung von Verkehrsmengen (November 2013) /32/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Textliche Festsetzungen für Bebauungspläne einschließlich Änderungen und Ergänzungen (Rundschreiben vom 10.02.2011, 21.11.2011 und 12.06.2012, Aktualisierung und Ergänzungen vom 17.12.2012 sowie Rundschreiben Nr. 1/2014 vom 26.03.2014 und Rundschreiben 04/2014 vom 22.09.2014) /33/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Rundschreiben-Nr. 4/2014 - Berücksichtigung des Schienenbonus in der Bauleitplanung. Zeichen IIC32-6142, 25.09.2014

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/34/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Bebauungsplan XV-30a hier: Stellungnahme zur Anwendung der DIN 4109 bei Tag-Nacht-Differenzen ≤ 10 dB - Übergangslösung: Zeichen IIC32-6142/XV-30a, 09.07.2015 /35/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt [Hrsg.]: Lärmminderungsplanung für Berlin – Aktionsplan (November 2008) und Fortschreibung des Aktionsplans. Handreichung zur verstärkten Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung - Aspekt Lärmminderung (2. April 2012) /36/ Berliner Verkehrsbetriebe: Fahrplanauskunft über www.bvg.de für Straßenbahnlinien M5, M6 und M8. Erstellt am 27.01.2015 /37/ Freie und Hansestadt Hamburg. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Amt für Landes- und Landschaftsplanung: Hamburger Leitfaden. Lärm in der Bauleitplanung 2010, 1. Auflage (2010) einschließlich Ergänzungen zum Leitfaden: Innenpegellösung für den Tagzeitraum und Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern http://www.hamburg.de/laermleitfaden-2010/

/38/ HafenCity Hamburg GmbH [Hrsg.]: HafenCity Hamburg. Einsatz von baulichen Schallschutzmaßnahmen in der Hafencity. Hinweise für Bauherren und Architekten (April 2006) http://www.hafencity.com/upload/files/files/z_de_broschueren_23_Broschuerekomplett.pdf

/39/ Landeshauptstadt München. Referat für Stadtplanung und Bauordnung: Endlich Ruhe. Neues Wohnen am Mittleren Ring (08/2012) und Lärmschutzbaukasten München: Faltblätter 1 bis 9 http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-undBauordnung/Wohnungsbau/Laermschutzprogramm-Wohnen-am-Ring.html sowie https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-undBauordnung/Wohnungsbau/Laermschutzprogramm-Wohnen-am-Ring.html

/40/ Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung. W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 11. Auflage (2008) /41/ Kuschnerus, U.: Der sachgerechte Bebauungsplan. Handreichungen für die kommunale Planung. VHW-Verlag, Bonn, 4. Auflage (2010) /42/ ALB Akustik-Labor Berlin: Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR, Landsberger Allee 48 - Vorabauskunft zu den Anforderungen an den baulichen Schallschutz mit Empfehlungen zum Aufbau der Bauteile. Kurzbericht Nr. 15.011.01 B vom 11. Mai 2015 /43/ ALB Akustik-Labor Berlin: Vivantes Klinikum im Friedrichshain. Standortentwicklung (Neubau Haus 15.1, Haus 15.2 und Strahlentherapie) - Schalltechnische Untersuchung. Bericht LAN 1301.014 P vom 15. März 2013 /44/ Ortsbesichtigungen durch ALB (27.01.2015) /45/ BVerwG: Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 /46/ BVerwG: Urteil vom 21.09.2006 - 4 C 4.05 /47/ OVG NRW: Beschluss vom 21.09.2005 - 10 B 9/05.NE /48/ OVG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 15.11.2012 - 10 A 10.09 /49/ BVerwG: Urteil vom 16.03.2006- 4 A 1075/04 /50/ BVerwG, Urteil vom 22.03.2007-4 CN 2.06 /51/ SoundPLAN Version 7.3, Berechnungsprogramm der SoundPLAN GmbH (Stand: Mai 2015)