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FRÜHLING 2017

Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand

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Liebe Leserin, lieber Leser! Landwirtinnen und Landwirte betreffend sind derzeit vor dem Bundesfinanzhof mehrere Revisionsverfahren anhängig. Lesen Sie dazu untenstehend sowie auf den Seiten 2 zum Thema Reinvestitionsrücklagen § 6b EStG aus dem landwirtschaftlichen Anlagevermögen und zum Thema Aktivierungswahlrecht eines Feldinventars bei StrukturwanLandwirtinnen und Landwirte betreffend del. Unser Tipp sind derzeit vor dem Bundesfinanzhof meh-in dieser Ausgabe beschäftigt sichLesen mit dem rere Revisionsverfahren anhängig. Sie Thema Ackerstatusrechte (Seite Auf Seite dazu untenstehend sowie auf den3).Seiten 2 4 weisen wir Sie auf die grunderwerbsteuerliche Problematik im zum Thema Reinvestitionsrücklagen § 6b Zusammenhang EStG aus dem landwirtschaftlichen Anlage-mit dem Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex hin. Über die vermögen und zum Thema Aktivierungswahlab 2017 geltenden Beiträge zur Alterssicherecht eines Feldinventars bei Strukturwanrung für beschäfLandwirte berichten wir auf Seite 5. del. Unser Tipp in dieser Ausgabe tigt sich mit dem Thema Ackerstatusrechte (Seite 3). Auf Seite 4 weisen wir Sie auf die Haben Sie Fragen grunderwerbsteuerliche Problematik im zu den Beiträgen? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex hin. Über die ab 2017 geltenden BeiträgeIhr zurTeam Alterssichevon rung für Landwirte berichten wir auf Seite 5. UND PARTNER HEISTERBORG

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Wichtige zu erwartende Entscheidungen für Land- und Forstwirte

Aktuelle Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

rwartende Entscheidungen für Land- und Forstwirte Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen zeitli-

leistung bejahen, wären die Zahlungen steuerlich nicht relevant (Aktenzeichen VI R 43/16).

chen Abständen eine Aufstellung anhängigerBundesfinanzhof Revisionsverfahren. Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke zu Wohnzwecken e Verfahren vor dem Unter anderem wird der BFH in diesem Jahr entscheiden über:

In einem weiteren Revisionsverfahren geht es um das Thema leistung bejahen, wären Sondernutzungsrechte die Zahlungen steuerlich nicht relevant nach dem Wohnungseigentumsgesetz an (Aktenzeichen VI R 43/16). einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. hof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen Landwirtschaftliche Grundstücke zeitliwerden im Rahmen der vorDer BFH muss hier klären, ob die Begründung von Wohnungseieine Aufstellung anhängiger Revisionsverfahren. Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke zumit Wohnzwecken weggenommenen Erbfolge meistens gegen Vormerkung von gentum, verbunden einer Bebauung eines in vorweggenomird der Rückübertragungsansprüchen BFH in diesem Jahr entscheidenübertragen. über: Später verzichtet die mener Erbfolge übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücks In einem geht es umEntnahme das Thema Elterngeneration vielfach auf diese Ansprüche. Je nachweiteren Vereinba-Revisionsverfahren zu einer steuerpflichtigen des übertragenen Grunddem Wohnungseigentumsgesetz an es in solchen Fällen stets rung wird den Übergebern für den Verzicht Sondernutzungsrechte eine Zahlung geleis- nach stücksanteils führt. In diesem Fall würde Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. tet. Es stellt sich in diesem Zusammenhangeinem stets die Frage, wie zu einer Versteuerung stiller Reserven kommen. Alternativ ist zu he Grundstücke werden im Rahmen der vorDer BFH muss hier klären, ob die Begründung von Wohnungseidiese Zahlung steuerlich zu bewerten ist. Ablösezahlungen könklären, ob ein Sondernutzungsrecht des Übertragenden an der n Erbfolge meistens nachträgliche gegen Vormerkung von gentum, Bebauung eines in vorweggenomnen einerseits Anschaffungskosten für verbunden das betref-mit einer betreffenden Grundstücksfläche wirtschaftliches Eigentum an sansprüchen übertragen. Später verzichtet dieAndererseits mener Erbfolge übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücks fende belastete Grundstück darstellen. können aber dem Grundstück begründet. Dann würde eine steuerpflichtige vielfachauch auf diese Ansprüche. Je nach Vereinbazu einer steuerpflichtigen Entnahme des übertragenen nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen vorliegen. Mit dieEntnahme insoweit ausscheiden Grund(Aktenzeichen VI R 67/15). ergebern denbeschäftigt Verzicht eine Zahlung geleisstücksanteils führt. serfür Frage sich der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFHIn diesem Fall würde es in solchen Fällen stets in diesem Zusammenhang stets die Frage, wie haben, zu einer wird in diesem Zusammenhang zu klären obVersteuerung eine Ablö- stiller FazitReserven kommen. Alternativ ist zu uerlich sezahlung zu bewerten ist. Ablösezahlungen könklären, ein dafür, Sondernutzungsrecht des Übertragenden an der betrieblich veranlasst ist. Das wäre einob Indiz chträgliche für das betrefbetreffenden Grundstücksfläche wirtschaftliches Eigentum dassAnschaffungskosten die an die Eltern geleistete Entschädigung zu nachträgliLandwirtinnen und Landwirte könnenan in gleich gelagerten Fällen rundstück darstellen. Andererseits können aber dem Grundstück begründet. Dann würde eine steuerpflichtige chen Anschaffungskosten des übertragenen Grundstücks führt. allfällige Steuerbescheide durch Einsprüche bis zur Entscheidung sfähige Würde Unterhaltsleistungen vorliegen. die-abzugsfähige Entnahme insoweit ausscheiden (Aktenzeichen VI R 67/15). der BFH hingegen eine Mit nicht Unterhaltsdes Bundesfinanzhofes offen halten. tigt sich der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH usammenhang zu klären haben, ob eine AblöFazit blich veranlasst ist. Das wäre ein Indiz dafür, www.heisterborg.de  +49 (0) 25 63 / 922 0 Eltern geleistete Entschädigung zu nachträgliLandwirtinnen und Landwirte können in gleich gelagertenT: Fällen gskosten des übertragenen Grundstücks führt. allfällige Steuerbescheide durch Einsprüche bis zur Entscheidung hingegen eine nicht abzugsfähige Unterhaltsdes Bundesfinanzhofes offen halten.

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Ablösezahlungen

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PRIVATNUTZUNG EINES AUSLÄNDISCHEN BETRIEBS-KFZ PRIVATE KFZ-NUTZUNG Wird dem Arbeitnehmer ein BetriebsPkw zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt der Unternehmer seinen Pkw geschäftlich und privat, ist die private Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode zu versteuern (etwas anderes gilt bei Führung eines Fahrtenbuches). Bei der 1 %Pauschale wird als monatlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als monatliche private Nutzungsentnahme 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw der Besteuerung unterworfen. Beträgt der Listenpreis z. B. € 50.000,00, sind monatlich € 500,00 als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. als Nutzungsentnahme anzusetzen. FEHLENDER LISTENPREIS Was tun, wenn es für das betreffende Fahrzeug keinen inländischen Listenpreis gibt? Diese Frage hatte jüngst das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu klären (vom 16.11.2016, 9 K 264/15). Der Steuerpflichtige hatte den amerikanischen Listenpreis in Euro umgerechnet und legte diesen als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde. Das Finanzamt nahm hingegen den tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage. Der Kaufpreis war um rund € 25.000,00 höher als der umgerechnete amerikanische Listenpreis. DEUTSCHER NEUWAGENMARKT Das Finanzgericht folgte tendenziell dem Finanzamt, legte aber den etwas niedrigeren Einkaufspreis des Importeurs zugrunde. Ein zu schätzender Listenpreis hat sich am deutschen Neuwagenmarkt zu orientieren. Liegt kein inländischer Listenpreis vor, ist dieser zu schätzen. Dabei müssen auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Umrüstungskosten des Fahrzeugs eingerechnet werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 20/16).

Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgüter

Reinvestitionsrücklagen § 6b Rücklagen § 6b EStG Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Landwirtinnen und Landwirte stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Dies geschieht entweder, indem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen Landwirtinnen und Landwirte bei Inanspruchnahme der Rücklage stille Reserven nicht versteuern. Inländisches Betriebsvermögen Die Übertragung stiller Reserven ist nach derzeit geltendem Recht nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen landwirtschaftlichen Betriebes gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen eines in Deutschland belegenen Betriebs gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof bereits moniert (Urteil vom 16.4.2015 Rs. C 591/13). Mit diesem Thema befasst sich jetzt erneut der Bundesfinanzhof (BFH). Im Streit© countrypixel - Fotolia.com

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fall veräußert ein Landwirt seinen inländischen Betrieb und bildete eine § 6b Reinvestitionsrücklage. Diese übertrug er auf die Anschaffungskosten eines Grundstücks des Gesamthandvermögens einer ungarischen Personengesellschaft (BFH-Az. VI R 96/13). Übertrag auf nicht fertiggestellte Wirtschaftsgüter In einem anderen Fall, den der BFH zu entscheiden hat, geht es um Übertragung einer § 6b-Rücklage auf einen anderen Gewerbebetrieb. Ein Landwirt hatte eine in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen seiner anderen (Gewerbe-)Betriebe übertragen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. in dem betreffenden Wirtschaftsjahr der Übertragung war das Ersatzwirtschaftsgut noch nicht fertiggestellt, es wurde aber bereits mit dessen Herstellung begonnen (BFH-Az. VI R 50/16). Fazit Auch in diesen gleich gelagerten Fällen der Bildung einer Investitionsrücklage können sich Landwirtinnen und Landwirte auf die anhängigen BFH-Verfahren berufen. Die betreffenden Steuerbescheide können durch Einlegung von Rechtsmittel bis zur BFH-Entscheidung offen gehalten werden.

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Neue Baupreisindizes für das Sachwertverfahren

Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer Das Sachwertverfahren ist für alle selbst genutzten Immobilien das maßgebliche Bewertungsverfahren für die Erbschaftund Schenkungsteuer. Der Grundbesitzwert bestimmt sich beim Sachwertverfahren aus dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert. Der Gebäudesachwert berechnet sich auf Basis der Herstellungskosten. Bemessungsgrundlage bilden dabei nicht die tatsächlichen Herstellungskosten (also das, was der Erblasser/Schenker als Käufer oder Bauherr tatsächlich aufgewendet hat), sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten, die sogenannten Regelherstellungskosten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde bestimmt, dass diese Regelherstellungskosten in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes anzupassen sind. Baupreisindizes 2017

Hotels usw. gilt ein Index von 113,7 (vgl. BMF-Schreiben vom 11.1.2017, IV C 7-S 3225/16/10001). Die neuen Indizes gelten für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2017. Öffnungsklausel Der aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert ermittelte Sachwert ist keinesfalls für den Steuerpflichtigen verbindlich. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der tatsächliche Verkehrswert des Objekts am Bewertungsstichtag niedriger ist, als jener Wert nach der steuerlichen Wert-

ermittlung, ist der niedrigere Verkehrswert anzusetzen (sogenannte Öffnungsklausel § 198 Bewertungsgesetz). Dieser Vorschrift kommt seit 2009 zentrale Bedeutung zu. Denn seit 2009 gelten jene eng an die anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung angelehnten steuerlichen Bewertungsvorschriften. Für den Erben/Erwerber von Grundvermögen ergeben sich überall dort effiziente Steuersparpotenziale, wo steuerliche Wertermittlungsvorschriften von den Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken zuungunsten abweichen.

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Sachwertverfahren

Zur Anpassung der Regelherstellungskosten veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in regelmäßigen Abständen sogenannte Baupreisindizes. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäuser mit Mischnutzung gilt ein Index von 113,4. Für Banken und ähnliche Geschäftshäuser, für Kliniken,

VORSTEUERABZUG BEI VERKAUF VON ACKERSTATUSRECHTEN ACKERSTATUSRECHTE Ackerstatusrechte gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung können umsatzsteuerfrei veräußert werden. Die Veräußerung unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Umsatzsteuergesetz- UStG), wohl aber der Regelbesteuerung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 15.9.2016, 4 K 16/14). SACHVERHALT Eine Landwirtin, die mit ihrem Betrieb der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlag, hatte einen Ver-

trag über den Verkauf von Ackerstatusrechten abgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass diese Veräußerung der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen würde, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze. Das Finanzamt (FA) erlangte aufgrund einer Kontrollmitteilung Kenntnis von dem Veräußerungsvorgang. Die Behörde erließ einen Umsatzsteuerbescheid und unterwarf den Veräußerungsvorgang der Regelbesteuerung mit 19 % Steuersatz. VORSTEUERABZUG Das Finanzgericht bestätigte zwar

die Ansicht der Finanzverwaltung, ließ aber gleichzeitig den Abzug von Vorsteuern zu. Die Veräußerung der Ackerstatusrechte sei eine sonstige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz, die die Landwirtin als Unternehmerin erbracht hätte. Nach Auffassung des Finanzgerichts stand der Landwirtin „dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug zu, soweit bezogene und umsatzsteuerbelastete Eingangsumsätze“ angefallen sind. Mit diesem Urteil konnte die Landwirtin die Umsatzsteuer-Zahllast erheblich mindern. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (BFH Az. V R 55/16).

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MAHLZEITEN AN ARBEITNEHMER KANTINENESSEN, ESSENSMARKEN Arbeitgeber, die an ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten abgeben, müssen diese Leistungen als Sachbezug der Lohnsteuer unterwerfen. Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte. SACHBEZUGSWERTE 2017 Für 2017 gelten folgende Sachbezugswerte (BMF vom 8.12.2016, IV C 5 - S 2334/16/10004): Für ein Mittag- oder Abendessen ist ein arbeitstäglicher Betrag von € 3,17 bei der Lohnsteuer anzusetzen. Für ein Frühstück gilt der Betrag von € 1,70. KANTINENESSEN UND ZUZAHLUNGEN Die genannten Werte gelten auch für kostenlose Kantinenmahlzeiten, die vom Arbeitgeber arbeitstäglich an die Arbeitnehmer im Betrieb abge-

Grunderwerbsteuerfreier Erwerb

Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex Grunderwerbsteuer

Haubergkomplex

Der Grunderwerbsteuer unterliegen in erster Linie Kaufvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Grundstücke im steuerlichen Sinne sind alle Grundstücke, die nach bürgerlichem Recht als solche zu verstehen sind. Ein Haubergkomplex zählt dabei nicht als Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden hat (BFH vom 9.11.2016, II R 17/15).

Ein Haubergkomplex stellt kein materielles Grundstück dar. Der Haubergkomplex ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von Anteilberechtigten zur Erhaltung des Waldes in seinem Bestand. Die Haubergsanteile „vermitteln eine Berechtigung mit mitgliedschaftlichem und sachenrechtlichem Einschlag“, wie der BFH feststellte. Die Hauberggrundstücke stehen auch nicht im Bruchteilseigentum der Anteilberechtigten. Haubergsanteile verkörpern auch keine Miteigentumsanteile und der Haubergkomplex ist nach Auffassung des BFH auch nicht mit einer Erbengemeinschaft vergleichbar, sondern auf Dauer angelegt. Daher überzeugte den Senat die Begründung des Finanzamtes nicht, der Haubergkomplex würde deshalb der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil bei einer Erbengemeinschaft der Erwerb eines Miterbenanteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Fall Ein Land- und Forstwirt kaufte ein unbebautes Grundstück sowie acht Pfennige eines Haubergkomplexes (Haubergspfennige) dazu. Bewirtschaftet und verwaltet wird der Haubergkomplex durch eine Waldgenossenschaft. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Kaufpreis – also den Kaufpreis für das Grundstück als auch den Kaufpreis für die Haubergspfennige – der Grunderwerbsteuer. Der Käufer wehrte sich mit dem Einspruch gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Haubergspfennige zur Grunderwerbsteuer. Der Einspruch wurde abgelehnt. Das anschließende Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück.

Fazit Land- und Forstwirte sollten sich in allen gleich gelagerten und noch offenen Fällen auf dieses Urteil berufen. Vielfach – wie auch im Streitfall – übersteigt der Kaufpreis für die Haubergspfennige den Kaufpreis des Waldgrundstücks, sodass die Grunderwerbsteuerersparnis im Einzelfall erheblich sein kann.

mer einen Essenszuschuss, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis, anzusetzen. Demnach entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei einer verbilligten Mahlzeit dann nicht, wenn vom Arbeitnehmer mindestens ein Essenszuschuss in Höhe der genannten Bezugswerte bezahlt wird.

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geben werden. Zahlt der Arbeitneh-

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Automatisierung der Steuerveranlagung startet 2017

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Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 18.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017. Elektronische Verwaltungsakte Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich. Freigabe der elektronischen Steuererklärung Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auf-

tragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“. Neue Korrekturvorschriften Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreiboder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor. Automatische Steuerfestsetzung Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

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ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE ALTERSSICHERUNG Die Alterssicherung der Landwirte ist als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung eine berufsständische Einrichtung zur Altersvorsorge der Landwirte in Deutschland. Versicherungspflichtig sind neben den Landund Forstwirten u. a. auch Unternehmer aus dem Bereich des Garten- und Weinbaus sowie der Fischzucht, wenn das Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreicht. Versicherungspflichtig ist auch der Ehegatte eines Landwirts. BEITRAGSSATZ 2017 Der monatliche Beitrag zur berufsständischen Rentenversicherung wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er beträgt im Jahr 2017 für Landwirte, Ehegatten von Landwirten und freiwillig Versicherte jeweils € 241,00 in den alten Bundesländern und € 216,00 in den neuen Bundesländern. Für mitarbeitende Familienangehörige gilt ein monatlicher Beitragssatz von € 120,50 in den alten bzw. von € 108,00 in den neuen Bundesländern. BEITRAGSZUSCHÜSSE Unverändert erhalten versicherungspflichtige Landwirte und ihre Ehegatten für 2017 einen Zuschuss zu ihrem Beitrag. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmens und seines (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehegatten bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Für 2017 gilt eine Einkommensgrenze von je € 15.500,00, also zusammen € 31.000,00. Der Beitragszuschuss bemisst sich nach der wirtschaftlichen Situation. Er beträgt für 2017 zwischen € 10,00 € und € 145,00 in den alten Bundesländern bzw. zwischen € 9,00 und € 130,00 in den neuen Bundesländern.

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ZUKUNFT DER ABGELTUNGSTEUER ABGELTUNGSTEUER Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte und des tariflichen Einkommensteuersatzes. BUNDESRATSINITIATIVE Der Abgeltungsteuersatz führt zu einer Privilegierung von Kapitaleinkünften gegenüber anderen Einkommensarten, deren Besteuerung progressiv ansteigt. Mit diesem Argument will Brandenburg die Abgeltungsteuer abschaffen und hat dazu im November 2016 eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Entschließungsantrag wird derzeit im Finanz- und Wirtschaftsausschuss beraten. Feste Fristvorgaben für den Antrag gibt es nicht. Im Allgemeinen dürfte die Initiative nicht vor der Bundestagswahl 2017 entschieden werden. WERBUNGSKOSTENABZUG Die mögliche Abschaffung der Abgeltungsteuer wirkt sich für Kapitalanleger allerdings nicht in allen Fällen steuererhöhend aus. Denn nach dem allgemein geltenden Nettoprinzip, nach diesem nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen, wäre der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wieder zuzulassen. Darauf weist auch Brandenburg in der Bundesratsinitiative hin. Außerdem sei zu prüfen, ob Veräußerungsgewinne im Bereich von Finanzanlagen weiterhin ohne Spekulationsfrist steuerpflichtig bleiben sollten, heißt es aus der Bundesratsinitiative.

Aktivierungswahlrecht bleibt verbindlich

Feldinventar bei Strukturwandel Feldinventar

Der Fall

Ein Feldinventar ist steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens. Feldinventar ist „die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr“ (R 14 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien EStR). Bilanztechnisch ist das Feldinventar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten.

Eine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätige GmbH & Co. KG hatte in ihren Bilanzen das Feldinventar zunächst aktiviert. Im Zuge der Veräußerung des Teilbetriebes Milchviehhaltung und der damit zwangsweise verbundenen Umstrukturierung des Betriebes aktivierte die KG das Feldinventar plötzlich nicht mehr. Das Finanzamt folgte dem zunächst. Nach einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt allerdings eine erfolgswirksame Aktivierung vor – zu Recht, wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt festgestellt hat (Urteil vom 17.2.2016, 3 K 1049/14).

Aktivierungswahlrecht Landwirtinnen und Landwirte haben hinsichtlich einer steuerlichen Aktivierung des Feldinventars ein Wahlrecht. Zur Vereinfachung räumt die Finanzverwaltung Landwirten in R 14 Abs. 3 der EStR die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung abzusehen. Dies setzt allerdings voraus, „dass in der Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre oder bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich bzw. bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der Übergangsbilanz keine Aktivierung“ eines Feldinventars erfolgt ist. Letzteres gilt auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge oder bei einem Strukturwandel von einem Gewerbebetrieb zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

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Das Urteil Hat ein Landwirt sein Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars ausgeübt, so ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung scheidet insoweit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch bei einem Strukturwandel. Dies gilt zumindest insoweit, als sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes nichts geändert hat. Revision Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV R 23/16).

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Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz

Stärkung der Betriebsrenten Betriebsrente Das derzeit geltende „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ sieht – neben der Direktzusage – im Wesentlichen folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge vor: Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen. Das praktische Umsetzungsprozedere für jeden Durchführungsweg stellt sich derzeit als sehr komplex dar. Besonders kleinere Unternehmen sind überfordert. Die Bundesregierung will hier Erleichterungen schaffen. Mit dem neuen Referentenentwurf sollen vor allem kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen an die betriebliche Altersversorgung herangeführt werden.

cherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben. „Optingout“ bzw. „Optionsmodelle“: Die neuen Begriffe stehen für eine automatische Entgeltumwandlung. Im Betriebsrentengesetz sollen die Rechtsgrundlagen für solche Modelle geschaffen werden, sodass die Sozialpartner künftig rechtssicher solche Modelle regeln können. BAV-Förderbetrag: Im Einkommensteuergesetz soll ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener eingeführt werden.

Flexible Höchstbeträge: Die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2017 = 4 % aus € 76.200,00 = € 3.048,00) sollen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben werden. Inkrafttreten Das neue Gesetz soll bis auf wenige Ausnahmen ab dem 1.1.2018 gelten.

Neue Form der Betriebsrente: Im Betriebsrentengesetz soll Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sollen hierfür wegfallen. Außerdem sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversi-

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Wesentliche Neuerungen im Überblick

STEUERFREIE SACHBEZÜGE AN ARBEITNEHMER SACHBEZÜGE Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht in Geld bestehen, sondern in Form eines sonstigen geldwerten Vorteils gewährt werden. Beispiele für Sachbezüge sind u. a. kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung und/ oder Verpflegung oder die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren, insbesondere die Gestellung eines Fahrzeugs zum privaten Gebrauch. 44-EURO-FREIGRENZE Sachbezüge unterliegen im Regelfall der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherungspflicht. Sie bleiben aber außer Ansatz, wenn sie insgesamt € 44,00 im

Kalendermonat nicht übersteigen. Übersteigt der Sachwert der Leistung diesen Betrag, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. VERSAND- UND VERPACKUNGSKOSTEN Bei der Berechnung des Sachbezugswertes und der Freigrenze sind Versand- und Verpackungskosten mit einzubeziehen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg festgestellt hat (vom 8.4.2016, 10 K 2128/14). Im Streitfall hatte ein Speditionsunternehmen seinen Mitarbeitern als Anerkennung für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt,

bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte zum Warenbetrag von € 43,99 (brutto) auch Versand- und Handlingskosten von € 7,14 (brutto) in Rechnung. Weil damit in Summe die Freigrenze von € 44,00 im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt die Speditionsfirma für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht bestätigte in erster Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 32/16). Bis zu dieser Entscheidung empfiehlt es sich, diverse Nebenkosten wie Versand und Verpackung in den Gesamtbezugswert einzubeziehen.

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WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE APRIL

10.4.2017 Umsatzsteuer mtl. für März bzw. Februar mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für März

13.4.2017 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.4.2017 Sozialversicherungsbeiträge April (Abgabe der Beitragsnachweise) 25.4.2017 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 26.4.2017 Sozialversicherungsbeiträge April (Fälligkeit der Beiträge) MAI

BFH stärkt Rechte der Finanzverwaltung

10.5.2017 Umsatzsteuer mtl. für April bzw. März mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für April

Betriebsprüfungen 2017

15.5.2017 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Gewerbesteuer-Vorauszahlung, Grundsteuer

Außenprüfung und Anschlussprüfung

18.5.2017 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Gewerbesteuer, Grundsteuer

Kündigt sich der Betriebsprüfer an, prüft er im Regelfall die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfungen sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht darauf einstellen, für mehrere Jahre ungeprüft zu bleiben. Denn einen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum hat ein Unternehmer nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (15.6.2016, Az. III R 8/15).

24.5.2017 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Abgabe der Beitragsnachweise)

Der Fall Bei einem Unternehmer, der zunächst ein Kleinbetrieb war, dann aber zum Großbetrieb wurde und letztlich wieder ein Mittelbetrieb war, ordnete das Finanzamt zwei Außenprüfungen an und zwar für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie 2005 bis 2007. Anschließend wurde der Betriebsprüfer für eine Anschlussprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 erneut vorstellig. Der BFH hatte die Anschlussprüfungen für rechtmäßig gehalten. Fazit Unternehmer sollten sich auf häufigere Betriebsprüfungen einstellen. Die BFH-Entscheidung hat den Finanzämtern einen großen Ermessenspielraum gegeben. Betriebsprüfungen sind danach jederzeit zulässig, auch im Anschluss. Begründungen dafür müssen dem Unternehmer nicht gegeben werden. Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Permanente Prüfungen verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot. Stand: 14.2.2017

26.5.2017 Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 29.5.2017 Sozialversicherungsbeiträge Mai (Fälligkeit der Beiträge) 31.5.2017 Steuererklärungen für 2016, Ende der generellen Abgabefrist JUNI

12.6.2017 Umsatzsteuer mtl. für Mai bzw. April mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Mai, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

15.6.2017 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 26.6.2017 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Abgabe der Beitragsnachweise) Zusammenfassende Meldung (Umsatzsteuer) 28.6.2017 Sozialversicherungsbeiträge Juni (Fälligkeit der Beiträge) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

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