5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

§ 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Gliederung § 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestim...
Author: Viktor Beck
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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats Gliederung

§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I.

Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

II.

Grundsätze der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Fall 12: Fall 13: Fall 14:

III.

Grundsätze der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Fall 15: Fall 16:

IV.

Lohnerhöhung Freibier für alle?! Sonntagsöffnung

Arbeitsvertrag ohne Beteiligung des Betriebsrats Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats

Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Fall 17: Fall 18: Fall 19:

Zumutbarer Umzug? Betriebsänderung Standortverlagerung

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung 1.

Zwingendes Recht

2.

Arten und Struktur der Mitbestimmung

3.

Durchführung der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede

4.

Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte

5.

Mitbestimmung während des Arbeitskampfes

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

1. Zwingendes Recht  Regel: Das BetrVG regelt auch die Kompetenzen des Betriebsrats (nicht nur die Organisation der Betriebsverfassung) abschließend und zwingend.

 Ausnahme: Der Arbeitgeber kann durch einen Firmentarifvertrag (nicht: Flächen-TV) eine erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrates vereinbaren und freiwillig auf seine Entscheidungsrechte verzichten. Dessen ungeachtet bleibt es grds. beim Vorrang des Tarifvertrags gegenüber eine Betriebsvereinbarung gem. §§ 77, 87 I BetrVG (Rangprinzip!).

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

2. Arten und Struktur der Mitbestimmung

Unbeschränktes MitbestR §§ 87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 112 IV BetrVG

Mitbestimmungsrechte, d.h. Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung des BT handeln, BR hat Initiativ- und Vetorecht

Beschränktes MitbestR z.B. §§ 91, 99 BetrVG Beratungs- und Vorschlagsrecht z.B. §§ 90 II, 92a, 106 I, 111 BetrVG

Mitwirkungsrechte

Anhörungsrecht, z.B. § 102 I BetrVG

d.h. Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung des BR handeln

Unterrichtungsrecht, z.B. §§ 80 II, 90 I Grundsätze der Zusammenarbeit, §§ 2 I, 74, 77, 79 BetrVG Allgemeine Aufgaben, § 80 BetrVG

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Basisregeln

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (1) a) Betriebsvereinbarung [„BV“] § 77 I: Arbeitgeber bleibt „Herr im Haus“

1. Form und Arten 

Form: schriftlicher Vertrag zwischen ArbGeb und BR (§ 77 II)



Arten: ■

Erzwingbare BV:

Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden, z.B. § 87 II



Freiwillige BV:

nicht abschließende Aufzählung der Regelungsmaterie in § 88 ⇨ „soziale“ Angelegenheiten

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (2) 2. Inhalt



Schuldrechtlicher Teil: z.B. über Zeit und Ort der Sprechstunde des BR



Normativer Teil:



umfassende Regelungskompetenz der Betriebspartner (so BAG, a.A. h. L., vgl. unten), z.B.



Inhaltsnormen (z.B. § 87 I Nr. 2, 3, 5; Zulagen)



Abschlussnormen (z.B. Auswahlrichtlinien für Einstellungen)



Beendigungsnormen (z.B. Altersgrenzen)



Betriebsverfassungsrechtliche Normen (z.B. §§ 38 I 3, 76 I, IV, 102 VI)

ABER: ABER Regelungssperre wg. Tarifvorrang: §§ 77 III, 87 I (Einleitungssatz)

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (3) 3. Wirkung, § 77 IV BetrVG 

Unmittelbar



Zwingend (Ausnahme bei „Günstigkeit“ und Öffnungsklausel [analog § 4 III TVG ])



Unverzichtbar, unverwirkbar



Für alle dem BetrVG unterliegenden Arbeitnehmer des Betriebs

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (4) 4. Beendigung 



Beendigungsgründe ■

Fristablauf bei Befristung



Aufhebungsvertrag oder ablösende Betriebsvereinbarung



Kündigung (§ 77 V)



Endgültiger Wegfall des BR oder Verlust der BR-Fähigkeit (str.)



Stilllegung des Betriebs (sofern BV nicht gerade für diesen Fall gedacht ist)

Weitergeltung bei Beendigung (§ 77 VI 1)

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (5) b) Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen Verhältnis BV - Arbeitsvertrag 

Öffnungsklausel



„Günstigkeitsprinzip“; aber: ■

Abgelaufene erzwingbare BV kann durch ungünstigeren Arbeitsvertrag ersetzt werden, § 77 VI BetrVG (a.A. BAG bei sog. „Vergütungsordnung“)



bei Kollision mit Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblicher Übung kollektiver Günstigkeitsvergleich (BAG GS 16.9.1986, NZA 1987, 168, sehr str.)

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (6) b) Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen Verhältnis BV - Arbeitsvertrag 

Problem: Regelungskompetenz der Betriebsparteien? ■

BAG:

Betriebsparteien besitzen umfassende Kompetenz, durch freiwillige BV (§ 88 BetrVG) Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen



A. A.:

Da der Arbeitsvertrag die grundlegende Selbstbindung ist, kann die BV nur vertragsergänzende, nicht dagegen vertragsersetzende Wirkung äußern! (so z.B. Reichold FS Kreuz 2010, S. 349; Waltermann RdA 2007, 257)

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (7) Verhältnis BV – „ablösende BV“ 

Konkurrenz auf derselben Rangstufe  Ordnungsprinzip (lex posterior derogat legi priori)



Zeitkollisionsregel: Die jüngere Vorschrift hat Vorrang vor der älteren.



Das Ordnungsprinzip (auch Ablöseprinzip genannt) gilt auch dann, wenn die neue Regelung ungünstiger ist, d.h. eine Verschlechterung ist möglich!

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (8) Verhältnis BV – Tarifvertrag 

§ 87 I BetrVG: Vorrang einer bestehenden tariflichen Regelung



§ 77 III 1 BetrVG: Sperrwirkung bereits bei Tarifüblichkeit (betrieblicher Geltungsbereich, nicht Tarifverträge anderer Bezirke oder Branchen)



Verhältnis § 87 I und § 77 III BetrVG (stark umstr.) ■

„Vorrangtheorie“ (BAG u.a.): Spezialität, Schutzzweck des § 87 I



Zwei-Schranken-Theorie“ (Mindermeinung der Lehre): wegen unterschiedlicher Regelungsgegenstände und Schutzzwecke keine Spezialität; Gewährleistung der Tarifautonomie

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (9) c) Regelungsabrede (= Betriebsabsprache) 

Begründet nur Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat („schuldrechtliche“ Abrede)



Wahrt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats



Unterschied zur Betriebsvereinbarung ■

Nicht formbedürftig gem. § 77 II BetrVG



Keine normative Wirkung gem. § 77 IV BetrVG, sondern vertragliche Umsetzung durch ArbG



Daher keine Sperrwirkung gem. § 77 III BetrVG (h.M.)

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (10) d) Rechtsprechungsübersicht (1) 

Betriebsvereinbarung □

BAG v. 18.05.2010 –1 ABR 6/09 = NZA 2010, 1433 Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung



BAG v. 19. 2. 2008 – 1 AZR 114/07 = NZA 2008, 1313 Kündigung einer Betriebsvereinbarung



BAG v. 22.03.2005 – 1 AZR 49/04 = NZA 2005, 773 Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz



Verhältnis Betriebsvereinbarung zu anderen Regelungen □

BAG v. 05.03.2013 – 1 AZR 417/12 = NZA 2013, 916 Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

□ □

BAG v. 13.03.2012 – 1 AZR 659/10 = NZA 2012, 990 Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch Tarifvertrag BAG v. 17.07.2012 - 1 AZR 476/11 – NZA 2013, 338 Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

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Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

3. Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede (11) d) Rechtsprechungsübersicht (2) 

Regelungsabrede □

BAG v. 6. 5. 2003 - 1 AZR 340/02 – NZA 2003, 1422 Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung – Regelungsabrede



BAG v. 14.08.2001 – 1 AZR 744/00 – BB 2002, 520



Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des BR durch Betriebsvereinbarung BAG v. 20.4.1999 – 1 ABR 72/98 – NZA 1999, 3281 Keine Geltung des Tarifvorbehalts nach § 77 III BetrVG für Regelungsabreden („Burda“-Beschluss)

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (1) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung I. Wirksame Einigung der Betriebspartner, § 77 II 1 BetrVG 1. Rechtsgeschäftliches Zustandekommen (§§ 145 ff. BGB, „Vertragstheorie“) 2. Wirksame Vertretung von Arbeitgeber und Betriebsrat (§§ 164 ff. BGB, 26 II BetrVG) 3. Wirksame Willensbildung auf Seiten des Betriebsrats (§§ 29, 33) (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, § 76 III)

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (2) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung II. Schriftform, § 77 II 1, 2 BetrVG i.V.m. §§ 125 1, 126 I, II BGB 1. Unterschriften auf einer gemeinsamen Urkunde (§ 126 II 1 BGB) 2. Aushang („Publikation“) keine Ordnungsvorschrift (§ 77 II 3)

Wirksamkeitsvoraussetzung,

sondern

nur

3. (oder verbindlicher Spruch der Einigungsstelle, § 76 III 3)

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (3) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung III. Formelle Kompetenz der Betriebspartner 1. Kein Vorrang eines Tarifvertrages, dabei zuerst § 87 I prüfen, falls nicht einschlägig, auf § 77 III zurückgreifen (BAG: „Vorrangtheorie“), § 4 V TVG!! 2. MB-Tatbestand genau prüfen (z. B. § 87 I Nr. 1 – „Ordnungsverhalten “ ) Sehr streitig, ob bei freiwilliger BV (§ 88) umfassende Regelungskompetenz

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (4) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung IV. Materielle Wirksamkeit – „Rechtskontrolle“ 1. Kein Übergriff in Hauptleistungspflichten der Vertragspartner (§ 611 BGB, Art. 12 GG); vgl. auch § 75 II BetrVG 2. Keine Überschreitung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs (u. U. nach Mitbestimmungs- TB differenzieren) 3. Vereinbarkeit mit zwingendem Gesetzesund (Rechtskontrolle, vgl. § 75 BetrVG bzw. Rangprinzip)

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Verfassungsrecht

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (5) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung V. Hilfsweise Umdeutung (§ 140 BGB) einer nichtigen Betriebsvereinbarung ausnahmsweise dann, wenn besonderer Verpflichtungswille des ArbGeb. erkennbar.

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (6) Prüfungsschema: Ansprüche aus Betriebsvereinbarung VI. Einwendungen des Arbeitnehmers 1. Abweichende Individualvereinbarung (sog. „Günstigkeitsprinzip“)

ohne

Kollektivbezug

2. Keine Geltung wegen Zeitablaufs (bei freiwilliger BV, vgl. § 77 V, VI) 3. Keine Geltung wegen formeller bzw. materieller Kompetenzüberschreitung Bsp. 1: BAG v. 12.12.2006 – 1 AZR 96/06: Ausschlussfristen für die gerichtl. Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag sind in Betriebsvereinbarungen unverhältnismäßig und unwirksam. Bsp. 2: BAG v. 11.07.2000 – 1 AZR 551/99: Arbeitnehmer können nicht durch Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, die Kosten für das Kantinenessen auch dann zu tragen, wenn sie es nicht in Anspruch nehmen.

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

4. Rechtliche Wirkung und Absicherung der Beteiligungsrechte (7) Rechtsstreitigkeiten (die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und der Einigungsstelle trägt der AG gem. § 40 I, 76 I BetrVG)

Informations-/ Leistungsansprüche des BR AG erfüllt seine Leistungspflichten ggü. dem BR nicht, z.B. 

Informations- u. Einblicksrechte



Beratungsrechte



Teilnahmerecht

Unterlassungsansprüche des BR Wenn AG gegen seine Pflichten aus dem BertVG verstößt, z.B.  § 23 III, grober Verstoß  § 74 II S. 1 – 3  § 78 S. 1, 2  § 87 I, wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde



Leistungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren



Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl. Beschlussverfahren



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (i.d.R. Sicherungsverfügung)



Antrag auf einstweiligen Verfügung

Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gem. § 121 BetrVG





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Erlass einer (Untersagungs-)

Strafantrag gegen AG, wenn dessen Pflichtverletzung nach § 119 BetrVG strafbar ist

Streit, ob MitbestimmR besteht



Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren



Nicht: Einstweilige Verfügung

Streit über die Regelung einer mbpflichtigen Maßnahme Regelungsstreitigkeit

Einigkeit, dass MBR vorliegt, Streit aber, wie Angelegenheit geregelt werden soll ⇨ Einigungsstelle gem. § 76 V 1

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§ 5.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

I. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

5. Mitbestimmung während des Arbeitskampfes 

Arbeitskampf bleibt ohne Auswirkungen auf die Amtsstellung der BR-Mitglieder



Beteiligungsrechte des BR bleiben grds. bestehen ■



Ausnahme: Beteiligungsrechte sind geeignet, die Kampfparität zu beeinflussen durch Beeinträchtigung der Kampffähigkeit des ArbGeb, dann: □



Einschränkung der Beteiligungsrechte bei arbeitskampfbedingten Maßnahmen in unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben



Dauer der Beschränkung der Beteiligungsrechte: ausschließlich während des Arbeitskampfes



Bsp.: BAG v. 13.12.2011 – 1 ABR 2/10 (NZA 2012, 517)  Die arbeitskampfbedingte Versetzung arbeitswilliger AN von der Zentrale des Betriebs in ein bestreikte Logistikzentrum unterliegt während der Dauer des Streiks nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats der Zentrale nach § 99 I BetrVG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zentrale in den Streik einbezogen ist oder nicht. Die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens würde den ArbGeb. ernsthaft an einer wirksamen Kampfführung hindern.

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