LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. W a h l p e r i o d e

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zu Drucksache 15/3363 27. 04. 2010

Unterrichtung durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 26. Juni 2009 zu Drucksache 15/3363 (Plenarprotokoll 15/71, S. 4305)

Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2009 den o. g. Antrag betreffend „Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens“ im Sinne des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (IAO-Übereinkommen Nr. 182) einstimmig angenommen (Drucksache 15/3363). Der Landtag Rheinland-Pfalz hat die Landesregierung aufgefordert, ihm über das Ergebnis der Umsetzung zu berichten. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: In Umsetzung des o. g. Landtagsbeschlusses hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Schreiben vom 6. April 2010 einen Erlass betr. Nichtberücksichtigung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Ressorts gerichtet (Anlage 1) und gebeten, die Vergabestellen ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu informieren. In dem Erlass wird ausdrücklich auf den o. g. Beschluss des Landtags hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt in dem Erlass ein Hinweis darauf, dass derzeit die Verwaltungsvorschrift (VV) „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 29. Juli 2004 neu gefasst wird. Es ist vorgesehen, in diese Neufassung Regelungen im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 aufzunehmen. Bis zum Inkrafttreten der neuen VV und in Umsetzung des Landtagsbeschlusses sollen die vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens unmittelbar angewandt werden. In diesem Zusammenhang sind in Ergänzung der VV vom 29. Juli 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen VV folgende Regelungen zu beachten: – Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist in begründeten Fällen die in der Anlage des Erlasses beigefügte Eigenerklärung zu verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrags nur Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt oder bearbeitet wurden bzw. die Zusicherung, dass das Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen eingeleitet haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissentlich oder vorwerfbar falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. – Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Erklärung abgegeben oder gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, so sollen Verträge nach VOL/B in der Regel aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Den kommunalen Auftraggebern, den landeseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit Landesbeteiligung und den sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Dies gilt auch für Empfänger von Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz, wenn die Zuwendungen zur Beschaffung der vorgenannten Produkte gegeben werden.

Dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 27. April 2010 übersandt. Federführend ist der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2010

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Darüber hinaus hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 27. April 2010 beschlossen, einen Bundesrats-Entschließungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz betr. „Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ einzubringen (Anlage 2). Mit der Einbringung des Entschließungsantrags unterstreicht die Landesregierung die Bedeutung des Problems der ausbeuterischen Kinderarbeit, das auch in der Öffentlichkeit zunehmend intensiv diskutiert wird. In dem Entschließungsantrag wird u. a. das gestiegene Verantwortungsbewusstsein von Institutionen, Unternehmen und Konsumenten begrüßt, ausschließlich Produkte zu erwerben, die unter Einhaltung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt wurden. Gleichzeitig ist zu bedauern, dass trotz gemeinnütziger Initiativen eine Kontrolle bzw. Identifizierung von Produkten aus Kinderarbeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. In diesem Sinne wird die Bundesregierung u. a. gebeten, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass das IAO-Übereinkommen Nr. 182 weltweit umgesetzt wird und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ergriffen werden.

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