FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR SOZIALES UND FAMILIE AMT FÜR FAMILIE, JUGEND UND SOZIALORDNUNG Globalrichtlinie GR J 5 / 04 vom 21.12.2004

„Förderung der Familienerholung und Familienfreizeit”

Inhalt Seite 2

1

Regelungsbereich

2

Allgemeine Bestimmungen der Förderung

2

2.1

Zweck der Förderung

2

2.2

Fördervoraussetzungen, Einkommen der Familie

2

2.3

Zuschusshöhe

2

3

Verfahren

3

3.1

Antragstellung

3.2

Nachweis der Verwendung

3

3.3

Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung von Zuschüssen

3

4

Berichtswesen

3

5

Schlussbestimmung

4

Anhang: Teil A Bestimmungen zur Förderung von Familienerholung Teil B Bestimmungen zur Förderung von Familienfreizeit

Anlagen: 1. Einkommensgrenzen Familienerholung (für das jeweilige Jahr) 2. Reisekostentabelle zur Familienerholung (für das jeweilige Jahr) 3. Einkommensgrenzen Familienfreizeit (für das jeweilige Jahr)

5 6

2

1 Regelungsbereich Diese Globalrichtlinie regelt als Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BezVG die Förderung der Familienerholung und der Familienfreizeit gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII durch die Bezirksämter. Zuschüsse zur Familienerholung und zur Familienfreizeit können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht. 2 Allgemeine Bestimmungen der Förderung Unter „Familienerholung" ist ein individuell geplanter Urlaub mit einer Dauer von 10 bis 23 Tagen zu verstehen, den Eltern bzw. Elternteile und ihre Kinder gemeinsam außerhalb Hamburgs verbringen. „Familienfreizeit" ist eine organisierte Veranstaltung außerhalb Hamburgs mit einer drei- bis neuntägigen Dauer, an der Erziehungsberechtigte gemeinsam mit ihren Kindern teilnehmen. Nähere Bestimmungen finden sich im Anhang dieser Globalrichtlinie (Teil A „Familienerholung", Teil B „Familienfreizeit"). 2.1 Zweck der Förderung Familienfreizeiten und gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Förderung der Gesundheit aller Familienmitglieder und einer Stärkung der Familiengemeinschaft. Familienfreizeiten bieten darüber hinaus Entlastung vom Familienalltag und Anregungen zu gemeinsamer Freizeitgestaltung außerhalb des gewohnten Lebensumfeldes. Zweck der Förderung ist es, Familien eine gemeinsame Familienfreizeit oder eine gemeinsame Urlaubsreise zu ermöglichen, die sie sich aus eigenen Mitteln nicht leisten können. 2.2 Fördervoraussetzungen, Einkommen der Familie (1) Familie im Sinne dieser Globalrichtlinie sind die Eltern bzw. ist der allein erziehende Elternteil oder die sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, für das eine Förderung beantragt wird, und ihre bzw. seine mit ihnen bzw. ihm zusammenlebenden Kinder. (2) Einen Zuschuss können nur Familien erhalten, die ihre Hauptwohnung in Hamburg haben. (3) Zuschüsse werden auf der Grundlage des Einkommens des Kindes, für das eine Förderung beantragt wird, und seiner mit ihm zusammenlebenden Eltern bzw. seines mit ihm zusammenlebenden Elternteils errechnet. Für die Ermittlung des Einkommens gilt § 82 SGB XII entsprechend. (4) Für die Ermittlung des Einkommens ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende monatliche Einkommen maßgebend. Als zu erwartendes monatliches Einkommen gilt der Durchschnitt des Einkommens, das in den letzten drei Monaten vor Antragstellung erzielt worden ist, einschließlich des auf einen Monat entfallenden Anteils der sonstigen nach § 82 SGB XII maßgeblichen Einkünfte, insbesondere des jährlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und aller sonstigen Sonderzuwendungen. (5) Das Einkommen darf die in Anlage 1 und 3 festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Die zuständige Behörde passt die Einkommensgrenzen jährlich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten orientiert an der Steigerung der Sozialhilfesätze nach § 28 SGB XII an. 2.3 Zuschusshöhe (1) Die Höhe des Zuschusses für Familienerholung und Familienfreizeit wird jeweils aus einem Festbetrag errechnet. (2) Der tägliche Festbetrag pro geförderte Person ist nach Einkommenshöhe gestaffelt. Die für das Jahr der Zuschussgewährung anzuwendenden Einkommensgrenzen und die Höhe der jeweiligen Festbeträge ergeben sich aus Anlage 1 und 3.

3

(3) Ein Fahrgeldzuschuss für Bahnfahrten kann für Sozialhilfeempfängerinnen bzw. Sozialhilfeempfänger im Einzelfall bewilligt werden. Der Zuschuss ist gesondert zu beantragen und durch Vorlage der Bahnkarten nach dem Urlaub zu belegen. (4) Bei Auslandsfahrten darf ein Zuschuss nur bis zum deutschen Grenzbahnhof bewilligt werden. 3 Verfahren 3.1 Antragstellung Über die vor Antritt der Familienerholung bzw. der Familienfreizeit zu stellenden Anträge entscheidet das Bezirksamt. 3.2 Nachweis der Verwendung Die Familienerholung bzw. die Familienfreizeit und damit die Verwendung des jeweiligen Zuschusses ist nachträglich nachzuweisen. Den Zuschussempfängerinnen oder Zuschussempfängern ist im Bewilligungsbescheid aufzuerlegen, den Nachweis unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Reiseende an die zuschussgewährende Dienststelle zu senden. Näheres ist in Ziffer 4 des Teils A „Familienerholung" bzw. des Teils B „Familienfreizeit" geregelt. 3.3 Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung von Zuschüssen (1) Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung von Zuschüssen richtet sich nach § 47 Absatz 2 und § 50 SGB X. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und Rückforderung des Zuschusses ist in der Regel dann begründet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Zuschusses a) den Urlaub bzw. die Familienfreizeit vorzeitig beendet, b) den Zuschuss nicht entsprechend den Bestimmungen des Bescheides verwendet oder c) den Nachweis über die Verwendung des Zuschusses nicht erbracht hat. (2) Besondere Umstände des Einzelfalls sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Vor der Aufhebung und Rückforderung ist die Empfängerin oder der Empfänger des Zuschusses anzuhören; der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist unter Beachtung der Vorgaben in § 35 Absatz 1 SGB X zu begründen. (3) In den Fällen, in denen der Bescheid auf Grund falscher oder fehlender Angaben der Empfängerin oder des Empfängers zu einer rechtswidrigen Leistung führte (§ 45 Absatz 2 SGB X) ist der zu Unrecht geleistete Betrag in voller Höhe zurückzufordern, wenn nicht besondere Gründe im Einzelfall eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. (4) Zahlt eine Empfängerin oder ein Empfänger einen zu Unrecht erhaltenen Zuschuss trotz wirksamer Rückforderung nicht zurück, so darf ihr bzw. ihm zu einem späteren Zeitpunkt kein Zuschuss mehr bewilligt werden. 4 Berichtswesen Die Bezirksämter berichten auf der Grundlage von Berichtsbogen einmal jährlich über die Gewährung von Zuschüssen zur Familienerholung und Familienfreizeit gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII. Der Berichtsbogen erfasst folgende Aspekte: Familienstatus und Ortskennzahl der Antragsteller Anzahl der Kinder, die einen Zuschuss erhalten Art des Einkommens der Antragsteller Anzahl der bezuschussten Reisetage Höhe des Zuschusses Reiseland

4

-

Zeitpunkt der letzten Antragstellung Angaben zu Rückforderungen und Rückzahlungen

Der Berichtsbogen ist der Fachbehörde jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres mit Angaben über das zurückliegende Kalenderjahr zuzusenden. 5 Schlussbestimmung Diese Globalrichtlinie tritt am 1.1.2005 in und gemäß § 6 Bezirksverwaltungsgesetz vom 4.11.1997 am 31.12.2009 außer Kraft.

5

Teil A: Bestimmungen zur Förderung von Familienerholung 1 Zu fördernde Familien Einen Zuschuss für ihre Kinder erhalten: - gemeinsam erziehende Eltern mit mindestens zwei im Haushalt lebenden Kindern, - allein erziehende Mütter und Väter mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren. Zuschüsse werden nur für Kinder unter 18 Jahren gewährt. Pflegeeltern sind den Eltern gleichgestellt. 2 Häufigkeit der Bewilligung von Zuschüssen Zuschüsse dürfen Familien nur in jedem zweiten Jahr bewilligt werden. 3 Zu fördernder Urlaub (1) Es kann nur ein Urlaub gefördert werden, den Eltern und Kinder gemeinsam verbringen. Reiseziele und geplante Aktivitäten müssen dem Förderungszweck entsprechen. (2) Der Familienurlaub kann gefördert werden, wenn er in einer gemeinnützigen Familienferienstätte, in einer den Familienferienstätten vergleichbar preiswerten Ferienunterkunft oder auf einem Campingplatz außerhalb Hamburgs verbracht wird. Gleichfalls kann die Teilnahme an Gruppenreisen unter sozialpädagogischer Leitung oder an Reisen sozialer Organisationen bzw. Initiativen gefördert werden. (3) Ferienaufenthalte bei Verwandten und Bekannten der antragstellenden Eltern und deren Kinder sowie Ferien auf dem eigenen Dauercampingplatz sind von der Förderung ausgeschlossen. (4) Der Ferienaufenthalt soll mindestens zehn Tage dauern; der Zuschuss wird für längstens 21 Tage gewährt. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Es darf nur ein Urlaub gefördert werden, dessen Gesamtkosten (einschließlich Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) die gemäß Anlage 2 zu dieser Globalrichtlinie festgelegten Beträge nicht übersteigen. Für teurere Reisen und Urlaubsaufenthalte, die länger als 23 Tage dauern, darf ein Zuschuss nicht bewilligt werden. Die Reisekostentabelle wird jährlich von der Fachbehörde an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend dem Preisindex des Haushaltstyps „private Haushalte, 4 Personen, mittleres Einkommen“ angepasst. 4 Berechnung des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses wird aus einem Festbetrag pro Tag und Zahl der mitreisenden Kinder errechnet (vgl. Anlage 1: Tabelle Einkommensgrenzen). 5 Nachweisbelege (1) Als Nachweise gelten: a) die dem Bewilligungsschreiben beigefügte Bescheinigung, die am Ferienort von der Gemeindeverwaltung, Kurverwaltung, Campingplatzverwaltung oder dem Fremdenverkehrsverein unterschrieben und abgestempelt sein muss, oder b) Pensions- und Hotelrechnungen mit Angabe der Rechnungsempfängerin bzw. des Rechnungsempfängers, der Aufenthaltsdauer und der Kinderzahl. (2) Das Bezirksamt kann darüber hinaus die Vorlage ergänzender Unterlagen wie Fahrkarten und dergleichen verlangen. Die Bescheinigungen müssen am Ende des Ferienaufenthalts (frühestens zwei Tage vor der Abreise) ausgestellt sein. Bei früher ausgestellten Belegen ist in der Regel (d.h. bei Fehlen anderweitiger tatsächlicher Anhaltspunkte) davon auszugehen, dass die restlichen Tage nicht am Ferienort verbracht worden sind.

6

Teil B: Bestimmungen zur Förderung von Familienfreizeit 1 Zu fördernde Familien Ein Zuschuss kann gewährt werden für: - Kinder bis zu 14 Jahren, die an der Familienfreizeit teilnehmen, - gemeinsam erziehende Eltern mit mindestens zwei im Haushalt lebenden Kindern unter 18 Jahren, von denen mindestens eins jünger als 14 Jahre sein muss, - allein erziehende Mütter und Väter mit mindestens einem Kind, das jünger als 14 Jahre ist. Pflegeeltern sind den Eltern gleichgestellt. 2 Häufigkeit der Bewilligung von Zuschüssen Zuschüsse dürfen Familien einmal pro Jahr bewilligt werden. 3 Zu fördernde Familienfreizeitangebote (1) Es kann nur eine Familienfreizeit gefördert werden, an der Eltern und Kinder gemeinsam teilnehmen. In Ausnahmefällen wird auch bei gemeinsam erziehenden Eltern eine Förderung gewährt, wenn Kinder nur von einem Elternteil begleitet werden. (2) Die Familienfreizeit kann gefördert werden, wenn sie von Elternschulen, Familienbildungsstätten, Trägern der freien Jugendhilfe oder als Gruppenreise unter pädagogischer Leitung durchgeführt wird. (3) Die Konzepte für Familienfreizeiten sollen gemeinsame Freizeitaktivitäten für Eltern und Kinder sowie Gruppengespräche zu Alltagsthemen der Familie vorsehen. Bei speziellen Angeboten für Erwachsene soll eine begleitende Kinderbetreuung vorgehalten werden. (4) Besuche bei Verwandten, Bekannten der antragstellenden Eltern und deren Kinder sowie Aufenthalte auf dem eigenen Dauercampingplatz sind von der Förderung ausgeschlossen. (5) Die Familienfreizeit soll mindestens drei Tage und längstens neun Tage dauern; der Zuschuss wird für längstens fünf Tage gewährt. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Anreise erst am Abend des ersten Tages und die Abreise bereits am Morgen des letzten Tages erfolgt. Über Ausnahmen bei Vorliegen besonderer Umstände ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 4 Berechnung der Zuschusshöhe Die Höhe des Zuschusses wird aus einem Festbetrag pro Tag und Zahl der an der Freizeit teilnehmenden Familienmitglieder errechnet. 5 Nachweisbelege (1) Als Nachweise gelten: a) die vom Veranstalter ausgefüllte Teilnehmerliste mit Angabe der Dauer der Freizeit oder b) die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift des Veranstalters. (2) Das Bezirksamt kann darüber hinaus die Vorlage ergänzender Unterlagen wie Fahrkarten und dergleichen verlangen.

Anlage 1

Familienerholung Einkommensgrenzen 2005 in Euro

Für gemeinsam erziehende Eltern mit .......... einem Einkommen

Zuschuss je Tag und Kind

Zahl der Kinder von

bis zu

zwei

0,00

2.162,00

10,00

drei

0,00

2.622,00

10,00

vier

0,00

3.082,00

10,00

fünf

0,00

3.542,00

10,00

sechs*)

0,00

4.000,00

10,00

*) Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 460,00 Euro.

Für allein erziehende Eltern mit .......... einem Einkommen

Zuschuss je Tag und Kind

Zahl der Kinder von

bis zu

für das erste Kind

für das weitere Kind

eins

0,00

1.496,00

12,00

zwei

0,00

1.956,00

12,00

10,00

drei

0,00

2.416,00

12,00

10,00

vier

0,00

2.876,00

12,00

10,00

fünf*)

0,00

3.336,00

12,00

10,00

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 460,00 Euro.

Anlage 2

Familienerholung – Reisekostentabelle 2005 (Angaben aller Kosten, einschließlich An- und Abfahrt, Unterkunft und Verpflegung in Euro)

Reisetage

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

Zwei Personen

728,--

798,--

869,--

939,--

1.010,--

1.081,--

1.141,--

1.202--

1.263,--

1.323,--

1.384,--

1.444,--

1.505,--

1.566,--

Drei Personen

1.091--

1.192,--

1.303,--

1.409,--

1.515,--

1.606,--

1.697,--

1.788,--

1.874,--

1.959,--

2.050,--

2.131,--

2.222,--

2.308,--

Vier Personen

1.444,--

1.586,--

1.727,--

1.874,--

2.020,--

2.141,--

2.262,--

2.384,--

2.505,--

2.626,--

2.747,--

2.873,--

3.000,--

3.121,--

Fünf Personen

1.808,--

1.990,--

2.166,--

2.338,--

2.520,--

2.697--

2.853,--

3.015,--

3.171,--

3.328,--

3.490,--

3.646,--

3.803,--

3.964,--

Sechs Personen

2.166,--

2.379,--

2.596,--

2.808,--

3.025,--

3.237,--

3.424,--

3.606,--

3.787,--

3.969,--

4.146,--

4.323,--

4.500,--

4.676,--

Sieben Personen

2.464,--

2.712,--

2.960,--

3.202,-- 3.444,--

3.692,--

3.899,--

4.101,--

4.303,--

4.505,--

4.712,--

4.919,--

5.121,--

5.323,--

Acht Personen

2.773,--

3.020,--

3.262,--

3.505,-- 3.752,--

4.000,--

4.202,--

4.404,--

4.611,--

4.818,--

5.020,--

5.222,--

5.424,--

5.631,--

Anlage 3

Familienfreizeit Einkommensgrenzen 2005 in Euro

Für gemeinsam erziehende Eltern mit .......... einem Einkommen

Zuschuss je Tag und Person

Zahl der Kinder von

bis zu

zwei

0,00

2.162,00

10,00

drei

0,00

2.622,00

10,00

vier

0,00

3.082,00

10,00

fünf

0,00

3.542,00

10,00

sechs*)

0,00

4.000,00

10,00

*) Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 460,00 Euro.

Für allein erziehende Eltern mit .......... einem Einkommen

Zuschuss je Tag und Person

Zahl der Kinder von

bis zu

für den alleinerziehenden Elternteil und das erste Kind

für das weitere Kind

eins

0,00

1.496,00

12,00

zwei

0,00

1.956,00

12,00

10,00

drei

0,00

2.416,00

12,00

10,00

vier

0,00

2.876,00

12,00

10,00

fünf*)

0,00

3.336,00

12,00

10,00

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 460,00 Euro.