Zusammenfassung PSK 1987-2014 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

Zeitreihenverläufe zu den Themen

• • • •

sexueller Missbrauch Misshandlung Alkohol pornografische Darstellung

Allgemeines Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

Zweck dieser Zusammenfassung: •

Bisher erstellte die BGST Zusammenfassungen der polizeilichen Kriminalstatistik für jedes Jahr ab 2008.



Dadurch ergibt sich ein isolierter Blick auf das gerade vergangene Jahr, ohne Entwicklungen der Fallzahlen über die Jahre hinweg ablesen zu können. Darüber hinaus fehlten in der Betrachtung bisher die Zahlen vor 2008.



Mit den hier dargestellten Zeitreihen liegen Vergleichszahlen vor, die mitunter den Zeitraum 1987-2014 umfassen. So kann direkt in den Grafiken abgelesen werden, ob und wie sich Fallzahlen über die Jahre verändert haben, und inwieweit gesellschaftliche oder politische Maßnahmen (k)einen Effekt auf diesen Verlauf hatten.

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allgemeine Hinweise: •

Die PKS führt lediglich die angezeigten Fälle auf (Hellfeld) – polizeilich erfasste Fälle.



Fälle ohne erfolgte Anzeige (Dunkelfeld) sind unbekannt und bleiben unberücksichtigt.



bei den erfassten Fällen handelt es sich um absolute Zahlen – die den demografischen Wandel und damit die tatsächliche Bevölkerungszahl nicht berücksichtigen.



z.B. bei einer Zunahme der Misshandlung von Kindern in absoluten Zahlen wird außer

Acht gelassen, dass die Zahl der Kinder in Deutschland stetig sinkt, d.h. die absolute Zahl der Fälle verteilt sich auf immer weniger Kinder. •

Hemmschwelle vor polizeilichen Anzeigen  Konzentration auf „schwere“ Fälle



Altersgruppen sind wie folgt definiert: Kinder (unter 14 Jahre), Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) 3

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allgemeine Hinweise: •

Straftaten insgesamt werden erst an 2009 ausgewiesen.



2013 vZ: Bevölkerungszahl auf Basis Fortschreibung vor Zensus (vZ) 2011. Die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren ist gegeben.



2013 xnZ: Bevölkerungszahl auf Basis Fortschreibung nach Zensus (xnZ) 2011. Die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren ist nur eingeschränkt möglich.



1987 - 1990: alte Bundesländer



1991 - 1992: alte Bundesländer mit Gesamt-Berlin



ab 1993:

Bundesgebiet insgesamt (einschl. der fünf neuen Länder)

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Misshandlung von Kindern

Misshandlung Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Die Zahl der gemeldeten Fälle erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um fünf Prozent.



Bei Kindesmisshandlung muss von einer hohen Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten ausgegangen werden: es braucht die Aufmerksamkeit des sozialen Umfelds, Situationen im

Sinne des Kinderschutzes zu evaluieren und auf sie angemessen zu reagieren (d.h. nicht jede Situation anzuzeigen, aber kindlichen Signale sensibel und aufmerksam wahrzunehmen und zu interpretieren) •

Charakteristisch für ältere misshandelte Kinder ist, dass sie oft aus Scham schweigen, weil sie glauben, sie seien zu Recht bestraft worden, z.B. für Bettnässen, schlechte schulische Leistungen u.ä. .



Mädchen und Jungen werden ungefähr gleich häufig Opfer von Kindesmisshandlung.



Als Täter von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung treten Frauen und Männer etwa gleich häufig in Erscheinung. Sie entstammen allen sozialen Schichten. 6

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223000 - Misshandlung von Schutzbefohlenen

Fälle in absoluten Zahlen

6.000 5.000 4.000

3.000 2.000 1.000 0

1987-1998: Misshandlung von Schutzbefohlenen § 223b StGB, 1999-2014: Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB

Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, quält oder roh miss-handelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt.

Es sind mehr als 4200 kriminalistisch erfasste Fälle im Jahr 2014 (die tatsächliche Dunkelziffer ist unbekannt). Umgerechnet bedeutet das: Jeden Tag werden in Deutschland zwölf Kinder misshandelt. Wenn man hier den Trend der letzten zehn Jahre betrachtet, dann stellt man fest, dass die Zahl der Kindesmisshandlung stetig zunimmt. Ein Grund für diesen Anstieg, so wird vermutet, ist eine erhöhte öffentliche Wahrnehmung und Anzeigenbereitschaft. 44 Prozent der von der Statistik erfassten Mädchen und Jungen haben das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet. 7

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223100 - Misshandlung von Kindern (unter 14 Jahren)

Fälle in absoluten Zahlen

6.000 5.000 4.000

3.000 2.000 1.000 0

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „Misshandlungen von Schutzbefohlenen“, die darunter liegende blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle misshandelter Kinder dar. In Deutschland steigt die Zahl der misshandelten Kinder stetig an.

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sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Zu bedenken ist, dass die öffentliche Diskussion über Sexualdelikte und die damit verbundene Aufklärung und Sensibilisierung von Betroffenen zu Veränderungen in der Anzeigebereitschaft und damit zu Schwankungen in der Kriminalstatistik führen dürfte, so dass über die Entwicklung des sexuellen Missbrauchs über die Zeit bisweilen nur wenig ausgesagt werden kann.



Der in der Öffentlichkeit vorherrschende Eindruck einer stetigen Zunahme an schweren

Sexualstraftaten, z.B. an solchen mit kindlichen Opfern, lässt sich kriminalstatistisch so nicht immer belegen. Diese Wahrnehmung ist vermutlich ein Effekt der gestiegenen Berichterstattung über spektakuläre Einzelfälle von Sexualstraftaten

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sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Die Aufklärungsquote ist bei Sexualdelikten vergleichsweise hoch, zumindest im Bereich der sexuellen Gewalt und des sexuellen Kindesmissbrauchs, während sexuelle Belästigungsdelikte nur zu rund 50% aufgeklärt werden. Maßgeblich hierfür ist der hohe Anteil an angezeigten Sexualdelikten, bei denen der Täter dem Opfer bekannt ist, so dass keine aufwändige Ermittlungsarbeit erforderlich ist.



Sexualstraftaten sind so genannte Anzeigedelikte, d.h. Straftaten, deren Erfassung,

Aufklärung und Verfolgung wesentlich davon abhängt, ob die Opfer Anzeige erstatten. Sexualdelikte gelten als unterberichtet. Opfer scheuen vielfach den Gang zur Polizei, weil sie Nachteile befürchten, wie z.B. eine sekundäre Viktimisierung durch anstrengende Vernehmungen. •

 Dunkelfeld der Sexualkriminalität 11

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113000 - sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen pp., unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Vertrauensverhältnisses Fälle in absoluten Zahlen

2.500 2.000 1.500 1.000 500 0

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1994-1998: §§ 174, 174a, 174b StGB, 1999-2014: §§ 174, 174a-c StGB

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.

Es ist ein geringer Rücklauf der Zahlen zum sexuellen Missbrauch festzustellen.

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113100 - sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – zum Nachteil von Kindern Fälle in absoluten Zahlen

2.500 2.000 1.500 1.000 500 0

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

1994-1998: §§ 174, 174a, 174b StGB, 1999-2014: §§ 174, 174a-c StGB

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“, die darunter liegende blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle zum Nachteil von Kindern dar - bis zum Jahr 2010. Die Zahlen sinken geringfügig, sind aber bei fast 1000 Fällen immer noch deutlich zu hoch. 13

sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

130000 - (sonstiger) sexueller Missbrauch

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1987-1998: §§ 176, 179, 182, 183, 183a StGB, 1999-2014: §§ 176, 176a, 176b, 179, 182, 183, 183a StGB

z.B. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) (§ 176), unter 18 Jahren (§ 182); exhibitionistische Handlungen (§ 183)

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131000 - sexueller Missbrauch von Kindern

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1987-1998: §§ 176 StGB, 1999-2014: §§ 176, 176a, 176b StGB

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt

Es ist ein geringer Rücklauf der Zahlen zum sexuellen Missbrauch festzustellen. Allerdings ist die Zahl weiter auf hohem Niveau: Im Schnitt wurden über 30 Fälle pro Tag im vergangenen Jahr registriert.

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sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

131100 - Sexuelle Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 und 2 StGB

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1987-1998: §§ 176 StGB, 1999-2014: §§ 176, 176a, 176b StGB

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Sexuelle Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 und 2 StGB. 16

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131200 - exhibitionistische/sexuelle Handlungen vor Kindern

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1999-2003: § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB, 2004-2014: § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB

Wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden exhibitionistischen/sexuellen Handlungen vor Kindern. 17

sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

131300 - sexuelle Handlungen nach § 176

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1999-2003: § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB, 2004-2014: § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB

Wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden sexuellen Handlungen nach §§ 176 – die Anzahl dieser Fälle ist verhältnismäßig konstant von 435 (1999) auf 523 (2014). 18

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131400 - Einwirken auf Kinder nach § 176

Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1999-2003: § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB, 2004-2014: § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB

Wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um z.B. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Fälle des Einwirkens auf Kinder §§ 176 – die Anzahl dieser Fälle hat sich nahezu verdoppelt von 993 (1999) auf 1907 (2014). 19

sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

131500 - Vollzug des Beischlafs mit einem Kind oder anderer Handlungen nach § 176a Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

1999-2003: § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 2004-2014: § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Der sexuelle Missbrauch von Kindern durch eine Person über achtzehn Jahren, die mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Fälle des Vollzug des Beischlafs mit einem Kind oder anderer Handlungen nach § 176a – die Anzahl dieser Fälle hat sich nach einem zwischenzeitlichen Anstieg Anfang der 2000er Jahre auf ca. 1000 Fälle pro Jahr „stabilisiert“.

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131600 - schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften § 176a Abs. 3 StGB Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

Der sexuelle Missbrauch von Kindern durch eine Person über achtzehn Jahren, in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften § 176a Abs. 3 StGB – es sind ca. 100-150 Fälle pro Jahr. 21

sexueller Missbrauch Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

131700 - Sonstiger schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

Der sexuelle Missbrauch von Kindern durch eine Person über achtzehn Jahren, in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften § 176a Abs. 3 StGB – es sind ca. 100-150 Fälle pro Jahr. 22

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131800 - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB Fälle in absoluten Zahlen

40.000

30.000

20.000

10.000

0

z.B. Der sexuelle Missbrauch von Kindern, bei der das Kind körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes kommt.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „sonstiger sexueller Missbrauch nach §§ 176, 179, 182, 183“, die darunter liegende gestrichelte blaue Kurve stellt die Zahlen der Fälle „sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176“ dar – und die blauen unterste Linie schließlich dazu gehörenden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge $ 176b StGB. Die bekannten Fälle schwanken zwischen 0 und 5 pro Jahr seit 1999. 23

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133000 - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 182 StGB

Fälle in absoluten Zahlen

2.000

1.500

1.000

500

0

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage u.a. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Die Anzahl der Fälle schwankt zwischen 800 und 1200 pro Jahr.

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134000 - Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger § 179 StGB

Fälle in absoluten Zahlen

2.000

1.500

1.000

500

0

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Wer eine andere Person, die u.a. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Seit Jahren steigt die Anzahl der Fälle von 543 (1995) auf 1412 (2014).

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140000 - Ausnutzen sexueller Neigung

Fälle in absoluten Zahlen

20.000

15.000

10.000

5.000

0

1987-2003: §§ 180, 180a, 180b, 181, 181a, 184, 184a, 184b StGB, 2004-2005: §§ 180, 180a, 180b, 181, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e StGB 2006-2008: §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e StGB, 2009-2014: §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e, 184f StGB

z.B. Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen (§ 180a); wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet (§ 184e)

Dabei handelt es sich um Delikte wie Förderung der Prostitution (§ 180a StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Menschenhandel (§§ 180b, 181 StGB) und Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB), die aus kriminologischer Sicht nicht zu den Sexualdelikten im engeren Sinne zählen. 26

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141000 - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder (Ausbeuten von) der Prostitution Fälle in absoluten Zahlen

2.000

1.500

1.000

500

0

1987-1992: §§ 180, 180a, 180b, 181, 181a, 184, 184a, 184b StGB, 1993-1996: §§ 180, 180a, 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB 1997-2004: §§ 180, 180a StGB, 2005-2014: §§ 180, 180a StGB (beinhaltet nun auch Ausbeuten von Prostituierten)

z.B. Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen (§ 180a)

Die Anzahl der Fälle erfährt einen Rückgang auf ca. 150 Fälle pro Jahr.

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141100 - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB

Fälle in absoluten Zahlen

1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0

z.B. Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet.

Die graue (obere) Kurve zeigt die absoluten Zahlen aller Fälle „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder (Ausbeuten von) der Prostitution “, die darunter blaue Linie die dazu gehörenden Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB – es gibt seit Jahren einen leichten Rückgang aus aktuell 118 Fälle (2014). 28

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pornografische Schriften

pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte "harte" Pornographie - gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Hersteller, Verbreiter oder sogar Besitzer (Kinderpornographie) strafbar.



Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt

sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Aufgrund unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nur schwer oder sogar nicht vergleichbar.

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Pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

131600 - schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften § 176a Abs. 3 StGB Fälle in absoluten Zahlen

250 200 150 100 50 0 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in der Absicht, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll.

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143000 - Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse)

Fälle in absoluten Zahlen

20.000 16.000 12.000 8.000 4.000 0

1987-2003: Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) § 184 StGB 2004-2014: Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) gemäß §§ 184, 184a, 184b, 184c StGB

Wer eine pornographische Schrift u.a. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht.

BKA-Präsident Holger Münch betont, dass das Leid der Opfer durch Kinderpornografie im Internet – inzwischen ein "Massenphänomen" - noch verschlimmert werde. 32

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143100 - Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) an Personen unter 18 Jahren Fälle in absoluten Zahlen

3.000 2.400 1.800 1.200 600 0

1987-2003: an Personen unter 18 Jahren § 184 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 StGB 2004-2014: an Personen unter 18 Jahren § 184 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 StGB

Wer eine pornographische Schrift einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, oder an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht.

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Pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

143200 - Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln Fälle in absoluten Zahlen

400

300

200

100

0

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1987-2003: durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln gemäß § 184 Abs. 4 StGB 2004-2014: durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln gemäß § 184b Abs. 3 StGB

Wer eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt.

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143300 - Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie

Fälle in absoluten Zahlen

10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1987-2003: Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie gemäß § 184 Abs. 5 StGB 2004-2014: Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 2 und 4 StGB

Wer eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder.

Die Verbreitung von kinderpornografischem Material ist ein „Massenphänomen”. Es habe im vergangenen Jahr ca. 4.000 Fälle des Besitzes gegeben. Im Vergleich zum Vorjahr sei dies ein Rückgang um 1,5 Prozent. 35

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143400 - Verbreitung von Kinderpornographie

Fälle in absoluten Zahlen

4.000

3.000

2.000

1.000

0

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2000-2003: Verbreitung von Kinderpornographie nur 2. Version gemäß § 184 Abs. 3 StGB 2004-2014: Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 StGB

Wer eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Die Verbreitung von kinderpornografischem Material ist ein „Massenphänomen”. Es habe im vergangenen Jahr ca. 2.600 Fälle der Verbreitung gegeben. Nach Jahren des Rückgangs ist erneut ein leichter Anstieg der Zahlen festzustellen. 36

Pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

143500 - Verbreitung jugendpornographischer Schriften (Erzeugn.) durch gewerbs-/ bandenmäßiges Handeln gemäß § 184c Abs. 3 StGB Fälle in absoluten Zahlen

12 10 8

6 4 2 0

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Wer eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt.

37

Pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

143600 - Besitz/Verschaffung von Jugendpornographie gemäß § 184c Abs. 2 und 4 StGB Fälle in absoluten Zahlen

600

450

300

150

0

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Wer eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke zu verwenden .

38

Pornografische Schriften Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

143700 - Verbreitung von Jugendpornographie gemäß § 184c Abs. 1 StGB Fälle in absoluten Zahlen

600

450

300

150

0

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Wer eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

39

Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

Tatverdächtige unter Alkoholeinfluss

Alkoholeinfluss Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

alkoholisierte Tatverdächtige in %

Tatverdächtige unter Alkoholeinfluss (in % zu Tatverdächtige insgesamt) 20

15

10

5

0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Alkoholeinfluss bei Tatausführung liegt vor, wenn dadurch die Urteilskraft des Tatverdächtigen während der Tatausführung beeinträchtigt war. Maßgeblich ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss.

41

Zusammenfassung Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Es gibt kein Anzeichen dafür, dass Kindern weniger von Gewalt betroffen sind.



Wir erleben eine Entwicklung, die hinter den Erwartungen auf Verbesserungen und Reduzierung der Opferzahlen zurückbleibt.



Eine der Hauptfragen unserer Arbeit bleibt nach wie vor, was wir tun können, um Gewalt nachhaltig abzubauen und zu vermeiden.

42

Forderungen DKSB Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

u.a. aus dem Kinderpolitischem Programm http://www.dksb.de/Content/E-Paper-Kinderpolitisches-Programm/ •

Ausbau von Unterstützungsangeboten im Falle von erlebter Gewalt (z.B. niedrigschwellige, flächendeckende Kinderschutzhotlines; Begleitung von betroffenen Kindern und Jugendlichen vor, während und nach dem gesamten Strafverfolgungsprozess; Erweiterung von phys. und psych. Hilfsangeboten)



Das Wohl der Kinder und ihre Interessen müssen in allen Lebensbereichen und – situationen im Mittelpunkt stehen und gesichert werden.



Kinder müssen besser vor Gewalt geschützt werden, so dass sie physisch und seelisch unversehrt aufwachsen können.

43

Forderungen DKSB Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Ausbau, Finanzierung und Evaluation von Präventions- und Hilfsangeboten (z.B. Bildungsprogramme, Unabhängiger Kinderschutzbeauftragter)



Ausbau von Beschwerdeverfahren und Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe



In gesellschaftlichen, institutionellen und familialen Rahmen müssen gewaltbelastete Strukturen abgebaut werden.



Das Dunkelfeld muss durch Vergabe von Forschungsaufträgen erhellt werden.



Alle Beteiligten (Kinder, Jugendliche, Eltern, Bildungseinrichtungen, Jugendhilfe, etc.) müssen sich gut vernetzen und kommunizieren.

44

Forderungen DKSB Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.



Fachkräfte unterschiedlicher Professionen müssen zum Thema (sexualisierte) Gewalt weitergebildet werden, und im Verlauf ihrer professionellen Tätigkeit Möglichkeiten der Supervision und des kollegialen Austauschs erhalten



Beteiligung, Schutz und Förderung müssen als Standard der pädagogischen Arbeit in Einrichtungen etabliert werden



Mädchen und Jungen sowie Eltern und Fachkräfte müssen sensibilisiert und gestärkt

werden, damit sie Gewalt erkennen und benennen sowie gewaltfreie Lösungen finden können

45

Impressum Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Berlin, Juli 2015, Cordula Lasner-Tietze (stellvertretende Bundesgeschäftsführerin); Dr. Anja Berger (Fachreferentin für Gewaltprävention und Kinder-/Jugendmedienschutz) Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) – Für die Zukunft aller Kinder! Im DKSB, gegründet 1953, sind über 50.000 Einzelmitglieder in ca. 430 Ortsverbänden aktiv und machen ihn zum größten Kinderschutzverband Deutschlands. Sie setzen sich gemeinsam mit über 10.000 Ehrenamtlichen und rund 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Rechte und Interessen von Kindern sowie für Veränderungen in Politik und Gesellschaft ein. Der DKSB will Kinder stark machen, ihre Fähigkeiten fördern, sie ernst nehmen und ihre Stimme hören. Schwerpunkte seiner Arbeit sind Kinderrechte, Kinder in Armut und Gewalt gegen Kinder. Kontakt: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Schöneberger Str. 15 10963 Berlin Tel (030) 21 48 09-20 Fax (030) 21 48 09-99 E-Mail [email protected] www.dksb.de © Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Wir bitten Sie, vor Weitergabe oder Abschrift der Stellungnahme im Ganzen oder in einzelnen Teilen sowie vor der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstigen Verwertung Kontakt mit dem Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. aufzunehmen. 46