Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Firma PSK-Krupp

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Firma PSK-Krupp (Gültig ab 01.03.2014) § 1 Allgemeines Abs. 1 Wir liefern ausschließlich zu diesen Bedingungen. Ab...
Author: Ewald Geiger
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Firma PSK-Krupp (Gültig ab 01.03.2014) § 1 Allgemeines Abs. 1 Wir liefern ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abs. 2 Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die nachstehenden Lieferungsund Zahlungsbedingungen, deren Verbindlichkeit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegeben ist, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingung. Diese werden auch nicht durch Schweigen des Verkäufers oder durch Erfüllung Vertragsinhalt, sondern müssen ebenso wie jede sonstige abweichende Vereinbarung für jedes Geschäft durch den Verkäufer gesondert schriftlich bestätigt werden. § 2 Preise Abs. 1 Sofern nicht ein Preis als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Wir sind mithin zu einer Preiskorrektur berechtigt, wenn sich unsere Gestehungskosten bis zur Auslieferung erhöht haben. Bei Kunden, die nicht Vollkaufleute sind, gilt dies, sofern Auslieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss bzw. Abgabe unseres Angebotes erfolgen. Abs. 2 Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche bei Auftragserteilung bekannt geworden, so sind wir berechtigt, sofortige Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. § 3 Lieferung und Abnahme Abs. 1 Vom Käufer gewünschte oder von uns angegebene Lieferzeiten halten wir nach Möglichkeit ein. Lieferzusagen mit Terminfestlegung stellen niemals Fixgeschäfte dar. Abs. 2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Abs. 3 Wird durch Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die außerhalb unseres Willens liegen, die Ausführung von Aufträgen erschwert, verzögert oder unmöglich, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten, falls wir in einem solchen Falle auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht liefern können. Abs. 4 Bei von uns verschuldetem Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, entsprechend § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwa gegen uns bestehender Schadensersatzanspruch wegen Verzuges ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Abs. 5 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Alle Transporterschwernisse gehen zu Lasten des Käufers. Abs. 6 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch uns unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das setzt einen ausreichend befestigten, ohne Gefahr mit schwerem LKW-Zügen erreichbaren Anfuhrweg voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf Verschulden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer mit geeigneten Maschinen oder in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. § 4 Menge der Ware Abs. 1 Grundlage der Abrechnung sind die von uns festgelegten Maße, Stückzahlen und Gewichte. Abs. 2 Das Gewicht der Ware wird berechnet bei Lieferung durch Lastwagen nach dem auf einer von uns zu wählenden Waage oder nach unserer Wahl nach dem an unserer Ladestelle nach Aufmaß festgestellten Gewicht, bei Lieferung durch Waggon nach dem bahnamtlichen oder durch einen von der Bundesbahn vereidigten Wiegemeister oder nach Aufmaß festgestelltem Gewicht an der Versandstation, bei Schiffslieferungen nach dem im Abgangshafen durch Schiffseiche oder durch Aufmaß festgestelltem Gewicht. Abs. 3 Gewicht und Menge der Waren können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor Entladung gerügt werden.

§ 5 Beanstandungen Abs. 1 Beanstandungen sind sofort bei Empfang der Ware telefonisch oder fernschriftlich zu erheben und schriftlich zu bestätigen, in jedem Falle aber vor dem Einbau, bzw. einer Weiterveräußerung. Versteckte Mängel sind unverzüglich zu rügen, sobald sie erkennbar geworden sind. Abs. 2 Geteerte und bituminierte Baustoffe werden in der Regel mit dem für das Gestein und die Körnung üblichen Bindemittel entsprechend der TVbit und TVT geliefert. Wird hiervon auftragsgemäß hinsichtlich Gesteinsart, Kornaufbau, Bindemittelsorte oder Bindemittelmenge abgewichen, übernehmen wir keine Gewähr für die Verwendungsfähigkeit der Ware, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich Garantiert. Abs. 3 Wird nach Muster bestellt und geliefert, so sind Abweichungen, die sich im Rahmen der DIN halten, zulässig. Farb- und Körnungsabweichungen ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften sind keine Mängel. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die unter den vertraglichen vorgesehenen, mangels besonderer Vereinbarung unter den gewöhnlichen Benutzungsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie besteht nicht für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: Unsachgemäßer Einbau und Nichtbeachtung der Einbauvorschrift durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäße Lagerung, Transportschäden, ungeeignete Verwendung, übermäßige Benutzung, normale Abnutzung, mechanische Beschädigung, Ablade- oder Kippbeschädigungen, Bruchund ähnliche Beeinträchtigungen, die in handelsüblichen Grenzen bei Baustoffen liegen und dem regelmäßigen Lauf der Dinge entsprechen, unpflegliche Behandlung beim Käufer oder bei Dritten, und auf Einflüsse, die für uns nicht vorhersehbar waren. Abs. 4 Mängelrügen setzen eine Probeentnahme entsprechend dem amtlichen technischen Vorschriften (DIN, TVbit, TVT) voraus. Die Probeentnahme muss in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgen. Abs. 5 Bei begründeten Beanstandungen erteilen wir nach unserer Wahl eine Gutschrift in Höhe der Wertes der zu beanstandenden Ware lt. Rechnung oder Liefern neu. Wenn auch eine Ersatzlieferung mangelhaft sein sollte, so kann der Käufer nur Minderung verlangen. Unsere Haftung ist in jedem Falle begrenzt durch den Rechnungswert der von uns gelieferten beanstandeten Ware, es sei denn, uns wäre Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Abs. 6 Beschaffenheitsangeben stellen grundsätzlich keine Zusicherung dar. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen ist Grundsätzlich keine solche Zusicherung. Fehlt einer von uns gelieferten Ware eine von uns zugesicherte Eigenschaft, so sind wir zum Schadensersatz nur verpflichtet, wenn die Zusicherung den Kunden vor Schäden der Art schützen sollte, wie sie tatsächlich eingetreten ist.

Abs. 7 Ein Aufrechnungsrecht des Käufers aufgrund der Beanstandungen besteht nicht, solange wir diese nicht als begründet anerkannt haben oder solange diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. § 6 Haftung Abs. 1 Soweit nach gesetzlichen Bestimmungen bei Verschulden Schadensersatzverpflichtungen bestehen, ist ein solcher Anspruch gegen uns nur dann gegeben, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Gegenüber Kaufleuten gilt dies mit der Maßgabe, dass die schädigende Handlung von leitenden Angestellten unseres Unternehmens begangen sein muss. § 7 Zahlung Abs. 1 Gewerbliche Neukunden und Privatkunden müssen den Rechnungsbetrag per Vorkasse ausgleichen. Sonder- und Maßanfertigungen sowie Direktbestellungen im Ausland müssen immer per Vorkasse beglichen werden. Des Weiteren gilt für gewerbliche Kunden nach Vereinbarung ein Zahlungsziel von max. 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Ein Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung und nur auf den Warenwert zulässig. Bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des uns jeweils in Rechnung gestellten Zinssatzes, mindestens jedoch 7 % über dem Bundesbankdiskontsatz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Abs. 2 Eingehende Zahlungen werden auf die älteste noch offenstehende Forderungen verrechnet. Ein Abzug von Skonto setzt voraus, dass auf dem Konto des Käufers sonst keine Forderungen mehr offen stehen. Bei Verzug werden alle unsere noch offenen Rechnungen sofort fällig, auch soweit früher Stundung gewährt worden sein sollte oder spätere Fälligkeit vereinbart ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, weitere ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Abs. 3 Wechsel werden nur ausnahmsweise nach vorheriger Vereinbarung und ebenso die Schecks nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln und der Schecks erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Barzahlungen gegen Rückgabe der Papiere verlangen können.

§ 8 Eigentumsvorbehalt Abs. 1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur entgültigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, und zwar auch, soweit Forderungen erst nach Lieferung entstehen. Das gilt auch dann, wenn Zahlung für bestimmt Lieferungen erfolgt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere jeweilige Saldoforderung. Hiermit machen wir verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend. Abs. 2 Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns. Wird unser Eigentum mit anderen Waren vermischt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der mit unserem Eigentum vermischten Fremdware. Wird unser Eigentum zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Eigentums zum Wert der neuen Sache. Auch das auf diese Weise erworbene Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Abs. 3 Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Käufers oder bei sonstigen Verfügungen eine Abtretbarkeit seiner Forderung an Dritte ausgeschlossen ist. Abs. 4 Forderungen des Käufers bei Weiterlieferungen oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentums werden einschließlich aller Nebenrechte bereits mit Vertragsabschluss an uns abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die von uns gelieferte Ware nach Be- oder Verarbeitung weitergeliefert wird oder nicht, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen oder auf einmal oder nur in Teillieferungen weitergegeben wird oder ob sie in der Weise weitergegeben wird, dass sie fest in Grundstücke Dritter eingebaut wird. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Lieferungen zuzüglich eines Aufschlags von 30 %. Bei Abschlagszahlungen des Drittschuldners an unseren Käufer gilt die jeweilige Restforderung an uns abgetreten, soweit sie den Rechnungswert unserer Lieferung zuzüglich 30 % nicht übersteigt. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer jeweiligen Saldoforderung. Trotz der Abtretung sind wir berechtigt, den Käufer jederzeit direkt in Anspruch zu nehmen. Die an uns abgetretene Forderung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Abs.4 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 30 % unserer jeweiligen Gesamtforderung, so geben wir auf Verlangen des Käufers übersteigende Sicherheiten nach unserer Wahl frei. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und die zur Durchsetzung der Forderungen erforderlichen Unterlagen an uns auszuhändigen.

Abs. 5 Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen so lange für uns einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen und Zahlung an uns zu verlangen, wenn der Käufer in Verzug geraten sollte. Abs. 6 Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe Dritter auf unser Eigentum oder unsere Sicherungsrechte anzuzeigen. Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Abs. 7 Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, so geht auch dieser Anspruch insoweit auf uns über als wir nach den übrigen Bedingungen Gläubiger der Forderung sind. Abs. 8 Hat der Käufer Vorbehaltsware nach den zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen auf Straße (ZVStrA) und/oder diesen entsprechenden Bestimmungen von Bauherren der öffentlichen Hand veräußern, so gilt ergänzend: Die in § 8 Ziff. 4 vereinbarte Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten, dem Käufer zustehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, zu dessen Erfüllung der Käufer über die Vorbehaltsware verfügt hat. Auf Verlangen ist der Käufer im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Käufer überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises getilgt ist. Diesen Anspruch gegen uns kann der Käufer abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 % so verpflichten wir uns, von den eingehenden Beträgen mindestens 10 % unverzüglich dem Käufer zu überweisen. § 9 Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand Abs. 1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Abs. 2 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, bei Lieferung ab Werk der Sitz des liefernden Werkes. Erfüllungsort für Zahlungen ist Kelkheim. Gerichtsstand, auch für Wechselund Schecksachen sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen, ist Frankfurt am Main.

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