Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt 23.11.2016 Zentrum...
Author: Arwed Meissner
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Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

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23.11.2016

Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie “Was bringt die DSM-5 Neues im Bereich der neuronalen Entwicklungsstörungen” Mittwoch, 16.11.2016

Vanessa Völkel Dipl. Sozialpädagogin (FH)

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Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII •

Die Kinder- und Jugendhilfe ist Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX)



Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe



Abgrenzung zur geistigen -, körperlichen -, und Mehrfachbehinderung sowie zur Frühförderung (Art. 64 AGSG)



Anspruchsberechtigt sind die Kinder und Jugendlichen selbst

Ein eigenständiger und zweigliedriger Leistungstatbestand:

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Zu § 35 a Abs. 1 SGB VIII Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. die seelische Gesundheit 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit 3. länger als sechs Monate 4. von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht

5. und daher 6. die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche

Beeinträchtigung zu erwarten ist

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Zu § 35 a Abs. 1 a SGB VIII Die

Abweichung

der

seelischen

Gesundheit,

als

erste

Tatbe-

standsvoraussetzung, wird festgestellt durch – einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie – einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder – einen Arztes oder einen psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt

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Grundlage: – ICD-10 – Es ist darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht



Einschränkung: Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden

Feststellung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes

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Zu § 35a Abs. 2 SGB VIII Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. In ambulanter Form, 2. In

Tageseinrichtungen

für

Kinder

oder

in

anderen

teilstationären

Einrichtungen, 3. Durch geeignete Pflegepersonen und 4. In Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet.

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§ 35a Abs. 3 SGB VIII

Leistungsberechtigte und Aufgaben nach § 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII

Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII

Leistungen zur Teilhabe nach § 26, 33, 41, 55 SGB IX

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§§ 27 ff SGB VIII

§ 35a SGB VIII

Leistungsberechtigte

Personensorgeberechtigte

Kind oder Jugendlicher selbst

Voraussetzungen

Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist

Wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht UND daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder solch eine Beeinträchtigung zu erwarten ist

• • •

Förderung der Entwicklung der jungen Menschen Unterstützung der Eltern Kinderschutz

Ergänzend: • Drohende Behinderung verhüten • Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern • Eingliederung/Teilhabe

• • •

Ambulant Teilstationär Stationär

Ergänzend: • Persönliches Budget

Ziele

Formen der Hilfe

Fachkraft des Jugendamtes entscheidet über geeignete und notwendige Hilfe

• • •

Abweichung: med. Gutachten Teilhabe: Fachkraft des Jugendamtes Entscheidung: Fachkraft des Jugendamtes

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Verfahrensschritte im Antrags- bzw. Prüfungsverfahren •

Klärung der sachlichen (§ 14 SGB IX) und örtlichen Zuständigkeit. Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst. Bei Kindern besteht jedoch ein Antragserfordernis durch die Personensorgeberechtigten



Einladung der Personensorgeberechtigten zu Gesprächen (allgemeine Klärung)



Kontaktaufnahme zum Entwicklungsstand)



Möglicherweise erfolgt ein Hausbesuch in der Familie zur – Abklärung der persönlichen, familiären und sozialräumlichen Ressourcen, – Erarbeitung der Zielperspektiven mit den Beteiligten, – Konkretisierung des Bedarfs an Eingliederungshilfe, – Information über rechtliche Möglichkeiten, – Sozialpädagogische Diagnose zur Abgrenzung von Hilfen zur Erziehung

jungen

Menschen

(abhängig

vom

Alter

und

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Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen – Anforderung eines kinder-/jugendpsychiatrischen bzw. /psychotherapeutischen Gutachtens zur Abklärung des Abweichens von der seelischen Gesundheit, – Sozialpädagogische Klärung der Teilhabebeeinträchtigung (Achse 5 und 6 gemäß ICD-10) durch das Jugendamt, – Abschließende Feststellung einer vorliegenden oder drohenden seelischen Behinderung durch das Jugendamt



Weitere Gespräche mit (beratungsrelevanten) Personen und / oder Institutionen. Eine schulische Stellungnahme (bisher ergriffene schulische Maßnahmen, ggf. Stellungnahme des Schulpsychologen, des MSD, schulischer Förderplan, …) ist erforderlich. Eine Einwilligung der Eltern zur Datenweitergabe ist ebenfalls erforderlich

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Durchführung einer Fallkonferenz (insbesondere Erörterung der Hilfemöglichkeiten und angemessenen Maßnahme). Das Jugendamt entscheidet über die Form der angemessenen Eingliederungshilfe in Abstimmung mit den Eltern (Wunsch- und Wahlrecht)



Erstellung eines Leistungsbescheides. Eine Kostenübernahme frühestens ab Bewilligung des zuständigen Jugendamtes möglich



Eintritt in das Hilfeplanverfahren zur Steuerung und Begleitung der Hilfe. Nach einem halben Jahr sollten Veränderungen, Erfolge und die Eignung der Hilfe überprüft werden

ist

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Aspekte zur Prüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BLJA) Persönliche Integrität: • Gesundheit • Wahrnehmung und Denken • Intelligenz • Selbstwirksamkeit • Hilfebedürftigkeit

Leistungsbereich: • Geeignete Ausbildungsstätte • Regelmäßigkeit • Leistungsniveau • Integration • Kontakt zu Vorgesetzten

Alltagsbewältigung: • Hygiene und Ordnung • Selbständigkeit • Tagesstruktur • Mobilität Finanzen

Soziale Integration: • Familiale Kontakte • Familienverband • Gleichaltrige • Bewältigung sozialer Situationen • Wohnumfeld und kultureller Background

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Freizeit: • Zugang • Hobbies • Zugehörigkeit • Geselligkeit • Medien Einschätzungsskala 0 = gute soziale Anpassung, keine Probleme

1 = leichte soziale Beeinträchtigung, Probleme gering 2 = Teilhabestörung erkennbar, Probleme vorhanden 3 = deutliche soziale Beeinträchtigung, Probleme ausgeprägt 4 = massive Beeinträchtigung der Teilhabe, Probleme schwerwiegend

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Fragen? Anmerkungen? … hier und jetzt? …oder unter: [email protected]

Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit 15