Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt
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23.11.2016
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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie “Was bringt die DSM-5 Neues im Bereich der neuronalen Entwicklungsstörungen” Mittwoch, 16.11.2016
Vanessa Völkel Dipl. Sozialpädagogin (FH)
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Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII •
Die Kinder- und Jugendhilfe ist Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX)
•
Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe
•
Abgrenzung zur geistigen -, körperlichen -, und Mehrfachbehinderung sowie zur Frühförderung (Art. 64 AGSG)
•
Anspruchsberechtigt sind die Kinder und Jugendlichen selbst
Ein eigenständiger und zweigliedriger Leistungstatbestand:
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Zu § 35 a Abs. 1 SGB VIII Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. die seelische Gesundheit 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit 3. länger als sechs Monate 4. von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
5. und daher 6. die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist
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Zu § 35 a Abs. 1 a SGB VIII Die
Abweichung
der
seelischen
Gesundheit,
als
erste
Tatbe-
standsvoraussetzung, wird festgestellt durch – einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie – einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder – einen Arztes oder einen psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt
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•
Grundlage: – ICD-10 – Es ist darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht
•
Einschränkung: Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden
Feststellung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes
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Zu § 35a Abs. 2 SGB VIII Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. In ambulanter Form, 2. In
Tageseinrichtungen
für
Kinder
oder
in
anderen
teilstationären
Einrichtungen, 3. Durch geeignete Pflegepersonen und 4. In Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet.
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§ 35a Abs. 3 SGB VIII
Leistungsberechtigte und Aufgaben nach § 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII
Leistungen zur Teilhabe nach § 26, 33, 41, 55 SGB IX
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§§ 27 ff SGB VIII
§ 35a SGB VIII
Leistungsberechtigte
Personensorgeberechtigte
Kind oder Jugendlicher selbst
Voraussetzungen
Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist
Wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht UND daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder solch eine Beeinträchtigung zu erwarten ist
• • •
Förderung der Entwicklung der jungen Menschen Unterstützung der Eltern Kinderschutz
Ergänzend: • Drohende Behinderung verhüten • Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern • Eingliederung/Teilhabe
• • •
Ambulant Teilstationär Stationär
Ergänzend: • Persönliches Budget
Ziele
Formen der Hilfe
Fachkraft des Jugendamtes entscheidet über geeignete und notwendige Hilfe
• • •
Abweichung: med. Gutachten Teilhabe: Fachkraft des Jugendamtes Entscheidung: Fachkraft des Jugendamtes
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Verfahrensschritte im Antrags- bzw. Prüfungsverfahren •
Klärung der sachlichen (§ 14 SGB IX) und örtlichen Zuständigkeit. Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst. Bei Kindern besteht jedoch ein Antragserfordernis durch die Personensorgeberechtigten
•
Einladung der Personensorgeberechtigten zu Gesprächen (allgemeine Klärung)
•
Kontaktaufnahme zum Entwicklungsstand)
•
Möglicherweise erfolgt ein Hausbesuch in der Familie zur – Abklärung der persönlichen, familiären und sozialräumlichen Ressourcen, – Erarbeitung der Zielperspektiven mit den Beteiligten, – Konkretisierung des Bedarfs an Eingliederungshilfe, – Information über rechtliche Möglichkeiten, – Sozialpädagogische Diagnose zur Abgrenzung von Hilfen zur Erziehung
jungen
Menschen
(abhängig
vom
Alter
und
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•
Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen – Anforderung eines kinder-/jugendpsychiatrischen bzw. /psychotherapeutischen Gutachtens zur Abklärung des Abweichens von der seelischen Gesundheit, – Sozialpädagogische Klärung der Teilhabebeeinträchtigung (Achse 5 und 6 gemäß ICD-10) durch das Jugendamt, – Abschließende Feststellung einer vorliegenden oder drohenden seelischen Behinderung durch das Jugendamt
•
Weitere Gespräche mit (beratungsrelevanten) Personen und / oder Institutionen. Eine schulische Stellungnahme (bisher ergriffene schulische Maßnahmen, ggf. Stellungnahme des Schulpsychologen, des MSD, schulischer Förderplan, …) ist erforderlich. Eine Einwilligung der Eltern zur Datenweitergabe ist ebenfalls erforderlich
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•
Durchführung einer Fallkonferenz (insbesondere Erörterung der Hilfemöglichkeiten und angemessenen Maßnahme). Das Jugendamt entscheidet über die Form der angemessenen Eingliederungshilfe in Abstimmung mit den Eltern (Wunsch- und Wahlrecht)
•
Erstellung eines Leistungsbescheides. Eine Kostenübernahme frühestens ab Bewilligung des zuständigen Jugendamtes möglich
•
Eintritt in das Hilfeplanverfahren zur Steuerung und Begleitung der Hilfe. Nach einem halben Jahr sollten Veränderungen, Erfolge und die Eignung der Hilfe überprüft werden
ist
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Aspekte zur Prüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BLJA) Persönliche Integrität: • Gesundheit • Wahrnehmung und Denken • Intelligenz • Selbstwirksamkeit • Hilfebedürftigkeit
Leistungsbereich: • Geeignete Ausbildungsstätte • Regelmäßigkeit • Leistungsniveau • Integration • Kontakt zu Vorgesetzten
Alltagsbewältigung: • Hygiene und Ordnung • Selbständigkeit • Tagesstruktur • Mobilität Finanzen
Soziale Integration: • Familiale Kontakte • Familienverband • Gleichaltrige • Bewältigung sozialer Situationen • Wohnumfeld und kultureller Background
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Freizeit: • Zugang • Hobbies • Zugehörigkeit • Geselligkeit • Medien Einschätzungsskala 0 = gute soziale Anpassung, keine Probleme
1 = leichte soziale Beeinträchtigung, Probleme gering 2 = Teilhabestörung erkennbar, Probleme vorhanden 3 = deutliche soziale Beeinträchtigung, Probleme ausgeprägt 4 = massive Beeinträchtigung der Teilhabe, Probleme schwerwiegend
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Fragen? Anmerkungen? … hier und jetzt? …oder unter:
[email protected]
Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit 15