Landeshauptstadt München Kommunalreferat - Immobilienservice Kaufmännische Dienstleistungen - GV/Wo

Stand 06.04.2017

Verkauf Flst. 1660/4 Trudering Elisabeth-Baerlein-Straße 15. Stadtbezirk Trudering-Riem Az. 912/86/Wo/11

Vertragsentwurf 1. Grundbuchstand Laut Grundbuch des Amtsgerichts München für Trudering Blatt 29774 ist die Landeshauptstadt München Eigentümerin des dort vorgetragenen Grundstücks Flst. 1660/4; Nähe Erdinger Straße, Gebäude- und Freifläche

zu

3.685 m².

Das Grundstück ist derzeit in Abteilung II des Grundbuches wie folgt belastet: Benützungsrecht für Stadtwerke München GmbH, (Wasserversorgung), München; gemäß Bewilligung vom 13.08.1962 – URNr. 2305/Notariat XIII Lastend an Flurstück 1660/15 vor Vollzug des FN 7765: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Versorgungsleitungsrecht) für Landeshauptstadt München; gemäß Bewilligung vom 13.08.1962 – URNr. 2305/Notar Dr. Edel Das Grundstück ist in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei vorgetragen.

2. Bezeichnung der Verkaufsfläche Die Landeshauptstadt München, im folgenden "Stadt" genannt, verkauft das in Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichnete Grundstück mit allen Rechten, Bestandteilen und dem etwa vorhandenen Zubehör, soweit letzteres im Eigentum der Stadt steht, an die nachfolgenden Mitglieder der Baugemeinschaft …, nachstehend als "der Käufer" bezeichnet, zum Alleineigentum zur Bebauung mit insgesamt ca. … Wohnungen und/oder … Reihenhäusern. 1

Das o.g. Grundstück wird nachfolgend als „Vertragsfläche“ bezeichnet (vgl. Lageplan Anlage 1).

3. Auflassung Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Eigentum an Flst. 1660/4 Gemarkung Trudering von der Stadt auf den Käufer - bei mehreren Käufern in dem angegebenen Anteils- bzw. Gemeinschaftsverhältnis - übergeht, und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Teilvollzug ist -nicht- zulässig.

4. Auflassungsvormerkung Zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Übertragung des Eigentums an der Vertragsfläche bewilligt die Stadt und beantragt der Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Käufers an Flst. 1660/4 Trudering an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch. Der Käufer bewilligt und beantragt hiermit die Löschung dieser Auflassungsvormerkung allerorts im Grundbuch Zug um Zug mit der vertragsgemäßen Umschreibung der Vertragsfläche im Grundbuch auf den Käufer. Der amtierende Notar wird angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt nur dann vorzulegen, wenn der Käufer dies schriftlich von ihm verlangt. ODER Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB wird verzichtet.

5. Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten Besitz, Nutzen und Lasten an der Vertragsfläche, wozu auch die Verpflichtungen nach der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung gehören, und die mit dem veräußerten Grundbesitz verbundene Haftung gehen ab dem auf die Beurkundung dieses Vertrages unmittelbar folgenden Monatsersten, somit am ... auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht sofort ab Beurkundung dieses Vertrages auf den Käufer über.

6. Lastenfreiheit der Vertragsfläche Die Stadt ist verpflichtet, die Vertragsfläche frei von allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechten und Belastungen, sowie frei von privatrechtlichen Bindungen zu übereignen. Sie ist verpflichtet, den Besitz und das Eigentum mit Ausnahme der mit diesem Vertrag bestellten oder übernommenen Rechte lastenfrei übergehen zu lassen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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Die Stadt ist jedoch nicht verpflichtet, die Vertragsfläche frei von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechten und Belastungen und mit einem bestimmten Grundbuchbeschrieb oder einem bestimmten Flächenmaß oder mit einer bestimmten Beschaffenheit oder Bebaubarkeit zu übereignen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Freiheit von nicht grundbuchersichtlichen Rechten und Belastungen, auf ein bestimmtes Flächenmaß oder einen bestimmten Grundbuchbeschrieb, auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Bebaubarkeit der Vertragsfläche einschließlich Bestandteilen und evtl. Zubehör, sowie auf Freiheit von sonstigen Sachmängeln jeder Art, seien sie sichtbar oder nicht. Die Stadt versichert jedoch, dass ihr vom Bestehen aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte und Belastungen nichts bekannt ist.

7. Haftung für Bodenmängel

7.1.

Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, Kostenfreistellung

Unabhängig von dem in Ziffer 7.2 a) und b) geregelten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Entsorgung ist es Sache des Käufers, alle aus dem Bodenschutz, dem Abfall-, Naturschutz- oder Wasserrecht resultierenden Pflichten, insbesondere die zur Sanierung von Boden und Grundwasser dienen, zu erfüllen. Der Käufer stellt die Stadt insoweit von allen diesbezüglichen Pflichten, insbesondere Kostentragungspflichten frei und übernimmt auf seine Kosten alle öffentlich-rechtlichen Handlungspflichten sowie die entsprechenden Haftungen an Stelle der Stadt. Sollte die Stadt selbst unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften wegen der Bodenbeschaffenheit in Anspruch genommen werden und muss sie demnach mehr leisten als nach vorstehender Regelung im Verhältnis zum Käufer geschuldet ist, steht ihr ein entsprechender Freistellungs- und Erstattungsanspruch gegen diesen zu. Etwaige Ausgleichsansprüche des Käufers gegen die Stadt gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG werden ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, im Fall einer ganzen oder teilweisen Weiterveräußerung oder sonstigen Überlassungen seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zur Freistellung der Stadt zu verpflichten und diesen die Verpflichtung zur Weitergabe aufzuerlegen. Er haftet für etwaige Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.

7.2.

Haftung für künstliche Bodenmängel

Bei der Haftung für künstliche, durch unmittelbare Einwirkung auf das Vertragsgrundstück entstandene Bodenmängel wird wie folgt unterschieden: • Künstliche Bodenmängel in Form von Fundamenten ehemaliger Aufbauten, unterirdischen Bauwerken und Ver- und Entsorgungsleitungen – eine etwaige Kostenübernahme bestimmt sich nach lit. a) • Künstliche Bodenmängel in Form von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten i.S.d. Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie Bodenverunreinigungen oder Auffüllungen, die als entsorgungspflichtige Abfälle i.S.d. Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-G) zu behandeln sind – eine etwaige Kostenübernahme bestimmt sich nach lit. b) 3

Für sonstige – insbesondere natürliche Bodenmängel (z. B. Findlinge, Hohlräume, störende Gesteinsschichten), archäologische Funde und Kampfmittel (im Sinne der Bekanntmachung des Bayerischen Innenministerium „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel) – haftet die Stadt nicht, dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Bebaubarkeit der Vertragsfläche/-n wesentlich beeinträchtigt ist. Für künstliche Bodenmängel, die beim Abbruch von Bestandsgebäuden oder der Verwirklichung der bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauung Kosten auslösen, gilt sowohl für lit. a) wie auch für lit. b) dieser Bestimmung allgemein: Die Stadt beteiligt sich an den Kosten nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, maximal jedoch bis zur Höhe des Kaufpreises. Im Hinblick auf die vorgenannte Haftungsgrenze werden die Kosten nach lit. a) und lit. b) dieser Bestimmung kumuliert, d.h. die Gesamterstattungskosten der Stadt übersteigen nicht den Kaufpreis. Sollte eine Kaufpreiserhöhung aufgrund der Nachbesserungsklausel erfolgen, ist der höhere Kaufpreis maßgebend. Ersetzt werden nur diejenigen Kosten, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entstehen. Der Käufer hat insoweit zu nachzuweisen, in welcher Höhe ihm tatsächlich Kosten im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind bzw. entstehen und inwieweit diese im Sinne der Kostenminimierung als angemessen gelten können. Er hat in diesem Zusammenhang aussage- und prüffähige Unterlagen vorzulegen (insb. Ausschreibungsergebnisse, Angebote, Bauausführungspläne, Leistungsverzeichnisse, Rechnungen). Die Stadt behält sich eine Prüfung dieser Unterlagen vor. Die Kosten müssen als unmittelbare Folge der künstlichen Bodenmängel ausgelöst werden, also beim Aushub der notwendigen Baugrube entstehen. Außerhalb der Baugrube ergibt sich ein Erstattungsanspruch nur dann, wenn deren Beseitigung behördlich angeordnet oder notwendig ist, um die bauplanungsrechtlich genehmigte Nutzung zu verwirklichen. Erstattungsfähig sind auch behördlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen, z.B. Teilaushub mit Einbau von Grabsperren in Baumschutzbereichen, in Kinderspielflächen oder in Nutzbeeten. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die auch ohne die künstlichen Bodenmängel bei unbelastetem Boden entstehen würden, sog. Sowieso-Kosten, und Kosten, die nur der Durchsetzung der eigenen Interessen des Käufers dienen, wie z.B. Rechtsberatungskosten. Die zu ersetzenden Kosten verstehen sich ohne Umsatzsteuer, soweit der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit die Stadt für Ansprüche und Rechte des Käufers nach diesen Regelungen haftet, sind Ansprüche nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab heute, ausgeschlossen. Geht der Käufer gegenüber der Stadt in diesem Vertrag eine befristete Bauverpflichtung ein, so tritt an die Stelle der 3-Jahres-Frist die für die Erfüllung dieser Bauverpflichtung vereinbarte Frist. Andere Ansprüche als die in dieser Ziffer lit. a) und lit. b) genannten, z. B. Minderung, Schadensersatz jeglicher Art etwa wegen Bauverzögerung, Rechtsberatungskosten oder höheren Geschäftskosten, sowie ein Rücktritt vom Vertrag sind in jedem Fall ausgeschlossen. Im Einzelnen bestimmt sich die Kostenübernahme wie folgt:

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a) Kostenbeteiligung der Stadt beim Auftreten von nicht bekannten künstlichen Bodenmängeln in Form von Fundamenten ehemaliger Aufbauten, unterirdischen Bauwerken und Verund Entsorgungsleitungen Ein Erstattungsanspruch steht dem Käufer nur dann zu, wenn im Rahmen der Maßnahme wesentliche Baumehrkosten entstehen. Wesentlich sind Baumehrkosten nur dann, wenn der Anspruch des Käufers 10 % (zehn Prozent) des in Ziffer 10 genannten Kaufpreises übersteigt. Der Anteil von 10 % ist vom Käufer, unabhängig davon, ob ihm ein Erstattungsanspruch zusteht, in jedem Fall selbst zu tragen. Sollte eine Kaufpreiserhöhung aufgrund der Nachbesserungsklausel gem. Ziffer 11 erfolgen, ist der höhere Kaufpreis maßgebend. Ein Anspruch auf Erstattung von Baumehrkosten wird nur anerkannt, wenn der Käufer die künstlichen Bodenmängel, die durch einen Bausachverständigen (öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bodenmechanik) festgestellt wurden, unverzüglich anzeigt und nachvollziehbar dokumentiert, so dass die anfallenden Mehrkosten noch während des Baugrubenaushubs geschätzt werden können; andernfalls ist der Anspruch ausgeschlossen. Der Käufer muss der Stadt auf Basis dieser Feststellungen den Nachweis vorlegen, in welcher Höhe ihm tatsächlich Baumehrkosten im vorstehenden Sinn entstanden sind bzw. entstehen. b) Kostenbeteiligung der Stadt beim Auftreten von künstlichen Bodenmängeln in Form von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten (BBodSchG) und entsorgungspflichtigen Abfällen (KrW-/AbfG) Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht), einer Baugenehmigung und/oder dem „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU vom 26. September 2001 Bodenverunreinigungen behandelt (Entsorgung, Wiedereinbau) werden müssen, gilt Folgendes: Die anfallenden Kosten einer Bodenuntersuchung, die behördlich angeordnet wurde oder behördlich angeordnet werden könnte, trägt dann die Stadt, wenn der Käufer entsprechend diesen Anordnungen die weitere Verwertung/Entsorgung des kontaminierten Bodens abschließend durchführt. Die Stadt erstattet dem Käufer die tatsächlichen Kosten für Entsorgungsleistungen, wenn das belastete Aushubmaterial der Schadstoffklasse Z 2 nach dem Leitfaden zu den Eckpunkten der „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauten“ (LVGBT) oder darüber zuzuordnen ist. Die analytischen Leistungen sind nach LVGBT bei Böden mit Bauschuttgehalten unter 10 Volumen-% in der Fraktion 10 Volumen-% ist die Vorgehensweise vorab mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) abzustimmen. Bei Aushubmaterial der Schadstoffklasse >Z2 (LVGBT) werden die tatsächlichen Kosten für die dann notwendige Deponierung des Materials gemäß der Einstufung nach Deponieverordnung (DepV, BMU) bzw. dem Merkblatt für Errichtung, Betrieb und Überwachung der DK0 Inertabfalldeponien nach Deponieverordnung (LfU Bayern) für die Deponieklassen DK 0 bis DK 3 abzüglich der marktüblichen Kosten für die Verwertung von Z0-Material (LVGBT) erstattet (Sowieso-Kosten für Aushub und Verwertung Z0-Material Baugrubenaushub). Als Entsorgungsleistungen gelten Aushubüberwachung, Analytik zur Deklaration sowie Entsorgung. Bei einer geringeren Belastung werden keine Kosten erstattet. Der Käufer trägt die Kosten für die Behandlung (Aushubüberwachung, Analytik, Entsorgung, Wiedereinbau) von Materialien der Klas5

sen Z 0 bis einschließlich Z 1.2 (LVGBT). Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet, wenn: •die Feststellungen von künstlichen Bodenmängeln (gemäß Absatz 7.2 b) sowie die Überwachung und Dokumentation ihrer Beseitigung durch einen Sachverständigen gemäß §18 BBodSchG (Gutachterliste des Bayerischen Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de) erfolgt. •der Käufer ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept aufstellt und dies mit der angeordneten Stelle (z.B. Referat für Gesundheit und Umwelt) vor Ausführung abstimmt. •Der Käufer die künstlichen Bodenmängel unverzüglich anzeigt. •der Käufer die Bodensanierung mit getrennten Ausschreibung an einen Enstorgungsfachbetrieb gemäß Entsorgungsfachbetriebsverordnung (Datenbank LfU Bayern, www.lfu.bayern.de) im Wettbewerb vergibt und das Ergebnis der Ausschreibung vor Beauftragung mit der Stadt (Kommunalreferat, RGU) abgestimmt ist. •eine Fraktionierung (organoleptische Trennung) vor Ort vorrangig betrieben und umgesetzt wird. •alternative Entsorgungsmöglichkeiten geprüft (z.B. Einbau in Lärmschutzwällen) und soweit möglich umgesetzt wurden (Nachweis Prüfung). Hinweis: Sind ausschließlich der pH-Wert oder die elektrische Leitfähigkeit, Sulfat, Chlorid und/oder der Glühverlust der TOC erhöht, begründet dies noch keine Höherstufung der Schadstoffklasse. Im Ausnahmefall kann die Vergabe der Leistungen zur Bodensanierung nach Abstimmung mit der Stadt (Kommunalreferat, RGU) an einen Gerneralunternehmer vergeben werden. Die dabei anfallenden Sanierungskosten dürfen in diesem Fall die am Markt übliche Preise nicht überschreiten. Generalunternehmerzuschläge werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Stadt ist an die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden und darf hinsichtlich der einzelnen Lose nur die Kosten für den jeweils günstigsten (zulässigen) Entsorgungsweg erstatten. Der vorgenannte „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU vom 26. September 2001 sowie der Leitfaden zu den Eckpunkten der „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ (LVGBT) sind in der Bezugsurkunde des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, vom 20.12.2011, URNr. M 3308 niedergelegt, und zwar als deren Anlagen 1-2. Die Bezugsurkunde ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Sie ist den Beteiligten bekannt; auf ein Verlesen wird daher verzichtet.

8. Übernahme von Belastungen, Miet- und Pachtverhältnissen Folgende Belastungen, Miet- und Pachtverhältnisse werden vom Käufer zur weiteren Duldung 6

übernommen: Keine Diverse eventuell noch zu bestellende Dienstbarkeiten und Reallasten, die nach billigem Ermessen der Stadt zur Erschließung der in Ziffer 2 bezeichneten Verkaufsfläche nötig sind, insbesondere Mitbenutzungsrechte an Stellplatzanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen aller Art sind von der Stadt mit dem Käufer abzustimmen.

9. Allgemeine Grenze für Haftungsausschlüsse und -beschränkungen Soweit in diesem Vertrag die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies nicht für 9.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen; 9.2. sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

10.

Kaufpreis

10.1 Kaufpreise unter Ausschöpfung des vollen Baurechts je nach Finanzierungsmodell Der Kaufpreis setzt sich vorbehaltlich endgültiger Abrechnung wie folgt zusammen: Finanzierungsmodell

Geschossfläche (GF) m² vorläufig

Freifinanzierter Geschosswohnungsbau

4.000

Gesamt

4.000

Grundstückskostenansatz pro m² GF (€)

2.300

Kaufpreis vorläufig (€)

9.200.000,00 9.200.000,00

Der vorläufige Kaufpreis ist gezahlt. Der endgültige Kaufpreis ergibt sich aus der vom Käufer vorzulegenden und von der Stadt geprüften Geschossflächenabrechnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Grundstückskostenansatzes, sofern die im Kaufvertrag unterstellte Geschossfläche von 4.000 m² überschritten wird. Der aus der Schlussrechnung resultierende Zahlungsausgleich hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Bestätigung dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber zu erfolgen. Bei Verstoß gegen die Vorlagefrist kann die Stadt eine nach Tagen zu bemessende Vertragsstrafe in Höhe von 125,00 € pro Arbeitstag des Verzuges verlangen und zwar so lange, bis die Geschossflächenabrechnung vorgelegt worden ist, höchstens jedoch 25.000,00 €. Eine Kaufpreisanpassung gemäß Ziffer 11 bleibt vorbehalten.

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10.2 Übernahme Erschließungskosten Hinsichtlich des Erschließungsbeitrages für die Elisabeth-Baerlein-Straße und die Erdinger Straße soll die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst werden. Nach den Ablösungsbestimmungen der Stadt München in der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.11.1987 ergibt sich für die Vertragsfläche zu 3.685 m² eine Ablösebetrag von 17.200 €, der sich wie folgt zusammensetzt: technische Herstellung 14.100,00 € (Front Elisabeth-Baerlein-Straße), 2.200,00 € (Erdinger Straße), Grunderwerb 900,00 € (Erdinger Straße). Der Ablösebeitrag (als Kaufpreisbestandteil) wurde bereits zusammen mit dem Kaufpreis für das Grundstück an die Stadt entrichtet; die Ablösungswirkung tritt mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Das Recht der Stadt zur Beitragserhebung bei Veränderungen der Grundstücksgröße oder aufgrund anderer abgaberechtlicher Vorschriften bleibt unberührt. Sollte diese Ablösungsvereinbarung unwirksam sein oder werden und der Käufer deshalb zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden – das gilt auch für Beiträge, welche den vorgenannten Betrag übersteigen – erstattet die Stadt als Verkäuferin im zivilrechtlichen Verhältnis dem Käufer die verauslagten Erschließungsbeiträge. Die für künftige Änderungen der erstmalig hergestellten Erschließungsanlagen gegebenenfalls anfallenden öffentlich-rechtlichen Beiträge trägt nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Käufer. Im Übrigen trägt der Käufer ab heute alle öffentlich-rechtlichen Beiträge, soweit diese für bestehende und künftige Maßnahmen durch Bescheid erhoben bzw. in Rechnung gestellt werden, gleichgültig, wer nach öffentlichem Recht zahlungspflichtig ist. Die Notwendigkeit eines Neuanschlusses sowie die anfallenden Anschlusskosten für die Versorgung insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, Telefon etc. richten sich nach den jeweiligen Bedingungen des Versorgungsunternehmens und sind einschließlich etwaiger von den Versorgungsunternehmen geforderter Baukostenzuschüsse, Anschlussbeiträge u.ä. für den Anschluss an die Leitungsnetze von Strom, Gas und Wasser etc. vom Käufer zu tragen.

11.Kaufpreisnachbesserung 11.1 Grundsätze Der endgültige Kaufpreis nach Ziffer 10.1 wird anhand einer vom Kommunalreferat, Abt. IS-KD-GVWo geprüften Geschossflächenabrechnung festgelegt. Bei der Bemessung des Kaufpreises gemäß Ziffer 10.1 sind die Vertragsteile davon ausgegangen, dass auf der Vertragsfläche nach Ziffer 2 als Maß der baulichen Nutzung eine Geschossfläche (GF) von 4.000 m² verwirklicht werden kann. Zur Geschossfläche im Sinne dieser Bestimmung zählen a) alle Flächen, die bei der Geschossflächenermittlung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der heute aktuellen Fassung anzusetzen sind; außer Betracht bleiben dabei etwaige durch die BauNVO zugelassene Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Mitanrechnung oder Nichtanrechnung von Flächen.

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b) abweichend von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) werden die Flächen von Verkaufsräumen und Aufenthaltsräumen (in Anlehnung an Art. 45 ff. BayBO) anderer Geschosse (die nicht als Vollgeschosse gelten), einschließlich der zu ihnen gehörenden bzw. sie erschließenden Flure, Sanitär-, Treppen- und Aufzugsräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitgerechnet. (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2007). Bei Dachgeschossen (auch wenn es sich baurechtlich um Vollgeschosse handelt) werden Flächen im vorgenannten Sinne mit einer lichten Höhe unter 1 m nicht und Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m zur Hälfte angerechnet, zzgl. der Umfassungswände (bei DG-Aufbau ohne Kniestock wird die Stärke der Außenwand aus dem Regelgeschoss angesetzt). Durchfahrten, integrierte Tiefgaragenabfahrten (oder analog Auffahrten zu Parkgeschossen) und Arkaden werden nicht mitgerechnet. Hingegen werden hinter der Gebäudefluchtlinie liegende, überdeckte und an drei Seiten – bzw. an Gebäudeecken zweiseitig umschlossene Freisitze (Loggien) in allen Geschossen – ebenfalls abweichend von der BauNVO – als Geschossfläche angerechnet; dasselbe gilt für hinter der Gebäudefluchtlinie liegende, überdeckte und dreiseitig umschlossenen Erschließungsflächen (Laubengänge), unabhängig davon, ob sie nach der BauNVO als Geschossfläche gelten. Die zulässige Grundfläche darf durch Terrassen und die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen im Allgemeinen Wohngebiet WA um 800 m² überschritten werden (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2007). Die zulässige Grundfläche darf durch eine Tiefgarage im Allgemeinen Wohngebiet WA um weitere 550 m² überschritten werden (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2007). Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) darf die festgesetzte Geschossfläche (GF) um maximal 100 m² für Räume für Kinderwagen- und Müllabstellflächen überschritten werden, sofern diese Räume in die Erdgeschosse integriert sind (vgl. § 3 Abs. 4 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2007). Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) bleiben gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche Fahrradabstellplätze im Erdgeschoss unberücksichtigt (vgl. § 3 Abs. 5 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2007). 11.2 Kaufpreisnachbesserung innerhalb von 3 Jahren ab heute Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren ab heute die Vertragsfläche nach Ziffer 2 a) intensiver (GF > 4.000 m²) baulich genutzt wird oder b) aufgrund bauaufsichtlicher Genehmigung (auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren) oder c) aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen intensiver baulich genutzt werden kann als bei Vertragsabschluss angenommen, und im Fall c) die Möglichkeit der intensiveren baulichen Nutzung vor dem Beginn der Bauarbeiten für die in Ziffer 12.1 dieses Vertrages genannte Bebauung gegeben ist, kann die Stadt den Kaufpreis für die Vertragsfläche nach Ziffer 10.1 neu berechnen. Ergibt die Neuberechnung einen höheren Wert als den Kaufpreis nach Ziffer 10.1, so erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den Unterschiedsbetrag. Treten die vorstehend unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Voraussetzungen innerhalb von 9

drei Jahren ab heute mehrmals ein, kann die Stadt den Kaufpreis nach dieser Ziffer 11.2 entsprechend mehrmals neu bestimmen. 11.3 Kaufpreisnachbesserung nach Ablauf von 3 Jahren ab heute Für den Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren ab heute die Vertragsfläche nach Ziffer 2 a)

intensiver (GF > 4.000 m²) baulich genutzt wird oder

b)

aufgrund bauaufsichtlicher Genehmigung (auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren) oder

c)

aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen

intensiver baulich genutzt werden kann als bei Vertragsabschluss angenommen und im Fall c) die Möglichkeit der intensiveren baulichen Nutzung vor dem Beginn der jeweiligen Bauarbeiten für die in Ziffer 12.1 dieses Vertrages genannte Bebauung gegeben ist, hat die Stadt das Recht, die Vertragsfläche neu bewerten zu lassen. Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Neubewertung für beide Parteien verbindlich vom städtischen Bewertungsamt und auf Kosten der Stadt durchgeführt wird. Ergibt die Neubewertung nach den Preisverhältnissen zum Zeitpunkt der Neubewertung einen höheren Wert als den Wert, der durch Umrechnung des heute vereinbarten oder gegebenenfalls nach Ziffer 11.2 neu berechneten Kaufpreises auf die Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Neubewertung ermittelt wird, so erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den Unterschiedsbetrag. Die Stadt kann die Vertragsfläche nur dann neu bewerten lassen, wenn die Voraussetzungen dafür innerhalb von 10 Jahren ab heute eintreten. Treten sie innerhalb dieser Zeit mehrmals ein, kann die Stadt die Vertragsfläche mehrmals entsprechend neu bewerten lassen. 11.4 Bagatellgrenze Eine Kaufpreisnachforderung nach Ziffer 11.2 oder 11.3 kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn die Erhöhung der Geschossfläche mindestens 1,0 m² Geschossfläche beträgt. 11.5 Kaufpreisnachbesserung bei höherwertiger Nutzungsart Sofern die Vertragsfläche oder die darauf errichteten Bauwerke höherwertig genutzt werden oder entsprechend den Ziffern 11.2 oder 11.3 jeweils Buchstabe b) oder c) höherwertig genutzt werden könnten als bei Vertragsabschluss angenommen, hat die Stadt ebenfalls das Recht, die Vertragsfläche neu bewerten zu lassen. Heute gehen die Vertragsteile von folgender Nutzung aus: Wohnnutzung mit einer Geschossfläche (GF) von 4.000 m²; Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Neubewertung für beide Parteien verbindlich vom städtischen Bewertungsamt und auf Kosten der Stadt durchgeführt wird. Ergibt die Neubewertung nach den Preisverhältnissen zum Zeitpunkt der Neubewertung einen höheren Wert als den Wert, der durch Umrechnung des heute vereinbarten oder gegebenenfalls nach Ziffern 10, 11.2 oder 11.3 oder 11.5 neu berechneten Kaufpreises auf die Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Neubewertung ermittelt wird, so erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den Unterschiedsbetrag. Die Stadt kann die Vertragsfläche nur dann neu bewerten lassen, wenn die Voraussetzungen dafür innerhalb von 10 Jahren ab heute eintreten. Treten sie innerhalb dieser Zeit mehrmals ein, kann die Stadt die Vertragsfläche mehrmals entsprechend neu bewerten lassen.

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11.6 Fälligkeit Alle Kaufpreisnachbesserungsbeträge nach den vorstehenden Vereinbarungen sind innerhalb von 4 Wochen ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Stadt zu zahlen. 11.7 Informationspflicht Der Käufer verpflichtet sich, alle Tatsachen, die einen Anspruch der Stadt auf Neuberechnung des Kaufpreises oder Neubewertung der Vertragsfläche nach den vorstehenden Vereinbarungen begründen können, wie z. B. Erteilung einer Baugenehmigung, das faktische Abweichen von einer Baugenehmigung oder eine höherwertige tatsächliche Nutzung, unverzüglich nachdem sie ihm bekannt geworden sind, der Stadt, Kommunalreferat-IS-KD, Grundstücksverkehr, unter Hinweis auf diesen Vertrag und Angabe des Aktenzeichens 912/86/Wo/11, schriftlich mitzuteilen; die Kenntnis seiner Beauftragten hat sich der Käufer zurechnen zu lassen. Daneben verpflichtet sich der Käufer, in jedem Fall, also unabhängig davon, ob eine Geschossflächenmehrung oder eine höherwertige Bebauung nach den vorstehenden Vereinbarungen vorliegt oder nicht, unverzüglich nach Baufertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von 37 Monaten ab heute, die tatsächlich vorhandene sowie eine etwaig darüber hinausgehende zulässige Geschossfläche im Sinne von vorstehenden Ziffern 11.1, 11.2 und 11.3 einschließlich deren Nutzung im Sinne von vorstehender Ziffer 11.5 der Stadt, Kommunalreferat-IS-KD, Grundstücksverkehr, unter Hinweis auf diesen Vertrag und Angabe des Aktenzeichens 912/86/Wo/11 schriftlich mitzuteilen. Die Angaben in der schriftlichen Mitteilung nach den vorstehenden beiden Absätzen sind durch Beifügung von Dokumenten zu belegen, anhand derer die Stadt die Feststellungen, ob die Voraussetzungen einer Kaufpreisnachbesserung gemäß vorstehender Ziffer 11.2, 11.3, 11.4 oder 11.5 vorliegen, ohne weiteres, insbesondere ohne weitere Klärungen oder Nachforschungen treffen kann, insbesondere durch bemaßte Pläne und darauf gründende Berechnungen. Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht hat der Käufer an die Stadt neben der Kaufpreisnachzahlung eine Vertragsstrafe in Höhe der sich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB errechnenden Zinsen aus dem jeweils angefallenen Kaufpreisnachzahlungsbetrag zu leisten, mindestens jedoch je Verstoß eine Vertragsstrafe von 1.000 €. Die Vertragsstrafe ist jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10 % des Kaufpreisnachzahlungsbetrages, in Ansehung dessen ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorliegt. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn der Käufer den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht zu vertreten hat. Die Stadt behält sich vor, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen. 11.8 Ausschluss einer Kaufpreisreduzierung Aus den Bestimmungen dieser Ziffer 11 kann eine Reduzierung des Kaufpreises – gleich aus welchem Grund – nicht geltend gemacht werden.

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Bauverpflichtung

12.1 Bauantrag und Baubeginn Der Käufer verpflichtet sich a) innerhalb von sechs Monaten ab heute bei der zuständigen Baubehörde, Referat für Stadtplanung und Bauordnung-HA IV, Blumenstr. 19, 80331 München einen Antrag auf Baugenehmigung für das auf der Vertragsfläche zu errichtende Wohngebäude und/oder Reihenhäuser mit 11

allen hierfür erforderlichen Bauvorlagen einzureichen und auf der Vertragsfläche unter Ausschöpfung des vollen Baurechts innerhalb von sechs Monaten nach Beurkundung, bzw. Vorliegen der bestandskräftigen und vollzugsfähigen Baugenehmigung oder eines abgeschlossenen Verfahrens zur Genehmigungsfreistellung mit den Bauarbeiten für die Errichtung der Wohnungen mit einer Gesamtgeschossfläche von ca. 4.000 m² zu beginnen und dies dem Kommunalreferat anzuzeigen. Die Mitglieder der Baugemeinschaft verpflichten sich bei allen geplanten Wohneinheiten die Wohnflächenobergrenzen gemäß Ziffern 34.5, 34.6 und 34.10 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2012) – wie nachfolgend dargestellt - einzuhalten: Die Wohnfläche einer Eigentumswohnung (Wohneigentum nach Wohnungseigentumsgesetz) für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt darf höchstens 75 m² betragen. Die Wohnfläche eines Eigenheimes (Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält) für einen Zwei-Personen-Haushalt darf höchstens 100 m² betragen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 m² mehr betragen. Der weiteren Familienplanung ist mit einer zusätzlichen Wohnfläche von bis zu 15 m² Rechnung zu tragen (Ziffer 34.5 Satz 4 WFB 2012 gilt nicht). Grundsätzlich darf die Gesamtwohnfläche einer Eigentumswohnung nicht mehr als 120 m² und eines Eigenheims nicht mehr als 130 m² betragen. Individualräume (Schlafräume oder Kinderzimmer) für eine Person sollen mindestens 10 m², für zwei Personen mindestens 14 m² groß sein. Individualräume dürfen keine Durchgangsräume sein; in ihnen dürfen jeweils nicht mehr als zwei Personen untergebracht werden. Die Planung ist mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2, abzustimmen. Die vertragsgemäße Ausführung und Belegung des Wohnraums ist nach Bezug nachzuweisen. b) sämtliche Wohnungen und/oder Reihenhäuser mit ca. 4.000 m² GF im freifinanzierten Geschosswohnungsbau (alternativ Reihenhäuser) bis spätestens ...(2 Jahre) bezugsfertig (ohne Außenanlage) zu erstellen Kann der Käufer diese Verpflichtungen aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so verlängert sich die vorstehend genannte Frist entsprechend. 12.2 Vertragsstrafe Wird die Verpflichtung gemäß Ziffer 12.1.Buchstabe a) und/oder b) dieses Vertrages vom Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht gehörig erfüllt, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung für die nicht rechtzeitig erstellten Wohnungen und/oder Reihenhäuser im freifinanzierten Geschosswohnungsbau und/oder Reihenhäuser eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 €/m2 Geschossfläche (einhundert Euro) verlangen. Die Vertragsstrafe ist jedoch begrenzt auf insgesamt höchstens 50 % des Kaufpreises. Die Vertragsstrafe ist auf Verlangen der Stadt innerhalb von einem Monat ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.

12

Bei Interessenidentität wird eine geleistete Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch der Stadt auf Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 12.1 bleibt von dem Vertragsstrafenverlagen unberührt. 12.3 Wiederkaufsrecht Kommt der Käufer der Verpflichtung nach Ziffer 12.1. Buchstabe a) und/oder b) nicht nach, so kann die Stadt nach Ankündigung der Wiederkaufsabsicht und angemessener Fristsetzung zur Erfüllung der Bauverpflichtung verlangen, dass die Vertragsfläche an die Stadt rückübereignet oder an einen von ihr zu benennenden Dritten übereignet wird. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 456 ff. BGB über den Wiederkauf. Dasselbe gilt, falls ein späterer Eigentümer des verkauften Grundbesitzes diesen Verpflichtungen nicht nachkommt; hierbei spielt es keine Rolle, ob und wem gegenüber er diese Verpflichtung übernommen hat. Das Wiederkaufrecht der Stadt ist dem Käufer gegenüber schriftlich auszuüben. Bei einer Mehrheit von Käufern bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zum Empfang von Erklärungen im Namen der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, jede Adressenänderung unverzüglich der Stadt mitzuteilen; bei einer Mehrheit von Käufern trifft diese Verpflichtung jeden Käufer. 12.3.1 Wiederkaufspreis Wird die Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht gemäß Ziffer 12.3. abgewendet, so bestimmt sich der von der Stadt zu entrichtende Wiederkaufspreis wie folgt: a)

Vor Beginn der Bauphase

Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts vor Beginn der Bauarbeiten, die nicht über den bloßen Erdaushub und sonstige vorbereitende Maßnahmen hinausgehen, erstattet die Stadt den vom Käufer gezahlten Kaufpreis gemäß Ziffer 10 zuzüglich evtl. geleisteter Nachzahlungen gemäß Ziffer 11 abzüglich des Wertes der auf der Vertragsfläche ruhenden dinglichen sowie der von der Stadt zu übernehmenden schuldrechtlichen oder sonstigen Belastungen auf sich oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises, auf Verwendungsersatz oder ein sonstiger Schadensausgleich zusteht. Der Käufer hat einen Anspruch auf Erstattung eventuell von ihm gezahlter öffentlich-rechtlicher Erschließungskosten und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge (nicht aber laufender Gebühren), soweit die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten. b)

Bauphase

Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts nach Beginn der Arbeiten gemäß Ziffer 12.3.1 Buchstabe a), also solchen Arbeiten, die über den bloßen Erdaushub und sonstige vorbereitende Maßnahmen hinausgehen,aber vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes, wird der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der sozialen Bindungen abzüglich des Wertes der auf der Vertragsfläche ruhenden dinglichen sowie abzüglich der von der Stadt zu übernehmenden schuldrechtlichen oder sonstigen Belastungen auf sich oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten ermittelt. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes nach Satz 1 wird die bereits erfolgte Bebauung außer Acht gelassen. Von dem so ermittelten Verkehrswert erfolgt ein Abschlag in Höhe der voraussichtlich zu veranschlagenden Abriss13

kosten für die bereits erfolgte Bebauung sowie eines pauschalen Abschlags für die der Stadt entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 5 %. Der verbleibende Betrag wird als Wiederkaufspreis erstattet. Gelingt es der Stadt das vertragsgegenständliche Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Erstattung des Wiederkaufpreises zu veräußern, ohne dass die bereits erfolgte Bebauung beseitigt wird oder eine beabsichtigte Beseitigung beim Kaufpreis mindernd berücksichtigt werden muss, so verpflichtet sich die Stadt, dem Käufer die nach Abs. 1 veranschlagten Abbruchkosten (ohne Verzinsung) zu erstatten. Dem Käufer steht weder ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises, noch auf Verwendungsersatz oder einen sonstigen Schadensausgleich zu. Er hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung eventuell von ihm gezahlter öffentlich-rechtlicher Erschließungskosten und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge (nicht aber laufender Gebühren), soweit die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten und nicht bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes Berücksichtigung finden. c)

Herabsetzung des Wiederkaufpreises

Der jeweilige Wiederkaufpreis wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Stadt Mietverträge oder dergleichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften übernehmen muss und der Mietzins unterhalb der im Förderbescheid festgelegten Eingangsmiete liegt. In einem solchen Fall wird die Differenz zwischen tatsächlicher und im Förderbescheid festgelegter Miete oder sonstiger Gegenleistung für die restliche Vertragslaufzeit kapitalisiert und von dem zurückzuerstattenden Wiederkaufpreis abgezogen. Die Rückzahlung wird ferner um noch nicht verbrauchte Mietvorauszahlungen gekürzt; dies gilt jedoch insoweit nicht, als die Mietvorauszahlung etc. schon zu einer Minderung der Rückzahlung nach dem vorhergehenden Satz (Unterschreitung der im Förderbescheid festgelegten Eingangsmiete) geführt hat. d)

Wertermittlung

Der Verkehrswert des Grundstücks dieses Vertrages wird vom Bewertungsamt der Stadt für beide Teile verbindlich ermittelt. Der Käufer hat der Stadt zum Zwecke der Wertermittlung Zutritt zum Grundstück und Einsichtnahme in die nach Auffassung des Bewertungsamtes für die Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu gewähren bzw. dafür zu sorgen, dass der Zutritt und die Einsichtnahme gewährt werden.

e)

Fälligkeit

Die von der Stadt zu erbringenden Leistungen sind 16 Werktage nach Zugang der Mitteilung des Grundbuchamtes, dass die Stadt im Grundbuch als Eigentümer wieder eingetragen ist, zur Zahlung fällig. 12.3.2 Sicherung des Rückübertragungsanspruchs Zur Sicherung dieses Rückauflassungsanspruchs der Stadt bewilligen und beantragen die Vertragspartner die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB an der Vertragsfläche an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch zugunsten der Stadt auf Kosten des Käufers. Die Stadt wird die Löschung dieser Vormerkung auf Verlangen und auf Kosten des Käufers bewilligen, wenn die Verpflichtungen nach Ziffer 12.1. Buchstabe a) und b) vertragsgemäß erfüllt sind.

14

Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, für Zwecke des Grundstückskaufs und der Baufinanzierung für die erstmalige Bebauung, im Range vor der Vormerkung Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... € samt Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt darf nur einmal ausgenutzt werden. Die Eintragung des Rangvorbehalts im Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt die Stadt unwiderruflich, ihn bei der Beurkundung der (Rück-)Auflassung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten, soweit Vertretung gesetzlich überhaupt irgend zulässig ist. Die Vertragsteile vereinbaren, dass alle mit der Rückübertragung zusammenhängenden Nebenkosten einschließlich einer bei der Rückübertragung eventuell anfallenden Grunderwerbsteuer vom Käufer zu tragen sind. Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart, gelten für das Recht der Stadt, die Rückübertragung zu verlangen, die Vorschriften des BGB über den Wiederkauf, §§ 456 ff. 12.4 Auskunftspflicht/Weitergabeverpflichtung an Rechtsnachfolger a) Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall eines Verkaufs oder jedweder Übertragung oder Überlassung des Eigentums auf eine Dritten, diesen formgerecht auf die Übernahme aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu verpflichten mit der Maßgabe, dass dieser wiederum seine Rechtsnachfolger entsprechend verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich die Schuldübernahme mit dem Dritten aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vereinbaren mit der Maßgabe, dass dieser wiederum weitere Rechtsnachfolger in derselben Weise hierzu verpflichtet. Die Weitergabe aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat nur dann schuldbefreiende Wirkung für den Käufer, wenn die Stadt die Übernahme genehmigt. Die Stadt genehmigt die Schuldübernahme, wenn der Dritte die noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtungen aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch übernommen hat. b) Überlässt der Käufer die Vertragsfläche ganz oder teilweise durch Vermietung, Verpachtung oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung, wird er hierdurch nicht von den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Stadt stimmt in diesem Fall einer Schuldübernahme nicht zu. Der Käufer verpflichtet sich in einem Miet- oder Pachtvertrag oder in ein sonstiges Vertragsverhältnis mit einem Dritten für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch seinen Vertragspartner aufzunehmen. c) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nach Ziffer 12.4 Buchstabe a) und b) nicht oder nur teilweise nach, so gelten die Regelungen in Ziffer 13.4 zur Vertragsstrafe und zum Wiederkaufsrecht entsprechend.

13.

entfällt 15

14. Weitere Verpflichtungen, die aus dem Angebot der Käufer zur Konzeptausschreibung resultieren

(...)

15.

Ökologischer Kriterienkatalog

Ein wesentliches Kriterium für den Entschluss der Stadt, diesen Vertrag zu schließen, war die Bereitschaft des Käufers, entsprechend einer generellen Vorgabe des Stadtrates der Landeshauptstadt München bei der Planung, beim Bau der Gebäude, im haustechnischen Bereich auch bei der Nutzung der Gebäude, sowie bei der Freiflächengestaltung und bei der Abfallbeseitigung in höchstmöglichem Umfang ökologische und baubiologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu verwirklichen. a) Verpflichtungen Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Käufer, die in der Bezugsurkunde des Notars Christoph Predel, München, vom 23.07.2012, URNr. P 2101/2012 – Ökologischer Kriterienkatalog (eine Fotokopie der Bezugsurkunde ist dem heute beurkundeten Kaufvertrag als Anlage beigefügt) aufgeführten Bestimmungen - soweit im Einzelnen nichts anderes festgelegt ist - bis zum Ablauf von 10 Jahren ab jeweiliger Bezugsfertigkeit der Gebäude zu beachten. Der Käufer verpflichtet sich, rechtzeitig die Auflagen des Ökologischen Kriterienkatalogs mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2, abzustimmen. Es sind insbesondere folgende Unterlagen vom Käufer vorzulegen: • Checkliste abgestimmt mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und vom Käufer unterschrieben (vor Baubeginn) • Bestätigung des Bauzentrums über ein Beratergespräch, sofern gemäß Ziffer 9 des Ökologischen Kriterienkatalogs erforderlich (vor Baubeginn) •

Energieausweis nach EnEV.

Nach Abschluss des Bauvorhabens ist vom Käufer eine Bestätigung eines fachkundigen Gutachters und/oder Architekten, dass die Auflagen des ökologischen Kriterienkatalogs bei der Bauausführung beachtet wurden vorzulegen. Die Bezugsurkunde ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Sie liegt den Vertragsparteien in Ausfertigung vor. Die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt bekannt ist und sie auf deren Verlesen und Beifügen verzichten. Weitergehende Auflagen in der Baugenehmigung werden davon nicht berührt. b) Vertragsstrafen Für folgende Fälle wird die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart: Kommt der Käufer einer der in der Bezugsurkunde gemäß Ziffer 15 a) vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bzw. Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes, nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist für jede Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe verlangen und zwar im Einzelnen bei Verstoß gegen folgende Bestimmungen des ökologischen Kriterienkatalogs:

16

Ziffer 1 Ziffer 2 Ziffer 3 Ziffer 4.1 Ziffer 4.3 Ziffer 4.4 Ziffer 4.5 Ziffer 4.6 Ziffer 5 Ziffer 6 S. 1+3 Ziffer 6 S.2 Ziffer 8 Ziffer 9 Ziffer 10 Abs.2 Ziffer 10 Abs.3

einmalig einmalig einmalig monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich einmalig monatlich einmalig einmalig einmalig

20.000 35.000 35.000 10.000 10.000 10.000 5.000 10.000 10.000 3.000 3.000 5.000 10.000 10.000 100.000

,- € (Gebäudeplanung) ,- € (Baustoffe) ,- € (Wärmeschutz) ,- € (Brennstoffe) ,- € (Heizung) ,- € (Klimatisierung und Gebäudekühlung) ,- € (Sanitärinstallation) ,- € (Regenwassernutzung) ,- € (Stellplätze) ,- € (Außenanlagen,Gestaltung, Tausalze) ,- € (Außenanlagen, Pflanzenschutzmittel) ,- € (Abfälle) ,- € (Energieberatung im Bauzentrum) ,- € (Vorlage Planungskonzept) ,- € (gutachterliche Bestätigung)

Dauert der Vertragsverstoß an, so wird die Vertragsstrafe (soweit es sich nicht um eine einmalige handelt) ohne weitere Erinnerung als monatlicher Strafzins solange erhoben, bis das vertragswidrige Verhalten eingestellt bzw. die Verpflichtung erfüllt ist, längstens auf die Dauer von 3 Jahren im Einzelfall. Jeder angefangene Monat zählt im Hinblick auf die Fälligkeit der Vertragsstrafe voll. Eine Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der Käufer ohne Verschulden gegen eine auferlegte Verpflichtung verstoßen hat. Die Stadt kann die Vertragsstrafen nur bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 50 % des Kaufpreises verlangen. Die Stadt ist berechtigt, jeweils neben der verwirkten Strafe die Erfüllung zu verlangen, soweit dies nicht im einzelnen wegen der Art des Verstoßes ausgeschlossen ist. Sämtliche Vertragsstrafen können bei Mehrfachverstößen unabhängig voneinander erhoben werden.

16.

Oder KfW-Effizienzhaus 55-Standard

Der Käufer verpflichtet sich, die Gebäude so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf QP maximal 55 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV und der Transmissionswärmeverlust H'T maximal 70 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV beträgt. Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher als nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV sein. 16.2 Planung und Bauausführung Ferner verpflichtet sich der Käufer, mit einem fachlich qualifizierten Architekturbüro, bzw. Ingenieurbüro, die Planung und Bauüberwachung durchzuführen und die nachstehend aufgeführten Nachweise zeitgerecht beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2 vorzulegen:

17

1. Vor Beginn der Bauausführung Eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung zum energieeffizienten Bauen, die alle erforderlichen Angaben zum Gebäude und zur Berechnung des JahresPrimärenergiebedarf QP und des Transmissionswärmeverlustes H'T enthält. Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung zum Kreditantrag „Energieeffizient Bauen“ (153) oder die Online-Bestätigung zum Antrag der kfw Bankengruppe verwendet werden (abrufbar unter www.kfw.de/153). Zusätzlich sind nachrichtlich vor Beginn der Bauausführung die Berechnungen nach § 3 der EnEV zum jeweiligen Planungsstand vorzulegen. 2. Vor der ersten Nutzungsaufnahme eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen auf der Grundlage der oben genannten Bestätigung zum energieeffizienten Bauen Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen - Programm 153 der kfw Bankengruppe verwendet werden (Quellen siehe oben). Zusätzlich sind nachrichtlich vor der ersten Nutzungsaufnahme die Nachweise nach § 3 der EnEV auf Grundlage der verwendeten Baustoffe und Anlagentechnik vorzulegen.

16.3 Vertragsstrafen Soweit die in Ziffer 16.1 angestrebten Unterschreitungen des Primärenergiebedarfs und/oder des spezifischen Transmissionsverlustes H'T aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise erreicht werden, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verlangen: Jahres-Primärenergiebedarf QP größer 55 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV oder Transmissionswärmeverlust H'T größer 70 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV einmalige Vertragsstrafe: 300,-- €/m² Geschossfläche Sofern der Käufer der Stadt die gemäß Ziffer 16.2 genannten Nachweise nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erbringt, kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verlangen: zur Vorlage der Bestätigung zum energieeffizienten Bauen vor Beginn der Bauausführung einmalige Vertragsstrafe 5.000,-- € zur Vorlage der Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen einmalige Vertragsstrafe: 300,-- €/m² Geschossfläche.

18

Die Vertragsstrafen sind jedoch begrenzt auf insgesamt (kumuliert) höchstens 50 % des Kaufpreises. Die Vertragsstrafen sind auf Verlangen der Stadt innerhalb von einem Monat ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.

16.4 Dienstbarkeit "KfW-Effizienzhaus 55" Die Vertragsteile bewilligen und beantragen, an der Vertragsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München an ausschließlich erster Rangstelle eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit "KfW-Effizienzhaus 55" folgenden Inhalts einzutragen: „Der Käufer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, soweit diese nicht der Errichtung eines KfW-Effizienzhauses 55 gemäß den Ausführungen in Ziffer 16.2 auf der Vertragsfläche dienen.“ Die Stadt wird die Löschung dieser Dienstbarkeit auf Verlangen und auf Kosten des Käufers bewilligen, wenn der Käufer die gemäß Ziffer 16.2 genannten Nachweise vorlegt, aus denen ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben gemäß Ziffer 16.1 errichtet wurde; zudem ist die schriftliche Zustimmung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2, vorzulegen.

17.

Oder KfW-Effizienzhaus 40-Standard

Der Käufer verpflichtet sich, die Gebäude so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf QP maximal 40 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV 2013, und der Transmissionswärmeverlust H'T maximal 55 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV 2013, beträgt. Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher als nach Anlage 1, Tabelle 2 EnEV 2013, sein. 1.2 Planung und Bauausführung Ferner verpflichtet sich der Käufer, mit einem fachlich qualifizierten Architekturbüro beziehungsweise Ingenieurbüro die Planung und Bauüberwachung durchzuführen und die nachstehend aufgeführten Nachweise zeitgerecht beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2 vorzulegen: Vor Beginn der Bauausführung eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung zum energieeffizienten Bauen, die alle erforderlichen Angaben zum Gebäude und zur Berechnung des JahresPrimärenergiebedarf QP und des Transmissionswärmeverlustes H'T enthält. Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung zum Kreditantrag „Energieeffizient Bauen“ (153) EnEV 2013) oder die Online-Bestätigung zum Antrag der kfw-Bankengruppe verwendet 19

werden (abrufbar unter www.kfw.de/153). Zusätzlich sind nachrichtlich vor Beginn der Bauausführung die Berechnungen nach § 3 der EnEV 2013 zum jeweiligen Planungsstand vorzulegen. Vor der ersten Nutzungsaufnahme eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen auf der Grundlage der oben genannten Bestätigung zum energieeffizienten Bauen Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen – Programm 153 EnEV 2013) der kfw-Bankengruppe verwendet werden (Quellen siehe oben). Zusätzlich sind nachrichtlich vor der ersten Nutzungsaufnahme die Nachweise nach § 3 der EnEV 2013 auf Grundlage der verwendeten Baustoffe und Anlagentechnik vorzulegen. 1.3 Vertragsstrafen Soweit die in Ziffer 17.1 angestrebten Unterschreitungen des Primärenergiebedarfs und/oder des spezifischen Transmissionsverlustes H'T aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise erreicht werden, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verlangen: Jahres-Primärenergiebedarf QP größer 40 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV 2013, und Transmissionswärmeverlust H'T größer 55 % des Wertes für das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV 2013, einmalige Vertragsstrafe 300,-- €/m² Geschossfläche. Sofern der Käufer der Stadt die gemäß Ziffer 17.2 genannten Nachweise nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erbringt, kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verlangen: zur Vorlage der Bestätigung zum energieeffizienten Bauen vor Beginn der Bauausführung einmalige Vertragsstrafe 5 000,-- € zur Vorlage der Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen einmalige Vertragsstrafe 300,-- €/m² Geschossfläche. Die Vertragsstrafen dieser Bestimmung sind jedoch begrenzt auf insgesamt (kumuliert) höchstens 50 % des auf das jeweilige Wohnungsmodell entfallenden Kaufpreisanteils (Kennbuchstabe A oder B). Die Vertragsstrafen sind auf Verlangen der Stadt innerhalb von einem Monat ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.

1.4 Dienstbarkeit "KfW-Effizienzhaus 40"

20

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen, an der Vertragsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München an ausschließlich erster Rangstelle eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit "KfW-Effizienzhaus 40" folgenden Inhalts einzutragen: „Der Käufer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, soweit diese nicht der Errichtung eines KfW-Effizienzhauses 40 gemäß den Ausführungen in Ziffer 1.2 auf der Vertragsfläche dienen.“ Die Stadt wird die Löschung dieser Dienstbarkeit auf Verlangen und auf Kosten des Käufers bewilligen, wenn der Käufer die gemäß Ziffer 1.2 genannten Nachweise vorlegt, aus denen ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben gemäß Ziffer 1.1 errichtet wurde; zudem ist die schriftliche Zustimmung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2, vorzulegen.

19. Feuerwehrzufahrt (falls baurechtlich erforderlich) 19.1 Dienstbarkeit Der Käufer bestellt hiermit an der Vertragsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Feuerwehrzufahrtsrecht) folgenden Inhalts: Die in der Anlage ... gelb gekennzeichneten Flächen dürfen jederzeit durch die Stadt München als Feuerwehrzufahrt genutzt werden; die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden. Die Benutzung wird unwiderruflich, unbeschränkt, sowie frei von irgendwelchen Nutzungs- und Mietrechten gestattet.“ 19.2 Reallast Der Käufer bestellt hiermit zugunsten der Landeshauptstadt München an der Vertragsfläche eine nichtselbständige Reallast im Sinne des § 1021 BGB folgenden Inhalts: Der Unterhalt, insbesondere der bauliche Unterhalt der Feuerwehrzufahrtsflächen obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks auf dessen Kosten. 19.3 Schuldrechtlicher Inhalt von Dienstbarkeit und Reallast Der gesamte Inhalt der bestellten Dienstbarkeit und der bestellten Reallast nach vorstehender Ziffer 19.1 und 19.2 gilt auch schuldrechtlich. 21

Schuldrechtlich gilt weiter: Die Ausübung der Dienstbarkeit erfolgt ohne Entgelt und ohne Entschädigung. Die erstmalige Herstellung der Feuerwehrzufahrtsflächen obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks auf dessen Kosten. Der Käufer verzichtet hiermit der Landeshauptstadt München gegenüber auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus Anlass der Bestellung und der Ausübung der Rechte, insbesondere auf die Entschädigung für die Erteilung der Benutzungserlaubnis und die Bestellung der Dienstbarkeit. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Reallast samt ihres grundbuchamtlichen Vollzuges trägt der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall der Weiterveräußerung der Vertragsfläche, dass der Rechtsnachfolger in diese Verpflichtungen eintritt und zwar mit der Maßgabe, dass dieser seinerseits bei der Weiterveräußerung diese Haftung seinem Rechtsnachfolger auferlegt. Die Eintragung eines Herrschvermerks wird beantragt.

20. Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“ Die Stadt legt Wert darauf, dass die Gebäudefassaden nicht durch individuelle Empfangsanlagen (zum Beispiel Satellitenantennen) gestalterisch beeinträchtigt werden. Solche Anlagen sind deshalb an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig und sind auf den Dachflächen auch nur zurückgesetzt von den Außenkanten um das Maß ihrer Höhe zulässig. Der Käufer verpflichtet sich daher, auf eigene Kosten auf dem von ihm zu errichtenden Wohngebäude auf dem Dach die Einrichtung einer Gemeinschaftsempfangsanlage vorzubereiten, die auch den Empfang von Satellitenprogrammen ermöglicht. Es ist der Anschluss jeder Wohnung an die Gemeinschaftsempfangsanlage zu gewährleisten. Durch die Vorbereitung einer solchen Anlage wird nicht ausgeschlossen, dass die Programmeinspeisung aus anderen Quellen erfolgt. Der Käufer bestellt hiermit zugunsten der Stadt an der Vertragsfläche eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“ folgenden Inhalts: Die Anbringung von Antennenanlagen (zum Beispiel Satellitenantennen) für Radio und Fernsehempfang an den Fassaden, auf Balkonen und Terrassen ist zu unterlassen und die Leerrohre und verlegten Leitungen für die zum Empfang von Satellitenprogrammen geeigneten Gemeinschaftsempfangsanlagen sind zu belassen. Der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit gilt auch schuldrechtlich. Schuldrechtlich gilt weiter: Der Käufer verzichtet der Stadt gegenüber auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus Anlass der Bestellung der Dienstbarkeit, insbesondere auf Zahlung einer Entschädigung.

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21. Dienstbarkeit „Umweltfreundliche Energie“ Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen, an der Verkaufsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München an ausschließlich erster Rangstelle eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit „umweltfreundliche Energie“ folgenden Inhalts einzutragen: Die Errichtung sowie der Betrieb von anderen Anlagen zur Raumbeheizung und Brauchwarmwasserbereitung als solche, die an das Fernwärmenetz angeschlossen wurden oder werden, sind zu unterlassen. 22. ...entfällt 23. Hinweis auf Biotop gemäß Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2007 … (wird noch ergänzt) 24. Münchner Stadtentwässerung Auf der Vertragsfläche befindet sich laut Kataster der Münchner Stadtentwässerung eine private Entwässerungsleitung (Hausentwässerungsanschluss), die an das Grundstück Flst. 1660/0 Trudering (städtisches Grundstück, benachbarte Grundschule) angeschlossen ist (Anlage ...). Es wird empfohlen die tatsächliche Trasse der genannten Hausanschlussleitung zu überprüfen. Die eventuelle Sicherung oder Umverlegung der Leitung ist eine privatrechtliche Angelegenheit des Käufers. 25. Versorgungsanlagen der Stadtwerke München Auf der Vertragsfläche befinden sich keine Versorgungsanlagen der Stadtwerke München. Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der SWM GmbH Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

26. Anlagen der Deutschen Telekom Technik GmbH Auf der Vertragsfläche befinden sich keine Anlagen der Telekom. An der östlichen Grundstücksgrenze, entlang der Erdinger Straße im öffentlichen Grund, befinden sich Telekom-Anlagen, die bei einer eventuellen Grenzbebauung zu beachten sind (Anlage …). Im Falle einer Grenzbebauung und damit verbundenen Setzungen von Spund- bzw. Bohrpfahlwänden ist eine rechtzeitige Beteiligung der Telekom angezeigt.

27. ...entfällt

23

28. Hinweis auf EU-Recht Die Stadt hat die Vergabe der Verkaufsfläche transparent, offen und unter Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips durchgeführt. Sollte trotzdem die EU-Kommission beziehungsweise auf deren Betreiben der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren geltend machen, der Abschluss des Kaufvertrages widerspreche EURecht, oder sollte der EuGH eine entsprechende Vertragsverletzung feststellen, so verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Verlangen der Stadt gegenseitig den Kaufvertrag anzupassen oder – falls erforderlich -rückabzuwickeln. Der Anspruch richtet sich auf die Lösung, die das Votum der EU-Kommission beziehungsweise des EU-GH berücksichtigt und am geringsten in die Rechtsposition der Vertragspartner eingreift. Falls der Vertrag rückabgewickelt werden muss, richtet sich die Rückabwicklung nach § 346 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 BGB.

29. Vermessungskosten und zurückgestellte Abmarkung Die Stadt hat das Grundstück nach Bebauungsplan mit Grünordnung Nummer 2007 vermessen lassen, um dem Käufer Zeit beim Grundbuchvollzug zu sparen. Dabei sind bereits für die Vertragsfläche 3.190,50 € (netto) an Vermessungskosten angefallen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Kosten am Tage der Beurkundung, aber mit gesonderter Überweisung der Stadt zu erstatten. Die Stadt weist den Käufer darauf hin, dass die Schlussabmarkung der Vertragsfläche zurückgestellt wurde und nach Abschluss der Baumaßnahme durch das städtische Vermessungsamt nachgeholt wird. Die Vermessungsgebühren einschließlich des Vorschusses für die spätere Schlussabmarkung zahlt der Käufer. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt die Stadt beziehungsweise deren Beauftragte hiermit unwiderruflich, ihn bei der Anerkennung der Schlussabmarkung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten, soweit Vertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist. Die endgültige Abrechnung der Vermessungskosten erfolgt mit dem Käufer. Dieser teilt den Abschluss des Bauvorhabens dem städtischen Vermessungsamt rechtzeitig mit. Das Städtische Vermessungsamt kann die Vermessung und den Vollzug der zurückgestellten Abmarkung durchführen, wenn die Baumaßnahme eingestellt oder länger zeitlich unterbrochen wird.

30. Nebenkosten Der Käufer zahlt die für dieses Grundstücksgeschäft und seinen Vollzug anfallenden Verkehrsteuern und Kosten einschließlich der Kosten einer evtl. erforderlichen amtlichen Vermessung und Vermarkung, Messungsanerkennung und Auflassung samt Vollzug, sowie Kosten der Bestellung und Eintragung, Rangänderung oder Löschung von Dienstbarkeiten und Reallasten, außerdem die Kosten der Lastenfreistellung sowie die Kosten, die sich aus den Vereinbarungen zur Realisierung von gefördertem Wohnungsbau ergeben.

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31. Aufrechnungsverbot Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche zu.

32. Auskunftspflicht/Weitergabeverpflichtung an Rechtsnachfolger a) Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall eines Verkaufs oder jedweder Übertragung des Eigentums auf eine Dritten, diesen formgerecht auf die Übernahme aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu verpflichten mit der Maßgabe, dass dieser wiederum seine Rechtsnachfolger entsprechend verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich die Schuldübernahme mit dem Dritten aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vereinbaren mit der Maßgabe, dass dieser wiederum weitere Rechtsnachfolger in derselben Weise hierzu zu verpflichtet. Die Weitergabe aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat nur dann schuldbefreiende Wirkung für den Käufer, wenn die Stadt die Übernahme genehmigt. Die Stadt genehmigt die Schuldübernahme, wenn der Dritte die noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtungen aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch übernommen hat. b) Überlässt der Käufer die Vertragsfläche ganz oder teilweise durch Vermietung, Verpachtung oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung, wird er hierdurch nicht von den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Stadt stimmt in diesem Fall einer Schuldübernahme nicht zu. Der Käufer verpflichtet sich in einem Miet- oder Pachtvertrag oder in ein sonstiges Vertragsverhältnis mit einem Dritten für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch seinen Vertragspartner aufzunehmen. Die unter Ziffer 12.2 und Ziffer 13.2 getroffenen Vereinbarungen bleiben davon unberührt. 33. Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Käufer – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen der in Ziffer … dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, der Stadt ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen oder anderer Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

34. Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden gleich aus welchem Grund - so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind so auszulegen, umzudeuten und zu ersetzen, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst gleichkommend verwirklicht wird.

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Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine rechtlich einwandfreie Regelung zu ersetzen, sowie alles nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit des gegenständlichen Vertragsverhältnisses zu sichern und seine Durchführung zu ermöglichen. 35. Zustimmung des Stadtrates der Landeshauptstadt München Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat diesem Rechtsgeschäft mit Beschlüssen vom ... zugestimmt; auszugsweise beglaubigte Beschlussabschriften sind beigefügt.

34. Vertretung der Stadt Soweit die Stadt bei dieser Beurkundung vorbehaltlich Genehmigung vertreten wird, soll die Genehmigung mit deren Eingang beim beurkundenden Notar als allen Beteiligten mitgeteilt und zugegangen gelten und rechtswirksam sein.

36. Vollmacht des Notars Der Notar wird beauftragt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt: 1. Alle zur Durchführung und zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen, Genehmigungen und Bescheide unter Verwendung eigener Entwürfe einzuholen; 2. alle Erklärungen, Bescheide und Zeugnisse dieser Art entgegenzunehmen, sofern sie ohne Auflagen und Bedingungen erteilt sind; für diesen Fall verzichten die Beteiligten bereits jetzt auf Rechtsmittel; die Erklärungen sollen mit dem Eingang bei dem Notar wirksam sein; 3. alle Anträge zu stellen, zu ergänzen, abzuändern und zurückzunehmen sowie Rangbestimmungen vorzunehmen und in Form einer Eigenurkunde ergänzende und berichtigende Erklärungen abzugeben; im Innenverhältnis muss der Notar vorher die Zustimmung der Parteien einholen.

37. Bekanntmachung gemäß § 55 Grundbuchordnung Das Grundbuchamt wird ersucht, die für die Stadt bestimmte Bekanntmachung gemäß § 55 Grundbuchordnung an den beurkundenden Notar zu senden.

38. Feststellung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände (Bek. d. BSTI vom 15.05.1992) Laut Gutachten des städtischen Bewertungsamtes vom 17.03.2017 ist der Verkehrswert der freifinanziert zu veräußernden Wohngeschossfläche, in Ziffer 1 nicht höher als der vereinbarte Kaufpreisanteil. Es liegt keine Veräußerung unter Wert vor.

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39. Zusammenfassung der Grundbuchanträge Bewilligt und beantragt werden in: Ziffer 4 eine Auffassungsvormerkung Ziffer 12.3.2 eine Rückauflassungsvormerkung Ziffer 16.4 eine Dienstbarkeit „KfW-Effizienzhaus 55/40“ Ziffer 19.1 eine Dienstbarkeit „Feuerwehrzufahrt“ Ziffer 19.2 eine Reallast „Unterhaltung der Feuerwehrzufahrt“ Ziffer 20 eine Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“ Ziffer 21 eine Dienstbarkeit „Umweltfreundliche Energie“ (Fernwärme) Die Rückauflassungsvormerkungen, die Dienstbarkeiten sowie die Reallasten sind jeweils im Gleichrang untereinander an ausschließlich erster Rangstelle einzutragen. Die zu bestellende Auflassungsvormerkung nach Ziffer 4 ist im Rang nach den oben genannten Rechten einzutragen. Teilvollzug ist nicht zulässig, mit Ausnahme der Eintragung der Auflassungsvormerkung nach Ziffer 4.

40. Anlagenverzeichnis Anlage 1 Lageplan Anlage …..

41. Abschriften/Ausfertigungen Von dieser Urkunde erhalten: • die Stadt 3 beglaubigte Abschriften und nach grundbuchamtlichem Vollzug eine Ausfertigung mit Vollzugsbestätigung des Grundbuchamtes, •

der Käufer eine Ausfertigung,



das Grundbuchamt München eine Ausfertigung,



der Gutachterausschuss bei der Landeshauptstadt München,



das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle

- je eine beglaubigte Abschrift -.

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