Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland

WISSEN

(S)

W E R T E (S)

ÜBER DAS

AMTLICHE DEUTSCHE VERMESSUNGSWESEN

2

Das Amtliche deutsche Vermessungswesen genießt weltweit eine hohe Anerkennung und möchte sich mit den nachstehenden Informationen grundlegend vorstellen. Es ist der staatliche Dienstleister für grundlegende eigentumsrechtliche und topographische Geoinformationen – einem an gesellschaftlicher Bedeutung stark wachsenden Infrastrukturgut, vergleichbar mit dem Status von Verkehrswegen, Energieträgern oder Kommunikationsmitteln. Geoinformationen geben Objekten und Sachverhalten einen Raumbezug und zählen damit zu den unverzichtbaren Schlüsselressourcen unserer Gesellschaft. Raumbezogene Informationen verschiedener Fachgebiete werden auf der Grundlage der Geodaten des Amtlichen deutschen Vermessungswesens – der so genannten Geobasisdaten – in digital geführten geographischen Informationssystemen verknüpft. Geobasisdaten ermöglichen der Gesellschaft somit ein Potenzial, das zahlreiche Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse in Wirtschaft, Politik und Verwaltung unterstützt und ermöglicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) koordiniert das Amtliche deutsche Vermessungswesen.

ZUM GELEIT

Im Folgenden geben aktuelle Veröffentlichungen der AdV einen prägnanten Einblick in die Aufgaben, den Aufbau und die Herausforderungen des Amtlichen Vermessungswesens in Deutschland.

ZUM INHALT

Beitrag der AdV zum Amtlichen deutschen Vermessungswesen anlässlich des XXIII. Kongresses der Fédération Internationale des Géomètres - FIG (weltweiter Dachverband der Vermessungsingenieure) - München 2006

............. 4

Grundsätze des Amtlichen Vermessungswesens - Thesenpapier der AdV

............ 20

Gemeinsam für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft - Memorandum über die Zusammenarbeit im Amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

............ 28

Geschäftsordnung der AdV

............ 40

Kontakt

............ 46

3

Kiel

SchleswigHolstein

Mecklenburg-

Hamburg

Vorpommern

Schwerin

Bremen Niedersachsen Berlin Hannover

SachsenMagdeburg

Brandenburg

Anhalt

NordrheinDüsseldorf

Westfalen

Freistaat

Freistaat

Dresden

Erfurt

Sachsen

Thüringen Hessen Wiesbaden

RheinlandMainz

Saarland

Potsdam

Freistaat

Pfalz

Saarbrücken

BadenStuttgart

Württemberg

Bayern

München

4 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

DAS AMTLICHE DEUTSCHE VERMESSUNGSWESEN Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa Sonderabdruck eines Beitrages in der ZfV 6/2006 von: Klaus Kummer, Norman Pischler und Wilhelm Zeddies

In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für das amtliche Vermessungswesen im Verantwortungsbereich der Länder. Daneben wirken, mit Ausnahme von Bayern, für gesetzlich bestimmte Bereiche Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, in gemeinsamer Verantwortung mit den Behörden, an der Aufgabenerledigung mit. Für besondere Vermessungsaufgaben einzelner Verwaltungszweige des Bundes, der Länder und der Kommunen existieren Sondervermessungsdienststellen. Das Amtliche deutsche Vermessungswesen stellt die eigentumsrechtlichen und geotopographischen Basisinformationen Deutschlands auf der Grundlage des amtlichen Raumbezugs flächendeckend, einheitlich und rechtssicher für den Staat, die Wirtschaft und für die Gesellschaft bereit. Als Produzent der Geobasisdaten und zentraler staatlicher Geodienstleister kommt dem Amtlichen deutschen Vermessungswesen ein entscheidender Beitrag für den Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur zu. Um die Einheitlichkeit für die staatlichen Geobasisinformationen in Deutschland sicherzustellen, arbeiten die Länder mit dem Bund in der AdV zusammen. Hierdurch wird ermöglicht, die Vielfalt durch Koordination zu erhalten und die Vorteile des Föderalismus zu nutzen. Die so erworbene deutsche Koordinationskompetenz wird bei der Zusammenführung Europas gefragt sein. Notwendig ist, in Kernbereichen des Aufgabenspektrums verlässlich abgestimmt vorzugehen und sich auf eine ausgewogene Preispolitik zu verständigen.

ZUSAMMENFASSUNG

1

DIE ZUORDNUNG

AdV – dieses Label ist seit weit mehr als einem halben Jahrhundert in der deutschen Geodäsie einschließlich des nationalen Geoinformationswesens und ihrer Fachöffentlichkeiten sowie im Ausland ein fester Begriff, der wohl bekannt ist. Organisatorisch steht er für die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland – eine korrekt formulierte, langschriftliche Wortschöpfung mit großer Tradition, aber dem Nachteil, dass sie sich unter PR-Gesichtspunkten heute weniger eignet. Als Aufgabenbereich und Berufsfeld ist AdV das Kürzel für das Amtliche deutsche Vermessungswesen. Dieser prägnantere Begriff lässt sich für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sowie im Ausland wesentlich besser einsetzen, ohne dass dabei die Arbeitsgemeinschaft umzubenennen wäre. Also: AdV – für das Amtliche deutsche Vermessungswesen. In Übereinstimmung mit dem Fachwörterbuch der FIG ist unter dem Begriff Vermessungswesen die Gesamtheit aller Organisationen, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ausführung von Vermessungen, ihrer Bearbeitung und Darstellung ihrer Ergebnisse zu verstehen [Kummer, Möllering 2005]. Unter Berücksichtigung der Aufgabenstruktur erfolgt eine Unterteilung der Gesamtheit des Vermessungswesens in das öffentliche und das private Vermessungswesen. „Das öffentliche Vermessungswesen wird zum einen durch Behörden wahrgenommen (behördliches Vermessungswesen); hierzu ge-

5 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

hören entsprechend dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff als Amtsträger auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng). Ziel des behördlichen Vermessungswesens ist es, öffentlich-rechtliche Vermessungsleistungen zu erbringen. Auch die Hochschulen mit ihrem Auftrag zur Forschung und Lehre (wissenschaftliches Vermessungswesen) sind dem öffentlichen Vermessungswesen zuzurechnen. Das private Vermessungswesen vollzieht sich im Rahmen des Privatrechts; hier werden Vermessungsleistungen ohne öffentlich-rechtliche Außenwirkung (z.B. Ingenieurvermessungen) durch freiberufliche Vermessungsingenieure und gewerbliche Vermessungsbüros erbracht“ [Kummer, Möllering 2005]. Die Leistungen des behördlichen Vermessungswesens untergliedern sich in die grundlegenden Basisaufgaben des Vermessungs- und Katasterwesens, die als amtliches Vermessungswesen bezeichnet werden können, und in Sondervermessungsdienstleistungen. Das amtliche Vermessungswesen ist somit der Sammelbegriff für alle nach Vermessungsrecht hoheitlichen Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters einschließlich ihrer Wahrnehmung und ihrer Träger. Diese Kernaufgaben des Staates tragen wesentlich zur wirtschaftlichen, technologischen und infrastrukturellen Entwicklung des Standortes Deutschland in Europa bei. Für die Aufgabenerledigung im Amtlichen deutschen Vermessungswesen sind die Bundesländer zuständig. Daneben wirken, mit Ausnahme von Bayern, für gesetzlich bestimmte Bereiche ÖbVermIng an der Aufgabenerledigung in gemeinsamer Verantwortung mit den Behörden mit [AdV, BDVI 2006]. Für besondere Vermessungsaufgaben einzelner Verwaltungszweige des Bundes (Wasserstraßen, Verteidigung, Seevermessung), der Länder (Flurbereinigung, Straßenbau, Forstvermessung) und der Kommunen (Stadtvermessung) existieren Sondervermessungsdienststellen (Sondervermessungswesen). Bezogen auf das gesamte Vermessungswesen sind im öffentlichen Vermessungswesen in Deutschland etwa 90 Prozent der insgesamt rund 50.000 Fachkräfte tätig, ganz überwiegend im behördlichen Bereich. Zwei Drittel aller Fachkräfte erledigen die hoheitlichen Vermessungs- und Katasteraufgaben im amtlichen Vermessungswesen [Kummer 2002]. Damit verdeutlicht sich die zentrale Stellung des Amtlichen deutschen Vermessungswesens. Der Gesamtzusammenhang ist in Abbildung 1 dargestellt [Kummer 2002].

6 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

V e r m e s s u n g s w e s e n (100% der Fachkräfte)

Öffentliches Vermessungswesen

Privates Vermessungswesen

(90%)

(10%)

Wissenschaftliches Vermessungswesen

Behördliches Vermessungswesen

Vermessungsbüros

Wirtschaft und Industrie

(2%)

(88%)

(6%)

(4%)

Amtliches Vermessungswesen

Sondervermessungswesen

(65%)

(23%)

Abb. 1: Zuordnung des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

In Deutschland ist das amtliche Vermessungswesen traditionell Länderangelegenheit. Diese staatsrechtliche Zuständigkeitsnorm wurde in der Zeit des Nationalsozialismus kurz unterbrochen, als dem Zentralstaat sämtliche Exekutivgewalt übertragen werden sollte. Mit den Anforderungen der Informations- und Kommunikationsgesellschaft sowie des umfassenden eGovernment-Ansatzes hat sich die Aufgabenstruktur des Amtlichen deutschen Vermessungswesens grundlegend gewandelt. Unter Beibehaltung der beiden Aufgaben Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters kommt als neuer Aufgabenblock die Integration zum Geobasisinformationssystem hinzu. Im Grunde hat sich das amtliche Vermessungswesen in Deutschland bereits zum amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen gewandelt [Kummer 2004a]. Dies drückt sich auch in der Gesetzgebung aus (z.B. Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) [Kummer, Möllering 2005]. Die AdV hat sich jedoch einhellig entschieden, den prägnanten Kurzbegriff des amtlichen Vermessungswesens beizubehalten. Er wurde deshalb in der neuen AdV-Geschäftsordnung verankert, in die Grundsatzpapiere Memorandum über die Zusammenarbeit von AdV und BDVI im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland [AdV, BDVI 2006] und Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens [AdV 2006] aufgenommen und stimmt mit der vorherrschenden Terminologie in den Bundesländern überein (z. B. Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen).

7 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Das nationale amtliche Vermessungswesen stellt die eigentumsrechtlichen und geotopographischen Basisinformationen Deutschlands auf der Grundlage des 2 amtlichen Raumbezugs flächendeckend, einheitlich und rechtssicher für den Staat, die Wirtschaft und für die Gesellschaft bereit. Damit folgt es den drei Grundzielen eines modernen Staates. Dies sind die Gewährleistung der staatlichen Grundversorgung durch amtliche Vermessungs- und Geoinformationsdienstleistungen, die Aktivierung des Geodatenmarktes zur Intensivierung von Wirtschaftswachstum und Investitionen sowie das effektive und effiziente Zusammenwirken aller gesellschaftlicher Sektoren, besonders als Grundlage für gesellschaftliche Entscheidungsprozesse. Hierauf gründet sich das Aufgabenspektrum das amtlichen Vermessungswesens mit seinen Kernbereichen. Der Kernbereich der Landesvermessung umfasst die Aufgabengebiete Grundlagenvermessungen, Geotopographische Landesaufnahme sowie die Herausgabe der Topographischen Landeskartenwerke (traditionell TRIG, TOP, KART). Aus den Grundlagenvermessungen resultiert die Basis zur Erfassung der Erdoberfläche mit einheitlichen geodätischen Bezugssystemen (Amtliche Bezugssysteme) für die Lage, Höhe und Schwere. Die Bezugssysteme werden über Festpunkte realisiert. Mit Hilfe des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS®) werden die Informationen zu den Festpunkten bundeseinheitlich zur Verfügung gestellt. Der Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung SAPOS ® ermöglicht durch die bundesweit vernetzten Referenzstationen die hochgenaue Positionierung mit modernen Weltraumverfahren. Durch Nutzung von Raumverfahren gelingt die Überwindung der klassischen Trennung der Lage- und Höhenbezugssysteme hin zur Positionierung in 3D-Bezugssystemen. Mit der Geotopographischen Landesaufnahme erfassen die Landesvermessungsbehörden die grundlegenden Daten von den Erscheinungsformen der Erdoberfläche auf der Basis der Amtlichen Bezugssysteme. Vor allem Luftbilder und die daraus abgeleiteten Digitalen Orthophotos (DOP) dienen der flächenhaften Landesaufnahme. Das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS®) hält die Nachweise der Geotopographie der Bundesrepublik Deutschland in Digitalen Landschaftsmodellen (DLM) einschließlich Digitaler Geländemodelle (DGM) vor. Die lückenlose Darstellung der Landschaft erfolgt durch die Topographischen Landeskartenwerke. Sie bestehen herkömmlich aus einheitlich gestalteten Kartenblättern (TK) verschiedener Maßstäbe und Blattschnitte. Mit der modernen digitalen Bearbeitung in ATKIS® werden nunmehr aus den vier DLM flexibel die digital geführten Topographischen Karten (DTK) abgeleitet, die für die Bereitstellung/Benutzung präsentiert werden können (vergleiche Abbildung 2).

DIE AUFGABEN

8 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Landesluftbildsammlung

DOP

Geschäftsordnung AdV

Auszüge aus der Landesluftbildsammlung Auszüge aus dem Nachweis der Geotop. Landesaufnahme

DLM 10Präsentationen

Basis-DLM *)

Kartogr. Generalisierung und Zusatzdaten

alternativ

DTK 10*)

TK 10-Kopien

DTK 25*)

TK 25-Kopien

DLM 50Präsentationen

DLM 50

Kartogr. Generalisierung und Zusatzdaten

DTK 50 DTK 100 DLM 250Präsentationen

DLM 250

Kartogr. Generalisierung und Zusatzdaten

DLM 1000

Kartogr. Generalisierung und Zusatzdaten

DTK 250

DLM 50-Bereitstellungs-Kopien TK 50-Kopien TK 100-Kopien

DLM 250-Bereitstellungs-Kopien TK 250-Kopien

DLM 1000Präsentationen

DLM 1000-Bereitstellungs-Kopien

DTK 1000

TK 1000-Kopien

ATKIS® Komponenten Abb. 2: ATKIS®-Komponenten

DLM 10-Bereitstellungs-Kopien

Benutzungskomponenten

Das Liegenschaftskataster gewährleistet im täglichen Grundstücksverkehr das im Grundgesetz verankerte sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Grundbuchordnung ausgeprägte Grundrecht zur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung nimmt das Liegenschaftskataster damit am öffentlichen Glauben teil. Auf die Richtigkeit bestimmter Daten und Darstellungen kann sich somit jedermann berufen. Damit definiert sich das Liegenschaftskataster als öffentliches Register der Flurstücke und der darauf befindlichen Gebäude und dient der Klärung, Feststellung, Transparenz und Gestaltung privater und öffentlicher Rechtsverhältnisse. Es sichert den Bodenverkehr und ist Grundlage des Kreditwesens. Auf das Liegenschaftskataster stützen sich die Baulastenverzeichnisse, die Schutzgebietsinformationen (z.B. Naturschutzgebiete) sowie in der Grundstückswertermittlung die amtliche Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwertkarten. Derzeit sichern die Verfahren Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisiert geführte Liegenschaftskarte (ALK) den Nachweis des Liegenschaftskatasters. Die nächste Entwicklungsstufe trägt dem Sachzusammenhang von Buch und Karte durch den integrierten Ansatz des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS®) Rechnung. Die amtlichen Liegenschaftsvermessungen durch terrestrische Verfahren und Raumverfahren dienen der Erfassung von Sachverhalten und Merkmalen der Liegenschaften und deren Abbildung im Amtlichen Bezugssystem (Feststellung bestehender Grenzen, Bildung neuer Flurstücke, Erfassung von Gebäuden und anderer Sachverhalte).

9 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Die amtlichen Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters werden als Geobasisdaten bezeichnet und im Geobasisinformationssystem zusammengeführt. Die Integration basiert auf der AFIS®-ALKIS®-ATKIS®-Modellierung (AAA-Modell) [Seifert 2005]. Sie beschreibt die Verarbeitungsprozesse für amtliche Geobasisdaten einheitlich nach internationalen GIS-Standards von ISO und OGC. Damit gelingt zum einen die weitgehend redundanzfreie und damit wirtschaftliche Führung der Objekte des Liegenschaftskatasters und der Geotopographie. Zum anderen liefert das Amtliche deutsche Vermessungswesen die Datengrundlage für raumbezogene Fachinformationssysteme verschiedener Bereiche in Wirtschaft und Verwaltungen (Geofachdaten), z.B. die Amtlichen Kaufpreisinformationssysteme, die Systeme für die Regional- und Landesplanung, die kommunale Bauleitplanung, die ländliche Bodenordnung, den Katastrophenschutz und die Umweltinformationssysteme. Da heute 80 Prozent sämtlicher Informationssysteme einen Raumbezug besitzen, erweist sich die Definition einheitlicher Normen und Standards über die Geobasisdaten als Grundlage für die Integration dieser Informationen. Abbildung 3 fasst die aus den Aufgaben abzuleitenden Grundsätze für das Amtliche deutsche Vermessungswesen zusammen [AdV 2006]. Grundsätze des Amtlichen deutschen Vermessungswesens Amtlich tliches es deutsches Vermessungswesen lief liefe ert d da as Ge Geo obasisinf sisinfo ormationssy yste tem m

Bedeutung

Raumbezugsgrundlage schafft die Voraussetzung zur Integration Amtliches deutsches Vermessungswesen sichert das Eigentum Liegenschaftskataster dokumentiert öffentlich rechtliche Festlegungen

Amtliches deutsches Vermessungswesen als Staatsaufgabe Aufgabenwahrnehmung durch Vermessungs- und Katasterbehörden

Selbstverständnis

Staatliches Geobasisinformationssystem ist Basis für Geofachinformationssysteme Öffentlichkeit der Geobasisdaten Verpflichtungen Dritter Basisfunktion fordert Einheitlichkeit Qualität ist sicherzustellen

Standards

Standards sind offenzulegen Geoba Geobasi sisd sdat aten en si sind ak akttuel uelll und vollstän ständi dig g zzu u fü führ hren en Verwaltungsverfahrensrecht als Grundlage Liegenschaftskataster und Landesvermessung sind ständig weiter zu entwickeln

Entwicklung

Regelungen zur Benutzung berücksichtigen mehr Nutzerverantwortung Andere Stellen erleichtern Datenerhebungen Eine umfassende Nutzung der Geobasisdaten ist sicherzustellen

Abb. 3: Grundsätze des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

10 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Innerhalb des Aufgabenbereiches des Amtlichen deutschen Vermessungswesens haben sich AdV und Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) einvernehmlich auf ein Struktur-Modell der staatlichen Aufgabenwahrnehmung verständigt, das die generelle Aufgabenaufteilung zwischen Behörden und ÖbVermIng beinhaltet [AdV, BDVI 2006]. Danach liegen die profil- und imageprägenden Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden in der Gewährleistung des gesamten Aufgabenspektrums. Dies sind Flächendeckung und einheitliche, landesweite Aktualität von Landesvermessung sowie Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems. Zudem sorgen die Fachbehörden mit strukturell geprägten staatlichen Dienstleistungen für die gesellschaftliche Aktivierung (Geodateninfrastruktur, OnlineDienste, Geodatenportale, Geonetzwerk, Providing, Vertrieb, GIS-Beratung). Den ÖbVermIng obliegen maßgeblich die individuell geprägten staatlichen Dienstleistungen (Antragsbereiche, wie den Großteil der Liegenschaftsvermessungen, Serviceleistungen bei Bauvorhaben, Datenveredelung) sowie der Transferbereich zu den privat-rechtlichen Dienstleistungen (Abbildung 4) [AdV, BDVI 2006].

Behördlich geprägte Aufgabenbereiche

Abb. 4: Struktur-Modell der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Amtlichen dt. Vermessungswesen

3

Schwerpunktbereiche der ÖbVermIng

In den meisten Bundesländern ressortieren die für das Vermessungs-, Katasterund Geoinformationswesen zuständigen Fachverwaltungen im Bereich der Innenministerien und folgen in der Regel einem dreistufigen Verwaltungsaufbau. Die Führung topographischer Geobasisinformationen obliegt den jeweiligen Landesämtern/ -betrieben. Auf regionaler Ebene bestehen Behörden für die Aufgaben des Liegenschaftskatasters und für die Bereitstellung anderer großmaßstäbiger Geobasisinfor-

DIE ORGANISATION

11 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

mationen. Sie sind generell als staatliche Sonderbehörden eingerichtet oder in bestimmten Fällen kommunalen Gebietskörperschaften zugeordnet. Im Zuge der Verwaltungsreform und unter organisatorischer Umsetzung des fachlichen Integrationsansatzes schlossen einige Bundesländer ihre Landesvermessungsbehörde und ihre regionalen Katasterbehörden zu einer integrierten Geoinformationsbehörde zusammen und nutzen die daraus erwachsenen Synergieeffekte. Abbildung 5 verdeutlicht die Organisationsansätze in den Bundesländern.

Land Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Bremen Berlin Brandenburg Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Baden-Württemberg Bayern Integrationsbehörde Landesamt und regionale staatliche Ämter

Bundesrepublik Deutschland

Einwohner in Tsd.

Fläche 2 in km

Flurstücke in Tsd.

2.829 1.720 1.735 663 3.388 2.568 8.001 2.494 4.296 2.355 6.098 18.075 4.061 1.056 10.717 12.444 82.500

15.763 23.179 755 404 892 29.478 47.620 20.446 18.415 16.172 21.115 34.084 19.853 2.569 35.752 70.549 357.046

1.823 1.855 238 204 378 2.978 6.090 2.575 2.531 3.016 4.945 9.178 6.364 1.308 8.940 10.425 62.848

Landesregionale ämter Ämter (-betriebe) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 16

8 14 1 12 18 14 12 7 54 20 44 79 283

Landesamt und regionale kommunalisierte Ämter

Abb. 5: Behörden und Ämter auf Landesebene

Herauszustellen ist, dass sich das Amtliche deutsche Vermessungswesen seit einigen Jahren in einem grundlegenden organisatorischen Umstrukturierungsprozess befindet, der sich durch Integration und Zusammenführung der Behörden auszeichnet. Dieser Prozess ist in einigen Ländern noch nicht abgeschlossen. Innerhalb von nur 10 Jahren ist die Anzahl der regionalen Ämter des Amtlichen deutschen Vermessungswesens von mehr als 600 auf heute nur noch 283 gesunken. Weitere Zusammenlegungen zeichnen sich bereits konkret ab. Bemerkenswert ist, dass etwas mehr als die Hälfte der regionalen Ämter kommunalen Gebietskörperschaften zugeordnet sind und bundesweit nur noch 140 staatliche regionale Behörden bestehen. Im Durchschnitt ist ein regionales Geoinformationsamt in Deutschland für rund 300.000 Einwohner, 1.300 km² Fläche und 225.000 Flurstücke zuständig.

12 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Bei den Bundesbehörden ist das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zugeordnet. Es erfüllt in Zusammenarbeit mit den Ländern Aufgaben auf dem Gebiet der Geodäsie und des Geoinformationswesens. Dies sind die Bereitstellung und Darstellung von analogen und digitalen topographisch-kartographischen Informationen für den Bundesbereich, die Bereitstellung und Laufendhaltung der geodätischen Referenznetze der Bundesrepublik Deutschland und die Mitwirkung bei der Bestimmung und Laufendhaltung globaler Referenzsysteme sowie die Vertretung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Geodäsie und des Geoinformationswesens im internationalen Bereich. Die Aufgabe des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr (AGeoBw) liegt darin, alle für die Bundeswehr bedeutsamen Geowissenschaften (Geodäsie, Geographie, Geologie, Fernerkundung, Kartographie, Geoinformatik, Meteorologie, Klimatologie, Ökologie, Biologie) zusammenzuführen. Unter dem Schlagwort Geoinformationen aus einer Hand stellt das AGeoBw die Raumbezugsgrundlagen für den Einsatz der Streitkräfte auf der Basis des Amtlichen deutschen Vermessungswesens zur Verfügung. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ist als Bundesbehörde dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugeordnet. Sie unterhält die Bundeswasserstraßen mit einer Länge von 7.300 Kilometern. Der Vermessungsbereich der WSV umfasst geodätische und kartographische Arbeiten mit engem Bezug zum amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesen. Der AdV obliegt die Koordination des Amtlichen deutschen Vermessungswesens. Auf Grund der Zuständigkeit der deutschen Bundesländer für das nationale amtliche Vermessungswesen im Kontext mit der föderalen Staatsstruktur definieren Landesgesetze die hier zu erfüllenden Aufgaben. Um eine weitgehende Harmonisierung und Einheitlichkeit zu erreichen, fortzuentwickeln und zu bewahren, trafen bereits im Jahr 1948 Vertreter der Vermessungsverwaltungen der amerikanischen Zone zusammen. Im Oktober 1949 konstituierte sich dann die um die Vermessungsverwaltungen der britischen und französischen Zone erweiterte Arbeitsgemeinschaft und führt seit dieser Zeit ihre heutige Bezeichnung. Später traten Westberlin (1952), das Saarland (1957) sowie nach der Wiedervereinigung die fünf neuen Bundesländer der AdV bei [Bohlmann 2002]. Neben den für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Fachverwaltungen der Länder wirken die Bundesministerien des Innern, der Verteidigung sowie für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der AdV zusammen. Als Gäste gehören ihr die Deutsche Geodätische Kommission (DGK) als Vertretung der geodätischen Lehre und Forschung sowie die Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung als Bund-Länder-Vertretung für die ländliche Neuordnung an. Die AdV ist der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren zugeordnet. Ihre Organe sind das Plenum und der Vorsitz. Das Plenum definiert die fachliche und strategische Ausrichtung der AdV und fasst Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung. Für den Vorsitz wählt das Plenum alle zwei

13 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Jahre einen Ländervertreter. Der Vorsitz sorgt dafür, dass die Ziele der AdV kontinuierlich verfolgt und ihre Aufgaben erledigt werden. Er leitet die jährlich stattfindenden Plenumstagungen und vertritt die AdV nach außen. Das Plenum setzt zu seiner Unterstützung Facharbeitskreise und eine Geschäftsstelle ein (Abbildung 6) [AdV 2006]. Vorsitz Plenum Mitglieder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SchleswigHolstein, Thüringen, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Verteidigung sowie Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Gäste: Deutsche Geodätische Kommission und Arbeitsgemeinschaft nachhaltige Landentwicklung

Arbeitskreise • Raumbezug • Liegenschaftskataster • Geotopographie • Informations- und Kommunikationstechnik

Geschäftsführung eingerichtet beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen (LGN) in Hannover

Die Mitgliedsverwaltungen wirken in der AdV zusammen, um fachliche Angelegenheiten von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung für das amtliche Vermessungswesen einheitlich zu regeln, einen in den Grundzügen einheitlichen und nach den Anforderungen der Informationsgesellschaft orientierten Bestand an Geobasisdaten zu schaffen sowie die Infrastruktur für die Geobasisdaten als eine wichtige Komponente insbesondere für moderne eGovernment-Architekturen bereitzustellen. Daher forciert die AdV die Entwicklung von digitalen Verfahren für das Amtliche deutsche Vermessungswesen. Sie nutzt den Föderalismus als kompetente Plattform für Wettbewerb, Optimierung und Förderung. Die Vermessungs-, Kataster- und Geoinformationsbehörden übernehmen die von der AdV entwickelten bundeseinheitlichen Verfahren ALK, ALB, AFIS®, ATKIS®, ALKIS® und deren integrale Modellierung. Aus dem Zusammenwirken in der AdV entstanden ebenfalls die Spezifikationen des deutschen Positionierungsdienstes SAPOS®. Für die Nutzer von Geobasisdaten besteht daher der Vorteil einer einheitlichen digital geführten Produktpalette. Um in die internationalen Entwicklungen integriert zu sein, beteiligen sich AdV-Vertreter in Normungs- und Standardisierungs- (DIN, OGC) sowie in anderen Fachgremien. Auf europäischer Ebene sind dies maßgeblich EuroGeographics als Vertretung der nationalen Landes-

Abb. 6: Organisationsstruktur der AdV

14 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

vermessungs- und Katasterbehörden in Europa, das Permanente Katasterkomitee (PCC) als Vereinigung der Katasterverwaltungen innerhalb der Europäischen Union sowie die Working Party on Land Administration (WPLA) der United Nations Commission for Europe (UN-ECE) [Zeddies 2005]. 4

DIE ZENTRALFUNKTION

Dem Amtlichen deutschen Vermessungswesen sind als neuer Aufgabenbereich grundlegende Portal-, Basis- und Aktivierungsfunktionen für das gesamte Geoinformationswesen zugewiesen: Bereitstellung standardisierter und integrierter Geobasisdaten, Aufbau des Geonetzwerkes, Einrichtung der Geodatenportale und Entwicklung der Geodatendienste. Genau dies sind tragende Elemente der Geodateninfrastruktur ([AdV 2002], [Kummer 2004b]). Damit kommt dem Amtlichen deutschen Vermessungswesen eine Zentralfunktion in der Zusammenarbeit mit den Geofachbehörden und der GIS-Wirtschaft beim Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur (GDI-DE) zu. Geodateninfrastrukturen führen Geobasisdaten, Geofachdaten und Metadaten in definierten Standards zur Geodatenbasis zusammen. Die Bereitstellung der genormten Geodatenbasis erfolgt über die Geodatenportale. Der Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur gelingt über die Zusammenführung der GDI in den Ländern und mit der des Bundes. Hierzu werden die Geodatenportale, denen über Geodatenbusse die jeweiligen Geodatenserver zugeordnet sind, vernetzt. Mit diesem nationalen Netz wird der Anschluss an die europäische und weltweite GDI hergestellt (vergleiche Abbildung 7) [Kummer 2004b].

Geodatenserver Länder

Geodatenserver Bund

Geodatenserver Wirtschaft

Geodaten „Bus“ Deutschland

*HR GDWHQ SRUWDO

/DQG

*HR GDWHQ SRUWDO

%XQG

Geodatenserver Vermessungsbehörden

Geodaten „Bus“ Land Geodatenserver Landesbehörden

Abb. 7: GDI-Vernetzung Abb. 7: GDI-Vernetzung

Geodatenserver Kommunen

Geodatenserver Andere Stellen

Geodatenserver Wirtschaft

15 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Vor rund zehn Jahren haben nationale GIS-Verbände zu Recht begonnen, ein5 dringlich mehr Einheitlichkeit im deutschen Geoinformationswesen sowohl für die Geobasisinformationen als auch für die Geofachinformationen zu fordern und dies konsequent in den politischen Raum getragen. Dadurch wurde die Gesamtthematik in Politik, Wirtschaft und Verwaltung deutlich wahrgenommen und hat an Gewicht gewonnen. Die weiteren unbestrittenen Erfolge dieser Kampagne sind die Einrichtung des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen (IMAGI) der Bundesregierung, die Einrichtung eines nationalen Lenkungsgremiums für die GDI-DE sowie ein Aufbruch im Amtlichen deutschen Vermessungswesen zur Entwicklung einer zukunftsweisenden, vorbildlichen Modellierung des Geobasisinformationssystems. Das Amtliche deutsche Vermessungswesen hat einen Entwicklungsschub genommen, der im Vergleich zu den Fach-GIS-Bereichen beispielhaft ist. Flankiert wird diese technologisch-konzeptionelle Innovationsleistung durch die Einrichtung eines zentralen nationalen Geodatenzentrums des Amtlichen deutschen Vermessungswesens beim BKG. Andere zentrale Vertriebsstellen, wie die Zentrale Stelle SAPOS ® und die Gemeinschaft der Länder zu Verbreitung der Hauskoordinaten, runden das Bild ab. Zur Zeit arbeitet die AdV an der Entwicklung einheitlicher WMS-Dienste und pilotiert die ersten Geodatenportal-Vernetzungen, so dass auch dezentrale Vertriebswege für länderübergreifende Geobasisdaten kundengerecht ermöglicht werden. Auch in der digital geführten Produktpalette ist das Amtliche deutsche Vermessungswesen vorangekommen. So stehen für ganz Deutschland zur Verfügung: das ATKIS®-Basis-DLM, hochauflösende DGM, flächendeckende hochauflösende DOP und bis Ende 2006 bundeseinheitlich das ATKIS®-DLM 50 in seiner Standardstufe. Des weiteren arbeiten die Vermessungsverwaltungen auf dem Gebiet der Bereitstellung topographisch-kartographischer Präsentationen eng zusammen. Die früher getrennt geführten zivilen und militärischen topographischen Karten im Maßstab 1:50.000 werden nun als gemeinsame zivil-militärische Ausgabe herausgegeben. Im Jahr 2006 schlossen das AGeoBw und alle Länder auch eine Vereinbarung zur zivil-militärischen Karte im Maßstab 1:100.000. Die Gewährleistung eines Anschlusses an ein bundeseinheitliches Festpunktfeld sichert das Amtliche deutsche Vermessungswesen über ein 3D-vermarktetes geodätisches Grundnetz und SAPOS ® ab. Die Grundnetzpunkte und die SAPOS ® -Stationen besitzen satellitengeodätisch hochgenau bestimmte Koordinaten im ETRS89, dem einheitlichen Bezugssystem für Europa, und sind auch Bestandteil des amtlichen Höhen- und Schwerefestpunktfeldes. Die Einführung der dargestellten Neuerungen erfordert natürlich Aufwand, Ressourcen und die dafür notwendige Zeit – bei aller noch so verständlichen Ungeduld [GeoBIT 2006]. Der Aufbruch des Amtlichen deutschen Vermessungswesens ist von außen offensichtlich noch nicht genügend erkennbar gewesen, denn für das gesamte Geoinformationswesen wird nach wie vor in der Öffentlichkeit die Bundeszuständigkeit gefordert. Ein Grund dafür dürfte in den nicht ausreichend einheitlichen, herkömmlichen analogen Produkten der deutschen Landesvermessung liegen, in die natürlich nicht mehr zusätzlich grundlegend investiert werden kann und die wegen der schwierigen

DIE STÄRKEN

16 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Haushaltslage in Bund und Ländern noch nicht vollständig abgelöst worden sind. Offensichtlich wird auch die besondere Stärke des in Länderkompetenz liegenden amtlichen Vermessungswesens noch nicht gesehen: Durch die Zuständigkeit der Länder wird erst ermöglicht, dass die hochauflösenden großmaßstäbigen Geobasisdaten (Liegenschaftskataster, DOP, Hauskoordinaten, geotopographische Basisdaten) in das Gesamtsystem und unter einer Zuständigkeitszuordnung eingebracht werden. Im Sinne des eGovernments gilt es, die vorhandene Vielfalt als Reichtum zu erhalten, sie integrationsfähig zu machen und nicht etwa, sie abzuschaffen. Die hochauflösenden großmaßstäbigen Geobasisdaten dürften nachhaltig eine besondere Bedeutung für die GIS-Wirtschaft haben, während schnell erzeugte Weltraumdaten geringerer Auflösung für sich allein über kurz oder lang an die Grenzen der multiplen Verwendungswünsche stoßen werden. Im übrigen ist das föderale Deutschland bestens vorbereitetes Vorbild für Europa, denn wer national unter Beibehaltung regionaler Besonderheiten für Einheitlichkeit sorgt, wird in Europa auf Grund dieser Kompetenz gefragt sein. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat die Forderung nach mehr Bundeszuständigkeit kürzlich wie folgt bewertet: „Kleinstaaterei ist der Kampfbegriff gegen Föderalismus. Und wenn man sich zum Föderalismus bekennt – und wir tun das in Deutschland – dann müssen die Länder und Landtage eine bestimmte Kompetenz haben, sonst kann man sie abschaffen“ [Böhmer 2006]. 6

DIE HERAUSFORDERUNGEN

Wer konzeptionell zukunftsgerichtet so konsequent voranschreitet wie das Amtliche deutsche Vermessungswesen, der legt als erster die Finger offen auf die Uneinheitlichkeit der analog geprägten eigenen Vergangenheit. Es scheint, als hätte man die Schuhe, die alle tragen, nur allein an. Deshalb ist es notwendig, dass alle Mitgliedsverwaltungen der AdV den Übergang zur Einrichtung der digitalen Verfahren einheitlich und möglichst gleichzeitig vollziehen. Hier besteht zur Zeit noch eine Schwachstelle, der sich die AdV anzunehmen hat. Der Hinweis, dass die anderen staatlichen GIS-Akteure diesen Prozess mit Zeitverzögerung ebenfalls durchlaufen werden, hilft allein nicht weiter. Wichtig wäre weiterhin, die präzisen hochauflösenden deutschen Geobasisdaten mit Weltraumdaten verknüpfbar zu machen, um den Reichtum des Amtlichen deutschen Vermessungswesens einer umfassenden, integrierten Nutzung zuzuführen. Aus dem IT-gestützten, barrierefreien Vertriebsansatz folgt, dass sich die Vermessungsund Geoinformationsverwaltungen auch auf eine einheitliche Konditionenpolitik verständigen sollten. Ein ausgewogenes Preisgefüge ist für den Erfolg des ganzheitlichen Vertriebsansatzes Voraussetzung. Wie in anderen Staaten könnten bestimmte geotopographische Übersichts-Präsentationen geringerer Auflösung mit Viewing-Verfahren sowie Metadaten der amtlichen Geobasisdaten deutschlandweit unter Umständen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

17 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

Geschäftsordnung AdV

Das Amtliche deutsche Vermessungswesen verfolgt den Anspruch, die Rolle des zentralen Geodienstleisters als Produzent, Lieferant, Koordinator und GIS-Moderator aktivierend wahrzunehmen. Damit besteht die Aufgabe, abgestimmte Produkte und Dienste dem Kunden zur Deckung des Grundbedarfes anzubieten. Dies führt zur Definition einheitlicher Kernprodukte. Diesen gilt es, geeignete, einheitliche Prioritäten zuzuweisen. Um mit diesen Kernprodukten den gesellschaftlichen Anforderungen zu genügen, sollten für eine leistungsfähige Frontoffice-Architektur, deren Komponenten in einem länderübergreifenden Netzwerk wirken, standardisierte Online-Dienste zur Verfügung stehen. Schließlich wäre es vorteilhaft, wenn die potenziellen Nutzer die Umstellung auf ATKIS® und ALKIS® mit vollziehen, auch wenn sie sich bislang auf Rasterdaten von analog geführten herkömmlichen Kartenwerken eingestellt hatten. Diese Produkte laufen aus und können nicht zusätzlich im Angebot bleiben. Forderungen nach Optimierung dieser herkömmlichen Verfahren führen nicht in die richtige Richtung. In diesem Sinne sollten die Nutzer intensiv beraten werden. Mit der fachlichen Integration von Weltraumdaten, geotopographischen Basisdaten und den Daten des Liegenschaftskatasters unter Einführung europaweiter/globaler 7 Bezugssysteme sowie mit der Einbeziehung eines satellitengestützten 3D-Grundnetzes und des Schwerefeldes der Erde wird im Grunde ein Traum der Geodäsie verwirklicht: Ihre klassische Unterteilung in die drei Bereiche Erdmessung, Landesvermessung und Einzelvermessungen wird unter Einschluss der Navigation und der Geomatik [Torge 2003] mit der Führung eines integrierten Gesamtsystems des amtlichen Vermessungswesens auflösbar. GIS ohne Geodäsie kann es nicht geben. GIS ohne Geodäten – auch wenn diese hier und da umbenannt sind – wird es ebenfalls nicht geben, wenn sich die Entscheidungsträger/innen des Amtlichen deutschen Vermessungswesens einig sind, sowie sich gegenseitig verstärken und kooperativ zusammenarbeiten. Warum sollte dies nicht gelingen, denn sie sitzen ja allesamt in einem Gremium: dem Plenum der AdV. Heute gibt es auch im Amtlichen deutschen Vermessungswesen keinen Preis und keinen Bonus mehr, etwa für das beste Bundesland oder für besonders innovative singuläre/eigenständige Entwicklungsansätze im Bund. Gemessen wird das Amtliche deutsche Vermessungswesen – und damit jede Mitgliedsverwaltung – schon heute am schwächsten Mitglied. Das ist die Kehrseite der Integration, zu der es keine Alternative gibt. Die AdV kann für das Amtliche deutsche Vermessungswesen in diesem Sinne viel tun, dem Motto folgend: Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa.

DAS LEITZIEL

18 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Stark in den Regionen und einheitlich im Bund – für Europa

LITERATUR

Geschäftsordnung AdV

AdV 2002: Geodateninfrastruktur in Deutschland (GDI) – Positionspapier der AdV. zfv 127, S. 90-96, Augsburg 2002. AdV 2006: Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Homepage, www.adv-online.de, (Juni 2006). AdV, BDVI 2006: Klöppel, R. (AdV) und Teetzmann, V. (BDVI): Gemeinsam für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, Memorandum über die Zusammenarbeit von AdV und BDVI im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland. zfv 131, S. 1-6, Augsburg 2006. Böhmer, W. 2006: Kleinstaaterei ist Kampfbegriff gegen Föderalismus, Interview mit dem Ministerpräsidenten Sachsen-Anhalts zur Verfassungsreform. Magdeburger Volksstimme, 1. Juni 2006, S. 4, Magdeburg 2006. Bohlmann, T. 2002: Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für das Öffentliche Vermessungswesen des Landes Sachsen-Anhalt (LSAVERM) 2002, Heft 2, S. 101-118, Magdeburg 2002. GeoBIT 2006: Geduld und Erfahrung, Interview mit Professor Klaus Kummer, dem neuen AdVVorsitzenden. GeoBIT 2006, Heft 1/2, S. 21-23, Heidelberg 2006. Kummer, K. 2002: Management im Öffentlichen Vermessungswesen: Eine Aufgabe für Geodäten. Schriftenreihe des Geodätischen Instituts der Technischen Universität Dresden, Heft 1, S. 45-59, Dresden 2002. Kummer, K. 2004a: Das neue Profil des amtlichen Vermessungswesens: Der Weg zur Geoinformationsverwaltung. Festschrift Hans Pelzer, Wissenschaftliche Arbeiten der Fachrichtung Vermessungswesen der Universität Hannover, Nr. 250, S. 155-169, Hannover 2004. Kummer, K. 2004b: Grundlagen für die Geodateninfrastruktur in Sachsen-Anhalt. Zeitschrift für das Öffentliche Vermessungswesen des Landes Sachsen-Anhalt (LSA VERM) 2004, Heft 2, S. 95-104, Magdeburg 2004. Kummer, K., Möllering, H. 2005: Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar, 3. Auflage 2005. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2005. Seifert, M. 2005: Das AFIS®-ALKIS®-ATKIS®-Anwendungsschema als Komponente einer Geodateninfrastruktur. zfv 130, S. 77-81, Augsburg 2005. Torge, W. 2003: Geodäsie, 2. Auflage 2003. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2003. Zeddies, W. 2005: Europäische Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Flächenmanagement und Bodenordnung (FuB) 2005, Heft 2, S. 60-66, Neuwied 2005.

ANSCHRIFTEN DER AUTOREN

Prof. Dr.-Ing. Klaus Kummer Vorsitzender der AdV Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg [email protected] Norman Pischler Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg [email protected] Wilhelm Zeddies AdV-Geschäftsführer c/o Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen Podbielskistraße 331, 30659 Hannover [email protected]

20 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

GRUNDSÄTZE DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS

Die Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens sollen sich in die aktuellen Reformbemühungen zur Wahrnehmung von Staatsaufgaben einfügen. Sie beschreiben die Kernaufgaben des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland und stellen darüber hinaus auch Zielvorstellungen vor, die die Grundlage für dessen Fortentwicklung bilden. Sie sollen nicht zuletzt dazu beitragen, Daten und Informationen des amtlichen Vermessungswesens in ihrer Bedeutung und Wertigkeit zu erkennen, den vielfältigen vorhandenen Geofachdaten anderer Fachbereiche eine einheitliche Grundlage zu geben und so einen effizienteren und ressourcenschonenderen Umgang mit Geoinformationen zu fördern. Das amtliche Vermessungswesen Deutschlands erfüllt wesentliche Grundfunktionen für die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Staates, für die grundgesetzliche Eigentumsgarantie des Grund und Bodens sowie für raumbezogene Staatsaufgaben (z.B. Landesverteidigung).

PRÄAMBEL

Zuständig sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder. In diesem Rahmen stellen sie über die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV), in der auch der Bund mitwirkt, in gesamtstaatlicher Verantwortung die Berücksichtigung übergeordneter Belange des amtlichen Vermessungswesens sicher. Das amtliche Vermessungswesen – repräsentiert durch die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – erfasst und dokumentiert entsprechend dem gesetzlichen Auftrag grundlegende Daten von den Erscheinungsformen der Erdoberfläche (Geotopographie) bis zur Abgrenzung von Grundstücken und grundstücksbezogenen Rechten (Liegenschaftskataster) und stellt den einheitlichen geodätischen Raumbezug bereit. Diese Daten werden als Geobasisdaten bezeichnet. Sie werden in einem Informationssystem (Geobasisinformationssystem) geführt, aus dem Nutzern wichtige Grundlagendaten und ein einheitlicher Raumbezug für eigene Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Geobasisdaten und die daraus abgeleiteten Informationen und Produkte besitzen eine zentrale Bedeutung für politische Entscheidungen, für die Eigentumssicherung, für weitere Rechtsbereiche, für Verwaltungsplanung und Verwaltungsvollzug sowie für die wirtschaftliche Entwicklung des Staates.

21 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

1

Amtliches Vermessungswesen liefert das Geobasisinformationssystem

Geobasisdaten bilden die einheitliche Grundlage für die anderen raumbezogenen Fachdaten (Geofachdaten). Optimale Nutzungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Potenziale lassen sich dann erschließen, wenn die Geobasisdaten mit allen sonst verfügbaren Geofachdaten integrierbar und verknüpfbar sind und wenn eine hierauf aufbauende Geodaten-Infrastruktur geschaffen wird. So werden Geodaten verschiedener Fachbereiche wirtschaftlich für verschiedene Problemlösungen einsetzbar.

Raumbezugsgrundlage schafft Voraussetzungen zur Integration

Nur eine einheitliche geodätische Raumbezugsgrundlage schafft die nötigen Voraussetzungen für ein effektives und redundanzfreies Zusammenspiel der verschiedenen Geodaten. Sie wird durch das amtliche Vermessungswesen bereit gestellt.

Amtliches Vermessungswesen sichert Eigentum

Der landesweite und flächendeckende Liegenschaftsnachweis (Flurstücke und Gebäude) im Liegenschaftskataster ist essentieller Bestandteil der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden (Art. 14 GG). Das Liegenschaftskataster ist „amtliches Verzeichnis der Grundstücke“ im Sinne der Grundbuchordnung und damit wesentlicher Bestandteil des Eigentumsnachweises. Es schafft durch (hoheitliche) Liegenschaftsvermessungen, deren Übernahme in seine Nachweise und durch die darauf aufbauenden Unterlagen die Voraussetzung für neue Eigentumstitel. Die grundsätzliche amtliche Kennzeichnung der Grenzpunkte (Abmarkung) als Eigentumssicherungselement (Grenzfrieden) liegt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse.

Liegenschaftskataster dokumentiert öffentlich-rechtliche Festlegungen

Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage bodenbezogener Steuern und sonstiger grundstücksbezogener Abgaben und Beiträge, es weist die Bodenschätzungsergebnisse nach.

BEDEUTUNG

22 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

Darüber hinaus bietet das Liegenschaftskataster die Möglichkeit, weitere öffentlich-rechtliche Festlegungen nachrichtlich zu führen. 2

SELBSTVERSTÄNDNIS

Amtliches Vermessungswesen: Aufgabe des Staates

Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind Aufgaben des Staates. Sie gehören zum anerkannten Katalog der originären wesensmäßigen Staatsaufgaben und sind somit Hoheitsaufgaben; sie bilden eine Einheit.

Aufgabenwahrnehmung: Vermessungs- und Katasterbehörden

Landesvermessung und Liegenschaftskataster mit den dazu erforderlichen Vermessungen bilden in ihrer Gesamtheit eine Aufgabeneinheit; sie obliegt den Vermessungs- und Katasterbehörden. An den Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsvermessungen) können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ggf. qualifizierte, sonstige behördliche Vermessungsstellen mitwirken, soweit dies der Landesgesetzgeber vorsieht. Dies gilt auch für die Erhebung von Daten für die Landesvermessung.

Geobasisinformationssystem: Basis für Geofachinformationssysteme

Basieren Fachinformationssysteme auf dem Geobasisinformationssystem, so ist sichergestellt, dass über die einheitliche Verfügbarkeit und Aktualität der Geobasisdaten die Geofachdaten verschiedener Fachbereiche problemlos miteinander zu verknüpfen sind und so umfassend und effektiv genutzt werden können. Ein offensives Angebot der Geobasisdaten ist dazu erforderlich.

Öffentlichkeit: Grundprinzip der Geobasisdaten

Die Geobasisdaten sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; so werden sie den Anforderungen an ein öffentliches Geobasisinformationssystem gerecht. Gesetzliche Schutzbestimmungen werden besonders berücksichtigt. Für bestimmte Benutzerprofile ist bei der Abgabe von personenbezogenen Daten (Angaben zu natürlichen Personen) das berechtigte Interesse darzulegen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden spezialgesetzlich geregelt.

23 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

Mitverantwortung: Verpflichtung Dritter

Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist auch mit Eingriffen in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen verbunden. Es sind insbesondere Regelungen zur Duldung von Maßnahmen (Betreten von Grundstücken, Ver- und Abmarkung) und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich. Die Zweckbindung der Geobasisdaten sowie deren Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte sind unter einen gesetzlichen Verwendungsvorbehalt zu stellen. Art und Umfang von Ordnungswidrigkeiten sollen festgelegt werden. 3

Basisfunktion fordert Einheitlichkeit

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Geobasisdaten ist ein hohes Maß an Einheitlichkeit und Standardisierung zu gewährleisten. Dies gilt um so mehr, als es für die Nutzer unerlässlich ist, die Daten, Informationen und Produkte des amtlichen Vermessungswesens nicht nur im nationalen Rahmen, sondern darüber hinaus in einem zusammenwachsenden Europa problemlos nutzen und ohne Schwierigkeiten mit anderen Daten zusammenführen zu können.

Qualität ist sicherzustellen

Das amtliche Vermessungswesen erfordert eine sich am Gemeinwohl und den Nutzerbedürfnissen ausgerichtete Qualität. Hierzu gehören neben Aktualität und Vollständigkeit insbesondere Zuverlässigkeit, Homogenität und Redundanzfreiheit. Die Einhaltung der Qualitätsmerkmale wird dadurch gewährleistet, dass das amtliche Vermessungswesen der Verpflichtung zu rechtsstaatlichem Handeln unterliegt, die Geschäftsprozesse und Verfahrensabläufe eindeutig und klar festgelegt sind, und dass ihre Einhaltung durch den Einsatz qualifizierten Personals mit klarer Verantwortung und durch ausreichende Kontrollmechanismen sichergestellt ist.

STANDARDS

24 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

Standards sind offenzulegen

Die Ergebnisse der Normung als ein Ordnungsinstrument des technisch-wissenschaftlichen Lebens sollen berücksichtigt und die anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Qualitätsparameter und Standards müssen fortlaufend einer Überprüfung unterzogen werden. Sie müssen so konkret wie nötig und doch flexibel anwendbar beschrieben werden.

Geobasisdaten sind aktuell und vollständig zu führen

Geobasisdaten müssen aktuell und vollständig sein, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden. Sie sind regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag zu aktualisieren. Für Bereiche mit hoher Nachfrage und häufigen Änderungen soll für die Geotopographie eine Spitzenaktualität gewährleistet sein. Im Liegenschaftskataster besteht ein hoher Anspruch auf flächendeckende Aktualität und Vollständigkeit. Diese Anforderungen müssen auch für Daten gewährleistet werden, die nicht durch anlassbezogene Fortführung ohnehin stets aktuell sind.

Verwaltungsverfahrensrecht ist wichtige Grundlage

Für die Verwaltungsverfahren zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen und zur Abmarkung von Grenzpunkten sowie zur Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster einschließlich der Bildung neuer Flurstücke und zur Feststellung sonstiger Veränderungen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Informationen sollen die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts gelten; ergänzende bereichsspezifische Regelungen sollen der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung dienen.

25 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

4

Liegenschaftskataster und Landesvermessung sind ständig weiterzuentwickeln

Um auch in Zukunft die Funktion des amtlichen Vermessungswesens gewähren zu können, ist es erforderlich, Landesvermessung und Liegenschaftskataster ständig weiter zu entwickeln sowie Daten und Informationen ständig zu aktualisieren. Dazu müssen die angemessenen technischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um so eine Minimierung der damit verbundenen Aufwendungen zu erreichen.

Prinzip der Benutzung umkehren: Nutzerverantwortung

Bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten sollte in der Gesetzeslandschaft ein Paradigmawechsel dahingehend eintreten, dass auf der einen Seite die Verantwortung der Vermessungs- und Katasterbehörden abgebaut und dafür auf der anderen Seite die Verantwortung des jeweiligen Nutzers herausgehoben wird. Eine Umkehr von der prinzipiellen „Abgabebeschränkung mit Öffentlichkeitsvorbehalt“ hin zur prinzipiellen „Öffentlichkeit mit Abgabevorbehalt“ scheint erforderlich.

Andere Stellen erleichtern Datenerhebungen

Öffentliche wie nichtöffentliche Stellen haben den Vermessungs- und Katasterbehörden frühzeitig Geobasisdaten berührende Informationen über Änderungen, Genehmigungen und Maßnahmen mitzuteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies dient der Aktualität und Vollständigkeit der Informationssysteme.

Umfassende Nutzung der Geobasisdaten ist sicherzustellen

Im Interesse eines sparsamen Ressourcenverbrauchs ist es erforderlich, dass das Geobasisinformationssystem des amtlichen Vermessungswesens von allen Trägern der öffentlichen Verwaltung für Planung und Verwaltungsvollzug zugrunde gelegt wird. Es könnte im öffentlichen Interesse auch geboten sein, alle Verwaltungsträger zur Nutzung des Geobasisinformationssystems des amtlichen Vermessungswesens zu verpflichten.

ENTWICKLUNG

26 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV des Amtlichen deutschen Vermessungswesens

Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens Präambel Bedeutung

Selbstverständnis

Standards

Amtl tlic iche hes s Vermessungswesen liefert das Geobas obasisinformationssystem

Amtliches Vermessungswesen als Staatsaufgabe

Basisfunktion fordert Einheitlichkeit

Liegenschaftskataster und Landesvermessung sind ständig weiter zu entwickeln

Raumbezugsgrundlage schafft die Voraussetzung zur Integration

Aufgabenwahrnehmung durch Vermessungsund Katasterbehörden

Qualität ist sicherzustellen

Regelungen zur Benutzung berücksichtigen mehr Nutzerverantwortung

Amtliches Vermessungswesen sichert das Eigentum

Staatliches Geobasisinformationssystem ist Basis für Geofachinformationssysteme

Standards sind offenzulegen

Andere Stellen erleichtern Datenerhebungen

Liegenschaftskataster dokumentiert öffentlich-rechtliche Festlegungen

Öffentlichkeit der Geobasisdaten

Geobasisdaten sind aktuell und vollständig zu führen

Eine umfassende Nutzung der Geobasisdaten ist sicherzustellen

Verpflichtungen Dritter

Verwaltungsverfahrensrecht als Grundlage

Entwicklung

28 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

GEMEINSAM FÜR STAAT, WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland

Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.

MEMORANDUM ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM AMTLICHEN VERMESSUNGSWESEN IN DEUTSCHLAND: VERM-GEO-ECKWERTE VON ADV UND BDVI

AdV und BDVI wollen hiermit ihre spezifischen Aufgaben und Kernfunktionen aufeinander abgestimmt herausstellen sowie ihre sich daraus ergebenden gemeinsamen, sich ergänzenden Ziele darstellen und miteinander verwirklichen. Damit wollen beide Partner ihrer Verantwortung gerecht werden, das amtliche Vermessungswesen in Deutschland ganzheitlich zu stärken und weiter zu entwickeln. Als amtliches Vermessungswesen im Sinne dieses Memorandums wird der Teil des öffentlichen Vermessungswesens verstanden, der die in der Zuständigkeit der Länder liegenden hoheitlichen Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters einschließlich des Geobasisinformationssystems wahrnimmt. Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind die Landesvermessungs- und Katasterbehörden (im Folgenden hier kurz „Geoinformationsbehörden“ genannt) sowie – soweit sie in den Bundesländern zugelassen sind – die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die anderen behördlichen Vermessungsstellen im Sinne des Vermessungs-, Kataster- und Geoinformationsrechts. In diesem Memorandum sollen für die Geoinformationsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure abgestimmte Wirkungsfelder aufgezeigt werden. 1

ZIEL DES MEMORANDUMS

Das amtliche Vermessungswesen trägt wesentlich zur wirtschaftlichen, technologischen und infrastrukturellen Entwicklung des Standortes Deutschland bei. Es besitzt die Kompetenz, um Eigentum an Grund und Boden zu gewährleisten sowie die Basis für die nationale Geodateninfrastruktur bereitzustellen. Im Rahmen der einheitlichen deutschen Geodateninfrastruktur, an der die katasterrechtlichen und geo-

29 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

topographischen Basisdaten des Staates einen grundlegenden Anteil haben, wird das unentbehrliche, aktuelle und vollständige Geobasisinformationssystem mit interessenneutraler staatlicher Gewährleistung, also mit amtlicher Qualität, den öffentlichen und privaten Stellen zur Verfügung gestellt. Auf Grund des hohen technologischen Standards und durch Wissenstransfer des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland bieten sich Potenziale für Innovation und Beschäftigung auf dem Geodatenmarkt und für alle Wirtschaftsbereiche, die sich dieses Angebotes bedienen. Die Europäische Kommission beabsichtigt mit ihrer Initiative INSPIRE (Infrastructure for Spatial Information in Europe), den Zugang und die Harmonisierung auf eine homogene Geodatenbasis in Europa zu erreichen. Ziel dieser Initiative ist die europaweite Verfügbarmachung von harmonisierten und qualitativ hochwertigen Geodaten. Demnach ist das amtliche Vermessungswesen in Deutschland auch an dieser Stelle eingebunden. Für die Aufgabenerledigung im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland sind die Exekutivorgane der Bundesländer zuständig. Die Geoinformationsbehörden nehmen die staatlichen Aufgaben wahr. Daneben wirken für gesetzlich bestimmte Bereiche Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVermIng), in gemeinsamer Verantwortung mit den Behörden, an der Aufgabenerledigung mit. Die jeweiligen staatlich zugeordneten Aufgabenbereiche werden von allen Aufgabenträgern in kooperativer Zusammenarbeit wahrgenommen. Mit diesen Eckwerten legen die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland (AdV) und der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) ihre gemeinsame Grundposition zur gesellschaftlichen Bedeutung, zu den Kernbereichen des Aufgabenspektrums sowie zum Profil und zur Fokussierung der Tätigkeitsfelder dar. Geoinformationsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wollen ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit stärken und sich gemeinsam geschlossen darstellen. Dabei respektieren sie gegenseitig ihre jeweiligen spezifischen Einsatzbereiche und Kernaufgaben als ihre imageprägenden Interessensgebiete. Beide Seiten vereinbaren hiermit, ein Kommunikationsmanagement aufzubauen, um die Entwicklung im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland zu gestalten und zu optimieren. Weiterhin wollen die AdV und der BDVI in diesem Memorandum mittel- und langfristige Entwicklungslinien vor dem Hintergrund politischer Handlungsfelder identifizieren und herausstellen. Durch gemeinsam erarbeitete Aktionsprogramme, besonders in den Bereichen Public Relations und Politikberatung, soll das Memorandum mit Leben erfüllt werden. Das amtliche Vermessungswesen in Deutschland ist ganzheitlich eine Staatsaufgabe 2 mit hoheitlichem Charakter. Ihre gesellschaftliche Bedeutung ist erheblich, was sich vor allem in den zugewiesenen Hoheitsbereichen widerspiegelt. Die Grundfunktionen des Staates, zum einen die Gewährleistungsfunktionen und zum anderen die Aktivierung der Gesellschaft, bilden den Rahmen für die Ausprägung der gesellschaftlichen Bedeutung des amtlichen Vermessungswesens.

GESELLSCHAFTLICHE BEDEUTUNG

30 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

Eine der wesentlichen Gewährleistungsfunktionen des Staates gründet sich auf Artikel 14 Grundgesetz, in dem das Grundrecht auf Eigentum an Grund und Boden und dessen Sicherung garantiert wird. Die Gewährleistungsfunktionen des amtlichen Vermessungswesens für den flächendeckenden Nachweis und die Sicherung des Grundeigentums sind herauszustellen, weil die Ressource „Grund und Boden“ als besonders wertvoll eingeschätzt wird und ihre Sicherstellung zum Katalog der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte gehört. Die Gewährleistung der Eigentums- und Sicherungsfunktion trägt wesentlich zum Grenzfrieden bei und ist die Voraussetzung für einen aktiven, rechtssicheren Grundstücksverkehr. Weiterhin bilden die Daten des amtlichen Vermessungswesens die Grundlage für umfangreiche Investitionen, die wiederum Voraussetzung zur Schaffung von Arbeitsplätzen sind und gerade in der heutigen Zeit den hohen politischen und gesellschaftlichen Stellenwert dieser staatlichen Gewährleistungsfunktion aufzeigen. Des Weiteren muss der Staat zur Wahrnehmung seiner grundlegenden Gewährleistungs- und Aktivierungsfunktion die Erfassung, die Festlegung sowie die ständig aktuelle und anforderungsgerechte Darstellung des gesamten Staatsgebietes mit seinen Geländeformen, Bodenbedeckungen und seinen geotopographischen Infrastrukturen garantieren. Auch diesen Bereich deckt das amtliche Vermessungswesen einheitlich ab. Seine besondere Wichtigkeit wird durch die daran gebundenen hochrangigen Staatsaufgaben Landesverteidigung und Innere Sicherheit herausgestellt, für die aktuelle Informationen zum Territorium unabdingbar erforderlich sind. Diese Grundlagen werden auch für einen funktionierenden Katastrophenschutz und den Aufbau eines Krisenmanagements benötigt, wobei diese beiden Aufgaben in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnen. Ebenso stützen sich viele weitere raumbezogene Aufgaben des Staates und der Kommunen, wie landesweite, regionale und kommunale Entwicklungsplanungen, Naturschutz, Städtebau und weitere Infrastrukturentwicklungsmaßnahmen auf die Gewährleistung der Bereitstellung von aktuellen, lagerichtigen und flächendeckenden raumbezogenen Grundlagen. Mit dem aufgezeigten Spektrum an staatlicher Gewährleistung ist der Aktivierungsauftrag für die Gesellschaft eng verbunden. Die gewährleisteten eigentumsrechtlichen und geotopographischen raumbezogenen Basisinformationen bilden die Grundlage für die Koppelung mit sämtlichen anderen Rauminformationen sowie ihre Integration zu Netzwerkverbünden. Hierbei ist eine Zusammenführung der unterschiedlichen Informationen nur durch eine gesamtgesellschaftliche, also staatliche Normung möglich. Mit dem amtlichen Vermessungswesen in Deutschland wird durch Bereitstellung von Geobasisdaten diese Integration zu raumbezogenen Informationssystemen ermöglicht und deren Verfügbarmachung gewährleistet. Damit verbunden sind die Aktivierung der Gesellschaft und die Moderation von gesellschaftlichen Prozessen zur Weiterentwicklung und Stärkung des Standortes Deutschland in Europa. Somit wird hier der hohe Stellenwert des amtlichen Vermessungswesens und seine erhebliche strategische Bedeutung für die Gesellschaft deutlich. Ohne eine anforderungsgerechte, aktuelle und flächendeckende, einheitliche Erfassung und Darstellung

31 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

des Staatsgebietes ist die Gestaltung und Verwaltung eines modernen und gut funktionierenden Staates nicht effizient und effektiv durchführbar. Das amtliche Vermessungswesen in Deutschland erfüllt wesentliche Grundfunktionen für die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Staates, für die grundgesetzliche Eigentumsgarantie des Grund und Bodens sowie für raumbezogene Staatsaufgaben, besonders in den Bereichen Krisenmanagement, Landesverteidigung und Entwicklungsplanungen für den Städtebau und im ländlichen Bereich. Das nationale amtliche Vermessungswesen stellt die eigentumsrechtlichen und geotopographischen Basisinformationen Deutschlands auf der Grundlage des amtlichen Raumbezugs flächendeckend, einheitlich und rechtssicher für den Staat, die Wirtschaft und für die Gesellschaft bereit. Damit wird für diesen Bereich den drei Grundzielen des Staates entsprochen:

3

ƒ

Die Gewährleistung der staatlichen Grundversorgung durch amtliche Vermessungs- und Geoinformationsleistungen und

ƒ

die Aktivierung des Geodatenmarktes zur Intensivierung von Wirtschaftswachstum und Investitionen befördern sowie

ƒ

das effektive und effiziente Zusammenwirken aller gesellschaftlicher Sektoren, besonders als Grundlage für gesellschaftliche Entscheidungsprozesse.

Hierauf gründet sich das Aufgabenspektrum des amtlichen Vermessungswesens mit seinen Kernbereichen ƒ

Landesvermessung,

ƒ

Führung des Liegenschaftskatasters und Flurstücksbestimmung sowie

ƒ

Führung und Bereitstellung des Geobasisinformationssystems.

Der Kernbereich der Landesvermessung umfasst die Aufgabengebiete Grundlagenvermessungen, Geotopographische Landesaufnahme sowie die Herausgabe der Topographischen Landeskartenwerke. Mit der Grundlagenvermessung wird das amtliche Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld in einem einheitlichen Amtlichen Festpunkt-Informationssystem (AFIS®) bereitgestellt. Der Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung SAPOS ® ermöglicht durch bundesweit vernetzte Referenzstationen die Raumorientierung mit modernen Weltraumverfahren. Die grundlegenden Daten von den Erscheinungsformen der Erdoberfläche (Geotopographie) werden maßgeblich auf Grundlage von Luftbildvermessungen in Digitalen Landschaftsmodellen (DLM) gespeichert und strukturiert sowie in Digitalen Topographischen Karten (DTK) präsentiert, die unter anderem der Bundeswehr für die Landesverteidigung zur Verfügung gestellt werden. DLM und DTK sind die Grundelemente des deutschlandweiten geotopographischen Informationssystems ATKIS®, das mit den Digitalen Orthophotos auch Sonderauswertungen aus der vom amtlichen Vermessungswesen geführten Lan-

KERNBEREICHE DES AUFGABENSPEKTRUMS

32 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

desluftbildsammlung enthält. Das Digitale Geländemodell (ATKIS®-DGM) komplettiert das Angebot. Der Kernbereich der Führung des Liegenschaftskatasters umfasst die Bereitstellung von Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte mit den Verfahren ALB und ALK, die im ALKIS® zum Basisinformationssystem Liegenschaftskataster integriert werden. Das Liegenschaftskataster ist das „amtliche Verzeichnis der Grundstücke“ im Sinne der Grundbuchordnung und damit wesentlicher Bestandteil des Eigentumsnachweises. Das Aufgabengebiet Liegenschaftsvermessungen beinhaltet die Übertragung des Liegenschaftskatasters in die Örtlichkeit, um Grenzen amtlich festzustellen oder zu bilden. Besondere Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind Grundlage der kommunalen Bauleitplanung sowie des Baugenehmigungsverfahrens. Auch die städtebauliche Bodenordnung gründet sich auf dem Liegenschaftskataster. Auszüge und Auskunft aus dem Liegenschaftskataster stellen die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger für den Bodenverkehr und die Grundlagen des Kreditwesens sicher. Auf das Liegenschaftskataster stützen sich die Baulastenverzeichnisse und die Führung von Schutzgebietsinformationen (z.B. Naturschutzgebiete). Ebenfalls auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters werden die amtliche Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwertkarten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte geführt und so die Transparenz des Grundstücksmarktes in Deutschland ermöglicht. Der Kernbereich der Führung und Bereitstellung des Geobasisinformationssystems ist die Zusammenführung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster zu einem einheitlichen, integrierten Informationssystem, das in seinem ganzheitlichen Ansatz der Bewältigung von Lebenslagen mit raumbezogenen Aspekten dient und so die Aktivierung des Geodatenmarktes voranbringt. Diese Zusammenführung beinhaltet nicht nur die Aufsummierung der Landesvermessungs- und Liegenschaftskatasterdaten, sondern führt darüber hinaus durch die damit verbundene Freisetzung des Wertschöpfungspotenzials zu einem neuen, eigenständigen Gesamtsystem mit erheblich erweiterten, spezifischen Erkenntnisgewinnen und Nutzungsmöglichkeiten für den Geoinformationsmarkt. Die durch diesen Wertschöpfungsprozess gewonnenen hochwertigen integrierten Geobasisdaten, als raumbezogene Grunddaten des Staates, werden immer mehr als ganzheitliche Grundelemente benötigt; so als Planungsgrundlagen für die Regional- und Landesplanung, für die ländliche Bodenordnung (Flurbereinigung) sowie für Umweltinformationssysteme und den Katastrophenschutz. Auch für die Wirtschaftsförderung und den Aufbau und Erhalt der Landesinfrastruktur stellt das amtliche Vermessungswesen die benötigten Basisdaten zur Verfügung. Als neues Aufgabengebiet hat in der letzten Zeit der Aufbau der Geodateninfrastruktur immer mehr an Bedeutung und Raum gewonnen. Da heute bereits 80% sämtlicher Informationssysteme raumbezogen sind, ist es besonders wichtig, einheitliche Normen und Standards zu definieren, um diese Informationen zusammenzuführen. Das Potenzial des Geoinformationsmarktes in Deutschland wird derzeit auf 8 Milliarden Euro geschätzt und ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Dem amtlichen Vermessungswesen fallen hierbei die Aufgaben der Normung und Zusammenführung, aber vor allem die Aufgaben der Aktivierung und auch

33 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

der Moderation zu. Hierzu gehört besonders die Einrichtung von Geodatenportalen und ihre Vernetzung. Somit hat das amtliche Vermessungswesen mit seinem Aufgabenspektrum heute folgende Funktionen zu erfüllen: ƒ

die Sicherungs- und Gewährleistungsfunktion mit dem amtlichen Grundstücks- und Landschaftsnachweis,

ƒ

die Basisfunktion für alle raumbezogenen Fachinformationssysteme,

ƒ

die Portalfunktion im Geonetzwerk in Deutschland,

ƒ

die Kernfunktion eines multifunktionalen Geointegrationssystems durch das intensive Zusammenwirken mit anderen Bereichen (Flurneuordnung, Städtebau, Umwelt und Planung sowie Grundbuch und andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Register) sowie

ƒ

die Aktivierungsfunktion des Staates auf dem Geoinformationsmarkt.

Herauszustellen ist, dass sich das amtliche Vermessungswesen auf die Gewährleistung einer rechtssicheren, flächendeckenden und der Aktualität verpflichteten amtlichen Geodatenerfassung, ihre Dokumentation und Weiterverarbeitung sowie auf die Bereitstellung der Geodatendienste, also auf seine Rolle als amtlicher Geodienstleister, konzentriert. In Ergänzung zu den Portaldiensten im Kernbereich des Aufgabenspektrums (Bereitstellung, Auskunft, Vertrieb, Providing, Änderung, Integration, Verknüpfung, Information) haben die nutzerorientierte GIS-Beratung und die Schnittstelle bei der Zusammenführung von Fachinformationen mit Geobasisinformationen („Veredelung“) eine besondere Bedeutung. Nicht nur der abgabeorientierte Geobasisdatentransfer, sondern auch die Weiterentwicklung, Pflege und Aktualisierung von Geofachsystemen der Nutzer stehen im Fokus der interdisziplinären Zusammenarbeit. Diese von durchgängigen online-Verfahren geprägten netzwerkbasierten Dienstleistungen rücken das amtliche Vermessungswesen mit dem „GeoGovernment“ in das Zentrum des eGovernments. AdV und BDVI stimmen darin überein, dass die Geoinformationsbehörden sowie 4 die ÖbVermIng bei ihrer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen auf die ihnen jeweils zugeordneten Aufgabenbereiche fokussiert sind, die sich ergänzen sowie Profil und Image des jeweiligen Aufgabenträgers prägen. Somit ergibt sich im amtlichen Vermessungswesen eine generelle Aufgabenaufteilung, die durch die Ländergesetzgebungen an die jeweiligen spezifischen Bedingungen in den Bundesländern angepasst ist und sich entsprechend ausprägt. Der Freistaat Bayern ist hiervon ausgenommen, da dort keine ÖbVermIng zugelassen sind. Im amtlichen Vermessungswesen Deutschlands ist also – wie in allen Hoheitsbereichen des Staates – eine klare Aufgabenzuordnung gegeben, auch wenn sich für die profil- und imageprägenden Aufgabenbereiche der Aufgabenträger durchaus praxisbedingte Überlappungsbereiche ergeben können.

FOKUSSIERUNG DER TÄTIGKEITSFELDER

34 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

Die profil- und imageprägenden Aufgaben der Geoinformationsbehörden liegen maßgeblich in der Gewährleistung der Kernbereiche des gesamten Aufgabenspektrums. Flächendeckung und einheitliche, landesweite Aktualität von Landesvermessung sowie Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems sind Grundaufgaben der jeweiligen Länderverwaltungen. Neben der ganzheitlichen staatlichen Gewährleistung der Kernbereiche des amtlichen Vermessungswesens ist es Aufgabe der staatlichen Fachverwaltungen, durch strukturell geprägte staatliche Dienstleistungen für die gesellschaftliche Aktivierung zu sorgen. So ist mit der Führung und Bereitstellung des Geobasisinformationssystems durch die Geoinformationsbehörden immanent verbunden, dass die einzelnen Verwaltungen zuständig und verantwortlich sind beim Aufbau der Geodateninfrastruktur sowie für die Einrichtung und Führung der Geodatenportale mit den Geodatendiensten und ihrer Vernetzung. Damit rücken die Portaldienste in den Fokus des Aufgabenspektrums der Verwaltungen. Deshalb sind das Providing und der Vertrieb der Geobasisdaten sowie die umfassende Moderationsfunktion auf dem Geodatenmarkt mit der grundlegenden GIS-Beratung typische, prägende Aufgaben der Behörden, die damit einen wesentlichen Beitrag für das eGovernment zu leisten haben. Die profil- und imageprägenden Aufgaben der ÖbVermIng beinhalten die Übernahme einzelfallbezogener, individuell geprägter staatlicher Dienstleistungen des amtlichen Vermessungswesens, also die Antragsbereiche, bei denen die rechtssicheren Prozesse im Verwaltungsgeschehen durch Beleihung – über Gebühren refinanziert – gewährleistet werden können. Vorteilhaft sind hierbei die Flächenpräsenz dieser Aufgabenträger und ihre besondere Anpassungsfähigkeit an konjunkturelle Veränderungen. Hauptaufgabe der ÖbVermIng sind somit die Liegenschaftsvermessungen. Die Fachbehörden führen in Ergänzung dazu Liegenschaftsvermessungen generell in dem Umfang durch, der für die Gewährleistung einer rechtssicheren, flächendeckenden und aktuellen amtlichen Geodatenerfassung für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Mit ihrer Hauptaufgabe sind die ÖbVermIng prädestiniert, die gesamte Bandbreite der – besonders auch rechtlich vorgeschriebenen – Serviceleistungen des Vermessungswesens beispielsweise bei der Genehmigung und Durchführung von Bauvorhaben abzudecken. Darüber hinaus ist es bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorteilhaft, dass die Kataster-online-Dienste der Geoinformationsbehörden auch bei den ÖbVermIng abrufbar sind und somit direkte Netzwerkverbindungen zu den Geodatenportalen und den Portalen der Fachbehörden aufgebaut werden. Schließlich haben die ÖbVermIng durch ihre Aufgabenerfüllung eine hohe Kompetenz, um bei der Veredelung von Geobasisdaten mit Geofachdaten als integrierte GIS-Dienstleister aufzutreten. Die ÖbVermIng sind damit im Bereich des Geoinformationswesens als Ergänzung der Geoinformationsbehörden direkt eingebunden. Durch die Möglichkeit, auch privatrechtliche Dienstleistungen zu erbringen, agieren die ÖbVermIng besonders vorteilhaft an der Schnittstelle der Hoheitsleistungen des Staates zur Wirtschaft, schaffen hier Transferwege zwischen beiden Bereichen und sorgen mit für eine ausgeprägte Integrationswirkung und Aktivierung der Gesellschaft.

35 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

Das Struktur-Modell der Staatlichen Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen wird durch die nachfolgende Abbildung veranschaulicht. Die maßgeblichen Tätigkeitsfelder und somit herauszustellenden Profil- und Imagebereiche der Fachverwaltungen des amtlichen Vermessungswesens sind die ganzheitliche staatliche Gewährleistung der Kernbereiche des Aufgabenspektrums und die strukturell geprägten staatlichen Dienstleistungen. Die maßgeblichen Tätigkeitsfelder und somit herauszustellenden Profil- und Imagebereiche der ÖbVermIng sind die individuell geprägten staatlichen Dienstleistungen und der Transferbereich des amtlichen Vermessungswesens zu den privat-rechtlichen Dienstleistungen. Beide Profil- und Imagebereiche ergänzen sich und können sich in der Praxis durchaus auch überlappen.

Behördlich geprägte Aufgabenbereiche Schwerpunktbereiche der ÖbVermIng

Zur Absicherung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der ÖbVermIng ist es notwendig, dass sie der wirksamen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die Aufsicht ist eine Gewährleistungsaufgabe des amtlichen Vermessungswesens und ein wesentlicher Garant, um bei den ÖbVermIng den Status der Amtlichkeit für ihr hoheitliches Wirkungsfeld zu sichern. Für die Positionierung der ÖbVermIng auf dem Markt ist es vorteilhaft, wenn sie dazu auch privat-rechtliche Kooperationen untereinander eingehen können, die sich nicht auf ihren Beleihungsbereich beziehen und ihn auch nicht behindern. Die ÖbVermIng-Kompetenz, rechtssichere Prozesse im Verwaltungsgeschehen zu beurkunden und zu beglaubigen sowie ihre gleichzeitige Positionierung auf dem Markt prägen das Selbstverständnis dieses Berufsstandes.

Struktur-Modell der staatl. Aufgabenwahrnehmung im amtl. dt. Vermessungswesen

36 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

5

KOMMUNIKATION UND ZUSAMMENARBEIT

Die Geoinformationsbehörden sowie die ÖbVermIng haben jeweils ihr eigenes Selbstverständnis, das sich auf ihre profil-/imageprägenden Aufgaben mit den sich ergänzenden Tätigkeitsfeldern gründet und bezieht. Sie vertreten weiterhin eigenständig und gegenseitig respektiert ihre daraus abgeleiteten Positionen. Unbeschadet dieser spezifischen Interessen zum Erhalt und Ausbau ihres jeweiligen Profil- und Imagebereiches verfolgen AdV und BDVI darüber hinaus in der Hauptsache die gemeinsamen Ziele zur Stärkung des amtlichen Vermessungswesens als Ganzes. Dazu respektieren beide Seiten im Grundsatz die Zuordnung des Profil- und Imagebereiches des jeweiligen Partners. Sie streben insbesondere keine Doppelzuständigkeiten und keine Konkurrenzsituationen an. Vielmehr gestalten sie partnerschaftlich auf Grundlage dieses Memorandums eine abgestimmte und solidarische Politikberatung und Öffentlichkeitsarbeit (Konzertierte Promotion). AdV und BDVI gehen insbesondere davon aus, dass die Stärkung jedes einzelnen der beiden Profil- und Imagebereiche gleichzeitig auch der Stärkung des gesamten amtlichen Vermessungswesens dient. Im Innenverhältnis respektieren sich beide Seiten auf der Grundlage eines partnerschaftlichen Umgangs miteinander. Die gegenseitige Achtung der persönlichen Integrität von Repräsentanten beider Seiten fördert die Grundsätze dieses Memorandums. Unterschiedliche Positionen zu berufspolitischen Sach- und Fachfragen im Bereich des amtlichen Vermessungswesens sollen möglichst im internen Dialog geklärt werden. Das Verhältnis ist von gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Fairness geprägt (Kodex/Grundsätze der Zusammenarbeit). Zur Stützung der verabredeten Konzertierten Promotion und zur Förderung der vereinbarten Grundsätze der Zusammenarbeit verabreden AdV und BDVI ein gemeinsames Kommunikations- und Konfliktmanagement. Hierfür richten beide Seiten als Nachfolgeeinrichtung der AdV-BDVI-Eckwertekommission die „AdV-BDVI-Kommission“ ein, die paritätisch mit jeweils zwei Vertretern beider Seiten besetzt ist. Sie tagt kontinuierlich und aus besonderem Anlass. Der Vorsitz wechselt jährlich. Die Ergebnisse der Kommissionsarbeit beruhen auf dem Prinzip des Einvernehmens, haben Empfehlungscharakter und sollen vordringlich in der internen Öffentlichkeit kommuniziert werden. Die zu behandelnden Themen der Kommission können durch ihre Mitglieder, durch den AdV-Vorsitzenden und durch den BDVI-Bundesvorstand initiiert werden. Die inneren/internen Angelegenheiten in den Bundesländern werden von der Kommission nicht berührt. Neben den Aspekten zur Konzertierten Promotion und zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit befasst sich die Kommission besonders auch mit den Entwicklungslinien. Darüber hinaus schlägt die AdV-BDVI-Kommission Aktionsprogramme zur Umsetzung des Memorandums vor. Schließlich ist die Kommission zuständig für gewünschte oder notwendige Novellierungen des Memorandums.

37 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

Es besteht Konsens, dass vor dem Hintergrund normativer Zuordnungen, der 6 grundlegenden politischen Strömungen, des europäischen Kontextes sowie in konsequenter Ausrichtung an die Anforderungen des Marktes und der Nutzerbedürfnisse das amtliche Vermessungswesen ständig weiter zu entwickeln ist. AdV und BDVI wollen diesen ständigen Prozess aktiv und gemeinsam mitgestalten. Aus Sicht der AdV bietet es sich hierfür an, besonders auch das Thesenpapier der AdV mit den Grundsätzen des amtlichen Vermessungswesens (www.adv-online.de) mit einzubeziehen. Hauptziele des amtlichen Vermessungswesens sind die grundlegenden Gewährleistungsfunktionen der Landesvermessung für die Daseinsvorsorge sowie der Führung des Liegenschaftskatasters für die Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Durch die Verfahren der Übertragung des Liegenschaftskatasters in die Örtlichkeit zur Feststellung sowie zur Bildung von Grenzen leistet das amtliche Vermessungswesen einen wesentlichen Beitrag für den Grenzfrieden. Das amtliche Vermessungswesen sichert die Bauplanung und -durchführung und ist wesentliche Voraussetzung für Bodenordnungsmaßnahmen. Grundlegende Entwicklungspotenziale liegen in der Aktivierung des Geodatenmarktes. Hier sind die Möglichkeiten und Funktionen des Geobasisinformationssystems auszuschöpfen und konsequent weiter zu entwickeln. Die Beratungsfunktion des amtlichen Vermessungswesens für das Geoinformationswesen, seine zentrale Moderationsrolle für die GIS-Akteure sowie eine aktive Gestaltung und Mitwirkung bei der Zusammenführung von Geobasisdaten und Geofachdaten in einem breit angelegten Geodatenveredelungsprozess erfordern eine Erweiterung der reinen Produktsicht hin zum Dienstleistungsansatz. Es besteht Einvernehmen, dass die kompetente Beratungsfunktion des amtlichen Vermessungswesens dem Kostendeckungsprinzip unterliegen soll. Für die Produktionsverfahren und Herstellungsprozesse sind die sich bietenden Deregulierungs- und Entbürokratisierungsmöglichkeiten unter Wahrung der Rechtssicherheit und Beachtung einer neutralen Beratung zu nutzen. Dies gilt besonders für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, aber auch bei den Verfahren zur Datenschöpfung. AdV und BDVI wollen konsequent sich anbietende neue Marktsegmente in die Aufgabenpalette des amtlichen Vermessungswesens integrieren und das Kundenmonitoring ausbauen. Hierbei wollen beide Seiten sich gemeinsam um ein ganzheitliches Profil und positives Image des amtlichen Vermessungswesens gegenüber potenziellen Geschäftspartnern bemühen. Die Bemühungen jeder Seite für den Ausbau der eigenen Position sollen sich in diese Zielvorgabe einfügen. Im normativen Bereich wollen sich AdV und BDVI für die konsequente Vereinheitlichung der Kernaufgaben des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland einsetzen, um somit die Grundlagen für eine Standardisierung in Europa zu schaffen. Sie befassen sich mit Fragen der Berufsqualifikation und fördern so die Meinungsbildung für einen

ENTWICKLUNGSLINIEN

38 Amtliches deutsches Vermessungswesen Grundsätze Eckwerte Geschäftsordnung AdV Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen in Deutschland

gemeinsamen Qualifikationsstandard (Berufsprägung). Schließlich ist das Berufsrecht im Sinne eines modernen und leistungsfähigen Berufsstandes weiterzuentwickeln, der die Integration zwischen amtlichen Hoheitsaufgaben und privatrechtlicher Ingenieurtätigkeit fördert. 7

AKTIONSPROGRAMME UND SCHLUSSBEMERKUNG

AdV und BDVI wollen das Memorandum durch gemeinsame Aktionsprogramme wirkungsvoll aktivieren. Als erste Maßnahmen hierzu werden die Partner abgestimmte Public-Relations-Maßnahmen zum Memorandum initiieren und eine gemeinsame Internet-Darstellung in ihre jeweilige Homepage einstellen. Die neu eingerichtete AdV-BDVI-Kommission wird kontinuierlich weitere Aktionen den Partnern vorschlagen. Priorität hat dabei zunächst die öffentliche Kommunikation von gemeinsam formulierten Qualifikationsstandards für die Berufsprägung im amtlichen Vermessungswesen. Das Memorandum behält seine Gültigkeit, soweit nicht einer oder beide Partner die Vereinbarung schriftlich widerrufen. Es soll spätestens alle fünf Jahre oder aus besonderem Anlass durch Novellierung neuen Erkenntnissen, Auffassungen und Bedingungen angepasst werden. Zuständig hierfür ist die AdV-BDVI-Kommission. Klöppel AdV

Teetzmann BDVI

Wiesbaden, 08.11.2005

40 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VERMESSUNGSVERWALTUNGEN DER LÄNDER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (GO-AdV)

DIE ADV-GESCHÄFTSORDNUNG

WURDE DURCH DAS

PLENUM

AUF DER

116. TAGUNG

IN

BONN VOM 27. BIS 28. APRIL 2005 BESCHLOSSEN.

Die für das amtliche Vermessungswesen (Landesvermessung, Liegenschaftskataster und Geobasisinformationssystem) zuständigen Länderverwaltungen wirken in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zusammen, um die nachstehenden Ziele zu erreichen. Die AdV ist der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren zugeordnet. 1

MITGLIEDSVERWALTUNGEN

1.1 Der AdV gehören die für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Länderverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland (Mitgliedsverwaltungen) an. 1.2 Der AdV gehören als weitere Mitgliedsverwaltungen an ƒdas Bundesministerium des Innern als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG), ƒdas Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch den Leiter des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, ƒdas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

2

ZIELE UND AUFGABEN DER ADV

2.1 Die Mitgliedsverwaltungen wirken in der AdV zusammen, um ƒfachliche Angelegenheiten von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung für das amtliche Vermessungswesen einheitlich zu regeln, ƒeinen in den Grundzügen einheitlichen und nach den Anforderungen der Informationsgesellschaft orientierten Bestand an Geobasisdaten zu schaffen und ƒdie Infrastruktur für die Geobasisdaten als eine wichtige Komponente insbesondere für moderne eGovernment-Architekturen bereit zu stellen.

41 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

2.2 Um diese Ziele zu erreichen, erfüllt die AdV folgende Aufgaben: ƒAufstellung und Abstimmung zukunftsorientierter gemeinschaftlicher Konzepte für die bundesweite Vereinheitlichung von Liegenschaftskataster, Landesvermessung und dem Geobasisinformationssystem nach den Bedürfnissen von Politik, Wirtschaft und Verwaltung, ƒModeration und Koordination der Normung und der Standardisierung für die Erfassung und Führung der Geobasisdaten sowie der Zugriffs- und Vertriebsmethoden, ƒUnterstützung des Aufbaus und Weiterentwicklung der nationalen und europäischen Geodateninfrastruktur und der entsprechenden elektronischen Dienste, ƒVertretung und Darstellung des amtlichen Vermessungswesens, ƒZusammenarbeit mit fachverwandten Organisationen und Stellen sowie mit Institutionen der geodätischen Forschung und Lehre, ƒMitwirkung in internationalen Fachorganisationen zur Förderung des Knowhow-Transfers, ƒAbstimmung in Fragen der fachlichen Ausbildung sowie ƒFörderung der gemeinschaftlichen Durchführung länderübergreifend bedeutsamer Vorhaben.

3

Organe der AdV sind das Plenum und der Vorsitz. 3.1 Plenum Jede Mitgliedsverwaltung hat im Plenum eine Stimme. Das Plenum ƒbestimmt die fachliche und strategische Ausrichtung der AdV, ƒfasst Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung und ƒbeauftragt und steuert die Arbeitskreise. 3.2 Der Vorsitz Für den Vorsitz und die Vertretung wird vom Plenum jeweils ein Ländervertreter gewählt. Der oder die Vorsitzende schlägt dem Plenum die Kandidaten für die folgende Amtszeit vor. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitz soll im regelmäßigen Turnus zwischen den Plenumsmitgliedern der Länder wechseln. Hierbei soll grundsätzlich die vertretende Person den Vorsitz übernehmen.

ORGANE

42 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

Der oder die Vorsitzende ƒsorgt dafür, dass die Ziele der AdV kontinuierlich verfolgt und ihre Aufgaben erledigt werden, ƒberuft die Plenumstagungen ein und leitet sie, ƒvertritt die AdV nach außen und ƒerfüllt Aufträge des Plenums.

4

ARBEITSTAGUNGEN DES PLENUMS

4.1 Der oder die Vorsitzende beruft das Plenum grundsätzlich einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung ein. Darüber hinaus ist eine Arbeitstagung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitgliedsverwaltungen es verlangt. 4.2 Die Leitungen der Arbeitskreise und die AdV-Geschäftsführung nehmen an den Arbeitstagungen teil. Der oder die Vorsitzende kann Vertretungen anderer Institutionen zu den Arbeitstagungen einladen. 4.3 Der oder die Vorsitzende kündigt Ort und Zeitpunkt der Tagung acht Wochen vorher schriftlich an und gibt die vorläufige Tagesordnung bekannt. Jede Mitgliedsverwaltung kann verlangen, dass eine Angelegenheit im Plenum behandelt wird. Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung sollen mit einem Vorbericht dem Vorsitz bis sechs Wochen vor der Tagung schriftlich mitgeteilt werden. 4.4 Der oder die Vorsitzende stellt die endgültige Tagesordnung auf und gibt diese drei Wochen vor der Tagung bekannt. Anträge sind in einem Vorbericht zur Tagesordnung zu erläutern. Weitere Tagungsunterlagen sind spätestens bis zwei Wochen vor der Tagung zu versenden. 4.5 Über die Ergebnisse der Arbeitstagung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Genehmigung der Mitgliedsverwaltungen bedarf. 5

BESCHLUSSFASSUNG DES PLENUMS

5.1 Beschlüsse des Plenums bedürfen einer Mehrheit von 14 Stimmen, von denen mindestens 13 Stimmen aus den Mitgliedsverwaltungen der Länder stammen. Für den Fall, dass sich alle Mitgliedsverwaltungen des Bundes ihrer Stimme wegen Nichtbetroffenheit enthalten, kommt der Plenumsbeschluss bereits bei einer Mehrheit von 13 Stimmen zustande.

43 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

5.2 Beschlüsse des Plenums zur Regelung finanzieller Angelegenheiten der betroffenen Mitgliedsverwaltungen und zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Einstimmigkeit. 5.3 Ist eine Mitgliedsverwaltung bei einer Arbeitstagung an der Teilnahme verhindert, so kann sie sich bei der Abstimmung von einer anderen Mitgliedsverwaltung vertreten lassen. Hat sie keine Person zur Vertretung bestimmt, so hat sie zu Beschlüssen ein schriftliches Votum abzugeben. 5.4 In eiligen Fällen oder in Angelegenheiten, die eine mündliche Beratung nicht erfordern, kann der oder die Vorsitzende einen Beschluss auf schriftlichem Wege herbeiführen.

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ARBEITSKREISE

Das Plenum kann zu seiner Unterstützung und Entlastung Arbeitskreise einsetzen, um die Aufgaben nach Nr. 2.2 im Detail zu erfüllen. Die von den Arbeitskreisen gefassten Beschlüsse sind Beschlüsse der AdV, soweit sich das Plenum nicht die Beschlussfassung vorbehalten hat. 7

DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Die AdV wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die bei einer Mitgliedsverwaltung nach Nr. 1.1 eingerichtet wird. Die Geschäftsführung wird vom Plenum auf Vorschlag der Mitgliedsverwaltung bestimmt, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist. Sie hat im Einzelnen die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem AdV-Vorsitz ƒdie laufenden Geschäfte zu führen, ƒden Haushalt der AdV zu bewirtschaften sowie ƒdie Vertretung und Darstellung des amtlichen Vermessungswesens zu unterstützen.

8

8.1 Die Mitgliedsverwaltungen tragen anteilig die Kosten für die Geschäftsführung und die sonstigen durch das Plenum beschlossenen Gemeinschaftsaufgaben. Die Aufwendungen für die Geschäftsführung der Arbeitskreise trägt die Mitgliedsverwaltung, der die jeweilige Leitung angehört.

KOSTEN

44 Amtliches deutsches Vermessungswesen

Grundsätze

Eckwerte

Geschäftsordnung AdV

8.2 AdV-Beitragsschlüssel Der Kostenbeitrag für jede Mitgliedsverwaltung setzt sich aus einem einheitlichen, festen Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag wird vom Plenum festgesetzt. Der Ergänzungsbetrag für die Mitgliedsverwaltungen nach Nr. 1.1 errechnet sich nach dem Mittelwert aus dem Anteil an der Einwohnerzahl und dem Anteil an der Flächengröße aller Länder. Der Ergänzungsbetrag für die Mitgliedsverwaltungen nach Nr. 1.2 ist der Durchschnittswert aus den Beträgen der Mitgliedsverwaltungen nach Nr. 1.1. 8.3 Der haushaltsmäßige Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sowie die Rechnungsprüfung obliegen dem Land, bei dem die Geschäftsstelle eingerichtet ist. 8.4 Die geschäftsführende Person legt dem Plenum jeweils im 1. Quartal einen Haushaltsabschluss über das Vorjahr (Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben) und zur Plenumstagung einen Haushaltsplan für das Folgejahr vor. Haushaltsabschluss und Haushaltsplan sind vom Plenum zu genehmigen.

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SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung der AdV mit Ausnahme Nr. 3.3 außer Kraft. Nr. 3.3 der bisherigen GO-AdV tritt am 1.1.2006 außer Kraft.

46

KONTAKT AdV Geschäftsstelle der AdV c/o Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen Podbielskistraße 331 30659 Hannover Telefon: +49 (0)511/64609 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.adv-online.de

ANSCHRIFTEN DER MITGLIEDSVERWALTUNGEN Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Ländlicher Raum, Landentwicklung, Geoinformation

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Digitale Fachverfahren; Geoinformationswesen

Kernerplatz 10 70182 Stuttgart Telefon: +49 (0)711/126 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Contrescarpe 72 28195 Bremen Telefon: +49 (0)421/361 2407 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bauumwelt.bremen.de

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Vermessungsverwaltung, Informations- und Kommunikationstechnik

Freie und Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

Odeonsplatz 4 80539 München Telefon: +49 (0)89/2306 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.stmf.bayern.de Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Geoinformation, Vermessung, Wertermittlung Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin Telefon: +49 (0)30/9012 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.stadtentwicklung.berlin.de

Sachsenkamp 4 20097 Hamburg Telefon: +49 (0)40/428 26 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://fhh.hamburg.de/stadt/aktuell/ weitere-einrichtungen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Geoinformation, Vermessung Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus) 65185 Wiesbaden Telefon: +49 (0)611/815 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.wirtschaft.hessen.de

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Amtl. Vermessungswesen, Gutachteraussch. für Grundstückswerte, Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsing., Bodenordnungsangelegenheiten, Ausbildung in Vermessung und Kartographie

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Vermessungs- und Katasterwesen

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Telefon: +49 (0)331/866 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mi.brandenburg.de

Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Telefon: +49 (0)385/588 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mv-regierung.de

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres u. Sport Vermessungs- u. Katasterwesen

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesplanung und Vermessungswesen

Lavesallee 6 30169 Hannover Telefon: +49 (0)511/120 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mi.niedersachsen.de

Düsternbrookerweg 92 24105 Kiel Telefon: +49 (0)431/988 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.landesregierung.schleswigholstein.de

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Katasterwesen, Grundsatzangelegenheiten, Grundstückswertermittlung, Geoinformationsmanagement

Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Staatlicher Hochbau, Kataster- und Vermessungswesen

Haroldstraße 5 40213 Düsseldorf Telefon: +49 (0)211/871 01 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.im.nrw.de

Steigerstraße 24 99096 Erfurt Telefon: +49 (0)361/379 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.thueringen.de/de/tmbv

Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Vermessung, Liegenschaftswesen, Vergabewesen

Wallstraße 3 55122 Mainz Telefon: +49 (0)6131/16 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.ism.rlp.de

Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: +49 (0)228/300 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmvbs.de

Ministerium für Umwelt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Geodatenzentrum

Bundesministerium der Verteidigung

Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Telefon: +49 (0)681/501 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.umwelt.saarland.de

Fontainengraben 150 53123 Bonn Telefon: +49 (0)228/12 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bundeswehr.de

Sächsisches Staatsministerium des Innern Geobasisinformation und Vermessung

Bundesministerium des Innern Kommunalwesen; Geodäsie und Geoinformationswesen

Wilhelm-Buck-Straße 4 01097 Dresden Telefon: +49 (0)351/564 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.sachsen.de/de/bf/ staatsregierung Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 15 39104 Magdeburg Telefon: +49 (0)391/567 8507 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de

Alt - Moabit 101 D 10559 Berlin Telefon: +49 (0)1888/681 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmi.bund.de

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ANSCHRIFTEN DER LANDESVERMESSUNGSBEHÖRDEN/-BETRIEBE Landesvermessungsamt Baden-Württemberg

Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen

Büchsenstraße 54 70174 Stuttgart Telefon: +49 (0)711/123 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lv-bw.de

Muffendorfer Straße 19-21 53177 Bonn Telefon: +49 (0)228/846 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lverma.nrw.de

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern

Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Alexandrastraße 4 80538 München Telefon: +49 (0)89/2129 01 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.geodaten.bayern.de

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 15 56073 Koblenz Telefon: +49 (0)261/492 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lvermgeo.rlp.de

Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen

Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Telefon: +49 (0)331/8844 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.geobasis-bb.de

Von der Heydt 22 66115 Saarbrücken - Von der Heydt Telefon: +49 (0)681/9712 03 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lkvk.saarland.de

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Landesvermessungsamt Sachsen

Schaperstraße 16 65195 Wiesbaden Telefon: +49 (0)611/535 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.hvbg.hessen.de

Olbrichtplatz 3 01099 Dresden Telefon: +49 (0)351/8283 4000 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lverma.smi.sachsen.de

Landesamt für innere Verwaltung Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt

Lübecker Straße 289 19059 Schwerin Telefon: +49 (0)385/4801 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.laiv-mv.de

Otto-von-Guericke-Straße 15 39104 Magdeburg Telefon: +49 (0)391/567 8507 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de

Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen

Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein

Podbielskistraße 331 30659 Hannover Telefon: +49 (0)511/6460 90 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lgn.niedersachsen.de

Mercatorstraße 1 24106 Kiel Telefon: +49 (0)431/383 0 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.landesregierung.schleswigholstein.de

49

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Thüringen Hohenwindenstraße 13 a 99086 Erfurt Telefon: +49 (0)361/3783 777 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.thueringen.de/de/tlvermgeo

ANSCHRIFTEN DER BUNDESBEHÖRDEN Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Richard-Strauß-Allee 11 60598 Frankfurt a. M. Telefon: +49 (0)69/6333 1 E-Mail: [email protected] Internet: www.bkg.bund.de

Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr Kommerner Str. 188 53879 Euskirchen Telefon: +49 (0)2251/9535 000 E-Mail: ageobwvorzimmeramtschef@ bundeswehr.org Internet: http://www.streitkraeftebasis.de

AdV-Vorsitzender:

Präsident Prof. Dr.-Ing. Klaus Kummer c/o Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Straße 15 39104 Magdeburg Fernruf: +49 (0)391/567-8500 Fax: +49 (0)391/567-8599 E-Mail: [email protected]

Geschäftsführung:

Vermessungsdirektor Wilhelm Zeddies c/o Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen Podbielskistraße 331 30659 Hannover Fernruf: +49 (0)511/646 09-110 Fax: +49 (0)511/646 09-116 E-Mail: [email protected]

AdV-Homepage:

www.adv-online.de

Magdeburg, November 2006