vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)

811.112.57 Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der...
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811.112.57 Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Freiburg (Teilstudiengang Pharmazie der Universität). Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des Teilstudienganges Pharmazie der Universität und umfasst die ersten beiden Studienjahre (Grundstudium) des gesamthaft fünfjährigen Studienganges in Pharmazeutischen Wissenschaften und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker. 2

Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.

2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte Art. 3

Studienaufbau

1

Der Teilstudiengang Pharmazie der Universität besteht aus dem zweijährigen Grundstudium. 2

Im Grundstudium werden zwei Vordiplomprüfungen durchgeführt.

AS 2001 2574 1 SR 811.112.1

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811.112.57

Art. 4

Medizinalpersonen

Lerninhalte

Das Grundstudium umfasst die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) sowie die biomedizinischen Grundlagen (namentlich Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anatomie/Physiologie).

3. Abschnitt: Prüfungen allgemein Art. 5

Information der Studierenden

Die Universität gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a.

die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte;

b.

die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen;

c.

das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren;

d.

bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen bei der Berechnung von Hauptnoten;

e.

die Voraussetzung für die Erteilung von Studientestaten;

f.

die Ausgestaltung der Famulatur.

Art. 6

Prüfungszulassung

1

Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von der Universität vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.

2

Die Universität erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

3

Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung. Art. 7

Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung

1

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität.

2

Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg

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Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt. Art. 8

Notengebung

Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet. Art. 9

Bekanntgabe der Prüfungsresultate

1

Die Universität teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.

2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Gesamtprüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 10

Promotion

Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen. Art. 11

Endgültiger Ausschluss

Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

4. Abschnitt: Vordiplomprüfungen Art. 12

Inhalt und Zulassung

1

Die erste und die zweite Vorprüfung finden während und/oder am Ende des entsprechenden Studienjahres statt.2 2

Die erste und die zweite Vordiplomprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen.

3

2

Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer: a.

einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entsprechenden Samariterkurs besucht hat;

b.

eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat.

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des EDI vom 3. Sept. 2003 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker (SR 811.112.55).

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Art. 13

Medizinalpersonen

Ergebnis und Wiederholung

1

Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet. Die Teilprüfungen können in Schritten von Zehntelsnoten bewertet werden.3

2

Die erste und die zweite Vordiplomprüfung sind nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen Art. 14

Gebühren

Für die erste und für die zweite Vordiplomprüfung wird je eine Gebühr von 200 Franken erhoben. Art. 15

Entschädigung für Freipraktizierende

Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf die Entschädigungen, die in der Verordnung vom 12. November 19844 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16

Auswertung

Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet. Art. 17

Bekanntgabe von Änderungen

Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden. Art. 18

Übergangsbestimmungen

1

Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2001/2002 und des zweiten Studienjahres ab 2002/2003.

2

Für Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt, wenn im selben Jahr parallel dazu die entsprechende Prüfung nach dem Modell durchgeführt wird.

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4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des EDI vom 3. Sept. 2003 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften der Abteilung Pharmazie der Universität Genf und für das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker (SR 811.112.55). SR 811.112.11

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg

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Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt: a.

naturwissenschaftliche Prüfung

2003

b.

pharmazeutische Grundfächerprüfung

2004

4

Über die Studienfortsetzung nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Universität. Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2001 in Kraft.

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