Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Arminia Blankenheimerdorf 1929 e. V. (in der Fassung vom ) Name, Sitz und Rechtsform

Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Arminia Blankenheimerdorf 1929 e. V. (in der Fassung vom 13.12.2014) §1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Der Sportv...
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Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Arminia Blankenheimerdorf 1929 e. V. (in der Fassung vom 13.12.2014)

§1 Name, Sitz und Rechtsform 1.

Der Sportverein führt den Namen „Sportgemeinschaft Arminia Blankenheimerdorf 1929 e. V.“. Er ist am 03. April 1929 gegründet worden.

2.

Sitz ist die Gemeinde Blankenheim, Ortsteil Blankenheimerdorf.

3.

Der Verein ist Mitglied des Fußballkreises Euskirchen und des Fußballverbandes Mittelrhein e. V. sowie des Tennisverbandes Mittelrhein e. V..

§2 Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder sowie aller Freizeitgruppen, Fußball- und Tennismannschaften. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird verwirklicht unter anderem durch: 1. die Teilnahme an Wettkämpfen und an anderen Sportveranstaltungen, 2. er fördert vor allem die Jugend und setzt sich für die Nachwuchsarbeit des Vereins ein, 3. er fördert den Freizeit- und Breitensport, 4. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten, 5. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten, 6. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports, 7. er sorgt für den nötigen Versicherungsschutz, 8. er ist bereit, Aufgaben der Gesellschaft und Dorfgemeinschaft mitzutragen.

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§3 Gemeinnützigkeit 1.

Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keine Entschädigung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.

2.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft 1.

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind und b) passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach der Ehrenordnung des Fußballverbandes Mittelrhein und des Deutschen Fußball Bundes.

2.

Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen, den Jahresbeitrag zu zahlen und im Sport eine faire kameradschaftliche Haltung zu zeigen sowie die Pflichten gegenüber Gruppen und Mannschaften zu erfüllen. Sie sollen weiterhin bemüht sein, bei der Vereinsarbeit den Vorstand aus eigener Initiative und nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen.

3.

Der Jahresbeitrag richtet sich nach der aktuell gültigen Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

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4.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten in schriftlicher Form zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären. Der Austritt wird nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss ist bei fortgesetztem Verstoß gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliedsverpflichtungen zulässig. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat eine Anhörung des Mitgliedes stattzufinden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist neben der Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand §6 Mitgliederversammlung 1.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.

2.

Einmal jährlich findet die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

3.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Zusammenschluss mit anderen Vereinen) bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Alle anderen Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt.

4.

Der Jahreshauptversammlung liegt regelmäßig folgende Tagesordnung zugrunde: 1. Feststellung der Stimmberechtigten und gegebenenfalls Bestimmung der Wahlprüfer 2. Geschäftsbericht des Vorstandes 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung der Vorstandsmitglieder 3

5. Wahlen 6. Sonstige Anträge 5.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

1.

Der Vereinsvorstand setzte sich zusammen aus: -

drei gleichberechtigten Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen einem Schriftführer/einer Schriftführerin einem Kassenwart/einer Kassenwartin.

2.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.

Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter einem/r Geschäftsführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied.

4.

Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind für die Führung des Vereins verantwortlich. Er/Sie setzen in Absprache mit dem/der Schriftführer/in die Versammlungstermine fest. Einer/Eine der Geschäftsführer/in leitet die Sitzung und Versammlungen.

5.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

6.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

7.

Der Vereinsvorstand wird von einem der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen zu den Vorstandsitzungen in Absprache mit dem/der Schriftführer/in eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmungsgleichheit bedeutet Ablehnung.

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8.

Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und regelt die finanziellen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und führt die Mitgliederliste des Vereins. Er/sie stellt den Jahresabschlussbericht zur Jahreshauptversammlung auf. Die Vereinskasse wird vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten Kassenprüfer/innen unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft. Ein/e Kassenprüfer/in kann nur zweimal hintereinander gewählt werden.

§8 Auflösung des Vereins 1.

Die Auflösung kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufener Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

3.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Blankenheim. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.

§9 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde am 13.12.2014 durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet. Damit verliert die Satzung in Ihrer Fassung vom 28.10.2011 ihre Gültigkeit.

§ 10 Jugendordnung des Tennisverbandes Bestandteil dieser Satzung ist die Jugendordnung des Tennisverbandes Mittelrhein e. V.

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Blankenheimerdorf, 13.12.2014

(Geschäftsführer/in)

(Schriftführer/in)

(Geschäftsführer/in)

(Geschäftsführer/in)

(Kassenwart/in)

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